Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150291-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. März 2015 (GG150041)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 9. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16).
Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 35 f.) Vorab wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung: (Urk. 42 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 26.03.2015 (Geschäfts-Nr. GG150041) sei vollständig aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei für die zu Unrecht gegen ihn geführte Strafuntersuchung angemessen zu entschädigen; 4. die seitens der Privatklägern geltend gemachten Zivilforderungen seien allesamt abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Staates. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 26. März 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft; betreffend eine bedingt aufgeschobene Vorstrafe wurde die Probezeit verlängert (Urk. 39 S. 35). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 7. April 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 3. Juli 2015 zugestellt worden war (Urk. 38/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 42). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. Juli 2015 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 46; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42; Prot. II S. 7 f.). Mit Beschluss vom 31. August 2015 hat die Kammer den bisherigen, erbetenen Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend als amtlichen Verteidiger bestellt und diesen per Datum des Beschlusses als amtlichen Verteidiger entlassen (Urk. 51), worauf er mitteilte, den Beschuldigten nicht mehr zu vertreten (Urk. 53). 2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 42; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 46). Der vorinstanzliche Entscheid ist damit vollumfänglich angefochten und daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 5 - II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 9. Februar 2015 im Hauptanklagepunkt zusammengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin B._____ aus ihrer Wohnung 4 Halsketten, 3 Fingerringe und 4 Armreifen gestohlen zu haben. In einem Eventualpunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine ihm von der Privatklägerin als Pfand übergebene Goldkette ohne Berechtigung verkauft zu haben (Urk. 16 S. 2). 1.2. Vorab fällt auf, dass die Anklagebehörde zwei sich nicht deckende Sachverhalte umschreibt und dabei den zweiten Sachverhalt nur eventualiter einklagt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Hauptanklagepunkt als erstellt erachtet, den Sachverhalt gemäss Eventualanklagepunkt jedoch ausgeschlossen (Urk. 39 S. 25 und S. 27). 2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wie im gesamten bisherigen Verfahren, aus der Wohnung der Privatklägerin Schmuck gestohlen zu haben (Prot. I S. 11 und S. 19; Urk. 42; Urk. 58 S. 4 und S. 7). 3. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab die massgeblichen Beweismittel, nämlich die Aussagen der Beteiligten, des Beschuldigten und der Privatklägerin, und die von diesen eingereichten Unterlagen, ausführlich zitiert. Auf diese Darstellung ist vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vorinstanz die Beweismittel einer sorgfältigen Würdigung unterzogen und kam zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatklägerin seien im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant. Für eine bewusste Falschaussage bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach es sich bei den im Schmuckgeschäft sichergestellten Schmuckstücken um ihren Schmuck gehandelt habe, werde durch die von ihr eingereichten Fotos gestützt. Im Übrigen habe der Beschuldigte anerkannt, dass die Halskette mit dem Namensanhänger "..." der Privatklägerin gehörte. Die Aussagen des Beschuldigten vermöchten die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach es sich beim verkauften
- 6 - Schmuck (mit Ausnahme der Halskette mit dem Anhänger "...") um seinen Schmuck gehandelt habe, seien nicht glaubhaft. Seinen Aussagen widersprächen insbesondere die von der Privatklägerin eingereichten Fotos, aus welchen ersichtlich sei, dass sie die Halskette mit der Brosche bereits im Jahr 2003 und somit in einem Zeitpunkt besass, in dem sie mit dem Beschuldigten noch nicht bekannt war. Nicht überzeugend sei die Darstellung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm die Halskette mit dem Namensanhänger "..." verpfändet. Die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Insgesamt verblieben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse so zugetragen hätten, wie sie die Privatklägerin im relevanten Kernbereich widerspruchsfrei geschildert habe. Der Sachverhalt gemäss Hauptstandpunkt sei erstellt (Urk. 39 S. 25 f.). 4. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung den angefochtenen Entscheid dahingehend kritisiert, er sei reingelegt worden. Die Privatklägerin lüge, weil sie immer Geld von ihm wolle und wütend sei, weil er ihr kein Geld gebe. Er habe bei ihr sein Gold, mehrere 100 Gramm, deponiert, welches er sich dank seiner Arbeit in einem Restaurant in St. Gallen habe leisten können. Die in Urk. 10/2 abgebildete Halskette sei seine (Urk. 58 S. 4 f.). 5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen dem Appellanten nicht zu beanstanden, sondern vielmehr überzeugend und daher vollumfänglich zu übernehmen: Die Aussagen, die die Privatklägerin bei der Polizei (Urk. 4) und in der Untersuchung (Urk. 7) deponiert hat, sind in der Tat detailliert, konstant, lebensnah und überzeugend. Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen soll: Sie bezeichnete ihn konstant als Freund und wartete mit der Strafanzeige zugunsten des Beschuldigten in der Hoffnung, der Fall liesse sich ohne Beizug der Behörden klären. Der fragliche Schmuck befand sich – zumindest in wesentlichen Teilen – nicht mehr im Besitz des Beschuldigten, sondern in demjenigen des Basler Händlers, weshalb eine Anzeige gegen den Beschuldigten nicht dem Zweck dienen konnte, an den Schmuck heran zu kommen. Auch eine finanzielle Entschädigung war vom ar-
- 7 beitslosen und verschuldeten Beschuldigten nicht zu erwarten. Zentral ist sodann mit der Vorinstanz, dass die Privatklägerin mit den durch sie eingereichten Fotografien beweisen konnte, dass sie bereits zu einem Zeitpunkt im Besitz eines derjenigen Schmuckstücke, die der Beschuldigte als sein Eigentum reklamiert, war, als sie den Beschuldigten noch gar nicht kannte. Entgegen der Verteidigung kann von "vagen Aussagen der Privatklägerin" (Urk. 42 S. 4) nicht die Rede sein. Die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5, Urk. 6, Urk. 8, Urk. 58 S. 4 ff. und Prot. I S. 11 ff.) sind hingegen lebensfremd und durchsetzt von Widersprüchen: Er machte inkonstante Aussagen zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schmucks an den Basler Händler und zu den behaupteten gegenseitigen Kreditgewährungen zwischen ihm und der Privatklägerin. Augenfällig, aber unbehelflich, ging er sodann dazu über, die Privatklägerin und deren Freund in ihrer Person zu diffamieren. So sei sie eine bekannte Betrügerin, Lügnerin, ja sogar Prostituierte und Mitglied in einer terroristischen Vereinigung, was ihn jedoch scheinbar nicht davon abgehalten hat, bis unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall mit ihr freundschaftlich zu verkehren. Zu seiner Entlastung behauptete er – so auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 58 S. 8) –, das Schmuckstück mit dem Namen der Tochter der Privatklägerin (betreffend welches er offensichtlich nicht behaupten konnte, er habe es selber gekauft), sei ihm von der Privatklägerin als Pfand für einen Kredit überlassen worden. Da sie diesen nicht zurückgezahlt habe, habe er das Schmuckstück verkauft. Als Beleg für diese seitens der Privatklägerin bestrittene Behauptung legt er eine Überweisungsquittung über Fr. 500.– vor (Urk. 8 Anhang). Diese datiert nun aber von Ende Oktober 2013 (und somit zwei Wochen nach dem Verkauf des Schmuckstücks, dieser erstelltermassen vom 16. Oktober 2013), weshalb es sich bei dieser Zahlung entgegen seiner Behauptung nicht um eine Kreditgewährung gegen Pfand gehandelt haben kann. Die Privatklägerin hat zu dieser Zahlung überzeugend ausgesagt, dass es sich um die Begleichung einer Kreditschuld seitens des Beschuldigten gehandelt habe (Urk. 7 S. 6). Ferner hat der Beschuldigte behauptet, er habe der Privatklägerin seinen Schmuck zum Tragen überlassen (Prot. I S. 14 mit Bezug auf Urk. 10/2). Dies ist offensichtlich gelogen, da die Privatklägerin diesen Schmuck – wie vorstehend erwogen – bereits im Jahr 2003 und damit zu einem Zeitpunkt trug, als sie den Beschuldigten
- 8 noch gar nicht kannte (Urk. 10/4), gab der Beschuldigte doch konstant an, erst im Jahr 2008 in die Schweiz eingereist und von seinem Schlepper zur Privatklägerin gebracht worden zu sein (Urk. 6 S. 2; Urk. 58 S. 4 und S. 6). Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte heute denn auch auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Privatklägerin Fotografien eingereicht habe, gemäss welchen sie diese Kette bereits im Jahr 2003 getragen habe, dies(e Kette) könnte ähnlich wie sein Schmuck sein; man könne in Geschäften solche Sachen finden bzw. es gebe überall ähnlichen Schmuck. Es sei nicht dasselbe Schmuckstück, das die Privatklägerin damals getragen habe (Urk. 58 S. 5 und S. 8). Zudem präsentierte der Beschuldigte heute nochmals eine bzw. sogar zwei neue Versionen, weshalb er den Schmuck gerade in Basel und nicht in Zürich verkauft habe. Zunächst gab er an, der Geschäftsinhaber (in Basel) habe ihm in Aussicht gestellt, etwas mehr zu bezahlen (Urk. 58 S. 6 Mitte); bereits in der nächsten Antwort erklärte er indes, in Zürich seien seine Landsleute nicht bereit, das zu kaufen oder zu verkaufen, er habe keinen geeigneten Ort gefunden, das zu verkaufen oder zu verpfänden (Urk. 58 S. 6). Schliesslich liegt das Motiv des Beschuldigten auf der Hand: Er war zum Zeitpunkt des Vorfalls eingestandenermassen arbeitslos, verschuldet und befand sich im Zahlungsnotstand (Urk. 6 S. 7 und S. 9; vgl. auch Urk. 58 S. 6). Das Beweisresultat der Vorinstanz ist damit zutreffend und zu übernehmen. 6. Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch Anklagebehörde (Urk. 16 S. 2) und Vorinstanz (Urk. 39 S. 26) ist zutreffend. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Strafvollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Auf eine Verbindungsbusse wurde ebenso verzichtet wie auf die Anordnung des Vollzugs der bedingten Geldstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
- 9 - 28. August 2012. Letzteres unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (Urk. 39 S. 35). 2. Der Beschuldigte beanstandet das ausgefällte Strafmass nicht substantiiert (Urk. 58 S. 7). In der Berufungserklärung liess er ausführen, für die von der Vorinstanz vorgenommene Verdreifachung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe gebe es keine plausiblen Gründe (Urk. 42 S. 4). 3. Der Ausfällung einer (gegenüber der Geldstrafe strengeren Sanktion der) Freiheitsstrafe, der Verweigerung des bedingten Vollzugs der aktuell auszufällenden Strafe, der Ausfällung einer Verbindungsbusse sowie dem Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe steht im Berufungsverfahren vorab das prozessuale Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere beträgt die Deliktssumme mit der Vorinstanz mehrere Tausend Franken. Wohl war für die Tatbegehung kein besonders raffiniertes Vorgehen erforderlich, da der Beschuldigte relativ freien Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin hatte. Durch sein Verhalten verletzte er jedoch das ihm durch die Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen massiv, was für einige kriminelle Energie und Skrupellosigkeit spricht. 4.2. Zur subjektiven Tatschwere handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Andere als finanzielle Motive sind nicht ersichtlich. Wenn er eine gewisse Geldnot anführt, entlastet ihn dies nicht, da er nach eigener Darstellung diese selber verschuldet hat (Urk. 6 S. 9). Eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist nach der Beurteilung der Tatkomponente dieses dreisten Diebstahls bei einer Bekannten – entgegen der Verteidigung – durchaus angemessen. 4.3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 39 S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er aktualisiert, aufgrund von Schulterproblemen könne er derzeit nicht arbeiten. Er habe sich daher beim RAV angemeldet, welches ihn – neben der SUVA – finanziell unterstütze. Fr. 2'200.–
- 10 erhalte er monatlich. Davon würden Fr. 450.– für die Miete sowie rund Fr. 390.– für Krankenkassenprämien anfallen. Seiner Schwester könne er kein Geld mehr schicken, da er nur sehr knapp über die Runden komme. Seine Schulden würden sich aktuell auf mehr als Fr. 10'000.– belaufen (Urk. 58 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten in Form eines Geständnisses oder gar Reue und Einsicht hat er nicht an den Tag gelegt, was ebenfalls neutral wiegt. Die nicht einschlägige Vorstrafe wiegt ebenso straferhöhend wie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit (Urk. 41; Urk. 57). 4.4. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe ist somit aufgrund der sich erschwerend auswirkenden Täterkomponente merklich zu erhöhen. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz bemessene Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5. Die Tagessatzhöhe ist mit den Erwägungen der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des entsprechenden Antrags des früheren Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 25 S. 8; Prot. II S. 6) und der aktuellen Ökonomika (vgl. soeben Ziff. III.4.3) des Beschuldigten auf Fr. 30.– anzusetzen. 6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, der Verzicht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse sowie der Verzicht auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Urk. 39 S. 29-32). IV. Beschlagnahmungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend den in der Untersuchung beschlagnahmten Schmuck ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Urk. 39 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 - V. Zivilforderungen Die vorinstanzliche Regelung betreffend die seitens der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Urk. 39 S. 33; Art. 82 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung sowie Kostenauflage an den Beschuldigten zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Der nachträglich und rückwirkend bestellte amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seinen Aufwand mit Fr. 1'562.75 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 54). Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 379 StPO). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bezog sich im Umfang der Hälfte auf das Beschwerdeverfahren betreffend die vorinstanzliche Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich hat der Beschuldigte in der Folge obsiegt. Entsprechend verbleibt bloss betreffend die Hälfte der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung der Vorbehalt einer Rückforderung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– an die Privatklägerin zu bestätigen (Art. 433 StPO).
- 12 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Werden die beschlagnahmten Gegenstände nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft nicht abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'562.75 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt am 2.10.15). 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-
- 13 nommen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten Geschäfts-Nr. SB120167. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. November 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 16. November 2015 Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 35 f.) Vorab wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin ... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 26.03.2015 (Geschäfts-Nr. GG150041) sei vollständig aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei für die zu Unrecht gegen ihn geführte Strafuntersuchung angemessen zu entschädigen; 4. die seitens der Privatklägern geltend gemachten Zivilforderungen seien allesamt abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales II. Schuldpunkt III. Sanktion IV. Beschlagnahmungen V. Zivilforderungen VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. August 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird verzichtet. Die mit diesem Entscheid angesetzte Probezeit wird um 1 Jahr... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Gegenstände (4 Armreife und 2 Halsketten aus Gold [Sachkautionsnummer ...]) werden der Privatklägerin ... 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6., 7. und 8.) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückforder... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) die Privatklägerin B._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B die Kasse des Bezirksgerichts Zürich das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten Geschäfts-Nr. SB120167. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.