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Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2016 SB150521

18. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·567 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Nötigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150521-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 18. Januar 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2015 (GG150108)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Privatklägerin vom 17. September 2015 (Urk. 49), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. September 2015 (Urk. 53) der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin am 9. Dezember 2015 zugestellt wurde (Urk. 52/3), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 29. Dezember 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess (der Berufungsantrag vom 4. Januar 2016 (Urk. 55) erfolgte nicht innert Frist), wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichen auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR.110/2011 Nr. 69), da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: BSK-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 138 N 4), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin

- 3 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. Januar 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Weilenmann

Beschluss vom 18. Januar 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 17. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen... 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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