Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150362-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 8. September 2015
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____,
Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GG150002)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 17. März 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das (zunächst im Dispositiv eröffnete) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 zugestellt (Urk. 37/1). 2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015, eingegangen am 15. Juli 2015, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen (Urk. 42). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Präsidialverfügung vom 8. September 2015 Erwägungen: Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.