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Zürich Obergericht Strafkammern 14.07.2015 SB150120

14. Juli 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,132 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150120-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold

Urteil vom 14. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. Oktober 2014 (GG140031)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).

Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 550.– Kosten Vorverfahren Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2) 1. Die Dispositiv-Ziffern 1. bis 8. des im Verfahren GG140031 vor dem Bezirksgericht Dietikon ergangenen Urteils vom 15. Oktober 2014 seien vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens GG140031 vor Bezirksgericht Dietikon sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten/Berufungskläger aus derselben eine angemessene Entschädigung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen (zzgl. 8 % MwSt). b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 15. Oktober 2014 (Urk. 43) wurde der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer bedingt aufgeschobenen

- 4 - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. 2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 (Urk. 33) liess der Beschuldigte Berufung anmelden. Nachdem die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils dem Verteidiger am 27. Februar 2015 zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 42/2), liess dieser unter dem 10. März 2015 fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 44/1) folgen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob weder ein eigenes Rechtsmittel noch Anschlussberufung, sondern beantragte mit Eingabe vom 24. März 2015 (Urk. 47) die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 3. Heute fand in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Verteidigers die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhalt 1. Unbestrittenermassen kam es am 8. September 2012 zu mindestens einer Kollision zwischen dem von der Auskunftsperson B._____ gelenkten Sattelschlepper DAF und dem Fahrzeug Mercedes-Benz des Beschuldigten, wobei der Sattelschlepper dem Personenwagen von hinten auffuhr. Strittig ist der Grund der Kollision: Die Vorinstanz (Urk. 43) ging vom Anklagesachverhalt und damit davon aus, dass die Kollision auf ein grundloses, brüskes Abbremsen des vorausfahrenden Beschuldigten zurückzuführen sei, und sprach Letzteren der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Beschuldigte sieht demgegenüber die Verantwortlichkeit beim Lenker des Sattelschleppers und verlangt mit seiner Berufung einen umfassenden Freispruch vom Anklagevorwurf. Es ist mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, wie er Gegenstand der Anklage bildet, erstellt werden kann. 2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz korrekt dargetan (Urk. 43 S. 5). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Was das Beweismass angeht, so ist zu verdeutlichen, dass nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei Zweifeln an der Verwirklichung des inkriminierten Sachverhalts

- 5 grundsätzlich ein Freispruch zu erfolgen hat, sofern es sich bei diesen Zweifeln nicht lediglich um solche rein abstrakter oder theoretischer Art handelt (Ricklin, StPO Kommentar, N 9 zu Art. 10). 3.1. Anklage und Vorinstanz stützen sich einerseits auf das Geschwindigkeitsdiagramm des Fahrtenschreibers des Sattelschleppers (Urk. 8), andererseits auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-7, Urk. 30 S. 4 ff. und Prot. I S. 5 ff.), der Auskunftsperson B._____ (Urk. 7/1-2) sowie der Zeugen C._____ (Urk. 5/1-3) und D._____ (Urk. 6/1-3). Dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson nicht gewürdigt bzw. einzig auf das Geschwindigkeitsdiagramm abgestellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt hätte, wie dies die Verteidigung heute mehrfach monierte (Urk. 51 S. 4, 7, 13 und 15 f.), ist somit nicht zutreffend. 3.2. Der Beschuldigte wurde erstmals am 8. September 2012 von der Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 4/1). Anlässlich dieser Einvernahme verwies er im Wesentlichen auf ein selbstverfasstes, als "Anzeige" betiteltes Dokument (Urk. 4/2), in welchem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schilderte. In den weiteren Einvernahmen verwies der Beschuldigte ebenfalls auf dieses Dokument (Urk. 4/3 S. 2, Urk. 4/5 S. 2, Urk. 4/7 S. 2). Weitere Aussagen zur Sache finden sich immerhin in der Einvernahme vom 31. Juli 2013, anlässlich welcher er dazu aufgefordert wurde, den Sachverhalt nochmals zu schildern (Urk. 4/3 S. 2 f.). Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung Aussagen (Prot. I S. 5 f.). Der Beschuldigte schilderte den wesentlichen äusseren Ablauf der Geschehnisse von der Anklage komplett abweichend folgendermassen: Der Sattelschlepper der Auskunftsperson B._____ sei ihm auf der Normalspur von hinten nahe aufgefahren. Daher und um ein vor ihm langsamer fahrendes Auto zu überholen, habe der Beschuldigte auf die Überholspur gewechselt. Kurz nach der Ausfahrt aus dem Aeschertunnel habe er den Sattelschlepper hinter sich auf der Überholspur bemerkt. Der Sattelschlepper habe ihm dann auf der Überholspur von hinten auf der Fahrerseite ein erstes Mal gerammt. Anschliessend habe er wieder auf die rechte Fahrspur eingeschwenkt, wo ihn der Sattelschlepper in der Folge weitere zwei Mal von hinten gerammt habe. Er habe weder unmittelbar vor,

- 6 während, noch nach dem Aufprall gebremst und habe schon gar nicht einen Schikanestopp vollführt (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/3 S. 2). Er habe einzig einmal das Bremspedal ohne Bremsenwirkung mit dem linken Fuss angetippt, als er sich vom tonnenschweren LKW bedrängt gefühlt habe (Urk. 4/2 S. 1, Urk. 4/1 S. 2). Es sei möglich, dass er vor dem ersten Rammen noch ein weiteres Mal die Bremse angetippt habe (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Auf der gesamten Strecke habe er mit Tempomat eine gleichbleibende Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h gehalten (Urk. 4/3 S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte – wiederum unter Verweis auf Urk. 4/2 – im Wesentlichen die selbe Version der Geschehnisse wiedergegeben. Ergänzend fügte er erstmals an, der Tacho seines Autos sei ungenau. Wenn dieser 100 km/h anzeige, fahre er gemäss GPS bloss 90 km/h (Prot. II S. 15). 3.3. Angesichts der schriftlichen Abfassung seiner Sachverhaltsschilderung und des häufigen Verweisens auf dieses Dokument erstaunt nicht weiter, dass die Schilderungen des Beschuldigten konstant wirken und in sich keine Widersprüche aufweisen. Aus der inhaltlichen Stringenz kann deshalb jedoch noch keine ausgeprägte Glaubhaftigkeit seiner Aussage abgeleitet werden. Allgemein wirkt die Schilderung des Beschuldigten denn auch wenig realitätsnah und erweckt insgesamt den Eindruck einer zurechtgelegten Geschichte. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, warum sich die Auskunftsperson B._____ wie geschildert verhalten haben soll. Zudem wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, Distanz zwischen seinen Personenwagen und einen mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls unter 90 km/h von hinten nahe auffahrenden Sattelschlepper zu bringen. Dazu wäre jedoch anstelle des Anfertigens einer Fotografie des Rückspiegels (vgl. Urk. 52) bloss eine leichte Tempoerhöhung nötig gewesen. 4.1. Nichtsdestotrotz bleibt der inkriminierte Sachverhalt dem Beschuldigten nachzuweisen. Dabei interessieren des weiteren vor allem die Aussagen der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson B._____. Zutreffend stellte die Verteidigung (Urk. 30 S. 18) eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson B._____ fest, der als Lenker des Sattelschleppers Kollisionsgegner des Beschuldigten war und gegen den aufgrund einer Anzeige des Be-

- 7 schuldigten in Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Während selbige eingeschränkte Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Rolle im vorliegenden Strafverfarhren auch für den Beschuldigten gilt, ist die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen D._____ und C._____ eine uneingeschränkte. Die von der Verteidigung vor Vorinstanz bemühte Tatsache, dass sie wie der Beschuldigte LKW-Chauffeure sind, vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Verbindung zwischen den Zeugen und der Auskunftsperson ist ebensowenig auszumachen wie eine Absprache untereinander oder ein eigenes persönliches Interesse der Ersteren am vorliegenden Verfahren. Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen unwahre Aussagen machen respektive den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. 4.2.1. Ohnehin kommt jedoch der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen gegenüber der generellen Glaubwürdigkeit des Aussagenden bei der Aussagewürdigung grundsätzlich Vorrang zu. Dabei erweisen sich gerade die konkreten Aussagen der Zeugen zum Kerngeschehen, mithin zur entscheidenden Frage, welches Fahrverhalten welches Kollisionsbeteiligten für den Aufprall verantwortlich zeichnete, als überzeugend. Die diesbezüglich wesentlichen Sachverhaltselemente schilderten D._____ und C._____ übereinstimmend mit den Aussagen B._____s: So beschrieben sie, wie der Beschuldigte mehrmals den Fahrstreifen gewechselt habe, dabei jeweils knapp vor den Sattelschlepper gefahren sei und anschliessend grundlos stark abgebremst habe. Der Beschuldigte habe den Sattelschlepper sowohl auf dem Überhol- wie auch auf dem Normalstreifen ausgebremst. Anschaulich ist die Schilderung, wie sich der Sattelschlepper aufgrund der Vollbremsung quer gestellt habe respektive beinahe gekippt sei und seine Räder gequalmt hätten (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/3 S. 4, Urk. 6/3 S. 4, Urk. 7/1 S. 2). Auch hinsichtlich für die Erstellung des Anklagesachverhalts weniger relevanter Elemente decken sich die Aussagen zumeist: So schilderten beispielsweise alle drei Beteiligten gleichartig, wie der Beschuldigte vor dem Ausbremsen des Sattelschleppers auch unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugen gefahren sei (Urk. 5/1 S. 1, Urk. 6/1 S. 1).

- 8 - 4.2.2. Die von der Verteidigung (Urk. 30 S. 12 ff., Urk. 51 S. 5 ff.) angeführten Widersprüche in den Aussagen betreffen vorweg Geschwindigkeitsangaben oder aber für den Anklagesachverhalt nicht relevante Nebenpunkte und erweisen sich entweder als nicht zutreffend, konstruiert oder nebensächlich. Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass von den Beteiligten nicht erwartet werden kann, einen derart dynamischen Ablauf der Geschehnisse in allen Details übereinstimmend zu schildern. Derartiges spräche gar für eine Absprache der Aussagenden. Sodann ist die Kritik der Verteidigung insoweit unberechtigt, als der Beschuldigte – im Gegensatz zur Feststellung der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 f.) – tatsächlich nicht in Abrede stellte, das Bremspedal mehrmals angetippt zu haben (vgl. Urk. 4/3 S. 3). Andererseits beruht die gerügte örtliche Unstimmigkeit auf einem Missverständnis: So ergibt sich aus dem Zusammenhang deutlich, dass die Zeugen mit dem "zweiten Tunnel" (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 6/3 S. 6) den auch in der Anklage genannten Aeschertunnel bezeichneten, dem der Islisbergtunnel als erster Tunnel vorangegangen war. Was die zweifellos bestehenden widersprüchlichen Geschwindigkeitsangaben angeht, ist auf die notorische Schwierigkeit des Schätzens von Geschwindigkeiten zu verweisen: Gerade beim Fahren respektive Abbremsen auf Autobahnen entsteht bekannterweise trotz erheblicher Restgeschwindigkeit schnell das Gefühl, beinahe still zu stehen. Die Differenzen der Geschwindigkeitsangaben in den Aussagen der Zeugen und der Auskunftsperson bewegen sich insgesamt innerhalb des mit der Schätzung von Geschwindigkeiten unvermeidbar einhergehenden Streubereichs. Sie tun der Aussagekraft der Schilderungen der Zeugen damit keinen Abbruch. 5.1. Die Vorinstanz glich die Darstellung des Beschuldigten überdies mit den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers des Sattelschleppers ab und kam zum Schluss, dass sie diverse Unstimmigkeiten aufweise und durch Letztere widerlegt werde (Urk. 43 S. 6 f.). Hier ist der Vorinstanz in dieser Absolutheit nicht zu folgen und der Verteidigung insofern zuzustimmen, als das Diagramm zwar ein Beweismittel ist, ihm bei der Sachverhaltserstellung jedoch keine erhöhte Beweiskraft und damit für sich alleine auch keine entscheidende Bedeutung für die Sachverhaltserstellung zukommen kann. So, wie das Geschwindigkeitsdiagramm vorliegt, ist es hinsichtlich der genauen gefahrenen Geschwindigkeiten schliess-

- 9 lich nur schwer zu interpretieren. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses erweist sich eine fachmännische Auswertung, welche an dieser Stelle Klarheit geschaffen hätte, jedoch als entbehrlich: Auch ohne eine solche lässt sich – entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 51 S. 7 f.) – immerhin feststellen, dass das Diagramm dem von den Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson B._____ geschilderten Geschehensablauf nicht widerspricht. Die geschilderten Temporeduktionen lassen sich ohne weiteres – wie mit blauer Schrift angemerkt (vgl. Urk. 8) – mit dem Diagramm in Einklang bringen. 5.2. An der Zuverlässigkeit der Schilderungen der Zeugen D._____ und C._____ sowie der Auskunftsperson B._____ vermag im Übrigen auch die vom Beschuldigten heute erstmals eingereichte Fotografie (Urk. 52) nichts zu ändern. So erhellt aus dieser einzig, dass es im Laufe der Geschehnisse offensichtlich zu einem nahen Auffahren der beteiligten Fahrzeuge auf dem Normalstreifen ausgangs des Aeschertunnels kam. Auch die Zeugen und die Auskunftsperson schilderten übereinstimmend, wie der Beschuldigte den Sattelschlepper sowohl auf der Überhol- als auch auf der Normalspur ausbremste, wobei es gemäss B._____ nach dem Aeschertunnel – und damit wenige Meter nach der fotografisch festgehaltenen Situation – zur Kollision kam. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Manövern gekommen ist, welche nicht Eingang in die Anklage gefunden haben (so die Verteidigung, Urk. 51 S. 9). Zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. 5.3. Ob der Tachometer des Fahrzeugs des Beschuldigten tatsächlich eine Abweichung zur effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 51 S. 13) keineswegs gerichtsnotorisch hohen – 10 km/h auswies, wie vom Beschuldigte und von der Verteidigung anlässlich des Berufungsverfahrens erstmals ausgeführt (Prot. II S. 15, Urk. 51 S. 13), kann mangels Relevanz für den zu beurteilenden Sachverhalt schliesslich offen gelassen werden. 6. Zusammenfassend präsentieren sich die Aussagen des Beschuldigten respektive die von ihm zu den Akten gereichte schriftliche Schilderung zwar als konstant und nicht klarerweise im Widerspruch mit den Messungen des Fahrten-

- 10 schreibers. Dennoch vermögen sie nicht zu überzeugen. Demgegenüber erweisen sich die Schilderungen der unbeteiligten Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens als zuverlässig und authentisch. Sie stimmen sodann einerseits mit den Aussagen der Auskunftsperson B._____ überein und lassen sich andererseits ohne weiteres mit den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers sowie den weiteren Unterlagen in Einklang bringen. Gestützt auf diese Aussagen bleiben der erkennenden Kammer keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklage bildet. III. Rechtliche Würdigung 1. Es ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrfach bewusst die Spur wechselte und den vom Zeugen B._____ gelenkten Sattelschlepper absichtlich ausbremste, ohne dass dafür objektiv ein Grund bestanden hätte. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten als mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln. 2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 43 S. 7 ff.). Auf diese Ausführungen kann verweisen werden. 2.2. Durch die inkriminierten Handlungen verletzte der Beschuldigte die elementare ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme einerseits beim Wechsel des Fahrstreifens gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV andererseits beim brüsken Bremsen beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. Das Wechseln der Spur unmittelbar vor den (ohne Ladung) 40 Tonnen schweren Sattelschlepper hin sowie das Ausbremsen des Letzteren in einem respektive unmittelbar nach einem Tunnel auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von gegen 90 km/h rief sodann zweifelsohne eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit der übrigen Strassenbenutzer hervor – gleichwohl, ob das Ausbremsen zum Stillstand führte oder nicht. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigt sich die nicht bloss abstrakte, sondern verwirklichte konkrete Gefahr nicht zuletzt daran, dass sich der Sattel-

- 11 schlepper nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen aufgrund des Bremsmanövers quer gestellt hat beziehungsweise beinahe gekippt ist. Mit seinem vorsätzlichen und rücksichtslosen Handeln nahm der Beschuldigte fraglos bewusst in Kauf, dass weitere Personen – vorab der Lenker des Sattelschleppers, die Zeugen im Lieferwagen oder andere Verkehrsteilnehmer – gefährdet und geschädigt werden. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 9 f.) ist daher insofern zu bestätigen, als der Beschuldigte die Verkehrsregeln in grober Weise verletzte. Aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der Verkehrsregelverletzungen ist mit der Verteidigung (Urk. 51 S. 16 f.) jedoch von einer Handlungseinheit auszugehen, weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte ist mithin der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Der abstrakte Strafrahmen von mehr als einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe wurde im angefochtenen Entscheid richtig abgesteckt. Zutreffend sind sodann die theoretischen Hinweise zur Strafzumessung (Urk. 43 S. 10 f.), sie bedürfen keiner Ergänzung. 2.1. Bei der konkreten Beurteilung des Tatverschuldens fallen vorweg die subjektiven Elemente erheblich ins Gewicht: So präsentiert sich das Verhalten des Beschuldigten als absolut unverständlich und rücksichtslos. Er brachte vorsätzlich und ohne auch nur im geringsten nachvollziehbare Veranlassung eine Mehrzahl von Menschen in ernstliche Gefahr. Auch objektiv wiegt das Tatverschulden nicht leicht. Unter diesem Titel zu berücksichtigen ist vorab der mehrfache Spurwechsel und das wiederholte Ausbremsen. Der Beschuldigte schuf für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine erhebliche konkrete Gefahr, zumal seine Manöver in respektive unmittelbar nach einem Autobahntunnel bei Geschwindigkeiten gegen 90 km/h erfolgten. Schliesslich kam

- 12 es sogar zu einer Kollision mit dem Sattelschlepper. Dass der Beschuldigte mit seiner Fahrt auch sich selbst gefährdete, reduziert das Tatverschulden nicht. Etwas abgeschwächt wird das objektive Tatverschulden dadurch, dass das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt gering war und das Verhalten des Beschuldigten keine gravierenden Folgen nach sich zog. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dementsprechend hat sich die Einsatzstrafe grundsätzlich im unteren bis mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. 2.2. Die ansonsten nach wie vor zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die weiteren Elemente der Täterkomponente (Urk. 43 S. 12 f.) sind hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dahingehend zu aktualisieren, dass dieser in seiner aktuellen Anstellung bei der E._____ AG im Verkauf tätig ist und nach eigenen Angaben ein Jahresnettoeinkommen von rund Fr. 120'000.– erzielt. Die monatlichen Mietkosten betragen Fr. 1'131.–. Der Beschuldigte ist mittlerweile schuldenfrei und besitzt ein Vermögen von rund Fr. 20'000.– (Urk. 49/1-5, Prot. II S. 7 f.). Eine strafmindernde besondere Kooperation des Beschuldigten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 51 S. 17) nicht festzustellen, stellte er doch bis heute ein eigenes Fehlverhalten in Abrede. Ebensowenig dauerte das Verfahrens derart lange, dass eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Die Vorstrafenlosigkeit und der tadellose automobilistische Leumund des Beschuldigten wirken sich schliesslich neutral auf die Strafzumessung aus. Strafzumessungsrelevanz kommt den Täterkomponenten damit insgesamt keine zu. 2.3. Aufgrund des Wegfalls der Deliktsmehrheit ist die von der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend zugemessene Geldstrafe auf angemessene 50 Tagessätze zu reduzieren. 2.4. Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes durch die Vorinstanz (Urk. 43 S. 12 ff.) ist nicht zu beanstanden. Allerdings hat sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil merklich verbessert. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat eine Erhöhung der Tagessatz-

- 13 höhe jedoch zu unterbleiben (vgl. BSK StGB I-Dolge, N 97 ff. zu Art. 34). Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. Zu übernehmen sind der von der Vorinstanz zutreffenderweise gewährte bedingte Aufschub der Strafe und die Festsetzung einer Probezeit auf das gesetzliche Minimum. 3. Die vorinstanzliche Kombination der Geldstrafe mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.– erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und führt im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe zu einer schuldangemesseneren Sanktion des Beschuldigten. Die Busse, wie sie die Vorinstanz festsetzte, ist daher – ungeachtet des Führerausweisentzugs – ebenfalls zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigung 1.1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung weitestgehend unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs.1 StPO). 2. Eine Entschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.

- 14 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 15 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Juli 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Berchtold

Urteil vom 14. Juli 2015 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 1. Die Dispositiv-Ziffern 1. bis 8. des im Verfahren GG140031 vor dem Bezirksgericht Dietikon ergangenen Urteils vom 15. Oktober 2014 seien vollumfänglich aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens GG140031 vor Bezirksgericht Dietikon sowie des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten/Berufungskläger aus derselben eine angemessene Entschädigung... Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Kosten- und Entschädigung Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an   die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,  die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste,  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstr. 41, 6312 Steinhausen,  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen We... Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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