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Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2016 SB160083

8. Juni 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,543 Wörter·~48 min·10

Zusammenfassung

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160083-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 8. Juni 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Dezember 2015 (DG150062)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27/2) Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 470 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 10. Dezember 2015) erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: …, wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt: − 3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. …; − 1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B._____, Asservat Nr. …; − 1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. …; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …; − Notizbüchlein rot von A._____, Asservat Nr. …; − 6 Quittungen für Benzin und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. ….

- 3 - 6. Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Starterbatterie für PW Skoda, Asservat Nr. …; − 4 Kugeln Heroin eingepackt in blauer Plastikfolie, Asservat Nr. …; − 1 weisser Plastiksack, "Apotheke", Asservat Nr. …; − 1 schwarze Wurst (eingepackt) enthaltend Kokain, Asservat Nr. …; − 1 Knittersack (Streckmittel), Asservat Nr. …; − 1 Papiertasche mit Einweghandschuhen, Asservat Nr. …; − Verpackungen mit BM Rückständen, Asservat Nr. …; − 1 Küchenwaage, Asservat Nr. …; − Diverse Verpackungsmaterialien wie Plastiksäcke, Alufolie (Verpackungsbehälter), Asservat Nr. …; wird in den Verfahren gegen die Mitbeteiligten zu befinden sein. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sein, die entsprechenden Anträge zu stellen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 783.00 Auslagen MIG; Fr. 1'366.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 70.00 Auslagen; Fr. 2'100.00 Telefonkontrolle; Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 475.00 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren; Fr. 21'703.15 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 33'297.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig-

- 4 ten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'000.-- pro Monat sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 120.-- pro Tag zu bezahlen. 3. Die persönlichen Gegenstände, die beschlagnahmt wurden, sind dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2015 (Urk. 48 S. 4 f.).

- 5 - 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren abzüglich 470 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Es wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 48 S. 40-43). 1.3. Am 10. Dezember 2015 erging das Urteil (Prot. I S. 23-27, Urk. 37). Gleichzeitig wurde mit Beschluss die Sicherheitshaft bis zur Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. längstens bis zum 9. Juni 2016 verlängert (Prot. I S. 27-28; Urk. 38). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Berufung erheben (Urk. 40). Das begründete Urteil konnte der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten je am 10. Februar 2016 zugestellt werden (Urk. 45). 1.4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Obergericht (Urk. 46 = Urk. 49). 1.5. Am 29. März 2016 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 52). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 (Urk. 54) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übertragen. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. 1.7. Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be-

- 6 antrage und um Dispensation von der Teilnahme an der Verhandlung ersuche (Urk. 56). 1.8. In der Folge wurde am 13. April 2016 auf den 8. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). 1.9. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 der Verfahrensleitung wurden die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung über die Sicherheitshaft zu entscheiden sei. Der Staatsanwalt wurde sodann ersucht, entweder persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen oder sich vorgängig zur Sicherheitshaft zu äussern (Urk. 59). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 stellte der Staatsanwalt entsprechende Anträge (Urk. 60). 1.10. Am 8. Juni 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin teilnahmen (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt Ziff. 1 bis 3 sowie Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Prot. II S. 4 f.). 3. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E.1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2015 (Urk. 27/2), welche dem vorinstanzlichen Urteil beigeheftet ist (Urk. 48). 2. Sachverhalt 2.1. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (Urk. 48 S. 6 Ziff. 2.1.). Die in der Anklageschrift aufgeführte Panne in der Nähe von Wien und die aus diesem Grund erfolgte Rückkehr nach C._____ (SK) bestritt der Beschuldigte. Ebenfalls bestritt der Beschuldigte, gewusst zu haben, dass sich im Kurierfahrzeug Betäubungsmittel befunden haben und machte geltend, dass er, hätte er das gewusst, das Fahrzeug nicht in die Schweiz gefahren hätte (Urk. 48 S. 7 Ziff. 2.2.). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, gewusst zu haben, dass sich im Kurierfahrzeug Betäubungsmittel befunden haben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens lässt er ausführen, dass es die Vorinstanz alleine aufgrund der Telefongespräche zwischen B._____ und "D._____" (wohl identisch mit "D'._____"; Urk. 66 S. 9) als erwiesen ansehe, dass der Beschuldigte von dem Drogentransport gewusst habe, weil er mit der präparierten Batterie eine Panne gehabt habe und in die Slowakei habe zurückkehren müssen, um die Batterie neu ins Fahrzeug einzusetzen. Dabei werde alleine auf die Telefongespräche von D._____ abgestellt. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich bei der Behauptung, der Kurier habe zurückkehren müssen, lediglich um eine Ausrede gegenüber dem Empfänger der Drogen handeln könne, dies umso mehr, als D._____ mehrmals in den Telefongesprächen unwahre Angaben gemacht habe. Weitere Beweise dafür, dass der Beschuldigte von den Drogen gewusst habe, gebe es nicht. Weder habe B._____ noch eine andere Person bestätigt, dass der Beschuldigte von den Drogen gewusst habe, noch seien irgendwelche Spuren des Beschuldigten an der Batterie oder gar an den Drogen gefunden worden. Es seien auch keine Belege vorhanden, die die Theorie der Polizei, der Beschuldigte sei bereits am 26. Au-

- 8 gust 2014 losgefahren, bestätigen würden und dies obwohl sonst alle Belege von Benzin- und Vignettenkauf vorhanden seien. Damit habe die Vorinstanz die Beweise, die für die Unschuld des Beschuldigten sprächen, ausser Acht gelassen (Urk. 52). 2.3. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, mittels der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt benannt (Urk. 48 S. 8 Ziff. 3.2). 2.4. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 Ziff. 3.1.). 2.5. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt wiedergegeben und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (Urk. 48 S. 8-33). 2.6. Entgegen der Behauptung der Verteidigung stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf die Telefongespräche von D._____, sondern auch auf die Aussagen der Mitbeteiligten B._____ und E._____, auf das daktyloskopische Gutachten sowie die übrigen Erkenntnisse aus der Aktion "F._____". 2.7. Zur Verdeutlichung sind nochmals die wesentlichsten Aussagen von B._____ aufzuführen. 2.7.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/13) führte er auf die Frage, wie die letzte Heroinlieferung zustande gekommen sei, aus, er sei in der Slowakei gewesen. Er habe E._____ gebeten, dass er ihm einen Fahrzeugausweis abholen solle, da er beabsichtigt habe, in die Schweiz zu kommen. Dann sei dieser Unbekannte ('der von da Unten' oder D._____) in die Slowakei gekommen. Dieser habe gewusst, dass er wegen dem Ausweis in die Schweiz fahren würde und ihm gesagt, dass dieser Kontakt mit E._____ habe, aber dieser jenem nicht traue. Als dieser bei ihm gewesen sei, habe er diesem das Telefon gegeben, damit dieser mit E._____ habe sprechen können. Er sei dann in die Schweiz gereist und der Fahrer sei dann ein oder zwei

- 9 - Tage später gekommen (Urk. 4/13 S. 5). Das Auto, welches der Kurier gehabt habe, habe er zwei Monate zuvor schon einmal angemietet gehabt und er sei mit diesem in der Slowakei und Deutschland herum gefahren. Der Chef der Autovermietung in der Slowakei mache Autovermietung und Leasing. Er habe seine Firma kaufen wollen. Der Skoda sei auf eine andere Firma zugelassen gewesen und habe dann das Fahrzeug auf diesen G._____ umgeschrieben/finanziert. Er habe diese Firma kaufen wollen. Es sei ja nicht dazu gekommen. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Kurier in den Besitz von diesem Skoda gekommen sei, sagte B._____, dass ein Fahrzeug kaputt gegangen sei. Deshalb habe der Unbekannte in der Slowakei den Skoda gemietet und habe ihn dem Jungen gegeben. Auf die Frage, ob er den Lenker dieses Skoda zuvor schon einmal gesehen habe, sagte B._____, dass er diesen einmal in der Slowakei gesehen habe (Urk. 4/13 S. 5). 2.7.2. B._____ gab anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2015 (Urk. 4/14) zu Protokoll, dass er es gewesen sei, welcher Kontakt zum Drogenorganisator (dem von unten) gehabt habe. Bevor der Kurier losgefahren sei, habe E._____ 'dem von unten' mitgeteilt, dass er bereit sei. Der von unten habe zu E._____ gemeint, dass dieser CHF 10'000 bereit haben solle für den Kurier. Und E._____ habe wieder gelogen. Dieser habe kein Geld gehabt. E._____ habe sich erkundigt, wann der Drogenkurier abfahren und in der Schweiz eintreffen würde und oder wo sich der Drogenkurier aufhalte. Er sei mit E._____ zusammen gewesen und dieser habe ihn immer wieder gefragt, dies habe er dann 'dem von unten' weitergeleitet. 'Der von unten' habe zu den jeweiligen Drogenkurieren Kontakt gehabt. Er selber habe einfach geholfen, das Geld einzusammeln. Er habe auch Geld bekommen und habe die Zeit mit seinen Freudinnen in der Schweiz geniessen können. Was die machten, habe ihn nicht interessiert. 'Den von unten' habe er im Jahr 2013 kennen gelernt und zwar im Restaurant des Bruders von E._____. Er habe nicht wirklich gewusst, was E._____ mit so vielen Personen zu tun gehabt habe. Die entsprechenden Drogenmenge sei an E._____ E._____ gegangen. Auf entsprechenden Vorhalt der TK-Gespräche vom 25.2.2014 und 26.2.2014, wonach er und E._____ eine Drogenlieferung bereits

- 10 am 26.02.2014 erwartet hätten, sagte B._____, dass es sein könne (Urk. 4/14 S. 4 ff.). 2.7.3. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2015 (Urk. 4/18), gab B._____ zu Protokoll, im Februar 2014 sei ein Auto gekommen und er hätte dann hier sein sollen. Er habe sich mit E._____ getroffen und dieser habe ihm gesagt, wo das Auto ankommen solle. Er sei mit E._____ in dessen Auto zu einem Parkplatz bei einem Hotel in … gefahren. Dann sei ein Auto mit bulgarischen Kennzeichen gekommen. Darin seien zwei Leute gewesen. Mit einem dieser Leute sei er ins Restaurant gegangen und habe etwas getrunken. E._____ sei mit dem Chauffeur weitergefahren. E._____ sei mit dessen Auto vorausgefahren und der Chauffeur sei diesem gefolgt. 15 oder 20 Minuten später seien sie zurückgekommen. Sie seien weitergefahren und E._____ habe ihn ins Hotel zurückgebracht. Bei diesem Treffen mit den bulgarischen Fahrern sei es um das gleiche gegangen. Die Frage, ob es um Heroin gegangen sei, bestätigte B._____ und sagte dazu: "Ich denke schon. Ich habe damals nicht gesehen, wie sie es rausgenommen haben". E._____ habe ihm gesagt, dass er auf ein Auto warte, aber er habe sich gedacht, dass das was mit Drogen zu tun habe. Er hätte ihm dann Geld geben sollen um es runter zu schicken. Er habe das aber immer verschoben. Der Mann, dessen Namen er nicht nennen wolle, habe ihn angerufen und gefragt, was los sei. E._____ habe ihn immer hingehalten und ihm das Geld nicht gegeben (Urk. 4/18 S. 3). Er habe eben versprochen, dass er bezahlen würde, sobald der Wagen gekommen sei. Er habe dann nicht bezahlt. (…). Er habe immer Ausreden gehabt. Zum fraglichen Transport sagte B._____, dass E._____ gesagt habe, dieser Transport sei, um die Schulden zu bezahlen. E._____ habe ihn vom Hotel abgeholt und sie seien zur Tankstelle H._____ gefahren. Der Fahrer sei E._____ nachgefahren. Sie hätten zu E._____ in die Garage gewollt. Er sei im Auto geblieben und E._____ sei ausgestiegen. Dann sei die Polizei gekommen. In der Garage von E._____ hätte das Transportfahrzeug entladen werden sollen. Er sei allerdings nicht in der Garage gewesen, er habe im Auto bleiben sollen. E._____ sei in die Garage gegangen mit dem Transporteur. In der Garage habe E._____ das Auto entladen wollen. E._____ hätte dem Fahrer zwischen Fr. 7'000.- und Fr. 10'000.- mitgeben sollen. Er wisse nicht, ob jener das Geld gehabt

- 11 habe. Auf jeden Fall habe E._____ es mit dem Mann in Mazedonien abgemacht (Urk. 4/18 S. 5f.). Seine Aufgabe sei gewesen, bei E._____ kein Geld zu lassen, weil dieser es immer ausgegeben habe. Der Lieferant habe kein Vertrauen zu E._____ gehabt, weil dieser immer Ausreden gehabt habe. Und dann hätte er vermutlich bezeugen sollen, dass E._____ die Lieferung bekommen habe. Weil der Lieferant kein Vertrauen zu diesem gehabt und vermutlich befürchtet habe, E._____ werde sagen, er habe nichts bekommen (Urk. 4/18 S. 6). 2.7.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Urk. 4/19) bestätigte B._____, es sei zutreffend, dass er den Kurier in der Slowakei einmal in einem Kaffee getroffen habe (Urk. 4/19 S. 1). Der unbekannte Drogenorganisator (D._____) sei bei diesem Treffen auch dabei gewesen. Er habe den Beschuldigten und D._____ zwei Mal getroffen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, dass er Drogen transportiere, sagte B._____, dass er das direkt nicht sagen könne. D._____ und der Beschuldigte würden sich schon lange kennen. Sie seien aus der gleichen Stadt. So wie er mitbekommen habe, habe der Beschuldigte Geld bei D._____ geliehen. Um die Schulden zu begleichen, habe der Beschuldigte das Fahrzeug in die Schweiz überführen müssen. D._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte Euro 2'000.- schuldig sei (Urk. 4/19 S. 2). Wo die Drogen genau im Auto gewesen seien, habe der Beschuldigte – so glaube er, B._____, – nicht gewusst. D._____ erzähle diesbezüglich in der Regel nichts. Der Beschuldigte hätte aber seine Schulden bei D._____ begleichen sollen. Drogengespräche hätten sie nie geführt. Auf die Frage, ob D._____ entsprechende Gespräche geführt habe, sagte B._____, dass D._____ und der Beschuldigte die ganze Zeit zusammen gewesen seien. Als er sich mit D._____ getroffen habe, sei der Beschuldigte immer mit dabei gewesen. Diese seien auch zusammen mit einem Fahrzeug aus Mazedonien gekommen. D._____ habe "alles instruiert". Dieser habe dem Beschuldigten gesagt, "wo" er fahren müsse und wo er sich melden müsse. D._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte mit dem Transport seine Schulden begleichen könne (Urk. 4/19 S. 3). Auf die Frage, weshalb er bereits am 27. August 2014 früh morgens auf der Raststätte H._____ auf die Lieferung gewartet habe, sagte B._____, dass er an diesem Tag in die Schweiz gekommen sei, um einen Fahrzeugausweis von E._____ zu holen. Er habe gegenüber

- 12 - D._____ bestätigen sollen, dass E._____ das Kurierfahrzeug vom Beschuldigten erhalten habe (Urk. 4/19 S. 3 f.). Auf die Frage, weshalb die Lieferung verspätet gekommen sei, sagte B._____, dass er mitbekommen habe, dass das Fahrzeug kaputt gegangen sei. Mehr wisse er auch nicht. Es sei zwei Tage später gekommen. Die Frage, ob der Beschuldigte eine Panne gehabt habe, bejahte B._____. Er sei eigentlich nur für einen Tag in der Schweiz gewesen. Er habe danach eigentlich wieder nach Deutschland abreisen wollen. D._____ habe ihm am Telefon von der Batteriepanne kurz vor Wien erzählt. Er habe ihm auch erzählt, dass der Beschuldigte zurückgekommen sei (Urk. 4/19 S. 4). Es sei richtig, dass D._____ der Kleber gefehlt habe, um die Batterie neu zu verkleben (Urk. 4/19 S. 5). 2.7.5. Am 2. September 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B._____ statt (Urk. 3/14). Anlässlich dieser Befragung bestätigte B._____, dass er den Beschuldigten zweimal und in Begleitung von D._____ in der Stadt C._____ getroffen habe. Das erste Treffen sei im August gewesen, drei oder vier Tage bevor er in die Schweiz gereist sei. Er habe den Beschuldigten auch vor seiner Abreise in die Schweiz nochmals gesehen. Die beiden Treffen hätten während ein bis zwei Tagen stattgefunden (Urk. 3/14 S. 3 f.). Als der Beschuldigte dabei gewesen sei, sei nicht über Drogengeschäfte gesprochen worden (Urk. 3/14 S. 4). Auf die Frage, wann und wo B._____ mit D._____ über die geplante Einfuhr des Heroins für Ende August 2014 gesprochen habe, sagte B._____, dass das E._____ mit D._____ abgemacht habe, dass diese Ware in die Schweiz kommen solle. Er habe bei E._____ in der Schweiz einen Autoausweis abholen müssen. E._____ und D._____ hätten abgemacht, dass das Kurierfahrzeug in die Schweiz kommen solle. Und E._____ hätte dem Kurier CHF 7'000 bis 10'000 mitgeben sollen. Auf die Frage, wann er erfahren habe, dass mit dieser Reise effektiv Heroin eingeführt werden solle, sagte B._____, dass er am 26. in die Schweiz gekommen sei und hier auf die Ankunft des Fahrzeugs hätte warten sollen. Am Morgen habe ihn dann D._____ angerufen und ihm erzählt, dass der Kurier eine Panne gehabt habe und wieder in die Slowakei zurückgefahren sei. Dieser komme dann einen Tag später. Auf die Frage, ob er schon vor seiner Einreise in die Schweiz am 26. August 2014 gewusst habe, dass eine Drogeneinfuhr geplant gewesen sei, sagte

- 13 - B._____, dass er in die Schweiz habe kommen wollen, um den Ausweis bei E._____ abzuholen. D._____ habe ihm dann gesagt, wenn er sowieso schon in der Schweiz vor Ort sei, solle er schauen, dass das Drogenfahrzeug bei E._____ ankomme und ihm (D._____) das bestätigen. Der Beschuldigte sei bei einem dieser Gespräche mit D._____, wo es konkret um die Einfuhr der 1'615 Gramm Heroin für Ende August gegangen sei, nicht dabei gewesen. Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass das Heroin in einer präparierten Autobatterie in die Schweiz eingeführt werden sollte, sagte B._____, dass er das ungefähr gewusst habe, er aber nie konkret gesehen habe, wie das Heroin in einer solchen Batterie untergebracht worden sei (Urk. 3/14 S. 5). Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ausgerechnet der Beschuldigte das Fahrzeug mit dem Heroin in die Schweiz gefahren habe, sagte B._____ das Folgende. "Das weiss ich nicht, was der D._____ mit ihm abgemacht hat. Ich habe ja noch nie mit ihm gesprochen, weil ich spreche ja Albanisch und er nicht. Was er mit dem D._____ besprochen hat, weiss ich nicht". Es treffe zu, dass ihm D._____ gesagt habe, dass der Beschuldigte EUR 2'000.00 Schulden bei ihm habe. Ob er die Fahrt zur Schuldentilgung gemacht habe, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, wonach der Beschuldigte gesagt habe, dass er ihm das Fahrzeug, d.h. den Skoda Octavia, hätte bringen müssen, weil es auch ihm gehöre, sagte B._____, dass das nicht stimme (Urk. 3/14 S. 6). B._____ bestätigte nochmals, dass ihm D._____ gesagt habe, dass dieser den Beschuldigten als Kurier in die Schweiz schicken werde und dass dieser den Beschuldigten über "alles" instruiert habe, d.h. "wo" er fahren und sich melden müsse (Urk. 3/14 S. 7). Mit diesen Angaben konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht wisse, was der andere B._____ erzählt habe. Er habe dieses Auto lediglich in die Schweiz bringen müssen und hätte dann Tagesschilder ausstellen lassen sollen, damit hätte er einen Audi A 3 nach Mazedonien überführen sollen. Aber er habe nicht gewusst, dass sich im Fahrzeug Drogen befunden hätten. Wenn er es gewusst hätte, dann hätte er dieses Fahrzeug nicht in die Schweiz gefahren. Und dass er dem anderen EUR 2'000.00 geschuldet habe, das treffe nicht zu. Das höre er jetzt zum ersten Mal (Urk. 3/14 S. 8). B._____ führte weiter aus, es sei vorgesehen gewesen, dass der Beschuldigte wiederum mit dem Skoda Octavia in die Slowakei zurückfahre. Die Lieferung mit dem Heroin hätte

- 14 eine Woche vorher erfolgen sollen, sei aber immer wieder verschoben worden. D._____ habe ihm gesagt, dass der Lenker des Kurierfahrzeuges am 26. August 2014 der Beschuldigte gewesen sei (Urk. 3/14 S. 9). D._____ habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte eine Panne gehabt habe und wieder zurück gefahren sei. Dieser solle nun zwei bis drei Stunden schlafen und er (D._____) werde die Autobatterie reparieren, danach solle der Beschuldigte wieder losfahren. Auf Vorhalt des TK Protokolls vom 27.08.2014 (Urk. 64 zur EV vom 12. Juni 2015), wonach die präparierte Autobatterie wohl nicht mehr gezündet habe und das Fahrzeug irgendwo vor Wien auf der Strasse stehen geblieben sei und er – der Kurier – dann eine neue Batterie gekauft und die defekte, präparierte Batterie ins Gepäck getan habe, sagte B._____, dass ihn D._____ so über den Vorfall informiert habe (Urk. 3/14 S. 10). Der Beschuldigte sagte zu diesen Aussagen von B._____, dass sie am 26. August 2014 unterwegs nach Budapest gewesen seien. Es seien drei oder vier Kolleginnen von diesem D'._____ (D._____) gekommen, die nach Budapest gemusst hätten. D'._____ (D._____) habe auch eine Kollegin nach Bratislava gefahren. Sie hätten sich irgend ein Arbeitsvisum ausstellen lassen müssen. Dann habe dieser ihm gesagt, er solle das Fahrzeug in die Schweiz bringen, dort Zollschilder ausstellen lassen und dann diesen Audi A3 nach Mazedonien überführen. Dafür habe er ihm versprochen, ihm EUR 500.00 zu bezahlen. Aber es sei keine Rede von irgendwelchen Zehntausenden von Franken gewesen. Und als er am 27. August von der Slowakei losgefahren sei, habe dieser ihm gesagt, er solle von der Fahrt mit den Frauen nach Budapest dem B'._____ (B._____) nichts erzählen, denn er habe damit nichts zu tun (Urk. 3/14 S. 11). Auf Vorhalt des Resultates des Gutachtens des Forensischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juli 2015, wonach die an einer in St. Gallen sichergestellten Autobatterie hinterlassenen Fingerabdrücke nur vom Beschuldigten stammen könnten, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dazu nichts zu sagen habe. Er habe bei I._____ und J._____ etwa 15 oder 20 Tage gearbeitet, als diese am Umziehen gewesen seien. Das sei im November oder Dezember 2013 gewesen, er erinnere sich nicht genau. Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, mit der besagten Fahrt Drogen in die Schweiz einzuführen und er zumindest davon habe ausgehen können, dass sich Drogen in der Autobatterie befunden hätten, sagte der Beschuldigte,

- 15 dass er das nicht gewusst habe. Er erklärte weiter, dass er diese Fahrt nicht unternommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich im Fahrzeug Drogen befänden. Seine einzige Schuld bestehe darin, dass er vertrauensselig gewesen sei, den Leuten geglaubt habe und dafür büsse er jetzt (Urk. 3/14 S. 13). Auf Vorhalt, wonach er von D._____ dahingehend instruiert worden sei, nach erfolgter Drogenlieferung Drogengelder in der Höhe zwischen CHF 7'000 bis CHF 10'000 in die Slowakei zu transportieren, sagte der Beschuldigte, dass er das zum ersten Mal höre. D._____ habe ihm nur gesagt, er müsse Zollschilder lösen und das Auto nach Mazedonien überführen. Die Frage, bei wem er diesen Audi A3 hätte holen müssen, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Das weiss ich nicht. Der E._____ hätte mir das sagen sollen. Er hätte mich zu diesem Büro begleiten sollen, wo man solche Zollschilder bekommt" (Urk. 3/14 S. 13 f.). Er hätte dieses Auto seinem Bruder oder sonst einem Verwandten in Mazedonien überbringen sollen. Das Auto hätte dann dort verzollt werden sollen (Urk. 3/14 S. 14). B._____ sagte zu den Ausführungen des Beschuldigten, dass D._____ den Beschuldigten bezüglich des Audi A3 angelogen habe, weil dieses Fahrzeug sich in der Tschechoslowakei und nicht in der Schweiz befunden habe (Urk. 3/14 S. 14). 2.8. Die Vorinstanz hat die übrigen Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 17-22 Ziff. 3.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (Urk. 66 S. 4 ff.). Nach umfassender Würdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten – sofern er überhaupt Aussagen gemacht habe – weder mit den Erkenntnissen aus den Telefonkontrollen noch mit den Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ und E._____ in Einklang zu bringen seien. Sie würden sich als weitestgehend unglaubhaft erweisen, weshalb nicht auf sie abgestellt werden könne (Urk. 48 S. 24). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 2.9. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält (Urk. 48 S. 22 lit. b), hat der Beschuldigte sich im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung immer wieder in Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz hat diese Widersprüche und vor allem die Änderungen der Aussagen des Beschuldigten nach-

- 16 vollziehbar aufgezeigt und dann daraus den richtigen Schluss gezogen, dass sich seine Aussagen als weitestgehend unglaubhaft erweisen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Der Beschuldigte hat beispielsweise immer wieder betont, nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben und nichts davon gewusst zu haben, dass er Drogen transportiere bei seiner Fahrt in die Schweiz. Mit der Vorinstanz (Urk. 48 S. 24) steht damit jedoch die Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme im Widerspruch, wonach er D._____ gefragt habe, ob das Fahrzeug in Ordnung sei, was dieser bejahte habe und der Beschuldigte dann den Kofferraum und die Motorhaube geöffnet, überall geklopft und auch die Türen kontrolliert, jedoch nichts Verdächtiges entdeckt habe (Urk. 3/2 S. 2 f.), was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 66 S. 6). Wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Ahnung gehabt hätte, dass in dem von ihm zu fahrenden Auto Drogen eingebaut waren, hätte er selbsterklärend das Auto nicht untersucht. 2.10. Nicht zuletzt musste dem Beschuldigten auch aus folgenden Gründen klar sein, dass er Drogen transportierte: Er musste im Auftrag von D._____ ein Auto in die Schweiz überführen, für welchen Zweck er extra eine slowakische SIM-Karte von D._____ erhielt (Urk. 66 S. 6 unten). Dann hätte am Ziel des Transports gemäss Aussagen B._____s (Urk. 4/18 S. 5 f., Urk. 3/14 S. 5) und E._____s (Urk. 5/13 S. 12) Letzterer dem Beschuldigten Geld – und nicht ein Audi A3 – übergeben sollen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass es sich dabei um für den Drogenhandel bzw. -transport typische Elemente handelt. Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, D._____ alias D'._____ vor fünf Jahren anlässlich Malerarbeiten bei dessen Schwester kennengelernt zu haben (Urk. 66 S. 10), widerspricht damit aber den Aussagen B._____s, wonach der Beschuldigte und D._____ sich schon lange kennen würden und aus der gleichen Stadt seien (Urk. 4/19 S. 2). 2.11. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ablauf der Geschehnisse, wie er sich aus den Aussagen von B._____ und E._____ sowie den gemäss den Telefonkontrollen geführten Gesprächen und Nachrichten ergebe, zudem durch das daktyloskopische Gutachten sowie der übrigen Erkenntnisse aus

- 17 der Aktion "F._____" unterstützt werde (Urk. 48 S. 29). Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich auf der im Rahmen der Aktion "F._____" sichergestellten präparierten Autobatterie die Fingerabdrücke des Beschuldigten befanden. Das daktyloskopische Gutachten betreffend dieser Autobatterie zeigt klar auf, dass zwei ab der Alufolie innerhalb der ausgehöhlten Autobatterie hinterlassenen daktyloskopischen Spuren sowie die daktyloskopische Spur ab der Motorradbatterieverpackung, welche in die ausgehöhlte Autobatterie eingebaut war, zweifelsfrei vom Beschuldigten stammen (Urk. 13/10). Weiter stellt das Gutachten fest, dass alle drei Spuren nur bei geöffnetem Deckel der Autobatterie auf den Spurenträger gesetzt werden konnten (Urk. 13/10 S. 6). Der Beschuldigte erklärte seine Fingerabdrücke im Inneren dieser Autobatterie letztmals an der Berufungsverhandlung damit, dass er im November/Dezember 2013 I._____ in St. Gallen beim Umziehen geholfen habe, wobei er dabei diverse Gegenstände wie Folien, Felgen und Autobatterien berührt habe (Urk. 66 S. 8f. S. 10). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wirken konstruiert und sind unglaubhaft. Im Übrigen wurden auf der Innenseite der Autobatterie Kokainspuren festgestellt (act. 16/7/2). Damit ist auch die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, wonach er nie etwas mit Drogen zu tun gehabt habe. Es drängt sich der zwingende Schluss auf, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren "F._____" etwas mit der Präparation der fraglichen Autobatterie zu tun hatte. Auf der Autobatterie des aktuellen Kurierfahrzeugs fand man zwar nur ein verwertbares DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person (Urk. 12/6 S. 3), es handelt sich jedoch hinsichtlich der Präparation um denselben modus operandi wie bei der Batterie, die man im Rahmen der Aktion "F._____" anlässlich der Hausdurchsuchung in St. Gallen fand. Demzufolge liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit der Präparation der Autobatterie bzw. mit dem Verstecken der Drogen in derselben im vorliegenden Fall gleichermassen etwas zu tun gehabt hat. 2.12. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar als Opfer und von D._____ alias D'._____ reingelegt fühlt (Urk. 66 S. 6, S. 10, Prot. II S. 6), diesen jedoch nicht einmal dann verrät, nachdem der Drogentransport aufgeflogen war (Urk. 66 S. 9 f.). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Beschuldigte die Nummer von D'._____ im Natel unter "S" abgespeichert hat, wohl um die-

- 18 sen Kontakt zu verschleiern. Darauf anlässlich der Berufungsverhandlung angesprochen, erklärte der Beschuldigte, D'._____ habe diese Nummer selber im Telefon des Beschuldigten abgespeichert, wobei er auf die Frage, wieso D'._____ seinen Namen unter einem falschen Anfangsbuchstaben abspeichern würde, keine nachvollziehbare Antwort geben konnte ("Albanische Sachen…", vgl. Urk. 66 S. 9). 2.13. In Bezug auf die vermeintliche Panne des Beschuldigten und der Rückkehr an den Startort ist auf die Protokolle der Telefonkontrollen zu verweisen, wonach D._____ B._____ in einem Telefongespräch um 7.09 Uhr am 27. August 2014 mitteilte, dass "ihm" das Auto kaputt gegangen sei und er nun zu ihm zurückgekehrt sei (Urk. 3/6 Beilage 58). Nur drei Minuten später ruft B._____ D._____ an, welcher jenem mitteilt, dass "ihm" "das Teil" kaputt gegangen sei und er gerade dabei sei "das" zu öffnen, um es anzuschauen (Urk. 3/6 Beilage 60). In zwei weiteren Gesprächen zwischen den beiden nur wenige Minuten später ist die Rede von "Kleber" und dass es "ihm" nicht "gezündet" habe, bzw. dass "er" eine/n neue/n" kaufen gegangen und "die/den" ins Gepäck getan habe und dass er nun auswärts Kleber holen gehe (Urk. 3/6 Beilage 61 u. 64). Diese Äusserungen machen nur im Zusammenhang mit der Autopanne des Beschuldigten und seiner Rückkehr an den Startort C._____ Sinn, wo D._____ die neue Autobatterie mit Heroin beladen und in der Folge schliessen und verkleben musste. Diese Annahme deckt sich auch mit den Aussagen B._____s (Urk. 4/19 S. 4 f.). 2.14. Im Zusammenhang mit den im Skoda Octavia gefundenen Quittungen und der Vignette ist unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass daraus nichts zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (Urk. 48 S. 31), da nicht erwiesen ist, wer – der Beschuldigte oder eine Drittperson – diese Quittungen und die Vignette ins Auto gelegt hat. 2.15. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 26. August 2014 ein erstes Mal von C._____ losfuhr, irgendwo vor Wien infolge einer Fehlzündung der Autobatterie eine Panne hatte, worauf er eine neue Autobatterie erstand. Entgegen der Verteidigung (Urk. 67 S. 3) können Autobatterien bei Autobahn-Tankstellen rund um die Uhr in kürzester Zeit gekauft werden, wes-

- 19 halb es für den Beschuldigten nach dessen Panne ein Leichtes gewesen sein dürfte, eine Autobatterie zu besorgen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte sodann selbständig und ohne Anweisung von D._____ den Entscheid traf, mit der defekten Autobatterie im Gepäck wieder an seinen Startort zurückzufahren, einen Entscheid, den nur jemand treffen konnte, der wusste, dass sich in der defekten Batterie Betäubungsmittel befanden. Die Rückkehr hatte einzig den Zweck, die Betäubungsmittel umzupacken, um mit der erneut präparierten Autobatterie die Einfuhr in die Schweiz zu tätigen. Hätte der Beschuldigte nämlich nicht gewusst, dass die Autobatterie mit Heroin "beladen" ist, so hätte er mit der neuen Batterie einfach weiterfahren und die defekte Batterie entsorgen oder mit sich führen können. Die Verteidigung geht aufgrund der Fahrzeiten von einem mehrstündigen Zeitüberschuss aus, welchen der Beschuldigte wohl nicht mit Pausen "verplempert" haben könne (Urk. 67 S. 3). Wie ausgeführt, musste D._____ die Autobatterie erneut präparieren, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Es kann grundsätzlich offen bleiben, was der Beschuldigten in diesen Stunden gemacht hat, da es sich bei dieser überschüssigen Zeit um Nachtstunden gehandelt hat, ist jedoch durchaus denkbar, dass der Beschuldigte diese Zeit mit Schlafen verbrachte, was sich mit den Aussagen von B._____ deckt (Urk. 3/14 S. 10). 2.16. Somit ergibt sich, dass sowohl der ganze äussere als auch der innere Sachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Verteidigung nicht bestrittene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 20 - IV. Sanktion 1. Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff; 135 IV 130 E. 5.3.1.; 132 IV 102 E. 8.1.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowie allenfalls zusätzlich von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe reicht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor (Urk. 48 S. 34 f.) 3. Objektive Tatschwere Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatkomponente ist zuzustimmen mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte nicht mit Heroin gehandelt, sondern dieses transportiert hat (Urk. 48 S. 35 Ziff. 2.2.). Das Verschulden ist als noch nicht erheblich zu qualifizieren. 4. Subjektive Tatschwere Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erläuterungen zur subjektiven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 36 Ziff. 2.3.). 5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich Werdegang des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 36 f. Ziff. 3) verwiesen werden. Ausser gesundheitlicher Probleme des Beschuldigten ergaben sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Äderungen.

- 21 - 5.2. Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.3. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen (Urk. 51), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 5.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist. 5.5. Hingegen fallen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten leicht strafmindernd ins Gewicht: so musste er sich offenbar sieben Zähne ziehen lassen, ohne jedoch eine Prothese dafür erhalten zu haben (Urk. 66 S. 2), wodurch er eine grosse Einbusse an Lebensqualität erlitt (Schwierigkeiten beim Essen etc.). 5.6. Insgesamt ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.7. Der Beschuldigte wurde am 28. August 2014 verhaftet und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Anrechnung der erstandenen Haft von inzwischen 651 Tagen (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug der Strafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

- 22 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seine Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Reduktion der Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid stellt einen wohlwollenden Ermessensentscheid dar, welcher ohne Einfluss auf die Kostenfolge bleibt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: …, wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt: − 3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. …; − 1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B._____, Asservat Nr. …; − 1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. …; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …; − 1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …; − Notizbüchlein rot von A._____, Asservat Nr. …; − 6 Quittungen für Benzin und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. ….

- 23 - 6. Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Starterbatterie für PW Skoda, Asservat Nr. …; − 4 Kugeln Heroin eingepackt in blauer Plastikfolie, Asservat Nr. …; − 1 weisser Plastiksack, "Apotheke", Asservat Nr. …; − 1 schwarze Wurst (eingepackt) enthaltend Kokain, Asservat Nr. …; − 1 Knittersack (Streckmittel), Asservat Nr. …; − 1 Papiertasche mit Einweghandschuhen, Asservat Nr. …; − Verpackungen mit BM Rückständen, Asservat Nr. …; − 1 Küchenwaage, Asservat Nr. …; − Diverse Verpackungsmaterialien wie Plastiksäcke, Alufolie (Verpackungsbehälter), Asservat Nr. …; wird in den Verfahren gegen die Mitbeteiligten zu befinden sein. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sein, die entsprechenden Anträge zu stellen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 783.00 Auslagen MIG; Fr. 1'366.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 70.00 Auslagen; Fr. 2'100.00 Telefonkontrolle; Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 475.00 Entschädigung Dolmetscher Vorverfahren; Fr. 21'703.15 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 33'297.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 24 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, wovon 651 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.-- amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft

- 25 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6); 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juni 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Urteil vom 8. Juni 2016 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 470 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft (gerechnet bis und mit 10. Dezember 2015) erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: …, wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt:  3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. …;  1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B._____, Asservat Nr. …;  1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. …;  1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …;  1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …;  Notizbüchlein rot von A._____, Asservat Nr. …;  6 Quittungen für Benzin und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. …. 6. Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Starterbatterie für PW Skoda, Asservat Nr. …;  4 Kugeln Heroin eingepackt in blauer Plastikfolie, Asservat Nr. …;  1 weisser Plastiksack, "Apotheke", Asservat Nr. …;  1 schwarze Wurst (eingepackt) enthaltend Kokain, Asservat Nr. …;  1 Knittersack (Streckmittel), Asservat Nr. …;  1 Papiertasche mit Einweghandschuhen, Asservat Nr. …;  Verpackungen mit BM Rückständen, Asservat Nr. …;  1 Küchenwaage, Asservat Nr. …;  Diverse Verpackungsmaterialien wie Plastiksäcke, Alufolie (Verpackungsbehälter), Asservat Nr. …; wird in den Verfahren gegen die Mitbeteiligten zu befinden sein. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sein, die entsprechenden Anträge zu stellen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art... 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft sei dem Beschuldigten ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'000.-- pro Monat sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 120.-- pro Tag zu bezahlen. 3. Die persönlichen Gegenstände, die beschlagnahmt wurden, sind dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 10. Dezember 2015 (Urk. 48 S. 4 f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a Be... 1.3. Am 10. Dezember 2015 erging das Urteil (Prot. I S. 23-27, Urk. 37). Gleichzeitig wurde mit Beschluss die Sicherheitshaft bis zur Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. längstens bis zum 9. Juni 2016 verlängert (Prot. I S... 1.4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem Obergericht (Urk. 46 = Urk. 49). 1.5. Am 29. März 2016 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 52). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2016 (Urk. 54) wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten während der Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich übertragen. Sodann wurde der Staatsanwaltschaft eine K... 1.7. Mit Eingabe vom 1. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und um Dispensation von der Teilnahme an der Verhandlung ersuche (Urk. 56). 1.8. In der Folge wurde am 13. April 2016 auf den 8. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57). 1.9. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 der Verfahrensleitung wurden die amtliche Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung über die Sicherheitshaft zu entscheiden sei. Der Staatsanwalt wurde soda... 1.10. Am 8. Juni 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin teilnahmen (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt Ziff. 1 bis 3 sowie Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Prot. II S. 4 f.). 3. Allgemeines 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E.1.2.). Die Berufungsinstanz kann s... II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2015 (Urk. 27/2), welche dem vorinstanzlichen Urteil beigeheftet ist (Urk. 48). 2. Sachverhalt 2.1. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen (Urk. 48 S. 6 Ziff. 2.1.). Die in der Anklageschrift aufgeführte Panne in der Nähe von Wien und die aus diesem Grund erfolgte Rückk... 2.2. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, gewusst zu haben, dass sich im Kurierfahrzeug Betäubungsmittel befunden haben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens lässt er ausführen, dass es die Vorinstanz alleine aufgrund der Telefongespräche zwischen B... 2.3. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, mittels der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt benannt (Urk. 48 S. 8 Ziff. 3.2). 2.4. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 7 Ziff. 3.1.). 2.5. Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt wiedergegeben und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (Urk. 48 S. 8-33). 2.6. Entgegen der Behauptung der Verteidigung stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf die Telefongespräche von D._____, sondern auch auf die Aussagen der Mitbeteiligten B._____ und E._____, auf das daktyloskopische Gutachten sowie die übrigen Erkennt... 2.7. Zur Verdeutlichung sind nochmals die wesentlichsten Aussagen von B._____ aufzuführen. 2.7.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. Januar 2015 (Urk. 4/13) führte er auf die Frage, wie die letzte Heroinlieferung zustande gekommen sei, aus, er sei in der Slowakei gewesen. Er habe E._____ gebeten, dass er ihm e... 2.7.2. B._____ gab anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. Februar 2015 (Urk. 4/14) zu Protokoll, dass er es gewesen sei, welcher Kontakt zum Drogenorganisator (dem von unten) gehabt habe. Bevor der Kurier losgefahren sei, ha... 2.7.3. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. April 2015 (Urk. 4/18), gab B._____ zu Protokoll, im Februar 2014 sei ein Auto gekommen und er hätte dann hier sein sollen. Er habe sich mit E._____ getroffen und dieser... 2.7.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2015 (Urk. 4/19) bestätigte B._____, es sei zutreffend, dass er den Kurier in der Slowakei einmal in einem Kaffee getroffen habe (Urk. 4/19 S. 1). Der unbekannte Drogenorganisator (D._____) ... 2.7.5. Am 2. September 2015 fand bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und B._____ statt (Urk. 3/14). Anlässlich dieser Befragung bestätigte B._____, dass er den Beschuldigten zweima... 2.8. Die Vorinstanz hat die übrigen Aussagen des Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 17-22 Ziff. 3.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (Urk. 66 S. 4 ff.). Nach ... 2.9. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält (Urk. 48 S. 22 lit. b), hat der Beschuldigte sich im Laufe der Untersuchung und auch an der Hauptverhandlung immer wieder in Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz hat diese Widersprüche und vor alle... 2.10. Nicht zuletzt musste dem Beschuldigten auch aus folgenden Gründen klar sein, dass er Drogen transportierte: Er musste im Auftrag von D._____ ein Auto in die Schweiz überführen, für welchen Zweck er extra eine slowakische SIM-Karte von D._____ er... Weiter erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, D._____ alias D'._____ vor fünf Jahren anlässlich Malerarbeiten bei dessen Schwester kennengelernt zu haben (Urk. 66 S. 10), widerspricht damit aber den Aussagen B._____s, wonach d... 2.11. Weiter kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ablauf der Geschehnisse, wie er sich aus den Aussagen von B._____ und E._____ sowie den gemäss den Telefonkontrollen geführten Gesprächen und Nachrichten ergebe, zudem durch das daktyloskopische ... 2.12. Es fällt auf, dass der Beschuldigte sich zwar als Opfer und von D._____ alias D'._____ reingelegt fühlt (Urk. 66 S. 6, S. 10, Prot. II S. 6), diesen jedoch nicht einmal dann verrät, nachdem der Drogentransport aufgeflogen war (Urk. 66 S. 9 f.).... 2.13. In Bezug auf die vermeintliche Panne des Beschuldigten und der Rückkehr an den Startort ist auf die Protokolle der Telefonkontrollen zu verweisen, wonach D._____ B._____ in einem Telefongespräch um 7.09 Uhr am 27. August 2014 mitteilte, dass "ih... 2.14. Im Zusammenhang mit den im Skoda Octavia gefundenen Quittungen und der Vignette ist unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass daraus nichts zugunsten oder zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann... 2.15. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 26. August 2014 ein erstes Mal von C._____ losfuhr, irgendwo vor Wien infolge einer Fehlzündung der Autobatterie eine Panne hatte, worauf er eine neue Autobatterie erstand. ... 2.16. Somit ergibt sich, dass sowohl der ganze äussere als auch der innere Sachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene und von der Verteidigung nicht bestrittene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubun... IV. Sanktion 1. Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff; 135 IV 130 E. 5.3.1.; 132 IV 102 E. 8.1.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Be... 2. Strafrahmen Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe sowie allenfalls zusätzlich von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe reicht. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor (Urk. 4... 3. Objektive Tatschwere Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die objektive Tatkomponente ist zuzustimmen mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte nicht mit Heroin gehandelt, sondern dieses transportiert hat (Urk. 48 S. 35 Ziff. 2.2.). Das Verschulden ist als noch nicht e... 4. Subjektive Tatschwere Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erläuterungen zur subjektiven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 36 Ziff. 2.3.). 5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich Werdegang des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 36 f. Ziff. 3) verwiesen werden. Ausser gesundheitlicher Probleme des Beschuldigten ergaben sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Äderungen. 5.2. Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 5.3. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafen (Urk. 51), was sich ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt. 5.4. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht oder ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist. 5.5. Hingegen fallen die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten leicht strafmindernd ins Gewicht: so musste er sich offenbar sieben Zähne ziehen lassen, ohne jedoch eine Prothese dafür erhalten zu haben (Urk. 66 S. 2), wodurch er eine grosse Einb... 5.6. Insgesamt ist somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.7. Der Beschuldigte wurde am 28. August 2014 verhaftet und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Anrechnung der erstandenen Haft von inzwischen 651 Tagen (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 St... V. Vollzug der Strafe Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seine Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejeni... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte externe Festplatte Samsung 320 GB, Ref-Nr.: …, wird bei den Verfahrensakten aufbewahrt. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. September 2015 beschlagnahmten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten aufbewahrt:  3 x 10-Tagesvignetten Österreich Quittungen, Asservat Nr. …;  1 CD mit GPS Daten Navigationssystem B._____, Asservat Nr. …;  1 CD mit SIM-Datenauswertung, Asservat Nr. …;  1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …;  1 CD mit Datenauswertung RTI A._____, Asservat Nr. …;  Notizbüchlein rot von A._____, Asservat Nr. …;  6 Quittungen für Benzin und Autobahngebühren von A._____, Asservat Nr. …. 6. Über die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2014 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Starterbatterie für PW Skoda, Asservat Nr. …;  4 Kugeln Heroin eingepackt in blauer Plastikfolie, Asservat Nr. …;  1 weisser Plastiksack, "Apotheke", Asservat Nr. …;  1 schwarze Wurst (eingepackt) enthaltend Kokain, Asservat Nr. …;  1 Knittersack (Streckmittel), Asservat Nr. …;  1 Papiertasche mit Einweghandschuhen, Asservat Nr. …;  Verpackungen mit BM Rückständen, Asservat Nr. …;  1 Küchenwaage, Asservat Nr. …;  Diverse Verpackungsmaterialien wie Plastiksäcke, Alufolie (Verpackungsbehälter), Asservat Nr. …; wird in den Verfahren gegen die Mitbeteiligten zu befinden sein. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sein, die entsprechenden Anträge zu stellen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, wovon 651 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Bundesanwaltschaft  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6); 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB160083 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.06.2016 SB160083 — Swissrulings