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Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2015 SB150230

14. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,606 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Freiheitsberaubung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150230-O/U/rm

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 14. Dezember 2015 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. ... 4. … Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y._____

gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerinnen und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2015 (DG140030)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. April 2014 (Urk. 31) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. Oktober 2014 betreffend den Beschuldigten B._____ (Urk. 38/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80) 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie − der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB);

- 3 - − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB; − des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG; − der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; − der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG.

- 4 c) (betrifft C._____) d) (betrifft D._____) 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ wird vollzogen. c) Die betreffend den Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Tagessätze) werden vollzogen. d) Für den Beschuldigten A._____ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–. b) Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. c) Der betreffend den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 21. Juni 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsentzug von 5 Tagen wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 4. a) (betrifft C._____) b) (betrifft C._____) c) (betrifft C._____) 5. a) (betrifft D._____) b) (betrifft D._____)

- 5 - 6. a) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (ND 12 act. 10/7; ND 9 act. 10; ND 10 act. 3) und 16. September 2013 (ND 8 act. 15) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − Gasdruckpistole, Marke Pietro Meretta, Modell 92 FS, Nr. …, Kaliber 4.5 mm, mit eingesetzter CO2-Kartusche; − 3 gefälschte 50-EURO- Noten sowie − Imitationswaffe Reck Miami 92 F, Serien-Nr. …. b) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2014 (HD act. 38/5/1/4), 8. Juli 2014 (HD act. 38/5/2/2) und 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/6) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden ebenfalls eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − 1 Minigrip mit Heroinbeutel (…); − Silberne Präzisionswaage (…); − Schwarze Präzisionswaage (…); − Diverse Minigrip zum Teil mit BM Rückständen (…); − 1 Minigrip mit Marihuana (…); − 6 Minigrip à je zirka 5.0 Gramm Heroin (…); − 2 Säcke mit Heroin ab E._____ (…); − 1 Portion Kokain ab E._____ (…); − 1 Minigrip mit Marihuana (…); − 1 Portion Haschisch (…); − 1 Präzisionswaage (…). c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 200.– wird zur teilweisen Deckung der Busse von B._____ herangezogen. 7. Die Schadenersatzbegehren von F._____ und G._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

- 6 - 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 48.– Auslagen Vorverfahren allgemein Fr. 11'456.– Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 9'391.15 Auslagen Vorverfahren B._____ Fr. … (betrifft D._____) Fr. … (betrifft C._____) Fr. 7'640.– Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.– Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren B._____ Fr. 1'500.– Auslagen MIG B._____ Fr. 11'740.30 amtliche Verteidigungskosten RA X._____ (inkl. MwSt.) Fr. ausstehend amtliche Verteidigungskosten Fürspr. Y._____ (inkl. MwSt.) Fr. … betrifft amtliche Verteidigungskosten C._____ (inkl. MwSt.) Fr. … betrifft amtliche Verteidigung D._____ (inkl. MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Entscheidgebühr, die allgemeinen Auslagen des Vorverfahrens, die Kosten der Kantonspolizei und die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung werden den Beschuldigten zu je 1/4 auferlegt. Die übrigen Kosten sowie die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung werden je dem sie betreffenden Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2015 wurden die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 80 S. 60 ff.). Gegen diese Verurteilungen liessen die Beschuldigten A._____, D._____ und B._____ innert Frist Berufung anmelden (Urk. 62, Urk. 65 und Urk. 67). Während der Beschuldigte D._____ mit Eingabe vom 16. Mai 2015 den Rückzug seiner Berufung erklären liess (Urk. 85), reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ fristgerecht ihre Berufungserklärungen ins Recht (Urk. 82 und Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2015 wurde das Verfahren betreffend den Beschuldigten D._____ als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 94). In der Folge wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist angesetzt um Anschlussberufung zu erklären respektive um begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 96). Innert der angesetzten Frist teilte die Anklagebehörde mit, sie verzichte jeweils auf die Erhebung einer Anschlussberufung und stelle auch sonst keine Anträge (Urk. 98). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. In ihren jeweiligen Berufungserklärungen liessen die Beschuldigten ihre Berufungen wie folgt beschränken: 1.3.1. Der Beschuldigte A._____ beschränkte seine Berufung auf die Frage der Sanktion gemäss Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides. Konkret beantragte er, es sei eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten auszufällen, wobei der

- 8 - Vollzug der Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Eventuell sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben und es sei ihm eine Weisung zu erteilen, die ambulante psychiatrische Behandlung weiter zu führen. Vom Widerruf der beiden Vorstrafen sei abzusehen und es sei die Probezeit um je zwei Jahre zu verlängern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 119). Nachdem der Verteidiger in seinen ursprünglichen Berufungsanträgen noch die Aufhebung von Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids verlangte, bestätigte er im Rahmen der Berufungsverhandlung indessen deren Rechtskraft (Prot. II S. 10). 1.3.2. Der Beschuldigte B._____ beantragte in seiner Berufungserklärung Freisprüche von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 3, des versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 10, des in Umlaufsetzens von Falschgeld gemäss Anklageziffern 8.1 und 8.2 sowie des geringfügigen Betruges gemäss Anklageziffern 8.1 und 8.2. Weiter liess der Beschuldigte die rechtliche Qualifikation der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als schweren Fall anfechten und beantragte stattdessen, es sei von einer einfachen Widerhandlung auszugehen (Urk. 87). Dazu wurde anlässlich der Berufungsverhandlung festgehalten, dass der Schuldspruch bereits auf eine einfache Widerhandlung lautet, der entsprechende Antrag mitunter obsolet ist, wovon auch der Verteidiger ausging (Prot. II S. 10). Schliesslich liess der Beschuldigte eine tiefere Sanktion sowie die Übernahme der Kosten durch die Staatskasse beantragen. Der Widerruf gemäss Dispositiv Ziffer 3. c) wurde seitens der Verteidigung nicht angefochten (Urk. 87). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Berufungsverfahren verzichtet. 1.5. Am 14. Dezember 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher Y._____ erschienen sind (Prot. II. S. 7).

- 9 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Nachdem der Beschuldigte A._____ seine Berufung einzig auf die Sanktion und die Kostenfolgen beschränkte, sind die übrigen, ihn betreffenden, Regelungen im erstinstanzlichen Urteil nicht angefochten. Bezüglich des Beschuldigten B._____ ist das erstinstanzliche Urteil wie zuvor dargetan in Bezug auf die oben erwähnten Schuldsprüche, der Sanktion sowie hinsichtlich der Kostenauflage angefochten. 2.2. Unangefochten ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Januar 2015 bezüglich die Beschuldigten A._____ und B._____ damit in den folgenden Punkten: − Schuldspruch A._____, Dispositiv Ziffer 1.a) − Schuldspruch B._____, Dispositiv Ziffer 1.b) mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 3, versuchten Raubes gemäss Anklageziffer 10, in Umlaufsetzens von Falschgeld gemäss Anklageziffern 8.1 und 8.2 sowie wegen geringfügigen Betruges gemäss Anklageziffern 8.1 und 8.2 − Widerruf B._____, Dispositiv Ziffer 3.c) − Einziehungen, Dispositiv Ziffer 6 − Verweis der Zivilforderungen der Geschädigten F._____ und G._____ auf den Zivilweg, Dispositiv Ziffer 7 − Kostenfestsetzung, Dispositiv Ziffer 8 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die obgenannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-

- 10 des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung (Beschuldigter B._____) 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren und im Berufungsverfahren den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht als richtig anerkannt (HD Urk. 2/2 S. 2; HD Urk. 2/3 S. 3 ff.; HD Urk. 2/5 S. 4, Prot. I. S. 62 und Urk. 57 S. 3 f., Urk. 118 S. 6). 4.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, deckt sich das Geständnis des Beschuldigten B._____ mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und der Beschuldigte in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte überführt (Urk. 80 S. 10). Für die rechtliche Würdigung ist nachstehend vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Strittig sind in rechtlicher Hinsicht, wie zuvor bereits dargetan, einzig noch die dem Beschuldigten B._____ in den Anklageziffern 3 (ND 3), 10 (ND 12), 8.1 und 8.2 (ND 8-10) vorgeworfenen Delikte. Auf die entsprechenden rechtliche Würdigung ist demnach im Einzelnen einzugehen. 5.1.1. Hausfriedensbruch (Anklageziffer 3) 5.1.1.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz vorbringen, es sei zwar zutreffend, dass er sich in objektiver Hinsicht anklagegemäss verhalten habe. In subjektiver Hinsicht sei er allerdings der Auffassung gewesen, dass das gegen ihn durch die SBB verhängte Hausverbot keine Geltung mehr gehabt habe, weil es bereits älter als zwei Jahre gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihm der Zutritt zu

- 11 den SBB Lokalitäten nach mehr als zwei Jahren wieder erlaubt gewesen sei. Tatsächlich werde ein Hausverbot der SBB nach zwei Jahren nur auf Antrag gelöscht. Diese Regelung sei aber für einen Laien missverständlich. Der Irrtum des Beschuldigten sei daher nachvollzieh- und entschuldbar. Er habe sich aufgrund der unklaren Regelung in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Der Hausfriedensbruch sei fahrlässig nicht strafbar, weshalb diesbezüglich ein Freispruch erfolgen müsse (Urk. 57 S. 6). 5.1.1.2. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Einwand der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe, einlässlich auseinander und erwog hierzu was folgt (Urk. 80 S. 14 f.): Aus dem schriftlich erteilten Bahnhofsverbot der Schweizerischen Bundesbahnen SBB ergebe sich, dass diese bereit seien, auf ein schriftliches Ersuchen hin nach Ablauf von zwei Jahren das Hausverbot neu zu beurteilen, wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Verstösse gegen die Bahnhofsordnung begangen würden. Der Beschuldigte B._____ habe das schriftlich erteilte Bahnhofsverbot offenbar nicht gelesen, sondern sich einzig auf die angebliche Aussage der Polizei der Schweizerischen Bundesbahnen SBB verlassen, wonach das Hausverbot nur zwei Jahre lang gelte. Er habe somit um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung gewusst, wenn er (lediglich) angenommen habe, dass das Hausverbot abgelaufen sei. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich im schriftlich erteilten Bahnhofsverbot über dessen Gültigkeit zu informieren. Den Ausführungen der Verteidigung, wonach die Regelung des Hausverbots für einen Laien unverständlich sei, könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte B._____ habe denn auch selbst angegeben, dass er das Hausverbot nicht gelesen habe. Dass er es nicht verstanden habe, habe er hingegen nicht geltend gemacht. Überdies habe er selbst den Sachverhalt der Anklage ohnehin anerkannt. Diesem könne entnommen werden, dass er sich nicht sicher gewesen sei, ob das Hausverbot noch gelte oder nicht. Der Beschuldigte habe somit zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes um die Möglichkeit gewusst, dass das Hausverbot noch Geltung haben könnte. Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB könne demnach nicht vorliegen, weshalb der Beschuldigte B._____ im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen sei.

- 12 - 5.1.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger im Wesentlichen seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (Urk. 120 S. 6). 5.1.1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen in allen Teilen. Der Beschuldigte B._____ gab in seiner Einvernahme vom 23. Mai 2013 auf die Frage, ob er denn gewusst habe, dass das Hausverbot ausgesprochen worden sei, zu Protokoll, er habe vom Hausverbot gewusst. Er habe sich aber gedacht, dass dieses nur zwei Jahre gelte. Das Hausverbot vom 25. März 2010 habe er ausgehändigt erhalten und den Erhalt unterschriftlich bestätigt. Dass im letzten Absatz stehe, dass nach Ablauf von zwei Jahren ein Gesuch um Neubeurteilung gestellt werden könne, habe er leider "auch bei der letzten Verzeigung zur Kenntnis nehmen müssen". Ob er das Hausverbot überhaupt noch zu Hause habe, wisse er nicht (Urk. 4/5 S. 2 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Dokument mit dem Hausverbot gelesen habe. Die Bahnpolizei habe ihm gesagt, das Verbot gelte 24 Monate. Darum sei er der Meinung gewesen, es sei aufgehoben (Prot. I. S. 75). Der Beschuldigte macht mit anderen Worten geltend, er habe das zweiseitige Dokument "Bahnhofverbot", welches ihm am 25. März 2010 durch die Securitrans – und nicht etwa durch die SBB-Polizisten wie vom Beschuldigten behauptet – ausgehändigt wurde und dessen Empfang er unterschriftlich bestätigte (Urk. ND 3/1 S. 2 und 3/6), nicht gelesen. Wer nun aber bewusst keine Kenntnis vom Inhalt einer schriftlichen Anordnung nimmt, kann sich nicht im Nachhinein darauf berufen, sich über den Inhalt geirrt zu haben. Das Bundesgericht hatte sich in einem Fall von Falschbeurkundung mit der Frage des Sachverhaltsirrtums auseinanderzusetzen. Im Entscheid BGE 135 IV 12 E. 2.3.1. erwog es hierzu, dass der zivilrechtliche Grundsatz, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes nicht als Irrtum zu behandeln sei, auch im Bereich des Strafrechts herangezogen werden könne. Wer wisse, dass er nichts wisse, der irre nicht. Gleiches muss auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Dem Beschuldigten wurde ein schriftliches Hausverbot erteilt, welches hinreichend und für jedermann verständlich Auskunft über die mit dem Hausverbot zusammenhängenden Modalitäten gibt. Wenn es der Beschuldigte nicht für notwendig erachtete, das an ihn gerichtete Verbot mit der gebotenen Aufmerksamkeit durchzulesen, so kann er daraus nichts zu

- 13 seinen Gunsten ableiten. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen ist daher in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes um die Möglichkeit wusste, dass das Hausverbot im Tatzeitpunkt nach wie vor Geltung hatte. Auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung unterstreichen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, zumal er angab, das Schriftstück des Hausverbots nicht gelesen zu haben, er sich mitunter um die Modalitäten des Hausverbots schlicht nicht kümmerte (Urk. 118 S. 6 und 10). Ein Sachverhaltsirrtum liegt nicht vor, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen ist. 5.1.2. Mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie geringfügiger Betrug (Anklageziffern 8.1 und 8.2) 5.1.2.1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte zusammengefasst vorbringen, er sei beim Kauf der Euros nicht davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass er Falschgeld gekauft habe. Der in Frage stehende Wechselkurs von 1 CHF = 0.8 Euro stehe zwar für ein gutes Geschäft, d.h. eine grössere Unterbewertung des Euros, es könne aber nicht gesagt werden, dass sich ihm damit die Vermutung von Falschgeld habe aufdrängen müssen. Er sei davon ausgegangen, dass der Anbieter der Euros einfach auf Schweizer Franken angewiesen gewesen sei und dem Beschuldigten deshalb das schlechte Geschäft angeboten habe. Auch aufgrund der Qualität der gefälschten Noten habe der Beschuldigte nicht erkennen können, dass es sich dabei um Blüten gehandelt habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte ahnungslos gewesen sei, stelle der Umstand dar, dass er das Falschgeld in seinem engen Umfeld verwendet habe. Ihm habe der Vorsatz Falschgeld in Umlauf setzen zu wollen gefehlt. Wenn der Beschuldigte aber keinen Vorsatz betreffend das Vorliegen von Falschgeld gehabt habe, dann entfalle auch die Möglichkeit eines Betruges, denn es liege keine Intention einer Täuschungshandlung vor, weshalb es jedenfalls an der Arglist fehle (Urk. 57 S. 6 f., Urk. 120 S. 7). Auch der Beschuldigte persönlich bekräftigte anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungs-

- 14 gericht, er habe beim angebotenen Geldwechselgeschäft nicht daran gedacht, dass es sich um Falschgeld handeln könnte (Urk. 118 S. 11). 5.1.2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Standpunkt der Verteidigung, wonach der Beschuldigte keinen Vorsatz in Bezug auf das Inumlaufsetzen von Falschgeld gehabt habe, überzeuge nicht. Einerseits habe der Wechselkurs nicht Fr. 1.– für € 0.80, sondern € 1 für ca. Fr. 0.80 betragen. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Wechselkurs nicht nur schlecht gewesen sei, sondern, dass der Beschuldigte S. B._____ sogar mehr Euronoten erhalten als er Schweizer Franken bezahlt habe. Der Wechselkurs sei somit unrealistisch tief gewesen. Selbst wenn die Euronoten auf den ersten Blick nicht als Fälschungen erkennbar gewesen wären, so hätte der Beschuldigte B._____ aufgrund der Umstände auf eine Fälschung schliessen müssen. Dem Verkäufer sei es nämlich zu dieser Tageszeit, um 16.00 Uhr, ohne weiteres möglich gewesen, zu einem deutlich besseren Wechselkurs am nahegelegenen Bahnhof Geld zu wechseln. Weiter habe der Umstand, dass der Täter trotz des schlechten Wechselkurses nach weiteren Käufern gesucht habe, auf Falschgeld hingedeutet. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass es sich um gefälschte Euronoten gehandelt habe. Indem er diese trotz zweifelhafter Umstände an diversen Orten zur Bezahlung verwendet habe, habe er letztendlich in Kauf genommen, dass auf diese Weise Falschgeld in Umlauf gerate. Der Beschuldigte sei folglich im Sinne von Art. 242 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 16 f.). 5.1.2.3. In objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 2. September 2013 (und nicht wie von der Vorinstanz irrtümlich festgehalten am 18. Oktober 2012), um ca. 16.00 Uhr, von einem ihm unbekannten Verkäufer im Stadtpark Winterthur, sechs totalgefälschte Euronoten zu je € 50.-- zum Preis von ca. Fr. 230.-- bis Fr. 240.-- gekauft und hernach die gefälschten Noten an den in der Anklage erwähnten Orten für diverse Konsumationen verwendet und damit in Umlauf gebracht hat. Damit ist der objektive Straftatbestand von Art. 242 StGB unzweifelhaft erfüllt. Nachdem der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht in Abrede stellt, gewusst zu haben, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe, ist aufgrund der objektiven Umstände auf die innere Einstellung des Täters zu schlies-

- 15 sen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, worauf an dieser Stelle erneut zu verweisen ist. Der 2. September 2013 war ein gewöhnlicher Montag, ein Tag also, an dem sämtliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe in einer Stadt wie Winterthur während der üblichen Zeiten, abends mithin bis mindestens 17.00 Uhr, geöffnet waren. In unmittelbarer Nähe des Stadtparkes befinden sich Filialen der Migros Bank, der Bank Linth, der Credit Suisse, der UBS, der Bank Coop AG, der Post Finance sowie der Zürcher Kantonalbank. Bankfilialen also, in denen man ohne Weiteres zur fraglichen Zeit Euro in Schweizer Franken hätte wechseln können. Der Euro-Franken- Wechseltageskurs vom 2. September 2013 betrug 1 CHF = 0.81105 EUR (http://de.exchange-rates.org/Rate/CHF/EUR/02.09.2013; zuletzt besucht am 26. November 2015). Mit anderen Worten hätte man am 2. September 2013 für einen Euro ca. CHF 1.23 bezahlen müssen. Für 300.-- Euro hätte der unbekannte Verkäufer also bei einer der im unmittelbaren Umfeld liegenden Bankfilialen ca. CHF 370.-- erhalten. Weshalb jemand, der dringend auf Schweizer Franken angewiesen sein sollte, unter den gegebenen Umständen einen Wechselkursverlust von rund CHF 130.-- also beinahe einem Drittel in Kauf nehmen sollte, bleibt unerfindlich. Bedenkt man weiter, dass der Beschuldigte gemäss anerkanntem Sachverhalt feststellen konnte, wie der Verkäufer im Stadtpark ausser ihm noch weitere Abnehmer für seine Euro-Noten suchte, dann liegt die Vermutung, dass mit dem Geld etwas nicht stimmen konnte, geradezu auf der Hand. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, der Beschuldigte hätte aufgrund der gesamten Umstände auf Fälschungen schliessen müssen, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Dass er – wie die Verteidigung dies vorbrachte – angenommen habe, der Verkäufer benötige dringend Schweizer Franken, hat der Beschuldigte selbst nie behauptet. Von der Polizei dazu befragt, warum denn der unbekannte Verkäufer die Noten habe tauschen wollen, gab der Beschuldigte an, er wisse dies auch nicht (Urk. ND 8/3 S. 2). Nachdem der Beschuldigte zunächst am 11. September 2013 polizeilich einvernommen wurde, weil er in … mit Falschgeld Esswaren bezogen hatte, gab er zu Protokoll, er habe im Stadtpark Winterthur drei Noten von einem Unbekannten abgekauft (Urk. 8/3 S. 1 f.). Am 30. September 2013 erstattete G._____, Gerant der H._____ Bar in

- 16 - Winterthur, Anzeige gegen den Beschuldigten, weil dieser in seiner Bar eine Champagnerkonsumation mit zwei gefälschten 50 Euro Noten beglichen hatte. Im Rahmen der diesbezüglichen Ermittlungen wurde der Beschuldigte am 7. Oktober 2013 erneut polizeilich einvernommen. Auf entsprechenden Vorhalt hin musste er dann zugeben, dass er nicht drei, sondern sechs gefälschte 50 Euro Scheine gekauft habe. Der Anbieter der gefälschten Noten heisse I._____. Er habe am fraglichen Tag ein ganzes Bündel Noten dabei gehabt. Er schätze, dass es sich dabei um mindestens 4 bis 5 Tausend Euro gehandelt habe. Er habe die gefälschten Noten abgekauft, weil es ein "ringes Geldverdienen" gewesen sei (Urk. ND 9/6 S. 3). Spätestens aufgrund dieser Depositionen wird deutlich, dass der Beschuldigte von Beginn weg zumindest in Kauf nahm, dass es sich um Falschgeld handelte. Indem der Beschuldigte die gefälschten Noten an den in der Anklageschrift genannten Orten zu Zahlungszwecken verwendete, brachte er das Falschgeld effektiv in Umlauf, was er zweifelsfrei auch wollte. Damit ist auch der subjektive Straftatbestand von Art. 242 StGB erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB, ist zu übernehmen. 5.1.2.4. Nachdem fest steht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen in Umlaufsetzens von falschem Geld schuldig gemacht hat, verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach die Möglichkeit eines Betrugs entfalle, weil es am Vorsatz betreffend das Vorliegen von Falschgeld mangle, nicht. In Bezug auf den Vorwurf des geringfügigen Betrugs ist zunächst festzuhalten, dass der Gerant der H._____ Bar am 8. Oktober 2013 bei der Stadtpolizei Winterthur Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete und am 22. November 2013 in der Folge dann auch einen Strafantrag gegen ihn stellte (Urk. ND 9/11). Dies ist von Bedeutung, weil der geringfügige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB nach dem Willen des Gesetzgebers ein Antragsdelikt darstellt, welches nur auf ausdrückliches Ersuchen der geschädigten Person strafrechtlich verfolgt wird. Nachdem der Strafantrag wie dargetan vorliegt, steht einer strafrechtlichen Beurteilung nichts entgegen. In objektiver Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er gefälschte Noten erstanden hatte. Mit zweien dieser gefälschten 50 Euro Noten hatte er am 14. September 2013

- 17 seine Konsumation in der H._____ Bar in Winterthur bezahlt. Dies nota bene, nachdem er drei Tage zuvor bereits durch die Kantonspolizei zur Verwendung von Falschgeld in … befragt wurde. Angesichts dieser Umstände steht ausser Zweifel, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich das Falschgeld zur Begleichung seiner Zeche verwenden wollte, um auf diese Weise die Angestellten der H._____ Bar über die Begleichung seiner Konsumation zu täuschen und sich selber einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Damit ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keinerlei Hemmungen an den Tag legte, das durch ihn erstandene Falschgeld auch in einem Lokal einzusetzen, wo er offenbar häufiger verkehrte und wo er sowohl mit dem Geranten, als auch dem Servicepersonal per Du war. Vielmehr durfte er insgesamt annehmen, dass aufgrund der gesamten Umstände die von ihm verwendeten Falschgeldnoten nicht einer eingehenden Prüfung unterzogen werden würde. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich insgesamt als arglistig und erfüllt sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Straftatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. In BGE 133 IV 256 E. 4.3. änderte das Bundesgericht seine bis dahin geltende Rechtsprechung und erwog neu, dass zwischen dem in Umlauf setzen falschen Geldes gemäss Art. 242 StGB und dem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB echte Konkurrenz bestehe. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen geringfügigen Betruges vollumfänglich zu bestätigen. 5.1.3. Versuchter Raub (Anklageziffer 10) 5.1.3.1. Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung bezüglich des Anklagevorwurfs des versuchten Raubes auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe in subjektiver Hinsicht beabsichtigt, in der Wohnung der Geschädigten Betäubungsmittel zu erlangen. Er habe "keine Intention" gehabt, den Geschädigten Geld wegzunehmen. Aus diesem Grunde scheide ein Vermögensdelikt a priori aus, denn Betäubungsmittel seien res extra commercium und als solche durch das Vermögensstrafrecht nicht geschützt (Urk. 57 S. 7). 5.1.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus den Einvernahmen des Beschuldigten selbst ergebe sich zwar, dass dieser sich in erster Linie erhofft habe, in der Woh-

- 18 nung der Geschädigten J._____ Betäubungsmittel vorzufinden. Er sei aber auch bereit gewesen, Geld mitzunehmen. So habe er anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2013 auf Nachfrage hin ausgesagt, es sei unlogisch, dass man in der Wohnung befindliches Geld liegen lassen würde. Man würde dieses Geld selbstverständlich nehmen. Er sei jedoch davon ausgegangen, es befänden sich dort nur Drogen. Es sei ihm um das Kokain gegangen. In der Konfrontationseinvernahme habe der Mitbeschuldigte K._____ ausgesagt, sie hätten Bargeld, sofern es welches gehabt hätte, vermutlich auch mitgenommen. Dies sei mit dem Mitbeschuldigten B._____ abgesprochen gewesen. Diese Aussagen der beiden Tatbeteiligten würden sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung decken. Es erscheine nämlich, wie dies der Beschuldigte selbst ausgeführt habe, als lebensfremd, in der Wohnung befindliches Bargeld einfach liegen zu lassen. Auch wenn sich der ursprüngliche Vorsatz zwar auf das erhältlich machen von Betäubungsmitteln gerichtet habe, sei der Beschuldigte auch im Sinne eines Eventualvorsatzes bereit gewesen, Bargeld mitzunehmen, sofern sich solches in der Wohnung hätte finden lassen. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 die Vorwürfe der Anklageschrift ohne Einschränkungen anerkannt. Darin werde explizit aufgeführt, dass er sowie der Mitbeschuldigte K._____ beabsichtigt hätten, falls vorhanden, allenfalls auch Bargeld zu behändigen. Damit sei der Vorsatz bezüglich des Aneignens von Bargeld zu bejahen und der Beschuldigte des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 80 S. 18 f.). 5.1.3.3. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wies die Verteidigung erneut darauf hin, dass der Beschuldigte überhaupt keine Intention in Bezug auf Geld gehabt habe. Die hypothetische Grundbereitschaft, auch Geld wegzunehmen, bleibe damit bloss theoretisch und reiche für einen Eventualvorsatz nicht aus (Urk. 120 S. 8). 5.1.3.4. Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen der Verteidigung einlässlich auseinandergesetzt und die massgeblichen Depositionen des Beschuldigten sowie seines Mittäters K._____ korrekt wiedergegeben. Die Schlussfolgerungen der

- 19 - Vorinstanz sowie die rechtliche Subsumtion geben weder zu Kritik, noch zu Ergänzungen Anlass. Sie können ohne Weiterungen übernommen werden, dies umso mehr, als die Verteidigung im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen Argumente ins Feld führte. Dementsprechend ist der angefochtene Schuldspruch des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion 6. Beschuldigter B._____ 6.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. 6.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie die Ausfällung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Dies unter Berücksichtigung der von ihr im Berufungsverfahren nach wie vor geforderten Freisprüche (Prot. II S. 9). 6.3. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafzumessung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargetan und den anwendbaren Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 21 f.). 6.3.1. Soweit sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung auf den Standpunkt stellt, es rechtfertige sich, bei der Strafzumessung, die eingeklagten Tatbestände des Hauptdossiers (Freiheitsberaubung, versuchte räuberischen Erpressung, Diebstahl, Hausfriedenbruch sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) als einen einzigen Lebenssachverhalt zu beurteilen, ist dies bei der vorgegebenen Sachlage zunächst nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stuft das objektive Tatverschulden in Bezug auf die räuberische Erpressung und den Diebstahl als keineswegs mehr leicht ein. Demgegenüber wertet sie das objektive Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Wider-

- 20 handlung gegen das Waffengesetz als nicht mehr leicht. Diese Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden, da eine geringfügigere Einstufung aufgrund der objektiven Tatschwere keinesfalls in Betracht kommt. Keineswegs zuzustimmen ist der Verteidigung, soweit sie vorbringt, die Funktion des Beschuldigten sei nahe der Gehilfenschaft und ein Handeln "à tout prix" habe nicht vorgelegen (Urk. 120 S. 9). Zwar war der Beschuldigte offenbar nicht in die Tatplanung und -vorbereitung involviert, jedoch hat er sich massgeblich an der Tatausführung beteiligt, indem er unter anderem den Geschädigten L._____ schlug und fesselte und ihm Portemonnaie, Mobiltelefone sowie den Wohnungsschlüssel abnahm. Entsprechend gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, er sei von Anfang an voll dabei gewesen. Zudem wäre er nach seinen eigenen Angaben auch am Erlös beteiligt gewesen, was bei ihm unter anderem zur Tatmotivation führte (Prot. I S. 65). 6.3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere können die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls übernommen werden. Anzufügen bleibt einzig, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme des in Umlauf setzen des Falschgelds – allesamt vorsätzlich beging. 6.3.3. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, das objektive Tatverschulden werde durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Unter Berücksichtigung, dass es bei der räuberischen Erpressung beim Versuch geblieben sei, setzte die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens fest, was im Ergebnis zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten führte. Wenngleich nach den Vorgaben des Bundesgerichts zur Strafzumessung der Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente erst nach Festlegung der hypothetischen Einsatzstrafe zu berücksichtigen wäre, ist die vorinstanzliche, reduzierte hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Verteidiger erachtet demgegenüber eine Einsatzstrafe von 12 bis 15 Monaten als angemessen und bringt bezüglich des Versuchs vor, es sei unzutreffend, dass das Ausbleiben des Erfolges nicht dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden könne. Man habe relativ früh vom Plan abgelassen, was aufzeige, dass

- 21 subjektiv eine bestimmte Hemmschwelle nicht überschritten worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei die Tatsache des Versuchs stärker zu gewichten. Eine Einsatzstrafe von 18 Monaten stehe zudem auch im Spannungsverhältnis zu den vorinstanzlichen Einsatzstrafen von A._____ (20 Monate) und C._____ (15 Monate). 6.3.4. Gemäss anerkannter Anklageschrift ging es der Täterschaft darum, vom Geschädigten L._____ Fr. 10'500.-- erhältlich zu machen. Der Beschuldigte führte dazu aus, er sei davon ausgegangen, dass L._____ dieses Geld habe (Prot. I S. 65 f.). In der Wohnung des Geschädigten wurden jedoch keine massgeblichen Wertsachen gefunden, was indessen nicht zur Aufgabe des Tatplans führte. Stattdessen wurden die Einschüchterungen gegenüber dem Geschädigten L._____ fortgesetzt und es wurde ihm erklärt, dass das Spiel weitergehe, soweit er das Geld nicht bis am 25. Februar 2013 (= fünf Tage nach der Tat) an K._____ übergebe. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Verteidigung nicht gesagt werden, man habe früh vom Tatplan abgelassen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten ist damit ohne Weiteres zu übernehmen. Was das Verhältnis der hypothetischen Einsatzstrafe des Beschuldigten B._____ zu denjenigen der Beschuldigten A._____ und C._____ betrifft, ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen die unterschiedliche Wertung der Tatbeiträge entnommen werden kann. Die Vorinstanz stufte das objektive Tatverschulden von A._____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten B._____ als schwerer ein und gelangte nach weiterer Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens zum Schluss, dass die hypothetische Einsatzstrafe für A._____ am oberen Rand des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln sei (Urk. 80 S. 23 ff.). Indem die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Monate festlegte, setzte sie diese Erkenntnis indessen rechnerisch nicht nachvollziehbar um. Denn das Gesetz sieht für die räuberische Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB) einen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten liegt damit im mittleren Bereich des unteren Drittels und nicht am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens. Aus diesem Umstand kann der Beschuldigte indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die für ihn

- 22 festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe mit den gesetzlichen Vorgaben korrekt korreliert und angemessen erscheint. Im Übrigen wird das Tatverschulden des Beschuldigten A._____ auch in diesem Verfahren noch zu überprüfen sein. Das Tatverschulden des Beschuldigten C._____ wurde wie beim Beschuldigten B._____ als keineswegs leicht eingestuft (Urk. 80 S. 39). Indessen lag beim Beschuldigten C._____ ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor, weshalb sich das Ergebnis der hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten nicht per se mit demjenigen des Beschuldigten B._____ vergleichen lässt. Damit steht aber fest, dass die Rüge der Verteidigung, wonach die für den Beschuldigten B._____ festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten in einem Spannungsverhältnis zu den Einsatzstrafen von A._____ und C._____ stehe, unbegründet ist. 6.3.5. Bezüglich des Tatkomplexes des versuchten Raubes und der versuchten Nötigung (ND 12) stufte die Vorinstanz die objektive Tatschwere mit zutreffender Argumentation als keineswegs mehr leicht ein. Die mit dieser Tatausübung in direktem Zusammenhang stehende Widerhandlung gegen das Waffengesetz erachtete sie hingegen als leicht, weil es sich dabei lediglich um ein Begleitdelikt gehandelt habe. Die vom Verteidiger bezüglich dieses Delikts vertretene Ansicht, das Vorgehen von K._____ sei dem Beschuldigten nicht anzurechnen, da die Verletzung des Geschädigten Baldauf nicht dem Tatplan entsprochen habe, ist nicht zu teilen (vgl. Urk. 120 S. 11). Gemäss anerkannter Anklageschrift packte der Beschuldigte die Geschädigte J._____ und hielt sie in Schach, währendem K._____ mit dem Baseballschläger auf Baldauf einschlug. Damit unterstützte der Beschuldigte die Handlung von K._____ aber massgeblich, was sein Einverständnis mit dem Vorgehen von K._____ offenbart. Die Erwägungen der Vorinstanz sind somit zu übernehmen. 6.3.6. Weiter erachtete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagevorwurf des in Umlaufsetzens von falschem Geld und den damit einhergehenden geringfügigen Betrug ebenso wie den Hausfriedensbruch gemäss Nebendossier 3 insgesamt noch als eher leicht. Diese zutreffenden Erwägungen wurden von der Verteidigung nicht beanstandet. Sie sind ohne Weiteres zu übernehmen.

- 23 - 6.3.7. Selbiges gilt für die Verschuldensbewertung hinsichtlich der diversen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Vollkommen zu recht geht hier die Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden aus und stuft die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch hinsichtlich der objektiven Tatschwere als keineswegs mehr leicht ein. Diesbezüglich hat die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das gegen diese Wertung spricht (vgl. Urk. 120 S. 11). Gerade die Häufigkeit der begangenen Verkehrsregelverletzungen offenbart den nachhaltigen deliktischen Willen des Beschuldigten, was die Verschuldensbewertung klar belastet. 6.3.8. Schliesslich würdigte die Vorinstanz das objektive Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der von diesem zu verantwortenden Betäubungsmitteldelikte. Während dem sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausging, erwogen die Vorderrichter im Rahmen ihrer Strafzumessung, angesichts der Reinmenge Heroin von 19 Gramm liege ein schwerer Fall im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Wie die Vorinstanz indes rechnerisch auf die Reinmenge von 19 Gramm Heroin kommt, lässt sich ihren Erwägungen nicht entnehmen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zwischen Januar und April 2014 einer nicht näher bekannten Person 10.0 bis 15 Gramm Heroingemisch verkaufte, welches einen Reinheitsgehalt von 15 % aufwies. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die verkaufte Menge 10 Gramm betrug, was bei einem Reinheitsgrad von 15 % 1.5 Gramm reines Heroin ausmacht. Des weiteren hat der Beschuldigte am 22. April 2014 dem Drogenabnehmer M._____ 5.0 Gramm Heroingemisch verkauft. Bei einem anerkannten Reinheitsgrad von 15 % beträgt der Anteil an reinem Heroin demnach 0.75 Gramm. Am 22. April 2014 führte der Beschuldigte zwei Minigripsäcklein mit insgesamt 15.1 Gramm Heroingemisch mit sich, was bei einem anerkannten Reinheitsgrad von ebenfalls 15 % total 2.25 Gramm reines Heroin ausmacht. Mitte März 2014 übernahm der Beschuldigte von einem Kurden ca. 30 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 11 %, was einer reinen Menge Heroin von 3.3 Gramm entspricht. Mitte April 2014 übernahm er erneut von einem Kurden 30 Gramm Heroingemisch, wobei er davon wie dargetan 5.0 Gramm an M._____ verkaufte. Diese Menge ist daher nicht noch-

- 24 mals zu berücksichtigen. 25 Gramm des Heroingemisches bewahrte er bei sich auf um einen Teil desselben weiter zu verkaufen und den Rest selber zu konsumieren. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem Heroingemisch um dasjenige handelte, welches Gegenstand der unter Anklageziffer 1 der Nachtragsanklage vom 13. Oktober 2014 erwähnten und bereits berücksichtigten Heroinmengen war. Dafür spricht auch der identische Reinheitsgehalt von jeweils 15 %. Weiter übernahm der Beschuldigte am 5. Juni 2014 von einem Kurden 29 Gramm Heroingemisch. Dieses Gemisch wies anerkanntermassen einen Reinheitsgrad von 11 % aus, was einer reinen Menge Heroin von 3.19 Gramm entspricht. Schliesslich kaufte der Beschuldigte von N._____ 5.0 Gramm Heroingemisch ab. Dieses Heroingemisch wies einen Reinheitsgrad von 10 % auf und beinhaltete damit 0.5 Gramm reines Heroin. Die Addition der Mengen reinen Heroins ergibt damit nicht 19 Gramm, wie dies die Vorinstanz ausführte, sondern 11.49 Gramm. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Grenze zum schweren Fall bei Heroin überschritten, wenn mehr als 12 g reines Heroin zur Debatte stehen. Nachdem dem Beschuldigten vorliegend wie dargetan eine Menge von 11.49 Gramm reinem Heroin nachgewiesen werden kann, liegt diese Menge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und mit der Verteidigung – knapp unter dem Grenzwert zum schweren Fall. Damit erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Gegensatz zu deren Erwägungen unter dem Titel Strafzumessung als zutreffend, was die Verteidigung mit Recht erkannte und monierte. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatverschulden unter diesem Titel sind indes zutreffend und vollständig. Sie können – mit der obigen Korrektur – übernommen werden. Insgesamt betrachtet muss das objektive Tatverschulden hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz noch als leicht bezeichnet werden. 6.3.9. Unter dem Titel subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz für die Nebendelikte, dass dem Beschuldigten in Bezug auf den Tatkomplex der Entführung sein skrupelloses, aber gleichzeitig auch dilettantisches Vorgehen zuzurechnen sei. Die lange Liste der Gesetzesverstösse bei den übrigen Vorwürfen weise auf eine grosse kriminelle Energie hin. Der Beschuldigte zeige nicht geringste Hem-

- 25 mungen, sich mit einer Selbstverständlichkeit, die ihresgleichen suche, über gesetzliche Vorschriften hinwegzusetzen. Sein gesamtes Verhalten zeige eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Delinquenz Drogen konsumierte, hat entgegen der Verteidigung hinsichtlich der Verschuldensbewertung ausserhalb der Betäubungsmitteldelikte keine Berücksichtigung zu finden, zumal keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat und der Beschuldigte dem Drogenkonsum aus freien Stücken nachging. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte denn auch an, er habe keine Probleme gehabt, den Drogenkonsum aufzugeben (Urk. 118 S. 10). Eine Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen drängt sich lediglich noch dahingehend auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Mehrzahl der Nebendelikte direkt vorsätzlich und in den übrigen Fällen immerhin eventualvorsätzlich handelte. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das objektive im subjektiven Tatverschulden sein Korrelat findet und daher durch dieses in keiner Weise relativiert wird. 6.3.10. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich auch erkannt, dass die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu Buche schlagen, während der Umstand, dass in Bezug auf den Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie (teilweise) die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt, was sich strafmildernd auswirken muss. Allerdings – und auch hier ist der Vorinstanz zuzustimmen – wirkt sich die Strafmilderung wegen der versuchten Tatbegehung lediglich leicht aus, weil das Ausbleiben des jeweiligen deliktischen Erfolges nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern vielmehr Umständen zuzuschreiben ist, auf die er keinen Einfluss hatte. 6.3.11. Im Sinne eines Zwischenfazits erwog die Vorinstanz, die hypothetische Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex (HD) von 18 Monaten Freiheitsstrafe werde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf insgesamt 68 Monate erhöht. Zur Begründung hierzu führte sie aus, die zahlreichen Nebendelikte seien folgendermassen gewertet worden: Für den Kupferdiebstahl 2 Monate, für die

- 26 - SVG-Delikte (ausgenommen das mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung) insgesamt 10 Monate, für den Raubversuch 8 Monate, für den Nötigungsversuch 3 Monate, für den Hausfriedensbruch 1 Monat, für das in Umlaufsetzen von Falschgeld und den geringfügigen Betrug insgesamt 6 Monate, für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 18 Monate und den Konsum von Betäubungsmitteln 2 Monate (Urk. 80 S. 33). Hierzu gilt es folgendes zu bemerken: 6.3.11.1. Vorab ist der Konsum von Betäubungsmitteln mit Busse zu bestrafen, weshalb dafür keine Asperation zum Hauptdeliktskomplex vorzunehmen ist (vgl. hinten Ziffer 6.5.2.). Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bei gesonderter Betrachtung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sanktionierte, was in Übereinstimmung mit der Verteidigung, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen leichten Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte, deutlich zu hoch erscheint. Der selbst drogenabhängige Beschuldigte agierte als klassischer Kleindealer auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels und versuchte mit seinem deliktischen Handeln in erster Linie die Kosten seines Lebensunterhaltes zu bestreiten. Das noch leichte Tatverschulden muss mit einer Sanktion im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, mithin mit rund 10 Monaten Freiheitsstrafe, geahndet werden. Insofern erfährt die vorinstanzliche Strafzumessung eine Korrektur. 6.3.11.2. Des Weiteren spricht die Vorinstanz in ihren Erwägungen zwar davon, dass sie die Sanktionen für die Nebendelikte in Anwendung des Asperationsprinzips zur Sanktion für den Hauptdeliktskomplex geschlagen habe. Tatsächlich aber wurden die Sanktionen für die Nebendelikte mit der Einsatzstrafe für den Hauptdeliktkomplex addiert. Eine solche Addition ist indes nach dem Willen des Gesetzgebers und der ständigen Praxis des Bundesgerichts unzulässig. 6.3.11.3. Nach dem Gesagten ist die Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex (HD) von 18 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der zahlreichen Nebendelikte und in Anwendung des Asperationsprinzips auf 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 27 - 6.4. Täterkomponente 6.4.1. Die Vorinstanz hat die Biographie des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 80 S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, er sei am tt.mm.2015 Vater geworden. Er habe sich mit seiner Partnerin und Mutter seines Sohnes verlobt und die ganze Familie lebe zusammen. Seit Oktober 2015 seien sie nicht mehr fürsorgeabhängig. Bei der Firma O._____ arbeite er nicht mehr, zumal dort Lohnzahlungen offen geblieben seien. Aktuell sei er zu Hause und betreue seinen Sohn. Dies werde weitergeführt, bis seine Partnerin die Lehre abgeschlossen haben werde. Er hoffe, danach eine Lehre als Koch absolvieren zu können. Dafür sei er sich im Moment am Bewerben, eine Zusage habe er noch keine erhalten (Urk. 118). Zum Familienbudget ergänzte der Verteidiger, mit dem Lehrlingslohn der Partnerin Frau E._____, einer zusätzlichen Kinderrente für Frau E._____ und den Kleinkinderbeiträgen lebe die Familie fürsorgeunabhängig. Für Herrn B._____ sei dies seit längerer Zeit das erste Mal, dass er in geordneten Verhältnissen lebe und eine Perspektive habe (Urk. 120 S. 13). 6.4.2. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten aufgrund seiner doch eher schwierigen Jugend eine leichte Strafminderung zu. Dieser Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint wohlwollend, ist aber im Berufungsverfahren zu übernehmen. Der Verteidiger macht für den Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend (Urk. 120 S. 14). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit eine Familie gegründet hat, in geordneten Verhältnissen lebt und eine Zukunftsperspektive hat, vermögen eine erhöhte Strafempfindlichkeit indessen nicht zu begründen. Dem Beschuldigten ist unter diesem Titel keine Strafminderung zu gewähren. 6.4.3. Während der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung zweifach im Schweizerischen Strafregister verzeichnet war, sind in der Zwischenzeit drei weitere Strafregistereinträge hinzu gekommen (Urk. 114). Am 24. November 2011 wurde der Beschuldigte durch die Jugendanwaltschaft Winterthur wegen Raubes, Entwendung zum Gebrauch, Vergehen gegen das

- 28 - Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 3 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Nur gerade 7 Monate später verurteilte die Jugendanwaltschaft Winterthur den Beschuldigten erneut. Diesmal wegen einer Drohung, welche der Beschuldigte nota bene nur knapp drei Wochen nach der ersten Verurteilung beging. Im vergangenen Jahr wurde der Beschuldigte am 22. Januar 2015, am 4. Mai 2015 und am 7. Oktober 2015 jeweils wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, teilweise wegen mehrfacher Begehung, zu 30, 60 und 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.-- respektive Fr. 80.-- verurteilt (Urk. 114). Wie bereits die Vorderrichter zutreffend erkannten, wirken sich die Vorstrafen und insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 24. November 2011, erheblich straferhöhend aus. Mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass der Beschuldigte wiederholt und zudem während laufender Strafuntersuchung, Probezeit und kurz nach der Haftentlassung weiter delinquierte. Diese Umstände müssen sich insgesamt erheblich straferhöhend auswirken. Die seit der erstinstanzlichen Verhandlung ergangenen Urteile hingegen wirken sich für den Beschuldigten indes aus zwei Gründen nicht nachteilig auf das Strafmass aus. Einerseits sind sie nicht einschlägig und können im Vergleich zu den vorliegend zur Debatte stehenden Delikten mit Fug als von untergeordneter Natur bezeichnet werden. Andererseits – und dies ist entscheidend – dürfen diese neuen Verurteilungen aufgrund des Verschlechterungsverbotes grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten Berücksichtigung finden. Zwar sieht Art. 391 Abs. 2 StPO vor, dass dem Berufungsgericht eine strengere Bestrafung des Beschuldigten vorbehalten bleibt, wenn aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine solche angezeigt erscheint. Allerdings sollen jedoch nur solche neuen Tatsachen relevant sein, welche zu einer wesentlich strengeren Bestrafung im fraglichen Punkt führen (Ziegler M., Keller St., in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 391 N. 5). Wie bereits dargetan werfen die neuesten Verurteilungen des Beschuldigten zwar ein schlechtes Licht auf ihn. Sie sind jedoch nicht von solcher Tragweite, dass bei deren Berücksichtigung eine wesentlich strengere Bestrafung ins Auge gefasst werden müsste. Insofern müssen sich die neuen Verurteilungen auf die vorliegende Strafzumessung neutral auswirken.

- 29 - 6.4.4. Der Beschuldigte hat sich während der Strafuntersuchung und auch im gerichtlichen Verfahren in objektiver Hinsicht vollumfänglich geständig gezeigt und durch sein weitestgehend kooperatives Verhalten die Strafuntersuchung merklich erleichtert und auch gefördert. So hat er beispielsweise bezüglich der ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte Drogenverkäufe eingestanden, welche ihm ohne sein Dazutun mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht hätten nachgewiesen werden können. Darüber hinaus hat der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue gezeigt, als er sich einerseits gegenüber dem Privatkläger L._____ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 14. Mai 2013 sowohl persönlich mittels Handschlag, als auch schriftlich für sein Verhalten entschuldigt hat (HD 7/5 S. 3 und 5). Andererseits hat er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt (Prot. I. S. 82 und 135). Das umfangreiche und in gewissem Masse auch prozessentscheidende Geständnis des Beschuldigten sowie sein übriges Nachtatverhalten müssen sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich strafmindernd auswirken (BGE 121 IV 202 E 2d/cc). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Die für den Hauptdeliktskomplex (Freiheitsberaubung, versuchte räuberischen Erpressung, Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ist um die für die Nebendelikte ermittelten Sanktionen zu erhöhen. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Einsatzstrafe somit um 30 Monate zu erhöhen. Dies aus drei Gründen. Die Vorinstanz hat für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine deutlich zu hohe Sanktion festgesetzt und zudem ist der Betäubungsmittelkonsum lediglich mit Busse zu bestrafen. Des weiteren sind die verschiedenen Sanktionen für die Nebendelikte nicht zu kumulieren, sondern die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt ist in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist unter dem Titel der Täterkomponente nachfolgendes von Bedeutung. Wie bereits dargetan billigte die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund dessen eher schwieriger Jugend eine leichte Strafminderung zu, was zwar milde erscheint, jedoch zu übernehmen ist. Weiter sind die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2011 sowie die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, Probezeit und kurz nach der

- 30 - Haftentlassung erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Diese erhebliche Straferhöhung wird indes sogleich infolge der dem Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten zuzugestehenden ebenfalls erheblichen Strafminderung kompensiert. Im Ergebnis erweist sich damit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ angemessen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 48 Monaten ist damit um sechs Monate zu reduzieren. Weiter offenbart dieses Ergebnis, dass die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten klar zu tief ist. 6.5.1. Für die Verurteilung des Beschuldigten wegen des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- festgesetzt (Urk. 80 S. 36). Die Verteidigung beantragt demgegenüber die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen erweist sich als tat- und täterangemessen. Indessen ist der Tagessatz aufgrund der aktuell bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 20.-- zu reduzieren. 6.5.2. Schliesslich wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Betäubungsmittelkonsum und Erwerb von Betäubungsmitteln zum Konsum), des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB und der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung von Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen von Sicherheitsgurten) schuldig gesprochen. Für diese Delikte ist er zwingend mit einer Busse zu bestrafen. Die Vorinstanz erwog hierzu, in Würdigung der materiellen Erwägungen und aller für die Strafzumessung massgeblichen Umstände sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.– angemessen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei der Festlegung der Busse kommt ihr ein relativ umfangreiches Ermessen zu und es besteht keinerlei Veranlassung, diesbezüglich in das richter-

- 31 liche Ermessen der Vorderrichter einzugreifen. Dies umso weniger, als sich auch die Verteidigung nicht gegen diese Bussenhöhe stellt (vgl. Urk. 120). Mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist auch die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse vollumfänglich zu bestätigen. 6.5.3. Der Anrechnung der 67-tägigen Untersuchungshaft an die Strafe steht selbstredend nichts entgegen (Urk. 25; Art. 51 StGB). 7. Beschuldigter A._____ 7.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 80 S. 63). 7.2. Die Verteidigung verlangt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen (Urk. 82, Urk. 119). Zur Begründung bringt sie zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei mit der Bestrafung des Beschuldigten weit über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen. Der Beschuldigte habe mit seiner komplizierten Persönlichkeitsstruktur beim Gericht wohl einen falschen Eindruck hinterlassen, so dass er als Drahtzieher vermutet worden sei. Es sei aber so, dass der Beschuldigte vielmehr von K._____ als leicht beeinflussbares und willenloses Werkzeug missbraucht worden sei. Die Freiheitsberaubung, die Erpressung und der Diebstahl stellten keine Bagatell- Delikte dar, da erheblich in die Privatsphäre von L._____ eingewirkt und zudem fremde Vermögenswerte angeeignet worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, wobei bei der Erpressung lediglich ein Versuch zur Diskussion stehe. Das Verschulden sei als nicht leicht einzustufen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wies der Verteidiger darauf hin, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten an einer psychischen Störung gelitten habe. Der Auffassung des Gutachters, wonach dadurch die Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei, könne nicht beigepflichtet werden. Die ADHS- und die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten müssten als strafmindernde Faktoren berücksichtigt werden. Ebenfalls sei die lange Verfahrensdauer, welche der Beschuldigte nicht zu vertreten habe, strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten straf-

- 32 mindernd, wenn nicht sogar strafmildernd, zu berücksichtigen, da er mit Hilfe des Psychiaters die Tat aufarbeite und sie bereue (Urk. Urk. 119). 7.3. Wie bei den übrigen Beschuldigten, hat die Vorinstanz auch beim Beschuldigten A._____ die Tatbestände der Freiheitsberaubung, der versuchten räuberischen Erpressung, des Diebstahls, des Hausfriedenbruches sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz als einheitlichen Tatkomplex betrachtet und hierfür eine Sanktion ermittelt. Dieses Vorgehen blieb allseits unbestritten und erweist sich im vorliegenden Fall als opportun. Es kann übernommen werden (Urk. 80 S. 23). Als schwerste der vom Beschuldigten A._____ verübten Delikte wird die räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Für eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens besteht gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts im vorliegenden Fall keine Veranlassung (BGE 136 IV 63 E 5.8.). Demnach ist die Sanktion im oben genannten Strafrahmen festzusetzen. 7.3.1. Die Vorinstanz hat vollständige Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere angestellt, wobei die Feststellung, der Beschuldigte habe den Anstoss zur Aktion gegeben, zu relativieren ist. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Aktenstellen geht einzig hervor, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten K._____ (separates Verfahren) über Geldausstände von L._____ berichtete (vgl. Urk. HD 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 2, Prot. I S. 47.) Dass A._____ die Aktion konkret förderte und als Hauptakteur handelte, lässt sich den Akten indessen nicht entnehmen. Auch sein Verhalten während der Tat macht nicht den Anschein, als hätte er die Gruppe angeführt. Zwar war er derjenige, der L._____ zwecks Einschüchterung befahl, sein Grab zu schaufeln, indessen hielt er sich von körperlichen Aggressionen gegen L._____ fern. In Anbetracht der Tatbeiträge der übrigen Beschuldigten erscheint damit die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung des objektiven Tatverschuldens "erheblich" bezüglich dieses Tatkomplexes als zu schwer. Es fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz nach der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens, bei welchem sie dem Beschuldigten nichts zugute hält und folglich das objektive Tatverschulden keine Relativierung

- 33 erfahren dürfte, zum Schluss gelangt, dass das Verschulden des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die räuberische Erpressung und den damit zusammenhängenden Delikten als keineswegs leicht einzustufen sei, welche Bewertung, gestützt auf die hier gemachten Ausführungen zum objektiven Tatverschulden und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden, zu übernehmen ist (Urk. 80 S. 24). Damit hat es bei der von der Vorinstanz angesetzten – hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben, wobei der Umstand, dass es bezüglich der räuberischen Erpressung – ohne Zutun des Beschuldigten – lediglich bei einem Versuch geblieben ist, bereits angemessen berücksichtigt wurde. Auch der Verteidiger bewertete das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich dieses Deliktskomplexes als nicht leicht. Soweit er dazu vorbringt, es sei dafür eine Freiheitsstrafe von 15 Monate festzusetzen, so wäre dies klar zu tief, zumal der Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Vorderrichter haben weiter die Nebendelikte (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diebstahl) einer Verschuldensbewertung unterzogen, welche im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 4 Monate erhöht. Die entsprechenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden und im Ergebnis jedenfalls angemessen. Auf sie kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (Urk. 80 S. 25). Schliesslich ist de Vorinstanz darin zuzustimmen, dass mit Verweis auf die beim Beschuldigten A._____ durchgeführte, psychiatrische Begutachtung und der dabei festgestellten psychischen Störung keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt ausgemacht werden konnten (Urk. 17/9 S. 52). 7.3.2. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert und dessen Biografie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 80 S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, er beziehe immer noch eine IV-Rente. Nach Ablauf des Rentenanspruchs wolle er eine Lehre als Schreiner absolvieren. Aktuell sei die Frage in Abklärung, ob und in welchem Umfang er arbeitsfähig sei. Eine Therapie besuche er aktuell nicht, wolle eine solche aber spä-

- 34 ter wieder aufnehmen. Er sei bereits so lange therapiert worden, dass er momentan eine Pause nötig habe (Urk. 117). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Sie wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. 7.3.3. Der Beschuldigte A._____ ist, wie die Vorinstanz richtigerweise erkannte, mehrfach vorbestraft. Die betreffenden Vorstrafen brauchen an dieser Stelle nicht erneut aufgeführt zu werden. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 26 f.). Offenbar liess sich der Beschuldigte weder durch diverse Verurteilungen, noch durch die laufenden Probezeiten von neuerlicher Delinquenz abhalten. Im Gegenteil, es ist mit de Vorinstanz eine bedauernswerte Unbelehrbarkeit auszumachen, welche sich zusammen mit den Vorstrafen insgesamt als merklich straferhöhend auswirken muss. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich auch in diesem Punkt als überzeugend und sind zu übernehmen. 7.3.4. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten eine Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten zu gute gehalten. Zur Begründung verwiesen sie auf das frühe und weitreichende Geständnis des Beschuldigten, welches insgesamt zu einer erheblichen Vereinfachung der Untersuchung beigetragen habe (Urk. 80 S. 27). Anzufügen ist, dass der Beschuldigte heute seine Taten bereut, was ihm zugute zu halten ist. Mit dieser Ergänzung sind die Erwägungen der Vorinstanz korrekt und vollständig. Sie können ohne weiteres übernommen werden. 7.3.5. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die lange Verfahrensdauer sei zugunsten des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 4, Urk. 119 S. 4). Inwiefern vorliegend im Ablauf des Untersuchungsrespektive im Gerichtsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu erblicken wäre, welche ein Strafminderung unter diesem Titel zulassen würde, vermag die Verteidigung nicht substantiiert darzutun. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Hauptdeliktskomplex hat sich Ende Februar 2013 zugetragen. Es folgten umfangreiche Untersuchungen durch die Anklagebehörde, welche das

- 35 - Verfahren schliesslich auf die vier Tatbeteiligten ausdehnte. Im Verlauf der Untersuchung wurden diverse Gutachten eingeholt. Nach etwas mehr als einem Jahr erhob die Staatsanwaltschaft am 10. April 2014 Anklage (Urk. 31). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Strafuntersuchung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durchaus beförderlich geführt, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann keine Rede sein. Ähnlich verhält es sich mit dem gerichtlichen Verfahren. Nachdem die Anklageschrift am 16. April 2014 bei der Vorinstanz einging und am 13. Oktober die Nachtragsanklage gegen den Mitbeschuldigten B._____ erfolgte, fand am 14. Januar 2015 die Hauptverhandlung und am 15. Januar 2015 die Urteilseröffnung statt (Prot. I. S. 9 ff.). Schliesslich erfolgte die rund 70-seitige, schriftliche Urteilsbegründung. Den Parteien wurde das begründete Urteil Anfang Mai 2015 zugestellt (Urk. 72). Auch das gerichtliche Verfahren kann nicht anders als speditiv bezeichnet werden. Dass es bei einem derart umfangreichen Prozessstoff mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten insbesondere auch im Bereich des Vorladungswesens durchaus zu Verzögerungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann daher nicht ansatzweise die Rede sein. Der betreffende Einwand der Verteidigung erweist sich somit als unbehelflich. 7.3.6. Zusammenfassend zeigt sich, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten entgegen der Auffassung der Verteidigung sehr wohl tat- und täterangemessen ist. Sie ist wohl begründet und nachvollziehbar. Die Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex von 20 Monaten Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um je zwei Monate für die Nebendelikte auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Unter dem Titel Täterkomponente wurden die straferhöhenden Faktoren (wie Vorstrafe, Delinquenz während der Probezeit) durch das Nachtatverhalten (Geständnis und Reue) aufgewogen, was letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten führt. Diese Sanktion ist nach dem Gesagten im Berufungsverfahren zu bestätigen. 7.3.7. Der Anrechnung der 15-tägigen Untersuchungshaft an die Strafe steht selbstredend nichts entgegen (Urk. 2/4; Art. 51 StGB).

- 36 - IV. Massnahme / Vollzug 8. Beschuldigter A._____ 8.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zur Frage der Anordnung einer Massnahme die gesetzlichen Grundlagen und die wesentlichen Erkenntnisse des Gutachters korrekt aufgeführt und mit der Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) den richtigen Schluss gezogen (Urk. 80 S. 48 ff.). In Übereinstimmung damit hält auch die Verteidigung die Anordnung einer ambulanten Massnahme gestützt auf das Gutachten von P._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für notwendig (Urk. 119 S. 5). Ebenfalls anerkennt der Beschuldigte seine Massnahmebedürftigkeit und zeigt sich auch massnahmewillig (Urk. 117 S. 2) Indessen ist die Verteidigung entgegen der vorinstanzlichen Anordnung der Ansicht, es lasse sich ein Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aus therapeutischen Gründen rechtfertigen. Insbesondere sei ein Aufschub deshalb anzuordnen, weil die Erfolgsaussicht der Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Eine sofortige Behandlung biete zudem gute Wiedereingliederungschancen, welche durch den Strafvollzug klar beeinträchtigt oder herabgesetzt würden (Urk. 119 S. 5). 8.2. Der Vollzug einer Sanktion und die gleichzeitige ambulante Behandlung bilden den Grundsatz, von welchem nur in Ausnahmefällen und bei spezifischer Indikation abgewichen werden kann. Der Gutachter empfiehlt eine ambulante Massnahme, welche strafbegleitend durchgeführt werden kann (Urk. 17/9 S. 51). Damit fehlt es an einer medizinisch indizierten Grundlage, welche den Aufschub des Vollzuges rechtfertigen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz daher eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB angeordnet, ohne dass der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid im Berufungsverfahren zu bestätigen. 8.3. Der Verteidiger beantragt eventualiter, dem Beschuldigten sei für die Freiheitsstrafe von 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies unter Er-

- 37 teilung der Weisung zur Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung während der Probezeit von drei Jahren (Urk. 119 S. 6). Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die "Gefahr weiterer Straftaten" voraus, womit von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 180 = Praxis 99 (2010) Nr. 44 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge schliesst die Anordnung einer Massnahme aus, dass dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt wird. 9. Beschuldigter B._____ 9.1. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen ist, steht bereits aus objektiven Gründen ein teilbedingter Strafvollzug nicht zur Diskussion (Art. 43 Abs. 9.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe kann vorbehaltlos auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 80 S. 46). V. Widerruf 10. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während den laufenden Probezeiten. Abgesehen davon, dass sich in seiner neuerlichen Delinquenz offenkundig manifestiert, dass er aus den beiden bedingt aufgeschobenen Strafen keine Lehren gezogen hat, kann ihm auch aufgrund seiner gutachterlich festgestellten Massnahmebedürftigkeit keine günstige Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt werden. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Tagessätze) wurde daher durch die Vorinstanz im Ergebnis zurecht widerrufen und die Strafen für vollziehbar erklärt. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.

- 38 - VI. Kosten 11. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ vollumfänglich zu bestätigen (Urk. 80 S. 65; Art. 426 Abs. 1 StPO). 12. Berufungsverfahren 12.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- zu veranschlagen. 12.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Berufung, welche sich auf die Sanktion und den Widerruf beschränkte, vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt mit seiner Berufung, welche sich neben der Sanktion auch auf Schuldpunkte bezog, einzig teilweise bezüglich der Strafhöhe. Der Anteil seines Obsiegens entspricht einem Viertel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten A._____ zu 2/5 und dem Beschuldigten B._____ zu 9/20 aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten im Umfang von 3/20 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtlichen Verteidigungen, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Dabei bleibt das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend den Beschuldigten A._____ für den vollen Umfang der Kosten seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten, betreffend den Beschuldigten B._____ für 3/4 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung. 12.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten A._____, RA X._____, reichte mit Datum vom 4. Dezember 2015 die Honorarnote für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk. 115). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 3'121.40 sind ausgewiesen. Unter Hinzurechnung der zu erwartenden Aufwendungen für die Nachbearbeitung ist der Verteidiger RA X._____ mit Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt.) – einstweilen aus der Gerichtskasse – zu entschädigen.

- 39 - 12.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____, RA Y._____, reichte im Berufungsverfahren seine Honorarnote über einen Aufwand von 11.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 88.80 ein, was unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 8% einer Forderung von Fr. 2'729.30.-- entspricht. Der Aufwand der Verteidigung ist ausgewiesen und angemessen. Unter Hinzurechnung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung ist der Verteidiger RA Y._____ mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) – einstweilen aus der Gerichtskasse – zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie − der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB; − der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- 40 - − … − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB); − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − … − … − des … Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der mehrfachen Widerhandlubng gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG; − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG; − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; − des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG; − der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV; − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG;

- 41 - − der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. c) (betrifft C._____) d) (betrifft D._____) 2. a) … b) … c) … d) … 3. a) … b) … c) Der betreffend den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 21. Juni 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsentzug von 5 Tagen wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 4. a) (betrifft C._____) b) (betrifft C._____) c) (betrifft C._____) 5. a) (betrifft D._____) b) (betrifft D._____) 6. a) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (ND 12 act. 10/7; ND 9 act. 10; ND 10 act. 3) und 16. September 2013 (ND 8 act. 15) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden eingezogen und sind

- 42 nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − Gasdruckpistole, Marke Pietro Meretta, Modell 92 FS, Nr. …, Kaliber 4.5 mm, mit eingesetzter CO2-Kartusche; − 3 gefälschte 50-EURO- Noten sowie − Imitationswaffe Reck Miami 92 F, Serien-Nr. …. b) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 23. Mai 2014 (HD act. 38/5/1/4), 8. Juli 2014 (HD act. 38/5/2/2) und 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/6) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werden ebenfalls eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: − 1 Minigrip mit Heroinbeutel (…); − Silberne Präzisionswaage (…); − Schwarze Präzisionswaage (…); − Diverse Minigrip zum Teil mit BM Rückständen (…); − 1 Minigrip mit Marihuana (…); − 6 Minigrip à je zirka 5.0 Gramm Heroin (…); − 2 Säcke mit Heroin ab E._____ (…); − 1 Portion Kokain ab E._____ (…); − 1 Minigrip mit Marihuana (…); − 1 Portion Haschisch (…); − 1 Präzisionswaage (…). c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 200.– wird zur teilweisen Deckung der Busse von B._____ herangezogen. 7. Die Schadenersatzbegehren von F._____ und G._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

- 43 - 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 48.– Auslagen Vorverfahren allgemein Fr. 11'456.– Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 9'391.15 Auslagen Vorverfahren B._____ Fr. … (betrifft D._____) Fr. … (betrifft C._____) Fr. 7'640.– Kosten Kantonspolizei Fr. 10'000.– Gebühr Führung Strafuntersuchung Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren B._____ Fr. 1'500.– Auslagen MIG B._____ Fr. 11'740.30 amtliche Verteidigungskosten RA X._____ (inkl. MwSt.) Fr. ausstehend amtliche Verteidigungskosten Fürspr. Y._____ (inkl. MwSt.) Fr. … betrifft amtliche Verteidigungskosten C._____ (inkl. MwSt.) Fr. … betrifft amtliche Verteidigungskosten D._____ (inkl. MwSt.) Fr. Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. … 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (ND 3)

- 44 - − des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB − des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 600.--. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von B._____ werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe von A._____ wird vollzogen. 6. Für den Beschuldigten A._____ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 7. Die betreffend den Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 ausgefällten, bedingt vollziehbaren Geldstrafen (30 Tagessätze bzw. 60 Tagessätze) werden vollzogen. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ wird bestätigt (Ziffer 9). 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 45 - Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.-- amtliche Verteidigung RA X._____ (A._____) Fr. 4'000.-- amtliche Verteidigung Fürsprecher Y._____ (B._____) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten B._____ zu 9/20 und dem Beschuldigen A._____ zu 2/5 auferlegt. Die verbleibenden 3/20 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ betreffend die gesamten Kosten seiner amtlichen Verteidigung und diejenige des Beschuldigten B._____ über 3/4 seiner amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − den amtlichen Verteidiger Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die nachfolgende Privatklägerschaft: − Schweizerische Bundesbahnen SBB, … [Adresse] − G._____, … [Adresse] − F._____, … [Adresse] − L._____ (ad acta) − J._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 46 - − den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − den amtlichen Verteidiger Fürsprecher Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Falschgeld, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (betreffend den Beschuldigten A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B (betreffend den Beschuldigten B._____) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten je betreffend die Beschuldigten B._____ und A._____ − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, TEU Ass Tri, (in Ziff. 1 des Beschlusses betreffend Ziffer 6 b) − die Kantonspolizei Zürich, SPSA-BA-WS, Postfach 8021 Zürich (in Ziff.1 des Beschlusses betreffend Ziffer 6a) − die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 47 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2015

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 14. Dezember 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80) 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB;  der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie  der Widerhandlung gegen das alte Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 aBetmG. b) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB;  der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuchs hiezu (Art. 22 Abs. 1 StGB);  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB;  des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB;  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB;  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG;  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG;  der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit a SVG;  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG;  des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG;  der Widerhandlung gegen Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV;  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG;  der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. c) (betrifft C._____) d) (betrifft D._____) 2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe für den Beschuldigten A._____ wird vollzogen. c) Die betreffend den Beschuldigten A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2010 sowie die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstra... d) Für den Beschuldigten A._____ wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 67 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–. b) Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. c) Der betreffend den Beschuldigten B._____ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 21. Juni 2012 ausgefällte bedingte Freiheitsentzug von 5 Tagen wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 4. a) (betrifft C._____) b) (betrifft C._____) c) (betrifft C._____) 5. a) (betrifft D._____) b) (betrifft D._____) 6. a) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (ND 12 act. 10/7; ND 9 act. 10; ND 10 act. 3) und 16. September 2013 (ND 8 act. 15) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werd...  Gasdruckpistole, Marke Pietro Meretta, Modell 92 FS, Nr. …, Kaliber 4.5 mm, mit eingesetzter CO2-Kartusche;  3 gefälschte 50-EURO- Noten sowie  Imitationswaffe Reck Miami 92 F, Serien-Nr. …. b) Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2014 (HD act. 38/5/1/4), 8. Juli 2014 (HD act. 38/5/2/2) und 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/6) beschlagnahmten und nachfolgend aufgelisteten Gegenstände werd...  1 Minigrip mit Heroinbeutel (…);  Silberne Präzisionswaage (…);  Schwarze Präzisionswaage (…);  Diverse Minigrip zum Teil mit BM Rückständen (…);  1 Minigrip mit Marihuana (…);  6 Minigrip à je zirka 5.0 Gramm Heroin (…);  2 Säcke mit Heroin ab E._____ (…);  1 Portion Kokain ab E._____ (…);  1 Minigrip mit Marihuana (…);  1 Portion Haschisch (…);  1 Präzisionswaage (…). c) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2014 (HD act. 38/5/3/5) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 200.– wird zur teilweisen Deckung der Busse von B._____ herangezogen. 7. Die Schadenersatzbegehren von F._____ und G._____ werden auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Entscheidgebühr, die allgemeinen Auslagen des Vorverfahrens, die Kosten der Kantonspolizei und die Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung werden den Beschuldigten zu je 1/4 auferlegt. Die übrigen Kosten sowie die Kosten der jeweiligen amt... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnöt

SB150230 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.12.2015 SB150230 — Swissrulings