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Zürich Obergericht Strafkammern 21.12.2017 SB160158

21. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,311 Wörter·~1h 7min·6

Zusammenfassung

Mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160158-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 21. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 3. Dezember 2015 (DG150015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Juni 2015 (Urk. 65) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG, sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und d der Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV), Art. 24 Abs. 4 SSV, Art. 36 Abs. 2 SSV, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 74 Abs. 2 SSV und Art. 75 Abs. 3 SSV; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV und Art. 18 Abs. 1 SSV; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. April 2012 für eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren gewährte bedingte Strafvollzug (unter Anrechnung von 5 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen. 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. März 2014 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Porsche Cayenne Turbo", ZH …, FG-Nr.: …, Stamm-Nr. … (Halter: B._____ - A._____, … [Adresse], Standort: Kaserne, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich) wird eingezogen und ist durch die Bezirksgerichtskasse Uster verwerten zu lassen. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Kosten der Verwertungs- und Fahrzeuglagerkosten (für beide Fahrzeuge gemäss Dispositivziffern 7 und 8) vorab zur Deckung der Verfahrenskosten und hernach zur der Deckung der Kosten der amtlichen Verteidigung verwendet. Ein allfällige verbleibender Erlös ist an den Beschuldigten herauszugeben. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. März 2014 beschlagnahmte Personenwagen der Marke "Audi RS4", ZH …, FG- Nr.: … (jeweils Halter: B._____ - A._____, … [Adresse], Standort: Kaserne, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich) ist an den Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (Kantonspolizei Zürich) Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'846.05 zu bezahlen. 10. Der Privatkläger 2 (C._____) und der Privatkläger 3 (D._____) werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 und des Privatklägers 3 werden abgewiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 4'000.–.

- 4 - 13. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 620.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 342.75 Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GebV StrV Fr. Lager- und Verwertungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge gemäss Dispositivziffer 7 und 8 (ausstehend) 14. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 13'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, zusätzlich zu den bereits als Akontozahlung ausbezahlten Fr. 8'675.65 (HD 52/16). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden nach Anrechnung eines allfälligen Erlöses gemäss Dispositivziffer 7 auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 129 S. 2 f.) 1. Dispositivziffer 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei in nachfolgendem Sinne zu entscheiden:

- 5 - Der Beschuldigte sei − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG; − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Betr. HD Abschnitt B S. 4, Absatz 1 und HD Abschnitt B S. 5, 3. Absatz) − des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, sowie; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, sowie; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dispositivziffer 2 des Urteils sei bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu bestätigen, soweit diese Ziffer von einer Partei angefochten werden sollte. Im Übrigen sei Ziffer 2 im nachfolgenden Sinne zu ergänzen: Der Beschuldigte sei − der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (HD Abschnitt B S. 7, 3. Absatz; ND 3 und in allen übrigen Fällen, soweit die Verurteilung nicht ausdrücklich anerkannt wurde); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB

- 6 freizusprechen. 3. In Aufhebung der Dispositivziffer 3 des Urteils sei der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.– zu bestrafen; 4. In Aufhebung der Dispositivziffer 4 des Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit sei auf fünf Jahre festzusetzen; 5. In Aufhebung der Dispositivziffer 9 seien die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 (Kantonspolizei Zürich) abzuweisen; eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Dispositivziffer 14 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kosten nach Massgabe des Obsiegens im Berufungsverfahren neu festzusetzen, diese jedoch infolge Uneinbringlichkeit umgehend abzuschreiben seien. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 110, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1.1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 3. Dezember 2015, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Urk. 85) innert Frist Berufung anmelden. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 105) wurde vom Beschuldigten am 21. März 2016 (Urk. 104)

- 7 entgegengenommen. Mit Eingabe vom 22. März 2016 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2016 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland und den Privatklägern 1 - 3 unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 108). Mit Eingabe vom 22. April 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 112) präzisierte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung mit Eingabe vom 22. Juni 2016 (Urk. 113). 1.2. Mit Eingabe vom 29. August 2016 beantragte der Verteidiger, das Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft I in einer neuen Strafuntersuchung in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens zu sistieren und das von der Staatsanwaltschaft I in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei beizuziehen (Urk. 120). Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde der Antrag vorerst abgewiesen bzw. der Entscheid darüber anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehalten (vgl. dazu IV.3.2.4.). 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 9. September 2016 statt (Prot. II S. 3 ff.). Im Anschluss daran wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 ein psychiatrisches Gutachten bei E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt, der ebenfalls mit Auftrag vom 11. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft I zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten in der Strafuntersuchung A-7/2015/10031920 eingesetzt wurde (Prot. II S. 19; Urk. 135). Am 10. Juli 2017 ging das Gutachten beim Gericht ein (Urk. 145). Mit Beschluss vom 2. August 2017 wurde im Einverständnis des Anklägers und des Beschuldigten für die Fortsetzung der Hauptverhandlung das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 147, 148, 149). Die Stellungnahmen des Beschuldigten ging innert zweimal erstreckter Frist am 9. Oktober 2017 ein (Urk. 153, 154/1-2), die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft am 2. November 2017 (Urk. 159). Die Stellungnahme des Beschuldigten dazu erfolgte innert einmal erstreckter Frist am 6. Dezember 2017 (Urk. 164). Auf die prozessualen Anträge des Verteidigers im Zusammenhang mit

- 8 dem psychiatrischen Gutachten wird an entsprechender Stelle eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 teilweise anfechten (Verurteilung i.S. von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG [betr. Ankl.Ziff. HD Abschnitt B S. 7 Abs. 3 sowie ND 3]). Wie noch zu zeigen sein wird, ändert diese Anfechtung betreffend Ankl.Ziff. HD nichts am entsprechenden Schuldspruch. Dieser beschlägt die gesamte Fluchtfahrt vom 14. März 2014. Der Beschuldigte ficht den Sachverhalt und damit verbunden die rechtliche Würdigung einzelner Abschnitte dieser Fahrt an. Da sich auch bei einer allfälligen Gutheissung dieser Einwände der Schuldspruch betreffend mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nicht ändern wird, erwächst Dispositivziffer 1 betreffend Anklagepunkt HD dennoch in Rechtskraft. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung werden aber die geltend gemachten Einwände überprüft, welche dann allenfalls auch bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können. Angefochten bleibt dagegen der (ebenfalls in Dispositivziffer 1 mitenthaltene) Schuldspruch betreffend Ankl.Ziff. ND 3. Angefochten wird sodann der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung i.S.v. 144 StGB [HD Abschnitt E], mehrfachem Fahren ohne Berechtigung (ND 1 und ND 3), der Strafpunkt gemäss Dispositiv-Ziff. 3, der Vollzug gemäss Dispositiv-Ziff. 4, die Regelung der Zivilansprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 9 und die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziff. 14 (Urk. 106 und 113). Zufolge des sachlichen Zusammenhangs ist auch Dispositiv-Ziff. 5 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) angefochten. 2.3. Somit sind die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b, c und d SVG [betr. Ankl.Ziff. HD], mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG

- 9 - [Ankl.Ziff. HD D], des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG [Ankl.Ziff. HD F] sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 4]), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB, 7 (Einziehung/Verwertung PW Porsche Cayenne), 8 (Beschlagnahmung/Herausgabe PW Audi RS4), 10 und 11 (Zivilforderungen Privatkläger 2 und 3), 12 und 13 (Kostenfestsetzung) sowie 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. September 2016 und im Zusammenhang mit ihren Stellungnahmen vom 9. Oktober 2017 und 2. November 2017 zum psychiatrischen Gutachten liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. 4. Der Verteidiger stellte noch mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Sachurteils im Verfahren der Staatsanwaltschaft I beim BG Hinwil (DG170029) zu sistieren. Dann stehe nämlich einigermassen verbindlich fest, welcher Sachverhalt erstellt werden könne, was sich abermals auf die gutachterlichen Feststellungen auswirken könnte. Namentlich ein Freispruch im Bereich des Verstosses gegen das Tierschutzgesetz müsste zu einer völlig anderen Einschätzung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und auch in Bezug auf die Legalprognose führen (Urk. 164 S. 3). Der Verteidiger hat indessen nicht aufgezeigt, weshalb dieser Freispruch das Gutachten im erwähnten Sinne umstossen sollte. Seine Behauptung ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Gutachten finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Auch weitere Freisprüche vermöchten für vorliegendes Verfahren keine erkennbar wesentlichen Auswirkungen zu zeitigen (vgl. dazu auch unten Erw. IV.3.2.6.ee.). Der Sistierungsantrag gemäss Eingabe vom 6. Dezember 2017 ist abzuweisen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich ohne Fahrberechtigung am 14. März 2014 mittels einer (zeitweiligen) Raserfahrt mit dem Por-

- 10 sche Cayenne einer Polizeikontrolle und damit verbunden einer Kontrolle bezüglich seiner Fahrfähigkeit entzogen und Verkehrsregeln verletzt (Ankl.Ziffer HD A, B, D, F) und zwei Passanten in skrupelloser Weise in Lebensgefahr gebracht zu haben (HD C). Bei der anschliessenden Flucht zu Fuss habe er sodann mit seinem Sprung über die Motorhaube eines stillstehenden Polizeifahrzeuges diese zerkratzt (HD E). Zusätzlich wird ihm zum Vorwurf gemacht, am 8. März 2014 den Porsche Cayenne ebenfalls ohne Fahrberechtigung gelenkt zu haben (ND 1). Am 30. Januar 2014 soll er dann - wiederum ohne Fahrberechtigung - mit dem Porsche Cayenne eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Fahrt auf der Autobahn A1 Richtung Zürich verübt haben (ND 3). Am 27. September 2014 soll er auf Polizeibeamten losgegangen sein, die wegen Differenzen und Sachbeschädigungen im Lokal "F._____" in G._____ ZH ausgerückt waren (ND 4). Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklagepunkt HD C) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Der Beschuldigte hat sodann den Anklagepunkt HD D und HD F (Ankl.Ziff. HD F) sowie (ND 4) anerkannt. Diese Vorwürfe sind nicht weiter zu prüfen. 2. Der Beschuldigte zeigte sich sodann betreffend der ihm vorgeworfenen Fluchtfahrt vom 14. März 2014 (HD) weitgehend geständig. Indessen liess er in einzelnen Sachverhaltsabschnitten die vorgeworfene Geschwindigkeit sowie die Sachbeschädigung bestreiten. 2.1. Betreffend Anklagepunkt HD B, Seite 4 Abs. 3 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten, dass er bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h bis auf 3 Meter auf einen Personenwagen aufgeschlossen sei. Sodann bestritt er, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug zufolge seines Überholmanövers zum Ausweichen auf den Velofahrstreifen gezwungen worden sei (Urk. 81 S. 14). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gestützt auf den Videobeweis (Urk. HD 14) als erstellt (Urk. 105 Ziff. 2.6.3.2. S. 12). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die auf dem Video festgehaltenen Geschwindigkeiten geben jene des Polizeifahrzeuges an. Da der Abstand zum Wagen des Beschuldigten zufolge der stark wechselnden Beschleunigung nicht konstant war - während das Polizeifahr-

- 11 zeug noch stark beschleunigte, war der Beschuldigte bereits wieder sehr stark am Abbremsen (Urk. HD 14 Videosequenz 150 - 172) - sind in dieser Phase keine Aussagen zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten möglich. Hingegen ist erstellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen dem Beschuldigten auf die Fahrradspur ausweichen musste, da er klar mit den linken Rädern die Mittellinie überfuhr (Urk. HD 14 Videosequenz 345-350). Entgegen der Verteidigung spielt es keine Rolle, dass auf dem Video das eigentliche Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuges an sich nicht sichtbar ist. 2.2. Betreffend des sechsten Absatzes (= HD B S. 5 Absatz 3) bestreitet die Verteidigung die vorgeworfene Geschwindigkeit von 180 km/h. Der Beschuldigte sei niemals mehr als 154 km/h gefahren (Urk. 81 S. 14). Mit der Vorinstanz ist indessen der anklagegemässe Sachverhalt als erstellt zu erachten (Urk. 105 Ziff. 2.6.3.3. S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Argument der Verteidigung hat sie zutreffend widerlegt: aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass sich vor dem Abbremsen des Beschuldigten wegen der Kurve die Distanz zum Polizeifahrzeug immer mehr vergrössert hat und er bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 180 km/h gefahren ist. 2.3. Betreffend Anklageabschnitt HD B S. 7 Abs. 2 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz bestreiten, dass er die Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h auf der H._____-Strasse in I._____ um mindestens 30 km/h überschritten habe. Diese Zahl beruhe auf einer unzuverlässigen Schätzung und könne prozessual nicht verwertet werden. Anerkannt werde eine einfache Geschwindigkeitsübertretung im nicht qualifizierten Bereich (Urk. 81 S. 14). Die Vorinstanz hat die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten J._____ (Urk. HD 9 und HD 35), K._____ (Urk. HD 13 und HD 46) und L._____ (Urk. HD 48) sowie des Passanten M._____ (Urk. HD 30) zutreffend wiedergegeben (Urk. 105 S. 17 - 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat diese Aussagen sodann, eingebettet in den gesamten Handlungsablauf, sorgfältig gewürdigt und kam zum Schluss, dass der Anklagevorwurf (Überschreitung der Innerortsgeschwindigkeit um über 30 km/h erstellt sei (Urk. 105 S. 20 f. betreffend H._____-Strasse). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nicht zu

- 12 überzeugen. Die Beobachtung des Passanten M._____, der sich auf einen Zeugenaufruf hin bei der Polizei gemeldet hatte, deckt jene der den Beschuldigten verfolgenden Polizeibeamten. Alle Zeugen beschreiben die hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten in der H._____-Strasse. Gemäss M._____ fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bzw. zumindest sehr schnell. Der Polizeibeamte J._____ schätzte die Geschwindigkeit auf 80 - 100 km/h, der Polizeibeamte L._____, welcher direkt hinter dem Beschuldigten herfuhr, erklärte, er sei auf der H._____-Strasse mit mindestens 60 km/h gefahren, der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten habe sich jedoch vergrössert. Die Geschwindigkeitsschätzung seines Beifahrers K._____ fällt zwar auf den ersten Blick merklich tiefer aus, indem er die Geschwindigkeit auf sicher einiges höher als 30 km/h angab. Indessen hatte er - aufgrund der Verkehrsschikane (vgl. Urk. HD 10 Bilder 9 - 11) - fälschlicherweise angenommen, es handle sich um eine 30er-Zone (Urk. HD 46 S. 4). Bei der Polizei erklärte er, der Porsche sei ohne Rücksicht auf Verluste mit vollem Tempo durch die genannte Quartierstrasse gefahren, nachdem er das CIS-GIS-Horn und das Blaulicht eingeschaltet habe (Urk. HD 13 S. 2). Gestützt auf diese Angaben und unter Berücksichtigung seines bisherigen Fahrverhaltens auf der Flucht vor der Polizei, dokumentiert im Video, welches dadurch charakterisiert ist, dass jede sich bietende Beschleunigungsmöglichkeit zufolge einer freien Fahrbahn bis aufs äusserste genutzt wurde, erweist sich der Vorwurf der Anklagebehörde, der Beschuldigte sei um mindestens 30 km/h zu schnell gefahren, als zutreffend. Somit ist dieser Sachverhalt erstellt. 2.4. Betreffend Anklageabschnitt HD B S. 7 Abs. 3 bestritt der Beschuldigte, mit über 140 km/h gefahren zu sein. Die Zahl basiere auf der Schätzung des Zeugen N._____, welcher nicht zur Geschwindigkeitsschätzung qualifiziert sei. Sodann müsste noch ein Toleranzabzug von 15 km/h gemacht werden (Urk. 81 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat diesen Sachverhaltsabschnitt ebenfalls eingebettet in den gesamten Handlungsablauf erstellt. Sie hat dabei nicht nur auf die Aussage des Zeugen N._____ abgestellt, sondern dessen Geschwindigkeitsangaben mit weiteren Aussagen und unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Video gewürdigt. Darauf ist vorab vollumfänglich zu verweisen (Urk. 105 Ziff. 2.6.5. - 2.6.5.3., S. 16 - 23 betreffend O._____-Strasse; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben und zu

- 13 präzisieren ist Folgendes: Aus den Aussagen des Passanten M._____ (Urk. HD 30 S. 2 f.), des Polizeibeamten J._____ (Urk. HD 9 S. 2; HD 35 S. 3) und insbesondere des Polizeibeamten L._____, Lenker des verfolgenden Fahrzeuges, ergibt sich, dass sich der Beschuldigte gleich verhalten hat, wie bereits auf der Fahrt von G._____ nach P._____, welche mit dem Video aufgezeichnet wurde (Urk. HD 14). Daraus ergibt sich, wie bereits vorstehend erwähnt, dass der Beschuldigte mit allen Mitteln versuchte, den ihn verfolgenden Polizeiwagen abzuhängen und insbesondere sofort den Wagen enorm beschleunigte, sobald er (gemäss seiner Ansicht) freie Bahn hatte. L._____ vermochte ihm, wie erwähnt, bereits auf der engen H._____-Strasse (Urk. HD 10 Bild 7 - 12) mit 60 km/h nicht zu folgen. Passant M._____ schätzte die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf über 100 km/h. Die O._____-Strasse ist einiges breiter und ziemlich gerade. Gestützt auf das bisherige Fluchtmuster gemäss Videoaufnahme erweist sich deshalb die Geschwindigkeitsangabe von mindestens 140 km/h des Passanten N._____ nicht von vorneherein unstimmig. Die Geschwindigkeitsangabe als solche ist trotz der vom Zeugen behaupteten speziellen Kenntnisse (regelmässige Weiterbildungskurse seit dem 18. Altersjahr; Fahrtrainings) indessen mit einer gewissen Vorsicht zu werten, da solche Schätzungen auch bei speziell geschulten Personen ungenau sind. Seine Aussage belegt aber, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit massiv überschritten haben muss, was sich auch darin äussert, dass ihn dies wohl derart beeindruckte, dass er von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen hat. Von seinem Standort (O._____-Strasse …) konnte der Zeuge N._____ sodann den Wagen des Beschuldigten bis praktisch zum Dorfausgang verfolgen (vgl. Urk. HD 10 Bild 17, welches wenig entfernt von Hausnr. … aufgenommen wurde), was die Güte seiner Aussage unterstreicht. Der Polizeibeamte L._____ gab als Zeuge an, er (der Zeuge) habe bereits vor Ende der 50 km/h-Beschränkung Gas gegeben und ausgangs des Dorfes ca. 110 bis 120 km/h darauf gehabt (Urk. HD 48 S. 4). Der Polizeibeamte K._____, Beifahrer, schätzte die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges auf der O._____-Strasse, wo L._____ Vollgas gegeben habe, mindestens am Anfang auf 100 km/h. Anfangs der O._____-Strasse sei der Abstand nicht sehr gross gewesen, was im Übrigen auch vom Zeugen N._____ beobachtet wurde (Urk. HD 31 S. 3). Innert kürzester

- 14 - Zeit habe der Porsche den Abstand zu ihnen massiv erhöht. Ende Dorfausgang hätten sie ihn auf der Kuppe, ungefähr einen Kilometer entfernt gesehen (Urk. HD 46 S. 3 ff; Urk. HD 19 Bild 19 und 20). Der Sachverhalt ist deshalb insoweit als erstellt zu erachten, dass er auf dem anklagerelevanten Strassenabschnitt, nämlich in der Ausserortszone, mit deutlich über 100 km/h gefahren ist. Nicht mit rechtsgenügender Sicherheit lässt sich allerdings erstellen, dass er mindestens mit 140 km/h gefahren sein soll. 2.5.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Am Endpunkt der Fluchtfahrt sei er ausgestiegen, weil er keine Polizeiautos mehr gesehen habe. Als er ausgestiegen sei, sei jedoch gerade ein Polizeiauto mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen. Dieses habe ihn rammen wollen, um ihn an der Flucht zu hindern. Er habe sich vor ernsthaften Verletzungen nur durch einen Sprung über die Motorhaube retten können. Damit bestreitet der Beschuldigte nicht, über die Motorhaube gesprungen zu sein. Er macht indessen mangelnden Vorsatz geltend. Sodann lässt er vorbringen, der Schaden sei nirgends erstellt, ebenso wenig die Schadenshöhe (Urk. 81 S. 12 f.). 2.5.2. In der Anklage wird behauptet, das Polizeifahrzeug sei stillgestanden, als der Beschuldigte über die Motorhaube gesprungen sei. Der Polizeibeamte Q._____ erklärte anlässlich der Tatbestandsaufnahme, dass bei ihrem Eintreffen am Endstandort des Porsche Cayenne der Beschuldigte links ausgestiegen und sofort ihnen entgegengerannt sei. Sie hätten versucht, der flüchtenden Person mit dem Patrouillenfahrzeug den Weg abzuschneiden. Er sei ihnen von vorne rechts, seitlich über die Motorhaube gesprungen und habe dabei den Lackschaden auf der Motorhaube verursacht (Urk. HD 1 S. 9 f.). Als Zeuge führte er indessen zunächst aus, der Beschuldigte sei um den quer in die Strasse gestellten BMW herum ins Quartier gegangen. Erst auf Nachfrage zur Ursache des Sachschadens fügte er an, er sei von vorne rechts über die Ecke gesprungen. Auf Frage, ob der Wagen beim Sprung über die Motorhaube still gestanden sei, erklärte der Zeuge: "Ziemlich sicher, ja.". Auf Aufforderung einer detaillierten Beschreibung, wie sich der Beschuldigte verhalten habe, erklärte der Zeuge, es gebe eigentlich nicht viel mehr dazu zu sagen. Sie hätten den BMW quer in die Strasse gestellt. Er sei um

- 15 den BMW herumgegangen und über die Ecke gesprungen (Urk. HD 33 S. 2 f.). Bei diesen Aussagen fällt auf, dass er als Zeuge das Springen über die Haube zunächst nicht erwähnte, obwohl dies eigentlich ein sehr singuläres Verhalten darstellt. Überraschend unklar fällt auch die Antwort aus, ob der Wagen stillgestanden sei. Zusammen mit der ausweichenden Antwort auf die Frage, wie er sich verhalten habe, als der Beschuldigte auf ihn zu gerannt sei ("Ich meine, dass Herr R._____ ausgestiegen war und ihm ein kurzes Stück nachgerannt sei mit dem Ruf: "Halt Polizei") und unter Berücksichtigung seiner Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall (Wir versuchten der flüchtenden Person den Weg abzuschneiden) ergeben sich doch erhebliche Zweifel, ob das Polizeifahrzeug im Zeitpunkt des Sprunges über die Haube stillgestanden sei. Somit ist zugunsten des Beschuldigten nicht von einem vollständig stillstehenden Polizeifahrzeug auszugehen. Insoweit ist der erstellte Anklagesachverhalt zu präzisieren. Indessen bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte in Richtung des Polizeifahrzeuges gerannt ist. Die Version des Beschuldigten ist bereits im zeitlichen Ablauf unglaubhaft, er sei unmittelbar beim Verlassen seines Autos vom auf ihn zu fahrenden Polizeifahrzeug überrascht und gefährdet worden. Vielmehr hat er sich mit seiner Flucht Richtung Polizeiauto selbst einer Gefährdung ausgesetzt. Der Verteidiger beruft sich deshalb zu Recht auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand. Was den Vorsatz angeht, so wusste der Beschuldigte um die Möglichkeit einer Beschädigung der Motorhaube (Delle, Kratzer) als Folge des Sprunges. Auch wenn er die Motorhaube nicht beschädigen wollte, er wollte darüber springen und so musste er zumindest damit rechnen. Entgegen der Verteidigung ist damit auch der subjektive Sachverhalt erstellt. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet, am 8. März 2014 den Porsche Cayenne ohne Fahrberechtigung gelenkt zu haben (ND 1). Vielmehr sei sein Kollege S._____ gefahren (Urk. 81 S 16). Als Beweismittel liegen die Aussagen von S._____, von dessen Freundin T._____ sowie jene des Beschuldigten vor. Auf die Zusammenfassung der Aussagen ist vorab auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 105 Ziff. 2.7.2 - 2.7.4., S. 30 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte konstant bestritten hat, den Wagen gelenkt zu haben. Die Aussagen von S._____

- 16 sind dagegen sehr widersprüchlich, indem er Zugaben später widerrufen hat. So hat er sein anfängliches Eingeständnis in der "U._____"-Bar bereits bei der ersten gerade anschliessenden schriftlichen Einvernahme bei der Polizei zurückgenommen. Angesichts der gesamten Umstände erscheint seine anfängliche Zugabe bis zu einem gewissen Sinne nachvollziehbar. Er wurde in der "U._____"-Bar von seinem möglichen zukünftigen Arbeitgeber überrascht, welcher ihn als Fahrer dem Polizeibeamten präsentierte. S._____ erklärte dazu, er habe dies auch zur Entlastung des Beschuldigten, der eine schwierige Zeit durchgemacht habe, getan. Dass er bei der Polizei dann behauptete, er habe den Beschuldigten gleichentags zu einer Baustelle in … [Ort] chauffiert (Urk. ND 1/3 S. 4), könnte sodann zufolge Selbstbelastung und differenzierter Aussage als Glaubhaftigkeitskriterium gelten. Dass er diese Aussage aber am 13. Juni 2014 zurückzog (Urk. HD 36 S. 5), was die Vorinstanz zu übersehen scheint (Urk. 105 Ziff. 2.7.5., S. 32), raubt die gesamte Überzeugungskraft der Aussage. Darauf kann nicht zulasten des Beschuldigten abgestellt werden. 3.2. Die Mitinsassin T._____ war im Einvernahmezeitpunkt die damalige Freundin von S._____ und zugleich Bekannte bzw. befreundete Kollegin des Beschuldigten. Gemäss Polizeibericht soll sie den Beschuldigten als Lenker bezeichnet haben (Urk. ND 1/1 S. 4). Diese Angabe ist indessen mit grosser Vorsicht zu würdigen, hatte T._____ gemäss Polizeirapport einen derart hohen Alkoholpegel, dass sie nur mündlich habe befragt werden können (Urk. ND 1/1 S. 3). Die näheren Umstände dieser Befragung sind nicht ersichtlich. Ihrer polizeilichen Aussage vom 22. März 2014, womit sie ihre erste Angabe bestätigt, fehlt sodann, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten und S._____, die Unmittelbarkeit nicht abgesprochener Aussagen. Zwar ist nicht von einer eigentlichen Absprache auszugehen, so auch T._____ (Urk. ND 1/4 S. 3); ihre Aussagen beinhalten indessen bereits Erklärungen für das Aussageverhalten ihres Freundes (so die Zugabe zu Frage 14, wonach der Beschuldigte ihnen bei einem zufälligen Treffen am Nachmittag des 8. März 2014 gesagt habe, sie sollten gegenüber der Polizei sagen, er sei nicht gefahren, um ihm zu helfen [Urk. ND 1/3 S. 4 Frage 14]). Ihrer Aussage lässt sich sodann entnehmen, dass sie an jenem Abend am 7. März 2014 davon ausging, dass sowohl der Beschuldigte wie auch S._____ einen gültigen Fahr-

- 17 ausweis besessen haben (Urk. ND 1/4 S. 3; HD 37 S. 4 f.). Sie hatte deshalb entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 16) kein diesbezügliches Interesse, mit ihrer Aussage ihren Freund zu entlasten. Indessen ist davon auszugehen, dass bei Erscheinen der Polizei auf Fragen, welche den Freund betreffen, tendenziell möglichst entlastende Aussagen getätigt werden. Mit ihrer Aussage, der Beschuldigte sei stolz gewesen auf sein Auto, es sei quasi sein Baby (Urk. ND 1/4 S. 3), ergibt sich jedoch ein klar stützendes Indiz für die Anklage, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte für die "Ausgangsfahrt" den Porsche Cayenne selbst steuerte, auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass S._____ am gleichen Nachmittag die Geschäftsfahrt nach … als Lenker durchgeführt hat. Letztlich spricht Einiges dafür, dass der Beschuldigte bereits ab V._____ nach W._____ am Steuer sass; rechtsgenügend lässt sich jedoch nur aufgrund der Aussage von T._____ die Fahrt von ihrem Wohnort zum AA._____ Club erstellen. Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet sodann, wie erwähnt, am 30. Januar 2014 ohne Fahrberechtigung mit dem Porsche Cayenne eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung mit einer Fahrt auf der Autobahn A1 Richtung Zürich verübt zu haben (ND 3). Zu jener Zeit sei das Fahrzeug regelmässig von Mitarbeitern und Kollegen des Beschuldigten gefahren worden. Die vorliegenden Radarfotos würden den Schluss nicht zu lassen, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handle (Urk. 81 S. 17). 4.2. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Fotos und der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, Letzterer sei Lenker des geblitzten Porsche Cayenne gewesen. Im Ergebnis ist ihr zuzustimmen. Beweismittel sind das Radarfoto (ND 3/3), eine Porträtaufnahme des Beschuldigten (Urk. ND 3/11) sowie seine diversen Aussagen (Urk. ND 3/9; HD 39 S. 2 f.; HD 51 S. 7 f.; Prot. I S. 8). Das Radarfoto zeigt zwei Personen auf dem Vordersitz des Porsche Cayenne. Das Foto ist unscharf, so dass der Lenker nicht mit genügender Sicherheit zu erkennen ist. Immerhin lässt sich sagen, dass der Fahrer dem Beschuldigten nicht unähnlich ist: sowohl der Lenker wie auch der Beschuldigte tragen eine Glatze, wie ein Vergleich der Radarfoto mit dem Porträtbild zeigt. Bei der Person auf dem Beifahrer-

- 18 sitz ist eine solche nicht erkennbar. Ein Vergleich der Bilder schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte der Lenker sein könnte. Der Beschuldigte geriet deshalb in Verdacht, Lenker des Porsche Cayenne gewesen zu sein, weil er als Inhaber der Einzelfirma "B._____, A._____" als Halter des Wagens eingetragen ist. Gemäss bundesgerichtlicher und konventionsrechtlicher Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Bundesgerichtsentscheid vom 29. März 2010, Urteil 6B_1053/2009; vgl. Urteil 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist diesen Obliegenheiten nicht nachgekommen. Weder hat er Angaben über mögliche Fahrer gemacht, noch konnte er angeben, wo er zur Tatzeit gewesen ist. Zum Lenker könne er nichts sagen. Es würden mehrere Personen mit dem Porsche fahren, er wisse allerdings nicht, wie sie alle heissen würden und er wisse auch nicht, wer alles damit gefahren sei (Urk. ND 3/9 S. 2 f.). Er könne auch nicht sagen, wer zu dieser Zeit gefahren sei und er wisse auch nicht mehr, an welchem Datum er irgendwo gewesen sei (Urk. HD 39 S 3). Diese Aussageverhalten gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil. Zu Recht folgert die Vorinstanz, dass der Beschuldigte, wäre er in jenem Zeitpunkt (tatsächlich) nicht im besagten Fahrzeug gewesen, er dies sicherlich bereits in der ersten Polizeieinvernahme gesagt bzw. versucht hätte, herauszufinden, wo er sich an jenem Abend aufgehalten hat. Der Beschuldigte konnte diesbezüglich keine Angaben machen. Dass er erst knapp zwei Monate nach dem Vorfall einvernommen wurde, vermag sein mangelndes Erinnerungsvermögen nicht plausibel zu erklären; er brachte keine Gründe vor, die es nachvollziehbar machen würden, weshalb er nicht in der Lage sei, diesbezügliche Angaben zu machen, z.B. tägliche Fahrten mit wechselnden Fahrern auf dieser Strecke, wobei er selbst dann die Fahrer zumindest hätte näher beschreiben können (Angestellte, Kollegen etc.). Er macht auch nicht geltend, er habe an diesem Tag den Wagen an Dritte ausgeliehen gehabt. Dazu kommt, dass der vom Beschuldigten geleaste Porsche Cayenne seinen Angaben gemäss einen Wert von Fr. 60'000.– hat, was ebenfalls dagegen spricht, den Wagen Personen

- 19 zu überlassen, zu deren Identifikation er nichts beitragen kann. Gemäss Angaben seiner ehemaligen befreundeten Kollegin T._____ betrachtete er sodann dieses Auto quasi als sein Baby (Urk. ND 1/4 S. 3). Niemand überlässt einen solchen Personenwagen einer Person, von der er nicht den Namen kennt. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass er auch nicht gewusst haben will, wer alles damit gefahren ist. 4.3. Angesichts der völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu seiner Unwissenheit bezüglich der Benutzer seines Porsche Cayenne und der doch erkennbaren Ähnlichkeit der Fotos ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte am Steuer des Porsche Cayenne sass, als die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde. Dass er sodann zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Führerausweis besass, konnte er nicht abstreiten (Urk. ND 3/9 S. 3). Damit ist der anklagegemässe Sachverhalt rechtgenügend erstellt. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten: (Verkehrsregeldelikte HD) - betreffend Anklageabschnitt HD B, Seite 4 Abs. 3 lässt sich das nahe Aufschliessen auf ca. 3 Meter bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h auf einen PW Opel nicht erstellen, hingegen ist das erzwungene Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeuges erwiesen (Ziff. 2.1.) - betreffend Anklageabschnitt HD B S. 5 Absatz 3 ist die Geschwindigkeit von über 180 km/h erstellt (Ziff. 2.2.) - betreffend Anklageabschnitt HD B S. 7 Abs. 2 (H._____-Strasse) ist die Geschwindigkeit von über 80 km/ h erstellt (Ziff. 2.3.) - betreffend Anklageabschnitt HD B S. 7 Abs. 3 (O._____-Strasse) ist die Fahrtgeschwindigkeit von über 140 km/h nicht erstellt (Ziff. 2.4.) (Sachbeschädigung HD) - betreffend Anklagepunkt E ist die Sachbeschädigung erstellt (Ziff. 2.5.) (Fahren ohne Berechtigung, ND 1 und ND 3) - betreffend Anklagepunkt ND 1 ist die Fahrt des Beschuldigten ohne gültigen Fahrausweis vom Wohnort S._____ W._____ bis zur AA._____ Bar in W._____ erstellt (Ziff. 3)

- 20 - (Vorfall vom 30. Januar 2014, ND 3) - betreffend Anklagepunkt ND 3 ist die Lenkereigenschaft des Beschuldigten erstellt (Ziff. 4).

III. Rechtliche Würdigung 1. Was zunächst die rechtliche Würdigung der vorliegend noch zu beurteilenden Verkehrsregeldelikte betreffend Anklage HD B angeht, so ändert sich am diesbezüglich bereits rechtskräftigem Dispositiv nichts. Auch wenn einzelne Sachverhaltsabschnitte (vgl. gerade vorstehend) anders zu würdigen sind, bleibt der Schuldspruch davon unberührt. Im Hinblick auf die Verschuldensbemessung ist festzuhalten, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung (kein zu nahes Aufschliessen mit Tempo 60) entfällt sowie betreffend O._____-Strasse keine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (kein Nachweis einer um 60 km/h übersetzten Geschwindigkeit bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h; Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lic. c SVG) vorliegt. 2. Was die rechtliche Würdigung der Fahrt auf der A1 vom 30. Januar 2014 (ND 3) angeht, so ist auch hier von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. d in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV auszugehen. Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von über 230 km/h, bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung betrug nach Abzug der Sicherheitsmarge) mithin mindestens 104 km/h. Der Beschuldigte war als Lenker auch nicht im Besitze eines gültigen Führerausweises, weshalb zusätzlich der Straftatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist. 3. Die Sachbeschädigung (HD E) wurde von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt (Urk. 110 S. 42 f., Ziff. 3.5.). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Polizeifahrzeug bereits stillstand oder sich noch in Bewegung befand, als der Beschuldigte über die Motorhaube sprang (vgl. vorstehend Ziff. 2.5.2.). Mit der Vorinstanz ist sodann von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Auf seiner Flucht nahm er die Beschädigung zumindest billigend in Kauf.

- 21 - 4. Die rechtliche Würdigung betreffend das Fahren ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Bezug auf Anklageziffer ND 1 und ND 3 wurde von der Verteidigung nicht beanstandet. 5. Die Verteidigung bringt sodann vor, die Hinderung einer Amtshandlung werde durch die Vereitelungshandlung gemäss Art. 91a SVG als lex specialis konsumiert (Urk. 81 S. 15 f.; Urk. 106). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten beider Delikte schuldig. Sie verkannte die Konsumptionsfrage nicht; vielmehr ging sie davon aus, dass sich die Subsumtionen auf zwei verschiedene Sachverhalte abstützten. Bei der Ausgangssituation (HD A) habe der Beschuldigte nur mit einer Überprüfung der Fahrberechtigung rechnen müssen. Dieser Kontrolle habe er sich trotz Aufforderung der Polizei mit der Polizeikelle durch seine Wegfahrt entzogen und damit den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. Die Vereitelungshandlung nach Art. 91a SVG sei hingegen darin zu sehen, dass sich der Beschuldigte am Ende der Verfolgungsfahrt durch seine Flucht der Polizei entzogen habe, wobei die Polizei aufgrund dessen äusserst aggressiven und rücksichtlosen Fahrweise davon ausgehen musste, dass er möglicherweise unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden habe. In jenem Zeitpunkt habe der Beschuldigte mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahruntauglichkeit rechnen müssen (Urk. 105 S. 39 f. Ziff. 3.3.). Dieser Interpretation des Geschehens, welche sich an die Anklage anlehnt, kann nicht gefolgt werden. Der Fluchtvorgang des Beschuldigten ist als eine einheitliche Handlung aufzufassen. Deshalb wird die anfängliche Missachtung einer Polizeikontrolle durch Flucht durch die nachfolgende Vereitelung konsumiert. Demnach ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.

- 22 - IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB grundsätzlich zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend gibt die qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung als schwerste Tat den Strafrahmen vor, der von einem Jahr bis vier Jahre Freiheitsstrafe reicht. Es liegen sodann keine besonderen Umstänhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57

- 23 de vor, die eine Abweichung von diesem ordentlichen Strafrahmen rechtfertigten (BGE 136 IV 55). Für die Übertretung gemäss Art. 90 Abs.1 SVG ist sodann noch eine Busse (Fr. 1.– bis 10'000.–) festzusetzen. 3.1. Zur Bemessung des objektiven Tatverschuldens ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - von einem einheitlichen Tatvorgang auszugehen, was die Fluchtfahrt des Beschuldigten am 14. März 2014 angeht (so auch die Verteidigung in Urk. 153 S. 18). Verschuldensmässig sind somit auch die weiteren Verkehrsregeldelikte, wie die groben Verkehrsregelverletzungen und Vereitelungshandlungen, und die Sachbeschädigung (zusätzlich zur Vorinstanz), in die Würdigung einzubeziehen. Stark ins Gewicht fällt in objektiver Hinsicht die lange Strecke von rund 20 Kilometer, welche der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei zurücklegte. Dabei zeigte er gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern, aber auch im Verhältnis zu seiner Mitfahrerin, mit seiner aggressiven Fahrtweise ein ausgesprochen rücksichtloses Verhalten. Er scheute beim Versuch, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug abzuhängen, nicht vor sehr gefährlichen Fahrmanövern zurück, sobald sich ihm eine Gelegenheit bot. Dabei kam es wiederholt zu Gefahrensituationen, sei es, dass er vollkommen verkehrswidrig die Gegenspur der Fahrbahn benützte und auch im Kreiselverkehr verkehrt einfädelte, sei es, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr, teilweise deutlich über dem Grenzwert für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Immerhin konnten ihm auf dieser Fluchtfahrt zwei qualifizierte Tempoüberschreitungen (Ankl.Ziff. HD B 1. Absatz [über 100 km/h statt 50 km/h] HD B 6. Absatz [über 180 km/h statt 80 km/h] nachgewiesen werden. Erschwerend kommt sodann hinzu, dass um diese Zeit um 18.00 Uhr, entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 19), ein reger Feierabendverkehr herrschte, was den Beschuldigten indessen von seiner aggressiven Fahrweise nicht abhielt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte den Porsche Cayenne soweit ersichtlich trotz der teilweise hohen Geschwindigkeiten im Griff hatte, konnte er nicht die Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer auf sein verkehrswidriges Verhalten voraussehen und schuf damit eine grosse konkrete Gefährdung. Insgesamt offenbarte der Beschuldigte mit dieser Fahrt eine enorme kriminelle Energie. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Porsche Cayenne geführt hatte, obwohl ihm der

- 24 - Lernfahrausweis verweigert worden war. Insofern kam es damit noch zu einer Erhöhung des Gefährdungspotentials. Ebenso erschwerend wirkt sich die Flucht zu Fuss am Ende der Fahrt aus, da er sich damit einer Blut- oder Atemalkoholprobe entzog. Die geringe Sachbeschädigung des Polizeifahrzeuges erhöht das Verschulden nur leicht. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 3.2.1. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte weitgehend mit direktem Vorsatz (der sich auf die Gesamtheit dieser Fahrt bezieht; Urk. 153 S. 18). Er wollte um jeden Preis einer Polizeikontrolle entgehen und nahm damit das mit dieser Fluchtfahrt einhergehende hohe konkrete und abstrakte Gefährdungsrisiko in Kauf. Er handelte dabei äusserst egoistisch, ging es ihm in erster Linie darum, sich nicht der Polizei zu stellen, da er wusste, dass er ohne Fahrberechtigung den Porsche Cayenne fuhr. Er hätte somit ohne Weiteres die gesamte Fluchtfahrt verhindern können, indem er sich der ersten Aufforderung der Polizei gebeugt hätte. 3.2.2. Die Verteidigung bringt im Zusammenhang mit der Motivlage zwei Strafmilderungsgründe vor. Er habe sich in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung resp. unter einer grossen seelischen Belastung befunden, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (Art. 48 lit. c StGB). So habe die damalige Freundin dem Beschuldigten gerade mitgeteilt, wer sie vergewaltigt habe. Er habe sich aufgeregt und habe den Mann zur Rede stellen wollen. Diese Ausgangslage stelle eine Ausnahmesituation dar, die auch eine ansonsten vernünftige Person zu Kurzschlusshandlungen hätte verleiten können. Sodann habe er noch das Pech gehabt, dass die Freundin sich vorher noch eine Spur Koks hochgezogen und noch mehr Kokain auf sich gehabt habe. Dann fahre noch der Polizeibeamte AB._____ neben ihn hin. Die Beiden würden sich kennen, aber nicht gerade mögen. Seine Freundin habe Angst wegen des Kokains gehabt. Der Beschuldigte könne sonst schon nicht klar denken. Er habe reflexartig die Flucht ergriffen. Sodann sei eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte habe auf Geheiss einer Person gehandelt, von der er abhängig gewesen sei. Seine Freundin habe ihm nämlich wie-

- 25 derholt gedroht, dass sie ihn fälschlicherweise beschuldigen würde. Ein entsprechendes Verfahren sei nach wie vor hängig. Die Ausführungen des Ehepaars AC._____ würden in eindrücklicher Weise den psychischen Druck auf den Beschuldigten bestätigen (Urk. 81 S. 19). 3.2.3. Vorab sind indessen auf die diesbezüglich Aussagen des Beschuldigten hinzuweisen, die die Motivlage äusserst widersprüchlich und betreffend die behaupteten Milderungsgründe unglaubhaft erscheinen lassen (vgl. dazu ausführliche Wiedergabe der Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 108 S. 25 f., Ziff 2.6.9.1 sowie Würdigung in Ziff. 2.6.9.6.). So will er zunächst gemäss Aussagen (im Beisein seines Anwaltes) am 19. März 2014 bei der Polizei in das Auto gestiegen und gefahren sein, um seiner Freundin zu helfen, indem er ihren angeblichen Vergewaltiger zur Rede stellen wollte. Als ihn dann die Polizei habe kontrollieren wollen, habe er sofort Angst bekommen, da er einen Polizisten erkannt habe, der ihm vorher bei der letzten Kontrolle mit Schlägen gedroht hätte, so glaube er sich erinnern zu können. Er habe dann massiv beschleunigt, weil er einfach Angst um seine Freiheit, seine Existenz und seine Freundin gehabt habe. Er habe auch Angst gehabt, dass wenn er jetzt verhaftet werde, er alles verlieren werde. Er habe einfach nur noch gezittert (Urk. HD 5 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2014 erklärte er hingegen, er sei nicht freiwillig ins Auto gestiegen, sondern sei von seiner Freundin dazu genötigt bzw. geradezu ins Auto geprügelt worden. Sie hätte ihn erpresst, dass sie ihn wegen Körperverletzung und Vergewaltigung anzeigen würde. Er sei damals noch unter Druck gestanden. Als die Polizei die Kelle gezeigt habe, habe sie gesagt, er solle wegfahren. Er habe Herzklopfen gehabt und Angst von beiden bekommen. Er habe nicht gewusst, was er habe machen sollen. Sie habe ihn angeschrien und gesagt, er wüsste, was passieren würde, wenn er nicht fahre. Er wäre sonst nicht gefahren (Urk. HD 21 S. 2 f.). Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderung lässt sich zum einen kein Umstand erkennen, der einer entschuldbaren Gemütsbewegung zugrunde liegen könnte, da er ja genötigt worden sein soll, ins Auto zu steigen. Zum anderen wäre im Falle einer heftigen Gemütsbewegung keine Nötigungshandlung zum Bestei-

- 26 gen des Fahrzeuges notwendig gewesen. Alsdann sind insbesondere noch weitere Fahrten des Beschuldigten ohne Berechtigung ohne Beisein von AD._____ aktenkundig (Ankl.Ziff. ND 1 und ND 3). Zwar ist zugunsten des Beschuldigten nicht auszuschliessen, die Fahrt sei im Zusammenhang mit dem Aufsuchen des angeblichen Täters einer Vergewaltigung von AD._____ ausgelöst worden, welche von ihr allerdings bestritten wird; dieser Beweggrund kann indessen nicht als Erklärung für die Verfolgungsfahrt herhalten. Die Tendenz in den Erklärungen des Beschuldigten für sein Verhalten, sich als Opfer der Umstände darzustellen, findet sich im Übrigen bereits in einem IRM-Gutachten vom 14. September 2010. Im Zusammenhang mit den damaligen Verkehrsdelikten wurde festgehalten, dass er sich wenig selbstkritisch und reflektiert, insgesamt bagatellisierend, dissimulierend und v.a. fremdattribuierend gezeigt habe. Auch seien die Frauen daran schuld gewesen, dass es ihm schlecht gegangen sei und er deswegen zu solchen Verhaltensweisen gegriffen habe (beigez. Akten, Bezirksgericht Uster, Urteil vom 26. April 2012 (GG110057), Urk. HD 9/6 S. 12). 3.2.4. Der Vollständigkeitshalber sei indessen auch noch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Strafmilderungsgründe nicht gegeben erscheinen. aa) Eine nach Umständen heftige Gemütsbewegung im Sinne einer starken Gefühlserregung (i.S. von Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB; [Vorliegend bestehen keine Anzeichen für eine grosse seelische Belastung im Sinne eines chronischen seelischen Zustandes aufgrund eines langen Leidensprozesses; solche wurden auch nicht von der Verteidigung namhaft gemacht.]), welche die Fähigkeit beeinträchtigt, sich zu beherrschen, stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustands im Moment der Tathandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (vgl. BGer 6B_239/2009, Urteil vom 13. Juli 2009; BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b-239%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-202%3Ade&number_of_ranks=0#page202 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b-239%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-233%3Ade&number_of_ranks=0#page233

- 27 - Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., 2003, § 1 N. 29; Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, zu Art. 133 StGB). Entschuldbar ist die heftige Gemütsbewegung (nicht die Tat), wenn sie bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äusseren Umständen gerechtfertigt erscheint; ihre blosse psychologische Erklärbarkeit genügt nicht. Für die Beurteilung ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört (Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl., 2010, Art. 113 N 2 und 4 ff.). Die Umstände am Tattag des 14. März 2014 vermögen nicht die heftige Gemütsbewegung zu erklären, die in einem Zusammenhang mit der angeklagten Fluchtfahrt stünden. Die Vergewaltigungsgeschichte mag den Beschuldigten zwar aufgeregt haben und ihn allenfalls dazu bewogen haben, den vermeintlichen Täter (Ex-Freund von AD._____, Urk. 145 S. 38) zur Rede stellen zu wollen; so gravierend dieser Vorwurf grundsätzlich auch scheinen mag, so relativiert sich dieser, als der Beschuldigte bereits selbst mehrmals von seiner Freundin AD._____ mit diesem Vorwurf ungerechtfertigterweise konfrontiert worden war. Aus der Anklageschrift vom 4. September 2017 (Urk. 154/2) ergibt sich, dass dieser Vorwurf ein von ihr gängiges Nötigungsmittel war. Ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, ohne die psychische Prädisposition des Beschuldigten (Persönlichkeitsstörung schweren Grades; vgl. nachfolgend Erw. IV.3.2.6.), hätte in diesem Kontext diese Vergewaltigungsgeschichte deshalb nicht ohne Weiteres für bare Münze genommen. Damit mangelt es an der Entschuldbarkeit einer allfälligen heftigen Gemütsbewegung. Diese allfällige Gemütsbewegung vermöchte sodann allenfalls zu erklären, weshalb er sich trotz fehlender Fahrberechtigung ins Auto setzte. Für die eigentliche Fluchtfahrt kommen indessen weitere Faktoren dazu. Wenn der Verteidiger weiter anführt, der Beschuldigte sei wegen der von seiner Freundin AD._____ konsumierten Drogen bzw. ihres Drogenbesitzes geflüchtet, so wäre dieser Grund einleuchtend, jedoch nicht im Sinne von Art. 48 lit. c StGB entlastend. Auffällig ist jedoch, dass nicht die Freundin zu guter Letzt zu Fuss vor der Polizei geflüchtet ist, sondern der Beschuldigte, was eben auf das ursprüngliche Motiv hindeutet, er selbst habe sich der Kontrolle entziehen wollen.

- 28 bb) Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern bei Handeln auf Veranlassung eines anderen. Dabei kann Gehorsam einer anderen Person nur auf Grund einer Rechtsnorm geschuldet werden. Die Abhängigkeit kann sich auch aus tatsächlichen Beziehungen ergeben. Der mildernde Umstand darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht (BGE 102 IV 238, 110 IV 10). Dass der Täter aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus gehandelt hat, reicht nicht. Die aus der Gehorsamspflicht oder Abhängigkeit folgende Beschränkung der Entscheidungsfreiheit muss ähnlich schwer ins Gewicht fallen wie eine schwere Bedrängnis, eine schwere Drohung oder der Befehl eines Vorgesetzten, wenn sie die Strafmilderung rechtfertigen soll. Vorausgesetzt wird eine dem Notstand nahe Situation, die den Täter so schwer belastet, dass sich ihm kein anderer Ausweg als die strafbare Handlung bietet (BGE 110 IV 10; BGer v. 22.12.2011, 6B_497/2011, Erw. 2.4; Hug in: Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Art. 48 N 4 ff.). Die Beziehung zur damaligen Freundin AD._____ dauerte von November 2013 bis März 2014 (Urk. 82/2 S. 5). Aus der inzwischen erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. September 2017 sowie dem Beschuldigten als Privatkläger gegen AD._____ sind die ihr vorgeworfenen Delikte, nämlich Veruntreuung, Nötigung (Unterzeichnung einer Schuldanerkennung von Fr. 20'000.–) sowie Erpressungs- und Nötigungsversuch ersichtlich (Urk. 154/2). Diese Anklage vermag jedoch den Standpunkt der Verteidigung nicht überzeugend zu stützen. Zwar ergibt sich aus dem Anklagepunkt betreffend Nötigung, dass der Beschuldigte von AD._____ mit Prügeln und in Aussichtstellen einer Anzeige wegen Vergewaltigung und Tätlichkeit genötigt worden sei, eine Schuldanerkennung zu ihren Gunsten im Betrag von Fr. 20'000.– zu unterzeichnen; aus zwei weiteren Anklagepunkten (versuchte Erpressung und versuchte Nötigung) geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte sich dem Druck nicht beugte. Dies belegt, dass er seiner damaligen Lebenspartnerin nicht nur ausgeliefert war, sondern sich ihren Ansinnen durchaus auch widersetzen konnte.

- 29 - 3.2.5. Entgegen der Verteidigung ergibt sich auch aus den Aussagen des Ehepaars AC._____ keine Anzeichen für die behauptete Abhängigkeit. Aus dem Umstand, dass AC1._____ einmal beobachtet hat, dass AD._____ den Wagen des Beschuldigten entgegen dessen Wunsch nicht lenken wollte, obwohl sie dies sonst immer gemacht habe (Urk. HD 28 S. 4), lässt sich keine Abhängigkeit ableiten. Sodann kann der Beschuldigte verschuldensmässig nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er, als er des - ihm seiner Ansicht nach nicht wohlgesinnten - Polizeibeamten AB._____ ansichtig wurde, quasi panikartig die Flucht ergriffen hat; er hat diesen Zustand durch sein Fahren ohne Berechtigung selbst zu verantworten. Aus dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden kann entgegen der Verteidigung (Urk. 81 S. 21) nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Mitnichten kann von einem Temporausch der Polizisten gesprochen werden, die nur ihre Aufgabe wahrnehmen wollten, nämlich den unberechtigt Fahrenden zu stellen. 3.2.6. Das psychiatrische Gutachten von E._____ vom 6. Juli 2017 diagnostiziert beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung schweren Grades, die sich bei ihm in einer niedrigen Frustrationstoleranz und gleichzeitig einer deutlichen emotionalen Reagibilität niedergeschlagen hätte. Beim Beschuldigten würde sodann nur eine geringe Selbstreflektionsbereitschaft vorliegen, einhergehend mit stark ausgeprägten Externalisierungstendenzen, die ihn die Verantwortung für allfälligen Unbill in seinem Leben gegen Dritte schieben lasse, was bei ihm wiederum mehr oder weniger unweigerlich zu Wut, Ärger und auch Aggressionen gegen Drittpersonen führe (Urk. 145 S. 76 f.). Gemäss Gutachter stünden sodann die inkriminierten Straftaten mit der schweren Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang. Indessen sei weder seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht noch seine Fähigkeit, gemäss dieser Fähigkeit zu handeln, eingeschränkt gewesen. aa) Was die Tat vom 14. März 2014 angehe (Raserfahrt), so könne man, ausgehend von den Angaben des Beschuldigten, geneigt sein, ihm zuzubilligen, am Tattag wegen des Verhaltens seiner (damaligen) Freundin AD._____ als unter einem gewissen emotionalen Druck/Stress stehend gehandelt zu haben. Jedoch

- 30 könne gutachterlicherseits dieser Druck nicht als dazu geeignet eingestuft werden, beim Beschuldigten bei fraglos vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit allenfalls die Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln vermindert zu haben. So müsse doch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund des früher von ihm betriebenen Kampfsports rein körperlich durchaus als in der Lage eingestuft werden müsse, einer von ihm angegebenen auch körperlich erzwungenen Tatbegehung (von AD._____ quasi in das Auto geprügelt worden zu sein) auch ohne übermässige Gewaltanwendung und damit ohne der Gefahr einer nachfolgenden Gewaltbezichtigung zu begegnen. Als viel gewichtiger gegen eine Verminderung der Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln sei jedoch zu erachten, dass sich in dem nachfolgenden Handlungsstrang mit dem Setzen mehrerer strafrechtlich relevanter Straftatbestände lediglich eine persönlichkeitsstrukturell verankerte Bereitschaft des Beschuldigten zur Überschreitung gesetzlicher Normen widerspiegle, man diese Tatbestandssetzungen jedoch nicht als Ausdruck dessen sehen könne, seinem allfällig strafrechtlichem Handeln nicht genügend Widerstand entgegensetzen zu können (Urk. 145 S. 62 f.). Der Gutachter kommt deshalb zum Schluss, dass die volle Schuldfähigkeit gegeben war. bb) Für die Taten vom 30. Januar und 8. März 2014, die vom Beschuldigten bestritten würden, lasse sich weder auf der Ebene der Unrechtseinsichtsfähigkeit noch der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln ein diese Fähigkeiten vermindernder motivationaler Aspekt vermuten (Urk. 145 S. 63). cc) Die Tat vom 27. September 2014 (Vorfall Lokal F._____) beging der Beschuldigte aus Sicht des Gutachters ebenfalls ohne Einschränkung der Schuldfähigkeit. In der damaligen Tatsituation widerspiegle sich die Neigung des Beschuldigten, sich bzw. sein unmittelbares Umfeld (seine damalige Freundin AE._____) schnell als subjektiv zu Unrecht von aussen (in dieser Situation durch die Polizei) eingeengt zu erleben und solcher Einengung Widerstand entgegensetzen zu wollen. Dem vorgängig vom Beschuldigten konsumierten Alkohol schreibt der Gutachter dabei keine wesentliche tatmotivationale Bedeutung zu (Urk. 145 S. 63 f.). dd) Der Verteidiger beantragte zunächst in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 (Urk. 153), das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und es sei ein neu-

- 31 es psychiatrisches Gutachten einzuholen; eventualiter sei der Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. Sodann sei eine hirnorganische Untersuchung des Beschuldigten anzuordnen und die Ergebnisse seien einem Neuropsychiater im Rahmen eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit und Massnahmefähigkeit vorzulegen. Die Ergebnisse der hirnorganischen Untersuchung seien sodann dem psychiatrischen Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens vorzulegen. Sodann sei ein IQ-Test des Beschuldigten durchzuführen und die Ergebnisse seien dem neuropsychiatrischen Gutachter zur Ergänzung seines Gutachtens vorzulegen. Sodann seien dem Neuropsychiater und dem Psychiater folgende Ergänzungsfragen zu stellen: "5.1. Liegt eine hirnorganische Störung vor, welche Einfluss auf die Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit und /oder Steuerungsfähigkeit) hat? 5.2. Wenn ja, welche und in welchem Grad? 5.3. Lässt sich eine allenfalls festgestellte Störung behandeln? Wenn ja, in welchem Setting. 6. Den Gutachtern seien folgende Fragen zu unterbreiten: a) Inwiefern fand die Tatsache, dass gewisse Deliktsvorwürfe eingestellt wurden, im Gutachten Berücksichtigung? Wenn die Einstellung resp. die Freisprüche noch nicht berücksichtigt wurden, seien sie aufzufordern, ihr Gutachten entsprechend zu ergänzen. b) Inwiefern führte der psychische Stress des Berufungsklägers (mutmassliche Vergewaltigung der damaligen Freundin durch eine Drittperson) und die Nötigungssituation durch die Freundin im Gutachten zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit?" (Urk. 153). Der Verteidiger begründet diese prozessualen Anträge zunächst damit, dass die Exploration des Beschuldigten die Frage nach einer hirnorganischen Schädigung des Frontalhirns aufwerfe. Zusammen mit dem - nur geschätzt, aber nicht getestet - tiefem IQ des Beschuldigten und der hyperkinetischen Störung lägen somit klare Anzeichen für eine hirnorganische Schädigung vor (Urk. 153 S. 5 ff.). Wie indessen der Verteidiger selbst darauf hinweist, hat der Gutachter diese Frage aufgeworfen. Er hält diesbezüglich fest, dass sich grundsätzlich zur Verifizierung des Verdachts auf eine auch aktuell noch vorliegende hyperkinetische Störung [einfach auch Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, ADHS (ICD-10, F90.0)] eine

- 32 neuropsychologische Zusatzuntersuchung anböte. Indessen könne im aktuellen Begutachtungskontext darauf verzichtet werden, da eine solche selbst im Falle einer neuropsychologischen Bestätigung nicht als psychische Hauptgesundheitsproblematik des Beschuldigten angesehen werden könne (Urk. 145 S. 48). Er begründet dies weiter damit, dass sich bezogen auf die frühe Kindheit des Beschuldigten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass bei ihm unabhängig von den rein kognitiven Fähigkeiten sowie auch einer ADHS eine schwangerschafts- und /oder geburtstraumatisch bedingte organische Schädigung mit Auswirkung auf die Impulskontrolle (Stichwort Frontalhirnfunktion) vermuten liessen könnten. Wollte man eine solche organisch bedingte Impulskontrollstörung in den Raum stellen, so müssten sich anamnestisch bereits in der frühen Kindheit des Exploranden Anzeichen von Verhaltensauffälligkeiten der Form von Wutausbrüchen, häufigen Streitigkeiten mit anderen Kindern und/oder aggressive Handlungen (objekt- oder subjektbezogen) wiederfinden lassen. Solche Verhaltensauffälligkeiten gingen jedoch weder aus den Angaben des Exploranden selber noch gerade denjenigen seiner Mutter hervor (Urk. 145 S. 50 f.). Diese Ausführungen sind überzeugend. Dem Verteidiger ist nicht zu folgen, wenn er ausführt, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass auch hirnorganische Veränderungen durch spätere vom Beschuldigten (wiederholt) erlittene Schädelhirntraumata, insbesondere solche mit Bewusstlosigkeit (z.B. durch eine CTE: Chronisch-traumatische Enzephalopathie) hätten hervorgerufen werden können (Urk. 153 S. 8 ff.). Der Verteidiger verweist dabei auf Aussagen des Beschuldigten im Gutachten, wonach er mehrere Kopfverletzungen mit anschliessender Bewusstlosigkeit erlitten habe, wobei die längste Bewusstlosigkeit wohl über zwölf Stunden angehalten habe (Urk. 145 S. 27 f.). Der Gutachter nimmt sehr wohl darauf Bezug. Er hält jedoch fest, dass sich aus diesen anamnestisch angegebenen Kopfverletzungen keine solch gravierenden Schädelhirntrauma ergeben hätten, die allenfalls zu später in seinem Leben eingetretenen hirntraumatisch bedingten kognitiven Einbussen geführt hätten (Urk. 145 S. 47 f.). Diese Schlussfolgerungen überzeugen, nachdem in der Lebensgeschichte des Beschuldigten keine Einschnitte erkennbar sind, die auf eine verletzungsbedingte Verhaltensänderung schliessen liessen. Im Sinne einer Längsschnittdiagnostik - so der Gutachter - liessen sich schwer beeinträchtigte

- 33 - Persönlichkeitsentwicklungsbedingungen aus den oben bereits aufgezeigten (Er)- Schwernissen in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten (ebd.S. 51 f.) unschwer herleiten. Auch wenn sich insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben seiner Mutter in der adoleszentären Entwicklung des Exploranden kein durchgängiges Muster von Impulsivität, oppositionellem Verhalten (wobei hier klar festgehalten werden müsse, dass hiermit ein über das entwicklungspsychologisch durchaus übliche Abgrenzungs- und Autonomiebestreben eines Kindes hinausgehendes Verhalten gemeint sei) und auch Aggression erkennen lasse, so erschliesse sich dies aber dennoch aus den Angaben des Exploranden selber zu seinem Lebensweg und insbesondere auch aus seinen Schilderungen zu den inkriminierten Taten. Gerade vor dem Hintergrund dessen, dass es sich um mehrere Taten handle, könne man dies als Beleg für eine beim Beschuldigten vorliegende tief internalisierte zwischenmenschliche Verhaltensstruktur sehen (Urk. 145 S. 54). Gestützt auf diese nachvollziehbaren Erkenntnissen erübrigt sich deshalb die anbegehrte körperliche Untersuchung zur Abklärung einer hirnorganischen Störung (Urk. 153 S. 9). Der Hinweis des Verteidigers, dass der Gutachter das Intelligenzleistungsniveau des Beschuldigten ungetestet im unteren Normbereich liegend geschätzt habe, ohne testpsychologische Abklärung (Urk. 145 S. 42), trifft zwar zu. Der Gutachter hält aber fest, dass gesamthaft beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für eine allenfalls schwangerschafts- und/oder geburtstraumatisch bedingte kognitive Beeinträchtigung im Sinne einer leichten Intelligenzleistungsminderung mit der nach der ICD-10 geringsten Ausprägung einer leichten Intelligenzminderung (IQ zwischen 50 und 69) vorliege. Anhand der aktuellen Untersuchung lasse sich aus dem Gesprächskontext das Intelligenzleistungsniveau des Beschuldigten ungetestet als schätzungsweise im unteren Normbereich liegend einschätzen. Greife man auf die Angaben der Mutter des Beschuldigten zurück, wonach dieser von seinen Leistungen her ein mittelmässiger Schüler gewesen sei, so lasse sich dies mit dem wohl insgesamt 9-jährigen Schulbesuch des Beschuldigten in Einklang bringen. Aus gutachterlicher Sicht könne jedoch in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass bei einem geschätzt im unteren Normbereich liegenden Intelligenzleistungsniveaus des Beschuldigten eine testpsychologische Untersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt allenfalls einen ge-

- 34 naueren Zahlenwert ergeben würde, ohne dass hiervon jedoch eine erhebliche Abweichung zu der gutachterlichen Schätzung des Intelligenzleistungspotentials des Beschuldigten zu erwarten stünde; insbesondere keine solche von dann allenfalls auch forensischer Relevanz (Urk. 145 S. 47). Diese Begründung überzeugt. Nebst der Absolvierung der normalen Schule absolvierte der Beschuldigte eine Dachdecker-Bauspenglerlehre und danach die dazumal in Deutschland noch obligatorische Wehrdienstzeit, bevor er auf seinem Beruf weiterarbeitete (Urk. 145 S. 19 f.). Dieser Schul- und Ausbildungsweg wäre mit der vom Gutachter angesprochenen Intelligenzminderung mit einem IQ von 50 - 69 nicht möglich gewesen. Personen mit diesem IQ, d.h. einer leichten geistigen Behinderung, können im Alter von 18 bis 19 Jahren das Niveau eines Grundschulabschlusses erreichen. Dies entspricht beim Erwachsenen etwa dem Intelligenzalter eines neunbis zwölfjährigen Kindes (https://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenzminderung). Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind schlüssig. Entgegen der Verteidigung liegt mit dem Verzicht auf eine testpsychologische Abklärung der Intelligenz des Beschuldigten kein Kunstfehler vor. Dem entsprechenden Antrag der Verteidigung ist nicht zu folgen. ee) In seiner eigentlichen Stellungnahme zum Gutachten macht der Verteidiger geltend, der Verzicht auf eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung im Zusammenhang mit der vom Gutachter diskutierten hyperkinetischen Störung sei unzulässig. Liege eine solche Störung vor, so sei diese festzustellen, habe dies doch Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit und Behandelbarkeit. Störungen in den Raum zu stellen, nicht korrekt zu diagnostizieren und dann einfach beiseitezuschieben, indem man behaupte, sie seien nicht von Bedeutung, sei ein gravierender Kunstfehler (Urk. 153 S. 9). Entgegen der Verteidigung argumentiert der Gutachter nicht damit, die hyperkinetische Störung sei nicht von Bedeutung, sondern erklärt vielmehr, dass diese auch bei Bestätigung durch eine Zusatzuntersuchung diese nicht als psychische Hauptgesundheitsproblematik des Beschuldigten angesehen werden könne (Urk. 145 S. 48 i.V.m. S. 150 f.). Ein Kunstfehler ist bei dieser Argumentation nicht erkennbar, sondern vielmehr eine Wertung verschiedener die Persönlichkeitsstörung begründender Faktoren. https://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenzalter

- 35 - Der Verteidiger kritisiert sodann einen Widerspruch und eine angeblich zirkelschlüssige Argumentationsweise im Zusammenhang mit den diagnostischen Leitlinien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung i.S.v. ICD-10. Der Gutachter habe in Bezug auf die hirnorganische Störung festgehalten, dass sich eine solche bereits im Kindesalter hätte manifestieren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Bei Punkt 4 der Leitlinien ("Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.") habe der Gutachter dann aber festgehalten, dass sich solches nicht mit diagnostischer Sicherheit feststellen lasse, aber "man in einer Art Umkehrschluss [sic!] festhalten müsse, dass das selbstbezogene zwischenmenschliche Beziehungsverhalten des Exploranden wohl alleine schon aufgrund seiner Ausprägung einer frühen Entwicklungsbasis bedurft habe, um sich aktuell in der beim Beschuldigten vorliegenden Form überhaupt verfestigen zu können". Damit bestätige der Gutachter also das, was er andernorts verwirft, was widersprüchlich sei. Zirkelschlüssig sei es insofern, als der Gutachter nicht das Vorhandensein der erforderlichen Prämisse beweise, sondern von einer Schlussfolgerung (welche begriffsnotwendigerweise nachträglich sein müsse), auf das Vorhandensein der Prämisse schliesse. Dies belege, dass der Gutachter nicht ergebnisoffen arbeite, sondern vom gewünschten Ergebnis her argumentiere. Ein solches Gutachten würde wissenschaftlichen Standards nicht genügen (Urk. 153 S. 10). Hiezu ist Folgendes festzuhalten: bei sorgfältiger Leseart das Gutachtens ergibt sich, dass der Gutachter bereits zuvor im Gutachten eine hirnorganisch bedingte Impulsstörung ausschliesst (Urk. 145 S. 50 f.). Im Zusammenhang mit Ziff. 4 der erwähnten Leitlinien spricht er von nicht hirnorganisch bedingten Störungen. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Gesamtkontext des Gutachtens und insbesondere dem Textabschnitt vor der eingehenden Analyse der Eingangskriterien, wo letztlich auch der dann inkriminierte vermeintliche Zirkelschluss hergeleitet wird (Urk. 145 S. 53 f.). Der Gutachter legt offen, dass die diagnostische Sicherheit für Störungsbeginn in der Kindheit aufgrund der vorliegenden Informationsquellen (Beschuldigter und seine Mutter) - wohl von einem wissenschaftlichen Standpunkt betrachtet - ungenügend sei, weshalb er seine Folgerungen als eine Art Umkehrschluss darstellt. Insoweit kann von einem Zirkelschluss gesprochen

- 36 werden. Indessen lässt sich daraus nicht eine nicht ergebnisoffene Arbeitsweise ableiten. Vielmehr ist zu beachten, dass (offengelegte) Unsicherheiten in einem einzelnen Punkt die Analyse nicht gesamthaft in Frage stellen. Als weiteren Kritikpunkt bringt der Verteidiger vor, dass das Gutachten auf Basis der Anklagehypothese erstellt worden sei. Deshalb seien Freisprüche (Vorwurf der Lebensgefährdung) bzw. Verfahrenseinstellungen (Vorwurf der Drohung zum Nachteil von Herrn AF._____, HD der Staatsanwaltschaft) und die zu erwartenden Freisprüche (namentlich in Bezug auf den Vorwurf der Tierquälerei) nicht ins Gutachten eingeflossen. Sodann seien bereits einige Punkte zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung rechtskräftig erledigt gewesen. Zufolge Fehlerhaftigkeit des Gutachtens drohe eine Verletzung der Unschuldsvermutung, da der Gutachter von ungesicherten Sachverhaltshypothesen auf Charaktereigenschaften schliesse. Die Gefahr bestehe nun, dass von diesen Charaktereigenschaften wiederum auf die Begehungswahrscheinlichkeit geschlossen werde. Daraus ergebe sich ein Moraldilemma, da die Richtigkeit der Gutachtensprämissen ex post festgestellt würden, um dem Gutachten nicht die Grundlage zu entziehen. Andernfalls wäre das Gutachten und somit das ganze Urteil anfechtbar (Urk. 153 S. 11). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie widerspiegelt ein etwas seltsames Bild der Urteilsfindung und verkennt, dass das Gericht die Frage der objektiven Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten losgelöst vom Gutachten entscheidet. Da der Gutachter sodann seine Entscheidungsgrundlagen offenlegt, ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht erkennbar, es sei denn, die Anklageschrift an sich würde eine solche darstellen. Der Gutachter schliesst sodann nicht von ungesicherten Sachverhaltshypothesen auf Charaktereigenschaften, sondern untersucht umgekehrt, in welchem Ausmass der Beschuldigte aufgrund der Ergebnisse der psychiatrischen Exploration verschuldensmässig für seine Taten geradestehen muss. Bezeichnenderweise widerlegt das Zitat des Verteidigers auf Seite 59 f. des Gutachtens seine Hypothese, wonach das Gutachten auf Basis der Anklagehypothese erfolge: Das Zitat steht nach der Exploration und vor der Analyse der Tatpsychologie und Schuldfähigkeit. Sodann hat der Gutachter den Beschuldigten im Rahmen der Anamnese u.a. minutiös zu den Anklagevorwürfen befragt, ohne sich zur Glaubhaftigkeit zu äussern. Insoweit ist auch hier keine

- 37 - Verletzung der Unschuldsvermutung erkennbar. Bei der Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 spielen sodann allfällige Delikte keine Rolle, wie aus den allgemeinen Eingangsrichtlinien ersichtlich ist (Urk. 145 S. 52 f.). Auch einer Tat nicht verdächtigte Personen können Persönlichkeitsstörungen aufweisen. Betreffend Auswirkungen auf die Strafzumessung kritisiert der Verteidiger, dass der Gutachter, obwohl er den emotionalen Stress und Druck, dem der Beschuldigte ausgesetzt gewesen sei, nicht bestreite, die Einsichtsfähigkeit als dadurch nicht betroffen sehe und erkläre, er habe sich ja körperlich zur Wehr setzen können. Der Gutachter verschweige jedoch, dass der emotionale Stress mehrere Ursachen gehabt habe. Als zentrale Unterlassung moniert der Verteidiger, dass der Gutachter mit keinem Wort den emotionalen Stress erwähne, nachdem der Beschuldigte gerade erst von der Vergewaltigung seiner damaligen Freundin erfahren habe, was der Beschuldigte immer und immer wieder betont habe. Auch der Umstand, dass die damalige Freundin dem Beschuldigte gedroht habe, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würde, wenn er sich nicht füge, habe der Gutachter nicht thematisiert. Die Beschränkung des Gutachters auf die körperliche Überlegenheit sei eine willkürliche Eingrenzung des Themas. Aus der Anklageschrift gegen AD._____ (Urk. 154/2) sei sodann ersichtlich, unter welchem permanenten Druck der Beschuldigte im ersten Quartal gestanden habe, der durch die üblen Androhungen seiner damaligen Freundin AD._____ hervorgerufen worden sei. Das Gutachten erweise sich diesbezüglich als unzureichend und sei zu ergänzen (Urk. 153 S. 15 f.). Zwar ist zutreffend, dass die Anklageschrift i.S. AD._____ vom 4. September 2017 dem Gutachter nicht vorgelegen hat. Indessen hatte der Gutachter Kenntnisse von der sehr konfliktreichen Beziehung (Urk. 145 S. 37, S. 62) und auch der emotionalen Grundkonstellation am Tattag des 14. März 2014 (ebd.). Aus den Schilderungen des Beschuldigten beim Gutachter ergibt sich, dass er als Ziel der Autofahrt … [Ort] angegeben habe, es allerdings auch möglich sei, dass seine Ex-Freundin (AD._____) zunächst noch bei ihrem vormaligen Freund habe vorbeifahren wollen, von dem sie angeblich vergewaltigt worden sei (Urk. 145 S. 38). Aus dieser vom Gutachter festgehaltenen Darstellung ergibt sich keine besondere emotionale Gestimmtheit als Folge der Kenntnisnahme der Ver-

- 38 gewaltigung der Ex-Freundin durch ihren Ex-Freund. Dieser Eindruck ergibt sich im Übrigen auch - wie vorstehend aufgezeigt - bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten im bisherigen Strafverfahren (vgl. Erw. IV. Ziff. 3.2.3.). Der Gutachter hat unter dem Eindruck dieser Darstellung des Beschuldigten, wie bereits erwähnt, berücksichtigt, dass der Beschuldigte unter einem gewissen emotionalen Druck/Stress gehandelt hat. Dass vom Gutachter erwähnte körperliche Element ist auf die Schilderung des Beschuldigten zurückzuführen, er sei von der Freundin "quasi ins Auto geprügelt worden" (Urk. 145 S. 37 f.). Eine willkürliche Eingrenzung des Themas ist nicht ersichtlich. Eine andere Wertung der vom Gutachter berücksichtigen Umstände durch den Verteidiger vermag keine Ergänzung des Gutachtens zu bewirken. ff) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen sind. Auch der Einwand, die Verweigerung der Unterbreitung der Ergänzungsfragen an den Gutachter würde den Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzen und zur Unverwertbarkeit des gesamten Gutachtens führen (Urk. 164 S. 3), ist überschiessend. Die Verteidigung hatte die Möglichkeit, bei der Gutachtenserstellung (Urk. 135) als auch im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen. Vorliegend wurde sodann ausgeführt, weshalb das Gericht die Ergänzungsfragen dem Gutachter nicht unterbreitete. Damit wurde das rechtliche Gehör gewahrt (BGer 6B_100/2017, Urteil vom 9. März 2017, Erw. 3.6; BGer 6B_328/2016, Urteil vom 6. Februar 2017 E.6.4.4.). Mit dem Gutachten ist sodann davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu den inkriminierten Tatzeitpunkten unter einer Persönlichkeitsstörung schweren Grades litt (Urk. 145 S. 76) und er die Taten bei voller Schuldfähigkeit (Urk. 145 S. 62 - 64) begangen hat. 3.2.7. Insgesamt vermag somit die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Die hypothetische Einsatzstrafe ist demnach bei 22 Monaten festzulegen. 3.3. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene

- 39 - Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. 3.3.1. Zu Vorleben und persönliche Verhältnisse ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist in der Karl-Marx-Stadt (heute Chemnitz) als Einzelkind in der damaligen DDR aufgewachsen. Nach der Trennung der Eltern und der Wiedervereinigung Deutschlands zog der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Mutter nach Westdeutschland (… [Ort]). Im Alter von 14/15 Jahren habe er mit Drogenkonsum angefangen, zur Zeit konsumiere er nur noch Bier und v.a. Cannabis. Im Jahr 2007 zog der Beschuldigte in die Schweiz. In Deutschland absolvierte er eine Lehre als Dachdecker und arbeitete in der Folge kontinuierlich in seinem Beruf. Er lebt alleine, zahlt für sein Kind in Deutschland € 273.– pro Monat. Für die Wohnungsmiete zahlt er gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung Fr. 1'500.–. Seine Schulden, welche sich früher auf Fr. 180'000.– beliefen, habe er gemäss seinen Angaben deutlich reduzieren können (Urk. 105 S. 47, Ziff. 4.2.3.1.; Prot. II S. 7 ff.; Urk. 126/4/7 S. 1 ff.; Urk. 145 S. 18 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind dem Beschuldigten vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens vom 6. Juli 2017 eine leichte Strafminderung zufolge der offenbar vorhandenen, seine Lebensführung im Allgemeinen beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung zuzubilligen. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist nicht ersichtlich. 3.3.2. Der Beschuldigte weist 4 grösstenteils einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 119). Er wurde am 11. März 2008 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (leichter Fall), Fahrens ohne Führerausweis, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt vollziehbar, und zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Am 21. August 2009 wurde er ebenfalls von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlungen gegen das SVG und Übertretung der VZV zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt.

- 40 - Am 26. April 2012 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen (mehrfachen) Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis mehrfachem Vergehen gegen das BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen BetmG-Übertretungen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten (mit einer Probezeit von 5 Jahren) und einer Busse von Fr. 600.–, als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 21. August 2009. Sodann wurde dem Beschuldigten eine Weisung erteilt, am deliktorientierten Lernprogramm TdV (Training für drogenauffällige Verkehrsteilnehmende) beim JuV teilzunehmen. Zudem wurde die Geldstrafe vom 21. August 2008 (Verlängerung der Probezeit mit Urteil von 21. August 2009 um ein Jahr) vollzogen. Am 1. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Diese mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen sind merklich straferhöhend zu werten. Dazu kommt das Delinquieren während laufender Probezeit. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund einen Viertel erscheint angemessen. 3.3.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich (mit seinem Verteidiger zusammen) selbständig stellen wollte. Der Beschuldigte zeigte sich sodann teilweise geständig, insbesondere was den objektiven Sachverhalt bei den Verkehrsregeldelikten angeht. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht darauf hinweist (Urk. 105 S. 48 Ziff. 4.2.3.3), blieb ihm angesichts der Beweismittel nicht viel anderes übrig. Trotzdem schob er die Verantwortung für seine Fahrweise weitgehend auf andere ab (Freundin, Polizei). Deshalb kann sich seine Kooperation, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 105 S. 48), nur geringfügig auswirken. 3.2.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren die strafmindernden leicht und es erweist sich eine Einsatzstrafe von 23 Monaten als angemessen. 4. Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten (weitere Verkehrsregeldelikte [ND 1 und ND 3] und

- 41 - Gewalt und Drohung gegen Beamte [ND 4]) in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. 4.1.1. Das objektive Tatverschulden für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist im Rahmen der scharfen Strafandrohung von minimal einem Jahr noch als gering zu bezeichnen, war die Geschwindigkeitsübertretung von rund 104 km/h zwar deutlich über der Qualifikationsgrenze von 80 km/h, aber die Fremdgefährdung auf der Autobahn bei eher geringem Verkehrsaufkommen um 22.00 Uhr nicht sehr ausgeprägt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldige direktvorsätzlich; er fuhr wohl einzig deshalb so schnell, um sich dem Temporausch hinzugeben. Ein anderes Motiv des diesbezüglich ungeständigen Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Die Mehrfachbegehung des Fahrens ohne Berechtigung in ND 1 und 3 ist verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Subjektiv fällt hier ins Gewicht, dass er keine Veranlassung hatte, den Wagen selbst zu fahren. Für den erstellten Teil der Fahrt in W._____ hätte er ohne Weiteres die Bekannte T._____ seinen Wagen steuern lassen können. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten hat, zeugt bei der Gewalt und Drohung gegen Beamte die Tathandlung von der niedrigen Gesinnung des Beschuldigten. Als blosse "Tätlichkeit" führt sie nur zu einer geringen Verschuldenserhöhung. 4.1.2. Was die Täterkomponente angeht, so kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 3.3.1. - 3.3.3.). Als weiterer leichter Straferhöhungsgrund kommt das Delinquieren während laufender Untersuchung betreffend ND 4 (Tat am 27. September 2014) hinzu. Betreffend der Asperationsdelikte zeigte er sich auch nicht geständig. Der Berufungsrückzug kurz vor der Hauptverhandlung betreffend ND 4 (Gewalt und Drohung gegen Beamte) ist nicht als eigentliches Geständnis zu werten und schlägt nur geringfügig zu Buche. 4.1.3. Insgesamt erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate auf 32 Monate Gesamtstrafe als angemessen.

- 42 - 4.2. Die für die einfachen Verkehrsregelverletzungen von der Vorinstanz ausgefällte Busse erweist sich als angemessen und ist mit Fr. 500.– zu bestätigen (Urk. 105 S. 49 f. Ziff. 4.4.). Diese wurde im Übrigen vom Verteidiger auch nicht angefochten. Die Ersatzfreiheitstrafe ist auf 5 Tage festzulegen. V. Vollzug 1. Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben. Dies ist allerdings nur möglich, wenn in Anlehnung an Art. 42 Abs. 1 StGB Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, d.h. für eine ungünstige Prognose, fehlen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Für den aufgeschobenen Teil der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Ein teilbedingter Vollzug der Strafe wäre somit möglich. Indessen sind vorliegend die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Der Beschuldigte weist vier, mehrheitlich einschlägige Vorstrafen aus. Er liess sich weder von bedingten noch unbedingten Geldstrafen von weiterem Delinquieren abhalten. Selbst eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe hielt ihn nicht von seinem kriminellen Verhalten ab. Wirkungslos war auch die Weisung, am deliktorientierten Lernprogramm TdV (Training für drogenauffällige Verkehrsteilnehmende) beim JuV teilzunehmen. Er erschien zunächst nur zum ersten Termin und nahm die weiteren Terminen nicht wahr (beigezog. Akten, Bezirksgericht Uster, Urteil vom 26. April 2012 [GG110057], Urk. 35). Ein weiterer Anlauf dauerte vom 28. Mai 2013 bis rund im Frühjahr 2014. Dabei kam es trotz dieser Sitzungen zu weiterer Delinquenz. Auch die persönlichen Lebensumstände scheinen nicht gefestigt, wie sich dem Befundbericht, der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.) und dem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2017 und entnehmen lässt (Urk. 125, 145). Der Gutachter setzt im Übrigen die Gefahr, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen könnte, als deutlich an (Prot. S. 145 S. 71 f.; S. 78).

- 43 - Der Verteidiger bringt dagegen vor, der Gutachter sei befangen, weil er bei der Prognosestellung gemäss dem "PCL-R"-Test, wonach der Beschuldigte einen Gesamtscore von 20 erreicht habe (bei einem Cut-Off-Wert von 30 für die Annahme von Psychopathie), in Verletzung wissenschaftlicher Standards dennoch behaupte, dass der Beschuldigte psychopathische Züge aufweise. Sodann habe er bei der Anwendung des Dittmann-Katalogs (Hilfsmittel für Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz für ihre Beurteilung der Gemeingefährlichkeit) nur die negativen Fakten betont (Urk. 153 S. 11 ff.). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Gutachter bei der Interpretation des PCL-R-Tests eine Psychopathie im klinischen Sinn des Beschuldigten ausschliesst. Sodann begründet er sehr sorgfältig, dass die Tendenz weg von der dichotomen Einteilung Psychopathie "ja oder nein" unter Verwendung des Cut-Off- Werts von Hare wegzugehen und vielmehr unter anhand der einzelnen Merkmale respektive der jeweilig erreichten Punktescores von mehr oder weniger ausgeprägten psychopathischen Zügen zu sprechen und das Konstrukt der Psychopathie eher dimensional (fliessend) zu verstehen. Unter Anwendung einer fliessenden Betrachtungsweise könne beim Beschuldigten von psychopathischen Persönlichkeitszügen gesprochen werden, zumal er bei einigen Items (Impulsivität, mangelhafte Verhaltenskontrolle, mangelhafte Verantwortungsübernahme für eigene Handlungen) den Maximalwert von 2 erreicht habe (Urk. 145 S. 65 f.). Im Übrigen vermag die Kritik des Verteidigers an der Anwendung der einzelnen Kriterien des Dittmann-Katalogs nicht zu überzeugen: der Gutachter erläutert wiederum sehr eingehend, von welchen Grundsätzen er sich leiten liess (S. 66 f.) und wie er die einzelnen Faktoren bewertet hat. Das Gericht hat damit die Möglichkeit, die Schlussfolgerungen auf ihre Begründetheit zu würdigen. Die Vorbringen der Verteidigung, die die einzelnen Faktoren des Dittmann-Katalogs anders gewichtet, vermögen die Ergebnisse des Gutachtens nicht zu entkräften. Beim Kriterium Anlasstaten setzt er sich nicht mit der differenzierten Begründung auseinander. Die Kriminalitätsentwicklung beurteilt er stärker als Ausdruck lebensphasischer Veränderung (Konfliktreiche Beziehung zur damaligen Freundin), was gegen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster spreche. Auch gebe es kein Delinquenzbeginn in der Jugend und der Beschuldigte stamme nicht aus einem dissozialen Milieu

- 44 - (Urk. 153 S. 13). Der Gutachter setzt den Delinquenzbeginn auf das Alter von 24 Jahren und betrachtet im Gegensatz zum Verteidiger die gesamte, v.a. auch verkehrsrechtliche Delinquenz über einen längeren Zeitraum und nicht nur die vorübergehende konfliktreiche Beziehung mit der Freundin. Betreffend Persönlichkeit und vorhandene psychische Störung ist aufgrund der Kritik des Verteidigers (Urk. 153 S. 12 f.) nicht erkennbar, inwieweit der Gutachter dieses Kriterium klarerweise zuungunsten des Beschuldigten interpretiert haben soll. Bezüglich des Kriteriums soziale Kompetenz stösst sich die Verteidigung daran, dass der riesige Einsatz des Beschuldigten für die Rettung seines durch seine Freundin ruinierten Betriebes vom Gutachter willkürlich gewürdigt worden sei, habe dieser festgehalten, dass der Beschuldigte bei aufkommenden beruflichen Problemen kein Durchhaltevermögen zur adäquaten Problembewältigung an den Tag gelegt habe. Der Beschuldigte sei sodann mit seinem Leben zufrieden, leide allerdings unter den Umständen; er sei durchaus empathisch und tolerant in Bezug auf seine Mitmenschen; namentlich zu seiner Mutter pflege er sehr engen Kontakt. Alle diese positiven Aspekte würden vom Gutachter nicht einmal diskutiert (Urk.153 S. 14 f.). Diese Kritik erweist sich vor dem Lebenshintergrund des Beschuldigten als schönfärberisch und vermag die Beurteilung des Gutachters nicht zu invalidieren. Der Verteidiger fokussiert in seiner Kritik auf einzelne Umstände, ohne dass diese indessen in einem stimmigen Gesamtbild des Beschuldigten zusammenfinden würden um die Stellung einer günstigen Prognose zu erlauben. Überdies müssten beim Beschuldigten aufgrund der Verurteilung vom 26. April 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohnehin besonders günstige Umstände vorliegen, damit der Aufschub zulässig wäre (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diese sind nicht gegeben, weshalb die Strafe zu vollziehen ist.

- 45 - VI. Massnahme

SB160158 — Zürich Obergericht Strafkammern 21.12.2017 SB160158 — Swissrulings