Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 28.04.2016 SB150112

28. April 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,669 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Mehrfacher Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150112-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 28. April 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

sowie

A._____ AG, Verfahrensbeteiligte und Drittberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger

5. F._____, Beschuldigter, Erstberufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

- 2 -

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ 5 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y5._____ und Rechtsanwältin lic. iur. Y6._____

betreffend mehrfachen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. November 2014 (DG140002-L)

- 3 - Inhaltsverzeichnis: I. Prozessgeschichte S. 16 II. Prozessuales S. 17 III. Schuldpunkt S. 22 1. Teil 1 (verjährungsbereinigt): B._____, C._____: Transaktionen vom 24. August 2001 (Anklageziffer II Phase 1b) und zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Anklageziffer III Phase 2) S. 22 1.1. Anklagevorwurf (verjährungsbereinigt) S. 22 1.2. Standpunkt des Beschuldigten B._____ S. 26 1.3. Standpunkt des Beschuldigten C._____ S. 31 1.4. Sachverhaltserstellung S. 35 1.4.1. Anklageziffer II (Phase 1b, B._____ als Angestellter der G._____), Transaktionen vom 24. August 2001 S. 35 A. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer I (Phase 1a) S. 36 a) Ziff. I. 2.2. a): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten S. 36 b) Ziff. I. 2.2. b): SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ S. 36 c) Ziff. I. 2.2. c): Handel via G._____ Zürich / Konditionen H._____ / Leistungsumfang G._____ S. 37 d) Ziff. I. 2.2. d): Funktion/Aufgabenbereich von B._____ bei der G._____ / Verhältnis zu I._____ S. 44 e) Ziff. I. 2.2. e): Funktion/Aufgabenbereich von C._____, G._____ S. 46 f) Ziff. I. 2.3. a): Auftragserteilung durch I._____ S. 46 g) Ziff. I. 2.3. b): Orderausführung / Warehousing / G._____-interne Verbuchung S. 46 h) Ziff. I. 2.3. c): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ S. 46 i) Ziff. I. 2.8.: Persönliche Bereicherung durch B._____ S. 54 j) Ziff. I. 2.9.: Persönliche Bereicherung durch C._____ S. 54 B. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer III (Phase 2, B._____ als Angestellter der A._____), Transaktionen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 S. 55 a) Ziff. III. 2.3. e) und f): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handelsfiche / Verbuchung gestützt auf die auf den Handelsfichen festgestellten Kurse im Mid Office der Bank S. 55 b) Ziff. III. 2.3. g): Abrechnung der Transaktionen gegenüber der H._____ S. 56 c) Ziff. III. 2.3. h), i) und j): Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG / Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung") / Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG S. 57 d) Ziff. III. 2.4.: Arglist S. 58 e) Ziff. III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition S. 58 C. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 2 (Betrug) S. 61 a) Ziff. II. 2. a): Grundlagen S. 61 b) Ziff. II. 2. b): Täuschungsvorsatz / Änderung Vorgehen / Bereicherungsabsicht S. 61 c) Ziff. II. 2. c): Schaden S. 70 D. Anklageziffer II (Phase 1b), Sachverhalt gemäss Ziff. 3 (Urkundenfälschung) S. 70

- 4 - 1.4.2. Anklageziffer III (Phase 2), Transaktionen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 S. 72 A. Betrug S. 72 a) Ziff. III. 2.1.: Vorsatz und Bereicherungsabsicht S. 72 b) Ziff. III. 2.2. a) - c): H._____: Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten / SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ / Wechsel von B._____ zur A._____ / Funktion und Aufgabenbereich S. 72 c) Ziff. III. 2.2. d): Vertragliche (schriftliche) Grundlagen (H._____ / A._____ und G._____ / A._____) S. 73 d) Ziff. III. 2.2. e): Handel via G._____ in Zürich / Leistungsumfang A._____ / Leistungsumfang G._____ S. 74 e) Ziff. III. 2.2. f): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ S. 76 f) Ziff. III. 2.2. g) und h): Funktion und Aufgabenbereich von D._____ / Übergang der Betreuung des Kunden H._____ von C._____ zu D._____ S. 77 g) Ziff. III 2.3. a): Übergang Phase 1 zu Phase 2: Konditionen H._____ / Retrozessionsvereinbarung S. 77 h) Ziff. III. 2.3. b): Auftragserteilung durch I._____ (Zeitpunkt / Inhalt) S. 85 i) Ziff. III. 2.3. c): Orderausführung / Warehousing / G._____-interne Verbuchungen S. 85 j) Ziff. III. 2.3. d): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ S. 86 k) Ziff. III. 2.3. e)-j): Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handelsfiche / Verbuchung gestützt auf die auf den Handelsfichen festgehaltenen Kurse im Mid Office / Abrechnung gegenüber der H._____ / Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG / Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung") / Settlementauftrag der H._____ an die K._____ / Settlement via J._____ AG S. 93 l) Ziff. III. 2.3. k): G._____ interne Weiterverbuchung / Zahlungsauftrag Retrozession S. 93 m) Ziff. III. 2.4.: Arglist S. 94 n) Ziff. III. 2.5. und 2.6.: Irrtum und Vermögensdisposition S. 94 o) Ziff. III. 2.7.: Vermögensschaden / Bereicherung G._____ / Bereicherung A._____ / persönliche Bereicherung B._____ S. 95 p) Ziff. III. 2.8.: Persönliche Bereicherung von C._____ S. 96 q) Ziff. III. 2.10.: Gewerbsmässigkeit (B._____) S. 97 r) Ziff. III. 2.11. a): Erkenntnissituation C._____ S. 97 B. Ziff. III. 3. Urkundenfälschung S. 99 C. Ziff. I. 2.1 und III. 2.1:Vorsatz und Bereicherungsabsicht S. 100 2. Teil 2: F._____, E._____ S. 102 2.1. Anklagevorwurf S. 102 2.1.1. gegenüber F._____ S. 102 2.1.2. gegenüber E._____ S. 104 2.2. Standpunkt des Beschuldigten F._____ S. 105 2.3. Standpunkt des Beschuldigten E._____ S. 111 2.4. Sachverhaltserstellung S. 111 2.4.1. Ziff. 2.1. a): Funktion und Aufgabenbereich von F._____ S. 115 2.4.2. Ziff. 2.1. b): Funktion und Aufgabenbereich von E._____ / Begleitung Vertragserstellung G._____ - A._____ im Oktober bzw. November 2001 S. 118 2.4.3. Ziff. 2.3.: Transaktion vom 8. November 2002 (Nr. 192, Verkauf von 3'893'628 G2._____) S. 119

- 5 a) Ziff. 2.3. a): Platzierung der Order, Handel, Verbuchung etc. S. 119 b) Ziff. 2.3. b): Kontaktaufnahme von D._____ mit F._____ und E._____ S. 120 2.4.4. Ziff. 2.7. a): Erkenntnis- und Willenssituation F._____ S. 146 2.4.5. Ziff. 2.7. b): Erkenntnis- und Willenssituation E._____ S. 153 IV. Rechtliche Würdigung S. 159 1. B._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert. 2. C._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert. 3. E._____ S. Fehler! Textmarke nicht definiert. V. Strafzumessung und Vollzug S. 176 1. Allgemeines S. 176 2. Konkrete Strafzumessung betreffend B._____ S. 178 VI. Einziehung / Ersatzforderung / Beschlagnahme S. 195 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen S. 206 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen betreffend die von den Beschuldigten gemeinsam verursachten Kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Gebühr Anklagebehörde, Kosten Kantonspolizei, Auslagen Untersuchung) S. 206 2. Kostenfolgen des Berufungsverfahrens S. 209 3. Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ und von E._____ für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren) S. 211 4. Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren (Untersuchung, erstinstanzliches Verfahren und Berufungsverfahren S. 212 5. Genugtuungsbegehren von F._____ S. 215

- 6 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 003001). Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf Teil 1 der Anklage, Anklageziffer I., für den Zeitraum von 22. Mai 2000 bis und mit 25. September 2000 (Transaktionen Nr. 1-79 in Phase 1a gemäss Anhang zur Anklage) hinsichtlich des gegenüber dem Beschuldigten B._____ erhobenen Vorwurfs des mehrfachen Betrugs im Sinne Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I. und II., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80] und 1b), - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III., Phase 2) sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2). 3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2 [bis Transaktion Nr. 187]),

- 7 - - der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffern I.-III., Phasen 1a [ab Transaktion Nr. 80], 1b und 2 [bis Transaktion Nr. 187]) 4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 der Anklage, Anklageziffer III., Phase 2 [ab Transaktion Nr. 188]) sowie - der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 1 de Anklage, Anklageziffer III., Phase 2 [ab Transaktion Nr. 188]). 5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 2 der Anklage) sowie - der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (hinsichtlich Teil 2 der Anklage). 6. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) freigesprochen. 7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 ausgefällten Strafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten B._____ die erstandene Haft von 65 Tagen (15. Dezember 2010 bis 17. Februar 2011)

- 8 bereits an die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde. 8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 360. 9. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 250. 10. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 330, wovon 45 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 11. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 12. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 13. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 14. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 15. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 300'000 zu bezahlen. 16. Die Dritteinziehungsbetroffene A._____ AG wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'474'187 zu bezahlen. 17. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 über die Sperre der Konten und Depots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ (G._____-Privatkonto Nr. 1; G._____-Depot Nr. 2) und bei der N._____ AG (N._____-Privatkonto 3;

- 9 - N._____-Privatkonto 4; N._____-Wertschriftendepot 5) sowie über die Verwendung der dort befindlichen Vermögenswerte bereits rechtskräftig entschieden wurde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung der Vermögenswerte auf den genannten Konten und Depots im vorliegenden Verfahren wird nicht eingetreten. 18. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2014 über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehende Liegenschaft … [Adresse] bereits rechtskräftig entschieden wurde. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Verwendung des Verwertungserlöses der genannten Liegenschaft im vorliegenden Verfahren wird nicht eingetreten. 19. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Grundbuchsperre der Liegenschaft des Ehepaares B._____ in Frankreich, "Château …", … [Adresse], aufgehoben wurde (act. 135). Der Beschuldigte B._____ ist berechtigt, die genannte Liegenschaft freihändig zu verkaufen. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der obgenannten Liegenschaft, abzüglich der aus dem Verkauf anfallenden Kosten, auf das Konto IBAN CH… bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen und den Vertrag über den Verkauf der genannten Liegenschaft dem Gericht zu den Akten zu reichen. Damit fällt die Beschlagnahme der Hälfte der Liegenschaft dahin. Die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, nach Eingang des Erlöses, die Hälfte davon an die Ehefrau des Beschuldigten B._____, B1._____, … [Adresse], zu überweisen. Die andere Hälfte wird vorab zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten (einschliesslich Kosten seiner amtlichen Verteidigung) herangezogen und im

- 10 - Umfang eines allfälligen Überschusses zur Bezahlung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Ersatzforderung verwendet. 20. Die nachfolgend aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (act. 013003 ff.) – welche nach Eintritt der Rechtskraft im Verfahren DG110297 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Untersuchung Nr. B-3/2010/149, überwiesen werden – werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den jeweiligen Inhabern innert einer Frist von 6 Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben: - die Unterlagen mit der HC-Nr. 1/1, 1/3 - 1/11, 1/13 - 1/17 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an I._____; - die Gegenstände mit der HC-Nr. 2/1 - 2/3, 2/14 - 2/17, 2/20 - 2/37, 2/39, 2/45 - 2/52, 2/55 - 2/56, 2/62 - 2/64, 2/66 - 2/69, 2/71, 2/73 - 2/119, 2/222 - 2/229, 2/233 - 2/248, 2/250 - 2/258, 2/270 - 2/279, 2/301 - 2/307 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die L._____ (HC-Nr. 2/302 - 2/307 in Verstoss geraten); - die Gegenstände mit der HC-Nr. 3/1 - 3/23, 3/29 - 3/33 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an B._____; - die Unterlagen und Datenträger mit der HC-Nr. 4/1 - 4/97 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die O._____ AG; - die Gegenstände mit der HC-Nr. 10/1, 10/7 - 10/8, 10/22 - 10/29 und 10/52 - 10/53 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an P._____ (HC-Nr. 10/2 - 10/6 und 10/9 - 10/21 in Verstoss geraten [act. 013002]); - die Gegenstände mit der HC-Nr. 11/2, 11/12, 11/21 - 11/22, 11/1.60, 11/1.64, 11/1.66 - 11/1.76 - 11/1.108, 11/2.1 - 11/2.4, 11/2.6, 11/2.11 - 11/2.16, 11/3.1, 11/3.9 - 11.3.14, 11/3.17 - 11/3.18, 11/3.22, 11/3.30 - 11/3.34, 11/3.42 - 11/3.46, 11/4.4 - 11/4.7, 11/4.23, 11/4.25 -

- 11 - 11/4.28, 11/4.40 - 11/4.43, 11/4.45, 11/4.47 und 11/4.51 - 11/4.81 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die A._____ AG (HC-Nr. 11/23, 11/34 - 11/36, 11/39 - 11/40, 11/1.78 und 11/2.9 in Verstoss geraten; HC-Nr. 11/3.47 und 11/3.48 bereits an die Eigentümerin zurück [act. 013002]); - die Unterlagen mit der HC-Nr. 13/187 - 13/189 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die Q._____ AG; - die Gegenstände mit der HC-Nr. 14/1 - 14/8 und 14/10 - 14/26, 14/29 - 14/33, 14/38 - 14/39, 14/41 - 14/42, 14/44 - 14/75 gemäss der Liste "Gesamtübersicht Beschlagnahmegut" (act. 013028) an die Q._____ AG (HC-Nr. 14/9, 14/40 und 14/43 in Verstoss geraten [act. 013004]). Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 60'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 114'460.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 40.00 individuelle Kosten Untersuchung F._____ Fr. 3'920.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'571.45 Auslagen Untersuchung Fr. 33'091.10 amtliche Verteidigung E._____ (Akontozahlung erfolgt) Fr. 52'552.35 amtliche Verteidigung E._____ (weitere Kosten) Fr. 61'993.60 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 91'867.50 erbetene Verteidigung F._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 22. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die gemeinsam verursachten Kosten der Untersuchung (CHF 114'460) – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten B._____ zu 1/2 und den Beschuldigten C._____, D._____ und E._____ je zu 1/8 auferlegt.

- 12 - 23. Der Anteil des Beschuldigten F._____ von 1/8 der Gerichtsgebühr sowie die übrigen Kosten - so auch sein Anteil von 1/8 der gemeinsam verursachten Untersuchungskosten sowie zusätzlich ein individueller Anteil von CHF 40 werden auf die Gerichtskasse genommen. 24. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ und E._____ werden je auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 25. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ mit CHF 61'993.60 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 26. Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten E._____ mit CHF 85'643.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei er bereits zwei Akontozahlungen von total CHF 33'091.10 erhalten hat. 27. Dem Beschuldigten F._____ wird eine Prozessentschädigung von CHF 91'867.50 (inkl. MWST) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Ansprüche werden abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 267 S. 1 und Urk. 262 S. 1) 1. Das Verfahren gegen B._____ sei bezüglich Phase 1a der Anklage zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. 2. B._____ sei im Übrigen vollumfänglich freizusprechen.

- 13 - 3. Es sei keine Ersatzforderung anzuordnen. Der Verkauferlös der Liegenschaft Chateau … sei B._____ freizugeben, ebenso sei die Sperre der Säule 3b aufzuheben. b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: Prozessualer Antrag (Urk. 269 S. 2): Es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 5. April 2001 ereignet haben (Transaktionen 1-151) infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Materielle Anträge (Urk. 270 S. 2): 1. Es sei der Beschuldigte 2 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien dem Beschuldigten 2 keine Kosten aufzuerlegen. 3. Es sei dem Beschuldigten 2 eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 4. Es seien die Verteidigungskosten für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Urk. 273 S. 2) 1. E._____ sei vollumfänglich freizusprechen; 2. E._____ sei für die Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen; 3. E._____ sei für den während der Untersuchung erlittenen Verdienstausfall angemessen zu entschädigen; 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 14 d) Der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten F._____: (Urk. 275 S. 1) 1. F._____ sei des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (eventualiter i.V.m. Art. 11 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (eventualiter in Verbindung mit Art. 11 StGB) schuldig zu sprechen. 2. F._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. F._____ seien die Kosten aufzuerlegen. e) Der Verteidigung der Verfahrensbeteiligten A._____ AG: (Urk. 277 S. 1) 1. Es sei Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts vom 20. November 2014 aufzuheben. 2. Die A._____ AG sei nicht zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen. 3. Eventualiter sei lediglich auf eine teilweise Einziehung zu erkennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Anschlussberufungsanträge: f) Der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (Urk. 276 S. 1) 1. F._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Verfahren in sämtlichen Anklagepunkten einzustellen.

- 15 - 3. Der F._____ betreffende Anteil an den Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten sei auf die Staatskasse zu nehmen. 4. F._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 27 für die erbetene Verteidigung im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren – gemäss Erstinstanz 340,25 Stunden – mit CHF 350.00/h (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Anschlussberufung.). 5. F._____ sei für die durch die widerrechtlich eingeleitete Strafuntersuchung erlittene schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen (Anschlussberufung). 6. F._____ sei für Umtriebe im Berufungsverfahren für den gemäss Leistungsjournal ausgewiesenen Aufwand von CHF 350.00, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, sowie für die Kosten des Gutachtens Prof. R._____ aus der Staatskasse zu entschädigen.

- 16 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, fällte am 20. November 2014 im Verfahren gegen die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ das obgenannte Urteil (Urk. 211 S. 225 ff.). 2. Die Beschuldigten B._____, C._____, D._____ und E._____ meldeten dagegen fristgerecht die Berufung an (Urk. 197-199 und Urk. 204), ebenso die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 203) und die Einziehungsbetroffene A._____ AG (Urk. 201). Nach Erhalt des begründeten Entscheids liessen die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sowie die Einziehungsbetroffene A._____ AG innert Frist die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 213, 214, 215/1 und 217). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung mit Eingabe von 13. Februar 2015 ebenfalls fristgerecht ein und beschränkte diese auf den vorinstanzlichen Freispruch betreffend den Beschuldigten F._____ und die diesbezüglichen Nebenfolgen (Urk. 212). F._____ liess daraufhin Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO erklären (Urk. 233). Der Beschuldigte D._____ liess hingegen innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. Er liess dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2015 mitteilen, dass er auf eine Berufung "verzichte" (Urk. 216). Damit gilt die Berufung von D._____ als zurückgezogen. Von diesem Rückzug ist vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen. 3. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die korrekte Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 211 S. 7-14). 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 17 - II. Prozessuales 0. Der Beschuldigte B._____ hat das vorinstanzliche Urteil, soweit es ihn betrifft, vollumfänglich angefochten (Urk. 213), ebenso die Beschuldigten C._____ (Urk. 214) und E._____ (Urk. 217). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung wie erwähnt auf den Freispruch für den Beschuldigten F._____ und die diesbezüglichen Nebenfolgen (Urk. 212). Die Einziehungsbetroffene A._____ AG beantragte, es sei Ziffer 16 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben, mithin sei die A._____ AG nicht zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat zu verurteilen, eventualiter sei lediglich auf eine teilweise Einziehung zu erkennen (Urk. 215/1). Der Beschuldigte F._____ liess im Rahmen seiner Anschlussberufung die Dispositivziffer 27 (Prozessentschädigung) anfechten, wobei er ausschliesslich den zugesprochenen Stundenansatz von Fr. 250.– beanstanden und stattdessen einen solchen von Fr. 350.– beantragen liess. Ausserdem liess F._____ die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung beantragen (Urk. 233). 1. Damit wurden die Berufungen teilweise beschränkt (Urk. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten blieben der Schuldspruch und das Strafmass betreffend D._____ (Dispositivziffern 4, 9 und 13). Ebenso blieben die Dispositivziffern 17 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Sperre der Konten bzw. Depots des Beschuldigten B._____ bei der G._____ und bei der N._____ sowie über die Verwendung der dort befindlichen Vermögenswerte), 18 (Vormerknahme der bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Grundbuchsperre sowie die Verwendung eines allfälligen Verwertungserlöses betreffend die im Eigentum des Beschuldigten B._____ und von B1._____ stehenden Liegenschaft … [Adresse]) und 20 (Anordnung der Herausgabe diverser Gegenstände an die jeweiligen Inhaber) unangefochten.

- 18 - Es ist somit mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil im Umfang der oben genannten nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Rahmen der Berufungserklärung liess die Einziehungsbetroffene A._____ AG den Beweisantrag stellen, es sei – insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – Beweis darüber zu erheben, dass die A._____ AG per 31. Dezember 2002 überschuldet war und bis (mindestens) am 16. Mai 2003 saniert wurde (Urk. 215/1). Zur Begründung liess sie ausführen, die damalige Überschuldung der Einziehungsbetroffenen sei für die Beurteilung der Einziehungsforderung von zentraler Bedeutung, da die mittels Ersatzforderung zur Einziehung beantragten Vermögenswerte im Rahmen dieser Überschuldung ersatzlos untergegangen seien. Die Einziehungsbetroffene habe deshalb bereits mit ihrem Beweisantrag vom 28. Mai 2014 entsprechende Dokumente eingereicht, die ihre damalige Überschuldung beweisen würden. Die Vorinstanz habe sich jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter mit diesen Dokumenten auseinandergesetzt (Urk. 215/1). Auf diesen erneut gestellten Beweisantrag ist im Falle eines Schuldspruches bei der Behandlung der Voraussetzungen für eine Ersatzforderung näher einzugehen (vgl. unten Erw. VI. Ziff. 9 bzw. S. 203 ff.). 3. Während des Vorverfahrens ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Gemäss deren Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die wie vorliegend zum Teil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten aber ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 4. Gemäss den aktuell geltenden Verjährungsregeln verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Taten – wie die vorliegend inkriminierten – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Diese Regelung gilt jedoch erst seit 1. Oktober 2002 und war bis Ende 2006 in Art. 70 aStGB geregelt. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten erfolgten gemäss Anklageschrift im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 6. Februar 2003 und fanden damit mehrheitlich unter dem Geltungsbereich des alten Verjährungs-

- 19 rechts statt. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 389 StGB ist für Taten vor dem 1. Oktober 2002 jeweils das neue Recht nur anwendbar, wenn es milder als das alte Recht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte verjähren zwar nach altem Recht absolut ebenfalls nach 15 Jahren, die relative Verjährung tritt allerdings bereits nach 10 Jahren ein (Art. 70 Satz 2 aStGB). Letztere wird durch eine gegen den Täter gerichtete Untersuchungshandlung oder Verfügung unterbrochen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und beginnt dann neu zu laufen, bis die absolute Verjährung eintritt. Nach altem Verjährungsrecht muss überdies innert der absoluten Verjährungsfrist ein rechtskräftiges Urteil ergangen sein, damit die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, während nach neuem Recht nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten kann. Im Folgenden ist daher nach altem Recht zu prüfen, ob die vor dem 1. Oktober 2002 stattgefundenen Taten bereits verjährt sind bzw. ob die relative Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen wurde. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend davon aus, dass die Verjährungsfrist von Art. 70 Abs. 2 aStGB gegenüber dem Beschuldigten B._____ mit dem von ihr gegenüber der Kantonspolizei Zürich erteilten dringenden Ermittlungsauftrag vom 18. März 2010 "in Sachen gegen B._____ und I._____" unterbrochen worden sei (Urk. 011134). Entsprechend erhob sie B._____ gegenüber bezüglich aller Transaktionen ab 22. Mai 2000 Anklage. Gegenüber C._____, so die Staatsanwaltschaft, sei die Verfolgungsverjährung mit der gegenüber der G._____ erlassenen Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 unterbrochen worden, weshalb die Sachverhalte bis und mit den Transaktionen vom 25. September 2000 (Transaktionen Nr. 1-79) verjährt seien. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass gegen B._____ erst am 10. Dezember 2010 eine Strafuntersuchung betreffend Vermögensdelikte eröffnet worden sei. Davor sei gegen ihn wegen Bestechens bzw. Vorteilsgewährung zum Nachteil der L._____ in einem anderen Verfahren ermittelt worden. Demnach seien zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die unter dem Titel "Phase 1a" eingeklagten Transaktionen vom 22. Mai bis 27. November 2000 verjährt (Urk. 155).

- 20 - Die erste aktenkundige, von der Strafverfolgungsbehörde nach aussen hin kommunizierte Untersuchungshandlung, welche über den damals im Vordergrund stehenden und schliesslich separat verfolgten Bestechungsverdacht hinausging, war die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegenüber der G._____ erlassene Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010, in welcher die G._____ aufgefordert wurde, eine Liste der ab 1. Januar 2000 im Auftrag der …- Verwaltung des Kantons Zürich, Abteilung H._____ (nachfolgend H._____), für die L._____ getätigten Handelstransaktionen mit sämtlichen Daten und den Namen der mit den Transaktionen befassten Mitarbeitern auszuhändigen (Urk. 17700001 f.). Die Verfügung äusserte gegenüber der G._____ ausdrücklich den Verdacht, dass in ihrem Geschäftsbetrieb "überhöhte und nicht marktkonforme Transaktionskosten in Rechnung gestellt wurden". Zu beachten ist jedoch, dass sich der Verdacht überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten nur auf diejenigen Transaktionen beschränkte, welche von der O._____ AG als externe Vermögensverwalterin für die L._____ getätigt worden waren. Solche Transaktionen fanden jedoch erst ab März 2003 statt und bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage. Der Name der O._____ AG taucht dementsprechend auch nirgends in der vorliegenden Anklageschrift auf (vgl. Urk. 03001 und Urk. 050715.220). Hinsichtlich früherer Transaktionen, also während der Zeit, als der Beschuldigte B._____ Mitarbeiter der Bank G._____ (nachfolgend G._____) bzw. der G._____ Group war (bis 31. Oktober 2001), bzw. während seiner Tätigkeit bei der A._____ AG vom 1. November 2001 bis März 2003, wurde weder ein Verdacht geäussert, noch wurden entsprechende Transaktionslisten einverlangt. Einverlangt wurde zwar eine Transaktionsliste der Handelstransaktionen, welche die G._____ für die L._____ für den Zeitraum, als B._____ Mitarbeiter der G._____ war, "frühestens" ab 1. Januar 2000, getätigt hatte. Diese Editionsverfügung betraf jedoch nur den Verdacht des "Front Runnings", wie aus den Erwägungen der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2010 unzweifelhaft hervorgeht (Urk. 17700001). Sogar wenn ein "Front Running" strafrechtlich überhaupt relevant gewesen wäre, bestand diesbezüglich aber weder zeitlich noch inhaltlich ein Zusammenhang mit dem Vorwurf überhöhter und nicht marktkonformer Transaktionskosten. Ausschliesslich für die-

- 21 sen Vorwurf wurde denn auch eine separate Liste sämtlicher Handelstransaktionen, welche die O._____ AG seit Aufnahme der Geschäftsbeziehung ("Februar 2003" [recte: März 2003]) für die L._____ getätigt hatte, eingefordert (Urk. 17700002, Dispositivziffer 3 Abs. 2 der Editionsverfügung). Somit wurde mit der genannten Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 die Verfolgungsverjährung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht unterbrochen. Erst mit der Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft gegenüber der G._____ und nach Ablauf des Mitteilungsverbotes auch gegenüber den Beschuldigten B._____ und D._____ kundgetan, dass bezüglich Tathandlungen ermittelt wurde, welche schliesslich in die vorliegende Anklage einflossen. Es betraf dies den Verdacht, dass D._____ im gemeinsamen Zusammenwirken mit B._____ zum Nachteil der L._____ im Zeitraum vom 20. November 2001 bis 1. Januar 2003 in mehreren Fällen in Verletzung der ihm obliegenden Treue- und Sorgfaltspflichten und in Verletzung des Grundsatzes von "Best Execution" Aktientransaktionen zu nicht marktgerechten Preisen bzw. Konditionen abgewickelt habe (Urk. 17700520). Mit dieser dem Fortgang des vorliegenden Verfahrens dienenden Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde daher gegenüber B._____ und D._____ die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bezüglich der von B._____ innerhalb des Zeitraums vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 in Auftrag gegebenen Transaktionen, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 1 - 151 entsprechen, die Verjährung eingetreten ist. Das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten B._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen. Dem Beschuldigten C._____ wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ab dem 16. Oktober 2000 an den strafrechtlich relevanten Transaktionen beteiligt gewesen zu sein. Auch hinsichtlich C._____ stellt die Editionsverfügung vom 11. Oktober 2010 gemäss den vorstehenden Ausführungen keine verjährungsun-

- 22 terbrechende Untersuchungshandlung dar. Gleiches gilt in seinem Fall auch für die Editionsverfügung vom 14. Dezember 2010, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Tatverdächtiger aufgeführt wurde. Stattdessen ist seine Verhaftung am 23. März 2011 (Urk. 755006) als erste die Verjährung unterbrechende Untersuchungshandlung zu qualifizieren. Daraus ergibt sich, dass bezüglich der Transaktionen vom 16. Oktober bis 27. November 2000, welche den im Anhang der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen Nr. 80 - 151 entsprechen, die Verjährung eingetreten ist. Das Verfahren bezüglich der dem Beschuldigten C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 80 - 151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist deshalb gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO einzustellen.

III. Schuldpunkt 1. Teil 1 (verjährungsbereinigt): B._____, C._____: Transaktionen vom 24. August 2001 (Anklageziffer II. Phase 1b) und zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Anklageziffer III. Phase 2) Anklagevorwurf (verjährungsbereinigt) Als Folge der eingetretenen Verjährung der den Beschuldigten B._____ und C._____ in Anklageziffer I. (Phase 1a) im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis und mit 27. November 2000 bzw. vom 16. Oktober 2000 bis und mit 27. November 2000 vorgeworfenen Transaktionen (Nr. 1-151 gemäss Anhang zur Anklageschrift) ist für die vorliegende Beurteilung der Beschuldigten B._____ und C._____ nur noch der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer II. (Phase 1b) und derjenige gemäss Anklageziffer III. (Phase 2) von Relevanz. Zu untersuchen bleiben somit die Transaktionen vom 24. August 2001 (Nr. 152-155 gemäss Anhang zur Anklage) und diejenigen zwischen 29. November 2001 und 6. Februar 2003 (Nr. 156-196 gemäss Anhang zur Anklage). In terminologischer Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die L._____ nach ihrer Gründung per 1. Januar 1926 nach aussen als L1._____ und später als L._____

- 23 auftrat. Gemäss Stiftungsurkunde lautet ihre formelle Bezeichnung heute "L._____ … des Kantons Zürich". Nach aussen tritt sie seit 2014 aber als L._____ auf, wobei diesen drei Buchstaben keine Bedeutung mehr zugeordnet ist. Die Anklage wirft den Beschuldigten B._____ und C._____ (wobei bezüglich C._____ nur die Transaktionen Nr. 152-187 relevant sind) im Wesentlichen vor, bei den genannten Transaktionen die im Auftrag der H._____ ausgeführten Aktiengeschäfte zum Nachteil der L._____ und des Reservefonds der M._____ (nachfolgend M._____) zu anderen als den effektiv an der Börse erzielten Kursen abgerechnet zu haben, in der Absicht, damit die G._____ und indirekt via Bonuszahlungen auch sich selber zu bereichern. Dabei seien sie wie folgt vorgegangen: B._____ habe in der Phase 1b am 24. August 2001 als Mitarbeiter der G._____ und später in der Phase 2 (vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003) als Mitarbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____, der A._____ AG (nachfolgend A._____), die Handelsaufträge der H._____ von I._____ zur bestmöglichen und interessewahrenden Ausführung ("IW") entgegengenommen und diese an C._____ (Transaktionen 152-155 und 156-187) und später an D._____ (Transaktionen 188-196), welche beide bei der G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ (nachfolgend G1._____) als "Sales-Person" für die Entgegennahme und Ausführung bzw. Weiterleitung und Kontrolle von Börsenaufträgen zuständig gewesen seien, zur Ausführung weitergeleitet mit der Anweisung, die Aufträge über mehrere Börsentage zu handeln. C._____ (und später D._____) hätten die Aufträge in der Folge via das Börsenhandelssystem instruktionsgemäss über mehrere Tage in zahlreichen Teilausführungen entweder selber ausgeführt oder sie entsprechend durch die zuständigen Händler der G1._____ ausführen lassen, wobei die im Zuge der Orderausführung über mehrere Tage in zahlreichen Teilausführungen gekauften bzw. verkauften Titel jeweils zu den effektiv erzielten Preisen auf einem Handelsdepot (EB-Depot) der G._____ verbucht und dort bis zur vollständigen Ausführung des Auftrages zwischengelagert worden seien (sog. "Warehousing"). Nach der vollständigen Ausführung des Auftrages habe C._____ (und später D._____) B._____ in der Regel noch am selben Tag den im Handel bei der Ausführung der Order effektiv erzielten Durchschnittskurs mitgeteilt, worauf sich B._____ bei C._____ (und später bei D._____) über die aktuellen Ta-

- 24 geshöchst- bzw. Tagestiefstkurse und den "Volume Weighted Average Price" (den volumengewichteten Durchschnittskurs aller in der konkreten Handelsperiode durch sämtliche Marktteilnehmer getätigten Transaktionen in einem gehandelten Titel; nachfolgend VWAP) informiert habe und ihnen einen vom effektiv erzielten Durchschnittskurs zu Ungunsten der L._____ bzw. M._____ geringfügig abweichenden Kurs genannt habe, um diesen gegenüber der H._____ abrechnen zu lassen. C._____ (und D._____) hätten die ihnen von B._____ genannten Abrechnungskurse in der Folge handschriftlich auf den jeweiligen Handelsfichen im dafür vorgesehenen Feld "Titelkurs" eingetragen und durch das Mid Office entsprechend im Datenverarbeitungssystem der Bank erfassen lassen. Gestützt auf diese eingegebenen Daten seien sodann im Backoffice der Bank automatisch Wertschriftenabrechnungen der Transaktionen erstellt und der H._____ per Post zugestellt worden. In diesen Wertschriftenabrechnungen sei jeweils der von B._____ bestimmte Abrechnungskurs und der Preis der gesamten Transaktion "netto" abgerechnet worden, dies im Gegensatz zu den früheren von der Anklage erfassten (jedoch verjährten) Transaktionen (Nr. 1-151) vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000, bei denen die vereinbarte Kommission von 0,08 % separat ausgewiesen worden war. Zudem hätten C._____ (und später auch D._____) jeweils umgehend nach der erfolgten Verbuchung der Transaktion im Mid Office eine Bestätigung zuhanden von I._____ an die H._____ gefaxt ("Faxabrechnung G._____" gemäss Anhang zur Anklageschrift) mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um die genauen Daten der ausgeführten Aufträge handeln würde. Aus den Faxabrechnungen sei jeweils das Abschlussdatum einer Transaktion, die Anzahl gehandelter Titel und der durch B._____ bestimmte und durch C._____ (bzw. D._____) auf der Handelsfiche eingetragene und im Mid Office erfasste Abrechnungskurs ersichtlich gewesen. Nebst den zu leistenden Abgaben sei entsprechend den Wertschriftenabrechnungen bis zum 27. November 2000 (Phase 1a) auch die Höhe der vereinbarten Kommission von 0,08 % aufgeführt gewesen, während ab dem 24. August 2001 (Phasen 1b und 2) – mithin in den vorliegend relevanten Phasen – die Geschäfte nur noch "netto" abgerechnet worden seien, so dass die Kommission in den Kurs der gehandelten Titel eingerechnet und nicht mehr separat ausgewiesen worden sei. Durch die entsprechenden Abrechnungen

- 25 hätten B._____ und C._____ (bzw. D._____) bewirkt, dass sich die H._____ bzw. deren Mitarbeiter über die an der Börse effektiv erzielten Preise getäuscht und gestützt darauf der K._____ noch am selben Tag entsprechende Instruktionen für die Abwicklung (sog. "Settlement") der Transaktionen erteilt hätten. In der Folge sei es im Rahmen des Settlements der Transaktionen zu entsprechenden vermögensschädigenden Dispositionen zu Lasten der durch sie betreuten Portfolios der L._____ bzw. M._____ gekommen (Urk. 003001). B._____ und C._____ seien am 24. August 2001 (Phase 1b) vier Mal auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen und hätten dadurch unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse berechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ einen Schaden von Fr. 105'352.65 (Phase 1b) verursacht. Im gleichen Umfang sei die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ durch die als Handelsertrag bzw. als Kommissionen angefallenen Erträge unrechtmässig bereichert worden, wobei sich der für die Bank erwirtschaftete Ertrag aus den Transaktionen auch positiv auf die Höhe der Boni von B._____ und C._____ ausgewirkt habe (Urk. 003001 S. 7-25). In der anklagerelevanten Phase 2 vom 29. November 2001 bis 6. Februar 2003 sei B._____ zusammen mit C._____ (bzw. später mit D._____) insgesamt 41 Mal auf die beschriebene Art und Weise vorgegangen (Transaktionen Nr. 156-196). Dadurch sei unter Berücksichtigung einer auf die tatsächlich erzielten Kurse berechneten und geschuldeten Kommission von 0,08 % in den Portfolios der L._____ und der M._____ ein Schaden von insgesamt Fr. 4'949'948.80 entstanden. Der Beschuldigte C._____ sei aufgrund seiner Beteiligung bis am 22. Februar 2002 (Transaktionen Nr. 156-187) für einen Schadensanteil von insgesamt Fr. 432'959.90 mitverantwortlich gewesen (D._____, gegen den der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, sei wegen seiner Beteiligung zwischen dem 28. Oktober 2002 und dem 6. Februar 2003 [Transaktionen Nr. 188- 196] für einen Schadensanteil von Fr. 4'516'988.85 mitverantwortlich). Auf der anderen Seite sei der G._____ durch das in der Anklage beschriebene Verhalten von B._____ und C._____ bzw. D._____ in der Phase 2 ein unrechtmässiger Er-

- 26 trag von Fr. 4'949'948.80 angefallen, aus welchem die G._____ der A._____ Retrozessionszahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 2'287'991.55 ausbezahlt habe. Zudem habe sich der bei der Bank verbliebene Ertrag von Fr. 2'661'957.25 auch positiv auf die Höhe der Boni von C._____ (und D._____) ausgewirkt, während B._____ gestützt auf eine am 6. November 2002 mit P._____ und S._____ vereinbarte Vertragsergänzung im Betrag von Fr. 813'804.55 an den der A._____ ausbezahlten Retrozessionen partizipiert und sich unrechtmässig bereichert habe, so dass der A._____ nach der Zahlung dieser Beträge noch ein nicht gerechtfertigter Ertrag von Fr. 1'474'187 verlieben sei (Urk. 003001 S. 25-51). Dadurch habe sich der Beschuldigte B._____ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Phasen 1a und 1b), des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Phase 2) und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, während sich der Beschuldigte C._____ (und auch der Beschuldigte D._____) dadurch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 003001 S. 52). Standpunkt des Beschuldigten B._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten B._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 25-30: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess der Beschuldigte B._____ bestreiten, dass es während der anklagerelevanten Zeitspanne, mithin der vorliegend nicht mehr relevanten Phase 1a sowie der Phase 1b, nicht zutreffe, dass die Geschäftsbeziehung zur H._____ und die Erträge aus den eingeklagten Transaktionen von Relevanz für die Festsetzung seines Bonus gewesen sei. In dieser Zeit sei er für die operative Leitung von "T._____" verantwortlich und in das Projekt "PFS" (Personal Financial Services) eingebunden gewesen, und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von 60 bis 70 Arbeitsstunden. Dementsprechend sei auch sein Salär im frag-

- 27 lichen Zeitraum ausschliesslich von seinem Vorgesetzten U._____ innerhalb der G._____ Group festgesetzt worden. Von Relevanz seien dabei ausschliesslich seine Leistungen als Leiter "T._____" und Mitglied des Projektleitungsteams "PFS" gewesen, zumal seinem Vorgesetzten U._____ gemäss dessen Zeugenaussage seine (B._____s) Nebentätigkeit bezüglich der zur Diskussion stehenden Transaktionen gar nicht bekannt gewesen sei. Abgesehen davon sei ihm, B._____, für das Jahr 2001 gar kein Bonus ausbezahlt worden, da er die Bank vor Jahresende verlassen habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft über eine von ihm angestrebte persönliche Bereicherung im Zusammenhang mit den eingeklagten Transaktionen sei somit falsch und aktenwidrig (Urk. 167 S. 5 ff.). Er, B._____, sei für die L._____ nicht der eigentliche Kundenverantwortliche bei der G._____ gewesen, sondern er sei im Sinne einer eigentlichen "Relais-Station" in die Transaktionen eingebunden gewesen. Bei ihm seien die Aufträge eingegangen, und er habe diese zur Abwicklung an die Sales-Abteilung des Private Banking weitergeleitet. Dies habe er getan, ohne eigenen Zugriff auf das System der Business Unit Private Banking zu haben, und insbesondere auch, ohne Kenntnis über die durch das Private Banking erstellten internen und für die L._____ bestimmten Abrechnungen zu haben (Urk. 167 S. 8 f.). Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die L._____ damals einziger institutioneller Kunde des "…- Desk" (der die externen Vermögensverwalter […] betreuenden Abteilung) des Private Bankings gewesen sei. Die institutionellen Kunden seien ansonsten Direktkunden und nicht beim …-Desk angesiedelt gewesen. Das Abrechnungssystem des Private Banking sei jedoch offensichtlich nur für Kommissionsgeschäfte ausgelegt gewesen. Aus den bei den Akten liegenden, unzähligen Transaktionsabrechnungen werde deutlich, dass die praktizierten Nettogeschäfte bzw. Handelsgeschäfte schlecht mit den zur Verfügung gestandenen Formularen und Datenmasken vereinbar gewesen seien (Urk. 167 S. 9). Ausserdem hätten institutionelle Kunden wie die H._____ im relevanten Zeitraum letztlich nur die Performance ihrer Depots in den Vordergrund gestellt und die durch die Börsengeschäfte entstandenen Kosten nicht separat ausgewiesen, sondern in den Auftrag integriert haben wollen. Dementsprechend seien von diesen institutionellen Kunden Netto- Abrechnungen erwartet worden. Auch hätten die Aufträge der L._____ aufgrund

- 28 deren Grösse zu massiven Kursschwankungen führen können, weshalb die Vorgabe gelautet habe, die grösseren Aufträge verteilt über mehrere Tage oder gar Wochen zu handeln. Die zur Diskussion stehenden Transaktionen seien zudem in der Zeit des Platzens der Technoblase und dem damit verbundenen Beginn einer länger anhaltenden Börsenkrise erfolgt. In diesem Umfeld sei es von grösster Wichtigkeit gewesen, diskret und unauffällig im Markt aufzutreten (Urk. 167 S. 9 f.). Was den Kommissionssatz anbelange, habe er, B._____, bereits in der Untersuchung klargestellt, dass nie von einem Courtagesatz von 0,08 % die Rede gewesen sei und ein solcher Satz schon gar nicht zwischen ihm und I._____ mündlich vereinbart gewesen sei, zumal ihm dazu von vorneherein die Kompetenz gefehlt habe. Vielmehr seien eigentliche Netto-Geschäfte vereinbart gewesen, bei welchen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden seien. Entsprechend habe es sich für ihn auch nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe von Beginn der Einvernahmen an praktisch jeden Befragten durch Suggestivfragen und ständiges Drängen davon zu überzeugen versucht, dass zwischen der G._____ und der L._____ ein Kommissionssatz von 0,08 % des Handelsbetrages vereinbart worden sei. Die fragliche Eintragung von 0,08 % unter der Rubrik "Kommissionen in Prozent" auf einer Vielzahl von Handelsfichen in der ersten Phase könne er sich nur so erklären, dass das …-Desk mit einem entsprechenden Satz von 8 Basispunkten intern entschädigt worden sei. Abgesehen davon habe er sich weder mit den Handelsfichen befasst, noch habe er diese zu Gesicht bekommen. Bei der Kommission, welche in der Maske mit der Bezeichnung "Kommission 0,08 %" umschrieben sei, finde sich folgender Vermerk an die Mitarbeiter: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben" (Urk. 167 S. 11 ff.). Zudem könne aus seiner Sicht keine Rede von unrichtigen Angaben in den Faxund Wertschriftenabrechnungen sein, denn beide bestätigten letztlich das, was netto abgerechnet worden sei. Wie die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung zutreffend festgestellt habe, seien die Abrechnungen über weite Strecken nicht

- 29 verständlich. Dies könne aber keinesfalls dahingehend qualifiziert werden, dass unwahre Angaben vorgelegt worden seien. Und erst recht könnten die über Jahre erfolgten Unzulänglichkeiten keinesfalls ihm, B._____, angelastet werden (Urk. 167 S. 17 f.). Betreffend die anklagegegenständliche Phase 2 habe er, B._____, bereits in der Untersuchung klargestellt, dass die G._____ und nicht er die Formulierung und Ausarbeitung der Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001 vorgenommen habe. Bezeichnenderweise sei er zum Zeitpunkt der Erstellung und des Versands der Offerte für die Retrozessionsvereinbarung, nämlich am 5. November 2001, nicht mehr bei der G._____ angestellt, sondern bereits für die A._____ tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es etwas "allzu billig", wenn die Staatsanwaltschaft die Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ nun einfach ihm in die Schuhe schieben wolle, zumal die L._____ diese Retrozessionsvereinbarung nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe (Urk. 167 S. 28 ff). Auch nach seinem Wechsel zur A._____ sei zwischen den Parteien kein fester Kommissionsatz von 0,08 % auf dem Handelsbetrag vereinbart gewesen und praktiziert worden. Es seien vielmehr regelmässig Netto-Geschäfte abgewickelt worden. Die angesprochene Retrozessionsvereinbarung gemäss Offerte vom 5. November 2001, welcher die L._____ ausdrücklich zugestimmt habe, habe die Formulierung enthalten: "Für net trades mit Handelsgewinn vergüten wir Ihnen vierteljährlich 50 % des Nettohandelsertrages…". Vor diesem Hintergrund erscheine es eigenartig, dass die Staatsanwaltschaft – wie sie dies in allen Einvernahmen in suggestiver Weise jedem Befragten eingehämmert habe – von einem vereinbarten Kommissionssatz von 0,08 % ausgehen wolle. Auch wäre eine fixe Kommission von 0,08 % für die G._____ nicht kostendeckend gewesen. Bereits für kleinere Tickets hätten jeweils marktübliche Konditionen von 0,1 bis 0,2 % bestanden. Auch könne der Umstand, dass in der fraglichen Retrozessionsvereinbarung von "straight trades mit genereller Ticket Fee von 8 bp" die Rede sei, nicht allen Verantwortlichen der L._____ die Sicht auf den übrigen Teil der Retrozessionsvereinbarung versperrt und sie letztlich in ihrem falschen Eindruck bekräftigt haben. Es sei lebensfremd zu behaupten, dass I._____ und die übrigen Mitarbeiter der für das Controlling zustän-

- 30 digen Q._____ zufolge dem fraglichen Passus in der Retrozessionsvereinbarung über Jahre hinweg nicht realisiert hätten, dass Netto-Abrechnungen erfolgt seien. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit den Netto-Geschäften könnten doch nicht einfach dazu führen, dass der Kerngehalt der Retrozessionsvereinbarung einfach ausgeblendet werde, wie dies die Staatsanwaltschaft mache, weil er nicht in ihre Argumentationslinie passe (Urk. 167 S. 31 ff.). Auch im Zusammenhang mit den Transaktionen der Phase 2 sei vorab auf die untauglichen Strukturen im Private Banking der G._____ für die Abwicklung der L._____-Transaktionen hinzuweisen. Das Abrechnungssystem des Private Banking sei nicht auf die vereinbarten Netto- bzw. Handelsgeschäfte ausgelegt gewesen. Der Umstand, dass mit der Retrozessionsvereinbarung zwischen der G._____ und der A._____ zusätzlich Unklarheiten und Probleme entstanden seien, habe schliesslich zu verschiedenen Unzulänglichkeiten geführt, für welche die G._____ letztlich die Verantwortung übernommen und die Privatklägerschaft dafür vollumfänglich entschädigt habe (Urk. 167 S. 36). Zudem sei nochmals klarzustellen, dass aufgrund der ausgewiesenen, schriftlich dokumentierten Vereinbarung für alle Transaktionen, welche nicht wie die "kleineren Tickets" direkt ins Börsensystem eingegeben und nicht manuell hätten bearbeitet werden müssen, Handelsgeschäfte vereinbart gewesen seien. Allen Beteiligten sei bekannt und bewusst gewesen, dass keine Kommissionsgeschäfte mit vereinbarten 8 Basispunkten abgemacht gewesen seien (Urk. 167 S. 36 f.). Was er, B._____, mit dem Verkauf der G._____ Namenaktien zu tun gehabt habe, ergebe sich aus der von ihm handschriftlich verfassten Aktennotiz vom 11. November 2002, in welcher er den am 29. Oktober 2002 erhaltenen Auftrag für den möglichst sofortigen Verkauf der G._____ Namenaktien zu einem Preis zwischen Fr. 25 und Fr. 27 festgehalten habe sowie auch seinen Antrag, bei einem Verkauf in den nächsten zwei bis drei Wochen ein Ziel von Fr. 25 bis Fr. 27 anzustreben. Er habe in der Aktennotiz die Kursbewegungen in der fraglichen Phase aufgezeichnet und auch die "Abrechnung [CHF] 28.38 netto Courtage" sowie einen Tageskurswert per Abrechnungsdatum 11. November 2002 von Fr. 26.40 und einen Durchschnittskurs von Fr. 28.50 festgehalten. Aus dieser vor

- 31 mehr als zwölf Jahren verfassten Aktennotiz ergebe sich, dass nicht von einem Kommissionsgeschäft mit 8 Basispunkten habe die Rede sein können, und dass es sich für ihn um ein Handelsgeschäft gehandelt habe, welches auf jeden Fall habe netto abgerechnet werden müssen (Urk. 167 S. 37). Aus den Angaben in der Fax- und Wertschriftenabrechnung ergebe sich überdies, dass alle Beteiligten, insbesondere auch die Verantwortlichen der L._____ und der Q._____, von einem Netto-Geschäft ausgegangen seien, da die Kommission in den Preis einberechnet, also eben "netto Courtage" abgerechnet worden sei. Da sich die verkauften Namenaktien im Depot der K._____ befunden hätten und die G._____ die fraglichen Verkäufe teilweise über das Nostro und teilweise leer habe verkaufen müssen, sei die G._____ mit diesem Vorgehen in jedem Fall auch ein gewisses Risiko eingegangen. Dementsprechend sei das Geschäft in der Folge auch gegenüber der L._____ abgerechnet worden. Dass diese aufgrund der Abrechnungen irrigerweise angenommen habe, dass es sich beim kommunizierten Kurswert um den effektiv erzielten Preis handeln würde, davon könne nicht im Ernst die Rede sein. Ungeachtet des Umstandes, dass bei dieser Transaktion letztlich ein unanständiger Gewinn realisiert und hälftig mit der A._____ über die Retrozessionsvereinbarung geteilt worden sei, sei für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Verantwortlichen der L._____, klar gewesen, dass kein Kommissionsgeschäft mit 8 Basispunkten abgerechnet worden sei (Urk. 167 S. 38). Standpunkt des Beschuldigten C._____ Die Vorinstanz fasste die Aussagen und Stellungnahmen des Beschuldigten C._____ im Vorverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend zusammen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 30-37: Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Rekapitulation. – Im Wesentlichen liess C._____ geltend machen, er habe im anklagerelevanten Zeitraum eine subordinierte Stellung innegehabt und sei von seinen Vorgesetzten klar instruiert und eng geführt und überwacht worden. Er sei damals ein junger Aktienhändler gewesen, welcher auf der untersten Charge der Bank gestanden sei. Es sei nicht in seinem Verantwortungsbereich gewesen, anzurechnende Kosten

- 32 wie Courtagen, Gebühren, Finanzierungs- und Borrowingkosten etc. festzulegen. Er, C._____, habe seit je in Hierarchien funktioniert, die Autorität von Vorgesetzten habe er stets anerkannt und das Befolgen von Anweisungen verinnerlicht (Urk. 169 S. 16 f.). Er habe in sämtlichen anklagerelevanten Phasen gemäss den Instruktionen seiner Führung die Anweisungen von B._____ befolgt. Er, C._____, habe lediglich seinen engen Aufgabenbereich weisungsgemäss erfüllt. Er habe damals weder Kenntnis von einem Tatentschluss des Beschuldigten B._____ gehabt, noch habe er einen solchen mitgetragen. Es sei ihm gar nicht freigestanden, Anweisungen von Vorgesetzten nicht auszuführen. Er sei subordiniert gewesen, und es habe nicht an ihm gelegen, die erhaltenen Instruktionen zu hinterfragen. Es könne auch sein, dass er damals im April 2000 gerade wegen seiner Unerfahrenheit und Jugend für die Betreuung der L._____- und M._____-Orders ausgewählt worden sei (Urk. 169 S. 18 f.). Er habe in guten Treuen auf seine Instruktionen vertrauen und davon ausgehen können, dass die der Bank gutgeschriebenen Erträge gerechtfertigt gewesen seien (Urk. 169 S. 20). Es treffe nicht zu, dass I._____ mit der G._____ bzw. mit B._____ mündlich einen fixen Kommissionssatz von 0,08 % vereinbart habe (Urk. 169 S. 21). Er, C._____, habe zwar bei den Transaktionen in der Phase 1a jeweils eine Kommission von 0,08 % auf den Abrechnungspreisen zu vermerken gehabt. Er sei indes dahingehend instruiert worden, dass jeweils zusätzlich zur angegebenen Kommission Kosten und Gebühren nach Anweisung von B._____ mit dem Preis verrechnet würden. Er verweise diesbezüglich auf die von B._____ verfasste E-Mail vom 4. September 2000, in welcher dieser erkläre, dass er vom Kaufpreis Abzüge machen müsse, da die Käufe von der Bank vorfinanziert würden, und dass dies so mit dem Kunden abgesprochen sei. Er, C._____, habe folglich von einer entsprechenden Abmachung zwischen der G._____ und dem Kunden ausgehen können. Eine Courtage von 0,08 % sei auch nicht kostendeckend gewesen, zumal für die G._____ vorliegend auch keine Depot-Gebühren angefallen seien, da die K._____ und nicht die G._____ die Depotbank gewesen sei (Urk. 169 S. 23). Die anklagegegenständlichen Aufträge seien in der Regel auch sehr gross gewesen und hätten sorgfältig "gewarehoused" werden müssen. Sie seien teilweise über Monate gehandelt und abgearbeitet worden. Bei Käufen habe der Kaufpreis je-

- 33 weils von der Bank vorgeschossen werden müssen, bei Verkäufen hätten die verkauften Titel entweder aus Eigenbeständen der Bank oder bei Kunden ausgeliehen werden müssen, weshalb jeweils ein beträchtlicher Mehraufwand und Zusatzkosten angefallen seien. Er sei davon ausgegangen, dass mit den 0,08 % lediglich seine Arbeit abgegolten worden sei und der zusätzlich vom Handelsbetrag abgezogene Betrag für übrige Kosten, Honorare, Gebühren angefallen sei (Urk. 169 S. 24). Er habe in der Phase 1a instruktionsgemäss einen Kommissionssatz von 0,08 % auf den Fichen vermerkt. Dieser Kommissionssatz sei von B._____ bestimmt und ihm, C._____, diktiert worden. Der Kommissionssatz sei aus bankinternen Gründen auf den Fichen vermerkt worden und habe der bankinternen Ertragsaufteilung zwischen der Handelsabteilung und dem …-Desk gedient, denn in der Phase 1a sei der Ertrag der Kommission von 0,08 % einem Konto des …-Desk verbucht worden; die übrigen Erträge seien auf einem Handelskonto verbucht worden (Urk. 169 S. 30). Er, C._____, habe jeweils auf Anweisung von B._____ den Abrechnungskurs in die Fiche eingetragen, welcher die Grundlage für den Abrechnungsbetrag gebildet und entgegen der Anklageschrift keine unwahre Angabe dargestellt habe. Für den Kunden sei letztlich auch nur der Abrechnungspreis von Bedeutung gewesen, was I._____ in der Untersuchung bestätigt habe. Aber auch schon allein die Anmerkung "ausserbörslich" auf den Wertschriftenabrechnungen in der Phase 1a hätte für die H._____ ein ausreichender Hinweis sein müssen, dass es sich beim aufgeführten Abrechnungspreis nicht um den Börsenpreis handelte (Urk. 169 S. 29 f.). Die Abrechnungen der G._____ hätten lediglich das Abrechnungsdatum sowie den Abrechnungskurs bzw. -preis der G._____ gegenüber dem Kunden enthalten. Die Abrechnungsinformationen seien indes keine unwahren Angaben gewesen, zumal für den Kunden letztlich der Abrechnungspreis relevant gewesen sei (Urk. 169 S. 31). Ausserdem sei belegt, dass B._____ und I._____ seit der gemeinsamen Studienzeit eng befreundet gewesen seien und bereits vor der anklagerelevanten Zeit eine langjährige Geschäftsbeziehung gepflegt hätten. Aufgrund dieses engen persönlichen und geschäftlichen Vertrauensverhältnisses zwischen B._____ und

- 34 - I._____ sei entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass die beiden zusammengewirkt hätten und I._____ von Anfang an von der Preisgestaltung durch B._____ gewusst bzw. diese zumindest gebilligt habe (Urk. 169 S. 13). Er, C._____, sei von seiner Führung auch dahingehend instruiert worden, dass die Preisgestaltung durch B._____ gegenüber dem Kunden offengelegt und mit diesem so abgesprochen worden sei. Darauf habe er sich denn auch verlassen dürfen. Auch habe er davon ausgehen können und müssen, dass die H._____ über ein professionelles Controlling verfüge, was auch der Fall gewesen sei. Es sei für die Kontrollstelle ohne Weiteres möglich gewesen, bei der G._____ sämtliche Handelsunterlagen zu verlangen und die Transaktionen nachzurechnen. Eine Kontrolle der Warehouse-Transaktionen wäre daher ohne Weiteres möglich gewesen (Urk. 169 S. 33). Es treffe daher nicht zu, dass I._____ bzw. die H._____ diesbezüglich getäuscht worden sei (Urk. 169 S. 34). Zudem sei festzuhalten, dass er, C._____, durch die Transaktionen der L._____ und der M._____ nicht persönlich bereichert worden sei. Zwar habe er eine Bonuszahlung erhalten, diese sei ihm indes unabhängig vom angeklagten Sachverhalt ausbezahlt worden. Seine Boni hätten sich seit Antritt seiner Stelle in Zürich in einem für einen guten Mitarbeiter damals üblichen Rahmen gesteigert. Er habe sich stets bemüht, ein engagierter und loyaler Mitarbeiter der G._____ zu sein. Auch sei seine Laufbahn bei der G._____ aufgrund der Ausführung der anklagegegenständlichen Orders damals nicht beeinflusst worden, sei diese doch ohne markante Sprünge verlaufen. Es sei daher "in dubio pro reo" nicht von einem persönlichen Profit seinerseits auszugehen (Urk. 169 S. 37 f.). Abgesehen davon bestreite er, die Transaktionen Nr. 154 und 155 in der anklagerelevanten Phase 1b überhaupt ausgeführt bzw. betreut zu haben. Auch sei davon auszugehen, dass er in der anklagerelevanten Phase 2 die Transaktionen Nr. 161 und 182 nicht bearbeitet habe, da die betreffenden Handelsfichen nicht aktenkundig seien (Urk. 169 S. 38, 40 und 42).

- 35 - Sachverhaltserstellung Anklageziffer II (Phase 1b), Transaktionen vom 24. August 2001 Der Anklagesachverhalt betreffend die Transaktionen vom 24. August 2001 (Anklageziffer II [Phase 1b]) enthält Elemente, wie sie den eingeklagten verjährten Transaktionen der Phase 1a (Anklageziffer I [Phase 1a] der Anklage) und denjenigen der Phase 2 (Anklageziffer III) der Anklage eigen sind. In der Anklageziffer II (Phase 1b) wird entsprechend auf die betreffenden Anklageziffern verwiesen (Urk. 003001 S. 24 oben). Es betrifft dies für die Anklageziffer I folgende Kapitel: Ziff. 2.1 (Vorsatz und Bereicherungsabsicht), Ziff. 2.2 (Grundlagen), Ziff. 2.3 lit. a) - c) (Täuschungshandlungen/Ablauf: Auftragserteilung durch I._____; Orderausführung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung; Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____), Ziff. 2.8 (Persönliche Bereicherung B._____) und Ziff. 2.9 (Persönliche Bereicherung C._____). Für die Anklageziffer III betrifft die Verweisung die folgenden Kapitel: Ziff. 2.3 lit. e) - j) (Täuschungshandlungen/Ablauf: Eintrag des durch B._____ festgesetzten Kurses auf der Handelsfiche; Verbuchung der Transaktionen gestützt auf die auf den Handelsfichen festgehaltenen Kurse im Mid Office der Bank; Abrechnung der Transaktionen gegenüber der H._____; Settlementinstruktion der G._____ an die J._____ AG; Bestätigungsschreiben ("Faxabrechnung"); Settlementauftrag der H._____ an die K._____ /Settlement via J._____ AG), Ziff. 2.4 (Arglist ohne Punkt 1), Ziff. 2.5 (Irrtum) und Ziff. 2.6 (Vermögensdisposition). Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Anklagepunkte, auf welche in der Anklageziffer II verwiesen wird, rechtsgenügend erstellt werden können. Vorab ist festzuhalten, dass auf das Kapitel I 2.1 mit dem Titel "Vorsatz und Bereicherungsabsicht" erst im Rahmen der weiteren Sachverhaltserstellung näher einzugehen ist, da es hier um den Nachweis von inneren Tatsachen geht, welche einen erstellten äusseren Sachverhalt voraussetzt.

- 36 - A. Verwiesene Kapitel in Anklageziffer I (Phase 1a) a) Anklageziffer I. 2.2 (Grundlagen) lit. a): H._____ bzw. Tätigkeit von I._____ und Zuständigkeiten Die unter diesem Kapitel gemachten Ausführungen in der Anklageschrift zur H._____ sind unbestritten und stimmen mit der Aktenlage überein. Insbesondere ergibt sich aus den Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlage der Vermögenswerte der L1._____ des Kantons Zürich vom 21. Januar 1998 bzw. vom 15. Oktober 2001 (Urk. 1020046 und 1020063), dem Verwaltungsratsbeschluss der M._____ vom 28. August 2000 (Urk. 18500013, 18500011 und 18500024) sowie dem Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 (Urk. 10200121), dass die H._____ während der gesamten anklagerelevanten Zeit für die Verwaltung des Vermögens der L._____ und der M._____ verantwortlich war. Der Stellenbeschreibung "Chef …-Verwaltung" der Finanzdirektion vom 31. März 1999 bzw. 8. April 1999 ist zu entnehmen, dass I._____ als Chef …-Verwaltung während der gesamten anklagerelevanten Zeit die Führungs- und Fachverantwortung für die operative Bewirtschaftung der Kapitalanlagen der L._____ und der M._____ trug (Urk. 10200105 ff.). b) Anklageziffer I. 2.2. lit. b): SMI-Depot der L._____ und M._____ bei der K._____ Die in diesem Kapitel der Anklage gemachten Ausführungen zum Aktenportfolio der L._____ bzw. der M._____ sowie zu den Anlagerichtlinien der Finanzdirektion sind aufgrund der Transaktionsunterlagen der K._____ und der Richtlinien der Finanzdirektion über die Anlagen der Vermögenswerte der L._____ (Urk. 10200054, Ziff. II.2.10.1) bzw. der Anlagerichtlinien der M._____ erstellt. Im Übrigen blieben die diesbezüglichen Ausführungen unbestritten, weshalb der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erstellt ist.

- 37 c) Anklageziffer I. 2.2 lit. c): Handel via G._____ in Zürich / Konditionen H._____ / Leistungsumfang G._____ aa) I._____ sagte anlässlich der Einvernahme vom 5. April 2012 aus, dass er die Orders für Indexanpassungen der SMI-Portfolios aus Effizienzgründen nicht auf verschiedene Banken verteilt habe. Er bestätigte, die Aufträge der G._____ erteilt zu haben, weil er dort die günstigsten Kondition erhalten und überdies über eine Ansprechperson verfügt habe, welcher er vertraut habe (Urk. 062048 Nr. 12 und 14 f.). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 erklärte I._____, dass er die SMI-Transaktionen jeweils bei der G._____ getätigt habe, weil er Herrn B._____ gekannt habe und vor allem, weil er beim Kanton noch andere Aufgaben zu wahren gehabt habe. Er habe sich effizient organisieren müssen (Urk. 070017 S. 14). Diese Aussage wird gestützt durch ein bei der L._____ sichergestelltes Schreiben an die Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 20. September 1999, worin I._____ erklärte, dass Transaktionen für die indexierten inländischen Aktienportfolios der L._____ und der M._____ bereits zum damaligen Zeitpunkt seit rund vier Jahren ausschliesslich über die G1._____ (Kontaktperson: B._____) abgewickelt würden mit der Begründung, dass B._____, welcher ein Studienkollege von ihm (I._____) sei, seit Jahren die Anlagephilosophie der L._____ kenne, die Ausführungen stets korrekt erfolgt seien und die Zusammensetzung des SMI-Indexes der L._____ über die G1._____ laufend überwacht werde (Urk. 050682 S. 2 f.). Da die diesbezüglichen Aussagen von I._____ plausibel, konstant und widerspruchsfrei sind und sich mit der übrigen Aktenlage decken, ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Es ist demnach rechtsgenügend erstellt, dass I._____ seit spätestens Januar 1997 und während des gesamten noch anklagerelevanten Zeitraums (24. August 2001 bis 6. Februar 2003) die Kauf- und Verkaufsaufträge für die bei der K._____ geführten SMI-Depots der L._____ und der M._____ jeweils durch die G._____ in der Geschäftseinheit G1._____ ausführen liess und dass die Geschäftsbeziehung der H._____ zur G._____ wegen der persönlichen Beziehung von I._____ zu dessen Studienkollegen und Freund B._____ zustande gekommen war und auf

- 38 der vermeintlich sehr kostengünstigen und professionellen Dienstleistung der Bank beruhte. bb) Entgegen dem Anklagevorwurf bestritten B._____ und C._____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahmen, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen um Kommissionsgeschäfte gehandelt habe und dass zwischen der G._____ und der H._____ eine fixe Courtage von 0,08 % vereinbart gewesen sei (Urk. 063118 S. 9 f.; Urk. 167 S. 11 ff. [AC]; Urk. 169 S. 22 und 24 [DDM]; Urk. 063732.3 N 1885 und Urk. 172 S. 27 f. [TS]). cc) Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass zwischen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag mündlich vereinbart war (vgl. Urk. 211 S. 40 ff., 42). dd) Es liegt keine schriftliche Vereinbarung zwischen der H._____ und der G._____ über die Konditionen bei den Akten. Gemäss den damaligen Richtlinien der G._____ galt im anklagerelevanten Zeitraum für Aktientransaktionen mit einem Volumen von mehr als Fr. 1 Mio. für institutionelle Kunden grundsätzlich ein Kommissionssatz von 0,1 % (Urk. 10400127 ff.), was den Beschuldigten B._____ und C._____ gemäss eigenen Angaben bekannt war und was gemäss ihren übereinstimmenden ursprünglichen Angaben damals marktüblich gewesen sei (Urk. 063112 Nr. 35 [B._____]; Urk. 063910 Nr. 114 [C._____]; Urk. 063730 Nr. 53 ff. und 171 [D._____]). In Abweichung zur marktüblichen Kommission ist in den von der G._____ edierten und jeweils von C._____ handschriftlich ausgefüllten Handelsfichen aus dem Jahre 2000 stets unter dem Titel "Kommissionen in %" der Wert 0,08 aufgeführt (vgl. die Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang zur Anklageschrift). Dass es sich dabei – wie die Verteidiger geltend machten – lediglich um einen bankinternen Vermerk im Zusammenhang mit der Entschädigung des …-Desk gehandelt haben soll, ist zu verneinen, zumal auch den Wertschriftenabrechnungen der G._____ aus dem Jahre 2000 und der von der G._____ edierten Liste sämtlicher ab 22. Mai 2000 für die L._____ und die M._____ getätigten Handelstransaktionen zu entnehmen ist, dass die

- 39 - G._____ im Zeitraum vom 22. Mai 2000 bis 27. November 2000 unabhängig vom gehandelten Volumen stets einen Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsertrag in Rechnung stellte (Urk. 17700782-17700783; Urkunden gemäss Spalte "Wertschriftenabrechnung G._____" im Anhang zur Anklage). Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass damals zwischen der H._____ und der G._____ ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag vereinbart war. Jedenfalls wurde dieser Kommissionssatz durch die G._____ nach aussen hin, d.h. gegenüber der H._____, kundgetan und von dieser akzeptiert. Somit kann zumindest von einer stillschweigenden Vereinbarung ausgegangen werden. ee) Anlässlich der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Transaktionen vom 24. August 2001 und auch bei den späteren Transaktionen wurde die der L._____ und M._____ jeweils verrechnete Kommission infolge von Netto- Abrechnungen nicht mehr separat ausgewiesen, sondern direkt in den Kurs einberechnet, weshalb in den Handelsfichen und in den Abrechnung unter dem Titel "Kommission" jeweils kein Betrag mehr aufgeführt wurde. Dabei handelte es sich jedoch einzig um eine Änderung der Art und Weise der Abrechnung. Mit der Vereinbarung von Handelsgeschäften, mit welchen ein Handelsertrag bzw. Verlust erzielt wurde, hatte dies nichts zu tun. Die Vereinbarung von Netto-Geschäften hatte keinen Einfluss auf die Konditionen der Transaktionen. I._____ führte in der Einvernahme vom 5. April 2012 denn auch aus, dass er bzw. seine Mitarbeiter stets der Meinung gewesen seien, dass es sich bei dem durch die G._____ auf der Faxabrechnung kommunizierten Netto-Preis um den an der Börse erzielten Durchschnittskurs zuzüglich bzw. abzüglich einer Courtage von 0,08 % gehandelt habe (Urk. 062048 Nr. 67). Für eine mündlich vereinbarte und auch weiterhin bei Netto-Abrechnungen geltende Courtage von 0,08 % spricht überdies eine bei der O._____ AG sichergestellte Auflistung der am 5. Dezember 2001 getätigten Transaktionen für das SMI-Portfolio der M._____, auf welcher B._____ handschriftlich festhielt: "netto-Courtage ~ 0,08 %" (Urk. 10400110). Das Gleiche gilt auch für das von V._____ erstellte "Manual" vom 8. Juni 2000 bzw. vom 19. November 2002, in welchem steht: "Es wird ziemlich sicher eine spezielle Kommission abgemacht. Diese unbedingt im Settlement Text angeben", wobei im

- 40 darunter aufgeführten "Screen Shot" unter dem Titel "Settlements" festgehalten wurde: "Bitte mit Kommission 0,08 % abrechnen" (Urk. 050715.85 und 10012159). I._____ konnte sich zwar anfänglich nicht mehr konkret an eine diesbezügliche Vereinbarung mit B._____ sowie an die genaue Höhe der jeweils von der G._____ verrechneten Courtage erinnern, was angesichts der bis dahin vergangenen langen Zeitspanne von mehr als zehn Jahren durchaus nachvollziehbar ist. Auf Vorhalt einer Abrechnung der G._____ aus dem Jahr 2000 bestätigte er jedoch die damals verrechnete Courtage von 0,08 % und meinte, er gehe davon aus, dass dies mit der G._____ so ausgehandelt worden sei. Ein Grund dafür sei womöglich gewesen, dass die H._____ grössere Volumen über die Bank platziert habe. Dies sei eine Art Discount gegenüber einer marktüblichen Courtage gewesen (Urk. 062048 Nr. 4 ff. und 12). Ausserdem bestätigte er wiederholt, dass er nach dem Wechsel von B._____ zur A._____ "schwer" davon ausgegangen sei, dass die G._____ bei den SMI-Transaktionen der L._____ und M._____ weiterhin eine Courtage von 0,08 % in Rechnung stellen würde, und dass sich diesbezüglich im Vergleich zu früher grundsätzlich nichts ändern würde. Für die L._____ und M._____ habe durch den Wechsel von B._____ zur A._____ nichts teurer werden sollen als vorher, alles andere wäre nach Ansicht von I._____ ja "widersinnig" gewesen (Urk. 062048 Nr. 18, 67 und 85). I._____ bestätigte diese Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juli 2012 (Urk. 070017 S. 10 f., 14, 17 f. und 21). Die Aussagen von I._____ sind konstant und widerspruchsfrei und werden zudem durch die genannten Akten sowie durch die Aussagen von W._____ (Chef der Bereiches Unabhängige Vermögensverwalter […]) untermauert, welcher anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2011 in Bezug auf den Wechsel von B._____ zur A._____ ebenfalls von gleichbleibenden Konditionen für die L._____, insbesondere von einem unveränderten Kommissionssatz von 0,08 %, sprach (Urk. 063880 Nr. 146/148). Die Aussagen von I._____ sind daher als glaubhaft zu werten. Es ist deshalb rechtsgenügend erstellt, dass zwischen der H._____ und der G._____ während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums ein unabhängig vom gehandelten Volumen geltender Kommissionssatz von 0,08 % auf den Handelsbetrag mündlich vereinbart war, was neben B._____ auch C._____ gewusst haben musste, da Letzterer während der Phase 1a den

- 41 entsprechenden Kommissionssatz jeweils eigenhändig auf den Handelsfichen eingetragen hatte (Urkunden gemäss Spalte "Handelsfiche G._____" im Anhang der Anklage; z.B. Urk. 17702951; vgl. dazu Urk. 063910 Nr. 117 ff. und 144; Urk. 063911 Nr. 125 f.). Auch hatte er, nachdem ab dem 23. August 2001 nur noch netto abgerechnet wurde, keinen Anlass, um von anderen Konditionen auszugehen. Zudem räumte er selber ein, dass er damals davon ausgegangen sei, dass mit der Kommission von 0,08 % jeweils seine Arbeit abgegolten worden sei (Urk. 063911 S. 9; Urk. 063912 Nr. 9; Urk. 169 S. 24). Überdies kannte er – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Retrozessionsvereinbarung vom 5. November 2001, in welcher im Zusammenhang mit "straight trades" von einer generellen Kommission von 0,08 % die Rede war. Allerdings ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass in der genannten Vereinbarung neben "straight trades" auch "net trades" erwähnt sind, bei denen "50 % des Nettohandelsertrages inkl. MwSt (Nettohandelsertrag = Handelsertrag abzüglich Finanzierungskosten, Borrowing und allfällige Risikoprämien)" zu vergüten seien (Urk. 050605 bzw. 11100002). Welche Bedeutung diese Vereinbarung und deren Kenntnis für C._____ hatte, ist weiter unten bei der Behandlung der Anklageziffer III. 2.3. lit. d) zu erörtern (vgl. unten Erw. 1.4.2. A. lit. j). ff) Zu Art und Umfang der Leistung der G._____ bei den in Frage stehenden Transaktionen statuiert die Anklage, dass sich die Leistung der G._____ auf die Berechnung der notwendigen SMI-Anpassungen (mittels Eingabe in einer Excel- Datei) und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____ beschränkt habe. Die G._____ habe alle eingeklagten Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange, nachfolgend SIX) in eigenem Namen und für Rechnung der L._____ bzw. M._____ ausgeführt. Bei keiner Transaktion habe die G._____ während der Ausführung der Order ein Kursrisiko getragen. Dieses sei zu jedem Zeitpunkt bei der L._____ bzw. M._____ gelegen, was alle Beschuldigten gewusst hätten (Urk. 003001 S. 11). Diese Darstellung wird vom Beschuldigten B._____ bestritten. In der Schlusseinvernahme machte er geltend, dass es sich bei den fraglichen Transaktionen nicht um Kommissionsgeschäfte, sondern um Handelsgeschäfte gehandelt habe (Urk. 063118 S. 10). Auch anlässlich der vorinstanzli-

- 42 chen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, dass eigentliche "Netto-Geschäfte" vereinbart gewesen seien, mithin Aktienhandelsgeschäfte, bei denen die Kosten und insbesondere die Kommission oder Courtage der Bank in den Preis eingerechnet worden sei. Entsprechend habe es sich für ihn nicht um Kommissionsgeschäfte gehandelt (Urk. 167 S. 12). Diese Aussagen, welche am Ende des Vorverfahrens bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals so erfolgten, stehen im Gegensatz zu den früheren Aussagen des Beschuldigten B._____. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010 sagte er im Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen "Warehouse-Geschäften" selber aus, dass das Risiko schlussendlich beim Kunden gelegen sei (Urk. 063112 Nr. 67; Urk. 355101). Er glaube kaum, dass die G._____ ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063112 Nr. 94). Auch gegenüber dem Haftrichter erklärte er, dass am Schluss der Kunde das Risiko trage, ausser man garantiere dem Kunden einen fixen Übernahmepreis (Urk. 355101). Dies bedeutet, dass die G._____ demnach die Transaktionen als Kommissionärin in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Diese früheren Aussagen von B._____ decken sich mit den Aussagen von D._____ anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. Dezember 2010, welcher auf die Frage, ob die Bank bei einem "Warehouse-Geschäft" ein Kursrisiko trage, meinte: "Nein, überhaupt nicht" (Urk. 063730 Nr. 112). Zudem verneinte er auf Vorhalt der anklagegegenständlichen Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002, dass die Bank hierbei ein Kursrisiko getragen habe (Urk. 063730 Nr. 240 und 244). Und anlässlich der Einvernahme vom 25. März 2011 bestätigte er, dass es bei den Transaktionen im Zusammenhang mit der A._____ jeweils kein Risiko gegeben habe (Urk. 063731 Nr. 58). Auch der Beschuldigte F._____ antwortete auf die Frage, wer damals bei der Transaktion das Kursrisiko getragen habe: "Ich würde sagen der Kunde" (Urk. 063850 Nr. 86 f.). Der Beschuldigte E._____ führte diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2010 ebenfalls aus, dass bei interessewahrend auszuführenden Transaktionen eigentlich der Kunde das ganze Kursrisiko übernehme. Zudem bestätigte er bezüglich der Transaktion vom 8. bzw. 11. November 2002 (Transaktion Nr. 192), dass vorgängig zur Transaktion kein fixer

- 43 - Übernahmepreis vereinbart worden sei, man habe es offen gelassen (Urk. 063760 Nr. 235, 272 f.), was ebenfalls ein Kursrisiko auf Seiten der Bank ausschliesst. Auch sahen die weiteren einvernommenen Führungskräfte der G._____, insbesondere AA._____ ("Head …"), W._____ (Chef der Abteilung Unabhängige Vermögensverwalter […]) und AB._____ ("Head of …") das Kursrisiko bei den verfahrensgegenständlichen Transaktionen jeweils beim Kunden und nicht bei der Bank (Urk. 063790 Nr. 287 [AA._____], Urk. 063880 Nr. 159 [W._____], Urk. 063820 Nr. 197 f. und Urk. 070015 S. 10 f. [AB._____]). Abgesehen davon spricht auch die Tatsache, dass jeweils eine Kommission in Rechnung gestellt wurde, eindeutig dafür, dass es sich um ein Kommissionsgeschäft handelte. Entsprechend ist auch der Vermerk "Netto Kommission Schweiz" in den Wertschriftenabrechnungen während der Phase 2 zu deuten. Dazu kommt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012, wonach es sich bei den besagten Transaktionen um Handelsgeschäfte gehandelt habe, welche wegen der Verteilung der Orders über einen längeren Zeitraum nicht an der Schweizer Börse (SIX) hätten ausgeführt werden können (Urk. 063118 S. 10), absolut keinen Sinn ergeben. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb "Warehouse-Geschäfte" angeblich nur ausserbörslich ausgeführt werden können sollen, zumal die Gründe für die Ausführung einer Transaktion über mehrere Tage, wie insbesondere der mögliche Einfluss einer grösseren Transaktion auf den Kursverlauf ("market impact"), eben gerade nur dann einen Sinn ergeben, wenn die Transaktionen auch an der Börse bzw. auf dem Markt gehandelt werden. Zudem musste sich die H._____ bei einer grösseren Transaktion ja auch nur dann Sorgen um einen möglichen negativen Einfluss auf den Kursverlauf machen, wenn das Kursrisiko bei der Ausführung auf Seiten der L._____ oder der M._____ lag und es sich somit um ein normales Kommissionsgeschäft handelte. Mit der Vorinstanz sind somit die Aussagen von B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme, der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung als reine Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund dieser eindeutigen Akten- und Beweislage ist somit rechtgenügend erstellt, dass die G._____ in Übereinstimmung mit der Anklageziffer I. 2.2 lit. c) alle

- 44 verfahrensgegenständlichen Transaktionen als Kommissionärin an der Schweizer Börse (SIX) in eigenem Namen und auf Rechnung der L._____ bzw. der M._____ ausführte, ohne dabei ein Kursrisiko zu tragen. Die Leistung der G._____ beschränkte sich somit jeweils auf die Berechnung der notwendigen SMI- Anpassungen und die Entgegennahme, die Ausführung, die Abrechnung und das Settlement der Börsenaufträge der H._____. d) Anklageziffer I. 2.2 lit. d): Funktion und Aufgabenbereich von B._____ bei der G._____ / Verhältnis zu I._____ Die Vorinstanz hat diesen Anklagepunkt im Wesentlichen zu Recht als erstellt erachtet. Auf die zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 211 S. 45-48; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum engen Freundschaftsverhältnis zwischen B._____ und I._____ (vgl. Urk. 003001 S. 12) hat die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht; dieses Faktum ist aber unbestritten (vgl. Befragung zur Person in der Berufungsverhandlung; Prot. II S. 50). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2012 zwar geltend machte, er habe während der anklagerelevanten Periode nie die Kundenverantwortung für die L._____ innerhalb der G._____ gehabt (Urk. 063118 S. 9 ff.). Diese Darstellung erscheint jedoch aufgrund des Untersuchungsergebnisses unzutreffend. B._____ trat bis zu seinem Wechsel zur A._____ als der für die Geschäftsbeziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der G._____ auf, und zwar sowohl nach aussen gegenüber der H._____ als auch innerhalb der G._____. Dies ergibt sich aus mehreren klaren Indizien: So geht aus einem bei der O._____ AG sichergestellten E-Mail vom 28. Mai 2000 hervor, dass B._____ gegenüber AC._____, damals "Head of …" bei G1._____, erklärte, für die H._____ habe der Kundenbetreuer nicht gewechselt; dies sei nach wie vor er, B._____, selber. Ausserdem kündigte er an, sich in diesem Jahr weitere Aufträge der H._____ "unter den Nagel reissen" zu wollen, obwohl die betreffenden Erträge in der G1._____ oder evtl. in der G3._____ anfallen würden, jedoch sicher nicht bei ihm (Urk. 050942). Bei den Akten liegt ausserdem eine von B._____ verfasste Aufstellung von sämtlichen im Auftrag der H._____ getätigten Transaktionen im Jahre 2000 und die daraus bei

- 45 der G._____ resultierenden Erträge, deren Summe er als "Ertrag B._____" bezeichnete (Urk. 10400078). Mit E-Mail vom 26. Mai 2000 beschwerte es sich bei AC._____ wegen 18 falschen Abrechnungen für die H._____. Das Mail beginnt mit den folgenden zwei Sätzen: "Seit Jahren betreue ich die H._____. Der Kunde hat noch nie irgendwelche Beanstandungen gehabt". Aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen verlangte B._____ für die Zukunft, dass sämtliche Aufträge nach der Abrechnung von C._____ auf ihre Richtigkeit zu überprüfen seien, dass die Aufträge mit Priorität zu behandeln und noch am selben Tag abzurechnen seien und dass die Fax-Avisierung und die Kopien der Einzelabrechnungen jeweils vorgängig mit ihm abzusprechen seien (Urk. 050941). Aus diesen Anweisungen geht klar hervor, dass B._____ faktisch nach wie vor die H._____ betreute und sehr wohl wirksame Anweisungen in diesem Zusammenhang gab, auch wenn die betroffenen Personen formell anscheinend nicht mehr in der Hierarchielinie von B._____ arbeiteten. Auch C._____ sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 aus, dass er mit der ersten Auftragserteilung durch Herrn B._____ instruiert worden sei und dass dieser nach seinem Empfinden der oberste Chef gewesen sei (Urk. 070016 S. 8 f.). Auf den bankinternen Handelsfichen trug C._____ unter dem Titel "Anlageberater" denn auch stets "B._____" ein (vgl. Urk. 17702871). Überdies sagte auch AD._____, damals "Head …" bei der G1._____, am 25. Juni 2012 aus, dass B._____ damals den Kunden L._____ betreut habe bzw. dafür zuständig gewesen sei (Urk. 077016 Nr. 57). Dies ergibt sich auch aus der bei der G._____ erhobenen Anleitung zur Bearbeitung der Transaktionen der H._____ vom 8. Juni 2000, wonach die H._____ von B._____ betreut werde (Urk. 10012157). Aufgrund dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass B._____ trotz seines G._____-internen Wechsels zur G._____-Group per 1. Januar 2000 während der anklagerelevanten Phase 1 stets der für die Geschäftsbeziehung der G._____ zur H._____ verantwortliche Mitarbeiter der Bank war und entsprechend auch weisungsbefugt war, bis er die Bank per 1. November 2001 für eine Neuanstellung als "Chief Investment Officer" bei der A._____ verliess (Urk. 17700079, 11100024). Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass B._____ mit seinem Wechsel zur A._____ die H._____ als Kundin "mitnahm" und

- 46 fortan als Mitarbeiter einer externen Vermögensverwalterin der G._____ für die Kundin H._____ tätig war. Hierzu wird in den Kapiteln zur Anklageziffer III (Phase 2) näher einzugehen sein (vgl. unten S. 72 ff.). Der Sachverhalt unter Anklageziffer I. 2.2 lit. d) ist somit rechtsgenügend erstellt. e) Anklageziffer I. 2.2 lit. e): Funktion und Aufgabenbereich von C._____ bei der der G._____ Die Darstellung der Funktion und des Aufgabenbereiches von C._____ in der Anklageschrift wurde von diesem nicht in Abrede gestellt (Urk. 063912 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffende Ausführungen zu dieser Anklageziffer gemacht. Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 211 S. 48). Die Anklageziffer I. 2.2 lit. e) ist somit erstellt. f) Anklageziffer I. 2.3 (Täuschungshandlungen/Ablauf) lit. a): Auftragserteilung durch I._____ Die Darstellung der Auftragserteilung durch I._____ erachtete die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von I._____ und B._____ zu Recht als erstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 211 S. 48 f.). Die Anklageziffer I. 2.3 lit. a) ist somit ebenfalls rechtsgenügend erstellt. g) Anklageziffer I. 2.3 lit. b): Orderausführung / Warehousing / G._____ interne Verbuchung Auch den unter dieser Anklageziffer zu den obgenannten Themen dargestellten Sachverhalt erachtete die Vorinstanz zu Recht als erstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen in ihren Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 211 S. 49). h) Anklageziffer I. 2.3 lit. c): Festsetzung des Abrechnungspreises durch B._____ Der zentrale Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten B._____ besteht darin, dass er abweichend vom jeweils erzielten Marktpreis zum Nachteil der L._____ bzw.

- 47 der M._____ abweichende Abrechnungspreise selber festgelegt habe. Dieser Vorwurf basiert einerseits auf den Aussagen von C._____, aber auch auf den von der G._____ aus ihrem Archiv zu den Akten gegebenen Aufstellungen zu den betreffenden Transaktionen. Ausserdem liegen von B._____ selber erstellte Listen bei den Akten, welche die Anklagevorwürfe stützen. Obwohl die Transaktionen vor dem 24. August 2001 verjährt sind, erscheint es zum besseren Verständnis der relevanten Vorgänge angezeigt, bereits das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und C._____ vor diesem Datum zu beleuchten, zumal eine Kontinuität der Vorgehensweise festgestellt werden kann. aa) Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ und B._____ zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 211 S. 50-53). bb) Die Aussagen von C._____ in der Einvernahme vom 23. März 2011 sind bezüglich der Preisfestsetzung durch B._____ konstant und stimmig. So schilderte er, wie er nach der vollständigen Ausführung der jeweiligen Transaktionen B._____ über die im Handel tatsächlich erzielten Durchschnittskurse informiert habe (Urk. 063910 Nr. 297 und 332; Urk. 063911 Nr. 78 f.; Urk. 070016 S. 9). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2012 führte er in Anwesenheit von B._____, E._____, D._____ und F._____ aus, dass er B._____ am Abrechnungstag jeweils den erzielten Durchschnittskurs, die Höchst- und Tiefstkurse der Handelsperiode sowie den VWAP, d.h. den umsatzgewichteten Durchschnittspreis, genannt habe (Urk. 070016 S. 9). Diese Aussagen werden untermauert durch zwei bei der O._____ AG sichergestellte E-Mails von C._____ an B._____ mit Datum vom 22. Mai 2000 und vom 5. Juli 2000, in welchen C._____ B._____ über die einzelnen Teilausführungen und die erzielten Durchschnittskurse mehrerer Transaktionen informierte (Urk. 10400021 f.; Urk. 10400023 f.). Zudem wurde bei der O._____ AG eine Liste mit den im Auftrag der H._____ für die M._____ ausgeführten Transaktionen vom 5. Dezember 2001 sichergestellt, auf welcher B._____ handschriftlich zu jeder Transaktion den tatsächlich erzielten und den gegenüber der M._____ abgerechneten Kurs festhielt (Urk. 10400110).

- 48 - B._____ kannte demnach den bei den Transaktionen tatsächlich erzielten Kurs. C._____ erklärte überdies anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2011 auf Vorhalt von zwei Handelsfichen und der Differenz zwischen dem effektiv an der Börse erzielten und dem darin eingetragenen bzw. abgerechneten Preis, dass er auf Weisung von B._____ auf den Fichen einen anderen als den effektiv bei dieser Transaktion erzielten Durchschnittspreis geschrieben habe (Urk. 063910 Nr. 159). B._____ habe immer den Preis festgesetzt, zu welchem er habe abrechnen müssen (Urk. 063910 Nr. 206 und 335 ff.). C._____ machte diese Aussagen, nachdem er auf die konkrete Frage, ob er auf Weisung von B._____ Kursschnitte gemachte habe, ausgewichen war, indem er geltend machte, es sei schon sehr lange her, und er habe damals gemacht, was ihm gesagt worden sei. Er wolle sich in diesem Zusammenhang "der Aussage enthalten". Erst nach einem kurzen Unterbruch der Einvernahme und dem von C._____ gewünschten Beizug eines Taschenrechners rang er sich dazu durch, die genannten Aussagen zu machen (Urk. 063910 Nr. 156 ff.). Zudem anerkannte er, dass diese Preise jeweils von den bei der Ausführung an der Börse erzielten Kursen zu Ungunsten der L._____ und der M._____ abgewichen seien (Urk. 063910 Nr. 232). Er sei nach ausgeführter Transaktion jeweils von B._____ gefragt worden, welche Höchst- und Tiefstkurse gehandelt worden seien und wie viel der VWAP für die Handelsperiode betragen habe. Nach Konsultation dieser Zahlen habe ihn B._____ jeweils angewiesen, zu welchem Preis er gegenüber dem Kunden abzurechnen habe. B._____ habe ihm den Preis diktiert, und er habe gemacht, was man ihm gesagt habe, und jeweils zu dem Preis abgerechnet, welchen B._____ ihm genannt habe (Urk. 063910 Nr. 292 und 295; vgl. auch Nr. 223, 230 ff., 285, 288 f., 301, 335, 354 und 374). Das Mid Office habe dann die Informationen von den handschriftlich ausgefüllten Handelsfichen ins Datenverarbeitungssystem der Bank eingetragen (Urk. 063910 Nr. 147 f

SB150112 — Zürich Obergericht Strafkammern 28.04.2016 SB150112 — Swissrulings