Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160193-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 7. April 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Genossenschaft …, Privatklägerin
- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend mehrfachen Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 (DG150156)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 08003001). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigt ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (in Bezug auf die nicht im C._____ durchgeführten Veranstaltungen ab 14. Januar 2011). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG in Bezug auf die übrigen in Anklageziffer 37 aufgeführten Veranstaltungen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − CHF 122'283.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011, − CHF 111'051 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2011, − CHF 264'530.30 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'792.71 Auslagen Untersuchung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 2) 1. Ziff. 1 sowie Ziff. 3 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2016 (DG150156-L) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter: der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 50 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden. 5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen, insbesondere für die Kosten seiner Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren sowie bis zum 5. Juli 2016, ebenso wie eine angemessene Genugtuung. 6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände im Berufungsverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen, und zwar gemäss der Kostennote vom 29. März 2017 für den Zeitraum vom 5. Juli 2016 bis 28. März 2017 sowie gemäss heute eingereichter Kostennote für die seitherigen Aufwendungen.
- 5 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 60 S. 17) Bestätigung des vom Bezirksgericht Zürich ausgefällten Schuldspruchs sowie Bestätigung der Bestrafung mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bei bedingtem Strafvollzug und Probezeit von drei Jahren. c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft: (Prot. S. 27) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Inhaltsverzeichnis Erwägungen: I. Verfahrensgang 7 II. Prozessuales 7 1. Teilrechtskraft 7 2. Strafantrag 8 III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung 16 A. Allgemeine Vorbemerkungen 16 B. Anklagepunkte Misswirtschaft / ungetreue Geschäftsbesorgung 18 1. Anklagevorwurf 18 2. Einwendungen 20 3. Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB 22 3.1. Rechtsgrundlage 22 3.2. Subsumtion 26 4. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 41 4.1. Rechtsgrundlage 41 4.2. Subsumtion 43 C. Anklagepunkt Betrug 48 1. Anklagevorwurf 48 2. Einwendungen 50 3. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 52 3.1. Rechtsgrundlage 52 3.2. Subsumtion 54 D. Konkurrenzen und Fazit 66 IV. Strafe und Vollzug 67 1. Parteistandpunkte und Vorinstanz 67 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln und Gesamtstrafenbildung 68 3. Konkrete Strafzumessung 69 3.1. Vorinstanz 69 3.2. Strafrahmen 69 3.3. Strafart 70 3.4. Hypothetische Einsatzstrafe 70 3.5. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 72 3.6. Zwischenfazit 75 3.7. Täter- und tatfremde Komponenten 76 3.8. Fazit Gesamtstrafe 78 3.9. Vollzug 78 V. Zivilforderung 78 1. Rechtsgrundlagen der Adhäsionsklage 78 2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 80 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 81 A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 81 1. Kostenfolgen 81 2. Entschädigungsfolgen 83 B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 84 1. Kostenfolgen 84 2. Entschädigungsfolgen 85
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 17 und 19; Urk. 36), meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. März 2016 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 37). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 14. resp. 15. April 2016 (Urk. 42 und Urk. 41/1-3) reichte der Verteidiger des Beschuldigten bei der hiesigen Berufungsinstanz die Berufungserklärung vom 3. Mai 2016 (Urk. 43) innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Daraufhin verzichteten innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 45 und 46/1-3) sowohl die Privatklägerin als auch die Anklägerin explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 47 und 48). 3. Auf entsprechendes Gesuch wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 13. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 49-51). Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rücksprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 7. April 2017 vorgeladen wurde (Urk. 53), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und der Rechtsvertreter der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-
- 8 sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; Eugster in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 402 N 2; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich- Basel-Genf 2014, N 2 zu Art. 402). 2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 43). Die Privatklägerin ersuchte ausdrücklich um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47), ebenso wie die Staatsanwaltschaft heute vor Schranken (Urk. 60 S. 17). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung ihre in der Berufungserklärung gestellten Anträge (Urk. 43 S. 2) dahingehend, dass Ziffer 1 und Ziffer 3 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2016 aufzuheben seien (Urk. 58 S. 2), hingegen nicht Ziffer 2. Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 hinsichtlich des Teilfreispruchs (Dispositiv Ziffer 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafantrag 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Ziff. 36 einen qualifizierten Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g i. V. m. Abs. 2 (gewerbsmässiges Handeln) vor (Urk. 080032001 S. 3 und S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat jedoch das Vorliegen des qualifizierten Tatbestandes verworfen (Urk. 42 S. 106 und S. 136 Dispositiv Ziffer 1) und von der Strafbarkeit diejenigen Veranstaltungen ausgenommen, die vom Lizenzvertrag der D1._____ GmbH gedeckt waren und bis zum 13. Januar 2011 (gemäss Dispositiv Ziffer 1)
- 9 resp. bis zum 30. Juni 2011 (gemäss Erwägungen S. 102) durchgeführt wurden (Urk. 42 S. 101 - 105 und S. 136 Dispositiv Ziffern 1 und 2). 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2.2. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, verbietet es sich in Nachachtung des Verbots der reformatio in peius auf die Frage, ob eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz vorliegt (Art. 67 Abs. 1 lit. g i. V. m. Abs. 2 [gewerbsmässiges Handeln] URG), zurückzukommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gemäss Anklageziffer 36 mithin noch, dass der Beschuldigte namens der D1._____ GmbH resp. der D2._____ GmbH ohne Erlaubnis und ohne Lizenzerteilung der Privatklägerin, somit ohne Bezahlung der für das Aufführen- Lassen der Musikstücke geschuldeten Urheberrechtsentschädigungen noch nach dem 14. Januar 2011 Konzerte gemäss der Tabelle in Ziffer 37 der Anklage (Urk. 08003001 S. 20 - 22) veranstalten liess, die nicht im C._____ durchgeführt wurden (Urk. 42 S. 136 Dispositiv Ziffern 1 und 2).
- 10 - 3.1. Nach der Gesetzesbestimmung von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG, die wie folgt lautet "Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: […] g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht" setzt die Strafverfolgung der einfachen Verletzung des Urheberrechtsgesetzes einen gültigen Strafantrag voraus. 3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen (Christof Riedo in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A. Basel 2013, Art. 30 N 108 [kurz: BSK Strafrecht I], Vor Art. 30 N 21; Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO. 3.3. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der an-
- 11 tragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und will die antragsberechtigte Person nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen. Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Strafantrag sei durch das Stellen der Strafanzeige seitens der Privatklägerin am 10. Dezember 2012 rechtzeitig erfolgt (Urk. 42 S. 15 und S. 100/101). Dagegen wird das Vorliegen eines gültigen und rechtzeitigen Strafantrages von der Verteidigung ausdrücklich bestritten, unter Hinweis darauf, die Privatklägerin habe seit spätestens August 2011 gewusst, dass die Konzerte nicht gemeldet worden seien und habe trotzdem bis dato keinen Strafantrag gestellt (Urk. 33 S. 44). 4.2. Bei der Privatklägerin, der B._____, handelt es sich um eine der fünf konzessionierten Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts im Sinne von Art. 40 ff. URG, die der Bundesaufsicht unterstehen. Ihr Zweck besteht in der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von ihren Urheberinnen und Urhebern oder ihrer Verlegerschaft zur Verwaltung übertragen werden. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der vom Institut für geistiges Eigentum für ihre Tätigkeit erteilten Bewilligung (letztmalige Verlängerung am 4. Juni 2013) berechtigt ist, gegen die Verletzung von Rechten an nichttheatralischen musikalischen Werken vorzugehen (Urk. 42 S. 12 f.). Es ist im Übrigen ohne Weiteres davon auszugehen, dass
- 12 der Privatklägerin das Urheberrechtsgesetz aufgrund ihres Geschäftsauftrages bestens bekannt ist, was ebenfalls für ihren Rechtsvertreter gilt. 4.3. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige erstattete (Urk. 42 S. 8, 14 und 100). Die Privatklägerin bezog sich darin auf die Konkurse der vom Beschuldigten (mit-) beherrschten Konzertveranstaltungs-Gesellschaften D1._____ GmbH, D2._____ GmbH (wenn zusammen mit der D1._____ GmbH genannt: D._____ Gesellschaften) und E._____ GmbH (fortan E._____ GmbH), durch welche sie als Gläubigerin geschädigt worden und in deren Zuge sie bei Durchsicht der Konkursakten auf gravierende Unstimmigkeiten bezüglich zu wenig oder gar nicht geleisteter Urheberrechtsentschädigungen sowie auf Hinweise wiederholter Verstösse gegen Strafnormen gestossen sei und davon ausgehen müsse, sie sei über Monate oder Jahre systematisch hintergangen worden (Urk. 010001 S. 7 ff.). Sie beantragte nicht nur die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, F._____ und allfällige weitere Personen wegen mehrfachen Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Unterdrückung von Urkunden, sondern konstituierte sich gleichzeitig ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO (Urk. 010001 S. 2 - 5). Damit erklärte die Privatklägerin ihren Willen zur Strafverfolgung ausdrücklich und eindeutig, wobei es sich bei den aufgeführten Delikten allesamt um offizialiter zu verfolgende handelte und für die Strafbarkeit ein formeller Strafantrag nicht vorausgesetzt war. Anträge betreffend Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz stellte die Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2012 jedoch keine (Urk. 010001 S. 2 - 3), obwohl sie von ihrem rechtskundigen Vertreter eingereicht worden war und der beanzeigte Sachverhalt ihr Geschäftsfeld unmittelbar betraf (Urk. 010001 S. 5 f. Rz 8). Es ist daher zu prüfen, ob der nach Art. 67 Abs. 1 lit g URG erforderliche Strafantrag in Gestalt der Strafanzeige vom 10. Dezember 2012 dennoch - wie die Vorinstanz argumentiert - vorliegt und ob damit die Frist gemäss Art. 31 StGB eingehalten wurde.
- 13 - 4.4. Über die D1._____ GmbH wurde infolge ihrer Insolvenzerklärung der Konkurs am 3. Oktober 2011 eröffnet und am 8. März 2012 geschlossen (Urk. 04001001 - 04001002). Über die D2._____ GmbH wurde ebenfalls am 3. Oktober 2011 der Konkurs infolge Insolvenzerklärung eröffnet (Urk. 04002004), jedoch wurde dieser erst am 7. Januar 2014 geschlossen (Urk. 54/1). Die Konkurseröffnung über die E._____ GmbH erfolgte etwas später als bei den beiden anderen Gesellschaften am 10. Oktober 2011, ebenfalls gestützt auf die Insolvenzerklärung der Geschäftsführer (Urk. 04003004), und der Konkurs wurde am 24. Juli 2013 geschlossen (Urk. 54/2). Aus den vorliegenden Konkursakten geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin am 12. Juni 2012 detailliert Einsicht in die Konkursakten dieser Gemeinschuldnerin nahm und sich zu diesem Zwecke zum Konkursamt … begeben hatte (Urk. 04002026). Die Kenntnis der bis dahin vorliegenden Konkursakten ist demnach der Privatklägerin entgegen zu halten. 4.5. Die von der Privatklägerin an die vom Beschuldigten (mit-) geführten Veranstaltungsgesellschaften gerichteten Rechnungen für die Urheberrechtsgebühren der einzelnen Veranstaltungen beruhten auf den vom Beschuldigten ausgefüllten und der Privatklägerin zugesandten Fragebogen für Konzerte / konzertähnliche Darbietungen, was unbestritten blieb. Sämtliche dieser Fragebogen bzw. Abrechnungen, die der Privatklägerin von den D1._____ Gesellschaften seit Januar 2009 eingereicht worden waren, wurden der Staatsanwaltschaft von der Privatklägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2013 übergeben (Urk. 013001 S. 10 und Beilagen 57 bis 59 [Urk. 013070 - 013152]). Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin am 16. September 2011 drei Rechnungen an die D1._____ GmbH gestellt hatte, die sie nicht wie sonst auf einen vom Beschuldigten ausgefüllten Fragebogen stützte, sondern aufgrund ihrer eigenen Einschätzung anfertigte (Urk. 013069). Es betrifft dies das Konzert der Band … vom tt. Februar 2009 im G._____ (Urk. 013072), dasjenige von "…" vom tt. November 2010 im H._____ … und die Konzerte vom tt. November 2010 und vom tt. Dezember 2010 in der I._____ in … (Urk. 013093) sowie die Konzerte vom tt. Januar 2011 von "…" im H._____ und vom tt. Januar 2011 von "…" im C._____ (Urk. 013104). Namentlich die Rechnung betreffend die Band …
- 14 betrifft ein mehr als zwei Jahre zurückliegendes Konzert, das offensichtlich nicht abgerechnet worden war, findet es sich doch auch nicht auf der Offenstandsliste vom 22. Oktober 2010, die der Schuldanerkennung vom gleichen Datum beilag und die zwar die abgerechneten, aber von der D1._____ GmbH (noch) nicht bezahlten Konzerte per 22. Oktober 2010 festhält (Urk. 06020006 [Schuldanerkennung] und Urk. 013021 [Offenstandsliste]). Allerdings ergibt sich die Tatsache, dass dieses Konzert von der D1._____ GmbH veranstaltet wurde, eindeutig aus den Buchhaltungsunterlagen, die per 21. Juli 2011 erstellt worden waren und der Privatklägerin aufgrund ihrer Notepad-Einträge schon vor der Konkurseröffnung bekannt wurden und jedenfalls in den Konkursakten aufzufinden waren (Urk. 06013031 S. 7 [Buchungsjournal 2009]). Spätestens am 16. September 2011 hatte die Privatklägerin somit Kenntnis davon, dass der Beschuldigte ihr gegenüber auch Konzerte gänzlich verschwieg und nicht abrechnete. Tatsächlich erweist sich als erstellt, dass die Privatklägerin sicher seit dem 12. Juni 2009 wusste, dass der Beschuldigte (im Namen der D._____ Gesellschaften) eine ganze Anzahl von Konzerten gar nicht gemeldet hatte (Urk. 01908001). Dies wird unter anderem belegt durch die interne "Notepad-Liste" der Privatklägerin, in welcher sie stattgefundene Besprechungen - interne und mit Kunden - sowie Notizen zu Anrufen festhält (Urk. 01908032 S. 4, 6, S. 9-11), dem Ablauf-Memo der Privatklägerin vom 5. Oktober 2011 (Urk. 06020042 S. 2), den E-Mails zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 01908002; Urk. 01908014 S. 1) sowie deren internen E-Mails (z.B. Urk. 01908007, letzter Abschnitt), der Schuldanerkennung vom 21. September 2011, die dem Beschuldigten übergeben worden war, von ihm aber nicht unterzeichnet wurde (Urk. 0733009 S. 2) und den damit übereinstimmenden Zeugenaussagen (Urk. 07044001 S. 5 [J._____]; Urk. 07038001 S. 5 ff. und S. 15 [K._____]; Urk. 07043001 S. 9 und S. 6 [L._____]; Urk. 07041001 S. 3 [M._____]). Im Hinblick auf die Erstattung der Strafanzeige hatte die Privatklägerin dies (und auch die falsch gemeldeten Konzerte) eingehender abgeklärt, z.T. unter Beizug des externen Buchhalters der D._____ Gesellschaften (Urk. 07043001 S. 6, 10 und 12 [L._____]; Urk. 07052001 S. 4 und S. 6 f. [N._____]; Urk. 07038001 S. 9, 14 f. [K._____] sowie Urk. 01908049 S. 3).
- 15 - Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin spätestens am 16. September 2011 sichere Kenntnis auch von gar nicht gemeldeten Konzerten der D._____ Gesellschaften hatte, was einen Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz darstellte, was sie ebenfalls wusste. Die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB begann daher zu laufen, auch wenn der Privatklägerin allenfalls noch Detailkenntnisse fehlten, und sie lief am 16. Dezember 2011 unbenutzt ab. Die Privatklägerin verlangte zudem auch nach Erstattung der Strafanzeige nie die Bestrafung des Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen das Urheberrechtsgesetz; nicht einmal dann, als sie aufgrund der edierten Unterlagen bei der O._____ AG detaillierte und belegte Kenntnisse über mindestens 65 nicht gemeldete Konzertveranstaltungen der D._____ Gesellschaften erhalten hatte, wie aus der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2013 hervorgeht (Urk. 01904001 S. 2). Dies unterliess sie notabene trotz dem im Notepad unter dem 25. Oktober 2011 eingetragenen Hinweis von Staatsanwalt Jean-Richard-dit-Bressel, dass beim geschilderten Sachverhalt neben Gläubigerschädigung im Konkurs und Misswirtschaft des Weiteren auch eine Urheberrechtsverletzung zu prüfen sei und dass sie unbedingt Strafanzeige und Strafantrag stellen sollten (Urk. 01908033 [Einzeleintrag]; Urk. 01908049 S. 1). Indem die Privatklägerin in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2012 lediglich die Strafverfolgung wegen Betrugs- und Konkursdelikten verlangte, ist daher zweifellos davon auszugehen, dass sie auf eine Strafverfolgung des Beschuldigten wegen Verstosses gegen das Urheberrechtsgesetz verzichtete. Mithin fehlt es vorliegend an einem rechtzeitigen und gültigen Strafantrag bezüglich der Anklage wegen Verstoss gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (Ziffern 36 und 37), so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist.
- 16 - III. Sachverhalt und Rechtliche Würdigung A. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt neben den von der Vorinstanz aufgeführten zahlreichen Zeugenaussagen (Urk. 42 S. 16; Ordner XVI-XX) Aktenmaterial im Umfang von 22 Bundesordnern zugrunde, das zu einem beträchtlichen Teil aus schriftlichen Unterlagen der Privatklägerin stammt, welche die Geschäftsbeziehung mit den D._____ Gesellschaften betreffen und sowohl Korrespondenz, Besprechungsnotizen und Rechnungsstellungen für Urheberrechtsentschädigungen und vieles mehr beinhaltet (Ordner I-VIII, XI, XV). Zusätzlich wurden seitens der Anklagebehörde Aktenauszüge aus den Konkurs- und Steuerakten (Ordner X), den Buchhaltungs- und Finanzunterlagen der drei Gesellschaften D1._____ GmbH, D2._____ GmbH und E._____ GmbH (Ordner XII-XIII, XV) erhoben und die Zahlen der verkauften Tickets an den von den D._____ Gesellschaften veranstalteten Konzertanlässen von der O._____ AG ediert (Urk. 06026001 - 06026004 [Daten-CD]). Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Beweismittel ausdrücklich deren Verwertbarkeit bejaht (Urk. 42 S. 16 f.), was zutrifft, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei namentlich die detaillierten und umfassenden Ausführungen zur Würdigung von Beweisaussagen nicht wiederholt zu werden brauchen (Urk. 42 S. 17 - 18). Ergänzend und präzisierend sei daher nur auf Folgendes hingewiesen: 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE
- 17 - 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; BSK StPO-Tophinke, Art. 10 N 21). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
- 18 - 3. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). 4. Wie oben unter Ziffer II.2.2. bereits erwähnt, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Dies betrifft namentlich auch den Schuldspruch betreffend die (mehrfache) ungetreue Geschäftsbesorgung. Diesbezüglich verneinte die Vorinstanz die von der Anklagebehörde geltend gemachte Qualifizierung (Urk. 8003001 S. 8 und 23) mit der Begründung, in der Anklageschrift werde nicht umschrieben, inwiefern der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht gehandelt haben solle (Urk. 42 S. 99). Gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ist daher einzig der Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen. B. Anklagepunkte Misswirtschaft / ungetreue Geschäftsbesorgung 1. Anklagevorwurf Diesen Anklagepunkten liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde, dessen Einzelheiten, darunter namentlich auch die Geschäftsbeziehungen der D._____ Gesellschaften zur Privatklägerin, die Darstellung ihrer Geschäftsgebiete und die Eckdaten der Konkursverfahren über die drei D._____ Gesellschaften, der Anklageschrift zu entnehmen sind (Urk. 08003001 S. 3 - 8, Ziffern 1 - 15): 1.1. Der Beschuldigte sei Gesellschafter und einer von zwei Geschäftsführern mit Einzelunterschrift der D1._____ GmbH gewesen, habe als Gesellschafter mit
- 19 - Einzelunterschrift zudem als faktischer Geschäftsführer der D2._____ GmbH geamtet und sei als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter auch einer der Geschäftsführer der E._____ GmbH gewesen. Bei allen drei Gesellschaften sei der Beschuldigte hinsichtlich der Bereiche Administration und Finanzen federführend gewesen (Urk. 08003001 Ziff. 1 - 4). 1.2. In der Zeit vor ihrem Konkurs sei die D1._____ GmbH aufgrund ihrer fast dreissigjährigen Zusammenarbeit in einem engen geschäftlichen Kontakt zur Privatklägerin gestanden, woraus sich ein langandauerndes Vertrauensverhältnis zwischen den Exponenten der D._____ Gesellschaften und der Privatklägerin, vor allem aber zwischen ihr und dem Beschuldigten, ergeben habe. Für die geschäftlichen Kontakte zur Privatklägerin sei namens und in Vertretung der drei genannten Gesellschaften ausschliesslich der Beschuldigte zuständig gewesen (Urk. 08003001 Ziff. 5). 1.3. Die finanziellen Probleme der D1._____ GmbH hätten bereits zirka 2001 begonnen, wobei sie seit Ende 2004 konstant einen Verlustvortrag ausgewiesen und zumindest ab Herbst 2007 mit offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Spätestens ab Frühling 2011 sei dem Beschuldigten der schon seit längerem bestehende und inzwischen sehr kritische und existenzgefährdende finanzielle Zustand der beiden D._____ Gesellschaften und - angesichts der hohen Schulden - das Risiko von Konkursen bekannt gewesen (Urk. 08003001 Ziff. 11). 1.4. Trotzdem habe der Beschuldigte als federführende Person vor dem 23. Juni 2011 namens der D2._____ GmbH die darlehensweise Übertragung von Geld aus dem Vermögen der beiden D._____ Gesellschaften und auch noch von Geldern, die der D1._____ GmbH zustanden, als ungesicherten "Überbrückungskredit" in der Höhe von zwischen Fr. 226'240.– und maximal ca. Fr. 750'000.– an die nahestehende E._____ GmbH veranlasst, um das von der E._____ GmbH veranstaltete, mangels vorhandener Finanzen von einer kurzfristigen Absage bedrohte, Open Air "P._____" in … überhaupt durchführen zu können. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Vorverkauf zu diesem Open Air miserabel gelaufen sei, die Durchführung nicht habe rentabel sein können, die E._____ GmbH bereits
- 20 gezwungen gewesen sei, die O._____ AG um vorgezogene Akontozahlungen zu bitten, welche sie im Umfang von Fr. 2'359'100.– auch erhalten habe, dass die E._____ GmbH keine finanziellen Reserven gehabt habe und die D._____ Gesellschaften einen Ausfall in sechsstelliger Frankenhöhe finanziell nicht hätten verkraften können. Die Gewährung dieses ungesicherten, voraussehbar uneinbringlichen und in der Folge denn auch tatsächlich nicht zurückbezahlten Darlehens sei direkt kausal für die bereits kurze Zeit später - nämlich per 3. Oktober 2011 - eingetretene Zahlungsunfähigkeit der beiden D._____ Gesellschaften gewesen, welche Folgen seiner leichtsinnigen Darlehensgewährung der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Misswirtschaft). Mit der Gewährung dieses Darlehens habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine vermögenserhaltenden Obliegenheiten als Verwalter der Vermögenswerte der D._____ Gesellschaften verletzt, wodurch diesen ein massiver finanzieller Schaden in einem Betrag zwischen Fr. 226'240.– und Fr. 750'000.– zugefügt worden sei, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Urk. 08003001 Ziff. 12 - 15). 2. Einwendungen 2.1. Die Verteidigung anerkennt den äusseren Ablauf der Darlehensgewährung an die E._____ GmbH im Umfang von Fr. 226'240.– mittels dreier Überweisungen im Juni 2011 (Urk. 33 S. 46 Rz 111). Der Beschuldigte anerkennt zudem, dass er zusammen mit seinem Geschäftsführer F._____ den Entscheid zur Gewährung dieses Darlehens gefällt habe, bestreitet jedoch, die entsprechenden Überweisungen veranlasst oder ausgelöst zu haben (Urk. 29 S. 25 f.; Urk. 58 S. 53 f.). Grundsätzlich wird jedoch bestritten, dass der Beschuldigte im Finanzbereich federführend gewesen sei, denn der Zahlungsverkehr sei in den Zuständigkeitsbereich des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers F._____ gefallen (Urk. 33 S. 55 Rz 130). 2.2. Entgegen der Darstellung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 42 S. 27) wird von Seiten des Beschuldigten zudem explizit bestritten, dass dieses Darlehen direkt kausal für die Konkurseröffnung über die D._____ Gesellschaften gewesen sei (Urk. 33 S. 55 Rz 129; Urk. 58 S. 52 f.). Diese hätten vielmehr auch dann irrepa-
- 21 rablen Schaden erlitten, wenn keine Überweisungen an die E._____ GmbH gewährt worden wären, denn letztere hätte durch die Absage des Festivals die im Markt vorhandenen Erwartungen enttäuscht und sich dadurch als Veranstalterin von solchen Veranstaltungen disqualifiziert. Ausserdem sei ohnehin bereits ein Kredit gegenüber der E._____ GmbH von mehr als Fr. 200'000.– ausstehend gewesen, denn per 1. Januar 2011 habe gemäss Kontoauszug eine solche Schuld bereits bestanden (Urk. 33 S. 47 ff. Rz 112 und 115; Urk. 58 S. 52 f.). In den Tagen kurz vor den Überweisungen seien der D1._____ sodann diverse Zahlungen der O._____ AG zugeflossen, weshalb sie über eine recht gute Liquidität verfügt habe (Urk. 33 S. 47). Die Überweisungen zugunsten der E._____ GmbH seien schliesslich auch im Interesse der D._____ Gesellschaften und daher nicht pflichtwidrig erfolgt, da es sich diese aus geschäftspolitischen Überlegungen zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten leisten können, das P._____ 2011 einfach abzusagen, die E._____ GmbH Konkurs gehen zu lassen und damit eine Verärgerung und Enttäuschung der Stakeholder zu riskieren (Urk. 33 S. 47 f.; Urk. 58 S. 37 ff.). Bis zu den letzten Tagen vor dem P._____ 2011 habe eine berechtigte Hoffnung bestanden, dass mit der Durchführung dieses Festivals der Konkurs der E._____ GmbH gerade noch würde abgewendet werden können. Davon und dass es besser sei, das Festival durchzuziehen als es abzusagen, seien nicht nur der Beschuldigte und F._____, sondern auch die diversen anderen involvierten Personen ausgegangen (Urk. 33 S. 50 ff.; Urk. 58 S. 42 f.). 2.3. Es habe sich somit nicht um eine leichtsinnige Darlehensgewährung, sondern um einen - zugegebenermassen risikobehafteten - Geschäftsentscheid gehandelt, der nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile und unter Rücksprache mit allen relevanten Branchenvertretern getroffen worden sei. Der Kreditzweck, die Ermöglichung der Durchführung des P._____s 2011 und die Abwendung des Konkurses der E._____ GmbH sei klar definiert und eindeutig im Interesse der D._____ Gesellschaften gewesen (Urk. 33 S. 54). Auch habe es - abgesehen vom Beschuldigten und F._____ - keine Gesellschafter der D._____ Gesellschaften gegeben, welche hätten geschädigt werden können (Urk. 33 S. 54 Rz 128).
- 22 - 3. Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB 3.1. Rechtsgrundlage 3.1.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum inhaltlich vergleichbaren Vorgängertatbestand des leichtsinnigen Konkurses im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 aStGB macht sich der Täter, selbst wenn mehrere Bankrotthandlungen zum leichtsinnigen Konkurs führten, nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Das Bundesgericht erwog, die strafbaren Handlungen würden schon vom Gesetz als eine Einheit verstanden. Der Tatbestand erfordere daher eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verhaltensweisen, da sich, nachdem der Konkurs eröffnet worden sei, kaum mehr im Einzelnen aufschlüsseln lasse, welche Einzelakte die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hätten (BGE 123 IV 193 E. 2). An den Grundlagen, die zu dieser Einschätzung führten, hat sich mit der Revision der Bestimmung nichts geändert und es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Täter selbst dann wegen einfacher Misswirtschaft zu verurteilen ist, wenn der Tatbestand durch mehrere Handlungen erfüllt wird (Nadine Hagenstein in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. A. Basel 2013 [kurz: BSK Strafrecht II], Art. 165 N 106; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich-Basel-Genf 2013 [kurz: Strafrecht III], S. 356, § 37 1.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 14 zu Art. 165).
- 23 - 3.1.2. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (Hagenstein in: BSK Strafrecht II, Art. 165 N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). 3.1.3. a) Im Insolvenzstrafrecht kommt den Begriffen der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens eine zentrale Bedeutung zu, wobei diese nach den Regeln der Rechnungslegung ermittelt werden, welche im Obligationenrecht verankert sind (Dieter Gessler, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Bern 2013, § 16 IV 2.a, S. 466 N 22). Überschuldung tritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann ein, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Dazu hielt das Bundesgericht fest, eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR liege jedenfalls dann vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Urteil 6B_231/2015 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unter Zahlungsunfähigkeit ist das dauerhafte Ausbleiben von Zahlungsmitteln zu verstehen, die erforderlich sind, um Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (Trechsel/Ogg, in: Praxiskommentar StGB, N 9 zu Art. 165; Hagenstein in: BSK Strafrecht II, Art. 165 N 54). b) Mit der Gründung oder Übernahme einer GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeigepflicht bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung gemäss der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 725 Abs. 2 OR (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 820 Abs. 2 OR). Bei juristischen Personen sind ihre Organe namentlich zur sorgfältigen Vermögensverwaltung verpflichtet. Für den Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung einer GmbH befasst sind, ist die Sorgfaltspflicht in Art. 812 OR und für die Gesellschafter in Art. 803 OR umschrieben. Damit gehört es zu den Pflichten des Verwaltungsrates einer AG oder des Geschäftsführers einer GmbH sicherzustellen, dass er zeitgerecht die nötigen Informationen erhält, um rechtzeitig eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu erkennen (Gessler,
- 24 a.a.O., § 16 IV 2.d, S. 469 N 28; dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.4). c) Gemäss Art. 804 OR stehen auch der Gesellschafterversammlung als dem obersten Organ der GmbH unübertragbare Befugnisse zu, worunter gemäss Abs. 2 Ziff. 5 und 7 der Bestimmung die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung der Geschäftsführer fallen. Nach Art. 805 Abs. 2 OR hat die ordentliche Gesellschafterversammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattzufinden. d) Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt werden und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen. Begründete Besorgnis besteht insbesondere bereits dann, wenn die Liquidität knapp wird und einzelne Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können (Daniel Nussbaumer in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a). Unter Umständen kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters zwar für eine kurze Zeitspanne aufschieben, wenn eine kurzfristige Lösung des Problems besteht (Cathrine Konopatsch, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStrR 134/2016, S. 196 ff. S. 200/201; Gessler, a.a.O., N 86; BGE 132 III 564 E. 5.1; Urteil 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; Hanspeter Wüstiner, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5.A. Basel 2016, Art. 725 N 40a). Doch setzt dieser Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraus. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen allerdings nicht aus (BGE 127 IV 110 E. 5a). Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern, darf mit der Benachrichtigung des Richters somit nicht zugewartet werden (Konopatsch, a.a.O.;
- 25 - S. 209; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine arg nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen. Ein leichtsinniges Gewähren von Kredit liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3. mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist jedoch nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Donatsch, Strafrecht III, S. 354 f.; Konopatsch, a.a.O., S. 208/209). Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Hagenstein in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 165 N 11). 3.1.4. Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen, doch brauchen die Bankrotthandlungen nicht die einzige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges zu sein (Andreas Donatsch, Kommentar StGB, 19. A. Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 6 zu Art. 165). 3.1.5. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbestandsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten (vgl. OR 717) verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 11 zu Art. 165 mit Hinweisen).
- 26 - 3.2. Subsumtion 3.2.1. Gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich hatte die D1._____ GmbH per 2. Juli 1986 die einfache Gesellschaft "D3._____", bestehend aus Q._____ und dem Beschuldigten, übernommen. Die beiden Gesellschafter führten das Unternehmen als Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift bis Q._____ per 21. Januar 1998 aus dem Unternehmen ausschied und der Beschuldigte das gesamte Stammkapital alleine übernahm und weiterhin Geschäftsführer mit Einzelunterschrift blieb (Urk. 0300101-0300106). Per 4. Februar 2008 wurde alsdann F._____ neu als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und der Beschuldigte übernahm die Funktion des Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsleitung, ebenfalls mit Einzelunterschrift, wie bisher (Urk. 03001007). Per 15. März 2010 gründeten alsdann die beiden Geschäftsführer der D1._____ GmbH die D2._____ GmbH, wobei sie je hälftig die Stammanteile der Gesellschaft übernahmen, beide über Einzelzeichnungsberechtigungen verfügten, jedoch nur F._____ als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wurde. Der Firmenzweck war der gleiche wie derjenige der D1._____ GmbH, wurde jedoch detaillierter gefasst und erweitert unter anderem um die Möglichkeit, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten und Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen, Wertschriften zu erwerben, verwalten und verwerten, Darlehen und Bürgschaften zu gewähren sowie weitere kommerzielle und finanzielle Transaktionen durchzuführen (Urk. 03002001 - 03002004). Ebenfalls am 15. März 2010 gründeten die beiden Gesellschafter der D2._____ GmbH zusammen mit R._____ die E._____ GmbH mit dem Zweck, Open Air- Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Gastronomiedienstleistungen zu erbringen. Im Übrigen deckt sich der Zweck mit demjenigen der D2._____ GmbH. Ab dem 17. Januar 2011 fungierte R._____ jedoch nur noch als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung und ohne Geschäftsführungsauftrag. Gleichzeitig wechselte die E._____ GmbH, die bisher an der gleichen Adresse domiziliert war wie die D1._____ GmbH, an die Adresse der D2._____ GmbH (Urk. 03003001 - 03003004).
- 27 - An diesen Gegebenheiten änderte sich nichts mehr bis zu den Vorfällen gemäss Anklagesachverhalt. Demnach ergibt sich hinsichtlich den Zeichnungsberechtigungen und den Funktionen innerhalb der fraglichen drei Unternehmen folgendes Bild:
Der Beschuldigte konnte demnach bis zuletzt namens der beiden D._____ Gesellschaften, deren Gesellschafter er notabene auch war, mittels Einzelunterschrift Verbindlichkeiten eingehen. Die Vorinstanz wertete diesen Umstand zu Recht dahingehend, dass der Beschuldigte jedenfalls als faktischer Geschäftsführer zu betrachten sei, wo er formell die Funktion nicht bekleidete (Urk. 42 S. 94). Damit übereinstimmend räumte der Beschuldigte vor der Vorinstanz ein, den Entscheid betreffend die Gewährung der Darlehensbeträge an die E._____ GmbH zusammen mit seinem Geschäftsführer gefällt und diesen Entscheid auch getragen zu haben (Prot. I S. 26), was wiederum im Einklang mit den Pflichten eines Gesellschafters im Sinne von Art. 804 Abs. 2 Ziff. 13 OR steht. Es ist daher zutreffend, dem Beschuldigten die unter diesem Anklagepunkt zu prüfenden Handlungen der beiden D._____ Gesellschaften zuzurechnen, wobei die Verantwortlichkeit des ebenfalls im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Gesell-
- 28 schafters F._____ offen bleiben muss, da diese nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage ist. 3.2.2. Über alle drei Gesellschaften wurde der Konkurs eröffnet; über die D1._____ GmbH und die D2._____ GmbH am 3. Oktober 2011 (siehe oben Ziffer II.2. 4.4.), zulasten welcher anerkanntermassen die Darlehenssumme von mindestens Fr. 226'240.– an die E._____ überwiesen worden war (Urk. 42 S. 27 f. E. 3.2. und 3.4.). Mit der Vorinstanz ist daher die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegend erfüllt (Urk. 42 S. 95). 3.2.3. Unbestritten sowie aus den Akten ersichtlich wurden die Buchhaltungen und Jahresabschlüsse der D1._____ GmbH seit 1986 bis und mit 2009 von der S._____ GmbH erstellt (Urk. 0614004 S. 1), wobei der endgültige Jahresabschluss 2008 erst am 14. Juni 2011 (Urk. 06014004-6) und derjenige für 2009 erst am 11. Juli 2011 fertig gestellt wurde (Urk. 06014008-9). Ab dem Geschäftsjahr 2010 übernahm die T._____ AG diesen Auftrag, welche den Jahresabschluss 2010 (Urk. 06015004) und denjenigen per 30. Juni 2011 im Juli 2011 vorlegte (Urk. 0616013; Urk. 0614004 S. 1; Urk. 07026002 S. 2 [Beschuldigter]). Tabellarisch dargestellt verhält es sich wie folgt: Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem E-Mail der S._____ GmbH an U._____, CEO der O._____ AG, samt Beilagen, dass am 1. Juni 2011 nur der definitive Abschluss des Geschäftsjahres 2007 vorlag und für das Geschäftsjahr 2008 erst ein provisorischer, ohne Abgrenzungs- und Abschlussbuchungen (Urk. 07025007-9; Urk. 07019001 [U._____]). Übersicht Jahresabschlüsse der D1._____ GmbH (in CHF, abgerundet)
Geschäftsjahr Abnahme an Gesellschafterversammlung Bilanz Erfolgsrechnung Ergebnis Aktenstellen (Urk.) Aktiven Passiven Aufwand Ertrag
2004 7.4. 2006 589'551 663'472 3'582'669 3'508'748 - 73'920 06013017-18; 06022002 2005 16.4. 2007 371'061 512'383 3'453'938 3'312'616 - 141'321 06013019-20; 06022003 2006 13.10. 2008 486'655 559'270 4'427'101 4'354'487 - 72'614 06013021-23; 06022006 2007 14.8. 2009 898'607 822'205 3'599'333 3'675'736 76'402 06013024-5; 06022007 2008 16.6. 2011 803'423 818'044 7'903'842 7'889'221 - 14'621 06013028-29; 06022008 2009 25.7. 2011 1'694'848 1'933'406 4'634'484 4'395'925 - 238'558 06013032-35 06022009
- 29 - Wie oben unter Ziffer III. B. 3.1.2 b) dargelegt, muss die Jahresrechnung dann vorliegen, wenn die Gesellschafterversammlung tagt, also spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. Gemäss Art. 11 der Statuten der D1._____ GmbH erfolgt der Rechnungsabschluss jeweils auf den 31. Dezember jeden Jahres (Urk. 03001004 [Sammelbeilage]; Seite 3 der Statuten). Seit dem Geschäftsjahr 2004 (lediglich soweit zurück liegen die Akten vor) wurde demnach den gesetzlichen und den statutarischen Bestimmungen vorliegend schon nicht mehr nachgelebt und wurden die Jahresrechnungen konstant mindestens ein Jahr zu spät abgeschlossen und vorgelegt. Das wiegt vor dem Hintergrund, dass am 15. März 2010 von den Gesellschaftern der D1._____ GmbH die Firmen D2._____ GmbH und E._____ GmbH neu und mit dem gleichen Firmenzweck gegründet wurden, besonders schwer und war unter Berücksichtigung der konkreten Umstände pflichtwidrig verspätet. So waren im Zeitpunkt der Neugründung dieser Firmen die Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre (2008 und 2009) noch nicht vorhanden und demzufolge die effektiven Zahlen zur finanziellen Situation auch dem Beschuldigten noch nicht bekannt. In Anbetracht der erwirtschafteten Verluste in den Geschäftsjahren 2004 bis 2006 war eine zeitnahe Rechnungslegung unverzichtbar. Die Gefahr der Vermischung der Geschäftstätigkeiten der drei Gesellschaften war unter den gegebenen Umständen gross. Die Geschäftsfelder wurden nicht strikte getrennt (u.a. Urk. 04001002 [Konkursprotokoll D1._____ GmbH, Inventar S. 3]; Urk. 07022001 [V._____]; Urk. 07023001 S. 4 ff. [F._____]; Urk. 07029001 S. 4 [W._____]; Urk. 07024001 S. 8 [AA._____]; Urk. 04001003 S. 9 und 12 [Beschuldigter im Konkursverfahren]; Urk. 07006001 S. 4 f. und S. 17 [Beschuldigter]) und so verwendete der Beschuldigte im Briefverkehr bereits 2007 die nicht eingetragene Firma "D2._____" (Urk. 02007004 [Schreiben an B._____ betr. ausstehende Abrechnungen und Zahlungen]) und (zumindest) die Privatklägerin B._____ benutzte diese Anschrift denn auch bereits ab dem 31. Januar 2007 (Urk. 02007002-03), obwohl die gleichnamige GmbH erst drei Jahre später gegründet werden sollte. Schliesslich führte die unklare Situation dazu, dass der neue Buchhalter der D._____ Gesellschaften trotz der nicht erstellten Jahresabschlüsse der D1._____ GmbH für die Jahre 2008 und 2009 eine gemeinsame
- 30 - Buchhaltung empfahl (Urk. 07012001 S. 5 f. [AB._____]), was auch umgesetzt wurde, so dass für die D1._____ GmbH und die D2._____ GmbH ab dem Geschäftsjahr 2010 durch die T._____ AG eine gemeinsame Buchhaltung erstellt wurde (Urk. 06013047; Urk. 07022001 S. 5 [V._____]; Urk. 07012001 S. 5 f. [AB._____]). Dennoch wurde im Nachhinein per 31. Dezember 2010 und per 30. Juni 2011, was von den Vorschriften her unumgänglich war, je eine Bilanz und die Erfolgsrechnung für die D2._____ vorgelegt (Urk. 06013048-49 und Urk. 06013052 und 0601354), aber gleichzeitig über dieselbe Periode eine Erfolgsrechnung zu Null und eine ausgeglichene Bilanz lediglich hinsichtlich des Stammkapitals erstellt (Urk. 06013050-51 sowie Urk. 06013053 und Urk. 0613054 3. Seite). Gemäss den Stampa-Erklärungen vom 10. März 2010, welche der Anmeldung der D2._____ GmbH und der E._____ GmbH zur Eintragung ins Handelsregister beigelegt waren (Urk. 03002001 [D1._____ GmbH] und Urk. 03003001 [E._____ GmbH]), bekräftigte der unterschriftsberechtigte Gesellschafter und auch Geschäftsführer F._____, dass die Gesellschaften "weder von Beteiligten noch von einer diesen nahe stehenden Person irgendwelche Vermögenswerte (z.B. Grundstücke, Mobilien, Wertpapiere, Patente, Forderungen, Geschäfte oder Vermögen mit Aktiven und Passiven) übernommen oder zu übernehmen sich verpflichtet" hatten, mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind (Ziff. 1). Ausserdem wurde mittels dieser Formulare weiter bestätigt, dass die Gesellschaft nicht die Absicht habe, von Beteiligten oder von einer diesen nahe stehenden Person "bestimmte Vermögenswerte von einer gewissen Bedeutung zu übernehmen" mit Ausnahme solcher Werte, die in den Statuten aufgeführt sind (Ziff. 2). Im Widerspruch dazu hatten F._____ und der Beschuldigte bereits am 16. Dezember 2009 namens einer (in der Schweiz nicht eingetragenen) "E._____ Group GmbH" die Lizenzvereinbarung für die P._____s in der Schweiz unterzeichnet (Urk. 06011001 S. 1 und S. 8), worin sie sich zur Bezahlung einer hohen Lizenzgebühr von € 250'000.– und für jährlich wiederkehrende "Central Office" Gebühren im Betrage von € 200'000.– verpflichtet hatten (Urk. 06011001). Die Lizenzvereinbarung wurde mithin - was unbestritten blieb ganze drei Monate vor der Gründung und damit vor dem Bestehen der E._____ GmbH abgeschlossen und insbesondere auch vor der Anmeldung und der Unterschrift auf der Stampa-Erklärung, welche somit nachweislich nicht der Wahrheit
- 31 entsprach. Die Vermischung der Geschäftstätigkeiten wird auch dadurch veranschaulicht, dass die Bilanz der D1._____ GmbH bereits per 31. Dezember 2009, und damit zu einem Zeitpunkt, als die beiden neueren GmbH's noch gar nicht gegründet waren, ein Darlehen zugunsten der E._____ GmbH im Betrage von Fr. 380'000.– aufführt (Urk. 06013033), ohne dass etwas Derartiges in den Statuten vorgesehen gewesen wäre. Ausserdem wurde namens der D1._____ GmbH der Stand ihres Eigenkapitals per 31. Dezember 2009 mit Fr. 11'142.92 angegeben (Urk. 06013036), entgegen der schliesslich deponierten Bilanz per 31. Dezember 2009, welche ein Eigenkapital von Fr. 249'701.17 auswies (Urk. 06013033). Darin waren namentlich Fr. 380'000.– freie Reserven enthalten, die in sämtlichen Bilanzen seit 2004 unverändert Bestandteil des Eigenkapitals waren, über deren Werthaltigkeit die Akten jedoch keine Auskunft geben. Auch über das dem Beschuldigten seitens der Firma gewährte Darlehen im Betrage von Fr. 290'000.–, das bereits in der Bilanz 2004 erscheint, ist nichts näheres bekannt, namentlich nicht Dauer, Verzinsung und Fälligkeit. Überdies hätten sich die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung auch die Frage nach der Einbringlichkeit dieser Forderung stellen müssen, namentlich da sie einen gewichtigen Faktor in der Bilanz - ein Mehrfaches des Stammkapitals samt gesetzlicher Reserven - ausmachte. Angesichts dieser intransparenten Aspekte hätte die finanzielle Situation der D1._____ per Ende 2009 zweifellos möglichst rasch und eindeutig festgestellt werden müssen, um einerseits Klarheit über die tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten, insbesondere die Schuldensituation, zu bringen und andererseits eine übersichtliche Ausgangslage für die Neugründung der weiteren beiden Firmen zu schaffen, und jedenfalls nicht erst lange nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Der Verzicht auf eine zeitnahe Aufarbeitung der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 stellt mithin eine gravierende und folgenschwere Pflichtverletzung in der Berufsausübung des Beschuldigten im Sinne der oben zitierten Rechtsgrundlagen dar. 3.2.4. Des Weiteren kann auch nicht übersehen werden, dass die Geschäftsführung der D1._____ GmbH - und somit auch der Beschuldigte - bereits aufgrund der Bilanzen 2005 bis 2007 und noch ohne Neugründungsabsichten hätte aktiv werden und ein besonderes Augenmerk auf die Verschuldens- und Liquidi-
- 32 tätssituation hätte haben müssen. Der Liquiditätsgrad 2 oder Quick Ratio (Formel: [flüssige Mittel plus Forderungen] x 100 : kurzfristiges Fremdkapital) drückt die Zahlungsbereitschaft eines Unternehmens aus, indem er das Verhältnis der kurzfristigen Schulden gegenüber dem vorhandenen Geld und den Debitoren, die noch in kurzer Frist zahlen müssen, abbildet. Er sollte 100 % und mehr betragen. Die Kennzahl erlaubt somit eine Aussage darüber, ob das Unternehmen in der Lage ist, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im Falle der D1._____ GmbH lag der Liquiditätsgrad 2 seit dem Geschäftsjahr 2005 immer unter 100 %. Das alleine hätte schon besonderer Achtsamkeit der Geschäftsführung bedurft. In den Geschäftsjahren 2005 und 2006 betrug er gar nur 70,44 bzw. 61,25 %, was ein katastrophales Ergebnis darstellt, dennoch aber von der Geschäftsführung wie von der Gesellschafterversammlung pflichtwidrig ignoriert wurde. Die entsprechenden Zahlen sind aus folgender Darstellung ersichtlich und basieren auf den Bilanzen 2004 bis 2007 (Urk. 06013017, 06013019, 06013021 und 06013024): 294'896 x 100 77'857 x 100 2004: --------------------- = 157 % 2005: --------------------- = 70,44 % 187'696 110'527
183'001 x 100 599'753 x 100 2006: --------------------- = 61,25 % 2007: --------------------- = 94,55 % 298'736 634'285
Wären die Geschäftsabschlüsse 2008 und 2009 unter den gegebenen Umständen korrekterweise besonders zeitnah erfolgt, hätte sich daraus ebenfalls ergeben, dass höchste Alarmbereitschaft bezüglich der Zahlungsfähigkeit und eines allfälligen Konkurses angebracht gewesen wäre, da die kurzfristigen Verbindlichkeiten bei weitem nicht zu 100 % mit den flüssigen Mitteln und den kurzfristigen Forderungen beglichen werden konnten, wie sich aus den erst viel zu spät erstellten Bilanzen ergibt (Urk. 06013028 und 06013032): 506'719 x 100 1'207'239 x 100 2008: --------------------- = 91,51 % 2009: --------------------- = 71,7 % 553'722 1'683'705
Demzufolge wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen und gegebenenfalls den Richter zu benachrichtigen.
- 33 - 3.2.5. Dieses Bild wird durch die jedenfalls seit Herbst 2007 schriftlich dokumentierten Zahlungsschwierigkeiten der D1._____ GmbH bestätigt. So erinnerte die Privatklägerin den Beschuldigten am 15. Oktober 2007 unbestrittenermassen über ausstehende Zahlungen von Urheberrechtsentschädigungen im Betrage von Fr. 54'405.50, die bereits seit 22. Juli 2007 fällig waren, setzte eine letzte Zahlungsfrist an und stellte für den Fall der Nichtbezahlung die Forderung von Verzugszins und die Beschreitung des Rechtswegs in Aussicht. Im gleichen Schreiben forderte sie überdies die Bezahlung weiterer offener Rechnungen und hielt fest, dass nunmehr ein Totalbetrag von Fr. 95'605.80 fällig sei (Urk. 07045008). Der Beschuldigte erbat daraufhin für den überfälligen Betrag einen Zahlungsaufschub bis Ende des Monats (Urk. 07045009). Offensichtlich war er nicht in der Lage, sofort Fr. 54'405.50 zu bezahlen. Daran änderte sich in der Folge nichts, teilte er der Privatklägerin am 8. April 2008 doch mit, in den vergangenen Jahren habe der Druck auf die Veranstalter extrem zugenommen; der Markt sei äusserst schwierig für sie geworden; er sei bestrebt, einen Grossteil der Schulden bis Ende August abtragen zu können (Urk. 07042004). Auch im Januar 2009 bat der Beschuldigte unter Verweis darauf, sie hätten nebst den Hiobsbotschaften der Banken mit einigen Konzerten im vergangenen Jahr sehr grosses Pech gehabt, erneut um Verständnis und Geduld (Urk. 013011). Zu diesem Zeitpunkt betrugen die noch offenen Rechnungen vom 12. April 2008, also rund 9 Monate alte Rechnungen, bereits wieder Fr. 67'666.60. Dazu kamen vom November 2008 zusätzliche offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 73'5632.70 (Urk. 013012). Auf schriftliches Ersuchen des Beschuldigten vom 15. November 2009 hin, in welchem er unter anderem einen Teilforderungsverzicht seitens der Privatklägerin wünschte (Urk. 013014), bot diese Hand, indem sie nebst der einmaligen Bezahlung von Fr. 60'000.– monatliche Abzahlungen von Fr. 5'000.– akzeptierte, jedoch nicht den Forderungsverzicht (Urk. 013015). Darauf teilte der Beschuldigte am 25. Januar 2010 schriftlich mit, dass diese monatlichen Zahlungen sie extrem belasten und voraussichtlich zur Entlassung einer Person aus dem Team führen würden. Ausserdem wies der Beschuldigte darauf hin, dass sie bisher dank vielschichtiger Unterstützung trotz enormer Probleme bis jetzt hätten überleben können und jeder in ihrem Büro alles dafür gebe, dass die Firma am Leben bleibe. Wie er schon beim letzten Gespräch gesagt habe, bräuchten sie aber wirklich Hil-
- 34 fe (Urk. 013016). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte namens der D1._____ GmbH am 22. Oktober 2010 schriftlich, der Privatklägerin Fr. 259'940.15 zu schulden und diesen Betrag in monatlichen Raten à Fr. 10'000.– abzuzahlen (Urk. 0602006). Diese für sich alleine schon aussagekräftigen Urkunden werden von den Zeugenaussagen gedeckt (Urk. 07038001 S. 13 und S. 5 ff. [K._____]; Urk. 07041001 S. 3 [M._____]; Urk. 07042001 S. 4, 7 f. [AC._____]; Urk. 07043001 S. 7 [L._____]; Urk. 07044001 S. 3 [J._____]; Urk. 07013001 S. 5 [AD._____]; Urk. 07014001 S. 4 […]; Urk. 07015001 S. 4 [AE._____]). Sie fügen sich ausserdem nahtlos ein in die interne Notepad-Liste der Privatklägerin, worin sie Gespräche mit und ohne den Beschuldigten bezüglich der D1._____ GmbH festhielt (Urk. 01908049). Dabei fällt namentlich die Gesprächsnotiz vom 12. Juni 2009 auf, wonach der Beschuldigte bereits im Juni 2009 über die Gründe berichtete, welche die Gesellschaft in die grösste Krise der Firmengeschichte gebracht habe. Es sei jetzt der Zeitpunkt, wo er um Hilfe dankbar sei. Zu viele Dinge seien ihm über den Kopf gewachsen und immer häufiger müssten Reserven aufgebraucht werden, um Defizite aus Konzerten zu decken (Urk. 01908049 S. 11). Auch dieser Anklagepunkt ist somit erstellt und dem Beschuldigten ist die Kenntnis betreffend die fehlende Zahlungsbereitschaft der D1._____ GmbH mindestens seit Herbst 2007 anzurechnen. Alleine schon aufgrund der zunehmenden Zahlungsschwierigkeiten in sechsstelliger Höhe gegenüber dem zentralen Geschäftspartner B._____ und der Anzehrung der Reserven bereits im Sommer 2009 bestand im Rechtssinne begründete Besorgnis einer Überschuldung. 3.2.6. Angesichts des schriftlichen Lizenzvertrages vom 16. Dezember 2009 betreffend P._____ verbleibt kein Zweifel, dass das Darlehen im Betrage von Fr. 380'000.– an die E._____ GmbH, welches erstmals in der Bilanz der D1._____ GmbH per 31. Dezember 2009 erscheint, in einem direkten Zusammenhang mit den dort eingegangenen Verpflichtungen steht, machten doch die im Lizenzvertrag genannten € 250'000.– am 16. Dezember 2009 umgerechnet Fr. 377'550.90 aus (https://währungsrechner.com/?gclid=CL70xdzntdlCFWYq0wodXW0AyA), so dass mit dem Darlehen von Fr. 380'000.– die Lizenzgebühr bezahlt werden konnte, was der Beschuldigte in der Befragung durch den Staatsanwalt am 22. Oktober 2013 denn auch bestätigte (Urk. 07006001 S. 15 und 17) und sodann
- 35 sowohl vom Beschuldigten als auch von F._____ am 14. Juni 2011 "to whom it concerns" schriftlich festgehalten wurde. Dort listeten sie unter dem Titel "Aktuelle Schuldenliste" auf, dass von D1._____ folgende Beträge in P._____ eingeschossen worden seien (Urk. 06020032 S. 3 f.): Fr. 250'000.– Vorkasse …/P._____ Fr. 70'000.– Einschüsse versch. Beträge für laufende Kosten Fr. 387'500.– 5 Jahres Franchise P._____ Neben den Lizenzgebühren von Fr. 380'000.–, die bereits am 15. Dezember 2009 ab dem UBS Euro Konto der D1._____ GmbH bezahlt worden waren (Urk. 06013031 S. 41 [Buchhaltungsjournal 2009: Alle Buchungen nach Datum], ist jedoch auch die Überweisung von Fr. 244'000.– am 7. Dezember 2010 zulasten der D1._____ GmbH ab ihrem UBS Dollar Konto (Buchhaltungskonto 1040) belegt (Urk. 06013038 [Hauptjournal] und Urk. 06016005 [Detailkontobelege], Kontoauszug Kontoblatt 1040). Überdies ergibt sich aus der Buchhaltung, dass zulasten der D1._____ GmbH am 23. März 2010 ab ihrem UBS Euro Konto der Betrag von Fr. 148'710.– an AF._____ für das Handling P._____ überwiesen wurde (Urk. 06013038 [Hauptjournal] und Urk. 06016005 [Detailkontobelege], Kontoauszug Kontoblatt 1030). Wenn im Kontoauszug des Kontoblattes 1165 "Darlehen [an] E._____ GmbH" für das Geschäftsjahr 2010 dem bereits in der Bilanz 2009 aufscheinenden Guthaben gegenüber der E._____ GmbH von Fr. 380'000.– aus Darlehen der Eingang des gleichen Betrages von der O._____ AG am 7. Januar 2010 gegenübergestellt wird (Urk. 06016005), erweckt dies ein falsches Bild, denn am 7. Januar 2010 musste die D1._____ GmbH der O._____ AG Fr. 950'000.– aus einer falschen Überweisung zurückleiten (Urk. 06016005 Kontoblatt 1020 [UBS CHF Konto]). Im Weiteren ergibt sich aus den Buchhaltungsunterlagen per Ende Dezember 2010 auch die Bezahlung von Fr. 60'000.– zulasten der D1._____ GmbH zugunsten der E._____ GmbH unter dem Titel "Vorarbeiten P._____", da ab dem UBS CHF Konto am 23. Dezember 2010 Fr. 60'000.– an die Konzertkasse (Buchhaltungskonto 1005) übertragen worden waren (Urk. 06016005 [Kontoblätter 1165 und 1020]). Damit übereinstimmend hatte der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt … ausdrücklich und schriftlich erklärt, dass für den Konkursausbruch der D1._____ GmbH der Kredit von insgesamt Fr. 750'000.– an die E._____ GmbH und die D2._____ GmbH ausschlaggebend gewesen sei (Urk. 07001001 S. 9). Auch
- 36 räumte der Beschuldigte ein, dass die Situation ab ca. 2009 wegen der P._____ Geschichte sehr schwer geworden sei und sie unheimlich unter Druck geraten und massiv überfordert gewesen seien (Urk. 07006001 S. 37). Wenn der Beschuldigte alsdann entgegen seinen ersten Aussagen, die sich überdies mit der von ihm schriftlich vorgelegten Erklärung vom 14. Juni 2011 im Kern decken, erst viel später im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren auf die entsprechenden Vorhalte ausweichend mit "ich weiss das nicht mehr" antwortet, jedoch die Beträge aus dem Lizenzvertrag noch ausdrücklich bestätigt (Urk. 07033003 S. 4), können diese Antworten nicht als qualifizierte Bestreitungen betrachtet werden. Im Gegenteil erscheinen sie auch als Schutzbehauptungen, die jedenfalls die Glaubhaftigkeit seiner ersten Depositionen nicht zu erschüttern vermögen, selbst wenn der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren gemäss Ausführungen seiner Verteidigung bei seiner nachmaligen Bestreitung blieb (Urk. 33 S. 46). Zusammen mit den dokumentierten und vom Beschuldigten anerkannten Überweisungen vom Juni 2011 (Urk. 33 S. 46) ist somit erstellt, dass die D1._____ GmbH der E._____ GmbH (nebst kleineren Spesenbeträgen) namentlich folgende Geldbeträge als Darlehen bzw. im Sinne eines "Überbrückungskredits" der E._____ GmbH zur Verfügung gestellt hatte: Fr. 380'000.– Lizenzgebühren P._____ Fr. 244'000.– Vorkasse …/P._____ Fr. 148'710.– AF._____ / Handling P._____ Fr. 60'000.– Vorarbeiten P._____ Fr. 226'240.– Überweisungen Juni 2011 P._____ Fr. 1'058'950.– Damit ist in Nachachtung des Anklageprinzips und zugunsten des Beschuldigten immerhin vom in der Anklageschrift genannten "Maximalbetrag von zirka" Fr. 750'000.– auszugehen, der zwar einen diesen übersteigenden Betrag auch noch zuliesse, jedoch wohl nicht den erstellten Betrag von einer Million Franken. 3.2.7. Aufgrund der Vermischung sowohl der Finanzen wie auch der Geschäftsbereiche der drei Firmen und angesichts der Zugabe des Beschuldigten vom Juni 2011, der Vorschuss von Fr. 387'500.– (Franchise P._____) sei noch offen (Urk. 06020032), und aufgrund der dargelegten Zahlungsschwierigkeiten kann entgegen dem Kontoblatt 1165 der D1._____ GmbH aus dem Geschäftsjahr 2010 nicht davon ausgegangen werden, dass das Darlehen über Fr. 380'000.– zurückbezahlt wurde, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Dies gilt umso
- 37 mehr, als die E._____ GmbH erst im März 2010 gegründet worden war und sich das P._____ im Jahr 2010 infolge eines Unwetters und der dadurch verursachten erheblichen Zusatzkosten unbestrittenermassen zu einem finanziellen Desaster entwickelt hatte, so selbst die Verteidigung (Urk. 33 S. 45) und auch die Vorinstanz, wobei die genauen Ausmasse im Frühling 2011 infolge der fehlenden Rechnungsabschlüsse noch nicht einmal bekannt waren (Urk. 42 S. 41). Die Vorinstanz erwog unter Einbezug der vorhandenen Akten und nach sorgfältiger Würdigung der wesentlichen und in ihrem Urteil wiedergegebenen Aussagen der Zeugen, des Beschuldigten und von F._____ überzeugend, dass den beiden Letztgenannten bekannt gewesen war, dass die E._____ GmbH wirtschaftlich nicht in der Lage war, das P._____ 2011 durchführen zu können und es allen bezüglich der "Rettung" des Festivals Beteiligten, darunter AG._____, O._____ AG und die Privatklägerin, bewusst war, dass es zu einem wirtschaftlichen Verlust kommen werde (Urk. 42 S. 41). Man habe selbst im Optimalfall nach der Einschätzung der Branchenkenner nicht davon ausgehen können, dass die E._____ GmbH mit dem P._____ 2011 überhaupt einen Gewinn erzielen könne, geschweige denn einen Reingewinn im Bereich von mehreren Hunderttausend Franken, der jedoch erforderlich gewesen wäre, damit die E._____ GmbH den D._____ Gesellschaften das ihr gewährte Darlehen sofort hätte zurückbezahlen und diesen Gesellschaften ihre Liquidität wieder hätte zurückgeben können. Ihrer Liquidität hätten sich die D._____ Gesellschaften denn auch für diese Rettungsaktion komplett entledigt (Urk. 42 S. 42). Es ist der Vorinstanz weiter ebenfalls zu folgen, wenn sie als erwiesen festhält, auf den Beschuldigten und F._____ sei von Seiten des direkten Konkurrenten AG._____ und dessen Aktionären sowie der O._____ AG und der Privatklägerin dahingehend eingewirkt worden, eine Absage des P._____s 2011 mit allen Mitteln zu verhindern, um einen gefürchteten Imageschaden von der Branche abzuwenden (Urk. 42 S. 40 und 42 f.). Schliesslich ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass sich aufgrund des Beweisergebnisses der Schluss aufdrängt, der Beschuldigte selbst habe das finanzielle Desaster für die E._____ GmbH vorausgesehen, nachdem sowohl der Konkurs der E._____ GmbH als auch ein möglicher Konkurs der D._____ Gesellschaften thematisiert worden waren, er selbst eine persönliche Bürgschaft ablehnte und von Seiten der AG._____ und ihrer Geschäftspartner trotz grossen Interesses am
- 38 - Kauf der D._____ Gesellschaften nach einer eingehenden Prüfung der finanziellen Situation davon Abstand genommen wurde (Urk. 42 S. 41 ff.). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Festzuhalten bleibt, dass die Durchführung des P._____s 2011 unter den gegebenen Umständen keine Sanierungsmassnahme darstellte und die blosse vage "Hoffnung" des Beschuldigten, mit der Durchführung könne der Konkurs der E._____ GmbH gerade noch abgewendet werden, nicht als ausreichend erfolgversprechend zu beurteilen ist, zumal dafür keinerlei objektive Anhaltspunkte vorlagen. Aufgrund der unbestritten gebliebenen schlechten Vorverkaufszahlen und der Aussicht, dass das für die Abwendung des drohenden Konkurses der E._____ GmbH notwendige Geld mit der Durchführung des Festivals mit Sicherheit nicht eingebracht werden würde, wurde der unvermeidliche Konkurs der E._____ GmbH nur hinausgezögert. Da aber durch den Konkurs der E._____ GmbH, in die praktisch sämtliche Mittel der D._____ Gesellschaften geflossen waren (namentlich mittels des nicht gesicherten sog. "Überbrückungskredits"), auch die Konkurse der darlehensgebenden D1._____ GmbH und D2._____ GmbH aufgrund der erstellten wirtschaftlichen und personellen Zusammenhänge unausweichlich waren, ist vorliegend die geforderte Intensität der Verletzung elementarster Sorgfaltspflichten durch den Beschuldigten gegeben. 3.2.8. Der Beschuldigte handelte gleich mehrfach tatbestandsmässig: Indem er in Kenntnis der seit Jahren ungenügenden Liquidität und Zahlungsfähigkeit der D1._____ GmbH weder im Hinblick auf das Eingehen der Vertragsbeziehungen zu AF._____ (P._____ Lizenz), noch im Hinblick auf die Neugründung zweier weiterer GmbH's oder die finanzielle Unterstützung für das P._____ (E._____ GmbH) den zeitnahen Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres oder eine Zwischenbilanz erstellte resp. erstellen liess, obwohl aufgrund der sich zuspitzenden Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der Privatklägerin und anderen Gesellschaftsgläubigern begründete Besorgnis einer Überschuldung gegeben war, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte schwächte die D1._____ GmbH, die bereits finanziell angeschlagen war, durch die Übernahme von Verpflichtungen für die neu gegründete und noch nicht über ein ausreichendes finanzielles Polster verfügende E._____
- 39 - GmbH, welche die geborgten Geldbeträge infolge fehlendem Vermögen und fehlendem bisherigen Geschäftserfolg voraussichtlich nicht würde zurückbezahlen können ("Überbrückungskredit") so massiv, dass diese Handlungen unter den Begriff der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu subsumieren sind, zumal der gesamte Darlehensbetrag weder schriftlich fixiert, noch verzinst noch auf andere Art und Weise abgesichert worden war (siehe hierzu nachstehende Ziffer III.B.4.2). Unter den gegebenen Umständen muss auch dieses Verhalten des Beschuldigten insgesamt als wirtschaftlich krass falsch und damit tatbestandsmässig eingestuft werden. 3.2.9. Das pflichtwidrige Unterlassen der rechtzeitigen Rechnungslegung und der Erstellung einer Zwischenbilanz durch den Beschuldigten war zusammen mit der unter den gegebenen Umständen wirtschaftlich krass falschen Darlehenshingabe an die E._____ GmbH zweifellos kausal für die Verschlimmerung der Vermögenslage der D1._____ GmbH (und der D2._____ GmbH) und insbesondere auch kausal für deren Zahlungsunfähigkeit, wie sich deutlich aus den Bilanzen ergibt und mit dem Konkurs am 3. Oktober 2011 offenkundig wurde. 3.2.10. Der Beschuldigte wusste seit Herbst 2008 über die angespannte finanzielle Lage der D1._____ GmbH, die steigenden offenen Posten gegenüber ihren Gläubigern und über das zunehmend schwieriger werdende Umfeld, in welchem die Gesellschaft tätig war, Bescheid. Zumindest gegenüber der Privatklägerin kommunizierte er dies entsprechend bereits im Sommer 2009, wobei er unter anderem auf häufigere Konzertabsagen infolge der allgemeinen Wirtschaftskrise, die unsichere Zukunft auch hinsichtlich Weiterbeschäftigung seines Personals und die "Verrohung" der Szene hinwies (Urk. 01908049 S. 11 und 10). Die schleppende Abwicklung der Buchhaltung ist aber auch darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin nicht nur mit dem Bezahlen ausstehender Forderungen, sondern auch mit der Abrechnung veranstalteter Konzerte teilweise weit im Rückstand war, obwohl die Abrechnungen seitens der Privatklägerin regelmässig immer wieder - teils auch mit Nachdruck - gemahnt worden waren. Der Beschuldigte nahm somit die pflichtwidrige Verspätung der Rechnungslegung in Kauf und handelte bezüglich der Darlehenshingabe an die E._____ GmbH gar vorsätzlich. Auch wenn dem Beschuldigten zu glauben ist, dass es
- 40 nicht schön sei, nach einer 40-jährigen Geschäftstätigkeit einen solchen Abschluss zu haben (Urk. 07006001 S. 37; Prot. I S. 20) und damit sinngemäss gemeint ist, er habe die Gesellschaft nicht absichtlich Konkurs gehen lassen, hat er doch zumindest grob fahrlässig hinsichtlich der Vermögenseinbusse gehandelt, indem er sich vor der Übernahme der erheblichen und langfristigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der P._____s als verantwortlicher Geschäftsführer der D1._____ GmbH nicht Rechenschaft darüber gab, wie die finanzielle Situation der Gesellschaft konkret und aktuell aussah und ob die Firma solche Verpflichtungen finanziell überhaupt tragen konnte, ohne dass sie im entsprechenden Umfang mit einem ausreichenden Vermögenszuwachs alimentiert wurde. Etwas derartiges jedoch war nicht zu erwarten, da wie oben dargelegt der Beschuldigte im Gegenteil schon 2009 von schwierigen Zeiten und Marktverhältnissen für die Zukunft ausging und das P._____ 2010 unbestrittenermassen nicht nur nicht rentiert, sondern wegen Unwetterfolgeschäden riesige Forderungen und damit einen grossen Verlust eingetragen hatte. Durch sein schweres Versäumnis, sich trotz all dieser negativen Entwicklungen und den mindestens bis 2007 vorliegenden Warnhinweisen aus der Buchhaltung, nicht um die effektive Finanzlage der Firma (damals noch einzig die D1._____ GmbH) gekümmert zu haben, hat der Beschuldigte mindestens billigend die Verschlechterung der Vermögenssituation und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft in Kauf genommen, indem er dessen ungeachtet zwei weitere GmbH's gründete, die für ihren Zweck ungenügend mit Vermögen ausgestattet waren und zulasten welcher er in deren Namen das Stammkapital weit übersteigende Verbindlichkeiten einging (insbesondere mit der E._____ GmbH diejenigen hinsichtlich der P._____s), ohne dass diesen gesicherte Einnahmen gegenüber standen. Gleichzeitig entzog der Beschuldigte der D1._____ GmbH und auch der D2._____ GmbH (deren Geschäftstätigkeiten ineinander übergingen und die weder personell noch finanziell getrennt waren) im Wissen um deren äusserst schlechte Finanzlage praktisch sämtliches Kapital, um es darlehenshalber, aber völlig ungesichert, der E._____ GmbH zur Verfügung zu stellen, obwohl die Rückzahlung innert nützlicher Frist nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden musste. Damit hat der Beschuldigte das Risiko der Insolvenz nicht nur der D1._____ GmbH, sondern auch der beiden anderen
- 41 von ihm vertretenen Gesellschaften, in derart unverantwortlicher Weise verneint, dass auch der subjektive Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend erfüllt ist. 3.2.11. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand durch mehrere Handlungen, die auf der gleichen Grundhaltung (Ignorieren der konkreten Finanzlage, Verletzung elementarster Pflichten des Wirtschaftens) basierten und in globo die Gläubigerrechte gefährdeten, erfüllt, was in ihrer Gesamtheit zum Konkurs der beiden D._____ Gesellschaften führte. Auch wenn vorliegend formell betrachtet und entsprechend der Anklage zwei Gesellschaften betroffen waren, führte namentlich deren Vermischung in geschäftlicher, finanzieller und personeller Hinsicht vor dem Hintergrund der Einzelzeichnungsberechtigung des Beschuldigten für sämtliche drei - formell unabhängige - Unternehmen (siehe hierzu vorstehend Ziffer III.B. 3.2.3.) dazu, dass wegen der Handlungen des Beschuldigten zulasten der beiden D._____ Gesellschaften über sie der Konkurs eröffnet werden musste. Die Vorinstanz sprach der Anklage folgend, jedoch wie diese ohne weitere Begründung, den Beschuldigten der mehrfachen Misswirtschaft schuldig (Urk. 42 S. 95 und Urk. 08003001 S. 23 und Urk. 30). Da der Beschuldigte als Organ bzw. faktischer Geschäftsführer mehrerer Unternehmen, nämlich der D1._____ GmbH und der D2._____ GmbH, tatbeständlich handelte, ist darin die mehrfache Tatbegehung zu sehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010, worin die Beschwerde gegen das verurteilende Erkenntnis wegen mehrfacher Misswirtschaft abgewiesen wurde). Der Beschuldigte ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz anklagegemäss der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 4. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 4.1. Rechtsgrundlage 4.1.1. Nach dem Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines an-
- 42 dern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 4.1.2. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und wem sie nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/ 2015 vom 21. September 2016 E. 3.2 mit diversen Hinweisen u.a. auf BGE 129 IV 124 E. 3.1, [zur Publ. in der AS vorgesehen]). 4.1.3. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 4.1.4. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem
- 43 - Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4.1.5. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2015 vom 21. September 2016 E. 3.2 mit Hinweisen, zur Publ. vorgesehen). 4.2. Subsumtion 4.2.1. Bezüglich der Tätereigenschaft des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 96) und sodann auf die Erwägungen zur Geschäftsführung unter dem Titel Misswirtschaft (Ziffer III. B. 3.2.1.) verwiesen werden, wonach der Beschuldigte ohne Zweifel als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu betrachten ist (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). 4.2.2. Indem der Beschuldigte sinngemäss einwenden lässt, ausser den beiden Gesellschaftern der D._____ Gesellschaften (Beschuldigter und F._____) habe es keine anderen Gesellschafter gegeben, die hätten geschädigt werden können, verkennt er, dass Art. 158 StGB gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur die Interessen der Gesellschafter schützt, sondern auch die Interessen der Gläubiger einer Gesellschaft am Erhalt des Gesellschaftsvermögens und vor dessen Gefährdung (BGE 141 IV 104 E. 3.2 S. 106 f.). Wie bei der Einpersonen-AG ist auch bei der GmbH das Gesellschaftsvermögen sowohl nach aussen wie auch gegenüber ihren Gesellschaftern ein fremdes und haftet entsprechend für Schulden der GmbH gemäss Art. 772 Abs. 1 OR auch nur das Gesellschaftsvermögen. Mithin schliesst der Umstand, dass keine weiteren Ge-
- 44 sellschafter der D1._____ GmbH oder der D2._____ GmbH - die es ausser dem beteiligten F._____ auch tatsächlich gar nicht gab (siehe vorstehende Ziffer III. B. 3.2.1.) - geschädigt wurden, die Anwendung von Art. 158 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt nicht aus. 4.2.3. In Bezug auf den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer einer GmbH sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, verweist Art. 814 Abs. 4 OR auf die entsprechenden Vorschriften des Aktienrechts. Dort bestimmt Art. 718b OR, dass der Vertrag zwischen der Gesellschaft und derjenigen Person, welche die Gesellschaft vertritt, mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme schriftlich abgefasst werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Vertretene habe den Vertreter besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt oder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall ist, wenn ein Voranstellen eigener Interessen ausgeschlossen werden kann, weil objektive Kriterien - etwa Markt- oder Börsenpreise - bestehen. Dieselben Regeln gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2 mit Hinweisen zu Judikatur und Literatur). Bezüglich des von der D1._____ GmbH an die E._____ GmbH in mehreren Tranchen gewährten "Überbrückungskredits" in der Höhe von zumindest zirka Fr. 750'000.– (siehe vorstehende Ziffer III.B. 3.2.6.) liegt weder ein protokollierter Beschluss der Gesellschafterversammlung dem Grundsatz nach oder gar konkret vor, noch ein schriftlicher Darlehensvertrag mit den Einzelheiten des Rückzahlungsmodus oder der Verzinslichkeit, obwohl der Beschuldigte für beide Gesellschaften vertretungsbefugt und einzelzeichnungsberechtigt war und alleine schon aus diesem Umstand die grosse Gefahr bestand, dass dieses Rechtsgeschäft die eine oder andere Gesellschaft benachteiligen könnte. Spätestens im Zeitpunkt der Gründung der E._____ GmbH musste das auch dem Beschuldigten klar sein, hatte die D1._____ GmbH doch bereits ein Darlehen in der Höhe von Fr. 380'000.– ausbezahlt und wusste
- 45 er, dass die E._____ GmbH nur mit einem Stammkapital von Fr. 21'000.– ausgestattet war, wohingegen der gewährte Kredit ein Mehrfaches davon betrug, ohne dass objektive Anzeichen für die entsprechende Bonität der darlehensnehmenden Gesellschaft vorlagen und für das - offenbar zinslose - Darlehen auch keine Sicherheiten vorlagen (Prot. I S. 14) und kein Verrechnungsverbot vereinbart wurde, was angesichts der Vermischung der drei GmbH's für eine transparente Rechnungslegung unverzichtbar gewesen wäre. Im Übrigen verfügte sie, was der Beschuldigte infolge der Nähe der beiden Firmen zueinander, der Vermischung der Geschäftsfelder und der gleichen Protagonisten in beiden Gesellschaften wusste, über kein Vermögen und keine regelmässigen Einkünfte, da die E._____ GmbH namentlich dafür gegründet wurde, um die P._____s in der Schweiz durchzuführen. Nur schon den Darlehensvertrag über Fr. 380'000.– wäre ein umsichtiger Geschäftsführer bei dieser Konstellation nicht eingegangen, bestand angesichts der minimalen Vermögensausstattung der E._____ GmbH und der unsicheren Zukunft bezüglich einer neuen Sparte von Konzertveranstaltungen ein nicht kalkulierbares grosses Risiko, dieses Darlehen nicht oder zumindest nicht vollumfänglich zurückbezahlt zu erhalten, zumal die generelle Situation in der Branche der Konzertveranstalter gemäss Einschätzung des Beschuldigten, der seit weit über 30 Jahren in der Branche arbeitete, seit Jahren immer schwieriger geworden war. Dass die Durchführung des P._____s im Gründungsjahr 2010 infolge Unwetterfolgeschäden gar zu einem grossen Verlust führte, war dem Beschuldigten im Zeitpunkt der weiteren Überweisungen an die E._____ GmbH vom Dezember 2010 und Juni 2011 ebenfalls bekannt, musste gar die O._____ AG mit unbestrittenen Akontozahlungen von über 2 Millionen Franken einspringen, damit das P._____ 2011 überhaupt stattfinden konnte (Urk. 33 S. 45 und 49). Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass F._____ die Kreditgewährung bzw. Bevorschussung der Festivalkosten zugunsten der E._____ GmbH zumindest konkludent genehmigte (was unter Berücksichtigung des Schriftlichkeitserfordernisses jedoch nicht genügt), vermag dies die vielfältigen massiven Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Geschäftsführer der D1._____ GmbH (und der D2._____ GmbH) nicht zu beheben oder in den Hintergrund zu rücken. Diese bestanden denn einerseits in der Gründung zweier zusätzlicher - rechtlich unabhängiger - Gesellschaften mit beschränkter Haftung oh-
- 46 ne Ausstattung mit ausreichend Stammkapital und Vermögen für den zu erreichenden Gesellschaftszweck und ohne deren genügende geschäftliche und wirtschaftliche Trennung sowie ohne dass sich der Beschuldigte im Vorfeld über die aktuelle finanzielle Situation der aufgrund der Vorjahreszahlen bekanntermassen finanziell arg angeschlagenen D1._____ GmbH durch Erstellen einer Zwischenbilanz Rechenschaft gegeben hätte und andererseits in der Gewährung eines nicht schriftlich fixierten, nicht gesicherten, und das Eigenkapital der D1._____ GmbH (dem Beschuldigten bekannter Stand bis Dezember 2010, Geschäftsjahr 2007: Fr. 187'919.69 [Urk. 06013024]; effektiver Stand Eigenkapital gemäss Bilanz am 31. Dezember 2009: Fr. 259'701.17 [Urk. 06013033]) weit übersteigenden Darlehens an eine neu gegründete Gesellschaft, bei der die Aussicht auf Rückzahlung alles andere als realistisch oder gar kalkulierbar war. Dass dies entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht im Interesse der darlehensgebenden D1._____ GmbH gewesen sein konnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Damit handelte der Beschuldigte zweifellos mehrfach tatbestandsmässig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. 4.2.4. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 98) ist der spätere Konkurs der D._____ Gesellschaften irrelevant für die Bestimmung des Vermögensschadens, da ein daraus resultierender Schaden nicht eine unmittelbare Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 3). Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass ein Schaden im Sinne des Tatbestandes durch die Leistung des risikobehafteten und ungesicherten "Überbrückungskredites" gemäss Anklage von zirka Fr. 750'000.– insofern bereits durch dessen erste Tranche im Betrage von Fr. 380'000.– vorliegt, da wegen der Gewährung dieser für die D1._____ GmbH existenziell hohen Gesamtsumme bei der gegebenen Ausgangslage eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens der D1._____ GmbH (und später auch der D2._____ GmbH) gegeben war. Dieser hätte im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung entweder durch eine Wertberichtigung oder durch entsprechende Rückstellungen begegnet werden müssen (siehe dazu auch BGE 122 IV 279 E. 2.a). Der Kausalzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beschuldigten und des Vermögensschadens sowie bereits der
- 47 - Vermögensgefährdung durch den "Überbrückungskredit" ist aufgrund der Ausführungen zum Gefährdungsschaden offensichtlich gegeben, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 4.2.5. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, ist zunächst auf die diesbezügliche Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu verweisen, die schlüssig und nachvollziehbar ist (Urk. 42 S. 40 - 43 i.V.m. S. 90), weshalb ihr zu folgen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschuldigte und F._____ nicht bereit waren, eine