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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2016 SB160060

1. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,717 Wörter·~1h 9min·6

Zusammenfassung

Versuchte Erpressung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160060-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 1. September 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. AX._____ 2 amtlich verteidigt durch MLaw BX._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. CX._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte Erpressung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. März 2015 (DG140023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 35/7). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 99 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB. 3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 26. November 2013 durch das Untersuchungsamt Altstätten ausgefällten Strafe. 5. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate), abzüglich 56 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind).

- 3 - 7. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate), abzüglich 30 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 8. Die durch das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 5. Februar 2013 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und vollzogen. 9. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 29 Tage durch Haft erstanden sind). 10. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2014 beim Beschuldigten 2 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke iPhone, IMEI- Nr. …, sowie die darin befindliche SIM-Karte mit der Rufnummer 079 … werden definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2014 beim Beschuldigten 3 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 5'500.– wird zur Kostendeckung verwendet. 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'082.52 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 1 Fr. 2'082.57 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 2 Fr. 2'082.56 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 3 Fr. 9'000.– Gesamtgebühr Untersuchung

Fr. 900.– Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'710.40.– Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen)

- 4 - Fr. 15'692.70 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (inkl. Fr. 774.30 Barauslagen und MwSt) Fr. 19'609.40 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 (inkl. Fr. 514.85 Barauslagen und MwSt) Fr. 5'261.30 Kosten amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 (inkl. Fr. 171.60 Barauslagen und MwSt) vom 19. Dezember 2013 bis 7. März 2014 (Rechtsanwalt lic. iur. D. ) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten zu je 1/3, sofern sie die Kosten ausschliesslich betreffen, zu 100% auferlegt: Beschuldigter 1 Fr. 3'000.– 1/3 Gerichtsgebühr Fr. 2'082.52 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 1 Fr. 3'000.– 1/3 Gesamtgebühr Untersuchung

Fr. 300.– 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 570.15 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Beschuldigter 2 Fr. 3'000.– 1/3 Gerichtsgebühr Fr. 2'082.57 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 2 Fr. 3'000.– 1/3 Gesamtgebühr Untersuchung

Fr. 300.– 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 570.15 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Beschuldigter 3 Fr. 3'000.– 1/3 Gerichtsgebühr Fr. 2'082.56 Auslagen Vorverfahren betr. Beschuldigter 3 Fr. 3'000.– 1/3 Gesamtgebühr Untersuchung

- 5 - Fr. 300.– 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 570.15 1/3 Gesamtkosten der Kantonspolizei Zürich für Übersetzungen im Rahmen technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 2 im Umfange von Fr. 19'091.– und eine Nachforderung beim Beschuldigten 1 (verursachte Kosten für das unentschuldigte Nichterscheinen an der Einvernahme vom 30. Juli 2014 inkl. MwSt) im Umfange von Fr. 518.40. 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 112 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt.). b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 113 S. 2): 1. Der Beschuldigte 2 sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10.03.2015 (Geschäfts-Nr.: DG140023-E/UB) vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von

- 6 - Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte 2 sei der mehrfachen Pornografie und Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis sowie Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu einer angemessenen Höhe zu verurteilen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10.03.2015 (Geschäfts-Nr.: DG140023-E/UB) sei auf den Widerruf und Vollzug der durch das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 05.02.2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.-- zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 14 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10.03.2015 (Geschäfts-Nr.: DG140023-E/UB). c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (Urk. 81 S. 2): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die mit Verfügung vom 5. März 2014 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 5'500.-- sei dem Beschuldigten C._____ herauszugeben. 3. Dem Beschuldigten C._____ sei eine Genugtuung von Fr. 5'800.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Der Beschuldigte C._____ sei für seine erbetenen anwaltlichen Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.

- 7 - 5. Die (anteilsmässigen) Kosten der Untersuchung, der erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. d) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 1 f.): 1. Vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gegen alle drei Beschuldigten. 2. a) Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, aber unter Verweigerung des (teil)bedingten Vollzugs. b) Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, wobei 12 Monate zu vollziehen und 15 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sind. c) Bestrafung des Beschuldigten C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Im Übrigen seien die Ziffern 8 und 10-16 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 4. Kostenauflage des Berufungsverfahrens an die Beschuldigten.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 5 ff.). 1.2. Am 19. März 2015 liess der Beschuldigte 1 Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 66) und nach Zustellung des begründeten Urteils dem Obergericht am 9. Februar 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 83). Der Beschuldigte 2 liess am 26. März 2015 Berufung anmelden (Urk. 67) und am 10. Februar 2016 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 85). Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten 3 datiert vom 27. März 2015 (Urk. 68) und seine Berufungserklärung vom 3. Februar 2016 (Urk. 81). Sämtliche Berufungsanmeldungen und -erklärungen erfolgten fristgerecht. 1.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde dem Beschuldigten 1 Frist angesetzt, seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 90). Die präzisierte Berufungserklärung des Beschuldigten 1 ging innert Frist am 7. März 2016 ein (Urk. 92). 1.4. Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten 1-3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 94). Während sich der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen liess, erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 96). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Staatsanwalt sowie der Beschuldigte 1 in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. AX._____, der Beschuldigte 2 in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw BX._____ und Rechtsanwalt lic. iur. CX._____ für den von der Teilnahme dispensierten Beschuldigten 3 (vgl. Urk. 104) erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7).

- 9 - II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen das gesamte ihn betreffende vorinstanzliche Urteil (Urk. 92). Der Beschuldigte 2 lässt das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Schuldsprüche der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB vollumfänglich anfechten (Urk. 85). Die Berufung des Beschuldigten 3 richtet sich ebenfalls gegen das gesamte ihn betreffende vorinstanzliche Urteil (Urk. 81). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Bemessung und den Vollzug der Strafen für die drei Beschuldigten beschränkt (Urk. 96). 1.2. Damit kann festgehalten werden, dass einzig Dispositiv Ziffer 2 al. 2 und 3 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2. Formelles 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Bereits die Vorinstanz hatte sich mit dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 3 zu befassen, wonach die Erkenntnisse aus der Telefonüberwa-

- 10 chung des Beschuldigten 3 absolut unverwertbar seien, da die Staatsanwaltschaft den personellen Zufallsfund nicht habe genehmigen lassen (Urk. 58 S. 3). 3.2. Dazu erwog die Vorinstanz, am 20. November 2013 habe die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gegen eine unbekannte Täterschaft angeordnet. Gleichentags habe sie ein Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts um Bewilligung einer Überwachung der Telefonnummern des Privatklägers sowie des Beschuldigten 1 gestellt. Dieses Gesuch sei mit Verfügung vom 22. November 2013 für den Zeitraum vom 20. November 2013, 10.20 Uhr, bis 21. November 2013, 18.00 Uhr, bewilligt worden. Am 21. November 2013 sei erneut ein Gesuch betreffend Überwachung des Anschlusses des Privatklägers gestellt worden, welches mit Verfügung vom 25. November 2013 für den Zeitraum vom 21. November 2013, 18.00 Uhr, bis 30. November 2013, 18.00 Uhr, bewilligt worden sei. Sodann sei die rückwirkende Teilnehmeridentifikation für den Anschluss des Beschuldigten 1 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. November 2013 für den Zeitraum vom 21. August 2013 bis zum 21. November 2013 genehmigt worden. Als schliesslich der Beschuldigte 3 als eine der Zielpersonen habe verifiziert werden können, sei mit Gesuch vom 6. Dezember 2013 die rückwirkende Überwachung seiner Telefonnummer beantragt und auch bewilligt worden. Auf Grund der danach erhaltenen RTI-Daten sei es zu einem Zufallsfund (Verdacht gegen den Beschuldigten 3 bzgl. eines Tötungsversuchs vom 10. November 2013 in der Disco … in …/SG) gekommen, weshalb mit Gesuch vom 16. November 2013 um Genehmigung der Verwendung dieser belastenden Erkenntnisse ersucht worden sei. Die Bewilligung sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 erfolgt. Die Überwachungsmassnahmen der Untersuchungsbehörden seien somit stets obergerichtlich genehmigt gewesen. Die Telefonüberwachungen hätten hauptsächlich und zum Teil einzig und allein dazu gedient, die Mittäter des Beschuldigten 1 zu identifizieren, was schliesslich auch gelungen sei. Eine nochmalige und somit doppelte Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht sei nicht erforderlich gewesen, anders verhalte es sich mit den unverhofft erhaltenen Hinweisen zu einem Tötungsversuch, was

- 11 nicht Gegenstand der vorliegenden Ermittlungen gewesen sei. Die vorliegenden Telefonauswertungsdaten seien verwertbar (Urk. 79 S. 12 ff.). 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten 3 rügt auch im Berufungsverfahren die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen. Die Vorinstanz habe sich über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum personellen Zufallsfund hinweggesetzt. Zufolge Nichtgenehmigung des personellen Zufallsfundes seien in Bezug auf den Beschuldigten 3 alle Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen absolut unverwertbar. Zudem gelte die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots (Urk. 81 S. 3 f.; Urk. 114 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen, dass nicht entscheidend sei, auf wen der zu überwachende Anschluss laute, mitunter wer als Zielperson im Formular 2.1 aufgeführt sei, sondern gegen wen sich die angeordnete Überwachungsmassnahme richte. Aus der Grundverfügung gehe klar hervor, dass sich die Überwachungsmassnahme gegen die gesamte unbekannte Täterschaft richte. In der Genehmigungsverfügung werde denn auch erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen eine zurzeit noch unbekannte Täterschaft, bestehend aus drei männlichen Personen ermittle. Unverkennbar und explizit sei es bei der angeordnete TK um die Identifizierung der gesamten Täterschaft, bestehend aus drei männlichen Personen, und nicht nur des Anschlussinhabers, gegangen. Es handle sich deshalb bei der Identifizierung der drei Beschuldigten nicht um einen personellen Zufallsfund. Die Untersuchung habe sich von Beginn weg gegen drei Unbekannte gerichtet und dies sei sowohl in den Grundverfügungen als auch in den Gesuchen um Genehmigung und den Genehmigungen der Überwachungen klar deklariert. Es sei schlichtweg paradox, wenn man zwecks Identifizierung einer noch unbekannten Täterschaft eine TK schalte und dann, wenn man gestützt auf die abgehörten Gespräche diese unbekannte Täterschaft wie erhofft identifiziert habe, von Zufall und somit von einem Zufallsfund sprechen würde und eine erneute Genehmigung einer bereits gegen Unbekannt genehmigten Überwachungsmassnahme beantragen müsste (Urk. 115 S. 3 ff.). 3.4. Art. 278 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschul-

- 12 digt wird, verwendet werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind. Gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Werden durch die Überwachungsmassnahme Personen belastet, die im Anordnungsformular und Genehmigungsgesuch nicht als Verdächtigte aufgeführt werden, handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers stets um Zufallsfunde, und zwar selbst dann, wenn gegen diese im Zeitpunkt der Anordnung ein Verdacht in Bezug auf den einschlägigen Problemsachverhalt bestand (BSK StPO-Jean-Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 15). Von vornherein kommt die Verwertbarkeit des Zufallsfundes nur in Frage, wenn er aus einer genehmigten Überwachungsmassnahme stammt. Für die Verwertbarkeit der Zufallsfunde aus rechtmässigen Überwachungen sind eine formelle und eine materielle Voraussetzung zu erfüllen. In formeller Hinsicht bedarf es der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, in materieller Hinsicht der Erfüllung der Anforderungen an die Straftat gemäss Art. 269 StPO (BSK StPO-Jean- Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 18 f.). In hohem Masse missverständlich erscheint die Vorschrift, unverzüglich die Überwachung anzuordnen, wenn es um die Verwendung von Zufallsfunden geht, die bislang nicht überwachte Personen belasten. Es kann keinesfalls die Meinung bestehen, die Staatsanwaltschaft dürfe Zufallsfunde gegen Dritte nur verwenden, wenn sie diese in der Folge als verdächtige Zielperson überwacht. Sollte der Zufallsfund hierfür Anlass geben, müssen selbstverständlich sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 269 StPO erfüllt sein. Es muss aber auch möglich sein, einen Zufallsfund gegen eine Drittperson zu verwenden, ohne diese in der Folge als Zielperson zu überwachen. Dafür genügt die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, die zu erteilen ist, wenn der Zufallsfund auf eine schwere Katalogtat hinweist. Es widerspräche dem Grundgedanken der Subsidiarität i.S.v. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, die durch einen Zufallsfund belastete Person zwangsläufig zum Ziel weiterer Überwachungsmassnahmen zu machen, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Auffassung sind, der neu entstandene Verdacht lasse sich anderweitig klären (BSK StPO- Jean-Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 25). Art. 279 Abs. 3 StPO verlangt die unverzügliche Einleitung des Genehmigungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat das

- 13 - Genehmigungsverfahren spätestens dann einzuleiten, wenn sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachungsmassnahme betrauten Personen instruiert, auch auf den neuen Verdacht zu achten oder wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen veranlasst (BSK StPO-Jean- Richard-dit-Bressel, Art. 278 N 27). Es geht nach dem Gesetzeswortlaut nicht darum, den Zufallsfund selbst bzw. dessen Verwertung, sondern vielmehr die ihn betreffende Überwachung (nachträglich) zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers so verhalten, wie wenn sie von Anfang an einen Tatverdacht gehabt hätte, und gestützt auf den Zufallsfund eine Pro-forma-Überwachung anordnen sowie genehmigen lassen, deren Ergebnis mit dem Zufallsfund bereits bekannt ist. Nicht notwendig ist es, dass die Verwendung des Zufallsfundes vorab separat autorisiert werden muss und erst anschliessend eine auf ihn gestützte Überwachung angeordnet werden darf. Eine solche doppelte Genehmigung ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014, E. 1.2.). Die Vorinstanz hat offenbar etwas durcheinander gebracht, wenn sie ausführt, gegen den Beschuldigten 3 als Anschlussinhaber der Telefonnummer 079 … sei eine Überwachung beantragt und genehmigt worden (Urk. 79 S. 13). Inhaber des genannten Anschlusses ist nämlich der Beschuldigte 2 und nicht der Beschuldigte 3. Diese Überwachungsmassnahme richtete sich somit nicht gegen den Beschuldigten 3. Der Beschuldigte 3 geriet erstmals dadurch ins Visier der Ermittler, als er vom Beschuldigten 1 angerufen worden war, um ihn zum geplanten Treffen mit dem Privatkläger am 21. November 2013 zu begleiten. Diese Erkenntnisse stammen aus der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten 1 (vgl. Polizeirapport vom 27. November 2013 HD 1/6 S. 2). Tatsächlich in die Ermittlungen als Beschuldigter miteinbezogen wurde der Beschuldigte 3 jedoch erst, nachdem der Beschuldigte 2 diesen in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 17. Dezember 2013 als weiteren Beteiligten bezeichnete und der Polizei seine Telefonnummer mitteilte. Der Beschuldigte 2 nannte der Polizei von sich aus den Namen des weiteren Beteiligten, ohne dass ihm Erkenntnisse aus vorangegangen Ermittlungen vorgehalten worden wären (vgl. HD 1/9; HD 3/2 S. 2 f.). Auf den Be-

- 14 schuldigten 2 stiessen die Ermittler wiederum aufgrund der Telefonkontrolle gegen den Beschuldigten 1 (HD 1/7). Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Einbeziehen des Beschuldigten 2 in die Ermittlungen gestützt auf die genehmigte Überwachung gegen den Beschuldigten 1 erfolgte. Hier von einem Zufallsfund zu sprechen, scheint mit der Staatsanwaltschaft nicht angemessen, war doch die Überwachung des Beschuldigten 1 gerade darauf ausgerichtet, die weitere bis dahin unbekannte Täterschaft zu identifizieren. Man stiess also gerade wegen der Überwachung des Anschlusses des Beschuldigten 1 gezielt auf die Identität des Beschuldigten 2, diese wurde nicht im Rahmen von Ermittlungen ausschliesslich gegen den Beschuldigten 1 zufällig offenbart. Die weitere Überwachung des Beschuldigten 2 wurde sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Dezember 2013 bewilligt (HD 14/5). Dass schliesslich die Identität des Beschuldigten 3 ermittelt werden konnte, ist nicht auf eine dieser genehmigten Überwachungen zurückzuführen, sondern dem Umstand zu verdanken, dass der Beschuldigte 2 den Ermittlungsbehörden in seiner ersten Einvernahme von sich aus den Vornamen und die Telefonnummer des Beschuldigten 3 mitteilte (HD 3/2 S. 2 f.). Es kann somit nicht von einem personellen Zufallsfund gesprochen werden, womit sich weitere Ausführungen zur Genehmigung und Verwertbarkeit von personellen Zufallsfunden erübrigen. Nur so viel: Selbst wenn es sich um einen personellen Zufallsfund handeln würde – für welchen tatsächlich keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorliegen würde–, ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie ausführt, der Zufallsfund sei mangels Genehmigung absolut unverwertbar. Vielmehr handelt es sich bei der Genehmigung von Zufallsfunden um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies bedeutet, dass Zufallsfunde ohne Genehmigung berücksichtigt werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Als "schwere Straftat" sind die Delikte gemäss dem Katalog von Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO zu verstehen (BSK StPO - Jean-Richard-dit-Bressel, Art 278 N 29 f.). Da das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Katalogtat von Art. 269 Abs. 2 StPO ist, wären die Erkenntnisse aus der Überwachung auch ohne separate Genehmigung prozessual verwertbar.

- 15 - 4. Beweisantrag der Verteidigung des Beschuldigten 3 auf Einvernahme des Privatklägers 4.1. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 brachte im Rahmen seines Plädoyers vor, es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Für den Fall, dass das Gericht in Erwägung ziehen sollte, auf die widersprüchlichen Angaben des Privatklägers abstellen zu wollen, beantrage er die gerichtliche Befragung des Privatklägers (Urk. 114 S. 3). 4.2. Die Verfahrensleitung hat den Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 345 i.V.m. Art. 379 bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen. Danach erklärte sie das Beweisverfahren als geschlossen. Es folgten die Parteivorträge (Prot. II S. 8). 4.3. Der von der Verteidigung des Beschuldigten 3 in seinem Plädoyer gestellte Antrag auf Einvernahme des Privatklägers erfolgte daher grundsätzlich erst nach Abschluss des Beweisverfahrens und damit verspätet. 4.4. Materiell wäre der Antrag jedoch ohnehin abzuweisen. Es liegt im vorliegenden Verfahren kein Vier-Augen-Delikt vor, bei welchem der unmittelbare Eindruck beider Beteiligten unerlässlich wäre. Vielmehr sind hier weitere Personen involviert, es liegen Zeugenaussagen vor sowie mit den Erkenntnissen der Telefonkontrollen auch objektive Beweise. Der Sachverhalt ist hernach gestützt auf sämtliche Beweismittel zu erstellen. Eine Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht drängt sich in keiner Weise auf. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass zur Erstellung des Sachverhalts folgende Beweismittel und Indizien vorliegen: die Aussagen der Beschuldigten in der Untersuchung (HD 2/1-10, HD 3/1-8, HD 4/1-9, ND 2/6-7) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2015 (Prot. I S. 6 ff.), die Aussagen des Privatklägers (HD 6/1-4), die Aussagen von E._____ (HD 5/1-2) sowie der

- 16 - Zeugen F._____ (HD 7/1-2) und G._____ (HD 7/3); Polizeirapporte, Ermittlungsberichte sowie die Fotodokumentation des Tatortes (HD 1/1-17), die Ergebnisse der TK-Auswertung, der Telefonauswertung/RTI sowie das Call Center Information System (HD 8-14). Neu sind im Berufungsverfahren auch die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen (Urk. 111). 1.2. Sodann hat die Vorinstanz die Regeln der Beweiswürdigung umfassend wiedergegeben, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 9 ff.). Festzuhalten ist an dieser Stelle nochmals, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist hingegen die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 1.3. Was die Glaubwürdigkeit der einvernommen Personen betrifft, kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 14 ff.). Sie hat insbesondere treffend festgehalten, dass die Tatsache, dass der Privatkläger Vorstrafen wegen Vermögensdelikten aufweist, keinen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit hat. Dasselbe muss jedoch auch für den Beschuldigten 1 gelten. Allein die Tatsache, dass er wegen ähnlich gelagerten Delikten vorbestraft ist, wirkt sich nicht negativ auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit aus. Weiter weist die Vorinstanz zurecht darauf hin, dass E._____ aufgrund seiner nicht restlos klaren Rolle im Verfahren nicht gänzlich unbefangen ist, was zu berücksichtigen sei. Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Umstand, dass der Zeuge F._____ Polizist ist, keinen Einfluss auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit hat. 1.4. Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen der beteiligten Personen ausführlich zusammengefasst, worauf umfassend verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 17-56). 1.5. Der Beschuldigte 1 stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Wände im Fitnesscenter des Privatklägers seien dünn. Schreie, Hilferufe oder das Klatschen von flachen Händen auf das Gesicht des Privatklägers hätte man

- 17 gehört. Das Traktieren des Privatklägers soll mehrere Minuten gedauert haben und niemand soll etwas mitbekommen haben. Es seien zur vermeintlichen Tatzeit viele Besucher im Fitnesscenter gewesen und niemand soll etwas gehört haben. Das könne einfach nicht stimmen. Der Privatkläger habe ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, liege diesem doch eine offenbar legitime Geldforderung zugrunde. Die Vorinstanz irre, wenn sie ausführe, der Privatkläger liesse sich bei seiner Anzeige nicht von Bereicherungsabsichten leiten. Interessant sei weiter, dass der Privatkläger nicht gleich nach dem Vorfall den Polizeibeamten H._____ angesprochen, sondern erst am Folgetag mit dem Polizisten F._____ das Gespräch gesucht habe. Die Vorinstanz stelle in ihrer Begründung im Wesentlichen darauf ab, dass sich die Aussagen der drei Mitbeschuldigten nicht decken würden. Es sei aber gerichtsnotorisch, dass beispielsweise auch Zeugen, die dieselbe Situation gesehen hätten, völlig unterschiedliche Aussagen zu Protokoll geben würden. Es dürfe in casu aufgrund der Abweichungen nicht gleich auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. Im Gegenteil, es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigten nicht abgesprochen hätten. Die Beschuldigten würden verschlossen reagieren, da sie unschuldig seien (Urk. 112 S. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 lässt ausführen, die Beschuldigten seien keineswegs planmässig vorgegangen, so hätten sie beispielsweise den Privatkläger beim ersten Besuch gar nicht angetroffen. Weiter hätten sie vor dem Studio parkiert, sich zu erkennen gegeben und ihre Namen genannt. So gehe niemand vor, der jemanden erpressen wolle. Sodann würden Spuren auftreten, wenn jemand von drei Personen fünf bis zehn Minuten geschlagen würde. Auch habe der Privatkläger keinen Arzt aufgesucht. Die Aussagen des Privatklägers seien frei erfunden, um seine Geschichte dramatischer und gefährlicher wirken zu lassen. Jede Person, die geschlagen würde, würde zudem um Hilfe schreien. Es seien im Fitnesscenter genügend Leute anwesend gewesen, die hätten zu Hilfe eilen können. Sodann sei die vom Privatkläger genannte Summe von Fr. 50'000.-- mit nichts zu begründen. Es entstehe der Eindruck, dass der Privatkläger und E._____ etwas zu verbergen hätten, da sie zum Grund der Geldaufbewahrung nicht die Wahrheit sagen würden. Weiter gehe jeder, der Opfer einer Drohung oder Erpressung geworden sei,

- 18 direkt zur Polizei. Die aufgezeichneten Telefongespräche würden nur zeigen, dass ein Kontakt zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger stattgefunden hatte. Es sei die Absicht gewesen, dass der Beschuldigte 1 alleine zum Treffen gehe. Für den Beschuldigten 2 sei die Angelegenheit am 14. November 2013 erledigt gewesen (Urk. 113 S. 3 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 3 trug vor, der Anklagesachverhalt basiere im Wesentlichen auf den Aussagen des Privatklägers. Die Vorinstanz habe insbesondere verkannt, dass der Privatkläger im betreffenden Zeitraum finanzielle Probleme und einen Streit mit E._____ gehabt habe. Demnach habe der Privatkläger ein starkes Motiv gehabt, sich mittels einer inhaltlich falschen Strafanzeige seinen Verbindlichkeiten zu entledigen. Die Aussagen des Privatklägers würden eklatante Widersprüche und unerklärbare Unstimmigkeiten enthalten. Die Aussagen seien detailarm. Weiter stimme es nicht, dass keine Aggravierungstendenzen vorhanden seien. Der Beschuldigte 3 habe sich um seine Frau und sein Baby gesorgt und sei abgelenkt gewesen, allenfalls habe es zusätzlich sprachliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Ein strafrechtliche Mitverantwortung für die vom Beschuldigten 1 geführten Telefonate lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 114 S. 4 ff.). Der Staatsanwalt erklärte im Berufungsverfahren nach der Befragung der Beschuldigten 1 und 2, dass sich der Beschuldigte 1 auf Fragen des Gerichts nicht an die Geschehnisse im Massageraum erinnere, hingegen die Fragen seines Verteidigers zur Ringhörigkeit beantworten könne, zeige auf, wie unglaubhaft seine Aussagen seien. Die Beschuldigten hätten sich sodann nicht deshalb nicht abgesprochen untereinander, weil sie nichts zu verbergen hätten, sondern weil sie sich für behördlich unantastbar halten würden (Prot. II S. 10 f.). 2. Würdigung der Aussagen und weiteren Beweismitteln 2.1. Aussagen des Privatklägers 2.1.1. Der Privatkläger wurde am 18. November 2013 erstmals polizeilich einvernommen (HD 6/1). Am 20. November 2013 wurde er erneut durch die Polizei

- 19 befragt (HD 6/2-3) und am 15. Januar 2014 fand die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft statt (HD 6/4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Aussagen des Privatklägers über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zwar nicht in allen Punkten gleichbleibend, weisen aber im Kernsachverhalt keine wesentliche Inkonstanz auf. Die besagten kleinen Abweichungen in den Aussagen betreffen mehrheitlich Nebenpunkte. 2.1.2. Ob nun letztlich zwei oder drei der Beschuldigten gemäss Aussagen des Privatklägers "Hells-Angels-Jacken" getragen hatten, ist unwesentlich, zumal alle drei Beschuldigten durch ihr Auftreten sicherlich den Eindruck erweckten, sie könnten einem Motorradclub angehören. Wenn der Privatkläger nun die Hells Angels mit einer anderen Vereinigung verwechselt bzw. keine Unterscheidung macht, so ist ihm dies nachzusehen. 2.1.3. Den Tathergang schilderte der Privatkläger detailliert, nachvollziehbar und konstant. Er erklärte, es seien drei Typen in sein Geschäft gekommen, welche mit ihm hätten sprechen wollen. In seinem Büro seien sie sogleich auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Nach einer Weile hätten sie von ihm abgelassen und ihm einen Zettel mit Forderungen gezeigt. Schliesslich hätten sie ihm eine Woche Zeit gegeben, um das Geld aufzutreiben (HD 6/1 S. 1; HD 6/4 S. 4). 2.1.4. Auffallend ist, dass der Privatkläger die Beschuldigten nur zurückhaltend belastet. Er präzisierte beispielsweise, er sei wohl nur mit den Händen geschlagen worden, ansonsten es mehr Spuren hinterlassen hätte (HD 6/1 S. 4). Mit der PVC-Stange sei ihm sodann nur gedroht worden (HD 6/4 S. 7). Weiter führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe in der ersten Einvernahme die Dauer der Auseinandersetzung wohl zu lange bemessen, es komme einem immer länger vor (HD 6/4 S. 6). Diese Erklärung des Privatkläger erscheint – vor dem Hintergrund, dass bei Zeitangaben in Zeugeneinvernahmen regelmässig Ungenauigkeiten vorkommen – auf jeden Fall nachvollziehbar. 2.1.5. Widersprüchlich und wenig glaubhaft sind die Aussagen des Privatklägers bezüglich der von den Beschuldigten geforderten Summe. Zunächst sprach er von einem Betrag Fr. 50'000.--, welchen die Beschuldigte gefordert hätten. Auf

- 20 dem Zettel seien verschiedene Forderungen von insgesamt Fr. 50'000.-- gestanden. Im oberen Bereich des Blattes sei Fr. 12'000.-- gestanden und im unteren Bereich Fr. 50'000.--. Dazwischen habe es eigentlich keine Positionen gegeben (HD 6/1 S. 1 f.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, auf dem Zettel, den ihm die Beschuldigten gezeigt hätten, sei nicht viel gestanden. Es sei der Name von E._____ gestanden und Fr. 15'000.--, mehr wisse er nicht mehr. Unten seien noch Fr. 50'000.-- gestanden, aber es sei eigentlich um die Fr. 15'000.-- gegangen. Er wisse es nicht mehr genau, aber er glaube, es seien Fr. 15'000.-- gewesen, welche er für E._____ habe aufbewahren müssen (HD 6/4 S. 7 ff.). E._____ selbst sprach von einem Betrag von Fr. 12'000.--, welchen er dem Privatkläger übergeben habe (HD 5/1 S. 2) und der Beschuldigte 3 wiederum erwähnte, dass ihm E._____ Fr. 10'000.-- geschuldet habe (HD 4/2 S. 2). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 3 ist trotz dieser divergierenden Aussagen nicht ersichtlich, inwiefern dem Privatkläger eine Anzeige gegen die drei Beschuldigten dienlich sein könnte, seine allfällig doch bestehende Schuld gegenüber E._____ zu tilgen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Anzeige gegen die Beschuldigten ein solches Ziel verfolgt und mithin frei erfunden ist. 2.1.6. Schliesslich schilderte der Privatkläger eindrücklich, dass er durch das Auftreten der drei Beschuldigten eingeschüchtert gewesen sei. Er kenne selbst Leute von den Hells Angels und er habe die drei Beschuldigten nicht einschätzen können (HD 6/1 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 2 – auch mehr als verständlich, dass sich der Privatkläger nicht umgehend an die Polizei wandte – auch wenn ein Polizist anwesend war –, zumal ja nicht nur er, sondern indirekt auch noch seine Eltern bedroht worden waren. 2.1.7. Die Aussagen des Privatklägers sind im Grundsatz nicht nur konstant, nachvollziehbar und somit glaubhaft, sondern lassen sich auch aufgrund objektiver Anhaltspunkte bzw. der Aussagen der Beschuldigten verifizieren. So beschrieb der Privatkläger den Beschuldigten 1 als Chef bzw. Anführer, was durch die Telefonkontrolle bestätigt wird (HD 9/10 S. 12). Sodann trifft die Beobachtung des Privatklägers zu, dass es sich bei den Beschuldigten um Mitglie-

- 21 der der Hells Angels bzw. eines anderen Motorradclubs handelte (HD 2/8 S. 2; HD 2/10 S. 6; HD 3/2 S. 2; HD 3/3 S. 8). Weiter konnte im Rahmen der Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten 1 am 21. November 2013 ein Gespräch mitgeschnitten werden, in welchem der Beschuldigte 1 ausführte, sie seien vor einer Woche in … gewesen und hätten einen geschlagen, er habe gesagt, dass er heute das Geld bringen werde (HD 8/19). Diese Aussage des Beschuldigten 1 stützt sowohl die Darstellung des Privatklägers, wonach er u.a. vom Beschuldigten 1 geschlagen, wie auch, dass ihm zur Begleichung der Geldforderung eine Frist von einer Woche gewährt worden sei. Schliesslich konnte durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation ermittelt werden, dass sich das Handy des Beschuldigten 1 am 14. November 2013, 18:26:04, in der Nähe der Adresse der Eltern des Privatklägers befunden hatte (HD 9/12 S. 5). Sodann ist am 14. November 2013, 18:26:04, auch eine Verbindung von 43 Sekunden zwischen der Festnetznummer des Vaters des Privatklägers und der Handynummer des Beschuldigten 1 dokumentiert (HD 9/13 S. 3). Diese Erkenntnisse lassen sich ohne weiteres mit den Aussagen des Privatklägers in Einklang bringen. 2.1.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers trotz kleiner Ungenauigkeiten grundsätzlich glaubhaft sind. Auf sie kann abgestellt werden. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 1 2.2.1. Der Beschuldigte 1 verweigerte zunächst rund einen Monat lang die Aussage, um hernach auf Anraten seines Verteidigers doch auszusagen (vgl. HD 2/5 S. 7; HD 2/1-4). Seine Darstellungen bleiben jedoch auch später wenig detailliert und die Antworten fallen oft ausweichend aus. Der Beschuldigte 1 war stets bemüht, sich und die anderen Mitbeteiligten als anständig darzustellen, während er den Privatkläger immer wieder schlecht machte. Der Privatkläger sei ein grosser Brocken, Bodybuilder, total aggressiv. Er sei ein brutaler Siech (HD 2/5 S. 2); im

- 22 - Gegensatz zu I._____ hätte er Eier (HD 2/5 S. 7). Er wisse nicht, ob der Privatkläger von seinen Spritzen oder Tabletten alles anders sehe (HD 2/6 S. 7). J._____ soll nicht alleine gehen, I._____ sei ein brutaler Siech (HD 2/7 S. 3). I._____ habe vier Mal Aussagen gemacht, jedes Mal sage er etwas anderes. In seinen Augen sei er unglaubwürdig (HD 2/8 S. 12). Er und die beiden anderen Beschuldigten hätten dem Privatkläger einfach gesagt, wie es sei, sie seien anständig gewesen und hätten sich auch anständig verabschiedet (HD 2/5 S. 4). Sie hätten niemanden geschlagen und auch nicht gedroht (HD 2/6 S. 6). 2.2.2. Der Beschuldigte 1 führte auch immer wieder aus, man drohe niemandem unmaskiert und gebe ihm noch die Telefonnummer, dies wäre leichtsinnig (HD 2/5 S. 4; HD 2/6 S. 6). Dazu kann auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 62). Die Beschuldigten setzten gerade ihr Äusseres und ihr Auftreten, insbesondere durch ihren kräftigen Körperbau, ihre Kleidung und Tätowierungen, welche sie unverkennbar den Hells Angels oder einem anderen Motorradclub zuordnen lassen, gezielt als Mittel ein, um ihre Opfer einzuschüchtern und ihre Forderungen erhältlich zu machen. Hätten sie tatsächlich nur klären wollen, ob zwischen E._____ und dem Privatkläger eine Forderung besteht, hätten sie sich telefonisch an den Privatkläger wenden können oder hätten ihn zumindest nicht in Überzahl aufsuchen müssen. 2.2.3. Ausweichend und teilweise gar ungehalten reagierte der Beschuldigte 1, wenn er auf Widersprüche zwischen seiner Darstellung und den Aussagen der anderen Beschuldigten angesprochen wurde. So führte er immer wieder aus, sich nicht zu erinnern, was aufgrund des kurzen Zeitablaufs zwischen der mutmasslichen Tat und den Einvernahmen wenig wahrscheinlich wirkt, zumal sich die Erinnerungslücken fast ausschliesslich auf die für den Beschuldigten 1 unangenehmen Fragen beziehen (vgl. HD 2/6 S. 4). Beispielhaft zeigte sich dieses selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten 1 auch an der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte 1 führte in seiner Einvernahme mehrheitlich aus, er habe alles vergessen, es sei schon zwei Jahre her, er wisse es nicht mehr. Auf Frage seines Verteidigers konnte er sich aber präzis daran erinnern, den Privatkläger nicht ge-

- 23 schlagen zu haben, dass das Fitnesscenter gut besucht und die Holzwändchen zwischen Massage- und Trainingsraum ringhörig gewesen seien (Urk. 111 S. 14). 2.2.4. Konfrontiert mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle fiel dem Beschuldigten 1 auch jeweils eine passende Ausrede ein bzw. er verweigerte die Aussage oder führte aus, sich nicht mehr erinnern zu können. Es komme öfters vor, dass er in Gesprächen mit Kumpels wichtig tue, er übertreibe am Telefon. Wenn sein Handy abgehört würde, müsste er für 10 Jahre ins Gefängnis für das, was er gesagt habe (HD 2/6 S. 11 ff.). Es sei ja nicht verboten, mit jemandem zu telefonieren. Wenn man aufgeregt sei, sage man viel. Was er mit "sonst passiert dir denn" gemeint habe, wisse er nicht mehr, er sei aufgeregt gewesen (HD 2/8 S. 3 f.). Als er am Telefon gesagt habe, er habe vor einer Woche in … einen geschlagen, habe er nur geprahlt, um einen Auftrag zu erhalten (HD 2/8 S. 8). Diese Erklärungsversuche des Beschuldigten 1 überzeugen nicht und müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. 2.2.5. Gänzlich wirr sind sodann die Aussagen des Beschuldigten 1 zu einem angeblich vereinbarten Sparring. Der Beschuldigte 1 kann weder angeben, wann dies vereinbart, noch was genau abgemacht worden sein soll. Hier entsteht vielmehr der Eindruck, als wollte der Beschuldigte 1 seine Aussagen der Darstellung der beiden anderen Beschuldigten anpassen, als er damit konfrontiert worden war (HD 2/8 S. 6; Prot. I S. 21). 2.2.6. Schliesslich hat die Vorinstanz weitere Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 aufgezeigt (Urk. 79 S. 64 ff.): So habe dieser anfänglich noch angegeben, er habe beabsichtigt, alleine zum zweiten Treffen zu gehen und habe dies bis zu seiner Verhaftung auch nicht anders geplant. Die anderen beiden Beschuldigten hätte er womöglich von unterwegs noch kontaktiert, damit diese auch kämen (HD 2/5 S. 5). Mit den ihn belastenden TK-Protokollen (Target 276 in HD 8/14-16, Target 303 in HD 8/20-21 und Target 309 in HD 8/22-23) und den SMS-Nachrichten (SMS-Nr. 64, 134, 137 f. in HD 9/10 S. 3 und S. 6) konfrontiert, habe er sodann eingeräumt, dass die Beschuldigten 2 und 3 beim zweiten Treffen ebenfalls eingeplant gewesen seien. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Beschuldigte 1 wieder zu seiner ursprünglichen Aussage, er

- 24 wäre allein gegangen, zurückgekehrt (Prot. I S. 16). Des Weiteren habe er nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, davon gehört zu haben, dass der Privatkläger Leute organisiert habe, weshalb er selbst fünf Leute zur Sicherheit habe mitnehmen wollen (HD 2/8 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung änderte der Beschuldigte 1 wiederum seine Aussage, indem er neuerdings geltend machte, die Leute seien nicht als Sicherheit, sondern für einen Sportkampf gedacht gewesen (Prot. I 21). Aus den Targets 276 (HD 8/14-16), 303 (HD 8/20-21) und 309 (HD 8/22-23) geht allerdings deutlich hervor, dass der Beschuldigte 1 den beiden anderen Beschuldigten die Koordinaten für das weitere Treffen mit dem Privatkläger und "dem Italiener" durchgab. Er wies die beiden klar an, weitere Leute zu organisieren, wobei er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er nicht irgendwelche, sondern Leute von den Red Scorpions wollte. Schliesslich erteilte der Beschuldigte 1 dem Privatkläger telefonisch klare Verhaltensanweisungen für das weitere Treffen, wie u.a. er solle alleine zum geplanten Treffen kommen und das Geld nicht vergessen (vgl. SMS Nr. 173 in HD 8.10, Nr. 311 in HD 8/24 und Nr. 315 in HD 8/25). Diese Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung passen vielmehr zur vom Privatkläger geschilderten Version einer gewaltsamen Forderungseintreibung, als zur Darstellung des Beschuldigten 1 einer einvernehmlichen Geldübergabe und eines organisierten Sportkampfes. 2.2.7. Insgesamt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 wenig überzeugend. Seine Aussagen fallen detailarm, beschönigend und widersprüchlich aus und sie vermögen die nachvollziehbare Darstellung des Privatklägers nicht zu erschüttern. Es fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte 1 bemüht war, seine Aussagen dem aktuellen Stand der Ermittlungen und den Aussagen der Mitbeschuldigten anzupassen. Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 sind nicht die Widersprüche in den Aussagen der drei Beschuldigten untereinander ausschlaggebend, die Aussagen des Beschuldigten 1 als wenig glaubhaft zu taxieren, sondern die Aussagen des Beschuldigten 1 sind in sich widersprüchlich, wenig plausibel und daher wie erwähnt wenig glaubhaft.

- 25 - 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2 2.3.1. Der Beschuldigte 2 gab von Beginn an zu, beim Privatkläger vorstellig geworden zu sein, führte jedoch wie der Beschuldigte 1 aus, sie seien höflich gewesen und hätten niemanden geschlagen oder bedroht (HD 3/2 S. 2/4). Weiter bestritt der Beschuldigte 2 konstant, dass es sich bei der Forderungssumme um den Betrag von Fr. 50'000.-- gehandelt hatte, es sei vielmehr um ca. Fr. 10'000.-gegangen (HD 3/2 S. 2 f.). Sie seien zu dritt unterwegs gewesen und hätten sich gedacht, sie könnten doch einmal mit dem Privatkläger reden. Sie seien zu ihm gegangen, um ihn zu fragen, ob er bitte so höflich sei, dem Jungen seine Schuld zu bezahlen, damit dieser den Beschuldigten 3 bezahlen könne. Er habe niemanden geschlagen, auch seine Begleiter nicht. Eine PVC-Stange habe er nie wahrgenommen. Die Aussage, dass er eine Woche Zeit habe, das Geld aufzutreiben und dass er die Polizei nicht avisieren dürfe, habe er nicht gehört. Es sei eine ganz normale Atmosphäre gewesen. Wenn sie so etwas geplant hätten, wäre er nie mit seinem Auto dort hingefahren (HD 3/3 S. 3/6 f.). 2.3.2. Auf die abgehörten Telefonate angesprochen, wonach der Beschuldigte 1 mehrere Leute angerufen habe, damit diese ihn zum Treffen mit dem Privatkläger begleiten würden, führte der Beschuldigte 2 aus, sie hätten einen Sparring-Kampf innerhalb des Clubs organisieren wollen, mit dem Tatvorwurf habe das nichts zu tun (HD 3/3 S. 11). Im übrigen nahm der Beschuldigte 2 zu den ihm vorgehaltenen Telefonaten oder SMS-Nachrichten keine Stellung und verweigerte die Aussage. 2.3.3. Als der Beschuldigte 2 sodann näher zum von ihm angegeben Sparring- Kampf befragt wurde, konnte er dazu keine genaueren Angaben machen. Er konnte weder sagen, wann dieser hätte stattfinden sollen, noch wer daran hätte teilnehmen sollen oder weshalb er letztlich nicht stattgefunden habe (HD 3/7 S. 3 f.; Prot. I S. 31). Dass tatsächlich ein Sparring-Kampf geplant war und dass dafür Leute organisiert worden waren, erscheint wenig glaubhaft. 2.3.4. Wenig glaubhaft ist das Aussageverhalten des Beschuldigten auch, was das weitere Treffen mit dem Privatkläger betrifft. Er wisse nicht, ob ein zweites

- 26 - Treffen für die Geldübergabe geplant gewesen sei. Es könne sein, dass er eingeplant gewesen sei. Wäre es zu einem Treffen gekommen, so hätte er zum Beschuldigten 1 gesagt, er würde nicht mitgehen (HD 3/7 S. 4). Später führte er aus, es sei nicht geplant gewesen, dass sie zusammen fahren würden, sondern dass der Beschuldigte 1 alleine fahre. Alles andere wisse er nicht (Prot. I S. 30). Wie bereits vorstehend dargelegt, geht aus den Targets 276 (HD 8/14-16), 303 (HD 8/20-21) und 309 (HD 8/22-23) hervor, dass der Beschuldigte 1 den beiden anderen Beschuldigten die Koordinaten für das weitere Treffen mit dem Privatkläger und "dem Italiener" durchgab. 2.3.5. Insgesamt muss das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Er bleibt bei seinen Ausführungen oft oberflächlich und vage und sehr darum bemüht, weder sich selbst noch einen der anderen Mitbeschuldigten zu belasten. Oftmals führt er bei unangenehmen Fragen Erinnerungslücken an, während er unverfängliche Fragen leicht beantworten kann. Dieser selektive Erinnerungsverlust erscheint wenig plausibel. Die Ausführungen des Beschuldigten 2 überzeugen nicht und können die Darstellung des Privatklägers nicht in Zweifel ziehen. 2.4. Aussagen des Beschuldigten 3 2.4.1. Der Beschuldigte 3 legte zu Beginn seiner ersten Einvernahme seine Beziehung zu E._____ offen. Diesen kenne er aus dem Fitness-Center in … und …. Sie seien Kollegen gewesen und auch ab und zu zusammen in den Ausgang gegangen. Sie hätten keinen Streit. Er habe E._____ Fr. 10'000.-- geliehen, damit dieser mit dem Privatkläger Autos aus Amerika importieren könne. Der Privatkläger habe E._____ verarscht. Er selbst habe mit dem Privatkläger noch nie etwas zu tun gehabt (HD 4/2 S. 2 f.). 2.4.2. Zum Tatablauf schilderte der Beschuldigte 3, er habe spontan mit den anderen Beschuldigten einen Stopp beim Privatkläger machen wollen, um zu klären, ob E._____ in verarsche (HD 4/2 S. 4). Sie hätten nur kurz geredet, ganz freundlich. Nachdem der Privatkläger ihnen erklärt habe, dass er E._____ alles bezahlt habe, hätten sie sich anständig per Handschlag verabschiedet (HD 4/3 S. 2).

- 27 - 2.4.3. Auch der Beschuldigte 3 erwähnte ein "Sparring", das hätte organisiert werden sollen, bleibt jedoch wie die beiden anderen Beschuldigten die Details dazu schuldig (HD 4/5 S. 2; HD 4/7 S. 2/4 ff.; HD 4/9 S. 5). Diese Aussagen des Beschuldigten 3 sind ebenfalls als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, um davon abzulenken, dass der Beschuldigte 3 über das geplante weitere Treffen mit dem Privatkläger bestens Bescheid wusste. 2.4.4. Mit der Vorinstanz ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 wegen einer Nachricht seiner Frau derart abgelenkt gewesen wäre, dass er nichts mitbekommen hätte (Urk. 79 S. 66). Der Beschuldigte 3 konnte sich immerhin noch daran erinnern, dass sie mit dem Privatkläger alles geklärt hätten und dass sie sich dann per Handschlag verabschiedet hätten (HD 4/3 S. 2). Es ist also keineswegs so, dass der Beschuldigte 3 bereits vor den anderen überstürzt das Fitnesscenter des Privatklägers verlassen und nichts mehr mitbekommen hätte. Weiter scheint es wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte 3 – welcher notabene Gläubiger der einzutreibenden Forderung war – mit der Zusicherung des Privatklägers, es sei alles erledigt, zufrieden gab und die Sache als erledigt abhakte. Dass sich nach dem ersten Besuch nur noch die beiden anderen Beschuldigten um das Eintreiben der Schuld beim Privatkläger kümmerten, ist nicht glaubhaft und durch die Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen widerlegt (vgl. vorstehende Ausführungen). 2.4.5. Auf Widersprüche angesprochen, konnte auch der Beschuldigte 3 keine schlüssige Erklärung abliefern, sondern er führte wiederholt aus, dass er etwas nicht oder nicht mehr wisse (HD 2/6 S. 8). Weiter führte er Verständigungsprobleme an, welche jedoch mit der Vorinstanz wenig glaubhaft sind, zumal sie immer nur dort angeführt werden, wo sich der Beschuldigte 3 in Widersprüche verstrickt hatte oder etwas belastend für ihn wirkte (vgl. Urk. 79 S. 66). 2.4.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die Ausführungen des Beschuldigten 3 nicht überzeugen. Auch er verstrickte sich oft in Widersprüche, sagte ausweichend aus und schob fadenscheinige Ausreden (Sparring, Sprachkenntnisse, Sorge um das Kind) vor, um sich in keiner Weise zu belasten.

- 28 - 2.5. Aussagen der Zeugen 2.5.1. G._____ 2.5.1.1. Der Zeuge G._____ wurde einmal durch die Staatsanwaltschaft befragt. Seine Antworten fielen ausführlich und detailliert aus. So beschrieb er beispielsweise anschaulich, weshalb er sich erinnere, dass der Privatkläger an einem Sonntag zu ihm gekommen sei, nämlich weil er sonntags immer den Abfall runterbringe. Er schilderte auch nachvollziehbar, dass er Angst gehabt habe, als zwei aufgebrachte Personen im Dunkeln aufgetaucht seien. Weiter legte der Zeuge immer offen, wenn er etwas nur vom Hörensagen wusste. Den Anklagesachverhalt betreffend erklärte er, es stimme, dass sein Sohn dem Privatkläger Fr. 12'000.-- bis Fr. 15'000.-- zur Aufbewahrung gegeben habe, damit dieser mit dem Geld Rechnungen bezahle. Er wisse vom Hörensagen, dass sich die beiden dann irgendwie geeinigt hätten. Weitere sachdienliche Aussagen konnte der Zeuge nicht machen (HD 7/3 S. 3 ff.). 2.5.1.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Zeugen als glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Es deutet nichts auf eine Absprache oder Beeinflussung des Zeugen hin. Seine Aussagen tragen jedoch nur wenig zur Erstellung des Anklagesachverhalts bei. Bemerkenswert ist indessen, dass die Aussagen des Zeugen die Version des Privatklägers stützen und damit der Darstellung von E._____ – immerhin der Sohn des Zeugen – widersprechen. 2.5.2. F._____ 2.5.2.1. Der Zeuge F._____ machte am 5. März 2014 Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Er schilderte anschaulich, wie er vom Privatkläger über den Besuch der drei Beschuldigten im Fitnessstudio informiert worden sei. Dabei führte der Zeuge aus, er habe gemerkt, dass es dem Privatkläger nicht mehr wohl und es ernst sei. Weiter meide der Privatkläger sonst die Polizei. Er habe gemerkt, dass es sich um eine gröbere Sache handle (HD 7/2 S. 3 f.). Im weiteren decken sich seine Schilderungen zum Anklagesachverhalt mit der Sachdarstellung des Privatklägers, was aber auch darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge vom Privatklä-

- 29 ger selbst von den Ereignissen in Kenntnis gesetzt wurde. Der Zeuge erwähnte insbesondere ebenfalls den Zettel mit dem Namen von E._____ und dem Betrag von Fr. 50'000.--. Weiter hätten die Beschuldigten den Privatkläger fixiert, ihm eine Frist von einer Woche zum Auftreiben des Geldes gegeben und klar gemacht, dass er die Polizei nicht einschalten solle (HD 7/2 S. 3). Schliesslich führte der Zeuge aus, der Privatkläger habe erzählt, er habe Schläge ins Gesicht bekommen. Der Privatkläger habe Rötungen gehabt, er wisse aber nicht, ob diese davon stammen würden (HD 7/2 S. 5). 2.5.2.2. Insgesamt sind die Ausführungen des Zeugen F._____ mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 69 f.) als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen, weshalb sie glaubhaft sind. Die Aussagen sind ohne weiteres mit der Darstellung des Privatklägers in Einklang zu bringen und belegen insbesondere, dass dieser von Beginn weg – auch dem Zeugen F._____ gegenüber – gleich ausgesagt hat. 2.6. Aussagen von E._____ 2.6.1. E._____ wurde in der Untersuchung zweimal als beschuldigte Person befragt, einmal durch die Polizei am 26. November 2013 und einmal durch die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2014. Die Aussagen von E._____ in der polizeilichen Einvernahme können als relativ detailliert und in sich frei von groben Widersprüchen bezeichnet werden, allerdings stehen sie den Aussagen des Privatklägers zum Grund der Geldübergabe entgegen. E._____ erklärte, er habe dem Privatkläger Fr. 12'000.-- ausgeliehen. Dieser habe ihm das Geld in drei bis vier monatlichen Raten zurückbezahlt, danach sei alles erledigt gewesen (HD 5/1 S. 2). Ziemlich vage bleiben die Aussagen von E._____ zu den möglichen Gründen, weshalb sich der Privatkläger wohl Geld geliehen habe. Wenig nachvollziehbar ist sodann die Tatsache, dass es keinen schriftlichen Vertrag über dieses Darlehen geben soll, dies obwohl E._____ das noch gewollt habe (HD 5/1 S. 4). Weiter ungewöhnlich erscheint die Tatsache, dass die Parteien keine Zinsen für dieses "Darlehen" abgemacht haben wollen (HD 5/1 S. 2). Die Aussagen von E._____ widersprechen schliesslich auch den Aussagen seines Vaters, dem Zeugen G._____, welcher die Version des Privatklägers bestätigte, wonach dieser

- 30 das Geld für E._____ aufbewahrt und abschliessend eine Abrechnung über die Verwendung des Geldes erstellt habe. 2.6.2. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft verweigerte E._____ sodann weitestgehend die Aussage, was sein gutes Recht war. Eingangs stritt er jedoch noch ab, einen der Beschuldigten – und namentlich den Beschuldigten 3 – zu kennen (HD 5/2 S. 2 ff.). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten 3, welcher nachvollziehbar erklärte, dass er E._____ kenne (vgl. HD 4/2 S. 2). Weshalb der Beschuldigte 3 diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollte, ist nicht zu erkennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hier die Aussagen von E._____ nicht der Wahrheit entsprechen. 2.6.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich E._____ und der Privatkläger zumindest darin einig sind, dass zwischen ihnen keine offene Schuld besteht. Weiter haben beide übereinstimmend ausgeführt, dass E._____ dem Privatkläger eine Geldsumme übergeben hatte, wobei davon auszugehen ist, dass es sich bei dieser Summe um Fr. 12'000.-- gehandelt hatte. Zum Grund dieser Geldübergabe sind die Ausführungen des Privatklägers schlüssiger und werden zudem durch den Zeugen G._____ untermauert. 2.7. Weitere Indizien 2.7.1. Dass den Beschuldigten das Eintreiben von Forderungen nicht ganz fremd war und dass damit die vom Privatkläger dargelegte Version der Ereignisse durchaus plausibel ist, geht aus den bei den Akten liegen Protokollen der Telefonkontrollen hervor. Der Beschuldigte 1 war offenbar mit einer Forderung über Fr. 140'000.--, welche er für einen K._____ erhältlich machen wollte (Target 117; vgl. HD 8/8-9) sowie einer Forderung eines L._____ beschäftigt (Target 291; vgl. HD 8/17-19). Auch räumte er auf entsprechende Nachfrage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, bis vor einem Jahr Forderungen von Drittpersonen übernommen zu haben, um Geld für sie einzutreiben. Seit er eine neue Familie habe, habe er dazu allerdings keine Lust mehr (Prot. I S. 20). Der Beschuldigte 2 setzte sich offenbar mit Gelforderungen gegenüber einem M._____ (SMS Nr. 447-455 in HD 9/10 S. 14), einem N._____ (SMS Nr. 403-418

- 31 in HD 9.10 S. 13 f.) und dem "Spanier" (SMS-Nr. 580-585 in HD 9/10 S. 19) auseinander. 2.7.2. Dass der Beschuldigte 1 schliesslich – wie dies vom Privatkläger wahrgenommen wurde – die Anführerrolle innehatte, wird durch diverse aufgezeichnete SMS-Nachrichten deutlich. So erkundigte sich der Beschuldigte 1 beim Beschuldigten 2 wiederholt per SMS nach der Entwicklung der Geschäfte und er gab sodann Anweisungen betreffend die nächsten Schritte wie z.B. "schick im di Jungs", "Bleib dran" oder "Schau das bei M._____ was geht und gib mir bescheid" (HD 9/10 S. 12 und 14). Dabei hatte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 Rechenschaft abzulegen und nannte diesen "big boss" (HD 9/10 S. 12). Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 die Fäden in der Hand hielt, wird etwa durch die SMS-Nachricht an eine Person namens K._____ (Target 114 in HD 8/7) noch deutlicher, in welcher der Beschuldigte 1diesem die Rollenverteilung unmissverständlich zu verstehen gab, indem er ihm schrieb, K._____ sei nur Statist und er selbst erledige die Arbeit. 2.8. Fazit Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass unbestritten sei, dass die Beschuldigten 1-3 am 14. November 2013 den Privatkläger in dessen Fitnessstudio in … aufgesucht hätten, dass man gemeinsam in den durch eine Türe gegenüber dem Treppenhaus abgetrennten Büro- und Massageraum gegangen sei und man den Privatkläger mit einer angeblich offenen Forderung von E._____ konfrontiert habe (Urk. 79 S. 72). Sodann erkennt sie richtig, dass aufgrund der vorhandenen Aussagen und Beweismittel davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der einzutreibenden Forderung um einen Betrag von Fr. 12'000.-- und nicht von Fr. 50'000.-- handelte. Die Aussagen des Privatklägers zur Höhe des Betrages sind zu wenig klar, so dass zugunsten der Beschuldigten von der tieferen Summe von Fr. 12'000.-auszugehen ist, welche sie im Übrigen auch selbst jeweils erwähnten.

- 32 - Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers ist sodann erstellt, dass die Beschuldigten gewalttätig im Sinne der Anklageschrift vorgingen, insbesondere, dass sie den Privatkläger geschlagen und drohend mit einer PVC- Stange hantiert hatten. In der Anklageschrift ist die Dauer dieser Einwirkung auf den Privatkläger mit mehreren Minuten angegeben, wobei darunter auch aufgrund der Aussagen des Privatklägers selbst ein Zeitraum von deutlich unter fünf Minuten zu verstehen ist. Erstellt ist weiter, dass die Beschuldigten den Privatkläger anwiesen, nicht die Polizei zu informieren, was durch ein entsprechendes Gesprächsprotokoll zwischen dem Privatkläger sowie dem Beschuldigten 1 belegt werden konnte (HD 8/11). Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigten 1-3 dem Privatkläger mitteilten, dass sie ihn in einer Woche zwecks Übergabe des Geldes ein zweites Mal aufsuchen würden, was ebenfalls durch die Aussagen des Privatklägers sowie auf Grund zahlreicher SMS-Nachrichten und Gesprächsprotokollen nicht anzuzweifeln ist. Die entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Privatkläger einen Tag vor der geplanten Geldübergabe sowie die Androhung, dass etwas passieren werde, sollte dieser nicht kommen, ist ebenso dokumentiert (HD 8/11). Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschuldigten zumindest im Laufe des ersten Treffens Kenntnis erhalten hatten, dass die Fr. 12'000.-- ohne Rechtsgrund gefordert werden. Dies wurde vom Beschuldigten 3 zwar so bestätigt (HD 4/3 S. 2), die beiden anderen Beschuldigten stellten sich aber auf den Standpunkt, der Privatkläger habe zugegeben, E._____ die Fr. 12'000.-- zu schulden (vgl. HD 2/5 S. 3/5; HD 2/6 S. 6; HD 2/7 S. 2; HD 2/8 S. 3; HD 2/10 S. 7; HD 3/2 S. 2; HD 3/3 S. 5; HD 3/7 S. 6). Die Aussage des Beschuldigten 3 ist wenig überzeugend. Es ist schwer vorstellbar, dass man die Aussage des Privatklägers, wonach die Schuld nicht mehr bestehe, einfach so entgegengenommen und akzeptiert hatte. Vielmehr passt diese Aussage des Beschuldigten 3 in sein übriges Aussageverhalten, in welchem er den Besuch beim Privatkläger verharmlost und banalisiert. Zugunsten der Beschuldigten ist damit davon auszugehen, dass sie nicht gewusst hatten und auch nicht annehmen mussten, dass die Schuld des Privatklägers

- 33 nicht bestand, sondern dass sie davon ausgingen, eine bestehende Schuld einzutreiben. In diesem Punkt ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – mit Ausnahme der Höhe der Forderungssumme sowie der Tatsache, dass den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, sie hätten gewusst, dass keine Forderung besteht – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; Urteil 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (BGE 96 IV 58 E. 3 S. 62 mit Hinweis). Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Hat der Täter einen Anspruch darauf, so liegt höchstens Nötigung vor (Trechsel/Crameri in Trechsel /Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2913, N 10 zu Art. 156). 1.2. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung in allen Varianten Vorsatz: Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt und Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Eventualvorsatz genügt. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger

- 34 - Bereicherung, wobei wiederum blosse Eventualabsicht genügt. Das Tatbestandsmerkmal will lediglich denjenigen von der Strafbarkeit ausnehmen, der sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will (BSK StGB II - Weissenberger, Art. 156 StGB N 30f.). 1.3. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären; die Tat kann ins Versuchsstadium übergehen, ohne dass ein einziges objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. In erster Linie muss der Vorsatz gegeben sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner müssen die tatbestandsmässigen Absichten und Gesinnungsmerkmale etc. gegeben sein (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N 1 und 2 vor Art. 22 StGB). 2.1. Unbestritten handelt es sich vorliegend lediglich um eine versuchte Begehung, da es nicht zu einer Geldübergabe gekommen ist. Die Beschuldigten haben durch ihr Auftreten alles in ihrer Macht stehende unternommen, den Privatkläger zu veranlassen, sich ihrem Willen entsprechend zu verhalten, die Schwelle zum strafbaren Versuch ist klar überschritten. 2.2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist weiter erstellt, dass die Beschuldigten gewalttätig vorgingen und dem Privatkläger sodann weitere Nachteile in Aussicht stellten, indem sie seine Eltern ins Spiel brachten. 2.3. Nicht erstellt werden konnte, dass die Beschuldigten wussten oder annehmen mussten, dass sie keinen Anspruch auf die geltend gemachte Forderung hatten. Es fehlt damit zur Erfüllung des Erspressungstatbestandes an einer wesentlichen Voraussetzung. Die Beschuldigten handelten nämlich offensichtlich in der Annahme, eine bestehende Schuld einzutreiben. Sie strebten mithin keinen unrechtmässigen Vermögensvorteil an und handelten folglich auch nicht in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Beschuldigten haben sich daher nicht der versuchten Erpressung schuldig gemacht, wegen ihres gewaltsamen

- 35 - Vorgehens jedoch der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Strafzumessung V. Strafzumessung 1. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zu den Regeln der Strafzumessung das Notwendige festgehalten, darauf ist zu verweisen (Urk. 79 S. 76 ff.). 1.2. Zum Strafrahmen ist präzisierend auszuführen, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend rechtfertigt weder die versuchte Tatbegehung, noch beim Beschuldigten 2 die Deliktsmehrheit ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens. Der Versuch wie auch die Deliktsmehrheit sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd bzw. straferhöhend zu berücksichtigen. Da die Beschuldigten sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht haben, ist für alle drei Beschuldigten von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auszugehen (Art. 181 StGB). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Beschuldigter 1 Beim Beschuldigten 1 ist zu prüfen, ob die auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu der durch das Untersuchungsamt Altstätten mit Strafbefehl vom 26. November 2013 wegen mehrfacher Nötigung ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und Busse von Fr. 1'000.-- auszufällen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Fällen vorliegender Art grundsätzlich eine Gesamtstrafe auszusprechen. Den Ausgangspunkt bildet die schwerste der neu zu beurteilenden Taten. Ist die nach der ersten bzw. früheren Verurteilung begangene Tat schwerer als die vorher begangene, so ist von der für

- 36 diese Tat erwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der früheren Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 115 IV 17, E. 5 b). Diese (teilweise) Zusatzstrafe ist ihrerseits gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die auszufällende Gesamtstrafe setzt sich demgemäss aus einer teilweisen Zusatzstrafe und einer mit Bezug auf die frühere Verurteilung selbständigen Strafe zusammen (vgl. BGE 129 IV 119, E. 1.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur retrospektiven Konkurrenz besagt aber auch, dass die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedinge, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sein müssen. Danach seien ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Bildung einer Gesamtstrafe sei daher bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (vgl. BGE 137 IV 57). Da der Beschuldigte vom Untersuchungsamt Altstätten mit einer Geldstrafe bestraft wurde und heute eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, kann keine Gesamtstrafe gebildet werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher kumulativ zu verhängen. 2.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 begab sich gemäss erstelltem Anklagesachverhalt zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten zum Privatkläger ins Fitnessstudio, wo der Privatkläger von den Beschuldigten sogleich unter Druck gesetzt wurde. Die Beschuldigten setzten dabei verschiedene Nötigungsmittel ein. Sie traten unvermittelt in Überzahl auf, schlugen den Privatkläger, signalisierten ihm durch das Behändigen der PVC-Stange die Bereitschaft weitere physische Gewalt anzuwenden und schliesslich drohten sie dem Privatkläger und dessen Familie Nachteile an, sollte sich der Privatkläger nicht nach dem Willen der Beschuldigten verhalten. Die Beschuldigten gingen geordnet und planmässig vor. Sie besorgten sich offenbar zunächst die Adresse und Telefonnummer des Privatklägers, wie auch von dessen Eltern, dann trafen sie sich und suchten den Privatkläger schliesslich ge-

- 37 meinsam auf. Dem Beschuldigten 1 kam dabei die Anführerrolle zu, er war es, der die Rahmenbedingungen für die Geldübergabe festlegte und den anderen Beschuldigten mitteilte. Weiter verdeutlichte er sein Anliegen gegenüber dem Privatkläger in einem Telefongespräch im Hinblick auf die geplante Geldübergabe. Das gesamte Vorgehen wirkt organsiert und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Weiter haben die Beschuldigten versucht, mit Fr. 12'000.-- keinen Bagatellbetrag vom Privatkläger erhältlich zu machen. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbietet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelte. Die Beschuldigten haben alles in ihrer Macht stehende getan, um vom Privatkläger den besagten Geldbetrag erhältlich zu machen. Dass der Taterfolg letztlich nicht eingetreten ist, ist dem Verhalten des Privatklägers zuzuschreiben und nicht demjenigen der Beschuldigten. Insgesamt kann das objektive Verschulden als keineswegs mehr leicht qualifiziert werden. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direkt vorsätzlich und war einzig von finanziellen Motiven getrieben. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, war der einzige Zweck der Fahrt nach … die Eintreibung von Geld beim Privatkläger (vgl. Urk. 79 S. 80). Die Tat des Beschuldigten 1 ist verwerflich und nicht zu entschuldigen. Eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit wurde weder geltend gemacht, noch ist eine solche ersichtlich. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 2.1.3. Einsatzstrafe Das keinesfalls mehr leichte Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf rund 10 Monate festzusetzen.

- 38 - 2.1.4. Täterkomponente 2.1.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 korrekt wiedergegeben und diese zurecht als für die Strafzumessung nicht relevant bezeichnet (Urk. 79 S. 81 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, es habe sich in seinen persönlichen Verhältnissen nichts Wesentliches verändert. Er arbeite immer noch selbständig als Maler, Gipser und Bodenleger und verdiene Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'000.--. Er habe Schulden von Fr. 100'000.--, welche er in monatlichen Raten von Fr. 400.-- zurückzahle (Urk. 111 S. 2 ff.). 2.1.4.2. Der Beschuldigte 1 weist sechs Vorstrafen aus der Schweiz bzw. aus dem Fürstentum Liechtenstein auf (HD 31/2; 31/8). Er hat sich seit dem Jahr 2009 mit einer gewissen Regelmässigkeit strafbar gemacht. Die vom Beschuldigten verübten Delikte reichen von Körperverletzungen über SVG-Delikte bis zuletzt zu einer Nötigung. Letzterer Verurteilung liegt ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem es um das Eintreiben von Geldforderungen ging (HD 31/7). Diese Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Zur laufenden Untersuchung in Liechtenstein konnte der Beschuldigte 1 keine näheren Angaben machen (Urk. 111 S. 5). 2.1.4.3. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 richtigerweise verneint (Urk. 79 S. 82). 2.1.4.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. 2.1.4.5. Auffallend ist vorliegend, dass das Verfahren bereits relativ lange gedauert hat. Vor allem die Zeit zwischen Fällung des erstinstanzlichen Urteils und Zustellung der begründeten Urteilsfassung von rund 10 Monaten ist zu lange. Damit ist die Ordnungsvorschrift in Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt. Hier ist das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot in Erinnerung zu rufen, wonach Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zu einem Abschluss zu bringen haben. Der lan-

- 39 ge Zeitraum zwischen der Urteilsfällung und der Zustellung des begründeten Urteil ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Diese leichte Verletzung zieht eine minimale Strafreduktion nach sich. 2.1.5. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist nach Beurteilung der Täterkomponente merklich zu erhöhen und die Strafe ist auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 56 Tagen steht nichts entgegen. 2.2. Beschuldigter 2 2.2.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf vorstehende Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 hatte allerdings nicht die Rolle des Anführers inne, sondern schloss sich dem Vorhaben der anderen Beschuldigten an. Immerhin fuhr man mit seinem Fahrzeug zum Privatkläger. Der Beschuldigte 2 war es letztlich auch, welcher drohend mit der PVC-Stange hantierte. Für die versuchte Tatbegehung ist wie schon beim Beschuldigten 1 nur eine leichte Strafminderung angezeigt. Aufgrund der etwas untergeordneten Stellung des Beschuldigten 2 kann die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 als nicht mehr leicht bezeichnet werden. 2.2.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann umfassend auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden. 2.2.3. Einsatzstrafe Das nicht mehr leichte Verschulden des Beschuldigten 2 lässt eine Einsatzstrafe im Bereich von 8 Monaten angemessen erscheinen.

- 40 - 2.2.4. Täterkomponente 2.2.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 79 S. 84 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte 2 anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei heute von der O._____ AG angestellt. Er vertreibe Importautos, aber auch Occasionen. Im November 2015 habe er geheiratet. Seine Zukunft sei die Familienplanung, er habe daher auch einen Job, im welchem er um 08.00 Uhr ins Büro könne und um 17.00 Uhr wieder nach Hause (Urk. 111 S. 7 ff.). 2.2.4.2. Der Beschuldigte 2 ist zweifach vorbestraft, einerseits wegen einer mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, andererseits wegen einfacher Körperverletzung (Urk. 88). Die letzte Vorstrafe datiert vom 5. Februar 2013. Der Beschuldigte 2 wurde dabei zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte demnach während laufender Probezeit. Die Vorstrafen des Beschuldigten 2 und das Delinquieren während laufender Probezeit sind straferhöhend zu berücksichtigen. Bemerkenswert ist auch die Haltung des Beschuldigten 2 zu seinen Vorstrafen. So weiss er offenbar nicht einmal mehr, ob er die Bussen bezahlt hat oder nicht (vgl. Urk. 111 S. 9 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 seit dem 20. Februar 2015 in ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz involviert ist, wobei ihm Betrug vorgeworfen wird. Gemäss seinen Ausführungen seien die Vorwürfe teilweise zutreffend (Urk. 111 S. 10 f.). 2.2.4.3. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 richtigerweise verneint (Urk. 79 S. 85). 2.2.4.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. 2.2.4.5. Auch beim Beschuldigten 2 ist eine minimale Strafreduktion aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt.

- 41 - 2.2.5. Nach Beurteilung der Täterkomponente ist eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt. Die Strafe ist auf rund 10 Monate festzusetzen. 2.2.6. Asperation für die weiteren Delikte 2.2.6.1. Mit der Vorinstanz ist für die Tatbestände der mehrfachen Pornographie und der Gewaltdarstellungen von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte 2 hat die verbotenen Dateien unaufgefordert zugeschickt erhalten und es unterlassen, diese auf seinem i-Phone sofort zu löschen bzw. die Einstellungen auf seinem Telefon zu ändern. Der Beschuldigte 2 hat diese Vorwürfe auch anerkannt, wobei er durch die Untersuchung ohnehin bereits überführt war. 2.2.6.2. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis für die weiteren Delikte eine Straferhöhung von einem Monat als angemessen erachtet, so ist dem nichts entgegen zu halten. 2.2.7. Strafart Bei diesem Strafmass (11 Monate) ist zu entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Im Strafbereich von 6 bis 12 Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BSK StGB I-Wiprächtiger, N 24 zu Art. 47 StGB). Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium aber die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2). Der Beschuldigten 2 hat bereits mehrere Vorstrafen erwirkt, wobei jeweils Geldstrafen ausgesprochen wurden. Er delinquierte zudem während laufender Probezeit und aktuell ist ein weiteres Verfahren pendent, in welchem der Beschuldigte 2

- 42 offenbar die Begehung weiterer Delikte eingeräumt hat. Es scheint, als lasse sich der Beschuldigte 2 von gegen ihn verhängten Geldstrafen nicht beeindrucken, womit es nunmehr zweckmässig erscheint, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.3. Beschuldigter 3 2.3.1. Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte 3 Gläubiger der Forderung gegen E._____ war und somit den eigentlichen Anlass für die Tatbegehung setzte. Im übrigen hatte er eine eher untergeordnete Rolle inne. Sein Verschulden wiegt nicht leicht. 2.3.2. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere kann im Ganzen auf das zu den beiden anderen Beschuldigten Gesagte verwiesen werden. 2.3.3. Einsatzstrafe Aufgrund des nicht leichten Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 2.3.4. Täterkomponente 2.3.4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 3 kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 87). 2.3.4.2. Der Beschuldigte 3 ist nicht vorbestraft, was bei der Strafzumessung neutral zu behandeln ist (BGE 136 IV 1). 2.3.4.3. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz beim Beschuldigten 1 richtigerweise verneint (Urk. 79 S. 88).

- 43 - 2.3.4.4. Der Beschuldigte ist nicht geständig und kann weder Reue noch Einsicht für sich reklamieren. 2.3.4.5. Auch beim Beschuldigten 3 ist eine minimale Strafreduktion aufgrund der leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt. 2.3.5. Nach Würdigung der Täterkomponente bleibt es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe. Beim Beschuldigten 3 als Ersttäter ist als Strafart ohne weitere Erläuterungen die Geldstrafe zu wählen, womit der Beschuldigte 3 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen ist, wovon 29 Tage als durch Haft geleistet gelten. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'500.-- (HD 4/9 S. 11) und unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterstützungspflichten des Beschuldigten 3 gegenüber seinen Kindern und seinem Vater (HD 4/9 S. 11 ff.) erscheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 80.-- angemessen. 2.4. Fazit Der Beschuldigte 1 ist mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 56 Tagen ist anzurechnen. Der Beschuldigte 2 ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind. Der Beschuldigte 3 ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu bestrafen, wovon 29 Tage als durch Haft geleistet gelten. 3. Strafvollzug 3.1. Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen für den Aufschub bzw. den teilweisen Aufschub des Vollzugs eingehend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 88 f.).

- 44 - 3.2. Beschuldigter 1 3.2.1. Bei einer Strafhöhe von 14 Monaten kommt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht wird beim Beschuldigten 1 das Vorliegen einer günstigen Prognose vermutet. Getrübt wird diese günstige Prognose sicherlich durch die Tatsache, dass der Beschuldigte in den letzten 7 ½ Jahren sechs Mal straffällig geworden ist. Der Beschuldigte scheint ernsthaft Mühe zu haben, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sei dies in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Bei seinen früheren Verurteilungen hat der Beschuldigte bedingte und unbedingte Geldstrafen und eine bedingte Freiheitsstrafe erwirkt. Diese Strafen schienen ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten und auch nicht zu beeindrucken. Der Beschuldigte führte gar aus, er wisse nicht mehr, ob er in der Schweiz vorbestraft sei bzw. er wisse nicht mehr, weshalb er im Fürstentum Liechtenstein vorbestraft sei (Prot. I S. 11). Einer weiteren bedingten Strafe würde wiederum nicht die gewünschte präventive Wirkung zukommen. Zulasten des Beschuldigten eine laufende Untersuchung anzuführen, wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 79 S. 90), kann jedoch nicht angehen, zumal bis zum Abschluss jenes Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt. Im übrigen scheint der Beschuldigte 1 in geordneten Verhältnissen zu leben, was ihn jedoch auch nicht vom Delinquieren abgehalten hatte. Aufgrund der doch ernsthaft getrübten Legalprognose beim Beschuldigten 1 ist es angezeigt, die auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. 3.3. Beschuldigter 2 3.3.1. Der Beschuldigte 2 ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug dieser Strafe kann grundsätzlich aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.3.2. Auch beim Beschuldigten 2 wird die günstige Prognose vermutet. Ein Blick auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten lässt allerdings Zweifel an seinen Bewährungsaussichten aufkommen. Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft,

- 45 wobei jeweils bedingte Geldstrafen und Bussen verhängt wurden. Von diesen Strafen zeigte sich der Beschuldigte wenig beeindruckt und delinquierte gar während laufender Probezeit der letzten Verurteilung. Ausserdem scheint sich auch der Beschuldigte 2 wenig für seine Vorstrafen zu interessieren, so antwortete er auf die Frage, weshalb er vorbestraft sei, er habe keine Ahnung, er glaube wegen Körperverletzung (Prot. I S. 25). Dies offenbart die Gleichgültigkeit des Beschuldigten 2 gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Zudem steht er wiederum in einem Strafverfahren, in welchem er die Begehung weiterer Delikte eingeräumt hat. Für die Prognosestellung relevant sind jedoch nicht nur die Vorstrafen, sondern die gesamten Lebensumstände einer beschuldigten Person. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 offenbar mit seiner Familie zusammenlebt und einer geregelten Arbeit im Autohandel nachgeht. Weiter hat er gemäss seinen Angaben die Kontakte zu den Hells Angels abgebrochen (Urk. 111 S. 7 ff.). Die Bedenken aufgrund der Vorstrafen, dem Beschuldigten 2 eine ungetrübte Prognose für seine künftige Legalbewährung zu stellen, können durch die Lebensumstände des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeräumt werden. Angesichts der Tatsachen, dass einerseits heute erstmals eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird, welche mehr Gewicht haben wird als die bisher ausgesprochenen Geldstrafen, und andererseits der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe erfolgen wird, kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug dennoch gewährt werden. 3.3.3. Dem Beschuldigten 2 ist aufgrund seiner getrübten Prognose eine Probezeit von 4 Jahre anzusetzen. 3.4. Beschuldigter 3 3.4.1. Die objektiven Voraussetzung für den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sind ohne weiteres erfüllt. 3.4.2. Der Beschuldigte 3 ist weder vorbestraft, noch sind andere Umstände ersichtlich, die eine günstige Prognose trüben würden. Ihm kann der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe ohne weiteres gewährt werden.

- 46 - 3.4.3. Wie bei Ersttätern üblich, ist die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Widerruf 1.1. Beim Beschuldigten 2 steht der Widerruf des bedingten Vollzugs einer durch das Kantonsgericht Schwyz am 5. Februar 2013 ausgesprochenen Geldstrafe zur Debatte. 1.2. Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen eines Widerrufs geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 91 f.). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Schneider / Garré, BSK StGB I, Basel 2007, N 36 zu Art. 46). 1.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für einen Widerruf klarerweise erfüllt, indem der Beschuldigte 2 die vorliegend zu beurteilenden Taten in der Probezeit der durch das Kantonsgericht Schwyz ausgesprochenen bedingten Strafe verübte. 1.4. Zur dem Beschuldigten 2 zu stellenden Prognose kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 hat wiederholt delinquiert, vorliegend während laufender Probezeit. Zudem lässt er jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten vermissen. Für das vorliegend zu beurteilende Delikte ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen, was voraussichtlich eine gewisse Warnwirkung haben wird. Um dieser Warnwirkung Nachdruck zu verleihen scheint es angezeigt, den durch das Kantonsgericht

- 47 - Schwyz am 5. Februar 2013 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe zu widerrufen und die Geldstrafe zu vollziehen. VII. Einziehungen Die Vorinstanz hat sich mit den beantragten Einziehungen umfassend und im Ergebnis zutreffend auseinander gesetzt. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 93 ff.). Den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 3, wonach die Hälfte der beschlagnahmten Barschaft der Ehefrau des Beschuldigten 3 herauszugeben sei, da jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen hafte, kann folgendes entgegnet werden: Die Verteidigung hat mit keinem Wort geltend gemacht, dass es sich beim einzuziehenden Vermögenswert um den einzigen Errungenschaftswert der Ehegatten handelt, welcher bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung aufzuteilen wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Auseinandersetzung komplexer gestalten würde. Gegenüber Dritten haftet der Beschuldigte 3 zudem mit seinem gesamten Vermögen und damit dem gesamten Geldbetrag, da der Bargeldbetrag durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen war. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 13 bis 16 des angefochtenen Urteils). 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Alle drei

- 48 - Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen auf Freispruch. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen zu den Strafen für die drei Beschuldigten. Gemessen am Aufwand erscheint es angezeigt, die Kosten den Beschuldigten zu jeweils 1/5 aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgenommen davon sind die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von je 2/5 definitiv und von je 3/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für 3/5 der Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Verteidiger sind ihren Anträgen entsprechend – zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung – zu entschädigen (vgl. Urk. 107-109). IX. Berichtigung Urteilsdispositiv Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde den Parteien das Urteil schriftlich im Dispositiv eröffnet. Der Schuldspruch gegen die drei Beschuldigten lautete dabei auf Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dispositiv Ziffern 1-3). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist klar, dass die Beschuldigten richtigerweise der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sind. Dieses offensichtliche Versehen ist in Anwendung von Art. 79 StPO zu korrigieren. Den Parteien erwächst daraus kein Nachteil, da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des begründeten Urteil zu laufen beginnt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […] 2. Der Beschuldigte 2 ist schuldig − […] − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB, − der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB.

- 49 - 3.-19. […]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte 2 ist zudem schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wovon 56 Tage durch Haft erstanden sind). Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten (wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind). Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 6. Die durch das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 5. Februar 2013 gegen den Beschuldigten 2 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird widerrufen und vollzogen. 7. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-- (wovon 29 Tage durch Haft geleistet gelten). Der Vollzug dieser Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 50 - 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2014 beim Beschuldigten 2 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke iPhone, IMEI-Nr. …, sowie die darin befindliche SIM-Karte mit der Rufnummer 079 … werden definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. März 2014 beim Beschuldigten 3 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 5'500.-- wird zur Deckung der den Beschuldigten 3 treffenden Kosten verwendet. 10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 bis 16) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 6'800.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 2 Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung Beschuldigter 3 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten zu je 1/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden im Umfang von je 2/5 definitiv und von je 3/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von je 3/5 vorbehalten. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Ver

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