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Zürich Obergericht Strafkammern 02.05.2016 SB150512

2. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·664 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150512-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 2. Mai 2016

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. September 2015 (GG150019)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 24. September 2015 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 Berufung an (Urk. 26). Fristgerecht ging bei der hiesigen Kammer am 17. Dezember 2015 die Berufungserklärung der Privatklägerin ein (Urk. 32). Ebenfalls innert angesetzter Frist leistete die Privatklägerin eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- (Urk. 37). 2. Mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016, liess die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 49). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 3. Die Vorbereitungen für die auf den heutigen Tag anberaumte Berufungsverhandlung waren im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits weitgehend abgeschlossen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge des Rückzugs der Berufung durch die Privatklägerin sind ihr die Kosten für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat eine Prozesskaution von Fr. 5'000.-- geleistet, wovon der Betrag von Fr. 2'000.-zu beziehen ist. Der Überschuss von Fr. 3'000.-- ist an die Privatklägerin zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

- 3 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Überschuss der Prozesskaution wird an die Privatklägerin zurückerstattet. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Rechtsvertreter der Privatklägerin RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 2. Mai 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 2. Mai 2016 Erwägungen: 1. Am 24. September 2015 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2015 Berufung an (Urk. 26). Fristgerecht ging bei der hiesigen Kammer am 17. Dezember 2015 die Berufungserklärung der Privatklägerin ein ... 2. Mit Eingabe vom 21. April 2016, hierorts eingegangen am 22. April 2016, liess die Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 49). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt ... 3. Die Vorbereitungen für die auf den heutigen Tag anberaumte Berufungsverhandlung waren im Zeitpunkt des Rückzugs der Berufung bereits weitgehend abgeschlossen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. D... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Überschuss der Prozesskaution wird an die Privatklägerin zurückerstattet. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Rechtsvertreter der Privatklägerin RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin A._____  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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