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Zürich Obergericht Strafkammern 29.04.2016 SB160003

29. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,826 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160003-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Oktober 2015 (GB150005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Mai 2014 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'900.00 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2 f.) 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2). 2. Eventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2). 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung im Fall des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, entsprechend Fr. 1'800.–, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.– zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Alles mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

- 4 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 53, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

_____________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte Am 20. Oktober 2015 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 600.–. Die Probezeit für die Geldstrafe wurde auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 48). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Zuschrift vom 28. Oktober 2015 Berufung anmelden (Urk. 39). Am 29. Dezember 2015 folgte seine Berufungserklärung (Urk. 50). Demnach beantragt er einen Freispruch; eventualiter wird eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Verhängung einer Busse von Fr. 300.– beantragt; subeventualiter, für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wird eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– verbunden mit einer Busse von Fr. 400.– beantragt (so auch in Urk. 59 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Januar 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

- 5 - II. Sachverhaltserstellung Der Strafbefehl vom 22. Mai 2014 (Urk. 8), welcher vorliegend infolge Einsprache des Beschuldigten die Anklageschrift darstellt, wirft dem Beschuldigten vor, am Morgen des 15. April 2014, gegen 06.00 Uhr, als Lenker des Cars mit dem Nummernschild AG … auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich im Bereich der Einfahrt Winterthur-Töss die letzten Meter der Sicherheitslinie, welche die Normalspur der Autobahn von der Beschleunigungsspur für die dort einfahrenden Fahrzeuge abgrenzt, überfahren zu haben. Ein über die Beschleunigungsspur einfahrendes Fahrzeug habe nur durch das Ausweichen nach rechts auf den Pannenstreifen (bei gleichzeitiger abrupten Lenkkorrektur des Beschuldigten nach links) eine seitliche Kollision mit dem Car des Beschuldigten verhindern können. Der Spurwechsel des Beschuldigten mit teilweisem Überfahren der Sicherheitslinie sei grobfahrlässig gewesen. Der Vorfall wird vom Beschuldigten nicht grundsätzlich bestritten. Er macht jedoch geltend, dass er die Sicherheitslinie nicht mit der ganzen rechten Fahrzeugseite überquert habe, wie es in der Anklage steht, sondern nur mit dem hinteren rechten Rad und zwar lediglich auf den letzten ein bis zwei Metern der Sicherheitslinie. Das Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen habe er 40-50 Meter bzw. drei bis vier Carlängen hinter sich gesehen, aber nicht damit gerechnet, dass es rechts an ihm vorbeifahre; es habe relativ schnell aufgeschlossen (letztmals in Prot. II S. 8 ff.). Über den Vorfall besteht eine Videoaufzeichnung der Polizei (Urk. 4). Diese wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgewertet (Urk. 48 S. 9 f.). Insbesondere ist aufgrund dessen, dass – wie die Vorinstanz richtig festhielt – auf dem Video im Zeitpunkt 05:46:04 sichtbar ist, dass die durchgezogene Sicherheitslinie mitten unter dem Car hindurchverläuft (vgl. Videostill in Urk. 57), darauf zu schliessen, dass diese auch schon von den rechten Vorderrädern des Cars überfahren worden sein muss. Der Vorwurf der Anklage, wonach der Car mit der gesamten rechten Hälfte die Sicherheitslinie überfahren habe, ist somit erstellt.

- 6 - Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beschuldigte (vorerst) übersehen habe, dass der in die Autobahn einfahrende Personenwagen sich auf der Beschleunigungsspur bereits nur noch wenig zurückgesetzt rechts genähert hatte, ansonsten der Beschuldigte, als er dies plötzlich realisierte, mit seinem Car nicht abrupt eine Lenkkorrektur nach links vollzogen hätte, was auf dem Video gut sichtbar ist und das Überraschungsmoment klar belegt. Wenn die Vorinstanz folglich den Anklagesachverhalt für erstellt hielt, so ist dies zutreffend und zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung Auch diesbezüglich kann den detaillierten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 48 S. 11-16). In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit dem rücksichtslosen und den übrigen Verkehr (konkret) gefährdenden Spurwechsel Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG und mit dem gleichzeitigen Überfahren der Sicherheitslinie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV verletzt. Da beides auf ein und demselben Fahrmanöver gründet, ist mit der Vorinstanz gesamthaft von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Daran dass diese als grob zu qualifizieren ist, ändern auch die von der Verteidigung angerufenen Bundesgerichtsentscheide 6S.488/2000 (klassisches Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen), 6B_211/2011 (Rechtsüberholen in Einmündungsbereich der Autobahn nach Ende der Sicherheitslinie) und 6B_227/2015 (Rechtsüberholen auf Pannenstreifen, um zur nächsten Autobahnausfahrt zu gelangen) (Urk. 35/1-3) nichts, betreffen sie doch anders gelagerte Sachverhalte. Zudem ist – entgegen den wiederholten Ausführungen der Verteidigung (Urk. 59 S. 4 f. und 7 sowie Prot. II S. 11 f.) – vorliegend das Fahrverhalten des auf der Beschleunigungsspur heranrückenden Fahrzeugführers nicht Thema. Selbst wenn von einem pflichtwidrigen Verhalten dieses Fahrzeugführers ausgegangen werden müsste, kann sich der Beschuldigte, nachdem er sich selber grobfahrlässig verhalten hat, nicht auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) berufen. Ins Leere zielt auch der Hinweis der Verteidigung (Urk. 59 S. 6) auf das Bundesgerichtsurteil 6B_520/2015, vom 24. Novem-

- 7 ber 2015, E.1.5., wonach bei der Qualifikation eines Überfahrens der Sicherheitslinie (zwischen nicht richtungsgetrennten Fahrbahnen) als grobe Verkehrsregelverletzung auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Der Beschuldigte hat die Sicherheitslinie im Rahmen seines rücksichtslosen und den übrigen Verkehr (konkret) gefährdenden Fahrspurwechsels und unter Übersehen des auf der Beschleunigungsspur aufschliessenden Fahrzeugführers überfahren. Es sind diese konkreten Begleitumstände, die zusammen mit dem Überfahren der Sicherheitslinie das gesamte Fahrmanöver des Beschuldigten als eine grobe Verkehrsregelverletzung erscheinen lassen. Auch hinsichtlich der subjektiven Verschuldensseite ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend und zu bestätigen: Beim Überfahren der Sicherheitslinie auf der Autobahn ist von grob sorgfaltswidrigem und rücksichtslosem Verhalten auszugehen, da der Beschuldigte als Berufschauffeur zweifellos um die Länge seines Cars und um die Gefährlichkeit des Überfahrens von Sicherheitslinien wusste. Als ebenso grobfahrlässig hat die Vorinstanz zu Recht den Spurwechsel qualifiziert. Dieser wurde vom Beschuldigten von der Spur ganz links auf die neu hinzukommende dritte Spur ganz rechts in einem Zug vollzogen, wobei er dabei krass sorgfaltswidrig übersah, wie zügig der auf der Einfahrspur fahrende Personenwagen aufschloss. Nur durch viel Glück kam es nicht zu einer (Streif-)Kollision. Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. IV. Strafzumessung Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich richtig, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 16-19). Bei der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregelverletzung fällt erschwerend ins Gewicht, dass es zu einer konkreten Unfallgefahr gekommen ist. Allerdings ist die Sicherheitslinie vom Beschuldigten mit seinem Car nur noch mit einem Teil des Fahrzeugs und lediglich kurz vor deren Beendigung überfahren worden. Auch ist zu berücksichtigen, dass der unvorsichtige Spurwechsel vom Beschuldigten in der

- 8 durchaus angebrachten Absicht vollführt worden ist, mit seinem grossen Fahrzeug das Rechtsfahrgebot zu befolgen. Auf der subjektiven Seite ist sodann wesentlich, dass der Beschuldigte die Verkehrsregelverletzungen einzig grobfahrlässig beging. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Vorleben mit Ausnahme der Vorstrafe aus dem Jahre 2010, die sich leicht straferhöhend auswirkt, keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Die leichte Straferhöhung wird kompensiert dadurch, dass der Beschuldigte als Berufschauffeur strafempfindlicher ist als andere Täter (vgl. Urk. 48 S. 18). Zu seinen Gunsten darf vorliegend auch berücksichtigt werden, dass es sich beim sechzigjährigen Beschuldigten um einen langjährigen Automobilisten handelt, der sich bisher im Strassenverkehr nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, welche sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 17) Alles in allem erweist sich die Strafe, welche die Vorinstanz ausgefällt hat, jedoch als zu hoch. Die Gerichtspraxis hielt in vergleichbaren Fällen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für angemessen. Eine solche Strafe wird auch dem vorliegenden Tatverschulden gerecht. Die Höhe des Tagessatzes ist nicht strittig, sie wird auch von der Verteidigung für den Eventualfall so beantragt. Unter Verweis auf die Bemessungskriterien der Vorinstanz ist diese Höhe deshalb zu bestätigen. Dass die Geldstrafe bedingt auszufällen ist, hat die Vorinstanz richtig gesehen. Auch die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren ist vorliegend gerechtfertigt. Diesbezüglich kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 19 f.). Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden. Die Vorinstanz hat diese auf Fr. 600.– bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festgelegt. Dies ist nicht zu bemängeln und somit zu bestätigen.

- 9 - V. Kostenfolge Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Da der Beschuldigte in zweiter Instanz mit Bezug auf die Strafhöhe weitestgehend durchdringt, im Übrigen aber unterliegt, sind ihm die Kosten lediglich zu zwei Drittel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit ist ihm (gestützt auf die Honorarnote des Verteidigers vom 29. April 2016; Urk. 61) eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse zu erstatten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. 4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

- 10 - 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau; 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 29. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 29. April 2016 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG, 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 l... 2. Eventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen mit einer Busse von Fr. 300.– zu bes... 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung im Fall des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, entsprechend Fr. 1'800.–, sowie einer Verbindungsbusse ... 4. Alles mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhaltserstellung III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kostenfolge Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 7... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. 4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau; 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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