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Zürich Obergericht Strafkammern 01.04.2016 SB150345

1. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,221 Wörter·~51 min·7

Zusammenfassung

Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150345-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 1. April 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung und Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 (GG140100)

- 2 - _______________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. April 2014 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung, inkl. der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– für das Beschwerdeverfahren UE130160, und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. a) Dem Beschuldigten B._____ wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. b) Dem Beschuldigten C._____ wird für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen, zzgl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. a) Dem Beschuldigten B._____ wird keine Genugtuung zugesprochen. b) Dem Beschuldigten C._____ wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 70 S. 1) 1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. 2. Zusprechung einer Prozessentschädigung (inkl. Entschädigung für das Rekursverfahren; OE130160) an den Privatkläger gemäss den eingereichten Honorarnoten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 72 S. 15 und Prot. II S. 7) 1. Herr B._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass im vorliegenden Verfahren keine Zivilforderungen gestellt wurden. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger und Privatkläger aufzuerlegen. Dieser sei überdies zu verpflichten, meinem Mandanten im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung von Fr. 7'065.30 zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung zu bezahlen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 74 S. 10) 1. Der Beschuldigte C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei zu bestätigen. Die Koten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Privatkläger sei zudem zu verpflichten, dem Beschuldigten C._____ eine

- 4 - Prozessentschädigung in der Höhe seiner Verteidigerkosten zu bezahlen. d) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren gründet in einem Vorfall vom 4. Juli 2008, als eine Gruppe mit dem Namen "D._____" versuchte, in das leerstehende Hardturmstadion einzudringen, um dort eine Gegenveranstaltung zur damals in der Schweiz und Österreich stattfindenden Fussballeuropameisterschaft 2008 durchzuführen. Dabei kam es zum anklagegegenständlichen Polizeieinsatz. Aufgrund derselben Ereignisse strengte überdies der Beschuldigte C._____ gegen den Privatkläger ein Privatstrafklageverfahren an, welches mit der Verurteilung des Privatklägers wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB durch das Obergericht des Kantons Zürich endete (Geschäft-Nr. SB090680, Urteil vom 13. April 2010, vgl. beigezogene Akten in Ordner 4/5). Zudem war der Privatkläger auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB angeklagt, von diesen Vorwürfen aber mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 vollumfänglich freigesprochen worden (Geschäft-Nr. SB120430, Urk. 27/2). 1.2. Die vorliegende Anklage wurde erhoben, nachdem eine frühere Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I (fortan Staatsanwaltschaft) durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (und hernach ergänzend durch

- 5 das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2013) aufgehoben worden war (Urk. 26/5 und 7; vgl. zum weiteren Verfahrensgang die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 61 S. 5 f.). 1.3. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. Januar 2015, meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 26. Januar 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 55; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 11. August 2015 zugestellt (Urk. 60/4), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO am 31. August 2015 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 62). 1.5. Mit Schreiben vom 9. September 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Gleichzeitig wurde um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 65). Der Beschuldigte B._____ verzichtete mit Eingabe vom 21. September 2015 ebenfalls auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 66), während sich der Beschuldigte C._____ nicht vernehmen liess. 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigten persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, sowie der Privatkläger in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 3). 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte, welche am 4. Juli 2008 begangen worden sein sollen, zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 23. Januar 2015. Damit stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht.

- 6 - Gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (vgl. Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Weiter regelt Art. 454 StPO, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt werden, neues Recht gilt. Im vorliegenden Verfahren ist damit – wie dies auch schon der Vorderrichter zutreffend festgestellt hat (Urk. 61 S. 7 f.) – das neue eidgenössische Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen nach der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO vorgenommen wurden, das alte kantonale Prozessrecht, namentlich die bis Ende 2010 gültige Fassung der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (aStPO/ZH) massgebend ist. 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Der Privatkläger beantragt gemäss seiner Berufungserklärung die anklagegemässe Schuldigsprechung beider Beschuldigten und ficht demnach insbesondere die unter Dispositivziffer 1 ergangenen Freisprüche an. Überdies beantragt er eine Prozessentschädigung, inklusive einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren UE130160 (Urk. 62). Die Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung der Genugtuungsbegehren der Beschuldigten) wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden auch die Dispositivziffern 2 bis 4 (Verzicht auf Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren, Kostenübernahme auf die Gerichtskasse, Entschädigung der Beschuldigten), worüber aber bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu

- 7 befinden wäre (Art. 428 Abs. 3 StPO), weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2.3. Der Vertreter des Privatklägers beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, falls das Gericht die Beschuldigten nicht im Sinne der Anklage schuldig spreche, sei der massgebliche Dienstbefehl der Zürcher Stadtpolizei betreffend die vorläufige Festnahme beizuziehen (Urk. 70 S. 21 i.V.m. Urk. 71/1). Dies sei nicht als Beweisantrag zu verstehen, doch ergebe sich der Antrag aus dem Grundsatz "iura novit curia". Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob und inwiefern die Dienstanweisung 8903, deren Ziffer 3 bei der Beurteilung des polizeilichen Ermessens gegenüber Bildnehmenden anlässlich Einsätzen gegen Ausschreitungen eine Rolle spielt, zur Anwendung kommt. Diese Dienstanweisung liegt bei den Akten (act. 10/5). Inwiefern weitere Dienstbefehle betreffend vorläufige Festnahme im vorliegenden Fall von Relevanz sein sollen, ist nicht ersichtlich. 2.4. Sodann berief sich der Vertreter des Privatklägers auf eine präjudizielle Wirkung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2012, mit welchem der Privatkläger unter anderem vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wurde, sowie des Urteils des Zürcher Obergerichts vom 26. August 2013, welches diesen Freispruch bestätigte (Urk. 70 S. 8 f. und Prot. II S. 8 ff.). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass aufgrund des Anspruchs der Beschuldigten auf eine unabhängige Beurteilung (Art. 4 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Abs. 1 IPBPR) der bereits früher ergangene Freispruch des Privatklägers von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit Blick auf die tatsächlichen (wie auch rechtlichen) Feststellungen in jenem Urteil in keiner Weise (also auch nicht bloss präjudiziell) Bindungswirkung entfaltet (so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 61 S. 52). Vielmehr sind im vorliegenden Prozess die für die Urteilsfindung entscheidrelevanten Vorfragen respektive Sachverhaltsfeststellungen selbst zu erheben. Diese können, insbesondere aufgrund der geänderten prozessualen Stellung der Beteiligten – die sich selbst bei weitgehend gleicher Aktenlage in unterschiedlichen Anklagesachverhalten niederschlägt, an welche das Gericht ge-

- 8 bunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) – und der auch für die heutigen Beschuldigten geltenden Unschuldsvermutung durchaus anders ausfallen, als im Parallelprozess gegen den Privatkläger. Der von der Vertretung der Privatklägerschaft vorgebrachte Umstand, dass die Bezirksrichterin die Anklage gegen den Privatkläger zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen können, wenn darin einzelne Punkte, welche in der Anklage gegen die heutigen Beschuldigten erwähnt würden, nicht erwähnt seien (Prot. II S. 9), ändert daran nichts, zumal es sich dabei um einen Ermessensentscheid der Richterin im Parallelverfahren gehandelt hätte und auch die Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung nicht verpflichtet gewesen wäre, die Anklage zu ändern (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO und BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 333 N 5a). Schliesslich ist das Gericht auch bei der Rechtsfindung selbstredend unabhängig. 2.5. a) Zur Diskussion steht im vorliegenden Verfahren aber auch die Frage, inwiefern im selben Verfahren ergangene Entscheide höherer Instanzen Bindungswirkung entfalten. So machte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits in seiner Berufungserklärung – mit Nachdruck geltend, die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. Juni 2013 betreffend das Fehlen eines Festnahmegrundes gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH seien verbindlich. Indem die Vorinstanz hierzu eine abweichende Beurteilung vorgenommen habe, sei sie in Rechtsverweigerung verfallen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei bzw. der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 70 S. 3 ff., Prot. II S. 8 ff. insb. S. 13, Urk. 62 S. 2 f.). b) Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur analogen Situation im kantonalen Verfahren gemäss Strafprozessordnung Art. 397 StPO). c) Das Bundesgericht hatte in seinem Beschwerdeentscheid vom 7. Juni 2013, mit welchem die Einstellung des Verfahren gegen die Beschuldigten aufgehoben

- 9 wurde, erwogen, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner (die heutigen Beschuldigten) den Beschwerdeführer (den heutigen Privatkläger) festgenommen und ihm damit die Freiheit entzogen hätten (Urk. 26/5). Ausgewiesen sei zudem, dass er durch die polizeiliche Anhaltung verschiedene Verletzungen erlitten habe. Streitig sei, ob sich die Beschwerdegegner bei ihren Handlungen auf einen Rechtfertigungsgrund hätten stützen können, der genügend klar erscheine, um die Einstellung des Strafverfahrens zu begründen. Sodann erwog das Bundesgericht, dass aufgrund des Grundsatzes, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei (in dubio pro duriore) bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden habe, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesse, müsse in diesem Sinn klar erstellt sein. Hier komme Art. 14 StGB als Rechtfertigungsgrund in Frage, wobei die Vorinstanz die Berechtigung zur Festnahme des Beschwerdeführers in erster Linie auf § 54 Abs. 1 aStPO/ZH stütze und als Festnahmegrund die Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschwerdeführer erwogen habe. Zu prüfen sei somit, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner bei ihrem Polizeieinsatz derart behindert habe, dass eine Festnahme offensichtlich gerechtfertigt gewesen sei. Das vorliegende Beweismaterial lasse keinen klaren Schluss zu, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz tatsächlich behindert habe. Aus dem vorhandenen Bildmaterial sei nicht ersichtlich, dass er sich direkt vor dem Eingang des Stadions befunden habe und den Beamten den Weg versperrt hätte. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, stütze sie sich auf die Aussagen der Beschwerdegegner, lasse die Zeugenaussagen von E._____ und F._____ dagegen ausser Betracht. Wenn die Vorinstanz im Zweifel von dem für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgehe, verletzte sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Offen sei zudem die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen sei, den Befehl der Beschwerdegegner zu befolgen, das Fotografieren zu unterlassen und sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Die in diesem Zusammenhang nötige Würdigung der einschlägigen Dienstanweisung 8903 sei dem Strafgericht vorzubehalten. Insgesamt bleibe damit aufgrund der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage unklar, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz

- 10 behindert habe und es sei damit nicht offensichtlich, dass er eine Tat nach Art. 286 StGB verübt habe. Folglich schliesse die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Festnahmegrund gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH. Fraglich sei auch, ob die Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen zumindest von einem "dringenden Tatverdacht" im Sinne von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH hätten ausgehen können. Ein solcher müsse objektiv begründet sein. Der von der Vorinstanz in Betracht gezogene Umstand, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner aufgrund ihrer Stresssituation "subjektiv" von der Behinderung ihrer Arbeit ausgegangen seien, genüge diesen Anforderungen nicht. Zudem müsse bei blossem Tatverdacht zur Festnahme ein besonderer Haftgrund bestehen. Einen solchen habe die Vorinstanz nicht geprüft. Dass Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr bestanden hätten, gehe aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor. Es sei demnach zweifelhaft, ob die Festnahme den Anforderungen von § 54 Abs. 1 aStPO/ZH genügt habe und daher nach Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Kontrollabsichten als Festnahmegrund äusserte das Bundesgericht Zweifel daran, dass die einschlägigen Voraussetzungen der damals gültigen Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich erfüllt gewesen seien. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten sich mit den betreffenden Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Die Art und Weise der vorinstanzlichen Beweiswürdigung widerspreche auch in diesem Punkt dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Ohne dem Strafgericht vorgreifen zu wollen, bestünden damit insgesamt Zweifel darüber, ob die Festnahme und die damit verbundene Gewaltanwendung rechtmässig gewesen seien. Von einem klarerweise gerechtfertigtem Verhalten der Beschwerdegegner könne daher keine Rede sein. Wenn die Vorinstanz beim jetzigen Erkenntnisstand davon ausgehe, ein Freispruch sei wahrscheinlicher als eine Verurteilung, verletze das Bundesrecht. Die Beschwerde sei danach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sofern kein Strafbefehl in Frage komme, habe die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben.

- 11 d) Wie den wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichts klar zu entnehmen ist, erschöpften sich die (verbindlichen) Anweisungen an die Untersuchungsbehörde darin, beim vorhandenen Aktenstand Anklage zu erheben. Hingegen nahm das Bundesgericht gerade keine und insbesondere keine das Strafgericht bindende, abschliessende Würdigung der Beweis- und Rechtslage vor. Es befasste sich ausschliesslich mit der Frage, ob die Beweis- bzw. Rechtslage derart klar war – mithin die Hinderung einer Amtshandlung offensichtlich –, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigten Polizisten gerechtfertigt war. Das Bundesgericht verneinte dies, und hielt mehrmals fest, die Beweis- bzw. Rechtslage sei unklar bzw. zweifelhaft. So darf denn auch die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, die Vorinstanz habe folglich zu Unrecht auf einen Festnahmegrund gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH geschlossen (Urk. 26/5 S. 8), nicht für sich alleine betrachtet werden. Vielmehr ist sie im Zusammenhang damit zu verstehen, dass gemäss Bundesgericht unklar sei, ob der Beschwerdeführer und heutige Privatkläger den Polizeieinsatz behindert habe. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren kann daraus daher nicht abgeleitet werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts betreffend die Einstellung des Verfahrens in den Kompetenzbereich der I. öffentlich-rechtlichen und nicht etwa der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts fiel (Urk. 26/5), was ebenfalls deutlich macht, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid keine materiell strafrechtlichen Vorgaben machen wollte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz gesprochen werden, welche ohne Weiteres die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz begründen würde (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Wie bereits das Bundesgericht und die Vorinstanz festgehalten haben, ist unstrittig, dass die Beschuldigten den Privatkläger am 4. Juli 2008 verhafteten, wobei er anschliessend auf die Polizeiwache verbracht wurde, wo er rund einein-

- 12 halb Stunden verblieb. Überdies wies der Privatkläger nach der Verhaftung verschiedene Verletzungen auf (vgl. zur detaillierten Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes Urk. 61 S. 14). Wie sodann der Vorderrichter zu Recht bemerkte, weichen die Darstellungen der Beschuldigten im Übrigen von der auf den Aussagen des Privatklägers basierenden Anklageschrift ab, wobei sie insbesondere geltend machen, der Privatkläger habe sie in ihrem Einsatz gegen die Aktivisten, welche das Stadion besetzt hätten – und damit bei einer Amtshandlung – behindert, weshalb sie ihn rechtmässig verhaftet und sich entsprechend nicht strafbar gemacht hätten (vgl. Art. 14 StGB). Dass sich in der Anklageschrift keine entsprechenden Ausführungen finden, steht der Annahme eines Rechtfertigungsgrundes nicht entgegen. Das in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip wird durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in Art. 325 Abs. 1 StPO konkretisiert. Die Aufzählung in Art. 325 Abs. 1 StPO ist abschliessend zu verstehen, was bedeutet, dass für Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe relevante tatsächliche Behauptungen nicht zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift gehören. Daraus folgt, dass das Gericht mit Bezug auf allfällige Rechtfertigungsgründe nicht an den Inhalt der Anklage gebunden ist. Soweit eine von den Beschuldigten behauptete, gesetzlich erlaubte Handlung im Sinne von Art. 14 StGB zu klären ist, ist dafür nicht nur die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung der Umstände zu verifizieren, sondern im Rahmen der vorliegend nötigen Beweiswürdigung auch abzuklären, ob die behauptete, die Beschuldigten entlastende Situation vorlag. Damit aber präsentiert sich eine grundsätzlich andere Ausgangslage als etwa im Parallelprozess gegen den Privatkläger, wo einzig die in der damaligen Anklageschrift umschriebene mögliche Behinderung der Beamten zu prüfen war respektive geprüft werden durfte. 3.2. Der Vorderrichter hat die bei der Beweiswürdigung generell zu beachtenden Grundsätze korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 13 - 3.3. Ebenso sind die wesentlichen Aussagen der Beteiligten (Beschuldigte, Privatkläger sowie weitere Zeugen) im angefochtenen Urteil umfassend und zutreffend wieder gegeben worden (Urk. 61 S. 20 ff.). Auch hierauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als weitere Beweismittel sind sodann die durch den Privatkläger sowie seine Ehefrau G._____ erstellte Fotodokumentation und die Wahrnehmungsberichte der verschiedenen Polizeibeamten zu erwähnen, wobei betreffend Details und Verwertbarkeit wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Was die konkrete Sachverhaltserstellung angeht, hielt der Vorderrichter vorab zu Recht fest, dass auf Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Ehrverletzungsverfahren (vgl. Ziff. 1.1 hiervor) gemacht hatten, lediglich zu deren Gunsten abgestellt werden könne, da sie nicht auf ihre Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrechte als Beschuldigte aufmerksam gemacht worden seien (Urk. 61 S. 8 f.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten führte er aus, dass einerseits die Aussagen der Beschuldigten (als unmittelbar Betroffene) mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung, anderseits aber auch diejenigen des Privatklägers (aufgrund seines feindschaftlichen Verhältnisses zu den Beschuldigten) mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 61 S.16 f.). Auch die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin G._____, der Ehefrau des Privatklägers, schien dem Vorderrichter aufgrund ihres Naheverhältnisses und des zusammen mit dem Privatkläger erstellten und anlässlich der Befragung konsultierten Gedächtnisprotokolls als eher gering (a.a.O., S. 17). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ sah er in geringem Masse beeinträchtigt, da aus seinen Aussagen hervorgehe, dass er den anklagegegenständlichen Polizeieinsatz generell missbilligt habe (a.a.O., S. 17). Dem Zeugen F._____ attestierte er keine Zweifel an dessen allgemeiner Glaubwürdigkeit, eine gewisse ablehnende Haltung gegenüber dem Polizeieinsatz vom 4. Juli 2008 sei jedoch nicht zu verkennen (a.a.O., S. 17 f.). Was die übrigen, als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten H._____, I._____ und J._____ angeht, führte der Vorderrichter sinngemäss aus, dass alle am Einsatz vom 4. Juli 2008

- 14 beteiligt gewesen seien, wobei die vom Privatkläger gegen diese Beamten initiierten Strafuntersuchungen eingestellt worden seien. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass diese Zeugen in einem teils beruflichen, teils privaten Verhältnis – gemeint wohl: zu den Beschuldigten – stünden, was ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könne (a.a.O., S. 18). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich beizupflichten und einstweilen festzuhalten, dass damit keine als gänzlich neutral und unvoreingenommen zu qualifizierende Zeugen zur Verfügung stehen, jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugen E._____ und F._____ lediglich in geringem Masse beeinträchtigt erscheint. Nicht unerwähnt zu lassen ist allerdings, dass der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme angab, mit dem Privatkläger im Mailkontakt gestanden zu haben (Urk. 7/3/3). Dahingegen ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen H._____, I._____ und J._____ – entgegen der Einschätzung des Vorderrichters – aufgrund ihres dargelegten Verhältnisses zu den Beschuldigten und dem Umstand, dass die Beschuldigten nach dem Vorfall mit den übrigen Beteiligten im Sinne eines Debriefings über den Vorfall gesprochen haben (vgl. Urk. 4/1 S. 2), genau so gering einzuschätzen, wie diejenige der Zeugin G._____. Ohnehin ist nicht die grundsätzliche Glaubwürdigkeit einer Person ausschlaggebendes Moment im Rahmen der Beweiswürdigung, sondern die konkrete Glaubhaftigkeit der im respektive betreffend den Einzelfall gemachten Aussagen. 3.5. Was dies (die Beurteilung der Glaubhaftigkeit) angeht, kann auf die nachfolgend im Wesentlichen wieder gegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind fundiert und nachvollziehbar begründet und überzeugen in ihren Schlussfolgerungen. Sie sind entsprechend vollumfänglich zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.1. Die Aussagen des Privatklägers beurteilte der Vorderrichter als grundsätzlich nicht völlig unglaubhaft, zumal die Schilderungen mit den von ihm erstellten Fotoaufnahmen in teilweise nachvollziehbarer Weise untermauert würden. Dennoch würden die Aussagen generell sehr übertrieben scheinen und enthielten gewisse realitätsfremde Behauptungen, deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen sei (Urk. 61 S. 31 f.). Diese Schlussfolgerung stützte der Vorderrichter sodann mit verschiedenen Beispielen (vgl. a.a.O., E. 5.1.1-4, S. 32 f.).

- 15 - 3.5.2. Betreffend den Beschuldigten B._____ führte der Vorderrichter aus, sein Aussageverhalten sei grundsätzlich konstant und weise – mit einer Ausnahme – kaum Widersprüche auf. Jener leichte Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob sich der Privatkläger irgendwann auf den Boden gesetzt habe, so dass ihm Handschellen hätten angelegt werden können bzw. ob er umgefallen sei, vermöge die Glaubhaftigkeit kaum zu beeinträchtigen, zumal es sich bei der Arretierung um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe und dies ein kleines Detail darstelle. Im Wesentlichen sei seine Schilderung konstant und lebensnah und insgesamt als glaubhaft einzustufen (vgl. zur detaillierten Begründung Urk. 61 S. 33 f.). 3.5.3. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ qualifizierte der Vorderrichter als durchwegs konstant bei Fehlen wesentlicher Widersprüche. Die Schilderung sei authentisch, nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. Urk. 61 S. 35). 3.5.4. Auch die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der in den Einsatz involvierten Polizeibeamten J._____ und I._____ seien grundsätzlich stimmig, lebensnah, konstant und stützten die Aussagen der Beschuldigten. Sie ergäben insgesamt ein schlüssiges Bild des Vorgefallenen und der damals herrschenden Stimmung. Die jeweiligen Schilderungen seien in sich schlüssig und stünden auch zu den Darstellungen der übrigen Beamten nicht im Widerspruch, insgesamt ergebe sich ein nachvollziehbares Bild. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sich die Beteiligten abgesprochen hätten, da die Geschehnisse von den Beschuldigten als auch von den beiden weiteren involvierten Polizeibeamten aus der jeweiligen Perspektive unterschiedlich geschildert worden seien (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). 3.5.5. Die Aussagen des Zeugen E._____ beurteilte der Vorderrichter als durchwegs stringent und neutral. In Bezug auf die Involvierung des Privatklägers in die damaligen Ereignisse bezögen sich die Aussagen des Zeugen jedoch hauptsächlich auf die Geschehnisse bei bzw. während der – wohl eher auffallenden – Arretierung des Privatklägers. Bezüglich des vorgängigen Ablaufs habe der Zeuge lediglich die Beobachtung eines Gesprächs zwischen dem Privatkläger und den Polizisten erwähnt und dass er erst im Verlauf des gesamten Geschehens auf den Privatkläger aufmerksam geworden sei. Im Übrigen habe der Zeuge E._____ sein Augenmerk vornehmlich auf die Geschehnisse vor dem Stadiontor gerichtet

- 16 - (Urk. 61 S. 35 f.). Diesen Ausführungen des Vorderrichters kann beigepflichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Zeuge E._____ angab, auf den Vorfall aufmerksam geworden zu sein, weil er gesehen habe, wie Polizisten auf den Platz gerannt seien und einer der Polizisten im Eingangsbereich zu schiessen begonnen habe. Er habe wissen wollen, was los sei bzw. gewollt, dass dies aufhöre und habe deswegen zwei Mal mit den Polizisten gesprochen. Bis dahin habe er den Privatkläger nicht wahrgenommen, d.h. bis zu dem Moment als der Beschuldigte C._____ sich zum Privatkläger begeben habe. Irgendwann seien weitere Polizisten dazu gekommen und plötzlich sei der Privatkläger verhaftet worden (Urk. 7/3 S. 4). Nachdem er (E._____) mit einem der Polizisten, dem Beschuldigten C._____, gesprochen habe, habe sich der Beschuldigte C._____ zum Privatkläger begeben. Er habe das Gespräch zwischen den zwei nicht mitbekommen. Er habe keine Ahnung, wie lange es gedauert habe, vielleicht 20 bis 30 Sekunden. Soweit er sich erinnern könne, sei der Beschuldigte C._____ dann zum Polizeifahrzeug gegangen. Er (E._____) habe dann wieder den Eingangsbereich beobachtet. Er habe den Privatkläger hernach nicht mehr weiter beobachtet bzw. erst dann wieder, als er verhaftet worden sei (a.a.O. S. 5). Der Vorderrichter führte weiter aus, wenn der Zeuge E._____ die Frage, ob der Privatkläger die Polizeiarbeit behindert habe, verneint habe mit dem Hinweis, der Privatkläger habe sich immer hinter der Absperrung aufgehalten, sei auf die Fotos Nr. 820 und 823 hinzuweisen. Danach habe sich der Privatkläger im Bereich der Absperrgitter und teils vor den im Einsatz stehenden Polizeibeamten aufgehalten. Neben dem erwähnten einmaligen Gespräch zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger habe der Zeuge somit keine sachdienlichen Angaben zum weiteren Verhalten des Privatklägers gegenüber den beiden Beschuldigten im Vorfeld von dessen Verhaftung zu Protokoll gebe können (Urk. 61 S. 35 f.). Dem ist zuzustimmen, hat doch der Zeuge E._____ die Interaktion zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger vor der Verhaftung des Privatklägers gemäss seinen eigenen Angaben – abgesehen von dem erwähnten Gespräch – nicht mitbekommen, weil er seinen Fokus auf den Beschuss der Aktivisten mit Gummischrot gerichtet hatte.

- 17 - 3.5.6. Mit Blick auf die Beurteilung der Aussagen des Zeugen F._____ ist dem angefochtenen Urteil – mit Beispielen untermauert – zu entnehmen, diese stünden teils diametral zu den Angaben der übrigen Personen, welche das Geschehen, insbesondere die Verhaftung des Privatklägers, mitbekommen hätten. Auch scheine der Zeuge F._____ vor allem Beobachtungen bezüglich des Privatklägers gemacht zu haben ab dem Zeitpunkt von dessen Verhaftung, als dieser sich auf dem Parkplatz befunden habe (Urk. 61 S. 36 f.). Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Einvernahme zwar an, er denke, er habe die ganze Vorgeschichte von dem Moment an mitbekommen, als man den Privatkläger weggeschickt habe bis es dann zum Gerangel gekommen sei (Urk. 7/11 S. 4). Er konnte hernach jedoch keine konkreten Aussagen zur Zeit vor der Verhaftung des Privatklägers machen (a.a.O. S. 4 ff.). Der Vorderrichter hielt weiter fest, die apodiktische Aussage des Zeugen F._____, die Journalisten hätten den Polizeieinsatz nicht behindert, weil sie deutlich genug weg gewesen seien, sei jedenfalls mit Bezug auf den Privatkläger widerlegt angesichts dessen durch die Fotos belegten nahen Präsenz zu den im Einsatz stehenden Polizisten (Urk. 61 S. 36 f.). Dem ist beizupflichten, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass der Zeuge F._____ in derselben Einvernahme auch ausführte, er habe es so in Erinnerung, dass der Privatkläger die ganze Sache aus einer sehr nahen Nähe habe aufnehmen wollen und dass dies der Polizei nicht recht gewesen sei (Urk. 7/11 S. 5). Dem Vorderrichter kann damit gefolgt werden, dass die Aussagen des Zeugen F._____ insgesamt zu wenig verlässlich erscheinen, was die Geschehnisse zwischen den Beschuldigten und dem Privatkläger vor dessen Verhaftung betreffe (Urk. 61 S. 36 f.). 3.5.7. Die Zeugin G._____ machte mehrfache Blackouts geltend und konnte somit, zumal in den entscheidenden Punkten, keine eigenen Erinnerungen zu Protokoll geben. Mit der Vorinstanz kann hieraus für die Sachverhaltsermittlung wenig massgebendes abgeleitet werden (vgl. Urk. 61 S. 37). 3.6. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der verschiedenen Beteiligten und unter Einbezug der übrigen Beweismittel (insbesondere der Fotodokumentation) kam der Vorderrichter betreffend die Ereignisse vor der Arretierung konkret zum Schluss (vgl. Urk. 61

- 18 - S. 37 ff. mit dortigen Aktenbelegen), das von den Beschuldigten als Anlass für die Arretierung geltend gemachte Störverhalten des Privatklägers sei von den weiteren Polizeibeamten bestätigt worden, sachdienliche Aussagen weiterer Zeugen seien nicht vorhanden. Die Aussagen des Zeugen E._____ bezögen sich im Wesentlichen auf die Ereignisse während der Arretierung. Obschon der Zeuge hinsichtlich der Geschehnisse vor der Arretierung angegeben habe, er habe während des Einsatzes vor dem Gittertor keine Störung durch den Privatkläger wahrgenommen, und die Aussage grundsätzlich glaubhaft erscheine, schliesse sie die Darstellung der Beschuldigten keineswegs aus. Vor dem Hintergrund, mit dem Geschehen vor dem Gittertor beschäftigt gewesen zu sein, erscheine die Kontaktaufnahme, insbesondere die Beschimpfungen und das zweimalige Schultergreifen seitens des Privatklägers, unmittelbar neben und deshalb eben nicht direkt vor dem Eingangsbereich, weiterhin möglich. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge E._____ diese nicht wahrgenommen habe, da sich die Hauptereignisse im Eingangsbereich abgespielt hätten und sich die Schultergriffe wohl daneben und innert weniger Sekunden ereignet hätten. Betreffend den Vorlauf habe der Zeuge E._____ keine sachdienlichen Aussagen machen können, weshalb seine Schilderungen zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnittes nicht hilfreich seien. Auch der Zeuge F._____ habe zur Phase vor der Verhaftung des Privatklägers keine verlässlichen Angaben machen können. Damit – so die Vorinstanz weiter – sei davon auszugehen, dass sich der Privatkläger den im Einsatz stehenden Polizisten (teils hinter den Absperrungen, teils vor den Absperrungen) auf geringe Distanz, teilweise auf knapp einen Meter genähert habe, wobei ein grosser Teil der Fotos (Urk. 9/1 Foto Nr. 804 -Nr. 821; Urk. 9/2 Foto Nr. 823) Polizeibeamte mit dem Rücken zur Kamera zeige, sodass eine Annäherung durch den Privatkläger und nicht durch die Beschuldigten zu vermuten sei. Sodann bestünden keine Zweifel daran, dass der Privatkläger den Einsatz der Polizisten unter keinen Umständen gutgeheissen und seinen Unmut unmissverständlich mitgeteilt habe, indem er die Polizisten erhitzten Gemütes zum Weggehen aufgefordert habe. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Beschuldigten als auch der weiteren beteiligten Polizisten I._____ und J._____. Überdies vermöge es zu überzeugen, dass sich der Privatkläger in einem emotio-

- 19 nal sehr aufgebrachten Zustand befunden habe, da er den Einsatz von Gummischrot offensichtlich missbilligt habe, da dieser seiner Meinung nach aus zu geringer und gemäss seiner Wahrnehmung damit illegaler Distanz erfolgt sei, und er deshalb versucht habe, auf die Beamten einzuwirken, um diese von weiterem Beschuss abzubringen. In diesem Zusammenhang erscheine es auch glaubhaft, dass der Privatkläger den Beschuldigten C._____ zweimal an die Schulter gegriffen habe, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das zweimalige Schultergreifen unterstreiche indes die kurze Distanz zum agierenden Polizisten C._____ und könne im Weiteren als erstellt betrachtet werden. Die Schilderung des Beschuldigten C._____, wonach er einerseits damit beschäftigt gewesen sei, seine Kameraden vor dem Gittertor nicht aus den Augen zu verlieren, seine Waffe im Blick zu haben, die aus dem Stadion fliegenden Gegenstände zu berücksichtigen und gleichzeitig den Privatkläger auf Distanz zu halten, vermöchten vorliegend eine realitätsnahe und nachvollziehbare Ausnahmesituation zu vermitteln, in welcher sich der Beschuldigte C._____ in starker Bedrängnis und unter Druck gefühlt habe. Der Umstand, dass sich die Beamten nicht in der für einen solchen Einsatz adäquaten Schutzuniform, sondern lediglich in der normalen Streifenuniform im Einsatz befunden hätten und zu viert gegen doch an die hundert Stadion-Besetzer hätten vorgehen müssen, vermöge die brenzlige Situation noch zu unterstreichen. Auch die bei den Akten befindlichen Aufnahmen, insbesondere Foto Nr. 805 (Urk. 9/1) mit Bezug auf die Distanz des Privatklägers zum Beschuldigten C._____, belegten diesen Eindruck. Zusammenfassend hielt der Vorderrichter fest, dass keine Zweifel bestünden, dass sich die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt der Arretierung des Privatklägers grundsätzlich so zugetragen hätten, wie sie von den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten als auch der weiteren involvierten Polizisten dargestellt worden seien, wobei offen gelassen werden könne, ob der Privatkläger den Beschuldigten B._____ ebenfalls behindert und ihm die Sicht auf seine Kollegen versperrt habe. Dieser Schlussfolgerung kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Die Darstellungen der Beschuldigten C._____ und B._____ decken sich, was den groben Ab-

- 20 lauf und das (aufgebrachte) Verhalten des Privatklägers angeht mit denjenigen weiterer Beteiligter, insbesondere der übrigen Polizeibeamten I._____ und J._____. Was die Direktkontakte des Privatklägers mit B._____ respektive C._____ angeht, welche von den weiteren Beteiligten, deren Aufmerksamkeit verständlicherweise auf die primäre Auseinandersetzung mit den Stadionbesetzern gerichtet war, nicht erfasst wurden (die Zeugin G._____ bemerkte immerhin einen Streit zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Privatkläger, Urk. 7/1 S. 5), bleiben deren anlässlich verschiedener Einvernahmen deponierte Aussagen in sich im Kernbereich nicht nur frei von Widersprüchen, sondern auch frei von Fantasie- bzw. Lügensignalen. Dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassten, ist natürlich und nicht als Lügensignal zu werten, zumal keine eigentliche inhaltliche Verknappung oder Übersteigerung der Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger zu erkennen ist. Demgegenüber muss – wie bereits der Vorderrichter zutreffend hervorgehoben hat – die Selbstdarstellung des Privatklägers als stummer, abseitsstehender Beobachter als widerlegt gelten. Damit aber ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Privatkläger sich teils bis auf Armlänge den im Einsatz stehenden Polizisten näherte, sich dabei auch mitten zwischen diesen befand, den Beschuldigten C._____ nicht nur einmal an der rechten Schulter berührte, sondern – nachdem er sich aufgrund einer Wegweisung zunächst etwas entfernt hatte – nach erneuter Annäherung ein weiteres Mal berührte. Währenddessen sprach er intensiv, wenn nicht gar beschimpfend auf den Beschuldigten C._____ ein und stellte den Einsatz an sich in Frage. Auch den Beschuldigten B._____ forderte er gemäss dessen glaubhafter Aussage schroff auf, den Einsatz (insbesondere den Beschuss mit Gummischrot) zu beenden, wobei er sich diesem auf dessen Aufforderung hin, aus Sicherheitsgründen (Beschuss mit Wurfgeschossen durch die Aktivisten) zurückzutreten, auf kürzeste Distanz näherte und auch eine weitere Aufforderung, den agierenden Polizisten mehr Raum zu lassen, missachtete. Durch dieses Verhalten lenkte der Privatkläger insbesondere den Beschuldigten C._____ über einen nicht unwesentlichen Zeitraum ab, respektive band zumindest teilweise dessen Aufmerksamkeit, welche somit nicht mehr uneingeschränkt auf die Auseinandersetzung mit den deutlich überzähligen, teilweise vermummten (Urk. 9/1 passim) und hinsichtlich ihrer Gewaltbereitschaft wohl

- 21 schwer einschätzbaren Aktivisten, den Selbst- sowie Kollegenschutz gerichtet werden konnte. Mithin ist die von den Beschuldigten – ausserhalb des Anklagesachverhaltes – geltend gemachte, der Verhaftung vorangehende Störung durch den Privatkläger als erstellt anzusehen. Ob sich die Beamten diese Störung (allenfalls im Rahmen der Pressefreiheit) gefallen lassen mussten, wird im Rahmen der rechtlichen Erwägungen abzuhandeln sein. 3.7. Was die Ereignisse anlässlich der Arretierung angeht, führte die Vorinstanz aus (Urk. 61 S. 38 und S. 41 ff. sowie dortige Belegstellen), zum Vorwurf, der Beschuldigte C._____ sei auf den Privatkläger zugestürmt und habe ihm die Kamera aus der Hand schlagen wollen, seien keine verlässlichen Zeugenaussagen erhältlich. Auch das zu berücksichtigende Foto vermöge den Vorwurf nicht zu beweisen, da es sich beim abgelichteten Polizisten nicht um C._____ handle. Auch dass die Beschuldigten den Privatkläger ohne Anlass und mit unnötiger Härte zu Boden geworfen und über den Boden geschleift hätten, lasse sich nicht erstellen. Der Zeuge E._____ habe es als "Herumgezerre" geschildert und zudem ausgesagt, der Privatkläger sei bei den Parkplätzen umgefallen, was die Schilderung der Beschuldigten stütze, weshalb davon auszugehen sei, dass der Privatkläger auf seinen Füssen bis zum Parkplatz gebracht worden und dort umgefallen sei. Weiter sei auf den Fotoaufnahmen (Urk. 9/2 Foto Nr. 835 - Nr. 865) nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten dem Privatkläger die Weste absichtlich über den Kopf gezogen hätten. Zu sehen sei lediglich, dass die Weste ab Foto Nr. 839 über den (Hinter-)Kopf des Privatklägers gezogen war. Wie sie dahin kam, bleibe unklar. Die Zeugin G._____ habe als mögliche Begründung angegeben, der Privatkläger habe sich die Weste möglicherweise selber über den Kopf gezogen, um sich zu schützen. Die Beschuldigten hätten den Vorwurf bestritten. Auch die Fotodokumentation lasse diesbezüglich keine eindeutigen Schlüsse zu, weshalb der Vorwurf als nicht erstellt zu betrachten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte C._____ solle absichtlich auf den Privatkläger gekniet sein und ihm dabei mit dem rechten Arm die Luft abgeschnürt haben, sei die Bildaufnahme Nr. 844 zu berücksichtigen. Die Aufnahme bestätige die Schilderung des Privatklägers im Grundsatz, obschon die durch den Privatkläger geltend gemachte Intensität übertrieben erscheine, da die für diesen Vorwurf relevanten Fotoaufnah-

- 22 men (Urk. 9/2 Foto Nr. 843 - Nr. 845) jeweils in einem Abstand von ein bis zwei Sekunden aufgenommen worden seien und bereits auf der folgenden Aufnahme, d.h. max. zwei Sekunden später, der Polizeibeamte bereits nicht mehr auf der Hüfte des Privatklägers gekniet habe. Auf Vorhalt dieser Aufnahme habe der Beschuldigte C._____ erklärt, dabei würde es sich um den Moment handeln, als er das Gleichgewicht verloren habe und hingefallen sei, was auch der Privatkläger nicht auszuschliessen vermocht habe. Bei der Festnahme des Privatklägers habe es sich um einen dynamischen Vorgang gehandelt, in welchem die Beschuldigten und der Privatkläger stets in Bewegung gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es plausibel, dass der Beschuldigte C._____ das Gleichgewicht für kurze Zeit verloren habe und deswegen auf der Hüfte des Privatklägers gelandet sei, zumal der Privatkläger eine originelle Abwehrtechnik gegen seine Verhaftung angewandt habe. Betreffend das Traktieren mit der "Brennnessel" sei festzuhalten, dass auf einer Aufnahme zu sehen sei, dass der Beschuldigte B._____ den linken Arm des Privatklägers mit beiden Händen festhalte. Die Aufnahme zeige jedoch eine neutrale Position der Hände von B._____ (Urk. 9/4 Foto Nr. 841). Aus dem Brennnessel-Griff resultierende Rötungen würden mittels Fotodokumentation keine ausgewiesen. Es existierten zwar Aufnahmen, auf welchen Rötungen am Handgelenk ersichtlich seien, dabei handle es sich allerdings nicht um den mutmasslich mit der "Brennnessel" traktierten linken Arm des Privatklägers, sondern um Aufnahmen des rechten Armes (Urk. 9/4 Foto Nr. 877 u. 878). Der Beschuldigte habe anlässlich der vorinstanzlichen Befragung eine schlüssige und überzeugende Erklärung gegeben, indem er ausgeführt habe, es sei aufgrund der geleisteten Gegenwehr des Privatklägers schwierig gewesen, dessen Hände hinter dem Rücken in Handschellen zu legen, weshalb er den auf der Aufnahme ersichtlichen Arm des Privatklägers mit beiden Händen habe halten müssen, um den Arm hinter den Rücken führen und die Handschellen schliessen zu können. Diese Aussage vermöge zu überzeugen. Weiter führte der Vorderrichter aus (Urk. 61 S. 43 f.), obschon auf den Fotos ersichtlich sei, dass der Privatkläger einen gelben Bändel um den Hals getragen habe, welcher anschliessend nicht mehr am Hals des Privatklägers zu sehen gewesen sei, sondern neben ihm auf dem Boden gelegen habe, lasse sich daraus

- 23 ein Würgen nicht erstellen. Dies insbesondere deshalb, da weder entsprechende Aussagen von Beteiligten oder Zeugen noch Fotoaufnahmen dazu erhältlich seien, die derartige Schlüsse zulassen würden. Die Zeugin G._____ gebe diesbezüglich an, der Schlüssel [am gelben Bändel befestigt] sei dem Privatkläger abgerissen worden, was nicht ohne Weiteres auf ein Würgen schliessen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit der Goldkette, die ab Foto Nr. 851 das erste Mal – vor dem Privatkläger auf dem Boden liegend – zu sehen sei, wobei keine der Aufnahmen zeige, dass der Privatkläger diese jemals um den Hals getragen habe (Urk. 9/2 ab Foto Nr. 840 - Nr. 845; act. 9/2 Foto Nr. 851). Das Würgen mit dem Bändel bzw. mit der Goldkette könne somit nicht erstellt werden. Bezüglich der durch die Beschuldigten übereinstimmend und in detaillierter sowie origineller Weise geltend gemachten Gegenwehr seitens des Privatklägers, welche von diesem vehement in Abrede gestellt werde, sei das Folgende anzuführen: Auf den Aufnahmen ab Nr. 840 sei zu sehen, wie der Privatkläger seine Arme deutlich gegen das Anlegen der Handschellen sperre. Aus den übrigen Aufnahmen gehe klar hervor, dass sich der Privatkläger insgesamt unkooperativ verhalten habe und sich die Arretierung nur sehr schwerfällig habe bewerkstelligen lassen (Urk. 9/2 Foto Nr. 840 - ca. Nr. 850). Auch der Umstand, dass die Arretierung des Privatklägers, das heisse vom Zeitpunkt des ersten Zugriffs bis seine Hände hinter dem Rücken in Handschellen hätten gelegt werden können, ca. eine Minute und damit wesentlich länger gedauert habe als eine normale Verhaftung, unterstreiche diese Wahrnehmung. Angesichts der detailreichen Schilderungen der Beschuldigten, der weiteren involvierten Polizeibeamten sowie des Zeugen E._____ als auch der Zeugin G._____ könne die geschilderte heftige Gegenwehr des Privatklägers durch alternierendes Sperren und Fallenlassen als erstellt betrachtet werden, zumal die pauschale Bestreitung seitens des Privatklägers keineswegs zu überzeugen vermöchten (Urk. 61 S. 44). Der Zeuge E._____ habe bestätigt, gehört zu haben, dass der Privatkläger mehrere Male darauf hingewiesen habe, Journalist zu sein. Dass der Privatkläger und die Zeugin G._____ zusätzlich auf die Rückenbeschwerden aufmerksam gemacht haben sollen, habe er hingegen nicht bestätigt. Dass der Zeuge ansonsten sehr

- 24 ausführlich berichtet habe, jedoch das vom Privatkläger behauptete in Kenntnissetzen über den Bandscheibenvorfall unerwähnt geblieben sei, spreche gegen die Darstellung des Privatklägers. Der Hinweis, dass der Privatkläger an einem Bandscheibenvorfall leide und er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, könne im Folgenden nicht als erstellt betrachtet werden (Urk. 61 S. 44 f.). Auch diese Beweiswürdigung durch den Vorderrichter ist profund und überzeugend. Die Vorinstanz setzt sich mit allen wesentlichen Aussagen und Fotobeweisen auseinander und stellt sie zueinander nachvollziehbar in Relation. Insgesamt verbleiben damit unüberwindbare Zweifel daran, dass sich die Verhaftung so wie in der Anklageschrift geschildert ereignet hat, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten hinsichtlich des genauen Ablaufes der Verhaftung auf deren Darstellung abzustellen ist. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, dass die einzelnen Verletzungshandlungen (Würgen, Knien und Luftabdrücken, Weste über Kopf, "Brennnessel"), wie sie in der Anklageschrift beschrieben wurden, nicht erstellt werden konnten. 3.8. Betreffend die aus der Arretierung resultierenden Verletzungen kam der Vorderrichter nachvollziehbar zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass die auf der vom Privatkläger eingereichten Fotodokumentation festgehaltenen Verletzungen, namentlich die Schürfungen, Rötungen an den Knien, Handgelenken und Ellenbogen aus der Festnahme resultierten. Hingegen sah er die geltend gemachten, nicht äusserlich erkennbaren Verletzungen (Verstärkung vorbestehender Rückenschmerzen, akute sowie posttraumatische Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Schluckbeschwerden), respektive deren kausalen Ursprung in der Arretierung, als nicht rechtsgenügend nachgewiesen an. Auf die überzeugende Begründung hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9. In Bezug auf die Festhaltung des Privatklägers ab dem Zeitpunkt seiner Arretierung um ca. 18.45 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der Abstandszelle um 20.15 Uhr sowie bezüglich der nicht durchgeführten Befragung ist der äussere Anklagesachverhalt in Sachverhaltsabsatz 5 – mit der Vorinstanz (vgl. deren Erwägungen in Urk. 61 S. 46 f.) – als erstellt zu betrachten.

- 25 - Sodann ist zwar erstellt, dass der Privatkläger bis zu seinem Abtransport in einer sitzenden Position verharren musste. Indes ist den diesbezüglichen Fotos nicht zu entnehmen, dass ihm dies Schmerzen bereitete. Insbesondere ist aber auch nicht zu erstellen, dass solches den handelnden Beamten bewusst war, von ihnen gewollt oder auch bloss in Kauf genommen wurde (subjektiver Tatbestand), zumal die Beweiswürdigung ergeben hat, dass sie keine Kenntnis vom vorbestehenden Bandscheibenvorfall des Beschuldigten hatten und sich jener überdies anlässlich der Arretierung auch nicht in seinen Bewegungen auffällig eingeschränkt gezeigt hatte. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat durch Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; Rechtfertigungsgrund). Ob die Festnahme des Privatklägers durch die Beschuldigten vorliegend begründet war, beurteilt sich nach dem damals geltenden zürcherischen Strafprozessrecht. § 54 Abs. 1 aStPO/ZH verpflichtete die Polizeiorgane dazu, eine Person vorläufig festzunehmen, welche in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen verübt hatte (Ziff. 1; sog. Flagranz) oder nach eigener Wahrnehmung oder nach Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wurde (Ziff. 2). Letzteres allerdings nur, sofern ein Haftgrund nach § 58 Abs. 1 oder 2 aStPO/ZH gegeben war. Angesichts des Zeitpunktes versteht sich von selbst, dass der festnehmende Polizeibeamte hinsichtlich der Frage, ob in seiner Gegenwart ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, auf seinen momentanen (ex ante) Kenntnisstand abstellen musste, steht doch erst nach Abschluss des im Anschluss an die Festnahme zu eröffnenden Strafverfahrens fest, ob sich der mutmassliche Täter strafbar gemacht hat oder nicht. Auch bei der nachträglichen Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme ist von den damaligen tatsächlichen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten des Polizeibeamten, basierend auf den konkreten Umständen, auszugehen (DONATSCH in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 8 zu § 54 aStPO/ZH).

- 26 - Als Hinderung einer Amtshandlung (definiert als Handlung eines Mitglieds einer Behörde oder eines Beamten, die innerhalb von deren Amtsbefugnis liegt, vgl. zum Beamtenbegriff Art. 110 Abs. 3 StGB) im Sinne von Art. 286 StGB gilt grundsätzlich jede Handlung, welche die Amtshandlung derart beeinträchtigt (gemeint: erschwert, verzögert, vereitelt), dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Denkbar ist dabei sowohl ein aktives Störverhalten als auch sogenannt passiver Widerstand, wobei beides praxisgemäss einer gewissen Intensität bedarf. Darüber hinaus setzt der Tatbestand voraus, dass die Anordnung einer Amtshandlung nicht nichtig ist. Eine Widersetzung gegen Amtshandlungen ist zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient. Der Tatbestand ist mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht, mithin als Vergehen ausgestaltet (Art. 10 Abs. 3 StGB), und war damit geeignet, eine Verhaftung gemäss § 54 aStPO/ZH zu begründen. 4.2. Die sachverhaltsmässig erstellte Einmischung des Privatklägers in den Polizeieinsatz, in deren Verlauf der Privatkläger verbal für die Stadionbesetzer Partei ergriff, die Polizisten beschimpfte und zum Abbruch des Einsatzes aufrief, insbesondere aber die Aufforderung, Abstand zu halten, nicht befolgte respektive sich nach einem ersten Wegweichen wieder zu den, ja gar zwischen die Linien der Polizisten mischte und dabei den Beschuldigten C._____ zweifach an der rechten Schulter berührte, erschwerte es den Beamten C._____ und B._____ inmitten dieses heiklen Einsatzes, den Überblick zu behalten. So konnten sich die beiden, insbesondere aber der Beschuldigte C._____, in jener heiklen Anfangssituation, als sich die vier Streifenpolizisten in deutlicher Unterzahl und ungenügender Schutzkleidung einer Mehrzahl allenfalls gewaltbereiter Stadionbesetzer gegenüber sahen und die aufgeheizte Stimmung weiter zu eskalieren drohte, nicht auf diese Gefahr und damit verbunden auf den Kollegen- und Selbstschutz konzentrieren, sondern mussten sich auch mit dem offen mit den Aktivisten sympathisierenden Privatkläger befassen und diesen auf Abstand halten. Dieses Verhalten durfte durch den Beschuldigten C._____ im damaligen Zeitpunkt, insbesondere nachdem eine erste Wegweisung nichts gefruchtet hatte, als (Be-)Hinderung ihres

- 27 - Polizeieinsatzes und damit als Vergehen qualifiziert werden, zumal weder der Polizeieinsatz als solches noch die Weisung, sich aus dem unmittelbaren Handlungs- und Rückzugsgebiet der Polizisten zurückzuziehen, als nichtig qualifiziert werden kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass der Privatkläger geltend macht, sich damals als Pressefotograph vor Ort aufgehalten und den Einsatz derart dokumentiert zu haben. Zwar ist der Pressefreiheit und damit einhergehend dem Schutz der für die Presse handelnden Journalisten und Fotographen ein hoher Stellenwert einzuräumen. Indes wurde dem Privatkläger zu keinem Zeitpunkt verboten, das Geschehen zu fotografieren. Vielmehr sollte er sich lediglich einige Meter aus der unmittelbaren "Kampfzone" zurückziehen. Ohnehin ist hier davon auszugehen, dass der Privatkläger tatsächlich buchstäblich "hautnah" im Sinne von Ziff. I.3 der Dienstanweisung 8903 des Kommandos der Stadtpolizei Zürich betreffend Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen (Urk. 10/5) den Einsatz behinderte (vgl. hierzu auch den Vorderrichter, Urk. 61 S. 52). Überdies ist der Privatkläger auf sein eigenes Verhalten zu behaften, gab er doch keineswegs den neutralen und unabhängigen Beobachter, wie dies von einem Pressefotografen zu erwarten wäre (vgl. hierzu bspw. die öffentlich abrufbaren Richtlinien des Schweizer Presserates), sondern zeigte er sich gegenteilig parteinehmend, als Sympathisant der Aktivisten. Insbesondere das zweimalige Schultergreifen lässt sich in keiner Weise mit der Informationsfunktion eines Medienschaffenden rechtfertigen. Damit aber ist sein Verhalten nicht primär nach besagter Dienstanweisung zu beurteilen, sondern nach einem generellen Massstab, nach welchem er den zu tolerierenden Bereich störenden Verhaltens jedenfalls verlassen hatte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ begründeten Anlass für eine vorläufige Festnahme des Privatklägers im Sinne von § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH hatte, worüber er jenen auch informierte (Urk. 4/3 S. 3, Prot. I S. 18). Dass der Beschuldigte B._____, welchem die Identität des Privatklägers gemäss eigenen, unwiderlegbaren Angaben im damaligen Zeitpunkt – anders als dem Beschuldigten C._____ – nicht bekannt war, zunächst davon

- 28 ausging, man werde (bloss) eine Personenkontrolle durchführen, ist dabei nicht weiter von Belang. Liegen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme vor, sind die Polizeiorgane nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die betreffende Person festzunehmen. Dabei ist ihnen ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen. Dieser ist einerseits erforderlich zur Gewährleistung einer einzelfallgerechten, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Entscheidung. Andererseits muss einem Polizeibeamten aber auch deswegen ein grosses Ermessen zustehen, weil er sich in einem schwierigen Spannungsfeld befindet. Kommt ein Beamter seiner Festnahmepflicht nicht nach, obschon ihm dies ohne Weiteres möglich wäre, läuft er Gefahr, sich der Begünstigung strafbar zu machen. Beruht die Festnahme auf Ermessensmissbrauch, kann der Festnehmende dahingegen wegen Amtsmissbrauchs bestraft werden (vgl. Donatsch in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, a.a.O., N 6 zu § 54 aStPO/ZH). Ob die Beschuldigten B._____ und C._____ vorliegend dazu verpflichtet waren, den Privatkläger festzunehmen, kann offen gelassen werden. Aufgrund ihres weiten Ermessens haben sie ihn jedoch bestimmt festnehmen dürfen, da zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sie im damaligen Zeitpunkt geglaubt haben, dass das Verhalten des Privatklägers, welches sie beobachtet hatten, eine Hinderung der Amtshandlung darstellte. Etwas anderes kann den Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Polizisten dem Privatkläger die Kamera nicht weggenommen, sondern seiner Frau gegeben haben, welche das Geschehen somit weiter dokumentieren konnte, spricht denn auch gegen die Annahme, dass die Polizisten den Privatkläger nur hätten am Fotografieren hindern respektive abstrafen wollen. Dass der Privatkläger nach der Festnahme nicht befragt wurde, war nicht geschickt, ändert daran aber nichts. Insbesondere kann den Beschuldigten aufgrund dieses Umstandes, der nicht in ihrem Verantwortlichkeitsbereich lag, kein Ermessensmissbrauch unterstellt werden. Die Verhaftung war somit verhältnismässig und lag im öffentlichen Interesse, wozu auch auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie-

- 29 sen werden kann (Urk. 61 S. 52 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit fehlt hinsichtlich der angeklagten Freiheitsberaubung bereits die objektive Tatbestandsmässigkeit (vgl. hierzu E. III.3.3 der Vorinstanz, Urk. 61 S. 49), während hinsichtlich der übrigen Vorwürfe infolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes die Strafbarkeit entfällt (vgl. hierzu auch Urk. 61 S. 49 ff.). Die Beschuldigten sind demnach vollumfänglich freizusprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen (Art. 426 und 429 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Privatkläger für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 StPO e contrario). Was demgegenüber das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE130160 angeht, in welchem der Privatkläger obsiegt hat, so ist ihm hierfür eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'660.35 (vgl. Urk. 48/1) aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 436 N 4). Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 5.2. Im Berufungsverfahren wird der Privatkläger, welcher mit seiner Berufung – mit Ausnahme der neu zuzusprechenden Entschädigung für das Verfahren betreffend Anfechtung der Einstellungsverfügung – unterliegt, kostenpflichtig (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ist ihm bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Demgegenüber ist der Privatkläger zu verpflichten, dem im Berufungsverfahren obsiegenden Beschuldigten eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung zu bezahlen (Art. 436 in Verbindung mit Art. 432 StPO; BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 17 und § 18 der Anwaltsgebührenverordnung auf pauschal je Fr. 8'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

- 30 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5.a und b (Abweisung der Genugtuungsforderungen der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. b) Der Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten eine Prozessentschädigung von je Fr. 8'500.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird für das Beschwerdeverfahren UE130160 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'660.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Darüber hinaus wird ihm weder für die Untersuchung noch für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 31 - − die Verteidigung des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung des Beschuldigten C._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Verteidigung des Beschuldigten C._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31/1/2 [B._____] und Urk. 31/2/2 [C._____] − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 32 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. April 2016

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Urteil vom 1. April 2016 _______________________________ Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge: 1. Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift. 2. Zusprechung einer Prozessentschädigung (inkl. Entschädigung für das Rekursverfahren; OE130160) an den Privatkläger gemäss den eingereichten Honorarnoten. _______________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren gründet in einem Vorfall vom 4. Juli 2008, als eine Gruppe mit dem Namen "D._____" versuchte, in das leerstehende Hardturmstadion einzudringen, um dort eine Gegenveranstaltung zur damals in der Schweiz und Österreich sta... 1.2. Die vorliegende Anklage wurde erhoben, nachdem eine frühere Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I (fortan Staatsanwaltschaft) durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (und hernach ergänzend durch das Obergericht des Kantons... 1.3. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. Januar 2015, meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 26. Januar 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 55; Art. 399 Abs. 1 StP... 1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Privatkläger am 11. August 2015 zugestellt (Urk. 60/4), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO am 31. August 2015 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 62). 1.5. Mit Schreiben vom 9. September 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Gleichzeitig wurde um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 65... 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigten persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, sowie der Privatkläger i... 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Vorliegend stehen Delikte, welche am 4. Juli 2008 begangen worden sein sollen, zur Beurteilung an. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 23.... 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft ... 2.3. Der Vertreter des Privatklägers beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, falls das Gericht die Beschuldigten nicht im Sinne der Anklage schuldig spreche, sei der massgebliche Dienstbefehl der Zürcher Stadtpolizei betreffend die vorläufige ... 2.4. Sodann berief sich der Vertreter des Privatklägers auf eine präjudizielle Wirkung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2012, mit welchem der Privatkläger unter anderem vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wurd... 2.5. a) Zur Diskussion steht im vorliegenden Verfahren aber auch die Frage, inwiefern im selben Verfahren ergangene Entscheide höherer Instanzen Bindungswirkung entfalten. So machte der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits in... 3. Sachverhalt 3.1. Wie bereits das Bundesgericht und die Vorinstanz festgehalten haben, ist unstrittig, dass die Beschuldigten den Privatkläger am 4. Juli 2008 verhafteten, wobei er anschliessend auf die Polizeiwache verbracht wurde, wo er rund eineinhalb Stunden v... 3.2. Der Vorderrichter hat die bei der Beweiswürdigung generell zu beachtenden Grundsätze korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Ebenso sind die wesentlichen Aussagen der Beteiligten (Beschuldigte, Privatkläger sowie weitere Zeugen) im angefochtenen Urteil umfassend und zutreffend wieder gegeben worden (Urk. 61 S. 20 ff.). Auch hierauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden... 3.4. Was die konkrete Sachverhaltserstellung angeht, hielt der Vorderrichter vorab zu Recht fest, dass auf Aussagen der Beschuldigten, welche diese im Ehrverletzungsverfahren (vgl. Ziff. 1.1 hiervor) gemacht hatten, lediglich zu deren Gunsten abgestel... 3.5. Was dies (die Beurteilung der Glaubhaftigkeit) angeht, kann auf die nachfolgend im Wesentlichen wieder gegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind fundiert und nachvollziehbar begründet und überzeugen in ihren Schlussfolger... 3.5.1. Die Aussagen des Privatklägers beurteilte der Vorderrichter als grundsätzlich nicht völlig unglaubhaft, zumal die Schilderungen mit den von ihm erstellten Fotoaufnahmen in teilweise nachvollziehbarer Weise untermauert würden. Dennoch würden die... 3.5.2. Betreffend den Beschuldigten B._____ führte der Vorderrichter aus, sein Aussageverhalten sei grundsätzlich konstant und weise – mit einer Ausnahme – kaum Widersprüche auf. Jener leichte Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob sich der Privatkläg... 3.5.3. Die Aussagen des Beschuldigten C._____ qualifizierte der Vorderrichter als durchwegs konstant bei Fehlen wesentlicher Widersprüche. Die Schilderung sei authentisch, nachvollziehbar und glaubhaft (vgl. Urk. 61 S. 35). 3.5.4. Auch die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der in den Einsatz involvierten Polizeibeamten J._____ und I._____ seien grundsätzlich stimmig, lebensnah, konstant und stützten die Aussagen der Beschuldigten. Sie ergäben insgesamt ein schlüssiges Bi... 3.5.5. Die Aussagen des Zeugen E._____ beurteilte der Vorderrichter als durchwegs stringent und neutral. In Bezug auf die Involvierung des Privatklägers in die damaligen Ereignisse bezögen sich die Aussagen des Zeugen jedoch hauptsächlich auf die Gesc... 3.5.6. Mit Blick auf die Beurteilung der Aussagen des Zeugen F._____ ist dem angefochtenen Urteil – mit Beispielen untermauert – zu entnehmen, diese stünden teils diametral zu den Angaben der übrigen Personen, welche das Geschehen, insbesondere die Ve... 3.5.7. Die Zeugin G._____ machte mehrfache Blackouts geltend und konnte somit, zumal in den entscheidenden Punkten, keine eigenen Erinnerungen zu Protokoll geben. Mit der Vorinstanz kann hieraus für die Sachverhaltsermittlung wenig massgebendes abgele... 3.6. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der verschiedenen Beteiligten und unter Einbezug der übrigen Beweismittel (insbesondere der Fotodokumentation) kam der Vorderrichter betreffend die Ereignisse v... 3.7. Was die Ereignisse anlässlich der Arretierung angeht, führte die Vorinstanz aus (Urk. 61 S. 38 und S. 41 ff. sowie dortige Belegstellen), zum Vorwurf, der Beschuldigte C._____ sei auf den Privatkläger zugestürmt und habe ihm die Kamera aus der Ha... 3.8. Betreffend die aus der Arretierung resultierenden Verletzungen kam der Vorderrichter nachvollziehbar zum Schluss, es bestünden keine Zweifel daran, dass die auf der vom Privatkläger eingereichten Fotodokumentation festgehaltenen Verletzungen, nam... 3.9. In Bezug auf die Festhaltung des Privatklägers ab dem Zeitpunkt seiner Arretierung um ca. 18.45 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der Abstandszelle um 20.15 Uhr sowie bezüglich der nicht durchgeführten Befragung ist der äussere Anklagesachverhalt ... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat durch Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB; Rechtfertigungsgrund). 4.2. Die sachverhaltsmässig erstellte Einmischung des Privatklägers in den Polizeieinsatz, in deren Verlauf der Privatkläger verbal für die Stadionbesetzer Partei ergriff, die Polizisten beschimpfte und zum Abbruch des Einsatzes aufrief, insbesondere ... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen (Art. 426 und 429 StPO). 5.2. Im Berufungsverfahren wird der Privatkläger, welcher mit seiner Berufung – mit Ausnahme der neu zuzusprechenden Entschädigung für das Verfahren betreffend Anfechtung der Einstellungsverfügung – unterliegt, kostenpflichtig (Art. 428 StPO). Eine En... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5.a und b (Abweisung der Genugtuungsforderungen der Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten eine Prozessentschädigung von je Fr. 8'500.– für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen. 6. Dem Privatkläger wird für das Beschwerdeverfahren UE130160 eine Prozessentschädigung von Fr. 4'660.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Darüber hinaus wird ihm weder für die Untersuchung noch für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Pro... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Verteidigung des Beschuldigten C._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Verteidigung des Beschuldigten B._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Verteidigung des Beschuldigten C._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31/1/2 [B._____] und Urk. 31/2/2 [C._____]  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Rechtsmittel:

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