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Zürich Obergericht Strafkammern 15.04.2016 SB150441

15. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,422 Wörter·~37 min·6

Zusammenfassung

Qualifizierte Hinterziehung der Steuer etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150441-O/U/ad-gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 15. April 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. Eidgenössische Zollverwaltung EZV, 2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Hinterziehung der Steuer etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. September 2015 (GA150002)

- 2 - Anklage: Die Überweisung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EVZ), Oberzolldirektion vom 23. Februar 2015 (Urk. 2A), welche als Anklage gilt, sowie die Strafverfügung der EVZ, Oberzolldirektion, vom 9. Januar 2015 (Urk. 2B) sind diesem Urteil beigeheftet. Verfügung und Urteil der Vorinstanz: Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Eidgenössische Zollverwaltung EZV sowie − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AStG, der mehrfachen Gefährdung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AStG, der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG sowie der Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 45'000.–. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann.

- 3 - 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 35.00 Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 4'530.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die dem Beschuldigten von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV auferlegten Kosten 'Verwaltungsstrafverfahren' stellt die Eidgenössiche Zollverwaltung EZV Rechnung.

Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1) 1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2015 vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Busse von CHF 100 zu verurteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

- 4 b) Der Gesuchstellerin 1: (Urk. 41 S. 11) 5. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Automobilsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. b des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51), der mehrfach vorsätzlich begangenen Automobilsteuergefährdung nach Art. 36 Abs. 1 AStG sowie der mehrfach vorsätzlich begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und von Art. 96 Abs. 4 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) schuldig zu sprechen. 6. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von Fr. 45'000.– zu verurteilen. 7. Es seien ihm die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr. 4'530.– sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen. Eventualiter: 8. Der Beschuldigte sei der mehrfach fahrlässig begangenen Automobilsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51), der mehrfach fahrlässig begangenen Automobilsteuergefährdung nach Art. 36 Abs. 1 AStG sowie der mehrfach fahrlässig begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und von Art. 96 Abs. 4 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) schuldig zu sprechen. 9. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. 10. Es seien ihm die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr. 4'530.– sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 11. Mai 2006 bis zum 16. Februar 2010 die Deklaration von insgesamt 95 von der Firma des Beschuldigten importierten Autos bei den Zollbehörden zu einem tieferen als dem von ihm tatsächlich bezahlten Kaufpreis veranlasst zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, dass in 92 Fällen die Automobilsteuer um insgesamt Fr. 55'395.90 und die Mehrwertsteuer um insgesamt Fr. 109'462.35 zu niedrig veranlagt worden sei. Bei drei Fahrzeugen sei der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten, weil die Zollbeamten die Falschdeklarationen bemerkt und eine Verwaltungsstrafuntersuchung eingeleitet hätten. In diesen Fällen seien aber immerhin Automobilsteuern von insgesamt Fr. 1'665.85 gefährdet worden (Urk. 2a und 2b). b) Am 6. Juni 2012 erliess die Eidgenössische Zollverwaltung einen Strafbescheid, mit welchem gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Hinterziehung von Mehrwertsteuern und qualifizierter Hinterziehung von Automobilsteuern eine Busse von Fr. 55'000.– ausgefällt wurde (Urk. 3/193). Aufgrund einer Einsprache des Beschuldigten (Urk. 3/197) erliess die Eidgenössische Zollverwaltung am 9. Januar 2015 eine Strafverfügung, worin der Beschuldigte erneut der genannten Delikte schuldig gesprochen, die Busse aber auf Fr. 45'000.– herabgesetzt und auch die Kostenauflage etwas reduziert wurde (Urk. 3/216 S. 17). Der Beschuldigte stellte daraufhin rechtzeitig (vgl. Urk. 2/217) das Begehren um gerichtliche Beurteilung (Urk. 3/221), worauf die Akten der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 2a) und von dieser wiederum dem Bezirksgericht Zürich überwiesen wurden (Urk. 1). c) Der dortige Einzelrichter in Strafsachen bestätigte den Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung mit Urteil vom 29. September 2015 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt (Urk. 24 S. 48/49).

- 6 d) Gegen das schriftlich und begründet eröffnete vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht (vgl. Urk. 23/3) die Berufung erklären (Urk. 25), mit welcher er im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch anstrebt und eventualiter eine Reduktion der Busse auf Fr. 100.– beantragt, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (a.a.O., S. 2). Dem zugleich gestellten Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2015 entsprochen (Urk. 33). Die Eidgenössische Zollverwaltung und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärten mit Eingaben vom 19. bzw. 25. November 2015, keine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 29 und 30). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. 1. Die Vorinstanz prüfte eingehend, ob die eingeklagten Steuerdelikte bereits ganz oder teilweise verjährt waren, und verneinte dies mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 5-9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Feststellung ist auch heute gültig, da nach Ergehen des erstinstanzlichen Gerichtsurteils die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung macht denn auch vorliegend keine Verjährung geltend, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2. Die Tatsache und das Ausmass der von der Eidgenössischen Zollverwaltung in 95 Fällen festgestellten Falschdeklarationen des Kaufpreises, den die B._____ GmbH (nachfolgend: B._____) für die von ihr importierten Fahrzeuge entrichtet hatte, wurde vom Beschuldigten nie bestritten und wird auch mit der vorliegenden Berufung nicht in Frage gestellt. Davon kann somit in objektiver Hinsicht ausgegangen werden. 3. Der Beschuldigte macht indessen geltend, dass er immer eine Speditionsfirma – anfänglich die C._____ SA (nachfolgend: C._____) und später die

- 7 - D._____ AG (nachfolgend: D._____) – mit der Verzollung der Autos beauftragt habe. Die Spediteure hätten teils von ihm, teils aber auch direkt von den Lieferanten alle zur korrekten Zolldeklaration erforderlichen Angaben erhalten. Die Steuerhinterziehungen seien ohne sein Wissen und schon gar nicht auf seine Veranlassung erfolgt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Dabei kann vorab auf die sorgfältigen und im wesentlichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 19-36; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind demgemäss vorwiegend zusammenfassender und präzisierender Natur. 4. a) Aus den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/29 und 3/53, Prot. I S. 36-58, Prot. II S. 12-19) und den bei der B._____ und der C._____ (bzw. D._____) sichergestellten Dossiers (Urk. 3/28/1-171) erhellt, dass die in Frage stehenden Autoimportgeschäfte wie folgt abgewickelt wurden: Der Beschuldigte bestellte jeweils bei Lieferanten in den Vereinigten Staaten ein Auto. Bevor dieses nach E._____ verschifft wurde, musste er eine Anzahlung in der Grössenordnung von 30 % des Kaufpreises leisten. Nach der Ankunft des Autos im Zielhafen wurde die Restzahlung fällig. Erst nach deren Leistung konnte der Spediteur das Fahrzeug abholen, verzollen und ans Domizil der B._____ GmbH transportieren lassen. Die C._____ übertrug den Auftrag zum Verkehr mit den Zollbehörden jeweils der F._____ AG International (nachfolgend: F._____). Der Beschuldigte liess sich von den Lieferanten zwei separate Rechnungen für die Teilzahlungen und mindestens teilweise zusätzlich eine Gesamtrechnung stellen. Die bei den Spediteuren sichergestellten Akten zeigen ein uneinheitliches Bild. In einem Teil der C._____-Dossiers liegt nur eine von der B._____ übermittelte Rechnung über den höheren Teilbetrag, d.h. die vor Freigabe des Fahrzeugs aus E._____ zu leistende Restzahlung von ca. 70 % des Kaufpreises (so z.B. bei der C._____ Urk. 3/28/14, 3/28/25 und 3/28/26). Andere Dossiers enthalten daneben Rechnungen und andere Unterlagen, welche die Lieferanten den Spediteuren direkt übermittelten. Darunter befinden sich bei der C._____ zumindest teilweise auch Rechnungen, die auf den vollen Kaufpreis lauten (so etwa in Urk. 3/28/36, 3/28/56) oder etwa eine Mahnung, welche diesen Preis nennt (Urk. 3/28/22, 3/28/29). In einigen Fällen liegen in den C._____-Dossiers ausschliesslich von

- 8 den Lieferanten übermittelte Unterlagen (so etwa Urk. 3/28/37 und Urk. 3/28/38 je die Gesamt- und die höhere Teilrechnung). Vereinzelt war bei der C._____ gar nichts vorhanden (Urk. 3/28/41). Die Dossiers der D._____ (Urk. 3/28/157-171) enthalten mit einer Ausnahme (Urk. 3/28/160: Shipping Instructions mit einer Wertangabe, die zwischen zweiter Teilzahlung und Gesamtpreis liegt) stets nur eine von der B._____ weitergeleitete, auf den höheren Teilzahlungsbetrag lautende Rechnung. Unabhängig von diesen Unterschieden in der bei den Spediteuren vorgefundenen Aktenlage wurde regelmässig statt des vollen Kaufpreises nur der Betrag der Restzahlung von ca. 70 % desselben als Fahrzeugwert deklariert. b) Vorab stellt sich die Frage, weshalb die Lieferanten dem Beschuldigten jeweils zwei Teilrechnungen und meistens zusätzlich auch noch eine Gesamtrechnung stellten, wobei in vielen Fällen alle Rechnungen dasselbe Datum tragen. Der Beschuldigte begründete dies vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung damit, dass er die Teilrechnungen benötigt habe, um gegenüber der Bank zu belegen, welchem Zweck die Zahlungen dienten. Die Gesamtrechnung habe er für die Buchhaltung (der B._____) gebraucht, damit man später habe nachprüfen können, wohin das Geld geflossen sei (Prot. I S. 44/47; Prot. II S. 14). Diese Aussagen implizieren, dass die Initiative zu dieser Form der Rechnungstellung von ihm ausgegangen war. Dass einerseits die Lieferanten als Sicherheit eine Anzahlung verlangten und anderseits der Beschuldigte die Restzahlung erst leisten wollte, wenn er auch sicher war, das Auto zu erhalten, und das Geld darüber hinaus zudem länger verfügbar blieb (Prot. I S. 40; Prot. II S. 14), leuchtet ohne weiteres ein. Eine Gesamtrechnung (allenfalls verbunden mit einem Hinweis auf die Fälligkeit des Kaufpreises in zwei Raten) hätte aber zweifellos auch bei Leistung von zwei Teilzahlungen genügt, um gegenüber der Bank im Hinblick auf das Geldwäschereigesetz den Rechtsgrund der Überweisungen in die USA zu belegen. Zusammen mit den beiden Zahlungsbelegen hätte sie auch einen sauberen Beleg für die Buchhaltung gebildet. Der vom Beschuldigten angegebene Grund für die eher ungewöhnliche Art der Fakturierung erscheint deshalb als fadenscheinig. Wenn hingegen die Zollbehörden nach der vorliegend angewandten Methode hinsichtlich der Höhe des für die importierten Autos bezahlten Kaufpreises getäuscht werden sollten, war das Vorhandensein einer "passenden"

- 9 - Teilrechnung zwingend erforderlich. Diese durfte dabei keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine Anzahlung bzw. Restzahlung handelte. Dies war denn auch in aller Regel so. Dass der Beschuldigte von den Lieferanten solche Rechnungen verlangte, bildet daher ein deutliches Indiz für seine aktive Beteiligung an den eingeklagten Steuerdelikten. c) Nicht stichhaltig ist die Erklärung des Beschuldigten, der gegenüber dem vollen Kaufpreis niedrigere zur Verzollung angemeldete Fahrzeugwert hänge möglicherweise mit Schäden an früher gelieferten Fahrzeugen zusammen, die mit dem Kaufpreis verrechnet worden seien (Prot. I S. 39). Der Beschuldigte brachte nämlich anderseits vor, dass der Selbstbehalt bei der Transportversicherung mit Fr. 1'000.– so hoch gewesen sei, dass er die Schäden praktisch immer selber habe übernehmen müssen (a.a.O., S. 38). Daraus erhellt, dass die allermeisten Schäden viel zu geringfügig waren, als dass daraus bei einem nachfolgenden Autokauf eine Preisreduktion in der Grössenordnung von 30 % hätte resultieren können. Erst recht konnte dies nicht bei einer Vielzahl von Fahrzeugimporten geschehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte kurz darauf behauptete, von einer Transportversicherung überhaupt nichts gewusst zu haben (Prot. I S. 45). Auf den Vorhalt, dass ihm die C._____ die entsprechende Prämie regelmässig verrechnet habe, behauptete er, dies nie bemerkt zu haben (a.a.O., S. 46). Zuvor hatte er indessen ausgesagt, dass er die Transportversicherung wegen des hohen Selbstbehalts nicht mehr gemacht habe (a.a.o., S. 38). Auch dies stimmt so nicht: Auf den Rechnungen der C._____ findet sich die Position "Transportversicherung" bis zuletzt. Erst bei den (wenigen) über die D._____ abgewickelten Importen (act. 3/28/157-171) ist dies nicht mehr der Fall. Auch die fast immer präzise Übereinstimmung der Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem verzollten Fahrzeugwert mit der geleisteten Anzahlung belegt, dass sie nichts mit Schäden an Fahrzeugen zu tun hat, denn deren Höhe wäre naturgemäss sehr unterschiedlich ausgefallen. Zwingend zum selben Schluss führt im übrigen die Tatsache, dass sich in den Dossiers aus den Aktenbeständen der B._____ regelmässig Belege für zwei Banküberweisungen befinden, die betragsmässig den beiden in Rechnung gestellten Teilbeträgen entsprechen (so z:B Urk. 3/28/14, 3/28/25, 3/28/26, 3/28/27, 3 i.V.m. 3/28/29, 3/8/37,

- 10 - 3/28/38, 3/28/47 und viele andere mehr). Es wurde also nichts verrechnet, sondern der volle Kaufpreis bezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung unterliess es der Beschuldigte denn auch, erneut mit der Verrechnung von Fahrzeugschäden zu argumentieren (Prot. II S. 12 ff.). d) Von zentraler Bedeutung und zugleich streitig ist, welche Anweisungen der Beschuldigte seinen Sekretärinnen bezüglich der Übermittlung von Lieferantenrechnungen an die Spediteure erteilte. aa) Der Beschuldigte sagte hierzu bei der Zollverwaltung aus, er habe ganz klar die Anweisung gegeben, alle für die Verzollung nötigen Dokumente weiterzuleiten (Urk. 3/29 S. 8, Urk. 3/53 S. 19). Für eine korrekte Zolldeklaration brauche der Spediteur die Lieferantenrechnung mit Angabe des Einkaufspreises des Fahrzeugs (Urk. 3/29 S. 8). Er, der Beschuldigte, habe nie einen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass seine Mitarbeiterinnen die Rechnung mit dem Gesamtpreis an die Spediteure übermittelt hätten (Urk. 3/53, S. 19). Die diesbezüglichen Aussagen seiner Sekretärinnen seien "unglaublich" (a.a.O., S. 22/23), diejenigen von G._____ (C._____) "erstunken und erlogen" (a.a.O., S. 25). Vor Bezirksgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe seine Mitarbeiterinnen angewiesen, sämtliche der B._____ zugestellten Rechnungen sofort zum Zwecke der Zolldeklaration an den Spediteur weiterzuleiten (Prot. I S. 42). Man habe nichts falsch machen wollen und deshalb alle Rechnungen übermittelt (a.a.O., S. 45). Es seien alle Belege gesendet worden, welche im Zeitpunkt der Faxübermittlung vorhanden gewesen seien (Prot. I S. 49). Zu dieser letzten Aussage ist anzumerken, dass der B._____ zu diesem Zeitpunkt zumindest in den zahlreichen Fällen, in denen die Teilrechnungen und die Gesamtrechnung vom selben Datum stammten, alle drei Rechnungen vorlagen. Demnach müssten aus diesen Dossiers auch alle drei Rechnungen übermittelt worden sein. In der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte ebenfalls aus, er sei besorgt gewesen um eine saubere Buchhaltung (Prot. II S. 14). Zudem betonte er jedoch wiederholt, er sei kein Buchhalter gewesen, sondern habe die Zollveranlagung immer delegiert (Prot. II S. 13 f.). Seinen Sekretärinnen habe er nach der Einarbeitung keine spezifischen Anweisungen gegeben. Diese hätten genau gewusst, was zu tun wäre. Der ganz klare

- 11 - Auftrag sei gewesen, dass sofort alle Rechnungen an die Spedition gelangten, wo die Verzollung stattgefunden habe (Prot. II S. 15). Die einvernommenen Sekretärinnen hätten ihre eigene Haut retten wollen (Prot. II S. 16). Zudem frage er sich heute noch, weshalb Frau H._____, seine damalige Buchhalterin, nicht befragt worden sei (Prot. II S. 13 und S. 17). bb) Was die letztere Bemerkung des Beschuldigten angeht, so ist vorab zu konstatieren, diese H._____ als Buchhalterin die erfolgten Zahlungen lediglich im Nachhinein zu verbuchen hatte. In die Deklaration der Geschäfte an die Zollbehörden war sie nicht involviert und es war auch nicht ihre Aufgabe, die steuerrechtliche Richtigkeit der Deklarationen zu überprüfen. Die inkriminierten Handlungen erfolgten jeweils, bevor die Buchhaltung ins Spiel kam. Eine Befragung von H._____ – welche im Übrigen von der Verteidigung auch nie beantragt wurde – verspräche daher im Gegensatz zur solchen von I._____ und J._____, welche für die Weiterleitung der bezahlten Rechnungen an die Spediteure zur Zwecke der Zolldeklaration zuständig waren, keine weiteren relevanten Erkenntnisse. cc) I._____ gab an, dass der Beschuldigte ihr ausdrücklich gesagt habe, welche Rechnung an die C._____ zu faxen sei. Nach der Übermittlung habe sie ihm diese sofort zurückgeben müssen. Die D._____ habe teilweise nachgefragt, ob dies alles sei. Der Beschuldigte habe daraufhin erklärt, er kümmere sich selber darum. Auf Fragen von ihrer Seite habe er erwidert, sie habe sich "verdammt nochmals" nur um das zu kümmern, was er ihr auftrage, und keine Fragen zu stellen (Urk. 3/50 S. 2). Der Beschuldigte habe ihr jeweils nur eine Rechnung zum Faxen gegeben. Sie habe nicht gewusst, dass zwei Teil- und eine Gesamtrechnung gestellt worden seien, aber teilweise bemerkt, dass es zwei Rechnungen gegeben habe. Der Beschuldigte habe sie aber angewiesen, nur die eine zu faxen, und sei bei Rückfragen sehr wütend geworden (a.a.O., S. 5/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte sich die Zeugin – 4½ Jahre später nicht erstaunlich – nicht mehr an Einzelheiten zu erinnern. Sie bestätigte, bei der Zollbehörde die Wahrheit gesagt zu haben (Prot. I S. 75/77), und sagte weiter aus, dass sie stets nur auf Anweisung des Beschuldigten gehandelt habe (a.a.O.,

- 12 - S. 78/79) und er ihr das Dokument, welches sie habe faxen müssen, jeweils in die Hand gedrückt habe (a.a.O., S. 81). dd) J._____ sagte in der Untersuchung aus, dass sie alle Aufträge vom Beschuldigten erhalten habe und nur auf dessen Anweisung habe handeln dürfen (Urk. 3/52 S. 3). Manchmal habe sie auch Rechnungen an die C._____ senden müssen (a.a.O., S. 2). Es habe immer drei Rechnungen gegeben, zwei Teil- und eine Gesamtrechnung. Auf Anweisung des Beschuldigten habe sie dann eine Rechnung gefaxt. Sie sei nicht sicher, ob sie auch mehrere Rechnungen gefaxt habe (a.a.O., S. 3). Im weiteren Verlauf der Befragung gab J._____ an, sie habe, soweit sie sich erinnern könne, jeweils zwei Teilrechnungen an die Speditionsfirma übermittelt (a.a.O., S. 5). Vor Bezirksgericht erklärte sie als Zeugin, sie habe im Zusammenhang mit den Autoimporten das Ganze überwachen und die Teilrechnungen faxen müssen (Prot. I S. 84). Die entsprechenden Weisungen habe ihr der Beschuldigte erteilt (a.a.O., S. 85). Sie nehme an, dass jeweils die beidem Teilrechnungen gefaxt worden seien, wisse dies aber nicht mehr. Es habe jeweils einfach geheissen, dass sie ein Dokument faxen müsse. In die Abläufe habe sie keine Einsicht gehabt (a.a.O., S. 86/87). ee) G._____ räumte ein, gewusst zu haben, dass v.a. der Lieferant K._____ manchmal Teilrechnungen gestellt habe (Urk. 3/12 S. 2). In der weiteren Befragung äusserte er sich nicht explizit zur Frage, wie viele Rechnungen ihm seitens der B._____ jeweils pro Fahrzeug übermittelt worden waren. Er sprach aber wiederholt von "der Rechnung", die er erhalten habe, was darauf hinweist, dass ihm von der B._____ zumindest im Regelfall nur eine zugefaxt wurde. Der darin ausgewiesene Preis sei ihm manchmal "etwas tief" erschienen. Er habe dann bei der Sekretärin des Beschuldigten nachgefragt, worauf ihm stets bestätigt worden sei, dass es sich um den richtigen Preis handle (Urk. 3/12 S. 6). Im weiteren Verlauf des Verfahrens erwähnte G._____ höhere Rechnungen, die ihm mitunter von den Lieferanten zugestellt worden seien (Urk. 3/46 S. 20/25). Diese habe er ad acta gelegt, weil sie für ihn nicht relevant gewesen seien (Prot. I S. 17). Für die Verzollung habe er die von der B._____ zugestellte Rechnung verwendet (a.a.O., S. 20/21). Ab und zu habe er auch beim Beschuldigten nachgefragt und daraufhin

- 13 jeweils einen entsprechenden Bankbeleg und/oder die Bestätigung erhalten, dass der Preis korrekt sei (a.a.O., S. 21/22). ff) Die bei der C._____ bzw. D._____ sichergestellten Akten (in Urk. 3/28/1- 171 auf oranges bzw. gelbes Papier kopiert) stützen die Sachdarstellung von I._____ und G._____. Die Dossiers enthalten teils nur Rechnungen, welche von den Lieferanten übermittelt wurden, teils nur solche, die offensichtlich von der B._____ an den Spediteur gefaxt wurden, und manchmal auch beides nebeneinander. Es findet sich darin aber, wenn überhaupt, regelmässig nur eine von der B._____ (in einzelnen Fällen doppelt) übermittelte Rechnung, und zwar diejenige über die Restzahlung, die vor der Freigabe der in E._____ angekommenen Autos zu leisten war. Aus dem Umstand, dass es auch Fälle gab, in denen anders vorgegangen und z.B. beide Teilrechnungen übermittelt wurden, so dass der Gesamtkaufpreis für die C._____ ersichtlich war (so etwa Urk. 3/28/32), kann der Beschuldigte für sich nichts ableiten. Dies bedeutet nur, dass nicht immer falsche, sondern manchmal auch korrekte Preise deklariert wurden. Die Zollbehörde erhebt denn bezüglich des erwähnten Dossiers 32 auch gar keinen Vorwurf gegen den Beschuldigten. gg) Der Beschuldigte liess vorbringen, dass es sich bei vielen dieser Rechnungen gemäss der aufgedruckten Faxübermittlungszeile nur um eine von mehreren Seiten handle, die gefaxt worden seien. Dies beweise, dass bei der C._____ ein Teil der von der B._____ übermittelten Unterlagen nicht im Dossier abgelegt oder daraus entfernt worden sei. Auch bei den Dossiers mit Rechnungen, die den Vermerk "Seite 1 von 1" trügen, sei ohne weiteres möglich, dass noch weitere Faxsendungen erfolgt seien. Zugunsten des Beschuldigten müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die B._____ jeweils mehr als eine Rechnung übermittelt habe (Urk. 25 S. 9/10, Urk. 39 S. 4/5). Dies lässt sich allein aufgrund der sichergestellten Akten in der Tat nicht ausschliessen, zumal ausserdem J._____ diesbezüglich unsicher war und zumindest glaubte, sich an die Übermittlung von jeweils zwei Teilrechnungen erinnern zu können. hh) Es stellt sich indessen die Frage, welchen Sinn es haben konnte, dem Spediteur statt der (ebenfalls vorhandenen) Gesamtrechnung zwei Teilrechnun-

- 14 gen oder gar alle drei Rechnungen zu schicken. Damit liess sich nur Verwirrung stiften. Dem Beschuldigten war bekannt, dass zur korrekten Verzollung die Lieferantenrechnung mit Angabe des Kaufpreises erforderlich war – d.h. die Gesamtrechnung (Urk. 3/29 S. 8). Also lag es nahe, die mit der Übermittlung an den Spediteur beauftragten Sekretärinnen entsprechend zu instruieren. Mit der zweiten Teilrechnung hingegen, die regelmässig gefaxt wurde, konnte der Spediteur nichts anfangen, es sei denn, es ging eben darum, gegenüber der Zollbehörde einen zu niedrigen Fahrzeugwert auszuweisen. Die Freigabe von Fahrzeugen, die in E._____ eingetroffen waren, konnte mit dieser Rechnung nicht bewirkt werden. Dazu hätte nur der Bankbeleg über deren Bezahlung getaugt. ii) G._____ hatte zwar durchaus ein Motiv, Rechnungen aus seinen Geschäftsakten zu entfernen, die einen höheren als den beim Zoll angemeldeten Wert auswiesen und ihn hinsichtlich der Mittäterschaft bei den Steuerhinterziehungen belasteten. Er hätte dann aber logischerweise auch alle derartigen Rechnungen verschwinden lassen müssen, welche ihm von den Lieferanten direkt zugeschickt worden waren. Dass diese bei der C._____ in grosser Zahl sichergestellt werden konnten, lässt darauf schliessen, dass G._____ nicht mit einer Durchsuchung seiner Aktenbestände rechnete. Demgemäss hatte er auch keine Veranlassung, von mehreren Lieferantenrechnungen, die ihm die B._____ übermittelte, systematisch nur die höhere Teilrechnung in seinen Dossiers abzulegen. Klar gegen eine derartige Manipulation der C._____-Dossiers spricht im übrigen, dass auch in den Geschäftsakten der D._____ stets nur eine von der B._____ übermittelte Rechnung vorgefunden werden konnte (Urk. 3/28/157-169 und 3/28/171). Beizufügen bleibt, dass zwar in einigen wenigen Dossiers (so etwa bei der C._____ Urk. 3/28/41 und bei der D._____ Urk. 3/28/170) gar keine Rechnungen vorhanden sind, obwohl eine Zolldeklaration erfolgte. Es mag also zutreffen, dass nicht immer alle Akten abgelegt wurden, sondern hie und da einzelne Papiere in Verstoss gerieten. Dies ändert aber nichts daran, dass ein systematisches Verschwindenlassen von Rechnungen seitens des Mitbeschuldigten G._____ mit Fug ausgeschlossen werden kann. Das von der Verteidigung monierte häufige Fehlen von Seiten aus ursprünglich mehrseitigen Faxsendungen lässt sich zwanglos damit erklären, dass auch andere Informationen an den Spe-

- 15 diteur zu übermitteln waren – etwa solche betreffend das Abholen von Autos in E._____ –, welche nach Ablieferung der Autos nicht mehr archiviert werden mussten. Möglich und im Fall der Faxsendung vom 7. Mai 2007 betreffend die Fahrzeuge "Infiniti G35" und "GMC Acadia" beispielhaft belegt (vgl. Urk. 3/28/57 und Urk. 3/28/58 sowie die Ausführungen des Vertreters der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV in Urk. 41 S. 6/7) ist auch, dass bisweilen mehrere Autoimporte in einer Faxsendung zusammengefasst wurden und deswegen in den einzelnen Dossiers nicht alle Seiten aus der betreffenden Sendung enthalten sind. jj) Als erstellt gelten kann daher, dass die B._____ bei den in Frage stehenden Autoimporten jeweils nur eine Rechnung – diejenige betreffend die zweite, nach Ankunft der Fahrzeuge in E._____ fällige Teilzahlung – an die Spediteure übermittelte. Die Regelmässigkeit, mit der so vorgegangen wurde, macht deutlich, dass dies nicht versehentlich, sondern mit Absicht geschah. e) Die in der Untersuchung und vor Vorinstanz befragten Sekretärinnen des Beschuldigten gaben konstant und übereinstimmend zu Protokoll, dass sie nie von sich aus Rechnungen an die Spediteure übermittelt hätten. Es sei stets der Beschuldigte gewesen, der ihnen die Anweisung gegeben habe, ein bestimmtes Dokument zu senden (I._____: Urk. 3/50 S. 2, Prot. I S. 78/81; J._____: Urk. 3/52 S. 2/3, Prot. I S. 85/87). Diese Aussagen sind ohne weiteres glaubhaft, da die Mitarbeiterinnen des Beschuldigten keinerlei Nutzen davon hatten, die Spediteure systematisch mit Rechnungen zu beliefern, die statt des tatsächlichen Kaufpreises der importierten Autos nur einen Teilbetrag auswiesen. Der Beschuldigte hingegen hatte ein offensichtliches Interesse, auf diese Weise eine zu niedrige Zolldeklaration zu bewirken, denn er war als Inhaber der B._____ derjenige, der von den Steuerhinterziehungen profitierte. f) Zusätzlich belastet wird der Beschuldigte von den Aussagen des Mitbeschuldigten G._____. Unverkennbar ist zwar, dass G._____ zu vertuschen versuchte, dass er von den Steuerhinterziehungen nicht nur gewusst, sondern diese auch aktiv unterstützt hatte. Letzteres lässt sich zunächst daraus ableiten, dass er auch dann, wenn er gar keine Unterlagen von der B._____, sondern nur vom Lieferanten die Gesamt- und die höhere Teilrechnung erhielt, prompt die letztere für

- 16 die Verzollung verwendete (so in Urk. 3/28/37, Urk. 3/28/38, vgl. Urk, 3/45/37-38 und 3/125). G._____ räumte auch ein, dass ihm der (von der B._____) angegebene Preis bisweilen "etwas tief" erschienen sei. Er bemerkte zudem, dass es manchmal für ein Auto mehrere, auf unterschiedliche Beträge lautende Rechnungen gab (Urk. 3/12 S. 5/6). Entgegen seiner Aussage in der ersten Befragung (a.a.O., S. 6) stellte er in dieser Situation keineswegs konsequent auf die höhere Rechnung ab, sondern leitete die von der B._____ übermittelten Rechnungen an die Zolldeklaranten weiter (Prot. I S. 17/18, S. 22). Zu seiner eigenen Entlastung führte G._____ in der Untersuchung aus, der Beschuldigte habe ihm erklärt, die höheren Rechnungen seien für die Leasinganträge an die Bank gedacht bzw. es seien nachträglich Rabatte ausgehandelt worden (Urk. 3/46 S. 20). Er behauptete gar sinngemäss, bedroht worden zu sein ("Wenn unter der Ladentheke der B._____ eine geladene Pumpaction deponiert ist, dann stellen Sie keine Fragen"; a.a.O.). Soweit G._____ dergestalt versuchte, sich selber herauszureden, sind seine Aussagen nicht glaubhaft. Anders verhält es sich aber mit seiner Aussage, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, keine Fragen zu stellen und für die Verzollung der Fahrzeuge ausschliesslich die von der B._____ zur Verfügung gestellten Rechnungen zu verwenden. Anders lautende, von den Lieferanten direkt übermittelte Rechnungen solle er ignorieren bzw. vernichten (Urk. 3/46 S. 20, Prot. I 25/26). Der Beschuldigte selber räumte, nachdem er dies in der Untersuchung noch als "erstunken und erlogen" bezeichnet hatte (Urk. 3/53 S. 24/25), vor Bezirksgericht ein, G._____ erklärt zu haben, er müsse vorsichtig sein und insbesondere auf die von der B._____ übermittelten Rechnungen abstellen. Er begründete dies zwar damit, dass Lieferanten auch schon Rechnungen an G._____ versandt hätten, bevor er, der Beschuldigte, das Fahrzeug überhaupt gekauft habe (Prot. I S. 43). Diese Erklärung ist aber nicht plausibel. Dass jemand nicht nur Rechnung stellt, sondern überdies Rechnungskopien an eine Drittperson verschickt, bevor der Vertrag, auf dem die fakturierte Forderung beruht, überhaupt zustande gekommen ist, erscheint als lebensfremd. g) Unterstellt man, dass der Beschuldigte von den Falschdeklarationen gegenüber den Zollbehörden nichts gewusst habe, so müsste G._____ diese aus eigenem Antrieb begangen haben. Als Motiv hiefür wäre zwar ein Bestreben

- 17 - G._____s denkbar, die B._____ als einen seiner drei grössten Kunden (Urk. 3/46 S. 25) nicht zu verlieren, sondern mittels Verschaffung eines finanziellen Vorteils stärker an sich zu binden. Dies konnte aber logischerweise nur gelingen, wenn der Beschuldigte von diesem Vorteil auch Kenntnis hatte. Dass dies nicht der Fall war und G._____ sich bloss gestützt auf den Glauben, der Beschuldigte werde diesen Vorteil von sich aus erkennen und gerne annehmen, in erheblichem Ausmass strafbar gemacht haben soll, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Dies gilt um so mehr, als die Steuerhinterziehungen weitergingen, als nicht mehr die C._____, sondern die D._____ als Spediteurin fungierte. Diese müsste demnach spontan ebenfalls auf die Idee gekommen sein, zugunsten eines ahnungslosen Kunden falsche Zolldeklarationen abzugeben. Dies erscheint ohne weiteres als derart unwahrscheinlich, dass ein entsprechendes Szenario mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. h) Aufgrund der gesamten vorstehend dargelegten Umstände verbleibt vielmehr als einziger plausibler Tathergang, dass der Beschuldigte sich jeweils bewusst neben einer Gesamtrechnung zwei Teilrechnungen ausstellen liess, um die höhere davon zum Zwecke der Hinterziehung von Importabgaben verwenden zu können. G._____ schöpfte Verdacht, weil er öfters von den Lieferanten abweichende (und insbesondere auch auf höhere Beträge lautende) Rechnungen erhielt, und musste aufgrund der unglaubhaften Erklärungen des Beschuldigten merken, was vorging. Wohl im Bestreben, den Beschuldigten als wichtigen Kunden nicht zu verlieren, machte er bei der Deliktsbegehung mit. Die bei der D._____ erhobenen Akten schliesslich weisen darauf hin, dass es dem Beschuldigten mit dem Wechsel des Spediteurs gelang, die direkte Zustellung von Lieferantenrechnungen an die Speditionsfirma zu unterbinden. So konnte die deliktische Tätigkeit auch ohne deren Mitwisserschaft und Unterstützung fortgesetzt werden, bis schliesslich die Zollbehörden auf Unregelmässigkeiten stiessen und eine Untersuchung einleiteten. 5. Die rechtliche Würdigung des solchermassen erstellten Sachverhalts seitens der Vorinstanz ist zutreffend und als solche auch nicht bestritten. Darauf

- 18 kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 36-41; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist somit im Schuldpunkt zu bestätigen.

III. 1. a) Die qualifizierte Hinterziehung der Automobilsteuer als schwerstes der vorliegend zu ahndenden Delikte wird mit Busse bis zum Siebeneinhalbfachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Das Bussenmaximum beläuft sich somit insoweit auf etwas mehr als 415'000 Franken. Es kann auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe erkannt werden (Art. 36 Abs. 2 AStG, Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Für die Hinterziehung der Mehrwertsteuer nach dem bis Ende 2009 in Kraft gewesenen Recht (Art. 85 Abs. 1 aMWStG) und die Gefährdung der Automobilsteuer (Art. 36 Abs. 1 AStG) ist als Sanktion eine Busse bis zum Fünffachen der Deliktssumme (von ca. Fr. 111'000.–) vorgesehen. Seit 2010 wird die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWStG mit Busse bis Fr. 800'000.– bestraft. b) Nachdem weder die Eidgenössische Zollverwaltung noch die Oberstaatsanwaltschaft eine Anschlussberufung erhoben haben, kommt als Strafe nur noch eine Busse von höchstens Fr. 45'000.– in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). c) Bussen sind im allgemeinen so zuzumessen, dass der Beschuldigte die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da vorliegend ein Vergehen zu sanktionieren ist, sind auch die weiteren in Art. 47 StGB genannten Strafzumessungskriterien, d.h. das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben, zu berücksichtigen. d) Der Beschuldigte hinterzog mit den inkriminierten Handlungen jeweils zwei Arten von Steuern und erfüllte deshalb immer zwei Straftatbestände. In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs erscheint es aber als angezeigt, die Strafzumessung nicht gesondert vorzunehmen, sondern die Delikte des Beschuldigten als Ganzes zu beurteilen.

- 19 - 2. a) Der Beschuldigte hinterzog über fast vier Jahre hinweg in mehr als 90 Einzelfällen systematisch Einfuhrabgaben für Autos und erlangte damit insgesamt einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von mehr als Fr. 150'000.–. Sein Vorgehen war nicht besonders raffiniert, setzte aber doch einige wohlgeplante Vorkehrungen voraus. So veranlasste der Beschuldigte, dass ihm die Lieferanten jeweils (neben einer Gesamtrechnung) zwei Teilrechnungen stellten, womit er über eine aktenmässige Grundlage für die nachfolgenden Steuerdelikte verfügte. Er sorgte sodann dafür, dass seine Angestellten den Spediteuren niedrigere als die tatsächlich bezahlten Kaufpreise meldeten. Auf Rückfragen seitens der Speditionsfirmen bestätigte er diese Preise als richtig bzw. wies er den Spediteur an, für die Zolldeklaration die von der B._____ übermittelten und nicht die auf einen höheren Betrag lautenden, direkt von den Lieferanten zugestellten Rechnungen zu verwenden. Der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Taten des Beschuldigten "am oberen Rand möglicher erschwerender Umstände" anzusiedeln seien, kann indessen nicht gefolgt werden. Sowohl bezüglich der Deliktssumme als auch hinsichtlich des Ausmasses der zur Steuerverkürzung ausgeführten kriminellen Machenschaften sind sehr viel schwerere Fälle denkbar. Im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 36 Abs. 2 AStG erscheint die objektive Tatschwere noch als leicht. Die daneben begangenen einfachen Steuerdelikte wiegen innerhalb der davon erfassten Straftatbestände nicht mehr leicht. b) Aus den vorstehenden Erwägungen zur Sachverhaltserstellung erhellt, dass die Initiative zur Begehung der Straftaten vom Beschuldigten ausging. Er sorgte dafür, dass für die Falschdeklarationen gegenüber den Zollbehörden die geeigneten Belege vorhanden waren und auch verwendet wurden. Er war über die von ihm kontrollierte B._____ GmbH auch der Nutzniesser der strafbaren Handlungen. Es besteht kein Zweifel daran, dass er die Verminderung der Steuern nicht nur gerne akzeptierte, sondern dass er sie bewusst und systema-tisch anstrebte. In subjektiver Hinsicht ist daher entgegen dem vorinstanzlichen Urteil nicht von Eventual-, sondern von direktem Vorsatz auszugehen und ergibt sich keine Minderung des Verschuldens.

- 20 - 3. a) A._____ wurde 1965 in Zürich geboren. Er wuchs in …/ZH und …/ZH auf. Nach der Volksschule absolvierte er eine kaufmännische Lehre. Von 1990 bis 2003 arbeitete der Beschuldigte (mit Unterbrüchen) bei der L._____ als Verkaufsberater. 2005 machte er sich mit der B._____ GmbH selbständig und leitete diese Gesellschaft, bis sie 2011 in Konkurs ging. Der Beschuldigte betätigte sich auch danach im Autoverkauf. 2013 kam es zum Privatkonkurs. Im März 2015 erlitt der Beschuldigte einen schweren Hirnschlag, der ihn zu 100 % arbeitsunfähig machte. In der Folge lebte er bis November 2015 von Krankentaggeldern von ca. Fr. 9'000.– pro Monat. Mittlerweile erhält der Beschuldigte von der Invalidenversicherung aufgrund 100%-iger Invalidität eine monatliche Rente von Fr. 1'350.– sowie zusätzlich monatlich Fr. 4'000.– aus der beruflichen Vorsorge. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (geb. 1993). Seine Ehefrau verdient im Stundenlohn Fr. 1'600.– bis Fr. 1'800.– hinzu. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber ca. Fr. 600'000.– Schulden, hauptsächlich aus Verlustscheinen. Die Schulden bezahlt der Beschuldigte monatlich mit rund Fr. 1'500.– ab. Für die Wohnung müssen die Eheleute A._____ monatlich Fr. 2'554.– bezahlen, für die Krankenversicherung ca. Fr. 650.– pro Monat. Die laufenden Steuern betragen ca. Fr. 9'500.– pro Jahr (Urk. 3/29 S.1/2, SHAB vom 18.5.2012, Prot. I S. 6-11, Prot. II S. 7-12). b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Prot. I S. 9, Prot. II S. 12). 4. a) Neben der bereits berücksichtigten (Erw. III/1d) Deliktsmehrheit liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe vor. b) Leicht strafmindernd ist zu gewichten, dass der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegt, mit Ausnahme seiner aktiven Beteiligung daran stets anerkannt hat. Zu einer deutlichen Strafminderung führt die lange Dauer des Verfahrens. 5. a) Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse liegt einerseits im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie ist aber anderseits im Vergleich zu den Geldstrafen, die im Bereich des Strafgesetzbuchs für Vergehen von ähnlicher Schwere bei vergleichbaren persönlichen Verhältnissen üblicherweise ausgefällt

- 21 werden, als sehr hoch zu bezeichnen. In Anbetracht der voraussichtlich bleibenden und schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschuldigten, die sich auch auf seine wirtschaftliche Situation nachhaltig auswirken wird, erscheint eine Reduktion der Busse auf Fr. 30'000.– als gerechtfertigt. b) Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Busse gemäss den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts bei Uneinbringlichkeit in einem Nachverfahren in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann (Art. 10 VStrR).

IV. a) Mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch ist auch das bezirksgerichtliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). b) Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf Freispruch, erreicht aber immerhin eine substantielle Herabsetzung des Bussenbetrags. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). c) Der Beschuldigte ersuchte schon am 7. Juli 2015 das Bezirksgericht um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichem Verteidiger (Prot. I S. 92 ff.). Gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz erhob er eine Beschwerde (Proz. Nr. UP150043), die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 26. November 2015 zur weiteren Behandlung an die heute erkennende Berufungskammer überwiesen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2015 wurde das mit der Berufungserklärung am 26. Oktober 2015 (Urk. 25 S. 2 und S. 24 ff.) erneut gestellte Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers gutgeheissen (Urk. 33). Die dortigen Erwägungen gelten auch für die Zeit vom 7. Juli 2015 bis zur Einreichung der Berufungserklärung. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auch für diese Zeitspanne als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

- 22 d) In Anbetracht der finanziellen Lage des Beschuldigten, mit deren Besserung aus Alters- und Gesundheitsgründen kaum mehr zu rechnen ist (Erw. III/3a), rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht) vom 29. September 2015 wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem 7. Juli 2015 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AStG, der mehrfachen Gefährdung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AStG, der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWStG sowie der Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWStG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 30'000.– Busse. Er wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'656.15 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (übergeben) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Eidgenössische Zollverwaltung EZV

- 24 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 15. April 2016 Es wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Eidgenössische Zollverwaltung EZV sowie  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AStG, der mehrfachen Gefährdung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AStG, der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne vo... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 45'000.–. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 4'530.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die dem Beschuldigten von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV auferlegten Kosten 'Verwaltungsstrafverfahren' stellt die Eidgenössiche Zollverwaltung EZV Rechnung. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Busse von CHF 100 zu verurteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. 5. Der Beschuldigte sei der qualifizierten Automobilsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und 2 lit. b des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51), der mehrfach vorsätzlich begangenen Automobilsteuergefährdung nach Art. 3... 6. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von Fr. 45'000.– zu verurteilen. 7. Es seien ihm die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr. 4'530.– sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen. Eventualiter: 8. Der Beschuldigte sei der mehrfach fahrlässig begangenen Automobilsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51), der mehrfach fahrlässig begangenen Automobilsteuergefährdung nach Art.... 9. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. 10. Es seien ihm die Verfahrenskosten der Verwaltung von Fr. 4'530.– sowie die Gerichtskosten aufzuerlegen. Erwägungen: 4. a) Neben der bereits berücksichtigten (Erw. III/1d) Deliktsmehrheit liegen keine weiteren Straferhöhungsgründe vor. b) Leicht strafmindernd ist zu gewichten, dass der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt, welcher dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegt, mit Ausnahme seiner aktiven Beteiligung daran stets anerkannt hat. Zu einer deutlichen Strafminderung f... 5. a) Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse liegt einerseits im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie ist aber anderseits im Vergleich zu den Geldstrafen, die im Bereich des Strafgesetzbuchs für Vergehen von ähnlicher Schwere bei vergleichbare... b) Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass die Busse gemäss den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts bei Uneinbringlichkeit in einem Nachverfahren in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann (Art. 10 VStrR). IV. a) Mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch ist auch das bezirksgerichtliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). b) Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf Freispruch, erreicht aber immerhin eine substantielle Herabsetzung des Bussenbetrags. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln dem Besc... c) Der Beschuldigte ersuchte schon am 7. Juli 2015 das Bezirksgericht um die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichem Verteidiger (Prot. I S. 92 ff.). Gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz erhob er eine Beschwerde (Proz. N... d) In Anbetracht der finanziellen Lage des Beschuldigten, mit deren Besserung aus Alters- und Gesundheitsgründen kaum mehr zu rechnen ist (Erw. III/3a), rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtska... Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht) vom 29. September 2015 wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Wirkung ab dem 7. Juli 2015 als amtlicher Verteidiger des... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Hinterziehung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AStG, der mehrfachen Gefährdung der Steuer im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AStG, der mehrfachen Hinterziehung der Steuer im Sinne vo... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 30'000.– Busse. Er wird darauf hingewiesen, dass die Busse bei Uneinbringlichkeit derselben in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahr... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben)  die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (übergeben)  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Eidgenössische Zollverwaltung EZV  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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