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Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2016 SB160182

25. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,559 Wörter·~38 min·6

Zusammenfassung

Betrug etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

1 . Geschäfts-Nr.: SB160182-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 25. November 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatkläger und III. Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

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Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG130351) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 (SB140315) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. April 2016 (6B_934/2015)

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Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 36/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 149 S. 145 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); − der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute ausgestandene Untersuchungshaft von 689 Tagen wird auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen.

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8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____ [Bank]-Kontos … (inkl. Sub. bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos …, lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte G._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 18'753.70 Kosten Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Fr. 22'295.65 Auslagen Untersuchung Fr. 24'193.85 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 14'000.00 amtliche Verteidigung (Akontozahlung RA X2._____) Fr. 20'000.10 amtliche Verteidigung (RA X2._____)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

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13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nr. UP130054 und UH130347, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigungen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ wird nicht eingetreten. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 302 S. 53 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.

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10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 11.-13.(...) 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. (…) 15. (…)" 2. (Mitteilungen) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); b) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); c) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); d) der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1'104 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug werden auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

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5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos … (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos …, lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte G._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RAin X._____). 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu ½ dem Beschuldigten und zu je 1/12 den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Umfang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung über ½ der Kosten. Je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten werden den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt. 13. Den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtmittel)

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Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 368 S. 1) 1. In Abänderung der Ziffer 1 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ der Anstiftung des Amtsmissbrauchs freizusprechen (ND 8). 2. In Abänderung der Ziffer 3 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, zu verurteilen. 3. Es sei an A._____ infolge Überhaft von 100 Tagen eine Entschädigung von CHF 400.00 pro Tag zu entrichten. 4. Es seien die Herrn A._____ auferlegten Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz um 25% zu reduzieren. 5. Es seien 25% der Kosten der amtlichen Verteidigung der ersten und zweiten Instanz definitiv auf die Gerichtskasse zu entnehmen. 6. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 372 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizusprechen und Dispositiv Ziff. 2 des Urteils entsprechend um diesen (weiteren) Freispruch zu ergänzen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 mit einer Gesamtstrafe

- 9 von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. 3. Die vom Beschuldigten bis heute erstandenen 1217 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug seien auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziff. 5 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu widerrufende Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Im Übrigen sei das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu bestätigen.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 302 S. 12 ff.). 2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 wurde einerseits die Rechtskraft von Teilen des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 festgestellt und andererseits der Beschuldigte von verschiedenen Vorwürfen freigesprochen, diverser Delikte schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 302 S. 53 ff.). Gegen dieses Urteil der Kammer erhob der Beschuldigte persönlich bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und liess auch durch seine Verteidigung eine solche erheben (Urk. 324/2). Ferner erhoben auch die Privatkläger sowie die Anklagebehörde bundesrechtliche Beschwerde (Urk. 325/2; Urk. 326/2; Urk. 327/2; Urk. 328/2). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. April 2016 wurde die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 358 S. 13). Die Beschwerden der Privatkläger B._____, C._____ und

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D._____ sowie der Anklagebehörde wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. April 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 355). 3. Nachdem die Parteien sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 361; Urk. 363; Urk. 365), wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 366). Innert Frist liess der Beschuldigte seine Berufungsanträge stellen (Urk. 368). Die Anklagebehörde erstattete die Berufungsantwort am 22. Juli 2016 innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 370; Urk. 372). Mit Eingabe vom 16. August 2016 machte die amtliche Verteidigung von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur freiwilligen Stellungnahme Gebrauch (Urk. 373; Urk. 375), woraufhin der Anklagebehörde Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 378). Letztere verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 380). Die Sache ist damit spruchreif. 4.1 Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen. Ebenfalls nicht betroffen – und damit rechtskräftig – sind sodann folgende Dispositiv-Ziffern des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015 (Urk. 302 S. 54 ff.): − Dispositiv-Ziffer 1 al. 1-3: Schuldsprüche wegen Betruges (HD), versuchten Betruges (ND 1) und versuchter Nötigung (ND 7), − Dispositiv-Ziffer 2: Freispruch vom mehrfachen, teilweise versuchten Betrug (ND 4-6), − Dispositiv-Ziffer 5: Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe, − Dispositiv-Ziffer 6: Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg,

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− Dispositiv-Ziffer 7: Abweisung der Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 8: Entscheid über die Kontosperren, − Dispositiv-Ziffer 9 teilweise: vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 und Nichteintreten auf die Entschädigungsansprüche der Privatkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 15, − Dispositiv-Ziffer 10: Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren, − Dispositiv-Ziffer 11 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Gerichtskosten (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) an die Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 12 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten an die Privatkläger, − Dispositiv-Ziffer 13: Entscheid über die Prozessentschädigung für die Privatkläger. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit – abgesehen vom zwingenden Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) – einzig die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Beschuldigten. Die Privatkläger sind bei dieser Ausgangslage in das zweite Berufungsverfahren nicht mehr involviert (Art. 382 Abs. 2 StPO). II. Schuldpunkt Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8) freizusprechen ist (Urk. 358 S. 8 E. 4.4). Sowohl der Beschuldigte als auch die Anklagebehörde beantragen denn auch einen diesbezüglichen Freispruch (Urk. 368 S. 1 und Urk. 372 S. 1 f.). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 5. April 2016 ist der Be-

- 12 schuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8) freizusprechen. III. Sanktion 1. Die Kammer hat den Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren in Abgeltung eines Betruges (HD), eines versuchten Betruges (ND 1), einer versuchten Nötigung (ND 7) sowie einer Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, bestraft. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. 2.1 Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Dies mit der Begründung, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für die Delikte gemäss den Anklagevorwürfen HD und ND 1 aufgrund der Delikte gemäss ND 7 und ND 8 um 9 Monate erhöht habe. Da die beiden Delikte ND 7 und ND 8 – isoliert betrachtet – von der Vorinstanz als quasi gleich schwerwiegend bewertet worden seien, sei die Gesamtstrafe ohne ND 8 um rund die Hälfte, also um 5 Monate, zu reduzieren (Urk. 368 S. 2). 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Die praktische Gleichstellung des Strafanteils für die versuchte Nötigung (ND 7) und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) erscheine ebenso zu weitgehend, wie der Grad der Strafreduktion aufgrund des Asperationsprinzips und der Tatmehrheit (Urk. 372 S. 2). 3.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann – erneut (Urk. 302 S. 45) – auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz

- 13 verwiesen werden (Urk. 149 S. 110-116). Gleiches gilt für den Aufbau der erstinstanzlichen Strafzumessung (Urk. 149 S. 116-129; Urk. 302 S. 45). 3.2 Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 29. August 2011 war der Beschuldigte bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden (Urk. 359). Die Delikte gemäss HD und ND 1 beging der Beschuldigte vor diesem Entscheid, das Delikt gemäss ND 7 demgegenüber danach. Es liegt damit weiterhin ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Für die vor der ersten Verurteilung begangenen Delikte ist daher eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist aber, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist nur möglich, wenn mehrere gleichartige Strafen, also mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1.). Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Zusatzstrafe hinsichtlich der Delikte gemäss HD und ND 1 wurden sowohl von der ersten Instanz als auch im ersten Berufungsverfahren als gegeben erachtet. Die Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil vom 29. August 2011 wurde auf 11 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (Urk. 149 S. 118-128; Urk. 302 S. 46-48). Der Freispruch vom Vorwurf gemäss ND 8 hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss. An der entsprechenden Beurteilung ist deshalb vollumfänglich festzuhalten und auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen. 3.3.1 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss ND 8 ist nunmehr nur noch eine nach dem 29. August 2011 begangene Tat (ND 7) zu beurteilen. Da die vor der ersten Verurteilung begangenen Delikte fraglos schwerer wiegen als das danach begangene, ist die zum ersten Urteil ausgefällte – hypothetische – Zusatzstrafe aufgrund des Delikts gemäss ND 7 unter erneuter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012, E. 2.2.2, m.w.H.).

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3.3.2 Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgte, weil der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft einem Geschädigten ein Schreiben hat zukommen lassen, mit dem er diesen mittels Drohungen dazu bringen wollte, in seinem Sinne auszusagen. Die erste Instanz hat das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten zutreffend als leicht bis erheblich eingestuft. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nicht einmal im Gefängnis Abstand von seinem deliktischen Verhalten habe nehmen können, sondern einen Mitinsassen für seine Zwecke eingespannt und eine rücksichtslose Gesinnung offenbart habe. Da es sich immerhin um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, wurde die Einsatzstrafe bei ca. 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe angesetzt. Die egoistischen Motive wurden im Rahmen der subjektiven Tatschwere leicht erschwerend berücksichtigt und die hypothetische Einsatzstrafe daher auf ca. 11 Monate bzw. ca. 330 Tagessätze erhöht. Der Versuch wurde strafmindernd berücksichtigt, allerdings nur sehr geringfügig, da der Beschuldigte nichts dazu beigetragen habe, dass der tatbestandmässige Erfolg nicht eingetreten sei. Bei isolierter Betrachtung des ND 7 wurde daher – was die Tatkomponente betrifft – eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angebracht erachtet (vgl. Urk. 149 S. 121 f.). Im Rahmen der Täterkomponente wurden die persönlichen Verhältnisse strafzumessungsneutral gewertet, die einschlägige Vorstrafe vom 29. August 2011 straferhöhend, ebenso wie die Delinquenz während laufender Probezeit und während laufender Strafuntersuchung aus der Untersuchungshaft heraus. Insgesamt wurde deshalb bei isolierter Betrachtung der versuchten Nötigung eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet (Urk. 149 S. 123- 126). Wie bereits im Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 dargelegt (Urk. 302 S. 48), erweisen sich auch diese Ausführungen der Vorinstanz als in allen Teilen zutreffend und bedürfen keiner Korrekturen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei isolierter Betrachtung der versuchten Nötigung einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. Wie erwähnt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Bereits angesichts des Umstands, dass es sich bei der Vorstrafe um eine teilbedingte Freiheitsstrafe gehandelt hat, kann nunmehr sicher nicht auf eine mildere Sanktion zurückgekommen

- 15 werden. Die dazumal verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe hat den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abgehalten, sondern er hat vorliegend gar aus der Untersuchungshaft erneut delinquiert. Die Ausfällung einer Geldstrafe wäre unter diesen Bedingungen eindeutig unzweckmässig. 3.3.3 Die Zusatzstrafe von 11 Monaten ist aufgrund der versuchten Nötigung gemäss ND 7 folglich angemessen zu erhöhen. Die Verteidigung führt diesbezüglich zwar zutreffend aus, dass die Delikte gemäss ND 7 und ND 8 als quasi gleich schwer bewertet und für die Anstiftung zum Amtsmissbrauch 11 Monate sowie für die versuchte Nötigung – wie erwähnt – 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion betrachtet wurden (Urk. 149 S. 126; Urk. 302 S. 48). Daraus kann aber nicht abgleitet werden, dass die Zusatzstrafe bei Wegfall eines der Delikte um lediglich die Hälfte zu erhöhen ist. Immerhin fiel die Deliktsmehrheit bei der Strafzumessung aufgrund des engen Konnexes der Vorwürfe gemäss ND 7 und ND 8 nur moderat straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat in hohem Masse vom Grundsatz der Asperation profitiert. So wurde die für die Delikte ND 7 und ND 8 insgesamt angemessene Sanktion mit 15 Monaten Freiheitsstrafe beziffert, was zur Erhöhung der 11-monatigen Zusatzstrafe um 9 Monate führte (Urk. 149 S. 129). Berücksichtigt man, dass für die versuchte Nötigung allein eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen wäre, erweist sich die von der Verteidigung beantragte Erhöhung der Zusatzstrafe um lediglich 4 Monate als eindeutig zu gering. Insgesamt erscheint es vielmehr angemessen, die Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 aufgrund der versuchten Nötigung gemäss ND 7 spürbar von 11 auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Mit der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Begründung der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen (Urk. 149 S. 130; Urk. 302 S. 49). 4.1 Der Beschuldigte war vom 24. Februar 2012 bis zum 17. Mai 2013 erstmals sowie danach ab dem 22. September 2013 erneut inhaftiert. Am 5. November 2015 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 341/4; Urk. 344-345A). Gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Berechnungen des Amts für Justizvollzug wäre unter Anrechnung der erstandenen Haft das ordentliche Strafende für die im ersten Berufungsverfahren aus-

- 16 gefällte Gesamtstrafe von 42 Monaten der 29. Dezember 2015 gewesen (Urk. 341/1; Urk. 341/4). Da sich die nun auszufällende Freiheitsstrafe (18 Monate) unter Einbezug des zu widerrufenden Strafteils (22 Monate) gesamthaft auf 40 Monate beläuft, wäre das ordentliche Strafende auf den 29. Oktober 2015 gefallen. Der Beschuldigte hat damit bis zu seiner Entlassung am 5. November 2015 7 Tage Überhaft erlitten. 4.2 Für einen übermässigen Freiheitsentzug sieht Art. 431 Abs. 2 StPO grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung vor. Allerdings entfällt dieser Anspruch unter anderem dann, wenn der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer ist als die ausgestandene Haft (Art. 431 Abs. 3 lit. a). Entgegen dem engeren Wortlaut hat diese Bestimmung auch dann zu gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die nicht wesentlich länger ist als die erstandene Haft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 431 N 9). Massgeblich bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Dauer der Überhaft ist das Verhältnis der ausgesprochenen Sanktion zur erlittenen Haft (BSK StPO, WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N 32). Nach Schmid ist dabei nicht von einer wesentlich längeren Dauer auszugehen, wenn der Beschuldigte nach 12-monatiger Untersuchungshaft zu einer 11-monatigen Freiheitstrafe verurteilt wird (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 431 N 32). In der Literatur wird sodann die Ansicht vertreten, dass bereits eine Untersuchungshaft von 10 Tagen als wesentlich länger zu gelten hat, als eine ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 7 Tagessätzen (BSK StPO, a.a.O. Art. 431 N 32). Die 7 Tage Freiheitsentzug, die der Beschuldigte vorliegend zu viel erstanden hat, sind im Verhältnis zur Freiheitstrafe von insgesamt 40 Monaten klar als nicht wesentlich in diesem Sinne zu beurteilen. Bei einem Freiheitsentzug von über 3 Jahren fällt eine Woche Haft mehr oder weniger nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn – wie von der Verteidigung ins Feld geführt (Urk. 375 S. 2; Urk. 368 S. 3) – der Mehrbelastung des Beschuldigten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall, Rechnung getragen wird. So dürften die

- 17 letzten sieben Tage der Inhaftierung weder einen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten noch auf dessen Beziehung zu seiner Tochter gehabt haben. Vom Aussprechen einer Genugtuung für die erlittene Überhaft ist daher gestützt auf Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO abzusehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es dazu eines unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens, das die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Als widerrechtlich ist das Verhalten dann zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). 1.2 Der Beschuldigte hat aus der Untersuchungshaft einen Brief aus dem Gefängnis geschmuggelt, indem er ihn dem Gefängnisseelsorger zur Weiterleitung übergeben hat. Das unkontrollierte Versenden von Briefen ist Untersuchungshäftlingen nicht erlaubt. Ein- und ausgehende Post ist, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden, von der Verfahrensleitung zu kontrollieren (Art. 235 Abs. 3 StPO). Durch den "Versand" des Briefes hat der Beschuldigte die für ihn in der Untersuchungshaft geltenden Bestimmungen umgangen und die Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens damit durch widerrechtliches Verhalten verursacht. Entsprechend sind ihm die Verfahrenskosten auch im Bezug auf ND 8 aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist damit vollumfänglich zu bestätigen. 2.1 Im Berufungsverfahrens sind den Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

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2.3 Im ersten Berufungsverfahren wurden dem Beschuldigten 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) und den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ je 1/12 der Kosten auferlegt. Im verbleibenden 1/4 wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 302 S. 56). Da der Beschuldigte nun zusätzlich mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch obsiegt, sind ihm die Kosten des ersten Berufungsverfahrens lediglich zu 1/3 aufzuerlegen und zu 5/12 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren sind im Umfang von 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung beim Beschuldigten von 1/3 der Gesamtkosten der amtlichen Verteidigung. 3.1 Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat entsprechend ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist – gestützt auf ihre Honorarnote vom 16. August 2016 (Urk. 377) – für ihre Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'658.38 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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"1.-7. (…) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 11.-13.(...) 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. (…) 15. (…)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

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"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); - (…). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos … (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ AG wird angewiesen, die Kontobeziehung zu saldieren und einen allfälligen Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Ein allfälliger Saldo wird beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos …, lautend auf den Beschuldigten und die in separatem Verfahren Beschuldigte G._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., (...) und 15.) wird bestätigt.

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10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– amtliche Verteidigung (RAin X._____). 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden (…) und zu je 1/12 den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt (…). 12. (…) Je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten werden den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ auferlegt. 13. Den Privatklägern B._____, C._____ und D._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandene Haft von 1'224 Tagen wird auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziffer 5 des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015 zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

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4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie die zu widerrufende Freiheitsstrafe von 22 Monaten bereits vollumfänglich erstanden hat. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13., 14. Abs. 2) wird bestätigt. 6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/12 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren werden im Umfang von 3/4 auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung beim Beschuldigten über 1/3 der Gesamtkosten der amtlichen Verteidigung. 8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'658.38 amtliche Verteidigung. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an: − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vierfach, für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ − die F._____ AG (nur betreffend Rechtskraft von Dispositivziffer 8 des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015)

- 23 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Zürich − in die Akten Prozess-Nr. SB110240. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. November 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Urteil vom 25. November 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 149 S. 145 ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD);  des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1);  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7);  der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4-6), wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute ausgestandene Untersuchung... 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wer... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden si... 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung ... 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____ [Bank]-Kontos … (inkl. Sub. bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ ... 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nr. UP130054 und UH130347, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Der mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängende Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal CHF 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) wird definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Vertei... 15. Auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ wird nicht eingetreten. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 302 S. 53 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung we... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden s... 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholun... 11.-13.(...) 2. (Mitteilungen) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); b) des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); c) der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); d) der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten bis und mit heute erstandenen 1'104 Tage Ha... 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos … (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ AG wird ... 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., 13., 14. Abs. 2 und 15.) wird bestätigt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtmittel) Berufungsanträge: 1. In Abänderung der Ziffer 1 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ der Anstiftung des Amtsmissbrauchs freizusprechen (ND 8). 2. In Abänderung der Ziffer 3 des Strafurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 sei A._____ mit einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Au... 3. Es sei an A._____ infolge Überhaft von 100 Tagen eine Entschädigung von CHF 400.00 pro Tag zu entrichten. 4. Es seien die Herrn A._____ auferlegten Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz um 25% zu reduzieren. 5. Es seien 25% der Kosten der amtlichen Verteidigung der ersten und zweiten Instanz definitiv auf die Gerichtskasse zu entnehmen. 6. Unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten der Staatskasse. 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freizuspreche... 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerich... 3. Die vom Beschuldigten bis heute erstandenen 1217 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug seien auf diese Freiheitsstrafe und auf die gemäss Ziff. 5 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu widerrufende Freiheitsstrafe anz... 4. Im Übrigen sei das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 9. Juli 2015 zu bestätigen. Erwägungen: I. Prozessuales  Dispositiv-Ziffer 1 al. 1-3: Schuldsprüche wegen Betruges (HD), versuchten Betruges (ND 1) und versuchter Nötigung (ND 7),  Dispositiv-Ziffer 2: Freispruch vom mehrfachen, teilweise versuchten Betrug (ND 4-6),  Dispositiv-Ziffer 5: Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe,  Dispositiv-Ziffer 6: Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg,  Dispositiv-Ziffer 7: Abweisung der Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger,  Dispositiv-Ziffer 8: Entscheid über die Kontosperren,  Dispositiv-Ziffer 9 teilweise: vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 12 und Nichteintreten auf die Entschädigungsansprüche der Privatkläger gemäss Dispositiv-Ziffer 15,  Dispositiv-Ziffer 10: Kostenfestsetzung für das erste Berufungsverfahren,  Dispositiv-Ziffer 11 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Gerichtskosten (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) an die Privatkläger,  Dispositiv-Ziffer 12 teilweise: Auferlegung von je 1/12 der Kosten der Verteidigung des Beschuldigten an die Privatkläger,  Dispositiv-Ziffer 13: Entscheid über die Prozessentschädigung für die Privatkläger. 4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden damit – abgesehen vom zwingenden Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) – einzig die Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Beschuldigten. Die Privatkläger... II. Schuldpunkt III. Sanktion IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, ... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen den Beschuldigten A._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2012 beschlagnahmten Kreditkarten, Bankkarten und weitere Karten (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung w... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2013 beschlagnahmten vier Datenträger und drei Mobiltelefone (Sachkaution …) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden ... 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2013 beim anderen Verfahrensbeteiligten E._____ beschlagnahmten Kreditkarten (Sachkaution …) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholun... 11.-13.(...) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil." 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 9. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD); - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7); - (…). 2. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (ND 4-6) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 ausgefällten Strafteils von 22 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 6. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Einziehungsanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordnete Sperre des F._____-Kontos … (inkl. Sub- bzw. Währungskonti sowie Schrankfach Nr. …), lautend auf den Beschuldigten, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die F._____ AG wird ... 9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12., (...) und 15.) wird bestätigt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 8). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011. Die vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug ers... 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie die zu widerrufende Freiheitsstrafe von 22 Monaten bereits vollumfänglich erstanden hat. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13., 14. Abs. 2) wird bestätigt. 6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) werden zu 1/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 5/12 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren werden im Umfang von 3/4 auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatlichen Rückforderung beim Beschuldigten über 1/3 der Gesamtkosten der amtlichen ... 8. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an:  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, vierfach, für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____ und D._____  die F._____ AG (nur betreffend Rechtskraft von Dispositivziffer 8 des Urteils der Kammer vom 9. Juli 2015)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Bezirksgerichtskasse Zürich  in die Akten Prozess-Nr. SB110240. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160182 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2016 SB160182 — Swissrulings