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Zürich Obergericht Strafkammern 15.01.2016 SB150527

15. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·730 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Urkundenfälschung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150527-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 15. Januar 2016

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG et M.A. HSG in Law X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 20. August 2015 (GB150001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 20. August 2015 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Betruges von geringfügigem Vermögenswert im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 220.–, entsprechend Fr. 6'600.–, sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.– (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde über Nebenfolgen entschieden (Urk. 46 = Urk. 49). Der Entscheid wurde mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 8). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 42 [Urteilsdispositiv]; Urk. 49 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 27. August 2015 hat der Beschuldigte Berufung angemeldet (Urk. 44). Am 17. Dezember 2015 wurde das begründete Urteil (Urk. 46) dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 47/3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende am 6. Januar 2016). Nachdem bei

- 3 offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. August 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin (B._____, vertreten durch Y._____, Zustelladresse: …, Ref. Nr. …) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Januar 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 15. Januar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. August 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Privatklägerin (B._____, vertreten durch Y._____, Zustelladresse: …, Ref. Nr. …) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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