Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150299-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 1. Juli 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1. B._____ AG, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
- 2 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 vertreten durch Fürsprecher Y4._____
betreffend mehrfache Veruntreuung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 (GG140272)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift bzw. Abänderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Oktober 2014 bzw. 8. Januar 2016 (Urk. 23 und Urk. 77) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB. 2. Von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB bezüglich des Nebendossiers 5 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Schadenersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ AG) abgewiesen.
- 4 - 7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen. 9. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 12. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'270.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen und mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten gemäss Ziffern 9 und 10 hiervor verrechnet. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertretung des Privatklägers 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1) 1. Der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 sei mit Ausnahme der Ziffern 2, 7 und 9 des Urteilsdispositives aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Es seien die Zivilklagen der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 1, 2 und 4 vollumfänglich abzuweisen; 4. […] 5. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten daraus eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 50'000 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten. c) Des Vertreters des Privatklägers 3: (Urk. 86 S. 1) 1. In Ablehnung der vom Berufungskläger gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 (Berufung vom 1. Juli 2015) seien die Ziff. 8 und 13 im Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 vom Obergericht zu bestätigen;
- 6 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. des Berufungsklägers.
______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 6 f.). 2. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 (Urk. 59), das den Parteien schriftlich, in begründeter Fassung, am 11. Juni 2015 zugestellt worden war (Prot. I S. 54 ff.; Urk. 56/1-6), reichte der Verteidiger mittels schriftlicher Begründung vom 1. Juli 2015 rechtzeitig direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 57 = Urk. 60; im Folgenden Urk. 60), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt (BGE 138 IV 157 E. 2). Auf sein Gesuch vom 1. bzw. 23. Juli 2015 (Urk. 60 S. 2 und 13; Urk. 62; Urk. 63/1-21) wurde der Verteidiger des Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 64). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 11. August 2015 auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 19. Oktober 2015 gewährt wurde (Urk. 66). Der Privatkläger 3 verzichtete mit Eingabe vom 4. September 2015 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 67), was infolge Fristablaufs am 20. August 2015 (Urk. 64 und Urk. 65/4; Art. 89 Abs. 2 StPO) unberücksichtigt zu bleiben hat. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Vorla-
- 7 dung vom 16. Oktober 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2016 angesetzt (Urk. 68). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 wurden die Akten DG100021 des Bezirksgerichts Winterthur i.S. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. als Beweismittel zu den Akten erhoben (Urk. 72 und 74 [drei Aktentheks I-III]). Gestützt auf die beigezogenen Akten wurde in der Folge die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage bezüglich ND 1 zu ergänzen resp. zu ändern, und der Termin vom 12. Januar 2016 für die Berufungsverhandlung wurde abgenommen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 machte sie fristgerecht davon Gebrauch (Urk. 76/5; Urk. 77). Die geänderte Anklageschrift wurde den Parteien mit Beschluss vom 11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 78). Innert der angesetzten Frist äusserten sich der amtliche Verteidiger und der Rechtsvertreter des Privatklägers 3; Beweisanträge stellten sie keine (Urk. 79 - 82). Die Berufungsverhandlung wurde neu auf den 1. Juli 2016 angesetzt (Urk. 68). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers 3 (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen und 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3.).
- 8 - 1.2 Der Beschuldigte hat von seiner Berufung formell nur die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 7 (Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2) und 9 (Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) ausgenommen und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 60 S. 2; Urk. 85 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf einen Antrag in der Sache (Urk. 66). Damit sind die Dispositivziffern 2, 7 und 9 – Letztere angesichts der unmissverständlichen Formulierung von Ziffer 1 der Berufungserklärung ungeachtet der Tatsache, dass der Beschuldigte in Ziffer 3 seiner Berufungserklärung mitunter die vollständige Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 4 beantragte, die mit ebendieser vorinstanzlichen Dispositivziffer 9 lediglich auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 49 S. 80) – des vorinstanzlichen Urteils von allen Parteien unangefochten geblieben, so dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 1. Da der Beschuldigte die Anklagesachverhalte bezüglich der Anklagepunkte ND 1 (Veruntreuung), ND 3 (Veruntreuung) und ND 4 (Veruntreuung) auch im Berufungsverfahren bestreitet respektive bestreiten lässt (Urk. 60; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 85 S. 2 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 9 - 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2. und 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist
- 10 - (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 11 - 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 10 N 21). 2.5 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt, wenn ver-
- 12 nünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Beweismitteln (vgl. Urk. 59 S. 9 [ND1], S. 29 f. [ND 3], S. 36 [ND 4]) liegen die Akten des Bezirksgerichts Winterthur im Strafverfahren DG100021 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. im Recht (Urk. 74). 4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B. Anklagepunkt ND 1 (Veruntreuung) 1. Anklagesachverhalt 1.1 Der Anklagepunkt des ND 1 betrifft Handlungen des Beschuldigten als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH, Zürich, bezüglich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehrsetzung 18.05.2006. Der Beschuldigte hatte im Januar 2005 die G._____ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– gegründet (Eintragung im Handelsregister am 14. Januar 2005), wobei er immer als einziger über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügte. Über die Firma wurde am 22. März 2011 der Konkurs eröffnet, woraufhin sie nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 14. August 2012 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 71).
- 13 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014 (Urk. 23 S. 2 f.) im Wesentlichen vorgeworfen, das von ihm geleaste Fahrzeug während des mit der H._____ Leasing, resp. deren Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, laufenden Leasingvertrages zu einem unbekannten Preis an I._____ verkauft zu haben, welcher das Fahrzeug am 28. September 2006 auf seinen Namen einlöste. Nach Beendigung des Leasingvertrages sei das Fahrzeug weder der Leasinggeberin zurückgegeben worden noch sei es gemäss Restwertofferte aus dem Leasingvertrag ausgekauft worden. 1.3 In der mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2016 hinsichtlich ND 1 geänderten und nunmehr massgeblichen Anklage (vgl. Urk. 77 S. 1 f.) wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: Obschon der mit der H._____ Leasing über den genannten Mercedes-Benz R 320 CDI geschlossene Leasingvertrag Nr. … am 31. Mai 2010 geendet habe, habe der Beschuldigte vertragswidrig weder das Fahrzeug zurückgegeben noch es gemäss Restwertofferte des Leasinggebers zurückgekauft, sondern stattdessen unerlaubterweise über das Fahrzeug verfügt, wodurch er sich mindestens im Umfang des vereinbarten Restwertes bereichert habe. 2. Sachzusammenhang mit dem Strafverfahren DG100021 i. S. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. Da die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden und als Auskunftsperson befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3), welcher mit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht verwandt ist (Urk. ND 1/3/2 S. 2), ein separates Strafverfahren betreffend Veruntreuung etc. geführt hatte (vgl. Urk. 74, Beizugsakten) und je separat Anklage erhoben wurde, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab die Beziehungen der Beteiligten und den zeitlichen Bezug kurz darzulegen: F._____ war vom 1. April 1998 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2008 bei der J._____ AG als Verkaufsberater/Autoverkäufer angestellt (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f., S. 4 [Beschuldigter]; Urk. 74 act. 1 S. 3 [Strafanzeige der
- 14 - J._____ AG gegen F._____]; Urk. 74 act. 6 S. 4 [K._____, Geschäftsleiter der J._____ AG]; Urk. 74 act. 14 S. 3 [F._____]; Urk. 74 act. 40 S. 2 [Anklage]). Gestützt auf die Strafanzeige der J._____ AG vom 1. September 2008 wurden die Ermittlungen gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. aufgenommen (Urk. 74 act. 1 und 4), in deren Verlauf F._____ am 12. November 2008 festgenommen wurde und bis am 19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 40 S. 1 [Anklage]). Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. April 2009 hatte F._____ bei neun Fahrzeugen fingierte Kaufverträge erstellt und zugegeben, dass er den Verkaufserlös zur Tilgung von Schulden verwendet hatte (Urk. 74 act. 12 S. 5 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2010, die F._____ Veruntreuung in 19 Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen und Betrug in einem Fall, jeweils im Zusammenhang mit Autoverkäufen, vorwarf (Urk. 74 act. 40), wurde F._____ sodann vom Bezirksgericht Winterthur mit (unbegründetem) Urteil vom 23. Juni 2010 rechtskräftig der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 74 act. 56 S. 2 und act. 62; Urk. 69/1). Der im vorliegenden Verfahren relevante Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehrsetzung 18.05.2006, war ebenfalls Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gegen F._____ (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. [dort zu ND 3]), wie dieser in seiner Befragung vom 17. September 2012 bezüglich des vorliegenden Verfahrens bestätigte (Urk. ND 1/3/3). Schliesslich wurde jedoch das Strafverfahren bezüglich des damaligen Nebendossiers 3 eingestellt (Urk. 74 act. 36). Dennoch sind die im dortigen Verfahren deponierten Aussagen und ermittelten Unterlagen bezüglich des fraglichen Mercedes Benz R 320 CDI für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 3. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist folgender Sachverhalt bezüglich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehr-
- 15 setzung 18.05.2006, was der Übersichtlichkeit halber zunächst schematisch aufgezeigt wird (vgl. Urk. ND 1//1; Urk. ND 1/2/3; Urk. ND 1/2/5/2-7; Urk. ND 1/3/5 Blätter 2-9):
Der obgenannte Mercedes-Benz R 320 CDI wurde gemäss Rechnung vom 27. Januar 2006 gleichentags von der … Schweiz AG gegen einen Kaufpreis von Fr. 102'446.95 an die J._____ AG geliefert (Urk. ND 1/3/5 Blätter 8 und 9 ["RECHNUNG"]; Urk. ND 1/3/3 S. 1 f.; Urk. 74 act. 14 [F._____]). Wie und unter welchen Umständen das Fahrzeug anschliessend in die Verfügungsgewalt des Beschuldigten, resp. der G._____ GmbH, Zürich, geriet, wird im vorliegenden Verfahren zu klären sein. Jedenfalls schloss die G._____ GmbH am 17. Mai 2006 mit der H._____ Leasing in Zürich als Eigentümerin des Fahrzeugs einen Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung über besagten Mercedes-Benz R 320 CDI gleichzeitig und unter Bezug auf den Leasingvertrag Nr. … vom gleichen Tag über dasselbe Fahrzeug mit der H._____ Leasing Zürich ab, wobei der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 117'000.– und die Leasingraten auf Fr. 2'615.05, beginnend am 1. Juni 2006, endend am 31. Mai 2010, festgelegt wurden (Urk. ND 1/2/1-3; Sale and lease back). Entsprechend stellte die G._____ GmbH der
- 16 - H._____ Leasing den Kaufpreis am 18. Mai 2006 in Rechnung (Urk. ND 1/2/4), welchen letztere fristgemäss bezahlte (Urk. ND 1/1 S. 7). Die Leasingraten wurden der H._____ Leasing resp. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, bis zum 16. September 2009 bezahlt, so dass bei Vertragsende Fr. 8'522.80 ausstehend waren (Urk. ND 1/1 S. 6; Urk. ND 1/2/8/1-3; Urk. ND 1/2/9). Mittels eingeschriebenem Brief vom 23. September 2010 forderte die B._____ AG als Leasinggeberin und Eigentümerin des fraglichen Leasingfahrzeuges den Beschuldigten bzw. die G._____ GmbH auf, den Mercedes-Benz R 320 CDI infolge Ablaufs des Leasingvertrages … und des nicht erfolgten Auskaufs zum Restwert (Urk. ND 1/2/9) am 30. September 2010 vertragsgemäss zurückzugeben (Urk. ND 1/2/10), was aber nicht geschah. Gemäss Halterauskunft war besagter Mercedes-Benz R 320 CDI vom 18. bis 22. Mai 2006 auf die Firma L._____ AG, Dübendorf, als Halter eingelöst, vom 22. Mai 2006 bis 26. September 2006 auf die G._____ GmbH und vom 28. September 2006 bis 3. April 2007 auf I._____ (Urk. ND 1/2/5/4-7). Gemäss dem Übergabeprotokoll zum Leasing-Vertrag Nr. … zwischen der … Financial Services Schweiz AG, Schlieren, und der M._____ AG, Zug, wurde besagter gleicher Mercedes-Benz R 320 CDI mit derselben Stamm- und Chassis- Nummer am 5. April 2007 der Leasingnehmerin, der M._____ AG, vom Lieferanten, der J._____ AG, übergeben (Urk. ND 1/3/5 Blatt 2). Dafür stellte die J._____ AG der Leasinggeberin, der … Financial Services Schweiz AG, mit Datum vom 10. April 2007 Rechnung über Fr. 117'200.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-5), über welchen Betrag eine Gutschrift der J._____ AG vom 11. Mai 2007 in den Akten liegt, die aber nicht gestempelt ist (Urk. ND 1/3/5 Blatt 6). Gemäss Halterauskunft wurde der Mercedes-Benz R 320 CDI vom 3. April 2007 bzw. 9. Juli 2007 bis 4. Dezember 2007 auf die M._____ AG, Zug, als Halter eingetragen (Urk. ND 1/2/5/2-3 und Urk. ND 1/3/5 Blatt 10). Schliesslich liegt von der G._____ GmbH eine Rechnung über einen Verkaufspreis von Fr. 98'286.65 (inkl. MwSt.) bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R
- 17 - 320 CDI an die J._____ AG, Herrn F._____, vom 13. April 2007 im Recht, welche den Stempel "GEBUCHT 10. Mai 2007" trägt (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7). 4. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch durch die Vorinstanz im Wesentlichen ein, der Beschuldigte habe zwar den Leasingvertrag mit der H._____ Leasing im Namen der G._____ GmbH abgeschlossen, jedoch grundsätzlich als Gefallen für F._____. Diesem habe er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um einen Käufer zu finden, da F._____ für eine Mercedes-Garage gearbeitet habe, wohingegen der Beschuldigte vor allem mit US-Importen gehandelt habe. Die Leasingraten seien von F._____ und – wie sich für den Beschuldigten erst später herausgestellt habe – von I._____ übernommen worden. Dieser sei am 28. September 2006 als neuer Halter eingetragen worden, jedoch habe der Beschuldigte vom Verkauf des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs auch keinen Besitz am Fahrzeug gehabt, da dieses vereinbarungsgemäss bei F._____ gestanden sei und er habe F._____ auch den Fahrzeugausweis übergeben (Urk. 60 S. 4 und S. 7; Urk. 85 S. 2). F._____ habe das Fahrzeug an I._____ verkauft, anstatt diesen Kaufinteressenten dem Beschuldigten zwecks Auskaufs aus dem Leasing zu melden. Die Vorinstanz interpretiere I._____s Aussagen willkürlich, wenn sie davon ausgehe, F._____ habe I._____ das Fahrzeug nur vermittelt (Urk. 60 S. 5 f.). F._____ habe dem Beschuldigten gegenüber bestätigt, dass er das Fahrzeug ausgekauft habe und der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen müssen, dass das nicht zutreffe, denn ihm sei erst nach den ganzen Geschäftskontakten mit F._____ zugetragen worden, dass dieser wegen mehrerer "Autogeschichten" vor Gericht habe gehen müssen. Ohne Kenntnis dieser Strafverfahren sei nun aber unklar, ob die Vorinstanz den Beschuldigten für dasselbe Delikt verurteilen wolle, wie F._____ als tatsächlicher Täter mutmasslich bereits selber verurteilt worden sei (Urk. 60 S. 6 f.). Ausserdem habe auch keine Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten bestanden, habe er doch keinen Nutzen aus dem Leasingvertrag gezogen, sondern habe F._____ nur einen Gefallen getan (Urk. 60 S. 7; Urk. 85 S. 2 f.).
- 18 - 5. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 15-18) und jene der als Auskunftspersonen befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3) und I._____ (Urk. ND 1/3/1 S. 4 f.) korrekt wiedergegeben, so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 10- 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Bezüglich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser direkt beteiligten Auskunftspersonen und des Beschuldigten selbst drängen sich allerdings folgende Bemerkungen auf, da die Beziehung der drei Protagonisten untereinander im konkreten Geschäft mit dem Mercedes-Benz R 320 CDI (Beschuldigter, F._____, I._____) näher zu beleuchten ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist dabei soweit irgendwie möglich auf objektive Anhaltspunkte und auf Aussagen von nicht unmittelbar beteiligten, jedenfalls nicht oder weniger belasteten, Drittpersonen abzustellen, da die Aussagen aller drei Protagonisten kritisch und mit Vorsicht zu würdigen sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 59 S. 12 f.). 5.2 Gemäss der im Strafverfahren gegen F._____ in Bezug auf den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI befragten Auskunftsperson N._____, Mitarbeiter der … Financial Services Schweiz AG – ehemals … Financial Services Schweiz AG – , löste seine Firma das Leasing (Vertrag vom 10. April 2007; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) im Oktober 2007 auf, nachdem die O._____ AG, … [Ort], Unstimmigkeiten betreffend den Kilometerstand des Autos festgestellt hatte. I._____ habe am 5. Februar 2008 ein Email an F._____ geschickt, worin er bestätigt habe, dass er das Fahrzeug mit +/- 10'000 km übernommen habe (vgl. Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1). Bei diesem Herrn I._____ hätten sie sodann das Auto auch sicherstellen können (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 4 f.). Auf die Frage, ob er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, gab die Auskunftsperson N._____ an, laut Angabe des Verwaltungsrates P._____ der Firma M._____ AG, Zug, habe das Fahrzeug bei einem Herrn Q._____, Emmenbrücke, sein sollen. Dieser habe jedoch
- 19 angegeben, dass das Fahrzeug von einem Rechtsanwalt I._____, … [Ort], gelenkt werde (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 5 f.). 5.3 Seine glaubhaften Aussagen belegte die Auskunftsperson N._____ sodann mit diversen Unterlagen, namentlich dem Email der von seiner Firma beauftragten R._____ Inkasso GmbH an ihre Mitarbeiterin S._____ vom 23. Oktober 2007, wonach das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag 655'089 damals aktuell von Herrn I._____ gefahren worden war (Urk. 74 act. ND 3/9/7-9). Aus dem Fahrzeugübergabeprotokoll der … Financial Services Schweiz AG geht hervor, dass der Mercedes-Benz R 320 CDI am 30. Oktober 2007 von der Leasinggeberin mit ca. 88'000 km zurückgenommen wurde (Urk. 74 act. ND 3/9/9). 5.4 Der in seiner Funktion als Geschäftsleiter / Verkauf-Marketing der J._____ AG im von ihm via Strafanzeige initiierten Verfahren gegen F._____ als Auskunftsperson befragte K._____ (Urk. 74 act. 2/1, act. 6 S. 1 und act. 9 S.1) gab an, dass sie das Fahrzeug hätten zurücknehmen müssen, nachdem die … Financial Leasingfirma betreffend Unstimmigkeiten wegen des Kilometerstandes auf sie zugekommen sei. Weil F._____ falsche Angaben hinsichtlich des Kilometerstandes gemacht habe, hätten sie einen Schaden von ca. Fr. 35'000.– erlitten (Urk. 74 act. 9 S. 14). K._____ bezeichnete I._____ als "Pseudoanwalt von F._____". I._____ habe der J._____ AG gedroht, TeleTop und RadioTop mitzuteilen, wie sie mit ihren Mitarbeitern umgehen würden, wenn sie gegen F._____ Anzeige erstatten würden (Urk. 74 act. 9 S. 11). 5.5 Diese ebenfalls plausible Aussage passt zu dem der Strafanzeige beigelegten Email von I._____ an die Herren K._____ vom 3. April 2008, das in den beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen F._____ vorliegt (Urk. 74 act. 3/20). Darin bezeichnete I._____ F._____ als seinen "Freund". Weiter wies er darauf hin, dass er selbst in dieser Sache "gut orientiert" sei. Insgesamt versuchte er mit einer "kurzen und schonungslosen Analyse der Situation" und einer vorgeschlagenen Mehrpunktevereinbarung die J._____ AG von einer Strafanzeige gegen F._____ abzuhalten. Als erstes verlangte er, es müsse sichergestellt werden, dass F._____ überhaupt wirtschaftlich weiter funktionieren könne, und forderte weiter eine Schweigepflicht und die ausdrückliche Zusage, dass F._____ weiter-
- 20 hin über Drittfirmen mit Fremdmarken handeln dürfe. Angesichts des Umfangs der Delikte, die Gegenstand der damaligen Strafanzeige waren (Urk. 74 act. 2/1 und 13 [Deliktsverzeichnis]), zeigt dieses Email deutlich auf, dass I._____ F._____ als Freund unterstützen wollte und dabei keine neutrale Sicht auf die Dinge hatte. Diese Einschätzung wird noch dadurch verstärkt, dass I._____ offensichtlich selbst durch die Machenschaften seines Freundes tangiert wurde, war dieser doch unter dem Besitzer "I._____" mit einen Fehlbetrag von Fr. 18'272.75 für einen E 320 unter dem Datum vom 23. Februar 2006 auf der Zusammenstellung der Autoverkäufe durch F._____ aufgelistet. Gemäss dieser Liste hatte F._____ nach eigenen Angaben den Betrag selbst einkassiert, statt ihn seinem Arbeitgeber abzuliefern (Urk. 74 act. 3/12; auch Urk. 74 ND 3/2 S. 1 f.). K._____ sagte alsdann bezüglich dieses Fehlbetrages als Auskunftsperson aus, mit I._____ sei eine Zahlungsvereinbarung gemacht worden. I._____ habe zudem behauptet, das Auto sei ihm gestohlen worden, wobei er (I._____) keine Anzeige erstattet habe. Er werde sich aber bemühen, den Restbetrag zurückzuzahlen (Urk. 74 act. 9 S. 11 f.). 5.6 I._____ hat gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemäss Polizeirapport vom 18. September 2012 angegeben, er habe den Mercedes über einen F._____ vermittelt bekommen und er habe das Fahrzeug, das in einem Leasingvertrag gewesen sei, ebenso übernommen wie die Zahlung der Leasingraten (Urk. ND 1/3/1 S. 5). Diese Angaben sind an sich nicht unglaubhaft. Im Strafverfahren gegen F._____ erschien die Auskunftsperson I._____ allerdings zur Befragung als Zeuge nicht und schickte auch kein Arztzeugnis ein, welches die Verhinderung an der Teilnahme hätte bestätigen können (Urk. 74 act. ND 3/11; vgl. auch Urk. 74 act. 36 S. 2 f.). Weiter liegt das bereits zitierte Email von I._____ an die J._____, F._____, vom 5. Februar 2008 in den Akten, in welchem I._____ ausdrücklich bestätigt, den Mercedes R 320 seinerzeit mit einem Kilometerstand von +/- 10'000 km übernommen und seinerseits gut 80'000 km zurückgelegt zu haben (Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1).
- 21 - 5.7 Die Auskunftsperson F._____ erklärte als Beschuldigter im gegen ihn selber geführten Strafverfahren wegen Veruntreuung gegenüber der Polizei am 9. Februar 2009 zunächst widersprüchlich, der Mercedes-Benz R 320 CDI sei – soviel er wisse – zwischen der 1. Inverkehrsetzung und dem 10. April 2007 (d.h. dem Verkauf an … Financial Services Schweiz AG) von keiner Person gelenkt worden, obwohl er zuvor als Fahrer dieses Autos klar I._____ bezeichnet hatte (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 1 f.). Darauf angesprochen, das Fahrzeug sei vom 28. September 2006 bis 3. April 2007 von I._____ benützt worden, wollte er hiervon indessen nichts wissen (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Solch schwankendes Aussageverhalten wirkt alles andere als zuverlässig. Abklärungen rund um I._____ wollte F._____ offensichtlich ausweichen (siehe auch nachfolgende Erwägungen), was umgekehrt auch aus I._____s Auftreten hervorgeht. Überdies gab er auf Vorhalt des Fahrzeughalters L._____ AG, Dübendorf, an, dass das Fahrzeug auf diesen Namen wegen des Flottenrabatts eingelöst worden sei. In seinem eigenen Strafverfahren hatte er anschaulich und plausibel dargelegt, dass er das öfters so handhabte, obwohl das Fahrzeug für einen andern Kunden vorgesehen gewesen war (Urk. 74 act. 10/5 S. 2 und act. 14 S. 21 f.). Auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Firma um eine Kundin von F._____ bei der J._____ AG handelte, die ihre Fahrzeuge dort in den Service zu geben pflegte, sowie der vielschichtigen engen Beziehung von F._____ zu einer Mitarbeiterin der L._____ AG (vgl. Urk. 74 act. 7 S. 7 und S. 21-23; Urk. 74 act. 25/7), erweist sich diese Begründung als nachvollziehbar, zumal die Firma gerade mal während 4 Tagen als Halter eingetragen war. Ausserdem hält der Leasingvertrag zwischen der G._____ GmbH und der H._____ Leasing einen massgeblichen Kilometerstand von 100 fest (Urk. ND 1/2/1-2), was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass es sich beim fraglichen Mercedes um einen Neuwagen handelte, der wohl anschliessend an I._____ übergeben worden war. Die G._____ GmbH habe anschliessend das Auto gekauft und auch bezahlt, so F._____ weiter. Die J._____ AG habe dann das Auto wieder zurückgekauft, und zwar mit einem Gewinn von Fr. 9'000.–. Anschliessend hätten sie es an die M._____ AG verkauft (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Die Anschlussfrage, dann habe
- 22 er ja das Auto von I._____ übernommen, verneinte F._____ allerdings und wich bezüglich der Nutzung des Mercedes-Benz durch I._____ wiederum aus (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 3). Einen Monat später, am 17. März 2009, räumte er dann aber ein, gewusst zu haben, dass das Auto von I._____ benützt wurde. Er habe jedoch bei Vertragsunterzeichnung (Leasingvertrag der … Financial Services Schweiz AG mit der M._____ AG; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) nicht gewusst, dass I._____ mit dem Auto 80'000 km fahren würde (Urk. 74 act. 11/5 S. 4 = Urk. 74 act. ND 3/5 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sagte F._____ am 23. April 2009 im gegen ihn geführten Strafverfahren schliesslich aus, er nehme an, I._____ sei vor dem Leasingvertrag mit der M._____ AG Besitzer des Mercedes-Benz R 320 CDI gewesen und habe das Fahrzeug gefahren und ihm im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag mit der M._____ AG den Kilometerstand von 5'000 angegeben (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. und S. 7 f.). Die J._____ AG habe ursprünglich das Fahrzeug vom Importeur gekauft und zwecks Erhältlichmachung des Flottenrabatts auf die L._____ AG eingelöst. Dann habe man das Fahrzeug der G._____ GmbH verkauft, welche es dann nicht mehr gewollt habe, und dann sei die M._____ gekommen, der man das Auto habe verleasen können (Urk. 74 act. 14 S. 9). Als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren gegen den hiesigen Beschuldigten gab F._____ bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI auf die meisten Fragen an, er wisse nichts (mehr) darüber (Urk. ND 1/3/3 S. 1 ff.). Er brachte zur Befragung jedoch die – schon mehrfach zitierten – Unterlagen bezüglich dieses Fahrzeuges mit und reichte diese ein (Urk. ND 1/3/3 S. 3; Urk. ND 1/3/5 Blätter 1-10). Zur Rechnung der G._____ GmbH an die J._____ AG vom 13. April 2007 über einen Verkaufspreis von Fr. 98'286.65 (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7) für das besagte Fahrzeug führte er aus, der Betrag sei von der J._____ AG an die G._____ GmbH überwiesen und die Zahlung am 10. Mai 2007 verbucht worden. Auf die Frage, wie das Fahrzeug damals zur J._____ AG gekommen sei, erklärte er einerseits, dies nicht mehr sagen zu können, doch mit Vorbehalt denke er, dass es danach noch immer bei I._____ gewesen und auch von diesem benützt
- 23 worden sei (Urk. ND 1/3/3 S. 3). Er verneinte, Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass das Fahrzeug von der G._____ GmbH geleast worden sei, fügte aber auf den Vorhalt, das Fahrzeug sei gemäss dem Beschuldigten für ihn (F._____) geleast worden, an, er sei nie im Besitz des R 320 gewesen und er "denke" heute, wenn I._____ den Wagen schon so früh gehabt habe, dass dieser dann auch für die Leasingraten aufgekommen sei. Er gehe nicht davon aus, dass man ihm ein Fahrzeug gratis geben würde. Die Frage, ob er selber jemals eine Rechnung der Firma G._____ GmbH für eine oder mehrere Leasingraten erhalten habe, beantwortete er mit "Das weiss ich nicht" (Urk. ND 1/3/3 S. 4), womit er es auch nicht bestritt. Auf die gegen ihn selbst durchgeführte Strafuntersuchung angesprochen räumte F._____ sodann ein, sechs Monate bis Mai 2009 in Haft gewesen zu sein. Dem Beschuldigten gegenüber habe er sicher nicht erzählt, dass er wegen Autogeschichten habe vor Gericht gehen müssen (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Am Schluss der Befragung gab F._____ zu Protokoll, er wisse es nicht, aber es sei vielleicht so, dass der Beschuldigte ihm einmal ein Couvert für Herrn I._____ mitgegeben habe, aber er sei sich einfach nicht mehr sicher (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Damit deutet er an, als Bindeglied zwischen dem Beschuldigten und I._____ agiert zu haben. 5.8 Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte zum Ablauf betreffend Kauf und Leasing des Mercedes-Benz R 320 CDI von allem Anfang an aus, das Auto sei von einem F._____ von der J._____ AG gekommen, der ihn gebeten habe, für dieses Auto ein Leasing zu machen, wobei er ihm versichert habe, dass er das Fahrzeug aus dem Leasing herauskaufen wolle. Er sei das Auto wieder holen gekommen mit der Begründung, er habe dafür einen Kunden. Die Abmachung sei gewesen, dass F._____ das Auto aus dem Leasing herauskaufen würde, wenn er einen Kunden habe. Für ihn (Beschuldigten) sei die Sache damit erledigt gewesen, weil auch die Raten für das Fahrzeug immer von F._____ bezahlt worden seien (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f.). Man habe eine geschäftliche Beziehung gehabt und – auf entsprechende Vorhalte – I._____ müsse der fragliche Kunde gewesen und der Leasingvertrag durch F._____ aufgelöst worden sein, wie von diesem mehrmals versichert (Urk. ND 1/3/2 S. 2). Er habe lediglich aus reinem Gefallen seinen Namen für das Leasing gegeben; selber gebraucht habe er das Fahrzeug nicht. Wie es bei einem Leasingvertrag so sei, sei das Fahrzeug mit seinem Kontroll-
- 24 schild eingelöst gewesen. Aber das Fahrzeug sei nie bei ihm gestanden, gehabt habe es immer F._____. Auch sämtliche Einzahlungsscheine für das Leasing habe F._____ gehabt. Er habe keine Kenntnis gehabt und höre zum ersten Mal von schleppenden Zahlungen (Urk. ND 1/3/2 S. 2 f.). Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag sei gemäss klarem Auftrag an seine Mitarbeiter an F._____ weitergeleitet worden. Ob die Korrespondenz geöffnet worden sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei alles, was mit diesem Leasing zusammengehangen habe, an F._____ weitergeleitet worden. In dem Moment, als dieser ihm mitgeteilt habe, dass er einen Kunden habe, habe er gewusst, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. So habe er es damals von F._____ vernommen, und er betonte erneut, dass das Auto nie bei ihm gestanden sei (ND 1/3/2 S. 3 f.). Auf die Frage, ob er sich nie gewundert habe, dass mehrfach Post der H._____ bzw. B._____ AG in seine Firma gekommen sei, erwiderte er, an diese Post vermöge er sich definitiv nicht zu erinnern. Und wenn das so sei, dann habe er es sicher an F._____ weitergeleitet mit dem Auftrag, dies sofort zu erledigen. Ganz klar habe er keine Kenntnis gehabt, dass nach dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Kunden weiterhin die Leasingraten bezahlt und auch entsprechende Mahnungen eingegangen und bezahlt worden seien (ND 1/3/2 S. 3 und 5). Wenn es so sei, dann sei die Korrespondenz von seinen Mitarbeitern an F._____ weitergeleitet worden. Er selber habe diese Korrespondenz nie gesehen. Ein Brief der B._____ vom 23. September 2010 an die G._____ GmbH betreffend Fahrzeugrückgabe (Urk. ND 1/2/10) entziehe sich seiner Kenntnis (ND 1/3/2 S. 4 f.). Gegen Ende der Befragung führte der Beschuldigte indessen aus, das Fahrzeug sei sicher bei ihnen gestanden, als die Finanzierung damals gemacht worden sei; Lieferant sei aber sicher die J._____ AG gewesen. Damals habe er keine Mercedes importiert, solche seien alle von F._____ gekommen (Urk. ND 1/3/2 S. 5). Er verneinte, dieses Fahrzeug jemals persönlich oder durch die G._____ GmbH weiter verkauft zu haben. Das alles habe F._____ in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3/2 S. 4). Sie (der Beschuldigte und F._____) hätten verschiedene schwebende Geschäfte gehabt und der Mercedes sei sicher mit einem anderen Geschäft verrechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5).
- 25 - In den weiteren Befragungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, wollte sich nicht weiter äussern oder gab – z.B. auch auf Vorhalt von durch ihn unterzeichneten oder an die G._____ GmbH gesandten Dokumente wie Leasingvertrag, Restwertofferte oder Mahnungen für ausstehende Leasingraten – an, sich nicht (mehr) zu erinnern (Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 15 ff.). Auf die Frage ob es zutreffe, dass das Fahrzeug weder zum Rückkaufswert gekauft noch zurückgegeben worden sei, bemerkte der Beschuldigte, er bezweifle das, könne es nicht glauben. Denn jedes [geleaste] Fahrzeug habe einen Code 178 im Fahrzeugausweis [offensichtlich gemeint den Vermerk: "Halterwechsel verboten"; vgl. Urk. ND 1/2/1/2 Allgemeine Leasingbedingungen Ziff. 1.2.; Urk. ND 1/2/5/5; ferner Urk. ND 1/3/5 Blatt 10 betreffend den Leasingvertrag … Schweiz AG - M._____ AG], der erst gelöscht werde, wenn das Geld bezahlt worden sei (HD Urk. 7 S. 2). Entgegen der Ersteinvernahme (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 Frage 4) erklärte er schliesslich vor Vorinstanz, es habe betreffend dieses Mercedes zwischen ihm und F._____ keine Abmachung gegeben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vermochte sich der sich sichtlich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindende Beschuldigte nicht mehr an die relevanten Geschehnisse zu erinnern. Er verwies lediglich pauschal darauf, F._____ habe alles gemacht (Prot. II S. 13). 5.9 Durchaus plausibel ist die Aussage des Beschuldigten, wonach das Fahrzeug gar nie, bzw. nur anfänglich im Zusammenhang mit der Finanzierung, bei ihm gewesen sei. Dies ergibt sich aus der Halterhistorie, dem Umstand, dass F._____ im Gegensatz zum Beschuldigten in einer Mercedes Garage arbeitete und daher einfacher einen Kunden für das Fahrzeug finden konnte als dieser, sowie dem engen freundschaftlichen Kontakt zwischen F._____ und I._____. Die Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschuldigte den von F._____ gefundenen Kunden offenbar nicht kannte, sondern – wovon auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.10.1) – die Einzahlungsscheine an F._____ zuhanden des Kunden übergab, wobei das Fahrzeug von Anfang an durch I._____ gefahren wurde.
- 26 - 5.10 Für den zu beurteilenden Tatvorwurf irrelevant und daher offen gelassen werden kann, ob das Fahrzeug von F._____ verkauft und der Leasingvertrag – wie vom Beschuldigten wiederholt versichert – durch diesen aufgelöst wurde, womit die Sache für ihn (Beschuldigten) erledigt gewesen sei. 5.10.1 Gemäss Unterlagen der B._____ AG, der Nachfolgerin der Leasinggeberin H._____ Leasing gegenüber der G._____ GmbH, waren die vereinbarten Leasingraten zum Leasingvertrag Nr…. von Fr. 2'615.05 inkl. MWST betreffend den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI bis zum 16. September 2009 (Zahlungseingang) weiter durch die G._____ GmbH bezahlt worden (Urk. ND 1/1 S. 6 und Urk. ND 1/2/8/1-3). Das spricht dafür, dass zu diesem Zweck die auf den Namen der G._____ GmbH ausgestellten Einzahlungsscheine verwendet wurden. Die Zahlungen erfolgten mehr oder weniger regelmässig. Bei Zahlungsverzögerungen umfassten die Beträge teilweise mehrere Leasingraten einschliesslich (mehrerer) Mahngebühren. Fraglich ist, von wem die Raten tatsächlich bezahlt wurden. Da F._____ am 12. November 2008 festgenommen worden war und bis am 19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 30/9 und 30/20), ergibt sich, dass er jedenfalls als Auslöser für die Zahlung der vier Raten in dieser Zeitspanne nicht in Frage kommt, zumal gleichzeitig auch seine Bankkonten gesperrt waren (Urk. ND 1/3/1 S. 6 [Polizeirapport Stadtpolizei Zürich vom 18. September 2012]). Auch darüber hinaus fehlt es an entsprechenden Hinweisen und bestand kein Anlass für eine Begleichung durch ihn, da er das Fahrzeug selber nicht benützte. Aufgrund der oben zitierten Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass die Ratenzahlungen durch I._____ – aber nicht lückenlos (vgl. nachfolgende Ziff. 5.10.2) – vorgenommen wurden, welcher die Einzahlungsscheine von F._____ erhalten haben muss. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten betreffend Übergabe sämtlicher Einzahlungsscheine an F._____ erscheint dadurch glaubhaft. Ausserdem bestätigte F._____ schliesslich die Darstellung des Beschuldigten zwar etwas zögerlich, aber letztlich spontan und von sich aus und in eigenen Worten (Übergabe eines Couverts; Urk. ND 1/3/3 S. 5), was ein Realitätskriterium darstellt. Letzteres gilt auch für den Hinweis von F._____, er nehme nicht an, dass man ihm (gemeint: I._____) ein Fahrzeug gratis geben würde. Ferner deckt sich
- 27 das mit den Angaben von F._____ und den Feststellungen von N._____, dass das Fahrzeug von I._____ gelenkt worden war und mit Hilfe der R._____ Inkasso GmbH bei diesem – mit Kilometerstand ca. 88'000 – auch sichergestellt werden konnte (Urk. 74 act. 3/9/7 - 3/9/9). 5.10.2 Die Nachfrage seitens der Polizei bei der B._____ AG zur Kontoverbindung, über welche die Leasingraten bezahlt wurden, ergab für die drei Zahlungseingänge mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15), 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) und 4. Dezember 2008 (Fr. 2'615.05) als Auftraggeber die G._____ GmbH und als Auslöser die ZKB …, und zwar aufgrund der Rückverfolgung der ESR-Referenznummern (Urk. ND 1/3/6). Die Belastungen mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) erscheinen entsprechend in den bei der ZKB … beigezogenen Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 über das Firmenkonto … (IBAN …) lautend auf die G._____ GmbH. Die Beschreibungen der zwei Geschäftsvorgänge lauten folgerichtig und zutreffend "H._____ für B._____ AG 8810 Horgen 8070 Zürich" bzw. "B._____ AG … [Adresse]" (Urk. 39; vgl. Urk. ND 1/2/8/1-3). Die Ratenzahlung vom 4. Dezember 2008 in der Höhe des vereinbarten Leasingzinses fällt in die Zeit, als F._____ inhaftiert war, und bei den Überweisungen vom 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) handelt es sich um die zwei letzten Zinszahlungen überhaupt, welche nach der Haftentlassung von F._____ noch beglichen wurden. Damit ist erstellt, dass zumindest diese letzten zwei je zu einem grösseren Paket zusammengefassten Ratenzahlungen samt Mahngebühren nachweislich durch die G._____ GmbH an die Leasingfirma überwiesen wurden. Diese Zahlungen erfolgten über die Zürcher Kantonalbank, welche das einzige Finanzinstitut war, zu dem die konkursite Gesellschaft Geschäftsbeziehungen – das besagte Konto – unterhielt (vgl. die beigezogenen Akten, Thek I, Inventar im Konkurs Nr. … vom 25. April 2012 S. 4). Gleichzeitig resultiert daraus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und stets einzige Person mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH nicht
- 28 die Wahrheit gesprochen haben kann, als er dezidiert behauptete, F._____ habe die Leasingraten immer bezahlt, er selber habe keine Kenntnis gehabt von schleppenden Zahlungen und höre zum ersten Mal davon, der Leasingvertrag müsse durch F._____ (wie durch diesen mehrmals versichert) nach dem Autoverkauf an I._____ (wie er es von F._____ vernommen habe) – I._____ wurde am 28. September 2006 als Halter des Fahrzeuges eingetragen – aufgelöst worden sein (Urk. ND 1/3/2 S. 1 ff.). Die geltend gemachte Unkenntnis ist umso unglaubhafter, als diese letzten beiden Zahlungen grössere Beträge einschliesslich Mahngebühren beinhalteten und nicht bloss den einst vereinbarten monatlichen Leasingzins von Fr. 2'615.05 (vgl. Urk. ND 1/2/1). Selbst wenn man dem Beschuldigten noch abnehmen würde, dass seine Mitarbeiter gemäss seinem klaren Auftrag jeweils sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag (unbesehen) an F._____ weitergeleitet haben, so kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Mitarbeiter als blosse Befehlsempfänger des Beschuldigten von sich aus, ohne ihren Chef zu konsultieren, vom üblichen Zins abweichende Zahlungen in derartiger Höhe und just im fraglichen Umfang tätigten. Die Leasing-Korrespondenz muss nur schon angesichts dieser Überweisungen geöffnet und auch dem Beschuldigten unterbreitet worden sein, entgegen der offensichtlich vorgeschobenen Ahnungslosigkeit des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2 S. 3). Dies auch deshalb, weil das Nachsenden der Einzahlungsscheine an F._____ (und damit auch dessen mutmassliche Weitergabe an I._____) infolge von F._____s Inhaftierung (ab 12. November 2008) nicht mehr wie bis dahin funktioniert haben dürfte, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Firma diesbezüglich agieren musste. Dass sich dies ohne Kenntnis des Beschuldigten als Geschäftsleiter und Firmeninhaber abgespielt haben könnte, erscheint als lebensfremd. Aus den gleichen Überlegungen erscheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte die von der B._____ zugesandte Restwert-Offerte vom 3. Mai 2010 und namentlich die per Einschreiben vom 23. September 2010 geschickte Aufforderung zur Fahrzeugrückgabe (Urk. ND 1/2/9 und Urk. ND 1/2/10) nie gesehen haben will bzw. dies alles zur Erledigung seinen Mitarbeitern überliess.
- 29 - Übersteigerte Antworten, wie sie der Beschuldigte in der Ersteinvernahme wiederholt vorbrachte, z.B. er möge sich definitiv nicht zu erinnern bzw. ganz klar habe er keine Kenntnis (auf Vorhalt weiterer Postsendungen der Leasinggeberin bzw. fortdauernder Zahlung von Leasingraten nach dem angeblichen Fahrzeugverkauf), erweisen sich zudem als Lügensignale und sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 5.10.3 Offenbar liess der Beschuldigte F._____ frei über das offiziell von ihm geleaste Fahrzeug verfügen, sei es aus reinem Gefallen oder wegen verschiedener schwebender und verrechenbarer Geschäfte mit F._____, was dahin gestellt bleiben kann. Aufgrund der beigezogenen Akten ist dagegen auch denkbar, dass der Beschuldigte quasi "nur" als Vermittler des Leasingvertrages fungierte, da das Leasing effektiv zwischen I._____ und der Leasinggeberin, der H._____, resp. der B._____ AG, "vollzogen" wurde. Darauf deutet das – hinsichtlich des zeitlich engen Bezugs frappante – Indiz, wonach am 29. Mai 2006 der Betrag von Fr. 112'384.95 zulasten der G._____ GmbH dem Konto "Auto" der Ehefrau von F._____ gutgeschrieben wurde (Urk. 74 act. 25/17, Blatt 7). Diese Summe ist identisch mit dem Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 117'000.–, der der G._____ GmbH vertragsgemäss von der Leasinggeberin kurz davor ausbezahlt worden war (Kaufpreis abzüglich der bei Fahrzeugübergabe von der G._____ GmbH als Lieferantin und an die G._____ GmbH als Leasingnehmerin fälligen Fr. 4'615.05 für Kaution und erste Leasingrate; vgl. Urk. ND 1/2/1; Urk. ND 1/2/4; ND 1/1 S. 7). 5.11 Dass das Fahrzeug nicht verkauft worden war und der Leasingvertrag noch lief, musste dem Beschuldigten noch aus weiteren Gründen klar sein. Entsprechend dem schriftlichen Leasingvertrag war als Halter des Mercedes ab dem 22. Mai 2006 die G._____ GmbH eingetragen, und wie bei Leasings üblich enthielt der Fahrzeugausweis den Code 178 "Halterwechsel verboten", was wie gesehen auch dem Beschuldigten bekannt war (Urk. ND 1/2/5/5; Urk. 7 S. 2). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass für den Halterwechsel von der G._____ GmbH an I._____ der Fahrzeugausweis beigebracht werden musste (Urk. 59 S. 14). Aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen befand sich dieser bei F._____, der den Wagen an I._____ übergab. Dennoch musste auch da-
- 30 mals schon für die Löschung des Codes 178 das entsprechende amtliche Formular von der Leasinggeberin unterzeichnet werden. Dies war jedoch denkbar einfach, wie sich aus den Akten ergibt, wurde doch der G._____ GmbH aufgrund ihrer damaligen Anfrage am 1. September 2006 eine Leasing-Auskaufofferte zugestellt, welcher ein bereits ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 beigelegt worden war (Urk. ND 1/2/6). Augenfällig ist aber weiter, dass ein solches ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 als Beilage zu einer angefragten Auskaufofferte von der Leasinggeberin auch an die T._____ AG, Zug, verschickt worden war (Urk. ND 1/2/7) und sich somit bei einer Drittperson befand, die ausserhalb des Leasingvertrages stand. Aufgrund der handschriftlichen Notizen je auf dem internen Blatt zur Auflösungskalkulation des vorliegend relevanten Leasinggeschäfts … durch die H._____ Leasing ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin mit dem dort namentlich erwähnten Beschuldigten Kontakt hatte und die Offerten gar vorab per Fax an die Nummer … sandte (Urk. ND 1/2/6 Blatt 3 und ND 1/2/7 Blatt 3), welche der G._____ GmbH gehörte (Urk. ND 1/2/4 [Adresszeile Briefpapier der G._____]; ND 1/2/5/5 Faxzeile). Diese Auskaufofferten wurden jedoch nicht angenommen und der jeweils offene Betrag für die Übernahme des Eigentums am Leasingfahrzeug der H._____ Leasing nicht bezahlt, weshalb der fragliche Mercedes-Benz R 320 CDI in deren Eigentum verblieb. Damit ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte aktiv dabei mitwirkte, den Mercedes-Benz R 320 CDI einem Kunden von F._____ zur Verfügung zu stellen, unter Weiterleitung des von der Leasinggeberin erhaltenen Kaufpreises an die Ehefrau von F._____ und unter Übergabe der Einzahlungsscheine für das Leasing an Letzteren. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe geglaubt, F._____ habe für das Fahrzeug einen Käufer gefunden, sind jedoch nicht glaubhaft, zumal er im Gegenteil einerseits anhand seiner Kontoauszüge der B._____ betreffend Fahrzeugfinanzierung von den (vorwiegend durch I._____) bezahlten Leasingraten wusste und zudem selber bzw. über seine Firma G._____ GmbH auch grössere Ratenzahlungen vornahm bzw. erbringen liess. Damit hatte er Kenntnis davon, dass das Auto noch geleast war. Aufgrund der bis 16. September 2009 bezahlten Leasingraten war sich der Beschuldigte im Klaren, dass das Fahrzeug
- 31 entgegen dem Leasingvertrag (Urk. ND 1/2/1/2 Ziff. 5.5) weder von ihm noch von jemandem aus seiner Firma oder von einer mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Person gefahren wurde, sondern von einer Drittperson. Obwohl die Belastungen für die Leasingzinsen weiterhin auf dem auf seine Firma lautenden Leasingkonto aufschienen, gab er stattdessen wahrheitswidrig an, der Angabe von F._____ vertraut zu haben, dieser habe das Auto aus dem Leasing ausgekauft. 5.12 Nach all dem Gesagten ist auch nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte bzw. seine Firma die an die G._____ GmbH gerichtete Restwert-Offerte der B._____ für den Auskauf des Mercedes vom 3. Mai 2010 zum Betrag von Fr. 8'522.80, zahlbar bis 31. Mai 2010, sowie das Einschreiben vom 23. September 2010 mit der Aufforderung zur Fahrzeugrückgabe bis am 30. September 2010 (Urk. ND 1/2/9 und 10) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dass der Betrag innert Frist bezahlt oder das Fahrzeug termingerecht zurückgebracht wurde, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht behauptet. Vielmehr quittierte er die entsprechenden Vorhalte mit fehlender Erinnerung, womit er im Ergebnis nicht bestritt, dass weder Bezahlung noch Rückgabe erfolgten (u.a. Prot. I S. 17 f.). 5.13 Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass das Verfahren gegenüber F._____ betreffend den hier gegenständlichen Mercedes-Benz eingestellt wurde (vgl. vorne Ziffer III. B. 2.). Damit ist klargestellt, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Verfahren nicht für dasselbe Delikt ins Recht gefasst wird (vgl. Urk. 60 S. 5 f.). 6. Als Fazit ist festzuhalten: Der Beschuldigte gab vertragswidrig weder das Fahrzeug Mercedes-Benz R 320 CDI zurück, noch kaufte er es gemäss der Restwert-Offerte der Leasinggeberin aus. Vielmehr verfügte er entgegen des Leasingvertrages, den er Kraft seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, ausgestattet mit Einzelzeichnungsberechtigung, für die G._____ GmbH geschlossen hatte, über das Fahrzeug, indem er es einer Drittperson überliess und sich in der Folge nicht weiter kümmerte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
- 32 - C. Anklagepunkt ND 3 (Veruntreuung) 1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf der Veruntreuung, wonach der Beschuldigte, resp. die G._____ GmbH, vereinbarungsgemäss das Importfahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, für den Geschädigten U._____ in Kommission nahm und zum Betrag von Fr. 66'000.– hätte verkaufen sollen, dieses jedoch am 9. Juni 2011 zum Preis von Fr. 43'800.– verkaufte, ohne dem Geschädigten den vereinbarten Anteil am Verkaufserlös weiterzugeben. Der genaue Wortlaut der Anklage ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014, die bezüglich der Übernahme resp. des Erhalts des Fahrzeugs eine Eventualdarstellung des Sachverhalts enthält (Urk. 23 S. 4 f.). 2. Die vorhandenen Beweismittel sind von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 29 f. Ziff. 6.1.1.). 3. Im Berufungsverfahren unstrittig und durch die Akten mehrfach belegt ist (vgl. Urk. ND 3/4 und 3/5), dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ von der Firma V._____, Kanada, seit 2005 geschäftlich kannten und durchaus erfolgreich zusammenarbeiteten. Konkret exportierte der Geschädigte Fahrzeuge aus Kanada in die Schweiz und stellte sie unter anderem dem Beschuldigten bzw. dessen Firma G._____ GmbH zum Verkauf zur Verfügung. Der Geschädigte spricht von mehr als einem Dutzend Fahrzeugen (Urk. ND 3/4 S. 3 f.), während der Beschuldigte jedenfalls einräumt, vielleicht ein Dutzend mal Fahrzeuge beim Geschädigten bestellt und in die Schweiz eingeführt zu haben, darunter auch Fahrzeuge, die der Firma G._____ GmbH vom Geschädigten in Kommission zur Verfügung gestellt wurden (Urk. ND 3/3 S. 1 f.). Vorliegend geht es anerkanntermassen um das in der vorstehenden Ziff. 1 genannte Fahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, welches vom Beschuldigten als Neuwagen (Urk. ND 3/3 S. 2) übernommen wurde und (ursprünglich) für Fr. 66'000.– verkauft werden sollte. Ein schriftliches Dokument gibt es dazu nicht. Fakt und unbestritten ist, dass das Fahrzeug erst nach mehr als 3 ½ Jahren (43 Monaten), im Juni 2011, zum Preis von Fr. 43'800.– eine Abnehmerin (W._____) fand (Urk. ND 3/5/2).
- 33 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Geschädigten grundsätzlich vereinbarungsgemäss einen Anteil am Verkaufserlös hätte auszahlen sollen, dies jedoch nicht tat. Er macht geltend bzw. lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, der Verkaufspreis habe ziemlich genau der Höhe der Kosten entsprochen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstanden seien (Urk. ND 3/3 S. 3 f.). Er sei dem Geschädigten nach dem Verkauf des Fahrzeuges deswegen nichts mehr schuldig gewesen und habe diesem auch keinen Geldbetrag überwiesen (Urk. 60 S. 8; Urk. 85 S. 3 f.). 4. Der Geschädigte gesteht dem Beschuldigten für die Importkosten (Zoll und Transport, rund Fr. 6'100.– [Urk. ND 3/5/5]) und die Verkaufsbemühungen insgesamt Fr. 14'000.– zu. Zudem liess er durchblicken, dass er mit dem Verkaufspreis von Fr. 44'000.– bzw. Fr. 43'800.– leben konnte, indem er die Situation als nicht so schlimm umschrieb, zumal der Dollarkurs sehr tief gewesen sei (Urk. ND 3/4 S. 5 f.). Hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses ist daher vom Einverständnis des Geschädigten und somit von Fr. 43'800.– auszugehen, zumal auch der Beschuldigte plausibel schilderte, er habe dem Geschädigten zugesagt, das Fahrzeug zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, wogegen dieser zum Zeitpunkt, als das Auto schon dreijährig gewesen sei, nichts einzuwenden gehabt habe (Urk. ND 3/3 S. 3). 5.1 Zur Behauptung des Beschuldigten, seine Kosten für das Fahrzeug und der Verkaufserlös hätten sich ungefähr die Waage gehalten, führte die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 59 S. 32 f.), es wirke nicht sehr glaubhaft, dass jemand ein Fahrzeug zum Verkauf in Kommission gebe und von diesem im Endeffekt infolge anfallender Zoll-, Wartungs- und Transportkosten in der Höhe des Verkaufspreises in keiner Weise profitiere. Die Aussage des Beschuldigten, seine Auslagen hätten gerade dem Verkaufspreis entsprochen, wirkten demnach eher unwahrscheinlich. Dies gerade auch, weil der Beschuldigte lediglich pauschal angebe, es habe kein Mehrbetrag resultiert, den er dem Geschädigten hätte zahlen können. Der Beschuldigte könne ferner keine Aufstellung über die ihm angefallenen Kosten beibringen (Urk. ND 3/3 S. 5). Er führe lediglich aus, es seien ihm Kosten von rund Fr. 8'000.– angefallen (inkl. Kosten für Vorführung), dazu kämen noch Kapitalzin-
- 34 sen, Standkosten und rund Fr. 3'000.– für die zwei Jahresgarantien (Urk. 7 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gelte diesbezüglich, dass das Fahrzeug am 23. Oktober 2007 in den Besitz der G._____ GmbH gelangt sei und bei dieser bzw. der AA._____ Zürich AG bis zum Verkauf am 9. Juni 2011 verblieben sei (vgl. zur Übergabe Urk. ND 3/5/5 S. 8 und zum Verkauf Urk. ND 3/5/2). In dieser Zeit seien den jeweiligen Firmen ohne Weiteres Lager- bzw. Standkosten angefallen. Falls das Fahrzeug bereits eingelöst gewesen sei, seien auch Kosten für die Abgaskontrolle zu übernehmen, wobei Fahrzeuge, welche bei Autohändlern zum Verkauf stünden, lediglich mit "Garagennummern" ausgestattet seien, mit welchen kurzzeitig Überprüfungsfahrten unternommen werden könnten. Eingelöst seien diese Fahrzeuge demnach nur selten, weshalb die entsprechenden Abgaswartungskosten, Versicherungskosten etc. nicht anfallen würden. Der Beschuldigte habe über diesen Punkt keine konkrete Auskunft gegeben, sondern anlässlich der Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, falls das Fahrzeug als Neuwagen verkauft worden sei, sei es nicht eingelöst gewesen (Prot. I S. 28). Gemäss Kaufvertrag vom 9. Juni 2011 hat W._____ den Toyota Highlander SUV Hybrid als Vorführwagen gekauft. Als Vorführwagen seien Fahrzeuge anzusehen, die auf den Händler zugelassen seien und als Ausstellungs- oder Probewagen benutzt würden. Diese seien demnach gerade nicht auf den üblichen Verkehr eingelöst, weshalb die oben erwähnen Kosten entfielen. 5.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu teilen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich, dass mit Ausnahme der ausgewiesenen Importkosten der AB._____ International AG im Betrag von rund Fr. 6'100.– (Urk. ND 3/5/5) keinerlei Belege zur Art und Höhe der ins Feld geführten Kosten – gemäss Aufzählung des Beschuldigten nebst Verzollung ferner Automobilsteuer, Lagerkosten, Versicherung, besonders aufwendige Homogalisation, Umrüstung, Lärmmessung, Abgaswartung, Kapitalkosten etc. (Urk. ND 3/3 S. 3; Urk. 85 S. 4) – vorliegen. Es kann daher nicht ansatzweise festgestellt werden, in welchem Bereich und allenfalls Umfang tatsächlich Kosten entstanden sind und ob es sich um notwendige (etwa werterhaltende oder zulassungsbedingte) Auslagen sowie – darüber hinaus – mit dem Geschädigten abgesprochene In-
- 35 vestitionen handelte. Das Argument der Verteidigung, im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung [August 2012, Urk. ND 3/3] habe der Fahrzeugverkauf schon über ein Jahr zurückgelegen und die G._____ GmbH sei längstens nach einem Konkursverfahren liquidiert gewesen (Urk. 60 S. 9) verfängt aus mehreren Gründen nicht. Einerseits hatte der Beschuldigte den Toyota Highlander SUV Hybrid bzw. das betreffende Geschäft – wozu auch die zugehörigen Papiere und Aufstellungen über allfällige Auslagen und Investitionen zählen – in sein neues Unternehmen, das AA._____ Zürich AG, übernommen (Urk. 51 S. 15). Darüber hinaus musste dem Beschuldigten als langjährigem Automobilhändler mit eigenem Unternehmen und der Erfahrung aus mehreren hundert Verkaufsgeschäften klar sein, dass Rechnungstellungen in vier- und fünfstelliger Höhe zu belegen sind. Das gilt erst recht bei Kommissionsfahrzeugen, wo Gewinn und Gewinnanteile von zentraler Bedeutung sind. Es wäre ein Leichtes gewesen, die tatsächlichen Kosten fortwährend aufzulisten bzw. – sofern vorhanden – die fraglichen Dokumente aufzubewahren. Der Beschuldigte hätte umso mehr Anlass dazu gehabt, als sich – wie er vorbringen lässt (Urk. 60 S. 8) – der Verkauf des Fahrzeuges als schwierig herausstellte, diese "missliebige Eiterbeule" über mehrere Jahre hinweg eine Belastung darstellte und ihm, über die Importkosten hinaus, "sehr hohe Kosten" anfielen. Wenn der Beschuldigte ausführt, eine heute nicht mehr vorhandene Aufstellung über die durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten habe er dem Geschädigten zwar nicht geschickt, aber diesem mehrfach bei sich im Büro präsentiert, ob schriftlich oder mündlich wisse er nicht mehr (Urk. ND 3/3 S. 5), so hilft ihm das nicht weiter, abgesehen davon, dass diese Erklärung als Ausflucht erscheint und in den Akten nirgends eine Stütze findet. Es kann nicht angehen, anstelle gänzlich unbelegter Aufwendungen blosse (theoretische) Schätzungen heranzuziehen, zumal bei behaupteten Aufwendungen in der hier fraglichen Grössenordnung. Es kommt hinzu, dass grundsätzlich entweder Lagerungs- bzw. Standkosten oder tatsächlich angefallene (variable und fixe) Betriebskosten wie Treibstoffkosten, Wartung, Versicherung, Verkehrsabgaben, Amortisation etc. verrechenbar sind, nicht jedoch beides. Wie die Vorinstanz richtig konstatierte, wurde der fragliche Toyota Highlander SUV Hybrid der Käuferin als Vorführwagen verkauft (vgl. Urk.
- 36 - ND 3/5/2), was bedeutet, dass er lediglich auf den Beschuldigten als Händler zugelassen war und als Ausstellungs- oder Probewagen diente, ohne auf den üblichen Verkehr eingelöst gewesen zu sein, was der Beschuldigte auch nicht behauptet. Aus diesem Grund konnten auch keine Betriebskosten wie Versicherung, Abgaswartung etc. angefallen sein. Eine Einlösung vor dem Verkauf im Juni 2011 erscheint auch deshalb als ausschliessbar, weil das Fahrzeug im Vertragszeitpunkt einen Stand von lediglich 900 km aufwies und im schriftlichen Kaufvertrag in den Spalten "1. Inv." und "MFK" je der Vermerk "neu" steht (Urk. ND 3/5/2). Die Käuferin übernahm somit ein zwar ca. 3 ½-jähriges Fahrzeug, welches zuvor jedoch nicht in Verkehr gesetzt und daher mit nicht einmal 1'000 gefahrenen Kilometern praktisch wie neu war. 5.3 Was die angerufenen Positionen Wertverminderung und Amortisation des kaum gebrauchten und daher insoweit neuwertigen Fahrzeuges betrifft (Urk. 60 S. 9), ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese bereits im deutlich tieferen Verkaufspreis (Preisnachlass im Bereich eines Drittels) ihren Niederschlag gefunden haben. 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug inklusive die eigenen Verkaufsbemühungen und die Provision würden den Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 43'800.– nicht erreichen, so ist auch dem ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 59 S. 33 f.). Die im angefochtenen Urteil geschätzten monatlichen Kosten von Fr. 280.– (43 mal) für Stand und Lagerung erscheinen wohlwollend, auch wenn sie von der Verteidigung als völlig unzureichend angesehen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrzeug zuweilen einen "höchst wertvollen Schaufensterparkplatz" eingenommen haben mag (Urk. 60 S. 10; Urk. 51 S. 15). Objektive Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Wie die Verteidigung selber darlegt, rechnet der TCS mit Garagierungskosten von Fr. 125.– (Urk. 60 S. 9). Ein Ansatz von Fr. 494.– pro Monat, wie von Verteidigerseite vorgebracht (Urk. 60 S. 10), ist jedenfalls in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Spekulation bezeichnet werden. Selbst unter Addition der erwiesenen rund Fr. 6'100.– für Zollgebühren und Transportkosten (ND 3/5/5 S. 3) verbliebe der Gesamtbetrag mit Fr. 18'140.–
- 37 noch sehr deutlich entfernt vom Verkaufspreis vom Fr. 43'800.–. Nähme man noch die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für die zwei Jahresgarantien in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Fr. 1'900.– für die Vorführung (Differenz zwischen Fr. 8'000.– [Urk. 7 S. 5] und Fr. 6'100.–) sowie den von der Verteidigung geltend gemachten Betrag von Fr. 4'500.– für die Umrüstung der Navigationsanlage (Urk. 51 S. 15; Urk. 60 S. 10) hinzu – notabene alles Positionen, die nicht ansatzweise substanziiert und schon gar nicht dokumentiert sind –, würde der Betrag von Fr. 43'800.– dennoch bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Verkaufsbemühungen des Beschuldigten bzw. die Kommissionsgebühr (Provision) von einigen Tausend Franken würden die Kosten des Beschuldigten noch klar unter dem erzielten Verkaufspreis liegen. Die sinngemässe Behauptung des Beschuldigten, er habe die Forderung des Geschädigten vollumfänglich mit Gegenforderungen verrechnen können, ist demnach mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu würdigen. Gleiches gilt für die in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal gehörte Argumentation, wonach der Geschädigte dem Beschuldigten als Ausgleich für seine Bemühungen einen Aufschub der Rückzahlung von vier Jahren gewährt und den geschuldeten Betrag in dieser Zeit als "working capital" zur Verfügung überlassen habe (Urk. 85 S. 4). Nicht nur wurde dies von keinem Beteiligten je so ausgesagt, sondern beisst sich diese Argumentation auch mit der von der Verteidigung gleichzeitig geltend gemachten Verrechnungsthese, gemäss welcher es gar keine Forderung des Geschädigten gab, deren Rückzahlung hätte aufgeschoben werden können. 6. Damit ist der noch strittige Hauptsachverhalt bezüglich ND 3 (Veruntreuung), nämlich dass der Beschuldigte dem Geschädigten dessen Anteil am Verkaufserlös des Kommissionsfahrzeuges Toyota Highlander SUV Hybrid im Ergebnis vorenthielt, rechtsgenügend erstellt. D. Anklagepunkt ND 4 (Veruntreuung) 1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vorgeworfen, den ihm resp. seiner G._____ GmbH von der B._____ AG gestützt auf den Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. … (D2) als
- 38 - Verkäufer und Leasingnehmer des dem Privatkläger 3 gehörenden Aston Martin DBS 6.0 Touchtronic 2 ausbezahlten Kaufpreis von Fr. 377'400.– für die Bedürfnisse der G._____ GmbH verwendet zu haben. Dies habe er getan, obwohl er gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger 3 diesem als Eigentümer des Aston Martin den Betrag hätte weiterleiten sollen. Die Details dieses Anklagesachverhaltes sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 23 S. 5), worauf verwiesen werden kann. 2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger 3 den obgenannten Aston Martin in der Slowakei kaufte und bezahlte, woraufhin der Beschuldigte das Fahrzeug im Auftrag des Privatklägers 3 in die Schweiz überführte. Weiter blieb bis zur heutigen Berufungsverhandlung unbestritten, dass der Beschuldigte auf Wunsch des Privatklägers 3, welcher zu Bargeld kommen wollte (Aufbau seiner eigenen Arztpraxis für Neurochirurgie [Urk. ND 4/1 S. 4]), diesem einen Leasingvertrag mit der B._____ AG über dieses Fahrzeug "vermittelte", indem er seitens der G._____ GmbH – als indirekter Stellvertreter des Privatklägers 3 – den Aston Martin an die B._____ AG zu einem Preis von Fr. 377'400.– verkaufte und als Lieferant des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag Nr. … zwischen der B._____ AG und dem Privatkläger 3 auftrat, sodass die B._____ AG den Kaufbetrag auf das Konto der G._____ GmbH bezahlte (sale and lease back-Geschäft; Fr. 377'400.– abzüglich der vom Privatkläger 3 direkt dem Beschuldigten als Lieferanten bezahlten ersten Leasingrate von Fr. 6'406.50, somit Fr. 370'993.50 [Urk. ND 4/9/4-6; Urk. ND 4/9/18; Urk. 39 Auszug per 30.6.2009 S. 2/5 = Urk. 50/2]). Den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 377'400.– hätte der Beschuldigte wiederum vereinbarungsgemäss und anerkanntermassen an den Privatkläger 3 weiterleiten sollen (Urk. ND 4/5 S. 2 f. [Beschuldigter]; Urk. ND 4/6 S. 3 ff. [Privatkläger 3]; Urk. ND 4/9/4 [Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/5 [Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/7 [Rechnung G._____ GmbH an B._____ AG]; Urk. ND 4/9/18 [Zahlung B._____ AG]; Urk. ND 4/2/4; Urk. ND 4/8/3-6). Der Beschuldigte bestätigte bereits in der Untersuchung, das Geld nicht wie vereinbart dem Privatkläger 3 weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben und diesen Betrag noch schuldig zu sein (Urk. ND 4/5 S. 2 ff.).
- 39 - 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und des Beschuldigten korrekt und umfassend wiedergegeben sowie einlässlich und nachvollziehbar gewürdigt (Urk. 59 S. 37-40 Ziff. 8.3). Sie setzte sich mit den Aussagen im Detail auseinander und erwog in Auslegung der Parteierklärungen zwischen dem Privatkläger 3 und dem Beschuldigten, dass letzterer als von den Parteien gewollter Verkäufer / Lieferant des eigentlich dem Privatkläger 3 bereits gehörenden Aston Martin gegenüber der B._____ AG auftrat und der angeklagte Sachverhalt im übrigen erstellt sei (Urk. 59 S. 40). Überdies habe der Beschuldigte zugegeben, das erhaltene Geld für andere Zwecke der G._____ GmbH verwendet zu haben, schliesslich habe er ausdrücklich erklärt, man habe einfach denjenigen bezahlt, der als nächstes dran gewesen sei (Urk. 59 S. 59). 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, es seien die Emails, der Leasingvertrag zwischen der B._____AG und dem Privatkläger 3 sowie der Brief der B._____ AG mit Kontoauszug betreffend Überweisung des Kaufpreises, die dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden seien, nur zu dessen Gunsten verwertbar (Urk. 59 S. 36 f.). Dem ist nicht zu folgen, zumal es sich bei den Emails um solche handelt, bei welchen der Beschuldigte selbst Absender oder Empfänger und somit unmittelbar beteiligt gewesen war, womit seine Kenntnis des Inhalts als gegeben zu betrachten ist. Zudem ist dem Beschuldigten, der amtlich verteidigt ist, die Kenntnis der sich im vorliegenden Verfahren befindlichen Urkunden entgegenzuhalten, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens waren und in die er Einsicht hatte (Urk. 27, 28, 42/2, 54; Prot. I S. 37 f.), so dass ein allfälliger Mangel des Untersuchungsverfahrens durch das erstinstanzliche Gerichtsverfahren jedenfalls geheilt wurde. Einer vollumfänglichen Verwertung der vom Privatkläger 3 nach seiner Befragung eingereichten Urkunden sowie der diversen danach noch beigezogenen oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen steht nichts im Wege. 4. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen einwenden, es sei nicht vereinbart worden, dass der Beschuldigte den von der B._____ AG ausbezahlten Betrag sofort an den Privatkläger 3 weiterleite. Ausserdem habe für den Beschuldigten nie Veranlassung daran bestanden zu zweifeln, dass er dem Privatkläger 3 das Geld
- 40 ausbezahlen könne, da seine Umsätze auf dem Bankkonto in einer Grössenordnung gewesen seien, die eine jederzeitige Verfügbarkeit solcher Summen erlaubt habe (Urk. 60 S. 12; Urk. 85 S. 5 f.). 5. Diese Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei. Die Gegenüberstellung von Gutschriften und Belastungen auf dem Firmenkonto der G._____ GmbH (Urk. 60 S. 12) betrifft den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 und vermag daher nichts über die finanzielle Lage des Beschuldigten im relevanten Zeitpunkt des Juni 2009 auszusagen, in welchem Monat der Kauf mit Leasing betreffend den Privatkläger 3 stattfand. Ganz abgesehen davon bildet eine solche Gegenüberstellung auch kein taugliches Mittel, die Liquidität einer Firma zu bestimmen. Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH des Beschuldigten (Konto-Nr. …) stellen sich die Kontobewegungen in Schweizer Franken zusammengefasst folgendermassen dar (Urk. 39):
Monat Anfangssaldo Gutschriften (total) Belastungen (total) Schlusssaldo 2 grösste Gutschriften 2 grösste Belastungen Juni 2009 13'470.61 597'904.35 598'309.05 13'065.91 370'993.50 200'000.00 48'580.00 60'800.00 Juli 2009 13'065.91 278'738.60 290'349.85 1'454.66 71'885.00 100'000.00 60'269.25 82'079.75 August 2009 1'454.66 413'181.75 323'150.30 91'486.11 128'000.00 101'021.90 84'000.00 42'635.65 September 2009 91'486.11 419'268.75 495'794.85 14'960.01 142'900.00 70'990.95 107'000.00 60'000.00
- 41 - Oktober 2009 14'960.01 204'075.25 211'514.75 7'520.51 125'000.00 125'811.95 55'000.00 53'949.25
Diese Übersicht verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten keinesfalls "jederzeit" möglich gewesen wäre, dem Privatkläger 3 den Kaufpreis von Fr. 377'400.– zu erstatten, verfügte er doch ausgenommen unmittelbar nach der Bezahlung der Fr. 370'993.50 durch die B._____ AG nicht mehr auch nur annähernd über die geforderte Liquidität, was sich einerseits an den Saldoständen, aber auch an den einzelnen Belastungen und Gutschriften, insbesondere an jenen mit den grössten Beträgen, deutlich zeigt. Zur fehlenden Liquidität trugen aber auch die namhaften Auszahlungen ab dem Firmenkonto bei, zum Beispiel jene drei vom 12. Juni 2009 über Fr. 200'000.–, Fr. 60'800.– und Fr. 7'000.– (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009, S. 3/5) oder jene vom 13. Juli 2009 über Fr. 64'000.– (Urk. 39, Auszug per 31. Juli 2009, S. 2/3) und vom 5., 7. und 17. August 2009 von zusammen Fr. 80'500.– (Urk. 39, Auszug per 31. August 2009, S. 1 und 2). Das belegt, dass der Beschuldigte nicht nur andere Rechnungen (vorab) beglich, sondern darüber hinaus die Liquidität zusätzlich schmälerte. Ein ähnliches Bild der Finanzlage vermitteln im Übrigen die letzten zwei Monate 2009 (Urk. 39). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, es sei nicht vereinbart worden, dass er dem Privatkläger 3 den Kaufpreis sofort nach Erhalt durch die B._____ AG weiterleiten müsse, ebenso als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist wie die so von der Verteidigung erstmals an der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte bzw. die G._____ GmbH habe den Aston Martin vom Privatkläger 3 zu Eigentum erworben (Urk. 85 S. 6). Die gesamten Umstände machen nämlich deutlich, dass es sich beim betreffenden Geschäft um ein klassisches Verkaufskommissionsgeschäft einerseits und andererseits um einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts handelte (vgl. dazu nachfolgende Erw. IV./D.1.1.), bei welchen das Eigentum am Auto beim Privatkläger 3 als Kommittenten verblieb und welche den Beschuldigten – und dies ist vorliegend wesentlich – als Kommissionär und direkten Stellvertreter
- 42 des Privatklägers 3 beim Verkauf und Rückleasing des Autos zur direkten Weiterleitung des Verkaufserlöses an den Privatkläger 3 verpflichteten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger 3 im Email vom 6. Mai 2009 hinsichtlich des Leasingangebotes "Offerte B._____" schrieb, dass ihm (dem Privatkläger 3) innert 5 Tagen nach Auslieferung der Kaufpreis von Fr. 370'000.– gemäss seinen Angaben überwiesen werde (Urk. ND 4/2/4 S. 2 = Urk. ND 4/8/2 S. 2) und ihm am 28. Mai 2009 mitteilte, dass die Finanzierung von der B._____ AG rasch und ohne Auflagen bewilligt worden sei (Urk. ND 4/8/3 S. 2). Auf das Email des Privatklägers 3 vom 5. Juli 2009, worin dieser mitteilte, er wäre nicht unglücklich, wenn die grosse Liquidität wieder zu ihm käme und der finanzielle Teil bis Ende Woche erledigt wäre, wobei er zugleich seine Bankverbindung deponierte (Urk. ND 4/8/4 S. 1), antwortete der Beschuldigte am 10. Juli 2009 (nebst diversen weiteren Erklärungen), er habe am Freitag, 26. Juni 2009 den Auftrag zur Überweisung des Guthabens des Privatklägers 3 an diesen erfasst, die Zahlung sei aber wegen eines anderen Kunden und dessen Rücktritt vom Kaufvertrag noch pendent und die Umstände dieser Situation hätten einen zwischenzeitlichen finanziellen Engpass verursacht. Er versicherte dem Privatkläger 3, mit Hochdruck an einer Lösung der Situation zu arbeiten, garantierte ihm eine raschmöglichste Zahlung zuzüglich angemessenem Zins und entschuldigte sich gleich zweimal aufrichtig für dessen Umstände (Urk. ND 4/8/5 S. 2). Der Wortlaut dieses Email-Verkehrs lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich einig waren, dass die Weiterleitung des von der B._____ AG bezahlten Kaufpreises für den Aston Martin innert fünf Tagen, zumindest aber sehr rasch, in nützlicher Frist erfolgen sollte und dass sich der Beschuldigte auch nach eigener Auffassung damit in Verzug befand, weshalb er dem Privatkläger 3 auch die Zahlung von Zinsen versprach. Diese Folgerung wird einerseits durch die Aussage des Beschuldigten selbst gestützt, die Angelegenheit habe sich verzögert / verschleppt und er habe dem Privatkläger 3 bei einem persönlichen Besuch an dessen Arbeitsort mitgeteilt, dass die G._____ GmbH zur Zeit kein Geld habe, er aber alles daran setzen werde, ihm dies wenn immer nur möglich auszuzahlen (Urk. ND 4/5 S. 2 f.), und andererseits in allen Aspekten durch die Ausführungen des Privatklägers 3 (Urk. 4/6 S. 4). Da-
- 43 von, dass sich die Beteiligten quasi über eine "gewisse Wartefrist" geeinigt hätten, wie die Verteidigung moniert (Urk. 60 S. 12), kann in keiner Weise die Rede sein. Der Beschuldigte, der den vom Privatkläger gekauften und bezahlten Aston Martin in die Schweiz einführte, wusste um die Eigentumsverhältnisse und kannte auch den Beweggrund des Privatklägers 3 für das Eingehen eines Leasingvertrages über ein von ihm bereits gekauftes und bezahltes Fahrzeug, bot er diesem doch zur Erlangung von liquiden Mitteln das Leasing zum Spezialzinssatz via die B._____ AG an (Urk. ND 4/5 S. 2; Urk. ND 4/2/4 S. 2). Aufgrund der Kontoauszüge des Firmenkontos der G._____ GmbH drängt sich zudem der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz des Wissens um diese Verpflichtung gegenüber dem Privatkläger 3 erhebliche Geldbeträge vom Firmenkonto abzog und auch nicht ansatzweise sein schriftliches Versprechen einzulösen versuchte, das Geld so bald wie möglich weiterzuleiten, sondern es zu eigenen Zwecken verwendete (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009). 6. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 37 ff.) verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der nach dem Teilfreispruch der Vorinstanz verbleibende Sachverhalt dieses Anklagepunktes ebenfalls mittels Beweisen und Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung A. Allgemeines 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglicher aller drei noch strittigen Sachverhalte in ND 1, ND 3 und ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 46, 56 und 60). 2. Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
- 44 - Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. B. ND 1 (Veruntreuung) 1. Objektiver Tatbestand 1.1 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, stellt der Mercedes-Benz R 320 CDI als bewegliche Sache vorliegend das Tatobjekt dar. 1.2 Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 132 IV 5, 8 ff., 118 II 150 E. 6c; Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). In Ziff. 1.2. der Allgemeinen Leasingbedingungen (Urk. ND 1/2/1/2) des zwischen der H._____ Leasing und dem Beschuldigten abgeschlossenen Leasingvertrages ist klar geregelt, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug lediglich in Besitz nimmt, Eigentümer bleibt während der ganzen Vertragsdauer und auch nach Beendigung des Vertrages die H._____ Leasing, welche allein darüber verfügungsberechtigt ist. Mangels Auskaufs des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag ist es damit als fremd im Sinne von Art. 138 StGB zu werten. 1.3 Nach herrschender Lehre ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 45). Der Beschuldigte hat den in Frage stehenden Personenwagen zum Gebrauch überlassen erhalten, mithin die Verfügungsmacht darüber erlangt, dies jedoch mit der Verpflichtung, das Fahrzeug nach einer bestimmten Vertragsdauer an die H._____ Leasing zurückzugeben (Urk. ND 1/2/1). Letztere als Leasinggeberin hat entsprechend ihre Verfügungsmacht über das Fahrzeug aufgegeben, denn mit Abgabe des Mercedes Benz R320 CDI war ihr fortan jeglicher Zugriff
- 45 verwehrt. Ist somit die Leasinggeberin Eigentümerin geblieben, war der Leasingnehmerin, hier der G._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten als deren Organ der Mercedes-Benz R 320 CDI mit der Übergabe als fremde Sache anvertraut. 1.4 Mit der Weitergabe des Fahrzeugs an F._____ in Kenntnis von dessen Verkaufsabsichten hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet. Dass das Fahrzeug letztlich (wohl) nicht verkauft wurde ist ohne Belang. Eine Manifestation des Aneignungswillens ist dann zu bejahen, wenn der Täter wie hier nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf (vgl. Urk. ND 1/3/5 Blatt 7; Urk. ND 1/3/3 S. 3) bzw. im Überlassen des Fahrzeugs zwecks Verkaufs (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 und 3), und nicht erst im Verkauf selbst (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 104 mit Hinweisen). Die Aneignung offenbarte sich zudem in der Weigerung, das geleaste Auto am vereinbarten Rückgabedatum der B._____, der Rechtsnachfolgerin der H._____ Leasing, zurückzugeben (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 19 mit Hinweisen). Bei seinem Handeln hat sich der Beschuldigte überdies in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig verhalten, da gemäss den Ziff. 1.2., 4.3., 5.5. und 9.3. der Allgemeinen Leasingbedingungen nur der Leasingnehmer Fahrzeughalter ist, im Fahrzeugausweis der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt ist, dem Beschuldigen aus dem Leasingvertrag jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte – ausgenommen an mit ihm im gleichen Haushalt lebende Personen oder seine Angestellten – untersagt war und er der Rückgabepflicht nach Vertragsbeendigung nicht nachkam (Urk. ND 1/2/1/2 und ND 1/3/5 Blatt 10). 1.5 Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
- 46 - 2. Subjektiver Tatbestand 2.1 Subjektiv wird Vorsatz – der sich auf die Fremdheit der Sache sowie die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss – und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt. 2.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund des durch ihn abgeschlossenen Leasingvertrages, dass er nicht Eigentümer des Mercedes-Benz R320 CDI war und über diesen auch nicht im Sinne eines Eigentümers verfügen durfte. Das Verkaufsgeschäft lag wie oben erwähnt im Einflussbereich des Beschuldigten, weshalb er sich das Fahrzeug auch aneignen wollte. Damit ist direkter Vorsatz gegeben. 2.3 Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist sodann regelmässig – auch hier – mit der Aneignung selbst gegeben (BGE 114 IV 133, 137). Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass weder der Ertrag eines allfälligen Verkaufs noch sonst erlangte wirtschaftliche Vorteile an den Eigentümer herausgegeben worden sind. Ob der Beschuldigte oder F._____ den Ertrag einer allfälligen Veräusserung des Mercedes Benz R320 CDI erhalten hat, blieb unklar und kann auch offen bleiben. Jedenfalls hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben von F._____ – mit welchem er offenbar in einer regen geschäftlichen Beziehung stand (alle Mercedes seien von F._____ gekommen [Urk. ND 1/3/2 S. 5]) – nicht näher beschriebene bzw. quantifizierbare Vorteile als Gegenleistung für das Fahrzeug erhalten: Man habe damals verschiedene schwebende Geschäfte gehabt, der Mercedes sei sicher mit einem andern Geschäft verrechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5) bzw. F._____ habe alles organisiert und ihm dafür (gemeint: für den Mercedes) die Ausstellung der Mercedes Fahrzeuge seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 16 f.) oder mit andern Worten, unentgeltlich diverse Mercedes-Fahrzeuge als Ausstellungsobjekte überlassen und habe ihm zudem temporär einen Autolift ausgeliehen (Prot. II S. 13 und S. 15). Nachdem Verrechnungen und Gegenleistungen im Raum standen und offensichtlich vom Beschuldigten auch angestrebt wurden, ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung klarerweise zu bejahen.
- 47 - 2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3. Fazit Der Tatbestand der Veruntreuung ist in allen Teilen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. ND 3 (Veruntreuung) 1. Vorbemerkung Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 2. Objektiver Tatbestand 2.1 Als Vermögenswert wird jeder konkrete spezifische Vermögensbestandteil verstanden (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 62). Zu den Vermögenswerten werden auch Bank- und Postguthaben, einschliesslich allfällige damit verbundene Forderungen, gerechnet (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 138 N 13). Es wird dabei vom Begriff des "wirtschaftlich fremden Vermögens" ausgegangen (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 25). Geschützt ist entsprechend jeweils der obligatorische Anspruch auf eine Geldleistung (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 137 N 66). Vorliegend steht klarerweise ein Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Debatte. Der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ haben einen Vertrag über einen Kommissionsverkauf geschlossen. Wie die Verteidigung richtig ausführte (vgl. Urk. 51 S. 14), verkauft bei einem solchen Geschäft jeweils der Kommissionär (hier der Beschuldigte) die vom Kommittenten (hier der Ge-
- 48 schädigte) gelieferte Ware an einen Käufer und erhält von diesem den Kaufpreis. Der Kommissionär bezahlt nach dem Verkauf den Kaufpreis (abzüglich einer Kommissionsgebühr/Provision) an den Kommittenten. Der Erlös fliesst sodann auf das Konto des Kommissionärs und wird dort – wie es die Verteidigung richtig bemerkte – mit dessen Gelder vermischt. Der Kommittent hat in der Folge einen obligatorischen Anspruch auf den Erlös bzw. den vereinbarten Restbetrag. Dem Geschädigten steht demnach ein obligatorischer Anspruch auf den vorliegenden Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 43'800.– zu, abzüglich der tatsächlich vorliegenden Verrechnungsforderung und der Provision des Beschuldigten. 2.2 Anvertraut sind Vermögenswerte im Sinne der Rechtsprechung dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 40; BGE 124 IV 9, 10 ff.; BGE 133 IV 21, 28). Nach der Rec