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Zürich Obergericht Strafkammern 28.03.2017 SB160032

28. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,633 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160032-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 28. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. Dezember 2015 (DG150027)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juli 2015 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 375 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 7'500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung" Galaxy S III mini (GT-…), weiss, IMEI … (Sachkaution …, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Beschuldigten innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 beschlagnahmten Gegenstände:

- 3 - − 1 Damenhandtasche, Leder Beige (FOR, Asservat-Nr. A007'719'939); − 1 Paar Damenstrümpfe/Socken, schwarz mit rotglänzenden Herzumrissen (FOR, Asservat-Nr. A007'732'345); − 1 Damenjeanshose, blau, Marke Salsa (FOR, Asservat- Nr. A007'732'356); − 1 Trägershirt, schwarz, Marke "Clockhouse" (FOR, Asservat- Nr. A007'732'367); − 1 Damenjäckchen, schwarz, Marke "Newsakswoman" (FOR, Asservat- Nr. A007'732'389); − 1 Damenmantel, schwarz, Marke "Zara Woman" (FOR, Asservat- Nr. A007'732'403); − 1 Paar Damenstiefel, schwarz, ohne Markenangabe (FOR, Asservat- Nr. A007'732'414); werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Privatklägerin B._____ innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 beschlagnahmte Fleischmesser, ohne Markenangabe, dunkler Holzgriff, Klingenlänge ca. 20 cm (FOR, Asservat- Nr. A007'708'443) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 3'788.00 Auslagen Untersuchung; Fr. 4'276.55 Kosten vormalige amtliche Verteidigung. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 23'661.20 (inkl. MwSt.) entschädigt. 12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'704.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 1 f.) 1. Disp. Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2015 seien aufzuheben und es sei die Appellantin vom Vorwurf der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Sie sei umgehend auf freien Fuss zu setzen.

- 5 - 2. Es seien der Appellantin eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen. 3. Disp. 9, 10 und 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2015 seien aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) der Privatklägerin B._____ aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin B._____. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 105 S. 1) Feststellung des Eintrittes der Rechtskraft in den nicht angefochtenen Urteilspunkten (Dispositiv Nr. 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils). Im Übrigen vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2015. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2015 meldete die amtliche Verteidigung sogleich mündlich vor Schranken sowie mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 27; Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 22. Januar 2016 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 11. Februar 2016 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 72/2; Urk. 77). Mit Präsidialverfügung

- 6 vom 17. Februar 2016 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 78; Urk. 79/2+3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 80). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Der Kurzbericht des FOR vom 12. Dezember 2014 betreffend Spuren am Küchenmesser wurde auf Antrag der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 77 S. 8) gemäss Beschluss vom 25. April 2016 durch die weiteren Berichte des FOR vom 27. Juni 2016 und vom 29. August 2016 ergänzt und den Parteien eine Woche vor der Berufungsverhandlung in Kopie zugestellt (Urk. 81; Urk. 84; Urk. 89; Urk. 97/1–3). Mit Fax-Gesuch vom 30. Augst 2016 ersuchte die Verteidigung um weitere Beweisabnahmen und Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2016 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (Urk. 92; Prot. II S. 6). Am 6. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 7 ff.). 2.1. Da sich weitere Beweisergänzungen aufdrängten (Urk. 102 S. 4 ff.; Prot. II S. 34 f.), wurde das Forensische Institut Zürich (FOR) mit Beschluss vom 13. September 2016 beauftragt, die mutmassliche Tatwaffe (Fleischermesser, Lagernummer A007'708'443) zur Beantwortung von Ergänzungsfragen ergänzend zu untersuchen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungen anzubringen. Ausserdem wurde beschlossen, die Privatklägerin im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 107; Prot. II S. 36 f.). Die Ergänzungen des FOR bezüglich "Spuren am Messer nach Spülvorgang" wurden am 22. November 2016 erstattet und den Parteien anschliessend zur Kenntnis gebracht (Urk. 113; Urk. 117/1+2). Mit Eingabe vom 23. November 2016 stellte die amtliche Verteidigung ein Protokollberichtigungsbegehren, welches mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 gutgeheissen wurde (Urk. 111; Urk. 115 f.). 2.2. Am 21. Dezember 2016 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung und die Privatklägerin über ihren Rechtsvertreter zur Befragung als Auskunftsperson auf den 28. März 2017 vorgeladen. Mit Eingabe vom 15. März 2017 stellte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ein Ge-

- 7 such um Dispensation von der Teilnahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung, mit der Begründung, die Privatklägerin habe ihm mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, in die Schweiz zu fliegen und an der Einvernahme als Auskunftsperson teilzunehmen, da sie andernfalls ihre Arbeitsstelle als therapeutische Masseurin in C._____ [Staat in Südeuropa] verlieren würde. Sie wolle aber betonen, dass ihre bisherigen Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wahrheitsgetreu seien, worauf sie nochmals verweise (Urk. 118). Das Dispensationsgesuch wurde vom Kammerpräsidenten am 20. März 2017 formlos bewilligt (Urk. 118 S. 2). 2.3. Am 28. März 2017 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum ergänzenden Gutachten des FOR vom 22. November 2016 Stellung nehmen konnten (Prot. II S. 39 ff.). Im Anschluss erfolgten die interne Urteilsberatung sowie die mündliche Eröffnung des Urteils. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4, 2. Satz (Abweisung einer Fr. 7'500.– übersteigenden Genugtuung), 5–7 (Herausgaben/Einziehung), 8 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Beweisanträge 1. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess die Beschuldigte Beweisanträge stellen (Urk. 77 S. 2 ff.). Sie beantragte die Befragung von D._____, E._____ und von Korporal F._____, Kantonspolizei Zürich, als Zeugen sowie die gutachterliche Abklärung der Frage, inwieweit (starke) Fingerabdrücke oder sonstige DNA-Spuren auf dem Griff des sichergestellten, angeblichen Tatmessers

- 8 durch einen Spülvorgang ohne Spülmittel entfernt werden könnten und wie es sich diesbezüglich mit Blutanhaftungen und sonstigen Spuren, wie z.B. Stoffresten, verhält sowie ob (starke) Fingerabdrücke abgewaschen werden könnten, während Blutanhaftungen zurückbleiben (Urk. 77 S. 10). Mit Fax-Eingabe der Verteidigung vom 30. August 2016 und an der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 wurden diese Beweisanträge wiederholt (Urk. 90; Urk. 102). 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOH- LERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.). 3. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufzuzeigen ist, erwies sich eine weitere Ergänzung der sachverständigen Abklärungen bezüglich "Spuren am Messer nach Spülvorgang" durch das Forensische Institut Zürich angezeigt. Dagegen erübrigt sich eine weitere Abnahme von Personalbeweisen im Berufungsverfahren.

IV. Sachverhalt 1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen (Urk. 43 S. 2 f.), sie habe sich am 28. November 2014, um ca. 08.30 Uhr, an den damaligen Woh-

- 9 nort der bis vor Kurzem mit ihr befreundeten Privatklägerin in G._____ begeben. Von dieser sei die Beschuldigte verdächtigt worden, ihr ca. im September 2014 ein Couvert mit Fr. 1‘000.– aus der Wohnung gestohlen und später wieder zurückgelegt zu haben, wobei diese der Beschuldigten am 12. September 2014 über WhatsApp wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass sie deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Anlässlich ihres Besuches bei der Privatklägerin habe die Beschuldigte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 22 cm mit dem Willen mitgeführt, diese zu töten. Dort angekommen, habe sie zur Privatklägerin gesagt, dass sie Frieden schliessen wolle, worauf diese sie in die Wohnung gelassen habe. Ca. um 09.00 Uhr habe die Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Küchenmesser zunächst ca. 4 cm tief in den Rücken gestochen. Nachdem diese sich umgedreht habe, habe die Beschuldigte ihr Vorhaltungen wegen der angeblichen Diebstahlsanzeige gemacht und kundgetan, sie töten zu wollen. Darauf habe sie die Privatklägerin mit dem Küchenmesser ca. 1,5 cm tief in die Brust gestochen. Beide Stiche habe die Beschuldigte mit Tötungswillen ausgeführt. Dazu seien die Messerstiche in den Oberkörper geeignet gewesen. Der beabsichtigte Tod sei jedoch nicht eingetreten. Die Stichverletzungen der Privatklägerin seien gleichentags im Spital chirurgisch verschlossen worden. Am nächsten Tag habe sie das Spital verlassen können. Nach den erlittenen Messerstichen habe die Privatklägerin aus Sorge um ihre eigene und die Sicherheit ihres Kindes beruhigend auf die Beschuldigte eingeredet, worauf diese sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe und mit ihr übereingekommen sei, als Urheber der Verletzungen einen unbekannten Räuber vorzuschieben, welcher die Privatklägerin bei der Unterführung des Bahnhofs G._____ attackiert und ihr die Handtasche entrissen habe. Um dies umzusetzen, habe sich die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin zum Bahnhof G._____ begeben, wo Letztere sich in der Unterführung auf den Boden geworfen und gemeinsam mit der Beschuldigten lautstark um Hilfe geschrien habe. Um 09.24 Uhr sei bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich eine Meldung eingegangen, wonach beim Bahnhof G._____ eine Frau überfallen und verletzt worden sei. Hernach sei die Privatklägerin ins Spital Limmattal gebracht worden. Am selben Nachmittag sei die Beschuldigte im gegen den angeblichen unbekann-

- 10 ten Räuber eingeleiteten Ermittlungsverfahren in G._____ durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt worden. Dabei habe sie wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, dass sich am Morgen in der Unterführung beim Bahnhof G._____ ein junger Mann auf die Privatklägerin gestürzt habe, um dieser die Tasche zu entreissen. Der Unbekannte habe diese zunächst auf den Rücken geschlagen und ihr die Handtasche zu entreissen versucht. Dadurch habe die Privatklägerin diesem ihre Vorderseite zugedreht, worauf er dieser gegen die Brust geschlagen habe, wodurch sie zu Boden gefallen und es ihm gelungen sei, ihr die Handtasche zu entreissen und wegzurennen. Bereits beim ersten Schlag des Unbekannten habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Bei diesen Schilderungen habe die Beschuldigte gewusst, dass die Tat in der Bahnhofsunterführung G._____ gar nicht stattgefunden habe. 2. Die Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren, vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren stets vehement bestritten und stattdessen an ihrer Darstellung eines Raubüberfalles in der Unterführung beim Bahnhof G._____ festgehalten. Die Privatklägerin habe gelogen. Sie habe das Tatmesser nicht in den Händen gehabt, ansonsten ihre Fingerabrücke darauf gefunden worden wären (Urk. 6 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 1 ff., insbes. S. 6; Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 23 S. 2 ff.; Urk. 26 S. 2 ff., insbes. S. 6 und 8; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 18 ff.). 3. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt (Urk. 73 S. 5 ff.) und die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen zutreffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 73 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu korrigieren ist einzig die vorinstanzliche Erwägung, wonach Zeugen, welche auf die strengen Straffolgen bei wissentlich falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307

- 11 - StGB hingewiesen wurden, einzig aufgrund dieses Hinweises eine generell gesteigerte Glaubwürdigkeit aufweisen würden (Urk. 73 S. 9). Eine solche Strafandrohung dürfte je nach Adressat ganz unterschiedlich aufgenommen werden und nicht bei allen Zeugen den gleichen Eindruck und dieselbe Wirkung hinterlassen. 3.2. Ergänzend ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Aus diesen Gründen kann die von der Verteidigung im Rahmen der Beweisanträge beantragte Befragung von D._____ durch das Berufungsgericht unterbleiben. D._____ war offenbar von ca. Frühling 2012 bis Frühling 2014 der Arbeitgeber der Privatklägerin. Sie war Küchenhilfe und Reinigungskraft im Familienbetrieb "H._____". Überdies war er der Wohnungsvermieter der Privatklägerin. Die Verteidigung ruft D._____ als Leumundszeugen an. Dieser könne bezeugen, wie lügenhaft und manipulativ die Privatklägerin sei. Dies betrifft damit lediglich deren generelle Glaubwürdigkeit und nicht eigene mögliche Wahrnehmungen von D._____ zu den Anklagevorwürfen. 4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 6 S. 1 ff.; Urk. 9 S. 1 ff., insbes. S. 6; Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 23 S. 2 ff.; Urk. 26 S. 2 ff., insbes. S. 6 und 8; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 18 ff.), der Privatklägerin (Urk. 10; Urk. 15; Urk 16; Urk. 27; Prot. I S. 19–21), und der beiden Zeugen E._____ (Urk. 5; Urk. 20) und I._____, Lebenspartner der Privatklägerin (Urk. 7; Urk. 32), sowie als Sachbeweismittel das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. Dezember 2014, das Fleischmesser als mutmassliche Tatwaffe (Urk. 36/2 S. 2), die Kurzberichte des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom

- 12 - 12. Dezember 2014, 29. Dezember 2014, und vom 14. Januar 2015, über die asservierten Spuren aus der Wohnung der Privatklägerin, ab ihren Textilien und dem Fleischmesser (Urk. 34/3; Urk. 34/5; Urk. 35/8), der Spurenbericht des FOR vom 9. Januar 2015 (Urk. 34/6), die Fotodokumentation des FOR vom 20. Januar 2015 über die vermeintliche und die mutmassliche Tatörtlichkeit, die mutmassliche Tatwaffe sowie die Verletzungen und die damalige Oberbekleidung der Privatklägerin (Urk. 34/9), die Berichte des Spitals Limmattal vom 1. Dezember 2014 über ihre Verletzungen und deren Behandlung, samt Fotodokumentation (Urk. 34/13/1-3), sowie der polizeiliche Bericht über den WhatsApp Chatverkehr zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin ab 1. September 2014 (Urk. 35/1-4), vor. Weiter liegen die Ergänzungen des FOR bezüglich "Spuren am Messer nach Spülvorgang" vom 27. Juni 2016, vom 29. August 2016 und vom 22. November 2016 vor (Urk. 84; Urk. 89; Urk. 113). 5. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 73 S. 9 f.), ist erstellt, dass die Privatklägerin am Morgen des 28. November 2014 je eine Messerstichverletzung im Rücken– und im Brustbereich erlitt und die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich um 9.24 Uhr eine Meldung erhalten hatte, dass beim Bahnhof G._____ eine Frau überfallen worden sei. In der Folge wurde die von den ausgerückten Polizeibeamten angetroffene Privatklägerin in Begleitung der Beschuldigten durch die Rettungssanität in den Notfall des Spitals Limmattal gebracht, wo ihre Verletzungen operativ versorgt wurden und sie tags darauf bereits wieder aus der Spitalpflege entlassen wurde (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 34/13/1-3). Hinsichtlich des Tatortes, der Täterschaft und des Tathergangs gehen die Darstellungen der Beschuldigten und der Privatklägerin jedoch diametral auseinander. 6. Es sind daher nochmals die wesentlichen Aussagen der befragten Beteiligten zu den sich fundamental widersprechenden Darstellungen näher zu betrachten. 6.1. Die Aussagen der Beschuldigten (Urk. 73 S. 10 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 73 S. 17 f. und S. 21 ff.) sowie der Zeugen E._____ (Urk. 73 S. 14 f.) und I._____ (Urk. 73 S. 27) wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und unter detailliertem Einbezug der vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung

- 13 - (Urk. 63; Prot. I S. 15 f.) und den vorhandenen Sachbeweismitteln zutreffend und überzeugend gewürdigt (Urk. 73 S. 11–29). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend sind daher bloss einige Aspekte der Beweiswürdigung nochmals hervorzuheben und auf im Berufungsverfahren erhobene neue Einwände der Verteidigung einzugehen. 6.2. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kamen die Vorderrichter zum Schluss, deren Aussagen zum angeblichen Raubüberfall seien insgesamt relativ konstant und weitgehend widerspruchsfrei, führten aber dennoch gewisse Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auf (Urk. 73 S. 10, Ziff. 2). Bereits diese Ungereimtheiten und Unsicherheiten lassen für sich alleine betrachtet erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Beschuldigten aufkommen. 6.2.1. Es leuchtet nicht ein, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 28. November 2014 lediglich rund sechs Stunden nach dem Tatgeschehen beim eigentlichen Tatvorgang des angeblichen Raubes zunächst relativ genau zu beschreiben vermochte, wie "der Typ" der Privatklägerin vor dem Griff an die Handtasche einen Schlag auf den Rücken verabreicht habe und diese sich durch das Reissen an der Tasche umgedreht und in der Drehung gegen die Brust "dieses Mannes" geschlagen habe (Urk. 6 S. 2 f.), bei der Täterbeschreibung im Gegensatz dazu aber nicht einmal mit Bestimmtheit sagen konnte, ob die Täterschaft ein Mann oder eine Frau gewesen sei, in der Folge aber dennoch wieder einen jüngeren Mann mit grossen Händen als Angreifer beschrieb, aber wiederum nicht sagen konnte, ob dieser "dunkelhäutig oder weiss" gewesen sei. Dessen Gesicht habe sie nicht sehen können. Er habe eine graue oder schwarze Mütze aufgehabt. Diese sei auf alle Fälle dunkel gewesen. Er habe eine dicke Winterjacke angehabt, aber keine Daunenjacke. Diese habe eine Kapuze gehabt. Die Jacke sei dunkel gewesen. Die Farbe könne sie nicht sagen. Er habe dunkle Hosen getragen. Er habe weisse sportliche Schuhe angehabt. Ihr seien die weissen Schuhe aufgefallen, weil er sonst ganz dunkel angezogen gewesen sei. Sie sei sich nicht ganz sicher, aber sie habe ihn kurz von der Seite gesehen, und es sei möglich, dass er einen Kinnbart gehabt habe. Sie wisse aber

- 14 nicht, ob dies Kopfhaar oder sonst etwas gewesen sei. Mit der Mütze habe er auch die Ohren bedeckt gehabt. Die Haare seien unter der Mütze hervorgekommen. Sie seien bis zum Hals gekommen, etwas unterhalb des Kinns. An die Farbe könne sie sich nicht mehr erinnern, aber eher dunkel. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Haare gewellt gewesen seien (Urk. 6 S. 3). Schliesslich doppelte sie nach, ihr sei kurz vor dem Raubüberfall auf dem Bahngleis ein Mann mit weisser Hautfarbe, ein Maghrebinertyp, aufgefallen, der wie ein Junkie ausgesehen habe. Es könne sein, dass dies der Angreifer gewesen sei (Urk. 6 S. 3). Anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 29. November 2014 gab sie nach einer Täterbeschreibung gefragt zu Protokoll, es sei alles sehr dunkel gewesen, ganz dunkle Kleider (Urk. 9 S. 5). Wiederum in Abweichung dazu sprach die Beschuldigte vor Vorinstanz erstmals von zwei Junkies auf dem Bahngleis (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 meinte sie auf die Frage, ob sie die Täterschaft beschreiben könne, einsilbig und wenig konzis im Vergleich zu ihren früheren, detaillierten Beschreibungen, sie habe ihn von hinten gesehen und nicht von vorne. Es sei ein grossgewachsener Mann gewesen. Er sei dunkel angezogen gewesen. Er habe grosse Hände gehabt. Dies sei alles gewesen. Auf Nachfrage bestätigte sie hinsichtlich dessen Hose und Jacke, dass diese dunkel gewesen seien und dass er weisse Turnschuhe getragen habe (Prot. II S. 19; Urk. 116). Auf die Frage nach einer Kopfbedeckung erinnerte sie sich im Unterschied zu ihrer früheren detaillierten Aussage, wonach er eine auch die Ohren bedeckende Mütze getragen habe, nicht mehr (Prot. II S. 27). Die Darstellung der Beschuldigten erweist sich einzig bezüglich der dunklen Kleidung und der weissen Schuhe des Mannes einheitlich (Urk. 6 S. 3; Urk. 9 S. 5; Prot. II S. 19 und S. 27). Abgesehen davon ist ihre Beschreibung desselben somit alles andere als konstant, sondern vielmehr von grosser Unsicherheit geprägt und widersprüchlich. 6.2.2. Im Zusammenhang mit der fraglichen Handtasche der Privatklägerin sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 28. November 2014 weiter aus, nach dem Schlag auf deren Brust sei die Privatklägerin umgefallen, und erst dann habe sie die Handtasche losgelassen, und der Typ sei davongerannt. Sie verneinte, gesehen zu haben, was dieser dann mit der Handtasche

- 15 getan habe. Sie habe lediglich gesehen, wie er mit der Handtasche fortgerannt sei. Sie habe sich dann um die Privatklägerin gekümmert. Als sie diese dann vor der Treppe hingesetzt hätten, sei ihr (der Beschuldigten) aufgefallen, dass die Tasche dort auf dem Boden gelegen habe. Sie wisse nicht, wie die Tasche dorthin gelangt sei. Auch sonst sei ihr nichts aufgefallen, was dieser hätte wegwerfen können (Urk. 6/3 S. 3). Vor Vorinstanz gab sie bezüglich der Handtasche zu Protokoll, nachdem er (der Täter) sie (die Privatklägerin) von vorne gestochen gehabt habe, habe er ihre Tasche genommen. Sie wisse allerdings nicht, was er alles mitgenommen habe. Er sei davongerannt und habe die Tasche weggeworfen (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 erklärte sie hiezu, er habe ihr die Tasche weggezogen und sie vorne geschlagen. Er habe ihr die Tasche weggezogen, und sie sei zu Boden gefallen (Prot. II S. 19). In Abweichung zu ihren früheren Aussagen, lediglich gesehen zu haben, wie er die Tasche weggenommen habe und weggerannt sei, wollte sich die Beschuldigte nun gut 21 Monate nach dem Vorfall plötzlich daran erinnern, beobachtet zu haben, wie er der Privatklägerin die Tasche weggerissen und etwas daraus genommen, diese (erst) dann weggeworfen habe und dann weggerannt sei. Im Gegensatz dazu erklärte sie in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Tattag und damit in frischer Erinnerung noch, nicht gesehen zu haben, was dieser mit der Tasche gemacht habe. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche sprechen wiederum nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. 6.2.3. Zur Frage, ob sie etwas in der Hand des Mannes gesehen habe, gab die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 28. November 2014 zu Protokoll, nein, sie habe nichts in der Hand sehen können. Nein, sie habe nie ein Messer gesehen. Ihr sei auch nie aufgefallen, dass er irgend etwas in der Hand gehalten hätte. Es sei alles so schnell gegangen, und sie (die Beschuldigte) sei zudem noch zu Boden gestürzt (Urk. 6 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 beantwortete sie die erneut gestellte Frage danach, ob sie gesehen habe, ob der Täter etwas in der Hand gehalten habe, mit nein. Als sie gesehen habe, dass er auf die Privatklägerin losgegangen sei, habe sie nur dies gesehen. Auf die Frage, was mit der Tasche der Privatklägerin passiert sei, erklärte sie, er habe diese behändigt und weggenommen, et-

- 16 was rausgenommen, diese weggeworfen und sei dann weggerannt. Weggeworfen habe er die Tasche in ihrer Nähe. Ausserdem bejahte sie, dass er zuerst noch etwas herausgenommen habe. Das habe sie gesehen. Und ohne danach gefragt zu werden, ergänzte sie gänzlich im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, wonach sie nichts in der Hand habe sehen können, nunmehr: "Danach hatte er etwas in der Hand." Was es gewesen sei, wisse sie nicht. Sie "habe nur dieses Ding gesehen" (Prot. II S. 28). Auch diese Aussagen der Beschuldigten erweisen sich somit als nicht konstant und sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. 6.2.4. Die Verteidigung leitet aus dem Umstand, dass die Beschuldigte in ihrer ersten polizeilichen Befragung kein Messer von sich aus erwähnt habe, ab, dies könne nur bedeuten, dass ihre Darstellung des Raubes in der Unterführung nicht erfunden sein könne, da sie andernfalls allen Grund gehabt hätte, ein Messer zu erwähnen, um die Verletzungen der Privatklägerin zu erklären (Urk. 103 S. 3 Rz 4). Genau so gut möglich wäre allerdings, dass sie das Messer absichtlich unerwähnt liess, um mit ihrer Aussage nicht unnötig auf ein Messer aufmerksam zu machen und dadurch ihre genaueren Kenntnisse über die Ursache der in jenem Zeitpunkt noch nicht ärztlich bestätigten Verletzungen der Privatklägerin zu verraten. Aus dem Nichterwähnen eines Messers in der ersten Befragung der Beschuldigten lässt sich jedenfalls nicht schlüssig herleiten, dass ihre Darstellung eines Raubes in der Unterführung nicht erfunden sein kann. 6.2.5. Gleich verhält es sich mit dem anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2015 von der Beschuldigten erstmals geäusserten möglichen Motiv der Privatklägerin für eine falsche Anschuldigung, wonach diese hinter ihrem Ehemann her gewesen sei und sie nur deswegen falsch angeschuldigt habe, um sie auszuschalten und ihren Ehemann haben zu können (Urk. 26 S. 3 f.). Dieser späte, bereits durch die Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung taxierte nachgeschobene Erklärungsversuch (Urk. 73 S. 13) erweist sich nur schon deshalb als äussert unwahrscheinlich, da die Privatklägerin bereits im Tatzeitpunkt mit dem Bruder des Ehemannes der Beschuldigten in einer Part-

- 17 nerschaftsbeziehung stand und dies auch im Zeitpunkt von dessen Zeugenbefragung nach wie vor der Fall war (vgl. Urk. 32 S. 3). 6.3. Der einzige offenbar unbeteiligte Zeuge, E._____, hat die gemäss der Darstellung der Beschuldigten erfolgte Raubtat gar nicht beobachten können. Er kam erst aufgrund des lauten Geschreis der beiden Frauen hinzu, als diese sich alleine in der Bahnhofsunterführung am Boden aufhielten (Urk. 5 S. 2; Urk. 20 S. 4 ff., S. 8). Sein Wissen basiert daher auf den ursprünglichen Angaben der Beschuldigten und der Privatklägerin vor Ort. Bereits die Vorderrichter haben zurecht erwogen, dass auch in den Aussagen dieses Zeugen diverse Ungereimtheiten bestehen (Urk. 73 S. 14). 6.3.1. Die Darstellung von E._____ geht insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Er will einerseits beim Nachrennen gesehen haben, wie der Täter mit dem Messer in der rechten Hand geflüchtet sei. Vom Messer habe er die rund 10 cm lange metallfarbene Klinge gesehen. Er habe den Täter zu stellen versucht, wobei er "vielleicht rund zehn Meter Rückstand" auf diesen gehabt habe, als er dessen Verfolgung aufgenommen habe. Als er den Treppenaufgang bewältigt habe, habe er den Täter bereits aus den Augen verloren. Es sei ihm unerklärlich, dass dieser einfach nicht mehr dort gewesen/verschwunden sei (Urk. 5 S. 3; Urk. 20 S. 8). Er habe den Täter nur flüchten gesehen und sei diesem dann nachgerannt (Urk. 5 S. 4; Urk. 20 S. 5, S. 8 f.). Andererseits will der Zeuge E._____ vom eigentlichen Tathergang nichts gesehen haben. Eine ihm nicht bekannte Dame (wohl die Beschuldigte) habe sich um ihre Kollegin gekümmert, und er sei "dann dazugekommen". Offenbar unterhielt sich der Zeuge dann zunächst mit den Frauen, indem er auf Deutsch und Italienisch gefragt habe, was passiert sei (Urk. 5 S. 2; Urk. 20 S. 5 f.). Man habe ihm gesagt, dass es "ein Neger" sei. Er habe sich eine Weile um die Frau gekümmert und sei dann dem Mann nachgerannt. Man habe ihm gesagt, er solle rennen. Er wisse nicht mehr, ob es 10, 20 oder 30 Sekunden gedauert habe, bis er diesem nachgerannt sei (Urk. 20 S. 7). Während er gerannt sei, habe er gesehen, dass der Täter einen metallischen Gegenstand in der rechten Hand gehalten habe (Urk. 20 S. 8).

- 18 - 6.3.2. Kurz nach dem Eintreffen der Polizeibeamten beim Bahnhof G._____ wurden anwesende Taxifahrer offenbar von diesen gefragt, ob ihnen eine rennende, resp. flüchtende Person aufgefallen sei, was die Taxifahrer angeblich verneinten (Urk. 2 S. 5). Auch dieses Indiz vermag die Darstellung dieses Zeugen nicht zu untermauern. 6.3.3. Die Schilderungen, wonach der Zeuge E._____ von der eigentlichen Tat nichts gesehen habe, die beiden Frauen bei seinem Eintreffen auf den Boden gesessen haben sollen und er sich bei diesen zunächst über das Geschehene erkundigt habe, bei der angeblichen Verfolgung des Täters in der Folge dann aber bloss "vielleicht rund zehn Meter Rückstand" gehabt haben will, diesen nach dem Treppenaufgang aber dennoch völlig aus den Augen verloren habe, sind in ihrer Abfolge und in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise in sich stimmig oder nachvollziehbar. 6.3.4. Überdies beschrieb der Zeuge E._____ den Täter bei der Polizei im Gegensatz zur Beschreibung der Beschuldigten als glattrasiert mit schwarzer Hautfarbe. Bei einer Wahlkonfrontation würde er diesen aber nicht mehr wiedererkennen (Urk. 5 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge erklärte E._____ dann auf Nachfrage, er habe diesen nur von hinten gesehen. Er habe dessen Gesicht nicht gesehen (Urk. 20 S. 9). Dies steht einerseits seiner Aussage bei der Polizei, dieser sei glattrasiert gewesen, entgegen und andererseits widersprach er sich auch einige Fragen später innerhalb der Zeugeneinvernahme. So gab er an, zwar dessen Gesicht gesehen, ihn aber später bei der Polizei bei einer Wahlbildkonfrontation nicht wiedererkannt zu haben (Urk. 20 S. 10). 6.3.5. Hinzu kommt schliesslich, dass diese Beschreibung der Täterschaft auch mit jener der Beschuldigten nicht ansatzweise in Einklang zu bringen ist (vorstehend, Erw. IV.6.2.1.). Insbesondere stehen die durch die Beschuldigte beschriebenen gewellten Haare des Täters, welche unter seiner die Ohren bedeckenden Mütze hervorgeschaut hätten, sowie der Kinnbart, welchen die Beschuldigte nicht ausschloss (Urk. 6 S. 3), im Widerspruch zur Beschreibung des Täters als glattrasiert durch den Zeugen E._____ (Urk. 5 S. 4).

- 19 - 6.3.6. Nach dem Dargelegten erschliesst sich nicht, in welchen Aussagen von Zeuge E._____ die Verteidigung erkennen will, dass dieser Zeuge die Darstellung der Beschuldigten voll und ganz stütze (Urk. 63 S. 29; Urk. 103 S. 6 ff.). Auf die Darstellung dieses Zeugen E._____ kann nicht abgestellt werden, zumal er seinen Schilderungen zufolge möglicherweise sogar irgend einem zufällig gerade rennenden Mann nachgerannt sein könnte (vgl. Urk. 20 S. 8 f., Fragen 42 f., S. 10 Frage 53). 6.3.7. Daran vermöchte auch eine nochmalige Befragung dieses Zeugen durch das Berufungsgericht nichts zu ändern. E._____ wurde durch die Polizei und bei der Staatsanwaltschaft je einmal als Auskunftsperson resp. Zeuge befragt. Auch laut Verteidigung habe E._____ den (angeblichen) Vorfall in der Fussgängerunterführung beim Bahnhof G._____ nicht selber gesehen. Da er eine Person flüchten gesehen habe, sei er jedoch der definitiv wichtigste Zeuge in diesem Verfahren (Urk. 77 S. 4). E._____ konnte auch gemäss seiner eigenen Darstellung den geltend gemachten Tathergang in der Bahnhofsunterführung nicht selber beobachten, sondern gab diesbezüglich wieder, was ihm die Beschuldigte und die Privatklägerin am Ort der Geschehnisse erzählt hatten. Nachdem seine bisherigen Aussagen bereits äusserst widersprüchlich sind und er die Täterschaft bei einer Wahlbildkonfrontation laut eigenem Bekunden ohnehin nicht wiedererkennen würde (vgl. vorstehend, Erw. IV.6.3. ff.), ist von einer weiteren Anhörung abzusehen. 6.4. Ihre Kehrtwende in der Darstellung nach erfolgter Wundversorgung im Spital lässt die Privatklägerin zunächst als wenig glaubwürdig erscheinen. Letztlich erhöht aber der Umstand ihre Glaubwürdigkeit, dass sie sich mit ihren späteren Schilderungen insbesondere auch selber erheblich belastete, indem sie ab ihrer zweiten Befragung einräumte, die Idee zum angeblichen Raubüberfall sei von ihr gekommen. Nicht anders verhält es sich mit ihrem Eingeständnis, das Tatmesser selber in die Geschirrspülmaschine gelegt zu haben, während die Beschuldigte dann die Maschine gestartet habe (Urk. 16 S. 7). 6.4.1. Noch am Abend des Tattages wurde in der dortigen Geschirrspülmaschine tatsächlich ein solches Messer polizeilich sichergestellt. Für eine Abrech-

- 20 nung im Drogenmilieu, wie die Verteidigung vermutete (Urk. 63 S. 9) oder die abenteuerliche Möglichkeit, dass die Privatklägerin beispielsweise zunächst ein mit ihrem Blut präpariertes Fleischmesser selber oder durch eine Drittperson in der Geschirrspülmaschine deponiert haben könnte, bevor sie sich in der Bahnhofsunterführung hätte abstechen lassen (Urk. 103 S. 20 f.), bestehen keine Hinweise. Letzteres wurde im Übrigen auch von keiner Seite behauptet. 6.4.2. Für die auf den ersten Blick und von aussen betrachtet sonderbar anmutende Kehrtwende in ihrer Darstellung, gab die Privatklägerin eine plausible und in sich stimmige Erklärung ab, wonach sie sich vor weiteren Attacken der Beschuldigten auf sie selber, vor allem aber auch vor der Gefahr, dass die Beschuldigte ihrem in der Schule weilenden Sohn etwas hätte antun können, gefürchtet habe, weshalb sie die Beschuldigte habe beschwichtigen wollen. Deshalb habe sie beruhigend auf die Beschuldigte eingeredet und ihr erklärt, dass sie gar keine Diebstahlsanzeige bei der Polizei erstattet habe. Und deshalb habe sie sich die Idee mit der Anzeige eines unbekannten Räubers als Urheber ihrer Verletzungen ausgedacht, um die Beschuldigte vor einem Strafverfahren zu schützen. 6.4.3. Auch der Lebenspartner der Privatklägerin, I._____, hatte den eingeklagten Tathergang in der Wohnung aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin ihm gegenüber vom Hören Sagen so zu Protokoll gegeben, wie dies bereits durch die Privatklägerin erfolgt war. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Tathergang in der Wohnung so ablief, wie von ihr auch gegenüber der Strafuntersuchungsbehörde geschildet wurde. Die von der Beschuldigten bestrittene Schilderung der Privatklägerin über das mögliche Motiv für die Messerstiche wurde durch den Zeugen I._____ ebenfalls bestätigt, indem auch er aussagte, dass der Privatklägerin von der Beschuldigten Fr. 1'000.– gestohlen worden seien und sie dieser angekündigt habe, deswegen zur Polizei zu gehen. Weiter hatte der Zeuge I._____ bestätigt, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und seinem Bruder, dem Ehemann der Beschuldigten, wegen dieser Diebstahlsgeschichte abgekühlt habe. Ferner bestätigte er, dass die Privatklägerin Angst davor gehabt habe, dass die Beschuldigte auch ihrem damals in der Schule weilenden Sohn etwas hätte antun können (Urk. 7 S. 2 ff.; Urk. 32 S. 3 ff., insbes. S. 11 f., 15 ff.).

- 21 - 6.4.4. Das von der Privatklägerin geltend gemachte Motiv der Beschuldigten, sich für die vermeintliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei bei ihr rächen zu wollen, findet noch ein weiteres stützendes Indiz in den ausgewerteten WhatsApp- Nachrichten zwischen den Beiden. Dabei fällt auf, dass die Beschuldigte alle Nachrichten von der und an die Privatklägerin auf ihrem Gerät gelöscht zu haben scheint, nachdem sich keine einzige Nachricht der Privatklägerin (mehr) darauf befand. Sie selbst räumte jedoch ein, zumindest am 9. September 2014, am Geburtstag ihrer Tochter, noch eine letzte Nachricht mit der Privatklägerin ausgetauscht zu haben (Urk. 26 S. 5). Auch diese Nachricht war auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten jedoch nicht mehr gespeichert (Urk. 25 S. 3). Hingegen waren auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin über 150 solcher Nachrichten aus dem Chat-Verlauf mit der Beschuldigten vorhanden (Urk. 35/4/1). Diese WhatsApp- Nachrichten belegen einen regen freundschaftlichen Verkehr zwischen den Beiden bis zum 10. September 2014, wobei am 11. September 2014 dann erstmals kein solcher Nachrichtenverkehr mehr stattfand. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Privatklägerin befand sich aber eine am 12. September 2014 an die Beschuldigte versandte WhatsApp-Nachricht (Urk. 35/4/4; Urk. 35/4/1–3) mit folgendem (übersetzten) Inhalt: "Es ist nur um dich zu informieren, dass ich vorhin zur Polizei ging, um die Fingerabdrücke beim Umschlag zu analysieren und dass das Billett schon als gestohlen angezeigt ist. Weisst du, wir sind in der Schweiz und alles wird kontrolliert. Deshalb bist du jetzt gewarnt und hast immer noch Zeit." Dies war zugleich die letzte sichergestellte Nachricht zwischen den Beiden (Urk. 35/4/1 S. 1; Urk. 35/4/4 S. 1). Der Inhalt dieser Nachricht bestätigt demnach ebenfalls, dass die Privatklägerin die Beschuldigte des Diebstahls von Fr. 1'000.– bezichtigt und dieser gegenüber vorgegeben hatte, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, was wiederum für den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin und gegen die betreffende Bestreitung der Beschuldigten spricht. 7. Der im Rahmen der Beweisanträge der Verteidigung als weiterer Zeuge im Berufungsverfahren angerufene Polizeibeamte F._____ (Urk. 77 S. 5 ff.; Urk. 102 S. 1 und 4; Urk. 103 S. 13 f.) kann keine Angaben zum Tatgeschehen aus eigener Wahrnehmung machen. Bei ihm handelt es sich um den rapportierenden polizeilichen Sachbearbeiter im Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Er

- 22 wurde im Zusammenhang mit der Protokollierung der Befragung der Privatklägerin vom 29. November 2014 (Urk. 10), insbesondere einer von dieser nach dem Drucken des Befragungsprotokolls angebrachten nachträglichen schriftlichen Korrektur, welche in der Folge offenkundig von ihr, vom Befragenden und von der Dolmetscherin infidiert wurde (Urk. 10 S. 2), angerufen (Urk. 77 S. 6). Dabei ist nicht ersichtlich, was der damals befragende Polizeibeamte im Nachhinein zusätzlich zum Vorgang der infidierten Korrektur oder zum Inhalt der Aussagen sonst noch berichten könnte, was sich nicht bereits aus dem Protokoll selber ergibt. Der Inhalt der Aussagen und der Umstand dieser angebrachten Korrektur ist im Übrigen Gegenstand der richterlichen Beweiswürdigung und nicht einer Interpretation durch den damals befragenden Polizeibeamten. Die Befragung dieses Zeugen durch die Berufungsinstanz ist demnach ebenfalls entbehrlich. 8. Als weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass sich die Privatklägerin ihre Verletzungen im Rahmen des anklagegegenständlichen Sachverhalts zuzog und nicht in der Bahnhofsunterführung, ist das am Abend des Tattages bei ihr zu Hause in der Geschirrspülmaschine sichergestellte Küchenmesser (Urk. 8; Urk. 34/9 S. 36 ff.), auf dem sich Blutspuren der Privatklägerin mit ihrem DNA-Profil befanden (Urk. 34/3 S. 2 und S. 8). Auf die Darstellung der Beschuldigten kann demnach nicht abgestellt werden. Es liegen keine rechtsgenügenden Beweismittel dafür vor, dass der Privatklägerin ihre Verletzungen, wie von der Beschuldigten beharrlich geltend gemacht, in der Bahnhofsunterführung in G._____ von einem unbekannten Raubtäter zugefügt worden sein könnten. 9. Mit Beschluss vom 13. September 2016 wurde angeordnet, die Privatklägerin im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 107; Prot. II S. 36 f.), damit sich auch die Berufungsinstanz ein eigenes Bild von der Privatklägerin hätte machen und ihre Schilderungen zum Tathergang nochmals hätte hören können. Die Privatklägerin erschien nicht zur Befragung (vgl. vorstehend, Erw. I.2.2.).

- 23 - 9.1. Die Privatklägerin wurde am 29. November 2014, rund einen Tag nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, erstmals polizeilich befragt. Eine zweite polizeiliche Befragung fand am 5. Dezember 2014 statt. Diese betraf ihren Vorwurf an die Beschuldigte, ihr Fr. 1'000.– gestohlen zu haben und ihre angebliche Diebstahlsanzeige als mögliches Motiv der Beschuldigten. Am 11. Dezember 2014 erfolgte alsdann ihre erste staatsanwaltschaftliche Befragung in Gegenwart der Beschuldigten, und am 20. Mai 2015 wurde sie nochmals kurz staatsanwaltschaftlich in Gegenwart der Beschuldigten dazu befragt, wer ihr die Messerstiche zugefügt habe und wo dies geschehen sei und ob sie bei ihren Belastungen gegen die Beschuldigte bleibe, was sie bestätigte. Schliesslich wurde die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch ein fünftes Mal befragt (Urk. 10; Urk. 15 f.; Urk. 27; Prot. I S. 19 ff.). 9.2. Nachdem die Privatklägerin insgesamt fünf Mal, davon drei Mal einlässlich zum eigentlichen Tathergang, befragt wurde, ist eine weitere Anhörung durch die Berufungsinstanz entbehrlich, da die Darstellung der Privatklägerin durch die vorstehend thematisierten weiteren Beweismittel und deren Würdigung untermauert wurde. Zwar sind die von der Verteidigung geltend gemachten Unsicherheiten hinsichtlich der Details der exakten zeitlichen Abfolge des Tatherganges und betreffend der jeweiligen genauen Standorte, wo die beiden Messerstiche erfolgten, durchaus zutreffend (Urk. 103 S. 10 ff.). Dass die Privatklägerin die exakte zeitliche Abfolge der Geschehnisse und die jeweiligen genauen Standorte in ihren Befragungen nicht durchwegs deckungsgleich schilderte, vermag angesichts des Umstandes, dass es sich bei den Geschehnissen um eine verbale und handgreifliche, mithin dynamische Auseinandersetzung handelte, in deren Verlauf sie durch zwei Messerstiche erheblich verletzt wurde, nicht zu erstaunen. Ein in grosser Aufregung, Bestürzung und Furcht selber erlebter, einige Zeit dauernder Vorgang lässt sich bekanntlich weniger gut memorisieren und später in exakter Abfolge wiedergeben, als von einer z.B. selber nicht direkt betroffenen Person in Ruhe und aus einer gewissen Distanz gemachten Beobachtungen. 9.3. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die von ihr nach erfolgter Wundversorgung gemachte Kehrtwende in ihrer Darstellung plausibel erklären konnte

- 24 - (vorstehend, Erw. IV.6.4. ff.), sich durch dieses Eingeständnis auch selber eines Rechtspflegedeliktes belastete und das eigentliche Kerngeschehen, wonach sie an ihrem Wohnort durch die Beschuldigte im Rahmen besagter Auseinandersetzung mit zwei Messerstichen verletzt worden sei, in den weiteren Befragungen jeweils stets vorbehaltlos bestätigte. Die Unsicherheiten in ihren exakten zeitlichen und örtlichen Angaben zum eigentlichen Tatvorgang vermögen die dargelegte übrige Beweislage und deren Würdigung daher nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Schliesslich ist auch kein nachvollziehbares Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin eine solche zu ihrem Nachteil strafrechtlich relevante Falschbelastung der Beschuldigten hätte inszenieren sollen, nachdem sie in der Bahnhofsunterführung wie von der Beschuldigten weiterhin behauptet, angeblich Oper eines Raubüberfalles mit Messerstichen geworden wäre. 10. Nach den Erkenntnissen des Forensischen Instituts aus dem Vorverfahren konnten keine interpretierbaren DNA-Spuren oder Fingerabdrücke der Beschuldigten auf dem sichergestellten Küchenmesser festgestellt werden (Urk. 34/3 S. 9; Urk. 34/8 S. 3: Abrieb ab Messergriff, Asservat-Nr. A007'720'061). Auch mit Hilfe der mit Beschluss vom 25. April 2016 im Berufungsverfahren beim FOR angeordneten Zerlegung des Griffstückes des Küchenmessers konnte laut Kurzbericht vom 27. Juni 2016 kein interpretierbares DNA-Profil erlangt werden (Urk. 81; Urk. 84 S. 2; Urk. 89). 10.1. Die Verteidigung schliesst aus dem Fehlen von Spuren der Beschuldigten am Küchenmesser auf den Ausschluss ihrer Täterschaft (Urk. 63 S. 32; Urk. 103 S. 24 u.). Die Vorderrichter erwogen dazu, ein Fingerabdruck sei keine Anhaftung von DNA-Material, und ein allfälliger Fingerabdruck habe durch den Spülvorgang ohne Weiteres entfernt worden sein können, während die Blutanhaftung der Privatklägerin auf der Klinge verblieben sei (Urk. 73 S. 27), ohne sich bei dieser Beweiswürdigung auf einen (wissenschaftlichen) Beweis stützen zu können. Die von der Verteidigung mit ihren ergänzenden Beweisanträgen aufgeworfene Frage, inwieweit (starke) Fingerabdrücke oder sonstige DNA-Spuren auf dem Griff des sichergestellten, angeblichen Tatmessers durch einen Spülvorgang ohne Spülmittel entfernt werden könnten und wie es sich diesbezüglich mit Blut-

- 25 anhaftungen und sonstigen Spuren, wie z.B. Stoffresten, verhalte, während Blutanhaftungen zurückbleiben würden (Urk. 77 S. 10), war daher in Anwendung der Art. 182 ff. StPO mit Beschluss vom 25. April 2016 ebenfalls dem Forensischen Institut zur genaueren sachverständigen Abklärung zu unterbreiten (Urk. 81 S. 2 f.). 10.2. Gemäss den sachverständigen Abklärungen des Forensischen Instituts vom 29. August 2016 (Urk. 89) ist es durchaus möglich, dass allfällige auf dem Tatmesser ursprünglich vorhandene Fingerabdrücke der Beschuldigten durch den Spülvorgang hätten entfernt worden sein können, nachdem auch der mit wenig Spülmittel von den Sachverständigen durchgeführte Einzelversuch mit einem "eher schwachen" Spülvorgang zwar Blutspuren mit DNA teilweise überdauern liess, von ihnen angebrachte Fingerabdrücke aber entfernte (Urk. 89 S. 8 ff., insbes. S. 10 f.). Wie die Verteidigung zurecht beanstandet hat (Urk. 102 S. 4 ff.; Urk. 103 S. 23 f.), wurde durch die Sachverständigen im Rahmen des Einzelversuches u.a. nicht abgeklärt, ob allfällige Fingerabdruckspuren auch durch einen Spülvorgang, wie den tatgegenständlichen, nämlich ohne Spülmittel, hätte entfernt werden können. Um die Verteidigungsrechte der Beschuldigten optimal wahren zu können, wurde das FOR mit Beschluss vom 13. September 2016 beauftragt, die mutmassliche Tatwaffe (Fleischermesser, Lagernummer A007'708'443) zur Beantwortung von Ergänzungsfragen ergänzend zu untersuchen. Dabei war zu klären, inwieweit Fingerabdrücke oder sonstige DNA-Spuren auf dem Griffstück des angeblichen Tatmessers durch einen durchschnittlich starken, intensiven, heissen und langen Spülvorgang ohne Spülmittel hätten entfernt werden können, wobei die Position des Messers während des Spülvorgangs mit der Spitze der Klinge nach unten im mit weiterem Besteck gefüllten Besteckkorb sein musste, so dass das Griffstück frei nach oben ragte. Bei diesen weiteren Versuchen war zudem eine Geschirrspülmaschine vom Typ zu verwenden, wie er zur fraglichen Zeit in der ehemaligen Wohnung der Privatklägerin vorhandenen gewesen war. Ausserdem war auch noch zu prüfen, wie es sich dabei mit Blutanhaftungen und sonstigen Spuren, wie z.B. Stoffresten, im Vergleich zu (starken) Fingerabdrücken verhalte (Urk. 107 S. 2 f.).

- 26 - 10.3. Laut diesen ergänzenden sachverständigen Abklärungen des FOR bezüglich "Spuren am Messer nach Spülvorgang" vom 22. November 2016 wurde das damals sichergestellte mutmassliche Tatmesser für die Versuche verwendet (Urk. 113 S. 3). Die Versuche ergaben, dass Fingerabdrücke auf dem Griffstück beim Spülen ohne Spülmittel so stark abgewaschen wurden, dass sie danach nur noch ansatzweise sichtbar gemacht werden konnten und nicht mehr auswertbar waren. Das Fehlen solcher Spuren lasse gemäss dem Gutachten jedoch nicht darauf schliessen, dass vor dem Spülvorgang fragliche Tätigkeiten mit dem Messer nicht durchgeführt worden seien (Urk. 113 S. 8). 10.3.1. Zu diesem ergänzenden Gutachten des FOR vom 22. November 2016 konnten die Parteien im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 28. März 2017 Stellung nehmen (Prot. II S. 41). 10.3.2. Der Verteidiger wies in seiner Stellungnahme zunächst darauf hin, dass im ergänzenden Gutachten festgehalten werde, dass ein ordentlicher Spülgang aufgrund der am 28. November 2014 vorgefundenen Position des Messers in der Spülmaschine, gar nicht möglich gewesen sei. Daraus folgerte er wiederum, dass zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen sei, dass am 28. November 2014 in der Spülmaschine der Privatklägerin gar kein Spülvorgang stattgefunden habe und mithin auch keine Spuren hätten weggewaschen werden können. Aufgrund des Umstands, dass dennoch keine Spuren der Beschuldigten auf dem Messer gefunden worden seien, zeige sich daher, dass sie die Tat nicht begangen haben könne (Urk. 122 S. 1 f.). Darauf, dass kein Spülgang stattgefunden habe, würden auch die Kaffee- und Saucenflecken hinweisen, welche auf dem Foto der Spülmaschine der Privatklägerin als Anhaftungen am oberen Geschirrkorb rechts erkennbar seien. Aus Sicht des Verteidigers wären diese durch ein Spülen mit warmem Wasser weggewaschen worden (Urk. 122 S. 3; Urk. 113 Bild 1). Zudem machte er aufgrund des Umstandes, dass das Griffstück des Messers gemäss dem ergänzenden Gutachten gar nie auf Fingerabdrücke untersucht worden sei, geltend, dass zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen sei, dass auch keine solchen gefunden worden wären, wenn man danach gesucht hätte (Urk. 122 S. 3 f.). Schliesslich übte er Kritik daran, dass am Startknopf der in

- 27 - Frage stehenden Spülmaschine gar keine Spurensicherung und im Übrigen auch in der ganzen Wohnung der Privatklägerin keine genügende Spurensicherung vorgenommen worden sei. Seiner Ansicht nach hätten Spuren der Beschuldigten in der Wohnung gefunden werden müssen, wenn die Darstellung der Privatklägerin zutreffen würde. Daraus leitete er ab, dass im Sinne einer "Wahrunterstellung" davon ausgegangen werden müsse, dass diese Spurensicherung erfolgt und keine Spuren gefunden worden seien (Urk. 122 S. 3). 10.3.3. Der Staatsanwalt hingegen brachte anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vor, dass die Beschuldigte auch durch die Erkenntnisse des ergänzenden Gutachtens des FOR in keiner Weise entlastet werde. Es sei im Gegenteil möglich, dass jemand ein Messer in der Hand gehalten und damit auf eine andere Person eingestochen habe und man nach einem Maschinenwaschgang (mit oder ohne Spülmittel) keine auswertbaren Fingerabdrücke auf dem Messer finde, wohl aber DNA oder sonstige Mikrospuren (Urk. 124 S. 4). 10.3.4. Dem Vorbringen des Verteidigers, es sei zugunsten der Beschuldigten vom Ausbleiben eines Spülvorganges auszugehen, ist zu entgegnen, dass gemäss dem Gutachten des FOR lediglich ein "ordentlicher" Spülvorgang nicht möglich gewesen sei (Urk. 113 S. 5). Dass ein Spülvorgang erfolgt ist, wurde hingegen nie in Abrede gestellt. Auf dem Bild der Geschirrspülmaschine, welches am 28. November 2014 aufgenommen wurde, ist, wie im Gutachten umschrieben, zu erkennen, dass das Fleischmesser in den Bereich des drehbaren oberen Sprüharms ragte (Urk. 113 S. 5 und Bild 1). Auch wenn dieser Sprüharm durch das Messer während des Waschganges blockiert war, konnte nach wie vor Wasser daraus gesprüht werden. Lediglich die Drehfunktion war durch diese Konstellation eingeschränkt. In Bezug auf die spezielle Position des Fleischmessers ist sodann zu bemerken, dass gerade der Umstand, dass der Griff so weit frei hinaufragte, ein weiterer Hinweis dafür sein könnte, dass es als letzter Gegenstand und hastig in den Besteckkorb der Spülmaschine gesteckt wurde. Auf dem Bild der Geschirrspülmaschine sind sodann auch keine Kaffeeoder Saucenflecken zu erkennen, wie dies der Verteidiger behauptete (Urk. 122 S. 3). Bei den braun-gelben Verfärbungen am oberen Geschirrkorb handelt es

- 28 sich im Gegenteil um Schatten der Verstrebungen des Geschirrkorbs sowie des Geschirrs, welche aufgrund des leichten Gelbstiches des Bildes in diesem Farbton erscheinen. Dass es sich eindeutig um Schatten und nicht um Flecken handelt, die nicht weggewaschen worden wären, zeigt sich insbesondere daran, dass diese Verfärbungen im selben Farbton sowohl am unteren als auch am oberen Geschirrkorb hinter sämtlichen vertikalen Verstrebungen zu sehen sind. Ein Vergleich der Abbildung dieser Fotografie in der Fotodokumentation vom 28. November 2014 der Kantonspolizei Zürich und der Abbildung im ergänzenden Gutachten des FOR vom 22. November 2016 führt sodann zum gleichen Ergebnis. So zeigt sich der Gelbstich auf der vergrösserten Abbildung im Gutachten des FOR noch verstärkt. Die Schattierungen erscheinen aber auch auf der kleineren Abbildung im jeweils selben Farbton (Urk. 3 S. 3; Urk 113 Bild 1). Ausserdem weisen weder die gut sichtbare Auflaufform noch das übrige Besteck Verschmutzungen auf, welche auf einen nicht erfolgten Spülvorgang hinweisen würden (Urk. 113 Bild 1). Es ist daher als erstellt zu erachten, dass das Geschirr gespült wurde, jedoch ohne die Drehung des oberen Sprüharms und somit nicht durch einen ordentlichen Spülvorgang. 10.3.5. Was die Beanstandungen des Verteidigers bezüglich der Spurensicherung betrifft, ist zunächst zu bemerken, dass der Entscheid, den Messergriff nicht nach Fingerabdrücken zu untersuchen, durch das FOR durchaus nachvollziehbar begründet wurde. Es wurde erklärt, dass dies unter anderem unterlassen worden sei, weil das Messer nach einem Spülvorgang aus der Spülmaschine sichergestellt worden sei und nach einem Spülvorgang üblicherweise keine auswertbaren Fingerabdrücke vorhanden seien. Ausserdem weise das Material des Griffstückes eine relativ raue Oberfläche auf, weshalb von Vornherein kaum auswertbare Fingerabdrücke erwartet worden seien. Und schliesslich habe für diesen Entscheid eine Rolle gespielt, dass die Priorität in solchen Fällen auf DNA resp. Blut und Gewebeteile gelegt werde, die Behandlung mit der Visualisierung von Fingerabdrücken aber gerade ein Restrisiko berge, allfällige DNA-Spuren zu verlieren (Urk. 113 S. 7). Aus diesen Gründen handelt es sich dabei, dass das Messer nicht auf Fingerabdrücke untersucht wurde, nicht um ein Versäumnis, sondern

- 29 um die Folge einer sorgfältigen Interessenabwägung zugunsten der Identifizierung von DNA- und Blutspuren. Dass die Beschuldigte den Startknopf der Spülmaschine betätigt habe, gab die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2014 an und somit erst, als die Spurensicherung in ihrer Wohnung bereits abgeschlossen war (Urk. 2 S. 3; Urk. 10 S. 8). Dass trotz des abgesprochenen Vorgehens die Beschuldigte und nicht die Privatklägerin ihre eigene Spülmaschine hätte gestartet haben sollen, war ohne den entsprechenden Hinweis der Privatklägerin nicht naheliegend. Daher ist es auch verständlich und nicht als ungenügend zu erachten, dass der Startknopf der Geschirrspülmaschine nicht nach Fingerabdrücken der Beschuldigten untersucht wurde. Dem weiteren Einwand des Verteidigers, dass in der gesamten Wohnung der Privatklägerin ungenügend nach Spuren gesucht worden sei (Urk. 122 S. 3 f.) ist zu entgegnen, dass insbesondere aus der Fotodokumentation zur Spurensicherung hervorgeht, dass durchaus eine intensive Suche nach Spuren durch die Polizei stattgefunden hat (Urk. 34/9 S. 14 ff.). So wurden insbesondere auch blutverdächtige Anhaftungen im Badezimmer, bezüglich welchen ein Blutvortest positiv ausfiel (Urk. 34/3 S. 9), dokumentiert und sichergestellt (Urk. 34/9 S. 21 ff.). Zudem ist zu beachten, dass die Messerstiche bei der Privatklägerin gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Dezember 2014 sowie den Berichten des Spitals Limmattal keinen "relevanten Blutverlust" verursachten (Urk. 34/2 S. 2, 3. Absatz; Urk. 34/13/1-3). So wurde die Wunde durch den Messerstich in die Brust der Privatklägerin als gering blutend und eingetrocknetes Blut aufweisend beschrieben. Lebenswichtige Organe seien durch die beiden Messerstiche nicht getroffen worden (Urk. 34/2 S. 3 o.). Demnach waren auch keine grösseren Blutgefässe betroffen. Hätte die Privatklägerin erheblich geblutet, wären überdies auch an ihrem vom Kriminaltechnischen Einsatzdienst der Kantonspolizei Zürich (FOR-KED) nach Spuren abgesuchten Aufenthaltsort in der Bahnhofsunterführung Blutspuren zu erwarten gewesen. Aber auch auf den Bildern der Fotodokumentation über jene Örtlichkeit sind keine solchen auszumachen (Urk. 2 S. 3; Urk. 34/9 S. 5 ff.). Im Übrigen hätte das Blut zu-

- 30 erst die von der Privatklägerin getragenen Kleider durchdringen müssen, um weitere Spuren in der Umgebung zu verursachen. Auch in dieser Hinsicht liegt daher keine ungenügende Spurensicherung vor. 10.3.6. Im Ergebnis lässt sich aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden sachverständigen Abklärungen demzufolge nicht positiv auf ein ursprüngliches Vorhandensein von Fingerabdrücken und/oder weiteren Spuren der Beschuldigten auf der Tatwaffe schliessen, weshalb die Beschuldigte durch diese ergänzenden Beweiserhebungen nicht belastet wurde. Insbesondere da gemäss dem FOR aufgrund der rauen Oberfläche des Messers von Vornherein kaum auswertbare Fingerabdrücke zu erwarten gewesen sind, vermag das Fehlen nachgewiesener Fingerabdrücke die Täterschaft der Beschuldigten jedoch auch nicht auszuschliessen. Anders wäre die Situation zu beurteilen gewesen, wenn aufgrund der Oberfläche, der Beschaffenheit des Messers sowie wegen weiterer Umstände das Vorhandensein von Fingerabdrücken nach der Benutzung des Messers geradezu hätten erwartet werden müssen. Unter den gegebenen Umständen haben die Erkenntnisse aus diesen ergänzenden Abklärungen aber entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Entlastung der Beschuldigten zur Folge. 11. Da die bereits an sich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zusätzlich durch weitere Beweismittel gestützt werden, wie insbesondere durch den WhatsApp Nachrichtenverlauf sowie den Fund des durch die Privatklägerin beschriebenen Messers mit Anhaftungen ihres Blutes in der Spülmaschine, bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, zugetragen hat. Daran vermag aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Erw. 10.3.6.) auch der Umstand, dass an diesem Messer keine Fingerabdrücke der Beschuldigten festgestellt wurden, nichts zu ändern. Der Anklagesachverhalt erweist sich somit als rechtsgenügend erstellt.

- 31 - V. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde die Tat der Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin – der Anklagebehörde folgend – mit zutreffender Begründung als versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Zudem wurde der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt erkannt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 73 S. 29 ff., S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Beschuldigte fügte der Privatklägerin zwei Stichverletzungen mit einem eine Klingenlänge von ca. 22 cm aufweisenden Fleischmesser (Urk. 8; Urk. 34/9 S. 36 ff.) zu. Die Stichtiefe der Verletzung an der linken Brust betrug ca. 1,5 cm und jene im Rückenbereich unmittelbar links neben der Brustwirbelsäule eine solche von 4 cm. Es wurden keine lebenswichtigen Organe getroffen. Diese waren jedoch in unmittelbarer Nähe der Stiche (Urk. 34/2 S. 3). Abgesehen von Narben im Dekolletébereich hat die Privatklägerin keine bleibenden Schäden zu erwarten (Urk. 34/2). Da diese Verletzungen nicht den Tod der Privatklägerin verursacht haben, ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB nicht erfüllt, weshalb eine versuchte Tatbegehung vorliegt. 3. Beim subjektiven Tatbestand ist zu beachten, dass vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 3.1. Den Einstichtiefen zufolge führte die Beschuldigte die Stichverletzungen mit einigem Kraftaufwand resp. erheblichem Schwung aus. Mit einem solchen Kraftaufwand ist es nicht möglich, ein solches Messer mit einer Klingenlänge von rund 22 cm kontrolliert zu führen. Sie konnte demnach nicht wissen, wie tief und wo genau die rund 22 cm lange Messerklinge in den Rumpf der Privatklägerin

- 32 eindringen würde. Dies trifft umso mehr zu, da die Privatklägerin eine Winterjacke trug. Indem die Beschuldigte diese durchstach, konnte sie nicht abschätzen, wo genau sie die Privatklägerin mit ihren Stichen treffen würde. Wer in einer aggressiven Auseinandersetzung unkontrolliert von vorne und von hinten mit einigem Kraftaufwand resp. erheblichem Schwung einmal in die Brustgegend und einmal in die Rückengegend mit einem Messer mit dieser Klingenlänge zusticht, schafft generell ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; 6B_998/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.4). Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und den Rückenbereich eines Menschen den Tod zur Folge haben können (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen erwiesen sich als verhältnismässig glimpflich und konnten durch eine operative Intervention erfolgreich versorgt werden. Ausserdem leistete die Privatklägerin vor der zweiten Stichverletzung eine gewisse Abwehr. Letztlich ist es aber einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine schweren Verletzungsfolgen eintraten. Wäre das Messer nur wenig tiefer eingedrungen, hätten ohne Weiteres lebenswichtige Organe der Privatklägerin verletzt werden können. In der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme vom 30. November 2014 erklärte die Beschuldigte, dass es sich um ein schlimmes, gefährliches Verbrechen handle, wenn man einen Menschen mit einem Messer in den Oberkörper steche und bejahte die Frage, dass ein Opfer dabei lebensgefährlich verletzt werden oder sterben könne (Urk. 11 S. 3 f.). 3.3. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte anlässlich des Zustechens zur Privatklägerin sagte, sie töten zu wollen und sie darüber hinaus sehr zielstrebig vorging und mithin das spätere Tatmesser gar in ihrer Tasche mitbrachte, fällt eine blosse Inkaufnahme eines Todeseintritts ausser Betracht. Der direkte Tötungsvorsatz der Beschuldigten ist offenkundig. 3.4. Demzufolge hat die Beschuldigte alles getan, was zur Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges, des Todes der Privatklägerin, erforderlich war,

- 33 ohne jedoch den Tötungserfolg herbeizuführen. Dass die Privatklägerin die Messerstiche überlebte, hat sie blossem Zufall zu verdanken. Die Beschuldigte hat sich daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist die Anzeige einer Straftat. Das Merkmal der "strafbaren Handlung" ist ein objektives Tatbestandselement (BGE 86 IV 184 E. 2). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt somit voraus, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstellt (Urteil 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.2.1). Voraussetzung ist weiter, dass das angezeigte Delikt sich in Wirklichkeit nicht ereignet hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn bewusst ein anderes als das tatsächlich verübte Delikt angezeigt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 8 ff. zu Art. 304 StGB). Falsche Angaben über die Umstände eines wirklich begangenen Deliktes genügen dagegen nicht (BGE 72 IV 138 E. 3). Die angezeigte Tat muss mithin eine andere als die wirklich begangene strafbare Handlung sein (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Auflage 2013, § 55 N 28). 5. Die Beschuldigte machte von Beginn des Verfahrens an geltend, die Privatklägerin sei in der Bahnhofsunterführung G._____ Opfer eines Raubüberfalles geworden, in dessen Verlauf die unbekannte Täterschaft ihr zunächst je einen Schlag auf den Rücken und einen auf die Brust verpasst, und ihr hernach die Handtasche entrissen habe (Urk. 6). An dieser Sachdarstellung hielt sie bislang hartnäckig und im sicheren Wissen darum fest, dass der von ihr angezeigte strafbare Raubüberfall sich gar nicht zugetragen hat. Somit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte sich der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.

- 34 - 6. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch vollumfänglich zu bestätigen. VI. Strafzumessung 1. Die Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 73 S. 48). Die Beschuldigte liess einen vollständigen Freispruch beantragen (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. 2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das schwerere Delikt der versuchten vorsätzlichen Tötung mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 73 S. 35 ff.). Dies braucht vorliegend nicht wiederholt zu werden. 3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungsund Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Als fakultativer Strafmilderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, sollte dieser Umstand in der Regel zu einer Strafmilderung führen (BGE 121 IV 54 E. 1b). Dem Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit wird alsdann im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen sein, da der enge sachliche Konnex der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit dem Tötungsversuch und den Verletzungen der Privatklägerin, als nicht wegzudenkende Voraussetzungen der wahrheitswidrigen Anzeige bei der Polizei, in Übereinstimmung mit dem nicht näher begründeten Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 36, 38) eine einheitliche

- 35 - Strafzumessung in der Form der Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 3.2. Wie sich nachfolgend ergibt, sind trotz des Vorliegens dieses Strafmilderungsgrundes keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. 3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist vorauszuschicken, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten die körperliche Integrität und damit eines der hochwertigsten Rechtsgüter in massiver Weise verletzte. Zu diesem Zweck bediente sie sich eines gefährlichen Tatinstrumentes. Das verwendete Fleischmesser wies eine Klingenlänge von ca. 22 cm auf. Damit stach die Beschuldigte mit einigem Kraftaufwand resp. erheblichem Schwung zwei Mal auf die wehrlose Privatklägerin ein. Die beiden Messerstiche brachte sie im sensiblen Rücken- und Brustbereich an. Die Nähe der Stiche zu lebenswichtigen Organen (Urk. 34/2 S. 3) führte zu einer ernstlichen und naheliegenden Gefahr eines Tötungserfolges, zumal die Stichhiebe angesichts der Klingenlänge auch bedeutend tiefer in den Oberkörper der Privatklägerin hätten eindringen können. Tatsächlich betrug die Stichtiefe der Verletzung an der linken Brust ca. 1,5 cm und jene im Rückenbereich unmittelbar links neben der Brustwirbelsäule 4 cm, und es wurden keine lebenswichtigen Organe getroffen. Die Messerstiche verursachten abgesehen von Narben im Dekolletébereich weder bleibende Schäden noch zogen sie einen langwierigen Heilungsprozess nach sich. Die Privatklägerin konnte das Spital nach Durchführung der operativen Wundversorgung am Folgetag wieder verlassen (Urk. 34/13/3; Urk. 34/2), und es gab keine längere Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschuldigten gewählte Tatvorgehen ist indessen als äusserst dreist und hinterhältig einzustufen, indem sie sich unter dem Vorwand, sich mit der Privatklägerin versöhnen zu wollen, Zugang zu deren Wohnung verschaffte. Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Ihr Messereinsatz erfolgte nicht etwa in einem Affekt im Zuge einer beispielsweise wechselseitigen Auseinandersetzung, sondern zielgerichtet, im Rahmen eines geplanten Vorgehens, was sich darin zeigt,

- 36 dass die Beschuldigte das Fleischmesser mit Bedacht mitgeführt hatte, um ihre Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der vorsätzlichen Tötung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung beispielsweise eines wichtigen Blutgefässes im Brust- oder Halsbereich eingetreten, hätte eine insgesamt erhebliche objektive Tatschwere vorgelegen und für das vollendete Tötungsdelikt eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 10 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass die Beschuldigte mit direktem Tötungsvorsatz, aus eigenem Antrieb und aus rein egoistischen Beweggründen handelte, namentlich aus der Furcht vor einem allfälligen Strafregistereintrag aufgrund einer vermeintlichen Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Diebstahls von Fr. 1'000.– zum Nachteil der Privatklägerin, wobei sie im Tatzeitpunkt glaubte, die Privatklägerin habe die Anzeige bei der Polizei tatsächlich erstattet. Insgesamt offenbarte die Beschuldigte durch ihr Tatvorgehen eine erhebliche Geringschätzung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Privatklägerin. Anzeichen für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsungsfähigkeit bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Art. 19 StGB) oder andere, gegebenenfalls verschuldensmindernd zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB liegen nicht vor. 3.2.3. Die subjektive Schwere ihrer Tat vermag ihr objektives Tatverschulden demnach weder zu mindern noch zu erhöhen. Es bleibt bei einem erheblichen Verschulden und der vorstehend festgelegten hypothetischen Einsatzstrafe. 3.2.4. Als verschuldensunabhängige Komponente der Tat bleibt strafreduzierend zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB) und keine gravierenderen Verletzungen resultierten. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1).

- 37 - 3.2.4.1. Wie bereits dargelegt, betrug die Stichtiefe der Verletzung an der linken Brust ca. 1,5 cm und jene im Rückenbereich 4 cm. Lebenswichtige Organe waren nicht betroffen, und abgesehen von Narben im Dekolletébereich sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Dass es beim Tötungsversuch geblieben ist und keine gravierenderen Verletzungsfolgen eintraten, ist indessen einzig dem Zufall zu verdanken und nicht etwa der Beschuldigten. Die Messerstiche lagen sehr nahe an lebenswichtigen Organen. Angesichts der Klingenlänge hätten diese auch bedeutend tiefer in den Oberkörper der Privatklägerin eindringen können (vorstehend, Erw. VI.3.2.1.). Die Beschuldigte liess sich schliesslich nur durch beruhigendes Zureden durch die Privatklägerin zum Innehalten bewegen. 3.2.4.2. Angesichts der tatsächlichen Tatfolgen ist dem Versuch merklich strafreduzierend Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 6 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.3.1. Die Beschuldigte ist am tt. Juni 1980 in J._____ [Ortschaft], K._____ [Staat in Südeuropa] geboren. Sie ist … Staatsbürgerin [des Staates K._____] und verfügt über einen Niederlassungsstatus als Kurzaufenthalterin L. Gemäss ihren Angaben ist sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in J._____ aufgewachsen. Ihren Vater kenne sie nicht. Ihre Mutter sei bei einem Unfall gestorben, als die Beschuldigte drei Jahre alt gewesen sei. Die Grossmutter habe daher die Vormundschaft über sie und ihren Bruder gehabt. Ferner hat sie noch eine ältere Schwester, welche von einer Tante aufgezogen worden sei. Sie hätten ein enges, familiäres Verhältnis. Vom 6. bis zum 17. Lebensjahr habe sie die normale Schule besucht. Sie sei allerdings nie eine gute

- 38 - Schülerin gewesen und habe ständig Schulklassen wiederholen müssen. Mit 17 Jahren habe man ihr dann eröffnet, dass sie die Schule aus Altersgründen verlassen müsse. In der Folge habe sie ca. ein Jahr lang im Service gearbeitet. Hernach habe sie ihre Grossmutter betreuen müssen. Damals habe sie mit ihrem langjährigen Lebenspartner und heutigen Ehemann, L._____, und mit den gemeinsamen zwei Töchtern in der Nähe ihrer Grossmutter in K._____ gelebt. Zwischenzeitlich habe sie für drei Monate täglich vier Stunden als Reinigungsangestellte gearbeitet. Danach habe sie während 21 Monaten Sozialhilfe bezogen, bevor sie nochmals zwei Monate lang gearbeitet habe. Ihr Ehemann habe in dieser Zeit während rund eines Jahres Arbeitslosenentschädigung erhalten. Zuvor sei dieser als Maler tätig gewesen. Nachdem ihr Ehemann und ihr Bruder beide eine Arbeitsstelle in Deutschland gefunden hätten, seien sie alle zusammen nach Deutschland gezogen. Aus beruflichen Gründen seien sie kurz vor Weihnachten 2013 in die Schweiz gekommen. Sie erklärte, weder psychische Probleme zu haben noch Zigaretten zu rauchen oder Alkohol oder sonstige Drogen zu konsumieren. In K._____ habe sie einen Motorradunfall erlitten, wobei sie ihren Arm verbrannt habe. Sie verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Schulden. Aufgrund der Geschehnisse habe ihr Ehemann seine Arbeitsstelle verloren, weshalb ihre Töchter nunmehr wieder in K._____ leben würden (Urk. 40/5; Prot. I S. 11 ff.). 3.3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ihrer aktuellen persönlichen Situation, derzeit in den Anstalten Hindelbank in der Gärtnerei zu arbeiten. Zu ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern, welche nun 16 und 8 Jahre alt seien, stehe sie nach wie vor in Kontakt. Ihre beiden Töchter habe sie zuletzt am 17. August 2016 gesehen. Ihr Ehemann sei immer noch arbeitslos (Prot. II S. 10 ff.). 3.3.3. Den Vorderrichtern ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Werdegang und in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine Besonderheiten ergeben, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren für die zu beurteilende Tat ableiten lassen (Urk. 73 S. 40 f.).

- 39 - 3.3.4. In der Schweiz verfügte die Beschuldigte bislang über keine Vorstrafen (Urk. 40/3). In K._____ sind dagegen nicht unerhebliche Vorstrafen aus den Jahren 2008 bzw. 2011 wegen Fahrens ohne Führerausweises und Urkundenfälschung eingetragen. Für letztere Verurteilung wurde sie mit 14 Monaten Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit einer Geldstrafe von 6 Monaten zu EURO 6.– pro Tag bestraft und wegen Fahrens ohne Führerausweis mit 42 Tagen gemeinnütziger Arbeit (Urk. 40/7; Urk. 33 S. 2 f.). Dabei handelt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen. Ausserdem liegen diese bereits einige Jahre zurück. Gleichwohl erscheint eine lediglich leichte Straferhöhung angezeigt. 3.3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern

- 40 - (BASLER KOMMENTAR, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL ET AL., a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). Nachdem die Beschuldigte den Anklagesachverhalt auch im Berufungsverfahren nach wie vor vollumfänglich in Abrede stellt, entfällt die Möglichkeit einer Strafreduktion bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens. 3.4. Angesichts der leicht straferhöhend zu berücksichtigenden Vorstrafen in K._____ führt der Einbezug der Täterkomponente zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Ausgehend von der Einsatzstrafe für das versuchte Tötungsdelikt ist im Rahmen der Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB noch die Tatkomponente der Irreführung der Rechtspflege zu bemessen. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die wahrheitswidrige Anzeige eines Raubüberfalles die Strafbehörden zunächst gehörig in die Irre führte. In der falschen Überzeugung, das angezeigte Delikt sei begangen worden, rückten beispielsweise über ein Dutzend Beamte grösstenteils vergeblich an den vermeintlichen Tatort aus, sperrten die Örtlichkeit ab, zogen eine Nahbereichsfahndung auf, tätigten erste Abklärungen indem sie Anwesende befragten, es wurde rapportiert und die angetroffene Situation fotographisch festgehalten (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 34/9 insbes. S. 3 ff.). Die Inszenierung eines veritablen Raubüberfalls zeugt von beachtlicher krimineller Energie. Das Vorgehen war jedoch nicht planmässig, sondern eher spontan, im Rahmen einer – allerdings von der Beschuldigten herbeigeführten – Ausnahmesituation erfolgt. 4.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte vorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen, in erster Linie im Bestreben handelte, sich der Strafverfolgung und den damit verbundenen Konsequenzen zu entziehen. Etwas verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die Idee, in der Bahnhofsunterführung G._____ einen Raubüberfall vorzutäuschen, nicht von der Beschuldigten, sondern von der Privatklägerin ausging. Diese wurde dafür (aufgrund ihres Geständnisses) mit Strafbefehl der Staatsan-

- 41 waltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. August 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Urk. 57/2). 4.3. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb isoliert betrachtet für die völlig ungeständige Beschuldigte eine mehrmonatige Strafe angezeigt wäre. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann im Übrigen auf das bereits Dargelegte verwiesen werden (vgl. vorstehend, Erw. VI.3.3.1. ff.). 5. Unter Einbezug der Irreführung der Rechtspflege erscheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 6 1/3 Jahre Freiheitstrafe als angemessen. 6. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger bezüglich der rund 16 Monate, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil bis heute vergangen sind, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend, welche im Falle eines Schuldspruches mit einer Strafreduktion zu kompensieren sei (Urk. 122 S. 6). Dass der Gutachtensauftrag in Bezug auf den Spülvorgang ohne Spülmittel mit Beschluss vom 13. September 2016 präzisiert und ein erneutes Ergänzungsgutachten erstellt werden musste (Urk. 107; Urk. 113), hat die Beschuldigte nicht zu verantworten. Die Verzögerung von rund 7 Monaten zwischen der Berufungsverhandlung vom 6. September 2016 und der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 28. März 2017 entstand somit ohne ihr Zutun und ist daher strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate. 7. Somit ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen. Einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug von 851 Tagen bis und mit heute steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 42 - 8. Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche 1. Im angefochtenen Urteil wurde die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 2. Die Privatklägerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess die Beschuldigte ihre Verpflichtung zur Bezahlung dieser Genugtuung anfechten. 3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 73 S. 43 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 4. Die Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die körperliche Integrität der Privatklägerin ein und verletzte diese in ihren Persönlichkeitsrechten schwer. Die vorausgesetzte Schwere der Verletzung ist angesichts der dargelegten Deliktschwere in objektiver Hinsicht ohne Weiteres gegeben (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.2.1.), und die Verletzung kann nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden. Die der Privatklägerin zugefügte seelische Unbill ist deshalb mit einer Geldsumme abzugelten. Die Privatklägerin schwebte aufgrund der beiden Stichverletzungen in den Rücken- und Brustbereich zwar nicht in unmittelbarer Lebensgefahr und die körperlichen Beeinträchtigungen stellten sich letztlich als nicht allzu gravierend heraus. Der Heilungsverlauf erwies sich als unproblematisch, und es war keine längere Hospitalisierung notwendig. Eine längere Arbeitsunfähigkeit trat nicht ein. Abgesehen von Narben im Dekolletébereich sind keine bleibenden Schäden zu erwarten. Solche Ereignisse führen für gewöhnlich zu einer erheblichen seelischen Belastung. Insbesondere da sie in ihrer eigenen Wohnung auf heimtückische Weise angegriffen wurde, bildet die Tat der Beschuldigten glaubhaft die kausale Ursache für die Angstzustände und die psychische Labilität der Privatklägerin. Anzeichen für eine vorbestehende psychische Belastung

- 43 gehen nicht aus den Akten hervor und wurden auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Tat erscheint es angemessen, der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuungssumme in Höhe von Fr. 7'500.– zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 29. April 2013 E. 5.3. ff., zur Publikation vorgesehen). 4. Im angefochtenen Urteil wurde der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'704.55 (inkl. MwSt.) zugesprochen (Urk. 73 S. 47). Diesen Entscheid liess die Beschuldigte anfechten (Urk. 103 S. 2). 4.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). 4.2. Die Privatklägerin hat in diesem Verfahren obsiegt. Ausserdem sind der durch sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von

- 44 - Fr. 9'625.55 (inkl. MwSt.) sowie der Zuschlag für die erstinstanzliche Hauptverhandlung von Fr. 2'079.– (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 62). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'704.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Da ein entsprechender Aufwand nicht geltend gemacht wurde, ist der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2015 bezüglich der Dispositivziffern 4, 2. Satz (Abweisung einer Fr. 7'500.– übersteigenden Genugtuung), 5–7 (Herausgaben/Einziehung), 8 (Kostenfestsetzung) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 851 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

- 45 - 3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– als Genugtuung zu bezahlen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'516.70 Gutachten Fr. 14'500.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'704.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Privatklägerin keine Entschädigung zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt, vorab per Fax) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt, vorab per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 46 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, sofern dies verlangt wurde und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, Postfach, 8021 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 47 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. März 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 28. März 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 375 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 7'500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung" Galaxy S III mini (GT-…), weiss, IMEI … (Sachkaution …, lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des ... 6. Die folgenden, mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Damenhandtasche, Leder Beige (FOR, Asservat-Nr. A007'719'939);  1 Paar Damenstrümpfe/Socken, schwarz mit rotglänzenden Herzumrissen (FOR, Asservat-Nr. A007'732'345);  1 Damenjeanshose, blau, Marke Salsa (FOR, Asservat-Nr. A007'732'356);  1 Trägershirt, schwarz, Marke "Clockhouse" (FOR, Asservat-Nr. A007'732'367);  1 Damenjäckchen, schwarz, Marke "Newsakswoman" (FOR, Asservat-Nr. A007'732'389);  1 Damenmantel, schwarz, Marke "Zara Woman" (FOR, Asservat-Nr. A007'732'403);  1 Paar Damenstiefel, schwarz, ohne Markenangabe (FOR, Asservat-Nr. A007'732'414); werden nach Eintritt der Rechtskraft de

SB160032 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.03.2017 SB160032 — Swissrulings