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Zürich Obergericht Strafkammern 12.11.2015 SB150423

12. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·518 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150423-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 12. November 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. Juli 2015 (DG150031)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 23. Juli 2015 (Urk. 42), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 21. Juli 2015 dem Beschuldigten am 22. September 2015 zugestellt wurde (Urk. 48). da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung somit am 12. Oktober 2015 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat, da sich dem Schreiben der Verteidigung vom 20. Oktober 2015 entnehmen lässt, dass nach Rücksprache mit dem Beschuldigten auf das Einreichen einer Berufungserklärung verzichtet wurde (Urk. 53), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 739.80 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten

- 3 der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. November 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Beschluss vom 12. November 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemä... 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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