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Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2016 SB160021

3. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,210 Wörter·~21 min·7

Zusammenfassung

Hausfriedensbruch

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160021-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 3. Mai 2016

in Sachen

A._____ Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hausfriedensbruch

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GB150079)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "unter Bahnviadukt", B._____-Strasse, … Zürich im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich, im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 5. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'350.– wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von drei Jahren um ein Jahr verlängert. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 8. Mai 2015 im Umfang von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten zu Fr. 400.– auferlegt. Die restlichen

- 3 - Kosten werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Abschreibung überlassen. 9. Es werden dem Beschuldigten keine Prozess- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) Freispruch betr. B._____-Strasse … . b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: Keine Anträge c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich schuldig gesprochen. Vom gleichen Vorwurf, begangen unter dem Bahnviadukt an der B._____-Strasse in ... Zürich, wurde er freigesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, ohne Gewährung eines Aufschubs. Auf den Widerruf zweier bedingt ausgesprochener Geldstrafen von 20 resp. 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wurde hingegen verzichtet, aber die jeweiligen Probezeiten um je ein Jahr verlängert. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschuldigten vollumfänglich auferlegt, jene des Strafbefehls … vom 8. Mai 2015 zur Hälfte (Urk. 40 S. 15). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Oktober 2015 mündlich Berufung (Urk. 32). Die Berufungserklärung ging am 20. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 41). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte ersucht, diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 43). Innert Frist liess sich niemand vernehmen. Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein (Urk. 42/1 - 15). Diese sind, obwohl nicht explizit beantragt, zu Gunsten des Beschuldigten als Beweismittelanträge zu behandeln und zu den Akten zu nehmen.

- 5 - 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46), welche heute im Beisein des Beschuldigten stattfand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 f.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des teilweisen Freispruchs anfechten (Urk. 112 S. 2). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind lediglich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs unter dem Bahnviadukt an der B._____— Strasse) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 - 4. Sachverhalt 4.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte war längere Zeit nicht sesshaft und wohnte in einem Wohnwagen. Einer geregelten Arbeitstätigkeit geht er noch stets nicht nach. Er gibt zwar an, Gelegenheitsarbeiten nachzugehen, ist aber fürsorgeabhängig. Seit wenigen Tagen lebt er mit Frau und Kind zusammen in einer Wohnung im Kanton Appenzell. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist diese Art der Lebensführung frei gewählt und schätzt er die nicht-sesshaften Lebensweise. Dies ist sein gutes Recht. Es versteht sich aber von selbst, dass damit sämtliche, vor allem auch die negativen, Folgen dieser Lebensweise eben so frei gewählt sind und er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat. Ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch entstandenen und frei gewählten Nachteile gibt es nicht. Eben so von selbst versteht sich zudem, dass ihm durch diese Lebensweise keine anderen oder besseren Rechte zustehen, als allen anderen Bürgern. Sämtliche Konsequenzen, insbesondere die nachteiligen, sind somit frei gewählt und damit ausschliesslich selbst verschuldet. 4.2. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhalts, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, anerkannt. Dieses Geständnis steht in Einklang mit den Akten und es ist dementsprechend vom Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben auszugehen. 5. Rechtliche Würdigung/Widerrechtlichkeit 5.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt einer sorgfältigen rechtlichen Würdigung unterzogen und sich eingehend mit den vom Beschuldigten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Es kann somit, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 5 ff.). Auch der Beschuldigte selbst anerkennt in seiner Berufungserklärung, hinsichtlich der Privatklägerin 1 einen Hausfriedensbruch begangen zu haben (Urk. 41 S. 5).

- 7 - 5.2. In Ergänzung dazu hat der Beschuldigte einen ganzen Wust von zum Teil schon im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwendungen vorgebracht. Vorauszuschicken gilt es hier, das auf seine Ausführungen hinsichtlich der Besetzung des Areals unter der Brücke nicht einzugehen ist, da er diesbezüglich freigesprochen wurde (Urk. 41 S. 1 - 5). Es ist im folgenden einzig auf Ausführungen im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch an der B._____-Strasse ... einzugehen. Soweit nicht schon im zutreffenden erstinstanzlichen Urteil behandelt, gilt was folgt. 5.3. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass er in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt habe. Indem man ihm seine Fahrhabe mit dem darin enthaltenen Gut entzogen habe, sei die in der Bundesverfassung garantierte Eigentumsfreiheit verletzt worden. Und nur durch das Eindringen in die Liegenschaft an der B._____-Strasse, wo sie auf eine warme Bleibe mit sanitären Anlagen und auf Raum für ihre Effekten gestossen seien, hätten sie sich und ihr Eigentum vor der Zerstörung retten können (Urk. 41 S. 5 f.; Prot. II S. 8). 5.4. Art. 17 StGB sieht unter anderem vor, dass rechtmässig handelt, wer sich durch Begehung einer Straftat aus einer nicht anders abwendbaren Gefahr rettet, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte, wie eingangs erwähnt, sich selbst in diese Lage gebracht hat und somit die Situation selbst verschuldet hat, ist es vorliegend mehr als fraglich, ob überhaupt je die Gefahr einer Verletzung von Rechtsgütern auf Seiten des Beschuldigten bestanden hat. Diese Frage braucht aber nicht genauer überprüft zu werden, denn Notstand muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Vorliegend hätten aber Alternativen zur Hausbesetzung bestanden, nämlich, um es mit den Worten der Vorinstanz zu sagen, welche treffender nicht sein könnten: Er hätte genau so gut woanders hingehen können (Urk. 40 S. 9). Und zwar selbst der Beschuldigte als Obdach- und Mittelloser. In der Stadt Zürich muss niemand wider Willen im Freien übernachten, jedermann hat zur Nachtzeit Zugang zu einem gesicherten und beheizten Unterschlupf, genannt seien hier etwa Notschlafstellen oder der "Pfuusbus". Eine solche Institution hätte auch der Beschuldigte ohne weiteres aufsuchen können.

- 8 - Auch andere aus seiner Gruppe fanden Ausweichmöglichkeiten (Prot. II S. 9 und 13). Es bestand überhaupt keine Notwendigkeit, in das Haus einzudringen. 5.5. Dasselbe gilt im übrigen auch für die Fahrhabe. Auch diese hätte sich irgend wo anders unterbringen lassen, beispielsweise auf einem Parkplatz. Dass diese in der Regel kostenpflichtig sind, ändert nichts an der rechtlichen Ausgangslage, wonach der Beschuldigte diese ohne weiteres an einem anderen Ort hätte parkieren können, zumal er schon Monate zuvor aufgefordert wurde, diese zu entfernen. Wenn der Beschuldigte ausführt, dass er für seine Fahrzeuge keine anderen Parkplätze gefunden hat, so meint er wohl damit, dass er keine kostenlosen Parkplätze gefunden hat. Solche gibt es aber in der Stadt Zürich nicht mehr, geschweige denn hat jemand Anspruch darauf, auch der Beschuldigte nicht. Dies hätte er wissen müssen und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, die behauptet "Not-"situation frühzeitig abzuwenden, etwa indem er sich von diesen Fahrzeugen getrennt und in eine stationäre Bleibe gewechselt hätte. Auch hierfür bestehen in der Stadt Zürich Alternativen, gerade für Obdach- und Mittellose. 5.6. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt alleine schon deshalb nicht in Frage, weil eine allfällige Gefahr - so sie denn überhaupt je bestanden hätte, wovon allerdings auf Grund der vom Beschuldigten geschilderten Umstände nicht auszugehen ist - keine unmittelbare war, da er ja lange vor dem angedrohten behördlichen Eingreifen in die leer stehende Liegenschaft eingedrungen ist (Art. 15 StGB). 5.7. Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf Art. 52 StGB berufen (Urk. 41 S. 7). Wohl kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Wie nachfolgend unter 6.2. noch aufzuzeigen sein wird, ist seine Schuld keineswegs gering. Zudem waren auch die Folgen seines Tuns alles andere als geringfügig, wurde doch in der Folge ein erhebliches polizeiliches Aufgebot notwendig. Zudem wäre vorliegend die Strafbefreiung auch unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen. Der Beschuldigte ist ein uneinsichtiger Wiederholungstäter und Hausbesetzungen sind in der Stadt Zürich ein weit verbreitetes Delikt, welches

- 9 konsequent zu ahnden ist, um die zahlreichen Nachahmungstäter von ihrer Delinquenz abzuhalten. 5.8. Auch der vom Beschuldigten angerufene Art. 54 StGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Wohl können Täter, die von den unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen sind von einer Strafverfolgung verschont werden. Soweit der Beschuldigte durch sein Verhalten Nachteile zu tragen hat, sind diese lediglich indirekter Natur. Denn der Hausfriedensbruchs hat beim Beschuldigten keine direkten Folgen, sondern höchstens indirekte. Direkte Folgen beim Hausfriedensbruch hatte einzig der Hauseigentümer zu tragen, indem sein Eigentum verletzt wurde. 5.9. Zusammenfassend kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Wissen um die Fremdheit der Liegenschaft absichtlich eingedrungen ist und keinerlei Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gemacht und ist dafür zu bestrafen. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien der Strafzumessung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 6.2. Als grundsätzlich überzeugend erweisen sich die Ausführungen zur Strafzumessung. Wohl ist wahr, dass er sich nur für eine Nacht und einen Morgen in der Liegenschaft aufgehalten hat und es sich nicht um eine bewohnte Liegenschaft gehandelt hat. Dies ist jedoch bedeutend länger, als es beispielsweise ein Hausfriedensbrecher tut, welcher sich trotz Hausverbot in eine Ladengeschäft begibt, um einzukaufen. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Haus so bald verlassen hätte, wenn er nicht polizeilicherseits dazu aufgefordert worden wäre, gab er doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er länger dort hätte bleiben wollen, wenn es gegangen wäre (Prot. II S. 12). Seine ursprüngliche Absicht war somit auf einen länger dauernden Verbleib gerichtet. Dass er sich vor Kälte schützen wollte mag zwar sein, es gilt aber auch hier zu berücksichtigen, dass er sich selbst in diese Situation gebracht hat und er

- 10 deshalb auch die entsprechenden Folgen zu tragen hat. Insgesamt erweist sich somit die Einsatzstrafe von 10 Tagen in Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens als eher mild. 6.3. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen gibt es zu ergänzen, dass der Beschuldigte mittlerweile Vater geworden ist. Er lebt mit Frau und Tochter im Kanton Appenzell. Seine finanziellen Verhältnisse betreffend Sozialhilfe, Miete und Krankenkasse haben sich nicht verändert, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Prot. II S. 5 f.; Urk. 40 S. 12). Auf Grund seiner beiden einschlägigen Vorstrafen und seiner doch ausgeprägten Uneinsichtigkeit ist eine erhebliche Erhöhung auf eine insgesamt über der vorinstanzlichen liegende Strafe angezeigt. Auf Grund des Verschlechterungsverbots muss es aber bei den ausgefällten 15 Tagessätzen sein Bewenden haben. Dies gilt insbesondere auch für die Sanktionsform der Geldstrafe, denn vorliegend wäre auch ohne weiteres eine Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen gewesen, welche sich aber auf Grund des Verschlechterungsverbots verbietet. 6.4. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist auf Grund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu beanstanden. 7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter welchen der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann zutreffend und vollständig aufgeführt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 12 f.). 7.2. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Erwägungen zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wovon zwei einschlägige. Besonderen Anlass zur Sorge geben diesbezüglich seine Ausführungen zur Sache, in welchen er klar und deutlich zu erkennen gibt, dass er sich zu seinem kriminellen Tun legitimiert fühlt und sich nicht als Täter, sondern als Opfer fühlt und damit die Tatsachen in ihr Gegenteil verdreht. Davon zeugen auch seine zahlreichen Bahnfahrten ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises

- 11 zu sein (Urk. 42). Ein solch gerütteltes Mass an Uneinsichtigkeit lässt keinerlei Hoffnung aufkommen, dass er sich in Zukunft wohl verhalten wird. Es muss ihm eine ungünstige Prognose gestellt werden und dementsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen. 8. Widerruf 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafe korrekt aufgeführt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f.). In seinen Erwägungen im konkreten Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine Verwarnung genügt und die Probezeit lediglich zu verlängern sei. Dies mit der Begründung, dass in diesem Verfahren eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt werde, seine finanziellen Verhältnisse knapp seien und deshalb, auch wegen der baldigen Vaterschaft, davon auszugehen sei, dass ihn dies genügend beeindrucken werde um sich inskünftig um ein rechtskonformes Leben zu bemühen (Urk. 40 S. 14). Dieser Ansicht ist auf Grund des oben unter 7.2. gesagten nicht zu folgen. Es erübrigt sich indessen weiter auf diesen Punkt einzugehen, weil das Verschlechterungsverbot eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheides zu Ungunsten des Beschuldigten verbietet. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 -

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich, im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 - 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt jedoch sofort abgeschrieben. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten

- 13 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Unt. Nr. 1A 14 1035, im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt. Nr. A-2/2014/04764, im Dispositiv) − die Vorinstanz. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Mai 2016

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 3. Mai 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist betreffend des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs "unter Bahnviadukt", B._____-Strasse, … Zürich im Sinne von Art. 186 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich, im Sinne von Art. 186 StGB schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 600.–, wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von zwei Jahren ... 5. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 1'350.– wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit von drei Jahren um... 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 8. Mai 2015 im Umfang von Fr. 800.– werden dem Beschuldigten zu Fr. 400.– auferlegt. Die restlichen Kosten werden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Abschreibung überlassen. 9. Es werden dem Beschuldigten keine Prozess- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: Keine Anträge Keine Anträge Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich schuldig gesprochen. Vom gleichen Vorwurf, begangen unter dem Bahnviadukt an der B._____-Strasse in ...... 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 19. Oktober 2015 mündlich Berufung (Urk. 32). Die Berufungserklärung ging am 20. Januar 2016 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 41). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde den Privatklägern 1 und 2 sow... 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46), welche heute im Beisein des Beschuldigten stattfand (Prot. II. S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme ... 2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des teilweisen Freispruchs anfechten (Urk. 112 S. 2). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind lediglich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs unter dem Bahnviadukt an der B._____—Strasse) sowie Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und... 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B... 4. Sachverhalt 4.1. Vorbemerkung 4.2. Sachverhalt 5. Rechtliche Würdigung/Widerrechtlichkeit 5.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt einer sorgfältigen rechtlichen Würdigung unterzogen und sich eingehend mit den vom Beschuldigten vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt. Es kann somit, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfängl... 5.2. In Ergänzung dazu hat der Beschuldigte einen ganzen Wust von zum Teil schon im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Einwendungen vorgebracht. Vorauszuschicken gilt es hier, das auf seine Ausführungen hinsichtlich der Besetzung des Areals unter... 5.3. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass er in einem rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt habe. Indem man ihm seine Fahrhabe mit dem darin enthaltenen Gut entzogen habe, sei die in der Bundesverfassung garantierte Eigen... 5.4. Art. 17 StGB sieht unter anderem vor, dass rechtmässig handelt, wer sich durch Begehung einer Straftat aus einer nicht anders abwendbaren Gefahr rettet, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte, wie ei... 5.5. Dasselbe gilt im übrigen auch für die Fahrhabe. Auch diese hätte sich irgend wo anders unterbringen lassen, beispielsweise auf einem Parkplatz. Dass diese in der Regel kostenpflichtig sind, ändert nichts an der rechtlichen Ausgangslage, wonach de... 5.6. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr kommt alleine schon deshalb nicht in Frage, weil eine allfällige Gefahr - so sie denn überhaupt je bestanden hätte, wovon allerdings auf Grund der vom Beschuldigten geschilderten Umstände nicht auszugehen ist ... 5.7. Der Beschuldigte kann sich auch nicht auf Art. 52 StGB berufen (Urk. 41 S. 7). Wohl kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch vo... 5.8. Auch der vom Beschuldigten angerufene Art. 54 StGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Wohl können Täter, die von den unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen sind von einer Strafverfolgung verschont werden. Soweit der Beschuldigte durch... 5.9. Zusammenfassend kann somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Wissen um die Fremdheit der Liegenschaft absichtlich eingedrungen ist und keinerlei Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Beschuldigte h... 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Kriterien der Strafzumessung korrekt dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 6.2. Als grundsätzlich überzeugend erweisen sich die Ausführungen zur Strafzumessung. Wohl ist wahr, dass er sich nur für eine Nacht und einen Morgen in der Liegenschaft aufgehalten hat und es sich nicht um eine bewohnte Liegenschaft gehandelt hat. Di... 6.3. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen gibt es zu ergänzen, dass der Beschuldigte mittlerweile Vater geworden ist. Er lebt mit Frau und Tochter im Kanton Appenzell. Seine finanziellen Verhältnisse betreffend Sozial... 6.4. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist auf Grund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu beanstanden. 7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen unter welchen der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann zutreffend und vollständig aufgeführt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 12 f.). 7.2. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Erwägungen zur Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf, wovon zwei einschlägige. Besonderen Anlass zur Sorge geben diesbezüglich seine Ausführungen zur Sache, in... 8. Widerruf 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafe korrekt aufgeführt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 40 S. 13 f.). In seinen Erwägungen im konkreten Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass v... 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs an der B._____-Strasse ..., ... Zürich, im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. September 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2014 angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 - 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt jedoch sofort abgeschrieben. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Unt. Nr. 1A 14 1035, im Dispositiv)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt. Nr. A-2/2014/04764, im Dispositiv)  die Vorinstanz. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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