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Zürich Obergericht Strafkammern 21.03.2016 SB150420

21. März 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,080 Wörter·~35 min·8

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150420-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann

Urteil vom 21. März 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2015 (GG140311)

- 2 - Anklage (Urk. 42) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vom 16. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer … deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte Küchenmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte T-Shirt wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'649.35 Auslagen Untersuchung Fr. 5'765.45 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)."

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1) 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Im Übrigen sei hinsichtlich des verbleibenden Schuldpunktes (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) und der Einziehung der sichergestellten Gegenstände das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Polizeiverhaft von 1 Tag eine Entschädigung von Fr. 150.– und eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungs- und Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen, bzw. er sei für die heutige Verhandlung entsprechend zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I.Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 5 - 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Schreiben vom 7. April 2015 Berufung anmelden (Urk. 55). Das begründete Urteil wurde der Anklagebehörde sowie dem Beschuldigten am 27. beziehungsweise 28. August 2015 zugestellt (Urk. 58/1-2). Die Zustellung an den Privatkläger B._____ erfolgte indes erst am 5. Oktober 2015 (Urk. 58/3). In der Folge reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 17. September 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 62). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Anklagebehörde sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 mitteilte, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68), liess sich der Privatkläger innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2015 wurde aufgrund des Bagatellcharakters des Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wurde als amtliche Verteidigerin entlassen (Urk. 70). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2016 vorgeladen. 1.5. Am 21. März 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner (nun) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II. S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat in ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beantragt. Akzessorisch zum beantragten Freispruch muss damit auch die Sanktion gemäss

- 6 - Dispositiv Ziffer 2 und 3 sowie die Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 9 als angefochten betrachtet werden. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil einer Überprüfung zu unterziehen. 2.2. Nicht angefochten wurden die Verurteilung wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 2, die für die mehrfache Übertretung ausgefällte Busse gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Vollzug der Busse gemäss Dispositiv Ziffer 3, die für die mehrfache Übertretung ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Dispositiv Ziffer 4 sowie die diversen Einziehungen gemäss den Dispositiv Ziffern 5 bis 7 und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Die amtliche Verteidigung verzichtete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen, reichte gleichzeitig jedoch einen "Situationsplan" zu den Akten (Urk. 62 S. 2). 3.2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von der Verteidigung keine Beweisanträge gestellt (Prot. II. S. 6 f.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Oktober 2013, um 00.30 Uhr in angetrunkenem Zustand in seinem Zimmer im Hotel C._____ an der … [Adresse] drei uniformierte Polizisten der Stadtpolizei Zürich beim Öffnen der Türe mit einem Küchenmesser bedroht. Er habe das Messer in der rechten Hand und auf Kopfhöhe gegen die Polizisten gerichtet und sei der mehrfachen Aufforderung der Polizisten, das Messer fallen zu lassen, nicht nachgekommen (Urk. 42 S. 2).

- 7 - 4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 61 S. 25 f.) 4.3. Der Beschuldigte stellte sich sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren konsequent auf den Standpunkt, er habe die Polizisten zu keinem Zeitpunkt mit einem Küchenmesser bedroht (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff.). Von diesem Standpunkt rückte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht ab. Der Beschuldigte führte auf Befragen hin aus, er habe an jenem Abend getrunken und etwas Kokain konsumiert. Er könne sich aber noch an den Vorfall erinnern. Er sei zuvor vor dem Hotel in eine Auseinandersetzung mit Personen, welche alle tätowiert gewesen seien und merkwürdige Frisuren getragen hätten, verwickelt gewesen. Er habe dabei alle seine Ausweise verloren. Um sie wiederzuerlangen, habe er im Zimmer zuerst ein Messer geholt, da er um sein Leben gefürchtet habe. Er habe niemanden angegriffen und er bestreite, das Messer gegen die Polizisten gerichtet zu haben. Diese würden lügen, weil sie ihn grundlos verhaftet hätten. Er sei bei der Verhaftung nicht mehr auf der Strasse, sondern in seinem Zimmer gewesen (Urk. 79 S. 4 ff.). 4.4. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher massgeblicher Aussagen zusammengefasst zu Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien gesamthaft betrachtet weder schlüssig noch stimmig und würden erhebliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens aufweisen. Demgegenüber erachtete sie die Aussagen der Polizisten trotz einiger Widersprüche und Unstimmigkeiten als im Kerngeschehen widerspruchsfrei und überzeugend (Urk. 61 S. 15 ff.). 4.5. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich der inkriminierte Vorfall nicht so abgespielt haben könne, wie von den Polizeibeamten geschildert. So bestünden unter anderem Unstimmigkeiten betreffend die Position der Beamten vor der Zimmertüre, den Zustand des Beschuldigten oder darüber, ob diese vor der Zeugenbefragung miteinander gesprochen hätten. Der Beschuldigte selber habe zum Kerngeschehen immer konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, was von der Vorinstanz jedoch so nicht gewürdigt worden sei. So hätten seine nicht immer völlig deckungsglei-

- 8 chen Angaben zum vorgängigen Alkoholkonsum und seine Aussagen zum Mitführen des Messers zur Verneinung seiner Glaubwürdigkeit herhalten müssen (Urk. 80 S. 2 ff.). 4.6. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen des Privatklägers B._____ und der Zeugen D._____ und E._____ auseinander gesetzt. Auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Tat kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die drei Polizeibeamten im Kern übereinstimmend geschildert haben. Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass sich in den Aussagen des Privatklägers B._____ und der Zeugen D._____ und E._____ gewisse Unstimmigkeiten ausmachen lassen. Diese lassen sich indes bei eingehender Betrachtung ohne Weiteres nachvollziehbar erklären. Der Vorderrichter hat sich mit den betreffenden Einwänden der Verteidigung befasst und die richtigen Schlüsse gezogen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist daher nachfolgend im Wesentlichen noch auf die von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Beanstandungen näher einzugehen. 4.7. Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz behaupte, seine Aussagen würden erhebliche Widersprüche hinsichtlich des Kerngeschehens aufweisen. Eine derartige Behauptung sei schlicht aktenwidrig, denn er habe immer gesagt, er habe kein Messer in der Hand gehalten, als die Polizei in sein Zimmer eingedrungen sei (Urk. 62 S. 3; Urk. 80 S. 3 f.). Hierzu kann festgehalten werden, dass es zwar zutrifft, dass sich der Beschuldigte stets konsequent und widerspruchslos auf den Standpunkt stellte, kein Messer in der Hand gehalten zu haben. Was indes die übrigen Schilderungen des Beschuldigten anbelangt, kann mit der Vorinstanz keine Rede von einem einheitlichen und widerspruchslosen Aussageverhalten des Beschuldigten sein. So machte der Beschuldigte konkret widersprüchliche Angaben bezüglich seines Alkohol- und Drogenkonsums am

- 9 fraglichen Abend und gab auch verschiedene Versionen zur Frage, ob er nach dem Vorfall mit den Punks mit einem Messer in der Hand auf die Gasse hinaus gegangen sei, zu Protokoll: So gab er einmal an, er sei wütend gewesen, weil diese Typen ihn angegriffen hätten; er glaube nicht, dass er (mit dem Messer) etwas gemacht hätte, wenn er diese auf der Strasse angetroffen hätte und ihm sei auch klar gewesen, dass es eine dumme Idee gewesen sei (Urk. 2 Frage 32 ff.). Dann beteuerte er zu keinem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehabt zu haben (Urk. 19 S. 3 ff.), um sich schliesslich auf den Standpunkt zu stellen, das Messer nur zur Verteidigung dabei gehabt zu haben, da er Angst gehabt und um sein Leben gefürchtet habe (Urk. 19 S. 5; Prot. I S. 13; Prot. II S. 6). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befragung vom 27. Oktober 2013 noch geradezu verniedlichend aussagte, es habe sich um ein normales Besteckmesser, ein Messer mit dem man die normalen Gerichte esse, gehandelt (Urk. 2 Frage 26). Anlässlich seiner Befragung vom 25. April 2014 musste er dann angesichts der Ermittlungsergebnisse eingestehen, dass es sich um ein Küchenmesser gehandelt habe, welches er zum Kartoffel schälen und essen verwendet habe. Er sei mit diesem Messer zurück auf die Gasse gegangen um seine Sachen zu holen. Zurück im Zimmer habe er das fragliche Messer auf den Tisch gelegt (Urk. 19 S. 4). Auch bezüglich der Beschaffung des Messers machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben. Während er zunächst ausführte, er habe das Messer nach der Schlägerei in der Hotelküche geholt (Urk. 2 Frage 21), gab er später an, er habe das Messer bei sich im Zimmer gehabt, weil er dort auch jeweils gekocht habe (Urk. 19 S. 4). Schliesslich machte der Beschuldigte auch verschiedene Angaben betreffend den Grad seiner Alkoholisierung. Gegenüber der Polizei gab er am 27. Oktober 2014 zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt stark betrunken gewesen (Urk. 2 Frage 16). Auf die gleiche Frage führte er gegenüber der Anklagebehörde aus, er sei nicht wirklich betrunken gewesen (Urk. 19 S. 5). Dass der Beschuldigte sehr wohl betrunken war, geht indes zweifelsfrei aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich hervor. Demnach wies der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.35 Gewichtspromille auf. Zudem stand er unter dem Einfluss von Kokain (Urk. 24/2-3).

- 10 - Es wurde von der Verteidigung zwar korrekt angeführt (Urk. 80 S. 3), der Bericht des Universitätsspitals Zürich beschreibe den Beschuldigten – entgegen der Wahrnehmung der Polizisten – als "wach und allseits orientiert" (Urk. 9 S. 1), jedoch verkennt diese, dass zwischen dem Vorfall um 00:27 Uhr (Urk. 1 S. 1) und der ärztlichen Untersuchung rund zwei Stunden vergangen waren (Urk. 8/3). Wenn der Vorderrichter angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten erhebliche Widersprüche ausmacht, so ist ihm darin, entgegen der verfehlten Auffassung der Verteidigerin, vollumfänglich zuzustimmen. 4.7.1. Unter dem Titel "Glaubwürdigkeit der involvierten Polizeibeamten" weist die Verteidigung erneut auf die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten, vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten hin (Urk. 62 S. 4 f.). Abgesehen davon, dass die geltend gemachten Unstimmigkeiten nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, sondern – wenn überhaupt – die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen beschlägt, vermögen die betreffenden Beanstandungen auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat sich mit den betreffenden Einwänden gründlich und umfassend auseinander gesetzt. Auf deren Erwägungen kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf zwei Aspekte noch einmal näher einzugehen: 4.7.1.1. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung auf die scheinbar widersprüchlichen Antworten der Polizisten auf die Frage hinweisen, ob sie vor der Zeugeneinvernahmen über den Fall gesprochen hätten (Urk. 62 S. 4). 4.7.1.2. Es rechtfertig sich daher, sich an dieser Stelle noch einmal die konkret gestellten Fragen und die darauf erhaltenen Antworten der drei Polizisten vor Augen zu führen: − Der Privatkläger B._____ wurde durch die befragende Assistenzstaatsanwältin wörtlich gefragt: "Haben Sie vor der heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Privatkläger wörtlich: "Ich arbeite mit meinen beiden Polizistenkollegen immer noch zusammen und klar war dies ein

- 11 - Thema". Auf die Nachfrage der Assistenzstaatsanwältin was genau besprochen worden sei, sagte der Privatkläger: "Wir haben den Fall nochmals besprochen, also wie er abgelaufen ist" (Urk. 21 S. 3). − Der Zeuge D._____ wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Zeuge D._____: "Nein" (Urk. 22 S. 3). − Der Zeuge E._____ wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Der Zeuge E._____ antwortete auf diese Frage: "Wie haben einfach über den Fall gesprochen, also Herr D._____, Herr B._____ und ich, aber nicht darüber, was ich heute aussagen werde". 4.7.1.3. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bereits schon die Fragestellung der Assistenzstaatsanwältin an sich falsch ist, denn im Vorfeld einer Einvernahme kann man per definitionem nicht mit jemandem über seine (erst zu machenden) Aussagen sprechen. Man könnte sich möglicherweise bezüglich des Aussageverhaltens absprechen respektive über dieses mit Dritten sprechen. Aber solange man nicht weiss, welche Fragen man zu beantworten haben wird, kann man auch mit niemandem über seine Aussagen sprechen. Insofern verwundert es auch nicht, dass die drei befragten Polizisten unterschiedliche Antworten gegeben haben. Während der Privatkläger B._____ und der Zeuge E._____ sinngemäss unumwunden zu Protokoll gaben, sie hätten mit ihren Kollegen über den Fall gesprochen, beantwortete der Zeuge D._____ die nämliche Frage mit einem "nein". Bei näherer Betrachtung der Aussage des Zeugen E._____ fällt auf, dass er die Frage differenzierter als etwa der Privatkläger B._____ beantwortete. Er präzisierte seine Aussage nämlich dahingehend, dass er mit seinen Kollegen zwar über den Fall, nicht aber darüber, was er aussagen werde, gesprochen habe. Diese Aussage macht deutlich, dass die etwas unglücklich formulierte Frage geradezu widersprüchliche Antworten provoziert. Daraus aber in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizisten etwas Nachteiliges ableiten zu wollen, wäre offenkundig verfehlt. Dies umso mehr, als das übrige Aussageverhalten bei nüch-

- 12 terner Betrachtung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihnen zu Protokoll gegebenen Depositionen aufkommen lässt. 4.7.2. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 wird weiter beanstandet, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass E._____ "wohl" hinter B._____ gestanden sei. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu E._____s Aussagen und namentlich auch zu den Schilderungen des Privatklägers B._____. Dieser habe nämlich klar ausgesagt, sein Kollege D._____ sei rechts und der Kollege E._____ links von ihm gestanden (Urk. 62 S. 4). Von einer aktenwidrigen Annahme kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung erwogen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass jeder der drei Polizisten die jeweiligen Positionen etwas anders wahrnehme und auch schildere (Urk. 61 S. 16). Unbestrittenermassen stand der Privatkläger B._____ mehr oder weniger frontal vor der Türe des Zimmers Nr. 17, während sein Kollege E._____ links von ihm, unmittelbar vor der Türe zu Zimmer Nr. 16 stand. Die Türe zu Zimmer Nr. 16 stellt den Abschluss des Korridors dar. Damit stand E._____ sozusagen in einer Sackgasse. In Blickrichtung Korridor stand B._____ direkt vor ihm und D._____ stand hinter B._____. Dass D._____ im nicht einmal 1 Meter breiten Korridor nicht in B._____'s Rücken stand, versteht sich von selbst und ob er nun evtl. seitlich etwas nach hinten – sprich in Blickrichtung Korridor/Treppe nach rechts – versetzt war, oder nicht, spielt für die Beurteilung des Sachverhaltes letztlich auch keine entscheidende Rolle. Anzunehmen ist jedoch, dass D._____ aus taktischen Überlegungen aus der Sicht von E._____ eher rechts an der Korridorwand stand um auf diese Weise die Türe und das Zimmer möglichst gut einsehen zu können. Einzig entscheidend aber ist, und dies hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan, dass die örtlichen Gegebenheiten eine Positionierung gemäss den Schilderungen des Privatklägers B._____ ohne weiteres zulassen. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Darstellung der Polizisten aufgrund der knappen Platzverhältnisse absolut unmöglich seien, ist damit widerlegt. 4.7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung zudem, der tatsächliche Ablauf der Verwendung des Schlüssels und der Öffnung der Zimmer-

- 13 türe sei nicht geklärt. Unbestritten sei, dass die drei Polizeibeamten einen Schlüssel für die Zimmertür erhalten hätten. Jedoch sei sich nur der Polizeibeamte B._____ sicher, dass der Beschuldigte von innen die Türe geöffnet habe, die anderen beiden seien sich diesbezüglich im Unklaren. Der Zeuge D._____ habe im Verhaftsrapport noch angegeben, der Beschuldigte habe die Zimmertüre geöffnet, während er dann in der staatsanwaltschaftlichen Befragung ausführte, es nicht mehr genau zu wissen. So wie er es in Erinnerung habe, habe der Beschuldigte selber die Türe geöffnet (Urk. 80 S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist in den von ihr zitierten Aussagen des Zeugen D._____ weder ein Widerspruch auszumachen, noch lässt sich daraus ableiten, der Zeuge D._____ habe sich im Unklaren darüber befunden, wer nun die Zimmertür aufgemacht habe. Wie die Verteidigung darauf kommt, dass der Zeuge E._____ den besten Überblick gehabt haben solle (Urk. 80 S. 5 f.), entzieht sich den Kenntnissen des hiesigen Gerichts. Hat doch der Zeuge selbst bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 klar ausgesagt, er habe von seiner Position nur ans Türblatt gesehen (Urk. 23 S. 4). Auch bezüglich dieser Vorbringen kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.8. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 61 S. 25 f.). Die Verteidigung machte in ihrer Berufungserklärung geltend, der Straftatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt, da keine Drohung ausgesprochen worden sei (Urk. 62 S. 6 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sie sich auf den Standpunkt, dass im eingeklagten Sachverhalt nicht eine Drohung gegen Behörden und Beamte beschrieben werde, sondern eine Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB (Urk. 80 S. 8). Weitere Ausführungen machte sie

- 14 dazu jedoch nicht. Art. 286 StGB umfasst sowohl den aktiven Widerstand (beispielsweise das Herumfuchteln mit den Händen oder das Zudrücken einer Türe), jedoch ohne den Einsatz der von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mittel – nämlich Gewalt oder Drohung –, als auch den passiven Widerstand (BSK StGB- HEIMGARTNER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 286 StGB N 6 ff.). Gerade eines dieser für die Erfüllung von Art. 285 StGB bezeichneten Tatmittel kam gemäss dem eingeklagten Sachverhalt aber zur Anwendung: So wurden die Polizisten durch den Beschuldigten mit einem Messer – sprich mit einer Waffe – bedroht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde diese Drohung im Sachverhalt sehr wohl umschrieben, nämlich mit dem Satz: "Er richtete das Messer in der rechten Hand auf Kopfhöhe gegen die Polizisten und kam der mehrfachen Aufforderung der Polizisten, es fallen zu lassen, nicht nach" (Urk. 42 S. 2). Diese Handlung – das Richten des Messers gegen den Kopf – ist zweifelsohne geeignet, selbst von einem besonnenen Beamten als Todesdrohung wahrgenommen zu werden. Dass dies auch vom Privatkläger B._____– notabene einem Mitglied einer Spezialeinsatztruppe der Stadtpolizei – offensichtlich so wahrgenommen wurde, zeigt nur schon seine Aussage, kurz vor dem Schusswaffeneinsatz gestanden zu sein (Urk. 21 S. 4). 5.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Teilen zutreffend und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und ihr Schuldspruch bestätigt werden (Urk. 61 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III.Sanktion und Vollzug 6. Strafe 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 61 S. 19 ff.) 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich des Berufungsverfahren darauf, sich hinsichtlich der ausgefällten Sanktion oder des Vollzugs zu äussern.

- 15 - 6.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.4. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Strafzumessung zusammengefasst, dass die objektive Tatschwere als noch nicht erheblich einzustufen sei und durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert werde. Das Tatverschulden sei gesamthaft als noch leicht zu qualifizieren, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertige. Diesen Einschätzungen kann gefolgt und vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.5. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er arbeite nicht mehr als Gipser, sondern in einem Pferdestall in F._____. Ansonsten habe sich nichts wesentliches geändert. (Urk. 79 S. 1 ff). Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und aus seinem Werdegang keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten lassen. 6.6. Wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 65). 6.7. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten fest hält, er sei nicht geständig gewesen. Diese Erwägungen der Vorinstanz können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 61 S. 22). Unter dem Titel Nachtatverhalten kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.8. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'000.–

- 16 aus. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte weiterhin seine Familie in Spanien mit monatlich Fr. 1'000.– unterstützt, erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemessen (Urk. 61S. 23). 6.9. Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB wird die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag an die Strafe angerechnet. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an (Urk. 61 S. 23 f.). 7.2. Was die Vorinstanz dazu ausführt, ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist daher mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu bestätigen (Urk. 61 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Kostenfolgen 8. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 61 S. 25; Art. 426 Abs. 1 StPO). 9. Kosten des Berufungsverfahrens 9.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

- 17 - 9.2. Die vormalig amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits antragsgemäss mit Fr. 2'024.35 entschädigt (Urk. 74 und Urk. 74A). 9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (...), sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. (..). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer S05013- 2013 deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte Küchenmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte T-Shirt wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 18 - 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'649.35 Auslagen Untersuchung Fr. 5'765.45 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. (…). 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 19 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'024.35 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, c/o Stadtpolizei Zürich Bahnhofquai 3, 8001 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich (betr. Lagernummer …, Asservat-Nr. … und Asservat-Nr. …)

- 20 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 21. März 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. T. Weilenmann

Urteil vom 21. März 2016 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 25 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer … deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und der Lagerbeh... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte Küchenmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte T-Shirt wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Im Übrigen sei hinsichtlich des verbleibenden Schuldpunktes (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) und der Einzieh... 3. Dem Beschuldigten sei für den erlittenen Polizeiverhaft von 1 Tag eine Entschädigung von Fr. 150.– und eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungs- und Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen, bzw. er sei für die heutige Verhandlung entsprechend zu entschädigen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 4 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2015 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Anklagebehörde sowie dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Während die Anklagebehörde ... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2015 wurde aufgrund des Bagatellcharakters des Berufungsverfahrens die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wurde als amtliche Verteidigerin entlassen (Ur... 1.5. Am 21. März 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner (nun) erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II. S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten hat in ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 einen Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB beantragt. Akzessorisch zum beantragten Fr... 2.2. Nicht angefochten wurden die Verurteilung wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 2, die für die mehrfache Übertretung ausgefällte Busse gemäss Dispositiv Ziffer 2, der Vollzug der Busse gemäs... 3. Beweisanträge 3.1. Die amtliche Verteidigung verzichtete im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2015 ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen, reichte gleichzeitig jedoch einen "Situationsplan" zu den Akten (Urk. 62 S. 2). 3.2. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von der Verteidigung keine Beweisanträge gestellt (Prot. II. S. 6 f.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 27. Oktober 2013, um 00.30 Uhr in angetrunkenem Zustand in seinem Zimmer im Hotel C._____ an der … [Adresse] drei uniformierte Polizisten der Stadtpolizei Zürich beim Öffnen der Türe mit ... 4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 61 S. 25 f.) 4.3. Der Beschuldigte stellte sich sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren konsequent auf den Standpunkt, er habe die Polizisten zu keinem Zeitpunkt mit einem Küchenmesser bedroht (Urk. 2 S. 3 ff.; Urk. 19 S... 4.4. Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher massgeblicher Aussagen zusammengefasst zu Schluss, die Aussagen des Beschuldigten seien gesamthaft betrachtet weder schlüssig noch stimmig und würden erhebliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehen... 4.5. Die Verteidigung stellte sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich der inkriminierte Vorfall nicht so abgespielt haben könne, wie von den Polizeibeamten geschildert. So bestünden unter anderem Unstimmigkeiten betref... 4.6. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen des Privatklägers B._____ und der Zeugen D._____ und E._____ auseinander gesetzt. Auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher vollu... 4.7. Der Beschuldigte liess im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 und auch anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz behaupte, seine Aussagen würden erhebliche Widers... 4.7.1. Unter dem Titel "Glaubwürdigkeit der involvierten Polizeibeamten" weist die Verteidigung erneut auf die bereits vor Vorinstanz geltend gemachten, vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten hin (Urk. 62 S. 4 f.). Abgesehen d... 4.7.1.1. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung auf die scheinbar widersprüchlichen Antworten der Polizisten auf die Frage hinweisen, ob sie vor der Zeugeneinvernahmen über den Fall gesprochen hätten (Urk. 62 S. 4). 4.7.1.2. Es rechtfertig sich daher, sich an dieser Stelle noch einmal die konkret gestellten Fragen und die darauf erhaltenen Antworten der drei Polizisten vor Augen zu führen:  Der Privatkläger B._____ wurde durch die befragende Assistenzstaatsanwältin wörtlich gefragt: "Haben Sie vor der heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Privatkläger wörtlich: "Ich arbeite mi...  Der Zeuge D._____ wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Auf diese Frage antwortete der Zeuge D._____: "Nein" (Urk. 22 S. 3).  Der Zeuge E._____ wurde wörtlich gefragt: "Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer heutigen Einvernahme mit jemandem über Ihre Aussagen gesprochen?". Der Zeuge E._____ antwortete auf diese Frage: "Wie haben einfach über den Fall gesprochen, also Herr D.... 4.7.1.3. Zunächst gilt es festzuhalten, dass bereits schon die Fragestellung der Assistenzstaatsanwältin an sich falsch ist, denn im Vorfeld einer Einvernahme kann man per definitionem nicht mit jemandem über seine (erst zu machenden) Aussagen spreche... 4.7.2. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 17. September 2015 wird weiter beanstandet, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass E._____ "wohl" hinter B._____ gestanden sei. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu E._____s Aussagen und na... 4.7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung zudem, der tatsächliche Ablauf der Verwendung des Schlüssels und der Öffnung der Zimmertüre sei nicht geklärt. Unbestritten sei, dass die drei Polizeibeamten einen Schlüssel für die ... 4.8. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten und mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat. Davon ist im Rahmen der rechtliche... 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 61 S. 25 f.). Die Verteidigung machte in ihrer Berufungserklärung geltend, der Straftatbestand von Art. 285... 5.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Teilen zutreffend und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und ihr Schuldspruch bestätigt werden (Urk. 61 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sanktion und Vollzug 6. Strafe 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Urk. 61 S. 19 ff.) 6.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich des Berufungsverfahren darauf, sich hinsichtlich der ausgefällten Sanktion oder des Vollzugs zu äussern. 6.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 St... 6.4. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Strafzumessung zusammengefasst, dass die objektive Tatschwere als noch nicht erheblich einzustufen sei und durch die subjektive Tatschwere leicht relativiert werde. Das Tatverschulden sei gesamthaft als noch... 6.5. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 St... 6.6. Wie von der Vorinstanz richtig vermerkt, ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 65). 6.7. Ebenfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten fest hält, er sei nicht geständig gewesen. Diese Erwägungen der Vorinstanz können ohne weiteres übernommen werden (Urk. 61 S. 22). Unter dem T... 6.8. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 4'000.– aus. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte weiterhin ... 6.9. Zusammengefasst erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB wird die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag an die Strafe angerechnet. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte eine Probezeit von zwei Jahren an (Urk. 61 S. 23 f.). 7.2. Was die Vorinstanz dazu ausführt, ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist daher mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid z... IV. Kostenfolgen 8. Kosten der Vorinstanz 9. Kosten des Berufungsverfahrens 9.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gericht... 9.2. Die vormalig amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren bereits antragsgemäss mit Fr. 2'024.35 entschädigt (Urk. 74 und Urk. 74A). 9.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (...), sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. (..). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer S05013-2013 deponierten Betäubungsmittel (2 Portionen Kokaingemisch, ca. 1.2 Gramm) werden eingezogen und d... 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte Küchenmesser wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. März 2014 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Asservat-Nr. … gelagerte T-Shirt wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. (…). 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 11. (Mitteilungssatz). 12. (Rechtsmittel)." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____, c/o Stadtpolizei Zürich Bahnhofquai 3, 8001 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Stadtpolizei Zürich (betr. Lagernummer …, Asservat-Nr. … und Asservat-Nr. …)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

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