Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.03.2015 SB150094

10. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·792 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150094-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Beschluss vom 10. März 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 (GG140157)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG einerseits in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und andererseits in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. c VRV schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wurde abgewiesen, jedoch wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 34). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 21. Oktober 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 26 S. 3, Prot. I S. 26). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung an (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Januar 2015 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 31, Urk. 33/2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 23. Januar 2015 zu laufen und endete am 11. Februar 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

- 3 - Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

- 4 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 10. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Ruggli

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

Beschluss vom 10. März 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Allfällige Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den gesetzlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  den Nachrichtendienst des Bundes  die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB150094 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.03.2015 SB150094 — Swissrulings