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Zürich Obergericht Strafkammern 02.02.2016 SB150326

2. Februar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,909 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

Mehrfache Veruntreuung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150326-O/U/cs

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Flury und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Urteil vom 2. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juli 2015 (GG150114)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. HD 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 aSVG. 2. Vom Vorwurf des Diebstahls (HD 1.3 Sachverhalt 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 ausgefällten Strafe. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 3 - 5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände (HD 21 S. 2): − Blauer Ordner (POLIS G-Nr. …, act. 2.4), Akten aus Schlafzimmer: − Nr. 1, 7, 9, 10, 12, 14, 15, 16, 18, 19, 23, 24, 28, 35, 37, 42, 46, 47 sowie − Nr. 20 (act. 20/2/7/2 in Kopie), − Blauer Ordner (POLIS G-Nr. …, act. 2.4), Akten aus Wohnzimmer Nr. 1, 2, 3, − Blauer Ordner (POLIS G-Nr. …, act. 2.4), Akten aus Eingangsallee Nr. 1, 2, 3, 4, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände (HD 21 S. 2): − Blauer Ordner (POLIS G-Nr. …, act. 2.4), Akten aus Schlafzimmer, Nr. 2, 3, 5, 6, 25, 31, 33, 38, − Blauer Ordner (POLIS G-Nr. …, act. 2.4), Akten aus Eingangsallee Nr. 5, werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden sie nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bei den Akten belassen.

- 4 - 9. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände (HD 21 S. 2) werden bei den Akten belassen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ − Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'600.– zuzüglich Zins seit 10. Mai 2010 sowie − Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins seit 22. Juli 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Versicherung Schadenersatz in der Höhe von CHF 31'328.– zuzüglich 5 % Zins seit 19. Dezember 2018 zu bezahlen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. Kanzleikosten Fr. 10'570.00 Auslagen Untersuchung Fr. 18'352.85 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 18'352.85 (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 5 - 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.) 1. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht vom 7. Juli 2015 sei anzupassen und die Beschuldigte lediglich der folgenden Anklagepunkte für schuldig zu sprechen - der Veruntreuung zum Nachteil der D._____ AG, Zürich (Anklageziff. I.1.1.) - des Betrugs zum Nachteil der C._____ Versicherung (Anklageziff. I.1.2.) - der Irreführung der Rechtspflege (Anklageziff. I.1.2.) - der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Anklageziff. II., ND) Sämtlicher Tatbestände z.N. der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ (mehrfache Veruntreuung, Diebstahl und Betrug gemäss Anklageziff. I.1.13.) sowie der Urkundenfälschung bzw. Fälschung von Ausweisen (Anklageziff. I.1.4. und I.1.5.) und des Betrugsversuchs (Anklageziff. I.1.5.) sei die Beschuldigte hingegen freizusprechen. 2. Dispositivziffern 3-6 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei stattdessen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 ausgefällten Strafe zu bestrafen; dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

- 6 - 3. In Abänderung von Dispositivziffern 8-9 seien die (meisten der) weiteren beschlagnahmten Gegenstände gemäss HD 21 S. 2 ebenfalls auf erstes Verlangen der Beschuldigten herauszugeben. 4. Dispositivziffer 10 sei aufzuheben und auf die Zivilansprüche der Privatklägerin B._____ sei stattdessen nicht einzutreten. 5. In Abänderung von Dispositivziffer 14 sei der Beschuldigten maximal die Hälfte der Verfahrenskosten, exklusive der Gutachtenskosten des FOR, aufzuerlegen. 6. In Abänderung von Dispositivziffer 15 sei eine maximal hälftige Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten. 7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

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- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Was den Gang des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 8-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Mit Urteil vom 7. Juli 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten A._____ schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB, der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 aSVG. Vom Vorwurf des Diebstahls (HD 1.3., Sachverhalt 2) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Einzelgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 ausgefällten Strafe, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Des Weiteren wurde angeordnet, verschiedene beschlagnahmte Dokumente dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben, wobei die Unterlagen bei Nichtabholung nach Ablauf von drei Monaten in den Akten zu belassen seien. Bezüglich weiterer beschlagnahmter Unterlagen wurde angeordnet, diese der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben, wobei die Dokumente bei Nichtabholung nach Ablauf von drei

- 8 - Monaten in den Akten zu belassen seien. Bezüglich der übrigen beschlagnahmten Dokumente wurde eine Belassung bei den Akten angeordnet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ Schadenersatz von Fr. 2'600.– zuzüglich Zins seit 10. Mai 2010 sowie Fr. 5'000.– zuzüglich Zins seit 22. Juli 2010 zu bezahlen, wobei die Privatklägerin im Mehrbetrag mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Versicherung Schadenersatz von Fr. 31'328.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Dezember 2018 [recte: 2008] zu bezahlen. Letztlich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden - unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse genommen, wobei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'352.85 (inkl. 8% MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 52, insb. S. 160 ff.). 3. Gegen das zunächst per Fax und anschliessend am 9. Juli 2015 schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 9. Juli 2015 Berufung anmelden (Prot. I S. 11, HD Urk. 44, Urk. 45/1-2, Urk. 46/1- 3, Urk. 48). Mit Eingabe vom 14. August 2015 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (HD Urk. 51/2, Urk. 54). Ausserdem erneuerte die Verteidigung die bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge; des Weiteren wurde um Verlängerung der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ersucht (Urk. 54 S. 3). 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bestellt. Zudem wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie den Privatklägerinnen zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, das 'Datenerfassungsblatt' sowie verschiedene Unterlagen

- 9 zu seinen finanziellen Verhältnissen dem Gericht einzureichen (Urk. 56). Fristgerecht teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 25. August 2015 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, und er beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Für den Fall, dass den Beweisanträgen des Beschuldigten im Berufungsverfahren statt gegeben werde, stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Eventual-Beweisantrag (Urk. 58). Die Privatklägerinnen äusserten sich nicht. Mit Eingabe vom 10. September 2015 liess der Beschuldigte das ausgefüllte 'Datenerfassungsblatt' sowie verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und seinen Lebenshaltungskosten einreichen (Urk. 59, Urk. 60/1-6). 5. Am 22. Oktober 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 2. Februar 2016 vorgeladen (vgl. Urk. 61). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ (Prot. II S. 3).

II. Prozessuales / Umfang der Berufung A. Beweisergänzung 1. Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 14. August 2015, es seien die Verfahrensakten betreffend die Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ (Halterin) und Frau Dr. med. dent. E._____ (geb. tt.01.1961, Meldeadresse: …, vermeintliche Lenkerin) beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, wegen Verletzung der Verkehrsregeln von 2013 beizuziehen, sowie es sei Herr F._____ (geb. tt.07.1950, … [Adresse]) zu den Gründen für die Kündigung und zu den Vorfällen am Tag der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten durch die Privatklägerin B._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 54 S. 3). Daran hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 17; Urk. 63 S. 2). Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte vorinstanzliche Argumenta-

- 10 tion basiere darauf, dass es sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten um eine unbescholtene Person handle, welche angeblich keinen ersichtlichen Grund gehabt haben soll, den Beschuldigten übermässig oder gar falsch zu belasten. Die Frage, ob die im E-Mail vom 6. Juli 2015 zuhanden der Verteidigung nachgeschobene Geschichte, wonach sich die Privatklägerin B._____ angeblich gar selber bei der Polizei gemeldet und die Sachlage klargestellt habe, wäre mit dem Aktenbeizug leicht nachzuprüfen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die (ganze) Geschichte erst in seiner dritten Einvernahme ausführlich geschildert habe, sei kein Beweis dafür, dass er gelogen habe. Würde sich herausstellen, dass der Beschuldigte (und nicht die Privatklägerin B._____) die Wahrheit gesagt habe und er tatsächlich im Auftrag von Frau Dr. med. dent. E._____ den Administrativbehörden kurz nach dem 22. Juli 2015 [recte wohl: 2010] mitgeteilt habe, dass nicht Frau E._____, sondern die Privatklägerin B._____ selbst damals den Mini gelenkt habe, würde dies am geltend gemachten Rachemotiv der Privatklägerin und an deren Glaubwürdigkeit sehr wohl etwas ändern. Wenn die Privatklägerin im Stande gewesen sei, die Rechtspflege irrezuführen und noch später in ihren Einvernahmen sowie in ihrem E-Mail vom 6. Juli 2015 mehrfach weiter die Unwahrheit zu sagen, dann dürfe und könne nicht einfach ihren Aussagen gefolgt werden, zumal der Anklagevorwurf letztlich allein auf den Angaben der Privatklägerin beruhe, welche dem Beschuldigten die Behändigung von Geld unterstelle, ohne dies selber gesehen zu haben. Ausserdem habe die Privatklägerin sich anlässlich der Schlüsselrückgabe am Abend des 22. Juli 2015 [recte wohl: 2010] derart abschätzig und beschämend gegenüber dem Beschuldigten geäussert und diesem gar offen gedroht, ihn zu ruinieren und fertig zu machen. Diese deutliche Voreingenommenheit sei dazu geeignet, erhebliche Abstriche an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufkommen zu lassen, was die Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen habe (Urk. 54 S. 4 f.). Diese Argumentation wiederholte die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 63 S. 6 ff.). 2. Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen, die bereits durch das erstinstanzliche Gericht erfolgt sind, werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wor-

- 11 den sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (zum früheren kantonalen Recht: Kass.-Nr. AC050089 vom 23. Januar 2006, E. III.5.e.aa, mit Hinweisen). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht oder wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (Kass.-Nr. AC060039 vom 27. Juni 2007, E. II.7.2.a, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_61/2013 vom 21.02.2013, E. 1.3; 6B_702/2012 vom 11.04.2013, E. 2.2; 6B_111/2013 vom 13.05.2013, E. 2.1.1; 6B_681/2012 vom 12.03.2013). Beweisanträge sind - auch im Berufungsverfahren - zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2014, N 13 zu Art. 399 StPO). 3. Die Verteidigung stellte bereits im erstinstanzlichen Verfahren - wie im Übrigen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. HD Urk. 15/38) - denselben Beweisergänzungsantrag (vgl. HD Urk. 28; Prot. I S. 7). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Antrag der Verteidigung auseinandergesetzt und ihn abgelehnt, insbesondere auch deshalb, weil sie - gestützt auf das Aussageverhalten des Beschuldigten - dessen Version als unglaubhaft einstufte (Urk. 52 S. 15 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bisher nicht geltend machte, er habe dann tatsächlich gegenüber dem Amt für Administrativmassnahmen im Auftrag von Dr. med. dent. E._____ mitgeteilt, diese ziehe ihre Zugabe zurück (vgl. HD Urk. 11/5 S. 4: 'hätte wahrnehmen sollen').

- 12 - Dies brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung das erste Mal vor (Prot. II S. 16), hätte er aber wohl früher geltend gemacht, wäre dem so gewesen, weshalb seine Aussage unglaubhaft erscheint. Aus den entsprechenden Akten des Amtes für Administrativmassnahmen liesse sich deshalb nichts entnehmen, was die Darstellung des Beschuldigten stützen könnte. Darüber hinaus scheint vielmehr Dr. med. dent. B._____ gegenüber der Polizei gesagt zu haben, sie übernehme die Verantwortung (vgl. HD Urk. 42/1 und Prot. II S. 20). Damit ist der Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten abzuweisen.

B. Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel Das Bezirksgericht hat zutreffend erwogen, dass sämtliche, von den Untersuchungsbehörden erhobenen Beweismittel verwertbar sind (Urk. 52 S. 21 f.). Dies wird von der Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen. Weiterungen dazu erübrigen sich (Art. 82 Abs. 4 StPO).

C. Umfang der Berufung 1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch mit Bezug auf alle im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin und Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ stehenden Anklagepunkte (Urk. 54 S. 5). Seine Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Anklageziffer HD I/1.3), wegen Betrugs bzw. des Versuchs dazu zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Anklageziffer HD I/1.3 und 1.5), wegen Urkundenfälschung (Anklageziffer HD/1.4) und wegen Fälschung von Ausweisen (Anklageziffer HD/1.5), gegen die ausgefällte Sanktion, die Herausgabe beschlagnahmter Dokumente an die Privatklägerin Dr. med. dent. B._____, die Belassung beschlagnahmter Unterlagen bei den Akten, die Schadenersatzregelung zu Gunsten der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ sowie die Kostenauflage (vgl. Urk. 54 S. 2 f. und S. 6). Gänzlich nicht angefochten ist somit der Schuldspruch wegen Irreführung der Rechts-

- 13 pflege und wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen Veruntreuung gemäss Anklageziffer I.1.1 und Betrugs gemäss Anklageziffer I.1.2, der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten, die Schadenersatzregelung zu Gunsten der Privatklägerin C._____ Versicherung, die Kostenfestsetzung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (vgl. auch Urk. 54 S. 2 und S. 6). 2. Somit ist mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Veruntreuung gemäss Anklageziffer I.1.1 und Betrug gemäss Anklageziffer I.1.2), 2 (Freispruch betreffend Diebstahl), 7 (Herausgabe beschlagnahmter Dokumente an den Beschuldigten), 11 (Zivilanspruch der Privatklägerin C._____ Versicherung), 12 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Schuldpunkt A. Zur Beurteilung verbliebene Anklagevorwürfe 1. Bezüglich der noch zur Beurteilung stehenden Anklagepunkte wird dem Beschuldigten zusammengefasst zunächst zur Last gelegt, während seiner Anstellung als kaufmännischer Angestellter und in seiner Funktion als Leiter Administration/Buchhalter bei der Zahnarztpraxis Dr. med. dent. B._____ in der Zeit von ca. Mitte September 2009 bis zum 22. Juli 2010 Bargeld von Patienten im Gesamtbetrag von Fr. 7'600.– entgegen genommen und zunächst in einem Schrank, zu welchem er den Schlüssel gehabt habe, deponiert zu haben und - statt die Gelder an die Praxisinhaberin weiterzuleiten - in der Zeit zwischen 3. Mai 2010 und 10. Mai 2010 Bargeld in Höhe von Fr. 2'600.– und in der Zeit zwischen 20. Juli 2010 und 22. Juli 2010 Bargeld in Höhe von Fr. 5'000.– an sich genommen zu haben, um es für eigene Zwecke zu verwenden, wozu er - wie er gewusst habe -

- 14 nicht berechtigt gewesen sei, wobei der Beschuldigte aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, für das Bargeld jederzeit Ersatz zu leisten (HD Urk. 24 S. 4 f., Anklageziffer HD/1.3.). 2. Des Weiteren wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, kurz vor dem 25. März 2010 Dr. med. dent. B._____ über zu bezahlende Kreditorenforderungen getäuscht zu haben, indem er eine eigene private Rechnung der G._____ GmbH für Fahrradteile über Fr. 2'399.– über das Geschäftskonto der Zahnarztpraxis habe bezahlen lassen. Dies habe er getan, indem er den Einzahlungsschein der eigenen privaten Kreditor-Rechnung in den Stapel der Einzahlungsscheine der Praxis-Kreditoren eingefügt und diesen der Praxisinhaberin zusammen mit dem Sammel-Zahlungsauftrag zur Freigabe der Zahlung über das Geschäftskonto vorgelegt habe. Dadurch sei die Rechnung über Fr. 2'399.– beglichen worden, wodurch Dr. med. dent. B._____ im genannten Betrag geschädigt und der Beschuldigte entsprechend bereichert worden sei (HD Urk. 24 S. 6, Anklageziffer HD/1.3.). 3. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 22. Juli 2010 und dem 2. September 2010 ein als "Arbeitsplatzbestätigung" betiteltes Dokument erstellt zu haben, indem er auf dem von ihm auf Original-Briefpapier der Zahnarztpraxis verfassten Schreiben die echte Unterschrift der Praxisinhaberin Dr. med. dent. B._____ aus einem Arbeitsvertrag der Zahnarztpraxis kopiert habe, so dass diese als vermeintliche Ausstellerin der "Arbeitsplatzbestätigung" erschienen sei. Dieses Dokument habe der Beschuldigte im Hinblick auf seinen Stellenantritt bei der H._____ AG eingereicht (HD Urk. 24 S. 7, Anklageziffer HD/1.4.). 4. Letztlich wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Kläger im Rahmen des arbeitsrechtlichen Forderungsprozesses AN100776 vor Arbeitsgericht Zürich eine angeblich von seiner ehemaligen Arbeitgeberin unterzeichnete Saldobestätigung über Fr. 9'500.– dem Arbeitsgericht eingereicht zu haben, um damit seine eingeklagte Forderung über Fr. 22'396.55 belegen zu können, wobei der Prozess schliesslich mit einem Vergleich geendet habe. Dabei habe der Beschuldigte die Saldobestätigung selber erstellt, indem er die echte Unterschrift der Praxisinhabe-

- 15 rin Dr. med. dent. B._____ von einer Freistellungsverfügung kopiert und in die Saldobestätigung, welche er auf Original-Briefpapier der Zahnarztpraxis erstellt habe, als Unterschrift eingefügt habe. Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, das Gericht über die ihm tatsächlich zustehenden arbeitsrechtlichen Forderungen zu täuschen, um ein für ihn günstiges Urteil zu erlangen, gestützt auf welches seine ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 22'396.55 verpflichtet worden wäre, wodurch diese im genannten Betrag geschädigt worden und der Beschuldigte unrechtmässig bereichert gewesen wäre. Die Saldobestätigung habe der Beschuldigte u.a. in der Absicht erstellt, dadurch von ihm vermeintlich getätigte Zahlungen für Zahnarztbehandlungen belegen zu können (HD Urk. 24 S. 8, Anklageziffer HD/1.5.).

B. Standpunkt des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte bestreitet, das Bargeld im Umfang von Fr. 7'600.– behändigt bzw. für eigene Zwecke an sich genommen zu haben (HD Urk. 11/1 S. 7 f., HD Urk. 11/7 S. 4; HD Urk. 43 S. 8; Prot. II S. 10 f. und S. 14). 2. Er stellt sodann in Abrede, Dr. med. dent. B._____ die an ihn privat adressierte Rechnung über Fr. 2'399.– in den Stapel der Kreditorenrechnungen der Praxis gelegt zu haben, um mittels dem von Dr. med. dent. B._____ zu erteilenden Sammel-Zahlungsauftrag eine Freigabe der Zahlung zu deren Lasten zu erwirken. Diese habe vielmehr die Zahlung freiwillig ausgelöst, um ihn für seine Verdienste, d.h. seine Inkassoleistungen, mit einem Bonus zu belohnen (HD Urk. 11/5 S. 10 f., HD Urk. 11/7 S. 4; HD Urk. 43 S. 9 f.; Prot. II S. 14). 3. Der Beschuldigte anerkennt, die Arbeitsplatzbestätigung ausgefertigt und Dr. med. dent. B._____ zur Unterschrift vorgelegt zu haben (HD Urk. 11/3 S. 2; Prot. II S. 15). Er stellt in Abrede, die Unterschrift von Dr. med. dent. B._____ in die Arbeitsplatzbestätigung hineinkopiert zu haben (HD Urk. 11/5 S. 14, HD Urk. 11/7 S. 5; HD Urk. 43 S. 11 f.). Der Beschuldigte bestreitet mit Hinweis darauf, das Original der Arbeitsplatzbestätigung mit der Unterschrift von B._____

- 16 gehabt zu haben, auch, eine gefälschte Bestätigung der H._____ AG eingereicht zu haben (HD Urk. 11/5 S. 14, HD Urk. 11/6 S. 17). 4. Der Beschuldigte räumt ein, die Saldobestätigung über Fr. 9'500.– verfasst zu haben. Er macht jedoch geltend, Dr. med. dent. B._____ habe die Bestätigung unterzeichnet (HD Urk. 11/7 S. 5; HD Urk. 43 S. 12).

C. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere zur Würdigung von Aussagen befragter Personen, verbreitet (Urk. 52 S. 22 ff.); auf diese zutreffenden Erwägungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

D. Sachverhalt Anklage I/HD1.3. (Anklage S. 4 f.; 'Veruntreuung') 1. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 26) ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. B._____ im Zeitraum der vorgeworfenen Tathandlungen in einer leitenden Funktion tätig war und er im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zum Bargeldverkehr hatte, für das Schlüsselwesen und die (Personal-)Administration zuständig war und sich um die Debitoren- und Kreditorenverwaltung kümmerte [HD Urk. 11/2 S. 2 ff., HD Urk. 11/5 S. 6 f.; Arbeitsbestätigung vom 13. September 2010 und Arbeitsvertrag ('Leitung Administration') im Ordner blau, Abgriff 17 und 20; HD Urk. 12/2 S. 4 f. und S. 6; vgl. auch HD Urk. 11/1 S. 6 und HD Urk. 12/5 S. 4]. 2. Der Beschuldigte räumte ein, am 3. Mai 2010 Bargeld in Höhe von Fr. 600.– von einem Patienten gegen Quittung entgegen genommen zu haben (HD Urk. 11/1 S. 7 f. und HD Urk. 11/2 S. 4; Quittung in HD Urk. 4/1 = Beilage 4a zu HD Urk. 11/1). Der Beschuldigte bestätigte im Vorverfahren, dass seine schriftliche Aufzeichnung, wonach er am 9. Mai 2010 festgestellt habe, dass im mittleren Schrank ein Couvert mit Einnahmen von Patienten von Fr. 2'600.– gefehlt habe

- 17 - (HD Urk. 2/6), der Wahrheit entspreche (HD Urk. 11/2 S. 6). Letztlich gab der Beschuldigte vor Vorinstanz auch zu, um den 20./22. Juli 2010 Fr. 5'000.– (Quittung in HD Urk. 4/3) aus Patientenzahlungen von der Praxisangestellten I._____ entgegen genommen und im Schrank deponiert zu haben (HD Urk. 43 S. 8; im Gegensatz dazu noch bestritten in HD Urk. 11/1 S. 8 bzw. keine konkrete Erinnerung in HD Urk. 11/2 S. 9 f.). 3. Da die Bargeldbeträge innerhalb der Zahnarztpraxis aus einem verschlossenen Schrank [Schrank 'B._____', der 'mittlere' bzw. - obwohl unbestritten und nachweislich K._____ (vgl. HD Urk. 4/11, S. 4, untere Foto) - auch der 'rote' Schrank genannt] abhanden kamen, hat sich die Vorinstanz (Urk. 52 S. 28 ff.) zunächst mit dem Schliessplan zur Schliessanlage Kaba Star … und den dazugehörigen 21 Clipschüssel … (Zugang zur Praxis und zum Schrank 'B._____') befasst bzw. auseinandergesetzt. Sie hat dabei zutreffend den Schlüsselbestand, die Änderungen im Schlüsselbestand sowie Schlosswechsel und die Einsatzfähigkeit der einzelnen Schlüssel, insbesondere jene für den Schrank 'B._____', nämlich die Schlüssel 'Pass', 'B._____' und 'B._____ neu', im Zeitraum 2004 bis 2010 aufgezeigt (vgl. dazu auch die staatsanwaltschaftlichen Vorhalte in HD Urk. 11/6 S. 7-11). Das Einzelgericht hat auch darauf hingewiesen, dass am 23. Dezember 2009 zwei Zylinder an zwei Eingangstüren zur Praxis im 3. Obergeschoss montiert wurden und für diese neue Schliessanlage Kaba Star … (neusilberne, ohne farbige Clips) Standardschlüssel … bezogen wurden (HD Urk. 10/30 S. 26 f. und Urk. 10/39/4/1). Die Vorinstanz hat dann zutreffend geschlossen, dass die mehrfachen Schloss- und Schlüsselwechsel nur insofern einen Einfluss auf die (ursprüngliche) Schliessanlage Kaba Star … gehabt hätten, als die zu dieser Schliessanlage gehörigen Schlüssel (allesamt Clipschlüssel …) spätestens ab dem 23. Dezember 2009 nicht mehr dazu hätten verwendet werden können, die Praxis-Eingangstüren im 3. Obergeschoss zu öffnen (ausser - wenn auch äusserst unwahrscheinlich - allenfalls mit dem Pass-Schlüssel der Anlage …) und hierfür seit jenem Zeitpunkt die rein neusilbernen Standardschlüssel … hätten verwendet werden müssen, wobei die Standardschlüssel … nicht zur Öffnung von Praxisschränken hätten verwendet werden können. Damit hätten - so die Vorinstanz zutreffend - im Zeitraum der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle (3. Mai

- 18 - 2010 bis 22. Juli 2010) lediglich fünf Schlüssel existiert, mit welchen der Schrank 'B._____' habe geöffnet werden können [Schliessanlage …, Clipschlüssel …: zweimal 'Hellrot', zweimal 'Hellviolett', einmal 'Hellgelb'; vgl. auch HD Urk. 10/38 S. 1 und S. 2 sowie die von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Nachgang zur Konfrontationseinvernahme vom 20. März 2015 (HD Urk. 11/6) erstellte Übersicht in HD Urk. 10/29/1], wobei es nicht möglich gewesen sei, sich mit einem einzigen Schlüssel sowohl zur Praxis als auch zum Schrank 'B._____' Zugang zu verschaffen (ausser - wenn auch wie erwähnt äusserst unwahrscheinlich - allenfalls mit dem Pass-Schlüssel der Anlage …). Gemäss den glaubhaften Aussagen von Dr. med. dent. B._____ wurden an den Clipschlüsseln … der Praxis die Farbkappen nie ausgewechselt (HD Urk. 11/6 S. 8). 4. Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ sowie der Zeuginnen J._____ und K._____ in den einzelnen Einvernahmen zum vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt zutreffend zusammengetragen und wiedergegeben (Urk. 52 S. 31-48). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat das Einzelgericht diverse schriftliche Unterlagen (v.a. Handnotizen von Praxismitarbeiterinnen) korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 48-51; Art. 82 Abs. 4 StPO). In eingehender Würdigung dieser Beweismittel ist die Vorinstanz - teils auch in Ausschliessung anderer Personen als Täter - zum Schluss gelangt, die einzig plausible Variante sei, dass der Beschuldigte das Geld behändigt habe (Urk. 52 S. 51-68). Den vorinstanzlichen Erwägungen und der getroffenen Folgerung ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch präzisierenden und ergänzenden Charakter. 4.1. Zu Recht hat die Vorinstanz (Urk. 52 S. 56) die Aussagen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten als widersprüchlich, teilweise wider besseres Wissen deponiert, und als teils in der Absicht getätigt, den Tatverdacht auf Dritte zu lenken, bezeichnet und damit im Ergebnis sinngemäss als wenig verlässlich erachtet. 4.1.1. Zu erwähnen ist vorab der Grund für seine Freistellung am 22. Juli 2010. Während dem Beschuldigten in der ersten (polizeilichen) Befragung am 19. Janu-

- 19 ar 2012 vorgehalten wurde, der Vorfall im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Fr. 5'000.– von einer Patientin habe zu seiner sofortigen Freistellung geführt und er dies unwidersprochen so stehen liess (vgl. HD Urk. 11/1 S. 10), deponierte er erst in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 17. Oktober 2014 eine Geschichte, wonach er gegenüber dem Amt für Administrativmassnahmen die tatsachenwidrige Behauptung von Dr. E._____, sie habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Mini von B._____ begangen, hätte richtig stellen sollen, und bezeichnete dieses Vorhaben bzw. Rache seiner ehemaligen Arbeitgeberin als wahres Motiv für die Freistellung (HD Urk. 11/5 S. 4 f.). Auch die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Freistellung sei aus Rache dafür erfolgt, dass der Beschuldigte Dr. E._____ hinter dem Rücken der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ half (Urk. 63 S. 4 ff.). Hätte solches zugetroffen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bereits bei der ersten Befragung im Januar 2012 richtig gestellt hätte, zumal die Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ eine solche Episode mit dem Entreissen eines Dokuments in ihrer ersten Befragung ebenfalls geschildert hatte [vgl. HD Urk. 12/1 S. 2 ("versuchte mir, ein Dossier aus den Händen zu reissen"); vgl. auch HD Urk. 4/8]. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Juli 2010 ohnehin in gekündigter Position stand (B._____ in HD Urk. 12/1 S. 2) und eine Freistellung ohne Weiteres auch im Einklang mit einem Vertrauensverlust, resultierend aus dem Verdacht einer Delinquenz, stand. Angemerkt sei, dass der Beschuldigte auch im arbeitsrechtlichen Prozess im Herbst 2010 kein Rachemotiv als Freistellungsgrund ins Feld führte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 7) sind sodann die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zu komplex, als dass sie die Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ hätte konstruieren können, nur um sich zu rächen. 4.1.2. Die Vorinstanz (Urk. 52 S. 52) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte, nachdem er jeweils geltend gemacht habe, sich nicht mehr genau erinnern zu können, auf Vorhalt von Aussagen von weiteren Verfahrensbeteiligten oder weiteren Beweismitteln sich plötzlich wieder an irgendwelche Details habe erinnern können. So habe er zunächst angegeben, das Bargeld sei 'irgendwo', mitunter auch in Schubladen, verstaut worden (vgl. HD Urk. 11/1 S. 6). Dann habe er angegeben, das Geld in 'irgendeinem' Schrank, allenfalls auch in mehreren

- 20 verschiedenen Schränken, deponiert zu haben (vgl. HD Urk. 11/2 S. 3). Als ihm sein eigens erstelltes Protokoll, in welchem vom 'mittleren Schrank' die Rede sei, vorgehalten worden sei, seien ihm gar Details zum Schliessmechanismus des Schranks eingefallen ('abschliessbarer Rundverschluss'; HD Urk. 11/2 S. 6). 4.1.3. Das vorinstanzliche Einzelgericht (Urk. 52 S. 52) hat auch bemerkt, dass weitere, oftmals ausweichende oder abstreitende Antworten des Beschuldigten darauf schliessen liessen, er vermöge sich eigentlich noch zu erinnern, obwohl er das Gegenteil geltend mache. Exemplarisch dazu ist sein Aussageverhalten im Zusammenhang mit der Entgegennahme der schliesslich verschwundenen Fr. 5'000.–. Während er zunächst bestritt, die Fr. 5'000.– entgegen genommen zu haben (HD Urk. 11/1 S. 8), bestätigt er dann doch, die Summe von I._____ empfangen (und in Absprache mit B._____ im Schrank deponiert) zu haben (HD Urk. 11/1 S. 10). Anlässlich einer späteren Befragung gab dann der Beschuldigte wiederum vor, sich nicht mehr erinnern zu können (HD Urk. 11/2 S. 9). Als ihm dann das wohl gut im Erinnerungsvermögen haftende Detail mit dem auffälligen in die Luft-Werfen des Geldes vorgehalten wurde, wich er aus ('es würde zu meiner Person passen') und schloss nicht aus, dass es so gewesen sein könnte (vgl. HD Urk. 11/2 S. 9 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, sich erinnern zu können (HD Urk. 43 S. 8), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 13). Erstaunlich und im Kontrast dazu ist sein in derselben Befragung vom 15. Januar 2014 an den Tag gelegtes stupendes Erinnerungsvermögen bezüglich Auswechseln der Zylinder an den Eingangstüren nach dem Weggang von Dr. L._____ und dessen Gehilfin (vgl. HD Urk. 11/2 S. 8 'ich glaube, er hiess Schlüssel M._____ am …platz'; vgl. auch die detaillierte Schilderung des Beschuldigten in der Konfrontationsbefragung HD Urk. 11/6 S. 11 f.). Gemäss einer schriftlichen Notiz des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 2/6) hielt sich der Beschuldigte am 9. Mai 2010, einem Sonntag, ca. um 23.30 Uhr, in der Zahnarztpraxis auf und stellte fest, dass ein im mittleren Schrank deponiertes Couvert mit Fr. 2'600.– (aus Kundenzahlungen) fehlte. Angesprochen auf seinen damaligen Aufenthalt in der Praxis, konnte der Beschuldigte erstaunlicherweise nicht schildern, was damals vorgefallen war (vgl. HD Urk. 11/1 S. 9, Antworten 65 und 66; HD Urk. 11/2 S. 7). Dies ist um so be-

- 21 merkenswerter, als dass das Verschwinden dieses Bargeldes ein (damals) einmaliger Vorgang darstellte, war doch vor und nach der Anstellung des Beschuldigten in der Praxis nie Geld abhanden gekommen (vgl. dazu Dr. med. dent. B._____ in HD Urk. 12/1 S. 5 und S. 6, J._____ in HD Urk. 12/5 S. 8, K._____ in HD Urk. 12/6 S. 9). Daher wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Vorfall dem Beschuldigten noch in bester Erinnerung gewesen wäre. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte in jener, um 10.42 Uhr begonnenen Befragung - nach 11.15 Uhr um 12.26 Uhr bereits das zweite Mal eine Toilettenpause benötigte (vgl. HD Urk. 11/1 S. 5 und S. 9). Thema der Befragung vor der ersten Toilettenpause war die (zentrale) Frage der Zugänglichkeit der Räume und Schränke für die einzelnen Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis. Solche Ungereimtheiten in den Depositionen lassen auf ein ausgesprochen selektives Aussageverhalten des Beschuldigten - je nachdem, ob dies aus seiner Sicht zu seinem Vorteil erschien - schliessen. 4.1.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 53) erweist sich auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach er von Patienten geleistete Bargeldzahlungen statt im Schrank zu deponieren auf die Bank habe bringen wollen, was B._____ abgelehnt habe (HD Urk. 11/1 S. 6, Antwort 47, und S. 8, Antwort 58; in diesem Sinne auch in HD Urk. 11/2 S. 3 und S. 9; vgl. auch Prot. II S. 12), als wenig glaubhaft. Einerseits hat dies Dr. med. dent. B._____ mit einer einleuchtenden Begründung in Abrede gestellt (HD Urk. 12/2 S. 6: 'Vor seiner Anstellung hatte man die Patientenzahlungen eingenommen und direkt auf der Post auf das Praxiskonto einbezahlt oder sie als Barzahlung eingebucht. Herr A._____ sagte mir dann, man solle dieses Geld so bar aufbewahren und als Kassaeingang verbuchen'). Anderseits hat der Beschuldigte gemäss übereinstimmender Aussagen von Dr. med. dent. B._____ Barzahlungen von Patienten forciert (HD Urk. 12/2 S. 7; Prot. II S. 19) bzw. sind die Barzahlungen nach der Anstellung des Beschuldigten gemäss K._____ merklich angewachsen (HD Urk. 12/6 S. 6 f.) und so Bedarf für Bargelddeponierungen geschaffen. 4.1.5. Auch ist - wie die Vorinstanz unter Anfügung diverser Beispiele, auf die verwiesen sei, zutreffend festgestellt hat (Urk. 52 S. 53-56; Art. 82 Abs. 4 StPO) -

- 22 offensichtlich, dass der Beschuldigte mit seinen differierenden, teils inhaltlich auch klar falschen Aussagen versuchte, den möglichen Täterkreis möglichst weit zu halten bzw. den Verdacht von sich weg auf andere Personen zu lenken. 4.1.5.1. Dr. L._____ scheidet als Täter aus, da mit seinem Weggang im Januar 2010 (vgl. dazu Ordner blau, Abgriff 33, Kündigung des Miet- und Infrastrukturbenützungsvertrages) die Schlösser zu den Eingangstüren im dritten Stock ausgewechselt wurden (HD Urk. 11/2 S. 8 f.). Dr. L._____ und dessen Gehilfin gaben zudem ihren (mit einem schwarzen Clip versehenen) Schlüssel zum Schrank dem Beschuldigten zurück (HD Urk. 11/1 S. 5, Antwort 34; HD Urk. 11/2 S. 9). Dass dieser Schlüssel im Übrigen - entgegen der Behauptung des Beschuldigten (HD Urk. 11/2 S. 9) - nicht zum 'roten' Schrank passte, wurde bereits dargelegt (vgl. dazu auch Übersicht Schliessanlage in HD Urk. 10/29/1). 4.1.5.2. Auch die von Oktober 1985 bis Januar 2010 für Dr. med. dent. B._____ tätige Dentalassistentin K._____ kann als Täterin ausgeschlossen werden, auch wenn der Beschuldigte in einem Schreiben vom 24. September 2010 den Verdacht auf K._____ bzw. eine Person, an welche K._____ den Schlüssel weitergegeben haben soll, lenkte (vgl. entsprechendes Schreiben in HD Urk. 8/6). Die Behauptung des Beschuldigten in der Einvernahme vom 15. Januar 2014, die Gehilfin K._____ habe einen 'Pass'-Schlüssel gehabt, welchen sie jemandem weitergegeben habe, und dieser Schlüssel sei nie mehr aufgetaucht (HD Urk. 11/2 S. 7 und S. 8), entspricht nicht den Tatsachen. Dasselbe gilt für seine Behauptung in seinem Schreiben vom 24. September 2010, K._____ habe einen Schlüssel der im Dezember 2009 installierten Anlage einer unbekannten Person weitergegeben (vgl. entsprechendes Schreiben in HD Urk. 8/6). Einerseits hatte es "in der Praxis" nie einen 'Pass'-Schlüssel gegeben [vgl. HD Urk. 10/29/1; zum Aufbewahrungsort des ab Januar 2010 existenten 'Pass'-Schlüssels mit hellgelbem Clip (vgl. HD Urk. 10/39/2/1-4) Dr. med. dent. B._____ in HD Urk. 11/6 S. 9]. Anderseits sagte K._____ als Zeugin aus, dass sie ihren Praxiseingangsschlüssel jeweils - aus dem nachvollziehbaren Grund, weil der Beschuldigte schlichtweg zu wenig Schlüssel für alle Praxismitarbeiter bestellt hatte (vgl. zur Nachbestellung HD Urk. 10/39/5/1) - derjenigen Mitarbeiterin, welche die Praxis als letzte zu verlas-

- 23 sen gehabt habe, kurzzeitig abgegeben, jedoch stets wieder zurückerhalten habe (HD Urk. 12/6 S. 10 f.). K._____ und J._____ erklärten übereinstimmend, es sei ihnen nicht bekannt, dass je ein Schlüssel der im Dezember 2009 installierten Anlage abhanden gekommen wäre (HD Urk. 12/6 S. 10, HD Urk. 12/5 S. 10). 4.1.5.3. Auch die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Polizei, er wisse, dass in der Praxis bereits früher Geld abhanden gekommen sei (HD Urk. 11/1 S. 10), ist angesichts der gegenteiligen Aussagen von Dr. med. dent. B._____ (HD Urk. 12/1 S. 5 und S. 6), J._____ (HD Urk. 12/5 S. 8) und K._____ (HD Urk. 12/6 S. 9) ebenfalls im Konnex mit der Strategie des Beschuldigten, den Verdacht von sich zu lenken, zu sehen. 4.1.5.4. So erstaunt es dann auch wenig, dass der Beschuldigte anlässlich seiner fünften Befragung plötzlich noch eine weitere Person - den Treuhänder des benachbarten Büros (Untermieter eines Teils der Praxisräumlichkeiten) - ins Spiel brachte, der (bzw. eine Drittperson) durch eine eingedrückte Pavatexwand von seinen Räumlichkeiten in die Zahnarztpraxis hätte gelangen können (vgl. HD Urk. 11/6 S. 12). Selbst wenn ein solcher Zugang bestanden hätte, ist auszuschliessen, dass dieser Treuhänder bzw. eine Drittperson einen Schlüssel zum mittleren ('roten') Schrank hatte. Ausserdem gab Dr. med. dent. B._____ glaubhaft zu Protokoll, dass nach Ausweisung des Treuhänders dessen Bürotür mit einer Eisenstange gesichert und zudem von innen ein Schlüssel stecken gelassen worden sei (HD Urk. 11/6 S. 13). 4.1.6. Das wenig verlässliche Aussagenverhalten des Beschuldigten illustrieren folgende Depositionen. So gab der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 19. Januar 2012 auf die Frage, ob er praktische Erfahrung als Buchhalter besitze, zu Protokoll, seit Jahren als Buchhalter zu arbeiten (HD Urk. 11/1 S. 3). Demgegenüber deponierte er am 17. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft, kein Buchhalter zu sein (HD Urk. 11/5 S. 7). Die Frage, ob er Arbeitsutensilien oder Gegenstände aus der Zahnarztpraxis nach Hause genommen habe, verneinte der Beschuldigte (HD Urk. 11/1 S. 5). Erstellt ist demgegenüber, dass in der Wohnung des Beschuldigten beispielsweise mehrere Bogen Papier mit dem Logo

- 24 der Zahnarztpraxis oder eine Auflistung der Behandlungskosten diverser Patienten sichergestellt wurden (vgl. Ordner blau, Abgriff 2 und 3). 4.2. Das Einzelgericht (Urk. 52 S. 56-60) hat die Aussagen von Dr. med. dent. B._____ einer eingehenden Würdigung unterzogen. Es ist zum Schluss gelangt, dass ihre - teils kargen - Aussagen zum langjährigen Umgang mit Bargeld, resultierend aus Zahlungen zahnärztlicher Leistungen durch Patienten, als wenig glaubhaft zu qualifizieren seien, und führte als Grund dafür das Bestreben von B._____ an, drohenden Schaden von der Praxis bzw. von ihr abzuwenden als Folge einer allfälligen (steuerlichen) Aufdeckung des in der Praxis geherrschten Umganges mit Bargeld. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung kann ohne Weiteres beigepflichtet werden (Urk. 52 S. 56 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist davon auszugehen, dass bereits vor der Anstellung des Beschuldigten die langjährige Usanz herrschte, kleinere Bargeldbeträge in der Praxis zu deponieren. Die Deponierung höherer bzw. hoher Beträge ging indes - wie bereits erwogen - auf die Idee des Beschuldigten zurück. Auch die Ausführungen von Dr. med. dent. B._____ zur Anzahl für den mittleren ('roten') Schrank passenden Schlüssel erweisen sich mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 58 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) als im Ergebnis wenig verlässlich; indes erfolgten die Angaben von B._____ - wie die Erstinstanz zu Recht geschlossen hat - nicht wider besseres Wissen bzw. böswillig, sondern aufgrund eigenen Unvermögens und weil sie sich offenkundig nie einlässlich mit dem Schliesssystem ihrer Zahnarztpraxis vertraut gemacht hatte wohl auch weil sie die entsprechende Charge delegiert hatte (an K._____ und später an den Beschuldigten, vgl. HD Urk. 12/1 S. 1, Urk. 12/2 S. 6). Im Übrigen erweisen sich mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 59 f.) die Ausführungen von Dr. med. dent. B._____ als im Wesentlichen gleichbleibend und kohärent. Insbesondere hielt sie fest, dass während der Tathandlungen lediglich sie, der Beschuldigte sowie J._____ bzw. Frau N._____ (Treuhänderin) Zugang zum mittleren ('roten') Schrank gehabt hätten (vgl. auch J._____ in HD Urk. 12/5 S. 8). Mit dem Einzelgericht und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 63 S. 7 ff.) sind die Aussagen von Dr. med. dent. B._____ zu den Ereignissen um den Vorfall in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2010 und 20. bis 22. Juli 2010 teilweise vage, aber letzt-

- 25 lich konstant, in sich geschlossen und entsprechend glaubhaft (Urk. 52 S. 59 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die Ausführungen von J._____ - soweit sie sich vier Jahre später noch an die Umstände der Vorfälle vom 3. bis 10. Mai 2010 und vom 20. bis 22. Juli 2010 zu erinnern vermochte - als glaubhaft eingestuft (Urk. 52 S. 61 f.). Dieser Einschätzung ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Einzelgericht (Urk. 52 S. 61) hat zu Recht darauf hingewiesen, es erscheine auf den ersten Blick etwas seltsam, dass J._____ nicht gewusst haben wolle, dass das Bargeld im mittleren ('roten') Schrank aufbewahrt worden sei, obwohl sie auf diesen - wegen der darin befindlichen Ordnern mit Kreditoren (vgl. HD Urk. 12/5 S. 9) - Zugriff gehabt habe. Werde jedoch in Betracht gezogen, dass es nach dem Verschwinden der Fr. 5'000.– zunächst eines Telefonats an den Beschuldigten bedurft habe, um diesen nach dem Verbleib des Geldes zu fragen, und erst dann aufgrund seiner Angaben im mittleren Schrank danach gesucht worden sei, erscheine die Angabe von J._____ durchaus glaubhaft. Ansonsten hätte sie auch direkt und ohne Telefonat an den Beschuldigten im mittleren Schrank nachsehen können. Dafür, dass sie nicht gewusst habe, wo das Bargeld normalerweise deponiert werde, spreche auch der Umstand, dass sie es anlässlich des Vorfalls vom 9. Juli 2010 (Vorwurf des Diebstahls), als weder Dr. med. dent. B._____ noch der Beschuldigte in der Praxis anwesend gewesen seien, nicht im Schrank eingeschlossen habe, sondern auf den Tisch der Privatklägerin gelegt habe. 4.4. Hinsichtlich der Notiz des Beschuldigten über das Abhandenkommen der Fr. 2'600.– (HD Urk. 2/6) wäre zu erwarten, dass der Beschuldigte zumindest über die Deponierung des Couverts mit dem Geld im mittleren Schrank informiert war (vgl. dazu auch den Vorhalt vor Vorinstanz in HD Urk. 43 S. 8). Dessen ungeachtet gab er in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können (HD Urk. 11/1 S. 9). Auch in der späteren staatsanwaltschaftlichen Befragung sah sich der Beschuldigte ausser Stande zu sachdienlichen Angaben (HD Urk. 11/2 S. 2 und S. 7). Erst auf Nachfrage gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob er das Geld entgegen genommen und dort deponiert habe oder ob dies jemand anders gewesen sei

- 26 - (HD Urk. 43 S. 8 f.). Gestützt auf den Wortlaut der Notiz ist anzunehmen, dass der Beschuldigte jedenfalls über die Deponierung des Bargeldes im mittleren Schrank im Bilde war. Das Einzelgericht (Urk. 52 S. 63) hat im Zusammenhang mit dieser Notiz des Beschuldigten zu Recht bemerkt, es lasse sich nicht restlos erklären, weshalb der Beschuldigte in seiner Notiz von einem fehlenden Schlüssel ausgehe, da nach seinen eigenen Angaben nie eine Schlüsselkontrolle geführt worden sei und er daher kaum mit Sicherheit habe feststellen können, dass tatsächlich ein Schlüssel gefehlt habe. Der Beschuldigte versuche den Tatverdacht auf eine Drittperson zu lenken und dies gleich in einer derart unbestimmten Weise, dass eine Nachverfolgung von vornherein als kaum möglich erscheinen solle, wobei als einzige bekannte frühere Mitarbeiterin, welche einen zum mittleren Schrank passenden Schlüssel gehabt habe, K._____ in Frage käme. Deren Schlüssel sei jedoch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von Dr. med. dent. B._____ sowie K._____ und J._____ nach dem Ausscheiden von K._____ an J._____ gegangen. Dass sich der Beschuldigte - so das Einzelgericht zu Recht - zudem als Opfer darstelle, wobei kaum zu erklären sei, weshalb ein Dieb einen wohl wertlosen Ordner - und nicht etwa Computer, Bildschirme etc. - behändigen sollte, weise eine Parallelität zum Vorgehen der vom Beschuldigten schliesslich eingestandenen Sachverhalte 'HD 1.1' und 'HD 1.2' auf, bezüglich welcher der Beschuldigte (bis zu seinem Geständnis erfolgreich) den Tatverdacht auf Drittpersonen gelenkt und sich selber als Opfer dargestellt habe. 4.5. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 65) ist davon auszugehen, dass nach dem Wechsel der beiden Schlösser der Eingangstüren zur Praxis im 3. Stock im Dezember 2009 auch K._____, welche ihre Stelle dann Ende Januar 2010 aufgab, einen neuen Praxiseingangsschlüssel … erhielt. Entgegen der wenig glaubhaften Behauptung des Beschuldigten, K._____ habe einen solchen Schlüssel einer nicht mehr eruierbaren Person weitergegeben, ist anzunehmen, K._____ habe ihren Schlüssel stets wieder zurückerhalten und es habe anlässlich der Tatzeitpunkte keiner der neuen Praxiseingangsschlüssel als vermisst gegolten. Den 'roten' Schlüssel (für den mittleren Schrank) hatte K._____ gemäss übereinstimmender Aussage von Dr. med. dent. B._____ (HD Urk. 12/3 S. 4), K._____ (HD

- 27 - Urk. 12/6 S. 9) und J._____ (HD Urk. 12/5 S. 8 f.) zufolge nach ihrem Ausscheiden aus der Praxis an J._____ übergeben. 4.6. Hinsichtlich des Vorfalles im Mai 2010 hatte zum mittleren ('roten') Schrank nachweislich der Beschuldigte, Dr. med. dent. B._____ und J._____ mittels je einem passenden Schrankschlüssel Zugang. Wo sich der vierte Schlüssel befand, ist mit der Vorinstanz unklar. Sowohl der Beschuldigte wie auch Dr. med. dent. B._____ - letztere gestützt auf die Behauptung des Beschuldigten - gingen davon aus, dass ein Schlüssel für den mittleren Schrank gefehlt habe (HD Urk. 2/6; HD Urk. 12/1 S. 4 und HD Urk. 12/2 S. 10), wobei der Beschuldigte in der ersten Befragung noch deponiert hatte, nicht zu wissen, wie viele Schlüssel es zu den Schränken gegeben habe (HD Urk. 11/1 S. 4, Antwort 33). Auch K._____ gab an, es habe während ihrer Anstellung lediglich drei Schlüssel für den roten Schrank gegeben, wovon einer bei ihr, einer bei Dr. med. dent. B._____ und einer im mittleren Schrank gelagert worden sei, bevor der Beschuldigte diesen letzten erhalten habe (HD Urk. 12/6 S. 9). Anderseits sagten J._____ und K._____ übereinstimmend aus, nach ihrem Wissen habe nie ein Schlüssel gefehlt (HD Urk. 12/5 S. 10 und HD Urk. 12/6 S. 10), mit anderen Worten wurde nie ein Schrankschlüssel vermisst. 4.7. Die Vorinstanz (Urk. 52 S. 66) hat dann zu Recht die Täterschaft einer namentlich nicht bekannten Person bzw. einer nicht mehr eruierbaren Praxisangestellten bzw. von K._____, die beispielsweise im Rahmen der Beschaffung zweier neuer hellvioletter Schlüssel im April 2008 einen Schlüssel für den Zugang zum mittleren Schrank behändigt hätte, und im Dezember 2009 einen neuen Schlüssel für die Praxiseingangstüren erhalten hätte, ausgeschlossen. Es wäre nicht zu erwarten, dass eine solche Person über zwei Jahre zuwartet, um dann Geld zu behändigen. Ausserdem wussten lediglich Dr. med. dent. B._____, der Beschuldigten und K._____, dass im mittleren Schrank zeitweise Bargeld aufbewahrt wurde. Hinzu kommt, dass der Täter wohl auch um das tatsächlich im Mai 2010 und Juli 2010 im mittleren Schrank deponierte Geld gewusst haben müsste. K._____ war jedoch im Tatzeitpunkt nicht mehr in der Zahnarztpraxis tätig und wusste deshalb nicht um die Entgegennahme von Bargeld und dessen Deponierung im mittleren

- 28 - Schrank. Sie scheidet auch aus diesem Grund als Täterin aus. Gegen die Version einer Person, die unberechtigt in den Besitz eines Zugang zum mittleren Schrank verschaffenden Schlüssels gelangt ist, spricht auch der Umstand, dass der angeblich vermisste (hell-)rote Schlüssel beim Entdecken des Bargeldverlusts im Schloss des (mittleren) Schranks gesteckt haben soll (vgl. HD Urk. 2/6). Ein Täter, welcher sich den ungehinderten Zugang zur Praxis und zum mittleren Schrank zu Nutze macht, würde sein bestes Werkzeug wohl kaum nach einem allerersten Zugriff auf den Schrank zurücklassen und zudem eine Fährte legen, obwohl er doch seine Tat mit dem Schlüssel beliebig wiederholen könnte. 4.8. Wenn eine vierte unbekannte Person als Täter für den Vorfall vom Mai 2010 ausgeschlossen werden kann, verblieben nebst dem Beschuldigten J._____ und Dr. med. dent. B._____ als mögliche Täter. Wäre die Version mit dem angeblich vermissten und dann aufgetauchten Schlüssel zutreffend, könnte zumindest für den Vorfall vom Juli 2010 der (vierte) Schlüssel nicht mehr als vermisst gelten, da der Täter diesen beim ersten Vorfall im Mai 2010 im mittleren Schrank stecken liess. Mit der Vorinstanz kommen jedoch Dr. med. dent. B._____ und J._____ nicht als Täterinnen in Frage. Erstere scheidet als Praxisinhaberin vernünftigerweise aus, macht es doch wenig Sinn bzw. ist kein Motiv erkennbar, weshalb sich Dr. med. dent. B._____ selber bestehlen und anschliessend den Beschuldigten als 'Sündenbock' hinstellen sollte, dem sie mit der Anstellung in der Praxis eine Chance für den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben bieten wollte (vgl. HD Urk. 12/1 S. 6, Urk. 12/2 S. 5). Dr. med. dent. B._____ war - wie bereits angetönt - darauf bedacht, allfällige Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Bargeldverkehr in ihrer Praxis möglichst unter dem Deckel zu halten, da sie bei einer strafrechtlichen Untersuchung aufgrund der gelebten Usanzen damit rechnen musste, selbst ins Visier staatlicher Untersuchungen zu geraten. Die Konstruktion eines Diebstahls mit der damit einhergehenden Ermittlungstätigkeit wäre damit diametral zu ihren Interessen gestanden. Auch J._____ scheidet vernünftigerweise als mögliche Täterin aus. Einerseits konnte sie glaubhaft darlegen, nicht gewusst zu haben, in welchem Schrank das Bargeld jeweils aufbewahrt wurde. Andererseits spricht das Indiz, wonach (gemäss Aussagen von Dr. med. dent. B._____ und K._____, aber auch von ihr selbst) weder vor noch nach der Anstellung des Be-

- 29 schuldigten jemals Gelder abhanden kamen, dafür, dass sich die seit 1988 in der Praxis tätige J._____ nichts zu Schulden hat kommen lassen. Somit verbleibt mit der Vorinstanz als einzige plausible Variante diejenige einer Täterschaft des Beschuldigten, nachdem die rein theoretisch auch denkbaren anderen Versionen derart abwegig bzw. als derart unwahrscheinlich erscheinen. Der Anklagesachverhalt kann deshalb in diesem Punkt als erstellt gelten.

E. Sachverhalt Anklage I/HD 1.3. (Anklage S. 6; 'Betrug') 1. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 26) ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. B._____ im Zeitraum der vorgeworfenen Tathandlungen in einer leitenden Funktion tätig war und er im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zum Bargeldverkehr hatte, für das Schlüsselwesen und die (Personal-)Administration zuständig war und sich um die Debitoren- und Kreditorenverwaltung kümmerte [HD Urk. 11/2 S. 2 ff., HD Urk. 11/5 S. 6 f.; Arbeitsbestätigung vom 13. September 2010 und Arbeitsvertrag ('Leitung Administration') im Ordner blau, Abgriff 17 und 20; HD Urk. 12/2 S. 4 f. und S. 6; vgl. auch HD Urk. 11/1 S. 6 und HD Urk. 12/5 S. 4]. 2. Unbestritten und erwiesen ist, dass eine (praxisfremde) Rechnung der G._____ GmbH über Fr. 2'399.– für Fahrradbestandteile, welche an den Beschuldigten privat adressiert war (HD Urk. 10/25), von Dr. med. dent. B._____ bzw. über deren Praxis bezahlt wurde (HD Urk. 12/2/2; HD Urk. 12/2 S. 23, HD Urk. 12/3 S. 10 f., HD 11/5 S. 10 f.). 3. Das Einzelgericht hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ sowie von K._____ in den einzelnen Einvernahmen zum vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt zutreffend zusammengetragen und wiedergegeben (Urk. 52 S. 72-76). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat das Einzelgericht diverse schriftliche Unterlagen (Rechnung der G._____ GmbH vom 3. März 2010, div. E-Mail-Korrespondenz, schriftliche Korrespondenz) korrekt wiedergegeben (Urk. 52 S. 76-78; Art. 82

- 30 - Abs. 4 StPO). In Würdigung dieser Beweismittel ist die Vorin-stanz zum Schluss gelangt, es habe kein Grund für Dr. med. dent. B._____ bestanden, dem Beschuldigten einen Bonus für seine hervorragenden Leistungen zu bezahlen, und sie erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte sich eine private Rechnung durch seine Arbeitgeberin zahlen liess, indem er den entsprechenden Einzahlungsschein in den Stapel der Einzahlungsscheine der Praxis-Kreditoren einfügte und so Dr. med. dent. B._____ zusammen mit dem Zahlungsauftrag zur Freigabe der Zahlung vorlegte (Urk. 52 S. 78-81). Die vorinstanzlichen Erwägungen vermögen zur Gänze zu überzeugen, weshalb ihnen beizupflichten ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch präzisierenden und ergänzenden Charakter. 3.1. Bereits der Inhalt der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Dr. med. dent. B._____ im Zeitraum Dezember 2009 und Februar 2010 steht im Widerspruch zur Behauptung des Beschuldigten, offenbart vielmehr eine Vielzahl erheblicher Differenzen zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin und ist Beleg dafür, dass seine Tätigkeit immer wieder zu Beanstandungen Anlass gegeben hat (u.a. Ordner blau, Abgriff 23, E-Mail von Dr. med. dent. B._____ an den Beschuldigten vom 31. Dezember 2009). In diesem E-Mail wirft seine Arbeitgeberin ihm u.a. vor, sich nicht an Anweisungen zu halten, nicht diskret zu sein, zu intrigieren und die übrigen Mitarbeiter durch sein dauerndes Geschwätz von der Arbeit abzuhalten. Dr. med. dent. B._____ bringt klar ihr Missfallen zum Ausdruck ('Ich akzeptiere dies nicht mehr und sage es Ihnen jetzt zum letzten Mal') und erteilt ihm einen Verweis. Dass sich die Arbeitsleistungen des Beschuldigten in der Folge nicht besserten bzw. seine Arbeitgeberin mit ihm nach wie vor nicht zufrieden war, belegt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Dr. med. dent. B._____ (Beizugsakten Prozess AN100776: vgl. Urk. 6 S. 2; Ordner blau, Abgriff 19, Beilage 3). Die Kündigung datiert vom 26. März 2010 (ebd.). Wie bei dieser zeitlichen Koinzidenz zwischen Begleichung der Rechnung am 25. März 2010 und der Kündigung am 26. März 2010 diese Zahlung als Belohnung oder Bonus für herausragende Leistungen des Beschuldigten interpretiert werden kann, muss sein Geheimnis bleiben. So führte die Privatklägerin B._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie habe keinen Grund gehabt, ihn zu

- 31 honorieren, da sie zu diesem Zeitpunkt schon längstens darauf gewartet hätten, dass er endlich draussen sei (Prot. II S. 21). 3.2. Die Vorinstanz (Urk. 52 S. 78) hat zu Recht die unter Bezugnahme auf K._____ aufgestellte Behauptung des Beschuldigten verworfen, Dr. med. dent. B._____ habe immer alles 'penibel' angeschaut und es sei daher nicht erklärbar, weshalb sie eine solche Zahlung trotzdem getätigt habe (vgl. HD Urk. 11/6 S. 5). Weder B._____ noch K._____ haben sich entsprechend geäussert; vielmehr hat K._____ - im Einklang mit B._____ (HD Urk. 12/3 S. 9 f.) - deponiert, dass nach erfolgter Absprache mit B._____ jeweils der Zahlungsauftrag inklusive der gesammelten Einzahlungsscheine B._____ zur Unterschrift vorgelegt und danach 'das Ganze' zur Bank geschickt worden sei (HD Urk. 12/6 S. 16). Eine eigentliche Kontrolle durch Dr. med. dent. B._____ fand damit im Rahmen der Vorlage des Zahlungsauftrages nicht mehr statt; von einer 'peniblen' Kontrolle kann schon gar keine Rede sein. Die Kontrolle durch Dr. med. dent. B._____ beschränkte sich entsprechend ihrer Aussage auf die Kontrolle der Rechnungen beim Posteingang inklusive einer allfälligen kurzen Rücksprache mit Angestellten, bevor die Rechnungen in die Ablage gelangten (vgl. HD Urk. 12/3 S. 9). Nach Ablage der von ihr für korrekt befundenen Rechnungen fand durch sie somit - wie auch der Beschuldigte unschwer feststellen konnte - keine Kontrolle mehr statt, sondern sie vertraute ihren Angestellten, d.h. K._____ und später dem Beschuldigten. Dass dieser seine Arbeitgeberin zu Beginn seiner Anstellung zum Durchzählen der Einzahlungsscheine aufforderte (vgl. HD Urk. 12/3 S. 10), ändert nichts daran, dass Dr. med. dent. B._____ die Einzahlungsscheine nicht mehr auf deren Inhalt kontrollierte. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 79) ist auch das reine Durchzählen als nutzlose Kontrolle anzusehen: Damit konnte sie nur kontrollieren, ob die Anzahl der ihr vom Beschuldigten vorgelegten Einzahlungsscheine mit der Anzahl der auf dem ebenfalls vom Beschuldigten erstellten Zahlungsauftrag übereinstimmte. 3.3. Glaubhaft gab Dr. med. dent. B._____ auch zu Protokoll, dass sie eine solche Rechnung niemals über die Praxis bezahlt hätte. Nachvollziehbar erklärte sie, inwiefern gewisse, prima vista 'privat' erscheinende Auslagen über die Praxis verbucht wurden (Arbeitskleider, Praxistücher etc.), dass jedoch für definitiv als privat

- 32 zu taxierende Auslagen ein Privatanteil in der Buchhaltung ausgeschieden wurde (vgl. HD Urk. 11/6 S. 5 und S. 6). Die Vorinstanz (Urk. 52 S. 79 f.) hat mit zutreffender Begründung den Einwand der Verteidigung verworfen, wonach eine solche private Rechnung spätestens bei der Verbuchung durch den Buchhalter oder beim Treuhänder aufgeflogen wäre, und der Beschuldigte im Wissen darum nicht so dumm gewesen wäre, trotzdem so zu handeln. Sie hat darauf hingewiesen, dass private Rechnungen teilweise unter Ausscheidung eines Privatanteils über die Praxis bezahlt wurden, und dies dagegen spreche, dass eine solche Rechnung überhaupt aufgefallen wäre. Ausserdem habe der Beschuldigte damit rechnen können, dass nichts auffliege, solange er als für die Buchhaltung zuständige Person bei Dr. med. dent. B._____ gearbeitet habe. Die Rechnung sei einzig deshalb aufgefallen, weil diese im Nachgang zu den Vorfällen und der Entlassung des Beschuldigten entsprechende Nachforschungen getätigt habe. 3.4. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte kurz vor dem 25. März 2010 den entsprechenden Einzahlungsschein der an ihn adressierten Rechnung der G._____ GmbH vom 3. März 2010 in den Stapel der Einzahlungsscheine der Praxis-Kreditoren legte, diesen Stapel zusammen mit dem von ihm erstellten Sammel-Zahlungsauftrag Dr. med. dent. B._____ unterbreitete, welche ihn ohne Kontrolle der einzelnen Einzahlungsscheine unterzeichnete und so die Rechnung des Beschuldigten über Fr. 2'399.– zur Zahlung freigab. Dabei nutzte der Beschuldigte das ihm von seiner Arbeitgeberin entgegen gebrachte Vertrauen aus, indem sie, wie vom Beschuldigten aufgrund der bislang gepflegten Usanz vorhergesehen werden konnte, die einzelnen Rechnungen und Einzahlungsscheine nicht mehr kontrollierte, sondern den Zahlungsauftrag ohne grössere Nachkontrolle unterzeichnete. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.

F. Sachverhalt Anklage I/HD 1.4. (Anklage S. 6 f.; 'Urkundenfälschung') 1. Die Vorinstanz hat zunächst die anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten sichergestellten und für die Beurteilung des vorliegenden Anklagesachverhaltes relevanten Dokumente (u.a. Original

- 33 - Schreibpapier mit Logo der Zahnarztpraxis von Dr. med. dent. B._____, Ordner blau, Abgriff 2; dem Arbeitsgericht durch den Beschuldigten eingereichte Arbeitsplatzbestätigung, Ordner blau, Abgriff 20, Urk. 2/7/1; Arbeitsplatzbestätigung Fax, Ordner blau, Abgriff 19, Beilage 14; Arbeitsplatzbestätigung Original, HD Urk. 11/4; div. Arbeitsverträge bezüglich des Beschuldigten sowie einer Drittperson, Ordner blau, Abgriff 23, HD Urk. 19/6/11; Arbeitsvertrag und Kündigung H._____ AG, HD Urk. 10/7 und 10/8; Arbeitsbestätigung, Ordner blau, Abgriff 17) erwähnt und sich zu den Besonderheiten der einzelnen Unterlagen zutreffend verbreitet (Urk. 52 S. 81-85). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der dem Arbeitsgericht eingereichten Arbeitsplatzbestätigung ist zusätzlich zu erwähnen, dass das Dokument neben Rechtschreibefehler auch diverse Kasus-Fehler aufweist ('Ich habe Herr A._____ eingestellt'; 'Betreuung und Schulung vom Personal'; 'Sicherstellung von einem geordneten Praxisablauf'; Ordner blau, Abgriff 20, Urk. 2/7/1). Festzuhalten ist, dass die Unterschriften auf den Dokumenten 'Arbeitsplatzbestätigung Arbeitsgericht' und 'Arbeitsplatzbestätigung Fax' nicht identisch sind (vgl. Ordner blau, Abgriff 20, Urk. 2/7/1 und Abgriff 19, Beilage 14). Ausserdem hat das vorinstanzliche Einzelgericht die wichtigsten Feststellungen und Folgerungen des Schriftgutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Februar 2015 zusammengefasst (Urk. 52 S. 83 f.). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Das Einzelgericht hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ sowie von O._____ in den einzelnen Einvernahmen zum vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt zutreffend zusammengetragen und wiedergegeben (Urk. 52 S. 85-90). Darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung der Beweismittel erachtete es die Vorinstanz zusammengefasst als erstellt, dass einerseits der Beschuldigte die an die H._____ AG gesandte Arbeitsplatzbestätigung via Kopieren einer Unterschrift aus einem Arbeitsvertrag mit einer Unterschrift von Dr. med. dent. B._____ versah und er anderseits das so erstellte Dokument der H._____ AG zukommen liess. Als Tatzeitraum erachtete das vorinstanzliche Einzelgericht die Zeitspanne zwischen dem 25. Juni 2010 und dem 2. September 2010 als gegeben (Urk. 52 S. 91-96). Den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die

- 34 nachfolgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch präzisierenden und ergänzenden Charakter. 2.1. Gestützt auf die Ausführungen im Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Februar 2015 ist wohl, zu Gunsten des Beschuldigten, davon auszugehen, dass Dr. med. dent. B._____ das vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2014 zu den Akten gegebene Dokument 'Arbeitsplatzbestätigung' unterzeichnete (vgl. HD Urk. 19/10 S. 17). Dieses Dokument ist indes nicht Gegenstand des Anklagevorwurfes. 2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 92 f.) ist auch bezüglich dieses Anklagevorwurfes auf das Aussagemuster des Beschuldigten hinzuweisen, welcher versuchte, den Kreis möglicher Täter möglichst weit zu halten. Jedoch wird allein mit Hinweis auf die Interessenlage der Kreis möglicher Täter faktisch auf den Beschuldigten begrenzt. Dass er die Mittel zur Manipulation hatte (Original Schreibpapier; Zugang zu Arbeitsverträgen, versehen mit Originalunterschriften von Dr. med. dent. B._____), ist unbestritten. Gestützt auf das Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Februar 2015 ist davon auszugehen, dass bei der 'Arbeitsplatzbestätigung Fax' (Ordner blau, Abgriff 19, Beilage 14) der Unterschriftenübertitel 'Der Arbeitgeber:' mittels Kopiermontage schräg zur untersten Zeile appliziert wurde, wobei der Unterschriftenübertitel samt Unterschrift aus einem Arbeitsvertrag der Zahnarztpraxis stammte (HD Urk. 19/10 S. 17 f.). Dr. med. dent. B._____ hat denn auch in einer E-Mail vom 26. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass im Personalordner bei zwei (älteren) Verträgen die jeweils letzte Seite mit ihrer Originalunterschrift gefehlt habe (HD Urk. 19/4). Es ist vorab auch kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. med. dent. B._____ das inhaltlich identische Dokument 'Arbeitsplatzbestätigung' zweimal und dann noch mit unterschiedlicher Unterschrift - unterzeichnen sollte. Dafür hatte auch der Beschuldigte keine plausible Erklärung (vgl. HD Urk. 11/2 S. 15). Gemäss Schriftgutachten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Faxzeile '2. Sep. 2010 12:18 H._____ AG … Nr. … S. 1/1' manipulativ in das Dokument eingefügt wurde (HD Urk. 19/10 S. 17 f.). Abwegig ist die vom Beschuldigten aufgestellte These, wonach Dr. med. dent. B._____ selbst eine 'Arbeitsplatzbestäti-

- 35 gung' mit einer hineinkopierten Unterschrift aus einem der Arbeitsverträge der Praxis erstellt haben soll, um diese dann der H._____ AG zukommen zu lassen. Auch hier ist kein plausibles Interesse der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten auszumachen. Dasselbe gilt für die Hypothese der Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach Dr. med. dent. B._____ das Dokument mit der hineinkopierten Unterschrift selbst unter Änderung der Absenderadresse per Fax verschickt haben soll (vgl. HD Urk. 41 S. 16 f.; Urk. 63 S. 18). 2.3. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, welcher der H._____ AG ein Bewerbungsdossier einreichte (HD Urk. 11/2 S. 16) - entgegen seiner Bestreitung (HD Urk. 11/5 S. 14) - die 'Arbeitsplatzbestätigung Fax' (Ordner blau, Abgriff 19, Beilage 14) bei der H._____ AG im Rahmen seiner Bewerbung einreichte. Eine andere Person kommt vernünftigerweise nicht in Frage. 2.4. Das vorinstanzliche Einzelgericht (Urk. 52 S. 94) hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ein Motiv für sein Tun hatte. So war ihm aufgrund seiner Fehlleistungen offenbar bewusst, dass er nicht mit einem für ihn günstigen Arbeitszeugnis rechnen durfte. Dies wurde ihm auch vom Rechtsvertreter seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. August 2010 unmissverständlich in Erinnerung gerufen [Ordner blau, Abgriff 17, entsprechendes Schreiben: '(…). Es versteht sich von selbst, dass vor diesem Hintergrund weder ein gutes Zeugnis ausgestellt noch eine brauchbare Referenz für Ihre vergangene Tätigkeit bei meiner Klientin erteilt werden kann. Ich gehe davon aus, dass Sie sich freiwillig mit einer einfachen Arbeitsbestätigung begnügen werden (…)']. Der Beschuldigte versuchte denn auch im Ende September 2010 angestrengten arbeitsgerichtlichen Prozess ein umfassendes Arbeitszeugnis zu erhalten (beigezogene Akten AN100776: Urk. 1 und Urk. 1a). Der Beschuldigte war damit offenkundig bestrebt, mit der ihn begünstigend darstellenden 'Arbeitsplatzbestätigung' sein berufliches Fortkommen zu sichern bzw. zu fördern. 2.5. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 95; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist der Tatzeitraum auf die Zeitspanne zwischen 25. Juni 2010 (mutmassliches Ausstelldatum der Bestätigung) und 2. September 2010 einzugrenzen bzw. im Verhältnis zur Ankla-

- 36 geumschreibung auszudehnen. Dabei ist eine Verletzung des Anklageprinzips, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 52 S. 95 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), nicht auszumachen. Dem Beschuldigten war in den Befragungen immer klar, gegen welchen Vorwurf er sich mit Bezug auf die 'Arbeitsplatzbestätigung Fax' zu verteidigen hatte. 2.6. Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt mit der erwähnten Korrektur im Sinne der Anklage erstellt.

G. Sachverhalt Anklage I/HD 1.5. (Anklage S. 7 f.; 'Betrugsversuch', 'Urkundenfälschung') 1. Die Vorinstanz hat zunächst die anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten sichergestellten und für die Beurteilung des vorliegenden Anklagesachverhaltes relevanten Dokumente (u.a. Saldobestätigung mit Datum vom 2. Februar 2010, Ordner blau, Abgriff 4 sowie Beizugsakten AN100776: Urk. 1c; drei Post-Einzahlungsquittungen, Ordner blau, Abgriff 4; Freistellungsverfügungen mit Datum vom 22. Juli 2010, Ordner blau, Abgriff 8, und Abgriff 20, Urk. 2/8 sowie HD Urk. 2/7; Rechnung vom 27. August 2010 und Leistungsnachweis, Ordner blau, Abgriff 7) erwähnt und sich zu den Besonderheiten der einzelnen Unterlagen zutreffend verbreitet (Urk. 52 S. 97-100). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat das vorinstanzliche Einzelgericht die wichtigsten Feststellungen und Folgerungen des Schriftgutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Februar 2015 zusammengefasst (Urk. 52 S. 98 f.). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren hat sich das vorinstanzliche Einzelgericht zu einzelnen im arbeitsgerichtlichen Prozess eingereichten Dokumenten sowie dem Ausgang jenes Prozesses (mittels Vergleich) verbreitet (Urk. 52 S. 99 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Das vorinstanzliche Einzelgericht hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin Dr. med. dent. B._____ sowie von K._____ und J._____ in den einzelnen Einvernahmen zum vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt zu-

- 37 treffend zusammengetragen und wiedergegeben (Urk. 52 S. 100-106). Darauf sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ausserdem hat es auf ein Schreiben an das Betreibungsamt Zürich und den Parteistandpunkt des Rechtsvertreters von Dr. med. dent. B._____ im arbeitsrechtlichen Verfahren sowie das in der Zahnarztpraxis installierte Patientensystem 'P._____' hingewiesen (Urk. 52 S. 100 und S. 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Würdigung der Beweismittel erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass einerseits der Beschuldigte - mittels manipulativer Kopierung der Unterschrift seiner Arbeitgeberin von der Freistellungsverfügung - die Saldobestätigung mit dieser Unterschrift versah und anderseits die gemäss Einzahlungsquittungen über Fr. 5'000.– und Fr. 3'500.– belegten Einzahlungen nicht auf Bargeld- Akonto-Zahlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind, und der Beschuldigte auch aus der Akonto-Zahlung über Fr. 1'000.– infolge geleisteter zahnärztlicher Leistungen keinen Rückvergütungsanspruch hatte, so dass der Beschuldigte dem Arbeitsgericht Zürich eine gefälschte Saldobestätigung einreichte, um dieses zu einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung von Dr. med. dent. B._____ zu veranlassen, obwohl er auf diesen Betrag keinen Anspruch hatte (Urk. 52 S. 106- 110). Die vor-instanzlichen Erwägungen vermögen zu überzeugen, weshalb ihnen beizupflichten ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen haben vor allem zusammenfassenden, teils auch präzisierenden und ergänzenden Charakter. 2.1. Da der Beschuldigte unstrittig am 22. Juli 2010 freigestellt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Freistellungsverfügung von Dr. med. dent. B._____ an jenem Datum unterzeichnet wurde. Die Saldoerklärung mit Datum vom 2. Februar 2010 trägt die deckungsgleiche Unterschrift, welche Dr. med. dent. B._____ auf der Freistellungsverfügung vom 22. Juli 2010, welche beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefunden wurde, angebracht hatte. Gemäss dem Schriftgutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 23. Februar 2015 ist es nicht möglich, dass zwei spontan erstellte Namenszüge einer Person in ihren Abmessungen und Proportionen derart übereinstimmen, dass sie eine vollständige Kongruenz aufweisen. Die Unterschriften von Dr. med. dent. B._____ auf den in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten vorgefundenen Freistellungsverfügungen vom 22. Juli 2010 sind deckungsgleich mit der

- 38 - Unterschrift auf der Saldobestätigung mit Datum vom 2. Februar 2010. Dabei kann die fragliche Unterschrift mittels Kopiermontage von der Freistellungsverfügung auf die Saldobestätigung übertragen worden sein (HD Urk. 19/10 S. 17). Die Vorinstanz hat den Einwand der Verteidigung, wonach es auch umgekehrt gewesen sein könnte, zu Recht verworfen (Urk. 52 S. 106), macht es doch schlichtweg keinen Sinn, dass Dr. med. dent. B._____ anlässlich der Freistellung des Beschuldigten ihre Unterschrift auf die Freistellungsverfügung kopiert hätte. Die schlichte originale Unterzeichnung der Verfügung war bedeutend einfacher. Auch eine Herstellung der Freistellungsverfügung mittels kopierter Unterschrift von der Saldobestätigung durch den Beschuldigten ist abwegig, ist doch der Nutzen eines solchen Dokuments für den Beschuldigten äusserst gering. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der einräumt, die Saldobestätigung verfasst zu haben (HD Urk. 11/1 S. 9), und dem das Original-Briefpapier der Zahnarztpraxis zur Verfügung stand, die Bestätigung nach dem 22. Juli 2010 (und vor dem 24. September 2010) erstellte und mittels Kopiermontage mit der Unterschrift von Dr. med. dent. B._____ von der Freistellungsverfügung versah. Diese Saldobestätigung verfasste der Beschuldigte, um im arbeitsrechtlichen Prozess seine angebliche Vorauszahlung für künftige Zahnbehandlungen gegenüber Dr. med. dent. B._____ belegen zu können. 2.2. Die Angaben des Beschuldigten betreffend die der Saldobestätigung zugrundliegenden Begebenheiten betreffend der Postquittungsbelege über Fr. 5'000.– (einbezahlt am 30. November 2009; Ordner blau, Abgriff 4) und über Fr. 3'500.– (einbezahlt am 23. Dezember 2009; Ordner blau, Abgriff 4) sind nicht zutreffend. Unstrittig brachte der Beschuldigte den Vermerk 'A._____ acconto' an (HD Urk. 11/2 S. 14). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von Dr. med. dent. B._____, K._____ und J._____ stammt die Handschrift betreffend des einbezahlten Betrages von K._____. Damit kommt als Empfängerin des jeweiligen Bargeldbetrages, den der Beschuldigte entweder J._____ oder K._____ übergeben haben will, wohl nur K._____ in Frage. Diese erklärte jedoch glaubhaft, nie Bargeld vom Beschuldigten im Hinblick auf zahnärztliche Behandlungen empfangen zu haben. Zudem vermochte sie - noch bevor sie wusste, dass die Postquittungen beim Beschuldigten in seiner Wohnung sichergestellt werden konnten -

- 39 überzeugend darzulegen, wie sie mit von der Post quittierten Einzahlungsbelegen verfuhr: Nach Barzahlungen wurden den Patienten nie die Postquittungen ausgehändigt, sondern stets vom System generierte Quittungen ausgestellt. Anders vorzugehen, erscheint denn auch nicht praktikabel, hätten dann doch die barzahlenden Patienten jeweils auf ihre Quittung warten müssen, bis die Einzahlung durch eine Praxisangestellte getätigt worden war. Ausserdem wäre in diesem Fall der jeweilige Patient als Einzahler auf der Quittung zu vermerken gewesen - und nicht Dr. med. dent. B._____. Die vom Beschuldigten deponierte Version ergibt somit wenig Sinn. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 108) anzunehmen, dass er die Quittungen aus der Praxis behändigte und seinen Namen mit schwarzer Schrift auf den beiden Quittungen anbrachte. Entsprechend basieren die beiden Posteinzahlungen nicht auf Bargeld-Akonto-Zahlungen des Beschuldigten. 2.3. Mit seiner arbeitsrechtlichen Klage verfolgte der Beschuldigte u.a. das Ziel, die behauptete Akonto-Zahlung über insgesamt Fr. 9'500.– von Dr. med. dent. B._____ zurückerstattet zu erhalten (Beizugsakten AN100776: Urk. 1 S. 2 und Urk. 1c). Auch wenn von den in der Saldoerklärung aufgeführten Fr. 9'500.– Fr. 1'000.– gemäss Einzahlungsquittung vom 29. Oktober 2009 (Ordner blau, Abgriff 4) vom Beschuldigten einbezahlt worden sind, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er auch auf diesen Teilbetrag wohl keinen Rückerstattungsanspruch besass. Die Fr. 1'000.– leistete der Beschuldigte mutmasslich als Anzahlung an zahnärztliche Leistungen, ausgeführt ab Ende Januar 2009 (bis April 2010), und dann in Rechnung gestellt mit Rechnung Nr. … vom 27. August 2010 über Fr. 5'005.90 (vgl. Ordner blau, Abgriff 7). Weshalb diese Anzahlung in der erwähnten Rechnung nicht aufscheint, muss offen bleiben. Jedenfalls können entgegen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 110) dem Beschuldigten keine Manipulationen im Patientensystem 'P._____' unterstellt werden. Diese wären hier denn auch zu seinem Nachteil gewesen. Wird zudem mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 109 f.) in Betracht gezogen, dass auch noch nach dem 29. Oktober 2009 zahnärztliche Leistungen im Umfang von ca. Fr. 1'650.– erbracht wurden, hatte der Beschuldigte wohl keinen Anspruch auf Rückvergütung der Fr. 1'000.–. Dies kann aber letztlich mit Hinweis auf die rechtliche Würdigung offen bleiben.

- 40 - 2.4. Zusammengefasst reichte der Beschuldigte eine von ihm verfasste und mit der Unterschrift von Dr. med. dent. B._____ versehene Saldobestätigung beim Arbeitsgericht Zürich ein, um eine gerichtliche Verpflichtung von B._____ zur Zahlung von Fr. 9'500.– zu seinen Gunsten zu bewirken, obwohl er auf diesen Betrag zumindest grösstenteils keinen Anspruch hatte. Da er seine Klage im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vergleich zurückzog, kam es nicht zu einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.

H. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat sich eingehend zu den Tatbeständen der Veruntreuung, des Betruges sowie der Urkundenfälschung bzw. der Fälschung von Ausweisen und auch zur Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung verbreitet und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich bezüglich der noch zur Beurteilung stehender Anklagesachverhalte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer HD 1.3., Tatbegehung Mai 2010 und Juli 2010), des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer HD 1.3., Tatbegehung März 2010), der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer HD 1.4., Tatbegehung Juni/September 2010), der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.5., Tatbegehung Juli/September 2010) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 1.5., Tatbegehung September 2010) schuldig gemacht (Urk. 52 S. 112-130). Auf diese Ausführungen, denen auch seitens der Verteidigung vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren keine als substantiell zu bezeichnenden Einwände entgegen gesetzt wurden (vgl. dazu HD Urk. 41 S. 20 f.; Urk. 63) und die keiner Ergänzung bedürfen, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte ist zusätzlich zu dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch somit schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, der Ur-

- 41 kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 2 StGB.

- 42 - IV. Sanktion A. Vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion/Parteistandpunkte 1. Das vorinstanzliche Einzelgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 ausgefällten Strafe, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zusätzlich wurde der Beschuldigte mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde (Urk. 52, insb. S. 160 f.). Während die Staatsanwaltschaft die Bestätigung dieses Strafmasses beantragt (Urk. 58), lässt der Beschuldigte - entsprechend seinem reduziert beantragten Schuldspruch - beantragen, er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 ausgefällten Strafe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei (Urk. 54; Urk. 63). 2. Zum Strafmass führt die Verteidigung im Berufungsverfahren im Wesentlichen aus, sie überlasse dem Gericht den Spielraum, was den angemessenen Tagessatz für die von ihr beantragte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft anbelange. Sie sei allerdings der Meinung, dass der Tagessatz mit Fr. 150.– nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten entspreche, weshalb er auf Fr. 50.– gekürzt werden sollte (Urk. 63 S. 19).

B. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat sich bezüglich der 2002 und 2003 begangenen und nunmehr bereits in Rechtskraft erwachsenen Veruntreuungen bzw. der Widerhandlung ge-

- 43 gen das Strassenverkehrsgesetz zutreffend zum anwendbaren Recht geäussert (Urk. 52 S. 130 f.); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

C. Strafrahmen Das Bezirksgericht hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens zutreffend wiedergegeben und hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt bestimmt (Urk. 52 S. 131 f. und S. 138). Auf die entsprechenden Erwägungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auszugehen ist somit von der (identischen) Strafandrohung, wie sie sowohl für eine Veruntreuung, als auch für einen Betrug oder eine Urkundenfälschung statuiert wird, mithin von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass ungeachtet allfälliger Strafschärfungsgründe bzw. Strafmilderungsgründe vorliegend dieser ordentliche Strafrahmen massgeblich ist (Urk. 52 S. 138; Art. 82 Abs. 4 StPO).

D. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung/Retrospektive Konkurrenz (Zusatzstrafe)/Teilweise retrospektive Konkurrenz Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, dann auch zur retrospektiven Konkurrenz im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Zusatzstrafe sowie der teilweisen retrospektiven Konkurrenz verbreitet (Urk. 52 S. 131 ff.). Auf diese umfangreichen Ausführungen, die keiner Ergänzung bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 44 - E. Umsetzung auf den konkreten Fall E.a. Zusatzstrafe 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2010 wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug, begangen in der Zeit von Juni 2004 bis März 2008 und vom Januar 2008 bis November 2009, mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (HD Urk. 17/1). Die Veruntreuung gemäss HD 1.1. sowie den Betrug und die Irreführung der Rechtspflege gemäss HD 1.2. beging der Beschuldigte vor dem Erlass des Strafbefehls, nämlich in den Jahren 2002/2003 und 2008. Bezüglich dieser Delikte ist die Ausfällung einer Zusatzstrafe grundsätzlich möglich, wobei aufgrund der erforderlichen Gleichartigkeit der Strafen bei jeder (hypothetischen) Einsatzstrafe grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 2. Das vorinstanzliche Einzelgericht hat sodann zunächst mit Bezug auf die Taten gemäss HD 1.1. und HD 1.2. eine Zusatzgeldstrafe zum erwähnten Strafbefehl festgesetzt und in der Folge für die nach der Verurteilung mit Strafbefehl begangenen Taten (gemäss HD 1.3., HD 1.4. und HD 1.5.) auf eine separate (Gesamt-)Freiheitsstrafe erkannt (Urk. 52 S. 139 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und das Ergebnis erweist sich als sachgerechter Entscheid. 3. Hinsichtlich der Zusatzstrafe sind mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 139) wegen des sehr engen Zusammenhangs des Betruges mit der Irreführung der Rechtspflege diese beiden Delikte gesamthaft zu betrachten. Hinsichtlich Tatkomponente ist bei der objektiven Tatschwere zu beachten, dass der verursachte Schaden mit über Fr. 30'000.– als erheblich zu bezeichnen ist. Dabei zeugt das Vorgehen des Beschuldigten von einiger krimineller Energie, waren doch sein fingierter Einbruchdiebstahl und seine nachfolgenden Vertuschungshandlungen gut geplant, durchgeführt - offenbar war am Boden des Schlafzimmerschrankes noch der Standort des abtransportierten Tresors erkennbar (vgl. HD Urk. 10A/2 S. 4) - und abgestimmt und führten zum angestrebten Ziel. Betreffend subjektive Tatschwere

- 45 ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Motiv seines Tuns war ein finanzielles und damit ein egoistisches. Es mag sein, dass der Beschuldigte Liquiditätsprobleme hatte. Indes waren diese wohl selbstverschuldet, bezog er doch bereits 2008 eine Rente (1. und 2. Säule) und verfügte somit über ein ausreichendes Einkommen (vgl. auch HD Urk. 10/51). Insgesamt ist das Verschulden für den Betrug und die Irreführung der Rechtspflege mit der Vorinstanz als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen und eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als angemessen. 4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Veruntreuung ist zu beachten, dass der Beschuldigte nach Behändigung des Geldes den Tatverdacht offensichtlich erfolgreich auf andere Angestellte richtete, was eine gewisse Hinterhältigkeit und Abgeklärtheit sowie eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Anderseits war die Höhe des Schadens mit Fr. 3'000.– relativ gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei sein Motiv wiederum ein finanzielles war. Insgesamt ist das Verschulden noch als leicht anzusehen. Bei isolierter Betrachtung erschiene für die Veruntreuung mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 140) eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 5. Es wurde aufgezeigt, dass für den Betrug und die Irreführung der Rechtspflege eine Einsatzstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Strafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe im Bereich von ca. 300 Tagessätzen Geldstrafe durchaus angemessen. 6. Was die Täterkomponente sowie das Nachtatverhalten anbelangt, ist Nachfolgendes zu erwähnen: 6.1. Aus den Akten und den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich Folgendes zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des

- 46 - Beschuldigten (HD Urk. 11/7 S. 8 und S. 9; HD Urk. 43 S. 1 ff.; HD Urk. 10/43; HD Urk. 10/55; Urk. 60/1 bis 60/6; beigezogene Akten Unt.-Nr. 16310/1999 i.S. BAZ ca. A._____: Urk. 16/1; Prot. II S. 6 ff.): Der heute 46jährige Beschuldigte wuchs zusammen mit einer knapp ein Jahr jüngeren Schwester bei seinen Eltern in …/SG auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Sein Vater hatte ein Geschäft für Innenisolationen, während seine Mutter den Haushalt besorgte. Nach der obligatorischen Schulzeit begann der Beschuldigte eine kaufmännische Ausbildung, die er jedoch vorzeitig abbrach. In der Folge hielt er sich mit diversen Jobs über Wasser und absolvierte auch verschiedene Weiterbildungen im Bereich Psychiatrie, Personal, Buchhaltung und Sprachen. Einige Zeit arbeitete der Beschuldigte als Psychiatriepfleger. Der Beschuldigte war kinderlos verheiratet. Im Jahre 2010 kam es - nach einer längeren Trennungszeit - zur Scheidung. Der Beschuldigte erlitt in Deutschland einen Motorradunfall. Seither ist er berentet. Über eine Anstellung bei Dr. med. dent. B._____ versuchte er mit Hilfe der SUVA im Sommer/Herbst 2009 wiederum im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, was jedoch auch wegen der heute zu beurteilenden Delinquenz - misslang. Danach machte er einen weiteren Versuch bei der Q._____, welchem Vorhaben wiederum kein Erfolg beschieden war. Am 29. Oktober 2010 wurde über den Beschuldigten der Konkurs eröffnet; das summarische Verfahren wurde am 20. April 2011 geschlossen. Es resultierten Verlustscheine in Höhe von mehreren zehntausend Franken. Gemäss eigener Aussage zufolge ist der Beschuldigte nunmehr daran, seine Vergangenheit 'aufzuräumen'. Gemäss eigenen Angaben wurde er als Kind von seinem Vater über mehrere Jahre missbraucht. Auch wurde beim Beschuldigten ein ADHS diagnostiziert. Aktuell bezieht der Beschuldigte eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'172.– sowie eine monatliche BVG-Rente von Fr. 4'008.–. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen, hingegen - gemäss eigener Schätzung - Schulden im Umfang von ca. Fr. 72'000.–. Der Mietzins seiner Wohnung (inkl. Garage) beträgt Fr. 1'520.–, die monatliche Krankenkassenprämie ca. Fr. 500.–. An laufenden Steuern hat der Beschuldigte pro Jahr ca. Fr. 8'500.– zu entrichten. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 6.2. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 202 in E. 2d.cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion im Bereich

- 47 von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Gemäss Bundesgericht kann jedoch nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wie beispielsweise, dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 141) wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der Taten gemäss HD 1.1. und HD 1.2. strafmindernd aus. Da das Geständnis nicht vollends aus eigenem Antrieb erfolgte, sondern erst anlässlich der Schlusseinvernahme und nach Vorhalt der bei ihm vorgefundenen Entschuldigungsschreiben, erscheint lediglich eine Minderung im Umfang von ca. 15% angemessen. Der Umstand, dass die Veruntreuung gemäss HD 1.1. kurz vor der Verfolgungsverjährung stand, ist ebenfalls leicht strafmindernd zu veranschlagen. Diese beiden Minderungsgründe reduzieren die eingangs erwähnte Strafe um ca. 25%. 6.3. Das Bezirksgericht hat kurz den sich über mehrere Jahre hinziehenden Verfahrensgang nachgezeichnet und ist zum Schluss gekommen, während der gesamten Dauer der Ermittlungs-und Untersuchungsphase von insgesamt viereinhalb Jahren sei es während insgesamt über zwei Jahren zu erheblichen Unterbrüchen gekommen, die für sich alleine betrachtet allerdings nicht über ein Jahr gedauert hätten. Gleichwohl seien diese Verzögerungen so nicht zu rechtfertigen und stellten eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, welchem Umstand durch eine Strafreduktion um bis zu 25% Rechnung zu tragen sei (Urk. 52 S. 141 f.). 6.3.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer

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