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Zürich Obergericht Strafkammern 13.09.2016 SB160175

13. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,046 Wörter·~40 min·7

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

-Nr.: SB160175-O/U/hb-ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 13. September 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 (DG150278)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. September 2015 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 20'998.50 Auslagen Untersuchung, Fr. 19'584.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmung gedeckt sind. Eine Nachforderung der ungedeckten Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1) 1. Dispositiv Ziff. 1, Dispositiv Ziff. 2 und Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich deponierte Barschaft in der Höhe von Fr. 15'400.00 sei dem Beschuldigten zurückzugeben. 3. Die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von Fr. 200.00 pro Tag auszurichten.

- 4 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft; im Umfang von 20 Monaten wurde der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben, im Übrigen – unter Anrechnung der erstandenen Haft – war die Strafe bereits vollzogen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmte Barschaft befunden (Urk. 46 S. 34). 1.2. Der Beschuldigte meldete am 4. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 41; Prot. I S. 5 und 12). Die Berufungserklärung datiert vom 31. März 2016 (Urk. 47) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 44/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 48 S. 2 und Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden im Berufungsverfahren Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 47; Urk. 50; Prot. II S. 3 ff.). Ferner ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Beteiligung vom weiteren Verfahren, was ihr mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bewilligt wurde (Urk. 50). 1.3. Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil insofern beschränkt, als er die erstinstanzliche Kostenfestsetzung unangefochten liess (Urk. 47 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an; im Berufungsverfahren ist demnach einzig

- 5 die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) nicht angefochten. Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. 2. Schuldpunkt 2.1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 20. August 2009 von B._____ in einer Wohnung in C._____ etwa 100 Gramm Heroin unbekannten Reinheitsgrades übernommen, welches er alsdann auftragsgemäss an den Bahnhof … gebracht habe, wo er es D._____ übergeben habe. 2.1.2. Weiter habe der Beschuldigte nach der Rückkehr aus den Ferien am 29. August 2009 im Auftrag von E._____ die Tätigkeit von B._____ im Drogenhandel in der Schweiz übernommen, da dieser am 25. August 2009 verhaftet worden sei, indem der Beschuldigte die von B._____ an dessen Logisort an der F._____-Strasse … zurückgelassenen Sachen geholt, die Wohnung geräumt (Beseitigung allfälliger Spuren und Gerüche von Heroin) und die Sachen von B._____, darunter auch eine unbekannte Menge Heroin (Reinheitsgrad unbekannt), in die Wohnung G._____ … in C._____ [Ortschaft] gebracht habe. Ferner habe er in der Zeit zwischen dem 1. September 2009 bis zum 27. September 2009 jeweils im Auftrage von E._____ 13 Mal einen Unbekannten in H._____ getroffen und diesem mindestens zehn Mal eine unbekannte Menge Heroin, mindestens je 100 bis 250 Gramm Heroin (insgesamt mindestens 1‘000 Gramm) überbracht, wobei der Beschuldigte zumindest habe annehmen müssen, dass es Heroin in diesen Mengen gewesen sei. Das Heroin habe er zuvor in der Wohnung G._____ … in C._____ geholt. Bei jedem zweiten Treffen in H._____ habe er vom Unbekannten jeweils Bargeld in einem Couvert in Höhe von etwa Fr. 10‘000.– erhalten und in der Folge an das …-Büro I._____ in Zürich an der …-Str. … geliefert, damit es E._____ weitergeleitet werde; einmal habe der Beschuldigte aus einem solchen Couvert in Absprache mit E._____ Fr. 1‘000.– entnommen, um es für seine Bedürfnisse zu verwenden. 2.1.3. Schliesslich habe der Beschuldigte bei der Entgegennahme und der Weiterleitung des vorgenannten Bargeldes – mindestens ca. Fr. 33'000.– – zumindest

- 6 billigend in Kauf genommen, dass es aus einem Verbrechen gestammt habe (bspw. aus dem Verkauf von geliefertem Heroin, bzw. die Bezahlung des gelieferten Heroins war), durch welche Handlungen er das Auffinden und die Einziehung der Gelder vereitelt habe. 2.2. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei bringt die Verteidigung vor, es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte allein mit dem Überbringen des Geldes die Auffindung und Einziehung der Gelder vereitelt habe (Urk. 54 S. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anklage zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte das Bargeld erhalten und an das …-Büro I._____ geliefert habe, damit es an E._____ weitergeleitet werde. Der Gesamtzusammenhang ist somit ohne Weiteres ersichtlich und das Anklageprinzip diesbezüglich nicht verletzt. 2.3. Der Beschuldigte gestand die Rahmenumstände des Anklagesachverhalts ein und anerkannte, Briefumschläge überbracht und die fragliche Wohnung mit Blick auf allfällige … [des osteuropäischen Staates J._____] Pässe , eine Identitätskarte, das Mobiltelefon von B._____ sowie Kleider geräumt zu haben; seines Wissens und Willens nach sei es dabei um den Handel mit gefälschten Pässen (Pässe gegen Geld) gegangen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Urk. 46 S. 5). 2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 5 f.). 2.5. Ohne dass es Niederschlag im Erkenntnis gefunden hätte, hielt die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte eine unbekannte Menge Heroin von K._____ [Ortschaft] in die Wohnung G._____ … in C._____ gebracht habe, fest, dass keine dahingehenden rechtsgenüglichen Beweise vorlägen und der angeklagte Sachverhalt sich nicht erstellen lasse (Urk. 46 S. 17). Bereits zufolge des Verbots der reformatio in peius ist es im Rechtsmittelverfahren nicht anders zu halten.

- 7 - 2.6. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und der Beschuldigte im Wesentlichen wissentlich Heroin und Drogenerlös transportiert habe; die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbehauptung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6 - 28). Die Vorinstanz hat sich dabei eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinander gesetzt. Sie hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die Aussagen des Beschuldigten einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf diese Ausführungen verwiesen. Nachfolgend sind zur Verdeutlichung Auszüge gewisser Gespräche des Beschuldigten mit Beteiligten aus der Telefonkontrolle darzustellen und mit ergänzenden, zusammenfassenden und präzisierenden Erwägungen im Gesamtkontext zu versehen: 2.6.1. Am 21. August 2009, 8:38 Uhr, telefonierte B._____ (B) mit dem Beschuldigten (A) betreffend die Übergabe an D._____ wie folgt: […] B: Oh, Vogelscheuche, schick mir die Nummer vom Rebell! Die neue Nummer, die du ihm gegeben hast! A: Nummer von wem? B: Von diesem deinem Rebell. A: Gleiche wie meine, er hat sie nur mit "…" am Schluss. Wie meine Nummer, nur mit "…"… B: Hey, diese Neue, die du ihm gegeben hast, und nicht die Andere! A: Ich habe ihm gar keine neue Nummer gegeben, weil ich mit ihm gestritten habe. B: Warum? A: Weil ich mit ihm gestritten habe, weil er gesagt hat, dass der Passport nicht gut ist, sondern schlecht ist. B: Oh, ich werde ihm die Frau bumsen, ich werde ihm den Messer in den Kopf stecken. Wo ist er, wo ist er? Ich werde gehen und ihn treffen. Ich werde ihm die Angehörigen bumsen. Ich werde heute gehen und ihn treffen. Gib mir seine Nummer? Wie lautet sie? […] 2.6.2. Am gleichen Tag, 13:31 Uhr, fand zwischen B._____ (B) und dem Beschuldigten (A) folgende telefonische Konservation statt: […]

- 8 - B: Nichts. Ich bin gewesen, wir haben uns getroffen. Er ist da gekommen A: Was hat er gesagt? B: Gar nichts, er hat nicht gesagt… "falls du willst, dann so.." A: Bumse ihm… B: Um das niedriger zu machen… A: Hast du ihm gesagt, "ich bumse dir die Familie?" B: Ich habe es ihm nichts gemacht, aber "weil es diesmal so passiert ist", Okay, weisst du… wir werden sprechen, wenn du da kommst… A: Ahhh… bumse ihm die Schwester. […] A: Nein, ich habe ihn an der Hand. Er darf sich nicht bewegen. B: Ja, ja, schon gut. Es geht nicht darum, dass du ihn an der Hand hast, aber wir müssen von ihm das Lek… diese unsere Sachen nehmen und ihm sagen, "oh Freund, gefällt dir so?" Nein. "Also, mach es gut. Das ist es, es gibt keine andere"… […] 2.6.3. Am 23. August 2009, 14:40 Uhr, rief schliesslich D._____ (D) B._____ (B) an, wobei die beiden unter anderem Folgendes besprachen: […] D: Bravo! Das Problem liegt darin, Mann… Der A._____ (gemeint der Beschuldigte), verstehst du? Der Vermittler ist nicht gut, verstehst du? B: Denen allen gehört der Schwanz reingesteckt. Du brauchst das gar nicht zu thematisieren. […] B: Also, solltest du was machen können. Ich muss das nämlich "runter" bringen. Sollte es was geben, dann ruf mich an. D: Sollte es… Ich rechne diese Woche mit was. Mal schauen. Ich bin mir nicht sicher. Es ging um das erste, verstehst du? B: OK. OK. D: Wegen dem. und wegen dem zweiten, wenn die Person kommt, du musst wissen… B: Ich will da nicht allzu sehr am Telefon… Wir hören uns wieder. […] 2.6.4. Am 29. August 2009, 22:21 Uhr, rief der Beschuldigte (A) E._____ (E) hinsichtlich des Logisortes von B._____ an der F._____-Strasse … an und unterhielt sich mit ihm wie folgt:. […] A: Bin gerade jetzt reingegangen.

- 9 - E: Und? in Ordnung? A: In Ordnung. Ich muss schon einige Sachen von da wegbringen, aber… E: Bringe sie weg… hä? A: Diese finde ich nicht! E: Hör zu! Mach alles sauber, was zum säubern ist. Reinige es gut mit dem Staubsauger. Verstehst du? A: Aha. E: Du weisst selber, was man reinigen muss. Und das Papier hat er in der Hosentasche, was ich dir gesagt habe. Verstehst du? A: Aha. E: Aber schaue zuerst, ob etwas so geblieben ist, und man muss sie reinigen. Ob es Geruch hat, oder so? Verstehst du? A: Aha. Ich behalte jetzt diese Nummer, oder? […] 2.6.5. Am 30. August 2009, 16:50 Uhr, führten E._____ (E) und der Beschuldigte (A) folgendes Telefongespräch: […] E: Morgen wirst du eine Nummer holen und mir die Nummer schicken, so wie wir gesprochen haben. Du wirst mir die Nummer schicken, verstehst du? A: Okay. E: Und diese Nummer wirst du mit dir nehmen und offen halten. Ich werde sie diesem oben schicken… A: Aha. E: Kennst du die andere Dokumente, weisst du, was sie für Regeln haben? Verstehst du? A: Eigentlich habe ich sie nie gesehen, aber ich werde schon lernen, Mann. Es ist kein Problem. […] 2.6.6. Am 30. August 2009, 18:32 Uhr, wurde zwischen E._____ (E) und dem Beschuldigten sodann folgendes Telefonat aufgezeichnet: […] E: Hör zu, weil er hat sich jetzt bei mir gemeldet. Für morgen, um gleiche Zeit und die Gleichen, so wie du das letzte Mal gegangen bist. […] 2.6.7. Im September 2009 gelangten vom Mobiltelefon E._____s (E) folgende Kurznachrichten auf jenes des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 3/7):

- 10 - 4.9.09, 18.24: Er wartet auf dich beim Haus. Geh und hole für ihn die Billette! 4.9.09, 19.34: Der Freund hat sich gemeldet! Komm schneller, denn du ihn ohne Nachtessen gelassen hast. He.he.he. 17.9.09, 22.23 Geh besser mit neuen Reifen. Gute Nacht. 19.9.09, 18.47 Lass den Schlüssel nicht unter der Teppich, weil der Buttana es mitbekommen hat. Dringend. 2.6.8. Es steht fest, dass sowohl E._____ als auch D._____ unter Mitführung von bzw. im direkten Kontext mit grösseren Heroinmengen verhaftet wurden (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/4 S. 38). Im Zusammenhang mit der Observation von E._____ wurde eine Drogenpresse aufgefunden (vgl. Urk. 19/3 S. 11). In der Wohnung des Beschuldigten wurden sodann Fr. 29'000.– sichergestellt (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Am Schlüsselbund des Beschuldigten hing der Schlüssel zum Drogenversteck in der Wohnung G._____ … in C._____ (vgl. Urk. 35 S. 5 f.). Ferner wirkte der Beschuldigte an der Bezahlung der Dienstleistungen via ein prinzipiell unbeteiligtes …- Büro mit. Schliesslich wurden auf einem mit braunen Klebeband umwickelten Heroinpaket DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 16/8 S. 2 f.). Dies sind alles Aspekte, die eine gewollte Beteiligung des Beschuldigten am Heroinhandel indizieren, auch wenn es selbstredend nicht per se ausgeschlossen ist, dass bspw. E._____ in der Wohnung des Beschuldigten ein Klebeband mit dessen DNA behändigte und damit ohne Zutun des Beschuldigten Heroin verpackte (vgl. Prot. I S. 9; Prot. II S. 15; Urk. 54 S. 12). 2.6.9. Sodann ist zu erwähnen, dass die gesamte Telefonkommunikation (wie es sich bereits aus obigen Gesprächen ergibt) auffällig vage gehalten wurde bzw. codiert erfolgte. Aufgrund der vorliegenden Kommunikation erhärtet sich der Eindruck, dass die Beteiligten penibel darauf achteten, das eigentliche Gesprächsthema nicht beim Namen zu nennen (bspw. "Wir müssen von ihm das Lek… diese unsere Sachen nehmen" oder "Ich will da nicht allzu sehr am Telefon…", "ohne Nachtessen gelassen"). Entgegen der Beteuerung des Beschuldigten passt diesbezüglich die Erwähnung eines Passes, wäre tatsächlich mit gefälschten Pässen gehandelt worden nicht ins Bild, zumal entweder eine sofortige Abschwächung oder andere Umschreibung des Beschuldigten oder aber eine geharnischte Gegenreaktion des Gesprächspartners zu erwarten gewesen wäre. Untermauert wird

- 11 der Konnex zum Betäubungsmittelhandel dadurch, dass die Beteiligten in regem Abstand auf Geheiss von E._____ neue Mobiltelefonnummern verwendeten ("Morgen wirst du eine Nummer holen" und "Aha. Ich behalte jetzt diese Nummer, oder"; vgl. bspw. auch Urk. 3/5 S. 3; Urk. 3/7 S. 11). Schliesslich indiziert auch die Stückelung des Bargelds (10er, 20er, 50er, 100er und 200er; vgl. Urk 3/6 S. 13), welches der Beschuldigte entgegen nahm, ein Drogengeschäft, zumal als Bezahlung für einen Pass eher grosse Scheine zu erwarten gewesen wären. 2.6.10. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte Handel mit Pässen scheint auch aus anderen Gründen sehr unwahrscheinlich. Das einzige Beispiel einer Passbeschaffung, welches der Beschuldigte konkret umschrieb, ist jenes für seinen Bruder. Die Angelegenheit lief indes anders ab, als die in der Anklageschrift umschriebene Tätigkeit des Beschuldigten. E._____ beschaffte das … Ausweisdokument, um es dem Bruder des Beschuldigten im Ausland zu übergeben und die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/11 S. 1; Urk. 35 S. 7). Die Tätigkeit des Beschuldigten aber entfaltete sich in der Schweiz und erfolgte über diverse Vermittler/Mittelsmänner/Läufer auf Kommission, wie es für den Drogenhandel üblich ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 46 S. 25), ist eine solche Vertriebsorganisation für gefälschte Pässe unpraktisch, aber auch lebensfremd. Der Beschuldigte stellte sich auch auf den Standpunkt, er habe D._____ einen Pass gebracht, zumal bei letzterem ein gefälschter … Pass gefunden worden und im überwachten Telefonverkehr ebenso von einem Pass die Rede gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 54 S. 5 f.). Das ist in verschiedener Hinsicht völlig unglaubhaft und unwahrscheinlich. Wie die Vorinstanz erwog, wäre ein schlechter Pass zurückgebracht worden, schlechtes Heroin hingegen ist verwendbar und man kann wie vorliegend um eine Preisreduktion feilschen ("um das niedriger zu machen"); auch das Fehlen der Substantiierung des Mangels spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, wie auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte am Telefon erheblich aufregte (vgl. Urk. 46 S. 10). Wäre D._____ Käufer eines Produkts, so läge es ferner am Hersteller oder Lieferanten, ersteren zufrieden zu stellen; der Beschuldigte und B._____ sprachen gemäss obigen Telefongesprächen indes darüber, dass man D._____ in der Hand habe, dass man ihn zahlen lasse, um dann zu sagen, dass es nichts ande-

- 12 res gebe. Eine Vorauslieferung eines gefälschten Passes mit späterer Zahlung wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte D._____ mit einer neuen Telefonnummer ausrüsten wollte, ist völlig unplausibel. Wäre D._____ Käufer eines Passes für sich selber gewesen – wie vom Beschuldigten behauptet (Prot. I S. 6), so hätte er auch keine zusätzlichen Geschäfte abwickeln wollen; B._____ führte gegenüber dem Beschuldigten aber aus, dass es diesmal so geschehen sei und D._____ liess ersterem gegenüber verlauten, dass er den Beschuldigten als Vermittler zukünftig weglassen wolle und dass er schon diese Woche wieder damit rechne, dass es etwas gebe. Schliesslich sind nie Angaben mit Blick auf die Individualisierung von Ausweisschriften gemacht worden; vielmehr ist dem Telefonprotokoll zu entnehmen, dass um die gleiche Zeit die Gleichen ausgeliefert werden sollen. 2.6.11. Auch was die Reinigung des Logisorts von B._____ nach dessen Verhaftung anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46 S. 15 ff.). Es gibt, abgesehen von der Darstellung gemäss der Anklageschrift und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 S. 9), überhaupt keine plausible Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte auf Geheiss von E._____ für eine gründliche Reinigung unter Zuhilfenahme des Staubsaugers und Hinwirken auf Entfernung der Gerüche hätte verantwortlich zeichnen sollen. 2.6.12. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zu Menge und Reinheitsgehalt des Heroins sind überzeugend und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 27 f.; Urk. 54 S. 12 ff.). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass man vernünftigerweise davon ausgehen dürfe, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gebe (BGE 138 IV 100 E. 3.5 m.w.H.). Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt (vgl. Urk. 54 S. 2, 4 und 13 f.). Zu Gunsten des Beschuldigten ist demnach von einer Gesamtmenge von 1'100 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 30 % auszugehen, zumal das bei E._____ sichergestellte Heroin Reinheitsgehalte von 61-69 % (grosse Portionen im drei und mehrstelligen Grammbereich), 33-35 % (22 kleine Portionen) sowie 22 % (eine Portion à 1.78 Gramm) aufwies (Urk. 18 S. 5 f.).

- 13 - 2.7. Damit ist der Sachverhalt mit der von der Vorinstanz schon vorgenommenen Einschränkung (vgl. E. 2.4.) erstellt. 2.8. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 46 S. 28 ff.), worauf zu verweisen ist. Die Argumentation der Verteidigung bezüglich der Geldwäschereihandlungen schlägt fehl, da diese verkennt, dass der Beschuldigte das Bargeld jeweils dem …-Büro überbrachte, damit dieses an E._____ weitergeleitet werde. Dies kann nicht mit einer einfachen Einzahlung verglichen werden (Urk. 54 S. 17). Es ist vorliegend gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von echter Konkurrenz auszugehen (BGE 122 IV 211 E. 4; vgl. Urk. 54 S. 18 f.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist also nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteil des BGer 6B_1011/2014 vom http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1196%2F2015&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249

- 14 - 16. März 2015 E. 4.4). Angesichts der sehr nahen zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der Geldwäschereihandlungen mit dem Betäubungsmittelhandel rechtfertigt es sich, eine einheitliche Freiheitsstrafe auszufällen. 3.2. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, die Betäubungsmitteltransaktionen des Beschuldigten unter einem Verschuldensaspekt zusammenzuführen, entspricht der rechtlichen Würdigung und im Übrigen auch den Regeln der Methodik bei der Strafzumessung. Es ist zudem – wie bereits ausgeführt – sachgerecht, die Transporte der Briefumschläge mit Heroingemisch mitsamt der Bargeldtransaktionen sachlich, zeitlich sowie situativ in einem Kontext zu sehen. 3.3. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zusätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Ziff. 1 al 9 Satz 2 sowie Ziff. 2 aBetmG, Art. 39 StGB). 3.4. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Konkret ist bei Betäubungsmitteldelikten die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel sind, umso gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge – und damit verbunden auch der Gefährlichkeit – bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgrad der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern bzw. beziehen wollte (BGE 107 IV 62; BGE 122 IV 299, BGer 6_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.2.2.). Relevant

- 15 sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6S.463/2006 vom 3. Jan. 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (HANSJA- KOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 3.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einschluss der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund eines Monats am professionellen Handel mit rund 330 Gramm Heroin (Reinsubstanz) beteiligt war, in dessen Rahmen er in der Schweiz die Rolle eines Kuriers einnahm. Seine Beteiligung am Drogenhandel dauerte nicht besonders lang, bezog sich aber auf elf Transaktionen und eine Drogenmenge, welche die Grenze zum schweren Fall deutlich übersteigt und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter führte und (ohne das Eingreifen der Polizei) zur weiteren Gefährdung von Dritten geführt hätte. Ferner überbrachte der Beschuldigte dem …-Büro I._____ bei jeder zweiten Transaktion Bargeld in der Grössenordnung von Fr. 10'000.–, insgesamt mindestens Fr. 33'000.–. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände und mit Verweis auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 30 f.) innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als nicht mehr leicht einzustufen. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist/war. Es liegt daher kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Er handelte aus finanziellen Motiven und mit dem Wunsch, seinen Bruder mit der Hilfe E._____s in die Schweiz zu schaffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu E._____,

- 16 wie dies die Verteidigung geltend macht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Urk. 54 S. 20). Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht. 3.4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten – innerhalb des schweren Falles – als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe unter Einschluss der Geldwäscherei eher zu tief angesetzt worden. 3.5. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Nachtatverhalten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 46 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er kümmere sich häufig um das Kind, welches er mit seiner Ex-Frau habe und habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr (Prot. II S. 8). Aus der Biographie, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Nachtatverhalten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 3.6. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus. Er wurde mit Strafbefehl vom 5. Mai 2009 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.– wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung verurteilt (Urk. 26). Diese nicht einschlägige Vorstrafe, wie auch die Delinquenz während der laufenden Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus. 3.7. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (Urk. 54 S. 21). 3.7.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO- Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer ange-

- 17 messen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1, vgl. auch BSK StGB I, 3. Aufl. Basel 2013, WIPRÄCHTIGER/KELLER N 178 ff. zu Art. 47 StGB). 3.7.2. Der Beschuldigte wurde in den frühen Morgenstunden des 4. Oktobers 2009 verhaftet. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft Anfang September 2010 fanden bis im Juni 2015 während mehr als viereinhalb Jahren keine wesentlichen Untersuchungshandlungen mehr statt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Fällen belastet ist und sich deshalb nicht stets ein und demselben Verfahren widmen kann. Auch stand noch ein weitergehender Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenspiel mit diversen Geldschulden des Beschuldigten im Raum, doch darf dies nicht dazu führen, dass ein Strafverfahren, ohne dass namhafte Abklärungen vorgenommen würden, so lange Zeit bis zur Anklageerhebung liegen bleibt; das auch hat die Staatsanwaltschaft selbst im erstinstanzlichen Verfahren eingesehen (Urk. 36 S. 2). Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wurde nach Anklageerhebung vom 21. September 2015 sehr beförderlich durchgeführt. Das Urteil gegen den Beschuldigten datiert vom 24. November 2015. Auch das Urteil im Berufungsverfahren wird ein halbes Jahr nach Eingang des Prozesses gefällt. 3.7.3. Angesichts des Tatvorwurfs und der noch weit entfernten Verjährung des Falls liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor; wegen der überlangen Zeitspanne der Untätigkeit der Untersuchungsbehörde, die wesentlichen Einfluss auf die Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile rund 7 Jahren hatte, rechtfertigt sich eine Strafreduktion um einige Monate. 3.8. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als wohlwollend. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). An die Strafe sind 333 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 18 - 4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Im Übrigen (10 Monate) vollzog sie die Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 34). 4.2. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschulden (siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6). 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifiziert. In Übereinstimmung mit den Vorderrichtern ist dem Beschuldigten angesichts seiner weitgehenden Vorstrafenlosigkeit, der sozialen Bindungen und der Einbindung in den Arbeitsprozess eine positive Legalprognose zu stellen (Urk. 46 S. 33). Mit Blick auf die Tatumstände, das Verschulden sowie die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten erscheint es demzufolge als angemessen, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe bei 10 Monaten zu belassen; die restliche Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschie-

- 19 ben. Diese ist angesichts der nicht einschlägigen, lange zurückliegenden Vorstrafe und der Tatsache, dass er sich seit der Tatbegehung, welche Jahre zurückliegt, bewährt hat, auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen. 4.4. Wie von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwogen, fällt ein Widerruf der aufgeschobenen Strafe des Strafbefehls vom 5. Mai 2009 ausser Betracht (Urk. 46 S. 33). 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen; einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist auch die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. 5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. 5.4. Die amtliche Verteidigerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre ergänzende Honorarforderung in der Höhe von Fr. 5'744.10, inkl. Auslagen und MwSt, ein (HD Urk. 55/2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Ausnahme der Zeitdauer der Berufungsverhandlung, welche leicht zu reduzieren ist, ausgewiesen. Die amtliche Verteidigerin ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'650.– (inkl. MwSt) zu entschädigen.

- 20 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'650.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig-

- 21 ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) − das Bundesamt für Polizei (Meldestelle für Geldwäscherei MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. September 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 13. September 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstand... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird definitiv beschlagnahmt und zur Dec... 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie nicht durch die Beschlagnahmung gedeckt sind. Eine Nachforderung der ungedeckten Kosten erfolgt, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erla... Berufungsanträge: 1. Dispositiv Ziff. 1, Dispositiv Ziff. 2 und Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2015 sei aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich dep... 3. Die Kosten des vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Genugtuung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von Fr. 200.00 pro Tag auszurichten. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 M... 1.2. Der Beschuldigte meldete am 4. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 41; Prot. I S. 5 und 12). Die Berufungserklärung datiert vom 31. März 2016 (Urk. 47) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. ... 1.3. Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil insofern beschränkt, als er die erstinstanzliche Kostenfestsetzung unangefochten liess (Urk. 47 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinsta... 2. Schuldpunkt 2.1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am 20. August 2009 von B._____ in einer Wohnung in C._____ etwa 100 Gramm Heroin unbekannten Reinheitsgrades übernommen, welches er alsdann auftragsgemäss an den ... 2.1.2. Weiter habe der Beschuldigte nach der Rückkehr aus den Ferien am 29. August 2009 im Auftrag von E._____ die Tätigkeit von B._____ im Drogenhandel in der Schweiz übernommen, da dieser am 25. August 2009 verhaftet worden sei, indem der Beschuldig... 2.1.3. Schliesslich habe der Beschuldigte bei der Entgegennahme und der Weiterleitung des vorgenannten Bargeldes – mindestens ca. Fr. 33'000.– – zumindest billigend in Kauf genommen, dass es aus einem Verbrechen gestammt habe (bspw. aus dem Verkauf vo... 2.2. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei bringt die Verteidigung vor, es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte allein mit dem Überbringen des Geldes die Auffindung und Einziehung der Gelder vereitelt habe (Urk. ... 2.3. Der Beschuldigte gestand die Rahmenumstände des Anklagesachverhalts ein und anerkannte, Briefumschläge überbracht und die fragliche Wohnung mit Blick auf allfällige … [des osteuropäischen Staates J._____] Pässe , eine Identitätskarte, das Mobilte... 2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 5 f.). 2.5. Ohne dass es Niederschlag im Erkenntnis gefunden hätte, hielt die Vorinstanz sodann mit Bezug auf den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte eine unbekannte Menge Heroin von K._____ [Ortschaft] in die Wohnung G._____ … in C._____ gebracht habe,... 2.6. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und der Beschuldigte im Wesentlichen wissentlich Heroin und Drogenerlös transportiert habe; die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbehauptung (Art. 8... 2.6.1. Am 21. August 2009, 8:38 Uhr, telefonierte B._____ (B) mit dem Beschuldigten (A) betreffend die Übergabe an D._____ wie folgt: 2.6.2. Am gleichen Tag, 13:31 Uhr, fand zwischen B._____ (B) und dem Beschuldigten (A) folgende telefonische Konservation statt: 2.6.3. Am 23. August 2009, 14:40 Uhr, rief schliesslich D._____ (D) B._____ (B) an, wobei die beiden unter anderem Folgendes besprachen: 2.6.4. Am 29. August 2009, 22:21 Uhr, rief der Beschuldigte (A) E._____ (E) hinsichtlich des Logisortes von B._____ an der F._____-Strasse … an und unterhielt sich mit ihm wie folgt:. 2.6.5. Am 30. August 2009, 16:50 Uhr, führten E._____ (E) und der Beschuldigte (A) folgendes Telefongespräch: 2.6.6. Am 30. August 2009, 18:32 Uhr, wurde zwischen E._____ (E) und dem Beschuldigten sodann folgendes Telefonat aufgezeichnet: 2.6.7. Im September 2009 gelangten vom Mobiltelefon E._____s (E) folgende Kurznachrichten auf jenes des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 3/7): 2.6.8. Es steht fest, dass sowohl E._____ als auch D._____ unter Mitführung von bzw. im direkten Kontext mit grösseren Heroinmengen verhaftet wurden (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/4 S. 38). Im Zusammenhang mit der Observation von E._____ wurde eine Drogenpres... 2.6.9. Sodann ist zu erwähnen, dass die gesamte Telefonkommunikation (wie es sich bereits aus obigen Gesprächen ergibt) auffällig vage gehalten wurde bzw. codiert erfolgte. Aufgrund der vorliegenden Kommunikation erhärtet sich der Eindruck, dass die B... 2.6.10. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte Handel mit Pässen scheint auch aus anderen Gründen sehr unwahrscheinlich. Das einzige Beispiel einer Passbeschaffung, welches der Beschuldigte konkret umschrieb, ist jenes für seinen Bruder. Die Angelege... 2.6.11. Auch was die Reinigung des Logisorts von B._____ nach dessen Verhaftung anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 46 S. 15 ff.). Es gibt, abgesehen von der Darstellung gemäss der Anklageschrift und entg... 2.6.12. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zu Menge und Reinheitsgehalt des Heroins sind überzeugend und entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 27 f.; Urk. 54 S. 12 ff.). Auch die bundesgerichtliche Rec... 2.7. Damit ist der Sachverhalt mit der von der Vorinstanz schon vorgenommenen Einschränkung (vgl. E. 2.4.) erstellt. 2.8. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 46 S. 28 ff.), worauf zu verweisen ist. Die Argumentation der Verteidigung bezüglich der Geldwäschereihandlungen schlägt fehl, da diese verkennt, dass der Beschuldigte das B... 3. Strafzumessung 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne ... 3.2. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, die Betäubungsmitteltransaktionen des Beschuldigten unter einem Verschuldensaspekt zusammenzuführen, entspricht der rechtlichen Würdigung und im Übrigen auch den Regeln der Methodik bei der Strafzumessung... 3.3. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zusätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Ziff. 1 al 9 Satz 2 sowie Ziff. 2 aBetmG, Art. 39 StGB). 3.4. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB).... 3.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einschluss der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund eines Monats am professionellen Handel mit rund 330 Gramm Heroin (Rei... 3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist/war. Es liegt daher kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Er handelte aus finanziellen Motiven und mit dem Wunsch, seinen Bruder mit der Hilfe ... 3.4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten – innerhalb des schweren Falles – als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe unter Einschluss der Geldwäscherei eher zu... 3.5. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Nachtatverhalten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (HD Urk. 46 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergän... 3.6. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus. Er wurde mit Strafbefehl vom 5. Mai 2009 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.– wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz... 3.7. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren geltend, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (Urk. 54 S. 21). 3.7.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gege... 3.7.2. Der Beschuldigte wurde in den frühen Morgenstunden des 4. Oktobers 2009 verhaftet. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft Anfang September 2010 fanden bis im Juni 2015 während mehr als viereinhalb Jahren keine wesentlic... 3.7.3. Angesichts des Tatvorwurfs und der noch weit entfernten Verjährung des Falls liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor; wegen der überlangen Zeitspanne der Untätigkeit der Untersuchungsbehörde, die wesentlichen Einfluss auf... 3.8. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als wohlwollend. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). An die Strafe sind 333 Tage Haft anzurec... 4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auf. Im Übrigen (10 Monate) vollzog sie die Freiheitsstrafe (Urk. 46 S. 34). 4.2. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wiege das Verschu... 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten wurde im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht qualifiziert. In Übereinstimmung mit den Vorderrichtern ist dem Beschuldigten angesichts seiner weitgehenden... 4.4. Wie von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwogen, fällt ein Widerruf der aufgeschobenen Strafe des Strafbefehls vom 5. Mai 2009 ausser Betracht (Urk. 46 S. 33). 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen; einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist auch die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zu verwen... 5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehme... 5.4. Die amtliche Verteidigerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre ergänzende Honorarforderung in der Höhe von Fr. 5'744.10, inkl. Auslagen und MwSt, ein (HD Urk. 55/2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Ausnahme der Zeitdauer... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG;  der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstand... 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird zur teilweisen Deckung der Verfahre... 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspfl... 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei (fedpol)  das Bundesamt für Polizei (Meldestelle für Geldwäscherei MROS)  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise sch...

SB160175 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.09.2016 SB160175 — Swissrulings