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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2017 SB150460

3. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,617 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150460-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 3. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger seit 09.12.2015 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

B._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten)

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GG140065)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 (Urk. 55) und vom 26. September 2014 (GG140089, Urk. 21) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 176 S. 131 ff.) "Es wird verfügt: 1. Die Verfahren GG140065 und GG140089 werden vereinigt und unter erstgenannter Prozessnummer weitergeführt. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 / 5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen einer Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug Ziff. 1 und 5 in das Verfahren GG140089. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffer HD/ND1 1.),

- 3 - - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern HD/ND1 6.–17.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND2), - der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND2 und ND3), - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffern ND4 4.-6.) sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. - Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; Anklageziffer ND5 1.), - Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; Anklageziffer ND5 2.) und - Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; Anklageziffer ND5 3.). 2. Von den weiteren Vorwürfen - des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.), - des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3), - der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.), - des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden

- 4 ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie - der Übertretung des kantonalen Waldgesetzes im Sinne von dessen § 34 lit. c und § 10 Abs. 1 (Vornehmen nachteiliger Waldnutzungen) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 255 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 16 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten Waffen bzw. Munition/Zubehör: - 1 Pistole Glock 17, … (auf Seriefeuer umgebaut), - 4 Schalldämpfer sowie - 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungsutensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der C._____-Str. … in D._____ bzw. die Schlüssel zu diesen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt. 9. Die mit Verfügung vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Honigproben der E._____ sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu vernichten.

- 5 - 10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013, 3. Dezember 2013 sowie 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Zielfernrohr F1._____ …, Seriennummer …, - 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer …, - 1 Okular F2._____ …, Seriennummer …, - 1 Diaskop F3._____, Seriennummer …, - 1 Zielfernrohr F4._____ …, Seriennummer …, sowie - 1 Apple MacBook, ID-Nr. … werden definitiv beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 6 - 14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 255 S. 2 ff.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und der Ziff. 13 und 15 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2015 (Geschäfts-Nrn.: GG140065 und GG140089; act. 171) und der dazugehörigen Erwägungen: 1. Sei A._____ freizusprechen. 2. Die in Ziff. 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände, seien einzuziehen. Dabei sei die Pistole "Glock 17, …" zu verwerten und der verwertungserlös an A._____ herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwertung zu überlassen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten - Verpackungsutensilien und - leeren Stahlfässer mit Honigrückständen

- 7 seien freizugeben und diese Gegenstände nebst den Schlüsseln zum Objekt C._____-Strasse …, D._____ an A._____ herauszugeben. Im Übrigen sei der - in neun Fässern zu 200 kg gelagerte Honig, - die 2'200 kg Honig in der Abfüllanlage und - 4 kg bereits abgefüllter Honig dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu überlassen. 4. Die in Ziff. 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände, seien freizugeben und an A._____ herauszugeben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'598.70 sei freizugeben und an G._____ herauszugeben. 6. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für die erstandenen 16 Tage Freiheitsentzug in Höhe von CHF 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 8. A._____ sei eine Entschädigung in Höhe der mit diesem Plädoyer eingereichten Liste für unnütz aufgewendete Mietkosten, Verdienstausfall etc. zu gewähren. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen.

- 8 - 10. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, 189) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 23. April 2015 wurde den Parteien am 16. Juni 2015 mündlich eröffnet und der Beschuldigte meldete noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 111 ff., S. 118). Gleichentags meldete auch sein amtlicher Verteidiger schriftlich Berufung an (Urk. 140). Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 liess auch die Privatklägerin 3, B._____ AG, innert Frist Berufung anmelden (Urk. 142). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 173) reichte der Beschuldigte am 9. November 2015 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 179). Darin wurden auch Beweisanträge gestellt. Seitens der B._____ ging keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 8. Februar 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (Urk. 208). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 184). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge

- 9 - (Urk. 189). Am 18. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Y._____ namens des Privatklägers 2, Verein H._____ (H'._____), telefonisch mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, aber an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (vgl. Urk. 191). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde – auf entsprechendes Gesuch der Baudirektion des Kantons Zürich, Immobilienamt (Immobilienmanagement) vom 21. Dezember 2015 (Urk. 194) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beauftragt, dem Immobilienmanagement des Kantons Zürich zwecks Vornahme diverser Verrichtungen den Zutritt zu den versiegelten Räumlichkeiten an der C._____-Strasse … in D._____ zu ermöglichen (Urk. 195). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2016 wurden – entsprechend dem Beweisantrag der Verteidigung – die vom Beschuldigten im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten "Zusatz-Akten" (Urk. 118/1-163) zu den Akten genommen. Der weitere Beweisantrag auf Einvernahme von I._____ als Auskunftsperson wurde einstweilen abgelehnt (Urk. 200). Gleichentags wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als (bisheriger) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 202), nachdem er bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 aus seinem Amt entlassen und Rechtsanwalt Dr. X1._____ zum neuen amtlichen Verteidiger bestellt worden war (Urk. 184). 1.6. Am 27. April 2016 wurde auf den 20. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 215). Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Y._____ die Niederlegung seines Mandates des Privatklägers 2 mit (Urk. 220). Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, in einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Verfahren eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten angeordnet zu haben (Urk. 227). In der Erwartung, dass dieses Gutachten für die Frage der Schuldfähigkeit auch im vorliegenden Verfahren relevant sein würde, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Widerruf des Gutachtensauftrags mit (Urk. 237), woraufhin am 25. November 2016 auf den 2. Februar 2017 (erneut) zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 239).

- 10 - 1.7. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Verteidigung im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge, namentlich den Beizug einer aktualisierten Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister sowie die sachverständige Beurteilung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einvernahmen im August 2013 (Urk. 246 S. 2). 1.8. Am 2. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 10). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 12). 1.9. Nach der Befragung des Beschuldigten (Urk. 253) stellte der Verteidiger in Ergänzung zu den bereits im Vorfeld gestellten Beweisanträgen zwei weitere Beweisanträge (Prot. II S. 14 f.). Zum einen beantragte er die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob die im Bankschliessfach … der J._____ sichergestellte Pistole Glock 17 … eine Seriefeuerfunktion aufweise und ob es sich bei den sichergestellten vier angeblichen Schalldämpfer tatsächlich um Schalldämpfer handle. Ferner beantragte die Verteidigung die erneute Einvernahme von K._____, L._____ sowie M._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, damit dieser sein Recht auf Ergänzungsfragen ausüben könne (Urk. 254 S. 2). 1.10. Nach erfolgter Begründung der Beweisanträge und interner Beratung seitens des Gerichts wurde dem Beweisantrag auf Einholung eines sachverständigen Gutachtens betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer stattgegeben. Ferner wurde bekanntgegeben, dass bereits ein Gesuch um Auskunft beim deutschen Bundeszentralregister in Bonn erfolgt sei, der Auszug indessen bis heute beim Gericht noch nicht eingetroffen sei. Im Übrigen wurden die Beweisanträge mit mündlich erfolgter Begründung abgewiesen (Prot. II S. 15 f.). 1.11. Nach erfolgtem Parteivortrag der Verteidigung und anschliessendem Schlusswort des Beschuldigten erklärte sich die Verteidigung mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens einverstanden und verzichtete gleichzeitig auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 16-18).

- 11 - 1.12. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wurde die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet und den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur sachverständigen Person, Dr. N._____, FBL Kriminaltechnik, Forensisches Institut des Kantons Zürich, zum Gutachtensauftrag betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen (Urk. 261), worauf die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Februar 2017 verzichtete (Urk. 264). Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 teilte die Verteidigung mit, keine Einwände gegen die Person des Gutachters zu haben und einstweilen auf die Stellung von Ergänzungsfragen zu verzichten (Urk. 266). 1.13. Am 23. Februar 2017 ging ein aktualisierter Auszug aus dem Zentralregister (Urk. 269) und am 20. April 2017 das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 betreffend die Glock 17 … sowie die angeblichen Schalldämpfer (Urk. 272) ein. 1.14. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 wurde das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. April 2017 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 277). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. April 2017 auf eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisergänzung (Urk. 279). Die Stellungnahme der Verteidigung ging am 16. Mai 2017 ein (Urk. 283). 1.15. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf entsprechendes Ersuchen eine Akontozahlung für seine bisherigen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger ausgerichtet (Urk. 285). Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die ihr freigestellte Vernehmlassung zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 287, Urk. 289). Am 14. sowie 26. Juni 2017 reichte die Verteidigung diverse Unterlagen betreffend den seitens des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Entschädigungsanspruch ein (Urk. 297, Urk. 299/1-8, Urk. 301, Urk. 304/1-8). Schliesslich reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juni 2017 eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten (Urk. 301, Urk. 303).

- 12 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 176, Urk. 255 S. 2 ff.). 2.2. Neben den nicht angefochtenen Freisprüchen (Dispositivziffer 2) sind ferner auch der Verweis der Privatklägerinnen 1 und 3 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5 und 6), die Einziehung und Vernichtung der Honig-Proben (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) sowie die Abweisung des Antrags des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Dispositivziffer 14) unangefochten geblieben (Prot. II S. 13 f.). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Ebenso nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens bezüglich HD/ND1 Anklageziffer 5, ND4 Anklageziffer 3 sowie ND5 Anklageziffer 5. 2.3. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Beweisanträge Wie bereits ausgeführt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung über die Beweisanträge der Verteidigung befunden (Prot. II S. 15 ff.). Gestützt darauf wurde betreffend den Anklagesachverhalt in ND5 ein Sachverständigengutachten betreffend die Glock 17 ... sowie die angeblichen Schalldämpfer eingeholt (Urk. 272). Ferner wurde eine aktualisierte Auskunft aus dem deutschen Bundeszentralregister eingeholt (Urk. 269). Auf das Beweisergebnis wird im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. Ebenso im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage wird nochmals auf die anlässlich der Berufungsverhandlung – zumindest einstweilen – als nicht notwendig erachteten Beweisergänzungen betreffend die Konfrontation diverser Auskunftspersonen sowie die Einvernahme von I._____ zurückzu-

- 13 kommen sein. Die Einvernahme von I._____ wurde von der Verteidigung in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisergänzung erneut beantragt (Urk. 283 S. 2). Schliesslich wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären sein, welcher Beweiswert den Einvernahmen des Beschuldigten im August 2013 zuzumessen sein wird (vgl. dazu auch nachstehende Erw. 3.4). 3.2. Strafanträge 3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter anderem wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (HD/ND1 Ziff. 1) sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (ND4 Ziff. 4-6) verurteilt. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, liegen die für eine Verurteilung vorausgesetzten Strafanträge in gültiger Form vor (Urk. 176 S. 11- 14). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Zwar trifft es zumindest teilweise zu, wenn die Verteidigung betreffend den Anklagesachverhalt in HD/ND1 Ziff. 1 vorbringt, dass die Unterschriften auf der Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ nicht mit letzter Sicherheit identifizierbar seien (HD/ND1 Urk. 2, Urk. 102 S. 2 und Urk. 255 S. 6). Klar ist aber, dass die Vollmacht namens des H'._____ erteilt worden war, ansonsten Rechtsanwalt Y._____ nicht namens des H'._____ Strafanzeige (Urk. HD/ND1 1) hätte einreichen können, wozu er vorgängig von Vertretern des H'._____ instruiert worden sein musste. Ferner steht fest, dass die eine Unterschrift auf der Vollmacht von K._____, dem Zentralpräsidenten des H'._____ stammt, wie es in Ziffer 15.8 der Statuten vorgesehen ist. Zum Vergleich herangezogen werden kann die Unterschrift von K._____ auf dem Protokoll zur Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 13a). Für eine gültige Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt Y._____ müsste die zweite Unterschrift von einem weiteren Mitglied des Zentralvorstandes stammen, denn gemäss Ziffer 15.5 der Statuten des H'._____ ist der Zentralvorstand Exekutivorgan des H'._____ und aufgrund der Auffangkompetenz auch zuständig für die Erhebung von Strafanzeigen. Davon darf bei gegebener Ausgangslage ausgegangen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb dem nicht so sein sollte. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S.

- 14 - 13) ist aufgrund des Schriftbildes der zweiten Unterschrift (auf der Vollmacht an erster Stelle) davon auszugehen, dass es sich beim Unterzeichneten um den Vizepräsidenten des H'._____ O._____ handelt (Urk. HD/ND1 2, vgl. betreffend die Mitglieder des Zentralvorstandes des H'._____: http://www.H'._____.ch/H'._____/….html). Es bestehen damit keinerlei Anhaltspunkte, weshalb nicht von einer gültigen Vollmacht ausgegangen werden sollte. 3.2.3. Ferner bestehen auch keine Zweifel, dass der H'._____ zur Wahrung der rechtlichen und materiellen Interessen seiner Mitglieder legitimiert ist (vgl. Ziffer 4 der Statuten). Mit der Vorinstanz schadet schliesslich nicht, dass die Statuten des Vereins nicht bei den Akten liegen (Urk. 176 S. 12). Entscheidend ist, dass die Legitimation zum Zeitpunkt der Strafanzeige statutarisch vorgesehen war, was über das Internet für jedermann überprüfbar ist (vgl. den Verweis in der Strafanzeige auf http://www.H'._____.ch/uploads/…/Statuten_H'.______1.7.2009.pdf, Urk. HD/ND1 S. 1). 3.3. Verwertbarkeit der Einvernahmen der als polizeiliche Auskunftspersonen befragten Personen Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, wurden M._____, L._____ und K._____ nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewahrt wurden (Urk. 176 S. 34). Die Verteidigung macht vor diesem Hintergrund zu Recht die Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten geltend (Urk. 102 S. 3, Urk. 255 S. 6; Art. 147 Abs. 4 StPO). Damit dürfen diese Aussagen auch nicht zur Plausibilisierung der Aussagen des Beschuldigten herangezogen werden, soweit dies dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen würde. 3.4. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschuldigten 3.4.1. Während der Beschuldigte in den ersten vier Einvernahmen (Urk. 19/1-2, Urk. 46/9 und 46/12) noch Aussagen machte, verweigerte er in der Folge, Fragen der Staatsanwaltschaft oder Gerichte zur Sache zu beantworten (Urk. 19/10, 19/14, Prot. I S. 6 ff., Urk. 253 S. 10 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 15 nahme vom 28. August 2013 (Urk. 19/2) machte er geltend, dass er ab seiner Verhaftung immer kurz vor den Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts starke Beruhigungsmittel, also starke rezeptpflichtige Psychopharmaka erhalten habe, was einen Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 und Art. 141 StPO darstelle (Urk. 19/2 S. 30 f.). Auf entsprechende Frage, ob er auch heute – also am 28. August 2013 – vor der Einvernahme etwas geschluckt habe, erklärte er, nur Schmerzmittel genommen zu haben. Bei der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er aber – so glaube er – Psychopharmaka, wohl Temesta, geschluckt, weshalb seine Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 19/2 S. 31), was er auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte (Prot. I S. 16). Am 3. September 2013 liess er über seinen damaligen Verteidiger geltend machen, eine Stunde vor der Einvernahme am 28. August 2013 in seiner Zelle Cannabis geraucht zu haben, weshalb seine Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei (Urk. 45/8). Die Einschränkung seiner Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit wegen der Einnahme von Temesta sowie des Konsums von Cannabis machte er auch in diversen weiteren Eingaben (Urk. 50/3/4; Urk. 50/4/1, 6, 8, 10; Urk. 50/5/1) und auch im Berufungsverfahren geltend (Urk. 246 S. 2 f., Urk. 254 S. 5). 3.4.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wurde dem Beschuldigten seinerzeit auf sein Ersuchen tatsächlich das Medikament Temesta verschrieben, da er über Schmerzen klagte (Urk 176 S. 16). 3.4.3. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, schützt Art. 140 StPO die Willensfreiheit und Menschenwürde einer von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Person (Urk. 176 S. 16). Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass Mittel, die die Denk-oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO untersagt sind und zwar auch dann, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig ist und eigenverantwortlich über sein Aussageverhalten entscheiden kann (BSK STPO I-Gless, 2. Auflage 2014, Art. 140 N 69).

- 16 - 3.4.4. Die StPO erwähnt die Vernehmungsfähigkeit nicht explizit, sie ist aber als einvernahmespezifisches Element der Prozessfähigkeit (Art. 106 StPO) und der Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) allgemein anerkannt (Godenzi, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 143 N 11 mit Hinweisen). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass einer einzuvernehmenden Person die Vernehmungsfähigkeit wegen der Einnahme von Psychopharmaka oder aufgrund eines Drogenrausches fehlen kann. Allerdings ist nur ganz ausnahmsweise von der Verhandlungsunfähigkeit auszugehen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2. mit Hinweisen und 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.4-2.6). Entsprechend kommt es auf die konkreten Umstände an. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann es damit nicht entscheidend sein, ob durch die Einnahme von Temesta theoretisch Denk- und Wahrnehmungsstörungen herbeigerufen werden könnten (Prot. I S. 93). Mit der Vorinstanz sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten vier Einvernahmen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen (Urk. 176 S. 17). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit bestand und besteht nach wie vor keinerlei Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Vielmehr war der ab der ersten Einvernahme durch einen Rechtsbeistand verteidigte Beschuldigte durchaus in der Lage, auf die einzelnen gestellten Fragen nur insoweit zu antworten, als er dies auch wollte. Über weite Teile machte er hingegen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. etwa Urk .19/1 S. 9 ff. zum Vorwurf des Bienen-Verkaufs). Kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahmen offenbar auch subjektiv nicht beeinträchtigt gefühlt hatte, führte er doch anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es ihm damals gar nicht bewusst gewesen sei, da ihn niemand aufgeklärt habe und er gar nicht gewusst habe, was er für Tabletten erhalten habe (Prot. I S. 16). Sehr bezeichnend ist im Übrigen, dass der Beschuldigte offenbar auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2014 geltend machte, eventuell wegen Alkoholkonsums

- 17 nicht einvernahmefähig zu sein. Es wurde dann ein Atemalkoholtest durchgeführt, der 0,0 ‰ ergab (Urk. 19/10 S. 16). Damit bleibt es bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen, zumal der Beschuldigte zu Beginn sämtlicher Einvernahmen über seine Rechte aufgeklärt wurde und er zudem bei sämtlichen Einvernahmen durch seinen damaligen Verteidiger begleitet wurde (Urk. 19/1, Urk. 19/2, Urk. 46/9 und Urk. 46/12 S. 2). Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten während den Einvernahmen im August 2013 erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht notwendig, weshalb dieser Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde (vgl. Prot. II S. 16). Welcher Beweiswert den einzelnen Aussagen des Beschuldigten zuzumessen ist, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein. 3.5. Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen sowie Verwertbarkeit von Zufallsfunden Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik des Beschuldigten betreffend die an seinem Wohnort sowie in seinem Lagerraum in D._____ durchgeführten Durchsuchungen (Urk. 50/2/1, Urk. 50/4/1, Urk. 50/4/6 und Urk. 50/4/9, Prot. I S. 80). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, entsprach das Vorgehen bei den Hausdurchsuchungen den strafprozessualen Vorgaben (Urk. 176 S. 17-22). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso gefolgt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zulässigkeit der Zufallsfunde in der Wohnung des Beschuldigten (Urk. 176 S. 77). Insbesondere handelte es sich bei den Zufallsfunden im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Versicherungsbetruges (ND2, Zielfernrohr, Fernglas, Okular, Diaskop, Zielfernrohr, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 7], Beschlagnahmeverfügung vom 3.12.2013 [Urk. 26/20/5] sowie Bescheinigung [Urk. 26/10 S. 3]) und des Verstosses gegen das Waffengesetz [ND5, Glock 17, 2 Schalldämpfer, 10 Taser-Kartuschen, vgl. Beilage zum Durchsuchungsprotokoll vom 13.08.2013 [Urk. 26/6 S. 6 f.], Beschlagnahmeverfügung vom 11.11.2013 [Urk. 26/20/9]) – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Prot. I S. 79 f.) – nicht um eine unzulässige Beweisausforschung bzw. um eine "fishing expedition". Der für eine Hausdurchsuchung nötige Anfangsverdacht gründete – mit der Vor-

- 18 instanz (Urk. 176 S. 18) – auf den Strafanzeigen vom 5. Juni 2012 und 25. März 2013 und den daraufhin vor der Hausdurchsuchung erfolgten polizeilichen Ermittlungen betreffend die Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs sowie der Drohung (Urk. HD/ND1 1, 11; Urk. ND4 1, 3). Die anlässlich der Hausdurchsuchungen erhobenen Beweise sind damit ohne weiteres verwertbar. 3.6. Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Ausland Ebenso als unverwertbar erachtet die Verteidigung die im Rahmen des Untersuchungsverfahrens per E-Mail erhältlich gemachten Angaben der Staatsanwaltschaft betreffend den Anklagesachverhalt ND2 im Zusammenhang mit dem Zielfernrohr Diarange 3-12, dem Okular Vario 15-45X und dem Diaskop 85 T FL (Urk. 102 S. 11 und Urk. 255 S. 11 f.). Zunächst festzuhalten ist, dass lediglich aus den Anfragen gegenüber der sales…..de@F._____.com Erkenntnisse betreffend die angefragten Seriennummern erfolgten (Urk. 40/3 und 4). Die P._____ Ltd. sowie die Q._____ e.K. konnten keine Angaben zu den angefragten Seriennummern machen (Urk. 40/1 und 2). Wie die Verteidigung richtig ausführte, sind bei Ermittlungshandlungen im Ausland die Vorgaben des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) bzw. innerhalb Europas auch die Vorgaben des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu berücksichtigen (Urk. 255 S. 12). Der Staat kann aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips hoheitliche Tätigkeiten nur innerhalb seines eigenen Territoriums ausüben. Ansonsten würde die Souveränität des betroffenen anderen Staates missachtet (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 4; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 3136). Auch der seitens der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid hält in Erw. 5.3 fest, dass ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt sei, eigene Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorzunehmen, was namentlich für strafprozessuale Beweismittelbeschlagnahmungen oder Fernmeldeüberwachungen im Ausland gelte (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2014 vom 14. Januar 2015). Damit wird der Rechtshilfeweg immer dann vorausgesetzt, wenn auf frem-

- 19 dem Territorialitätsgebiet hoheitlich gehandelt werden soll. Ein solches hoheitliches Handeln ist bei dem seitens der Verteidigung kritisierten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurden bei den per E-Mail erfolgten Anfragen an die F._____ GmbH weder Zwang angedroht noch ausgeübt. Vielmehr kooperierte diese freiwillig. Wiederum mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der F._____ GmbH gemachten Angaben nicht um geschützte Daten handelte (Urk. 176 S. 14 f.). Damit wäre es sowohl einer deutschen als auch schweizerischen Staatsanwaltschaft bei gegebener Bereitschaft des Angefragten auch im innerstaatlichen Bereich ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen einer informellen Anfrage und ohne hoheitliches Handeln zu den erteilten Auskünften zu gelangen. Mithin erweisen sich die Erkenntnisse aus dem E-Mail-Verkehr mit der F._____ GmbH mit der Vorinstanz als verwertbar. 3.7. Anklageprinzip 3.7.1. Wie bereits vor Vorinstanz wurde auch an der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung geltend gemacht, der in HD/ND1 Ziff. 1 umschriebene Anklagesachverhalt genüge den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO nicht (Urk. 102 S. 4, Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 5). Auch dieser Einwand ist unbegründet und auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 35, Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Anklagesachverhalt auch ohne Angabe der 40 Adressaten der dem Beschuldigten vorgeworfenen E-Mails genügend konkretisiert. Es trifft zwar zu, dass die Angaben in der Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst präzise und konzise zu bezeichnen sind. Ungenauigkeiten sind aber solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich festzustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3). Damit ist das Anklageprinzip nur verletzt, wenn die Anklage nicht die Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei-

- 20 nes Tatbestandes schliessen lassen (BSK StPO II-Heimgartner/Niggli, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 37). 3.7.3. Bei Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erweist sich die Angabe des Adressaten für die Subsumtion als nicht unabdingbar. Mit der Vorinstanz schadet es demnach nicht, wenn in der Anklageschrift die Adressaten der unrichtigen oder irreführenden Angaben nicht namentlich genannt werden, sofern denn klar ist, dass diese Mails effektiv versandt worden sind, was im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären sein wird. 3.7.4. Gleiches gilt in Bezug auf die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, an unbekannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2015 zumindest 40 Werbe-E-Mails versandt zu haben. Damit kann kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kritik der Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. 3.7.5. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Verteidigung, wonach die Anklageschrift betreffend den Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz betreffend ND5 Ziffern 1-3 den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genüge (Urk. 179 S. 7, Urk. 255 S. 17). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, dass dem Beschuldigten vorsätzliche und nicht fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird, da die Anklagebehörde das Verhalten des Beschuldigten als Vergehen eingeklagt hat und eine fahrlässige Tatbegehung aber als Übertretung zu qualifizieren wäre (Art. 33 Abs. 2 WG). Damit ist der erhobene Vorwurf genügend präzisiert und es schadet nicht, dass der Anklagesachverhalt sich zum subjektiven Tatbestand nicht näher äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2). 4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 176 S. 24 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82

- 21 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.2. HD/ND1 Anklageziffer 1 (Anpreisung von Schweizer Bienenschwärmen) 4.2.1. Sachverhalt 4.2.1.1. Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, an unbekannten Daten im Vorfeld des 1. Mai 2012, mutmasslich von seinem Wohnsitz aus, unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen A._____ (Geschäftsführer) und später unter dem Namen R._____ (S._____ Mitglied) zumindest 40 Werbe-E-Mails und mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandt zu haben, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Schweizer Reinzucht", "eigene Reinzucht" angepriesen und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktet habe, obwohl er nicht in der Lage gewesen sei, grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigt habe, allfälligen Interessenten ausländische, insbesondere deutsche Bienenschwärme zu verkaufen (Urk. HD/ND1 55 S. 2). 4.2.1.2. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2013 zu einem mutmasslichen Bienenverkauf am 1. Mai 2012 befragt, bestätigte der Beschuldigte, an jenem Datum in …/Deutschland gewesen zu sein. Im Weiteren machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. HD/ND1 19/1 S. 10). In der Folge wurde ihm eine E-Mail vom 12. März 2012 vorgehalten, welche als Beilage zur Strafanzeige des H'._____ eingereicht wurde (vgl. Urk. HD/ND1 5 und Anhang zu Urk. 16/1 [= 19/1]), mit dem Wortlaut:

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- 23 bei den Akten, manchmal gezeichnet von R._____, manchmal von A._____ (Urk. 176 S. 31, Urk. 16/1 und Urk. 16/14). Die vorgenannten E-Mails wurden dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten, worauf er die Aussage verweigerte (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz kann kein Zweifel bestehen, dass sämtliche E-Mails vom Beschuldigten stammen: Dass der Beschuldigte hinter der angeblichen "S._____ Genossenschaft" steht, welche mangels Handelsregistereintrag gar nicht existiert ([Art. 835 und Art. 838 Abs. 1 OR], vgl. zefix.ch), ergibt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 31 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 7, 9, 33/1 S. 8) – schon daraus, dass im Briefkopf die Telefonnummer des Beschuldigten angegeben ist. Wäre R._____ nicht einfach ein Pseudonym, sondern eine vom Beschuldigten verschiedene Person, hätte er auf die E-Mail-Adresse des Beschuldigten (info@....com) Zugriff haben müssen, um auf die E-Mails, welche an diese Adresse gesandt wurden, antworten zu können, wie dies etwa der Beschuldigte jeweils mit seiner (weiteren) persönlichen E- Mail-Adresse A._____@hotmail.com machte (vgl. Urk. 176 S. 34). Zur Person von R._____ konnte oder wollte der Beschuldigte aber keine Angaben machen, was angesichts der Beweislage im Sinne einer entlastenden Tatsache allerdings hätte erwartet werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4, zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Mit der Vorinstanz muss mangels anderer Hinweise in den Akten und vor dem Hintergrund, dass eine S._____ Genossenschaft nicht existiert, weshalb es auch keine Mitglieder derselben geben kann, davon ausgegangen werden, dass auch die mit R._____ gezeichneten E-Mails tatsächlich vom Beschuldigten stammten (Urk. 176 S. 34). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 gestand der Beschuldigte – im Beisein seiner Verteidigung – denn auch ein, dass er im Vorfeld des Verkaufs von Bienen in Deutschland nahe der Schweizer Grenze – zumindest anfänglich – Schweizer Bienen angepriesen habe (Urk. 176 S. 26 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/9 S. 11 f.). So führte er aus: "Die Bienen wurden im Vorfeld als

- 24 - Schweizer Bienen angepriesen, das Marketing wurde so gemacht". Allerdings führte er gleichzeitig aus, dass es für jeden eigentlich klar gewesen sei, dass es sich nicht um Schweizer Bienen, sondern um Deutsche Bienen gehandelt habe, weil der Verkauf auf deutschem Boden stattgefunden habe. Einigen Leuten habe er auch gesagt, dass er keine Schweizer Bienen liefern könne, er aber Deutsche Bienen als Ersatz habe. Nur ein Imker habe daraufhin ein "riesen Theater" gemacht, er sei jedoch der Einzige gewesen, der keine Bienen gekauft habe (Urk. HD/ND1 46/9 S. 11). Auch vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigte er, im Vorfeld des Verkaufs vom 1. Mai 2012 Werbung für Schweizer Bienen gemacht zu haben, er habe an diesem Tag aber keine solchen liefern können (Urk. 176 S. 27 mit Verweis auf Urk. HD/ND1 46/12 S. 13). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er schliesslich an, den Verkauf in … [Ortschaft] lediglich vermittelt, das Geld in Empfang genommen und dem Lieferanten übergeben zu haben, wobei der Lieferant aus Deutschland gekommen sei (Urk. 176 S. 28 mit Verweis auf Urk. 19/2 S. 26). Damit hat der Beschuldigte zumindest zu Beginn der Untersuchung eingestanden, verschiedenen Imkern Schweizer Bienenschwärme zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er nicht in der Lage war, solche zu liefern. Mit der Vorinstanz kann dieses wiederholte Geständnis, welches überdies durch die vorgenannten E-Mails gestützt wird, nicht einfach mit dem Einwand entkräftet werden, der Beschuldigte sei nicht einvernahmefähig gewesen (Urk. 176 S. 33 f.). Dafür bestehen – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 3.4) – keinerlei Anhaltspunkte. Auf das – mit den bei den Akten liegenden E-Mails in Einklang zu bringende – Geständnis des Beschuldigten ist abzustellen, auch wenn dieser in der Schlusseinvernahme (Urk. HD/ND1 19/4), an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 12 f.) und auch vor Berufungsgericht (Urk. 253 S. 10 ff.) seine Aussage verweigerte. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte bis kurz vor der Übergabe einen Übergabeort in der Schweiz in Aussicht stellte (Urk. 16/11-14). 4.2.1.3. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklage umschrieben – unter Verwendung der Mailadresse info@....com unter dem Namen

- 25 - A._____ (Geschäftsführer) und später R._____ (S._____ Mitglied) diverse – dass es zumindest 40 waren kann nicht erstellt werden, ist aber auch nicht relevant – E-Mails versandt hatte, in denen er "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpries und ausländische Bienenschwärme als Schweizer Bienenschwärme vermarktete, obwohl er nicht in der Lage war, (grössere Mengen) Schweizer Bienen zu liefern, sondern vielmehr beabsichtigte, allfälligen Interessenten ausländische Bienenschwärme zu verkaufen. Mit der Verteidigung nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte mit Datum vom 19. April 2012 ein Schreiben an potentielle Bienenkäufer (Imker) versandte, da sich ein solches – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten findet (Urk. 255 S. 6). 4.2.2. Rechtliche Würdigung 4.2.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1.1 umschriebenen Vorwurfes wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG schuldig (Urk. 176 S. 35 f.). 4.2.2.2. Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, also unter anderem über seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht. 4.2.2.3. Entgegen der Verteidigung ist es sehr wohl unlauter, wenn der Beschuldigte in seinen Werbe-E-Mails – wie in der Anklageschrift umschrieben (Urk. HD/ND1 55 S. 2) – "gesunde Bienen", "eigene Reinzucht" und "eigene Schweizer Reinzucht" anpreist, obwohl er – wie er wissen musste – nicht in der Lage war, "grössere Mengen Schweizer Bienen zu liefern". Insbesondere kann – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7) – aus dieser Formulierung keineswegs der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch

- 26 die Anklage anerkenne, dass der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen war, Bienen aus der Schweiz zu liefern. Wie gesehen war der Beschuldigte eben gerade nicht in der Lage, wie angepriesen ca. Mitte bis Ende April Schweizer Bienen zu liefern. Auch am 1. Mai 2012 war er nicht in der Lage, seinen breit gestreuten Werbeversprechen auch nur in Hinblick auf einen Interessenten nachzukommen. Mithin war es ihm – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 255 S. 7 f.) – ganz offensichtlich auch nicht möglich, Schweizer Bienen zu beschaffen. Die Tatsache, dass er diverse potentielle Abnehmer angeschrieben hat, hätte indessen vorausgesetzt, dass er zumindest zu Beginn der angegebenen Lieferperiode in der Lage gewesen wäre, zumindest einige potentielle Käufer zu befriedigen bzw. eine grössere Menge Schweizer Bienen zu liefern, zumal er lediglich in einem E-Mail auf das begrenzte Angebot hingewiesen hatte. Damit schadet es nicht, wenn die Anklageschrift hinsichtlich der fehlenden Leistungsfähigkeit des Beschuldigten von einer "grösseren Menge" ausgeht und dem Beschuldigten damit die Leistungsfähigkeit nicht vollends abgesprochen (aber auch nicht zugesprochen) wird. 4.2.2.4. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie vorbringt, dass es unerheblich sei, ob der Beschuldigte auch vorhatte, an allfällige Interessenten "ausländische Bienenschwärme" zu vermarkten, da es keine geschützte Herkunftsbezeichnung "Schweizer Biene" gebe (Urk. 179 S. 5, Urk. 255 S. 7). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Anpreisung von "Schweizer Bienen" keineswegs vergleichbar mit einem Tilsiter, der nicht aus Tilsit kommt oder einem Berliner, der nicht aus Berlin stammt: Von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG werden alle Angaben erfasst, die gemäss der Verkehrsauffassung in einem wettbewerbsrelevanten Sinn als Aussage über die geografische Herkunft verstanden werden. Soweit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zur Anwendung gelangt, gilt der Wahrheitsgrundsatz, d.h. die mit einer geografischen Angabe versehenen Produkte müssen tatsächlich aus der entsprechenden Region stammen (BSK UWG-Berger, Basel 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. b N 92), was zweifelsohne auch für Schweizer Bienen zu gelten hat. Nicht von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst sind hingegen sogenannte "Gattungsbezeichnungen", die zwar die

- 27 - Herkunft anzugeben scheinen, von der Verkehrsauffassung aber nicht als Angabe über die Herkunft verstanden werden, weil sich die Bezeichnung der betreffenden Warenart als solche eingebürgert hat (z.B. Berliner, Wiener Würstchen, etc.) (a.a.O. N 93). 4.2.2.5. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfüllt. 4.3. HD/ND1 Anklageziffern 6-17 (Betrugsversuch T._____) 4.3.1. Sachverhalt 4.3.1.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 65 f.) bestreitet der Beschuldigte nicht, sich – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – gegenüber der T._____ Suisse AG (Privatkläger 1) verpflichtet zu haben, insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern: Erstmals dazu befragt, gab der Beschuldigte an der Hafteinvernahme vom 14. August 2013 zwar noch zu Protokoll, mit T._____ einen "Vorvertrag" abgeschlossen zu haben, wobei es um die Jahresproduktion von ca. 30 Tonnen Honig gegangen sei (Urk. 46/9 S. 5). Ferner führte er aus, dass T._____ die 30 Tonnen gestaffelt über ein Jahr hinweg gewollt habe. Deshalb habe er die 30 Tonnen noch gar nicht gehabt, der Plan sei gewesen, den Honig dazuzukaufen bzw. zu produzieren, wenn der Bedarf bestanden hätte. Den ursprünglichen Plan, den Honig für T._____ über ein Lohnunternehmen abfüllen zu lassen, habe er wieder verworfen. Die erste Lieferung zwischen 10'000 und 11'000 Dosen à 450 g/Dose hätte anfangs September 2013 erfolgen sollen. Das entspreche den 5 Tonnen Schweizer Honig, welche sich im Lager befänden (Urk. 46/9 S. 9 f.). Von einem Vorvertrag bzw. von einer Vorreservierung sprach er auch noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. 46/12 S. 16). Am 28. August 2013 von der Staatsanwaltschaft befragt, erklärte er, dass die erste Lieferung an T._____ mit knapp 11'000 Einheiten à 450 g am 30. August 2013 hätte erfolgen sollen. Wenn er nicht liefere, dann müsse er eine Konventionalstrafe bezahlen (Urk. 19/2

- 28 - S. 15). In den weiteren Einvernahmen verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (Urk. 176 S. 50 mit Verweis auf Urk. 19/10 S. 3ff., 19/14 S. 2 f., Prot. I S. 25 ff., vgl. auch Urk. 253 S. 12 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nur gerade zwei Tage vor dem vereinbarten Liefertermin ausführte, eine Konventionalstrafe bei Nichtleistung bezahlen zu müssen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch nach den Vorstellungen des Beschuldigten ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen worden war. Von einem Vorvertrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 OR, wonach sich der Beschuldigte lediglich zum Abschluss eines Vertrages verpflichtet hätte und dieser noch hätte abgeschlossen werden müssen, kann damit keine Rede sein. Mithin ist von einem mündlichen Vertragsschluss auszugehen, wie dies U._____ von der Privatklägerin 1, T._____ Suisse AG, in Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Verteidiger an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde – seitens des Beschuldigten – offenbar nie unterschrieben, da der schriftliche Kaufvertrag dem Beschuldigten an die Adresse an der … [Adresse] nicht habe zugestellt werden können (Urk. HD/ND1 19/12 S. 7, vgl. Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, insgesamt 30 Tonnen natürlichen Schweizer Honig an T._____ Suisse AG zu liefern, kann auch der am 15. Januar 2013 unterzeichneten Auftragsbestätigung entnommen werden (Urk. HD/ND1 33/4.8). Zwar wurde diese mit einem Stempel von der V._____ Ldt., … [Adresse] versehen, entspricht aber genau der vom Beschuldigten erwähnten Verpflichtung sowie dem seitens des Beschuldigten im Vorfeld per E-Mail gemachten Angebot vom 31. Juli 2012 (Urk. HD/ND1 33/4.2.1 und 4.4.2, damals als Geschäftsführer der W._____ Co., … [Adresse], vgl. Anklageziffer HD/ND1 9 Absatz 2). Zur genauen Liefermenge der ersten Lieferung kann auf die Angaben der T._____ Suisse AG abgestellt werden, welche sich mit den ungefähren Angaben des Beschuldigten von 10'000 bis 11'000 Stück decken. In Bezug auf die Ausführungen des Beschuldigten korrigierend festzuhalten ist, dass – aufgrund der von der T._____ Suisse AG eingereichten Unterlagen – entgegen den Angaben des Beschuldigten nicht von einem Lieferdatum am 30. August 2013, sondern ab dem

- 29 - 30. August 2013 (auf Abruf) auszugehen ist. Die vereinbarte Liefermenge der ersten Lieferung betrug – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 12) – insgesamt 5.3 Tonnen Schweizer Honig à 450 g/Dose (Urk. HD/ND1 33/4.3). 4.3.1.2. Gemäss dem bei den Akten liegenden Schreiben vom 19. April 2012 ist sodann belegt, dass der Beschuldigte der T._____ Suisse AG mehrere Honig- Proben zugesandt hatte und dazu ausführte, dass dieser Honig von verschiedenen Imkern aus der Region stamme und dann zu einem Honig vermischt würde, wobei es sich um 100% reinen Schweizer Honig handle, was er mit unabhängigen wissenschaftlichen Pollenuntersuchungen einwandfrei belegen könne (Urk. HD/ND1 33/4.2.2, vgl. Anklageziffer 9 Absatz 1). 4.3.1.3. Mit der Vorinstanz kann sodann gestützt auf die glaubhaften Ausführungen von U._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Juli 2014 weiter als erstellt gelten, dass es – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 10) – am 23. August 2012 zwischen dem Beschuldigten und U._____ zu einem Treffen gekommen war, an welchem der Beschuldigte erneut bestätigte, dass er Schweizer Honig anbiete, wobei er diesen in mühsamster Kleinarbeit von kleinen und mittleren Imkern aufkaufe, die von den beiden Grossanbietern genug hätten. Ferner hat sie glaubhaft versichert, dass ihr der Beschuldigte eine Pollenanalyse des BIP (Biologisches Institut für Pollenanalyse) vorgelegt habe, welche die Schweizer Herkunft des Honigs habe bestätigen sollen (Urk. 19/12 S. 4 f.; Urk. 176 S. 51 f., 65). Ebenso glaubhaft schilderte U._____, dass der Beschuldigte ihr an weiteren Treffen versichert habe, bei der Auslieferung einen Herkunftsnachweis zu liefern (Urk. 19/2 S. 10 f., vgl. auch Auftragsbestätigung, wonach ein IFS-Zertifikat sowie ein Untersuchungszeugnis für die Schweiz verlangt wurde [Urk. 4.8 S. 3], sowie Kaufvertrag [Beilage zu Urk. HD/ND1 19/12]). Die Darstellung von U._____ wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht bestritten. 4.3.1.4. Ebenso kann dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass es wahrheitswidrig war, wenn er gegenüber der T._____ Suisse AG in Aussicht stellte, die zur Diskussion stehende Menge Schweizer Honig durch den Ankauf bei kleinen bis mittleren Imkern zu besorgen (Anklageziffer 10 Absatz 3):

- 30 - Diese Behauptung des Beschuldigten (vgl. Urk. HD/ND/1 19/2 S. 9) erscheint aufgrund des Untersuchungsergebnisses als völlig unglaubhaft: Der Beschuldigte war nicht in der Lage, auch nur einen Imker zu nennen, von welchem er angeblich Honig bezogen habe. Die Namen und Adressen habe er nicht mehr im Kopf und die Liste habe er geschreddert (a.a.O. S. 9 f.). An der Berufungsverhandlung damit konfrontiert, verweigerte er die Aussage (Urk. 253 S. 15). Dass die im Lagerraum des Beschuldigten beschlagnahmten 5.7 Tonnen Honig von kleinen bis mittleren Imkern aus der Schweiz stammen, erscheint aber auch deshalb als unmöglich, weil der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 6 und 7) – im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte (vgl. nachstehend). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, verfügt er neben dem Lagerraum in D._____ über keine weitere Räumlichkeiten, in welchen er Honig lagern könnte (Urk. 46/9 S. 6, 9). Demnach hätte er die 6 Tonnen Honig, welche er aus Deutschland bestellt hatte, in der Zwischenzeit bereits wieder loswerden müssen, ansonsten er eine viel grössere Menge Honig in seinem Lager gehabt haben müsste. Für einen Weiterverkauf finden sich in den Akten aber keinerlei Belege und ein solcher wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet (Urk. HD/ND1 19/2 S. 10). Zwar erklärte er, etwa eine Tonne zu Bienenfutter verarbeitet und seinen Bienen gefüttert zu haben. Dann wären aber immer noch 5 Tonnen übrig geblieben. Dass der Beschuldigte im Mai und Juli 2013 insgesamt 6 Tonnen Honig aus Deutschland importiert hatte, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 176 S. 66) – erstellt, auch wenn der Beschuldigte am 28. August 2013 behauptete, "vor einigen Monaten" lediglich 3 Tonnen importiert zu haben (Urk. HD/ND1 19/2 S. 11). Gemäss den Einfuhrlisten der Eidgenössischen Zollverwaltung (Urk. HD/ND1 33/5.22, 33./5.24) sowie den Ablieferungsnachweisen der AA._____ AG (Urk. HD/ND1 34/9.8-10) kann dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (Anklageziffer 6 und 7) – nachgewiesen werden, am 3. Mai 2013 sowie am 23. Juli 2013 von der Firma AB._____ GmbH, … [Adresse in Deutschland] insgesamt 6 Tonnen (2 x 3 Tonnen) "natürlichen Honig" importiert zu haben (Urk. 176 S. 55 f.).

- 31 - Damit spricht alles dafür, dass es sich bei den 5.7 Tonnen Honig im Lager in D._____ um den aus Deutschland importierten Honig handelt (Anklageziffer 8). Auf der anderen Seite sind keinerlei Indizien erkennbar, die dafür sprechen würden, dass es sich um Schweizer Honig handelte. 4.3.1.5. Dass die AB._____ GmbH Schweizer Honig von Deutschland in die Schweiz importierte, erscheint äusserst unwahrscheinlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Damit durfte er nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm importierten Honig um Schweizer Honig handelte. Entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten an die T._____ Suisse AG wäre der Beschuldigte damit nicht in der Lage gewesen, ab dem 30. August 2013 Schweizer Honig zu liefern. Demnach wäre es ihm – entgegen seinen Zusicherungen – auch nicht möglich gewesen, der Lieferung einen wahrheitsgemässen Herkunftsnachweis für Schweizer Honig beizulegen. 4.3.1.6. Dieses Beweisergebnis wird auch gestützt durch den Untersuchungsbericht des Biologischen Instituts für Pollenanalyse vom 22. November 2013 (Urk. HD/ND1 34/8.2.5), dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH vom 21. Januar 2014 (Urk. HD/ND1 38/33, mit offensichtlichem Verschrieb beim Datum, vgl. Urk. 176 S. 61 f.), dessen Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen (Urk. HD/ND1 38/42) sowie aus dem vom Beschuldigten eingeholten Privatgutachten der AE._____ GmbH vom 10. April 2014 (Urk. HD/ND1 38/44). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse des Untersuchungsberichts, des Gutachtens, des Privatgutachtens sowie die Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen zutreffend zusammengefasst (Urk. 176 S. 60-65). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Aus keiner dieser Analysen darf geschlossen werden, dass es sich bei dem in den Lagerräumlichkeiten des Beschuldigten gelagerten Honig um Schweizer Honig handelt, auch wenn Dr. AC._____ in seiner Stellungnahme ausführt, dass es eine 100%ige Sicherheit mit dieser Analyse nicht gebe (Urk. HD/ND1 38/42 S. 2).

- 32 - Dr. AC._____ führt nachvollziehbar aus, weshalb es sich nicht um Schweizer Honig handeln kann. Nach derzeitigem Wissenstand gebe es in der Schweiz keinen derart ausgebauten Sonnenblumen-Anbau, der zu einem so hohen Anteil an Sonnenblumen-Pollen als Leitpollen führen würde (a.a.O. S. 1, vgl. auch Urk. HD/ND1 38/33 S. 1). Entgegen der Auffassung der Verteidigung erscheint diese Behauptung keineswegs zweifelhaft (Urk. 255 S. 9). Auch das vom Beschuldigten eingeholte Privatgutachten hält fest, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher für eine südosteuropäische Herkunft typisch und bekannt sei. Grosse Mengen an Sonnenblumenhonig würden überwiegend in Südost-/Osteuropa geerntet. Zwar sei es "unter sehr günstigen Bedingungen (alle Bienenstöcke an Sonnenblumenfelder)" theoretisch möglich, 2'700 kg Sonnenblumenhonig zu ernten (Charge 1). Diverse – im Privatgutachten genannte – Veröffentlichungen liessen daran jedoch berechtigte Zweifel aufkommen (Urk. 38/44 S. 1 f.). Damit geht auch das Privatgutachten davon aus, dass der hohe Sonnenblumenanteil eher gegen die Herkunft aus der Schweiz spreche bzw. berechtigte Zweifel für eine solche Annahme bestünden. Daran ändern auch die von der Verteidigung erwähnten vom Beschuldigten eingereichten Ergänzungsakten nichts (Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf Urk. 118/4 und Urk. 118/28). Dem Internetauszug (Urk. 118/4) ist lediglich zu entnehmen, dass die Bienen der Imkerei AF._____ neben Honigtau von anderen Blüten verschiedener Pflanzen und Bäumen auch Honigtau von Sonnenblumen sammelten. Der andere Bericht, auf welchen die Verteidigung verweist, welcher ergeben soll, dass auch in der Schweiz in nennenswertem Umfang Sonnenblumen angebaut würden, kommt aufgrund der in dem Bericht beschriebenen Untersuchungen zum Schluss, dass das in verschiedenen wissenschaftlichen Artikeln beschriebene geringe Interesse von Bienen an Sonnenblumen bestätigt werden könne. Demnach ermöglichten nur ganz bestimmte klimatische Bedingungen und Bodenbeschaffenheiten ergiebige Trachten, wobei die schweizerischen Bedingungen dafür scheinbar ungünstig seien und Sonnenblumenhonig deshalb rar sei (Urk. 118/28). Ebenso auszuschliessen aus Sicht der Pollenanalyse sei – gemäss dem Gutachten von Dr. AC._____ –, dass es sich bei den Proben ausschliesslich um deutschen Bienenhonig handle. Denkbar sei allerdings, dass Deutscher Honig enthal-

- 33 ten sei (Urk. 38/33 S. 2). Aufgrund der eigenen Datenbank könne eine Übereinstimmung mit dem Pollenspektrum aus der Ukraine bzw. Osteuropa/Südeuropa festgestellt werden (Urk. 38/42 S. 1). Nach der pollenanalytischen Durchsicht handle es sich vermutlich um Honig südosteuropäischer Herkunft (Urk. 38/33 S. 1 und 2). Im Wesentlichen zum gleichen Schluss kam das vom Beschuldigten in Auftrag gegebene Privatgutachten, wenngleich darin bemängelt wurde, dass die Probeentnahme nicht repräsentativ sein könne, da keine gute und ausführliche Durchmischung erfolgt, sondern eine Entnahme aus ca. 40 Zentimeter der 90 Zentimeter hohen Fässer erfolgt sei (vgl. Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Diese Kritik vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. AC._____ jedoch nicht zu entkräften. Wie er in seiner Stellungnahme ausführt, war dem Gutachter die Wichtigkeit der ausreichenden Durchmischung des Honigs bekannt und war nach seiner Ansicht der Probenstecher ausreichend lang, zumal die optische Prüfung des Inhalts des Probenstechers keine Inhomogenitäten ergeben habe (Urk. HD/ND1 38/42). Gestützt darauf ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass auf eine zweite Probeentnahme verzichtet wurde, zumal der Beschuldigte sich gemäss den Ausführungen des Gutachters bei der Probeentnahme mit einem solchen Verzicht ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 176 S. 67, Urk. HD/ND1 38/33 S. 2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird das Gutachten von Dr. AC._____ auch nicht dadurch entwertet, dass im Anhang des Gutachtens der 17. Januar 2014 aufgeführt wird (Urk. 255 S. 9). Ganz offensichtlich wurde fälschlicherweise beim Eingangsdatum betreffend die Probenahme aus Versehen das gleiche Datum verwendet wie beim Auftragsdatum. Gleichwohl kann mit der Vorinstanz kein Zweifel darüber bestehen, dass die Probenahme in D._____ am 23. Januar 2014 erfolgte und diese die Grundlage der Analyse im Gutachten darstellte. Wie auch dem Gutachten entnommen werden kann, fand nur eine Probenahme statt, anlässlich welcher die Staatsanwältin lic. iur. E. Laufer, der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung sowie diverse Polizisten anwesend waren (Urk. HD/ND1 38/33 S. 2; Urk. 176 S. 60 f., 67;

- 34 - Urk. 33/6.3). Damit ist sichergestellt, dass sich das Gutachten auf die Proben vom 23. Januar 2014 stützt. Das Privatgutachten hält fest, dass eine reine Betrachtung der Pollenspektren kein eindeutiges Ergebnis liefere und die abschliessende Beurteilung nur durch einen Abgleich mit Informationen über die Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder geklärt werden könne (Urk. 176 S. 64, Urk. HD/ND1 38/44 S. 3). Die Analysedaten und Hintergrundinformationen seien nicht ausreichend, um eine mitteleuropäische Herkunft zweifelsfrei auszuschliessen. Ob tatsächlich eine repräsentative Probeentnahme entnommen worden sei, erscheine zumindest fragwürdig. Im vorliegenden Fall werde aber auch eine Pollenanalyse unter repräsentativen Probenahmebedingungen vermutlich keine abschliessende Beurteilung bezüglich einer rein schweizerischer Herkunft zulassen, da hierzu weitere Informationen, z.B. zu den Standorten der Bienenstöcke, der umliegenden Flora und den Honig-Produktionsmengen bzw. zeiträumen vorliegen müssten. Nur dann könne eine abschliessende Plausibilitätsbetrachtung gemacht werden (Urk. HD/ND1 38/44 S. 5 ff.). Dieser Vorbehalt stimmt mit den Ausführungen von Dr. AC._____ überein, wonach es bei der Pollenanalyse eine hundertprozentige Sicherheit nicht gebe. 4.3.1.7. Eine solche Plausibilitätsbetrachtung durch den Abgleich mit Informationen über die Standorte verhinderte der Beschuldigte mit seinen Geschäftsgebaren: So wurden gemäss den Feststellungen des Lebensmittelinspektorats die Etiketten auf den Fässern im Lagerraum offensichtlich abgekratzt. Ebenso nicht ersichtlich gewesen sei das Vorhandensein eines Selbstkontrollkonzepts (Urk. 158 S. 58 f. mit Verweis auf Urk. HD/ND1 25/2). Der Beschuldigte kam damit seinen Dokumentationspflichten als Verkäufer nicht nach, obwohl gemäss Lebensmittelverordnung sowie der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft die Sachbezeichnung von Honig nur dann durch einen territorialen Namen ergänzt werden darf, wenn er auch aus der angegebenen Gegend stammt (Art. 204 Abs. 4 lit. b LMV, Art. 78 Abs. 4 lit. b der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft).

- 35 - Wie gesehen wollte der Beschuldigte – abgesehen von der vagen und durch das Untersuchungsergebnis widerlegten Behauptung, wonach er den in D._____ gelagerten Honig von verschiedenen Schweizer Imkern abgekauft habe – keine Angaben zur Herkunft des Honigs machen, versicherte der T._____ Suisse AG aber stets, Schweizer Honig mit einem Herkunftsnachweis zu liefern, obwohl er wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte und er – zumindest keinen wahrheitsgetreuen – Herkunftsnachweis liefern konnte. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass zwar nicht mit letzter Sicherheit erstellt werden kann, dass es sich bei dem in den Räumlichkeiten in D._____ gelagerten Honig tatsächlich um Honig südeuropäischer Herkunft handelt. Auch wenn gemäss dem Gutachten, dem Untersuchungsbericht sowie dem Privatgutachten alles dafür spricht, kann die Herkunft letztlich nicht mit zweifelsfreier Sicherheit erstellt werden, zumal – wie gesehen – auch das formell eingeholte Gutachten festhält, dass es denkbar sei, dass im gelagerten Honig auch "Deutscher Honig" enthalten sei, was durchaus nachvollziehbar wäre, handelte es sich doch zumindest gemäss der Rechnung der AB._____ GmbH betreffend die zweite Honiglieferung (vgl. Anklageziffer 7) um "Deutschen Blütenhonig" (Urk. 176 S. 54 mit Verweis auf Urk. 33/3.1.10). Insofern kann der Anklagesachverhalt in Ziffer 14 nicht erstellt werden. Es war aber der Beschuldigte, der es durch sein Vorgehen verunmöglichte, die Herkunft des Honigs eindeutig zu bestimmen, und – das ist entscheidend – es steht zweifelsfrei fest, dass es sich nicht um Schweizer Honig handelt. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses erstellt werden kann sodann wie gesehen, dass der Beschuldigte wissen musste, dass es sich nicht um Schweizer Honig handeln konnte (Anklageziffer 15). Auch hier: Angesichts der geradezu erdrückenden Beweislage hätte es offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem er aber insbesondere keinen einzigen Schweizer Imker benannte, bei welchem er Honig gekauft habe, muss davon ausgegangen werden, dass es solche entlastenden Tatsachen nicht gibt.

- 36 - 4.3.1.8. Eingestanden hat der Beschuldigte schliesslich, dass die Abfüllung des an die Suisse T._____ AG zu liefernden Honigs – entgegen der am 11. Januar 2013 erfolgten Besprechung mit Vertretern von T._____ Suisse AG bei der AG._____ GmbH (vgl. hierzu Urk. HD/ND1 35/17.2.29; Urk. 176 S. 52, 57 f.) – nicht durch die AG._____ GmbH, sondern durch den Beschuldigten selbst vorgenommen worden wäre (Anklageziffer 15, vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1). 4.3.1.9. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2013, wonach er eine Konventionalstrafe bezahlen müsse, wenn er bis zum 30. August 2013 nicht liefere (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.1), kann sodann als erstellt erachtet werden, dass es – wie in Anklageziffer 16 umschrieben – nur deshalb nicht zur Auslieferung des Honigs an die T._____ Suisse AG gekommen war, weil der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet wurde. Dafür, dass eine Abfüllung und Lieferung fest geplant war, spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte der AH._____ AG einen Auftrag für die Neuetikettierung von 450 g/Dosen in Auftrag gegeben hatte mit der Aufschrift "Schweizer Bienenhonig" unter der Handelsmarke "…", welche bei T._____ im Sortiment geführt wird (Urk. HD/ND1 34/11.1-11.3, vgl. auch Urk. 33/3/11, Urk. 34/9.10). 4.3.1.10. Zu korrigieren ist der Anklagesachverhalt aber betreffend den errechneten Vermögensschaden, welcher der T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung entstanden wäre (Anklageziffer 17). Gemäss Anklagesachverhalt zur Diskussion steht lediglich die erste Lieferung (vgl. Anklageziffer 17). Dabei wurde – wie dies die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 176 S. 70) – fälschlicherweise von 6 Tonnen, anstatt der vereinbarten 5.3 Tonnen (11'808 Dosen à 450 g zu einem Preis von 7.79 pro Dose, Urk. 33/4.2-3, 4.11) ausgegangen. Mithin wäre bei T._____ Suisse AG bei vollständiger Vertragsabwicklung hinsichtlich der ersten Lieferung ein Vermögensschaden von rund Fr. 90'000.– entstanden. Dieser Schaden entspricht dem Deliktsbetrag. 4.3.1.11. Hinsichtlich der Anklageziffern 6-17 ist zusammenfassend festzuhalten, dass der darin umschriebene Sachverhalt ganz grossmehrheitlich erstellt ist. Nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob es sich beim Honig tatsächlich

- 37 um Honig südeuropäischer Herkunft handelt (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7, Anklageziffer 14). Fest steht allerdings, dass es sich – entgegen den Zusicherungen des Beschuldigten gegenüber der T._____ Suisse AG und dem in Aussicht gestellten Herkunftsnachweis – sicher nicht um Schweizer Honig handelte. Ebenso erstellt ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber der T._____ Suisse AG verpflichtet hatte, innert eines Jahres insgesamt 30 Tonnen Schweizer Bienenhonig zu liefern, wobei die erste Lieferung (ab dem 30.08.2013 auf Abruf) 5.3 Tonnen à 450 g/Dose betragen hätte. Die Ware wurde allerdings nie geliefert, da der Beschuldigte am 13. August 2013 verhaftet worden war, weshalb die T._____ Suisse AG den Verkaufspreis der ersten Lieferung von ca. Fr. 90'000.– nie leistete. 4.3.2. Rechtliche Würdigung 4.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend und sprach den Beschuldigten hinsichtlich des in Anklageziffer HD/ND1 6-17 umschriebenen Vorwurfes wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 176 S. 68 ff.). 4.3.2.2. Demgegenüber beantragt die Verteidigung einen Freispruch, da das fragliche Verhalten, noch kein "Beginn der Ausführung" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB dargestellt habe. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien, sofern erstellbar, allenfalls Vorbereitungshandlungen. Ein Versuchsbeginn wäre nach Auffassung der Verteidigung erst mit der Lieferung von nicht vertragsgemässem Honig an die T._____ Suisse AG gegeben gewesen, da erst dann mit der Täuschung begonnen worden wäre. Solange kein Honig geliefert worden sei, sei das Vermögen der T._____ Suisse AG nie gefährdet gewesen, weil diese nicht gezahlt hätte. Ferner wäre ein arglistiger Betrug gar nicht möglich gewesen, da die T._____ Suisse AG die Lieferung nach ihren eigenen Angaben in einem Labor überprüft hätte, wobei aufgefallen wäre, wenn der Honig nicht aus der Schweiz gestammt hätte, weshalb die Lieferung dann an den Beschuldigten zurückgegangen wäre (Urk. 179 S. 4, Urk. 255 S. 9 f.).

- 38 - 4.3.2.3. Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Mit der Verteidigung trifft zu, dass es (noch) nicht zu einer Vermögensgefährdung der T._____ Suisse AG gekommen war, da der Beschuldigte mit der Lieferung vorleistungspflichtig war und diese – aufgrund der Verhaftung – nie ausgeliefert worden war. Eine Vermögensgefährdung ist für einen Betrugsversuch aber auch nicht nötig: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Damit ist es für die versuchte Tatbegehung geradezu charakteristisch, wenn der zur Erfüllung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Mit der Verteidigung setzt ein strafbarer Versuch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt unternimmt, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände (Urk. 179 S. 4 und Urk. 255 S. 9 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert mit anderen Worten ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan

- 39 bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Der Beschuldigte hat bereits durch den Vertragsabschluss das Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung ganz offensichtlich überschritten und die T._____ Suisse AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass er zu den vertraglich vereinbarten Konditionen Schweizer Honig liefern würde, wozu er gemäss erstelltem Sachverhalt und entgegen seinen Zusicherungen – zumindest hinsichtlich der ersten Lieferung von insgesamt 5.3 Tonnen – nicht in der Lage war. Hinzu kommt, dass er nicht "nur" einen Vertrag abgeschlossen, sondern sich für den Fall der Vertragsverletzung zusätzlich auch noch zur Leistung einer Konventionalstrafe verpflichtet hatte. Zudem hatte er bereits ausländischen Honig beschafft und die Etikettierung leerer Honigdosen in Auftrag gegeben (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1.7 und Erw. 4.3.1.9). 4.3.2.4. Mit der Vorinstanz war die Täuschung des Beschuldigten ohne Zweifel arglistig (Urk. 176 S. 69 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Beim Vorgehen des Beschuldigten handelte es sich keineswegs um eine einfache Lüge. Vielmehr war das Vorgehen des Beschuldigten planmässig und die verschiedenen Vorkehrungen aufeinander abgestimmt. Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte gegenüber der T._____ Suisse AG vorgespiegelt hatte, die Abfüllung des angeblichen Schweizer Honigs in einer lebensmitteltechnisch zertifizierten Abfüllanlage vornehmen zu lassen, und dass zu diesem Zweck Audits mit der Firma AG._____ GmbH durchgeführt worden waren, von welcher Vereinbarung er hernach eigenmächtig und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen gegenüber der Firma AG._____ zurückgetreten war (Urk. 176 S. 70). Ebenso spiegelte der Beschuldigte vor, mit der Lieferung einen Herkunftsnachweis liefern zu können. Entscheidend ist aber insbesondere, dass es für die T._____ Suisse AG – entgegen der Verteidigung (Urk. 255 S. 10) – auch bei aller Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Lügengebäude des Beschuldigten zu durchschauen. Zunächst wäre eine Überprüfung der Herkunft des Honigs erst nach der effektiven Lieferung möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden hätte,

- 40 welchen Honig der Beschuldigte effektiv geliefert hätte. Wie aber aus dem formell eingeholten Gutachten von Dr. AC._____ der AD._____ GmbH hervorgeht, ergibt eine Pollenanalyse keine hundertprozentige Sicherheit und kann auch dem Privatgutachten entnommen werden, dass für eine eindeutige Herkunftsbestimmung weitere Angaben wie Standorte der Bienenstöcke und der sich darum befindlichen Felder nötig wären. Wie gesehen verhinderte der Beschuldigte aber eine solche Plausibilitätskontrolle durch die Verschleierung der Herkunft des Honigs, weshalb die Überprüfung der Angaben auch für die T._____ Suisse AG als erfahrene Geschäftspartnerin in der Lebensmittelbranche nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Damit erscheint das Verhalten des Beschuldigten auch unter Berücksichtigung des Kriteriums der Opfermitverantwortung als arglistig. 4.3.2.5. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bleibt es damit beim Schuldspruch des versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.4. ND2 (Versicherungsbetrug 2013) 4.4.1. Sachverhalt 4.4.1.1. Betreffend das Nebendossier 2 wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Februar 2013 gegenüber der Kantonspolizei Bern, 4901 Langenthal, im Rahmen eines angezeigten Einbruchdiebstahls in seinen PW Mercedes-Benz, ML 350, ZH …, unter anderem zwei Zielfernrohre, ein Fernglas, ein Okular sowie ein Diaskop als gestohlen gemeldet zu haben, obwohl er gewusst habe, dass diese Gegenstände nicht entwendet worden seien (Urk. HD/ND1 55 S. 6 f.). 4.4.1.2. Darüber hinaus wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Versicherung, die B._____ AG (Privatklägerin 3), durch die von ihm eingereichte Schadensmeldung vom 17. März 2013 von insgesamt Fr. 32'671.97 getäuscht und sie gestützt darauf – aufgrund der nicht überprüfbaren Angaben – veranlasst zu haben, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.– auszurichten, in welchem Betrag die B._____ AG einen finanziellen Schaden erlitten habe (Urk. HD/ND1 55 S. 7).

- 41 - 4.4.1.3. Die Verteidigung kritisiert an erster Stelle die Subsumtion dieses Sachverhalts unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein wird (Urk. 179 S. 5 f., vgl. nachstehende Erw. 4.4.2.2). 4.4.1.4. Im Zusammenhang mit dem angeklagten Versicherungsbetrug macht die Verteidigung geltend, dass es keinen klaren Nachweis gebe, dass es sich (zumindest) bei drei von den fünf in der Anklageschrift aufgeführten optischen Gerätschaften um diejenigen handle, die der Beschuldigte bei der Versicherung als gestohlen gemeldet habe (Urk. 255 S. 12). Vielmehr habe der Beschuldigte für die ihm gestohlenen Gegenstände Ersatzanschaffungen getätigt (Urk. 102 S. 11). Neu stellt sich die Verteidigung im Berufungsverfahren sodann auf den Standpunkt, dass selbst wenn der Beschuldigte die Versicherung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände getäuscht hätte, nicht erstellt werden könne, dass sich diese Täuschung auch in einem Vermögensschaden manifestiert habe. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fraglichen Gegenstände mit einem Wert von Fr. 13'135.– nicht in dem Teil des Schadens enthalten waren, welcher nicht ersetzt worden sei (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 f.). 4.4.1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 176 S. 71 ff.), wobei sie allerdings von einem geringeren als dem im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Deliktsbetrag ausgegangen war, da der Wert der vom Beschuldigten bei der B._____ AG als gestohlen gemeldeten Gegenstände auch nach Abzug der wiederaufgefundenen Gegenstände mehr als den von der B._____ AG ausbezahlten Höchstbetrag von Fr. 15'000.– betragen habe. Gleichwohl ging die Vorinstanz aber von einem Vermögensschaden aus, da dem Beschuldigten bei einem geltend gemachten Schadensbetrag von Fr. 18'000.– "erfahrungsgemäss kaum der Maximalbetrag von Fr. 15'000.– ausbezahlt" worden wäre (Urk. 176 S. 78 f.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. 4.4.1.6. Aus den Akten geht hervor, dass die in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. August 2013 sichergestellt und hernach mit Verfügung vom 11. November bzw. 3. Dezember 2013 beschlagnahmt wurden (Urk. 176 S. 72 f., 76; Urk. HD/ND1 26/3, 26/20.5, 7, 9,

- 42 - 13; Urk. ND2 3.2.1). Dies gilt insbesondere auch für die Zielfernrohre "F1._____ …" (Serien-Nr. …) sowie "F4._____ …" (Serien-Nr. …), welche zusammen mit den Waffen sichergestellt und erst später separiert wurden (Urk. 176 S. 77, Urk. HD/ND1 26/10 S. 3). Betreffend das Zielfernrohr F4._____ … (Serien-Nr. …) und das Fernglas Leica Geovid HD 15x56 (Serien-Nr. …) anerkennt auch die Verteidigung, dass ein Bezug zwischen den bei der Versicherung gemeldeten sowie bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen hergestellt werden kann (Urk. 255 S. 12 mit Verweis auf Urk. ND 2 2.28, 2.33 und 3.2.3). Betreffend die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände (Zielfernrohr F1._____ … [Serien-Nr. …], Okular F2._____ … [Serien-Nr. …], Diaskop F3._____ [Serien-Nr. …]) ist die Verteidigung hingegen der Ansicht, dass keine verwertbaren Beweise existierten, aufgrund derer ein Bezug zwischen den bei der Versicherung eingereichten Belegen sowie den bei dem Beschuldigten sichergestellten Gegenständen hergestellt werden könne (Urk. 255 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, wurden die fünf vorgenannten, in der Anklageschrift aufgelisteten Gegenstände (Urk. HD/ND1 55 S. 6) ordnungsgemäss sichergestellt und beschlagnahmt (Urk. 176 S. 77). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss dem bei den Akten liegenden Durchsuchungsprotokoll vom 13. August 2013 wurden soweit im Zusammenhang mit dem Nebendossier 2 relevant, folgende Gegenstände sichergestellt (Urk. HD/ND1 26/3 S. 6 f. = Urk. ND2/3.1.2 S. 6 f.): Gewehr, Sauer 202, Nr. … mit Zielfernrohr (Nr. 2/7), Gewehr Sako TRG-42, … (Nr. 2/8), Optik F._____ (Nr. 2/21) und ein Feldstecher Leica Geovid (Nr. 2/22). Genauere Angaben zu den Gegenständen sowie insbesondere die Seriennummern können den Beschlagnahmeverfügungen vom 11. November 2013 sowie vom 3. Dezember 2013 bzw. der Bescheinigung der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2014 entnommen werden (HD/ND1 26/20/5, 13: Gewehr Sauer 202 Nr. … und SAKO TRG-42, Nr. …; Fernglas Leica Geovid … [Serien Nr. …]; Fernglas / Zieloptik, F3._____ [Serien Nr. …]; HD/ND1 26/10: Zielfernrohr "F1._____ …" [Serie Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.7; Ziel-

- 43 fernrohr "F4._____ …" [Serien Nr. …], ab sichergestelltem Gewehr Pos. 2.8; Zielfernrohr "F3._____" [Serien Nr. …] mit 1 Okular "F2._____ …" [Serien Nr. …]). Damit steht fest, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände mit den in der Anklageschrift aufgeführten Gegenständen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass dem bei den Akten liegenden Rapport der Stadtpolizei Langenthal vom 10. April 2013 betreffend den vom Beschuldigten angezeigten Diebstahl vom 27. Februar 2013 keine Seriennummern entnommen werden können (Urk. ND2/1). Ebenso wenig können – abgesehen vom Zielfernrohr F4._____ sowie Fernglas Leica Geovid – den Rechnungen, welche der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadensfall der Versicherung eingereicht hatte, Seriennummern entnommen werden (Urk. ND2/2.13 [F1._____ …, Rechnung vom 27.07.2009], ND2/2.32 [F2._____ Okular, F3._____, Rechnung vom 21.01.2010], vgl. aber ND2/2.52 [Leica Geovid, Serien Nr. …, Rechnung vom 17.09.2009] und Urk. ND2/2.33 [Zielfernrohr F4._____, Serien Nr. …, Rechnung vom 11.08.2009]). Damit wäre es betreffend das Zielfernrohr F1._____, das Okular F2._____ sowie das Diaskop F3._____ rein theoretisch denkbar, dass die vom Beschuldigten als gestohlen gemeldeten Gegenstände nicht diejenigen waren, die beim Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. 255 S. 12). Das wäre etwa nachvollziehbar, wenn sich der Beschuldigte nach erfolgtem Diebstahl Ersatzgegenstände angeschafft hätte, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht hatte (Urk. 102 S. 11). Dies kann aber schon aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft bei der F._____ GmbH in Deutschland erhältlich gemachten Informationen – welche wie gesehen entgegen der Auffassung der Verteidigung verwertbar sind (vgl. vorstehende Erw. 3.6) – ausgeschlossen werden. Gemäss den Angaben der F._____ GmbH zu den Seriennummern der von ihnen ausgelieferten Gerätschaften steht fest, dass der Beschuldigte die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gerätschaften bereits im Juli 2009 bzw. im Januar 2010 erworben hatte (F1._____ …, F2._____ Okular, F3._____). Aber auch die übrige Aktenlage spricht dafür, dass es sich bei den beim Beschuldigten sichergestellten Gegenständen um jene handelte, die der Beschuldigte als

- 44 gestohlen gemeldet hatte. Für Ersatzanschaffungen bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte und auch der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, solche Ersatzanschaffungen getätigt zu haben. In der ersten polizeilichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte noch, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fernsichtgeräte seiner Lebensgefährtin gehörten (Urk. 19/1 S. 8 f.), woraufhin diese aber eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, wonach ihr unter anderem weder der Feldstecher Leica Geovid noch das Fernsichtgerät F2._____ (Nr. ….) gehörten (Urk. 26/8). Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, dass er ihr die Sachen geschenkt habe. Das F._____ Nachtsichtgerät gehöre seinem Vater. Das F1._____, das Diascope und auch die Leica Geovid gehörten seinem Vater als Teil eines Privatkredits. Dann gebe es noch ein viertes Nachtsichtgerät, das gehöre seiner Lebensgefährtin. Sodann bestätigte er, dass die Rechnung der AI._____ vom 17. September 2009 dem sichergestellten Feldstecher zuzuordnen sei. Zu den Nachtsichtgeräten Zeiss befragt, erklärte er, dass es schon etwas länger her sei, als er diese gekauft habe, sie hätten mehrere tausend Franken gekostet. Die Belege dazu müssten von der Polizei gefunden worden sein (Urk. 19/2 S. 27 f.). In den folgenden Einvernahmen verweigerte er die Aussagen zu den Gegenständen (Urk. 19/10 S. 7 ff., Prot. I S. 41 ff., Urk. 253 S. 16). Von Ersatzanschaffungen nach erfolgtem Diebstahl war keine Rede. Gegen eine Ersatzanschaffung spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, dass der Kauf der sichergestellten Gegenstände schon etwas länger her sei, sich der seitens des Beschuldigten angezeigte Diebstahl indessen erst Ende Februar 2013 und damit nur gerade ein knappes halbes Jahr vor der ersten Einvernahme ereignet haben soll. Auch hier hätte es angesichts des Umstandes, dass die exakt gleichen Geräte, wie sie vom Beschuldigten bei der Versicherung als gestohlen gemeldet worden waren, bei ihm sichergestellt werden konnten, offensichtlich dem Beschuldigten oblegen, entlastende Tatsachen plausibel vorzubringen und möglichst zu belegen (vgl. dazu schon vorstehend Erw. 4.2.1.2). Nachdem die – allerdings nur von der Verteidigung und erst anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten – Ersatzanschaffungen in keiner Weise plausibilisiert werden konnten und die Aussagen des Beschuldigten vielmehr gegen eine solche Variante sprechen, muss davon aus-

- 45 gegangen werden, dass es solche nicht gegeben hat. Damit ist gar ohne die Erkenntnisse aus den Anfragen in Deutschland erstellt, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen, welche er der Versicherung als Beilage zu den angeblich gestohlenen Gegenständen eingereicht hatte, zu den Geräten gehörten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (Urk. ND2 2.13, 2.32). 4.4.1.7. Es steht deshalb fest, dass zumindest diese fünf Gegenstände dem Beschuldigten nicht durch einen Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind und die entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei sowie der B._____ AG (Urk. ND2 1; 2.5, 6, 77, 78) wahrheitswidrig waren. 4.4.1.8. Korrigierend festzuhalten betreffend den Wert der nachweislich nicht gestohlenen Gegenstände ist, dass in der Anklageschrift mit Ausnahme vom Zielfernrohr der Marke F._____, Typ F4._____ (Fr. 5'500 [Urk. ND2 2.33]), jeweils fälschlicherweise von Schweizer Währung ausgegangen wird, obwohl die mit Quittung belegten Wertangaben des Beschuldigten in der Deliktsliste in Euro bzw. US Dollar (Zielfernrohr, Marke F._____, Typ F1._____, USD 3'600.–, Umrechnungskurs am 27.07.09 von 1.08 [Urk. ND2 2.13]; Fernglas, Marke Leica, Typ Geovid, EUR 2'235.90, Umrechnungskurs am 17.09.09 von 1.54 [Urk. ND2 2.52]; Okular, Marke F._____, Typ F2._____, EUR 419.33 sowie Diaskop, Marke F._____, Typ F3._____, EUR 1'379.83, Umrechnungskurs am 21.01.2010 von 1.49 [Urk. ND2 2.32]) angegeben worden waren (vgl. Urk. ND2 2.6, vgl. zu den Devisenkurse, www.afd.admin.ch/publicdb/newdb/mwst_kurse/index.php?action=bestimtag_mon at&sprache=1). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungskurse per Rechnungsdatum ergibt sich ein Gesamtwert von rund Fr. 15'500.–. 4.4.1.9. Mit der Verteidigung nicht nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten, dass der angezeigte Diebstahl vom 27. Februar 2013 überhaupt nicht stattgefunden hätte (Urk. 255 S. 12). Das wird dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhalts denn auch nicht vorgeworfen (ND2 Anklageziffer 7, Urk. 179 S. 5). Entsprechend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es am 27. Februar 2013 – wie vom Beschuldigten angezeigt – tatsächlich zu einem

- 46 - Einbruchdiebstahl gekommen war und dem Beschuldigten zumindest die weiteren gemäss Schadensliste angegebenen Gegenstände gestohlen worden waren. Damit ist zugunsten des Beschuldigten von einem Schaden in der Höhe von rund Fr. 17'172.– (Fr. 32'671.97 - Fr. 15'500.–) auszugehen. 4.4.1.10. Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schadensmeldung zahlte die B._____ AG dem Beschuldigten – wie in der Anklageschrift umschrieben (ND2 Anklageziffer 5) – eine Entschädigung von Fr. 15'000.– (Gegenstände gem. Liste bis zur Deckungsgrenze CHF 15'000.–) (Urk. ND2 2.79). 4.4.1.11. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherung dem Beschuldigten lediglich eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze von Fr. 15'000.– ausbezahlte und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er auch die übrigen – nicht sichergestellten – Gegenstände fälschlicherweise als gestohlen gemeldet hatte, bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der B._____ AG gar kein Schaden entstanden ist (Urk. 179 S. 6, Urk. 255 S. 12 ff.). Da sich die maximal auszahlbare Versicherungssumme lediglich auf Fr. 15'000.– belief, konnte die an sich täuschende Angabe betreffend die tatsächlich nicht gestohlenen Gegenstände keinen Einfluss auf die Höhe der auszubezahlenden Entschädigung haben, da bereits der Wert der übrigen als gestohlen gemeldeten Gegenstände gemäss Deliktsgutliste die Versicherungssumme um Fr. 2'172.– überstieg. 4.4.1.12. Damit ist in Abweichung der Vorinstanz festzuhalten, dass der B._____ AG aufgrund der fälschlicherweise als gestohlen gemeldeten und hernach sichergestellten Gegenstände (vgl. ND2 Anklageziffer 3) kein Vermögensschaden entstanden ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann mit der Verteidigung (Urk. 255 S. 14 f.) – jedenfalls nicht ohne entsprechende Hinweise – nicht alleine gestützt auf eine im Übrigen nicht näher umschriebene "Erfahrung" davon ausgegangen werden, dass nur bei einem die Versicherungssumme weit übersteigenden Gesamtschaden eine Entschädigung bis zur Deckungsgrenze zu erwarten ist (Urk. 176 S. 79). Eine Police der Versicherung des Beschuldigten, welche Solches belegen würde, liegt nicht bei den Akten.

- 47 - 4.4.1.13. Abgesehen vom eingetretenen Vermögensschaden ist der Anklagesachverhalt aber erstellt. 4.4.2. Rechtliche Würdigung 4.4.2.1. Versuchter Betrug 4.4.2.1.1. Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten und bei ihm sichergestellten Gegenstände bei der Polizei sowie der B._____ AG wider besseren Wissens als gestohlen gemeldet hatte. Dadurch wurde die B._____ AG in die irrige Vorstellung versetzt, dass dem Beschuldigten auch diese Gegenstände bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen worden seien. Mit der Vorinstanz war die Täuschung sodann arglistig, da der B._____ AG eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht möglich war und dieser deren Richtigkeit auch unterschriftlich

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