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Zürich Obergericht Strafkammern 25.10.2016 SB150337

25. Oktober 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,135 Wörter·~1h 11min·5

Zusammenfassung

Versuchter Mord

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150337-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur F. Manfrin

Urteil vom 25. Oktober 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchter Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 (DG140008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. September 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 148 S. 58 ff.) Es wird beschlossen: 1. Den Privatklägern 2 und 3 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen wird ab 2. Februar 2015 RAin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 669 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke IPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie - 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Privatklägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

- 3 - 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 6. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 8. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen. 9. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen:

- 4 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Aufwendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Aufwendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin : (Urk. 155 S. 1 f. sowie Urk. 226 und Prot. II S. 9 f.) 1. Es sei die Beschuldigte in Aufhebung des Urteils vom 5.2.15 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Urteils vom 5.2.15 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1

- 5 - StGB schuldig zu sprechen und in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 angemessen zu bestrafen. 3. Das beschlagnahmte Natel der Marke IPhone sei ihr in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 aus erstes Verlangen herauszugeben. 4. Im Zivilpunkt sei in Aufhebung der Disp.-Ziff. 5/6 Abs. 2/7/8 und 9 die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen und ihm Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) sei das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Weitere oder anderslautende Erkenntnisse im Zivilpunkt seien abzuweisen. Eventualantrag im Rahmen der Anschlussberufung (Urk. 159): Es sei die Beschuldigte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 149 sowie Urk. 222 und Prot. II S. 10) 1. Es sei die Beschuldigte wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft bzw. Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges zu bestrafen. c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 224 und Prot. II S. 10) 1. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz gg. die Beschuldigte B._____ vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: DG140008) zu bestätigen. 2. Evtl. seien die Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. d) Der unentgeltlichen Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 225 und Prot. II S. 11) 1. Es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter: Für den Fall, dass das Obergericht die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) im Adhäsionsverfahren nicht zusprechen sollte, sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Privatklägerin 2 und dem Privatläger 3 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 sei zuhanden des E._____, … [Adresse], eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 148 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 wurde die Beschuldigte B._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung anmelden (Urk. 117). Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Februar 2015 meldete die Anklagebehörde ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 115). Schliesslich liess auch der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Berufung gegen das Urteil

- 7 vom 5. Februar 2015 anmelden (Urk. 123). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge zwischen dem 5. und dem 12. August 2015 zugestellt (Urk. 147/1-4). Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 155) und die Anklagebehörde mit solcher vom 5. August 2015 (Urk. 149) jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein. Mit Schreiben vom 21. August 2015 liess schliesslich der Privatkläger 1 den Rückzug seiner Berufungserklärung mitteilen (Urk. 153). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 wurde den jeweiligen Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 157). Daraufhin teilte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. September 2015 mit, die Beschuldigte erhebe mit Bezug auf den Strafpunkt gemäss Dispositiv Ziffer 2 Anschlussberufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 24. September 2015 verzichtete sodann die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 in deren Namen auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 163). Schliesslich liess auch der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 24. September 2015 mitteilen, dass er auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 163). 1.4. Ebenfalls mit der vorgenannten Eingabe liess der Privatkläger 1 den vollumfänglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung beantragen (Urk. 163). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 einen gleichlautenden Antrag und begründete diesen ausführlich (Urk. 166). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 erfolgte schliesslich auch die schriftliche Begründung des obgenannten Antrages des Privatklägers 1 (Urk. 168). Nachdem die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 zur freigestellten Stellungnahme eingeladen wurden (Urk. 170), gingen innert Frist (Urk. 171) keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurden sodann in Gutheissung der gestellten Anträge die Publikumsöffentlichkeit und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Weiter wurde verfügt, über den Antrag, es sei auch auf eine Medienmitteilung betreffend Aus-

- 8 gang des Berufungsverfahrens zu verzichten, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Urk. 172). 1.5. Am 24. Oktober 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher lic. iur. F._____ erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung der Privatkläger 1 in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ bei (Prot. II S. 9). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 5. August 2015 beschränkte die Anklagebehörde ihre Berufung auf den Schuldpunkt und auf die Bemessung der Strafe (Urk. 149). Die amtliche Verteidigung beschränkte sodann die Berufung der Beschuldigten auf den Schuld- und Strafpunkt sowie auf die Einziehung und die Zivilpunkte [mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 6 erster und dritter Absatz] (Urk. 155). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 6 erster Absatz (Schadenersatz zu Gunsten des Privatklägers 1) und dritter Absatz (Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 18'655.45 auf den Weg des Zivilprozesses), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Kostenauflage) sowie 12 (Kostenliquidation) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.

- 9 - II. Prozessuales 1. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und Verbot der Fernwirkung 1.1. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht zusammengefasst dreierlei vor (Urk. 93 S. 2 ff.): 1.1.1. Zunächst stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte hätte bereits bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme, ganz bestimmt aber spätestens bei ihrer dritten polizeilichen Einvernahme notwendigerweise im Sinne von Art. 130 StPO verteidigt sein müssen. Diese Notwendigkeit habe sich nur schon aus dem Umstand ergeben, dass die Anklagebehörde am Tag nach der dritten polizeilichen Einvernahme gleich zu Beginn der Hafteinvernahme vermerkt habe, dass die Beschuldigte zwingend verteidigt werden müsse. Damit sei davon auszugehen, dass die Verfahrensrechte der Beschuldigten respektive die Verfahrenspflichten der Verfahrensleitung in elementarer Weise verletzt worden seien und die Beschuldigte infolgedessen ihre Verfahrensinteressen nicht habe ausreichend wahrnehmen können. Gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO sei die Beweiserhebung ungültig und damit nicht verwertbar. Sie bleibe auch ungültig, denn es sei nicht Aufgabe der Verteidigung gewesen, im Vorverfahren auf eine Wiederholung hinzuwirken. Demnach dürfe auf das Beweismittel im Urteil nicht abgestellt werden. 1.1.2. Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass bereits am 12. Februar 2012 von der Polizei ein Überwachungsantrag und am 13. Februar 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft an das Obergericht um Genehmigung der Überwachungsmassnahmen betreffend die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten und des Hausanschlusses der Familie AB._____ gestellt worden sei. Der betreffende Hausanschluss sei dabei ausschliesslich der Beschuldigten zugeordnet worden. Zur Begründung sei angeführt worden, dass insgesamt gesehen Grund zur Annahme bestünde, der Privatkläger 1 oder allenfalls dessen Ehefrau hätten kurz vor oder nach der Tat in telefonischem Kontakt zur Täterschaft gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits zu jenem Zeitpunkt

- 10 zum Kreis der Verdächtigen gehört habe, womit die Befragung vom 19. Februar 2013 zumindest mit diesem Hintergedanken und in diese Stossrichtung durchgeführt worden sei. Ziel sei gewesen, etwas Belastendes gegen die formell noch als Opfer bzw. Auskunftsperson bezeichnete "Verdächtige" zu erfahren. Nur schon aufgrund der Länge (43 Seiten) und des Inhalts der Befragung (wechselnde Männerbeziehungen) könne eine entsprechende Intention nicht allen Ernstes abgestritten werden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein sogenannter "unechter Rollenwechsel" stattgefunden habe, sei doch die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 zumindest in den Köpfen der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden konkret tatverdächtig gewesen. Damit greife auch hier das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO. 1.1.3. Schliesslich sei die Beschuldigte durch die Untersuchungsbehörden in unzulässiger Art und Weise getäuscht worden, indem man ihr anlässlich der Hafteinvernahme erklärt habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ gestern auf dem gleichen Stuhl wie die Beschuldigte gesessen sei. Der durch die Strafverfolgungsbehörde absichtlich hervorgerufene Irrtum habe bewirkt, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C._____ habe sich gestellt und sie mitbeschuldigt. Erst aufgrund dieser unerlaubten List habe die Beschuldigte ausgeführt, sie wisse, wer die Täter seien. Dieses unzulässige und einer Strafverfolgungsbehörde unwürdige Vorgehen verletze den Grundsatz des fair trials. Bei C._____ und D._____ sei die Anklagebehörde zudem gleich vorgegangen. Im Gegensatz zur Beschuldigten habe sie diese beiden jedoch nicht in einen unzulässigen Irrtum versetzt, da die Belastungen durch die Beschuldigte allein bzw. durch die Beschuldigte und C._____ zum damaligen Zeitpunkt bereits aktenkundig gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten B._____ seien jedenfalls nicht verwertbar. Aus dieser Unverwertbarkeit ergebe sich eine Fernwirkung und damit die Unverwertbarkeit weiterer Erhebungen. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen führen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ zunächst alles bestritten hätten, obwohl sie von der Verhaftung der Beschuldigten gewusst hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es unzulässig sei, wenn unverwertbare Einvernahmeprotokolle in späteren Einvernahmen für Vorhaltungen verwendet würden. Genau das sei jedoch anlässlich der

- 11 - Hafteinvernahme der Beschuldigten getan worden, indem der Vertreter der Anklagebehörde bei seiner Befragung auf die polizeilichen Aussagen der dritten – unverwertbaren – Befragung zurückgegriffen habe. 1.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Vorbringen der Verteidigung einlässlich auseinander und kam im Einzelnen zu den folgenden Schlüssen (Urk. 148 S. 9 ff.): 1.2.1. Die Vorinstanz stimmte der Verteidigung insofern zu, als sie zusammengefasst erwog, die Beschuldigte habe zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2013 als Tatverdächtige eines Tötungsversuches gegolten. Als solche hätte ihr bereits für diese Einvernahme eine amtliche Verteidigung bestellt werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grunde seien die Aussagen, welche die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2013 zu Protokoll gegeben habe, nicht zu ihren Lasten verwertbar. Eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragungen sei nicht auszumachen. Daher seien alle übrigen, im Untersuchungsverfahren erhobenen Ausführungen der Beschuldigten für die nachfolgende Entscheidfindung verwertbar. 1.2.2. Der Einwand der Verteidigung hingegen, wonach die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 konkret als "Verdächtige" befragt worden sein solle, sei unzutreffend. Damals hätten sich die Untersuchungen noch im Anfangsstadium befunden und es sei primär darum gegangen, das gesamte Umfeld abzuklären. Dass in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Aufklärung der Tat auch eingehende Befragungen zur Beziehung der Eheleute AB._____ durchgeführt worden seien, sei nicht aussergewöhnlich. Weder aus diesem Umstand, noch aufgrund der umfangreichen Befragung der Beschuldigten – während welcher unter anderem auch ihre wechselnden Männerbeziehungen thematisiert worden seien – lasse sich der Schluss ziehen, die Beschuldigte sei bereits damals konkret als "Verdächtige" betrachtet worden. Entsprechend sei die Befragung vom 19. Februar 2013 korrekt erfolgt und ohne weiteres verwertbar.

- 12 - 1.2.3. Was den Vorwurf der absichtlichen Täuschung anbelange, so sei dieser durch die Akten nicht belegt. Inwiefern im genannten Hinweis eine List bzw. eine Täuschung zu erkennen sein soll, sei schlicht nicht nachvollziehbar. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung weitestgehend die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Ergänzend dazu brachte sie in Bezug auf die Frage eines allfälligen Verbots der Fernwirkung vor, es sei mit der Vorinstanz zweifellos so, dass das untersuchte Delikt (versuchte) Tötung/Mord ein schweres Delikt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Fraglich sei einzig und allein, ob die Einvernahmen unerlässlich zur Aufklärung des Deliktes gewesen seien. Sei dies nicht der Fall, dann würden die Einvernahmen unverwertbar bleiben. Ziehe man nun dafür die vorinstanzlichen Erwägungen in Betracht, so müsse ohne Weiteres gesagt werden, dass die Aussagen der Beschuldigten nicht unerlässlich für die Aufklärung des Deliktes gewesen seien, da gemäss Vorinstanz keine Fernwirkung auszumachen sei. Dieser Ansatz sei jedoch falsch. Es stelle sich nämlich nicht die Frage, ob eine Fernwirkung auszumachen sei, sondern es sei zunächst zu klären, ob eine absolute oder eine einfache Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei. Habe es sich um eine einfache Gültigkeitsvorschrift gehandelt, sei erst in einem zweiten Schritt zu klären, ob der fragliche Beweis unerlässlich gewesen sei. Im Falle der Verneinung dieser Frage sei schliesslich zu klären, ob eine Fernwirkung anzunehmen sei. Vorliegend verhalte es sich so, dass sich die Beweisführung der Anklagebehörde gegen die Beschuldigte ausschliesslich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ stütze. Seine Aussagen seien jedoch aufgrund der durch die Verteidigung aufgezeigten strikten (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder mittelbaren (Art. 141 Abs. 4 StPO) Fernwirkung der Aussagen der Beschuldigten unverwertbar. Klarerweise seien nämlich seine belastenden Anschuldigungen nur auf Grund unverwertbarer Primärbeweise ergangen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren als Ganzes einzustellen respektive es müsse ein Freispruch ergehen, denn die vorhandenen Beweise müssten der Beweiswürdigung vollständig entzogen bleiben (Urk. 226 S. 2 ff.). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Straf-

- 13 verfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschuldigte zwingend einer anwaltlichen Verbeiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass die Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbeiständung führt in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Damit hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013 nicht zu deren Nachteil verwendet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung entfaltet die Ungültigkeit nur für den unmittelbar erhobenen Beweis selbst, nicht aber für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dass dies explizit dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich daraus, dass ein Minderheitsantrag der damaligen Zürcher Nationalrätin Vreni Hubmann, welcher expressis verbis festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen, weiteren Beweise nicht verwendet werden dürfen, mit 100 zu 54 Stimmen abgelehnt wurde. Der Nationalrat folgte damit im Gesetzgebungsprozess derselben Auffassung, welche zuvor bereits im Ständerat vertreten wurde (AB NR 2007 N 954). Im Verhältnis zu dem in Art. 141 Abs. 4 StPO grundsätzlich statuierten Verbot der Fernwirkung für Beweise, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, stellt die Regelung in Art. 131 Abs. 3 StPO damit lex specialis dar und geht entsprechend vor. Wenn die Vorinstanz also die Auffassung vertrat, eine wie seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 8. April 2013 auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragungen sei nicht auszumachen, ist dies im Ergebnis zutreffend und daher zu bestätigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Hafteinvernahme des Mitbeschuldigten C._____ vom 8. April 2013. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde auch ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröffnet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde. In der Folge erklärte der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass "jetzt hier bei dieser Einvernahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem er ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich vertreten sein müssen, vermag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die

- 14 betreffende Beweiserhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Bezüglich des von der Verteidigung auch betreffend C._____ geltend gemachten Verbotes der Fernwirkung, kann analog auf das zuvor Erwogene verwiesen werden. 1.5. Was die Vorinstanz zum Einwand der Verteidigung erwägt, wonach die Beschuldigte bereits am 19. Februar 2013 konkret als Verdächtige befragt worden sei, ist vollständig und in allen Teilen zutreffend. Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die betreffende Einvernahme kann zwar – mit der Verteidigung – als sehr eingehend und umfangreich bezeichnet werden. Indes geht daraus nicht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die Beschuldigte ein konkreter Tatverdacht bestand. Vielmehr zeugt die ausführliche Befragung der Beschuldigten vom Bestreben der untersuchenden Polizistin, Licht in die familiären Verhältnisse und das Umfeld der Eheleute AB._____ zu bringen, um auf diese Weise mögliche Anhaltspunkte für die Aufklärung des bis dahin unerklärbaren Gewaltverbrechens zu erhalten. Auch den weiteren Akten lässt sich nichts entnehmen, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Beschuldigte seitens der Untersuchungsbehörden bereits am 19. Februar 2013 als Tatverdächtige betrachtet wurde. Damit ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass sie durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen wurde und als solche zum damaligen Zeitpunkt konsequenterweise auch noch nicht notwendig verteidigt war. Das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2013 ist demnach entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung korrekt erhoben worden und damit auch vollumfänglich verwertbar. 1.6. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verteidigung, die Anklagebehörde habe die Beschuldigte absichtlich getäuscht, indem sie ihr in der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 vorgehalten habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ am Vortag auf dem selben Stuhl wie sie gesessen sei, gilt es Folgendes festzuhalten: Zunächst ist es zutreffend, dass ein entsprechender Vorhalt anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme erfolgte (Urk. 5/4 S. 3). Insofern ist es unzutreffend, wenn die Vorinstanz hierzu erwog, aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials sei dieser Einwand nicht belegt (Urk. 148 S. 11). Wenn die Verteidigung

- 15 aber ausführt, erst das angebliche Täuschungsmanöver der Anklagebehörde habe die Beschuldigte dazu veranlasst zu sagen, dass C._____ der Täter sei, dann erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Bevor nämlich die hier umstrittene Frage seitens der Anklagebehörde gestellt wurde, gab die Beschuldigte wörtlich zu Protokoll: "Ich habe bei Frau G._____ schon gesagt, dass mein damaliger Freund mir gesagt hat, dass er etwas plane, dass jeder seine gerechte Strafe bekommt. Es ist aber nicht so, dass ich ihm gesagt habe, was und dass er tun und machen solle" (Urk. 5/4 S. 3 oben). Damit zeigt sich, dass die betreffende Bemerkung der Verfahrensleitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Beschuldigte ihren damaligen Freund – sprich C._____ – bereits als Täter bezeichnet hatte. Abgesehen davon, dass C._____ tatsächlich am Tag zuvor, nämlich am 8. April 2013, auf demselben Stuhl – oder zumindest in demselben Raum – sass und damit die betreffende Bemerkung des Staatsanwaltes inhaltlich ohne weiteres zutreffend war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dadurch in irgendeiner Art und Weise in die Irre geführt worden wäre. Der betreffende Einwand der Verteidigung zielt daher ins Leere, was die Vorinstanz zutreffend erkannte. 2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht des weiteren eine Verletzung des Anklageprinzips. Zur Begründung brachte sie in diesem Zusammenhang vor, aufgrund des Anklagesachverhaltes sei eine Subsumption aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Zudem habe die Anklagebehörde lediglich eine von zwei möglichen Sachverhaltsvarianten zur Anklage gebracht, was zur Folge habe, dass nur gerade diese Variante einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei (Urk. 93 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es liege eine umfassende Anklageschrift vor, welche die Beschuldigte in jeder Hinsicht ausreichend über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in Kenntnis setze und das Prozessthema fixiere. Sie sei über Ort, Zeit und Tat nach Massgabe des Untersuchungsergebnisses hinlänglich in Kenntnis gesetzt worden, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden sein sollte (Urk. 148 S. 11 f.).

- 16 - 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung erneut einen Freispruch "gestützt auf das Anklageprinzip". Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen eine Aussagewürdigung der Beteiligten vor und kam zum Schluss, es seien beide Sachverhaltsvarianten – nämlich jene des Beschuldigten und diejenige des Privatklägers A._____ – zumindest ebenbürtig bezüglich ihres Glaubhaftigkeitsgehaltes. Die Anklage habe nicht ausgeführt, "mit welcher Hand insbesondere der Privatkläger im Hals vorne das zweite Mal geschnitten" worden sei. In Bezug auf die ausführende Person und den Zeitpunkt im Ablauf des Geschehens habe sie sich aber festgelegt. Im vorinstanzlichen Urteil werde auf Seite 27 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass C._____ auch den zweiten Schnitt mit der linken Hand ausgeführt habe. Da beides nicht erstellt sei, könne gestützt auf die Anklage keine Verurteilung ergehen (Urk. 226 S. 8 ff.). 2.4. Was die Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des Anklageprinzipes vorbringt, ist haltlos. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Anforderungen an die Anklageschrift sowie die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend zusammengefasst. Auf diese Erwägungen kann ohne weiteres verwiesen werden (Urk. 148 S. 11 ff.). Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beschuldigte angesichts der geradezu in optima forma abgefassten Anklageschrift zu jedem Zeitpunkt detailliert darüber Bescheid wusste, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist hier nicht ansatzweise auszumachen, was bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung – auf welche zu verweisen ist – festhielt (Urk. 148 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was den zweiten Einwand der Verteidigung angeht, wonach die Anklagebehörde in Verletzung des Anklageprinzips lediglich einen von zwei möglichen Geschehensabläufen zur Anklage gebracht habe, gilt es in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO hat die Anklagebehörde dann die Möglichkeit eine Alternativ- und Eventualanklage zu erheben, wenn sich der von ihr untersuchte Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig und abschliessend klären lässt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 325 N 30 ff.). Vorliegend vertritt die Anklagebehörde indes die Auffassung, aufgrund sämtlicher Erkenntnisse aus der Strafunter-

- 17 suchung stehe fest, dass sich der von ihr in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt wie geschildert zugetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen besteht weder eine Veranlassung für die Anklagebehörde, geschweige denn eine Pflicht, dem Gericht einen weiteren, allenfalls hypothetisch ebenfalls denkbaren Sachverhalt im Sinne einer Eventualanklage zu unterbreiten. Ob sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt oder nicht, hat das Gericht im Rahmen einer einlässlichen Beweiswürdigung zu klären. Lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen, so erfolgt gestützt darauf die rechtliche Subsumption. Lässt er sich dagegen nicht erstellen, so ergeht ein Freispruch. Inwiefern also durch die vorliegende Anklageerhebung eine Verletzung des Anklageprinzips gegeben sein sollte, lässt sich nach dem Gesagten nicht erschliessen. Der betreffende Einwand der Verteidigung ist daher nicht nur teilweise unverständlich, sondern auch unbehelflich. III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allgemeinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 148 S. 17 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten selbst (Urk. 5/1-2 [Ordner 3], Urk. 5/4-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 6/2-9 [Ordner 4], Urk. 95) und D._____ (Urk. 7/1- 7 [Ordner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärztlichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013

- 18 - (Urk. 5/3 [Ordner 3]) gilt, was zuvor bereits dargetan wurde. Die betreffende Beweiserhebung ist ungültig erfolgt, und die Einvernahme kann damit nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfolgend zur Beweisführung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlägigen strafprozessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschränkung verwertbar. 1.3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen. 2. Zu Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen die Beschuldigte C._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwickelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt auch seitens der Beschuldigten unbestritten. Nachdem die Beschuldigte zu Beginn noch in Abrede stellte, dass es Probleme, oder gar Fremdbeziehungen in der Familie gebe (Urk. 5/1 S. 7 Antwort auf Frage 29; Urk. 5/2 S. 12 Antwort auf Frage 70 ff.), musste sie auf Vorhalt diverser Ermittlungsergebnisse zunächst sehr zögerlich einräumen, dass sie über diverse Internetportale Kontakte – namentlich sexueller Natur – zu Männern suchte (Urk. 5/2 S. 14 Antwort auf Frage 85 ff.). Nachdem die Beschuldigte mit Auszügen aus dem WhatsApp Chatverlauf zwischen ihr und H._____ konfrontiert wurde, in welchen auch ein gewisser C._____ Thema war, bezeichnete sie diesen zunächst als Automechaniker der Familie. Später dann musste die Beschuldigte aufgrund weiterer Vorhalte aus dem nämlichen Chatprotokoll eingestehen, "dass auch einmal etwas zwischen ihnen gewesen sei" und ihr Ehemann davon Kenntnis habe (Urk. 5/2 S. 30 Antwort auf Frage 196). In den folgenden Einvernahmen gestand die Beschuldigte dann ein, C._____ in der beschriebenen Art kennen gelernt und mit ihm eine mehrmonatige, aussereheliche Beziehung geführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3 ff., Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/8 S. 11 ff., Prot. I S. 2 ff.).

- 19 - 2.2. Hinsichtlich des unter dem Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Anklagesachverhaltes sind seitens der Beschuldigten die nachfolgenden Schilderungen bestritten: 2.2.1. Zunächst stellte sich die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – ebenso wie der Beschuldigte C._____ – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte dagegen das erste Treffen in der Wohnung von I._____ auf Ende Oktober bis Anfang November 2012 (Urk. 27 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Beschuldigte nicht mehr und auch ihre Verteidigung machte zu dieser Thematik keinerlei Ausführungen (Urk. 226). 2.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab die Beschuldigte an, sie habe mit C._____ im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte die Beschuldigte nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persönlich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "I._____ zuhause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ hingegen gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe die Beschuldigte B._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet kennen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. Anfang November in der Wohnung von I._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.2.1.3. I._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernommen. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15).

- 20 - 2.2.1.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit erstellen, wann genau die Beschuldigte C._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von I._____ stattgefunden hat. Nachdem auch C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen der Beschuldigten nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang Dezember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der erste Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesachverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abweichung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung. 2.2.2. Weiter stellte die Beschuldigte stets in Abrede, sich dem Beschuldigten C._____ gegenüber dahingehend geäussert zu haben, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Trennung/Scheidung umbringen wolle, denn er könne auf keinen Fall tolerieren, dass sie einem anderen Mann gehöre. Auch hierzu äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht weiter (Urk. 226). 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, ob eine Scheidung respektive Trennung eine Option für "A'._____" sei. Er habe sich mal so, mal so verhalten und mache die Sachen jeweils mit sich selber aus. In seinen Emotionen sage er so viel, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie ihm auch nicht immer zuhöre. Sie wisse nicht, ob sie von "A'._____" unter Druck gesetzt worden sei, weil sie eine Trennung angedeutet habe. Was bei einer Scheidung mit der Eigentumswohnung passiert wäre, wisse sie nicht. C._____ habe sie manchmal einfach gesagt, dass A'._____ zu viel arbeite und sich zu wenig um seine Familie kümmere. Sie habe viel mit C._____ gesprochen und könne deshalb nicht mehr sagen, ob sie ihm erzählt habe, wie A'._____ zu einer Trennung/Scheidung stehe. Auf die Frage, ob sie C._____ erzählt habe, wie sie von A'._____ behandelt werde, sagte die Beschuldigte, das habe dieser selber gesehen. Auf die weitere Frage, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und A'._____ zugegen gewesen sei, führte die Beschuldigte aus, das wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob sie C._____ gegenüber

- 21 geklagt habe, dass A'._____ sie und die Kinder schlecht behandle. Sie wisse auch nicht, ob es möglich sei, dass sie dies getan habe. Auf die Frage, ob sie C._____ gesagt habe, sie könne jetzt nicht mehr, gab die Beschuldigte an, auch dies nicht mehr zu wissen (Urk. 5/5 S. 9 ff.). 2.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, was C._____ aussage, stimme nicht. Sie habe nie zu ihm gesagt, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich trennen wolle. Es stimme auch nicht, dass sie ihm erzählt habe, A'._____ habe gesagt, er alleine dürfe sie haben und sonst keiner (Urk. 5/6 S. 13). 2.2.2.3. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass sie zu C._____ gesagt habe, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.4. Der Beschuldigte C._____ hingegen sagte gegenüber der Polizei am 9. April 2013 aus, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe ihrem Mann erzählt, dass sie sich trennen wolle. Daraufhin habe dieser gesagt, wenn sie das tue, dann werde er sie umbringen, weil nur er sie haben dürfe und sonst niemand (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 221). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, ihr Ehemann wolle mit Gewalt an der Beziehung festhalten (Urk. 6/4 S. 29 Antwort auf Frage 247). 2.2.2.5. Ebenso bestätigte C._____ diesen Umstand anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013. Dort gab er zu Protokoll, er wisse, dass A._____ nicht mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Er habe mit der Beschuldigten auch schon über dieses Thema gesprochen, denn sie beide hätten über eine gemeinsame Zukunft diskutiert. Die Beschuldigte habe gesagt, sie könne sich nicht von ihrem Mann trennen, weil dieser nicht damit einverstanden sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich von ihm trennen wolle. Er werde dies tun, weil nur er sie haben dürfe und niemand sonst (Urk. 6/5 S. 12).

- 22 - 2.2.2.6. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 erklärte C._____ zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (Urk. 6/9 S. 16). 2.2.2.7. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz wurde C._____ die Frage gestellt, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, ihr Mann würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle. C._____ beantwortete die Frage wörtlich mit "Ich habe das so verstanden". Auf die präzisierende Frage der Verfahrensleitung, ob das Wort "umbringen" ausdrücklich verwendet worden sei, antwortete er: "Ja, also von dieser Seite aus schon". Es sei schwer einzuschätzen gewesen, ob sie die Wahrheit sage. Ihr Mann sei sehr explosiv gewesen, das habe er selbst miterlebt. Daher habe er schon gedacht, dass er es wahr machen könnte (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.8. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte C._____, dass die Beschuldigte zum ihm gesagt habe, A._____ werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trennen werde (Urk. 217 S. 7). 2.2.2.9. Es ist auch seitens der Beschuldigten unbestritten, dass sie und C._____ eine Liebesbeziehung führten und man dabei auch konkret über eine gemeinsame Zukunft gesprochen hat. Gegenüber der Vorinstanz gab die Beschuldigte an, man könne durchaus sagen, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Prot. I S. 4). Insbesondere gab sie zu Protokoll, man habe gemeinsame Zukunftspläne geschmiedet und sie habe sich von der Beziehung mit C._____ erhofft, dass man miteinander Kinder habe und das Leben geniesse (Prot. I S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgesprochen unglaubhaft, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung partout nicht mehr daran erinnern konnte, ob und inwiefern sie mit C._____ über ihre Ehe und eine allfällige Trennung/Scheidung gesprochen habe. Generell fällt auf, dass sich die Beschuldigte in diesem Zusammenhang an praktisch nichts mehr konkret zu erinnern vermochte und die an sie gestellten Fragen auch häufig ausweichend und widersprüchlich beantwortete. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie C._____ davon erzählt habe, wie sie von ihrem Mann behandelt werde. Die Antwort der Beschuldigten darauf lautete: "Das sah er selbst." Zwei Fragen später wurde sie gefragt, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und ihrem Mann da-

- 23 bei gewesen sei, wobei sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich kann es nicht sagen" (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 80 und 82). Die Beschuldigte ging sogar soweit, dass sie nicht sagen konnte, ob es möglich sei, dass sie gegenüber ihrem Geliebten C._____ geklagt habe, weil ihr Ehemann sie und die Kinder schlecht behandle (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 84). Auf die Frage, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A'._____ zu tun, gab die Beschuldigte erneut an, sie wisse das nicht. Danach wich sie der Beantwortung der Frage aus, indem sie ausführte, sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne keinen rechten Gedanken mehr fassen, weil sie sich unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 86). In den folgenden Einvernahmen macht die Beschuldigte extensiv von dem ihr zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, oder beschränkte sich auf einsilbige Bestreitungen. C._____ hingegen schilderte lebensnah, widerspruchsfrei und überzeugend, wie sich die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Beschuldigten entwickelte. Er gab an, dass man über eine gemeinsame Zukunft geredet und er der Beschuldigten eine Trennung von ihrem Ehemann nahegelegt habe. Auch habe er ihr angeboten, mit den Kindern zu ihm zu ziehen. Er sei bereit gewesen in eine grössere Wohnung zu ziehen und er habe auch Beziehungen und Aussicht auf eine günstige Mietwohnung gehabt. Er habe gedacht, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Lösung zu finden (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 217 S. 6 ff.). Die Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang erwähnt, dass eine Trennung/ Scheidung für ihren Ehemann nicht in Frage komme. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Trennung verlange. C._____ gab weiter an, er habe diese Worte nie von "A'._____" gehört. Er habe diese Drohung aber ernst genommen, als die Beschuldigte ihm davon erzählt habe. Die Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie ihrem Mann zutraue, dass er sie umbringe (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 254). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte fortan konsequent. Seine Depositionen sind gekennzeichnet von erlebnisbasierten Schilderungen, welche logische räumlich-zeitliche Abfolgen aufweisen und die sich zwanglos in den restlichen, unbestrittenen Ablauf der sich entwickelnden Liebesbeziehung einflechten lassen. Wenngleich nicht zu übersehen ist, dass C._____ immer dann, wenn er mit der Beschuldigten konfrontiert

- 24 wurde, offenkundig bemüht war, diese möglichst nicht ohne Not zu belasten, blieb er auch in diesen Situationen bei seinen Schilderungen und bestätigte seine zuvor gemachten Depositionen als zutreffend. Allerdings wurde er in diesen Situationen – namentlich in den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Juni 2013 und vom 21. März 2014 sowie in der Befragung vor Vorinstanz – auffällig wortkarg und mitunter einsilbig. Offenkundig war sich C._____ lange Zeit nicht über seine Gefühlslage gegenüber der Beschuldigten im Klaren. So gab er noch am 6. Mai 2013 an, er halte "wahrscheinlich nichts mehr" von der Beschuldigten und wolle wohl keinen Kontakt mehr mit ihr (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 251), dies obwohl ihm bereits Wochen zuvor eröffnet wurde, dass ihn die Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter denunziert hatte (Urk. 6/2 S. 3). Dieses gegenüber seiner ehemaligen Geliebten an den Tag gelegte, zurückhaltende Aussageverhalten erscheint unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als nachvollziehbar und vermag insbesondere keine Zweifel an den insgesamt sehr glaubhaften Depositionen des Beschuldigten C._____ zu wecken. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschuldigte, wie in der Anklageschrift ausgeführt, dem Beschuldigten C._____ sagte, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Trennung/Scheidung umbringen wolle, da er keinesfalls tolerieren könne, dass sie einem anderen Mann gehöre. 2.2.3. Weiter stellt die Beschuldigte in Abrede, dass sie zu C._____ gesagt habe, er solle ihren Ehemann doch mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die diesbezüglichen Belastungen durch C._____ würden nicht glaubhafter, nur weil dieser sie mehrfach erwähne. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte die betreffenden Vorhalte einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe vielmehr eine SMS bestätigt, nämlich in Bezug auf das Anfahren durch ein Auto. Aber nicht sie habe es C._____ geschrieben, sondern dieser habe es ihr zukommen lassen. Dabei habe die Beschuldigte C._____ nicht etwa einseitig oder zu stark belastet. Vielmehr habe sie angegeben, er habe nicht gesagt, er könne das tun, sondern dies eher als Möglichkeit angegeben (Urk. 226 S. 13 f.).

- 25 - 2.2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte erstmals mit der betreffenden Aussage von C._____ konfrontiert. Sie wollte sich zu diesem Vorwurf nicht äussern und machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/5 S. 22 Antwort auf Frage 185 f.). 2.2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nie etwas Entsprechendes gesagt. Ebenso wenig habe sie C._____ jemals unter Druck gesetzt (Urk. 5/6 S. 8). 2.2.3.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt an, was C._____ behaupte, stimme nicht. Es habe sich gerade umgekehrt verhalten. Er habe ihr per SMS geschrieben, er könne ihn [gemeint: A._____] mit dem Auto überfahren. Sie habe auf dieses SMS nicht geantwortet. Es sei nicht so wie es C._____ schildere und sie könne sich auch nicht erklären, weshalb er die betreffende Anschuldigung gegen sie erhebe (Prot. I S. 15 f.). 2.2.3.4. Am 6. Mai 2013 erklärte C._____ auf die Frage, ob er von der Beschuldigten dazu aufgefordert worden sei, ihrem Ehemann die schweren Schnittverletzungen zuzufügen, unter anderem, die Beschuldigte habe ihm schon einmal gesagt, er solle etwas tun, ihn vor den Zug werfen oder mit dem Auto überfahren (Urk. 6/3 S. 27 Antwort auf Frage 229). 2.2.3.5. Anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ seine zuvor gemachte Aussage. Demzufolge habe ihm die Beschuldigte im Dezember 2012 vorgeschlagen, ihren Ehemann vor den Zug zu werfen oder mit dem Auto anzufahren. So, wie er es damals verstanden habe, habe es die Beschuldigte mit diesen Aufforderungen ernst gemeint (Urk. 6/2 S. 26 Antwort auf Frage 221 ff.). 2.2.3.6. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab C._____ zu Protokoll, dass es so gewesen sei, wie er es zuvor bereits mehrfach geschildert habe. Die Beschuldigte habe ganz konkret davon gesprochen, dass er ihren Ehemann vor den Zug werfen oder mit dem Auto anfahren solle (Urk. 6/5 S. 8).

- 26 - 2.2.3.7. Gegenüber der Vorinstanz gab C._____ anlässlich seiner Befragung zur Sache an, die Beschuldigte habe ihm per SMS mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Genau genommen seien es zwei SMS gewesen. Zunächst habe sie geschrieben, er solle ihren Ehemann mit dem Auto überfahren. Daraufhin habe er geantwortet: "Nein, das geht nicht." Dann habe die Beschuldigte vorgeschlagen, er solle ihn vor den Zug stossen. Auf dieses SMS habe er geantwortet, dass er so etwas nicht machen könne (Prot. I S. 15). 2.2.3.8. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte C._____, die Beschuldigte habe ihm per SMS oder Whatsapp-Nachricht mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Zuerst habe er gedacht, es sei ein Witz. Dann habe er realisiert, dass sie es ernst meine. Er habe ihr darauf geantwortet, dass er so etwas nicht tun könne (Urk. 217 S. 7 f.). 2.2.3.9. Nachdem C._____ noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2013 in Abrede stellte, etwas mit dem Überfall auf A._____ zu tun zu haben, sah er sich angesichts der ihm vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse veranlasst, seine Beteiligung an der Tat einzugestehen. Von diesem Zeitpunkt an gab er in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sprach er dann davon, dass die betreffende Aufforderung nicht in einem Gespräch, sondern via SMS erfolgt sei. Dass zuvor immer von "sagen" und zuletzt von "schreiben" die Rede war, mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich anmuten. In Tat und Wahrheit hat es sich aber so verhalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und C._____ über weite Teile via Kurznachrichten erfolgte und beide in ihren Schilderungen auch dann davon sprachen, man habe etwas gesagt, wenn etwas geschrieben wurde. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz schilderte C._____ detailliert, wie es zu der fraglichen Äusserung kam. Lebensnah und nachvollziehbar bestätigte er, was er zuvor bereits konsequent zu Protokoll gegeben hatte, wobei er aus eigenem Antrieb präzisierte, dass die Beschuldigte ihm genau genommen im Dezember 2012 zwei SMS geschickt habe.

- 27 - C._____ stellte diese Aussage in einen zeitlichen Zusammenhang und schilderte eine Interaktion zwischen ihm und der Beschuldigten. Auch passen seine diesbezüglichen Äusserungen nahtlos in den Gesamtzusammenhang. Auch die Beschuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei schon möglich, dass sie mit C._____ noch im Jahre 2012 allgemein darüber gesprochen habe, dass es gut wäre, wenn ihr Ehemann nicht mehr hier wäre. Allerdings hätten diese Gedanken für sie weder Hand noch Fuss gehabt (Prot. I S. 14). Im Gegensatz zum Aussageverhalten von C._____ fällt bei der Beschuldigten auf, dass sie sich zunächst überhaupt nicht zum hier interessierenden Vorwurf äussern wollte. In der Konfrontationseinvernahme stellte sie sich dann dezidiert auf den Standpunkt, nie etwas Derartiges gesagt zu haben, wobei ihre diesbezügliche Bestreitung sehr wortkarg ausfiel. Vor Vorinstanz schliesslich drehte sie den Spiess um und gab an, nicht sie, sondern der Beschuldigte sei es gewesen, der vorgeschlagen habe, man könne A._____ ja mit dem Auto überfahren. Auf das betreffende SMS habe sie dann überhaupt nicht mehr reagiert. Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Vorschlag, A._____ mit dem Auto zu überfahren respektive vor den Zug zu stossen, von C._____ gekommen wäre, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschuldigte erst vor Vorinstanz aussagte. Dies umso weniger, als sie es ja war, die C._____ gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter bezeichnete. Was die Beschuldigte hier vorbringt, vermag im Gegensatz zu den Depositionen von C._____ nicht zu überzeugen. Seine Aussagen hingegen sind glaubhaft, und sie lassen sich wie erwähnt zwanglos in den von ihm geschilderten Hergang – welcher zumindest teilweise auch von der Beschuldigten bestätigt wurde – einfügen. Nach dem Gesagten ist damit erstellt, dass es die Beschuldigte war, die C._____ noch im Jahre 2012 mitteilte, er solle A._____ doch mit dem Auto überfahren oder vor einen Zug stossen. 2.3. Den im zweiten Abschnitt des unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammengefassten Anklagesachverhalt betreffend die Vorkommnisse am späten Nachmittag des 14. Januar 2013 bezeichnete sowohl C._____, als auch die Beschuldigte als weitestgehend zutreffend geschildert (Prot. I S. 16 ff.). Bestritten wurde seitens der Beschuldigten einzig, dass sie C._____ gesagt haben solle, dieser müsse etwas unternehmen, ansonsten könne er sie nicht mehr sehen. Zudem

- 28 stellte die Beschuldigte in Abrede, dass an jenem Abend die Tötung von A._____ geplant gewesen sei. Im Detail gaben die Beteiligten folgendes zu Protokoll: 2.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Februar 2013 wurde die Beschuldigte erstmals am Rande zu den Vorkommnissen vom 14. Januar 2013 befragt. Damals gab sie zu Protokoll, sie habe am fraglichen Abend einen Eishockeymatch ihres Bruders in J._____ besucht. A._____ sei nicht mitgekommen. Er habe den Abend im Proberaum der Steelband in K._____ verbracht. Er sei oft dorthin gegangen. C._____ sei an jenem Abend schnell zum Eisfeld in J._____ gekommen (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Frage 234 ff.). 2.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte explizit gefragt, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A._____ zu unternehmen. Die Beschuldigte gab auf diese Frage zu Protokoll, es nicht zu wissen. Sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne sich deshalb keine rechten Gedanken machen. Dies, weil es jetzt unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter gehe und die Kinder bei ihr immer zuerst kämen (Urk. 5/5 S. 10 Antwort auf Frage 86). Weiter wurde die Beschuldigte dazu befragt, was sich am 14. Januar 2013 zugetragen habe. Die Beschuldigte führte hierzu aus, sie habe zu Hause mit den Kindern gegessen und dann noch etwas TV geschaut. Um ca. 20.15 Uhr sei sie mit den Kindern nach J._____ gefahren, um sich dort den Eishockeymatch anzuschauen. A._____ habe damals gesagt, er gehe in den Proberaum. Was er dort tun wolle, habe er nicht gesagt. Sie habe auch keine Ahnung, ob er alleine dorthin gegangen sei. Später dann sei C._____ auch noch nach J._____ gekommen. Er habe gesagt, er müsse zuerst noch ein Mischpult bei A._____ im Bandraum holen. Wie es dazu gekommen sei, dass C._____ bei ihrem Mann ein Mischpult habe holen wollen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht genau, wie die beiden miteinander kommuniziert hätten. Möglicherweise hätten sie telefoniert. Auf den Vorhalt, dass C._____ ausgesagt habe, das Treffen im Proberaum in K._____ sei von ihr organisiert worden, gab die Beschuldigte an, dass das nicht wahr sei. Sie habe das Treffen nicht organisiert. Auf nochmaliges Nachfragen der polizeilichen Sachbearbeiterin hin sagte die Be-

- 29 schuldigte wörtlich: "Ich sage jetzt gar nichts mehr; das mit meiner Tochter geht mir an die Nieren und ich muss mich auf andere Sachen konzentrieren." Auf die Frage, wie es denn komme, dass sie bei der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass C._____ mit A._____ zum Proberaum gefahren sei, gab die Beschuldigte an, sie wisse, dass sie das genau so gesagt habe. Sie habe gesagt, dass C._____ nach K._____ gefahren sei und danach zu ihr gekommen sei. Das habe sie 100%-ig so gesagt. Weiter wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass sie gemäss den Aussagen von C._____ diesem gesagt haben solle, der Proberaum in K._____ befinde sich an einem einsamen Ort. Es handle sich um einen Luftschutzraum und die einzigen Personen, die sich dort aufhalten würden, seien Drogensüchtige und Alkoholiker. Die Beschuldigte verneinte, etwas derartiges gesagt zu haben. In der Folge verweigerte sie die Aussage zu den weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (Urk. 5/5 S. 14 ff.). 2.3.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 bestritt die Beschuldigte zunächst kategorisch, C._____ in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben. Insbesondere habe sie zu ihm nie gesagt, dass sie sich nicht mehr sehen könnten, wenn er nicht etwas gegen A._____ unternehme (Urk. 5/6 S. 8). Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 anbelangte, gestand die Beschuldigte ein, "die Organisation gemacht" zu haben. Sie habe aber von überhaupt nichts gewusst. Sie habe nicht gewusst, was C._____ vorgehabt habe. Dieser habe immer zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser sei das (Urk. 5/6 S. 17). 2.3.4. In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 wurde der Beschuldigten der Inhalt der Anklage vorgehalten. Sie erklärte daraufhin zu Protokoll, es habe "Sachen drin, die nicht stimmen" würden. Sie verweise auf ihre schon gemachten Aussagen. Im Übrigen machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 5/9 S. 27 ff.). 2.3.5. Schliesslich wurde die Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorfall vom 14. Januar 2013 befragt. Anlässlich dieser Befragung gab sie an, sie habe C._____ an diesem Tag gesagt, dass sie ihren Ehemann nicht mehr aushalte und er etwas unternehmen müsse. Sie habe damit aber nicht das gemeint, was

- 30 schlussendlich passiert sei. Ob sie so etwas auch schon wenige Tage zuvor gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Es sei möglich, dass sie C._____ gegenüber gesagt habe, er müsse etwas unternehmen, weil sie es sonst nicht mehr aushalte. Mit "etwas unternehmen" habe sie gemeint, dass "man ihm einmal eines vor den Bug knallt, einen Hieb verpasst bzw. die Leviten liest". Es sei zutreffend, dass A._____ am Abend des 14. Januar 2013 zusammen mit C._____ im Band-Raum in K._____ gewesen sei. Wo sich die beiden Männer getroffen hätten, wisse sie nicht. Zum Treffen sei es gekommen, weil sie damals oftmals gedacht habe, sie könne nicht mehr. Sie habe darum C._____ gebeten, ihrem Mann die Leviten zu lesen. Sie sei es gewesen, die dieses Treffen arrangiert habe. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, C._____ benötige ein Mischpult für die Geburtstagsfeier seines Bruders am Folgetag. Warum sie das gesagt habe, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Später am Abend habe sie sich noch mit C._____ bei der Kunsteisbahn in J._____ getroffen. Sie habe ihn einfach noch sehen wollen. Es sei nicht wahr, dass sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass er nichts gegen ihren Mann unternommen habe. Es stimme ebenso wenig, dass sie zu ihm gesagt habe, morgen sei der letzte Tag, an dem er noch etwas unternehme könne. Sonst könnten sie sich nicht mehr sehen. Sie wisse nicht, weshalb C._____ so etwas behaupte. Sie habe immer gesagt, dass das nicht wahr sei. Weiter sei an diesem Abend nichts mehr besprochen worden, denn der Sohn der Beschuldigten sei auch anwesend gewesen und dieser sei sowieso ständig an C._____ geklebt (Prot. I S. 16 ff.). 2.3.6. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst was folgt vor: Betreffend die Begebenheiten am 14. Januar 2013 sei es nicht richtig, wenn ausgeführt werde, C._____ habe gesagt, die Beschuldigte habe von ihm erwartet, dass er den Privatkläger aus der Welt schaffe. Er habe nämlich nur gesagt, man könne das so sehen. Auf die Frage, wie die Beschuldigte das konkret formuliert habe, habe er ausgesagt, er wisse es auch nicht mehr. Sehr anschaulich sei in dieser Fragefrequenz zu sehen, wie man die Aussagen für C._____ in der Befragung vorgespurt habe, fange doch der Fragekomplex betreffend den 14. Januar damit an, ob er die Absicht gehabt habe, etwas gegen den Privatkläger zu unternehmen. Am Schluss ergebe sich dann aus der

- 31 - Aussage "wenn man es so sieht'' die sinngemässe Äusserung, es sei darum gegangen, ihn aus der Welt zu schaffen. Dies nota bene aber ohne Waffen, ohne Messer und ohne Armierungseisen. Damit sei wohl die Annahme eher realistisch, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger einen Faustschlag zu verpassen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, weil der Privatkläger C._____ überlegen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass C._____ bestätigt habe, dass etwas am Tag davor, also am 14. Januar, geplant gewesen sei. Was jedoch genau geplant gewesen sei, müsse offen bleiben. Auf die Frage hin, ob er explizit aufgefordert worden sei, den Privatkläger umzubringen, habe C._____ geantwortet: "Vielleicht nicht gerade so wortwörtlich, aber in etwa." Auf die weitere Frage hin, wie dieses "in etwa" aussehe, habe er geantwortet, er wisse nicht genau, wie er das erklären solle (Urk. 226 S. 14 f.). 2.3.7. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C._____, dass er am Abend des 14. Januar 2013 noch die Beschuldigte in der Eishalle in J._____ getroffen habe. Er habe ihr erzählt, dass ihn der Mut verlassen und er A._____ deshalb nichts angetan habe. Daraufhin habe die Beschuldigte zu ihm gesagt, dass morgen der letzte Tag sei, um etwas gegen A._____ zu unternehmen. Sonst könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 217 S. 11 f.). 2.3.8. Seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2013 gab C._____ in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihn unter Druck gesetzt und ihm gesagt, wenn er jetzt nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 223 ff.; Urk. 6/4 S. 19 Antwort auf Frage 162; Urk. 6/5 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er bei seinem Geständnis bleibe und es daher aus seiner Sicht keine Änderungen beim Anklagesachverhalt gebe (Urk. 6/9 S. 28). Vor Vorinstanz gab C._____ schliesslich zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gegenüber immer wieder gesagt, er müsse etwas unternehmen, sie halte es nicht mehr aus (Prot. I S. 17 und S. 22). 2.3.9. Die Würdigung der unter diesem Titel zusammengefassten Aussagen der Beschuldigten macht geradezu exemplarisch deutlich, wie widersprüchlich, aus-

- 32 weichend und letztlich vollends unglaubhaft sich ihr Aussageverhalten insgesamt präsentiert. Zunächst sticht ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Aussagen permanent nach dem ihr vorgehaltenen Stand der Ermittlungen ausgerichtet und angepasst hat. Suggerierte sie beispielsweise zunächst noch, keine Ahnung zu haben, warum und mit wem sich ihr Ehemann am Abend des 14. Januar 2013 im Band-Raum in K._____ getroffen hatte, so musste sie nach und nach zugeben, dass sie sehr wohl detaillierte Kenntnisse von den dortigen Vorkommnissen hatte. Letztlich sah sie sich durch die Ermittlungsergebnisse gezwungen, einzugestehen, dass sie es war, die das Treffen arrangierte und ihren Ehemann unter Zuhilfenahme eines erfundenen Vorwandes in den verlassenen Proberaum nach K._____ bestellte. Ebenso musste die zunächst vermeintlich ahnungslose Beschuldigte letztlich sogar einräumen, dass A._____ im Proberaum durch C._____ hätte Gewalt angetan werden sollen. Dass es dabei nicht bloss, wie von der Beschuldigten ausgeführt, darum gegangen wäre, A._____ "eines vor den Bug zu knallen, einen Hieb zu verpassen bzw. die Leviten zu lesen", liegt auf der Hand. Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte am 14. Januar 2013 bereits um 10.36 Uhr H._____ anfragte, ob dieser am Abend auch um 21.00 Uhr nach J._____ komme, um sich den Hockey-Match ihres Bruders anzusehen (Urk. 5/2 S. 35 Frage 234). Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschuldigte dann auch am folgenden (Tat-)Tag just diesen H._____ erneut zu sich nach Hause "aufgeboten" und zwar exakt wieder zur zuvor geplanten Tatzeit. Hierauf wird an geeigneter Stelle noch zurückzukommen sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.7.5). C._____ führte in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass es darum gegangen sei, A._____ "aus der Welt zu schaffen" (Urk. 6/3 S. 19 Antwort auf Frage 166). An anderer Stelle gab er an, es sei darum gegangen, A._____ "etwas anzutun" respektive ihn "umzulassen" (Urk. 6/5 S. 7 und Urk. 6/9 S. 29). Dass bereits am Abend des 14. Januar 2013 die Tötung von A._____ geplant war und C._____ aber letztlich den Mut dazu nicht aufbringen konnte, ist aufgrund seiner überzeugenden und glaubhaften Schilderungen erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich in der Befragung vor Vorinstanz von seinen zuvor deponierten Zugeständnissen teilweise distanzierte. Auf entsprechende Frage hin verneinte er nämlich, dass er geplant habe, A._____ am Abend des

- 33 - 14. Januar 2013 umzubringen. Es sei bloss darum gegangen, etwas zu machen. Er habe ihm nichts sagen, sondern ihn nur schlagen wollen. Auf entsprechende Frage hin musste er dann jedoch relativ unbeholfen eingestehen, dass auch er nicht wisse, was es denn gebracht hätte, wenn er A._____ sozusagen kommentarlos und aus heiterem Himmel geschlagen hätte. Auch im Berufungsverfahren sagte C._____ aus Sicht der Beschuldigten sei es darum gegangen, A._____ am Abend des 14. Januar 2013 umzubringen. Er selber habe keine Ahnung gehabt, was er konkret machen sollte. Ihn habe damals einfach der Mut verlassen (Urk. 217 S. 11). Es ist offenkundig, dass diese Äusserungen von C._____ nichts weiter als eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellen. Was er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren diesbezüglich vorbrachte, widerspricht nicht nur seinen konstanten und in sich stimmigen Angaben in der Untersuchung, sondern macht auch in keiner Art und Weise Sinn. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der sozusagen über beide Ohren verliebte C._____, der sich nota bene nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft mit der Beschuldigten wünschte, just durch das Zusammenschlagen von A._____ dazu beitragen sollte, dass dieser sich wieder der Beschuldigten zuwenden und ihr ein besserer Ehemann werden sollte. Nach dem Gesagten kann daher kein vernünftiger Zweifel mehr daran bestehen, dass sich auch der umstrittene Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anlageschrift umschrieben ist. Die in diesem Zusammenhang überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können daher im Sinne einer Ergänzung vollumfänglich übernommen werden (Urk. 148 S. 22 ff.). 3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2013 3.1. Was die eigentliche Tatausführung anbelangt, hat die Beschuldigte diese konsequenterweise nicht in Abrede gestellt, behauptet sie doch weder mit einer solchen einverstanden gewesen zu sein, noch davon Kenntnis gehabt zu haben. Hingegen hat sie sich vehement gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, wonach sie zusammen mit C._____ beschlossen habe, A._____ am Abend des 15. Januar 2013 zu töten. Es sei lediglich darum gegangen, ihrem Ehemann eine Abreibung zu verpassen respektive ihm die Leviten zu lesen. Sie habe nicht gewusst, dass C._____ am fraglichen Abend mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei. Sie ha-

- 34 be überhaupt nicht gewusst, dass er mit irgendjemandem unterwegs gewesen sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, wie der Plan von C._____ ausgesehen habe. Später in der Befragung räumte sie dann entgegen ihrer zuvor gemachten Äusserungen ein, sie habe sehr wohl gewusst, dass C._____ an jenem Abend noch jemanden mitnehmen würde (Urk. 5/8 S. 4 ff.; Prot. I S. 18, 32, 34 und 58). 3.2. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe zugegeben, dass sie vom Angriff auf ihren Ehemann gewusst habe. Sie habe sogar eingestanden, dass sie diesen mitinitiiert und die Täter gelotst habe. Weiter habe sie zugegeben dass sie von C._____ erfahren habe, dass zwei Täter den Angriff ausgeführt hätten und sie habe auch eingeräumt, dass sie ein Alibi für die Tatzeit vereinbart hätten. Was jedoch die konkrete Tat angehe, so habe die Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon gehabt. Weder habe sie die Messerstiche mitgeplant, noch habe sie einen entsprechenden Tatentschluss konkludent mitgetragen. Sie sei stets lediglich davon ausgegangen, dass C._____ und dessen Gehilfe ihrem Ehemann eine Abreibung erteilen würden (Urk. 226 S. 12 ff.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage. Stattdessen liess sie ihren Verteidiger eine handschriftlich verfasste Stellungnahme verlesen. Abgesehen davon, dass sie sich darin zum Untersuchungsverfahren äusserte und dieses als unfair bezeichnete, liess sie zur Sache wörtlich folgendes erklären: "Ja, es gab Telefonate zwischen mir und C._____ vor der Tat. Ja, ich habe den besagten Montag und den Dienstag organisiert. Aber die Abmachung war nur, ihm eine Ohrfeige und einen Schlag ins Gesicht zu verpassen. Nie war die Abmachung davon, ihn umzubringen" (Urk. 219). 3.4. C._____ gab anlässlich der Schlusseinvernahme, bei welcher ihm der Wortlaut der Anklage vorgehalten wurde, wörtlich zu Protokoll: "Ich habe ja von Anfang an ein Geständnis gemacht und dabei bleibt es auch. Es gibt keine Änderungen. Für was soll ich etwas erzählen, was nicht stimmt, wenn ich mich ja schon selber belastet habe." Weiter führte er auf Befragen aus, er gestehe die Tat, so wie das alles abgelaufen sei. Ziel der Attacke vom Abend des 15. Januar 2013 sei es gewesen, A._____ "umzulassen". A._____ hätte an jenem Abend getötet werden sollen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass an jenem Abend

- 35 - A._____ hätte getötet werden sollen (Urk. 5/9 S. 28 f.). Vor Vorinstanz legte C._____ ein ambivalentes Aussageverhalten an den Tag. Einerseits erklärte er zu Protokoll, dass er nach wie vor vollumfänglich geständig sei und dass sich die Attacke auf A._____ genau so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschildert (Prot. I S. 55). Zuvor aber relativierte er sein Geständnis, namentlich mit Bezug auf den Vorfall vom 14. Januar 2013 dahingehend, als er ausführte, er habe damals A._____ nur einen Denkzettel verpassen wollen. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, gab er folgendes zu Protokoll: "Ich wollte das nie so. Ich habe das vielleicht falsch verstanden, dass B._____ das gerne so gehabt hätte, d.h. dass sie will, dass ihr Mann umgebracht wird. Aber ich wollte ihm wirklich nur eins schlagen" (Prot. I S. 55). Wenige Antworten später bestätigte er von Neuem, dass es das Ziel der Attacke gewesen sei, A._____ zu töten. Die Beschuldigte habe das so rüber gebracht, dass er etwas unternehmen solle. Das habe für ihn geheissen, dass etwas Grosses passieren sollte. Unter etwas Grossem verstehe er das, was schliesslich auch passiert sei (Prot. I S. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C._____ auf Befragen hin zu Protokoll, die Beschuldigte habe gewusst, dass A._____ am Abend des 15. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Es sei ihr Wille gewesen, dass dies so hätte passieren sollen. Er selber habe A._____ nicht töten, sondern ihm bloss einen Denkzettel verpassen wollen (Urk. 217 S. 13 f.). 3.5. Wie bereits zuvor dargetan, hat C._____ im Verlaufe der Untersuchung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und den Sachverhalt so geschildert, wie er schliesslich mehr oder weniger zur Anklage erhoben wurde. Der von ihm zu Protokoll erklärte Gesamtablauf ergibt ein in sich stimmiges und überzeugendes Bild. Frei von unerklärbaren Widersprüchen und Strukturbrüchen schilderte er, wie die Liebesbeziehung zur Beschuldigten entstand und wie sich aus dieser Beziehung zwischen ihm und der Beschuldigten konkrete Pläne für eine gemeinsame Zukunft entwickelten. Ebenso überzeugend schilderte er, dass die verheiratete Beschuldigte nicht bereit war, sich von ihrem Ehemann zu trennen und stattdessen vorbrachte, dieser würde sie töten, wenn sie ihn verlasse. Vollkommen überzeugend und nachvollziehbar gab C._____ weiter zu Protokoll, wie sie den Druck auf ihn fortwährend erhöhte und ihm klar machte, dass A._____ "umgelassen" res-

- 36 pektive aus dem Weg geräumt werden müsse, wenn sie beide eine gemeinsame Zukunft haben wollten. In diesem Kontext gab C._____ ohne Not auch freimütig zu, dass bereits am Abend des 14. Januar 2013 geplant gewesen sei, A._____ im Proberaum seiner Steelband in K._____ zu töten. Er schilderte weiter detailliert und konstant, wie das nächtliche Treffen zwischen ihm und A._____ von der Beschuldigten geplant und arrangiert wurde und wie ihn letztlich aber der Mut verliess und er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten in die Eishalle nach J._____ fuhr, um ihr mitzuteilen, dass er es alleine nicht schaffe. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte geraten, noch jemanden mitzunehmen, was schliesslich dazu geführt habe, dass er seinen Bruder D._____ dazu überredet habe, am kommenden Tag mitzukommen. Schliesslich schilderte C._____, wie die Beschuldigte und er übereingekommen seien, am Abend des 15. Januar die hier zu beurteilende Attacke auf A._____ auszuführen. Ebenfalls gab er zu, dass er am Tatabend von der Beschuldigten darüber informiert wurde, wann das nachmalige Opfer das Haus verlassen habe. All diese Zugaben von C._____, die dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut inhaltlich bestätigte (Urk. 217 S. 5 ff.) und die hier nur stark zusammengefasst wiedergegeben werden, konnten durch weitere Beweismittel, wie etwa die angeordneten Datenerhebungen sowie durch die Aussagen des Mitbeteiligten D._____ und teilweise auch durch Zugeständnisse der Beschuldigten selbst erhärtet werden. Insgesamt betrachtet kann daher kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt so wie geschildert zugetragen hat. Das Geständnis von C._____ ist überzeugend. Er hat sich damit nicht nur selbst belastet, sondern beispielsweise bezüglich den Vorfall vom 14. Januar 2013 auch Details eingeräumt, welche ihm durch die Untersuchungsbehörden nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Angesichts seiner konstanten und überzeugenden Depositionen während der Strafuntersuchung müssen seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auffällig zögerlich vorgetragenen Ausflüchte und Abweichungen dort, wo es um den eigentlichen Kern des versuchten Tötungsdeliktes ging, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum selben Schluss. Auf die betreffen-

- 37 den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher ergänzend verwiesen werden (Urk. 148 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Soweit die Verteidigung sinngemäss einwendet, C._____ habe unpräzise ausgesagt, weil er durch entsprechende Fragetechnik sozusagen geleitet worden sei und weil er gemäss psychiatrischem Gutachten eher unterdurchschnittlich intelligent und auch im sprachlichen Bereich minderbemittelt sei (Urk. 226 S. 17), gilt es folgendes festzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht anschaulich davon überzeugen, dass C._____ im Rahmen seiner Befragung durch die Verfahrensleitung durchaus mühelos in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen allesamt intellektuell rasch zu erfassen und auch adäquat sprachlich darauf zu reagieren. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aus intellektuellen oder rhetorischen Gründen unzuverlässig ausgesagt hätte oder gar durch manipulative Fragetechniken missbräuchlich geleitet worden wäre, bestehen nicht einmal ansatzweise. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, überzeugt nicht. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus auch ein mitunter lavierendes Aussageverhalten des C._____ zu konstatieren. Dieses zeigte sich insbesondere dann, wenn es um die konkrete Tatausführung – mithin um die Ausführung des zweiten Schnittes – ging. Dieses Aussageverhalten ist aber offenkundig weder auf eine verminderte Denkleistung, noch auf sprachliche Defizite zurück zu führen. Vielmehr zeigt sich, dass er offenkundig bemüht war, seinen Tatbeitrag etwas herunter zu spielen, was letztlich sein gutes Recht ist. 3.7. Im Gegensatz zu den Schilderungen von C._____, überzeugen die Depositionen der Beschuldigten nicht im Ansatz. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie erwogen, dass die Beschuldigte über weite Teile keinerlei plausible Erklärungen für ihr ungewöhnliches Verhalten vorzubringen vermochte. Auffällig ist im Aussageverhalten der Beschuldigten zudem, dass sie immer dann, wenn sie mit offenkundigen Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert wurde, entweder die Aussage partiell verweigerte, oder sich dann aber in Depositionen flüchtete, welche mit der gestellten Frage in keinem Zusammenhang standen. Bereits zuvor wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte beispielsweise vorbrachte, sie

- 38 könne jetzt keine Frage mehr beantworten, weil sie an ihre Kinder denken müsse. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten erwägt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und kann daher grundsätzlich übernommen werden (Urk. 148 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erörterungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzungen respektive Präzisierungen hierzu: 3.7.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz noch einmal auf das sehr auffällige und letztlich vollends unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten hinzuweisen. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab die Beschuldigte die nichtsahnende und schockierte Ehefrau. Während sie einerseits bemüht war, gegenüber der Polizei das Bild einer durchschnittlichen und im Grossen und Ganzen intakten Familie zu zeichnen, schilderte sie auch verschiedene Konfliktsituationen mit Dritten und versuchte damit offenkundig die Aufmerksamkeit der Ermittler auf falsche Spuren zu lenken. Einerseits gab sie an, ihr Sohn sei in der Schule von Ausländern zusammengeschlagen worden, woraufhin der Sohn anscheinend gesagt haben solle, er werde es zu Hause seinem Vater erzählen (Urk. 5/1 S. 3). Die betreffenden polizeilichen Abklärungen förderten – wenig überraschend – nichts Entsprechendes zu Tage (Urk. 1/8). Wenige Fragen später gab sie an, es sei bei einem früheren Abendspaziergang mit dem Hund zu einem Vorfall bei einer Sitzbank gekommen. Eine Gruppe von Jugendlichen hätten sich dort aufgehalten und getrunken. Es sei zu Beschädigungen und Littering gekommen. Sie habe vor den Jugendlichen Angst gehabt und diesbezüglich auch schon die Stadtpolizei J._____ informiert. Schliesslich berichtete sie von anonymen Anrufen, welche sie im Mai/Juni 2012 erhalten habe. Ein unbekannter Anrufer mit männlicher Stimme habe damals eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt hinterlassen: "Ich mach eu alli fertig. Ihr gänd alli druf". Sie sei sehr beunruhigt gewesen und habe ihrem Mann von den Anrufen erzählt. Dieser habe sie aber beschwichtigt und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auf Anraten des Telefonanbieters hätten sie dann eine neue Telefonnummer beantragt (Urk. 5/1 S. 8 Antwort auf Frage 37 ff.). Interessanterweise wusste A._____ weder etwas von anonymen Anrufen zu berichten, noch war ihm bekannt, dass die Beschuldigte deswegen eine neue Tele-

- 39 fonnummer beantragt habe (Urk. 8/1 S. 13 Antwort auf Frage 74 f.). Bereits diese offenkundigen Bemühungen der Beschuldigten, mögliche Erklärungen für den Überfall zu liefern, lassen aufhorchen. Dies natürlich um so mehr, nachdem sich im Nachhinein zeigte, dass sie sehr wohl wusste, wer Urheber des Angriffs auf ihren Ehemann war. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme geradezu planmässig vorging und den zuständigen Ermittlern in überzeugender und geradezu abgebrühter Manier Lügengeschichten auftischte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sah sie sich ständig gezwungen, ihre Aussagen an den neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. So kamen peu à peu pikante Details über ihre ausserehelichen Beziehungen ans Tageslicht und damit einhergehend musste sie letztlich ihre Liebesbeziehung zu C._____ gestehen. Gerade auch in Bezug auf diese Liebesbeziehung fallen die Aussagen der Beschuldigten sehr widersprüchlich aus, wobei sie mitunter gerade sinnentleerte und schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen machte. Einerseits gab sie beispielsweise an, zwischen ihr und C._____ sei von Anfang an "etwas" gewesen. Was "es" gewesen sei, könne sie aber nicht sagen. Gleichzeitig gab sie an, in C._____ verliebt gewesen zu sein. Sie habe zwar Zukunftspläne mit ihm gehabt, sie könne aber nicht sagen welche, weil man solche noch schnell mache und am Anfang sowieso alles rosarot sehe. Auf die Frage, ob man von der Gründung einer neuen Familie gesprochen habe, gab die Beschuldigte die ausweichende Antwort, als Frau träume man sich noch schnell einmal in irgend etwas Anderes hinein. Sie wisse auch nicht, ob C._____ dazu bereit gewesen sei, mit ihr eine neue Familie zu gründen. Im nächsten Satz führte sie dann aber aus, es sei davon gesprochen worden, miteinander Kinder zu haben (Urk. 5/5 S. 7 ff.). Gegenüber der Vorinstanz gab die Beschuldigte dann ohne Umschweife zu Protokoll, das zwischen ihr und C._____ sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Prot. I S. 4). Was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin I._____ deckt, welche auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe C._____ als ihre grosse Liebe bezeichnet. Allerdings habe sie in dem Jahr, seit sie die Beschuldige kenne, schon etwa drei grosse Lieben gehabt (Urk. 9/15 S. 8).

- 40 - 3.7.2. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie auf ihrem Mobiltelefon sämtliche SMS-Konversationen, welche vor dem 16. Januar 2013 stattfanden, namentlich jene mit C._____, löschte. In diesem Zusammenhang wurde die Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 gefragt, ob es denn ein reiner Zufall gewesen sei, dass sie die entsprechenden Daten auf ihrem iPhone ausgerechnet am 16. Januar 2013 gelöscht habe, also unmittelbar nach dem Anschlag auf ihren Mann? Die Beschuldigte antwortete hierauf wörtlich: "Nein. Ich habe ja schon gesagt, dass an jenem Abend das mit der iTunes-Karte nicht funktionierte. H._____ sagte mir, dass wir alles löschen und es dann nochmals versuchen sollten" (Urk. 5/8 S. 8 f.). Dass die Beschuldigte bei der Beantwortung dieser Frage offenkundig gelogen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer allerersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben hat, H._____ sei am Tatabend um ca. 21.30 Uhr zu ihr gekommen, um ihr am Computer bei einem Problem mit einer iTunes- Karte zu helfen. Sie sei mit H._____ im Wohnzimmer am Computer gesessen. Es habe sich dabei um ein Tablet gehandelt (Urk. 5/1 S. 5 Antwort auf Frage 20). H._____ gab an, er sei am fraglichen Abend mit der Beschuldigten und dem Tablet-PC an den Couchtisch auf eines der beiden Sofas im Wohnzimmer gesessen und habe versucht, die Probleme mit ihrer iTunes-Karte zu lösen (Urk. 9/1 S. 4 Antwort auf Frage 18). Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 1. Februar 2013 sprach H._____ davon, dass er das Problem "am Tablet von A'._____" versucht habe zu lösen (Urk. 9/11 S. 11 Antwort auf Frage 70). Davon, dass am Handy der Beschuldigten ein Problem bestanden hätte, war zunächst weder von Seiten der Beschuldigten, noch von H._____ die Rede. Erst als die Beschuldigte mit den Erkenntnissen aus der Datenauswertung konfrontiert wurde, stellte sie das vermeintlich zufällige Löschen sämtlicher Kommunikationsdaten in den Zusammenhang mit dem behaupteten Problem mit der iTunes-Karte. Es erstaunt wenig, dass der Zeuge H._____ in seiner Befragung vom 21. August 2013 ausführte, er wisse nicht, warum die Beschuldigte sämtliche Daten wie Anruflisten, WhatsApp-Chats und SMS von vor dem 16. Januar 2013 gelöscht habe. Davon, dass er ihr dazu wegen dem Speicherplatz geraten habe, wisse er nichts.

- 41 - Beim betreffenden Gerät habe es sich ja um ihr iPhone gehandelt und mit dem habe er ohnehin nichts zu tun gehabt (Urk. 9/14 S. 9). Hinzu kommt, dass H._____ ja bekanntlich am Abend des 15. Januar 2013 versucht haben soll, das Problem mit der scheinbar fehlerhaften iTunes-Karte zu lösen. Nach Angaben der Beschuldigten soll er beim Versuch, das Problem zu beheben, vorgeschlagen haben, alles zu löschen und es nochmals zu versuchen. Mit anderen Worten hätten die Daten bis und mit 15. Januar 2013 ca. 22.00 gelöscht sein sollen. In Tat und Wahrheit waren aber sämtliche Daten bis und mit 16. Januar 2013 Mittags gelöscht. Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte schlicht die Unwahrheit, sagte, um zu vertuschen, dass sie die betreffenden Daten ganz bewusst löschte, um diese vor den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen. Komplettiert wird diese Erkenntnis dadurch, dass die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben immer wieder die Daten auf ihrem Handy löschte, um so zu verhindern, dass es sich "aufhängte", nach dem 16. Januar 2013 nachweislich keine Komplettlöschung mehr vorgenommen hat. 3.7.3. Mit Blick auf das Löschen der Mobilfunkdaten ist zudem auf folgendes hinzuweisen: H._____ wurde am Ende seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2013 angefragt, ob er den Untersuchungsbehörden den SMS/WhatsApp-Verkehr mit der Beschuldigten der letzten Tage zur Verfügung stellen würde. Er erklärte daraufhin, dass das kein Problem sei. Er werde der Polizei den jeweils betreffenden Verlauf via Mail schicken (Urk. 9/1 S. 10 Antwort auf Frage 59). Tatsächlich schickte er in der Folge den Chatverlauf via E-Mail an die Polizei, welche einen Ausdruck erstellte und diesen als Urk. 1/11 zu den Akten nahm. Am 1. Februar 2013 wurde H._____ dann neuerlich durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er vor der Einreichung des Chatverlaufes Gesprächspassagen mit B._____ (der Beschuldigten) herausgelöscht habe. H._____ verneinte diese Frage und gab an, das weder er, noch andere Personen Teile aus dem Verlauf herausgelöscht hätten (Urk. 9/11 S. 2 Antwort auf Frage 11 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er jedoch, dass ihn die Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Chat respektive Passagen daraus zu löschen, bevor er ihn der Polizei überlasse. Die Zeugin L._____ dagegen führte aus, sie habe mitbekommen, dass H._____ der Beschuldigten erzählt

- 42 habe, dass die Polizei den Chat-Verlauf wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er solle vorher noch bei ihr vorbei kommen, sie wolle noch etwas löschen. Sie – also L._____ – habe dann H._____ geraten, das nicht zu tun. Er habe ja schliesslich keine Schuld und nichts gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle den gesamten Chat-Verlauf ohne jede Löschung an die Polizei weiterleiten. Das ganze habe sie mitbekommen, als sie und H._____ vor der Haustüre gestanden seien und er ihr das gesagt habe. Er habe es ihr dann per SMS geschrieben. Die Beschuldigte habe ihm dann zurückgeschrieben, ob sie sich mit ihm treffen könne, um das noch zu richten. Sie glaube nicht, dass H._____ etwas gelöscht habe. Er sei nicht der Typ, der so etwas mache. Wenn er "nein" sage, dann mache er es auch nicht (Urk. 9/17 S. 5). Diese Schilderungen erscheinen nur schon deshalb glaubhaft, weil die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung eingestehen musste, dass sie auch C._____ aufforderte, den Verlauf in seinem Mobilfunkgerät vollständig zu löschen. Auf die Frage, warum sie dies getan habe, antwortete sie lapidar "einfach so" (Urk. 16/8 S. 10). Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte nichts unversucht liess, um Spuren zu vertuschen respektive sie belastendes Beweismaterial zu beseitigen. 3.7.4. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht plausibel bezeichnet werde. Die Vorinstanz habe unzutreffende Wertungen vorgenommen und Hypothesen aufgestellt. So sei z.B. unklar, ob die Beschuldigte durch das Löschen ihrer Daten Datenmaterial beseitigt habe, welches sie belastet hätte. Wenn die Vorinstanz etwas Derartiges behaupte, dann handle es sich dabei um reine Mutmassungen, die durch nichts belegt seien (Urk. 226 S. 20. f.). Diese Ausführungen der Verteidigung vermögen im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Namentlich was die gelöschten Daten angeht, so ist zunächst unbestritten, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2013 sämtliche Kommunikationsdaten auf ihrem Handy löschte und dass sie zur Begründung dafür eine äusserst fadenscheinige Ausrede vorbrachte, welche durch die Zeugenaussage H._____ widerlegt werden kann. Des weiteren ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass sie C._____ dazu aufforderte, auch seine Daten zu löschen, was dieser bekanntlich dann auch tat. Zudem hat die Beschuldigte gemäss den glaub-

- 43 haften Aussagen der Zeugin L._____ auch versucht, den Zeugen H._____ zur (Teil-)Löschung seiner Daten zu veranlassen, was dieser indes dank der Intervention von L._____ nicht tat. Aus dem Whatsapp-Chat zwischen H._____ und der Beschuldigten lassen sich durchaus auch Informationen ableiten, welche für die Ermittlung der Täterschaft von C._____ von grossem Interesse waren. Aufgrund all dieser Umstände drängt sich also der Schluss auf, dass die Beschuldigte ganz bewusst sie belastendes Datenmaterial aus der Welt schaffte. Wenn die Vorinstanz dies so feststellte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden. 3.7.5. Im Zusammenhang mit H._____ ist zudem auf eine weitere Auffälligkeit hinzuweisen, welche zuvor bereits unter Ziffer 2.3.8./2.3.9 angesprochen wurde. Bereits am 14. Januar 2013, als gegen 21.00 Uhr die erste Attacke auf A._____ im Band-Raum in K._____ geplant war, hat die Beschuldigte H._____ angerufen und ihn gefragt, ob er nicht um 21.00 Uhr nach J._____ an den Eishockey-Match ihres Bruders kommen wolle. Obwohl H._____ zusagte, noch vorbeizukommen, kam er schliesslich aber doch nicht an den Match (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Frage 234). Am Folgetag liess die Beschuldigte den nämlichen H._____ interessanterweise erneut zur geplanten Tatzeit zu sich nach Hause kommen. Nach Aussagen der Beschuldigten hätte er ein Problem mit einer iTunes-Karte lösen sollen, welche die Beschuldigte zu Weihnachten geschenkt erhalten habe. Es bestand also keinerlei Notwendigkeit, das angebliche Problem nachts um 22.00 Uhr zu lösen, nota bene just zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte ihren Ehemann A._____ mehrfach ungehalten aufforderte, endlich mit dem Hund raus zu gehen (Urk. 9/11 S. 15 Antwort auf Frage 94). Angesichts der gesamten Umstände kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte H._____ an beiden Abenden als Alibizeugen zu sich bestellte. Interessanterweise äusserte sich auch die Zeugin L._____ in diesem Sinne. Sie gab anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2013 an, soviel sie wisse, sei die Kommunikation damals über Facebook gelaufen. Ihr sei aufgefallen, dass die Beschuldigte unbedingt von H._____ habe wissen wollen, wann er komme. Sie habe das merkwürdig gefunden. Wenn man jemanden einlade, dann wolle man ja nicht die Zeit wissen, wann er komme. Ihr sei es so vorgekommen, als ob sich H._____ hätte

- 44 beeilen müssen. Im Nachhinein sei es ihr so vorgekommen, als hätte er hetzen müssen, damit der Plan aufgehe. Das habe sie damals ja nicht so gewusst. Für sie sei es so, dass H._____ damals zu ihr – sprich zur Beschuldigten – habe gehen müssen, um ihr ein Alibi zu geben (Urk. 9/17 S. 8). 3.7.6. In Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der glaubhaften und stimmigen Zugeständnisse von C._____ sowie des äusserst auffälligen Verhaltens der Beschuldigten und ihrer über weite Teile vollends unglaubhaften Depositionen steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass A._____ nach dem gemeinsam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von C._____, am Abend des 13. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Für diese klare Tötungsabsicht spricht insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise. Die Vorinstanz hat einlässlich und mit überzeugender Begründung dargetan, dass sich die konkrete Tatausführung so zugetragen haben muss, wie sie in der Anklageschrift geschildert wurde. Dafür sprechen einerseits sowohl die detaillierten und widerspruchsfreien Aussagen des Geschädigten A._____ (Urk. 8/1-2) sowie andererseits die Ergebnisse der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Tatrekonstruktionen und die medizinischen Erkenntnisse (Ärztlicher Befund vom 4. Februar 2013 [Urk. 3/5]; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Februar 2013 [Urk. 3/7]). Der Sachverhalt bis zum ersten Nackenschnitt war denn auch weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz durch die beiden Brüder C._____ und D._____ in Abrede gestellt worden (Prot. I S. 36 ff.). Differenzen gab es einzig in Bezug auf den zweiten Schnitt, mit welchem A._____ der Hals von vorne, quer zur Körperachse durchgeschnitten wurde. Auch diesbezüglich hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit den Aussagen der drei Beteiligten auseinander gesetzt und schliesslich mit einleuchtender Begründung dargetan, weshalb keine Zweifel daran bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Anklagebehörde schilderte. Diese gründlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Sie können vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.7. Soweit sich die Beschuldigte und teilweise auch C._____ auf

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