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Zürich Obergericht Strafkammern 12.01.2016 SB150484

12. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,113 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150484-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 12. Januar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 (DG140010)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit eingangs erwähntem Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Weiter wurde die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____, dem Grundsatze nach und konkret für den Betrag von Fr. 391.55 zuzüglich Zins, gegenüber dem Privatkläger 1 erkannt. Ebenfalls wurde der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ zu einer Genugtuungsleistung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins an den Privatkläger 1 verpflichtet (Urk. 93). 2. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 5. Februar 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. I S. 28 ff.). Der amtliche Verteidiger meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 28). Am 11. Februar 2015 meldete ebenfalls die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft Berufung an (Urk. 84). 3. Die schriftliche Urteilsbegründung nahm sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten als auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am 11. November 2015 entgegen (Urk. 92/2 u. 92/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit für beide Parteien bis am 1. Dezember 2015 (Art. 399 Abs. 3). 4. Seitens der amtlichen Verteidigung ging innert der genannten Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein. Die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. 6B_458/2013 vom 4.11.2013). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 - 5. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015 den Rückzug der Berufung. Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufung der Privatklägerschaft als erledigt abzuschreiben. 6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatklägerschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, unterliegen beide Parteien gleichermassen, was entsprechend eine je hälftige Kostenauflage zur Folge hätte. Nachdem der Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen ist, sind ihr praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____ und D._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Januar 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 12. Januar 2016 Erwägungen: 1. Mit eingangs erwähntem Urteil wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Pfäffikon der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schu... 2. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 5. Februar 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. I S. 28 ff.). Der amtliche Verteidiger meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (P... 3. Die schriftliche Urteilsbegründung nahm sowohl der amtliche Verteidiger des Beschuldigten als auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am 11. November 2015 entgegen (Urk. 92/2 u. 92/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief... 4. Seitens der amtlichen Verteidigung ging innert der genannten Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein. Die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (v... 5. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 27. November 2015 den Rückzug der Berufung. Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufung der Privatklägerschaft als erledigt abzuschreiben. 6. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatklägerschaft ihre Berufung zurückgezogen hat,... 7. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. Februar 2015 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgel... 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____, C._____ und D._____  die Vorinstanz 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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