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Zürich Obergericht Strafkammern 25.08.2015 SB150198

25. August 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,812 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Sachbeschädigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150198-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Burger, Präsident, und lic.iur. Spiess, der Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 25. August 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Sachbeschädigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Januar 2015

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird im Umfang von CHF 1'090.50 abgewiesen. Im Mehrbetrag von CHF 178.– wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ Versicherungs- Gesellschaft AG wird auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.-- Gebühr Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 40 S. 1) 1. Es seien die Dispositivziffern 2, 3, 5 und 10 des Urteils des Einzelgerichts Zürich vom 6. Januar 2015 aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; 3. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 140.00 (entsprechend CHF 2'100.00) sowie einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen; 4. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 5. Es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen; 6. Unter Kostenauflage an den Beschuldigten.

- 4 b) Des Beschuldigten: (Urk. 41 S. 1) 1. Einstellung des Verfahrens 2. Eventualiter: Freispruch 3. Subeventualiter: Im Falle einer Verurteilung: a) Verweis der Zivilansprüche auf den Zivilweg b) Untersuchungskosten: CHF 1000 erscheinen ausreichend c) 10 Tagessätze zu CHF 80 d) Von einer Busse ist abzusehen 4. SVG-Übertretung: Durch das Stadtrichteramt zur Ausfällung einer Ordnungsbusse zu beurteilen (einziger Übertretungstatbestand: einmaliges Aussteigen)

- 5 - Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Sonntag, 9. März 2014 um ca. 16.30 Uhr im stockenden Kolonnenverkehr auf der Autobahn A3W (Sihlhochstrasse), Fahrtrichtung Zürich, seinen Personenwagen verlassen und sich zum Auto von B._____ begeben zu haben, um mit den Fahrzeuginsassen zu diskutieren. Da sich diese nicht auf ein Gespräch eingelassen hätten, sei der Beschuldigte zunächst wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren. In der Folge habe er abrupt den Fahrstreifen gewechselt, so dass B._____ stark habe bremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Sie habe ausserdem gehupt. Der Beschuldigte sei daraufhin erneut aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zum Auto von B._____ gegangen, um sie zur Rede zu stellen. Als diese wiederum nicht habe mit ihm diskutieren wollen, habe er auf dem Rückweg zu seinem Wagen mit der rechten Hand oder Faust wuchtig auf den linken Kotflügel des Autos von B._____ geschlagen. Dabei sei eine Delle von ca. 8-10 Zentimetern Durchmesser und demzufolge ein Sachschaden von Fr. 1'090.50 entstanden. b) Mit Urteil vom 6. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (Einzelgericht), den Beschuldigten der (einmaligen) vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln (unerlaubtes Betreten der Fahrbahn auf einer Autobahn) schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 200.– Busse. Bezüglich der eingeklagten weiteren Verstösse gegen die Verkehrsregeln und vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Ausgangsgemäss auferlegte ihm das Gericht nur einen Viertel der Kosten (Urk. 34 S. 22/23). c) Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl rechtzeitig die Berufung an (Urk. 28; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) ein. Sie beantragt, den Beschuldigten auch der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und ihn unter Ge-

- 6 währung des bedingten Strafvollzugs bei 2 Jahren Probezeit mit 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– Geldstrafe und ausserdem mit Fr. 600.– Busse zu bestrafen (Urk. 35). Anschlussberufungen blieben aus, und es wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. II. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Vorab kann daher festgestellt werden, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 bis 8 (Zivilansprüche) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. Dasselbe gilt für den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf weiterer Verletzungen der Verkehrsregeln, da die Staatsanwaltschaft zwar die Dispositivziffer 2 angefochten, dann aber ausdrücklich nur einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung beantragt hat (Urk. 35). Unabhängig davon ist aber gleichwohl zu prüfen, ob der Beschuldigte noch ein zweites Mal seinen Wagen verlassen hat, denn bei dieser Gelegenheit müsste sich auch die Sachbeschädigung ereignet haben. III. Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Das beim eingeklagten Vorfall beschädigte Auto gehörte nicht B._____, sondern deren Mutter, C._____. Innerhalb der gesetzlichen Frist stellte nur B._____ einen Strafantrag (Urk. 2). C._____ konstituierte sich erst nachträglich noch als Privatklägerin (Urk. 9/2). Die Vorinstanz (Urk. 34 S. 4/5) wies indessen zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis bei Eigentumsdelikten neben dem Eigentümer auch derjenige als "verletzte Person" im Sinne von Art. 30 StGB gilt, dem eine besondere Verantwortung für die Sache obliegt, weil sie ihm etwa zur Miete oder Gebrauchsleihe überlassen wurde (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 30). Ob B._____

- 7 den Strafantrag zudem als bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter stellte (Urk. 34 S. 5), kann somit offen bleiben. IV. 1. a) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 9. März 2014 die Sihlhochstrasse in Fahrtrichtung Zürich befuhr und dabei, als er verkehrsbedingt anhalten musste, seinen Wagen verliess und sich zum Auto von B._____ begab, um mit dessen Insassen zu reden, worauf sich diese aber nicht einliessen (Prot. II S. 8). Weshalb es dazu kam, ist hingegen ebenso umstritten wie die Frage, ob der Beschuldigte später nochmals ausstieg und, da die Leute im anderen Auto nach wie vor nicht mit ihm diskutieren wollten, einen heftigen Schlag gegen dessen Kotflügel ausführte. Diesbezüglich liegen als Beweismittel einerseits die Aussagen des Beschuldigten und von dessen Ehefrau sowie anderseits diejenigen von B._____ und ihrer beiden Mitfahrer vor. Unbeteiligte Zeugen des Vorfalls gab es zwar höchstwahrscheinlich, doch konnten diese nachträglich nicht mehr ausfindig gemacht werden. b) Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Personen, die zur Sache befragt werden konnten, ist festzuhalten, dass einerseits der Beschuldigte ein naheliegendes Interesse hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Ebenso liegt auf der Hand, dass seine Ehefrau dazu neigen dürfte, ihn dabei zu unterstützen. Die Aussagen dieser beiden Personen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Nicht anders verhält es sich anderseits aber auch mit den Aussagen von B._____, E._____ und F._____. Die Erstgenannte war mit dem Auto ihrer Mutter unterwegs und dafür verantwortlich, dieser den Wagen unversehrt zurückzubringen. Im Falle eines Schadens hatte sie daher ein offensichtliches Interesse, für diesen eine Drittperson verantwortlich machen zu können. E._____ ist der Freund von B._____ und deshalb wohl geneigt, ihr beizustehen. Auch F._____ ist kein völlig unabhängiger Zeuge, sondern ein Arbeitskollege von E._____, der mit diesem (und dessen Freundin) auch privat verkehrt (Urk. 8/5 S. 1).

- 8 c) Bei der Beweiswürdigung ist indessen vor allem der materielle Gehalt der vorliegenden Aussagen von Bedeutung. Die Vorinstanz erwog (Urk. 34 S. 15-17) bezüglich der Aussagen von B._____ und ihrer damaligen Begleiter, dass diese zwar im Stadium der staatsanwaltlichen Einvernahmen grösstenteils übereinstimmten. Sie wirkten aber "etwas einstudiert", und es habe ein "zunehmendes Angleichen der Aussagen" stattgefunden, was wohl damit zusammenhänge, dass die drei Personen den Vorfall zugegebenermassen wiederholt miteinander besprochen hätten. Im erstinstanzlichen Urteil werden sodann verschiedene Widersprüche in deren Aussagen dargelegt, so etwa bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte sein Auto sogleich nach E._____s Geste mit der Hand vor dem Gesicht (erstmals) verlassen habe oder ob er zuvor noch mehrmals die Spur gewechselt habe. Ungereimtheiten machte die Vorinstanz ferner bezüglich der von den Beteiligten in den verschiedenen Phasen des Vorfalls benützten Fahrstreifen und hinsichtlich der Frage aus, wann das Auto des Beschuldigten fotografiert wurde sowie ob dieser deswegen erneut ausstieg (oder aber, weil B._____ hupte). Zwar wies die Vorinstanz auch auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen seiner Ehefrau hin. Sie gelangte aber doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten weder wiederholte Spurwechsel ohne genügende Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmer noch ein zweites Verlassen des Autos auf der Autobahn rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die eingeklagte Sachbeschädigung, da zwar alle Insassen von B._____s Auto den Schlag auf den Kotflügel beobachtet hätten, aber niemand gesehen habe, dass dabei eine Beule entstanden sei. B._____ habe auch nicht möglichst rasch angehalten, um den zufolge des heftigen Schlags möglicherweise entstandenen Schaden zu begutachten. Ausserdem hätte der Automobilist, der neben B._____ gefahren sei und das Verhalten des Beschuldigten offenbar nonverbal kommentiert habe, ihr signalisiert, dass ein Schaden entstanden sei, wenn er einen solchen bemerkt hätte (a.a.O.). d) Diese Beweiswürdigung überzeugt nicht. Zutreffen mag, dass insbesondere B._____ und E._____, die ein Paar sind, miteinander und vielleicht auch mit ihrem Kollegen F._____ über den inkriminierten Vorfall sprachen. Dies konnte bei gleichzeitig verblassender Erinnerung bis zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen

- 9 - Einvernahmen durchaus – auch ohne entsprechende Absicht – punktuell zu einer Angleichung ihrer Sachverhaltsdarstellungen führen. Dies ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, indem vor allem auf die aus noch frischer Erinnerung bei der Polizei gemachten Angaben abgestellt wird. Tatsache ist ferner, dass bezüglich der Abfolge der Spurwechsel Unklarheiten verbleiben. Dies ist aber nicht anders zu erwarten, wenn mehrere Personen ein mehrphasiges dynamisches Geschehen, welches sich über eine gewisse Zeitspanne erstreckte, nachträglich schildern. Erstaunlich und ein Hinweis auf abgesprochene bzw. "einstudierte" Aussagen wäre im Gegenteil, wenn B._____, E._____ und F._____ den Ablauf der Ereignisse absolut deckungsgleich geschildert hätten. Dass schliesslich B._____ und ihre Mitfahrer zwar den Faustschlag des Beschuldigten auf den Kotflügel sahen, nicht aber die damit verbundene Entstehung einer Delle bemerkten, lässt sich aufgrund der seitlichen, aus dem Fahrzeuginnern nicht gut oder gar nicht einsehbaren Lage der Beule (Urk. 6 S. 1) zwangslos erklären. Damit spricht aber auch die Tatsache, dass sie nicht sofort nachschauten, keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung. Ebenso wenig erhellt, wie der Automobilist, der neben B._____ fuhr und wegen des Verhaltens des Beschuldigten den Kopf geschüttelt bzw. eine Geste mit der Bedeutung "Geht's noch?" gezeigt haben soll, B._____ die Entstehung einer Beule hätte "signalisieren" sollen. 2. a) Mit dem vorstehend Gesagten ist allerdings auch noch nicht erstellt, dass der Beschuldigte seinen Wagen zweimal verliess und beim zweiten Mal mit einem Faustschlag den linken Kotflügel von B._____s Auto beschädigte. Diesbezüglich kann vorliegend Klarheit gewonnen werden, indem die beiden sich grundlegend widersprechenden Sachverhaltsversionen des Ehepaars G._____ einerseits und der drei jungen Leute im "Audi" anderseits daraufhin geprüft werden, ob die geschilderten Abläufe logisch nachvollziehbar sind. b) B._____, E._____ und F._____ schilderten den Hergang der Ereignisse schon bei der Polizei nicht nur im Wesentlichen übereinstimmend, sondern auch vom Ablauf her plausibel und folgerichtig. aa) Insbesondere findet sich in ihrer Schilderung eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb es überhaupt zu einer Auseinandersetzung kam. Sie gaben

- 10 konstant und übereinstimmend an, dass der Beschuldigte sich unmittelbar vor der Verengung der Fahrbahn von drei auf zwei Fahrstreifen vor ihnen auf die mittlere (bzw. von da an linke) Spur "hereingedrängelt" habe. B._____ habe deshalb bremsen müssen. Dann habe der Beschuldigte sogleich auf die rechte Spur gewechselt, wo der Verkehr schneller gerollt sei (B._____: Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; E._____: Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/4 S. 3; F._____: Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/6 S. 3/5). Nach weiteren Spurwechseln des Beschuldigten, die gemäss B._____ auch zu "brenzligen Situationen" führten (Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; etwas weniger klar E._____ und F._____: Urk. 8/4 S. 3, Urk. 8/6 S. 3) erwähnen alle drei Insassen des "Audi" als Reaktion eine Handbewegung E._____s vor seinem Gesicht im Sinne von "geht es noch?" (B._____, Urk. 8/2 S. 6) bzw. "Häsch en Knall?" (F._____, Urk. 8/6 S. 6). Kurz darauf habe der Beschuldigte auf die linke Spur gewechselt (E._____: Urk. 8/3 S. 1, Urk. 8/4 S. 5; F._____: Urk. 8/5 S. 2; vgl. auch B._____, Urk. 8/1: "Da waren wir beide auf der linken Spur", Urk. 8/1 S. 3). Dann habe die Kolonne gestoppt. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und zur Fahrertür von B._____s Auto gekommen. Sie hätten sich aber nicht auf eine Diskussion eingelassen (B._____: Urk. 8/1 S. 1, Urk. 8/2 S. 3; E._____: Urk. 8/3 S. 1/2, Urk. 8/4 S. 3/5; F._____: Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 4). Nach der übereinstimmenden Schilderung von B._____, E._____ und F._____ waren diese also wegen des "Hereindrängelns" des Beschuldigten und dessen nachfolgender "Slalomfahrt" mit bisweilen wenig rücksichtsvollen Spurwechseln verärgert und reagierte E._____ darauf mit der erwähnten Handbewegung. Der Beschuldigte verliess daraufhin sein Auto, um die drei jungen Leute zur Rede zu stellen. Deren Aussagen beschreiben eine logische Abfolge von Geschehnissen. Sie erscheinen ausserdem als glaubhaft, weil die "Audi"-Insassen ihr eigenes Verhalten keineswegs beschönigten, sondern einräumten, dass von ihrer Seite mit einer unfreundlichen Geste zur Eskalation beigetragen wurde (vgl. ausserdem die Aussage E._____s, wonach B._____ dem Beschuldigten im weiteren Verlauf auch den "Vogel" gezeigt habe, Urk. (8/4 S. 4/6). bb) Zum nachfolgenden Geschehen führten E._____ und F._____ aus, dass der Verkehr dann wieder gerollt und der Beschuldigte zunächst auf die rechte Spur hinüber gefahren sei (E._____: Urk. 8/3 S. 2; F._____: Urk. 8/5, S. 2). Dies

- 11 ergibt sich sinngemäss auch aus der Aussage von B._____, dass der Beschuldigte hernach "von der rechten Spur" her (Urk. 8/2 S. 6) wieder vor ihr in die Kolonne eingeschwenkt sei, und zwar so knapp, dass sie abrupt habe bremsen müssen. Letzteres wurde von E._____ (Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 4/6) und F._____ (Urk. 8/5 S. 2) bestätigt. B._____ protestierte gegen dieses Manöver, indem sie die Hupe betätigte (Urk. 8/2 S. 3; E._____: Urk. 8/3 S. 2; F._____: Urk. 8/5 S. 2). Gemäss E._____ zeigte sie dem Beschuldigten überdies den "Vogel" (Urk. 8/4 S. 4/6), und F._____ bestätigte, dass sie mit ihrem Mobiltelefon das Kontrollschild des Beschuldigten fotografierte (B._____: Urk. 8/1 S. 3, F._____: Urk. 8/5 S. 4, später unsicher, wer die Aufnahme gemacht hatte, Urk. 8/6 S. 6). Übereinstimmend gaben B._____, E._____ und F._____ sodann zu Protokoll, dass der Beschuldigte daraufhin erneut aus seinem Wagen gestiegen und zur Fahrerseite von B._____s Auto gekommen sei. Er sei vor das Fahrzeug gestanden und habe demonstrativ die Autonummer angeschaut. Sie hätten ihn aber weiterhin ignoriert, worauf er mit der rechten Faust auf den linken Kotflügel ihres Wagens eingeschlagen habe. Dann sei er wieder in sein Auto gestiegen und weitergefahren (B._____: Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/2 S. 3; E._____: Urk. 8/3 S. 2, Urk. 8/4 S. 4; F._____: Urk. 8/5 S. 2, Urk. 8/6 S. 4). Anzufügen bleibt, dass sowohl B._____ als auch ihre beiden Mitfahrer in diesem Zusammenhang einen anderen Automobilisten erwähnten, der mit Gesten seiner Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten Ausdruck verliehen habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen waren offensichtlich nicht abgesprochen: B._____ sagte aus, dass dieser Autolenker "nur den Kopf geschüttelt" habe (Urk. 8/1 S. 2), während sich E._____ an ein silberfarbenes Auto und an eine Geste mit dem Sinn "geht's noch?" erinnerte (Urk. 8/4 S. 4) und F._____ seinerseits angab, man habe "fragende Blicke ausgetauscht" (Urk. 8/6 S. 7). Gemäss B._____ und F._____ befand sich dieser Automobilist auf der linken Spur (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/6 S. 7), was mit der an anderer Stelle zu findenden Aussage von B._____ zusammenpasst, sie seien "rechts gestanden", als der Beschuldigte zum zweiten Mal ausgestiegen sei (Urk. 8/1 S. 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass die drei Personen im "Audi" auch diese zweite Phase, in der sich die Auseinandersetzung verschärfte und schliesslich im Faustschlag ge-

- 12 gen B._____s Auto gipfelte, nicht nur im Wesentlichen übereinstimmend, sondern auch logisch nachvollziehbar schilderten. cc) Mit den Aussagen der drei Fahrzeuginsassen ohne weiteres vereinbar ist sodann das fotografisch dokumentierte Schadenbild am linken Kotflügel des "Audi". Aufgrund der Form und insbesondere der Lage der Delle kann ein Parkschaden ausgeschlossen werden und erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass es sich dabei um die Folge einer Kollision handelt. Der Schaden ist offensichtlich auf eine stumpfe Gewalteinwirkung von seitlich-oben zurückzuführen. Neben einem gezielten Faustschlag käme als Ursache vielleicht noch ein Steinschlag in Frage. Wollte man aber deswegen den klaren und übereinstimmenden Aussagen von B._____, E._____ und F._____ keinen Glauben schenken, so müsste man ihnen unterstellen, willkürlich einen wildfremden Automobilisten einer vorsätzlichen Sachbeschädigung zu bezichtigen, um diesen für den anderweitig verursachten Schaden zu belangen. Für eine solche falsche Anschuldigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere bleibt unerfindlich, weshalb F._____ dabei hätte mitmachen und das Risiko eingehen sollen, dass ihn etwa Aussagen anderer Verkehrsteilnehmer entlarven könnten. Ihn brauchte ja der Schaden am Fahrzeug in keiner Weise zu interessieren. Damit bleibt der von B._____, E._____ und F._____ beobachtete Faustschlag des Beschuldigten die einzige vernünftige Erklärung für den kurz darauf an der entsprechenden Stelle entdeckten Schaden. c) aa) Bei einer genaueren Betrachtung der vom Beschuldigten deponierten Aussagen fällt sofort auf, dass darin eine plausible Erklärung fehlt, weshalb die beiden Streitparteien überhaupt aneinander geraten sind. Das von den "Audi"- Insassen angegebene Hereindrängeln bei der Spurverengung stellt er vehement in Abrede (Urk. 7/1 S. 2). Folgt man seiner Sachdarstellung, so fiel ihm das hinter ihm fahrende Auto von B._____ auf, weil dessen Insassen "sich die ganze Zeit amüsierten", E._____ immer wieder seine Jacke hochhielt und jemand aus dem "Audi" heraus den Beschuldigten und dessen Familie mehrmals fotografierte (a.a.O., S. 1). E._____s Handbewegung vor dem Gesicht, die den Beschuldigten allenfalls hätte verärgern können, bemerkte dieser nach eigenem Bekunden gar nicht (a.a.O., S. 3). Auf die Frage nach dem Abstand zwischen den beiden Autos

- 13 antwortete der Beschuldigte, es sei immer schwierig, dies im Rückspiegel abzuschätzen (a.a.O., S. 1). Er behauptete nicht ausdrücklich, B._____ habe keinen genügenden Abstand eingehalten. Gleichwohl gab er an, er sei ausgestiegen und zum anderen Auto gegangen, um dessen Nummer zu notieren und die Insassen auf die "Auffahrerei" und die Fotos anzusprechen (Urk. 7/1 S. 2). Ob sich die Leute im anderen Auto "amüsierten", brauchte den Beschuldigten nicht zu kümmern. Weshalb ihn das angebliche Hochziehen von E._____s Jacke stören sollte und B._____ oder deren Begleiter den Beschuldigten und dessen Familie mehrmals hätten fotografieren sollen, bleibt ebenfalls unerfindlich. Alle drei bestätigten zwar, dass ein Foto gemacht worden war, um die Autonummer des Beschuldigten zu dokumentieren (Urk. 8/1 S. 2, Urk. 8/4 S. 7, Urk. 8/5 S. 4), der sie mit seinen Spurwechseln bedrängt habe. Im übrigen konnten sie aber mit Bildern wildfremder Menschen in irgend einem Auto nichts anfangen und bestand kein Grund zur Befürchtung, sie könnten damit auf Facebook o.dgl. Missbrauch betreiben, wovor angeblich die Kinder des Beschuldigten Angst gehabt haben sollen (Urk. 8/7 S. 3). Für den Beschuldigten bestand somit auf der Basis dessen, was sich nach seiner Schilderung bis dahin ereignet hatte, keinerlei Anlass, bei einem Stillstand des Kolonnenverkehrs auszusteigen und die Leute im "Audi" zur Rede zu stellen. Dennoch tat er dies zugegebenermassen, bestritt dann aber, noch ein zweites Mal ausgestiegen und zu B._____s Auto gegangen zu sein (Urk. 7/1 S. 4 und Urk. 24 S. 3). Folgt man seiner Darstellung, so wäre nach dem (ersten) erfolglosen Versuch, mit der "Audi"-Lenkerin zu sprechen, nichts Besonderes mehr geschehen – ausser dass E._____ angeblich erneut seine Jacke hochzog und gegen die Frontscheibe hielt – und setzte der Beschuldigte dann ungestört seine Fahrt in Richtung … / … fort (Urk. 7/1 S. 2). Die Auseinandersetzung mit den "Audi"- Insassen hätte also genau so plötzlich aufgehört, wie sie ohne plausiblen Grund begonnen haben soll. Dies erweckt den Verdacht, dass der Beschuldigte bei seinen Aussagen die zweite Phase mit dem erneuten Aussteigen ausblendete, weil dabei etwas ihn Belastendes geschehen war, nämlich der Faustschlag gegen B._____s Auto. Die Sachdarstellung des Beschuldigten erscheint somit insgesamt als unglaubhaft und taugt nicht dazu, die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen zu schmälern.

- 14 bb) Dies gilt um so mehr, als der Beschuldigte zugegebenermassen später anbot, die Angelegenheit mit einer Zahlung von Fr. 200.– zu regeln (Urk. 7/1 S. 5 und Urk. 24 S. 5). Dass er auf den doch recht schwerwiegenden Vorwurf, absichtlich ein fremdes Auto beschädigt zu haben (Urk. 5), nur zur Vermeidung von Zeitaufwand so reagiert haben will (a.a.O.), wenn doch gar nichts Schädigendes vorgefallen war, ist nicht glaubhaft. Beizufügen bleibt, dass er dabei auch noch angab, das Angebot von Geld auf Empfehlung seiner Ehefrau gemacht zu haben (a.a.O.). Dies war offensichtlich eine Lüge, gab doch G._____ als Zeugin zu Protokoll, von einem solchen Angebot nichts gewusst und ihrem Mann auch nichts dergleichen empfohlen zu haben (Urk. 8/7 S. 4). d) Die in den wesentlichen Zügen übereinstimmende und in ihrem Ablauf als folgerichtig erscheinende Sachdarstellung von B._____, E._____ und F._____ erweist sich somit insgesamt als sehr viel glaubhafter als die logisch nicht nachvollziehbare Version des Beschuldigten und von dessen Ehefrau. Sie wird zudem vom fotografisch dokumentierten Schadenbild am beteiligt gewesenen "Audi" gestützt. Damit ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte die Delle an dessen linkem Kotflügel mit einem Faustschlag verursacht hat. Dass dabei eine solche Beule entstehen könnte, war so naheliegend, dass auch ausser Zweifel steht, dass der Beschuldigte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist demgemäss der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. a) Sachbeschädigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen geahndet (Art. 144 Abs. 1 und Art, 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist dabei nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind ferner dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). b) Der Beschuldigte wurde wütend, weil er sich von den Insassen des "Audi" zu Unrecht wegen seiner Fahrweise gemassregelt fühlte und sie sich weigerten,

- 15 mit ihm darüber zu sprechen. In dieser Situation liess er sich zu einem heftigen Faustschlag gegen den Kotflügel ihres Autos hinreissen. Bezüglich des dadurch verursachten Sachschadens ist von Eventualvorsatz auszugehen. Das Ausmass des Schadens blieb mit etwas über Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 9/3) relativ gering. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. c) Der Beschuldigte wurde 1960 in Zürich geboren und ist auch dort aufgewachsen. Nach einer Ausbildung als Musiklehrer arbeitete er zunächst im Bereich der Luftfahrt in einer eigenen Firma (Prot. II S. 6), absolvierte dann ein Masterstudium an der Hochschule … und ist nun als Contract and Claims Manager bei H._____ tätig. Er bezieht ein Nettosalär von Fr. 8'900.– pro Monat und hat Alimentenverpflichtungen von Fr. 2'000.– monatlich (Prot. II S. 7). Vermögen besitzt er keines (Urk. 7/4 S. 5/6). Diese Lebensumstände wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. d) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 15/1). Den Führerausweis für leichte Motorwagen hat er seit 1983 (Urk. 1 S. 1). 2007 wurde ihm dieser Ausweis wegen Missachtung des Vortritts für einen Monat entzogen, und 2012 wurde ihm wegen Vornahme ablenkender Verrichtungen während des Fahrens eine Verwarnung erteilt (Urk. 15/5). Der etwas getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten ist, da er die vorliegend zu ahndende Sachbeschädigung ebenfalls im Rahmen des Strassenverkehrs beging, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. e) Die von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– erweist sich ebenso wie die vorinstanzlich für die SVG-Übertretung ausgefällte Busse von Fr. 200.– als milde, aber noch angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt praxisgemäss einen Tag. Zur zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse besteht kein Anlass. f) Der Beschuldigte ist Ersttäter. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 16 - VI. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StGB).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Einzelgericht) vom 6. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf weiterer Verletzungen der Verkehrsregeln), 6 bis 8 (Zivilansprüche) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– und mit Fr. 200.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 17 - 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. August 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

Urteil vom 25. August 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Von den Vorwürfen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird im Umfang von CHF 1'090.50 abgewiesen. Im Mehrbetrag von CHF 178.– wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 7. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung (Einzelgericht) vom 6. Januar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf weiterer Verletzungen der Verkehrsregeln), 6 bis... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– und mit Fr. 200.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die Privatkläger 1-3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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