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Zürich Obergericht Strafkammern 23.09.2015 SB150124

23. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,342 Wörter·~1h 12min·2

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150124-O/U/cw

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 23. September 2015

in Sachen

A._____, Beschuldiger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (DG140233)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 47). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe wovon bis und mit heute 478 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, B._____, Schadenersatz von CHF 35'000 zuzüglich 5 % Zins ab 12. April 2011 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1, C._____, Schadenersatz von CHF 63'500 zu bezahlen. 6. Der Privatkläger 2, D._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 7. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerten Sicherstellungen werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 6 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 307.60 Auslagen Untersuchung Fr. 47'587.70 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Rechtsanwalt X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 45'559.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 132 S. 2) 1. Ziff. 1 + 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2014 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

- 4 - 2. Im Sinne einer Beweisergänzung seien die Daten des Servers bei der E._____ AG zu sichern und dem Beschuldigten zur Verfügung zu stellen und es sei ein Gutachten über den Wert des Bankenprogramms F._____ zu erstellen. 3. Der Beschuldigte sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 134 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 3. Dezember 2014 betreffend Urteilsdispositiv Ziffern 1 und 3 bis 13 sei zu bestätigen. 2. Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2014 (Urk. 110), das mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 76), meldete der amtliche Verteidiger am 4. Dezember 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 79). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 4. März 2015 (Urk. 110 sowie Urk. 109/1-6) reichte der amtliche Verteidiger die Berufungserklärung vom 24. März 2015 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 112/1), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 20. April 2015 Anschlussberufung erhob (Urk. 127), welche dem Beschuldigten und den Privatklägern 1-3 zugestellt wurde (Urk. 128 und 129/1-5). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Mit Vorladung vom 20. April 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 23. September 2015 angesetzt (Urk. 126), zu welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und die Privatkläger als Zuschauer erschienen (Prot. II S. 6 ff.). 3. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 12. August 2013 in Untersuchungs-, respektive Sicherheitshaft (Urk. 30/2, Urk. 30/16; Urk. 49). Diese wurde nach Eingang der Berufung letztmals mit begründeter Verfügung vom 14. April 2015 bis zur Berufungsverhandlung verlängert (Urk. 123).

- 6 - II. Prozessuales A. Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; Hug in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., a.a.O., N 2 zu Art. 402).

- 7 - 2. Der Beschuldigte hat seine Berufung formell auf den Schuldspruch und den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1 und 2) beschränkt und beantragt einen Freispruch (Urk. 112/1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits die Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und im übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 127; Prot. II S. 6 f.). Entsprechend erwächst das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen, worauf gegebenenfalls im Falle eines Schuldspruchs zurückzukommen sein wird, da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6), der Herausgabe (Dispositiv- Ziffer 7) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) nicht explizit angefochten wurde. B. Beweisgrundsätze 1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche auch heute in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 6 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt (Urk. 47) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter

- 8 nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als

- 9 zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der

- 10 - Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.). 2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21). 2.5. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014).

- 11 - Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 10/1-68) die Aussagen des Geschädigten G._____ (Urk. 17/1-2), der Privatkläger 1 - 3 (Urk. 18/7-8 [C._____]; Urk. 18/14 und 18/27 [D._____]; Urk. 18/1 und 18/3 [B._____]), der Verwandten des Beschuldigten (Urk. 18/4 [H._____, Vater]; Urk. 18/6 [I._____, Bruder], Urk. 18/55 und 18/68 [J._____, Bruder]) und der übrigen Zeugen vor (Urk. 18/39-40 [K._____]; Urk. 18/41 und 18/50 [L._____] und Urk. 18/52-53 [M._____]), ferner die zwei für den Erpressungstatbestand relevanten Emails vom 6. und 7. August 2013 (Urk. 10/4 und 10/14), die Aufnahme des Notrufs an die Nr. 117 (Urk. 9), die Akten des Forensischen Instituts Zürich über die Spurensicherung (Urk. 19/1-2) und ausserdem stützt sich die Anklage nebst diversen eingereichten Unterlagen auf die während der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen, beziehungsweise die ausgewerteten Daten (Urk. 11- 16, Urk. 20 und Urk. 27), sowie auf die Bankeneditionen (Urk. 21-25). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. C. Strafantrag 1. Die Vorinstanz hat zutreffend auf Art. 30 StGB hingewiesen, wonach die eingeklagte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 3 (HD) nur auf Antrag der verletzten Person strafbar ist, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 110 S. 8). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Blosses "Kennenmüssen" oder blosser Verdacht genügt nicht (BGE 101 IV 116, bestätigt in Ur-

- 12 teil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5 . Dezember 2014, E. 2.2; Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [kurz: BSK StGB I], 3.A. Basel 2013, Art. 31 N 26; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.]/ Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli (kurz: OFK - StGB), N 4 zu Art. 31). Im Zweifel ist gemäss herrschender Lehre von den Angaben des Antragsberechtigten auszugehen (Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 31 N 14). 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Verteidigung, die geltend macht, die Dreimonatsfrist für den Strafantrag habe mit der Verhaftung des Beschuldigten am 12. August 2013 zu laufen begonnen (Urk. 112/1 S. 21), zu Recht den Strafantrag bezüglich der Drohung (HD) als rechtsgültig erachtete. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Privatklägerin 3 gegen Ende August, bzw. Anfang September, 2013 zum Schluss gekommen sei, dass nicht zwei Asiaten, sondern der Beschuldigte selbst hinter der Drohung stecke. Von diesem Zeitpunkt sei für den Fristenlauf der Strafantragsfrist auszugehen, der somit Ende November, resp. Anfang Dezember, 2013 geendet habe (Urk. 110 S. 8). 3. Gemäss Aussage der Privatklägerin 3 vom 31. Januar 2014 sei ein Schlüsselerlebnis für den Verdacht, dass die Bedrohung vom Beschuldigten und nicht von den Asiaten ausging, gewesen, dass sie zusammen mit L._____ wenige Tage nach dessen Rückkehr aus Thailand bei der Räumung des Pultes des Beschuldigten im Büro an der N._____-Strasse in Zürich den handgeschriebenen Zettel mit der Adresse von G._____ und O._____ (Urk. 18/49) gefunden hätten, da letzterer ja nun wirklich gar nichts mit der Firma E._____ zu tun habe (Urk. 18/3 S. 14). Es kann aufgrund übereinstimmender Aussagen als erstellt betrachtet werden, dass L._____ am 20. August 2013 aus Thailand in die Schweiz zurückkehrte (Urk. 18/41 S. 2 und 18/50 S. 5 [L._____] ; Urk. 10/6 S. 4 [Beschuldigter]). Indessen ergibt sich aus den Aussagen nicht zuverlässig, ob B._____ und L._____ noch am gleichen Tag das Pult im Büro räumten, an dem dieser angekommen und ins Büro gegangen war, wo er das Erpresser-Email las (Urk.

- 13 - 18/41 S. 8 f. und 18/50 S. 7), oder wenige Tage später, wie die Privatklägerin 3 aussagte (Urk. 18/3 S. 14). Jedenfalls fand die Pulträumung vor der polizeilichen Einvernahme von L._____ vom 5. September 2013 statt (Urk. 18/41 S. 2), anlässlich welcher er die vorgefundenen Unterlagen der Polizei übergab (Urk. 18/41 S. 9). Die Privatklägerin 3 übergab gemäss dem Poststempel ihre schriftliche Strafanzeige am 21. November 2013 der schweizerischen Post (Urk. ND 5/1, angeheftetes Couvert). Der Zeuge L._____ erwähnt jedoch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst auch mehrere Bürobesuche (Urk. 18/50 S. 7), so dass zweifelhaft ist, ob die Pulträumung bereits am Anreisetag des Zeugen L._____ oder einige Tage später stattfand. Einzig klar ist, dass der Zeuge L._____ das erpresserische Email auf Englisch vom 6. August 2013 bereits am 20. August 2013 im Büro an der N._____-Strasse … physisch vor sich hatte und es durchlas (Urk. 18/50 S. 7). In Anwendung der obgenannten Rechtsprechung und von Art. 91 Abs. 2 StPO ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Pulträumung allerfrühestens einen Tag nach der Rückkehr des Zeugen L._____ am 21. August 2013 stattfand, womit die Strafantragsfrist mit der Postaufgabe vom 21. November 2013 in concreto eingehalten ist, da der Tag der Kenntnisnahme nicht mitzuzählen ist. III. Sachverhalt A. Anklagepunkt 1.1 (HD): Erpressung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung

1. Der Anklagepunkt des Hauptdossiers befasst sich mit den Vorfällen um den 5. August 2013, wobei ein erstes Telefongespräch vom 5. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten G._____ am Anfang der Geschehnisse stand, anlässlich welchem der Beschuldigte diesem mitgeteilt habe, er sei von zwei Männern (Asiaten) mit einer Pistole bedroht worden, die ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ beim Sex mit Kindern, resp. jungen Männern, abgebildet gewesen sei, und die von G._____ eine Million Euro verlangt hätten, andernfalls sie letzteren anzeigen würden. Er, der Beschuldigte müsse ihnen dabei helfen, sonst würde er umgebracht. Darauf habe der Beschuldigte dem Geschä-

- 14 digten G._____ am 6. August 2013 ein Email auf Englisch geschrieben, worin weiter konkretisiert worden sei, der Geschädigte müsse nun eine Million Euro zahlen, 250'000 Euro in bar und 750'000 Euro per Einzahlung auf das Konto des Beschuldigten. Es wurde einerseits mit der Veröffentlichung der Fotos, andererseits mit der Erschiessung des Beschuldigten, seiner Familie und weiterer Personen aus dem Umfeld von G._____ gedroht für den Fall der Weigerung. Es müsse nun alles schnell gehen, denn der Beschuldigte müsse am 8. August 2013 nach Holland gehen und dort das Bargeld abliefern. Der Beschuldigte beanzeigte das Vorgefallene bei der Stadtpolizei Zürich und erzählte die Erpressergeschichte auch seinem Vater, dem gegenüber er am 11. August 2013 weiter berichtete, er sei nach Amsterdam geflogen, wo er mit der Polizei zusammengearbeitet und die Täterschaft getroffen habe und wo er erneut mit einer Waffe bedroht worden sei. Ausserdem sei er wegen dieser Erpressergeschichte am 8. August 2013 von Malaysia heimgekehrt. G._____ indessen zahlte dem Beschuldigten nichts. Polizei und Staatsanwaltschaft hatten aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Angaben ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Erpressungsversuchs eröffnet und Überwachungsmassnahmen angeordnet, was der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe. Durch die auch gegenüber der Privatklägerin 3, B._____, gemachte Aussage, dass zwei Asiaten unter anderem auch sie töten werden, sei diese massiv in Angst und Schrecken versetzt worden, was der Beschuldigte ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 47 S. 2-4), der im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst wurde (Urk. 110, S. 52), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Bedrohung des Beschuldigten durch die beiden asiatischen Männer habe real stattgefunden und sei keine Lügengeschichte, die vom Beschuldigten erfunden worden sei. Entsprechend habe nicht er die Privatklägerin 3 bedroht, sondern die beiden Asiaten (Urk. 112/1 S. 21; Urk. 132 S. 9). Die Polizei habe jedoch zur Entlastung des Beschuldigten weder Fingerabdrücke noch DNA-Spuren genommen und sie sei auch nicht der Spur nachgegangen, wonach die Asiaten den Geschädigten G._____ zuerst an seinem Wohnort in P._____ oder in seinem …büro aufgesucht

- 15 hätten (Urk. 112/1 S. 8 f.; Urk. 132 S. 10). Zum finanziellen Hintergrund des Beschuldigten machte die Verteidigung allgemein geltend, der Beschuldigte sei seit 2004 diversen geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen und habe durch verschiedene Tests die Gewissheit erlangt, dass sein Börsenprogramm F._____ funktioniere und damit werthaltig sei. So habe er berechtigterweise die Erwartung gehegt, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um neben der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auch die erhaltenen Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 112/1 S. 4; Urk. 132 S. 7 f.). 3. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: 3.1. Bei der Firma E._____ AG handelt es sich um ein Reisebüro mit einer Büroräumlichkeit im 2. Stock an der N._____-Strasse … in Zürich. Der Verwaltungsrat bestand unbestrittenermassen und gemäss polizeilichen Ermittlungen aus den drei Personen L._____, G._____ und B._____ (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem ergaben die Zeugeneinvernahmen, dass das Reisebüro wohl noch operativ tätig war, aber nur noch reduziert, wobei wenige Kunden noch durch B._____ betreut wurden, welche Besprechungen nur auf Termin machte und keine Laufkundschaft hatte (Urk. 17/1 S. 4f. [G._____]; Urk. 18/1 S. 2 und S. 10 f. sowie Urk. 18/1 S. 7 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 f. und S. 4 [L._____]). Der Beschuldigte hatte in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG einen Büroarbeitsplatz für seine Einzelfirma Q._____ zu einem Mietzins von Fr. 2'000 pro Monat seit 2008 gemietet (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2 und Urk. 10/60 S. 9; Prot. II S. 12 [Beschuldigter] ; Urk. 18/1 S. 8 f. [B._____]; Urk. 18/41 S. 2 und S. 5 [L._____]). Allerdings bezahlte er den Mietzins von CHF 2'000 pro Monat nur ca. bis Ende 2009 (Urk. 18/41 S. 5 [L._____]). Der Beschuldigte gab als Domizil seiner Einzelfirma Q._____ allerdings trotzdem noch zwei weitere Adressen auf seiner Korrespondenz, respektive gegenüber den Behörden, an: Einerseits ist unter der nur leicht anderen Firma "Q1._____" die R._____-Strasse …, … Zürich, als Adresse auf dem Betreibungsregisterauszug des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 4 vom 2. September 2013 (Urk. 18/38) und auf dem Arbeitsvertrag mit D._____ samt den entsprechenden Lohnabrechnungen vom 3. Juli und 7. August 2013 (Urk. 18/34-35) aufgeführt, obwohl der Beschuldigte selbst

- 16 angab, nur bis 2008 respektive bis 2011 oder früher an der R._____-Strasse ein Büro gehabt zu haben (Urk. 10/2 S. 10 f.; Prot. II S. 12). Ebenso führte die Firma S._____ GmbH, an welcher der Beschuldigte Anteile besass, gemäss Handelsregisterauszug noch im April 2013 ihren Sitz an der R._____-Strasse … in Zürich (Urk. 18/23). Andererseits wird im Absender der Q1._____ auch die …gasse …Postfach, … Zürich, als Adresse angegeben (Urk. 18/43). Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten hatte der Beschuldigte ab 2008 bis Ende März 2013 neben dem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse … auch an der …gasse … in Zürich einen Büroarbeitsplatz (Urk. 10/2 S. 10 und Urk. 10/6 S. 2; Prot. II S. 12 [Beschuldigter]; Urk. 18/7 S. 2 [C._____]; Urk. 18/41 S. 4 f. [L._____]). 3.2. Der Beschuldigte telefonierte am Montagvormittag, 5. August 2013, dem Geschädigten G._____ auf die Nummer des Geschäftstelefons und liess dort eine Meldung auf der Mailbox zurück, worauf er G._____ kurz darauf auf seinem Mobiltelefon erreichte. Er teilte ihm mit, dass er, der Beschuldigte, schon am Freitag, 2. August 2013, und nun auch am Montag Morgen wieder von zwei asiatischen Männern mit einer Pistole bedroht worden sei und diese beiden Männer ihm Fotos vorgelegt hätten, auf welchen G._____ Sex mit Jungen praktiziert habe. Die Männer würden nun Geld verlangen und ihn, G._____, suchen, da sie ihn kennen würden (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 14 f. [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 6 ff. und Urk 17/2 S. 3 [G._____]). Der Beschuldigte räumte diesbezüglich auch ein, dass G._____ ihn anlässlich dieses Telefonates aufforderte, sofort und unbedingt zur Polizei zu gehen (Urk. 10/10 S. 2 [Beschuldigter]; Urk. 17/1 S. 7 [G._____]). 3.3. Dies tat der Beschuldigte denn auch und erstattete am 5. August 2013 um ca. 10.00 Uhr in der Regionalwache … gegenüber Beamten der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige wegen Erpressung (Urk. 1 S. 2). In der anschliessenden Einvernahme schilderte der Beschuldigte den in der Anklage detailliert aufgeführten Sachverhalt, wonach er gleichentags am Vormittag, ca. 09.15 Uhr, in seinem Büro an der N._____-Strasse in … Zürich von zwei Männern gefragt worden sei, ob er Dr. G._____ kennen würde. Nachdem er bejaht gehabt habe, hätten ihm die Männer ca. 20 Fotos vorgelegt, auf welchen G._____ abgebildet gewesen sei, wie

- 17 er mit jungen Männern Oralverkehr gehabt habe. Die beiden Männer hätten gesagt, dass sie G._____ nun anzeigen und die Fotos ins Netz stellen würden und sie von G._____ 1 Million Euro wollten, wobei der Beschuldigte ihnen helfen müsse. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihm gesagt, sie würden ihn umbringen, wenn er nichts tue (Urk. 47 S. 2 f. Ziff. 3; Urk. 10/1 S. 2 ff.; Prot. II S. 17 ff. [Beschuldigter]). 3.4. Am gleichen Tag, am Mittag des 5. August 2013, rief der Beschuldigte die Privatklägerin 3 um 12.35 Uhr noch vom Polizeiposten aus an und erzählte ihr da und später im Büro an der N._____-Strasse in Zürich von der Bedrohung durch die zwei Asiaten (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter] Urk. 18/1 S. 3 ff. und 18/3 S. 10 ff. [B._____]). 3.5. Am 6. August 2013, 08.21 Uhr, schrieb und versandte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation im Büro an der N._____-Strasse … in Zürich vom Emailaccount info@E._____.ch aus das in der Anklageschrift erwähnte Email auf Englisch an die Mailadresse von G._____ dr.G._____@bluewin.ch (Urk. 10/4; Urk. 5). Der Inhalt dieses Emails deckt sich im Wesentlichen mit der Anzeigeaussage des Beschuldigten gegenüber der Stadtpolizei Zürich vom Vortag. Dass der in den ausgedruckten Mails enthaltene Inhalt demjenigen Text entspricht, den der Beschuldigte schrieb und versandte, bestätigte dieser selbst (Urk. 10/2 S. 3, 10/10 S. 3, Urk. 10/11 S. 1; Prot. II S. 18) und der Empfänger (Urk. 17/1 S. 7 f. [G._____]). 3.6. Unmittelbar danach, am 6. August 2013, 08.25 Uhr (Urk. 5), wählte der Beschuldigte die Notrufnummer 117 der Polizei und erzählte dort, die beiden Männer seien eben wieder bei ihm gewesen und hätten ihn wieder mit einer Waffe bedroht und von ihm verlangt, er solle Herrn G._____ ein Email schreiben, was er auch getan habe und sie hätten ihm weiter gesagt, was zu tun sei. Er habe aber jetzt eigentlich einen Termin bei der Kantonspolizei. Er wisse nicht, wie die beiden Männer gekommen seien, ob sie ein Auto hätten. Sie seien jetzt aber wieder weg. Er sei allein im Büro (Urk. 9 [CD des Anrufs an die Notrufnummer] und Urk. 10/2 S. 4).

- 18 - In der für diesen Tag bereits geplanten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich schilderte der Beschuldigte sodann, dass die beiden asiatischen Männer erneut in sein Büro gekommen seien, im gleichen Moment, als er selber dieses betrat. Die Männer hätten von ihm verlangt, dass er an G._____ ein Email schicke. Der grössere der beiden habe ihm den Text diktiert, während der kleinere ihm eine Faustfeuerwaffe entgegengestreckt habe. Der grössere der beiden habe ihm dann gesagt, dass er am 8. August 2013 im ... [Hotel] in Amsterdam einchecken und 50'000 Euro mitbringen müsse, den Rest solle er im Büro behalten. Bevor sie gegangen seien, habe der kleinere der Beiden ihn am Nacken gepackt und auf die Tischkante gedrückt (Urk. 10/2 S. 3 ff.). 3.7. Am darauffolgenden Tag, dem 7. August 2013, schickte der Beschuldigte ein zweites Email an G._____, dieses Mal auf Deutsch (Urk. 10/14). Auch der Inhalt dieses Mails ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieses am 7. August 2013 um 11.20 Uhr vom Emailaccount Q._____@....ch aus an die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch des Geschädigten schickte (Urk. 10/6 S. 6, Urk. 10/10 S. 14 f.; Urk. 17/2 S. 4 [G._____]). Der Beschuldigte flehte darin den Geschädigten an, das von den Erpressern geforderte Geld zu bezahlen und versprach seinerseits, ihm die Million bestimmt zurückzahlen zu können, selbst wenn er mit der Sache nichts zu tun habe. Im weiteren stellte er sein Bank- Anlage-Steuerungs-Programm vor, das werthaltig sei und mit dem er beweisen wolle, dass er ihm tatsächlich eine Million zurückzahlen könne und erklärte sich bereit, dem Geschädigten den Schlüsselcode zu übergeben. Er bat um Hilfe und erklärte, dem Geschädigten jeden Schaden zu ersetzen (Urk. 10/14; Prot. II S. 18). 3.8. Der Beschuldigte gab zu, am Abend des 8. August 2013 seinem Vater H._____ und am Morgen des 12. August 2013 seinem Bruder I._____ wahrheitswidrig erzählt zu haben, dass er zusammen mit drei weiteren Personen, mit welchen er in der Firma E._____ zusammen arbeite, namens B._____, L._____ und dem Verwaltungsrat, einem Herrn G._____, erpresst werde, resp. gehackt worden sei und von ihnen ein Geldbetrag von 1 Million Euro verlangt werde, den sie zusammengebracht hätten und der am Samstag, 10. August 2013, in Amsterdam

- 19 übergeben werden sollte (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 2 ff. [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). Der Beschuldigte gab weiter tatsachenwidrig an, er habe sich zuvor in Malaysia aufgehalten und sei wegen dieser Erpressersache wieder in die Schweiz gekommen (Urk. 10/10 S. 5; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 6 [H._____]). Am Sonntag, 11. August 2013, berichtete der Beschuldigte seinem Vater und seinem Bruder I._____ erneut wahrheitswidrig, er sei für die Geldübergabe von der holländischen Polizei verdrahtet worden und er habe sich in einer Wohnung mit der Täterschaft zur Geldübergabe getroffen, wo er ihnen die Million habe überlassen müssen (Urk. 10/6 S. 5 f., Urk. 10/10 S. 7; Prot. II S. 21 [Beschuldigter]; Urk. 18/4 S. 3 [H._____]; Urk. 18/5 S. 2 [I._____]). 3.9. In seinem Umfeld gab der Beschuldigte zwar bekannt, dass er im April 2013 für längere Zeit nach Malaysia gehen würde und meldete sich an seinem Wohnort auch per 30. April 2013 nach Malaysia ab (Urk. 10/6 S. 7; Prot. II S. 10). Tatsächlich reiste er jedoch nie nach Malaysia (Urk. 10/10 S. 4 f. und Urk. 10/20 S. 76 f.). Er gab an, die Lüge um die Rückkehr sei aus einer Notlage heraus entstanden, weil er eben mit einer Waffe bedroht worden sei und gegenüber I._____ habe er eine etwas andere Geschichte erzählen müssen, weil er seiner Familie erzählt habe, dass er in Malaysia sei und einen Grund gebraucht habe um zu erklären, weshalb er überhaupt in der Schweiz sei (Urk. 10/10 S. 5 und Urk. 10/56 S. 12; Prot. II S. 21). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er nie in Amsterdam gewesen und gemeinsame Sache mit der dortigen Polizei gemacht habe. Er habe dies seinem Vater und seinem Bruder nur erzählt, weil er habe Geld auftreiben müssen (Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 22). Tatsächlich aber belog der Beschuldigte auch die Ermittlungsbehörden, sagte er doch am 6. August 2013 noch aus, er sei im Frühling ins Ausland gegangen, da er den Erbstreit in der Familie satt gehabt habe (Urk. 10/2 S. 9) und gestand erst im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung ein, dass diese Aussage wahrheitswidrig war (Urk. 10/6 S. 3). 3.10.1. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation im Zeitraum des Erpressungsfalles gab der Beschuldigte an, seit 2004 kein Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 10/20 S. 64; Urk. 10/51 S. 22 und 27; Urk. 10/56 S. 1; Prot. II S. 12), son-

- 20 dern von Darlehen zu leben (Urk. 10/2 S. 8; Urk. 10/6 S. 3; Urk. 10/62 S. 7 f.; Prot. II S. 13). Darauf hatte der Beschuldigte in den Steuererklärungen 2008 bis 2011 und 2013 auch hingewiesen (Urk. 10/15-19). Aus diesen ergibt sich zudem ein stetig steigender Schuldenbetrag von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013. Der Beschuldigte selbst sagte aus, Schulden insbesondere aus Darlehen in der Höhe von rund einer Million Franken zu haben (Urk. 31/17 S. 3; Prot. II S. 16) und gestand ein, in finanzieller Hinsicht schlecht dazustehen (Urk. 10/11 S. 5 und Urk. 10/56 S. 1) respektive von der Hand in den Mund zu leben (Prot. II S. 23) und die Darlehen nicht zurückzahlen zu können (Urk. 10/51 S. 22). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend festhielt, wiesen die Konten des Beschuldigten und der S._____ GmbH Anfang August 2013 zusammengezählt einen Kontostand von knapp minus CHF 20 aus (Urk. 110 S. 53). 3.10.2. Im weiteren räumte der Beschuldigte selber ein, von verschiedenen Seiten immer mehr unter Druck gekommen zu sein (Urk. 10/6 S. 6 und Urk. 10/11 S. 11 f.). So hatten die Darlehensgeber J._____ im April 2013 über CHF 54'000 und C._____ im Mai 2013 über CHF 67'150 die Betreibung gegen den Beschuldigten eingeleitet (Urk. 10/5), nachdem er sie - anerkanntermassen - während Jahren mit Lügengeschichten hingehalten hatte (Urk. 10/20 S. 73 ff., Prot. II S. 30 [bezüglich C._____]; Urk. 10/20 S. 79 f.; Urk. 10/51 S. 20 ff. und Urk. 10/66 S. 10 [bezüglich J._____]). Zudem habe B._____, nachdem sie mehrfach vertröstet worden war, die längst fällige Rückzahlung von zwei im Dezember 2010 und März 2011 gewährten Darlehen im Betrage von insgesamt CHF 35'000 verlangt, wobei sie mit der Betreibung gedroht habe, wenn sie das Geld nicht bis Ende Juli 2013 habe (Urk. 10/56 S. 9; Prot. II S. 23). Am Montag, 5. August 2013, versprach der Beschuldigte B._____ die Bezahlung bis spätestens Freitag, 9. August 2013 (Urk. 10/11 S. 11 [Beschuldigter]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 9 [B._____]). Ausserdem gab der Beschuldigte an, auch von seinem Vermieter, T._____, unter Druck gesetzt worden zu sein (Urk. 10/11 S. 12). Schliesslich stellte sich im Frühjahr 2013 definitiv heraus, dass der Beschuldigte aus dem Erbe seiner Mutter nichts mehr zu erwarten hatte (Urk. 10/57 und Urk. 10/56 S. 14), so dass sich auch von dieser Seite keine Entlastung seiner finanziellen Lage ergab.

- 21 - 3.10.3. Zu guter Letzt räumte der Beschuldigte bezüglich des von ihm zur Steuerung von Anlagekategorien für Banken entwickelten Börsenprogramms "F._____" (Urk. 10/20 S. 65; Urk. 30/55 S. 12 f.) ein, dass er seit 2008 versuche, dieses Programm zu verkaufen, wobei bis heute noch kein Abschluss zustande gekommen sei und er bis zu seiner Verhaftung mit diesem Börsenprogramm noch keine Einnahmen erzielt habe (Urk. 72 S. 3; Prot. II S. 15 und S. 29). Dies sei einerseits darauf zurückzuführen, dass er jeweils Vorauszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken verlangt gehabt habe, wozu die Banken jedoch nicht bereit gewesen seien und andererseits, dass er den Banken vorgängig den Grundcode für die Benutzung des Programms hätte bekannt geben müssen, was aber er abgelehnt habe (Urk. 10/20 S. 65 ff.; Urk. 10/11 S. 16; Urk. 10/51 S. 23; Urk. 10/56 S. 7). Er sei sich sicher gewesen, mit dem Programm genügend Geld machen zu können, wenn er es gebraucht hätte. Er habe das Programm aber nicht zu einem minderen Preis verkaufen wollen (Prot. II S. 15 f.). Dann behauptete er wiederum, dass er eigentlich Banken gesucht habe, die in sein Produkt "F._____" investieren würden. In die erst noch aufzubauende Firma hätte er nach eigenen Angaben seine Idee, also sein Bankenprogramm, eingebracht. Eine Gesellschaftsstruktur und ein Marketing seien noch nicht vorhanden gewesen (Urk. 10/20 S. 67 f.; Prot. II S. 27). Schliesslich räumte er sogar ein, dass das Programm in der Basisform nicht so gut funktioniere und bei einer Börsenhausse nicht vorteilhaft arbeite (Urk. 10/56 S. 8). Jedenfalls Ende 2012 habe er aufgegeben, dieses Programm zu verkaufen (Urk. 10/20 S. 66), was er jedoch in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 15 und S. 41 f.). Damit steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte auch mittels dieses Bankenprogramms bis zum Zeitpunkt des Erpressungsvorfalls Anfang August 2013 keinerlei Einnahmen generierte und sämtliche Versuche, mittels seines Bankenprogramms Einnahmen zu erzielen, gescheitert waren. Schliesslich steht auch fest, dass der Beschuldigte selbst nie eine Expertise von einem unabhängigen Dritten über die Werthaltigkeit des Programms erstellen liess und nicht einmal den potentiellen (Bank-) Kunden wenigstens einen ausgereiften Businessplan vorgelegt hatte (Urk. 10/20 S. 66-68; Urk. 10/42; Urk. 72 S. 10).

- 22 - Die Zugaben des Beschuldigten können dem Urteil zugrunde gelegt werden, da sie sich mit den Aussagen Unbeteiligter und der übrigen Aktenlage decken. Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 110 S. 52 f.). 4. Da bei den Vorfällen mit den zwei asiatischen Männern im Büro des Beschuldigten und der E._____ AG an der N._____-Strasse … in Zürich weder am 2., noch am 5. oder am 6. August 2013 Zeugen zugegen waren und auch keine Spuren gesichert werden konnten (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 3), nachdem die beiden Männer laut Angaben des Beschuldigten nichts angefasst hatten (Urk. 10/1 S. 6), ist aufgrund der gesamten Umstände und damit gestützt auf Indizien zu ermitteln, ob genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, so dass die vom Beschuldigten dargelegten Vorkommnisse wenigstens minimal glaubhaft erscheinen oder ob das Indizienpuzzle für die Annahme der Anklagebehörde und damit dafür spricht, dass die Erpressungsgeschichte vom Beschuldigten frei erfunden wurde. 4.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 110 S. 26-28). Sie hat ausserdem die Aussagen der Privatklägerin 3, des Geschädigten G._____ und des Beschuldigten richtig und umfassend wiedergegeben (Urk. 110 S. 54-60). Sie hielt die Aussagen des Geschädigten G._____ und der Privatklägerin 3 letztlich für schlüssig und glaubhaft (Urk. 96 S. 19 f.). Dagegen schloss sie infolge der zahlreichen Lügensignale, Widersprüche, eingestandenen Lügen und Plausibilitätsmängeln in den Aussagen des Beschuldigten und aufgrund seiner miserablen finanziellen Situation darauf, dass die Geschehnisse mit den beiden asiatischen Erpressern vom Beschuldigten frei erfunden worden waren, um dadurch an Geld zu gelangen (Urk. 110 S. 65). Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor (Urk. 110 S. 52-54 und S. 61-65), die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind daher lediglich als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen.

- 23 - 4.2. Mit der Vorinstanz ist vorab zu betonen, dass der Beschuldigte eingestandenermassen in zahlreichen Fällen bewusst log (siehe oben Erw. 4.6 und 4.7.; Urk. 110 S. 14 f.). So gab er selbst zu, immer wieder gegenüber seinen privaten Darlehensgebern, Verwandten wie seinem Bruder J._____ oder seinem Vater H._____ oder auch anderen Drittpersonen, jeweils irgendwelche erfundenen unwahren Geschichten erzählt zu haben, um die spezifischen Gelder zu erhalten, aber auch, um deren Rückzahlung hinauszuzögern (Urk. 10/20 S. 79 f.,10/51 S. 20 und S. 23, Urk. 10/56 S. 3 und S. 15; Prot. II S. 14, S. 21 f., S. 24, S. 28 und S. 30). Er erfinde Notlügen und Lügengeschichten nur, um Zeit zu gewinnen und die Geldgeber hinzuhalten, jedoch nicht, um jemanden zu schädigen (Urk. 10/20 S. 80, Urk. 10/56 S. 15). Damit hat er seine Glaubwürdigkeit unabhängig von der Stellung als Beschuldigter, welcher nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, schon ganz grundsätzlich stark strapaziert, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 110 S. 27 und S. 37). Wie zu zeigen sein wird, log der Beschuldigte jedoch auch gegenüber den Ermittlungsbehörden. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auch mehrfach selbst widersprach (Urk. 110 S. 61 ff.). Seinen Aussagen fehlt mithin die Konstanz und die Schlüssigkeit und für die Widersprüche gibt es auch keine plausiblen nachvollziehbaren Erklärungen, so dass auf die Angaben des Beschuldigten nur mit äusserster Zurückhaltung und hauptsächlich dann abgestellt werden kann, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte oder Aussagen von Dritten bestätigt werden. Eine hohe Zahl von Realitätskriterien ist daher erforderlich, um die Darstellungen des Beschuldigten als glaubhaft einstufen zu können. 4.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme bei der Anzeigeerstattung am 5. August 2013 an, den Geschädigten G._____ vor vielleicht drei Jahren das letzte Mal gesehen zu haben (Urk. 10/1 S. 3). Diese Behauptung konnte jedoch nicht erhärtet werden. Ganz im Gegenteil log der Beschuldigte diesbezüglich, wie sich aus den glaubhaften und übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, wonach das einzige Zusammentreffen des Beschuldigten mit dem Geschädigten anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens zusammen mit B._____ und L._____ am 1. Mai 2006 oder 2007 stattfand (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 und Urk. 18/3 S. 10 [B._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 8,

- 24 - Urk. 18/50 S. 4 [L._____], schliesslich auch der Beschuldigte: Prot. II S. 24). Somit lag das einzige Treffen der beiden mindestens doppelt so lange zurück, wie der Beschuldigte zuerst angegeben hatte. Dies erklärt auch, weshalb der Geschädigte und auch die Zeugin B._____ zunächst davon ausgingen, dass sich Beschuldigter und Geschädigter nicht kennen (Urk. 17/1 S. 4 [G._____]; Urk. 18/1 S. 9 [B._____]), und sich erst wieder daran erinnern konnten, nachdem sie via Beschuldigten, welcher es gegenüber der Zeugin B._____ irgendwann nach der Anzeigeerstattung selbst erwähnt hatte, darauf aufmerksam gemacht worden waren (Urk. 17/2 S. 2 [G._____]). Dass der Beschuldigte hinsichtlich des einzigen Zusammentreffens mit dem Geschädigten G._____ in zeitlicher Hinsicht die Unwahrheit deponierte, ist im Zusammenhang mit seinen Aussagen, wie gut er den Geschädigten G._____ kannte, indessen durchaus von Relevanz. So gab er noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Erkennen des Geschädigten auf den Sex-Fotos durchaus irreführend an, er habe ihn "schon eine Weile" nicht mehr gesehen (Urk. 10/2 S. 13), nachdem das einzige persönliche Treffen mindestens 6 Jahre zurücklag. Erst im Verlaufe der Hafteinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er dann ein, den Geschädigten nicht gut gekannt und nur einmal zum Mittagessen getroffen zu haben (Urk. 10/10 S. 10). Ebenfalls schwächte der Beschuldigte seine Aussage ein erstes Mal in der zweiten polizeilichen Einvernahme ab, indem er relativierte, er habe die Fotos angeschaut und sei davon ausgegangen, dass es Herr G._____ gewesen sei (Urk. 10/2 S. 12, so auch in der Berufungsverhandlung: Prot. II S. 24), was impliziert, dass er keine sichere Kenntnis hatte. Schliesslich flüchtete er sich anlässlich der Hafteinvernahme in die abgemilderte Aussage, er habe G._____ auf den Sex- Fotos erkannt, da die beiden Asiaten ihm ja gesagt hätten, dass es G._____ sei und so habe er sich erinnern können und es sei auch nicht im Raum gestanden, ob er G._____ kenne (Urk. 10/10 S. 10). Damit wich er der Frage aus, was ein typisches Begründungssignal darstellt. In der Einvernahme vom 30. August 2013 schränkte der Beschuldigte die Foto-Geschichte erneut ein, indem er angab, die Fotos hätten für ihn realistisch ausgesehen, aber mit einem Fotoprogramm könne man viel machen (Urk. 10/11 S. 4).

- 25 - Zusammen mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu den ihm von den Asiaten vorgezeigten Sex-Fotos, welche die Vorinstanz zutreffend würdigte (Urk. 110 S. 61/62), erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten bezüglich dieser Fotos als völlig unglaubhaft. Weiter ergab auch die Hausdurchsuchung beim Geschädigten keine gegenteiligen Anhaltspunkte, da dort zwar Internetausdrücke von nackten Knaben und Teenagern gefunden wurden, jedoch keinerlei Fotos von sexuellen Handlungen des Geschädigten mit solchen (Urk. 7 S. 2). Es kann daher mangels genügender Realitätskriterien und aufgrund der nachweislich nicht zutreffenden Angaben des Beschuldigten zum Grade der Bekanntheit mit dem Geschädigten G._____ davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten keine Sex-Fotos gezeigt worden sind, auf welchen der Geschädigte bei sexuellen Handlungen mit Knaben, resp. jungen Männern, abgebildet war. 4.4. Gegenüber Stadtpolizei und Kantonspolizei Zürich deponierte der Beschuldigte hinsichtlich seines Telefonates an den Geschädigten, worin er ihn über die Forderung der asiatischen Erpresser informierte, der Geschädigte habe nicht recht gewusst, was er sagen solle und habe "nicht viel" gesagt (Urk. 10/1 S. 5; Urk. 10/2 S. 14). Ausserdem verneinte er auf ausdrückliche Frage, dass er Anweisungen vom Geschädigten bekommen habe (Urk. 10/2 S. 16). Tatsächlich aber forderte der Geschädigte den Beschuldigten, der diesbezüglich zögerte, ausdrücklich auf, sofort zur Polizei zu gehen, resp. diese einzuschalten (Urk. 17/1 S. 7), was der Beschuldigte schliesslich zugab (Urk. 10/10 S. 2). Auch hier vermittelte der Beschuldigte demnach wahrheitswidrig, er sei aus freien Stücken und eigenem Antrieb zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Erpressung zu erstatten, was selbst von der Verteidigung in der Berufungsbegründung erneut geltend gemacht wird (Urk. 112/1 S. 8), wogegen er dies tatsächlich erst auf entsprechende nachdrückliche Aufforderung des Geschädigten tat. Zur Begründung, weshalb er nicht direkt die Polizei angerufen, sondern zuerst mit dem Geschädigten G._____ telefoniert habe, gab der Beschuldigte an, der Grund dafür liege darin, dass jener bedroht werde (Urk. 10/6 S. 7). Dies steht allerdings im Widerspruch zum Umstand, dass er seiner Freundin, die ja im Email ebenfalls

- 26 bedroht wurde, bis zu seiner Verhaftung am 12. August 2013 nichts von der Erpressung erzählte (Urk. 10/2 S. 16 und Urk. 10/6 S. 7). Einmal mehr bestätigt sich dadurch, dass die Aussagen des Beschuldigten im Einzelnen als auch im gesamten Kontext mit der allergrössten Vorsicht zu würdigen sind, da er nicht davor zurückschreckte, auch gegenüber den Ermittlungsbehörden unwahre Angaben zu machen. 4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, log der Beschuldigte mit seiner Aussage, wo er die Emailadresse dr.G._____@bluewin.ch und die Handynummer des Geschädigten G._____ gefunden haben wollte (Urk. 110 S. 62). Gemäss glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G._____ und B._____ war diese Emailadresse entgegen den Angaben des Beschuldigten weder auf telsearch.ch, noch auf local.ch oder sonst irgendwo im Internet zu finden, sondern befand sich nur auf dem internen Informationssystem der Firma E._____ AG (Urk. 18/1 S. 4 [B._____]). Zugang zu diesem Informationssystem hatte der Beschuldigte von seiner Arbeitsstation indes im fraglichen Zeitpunkt anfangs August 2013 grundsätzlich keinen (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 17). Statt dessen bat er die Zeugin K._____, mit welcher er eine jahrzehntelange Freundschaft pflegte (Urk. 18/39 S. 2 [K._____]; Prot. II S. 20 [Beschuldigter]) und welche die Privatklägerin B._____ im Sommer 2012 in ihrer Tätigkeit für die E._____ AG für die Dauer von deren Spitalaufenthalt vertrat (Urk. 18/40 S. 2; Urk. [K._____]; Urk. 18/41 S. 4 [L._____]; Urk. 18/3 S. 11 [B._____]), ihm das Login und das Passwort mitzuteilen. Mittels SMS vom 30. Juli 2013, 14.13 Uhr, kam sie dieser Bitte noch am gleichen Tag nach. Als Vorwand gab der Beschuldigte an, er müsse in Abwesenheit von B._____ eine Rechnung für die E._____ AG schreiben (Urk. 18/39 S. 8; Urk. 18/40 S. 7 [K._____]). Das entsprach jedoch ganz und gar nicht den Tatsachen, denn der Beschuldigte arbeitete nie für die E._____ AG und war auch nie deren Angestellter (Urk. 18/39 S. 5, 8 und S. 10, Urk. 18/40 S. 8 [K._____]; Urk. 18/41 S. 5 und S. 9 [L._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]). Die einzige Person, die effektiv für die E._____ AG (welche dem Zeugen L._____ gehört) arbeitete, war die Privatklägerin B._____ (Urk. 18/41 S. 2 [L._____]; Urk. 18/1 S. 3 und S. 8 f.; Urk. 18/2 S. 3 [B._____]; Urk. 17/1 S. 5 [G._____]; Urk. 10/2 S. 10

- 27 - [Beschuldigter]). Der Beschuldigte gab stattdessen gegenüber den Ermittlungsbehörden von Anfang an wahrheitswidrig an, er helfe in der Firma E._____ AG manchmal aus und bei G._____, L._____ und B._____ handle es sich um "Geschäftspartner" (Urk. 10/1 S. 1 f. und Urk. 10/10 S. 8; Prot. II S. 20 f.). Seinem Vater gegenüber sagte er gar, er arbeite in der Firma E._____ mit B._____ und L._____ zusammen (Urk. 18/4 S. 2) und er sprach von der E._____ AG in der Wir-Form, indem er z.B. sagte, "wir haben keine fixen Öffnungszeiten", "da wir die Firma umgestellt haben" (Urk. 10/2 10) oder etwa "dass wir erpresst würden" (Urk. 10/11 S. 9), so dass der Eindruck entstand, er gehöre zu dieser Firma, resp. arbeite für diese in irgendeiner Form (Urk. 18/6 S. 8 [I._____, Bruder]), was wie erwähnt alles nicht zutrifft. Schliesslich gab der Beschuldigte denn auch zu, die Angaben aus dem internen Informationssystem bereits am Montag, 5. August 2013, an einem anderen Arbeitsplatz der E._____ AG, an der Arbeitsstation 23, und nicht an seiner eigenen Station 22 herausgesucht und die Adressen und Telefonnummern handschriftlich im Büro an der N._____-Strasse auf Zettel (Urk. 18/49) notiert zu haben, weil er von seiner Arbeitsstation in diesem Zeitpunkt keinen Zugang gehabt hatte (Urk. 10/11 S. 2 und Urk. 10/51 S. 14-18). Es ist mithin geradezu unglaubhaft, dass der Beschuldigte, der nie für die E._____ AG gearbeitet und der keinen Zugang mehr zu deren internen Informationssystem hatte, während einer Zeit, in der B._____ im Büro ihren Aufgaben nachkam und weder ferien- noch krankheitshalber büroabwesend war, für die E._____ AG tatsächlich eine Rechnung hat schreiben müssen. Er legte eine solche denn auch nicht ins Recht und er machte darüber auch keine anderen konkreten Angaben, die es ermöglicht hätten, diese Aussage, die notabene eine ihm wohlgesinnte langjährige Freundin, K._____, durchaus authentisch und glaubhaft deponiert hatte, zu verifizieren, sondern stritt dies einfach ab. Es ist allerdings von der Aussage der Zeugin auszugehen, zumal jene insgesamt schlüssig und in sich stimmig ist. Überdies steht die Zeugin dem Beschuldigten nahe und es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie dem Beschuldigten mit ihren Aussagen schaden wollte. Weiter wird sie als sehr exakt und zuverlässig beschrieben (Urk. 18/41

- 28 - S. 4 [L._____]), so dass keine Zweifel an der Aufrichtigkeit der Zeugin verbleiben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Angabe des Beschuldigten gegenüber seiner langjährigen sehr guten Kollegin K._____ gelogen war, um Zugang zum Informationssystem der E._____ AG zu erhalten, wo der Beschuldigte Adresse und Handynummer des Geschädigten fand, die in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen wie telsearch.ch oder local.ch nicht aufgeführt waren. Obwohl der Beschuldigte gar nicht für die E._____ AG tätig war und seit Jahren auch keine Emails im Namen dieser Firma versendet hatte, testete er nach eigenen Angaben, ob das Versenden eines Emails vom Account der E._____ AG aus funktioniert, indem er sich am 30. Januar 2013 von diesem Account aus ein Mail an Q._____@gmx.ch geschrieben hatte (Urk. 10/13; Urk. 10/11 S. 3 [Beschuldigter]). Dass der Beschuldigte an seinem eigenen Arbeitsplatz der Q._____ in den Büroräumlichkeiten der E._____ AG auf Aufforderung von zwei Asiaten ein Erpressungsemail vom Account des Reisebüros und auf dem Papier des Reisebüros schrieb (siehe Absender unten auf dem Email; Urk. 10/4), konnte demzufolge nur ganz bewusst erfolgt sein, da sich der Beschuldigte zu diesem Zwecke erst einmal mit dem von der Zeugin K._____ erhaltenen Login Zugang zum Account verschafft haben musste. Eine plausible nachvollziehbare Erklärung dafür aber lieferte der Beschuldigte nicht, sondern flüchtete sich in Allgemeinplätze, indem er entweder angab, wenn er im Computer sei, könne er auf das Email-Programm einsteigen, bei seinen E-Mail-Adressen müsse er von seinem Computer aus zuerst den Provider anwählen und sich dann einloggen (Urk. 10/11 S. 1) oder aber zusammenhangslos ausführte, in der Datenbank seien die Adressen aller Kunden gespeichert gewesen (Prot. II S. 20). Dieses ausweichende Aussageverhalten stellt im gesamten dargelegten Kontext ein klares Lügensignal dar, das durch den Umstand verstärkt wird, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben noch am frühen Morgen desselben Tages an seinen Computer gegangen und an seinem Arbeitsplatz seine Emails angeschaut haben und den Arbeitsplatz nur für 3 bis 5 Minuten zwecks Einkaufs eines Getränks verlassen haben will (Urk. 10/2 S. 2). Damit ist nicht nachvollziehbar, wieso er das Email dann nicht ebenfalls von seinem Account aus schrieb, sondern den umständlicheren Weg ging, bei dem er zuerst das Email-Programm der E._____ AG aufstarten musste.

- 29 - Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der ausweichenden Antwort des Beschuldigten betreffend Auswahl des einen oder des anderen Emailprogramms spricht die Tatsache, dass dieser gegenüber den Polizeibeamten, die ihn am Morgen des 6. August 2013 nach dem zweiten Drohbesuch durch die beiden Asiaten im Büro an der N._____-Strasse abholten, zu vertuschen versuchte, dass er sowohl Adresse wie Handynummer des Geschädigten bereits kannte, indem er die Angaben zum Geschädigten aus dem Computer des benachbarten Arbeitsplatzes erhob, ohne den Beamten von seinen eigenen Recherchen zu erzählen oder ihnen gar seine handschriftlichen Aufzeichnungen zu übergeben, die er ja bereits am Vortag erstellt und im Büro aufbewahrt und unmittelbar zuvor für das Schreiben des Emails verwendet hatte (Urk. 10/11 S. 2). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist als erstellt zu betrachten, dass er ganz bewusst und mit Absicht das Erpresser-Email nicht von einem seiner eigenen Email-Accounts aus (Urk. 10/11 S. 6), sondern von demjenigen des Reisebüros E._____ AG aus verschickte, notabene zu einem Zeitpunkt, da die Privatklägerin B._____ (noch) nicht im Büro anwesend war. Entsprechend wunderte sich der Geschädigte G._____ denn auch und kontaktierte deswegen die Privatklägerin B._____, welche aber nachweisen konnte, dass nicht sie das Email versendet hatte (Urk. 17/1 S. 8). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten ist zweifelsfrei zu schliessen, dass er mit der Verwendung des Emailaccounts des Reisebüros von sich selbst ablenken wollte und es ist einmal mehr erwiesen, dass der Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht die Wahrheit sagte, indem er die Existenz der Zettelchen zunächst verschwieg, genauso wie er diesen gegenüber zunächst verschwieg, dass er aus eigenem Antrieb, in seinem Namen und von seinem Emailaccount aus am 7. August 2013 ein zweites Email an den Geschädigten G._____ schrieb (Urk. 10/11 S. 3). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem zweiten Email vom 7. August 2013 kann, da ebenfalls zutreffend, vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 110 S. 64). 4.6. Die Aussage des Beschuldigten, er sei von einem der beiden Asiaten am Hals gepackt und auf die Tischkante gedrückt worden (Urk. 10/2 S. 4), konnte durch das Forensische Institut Zürich, das unmittelbar nach dem Vorfall eine

- 30 - DNA-Probe vom Hals des Beschuldigten erhob, jedoch nicht gestützt werden, wurde doch am Hals des Beschuldigten nur seine eigene DNA festgestellt (Urk. 19/1-2). Damit sprechen die objektiven Anhaltspunkte dagegen, dass sich der Vorfall mit dem Am-Hals-Packen wie vom Beschuldigten beschrieben, ereignete. Was die Vorwürfe der Verteidigung gegen das Vorgehen der Polizei hinsichtlich der Spurensicherung betrifft (Urk. 112/1 S. 8), ist vollumfänglich auf den diesbezüglichen Entscheid der III. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 7. Juli 2014 (Geschäfts-Nummer UB140080) zu verweisen, in welchem die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 30/67, S. 8). An dieser Beurteilung ist ohne Einschränkung festzuhalten. Was den weiteren Vorwurf der Verteidigung betrifft, die Untersuchungsbehörden seien der Spur nicht nachgegangen, wonach die beiden Asiaten den Geschädigten G._____ zuerst an seinem Wohnort oder in seinem …büro, beides in P._____, aufgesucht hätten (Urk. 112/1 S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass diese Sachdarstellung seitens des Beschuldigten neu und erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben wurde (Urk. 72 S. 4 f.), so dass es den Untersuchungsbehörden objektiv gar nicht möglich war, einer solchen "Spur" nachzugehen. Ausserdem entspricht die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang gegenüber der Vorinstanz angegebene Begründung, wonach die Asiaten den Geschädigten in P._____ nicht angetroffen hätten, weil dieser zu dem Zeitpunkt nachweislich nicht in der Schweiz gewesen sei (Urk. 72 S. 4), nicht den Tatsachen. Wie sich zweifelsfrei aus der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten G._____ vom 7. August 2013 ergibt, hielt sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Erpressung ganz im Gegenteil in der Schweiz, namentlich in P._____ auf: Einerseits hatte der Geschädigte gemäss seiner Aussage bereits am Montag, 5. August 2013, mit der Privatklägerin B._____ zum Selbstschutz abgemacht, dass sie die Türen ihrer Büros abschliessen würden (Urk. 17/1 S. 8), was die Privatklägerin B._____ durch ihre Aussage bestätigte, wonach sie dem Beschuldigten am Nachmittag des 5. August 2013 erst auf sein Klopfen hin, und nachdem sie dessen Stimme erkannt hatte, die Bürotüre aufschloss (Urk. 18/1

- 31 - S. 4). Andererseits steht fest, dass der Geschädigte am Dienstag, 6. August 2013, das Erpresser-Email in seinem Büro in P._____ erhalten und nach dem Lesen der Post und dem Beantworten von Telefonanrufen beim Lesen seiner Emails gelesen hat (Urk. 17/1 S. 9; Urk. 7 S. 3). Überdies fand die polizeiliche Befragung vom 7. August 2013 in Zürich statt und es ergibt sich aus der gesamten Befragung des Geschädigten G._____, dass er im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz war (Urk. 17/1 S. 1 und S. 3, S. 6 und S. 8). Mithin log der Beschuldigte ein weiteres Mal nachweislich, dieses Mal gegenüber der Vorinstanz. 4.7. Gegen die Behauptung des Beschuldigten, die zwei Asiaten hätten ihm das Erpresser-Email vom 6. August 2013 diktiert und er habe quasi nur das geschrieben, was ihm aufgegeben wurde (Urk. 10/2 S. 3 und Urk. 10/10 S. 8), spricht namentlich und ganz wesentlich der konkrete Inhalt dieses Emails (Urk. 10/4): 4.7.1. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten bei der Anzeigeerstattung und der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich handelte es sich bei den beiden asiatischen Männern um ihm völlig fremde Personen, die weder ihn noch den Zeugen L._____ kannten, denn sie seien am Freitag, 2. August 2013, ins Büro gekommen und hätten nach Herrn L._____ gefragt und seien wieder gegangen, als er nicht anzutreffen war (Urk. 10/1 S. 2). Erst am Montag, 5. August 2013, hätten die beiden Männer den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei, worauf er geantwortet habe, er arbeite hier (Urk. 10/1 S. 2). Erst danach sei er gefragt worden, ob er Dr. G._____ kenne, was er bejaht habe (Urk. 10/1 S. 2). Noch am Montag Morgen, als dem Beschuldigten gemäss seinen Angaben zum ersten Mal mit dem Tode gedroht wurde, wenn er nicht helfe, war seitens der beiden Asiaten gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten nur die Rede von G._____ und dass er, der Beschuldigte, ihnen dabei helfen müsse, dass dieser die Million Euro bezahle. Weder L._____ noch B._____ noch O._____, die allesamt im Email vom nächsten Tag namentlich erwähnt und explizit bedroht werden (Urk. 10/4 Absatz 8), wurden gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Bedrohungshandlung erwähnt (Urk. 10/1). Trotzdem schrieb der Beschuldigte schon am Montag und damit einen Tag, bevor ihm das Email diktiert wurde, Adresse und Telefonnummern von O._____ auf einen Zettel, inklusive dessen

- 32 - Nummer bei U._____,[Unternehmen] Zürich (Urk. 18/49, oberer Zettel). Es erscheint daher doppelt unglaubhaft, dass die Asiaten, welche die Personen mit Bezug zur N._____-Strasse … ihrer Nachfrage zufolge, wer der Beschuldigte und ob Herr L._____ da sei, offensichtlich nicht kannten, trotzdem O._____, den Zwillingsbruder von G._____, im Email namentlich erwähnten, der rein gar nichts mit der E._____ AG oder der N._____-Strasse zu tun hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____], Urk. 18/3 S. 14 [B._____]) und zudem nur der Zwillingsbruder O._____ erwähnt wurde, obwohl es in der Person von V._____ einen weiteren Bruder des Geschädigten gibt (Urk. 17/1 S. 2 und Urk. 17/2 S. 5). Nachdem sich die Aussagen des Geschädigten G._____ durchwegs als glaubhaft erweisen und der Beschuldigte Namen und Adresse von O._____ bereits einen Tag vor dem Diktat des Emails notiert hatte, ist davon auszugehen, dass O._____ dem Beschuldigten durchaus ein Begriff war, da er zumindest den Namen O._____ im Zusammenhang mit dem Lagerraum des Reisebüros W._____ in der Liegenschaft U._____, für die O._____ verantwortlich war, und wo Prospekte des Reisebüros aufbewahrt wurden, schon einmal gehört hatte (Urk. 17/1 S. 7 [G._____]; Urk. 18/41 S. 2 [L._____]) und selbst nicht nur den privaten Telefonanschluss von O._____ in P._____ notierte, sondern ebenfalls dessen Geschäftsnummer bei U._____ (Urk. 18/49, oberer Zettel). Mithin log der Beschuldigte einmal mehr auch bezüglich seiner Kenntnisse bezüglich O._____. 4.7.2. Ausserdem erscheint als völlig unglaubhaft, dass die beiden Asiaten auch damit drohten, die Familie des Beschuldigten umzubringen, resp. seine nette kleine Familie ("his nice little family") zu erschiessen (Urk. 10/4 Absatz 8), womit seine Freundin und deren Kind gemeint waren (Urk. 10/1 S. 5), da die Erpresser den Beschuldigten ja gemäss eigenen Angaben vorher nicht gekannt hatten, ihn gar danach fragten, wer er sei. Da sich die behauptete Drohung konkret gegen die Familie des Beschuldigten richtete, kann dies nicht damit erklärt werden, die Asiaten hätten alle bedroht, die irgendwie in Frage gekommen seien, wie dies der Beschuldigte heute behauptete (Prot. II S. 18). Eine Drohung gegen die Freundin und ihr Kind erscheint auch deshalb nicht als glaubhaft, weil die beiden Asiaten - wiederum gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten - ja nur die Privatadresse des Beschuldigten via den Bankauszug in den Händen hatten, jedoch

- 33 weder Name noch Adresse der an einem anderen Ort, nämlich in Zürich an der …strasse, wohnenden Freundin des Beschuldigten kennen konnten, wenn ihnen schon der Beschuldigte völlig unbekannt war (Urk. 10/1 S. 5 f. und Urk. 10/2 S. 15). Ausserdem sagte der Zeuge L._____ aus, dass den Beschuldigten im Büro an der N._____-Strasse praktisch niemand besuchen kam und unter den wenigen, die der Zeuge aufzählte, kam die Freundin des Beschuldigten nicht vor (Urk. 18/41 S. 7), so dass ebenfalls auszuschliessen ist, dass die Asiaten die Freundin des Beschuldigten mit ihm zusammen im Bereiche der N._____-Strasse in Zürich gesehen hatten oder dass die Freundin durch Besuche am Arbeitsplatz des Beschuldigten gefährdet gewesen wäre. Überdies liegen auch für das Vorhandensein des fraglichen Fotos auf dem Pult des Beschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheint es einigermassen befremdlich, wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er wisse gar nicht, um welchen Abzug es sich handle und das Foto habe sich ohne Bilderrahmen einfach so alleine auf dem Pult befunden (Urk. 10/2 S. 15). Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betreffend das Foto wird schliesslich aber vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten wie dargelegt bereits zig Unwahrheiten nachgewiesen wurden, durch die Aussage der Zeugin B._____ entkräftet, die ein solches Foto nie gesehen hat (Urk. 18/1 S. 4), obwohl sie sich am häufigsten mit dem Beschuldigten in den Büroräumlichkeiten an der N._____-Strasse aufhielt und diesbezüglich die authentischsten Angaben machen kann. 4.7.3. Schliesslich liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die beiden gemäss Angaben des Beschuldigten mutmasslich aus Indonesien stammenden Asiaten Kenntnis über das im Erpresser-Email im Zusammenhang mit dem Umfeld des Geschädigten G._____ erwähnte andere Reisebüro ("team of the other travel agency") hätten haben können (Urk. 10/4 Abs. 8). Ganz im Gegenteil ist aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen sowie gestützt auf die Erkenntnisse der Rolle des Geschädigten bezüglich der E._____ AG (siehe vorstehende Erwägungen) davon auszugehen, dass es im persönlichen Umfeld des Geschädigten G._____ nicht bekannt war, dass er mit der E._____ AG zu tun hatte, resp. dass er in deren Verwaltungsrat war, zumal nur noch eine reduzierte Geschäftstätigkeit dieser AG vorlag, die sich zudem ge-

- 34 rade nicht aus Laufkundschaft ergab. Einzig, dass der Geschädigte G._____ mit dem Reisebüro W._____ an der …strasse in Zürich zu tun hatte, war in seinem Umfeld, auch in seinem … [Staat in Asien] Bekanntenkreis, bekannt (Urk. 17/1 S. 7). 4.7.4. Im übrigen ist nochmals auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, die schlüssig darlegen, dass es keinen Sinn ergibt, dass die Asiaten das erpresste Geld auf ein Konto des Beschuldigten transferiert haben wollten (Urk. 110 S. 62 f.). Völlig unglaubhaft wird diese Darstellung des Beschuldigten durch den Umstand, dass die Asiaten im Zeitpunkt ihrer Drohung noch keinerlei Zugang zum Konto des Beschuldigten hatten, da sie ja nach dessen eigenen Angaben erst nach Versenden des Emails verlangten, dass er eine Kredit- und eine Cashkarte auf das Konto machen müsse (Urk. 10/2 S. 7), mithin der grösste Teil des erpressten Geldes ihrer Verfügungsgewalt entzogen und bei einer ihnen völlig unbekannten und damit unberechenbaren Person verblieb. Die Vorinstanz hielt zudem unter Verweis auf die Ausführungen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 30/67 S. 7) fest, dass einige Passagen des englischen Erpressermails auf einen deutschen Verfasser hindeuten würden (Urk. 110 S. 64). Dem kann namentlich bezüglich der Wendung "have nothing from" in Absatz 7 des Emails zugestimmt werden und zudem fällt auf, dass in Absatz 5 N._____- Strasse mit "N._____-Str" abgekürzt wurde, obwohl im Englischen street nur mit "st." abgekürzt wird (Urk. 10/4). 4.7.5. Es kann daher zweifelsfrei aus allen diesen Indizien geschlossen werden, dass der Inhalt des Erpresser-Emails an den Geschädigten G._____ nur vom Beschuldigten selbst stammen konnte. Einerseits schrieb und verschickte er erwiesenermassen das Mail von seinem Arbeitsplatz an der N._____-Strasse in Zürich vom Emailaccount der E._____ AG aus. Andererseits hielt er selbst nach aussen hin den Anschein aufrecht, er arbeite mit resp. für die E._____ AG, so dass die Bezeichnung Angestellter nachvollziehbar erscheint und schliesslich wusste abgesehen von B._____ und L._____ ausser dem Beschuldigten niemand im Umfeld des Geschädigten, dass dieser neben dem Reisebüro AA._____ AG noch mit einem zweiten Reisebüro entfernt zu tun hatte, weil er auch im Verwal-

- 35 tungsrat der E._____ AG sass (Urk. 17/1 S. 7). Dass diese Informationen im Internet, namentlich über die Homepages des Handelsregisteramtes und von moneyhouse.ch, frei zugänglich sind, steht diesem Schluss nicht entgegen, da die unbekannten Asiaten bei einer Suche des Geschädigten im Internet zuerst auf die Adresse seines Büros in P._____, seines Verwaltungsratssitzes bei AA._____ AG, wo er alleiniger Verwaltungsrat ist, und allenfalls auf seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei den AB._____ gestossen wären, wo wie erwähnt nirgends ein Hinweis auf seinen Bruder O._____ zu finden ist. Sie hätten daher wie die Vorinstanz richtig erwog, mit ihrer Forderung ohne weiteres direkt auf den Geschädigten zugehen können, ohne sich des Beschuldigten als Mittler zu bedienen (Urk. 110 S. 62 f.). Zudem erscheint es geradezu hochriskant und daher wenig glaubhaft, dass die beiden Asiaten nach der ersten Bedrohungshandlung vom Montag am darauffolgenden Tag erneut in den Büros der E._____ AG auftauchten, nachdem sie aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung damit hatten rechnen müssen, dass der Beschuldigte oder der Geschädigte G._____ die Polizei avisieren würden, welche dann sofort Überwachungsmassnahmen ergreifen würde, was ja auch tatsächlich geschah (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 134 S. 3). 4.8. Nicht zuletzt bekundete der Beschuldigte bei der konkreten Beschreibung des Aussehens der angeblichen Täter grösste Mühe. In der Untersuchung beschrieb der Beschuldigte die beiden Täter samt Kleidung detailliert und schilderte dabei insbesondere, der eine habe Backenbart und einen kurzen Schnauz getragen (Urk. 10/1 S. 6). In der Berufungsverhandlung zum äusseren Erscheinungsbild der Asiaten befragt, suchte er augenscheinlich nach Worten und antwortete schliesslich äusserst oberflächlich und karg. Auf mehrmaliges Nachfragen verneinte der Beschuldigte sodann im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen, dass einer der angeblichen Täter einen Bart hatte (Prot. II S. 17 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, der den Überfall durch die beiden Asiaten nota bene als einschneidendes Erlebnis bezeichnete (Prot. II S. 23), präsentieren sich damit alles andere als überzeugend. 4.9. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz verbleibt nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel sowie aufgrund fehlender glaubhafter Indizien, wel-

- 36 che vom Beschuldigten behauptete Einzelheiten, den Ablauf der Erpressergeschichte mit den beiden Asiaten und den Inhalt des Erpresser-Emails vom 6. August 2013 stützen könnten, kein Zweifel, dass die Erpressergeschichte vom Beschuldigten erfunden wurde und er das Email selbst verfasste, da nur er als Urheber und Kenner der darin enthaltenen Angaben in Frage kommt. 4.10. Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte die Erpressergeschichte erfunden hatte, ist im Weiteren davon auszugehen, dass er aus den seinerzeitigen Verhandlungen betreffend Gründung einer gemeinsamen Unternehmung mit L._____ und B._____, die mit G._____ seit Jahren eine Freundschaft pflegten und über dessen Situation im Bilde waren, mindestens teilweise mitbekommen hatte, wie gut G._____ situiert war (Urk. 10/51 S. 13 [Beschuldigter]). Der Beschuldigte wusste daher, dass es sich beim Erpressten um eine sehr vermögende Person aus einer vermögenden Familie handelte, dass jener in P._____ ein …büro betrieb und über mehrere Liegenschaften verfügte (Urk. 17/2 S. 5 [G._____]; Urk. 18/1 S. 7, Urk. 18/3 S. 3 [B._____]; Urk. 18/41 S. 2, Urk. 18750 S. 4 f. [L._____]). Ebenso ist anzunehmen, dass der Beschuldigte Kenntnisse hatte über Kontakte von G._____ nach … [Staat in Asien], dessen dortiges Engagement für die Ausbildung von Studenten und darüber, dass dieser dort gar ein eigenes Resort besass, da diese Angaben teilweise bereits anlässlich der Anzeigeerstattung gemacht wurden und mangels Existenz der erfundenen Asiaten dem Beschuldigten zugerechnet werden müssen (Urk. 18/50 S. 5 [L._____]; Urk. 10/1 S. 3 [Beschuldigter]). 4.11. Die miserable finanzielle Situation des Beschuldigten und namentlich der sich auf ihn zuspitzende Druck, die fälligen und teilweise bereits betriebenen Darlehen zurückzuzahlen, stellen entgegen seiner Bestreitung ein äusserst starkes Motiv für eine Erpressung dar, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit jahrelang von durch Lügengeschichten erhältlich gemachten Darlehen lebte. Eine falsche, weil erfundene, Erpressung passt daher ohne weiteres zum bisherigen Verhalten des Beschuldigten. Dieser Umstand wird weiter dadurch gestützt, dass die ungewöhnliche Konstruktion, wonach das erpresste Geld dem Beschuldigten übergeben und auf sein Bankkonto überwiesen werden sollte, im gesamten Kon-

- 37 text nur den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte auf diese Weise selbst zu dem erpressten Geld kommen wollte. Mithin verbleiben bei objektiver Betrachtung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der dieser Anklageziffer zugrunde liegende Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt 1.2: Betrug

B.1. zum Nachteil von D._____ (ND 2) 1. Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe in den Jahren 2009 und 2010 vom Privatkläger 2, D._____, zwei Darlehen über CHF 24'000 und CHF 46'250 erhältlich gemacht, wobei er Flugticketgeschäfte vorgetäuscht habe, welche er nicht abschloss und statt dessen das Geld für seinen Lebensunterhalt verwendete. Sodann geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 im Jahre 2013 unter Angabe eines falschen Wertes der Gesellschaft dazu veranlasste, 20 % der Stammanteile der S._____ GmbH im vorgegebenen Wert von CHF 140'000 von ihm zu erwerben, obwohl der Beschuldigte kurz davor 50 % der Stammanteile von seinem Vater H._____ für CHF 10'000 erwarb. Für die Stammanteile überwies der Privatkläger 2 dem Beschuldigten eine Anzahlung von CHF 40'000, welche der Beschuldigte für seine laufenden Auslagen verwendete. Dabei geht die Anklage davon aus, dass der Privatkläger 2 in Kenntnis des tatsächlichen Werts der S._____ GmbH, der tatsächlichen finanziellen Situation des Beschuldigten und dem Umstand, dass der Beschuldigte mit sämtlichen Angaben gelogen hatte, die Darlehen nicht gewährt und die Stammanteile nicht erworben hätte. Die Anklage wirft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, er habe gegenüber dem Privatkläger 2 über Jahre hinweg aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen den falschen Eindruck erweckt, er verdiene gut, erziele ein regelmässiges Einkommen, besitze in den USA ein Reisebüro, investiere ausserdem in Immobilien, sei mit seiner Treuhandfirma erfolgreich und besitze ein Vermögen, wobei sein Konto in den USA von der FINMA blockiert sei (Urk. 47 S. 5). Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass der Privatkläger 2 seine Angaben aufgrund ihres langjährigen persönlichen

- 38 - Verhältnisses nicht näher überprüfen werde und er auch den Wert des angeblichen Computerprogramms des Beschuldigten weder einschätzen noch überprüfen konnte. Der detaillierte und genaue Sachverhalt dieser Begebenheiten kann der Anklageschrift (Urk. 47 S. 4-6) und der zusammengefassten Version im vorinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 110 S. 16.), worauf verwiesen werden kann. 2. Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe hauptsächlich unter Verweis auf die Werthaltigkeit des Bankenprogramms "F._____" des Beschuldigten und bemängelt erneut, dass darüber kein Gutachten eingeholt wurde (Urk. 112/1 S. 3 f.; Urk. 132 S. 11 ff.). Mit dem Einwand der Verteidigung soll hauptsächlich ein innerer Vorgang, nämlich dass der Beschuldigte berechtigterweise die Erwartung hegte, dass ihm in unmittelbarer Zukunft genügend finanzielle Mittel zufliessen, um die gewährten Darlehen zurückzahlen zu können, nachträglich belegt werden. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Erwägungen zur finanziellen Situation des Beschuldigten unter Ziffer III.A. 3.10.3. zu verweisen und im übrigen wird darauf zurückzukommen sein. Im weiteren rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe unzulässige Suggestivfragen gestellt, so dass die entsprechenden Antworten unverwertbar seien (Urk. 112/1 S. 11). Diesen Einwand hat die III. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2014 einlässlich und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes entkräftet (Urk. 30/67 S. 27), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. 3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 (Urk. 110 S. 17-24) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar unter Einbezug der edierten Bankunterlagen (Urk. 110 S. 25- 31). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog abschliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 2 entgegen denjenigen des Beschuldigten konstant und detailliert sowie schlüssig ausfielen (Urk. 110 S. 30), zumal sie als deutliches Realitätskriterium unter anderem Angaben des Beschuldigten bezüglich der zwischenzeitlichen Deponierung der Gelder beim Beschuldigten und der (tatsachenwidrigen) Kontensperrung durch die FINMA enthielten

- 39 - (Urk. 18/14 S. 3 ff.). Dagegen stufte sie die Aussagen des Beschuldigten gestützt auf die erwiesenen Unwahrheiten als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen ein (Urk. 110 S. 29 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind namentlich auch aufgrund des im Zusammenhang mit der Erpressungsgeschichte nachgewiesenermassen mit Lügen und Ausflüchten gespickten Aussageverhaltens des Beschuldigten (siehe Erwägungen Ziffer III.A. 4.2. ff.) vollumfänglich zu teilen. Bezeichnenderweise log der Beschuldigte auch hier nachweislich und eingestandenermassen mehrmals über blockierte Geldmittel in den USA und in der Schweiz gegenüber seinen Darlehensgebern, wozu auch der Privatkläger 2 gehörte (Urk. 110 S. 27 und S. 29). 3.1. Im Weiteren ist auch bezüglich dieses Anklagepunktes auf die erstellte finanzielle Situation des Beschuldigten zu verweisen, wonach er seit 2004 kein Einkommen mehr erzielte, sondern von Darlehen lebte, wobei sein Schuldenberg von CHF 267'000 im Jahre 2008 auf CHF 577'000 im Jahre 2013 wuchs (vorstehende Erwägungen III.A. 3.10.2.-3.10.3.). Bezüglich Immobilienbesitz gab der Beschuldigte - entgegen seinen eigenen anderslautenden Aussagen gegenüber Darlehensgebern, beziehungsweise in seinem Bekanntenkreis - zu, nie Immobilien besessen zu haben, auch nicht im Ausland, sondern lediglich solche an Investoren vermittelt zu haben (Urk. 10/51 S. 6; Urk. 10/60 S. 9). Davon ist auszugehen, auch wenn sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wieder anders äusserte (Prot. II S. 12 und S. 28). Tatsachenwidrig hatte demnach der Beschuldigte den Eindruck erweckt, er tätige Immobiliengeschäfte und erziele durch Kauf, Renovation und Verkauf von Immobilien einen Gewinn und verfüge in den USA über Immobilien und Vermögen (Urk. 18/14 S. 3 und 8 und Urk. 18/27 S. 5, 7-9 [D._____]; Urk. 18/1 S. 5 und Urk. 18/3 S. 4 und S. 6 ff. [B._____]; Urk. 18/41 S. 6 ff. [L._____]). Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit führte der Beschuldigte aus, seit seiner Rückkehr aus den USA im Jahre 2000 nur noch selbständig gearbeitet zu haben (Urk. 10/6 S. 1 und Urk. 10/20 S. 63; Prot. II S. 11). Von 2000 bis 2004 habe er von den Einnahmen gelebt, welche er mit der S._____ GmbH erzielt habe, erneut in der Reisebranche wie zuvor in den USA. Der Beschuldigte war gemäss Han-

- 40 delsregisterauszug vom 25. April 2013 als Gesellschafter zu 50 % an der S._____ GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20'000 beteiligt, wobei sein Vater H._____ als Inhaber der restlichen 50 % Stammanteile eingetragen war (Urk. 18/23 und ident. Urk. 18/33). Der Handelsregistereintrag präsentierte sich am 2. September 2013 unverändert (Urk. 18/37). Im Jahre 2004 habe er mit dem Reisebusiness aufgehört, resp. er habe die S._____ GmbH ab 2004 "still gelegt", d.h. die S._____ sei inaktiv gewesen, jedoch nicht gelöscht. Ab dann seien die Investments ohne Erfolg geführt worden, er habe kein Einkommen mehr erzielt und in der S._____ sei auch kein Geld mehr vorhanden gewesen (Urk. 10/11 S. 15; Urk. 10/20 S. 6, 21, 50 und S. 63 f.; Urk. 10/51 S. 22 und S. 27; Urk. 10/56 S. 1; Urk. 10/60 S. 3; Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 12 f.). Im Übrigen gab der Beschuldigte zu, seinem Vater für die Abtretung von dessen 50 % Anteilen an der S._____ GmbH nichts bezahlt zu haben (Urk. 10/20 S. 50). Nach der Stillegung der S._____ GmbH habe er im Treuhandbereich gearbeitet oder Gelegenheitssachen gemacht (Urk. 10/20 S. 64, Prot. II S. 11). Ab 2008 sei er fast ausschliesslich mit seinem Bankenprojekt "F._____" beschäftigt gewesen (Urk. 10/20 S. 64 und Urk. 10/51 S. 22). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte einerseits selbst eingeräumt, dass es bereits Tausende solcher Programme gibt (Urk. 30/55 S. 13), andererseits, dass das Programm auf der Basis nicht gut funktioniere und dies einen Einfluss auf den Wert des Programms habe (Urk. 10/56 S. 8). Die eigenen Aussagen des Beschuldigten wecken erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit seines Programms. Einerseits ergibt sich aus ihnen nicht nachvollziehbar, inwiefern sich sein Programm von den tausenden anderen in positiver und damit werthaltiger Hinsicht unterscheidet. Andererseits müssen seine Aussagen betreffend die Verkaufsbemühungen angesichts seiner eingestandenen Tendenz, auch zur Erhältlichmachung von Darlehen zu immer neuen Lügengeschichten gegriffen zu haben, und in Anbetracht der fehlenden Vorlage eines ausgereiften Businessplans, konkreter schriftlicher Dokumente zur Erhärtung von realen Vertragsverhandlungen mit den genannten Banken und irgendeines objektiven Anhaltspunktes für die Existenz und die Werthaltigkeit seines Börsenprogramms als unglaubhaft beurteilt werden, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Unabhängig davon aber konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erpressung Anfang August

- 41 - 2013 jedenfalls objektiv wie subjektiv nicht damit rechnen, dass ihm aus diesem Projekt nun plötzlich und entgegen seiner langjährigen negativen Erfahrung derart namhafte Geldmittel zufliessen, um die fälligen Darlehensbeträge auch nur der Druck ausübenden Gläubiger zu erfüllen. Unter diesen Umständen erübrigt sich daher die von der Verteidigung beantragte Einholung eines Gutachtens über den Wert dieses Bankenprogramms (Urk. 112/1 S. 2). Angesichts der sich mehrheitlich als falsch erweisenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber Auskunftspersonen und Zeugen zu seiner finanziellen Situation hat die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar die Behauptungen des Beschuldigten zu seinem Barvermögen in US Dollars als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 110 S. 15 f.). Ergänzend kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte sich selbst Lügen straft, indem er einerseits angibt, er habe von diesem Dollarbestand seinen Lebensunterhalt bestritten, andererseits angibt, er habe dieses Bargeld für Investitionen und Geschäfte verwendet, die er in Dollar und bar habe abwickeln müssen; er habe dafür gerade nicht die ihm gewährten Darlehen verwendet (Urk. 10/62 S. 8 und S. 21; Urk. 10/66 S. 10). Abgesehen davon finden sich ausser den Aussagen des Beschuldigten keine objektiven Anhaltspunkte für die Existenz des vom Beschuldigten behaupteten Dollar-Barvermögens. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten entbehren auch deshalb jeglicher Glaubhaftigkeit, weil der Beschuldigte selbst zugab, die Darlehen von B._____ hätten seine finanziellen Engpässe überbrücken helfen (Urk. 10/11 S. 10; Prot. II S. 31), resp. seit 10 oder mindestens 5 Jahren sei er "knapp bei Kasse" (Urk. 10/56 S. 1 f.), was ja gar nicht der Fall gewesen wäre, wenn es zugetroffen hätte, dass er noch Bargeld in US Dollar bei sich zuhause in … im Keller versteckt gehabt hätte, was seinen Angaben zufolge ab 2008 der Fall gewesen sein soll (Urk. 10/60 S. 5 und S. 8). Ausserdem räumte der Beschuldigte bezüglich seiner Angaben gegenüber der Privatklägerin B._____ ein, die Story betreffend sein in den USA blockiertes Vermögen von USD 250'000 sei eine Geschichte gewesen wie andere, die er in der Not, Geld ausgeliehen zu bekommen, resp. die Rückzahlung hinauszuzögern, erzählt habe (Urk. 10/56 S. 2; Prot. II S. 31). So gab der Beschuldigte auch an anderen Stellen mehrfach zu, sich in Notlagen, insbesondere in finanziellen, öfters mit Lügen und "Stories" beholfen zu haben (Urk. 10/10 S. 5

- 42 f., S. 12; Urk. 10/20 S. 73, 75 f. und S. 79 f; Urk. 10/51 S. 15, 20, 23 ff; Urk. 10/56 S. 2-6, 8 ff., 10 und 15; Urk. 10/60 S. 9; Urk. 10/66 S. **10; Prot. II S. 14, 21 f., 24, 28, 30). Vor diesem Hintergrund ist die Existenz des vom Beschuldigten behaupteten Dollar-Barvermögens jedenfalls für die Zeit nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit mit der S._____ GmbH, spätestens ab ausschliesslicher Beschäftigung mit dem Bankenprojekt F._____ nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte ab 2008 weder Einkommen noch Vermögen besass, womit er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, was zur Folge hatte, dass er sich wie oben dargelegt massiv verschuldete. 3.2. Der Vorinstanz ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass sich aus den edierten Bankunterlagen des Beschuldigten zweifelsfrei ergibt, dass dieser die vom Privatkläger 2 mit dem Vermerk "Flugtickets" auf dem Bankkonto der S._____ GmbH im Jahre 2010 erhaltenen Gelder mittels einer Vielzahl von Einzelzahlungen, Sammelaufträgen und Barbezügen jeweils innert zwei Monaten praktisch vollständig für laufende Lebenshaltungskosten und sogar die Rückzahlung eines anderen Darlehens aufbrauchte und zudem erstellt ist, dass sich auf dem Konto vor der Überweisung durch den Privatkläger 2 im Februar 2010 nur CHF 55.27 und im August 2010 nur noch CHF 70.91 befunden hatten (Urk. 110 S. 25 und S. 28 f.). Weiter erwog sie schlüssig, dass sich aus dem Umstand, dass sich im Zeitpunkt des ersten Darlehens des Privatklägers 2 insgesamt auf allen Konten des Beschuldigten nur CHF 4'000 befanden, zwingend ergibt, dass der Beschuldigte ausserhalb des Darlehensbetrages nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um die Flugticketgeschäfte abzuwickeln (Urk. 110 S. 29). Ausserdem gab der Beschuldigte - entgegen der neuerlichen Behauptung der Verteidigung, die Flugticketgeschäfte seien real gewesen (Urk. 112/1 S. 11) - im Laufe des Untersuchungsverfahrens zu, dass nie irgendwelche Leute solche Flugtickets bezahlt hatten, resp. dass die Geschäfte mit den Flugtickets auch nur eine seiner vielen Lügengeschichten waren (Urk. 10/60 S. 15; Urk. 10/51 S. 9), obwohl er gegenüber dem Privatkläger 2 tatsachenwidrig angegeben hatte, das erste Flugticketgeschäft sei erfolgreich verlaufen, weshalb er ihm daraus CHF 4'000 zurückbezahlte, nachdem er ihm gar mittels Emails - wiederum tatsachenwidrig - bestätigt hatte, dass er die Tickets reserviert gehabt habe (Urk. 110 S. 20 f.). In der Be-

- 43 rufungsverhandlung behauptete der Beschuldigte, er habe teilweise Flugtickets gekauft (Prot. II S. 26). Belege dafür fehlen jedoch gänzlich. 3.3. Wie dargelegt hat sich ergeben, dass die Aussagen des Privatklägers 2 durchaus glaubhaft sind. Seine Aussagen werden namentlich durch den vorgelegte Vertrag betreffend die Übertragung von 4 Stammanteilen der S._____ GmbH zu CHF 1'000 für einen Preis von CHF 140'000 vom Beschuldigten auf den Privatkläger 2 vom 9. Februar 2013 gestützt (Urk. 18/24). Mit der Vorinstanz ergibt sich rein rechnerisch, dass 20 % des gemäss Aussagen des Privatklägers 2 vom Beschuldigten angegebenen Wertes der S._____ GmbH von CHF 700'000 dem im Übertragungsvertrag enthaltenen Kaufpreis von CHF 140'000 entspricht (Urk. 110 S. 30). Das stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber tatsächlich behauptet hatte, im Zusammenhang mit der Erbteilung seiner Mutter sei der Wert der S._____ GmbH auf CHF 700'000 geschätzt worden (Urk. 18/27 S. 11). Ausserdem sagte der Privatkläger 2 konstant aus, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe den hälftigen Anteil an der S._____ im Betrage von CHF 350'000 von seinem Vater herauslösen müssen, was er im Umfang von CHF 160'000 aus seinem Anteil an der Erbschaft und mit CHF 190'000 aus seinem Vermögen bestreite (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/27 S. 11). Dies habe er sich auf einem Zettel am 8. Februar 2013 notiert (Urk. 18/14 S. 6 und Urk. 18/15, 12. Blatt Sammelbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo- Papier). Auch diese Urkunde spricht für die Authentizität der Aussagen des Privatklägers 2, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 700'000 vor Vorinstanz ausdrücklich und bereits im November 2013 implizit bestätigte. Allerdings behauptete er gleichzeitig sich selbst widersprechend, man habe den Betrag willkürlich geschätzt, denn es sei ja klar gewesen, dass die S._____ GmbH wertlos gewesen sei und es sich nur um einen Mantel gehandelt habe. Das sei auch dem Privatkläger 2 klar gewesen. Der Wert habe allein im Anteil an dem Bankenprojekt bestanden (Urk. 72 S. 10 f.; Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27). Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich einmal mehr als ein Sammelsurium aus Lügen, Halbwahrheiten und Ausflüchten. So ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber bewusst tatsachenwidrig erzählte, er müsse für die Anteile seines Vaters CHF 350'000 aufbringen,

- 44 nachdem er ihm in Tat und Wahrheit gar nichts bezahlt hatte, und dies nur behauptete, um beim Privatkläger 2 den Eindruck zu erwecken, die S._____ GmbH weise einen Wert von CHF 700'000 auf. Die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz bestätigt aber im Kern die Aussage des Privatklägers 2, wonach ihn der Beschuldigte aufgefordert habe, beim Software-Programm für Banken "der S._____ GmbH" einzusteigen, mit der Begründung, der Wert der S._____ GmbH habe im Bankenprogramm bestanden. Ausserdem behauptete der Beschuldigte gemäss glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2, er habe schon zwei Banken, die das Software-Produkt gekauft und Erfolgsprämien bezahlt hätten (Urk. 18/14 S. 6). Allerdings ist inzwischen erwiesen und vom Beschuldigten zugegeben (Urk. 72 S. 11; Prot. II S. 15), dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 hinsichtlich der beiden Banken gelogen hatte, da tatsächlich mit keiner Bank ein Abschluss erfolgt und keine Zahlung eingegangen war. Ausserdem zeigt diese Episode erneut auf, wie der Beschuldigte zu Lügen griff, um zu Geld zu kommen, täuschte er doch tatsachenwidrig vor, das Bankenprojekt gehöre der S._____ GmbH, respektive mache deren Wert aus. Noch anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2013 widersprach der Beschuldigte seiner eigenen Aussage, indem er ausführte, die Firma S._____ werde erst werthaltig mit dem Projekt, das er habe aufgleisen wollen (Urk. 10/51 S. 12; Prot. II S. 27), was impliziert, dass es im Zeitpunkt des Vertrages zwischen ihm und dem Privatkläger 2 noch nicht aufgegleist war und noch nicht der Firma S._____ GmbH gehört hatte. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte jedenfalls gegenüber dem Privatkläger 2 der S._____ GmbH einen Wert von CHF 700'000 beimass, besteht in den übereinstimmenden Aussagen, wonach die gegenüber dem Privatkläger 2 noch ausstehenden Darlehensrückzahlungen und dessen (nicht ausbezahlter) Lohn für seine Anstellung bei der Q1._____ (Urk. 18/15) an den Kaufpreis der Stammanteile der S._____ GmbH angerechnet wurden, so dass sie als dadurch getilgt betrachtet wurden (Urk. 18/14 S. 7 [D._____]; Urk. 10/11 S. 14, Urk. 10/51 S. 7 f. [Beschuldigter]). Das deckt sich auch mit der handschriftlichen Aufstellung des Privatklägers 2 zur Tilgung des Kaufpreises von CHF 140'000 (Urk. 18/15 2. Blatt Sammelbeilage, handgeschrieben auf A4 Karo-Papier). Im Übrigen blieb unbestritten,

- 45 dass der Beschuldigte den Erwerb der Stammanteile durch den Privatkläger 2 im Handelsregister nicht zur Eintragung anmeldete (Urk. 10/20 S. 50). 3.4. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und des Privatklägers 2 kannten sie sich bei Einleitung de

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