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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2015 SB150093

11. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,906 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150093-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 11. September 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2014 (DG140193)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b bis d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 484 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind). 3. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2014 beschlagnahmte Stahlrute wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Mai 2014 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone SAMSUNG GT-S2530 und HUAWEI G510 werden verwertet und der Erlös zur Kostendeckung verwendet. c) Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM- Lagernummer ... lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'570.00 Auslagen Untersuchung Fr. 62'058.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Ausgenommen sind die Kosten der Kantonspolizei Zürich in der Höhe von Fr. 1'271.35, die auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2 f.) 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils von folgenden Vorwürfen freizusprechen: a) aus sämtlichen Anklagesachverhalten vom Vorwurf der Qualifikation der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG; b) aus sämtlichen Anklagesachverhalten vom Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG;

- 4 c) aus dem Anklagesachverhalt lit. A.1. vom Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG; d) aus dem Anklagesachverhalt lit. B. vom Vorwurf der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG. 3. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wovon 24 Monate bedingt auszusprechen seien, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft bzw. des erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30. Juli 2013. 4. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und im Übrigen nur zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit zu erlassen und sogleich abzuschreiben. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 -

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte meldete am 5. Dezember 2014 gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 22. Januar 2015 (Urk. 51/2) liess er mit Eingabe seines Verteidigers vom 11. Februar 2015, hier eingegangen am 13. Februar 2015, innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). 2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel und verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Umfang der Berufung 3. Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 1, 2, und 5 des angefochtenen Urteils. Insbesondere ficht er den Schuldspruch betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG an. Aufgrund der verbleibenden und vom Beschuldigten anerkannten Tathandlungen beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wovon 24 Monate bedingt auszusprechen seien (Urk. 54 S. 2). Somit blieben die vorinstanzlichen Anordnungen bezüglich der Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Stahlrute, der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie bezüglich der Verwertung von zwei beschlagnahmten Mobiltelefonen unangefoch-

- 6 ten. Ebenso blieb die vorinstanzliche Kostenaufstellung unangefochten (Urk. 53 S. 121; Dispositiv-Ziffern 3.a-c und 4). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

II. Sachverhalt A. ALLGEMEINES Beweismittel / Verwertbarkeit / Anklageprinzip 1. Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit (Aussagen des Beschuldigten und der Tatbeteiligten B._____, C._____ sowie D._____; Ergebnisse der Telefonkontrollen und Observationen; Gutachten betreffend Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains, Ergebnisse der Hausdurchsuchungen und Spurenauswertungen) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13 f., Ziff. III lit. B; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. a) Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte mit der Ehefrau von B._____, E._____ (Anklage lit. A Ziffer 1), F._____ (Anklage lit. A Ziffer 2) und G._____ (Anklage lit. B) nie konfrontiert wurde (vgl. Urk. 2/1 ff.; Urk. 3/13), weshalb deren Aussagen unverwertbar sind, soweit sie den Beschuldigten belasten. b) Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Geständnis des Tatbeteiligten B._____ betreffend die eingeklagten 12 Kurierfahrten zustande gekommen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass B._____ dieses Geständnis auf unzulässige weil suggestive Art und Weise "in den Mund gelegt" worden sei. Es sei deshalb notwendig, den Beschuldigten mit der Frau von B._____ (E._____) und H._____ zu konfrontieren, da B._____ offenbar deren Aussagen hinsichtlich der Anzahl der Kurierfahrten über-

- 7 nommen habe, weil er dies selber nicht mehr gewusst habe (Urk. 72 S. 5 f.). Zu diesem Einwand ist folgendes zu bemerken: Aufgrund der zahlreichen Einvernahmen mit B._____ ist hinreichend deutlich nachvollziehbar, wie B._____ zu seinem Geständnis hinsichtlich der eingeklagten 12 Kurierfahrten gekommen ist (Urk 5/1 bis Urk. 5/13). Bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme nach der Hafteinvernahme gab er zu, ausser der letzten Kurierfahrt, nach welcher er verhaftet wurde, mehrere weitere Drogentransporte durchgeführt zu haben, gab jedoch an, nicht mehr zu wissen, wie viele Transporte er aus Holland durchgeführt hatte (Urk. 5/3 S. 1). In den folgenden Einvernahmen ging es darum, dieses grundsätzliche Geständnis inhaltlich zu konkretisieren. Es ist durchaus zutreffend, dass der polizeiliche Sachbearbeiter in diesem Zusammenhang Aussagen von E._____ und von H._____ vorhielt, welche B._____ auf unterschiedlichen Kurierfahrten begleitet hatten (vgl. Urk. 5/3 S. 11; Urk. 5/5 S. 1). Diese entsprechenden Vorhalte wurden von B._____ jeweils nicht bestritten. Im Gegenteil machte er im Rahmen der darauffolgenden Einvernahmen jeweils konkrete weitere Angaben zu den einzelnen Kurierfahrten (Urk. 5/4 ff.). Im Weiteren gab B._____ nach einer Fotokonfrontation von sich aus zu, mit H._____ ca. 5 weitere Kurierfahrten durchgeführt zu haben (Urk. 5/7 S. 2). Nach dem aus eigenem Antrieb gemachten grundsätzlichen Geständnis bestätigte er somit die ihm vorgehaltenen näheren Angaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Kurierfahrten, welche seine jeweiligen Begleiter auf den Kurierfahrten in den Einvernahmen in ihren eigenen Verfahren angegeben hatten. Darüber hinaus machte er weitere eigene Angaben zu den einzelnen Kurierfahrten. Es ist somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht so, dass B._____ die Aussagen von E._____ und H._____ einfach "übernommen" hat. Diese Aussagen bildeten lediglich den Ausgangspunkt für die eigenen, recht ausführlichen Angaben von B._____. Aufgrund der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 23. Oktober 2013 sind somit sämtliche früheren Einvernahmen mit B._____ als Beweismittel verwertbar. Eine zusätzliche Konfrontation mit E._____ und H._____ ist hierfür nicht notwendig. 3. a) Die Verteidigung machte im Berufungsverfahren - gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, das Anklageprinzip sei verletzt worden, da die Zeitangabe beim Anklagepunkt A Ziff. 1 lit. h zu ungenau sei, indem zwei Ku-

- 8 rierfahrten zu unbestimmten Zeitpunkten zwischen November 2011 und November 2012 vorgeworfen werden. Das Anklageprinzip bezweckt u.a., dass der Beschuldigte weiss, was für ein Sachverhalt ihm genau vorgeworfen wird, damit er sich in genügender Form verteidigen kann. Im vorliegenden Fall liegt die Besonderheit vor, dass dem Beschuldigten die Mitwirkung bei mehreren chronologisch aufgelisteten Drogentransporten vorgeworfen wird, mithin geht es bei der Zeitperiode zwischen November 2011 und November 2012 nicht um eine Einzeltat, für welche die Angabe eines Zeitraumes von einem Jahr tatsächlich an der Grenze des Zulässigen liegen dürfte. Es geht vorliegend aber um eine Serie bzw. Abfolge von Kurierfahrten in der Periode von ca. Mai 2011 bis Anfang Januar 2013. Durch die genannte zeitliche Situierung ist es dem Beschuldigten somit möglich, zum Vorwurf Stellung zu nehmen, zumal aufgrund der chronologischen Abfolge in der Anklageschrift klar ist, dass es um den achten von insgesamt zwölf Transporten handelt, der nach einem zeitlich genauer fixierten früheren Transport Mitte bis Ende Oktober 2012 und vor einem ebenfalls zeitlich genauer definierten späteren Transport im November 2012 lag. Das Anklageprinzip wurde aufgrund der genannten Konstellation eingehalten. b) Die Verteidigung erachtet die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklagepunkt A Ziff. 2 (S. 8 Punkt 2) als ebenfalls ungenügend und mit dem Anklageprinzip nicht vereinbar. In der Umschreibung würden weder die Schuldner, die Abholorte, die Geldbeträge noch die Daten näher bestimmt (Urk. 72 S. 7). Beim betreffenden Vorwurf geht es in erster Linie um den Erhalt einer bestimmten Kokainmenge, welche von F._____ an den Beschuldigten geliefert wurde. Der beanstandete Sachverhaltsabschnitt beschreibt, wie der Beschuldigte an F._____ einen Tag vor Übergabe des Kokains, d.h. am 29. Juli 2013, um ca. 21.22 Uhr, einen nicht genau bezifferbaren Geldbetrag (ca. 20'000.–) beim Schrebergarten "I._____" übergeben habe. Allein diese Sachverhaltsumschreibung ist hier relevant und auch entsprechend konkret umschrieben. Die Behauptung, wonach sich der Beschuldigte mehrfach bis zum 29. Juli 2013 "mit den verschiedenen Geldschuldnern" getroffen habe, ist für den rechtlich relevanten Vorwurf nicht von Bedeutung, weshalb die von der Verteidigung vermisste nähere Umschreibung der

- 9 - Schuldner, der Abholorte, der Geldbeträge und der Daten für die Einhaltung des Anklageprinzipes entbehrlich sind. c) Schliesslich bemängelt die Verteidigung, dass in Anklagepunkt B bezüglich des Erhalts der Gelder durch den Beschuldigten als Bezahlung der an D._____ übergebenen Drogenmengen weder die Zeitpunkte noch die Höhe der erhaltenen Bezahlung umschrieben seien (Urk. 72 S. 7). Auch diese Rüge der Verteidigung geht fehl, zumal es in diesem Anklagepunkt primär um den Vorwurf der Drogenübergaben an D._____ geht. Die Höhe und der Zeitpunkt der Bezahlung erscheinen für die rechtliche Würdigung von untergeordneter Bedeutung, wobei festzuhalten ist, dass in der Anklage immerhin der Grammpreis des verkauften Kokains angegeben ist. Auch in diesem Zusammenhang ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Grundsätze der Beweiswürdigung 3. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 14-18 lit. C, Ziff. II.2.).

B. Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1 1. Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen vorgeworfen, sich im Frühjahr 2011 in der Garage von C._____ im ... in J._____ zweimal mit B._____ und C._____ (je separates Verfahren) zwecks Besprechung von zukünftigen Drogeneinfuhren von Holland in die Schweiz getroffen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte Kenntnisse über den Drogenabholort und die Funktion der Drogenlieferanten "K._____" (identisch mit K._____; Neffe des Beschuldigten) bzw. "L._____" / "L._____" (identisch mit L._____; Schwester des Beschuldigten) sowie "R._____" (nicht identifiziert) in Den Haag, Holland, besessen und ab diesem Zeitpunkt als Ansprechpartner für B._____ und C._____ bzw. den vorgenannten Drogenlieferanten in Zusammenhang mit 12 Kurierfahrten fungiert. Insbesondere habe er stets über die jeweiligen Zeitpunkte der einzelnen Drogenfahrten Bescheid gewusst und diese mehrfach zwischen Lieferanten und Kurier

- 10 koordiniert. Bei 11 der insgesamt 12 Kokaineinfuhren habe er den Grossteil des eingeführten Kokaingemisches (abzüglich von jeweils 80 bis 100 g Kokaingemisch für B._____ sowie total ca. 300 g Kokaingemisch für C._____; überwiegend direkt durch den Beschuldigten anlässlich der jeweiligen Kokainübernahmen ausgehändigt) direkt aus dem Fahrzeug in seinen Besitz übernommen. In der Anklageschrift sind die insgesamt 12 Kurierfahrten, welche zwischen ca. Mai 2011 und 3. Januar 2013 (Verhaftung B._____) stattgefunden hätten, aufgeführt (Urk. 14 S. 3 - 6). Das so eingeführte Kokain habe B._____ mit zwei Ausnahmen jeweils kurz nach seiner Rückkehr in die Schweiz in der Garage von C._____ in J._____ bzw. ab November 2012 in dessen Ersatzgarage an der ... [Adresse] dem Beschuldigten abgegeben. Dieser habe den Ausbau aus dem Fahrzeug überwacht, die Anzahl der eingeführten Pakete mit seinen Informationen aus Holland überprüft und den Grossteil der eingeführten Kokainmengen übernommen (Urk. 14 S. 2 - 6). Standpunkt des Beschuldigten 2. a) Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Untersuchung, Verwandte im Raum von Den Haag zu haben, nämlich seine Schwester L._____ ("L._____" / "L._____"), deren Ehemann M._____ sowie deren Kinder K._____ ("K._____") und O._____. Weiter bestätigte er, B._____ ("B._____") und C._____ zu kennen, letzteren als Inhaber einer Werkstatt / Autogarage, bei welcher er Kunde war. Er anerkannte überdies, dass er sich verschiedentlich in der Garage von C._____ aufgehalten habe, wobei er dort gelegentlich auch auf B._____ getroffen sei. Einmal habe er sich überdies zusammen mit M._____ (recte: M._____) bei C._____ in dessen Autowerkstatt / Garage aufgehalten. Der Beschuldigte gab weiter zu, ca. vier bis fünf Mal dort anwesend gewesen zu sein, als C._____ von B._____ in Holland über "K._____" / "L._____" bezogenes, in die Schweiz eingeführtes Kokain aus dem Fahrzeug ausgebaut habe. Er habe dies im Auftrag von "K._____" gemacht und seine Rolle sei gewesen, zu schauen, ob die Person (B._____) und die Ware (Kokain) angekommen seien sowie "K._____" Bescheid zu geben. Er habe das vier bis fünf Mal gemacht und es sei um Drogenmengen von jeweils ca. 1 Kilogramm gegangen (Urk. 2/1 ff.; insbesondere Urk. 2/6 S. 2-5; Urk. 2/8 S. 7-9 S. 11-13; Urk. 2/12 S. 6 S. 14).

- 11 b) Insgesamt (und letztlich bezogen auf alle Anklagesachverhalte) bestritt der Beschuldigte jedoch eine eigentliche bzw. weitere, wissentliche und willentliche Beteiligung an den in der Anklageschrift unter lit. A Ziffer 1 umschriebenen deliktischen Vorgängen. Er stellte insbesondere in Abrede, dass es "seine Geschäfte" gewesen seien, er die Drogen anschliessend an den Ausbau aus dem Auto an sich genommen oder dass er Geld damit verdient hätte. Er sei lediglich eine "Brücke" bzw. ein "Vermittler" zu "K._____" gewesen und / oder habe als Dolmetscher fungiert (Urk. 2/1 ff., insbesondere Urk. 2/12 S. 10, S. 12). c) Auf den gleichen Standpunkt stellte sich der Beschuldigte auch in der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. November 2014 und der Berufungsverhandlung vom 25. August 2015 (Prot. II S. 16).

Allgemeines zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der übrigen Tatbeteiligten 3. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Tatbeteiligten B._____ und C._____ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 19-27, Ziff. III lit. D/b). Diese hat zu Recht hervorgehoben, dass die genannten Personen jeweils die identische Verfahrensstellung als Beschuldigte im eigenen Strafverfahren innehatten und damit grundsätzlich die gleiche Interessenlage aufwiesen. Deshalb könne keine der genannten Personen als glaubwürdiger als die anderen Aussagenden bezeichnet werden. Zutreffend ist ausserdem, dass B._____ sich trotz der nachvollziehbaren Furcht vor Repressalien im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens als Einziger zu einem weitgehenden Geständnis durchringen konnte, mit dem er nicht nur sich selbst, sondern auch Personen aus seinem nächsten und nahen Umfeld belastete. Ein nachvollziehbares Interesse, insbesondere hinsichtlich des generellen Ablaufs und der Anzahl der unter Beteiligung des Beschuldigten und von C._____ abgewickelten Drogeneinfuhren die Unwahrheit zu sagen, ist nicht ersichtlich. Es ist einerseits nicht nachvollziehbar, wieso B._____ mehr Kurierfahrten hätte eingestehen sollen, als er tatsächlich durchführte. Andererseits ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund er insbesonde-

- 12 re seinen langjährigen Freund C._____ hätte falsch belasten sollen. Hiergegen spricht denn auch, dass B._____ bei genauer Betrachtung durchaus gewisse, C._____ entlastende Aussagen machte und er – wenn auch aus eigennützigen Motiven – den Beschuldigten anfänglich gar deckte (vgl. dazu einlässlicher nachstehend). 4. Das von B._____ schliesslich gewählte Aussageverhalten (Geständnis und Offenlegung aller Umstände und Beteiligten) ist zwar insofern für ihn vorteilhaft, als es grundsätzlich im Rahmen der ihn betreffenden Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts des anerkannten, eigenen deliktischen Verhaltens ist indes nicht ersichtlich, welche Besserstellung er sich von einer allfälligen Falschbelastung insbesondere des Beschuldigten hätte erhoffen dürfen. 5. Es besteht daher unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeit kein Anlass, auf die Aussagen von B._____ betreffend den Beschuldigten, nicht abzustellen. Würdigung der Aussagen von B._____ 6. B._____ wurde in seinem eigenen Verfahren in erster Linie zu seinen eigenen Drogeneinfuhren sowie zur Beteiligung von C._____ an den Drogeneinfuhren befragt. Nachdem der Name des Beschuldigten bekannt war, blieb er im Strafverfahren von B._____ zunächst eher ein Randthema. Spezifisch zu dessen Beteiligung und Rolle wurde B._____ in erster Linie im Rahmen der Einvernahme vom 22. Mai 2013 (Urk. 5/9) sowie im hiesigen Verfahren in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 2/8) befragt, wobei er seine zuvor gemachten Aussagen jeweils als zutreffend bestätigte. a) Das Aussageverhalten B._____s änderte sich im Verlauf der Untersuchung. Zu Beginn versuchte B._____, klare Antworten zu vermeiden oder verweigerte solche, weil er Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie habe (vgl. Urk. 5/3 S. 2, S. 5). Angaben zu den ausländischen Hintermännern der Drogeneinfuhren wollte er zunächst keine machen und nannte solche meist nur auf ausdrücklichen Vorhalt. Offen gab er zu, sich und seine Familie schützen zu wollen, da die "Leute" ihn kennen würden (vgl. Urk. 5/5 S. 8). Erst am 6. März 2013

- 13 erwähnte er nach Auftraggebern gefragt einen "P._____", machte zu diesem allerdings wiederum nur vage und zurückhaltend Angaben (Urk. 5/6 S. 9 f.). Dabei räumte er ein, den Beschuldigten anfänglich bewusst nicht bzw. nur am Rande erwähnt zu haben (Urk. 2/13 S. 4; Urk. 5/8 S. 8 ff.; Urk. 5/13 S. 4). B._____ gab anfänglich nur das zu, was ihm unter Verweis auf Aussagen anderer Beteiligter direkt vorgehalten werden konnte, wobei er zeitweise – wahrheitswidrig – beteuerte, mehr oder frühere Kurierfahrten als die von Juli 2012 bis Januar 2013 zusammen mit seiner Frau ausgeführten, habe es nicht gegeben (Urk. 5/3 S. 11). Dass H._____ ihn jeweils begleitet habe, wenn seine Frau nicht dabei gewesen sei, gestand er erst nach Besprechung mit seinem amtlichen Verteidiger ein (Urk. 5/6 S. 2). b) Erst im Verlauf des Vorverfahrens begann B._____ offener und umfassender zu berichten. Dies begründete er damit, über ihn würde die Unwahrheit erzählt. Mehrfach wies er darauf hin, dass er sein Leben ändern, reinen Tisch machen wolle und es nichts bringe, die Wahrheit zu vertuschen. Unter Hinweis auf die Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 24. Mai 2013 wies er zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Oktober 2013 darauf hin, dass er prophezeit habe, dass C._____ und der Beschuldigte den Mund nicht aufmachen würden, nun müssten sie, mit seinen Aussagen konfrontiert, wohl oder übel aussagen (Urk. 5/12 S. 2). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht, dass er den Beschuldigten insgesamt und bis zuletzt eher zurückhaltend belastete. Er schilderte dessen Rolle nüchtern, konstant und ohne erkennbare Übertreibungen. Seine Belastungen decken sich zumindest streckenweise nicht nur mit jenen von C._____, sondern – wenn auch in einer anderen Gewichtung – mit Zugaben des Beschuldigten selbst. Die Aussagen von B._____ den Beschuldigten betreffend sind insgesamt und nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er damit nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und seinen Freund C._____ massiv belastete, grundsätzlich glaubhaft. c) Der Umstand, dass B._____ den Beschuldigten wie auch andere Hintermänner anfangs erklärtermassen nicht nennen wollte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es wäre angesichts des Umstandes, dass "K._____" der Neffe und "L._____" die Schwester des Beschuldigten sind, aus-

- 14 serdem C._____ ein Bekannter des Beschuldigten ist, für B._____ einfach gewesen, den Beschuldigten als alleinigen Organisator und Drahtzieher ins Spiel zu bringen und so von sich selbst abzulenken. Wenn auch aus egoistischen Motiven, tat B._____ dies anfänglich jedoch nicht und schützte damit indirekt den Beschuldigten. Vor dem Hintergrund befürchteter Repressalien erscheint dieses Aussageverhalten B._____s jedoch nachvollziehbar, zumal er offensichtlich hoffte, C._____ würde die Hintermänner preisgeben. Die erst späte Nennung des Beschuldigten als Tatbeteiligten lässt sich überdies damit in Einklang bringen, dass B._____ sich auch in eigener Sache erst im Verlaufe des Verfahrens dazu durchringen konnte, reinen Tisch zu machen. Gewisse Angaben zu den Kurierfahrten machte B._____ nicht von sich aus. Er bestätigte vielmehr die Aussagen von E._____ und H._____, etwa bezüglich der Anzahl Kurierfahrten oder bezüglich gewisser Details einzelner Fahrten (vgl. Urk. 6/9 S. 12; Urk. 5/13 S. 7). Der Verteidiger des Beschuldigten führte bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, durch B._____s Übernahme der Aussagen von dessen Frau und von H._____ würden diese den Beschuldigten indirekt belasten. Wegen mangelnder Konfrontation mit E._____ und H._____ könnten diese übernommenen Aussagen jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden (Urk. 42 S. 5). Dieser Einwand wurde bereits weiter oben im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel widerlegt (vgl. oben II/A Ziff. 2 lit. b). d) Im Verhältnis zu C._____ ist eine Tendenz zu erkennen, die eigene Rolle herunterzuspielen, indem B._____ diesen als Auftraggeber der Transporte darzustellen versuchte, ohne dass sich diese Stellung anhand von objektiven Gegebenheiten erhärten liess (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 1 f.). Im Gegenteil räumte B._____ ein, dass er C._____ darauf angesprochen habe, dass es gut wäre, wenn sie Kontakte nach Holland herstellen und Kokain beziehen könnten, was sich damit deckt, dass C._____ aussagte, B._____ sei mit diesem Thema an ihn herangetreten (Urk. 5/3 S. 7; Urk. 6/3 S. 2 ff.). Es war folglich weder C._____ noch der Beschuldigte, welcher der Initiant und Ideengeber der anschliessenden von B._____ selbst durchgeführten Drogeneinfuhren war. Damit deckt sich auch, dass B._____ mehrfach, teilweise stereotyp und ausserhalb des Kontextes der

- 15 - Frage aussagte, C._____ sei sein Auftraggeber gewesen (vgl. z.B. Urk. 5/5 S. 1 f., S. 8). Wiederholt beschrieb er die Aufgabe von C._____ jedoch auch nur dahingehend, dass dieser wegen seiner – B._____s – fehlenden Spanischkenntnisse gewissermassen Dolmetscher zwischen ihm und dem Beschuldigten bzw. der Kommunikator gewesen sei, um dann (erst) auf Vorhalt früherer Aussagen wieder daran festzuhalten, er sei der Auftraggeber gewesen und habe mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Andernorts bestätigte er auf Vorhalt, dass C._____ die Aufgabe gehabt habe, die Bestellungen zu machen, die Drogen in der Werkstatt aus dem Auto auszubauen und diese hierfür zur Verfügung zu stellen. Mit C._____ am 24. Mai 2013 konfrontiert, verneinte B._____ die Frage, ob er mit "Auftraggeber" Organisator meine und gab an, wie er gesagt habe, sei C._____ der Dolmetscher gewesen und habe das Kokain ausgebaut. Die telefonische Kommunikation sei über den Beschuldigten gelaufen und seiner Ansicht nach sei der Beschuldigte der Organisator gewesen. Etwas später konkret nach der Hierarchie gefragt, sagte B._____ schliesslich doch wieder aus, C._____ sei sein Auftraggeber gewesen und der Beschuldigte wahrscheinlich jener von C._____. Zuoberst sei also der Beschuldigte gestanden, unter ihm C._____ und unter diesem er – B._____ – als Mitläufer. C._____ habe ihm immer auch gesagt, er solle das Telefon nicht abnehmen und nicht direkt kommunizieren. Abschliessend bestätige er erneut, dass C._____ der Dolmetscher gewesen sei (Urk. 5/7 S. 15; Urk. 5/10 S. 15; Urk. 6/2 S. 16 f., S. 19). Ausser dem Umstand, dass B._____ selber eingestand, der ursprüngliche Initiant und Ideengeber gewesen zu sein, steht sodann im Widerspruch zur angeblichen Rolle C._____s als Auftraggeber, dass B._____ aussagte, C._____ habe anfänglich gesagt, es sei gefährlich, Drogen einzuführen; er habe anfänglich nicht gewollt, dass er – B._____ – es mache; eigentlich habe C._____ anfangs nichts mit den Drogeneinfuhren zu tun haben wollen (Urk. 5/10 S. 2 ff.; Urk. 5/11 S. 3). Weiter gab B._____ zu, gewisse Kurierfahrten direkt mit den holländischen Drogenlieferanten organisiert zu haben und bestätigte, dass die Drogen nach der Fahrt im April 2012 nicht in der Garage von C._____ aus dem Fahrzeug ausgebaut worden seien, sondern er diese in einem Sack in die Werkstatt gebracht habe. Ein weiteres Mal habe er sie nach dem Ausbau in Q._____ dem Beschuldigten übergeben. Gemäss B._____ wollten die

- 16 - "Holländer" C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt auch übergehen und nur noch direkt mit ihm "zusammenarbeiten" (Urk. 2/8 S. 17 f.; Urk. 5/7 S. 15; Urk. 5/9 S. 2 ff.; Urk. 5/10; Urk. 5/12 S. 3 f.). Die Aussage B._____s, er habe sich für den Ausbau der Drogen aus seinem Fahrzeug in der Werkstatt von C._____ jeweils nicht mehr interessiert und diesen auch nicht mitverfolgt, weshalb er über die transportieren Drogenmengen nichts Genaueres sagen könne, wirkt nicht glaubhaft. Demgegenüber soll C._____ immer genau gewusst haben, was geht und wie viele Drogen er – B._____ – bringe, da er dies mit A._____ (dem Beschuldigten) besprochen habe (Urk. 5/12 S. 4), was letzterer bestreitet. Nicht zu überzeugen vermag auch, wenn B._____ abweichend von C._____ deponiert, sie hätten sich auf die Einfuhr von erheblichen Mengen Kokain eingelassen, ohne dass vorgängig besprochen worden sei, welches ihr "Lohn" sein sollte. Gemäss C._____ war darüber mit dem Beschuldigten durchaus geredet worden. Folglich ist auch nicht glaubhaft, dass B._____ nicht gewusst habe, was für C._____ dabei herausspringen sollte bzw. heraussprang, was umso mehr gilt, als er anerkanntermassen gelegentlich das diesem als Entgelt übergebene Kokain mit sich nach Hause genommen und dort gelagert hatte (Urk. 5/10 S. 4, S. 15). e) Insgesamt scheinen die Aussagen B._____s, soweit sie die eigene Rolle im Verhältnis zu jener von C._____ betreffen, teilweise widersprüchlich und dazu geeignet, ihn selber in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Gleichwohl besteht kein Anlass, deswegen auf die den Beschuldigten betreffenden Belastungen durch B._____ nicht abzustellen. Sie weisen keine entsprechenden Merkmale von Selbstbegünstigung auf. Wie zu zeigen sein wird, sind sie den Beschuldigten betreffend konstant, eher zurückhaltend und im Gesamtkontext lebensnah und stimmig. Nicht zuletzt werden sie im Kern auch durch die Aussagen von C._____ und durch eigene Zugaben des Beschuldigten abgestützt, was für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Würdigung der Aussagen von C._____ 7. Was den materiellen Gehalt der Aussagen von C._____ angeht, vermögen diese nur bedingt zu überzeugen. C._____ bestritt anfänglich jede eigene Beteiligung an den Drogeneinfuhren und verweigerte Aussagen weitgehend. Mit be-

- 17 lastenden Untersuchungsergebnissen konfrontiert, brachte er reichlich abstruse und lebensfremde Ausreden. So erklärte er im Zusammenhang mit der letzten Kurierfahrt die diversen, im Vorfeld, insbesondere aber nach der Rückkehr von B._____ aus Holland, an diesen gerichteten Anrufversuche zusammengefasst damit, B._____ sei heikel gewesen in Bezug auf sein Fahrzeug, weshalb er es vor Reisen wie auch danach regelmässig kontrolliert und einem Service unterzogen habe. Deshalb sei es zu den Anrufen bzw. den Anrufversuchen seinerseits gekommen (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Bereits angesichts der zugegebenen eigenen Verstrickung in die Drogenimporte ist klar, dass die Anrufe einen anderen Zweck hatten. a) Plausible Gründe dafür, weshalb sein langjähriger, guter Freund B._____ ihn zu Unrecht einer weitergehenden als der anerkannten Tatbeteiligung beschuldigen sollte, vermochte er keine zu liefern. Vielmehr mutmasste er, es sei E._____, die wegen des von ihm beendeten Lehrverhältnisses mit deren Sohn hinter den Anschuldigungen stehe. Diese mag ob der Auflösung des Lehrverhältnisses mit ihrem Sohn erbost und das Verhältnis zu ihm daher getrübt gewesen sein. Abgesehen von wenigen eigenen Wahrnehmungen zur Rolle von C._____, vermochte E._____ jedoch im Wesentlichen nur das zu berichten, was ihr Ehemann ihr erzählt hatte, worauf sie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme auch mehrfach hinwies (vgl. Urk. 6/7). Im Verlaufe des eigenen Verfahrens machte C._____ zwar immerhin gewisse Eingeständnisse, mit denen er sich und auch den Beschuldigten belastete. Dennoch war er bis zum Schluss kaum bereit, einlässlich in eigener Sache auszusagen, sondern er beschränkte sich meist auf das stereotype, pauschale und einsilbige Bestreiten weitergehender als der anerkannten deliktischen Vorwürfe. Soweit er damit indirekt teilweise auch den Beschuldigten schützte, erscheint dies allerdings eher als ein Nebeneffekt der eigenen, offensichtlichen Selbstbegünstigung, denn als eine bewusste und gewollte Entlastung des Beschuldigten. Denn im Kern bestätigte er hinsichtlich der Rolle und der Funktion des Beschuldigten bei den anerkannten, unter Beteiligung von C._____ ausgeführten (immerhin) fünf bis sechs Drogeneinfuhren die Aussagen von B._____, was die Belastungen glaubhaft macht. b) Insgesamt war bei C._____ das klare Bemühen erkennbar, durch teilweise vage und stereotype Aussagen zur eigenen Rolle nichts preiszugeben, was ihn

- 18 weiter belastet hätte. Sodann zeigte sich auch bei ihm, dass er hinsichtlich des Verhältnisses zu B._____ und der Rollen- und Aufgabenteilung den eigenen Beitrag zu verharmlosen suchte. Seine diesbezüglichen Aussagen, mit denen er teilweise indirekt auch zugunsten des Beschuldigten aussagte, sind daher insgesamt wenig glaubhaft. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 8. a) Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass er während der gesamten Untersuchung Aussagen und Zugaben im bereits dargelegten Ausmass machte (vgl. oben Ziff. II.B. 2.a). Vereinzelt sagte er offensichtlich die Unwahrheit, wenn er z.B. beteuerte, nicht zu wissen, ob seine Schwester und deren Familie in Den Haag wohnen würden und er angab, deren Adresse und Telefonnummer nicht zu kennen (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Die belastenden Aussagen von Tatbeteiligten bezeichnete er als Lügen, ohne dass er plausible Gründe für die angeblichen Falschbelastungen zu nennen vermochte (vgl. Urk. 2/6 S. 8 f.). b) Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten geprägt von klaren Lügensignalen. Sie sind regelmässig gekennzeichnet durch verschwommene und nichtssagende Formulierungen und inhaltlich widersprüchlich, lebensfremd und unlogisch. Gegen ihren Wahrheitsgehalt sprechen schliesslich nicht nur die glaubhaften Aussagen anderer Tatbeteiligter, sondern gewichtig auch die am 30. Juli 2013 beim Beschuldigten in dessen Schrebergartenhäuschen sichergestellten Drogen und Streckmittel (Urk. 9/5 ff.). Zwischenfazit 9. Die Aussagen von B._____ und C._____ die eigene Tatbeteiligung und Rolle betreffend sind nur bedingt überzeugend. Beide versuchten erkennbar die Federführung je dem anderen zuzuschieben und sich selbst als Mitläufer darzustellen, was insbesondere B._____ nur bedingt gelang. Hinsichtlich des Beschuldigten sagten beide indes eher zurückhaltend, im Kern konstant und – soweit C._____ eine eigene Tatbeteiligung anerkannte – übereinstimmend aus. Weder wirken die Belastungen einseitig noch übertrieben, sondern in einem grösseren Kontext betrachtet lebensnah und nachvollziehbar, was für ihren Wahrheitsgehalt

- 19 spricht. Anzeichen für Absprachen sind keine ersichtlich und angesichts der überraschenden Verhaftung von B._____ am 3. Januar 2013 können solche auch ausgeschlossen werden. Insgesamt besteht daher kein Anlass, B._____ und C._____ nicht zu glauben, soweit sie den Beschuldigten belastende Aussagen machten. Die eigenen Aussagen des Beschuldigten vermögen aufgrund der genannten inhaltlichen Mängel und dem generellen Aussageverhalten an der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B._____ und C._____ nichts zu ändern. Beweiswürdigung betreffend Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1 10. Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz zum Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 1 eine umfassende und zutreffende Beweiswürdigung vorgenommen hat, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 35 - 55; Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen stellen in erster Linie Rekapitulationen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar, welche auf den Aussagen von B._____, C._____ sowie des Beschuldigten beruhen. Im Zusammenhang mit den Drogenbezügen von der Person in Holland, die von B._____ "R._____" genannt wurde, sind jedoch gegenüber der Vorinstanz einige Korrekturen und Präzisierungen vorzunehmen. a) Zur ersten Phase der Planung und Vorbereitung der Kurierfahrten sagte B._____ im Wesentlichen aus, er habe damals Schulden gehabt. Er habe selber Kokain konsumiert, wobei er das Kokain von verschiedenen Dealern im Raum Zürich bezogen habe. Er habe viel mit C._____, mit dem er (damals) schon seit 17 Jahren befreundet gewesen sei, gesprochen. Dabei sei auch über den Bezug von Kokain geredet worden. C._____ sei auch Kokainkonsument gewesen. B._____ habe in einem dieser Gespräche zu C._____ gesagt, dass es super wäre, wenn sie einen Kontakt nach Holland herstellen könnten, damit sie das Kokain selber importieren könnten. In den Kreisen von Kokainkonsumenten sei es bekannt gewesen, dass man in Holland gute Ware erhalte. Sie hätten sich oft in der Garage von C._____ getroffen und bei einer dieser Gelegenheiten habe C._____ ihm gesagt, er habe Kontakt zu holländischen Drogenlieferanten. B._____ habe geantwortet, dass er, wenn er Zeit hätte, eine Fahrt nach Holland machen würde, um

- 20 - Kokain zu holen (Urk. 5/3 S. 3 ff., S. 7). C._____ habe Kontakt gehabt zum Beschuldigten, mit diesem gesprochen und sie miteinander bekannt gemacht. Relativ kurz danach sei der Schwager des Beschuldigten in die Schweiz gekommen und sie hätten sich in J._____ getroffen. Dabei seien Adressen ausgetauscht worden bzw. der Holländer habe ihm seine Adresse in Den Haag gegeben, wo er das Kokain abholen könne. B._____ habe dann das Datum der Kurierfahrt C._____ bekannt gegeben. Es sei ca. zwei Wochen nach dem Treffen gewesen. Relativ kurz vor der Fahrt habe er eine zweite Adresse in einem Industriegebiet in Den Haag erhalten, wo er ebenfalls Kokain habe abholen sollen. Er glaube, diese Adresse sei vom Beschuldigten gekommen. Sie hätten sich nämlich nach dem ersten Treffen unabhängig von der Kurierfahrt nochmals in der Garage getroffen (Urk. 5/10 S. 2 ff.). b) An dieser Darstellung hielt B._____ in den nachfolgenden Einvernahmen im Wesentlichen fest. So bestätigte er konstant, dass die Idee, Kokain aus Holland zu importieren im Gespräch zwischen ihm und C._____ entstanden sei und dieser den Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Ebenso bestätigte er, dass es hernach zu einem ersten Treffen zwischen C._____, B._____ und dem Beschuldigten gekommen sei. Später hätten sie sich zu viert – B._____, C._____, der Beschuldigte und dessen Schwager – getroffen und es sei ihm die Adresse von "K._____" / "L._____" übergeben worden. Eine Woche vor dem ersten Transport – der Termin sei bereits mit dem Holländer vereinbart gewesen – habe er einen Telefonanruf von C._____ erhalten. Dieser habe ihm gesagt, er solle in der Garage vorbeikommen. B._____ gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er denke, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen auch dabei gewesen sei. C._____ habe ihm (B._____) dann eine zweite Adresse übergeben, an welcher er Kokain abholen sollte. C._____ habe ihm gesagt, diese Person spreche recht gut Deutsch. C._____ habe weiter gesagt, er solle, wenn er nach Holland fahre, zuerst bei dieser Person vorbeigehen. Er solle ausserdem schauen, dass "K._____" und "L._____" von dieser Person keine Kenntnis erhielten. B._____ führte weiter aus, er habe den Namen dieser Person nicht erhalten, nur die Telefonnummer und die Adresse. Er habe diesen Mann "R._____" genannt, weil er ihn unter dem Buchstaben "P._____" im Telefon abgespeichert habe. Dieser "R._____" sei nie

- 21 in die Schweiz gekommen, wie der "Holländer", womit B._____ offensichtlich den Schwager des Beschuldigten meinte (vgl. oben lit. a; Urk. 5/11 S. 3 ff.). Bei diesen Aussagen von B._____ fällt zum einen auf, dass er nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob der Beschuldigte auch beim zweiten Zusammentreffen in der Garage von C._____ eine Woche vor der ersten Kurierfahrt dabei war, als er die Adresse des unbekannt gebliebenen "R._____" von C._____ erhielt. Zum anderen erscheint es merkwürdig, dass B._____ von C._____ angewiesen wurde, er solle schauen, dass "K._____" bzw. "L._____" von dieser Person "R._____" keine Kenntnis erhielten. Letztere Anweisung macht angesichts der Interessenlage des Beschuldigten, der mit seinem Schwager und mit seiner Schwester "L._____" sowie deren Sohn "K._____" zusammenwirkte, keinen erkennbaren Sinn. Denn es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte neben seinen Familienmitgliedern in Holland für sich zusätzlich noch einen Kokain-Lieferanten an der Hand hatte, von dem seine Verwandten nichts wissen durften. Wenn man hingegen - angesichts der diesbezüglich geäusserten Unsicherheit B._____s - davon ausgeht, dass der Beschuldigte beim letzten Treffen von der ersten Kurierfahr B._____s nicht dabei war, macht diese Sachdarstellung eher Sinn, zumal dann auch der Beschuldigte - wie seine Verwandten in Holland - nichts von der Existenz von "R._____" wusste bzw. wissen durfte. Dies gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte die Adresse und die Telefonnummer von "R._____" nicht bereits anlässlich des ersten Treffens bekannt gegeben hätte, wenn diese Angaben tatsächlich von ihm stammen würden. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass der Beschuldigte sein Zusammenwirken mit seinem Schwager sowie mit "L._____" und "K._____" von Anfang an zugab, jedoch immer bestritten hat, Kenntnis von der anderen Person "R._____" gehabt haben. In diesem Sinne folgerichtig war die Aussage des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 23. Oktober 2013. Dort sagte er aus, seine Rolle habe darin bestanden, zu schauen ob die Drogen angekommen seien und "K._____" Bescheid zu geben. Er habe dies nicht gemacht, weil er süchtig gewesen sei oder dafür Geld erhalten hätte, sondern um seinem Neffen zu helfen. Die Frage, ob er gewusst habe, welche Mengen im Auto jeweils eingebaut gewesen seien, verneinte der Beschuldigte. Auf die Frage, wie er dann habe kontrollieren können, ob das

- 22 gesamte Kokain tatsächlich angekommen sei, führte er sinngemäss aus, manchmal hätten die "Leute aus Holland" nur sehr wenig geschickt und er habe aber gesehen, dass sehr viel Kokain angekommen sei. Das seien aber nicht dieselben Drogen gewesen. Auf die Frage, woher er denn gewusst habe, dass "die Leute" nur sehr wenig geschickt hätten, erklärte der Beschuldigte, es habe auch Drogen an einer anderen Stelle im Auto gegeben. Diese Drogen seien aber von jemand anderem gekommen (Urk. 2/8 S. 11 ff.). c) Vor dem Hintergrund der oben zitierten Aussagen ist festzuhalten, dass die protokollierten Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren, in Kombination mit dem Eindruck, den das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten gewinnen konnte, nicht gerade für eine ausgeprägte intellektuelle bzw. sprachliche Kompetenz des Beschuldigten sprechen. Dies war anlässlich der Berufungsverhandlung trotz der indirekten Wahrnehmung infolge der Zwischenschaltung eines Dolmetschers für das Gericht deutlich wahrnehmbar und schlug sich auch in den protokollierten Aussagen des Beschuldigten generell nieder. In dieses Bild passen auch Aussagen anderer Tatbeteiligter: Nachdem B._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2013 erstmals auf den Namen des Beschuldigten angesprochen wurde, lachte er und meinte: "Ah, ja. A._____ oder P._____. Es wurde mir gesagt, dass er der Onkel von K._____ sei. Ob dies so ist oder nicht, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht in welcher Beziehung er zu "R._____" steht. (…) Vor A._____ habe ich weniger Angst als vor der anderen Person. A._____ war ein Kunde von C._____. A._____ ist für mich harmlos. (...)" (Urk. 5/6 S. 9 f.). Bezeichnend ist auch, dass C._____ schilderte, wie er zuweilen von den Kokainlieferanten in Holland direkt angerufen worden sei. Er habe gegen Ende 2012 gegenüber dem Beschuldigten und B._____ geäussert, dass er nicht mehr bereit sei, weitere Drogenausbauten in seiner Garage durchzuführen. Der Beschuldigte habe ihn deswegen jedoch überhaupt nicht unter Druck gesetzt. Daraufhin hätten ihn jedoch "die Holländer" kontaktiert und gefragt, warum er nicht mehr mitmachen wolle. Er gehe davon aus, dass es sich dabei um "K._____" gehandelt habe (Urk. 6/3 S. 5). Auch aus weiteren Einvernahmen mit C._____ und B._____ geht hervor, dass die Kokainlieferanten in Holland zuweilen direkt mit B._____ bzw. C._____ Kontakt aufnah-

- 23 men (Urk. 6/4 S. 4; Urk. 6/7 S. 7), primär jedoch mit C._____, da B._____ kein Spanisch spricht. Anschaulich schilderte B._____ dies in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2013: "Eigentlich erhielt ich gar keine Weisungen. Ich sagte jeweils C._____ wann ich Zeit hätte, um nach Holland zu fahren, ich musste zuerst jeweils meinen Arbeitsplan anschauen. (,..) Ich bin mir nicht sicher, ob er jeweils Rücksprache mit den Holländern nahm oder ob dies A._____ machte. Ich weiss einfach, dass die Holländer jeweils C._____ angerufen haben und dass C._____ manchmal das Telefon gar nicht abnehmen wollte. Es war nämlich so, dass die Holländer, vor allem mit der Zeit, damit begannen, mich und C._____ zu terrorisieren, indem sie nachfragten, wann wir wieder kommen würden. Wir wollten uns eigentlich aus dem Geschäft zurückziehen, es lohnte sich nämlich manchmal kaum, nach Holland zu fahren. Einmal kam es vor, dass "R._____" gar nichts für uns hatte und einmal kam es vor, dass "K._____" nichts für uns hatte." (Urk. 5/10 S. 5). In der tags darauf durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit C._____ bestätigte B._____ diese Angaben (Urk. 6/2 S. 4), Die glaubhaft geschilderten telefonischen Interventionen der Kokainlieferanten in Holland zeigen, dass es offenbar nicht der Beschuldigte war, der die entsprechenden Druckversuche ausübte, sondern seine Verwandten in Holland, in erster Linie offenbar sein Neffe "K._____". Dies trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Schweiz aufhielt und regelmässig mit B._____ und C._____ zusammentraf. Dazu passt, dass der Kokainlieferant "R._____" gemäss glaubhafter Sachdarstellung von B._____ mit C._____ offenbar Auseinandersetzungen hatte, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass der Beschuldigte nicht zwingend auch die Ansprechperson für "R._____" war, B._____ sagte zwar aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er ihn kenne. Dies wurde jedoch weder in der Befragung vertieft, noch machte der Beschuldigte selber diesbezüglich irgendwelche Angaben. Die oben dargelegten Umstände, welche in den vorinstanzlichen Erwägungen zu wenig berücksichtigt wurden, sind weiter unten als Indizien für die Beurtei-

- 24 lung der Funktion und Stellung des Beschuldigten im Rahmen des Kokain- Importes zu würdigen. d) C._____ sagte im Wesentlichen aus, es sei B._____ gewesen, welcher ihn im Frühjahr 2012 (vgl. dazu jedoch nachfolgend lit. h) darauf angesprochen habe, ob er (C._____) nicht die Möglichkeit hätte, ihm zu ermöglichen, mit einem Auto Kokain von Holland her in die Schweiz einzuführen. Gemäss C._____ sei in jenem Zeitraum der Beschuldigte oft in seiner Werkstatt gewesen. Bei einem der Besuche habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der für ihn Kurierfahrten machen würde; es sei Kokain von Holland in die Schweiz einzuführen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, B._____ sei bereit dazu. Wenige Tage später seien dann beide zu ihm ins Büro gekommen. Bei diesem ersten Treffen sei vereinbart worden, dass B._____ für den Beschuldigten respektive für "K._____" die Kokaintransporte von Holland in die Schweiz machen würde. Anlässlich eines zweiten Treffens sei B._____ in der Garage gewesen, als der Beschuldigte mit einer Person aus Holland gekommen sei. Dieser habe mit B._____ direkt in englischer Sprache gesprochen und es seien Kontaktdaten ausgetauscht worden. C._____ anerkannte in der Folge, B._____ und den Beschuldigten zusammengebracht zu haben und bei den anschliessend durchgeführten (fünf bis sechs) Kokaineinfuhren aus Holland die Funktion des Übersetzers wahrgenommen zu haben. Weiter habe er auf Anfrage des Beschuldigten seine Garage als Ort für den Ausbau der Drogen zur Verfügung gestellt und den Ausbau vorgenommen. Der Beschuldigte habe ihn jeweils kontaktiert und mitgeteilt, wann B._____ fahren solle. Er (C._____) habe diesem das Datum mitgeteilt. Nach Rückkehr von B._____ habe er den Beschuldigten jeweils vorgängig angerufen, um ihm mitzuteilen, wann B._____ in der Garage sei, um den Ausbau der Drogen vorzunehmen (Urk. 6/3 S. 3 ff.). An dieser Version der ersten Kontakte und Planungsschritte hielt C._____ in der Folge durch den Verweis auf seine bisherigen Aussagen bis zuletzt fest. e) Sowohl B._____ als auch C._____ sagten übereinstimmend aus, dass sie sich mit dem Beschuldigten mindestens zweimal in den Garagenräumlichkeiten von C._____ getroffen hätten, um die zukünftigen Drogeneinfuhren von Holland in

- 25 die Schweiz zu besprechen. Übereinstimmend legten beide dar, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher über seine in Holland ansässige Schwester und seinen Neffen Kontakte zu Drogenlieferanten gehabt und hergestellt habe. Abweichend vom eingeklagten Sachverhalt sagten beide Auskunftspersonen weiter aus, dass anlässlich eines der Treffen eine vierte, aus Holland stammende Person zugegen gewesen sei, welche sie als "K._____" (C._____) bzw. den Schwager des Beschuldigten (B._____) bezeichneten (Urk. 5/10 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 2/12 S. 5 ff.). Letzteres bestätigte auch der Beschuldigte, gemäss dem anlässlich eines Treffens in der Werkstatt von C._____ M._____ (recte: "M._____" bzw. der Schwager des Beschuldigten) mit dabei gewesen sei. Zumindest indirekt gab er auch zu, dass anlässlich dieses Treffens Drogeneinfuhren ein Thema gewesen seien, indem "M._____" einen Witz darüber gemacht und daraus Wahrheit geworden sei (Urk. 2/12 S. 6). Wenn darin auch nicht eine eigentliche Anerkennung der Aussagen von C._____ und B._____ gesehen werden kann, sprechen die Zugaben des Beschuldigten doch klar für den Wahrheitsgehalt der im Kern übereinstimmenden Aussagen ersterer. Dass der Bekannte bzw. Verwandte des Beschuldigten lediglich einen Witz gemacht habe, der sich dann quasi verselbständigte, ist angesichts der Thematik des Vorhabens, der Aussagen der beiden Belastungspersonen sowie der anschliessend von B._____ über Lieferanten aus der Familie des Beschuldigten aus Holland durchgeführten Einfuhren von Kokain klar als Schutzbehauptung zu werten. f) Die Verteidigung wandte ein, der Beschuldigte sei nicht die direkte Verbindungsperson zu den Lieferanten aus Holland gewesen. Vielmehr sei es zu einem Adressaustausch zwischen einer Drittperson, welche den Beschuldigten in die Garage begleitet habe, und B._____ gekommen. Es sei nicht der Beschuldigte gewesen, der B._____ die Adresse von "L._____" bzw. "K._____" bekannt gegeben habe (Urk. 42 S. 8). Dazu ist zu bemerken, dass die Übergabe der Adresse "K._____s" durch eine Drittperson nichts daran ändert, dass der Kontakt zu "K._____" durch den Beschuldigten hergestellt wurde. Es wird dem Beschuldigten auch gar nicht vorgeworfen, die Adresse selber übergeben zu haben. Weiter wandte der Verteidiger ein, bezüglich "R._____" sei es C._____ gewesen, der die Adresse vermittelt habe. Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und

- 26 - "R._____" könne nicht hergestellt werden (Urk. 42 S. 9 f.). Diesbezüglich stützt sich der Verteidiger wesentlich auf die Aussagen B._____s. Dieser war sich nicht sicher, wer ihm genau die Adresse von "R._____" übergeben hatte (vgl. Urk. 5/10 S. 9; Urk. 5/11 S. 4; Urk. 2/8 S. 20). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen führte B._____ tatsächlich nicht von Anfang an klar aus, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, als er (B._____) die Adresse von "R._____" erhalten habe und man ihm gesagt habe, "K._____" dürfe von diesem "R._____" nichts wissen. Wie bereits oben bei lit. b dargelegt wurde, sagte B._____ in der Einvernahme vom 25. Juli 2013 wörtlich aus: "Ich denke, A._____ war auch bei diesem Treffen, C._____ übergab mir dann eine zweite Adresse, an welcher ich Kokain abzuholen hatte. (…) Weiter sagte mir C._____, ich solle schauen, das "K._____/L._____" von dieser Person keine Kenntnis erhielten.". In der drei Monate später durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten führte B._____ dann auf die Zusatzfrage seines Verteidigers, ob der Beschuldigte "R._____" kannte, aus: "Es ist so, dass der "R._____" nur der Name war, den ich ihm gegeben habe. Natürlich kennt er ihn nicht unter diesem Namen, aber er kennt ihn wohl, denn es war die zweite Adresse, die er mir angab, um das Kokain abzuholen. (…)". Auf die weitere Frage, von wem er diese zweite Adresse erhalten habe, antwortete B._____: "Wer mir die Adresse gab, ob K._____ oder C._____, weiss ich nicht mehr. Ich vermute, es war C._____. Ich kann aber noch hinzu fügen, dass mir gesagt wurde, dass "K._____" von diesem "R._____" nichts wissen dürfe." Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen von B._____, dass der Beschuldigte "R._____" gekannt habe und über die Einfuhren des bei "R._____" bezogenen Kokains im Bild gewesen sei. Ausserdem sei dadurch erstellt, dass der Kontakt zu "R._____" durch den Beschuldigten hergestellt worden sei. Diese Schlussfolgerung beruht jedoch auf einer zu unsicheren Beweislage. Zum einen erscheint es problematisch, dass B._____ in der Einvernahme vom 25. Juli 2013 bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten bei der zweiten Zusammenkunft in der Garage unsicher war, jedoch anzugeben vermochte, dass C._____ ihm die Adresse von "R._____" übergeben habe. Drei Monate später, war sich B._____ dann sicher, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, jedoch konnte er sich nicht mehr erinnern, wer ihm die Adresse übergeben habe. Er war sich aber nach wie vor sicher,

- 27 dass ihm gesagt wurde, dass "K._____" von diesem "R._____" nichts wissen dürfe (Urk. 2/8 S. 20). Auf dieser Basis kann nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass es der Beschuldigte war, der "R._____" ins Spiel gebracht und dessen Adresse an C._____ bzw. B._____ übergeben hat. B._____ konnte sich aus sprachlichen Gründen nicht mit dem Beschuldigten verständigen, weshalb es hinsichtlich der Angabe der Adresse und vor allem der Weisung, wonach "K._____" nichts von "R._____" erfahren dürfe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Beschuldigte war, der B._____ die Informationen lieferte, sondern C._____. Aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeit stellt sich ohnehin die Frage, inwiefern B._____ überhaupt mitbekommen konnte, ob bzw. welche Informationen, die er von C._____ erhielt, ursprünglich vom Beschuldigten stammten oder allenfalls von einer Drittperson. Wenn der Beschuldigte tatsächlich am besagten letzten Treffen vor der ersten Kurierfahrt anwesend war und die Informationen zu "R._____" auch von ihm stammen würden, dann wäre nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte darauf aus gewesen wäre, dass sein Neffe bzw. seine Schwester als Kokain-Lieferanten nichts von "R._____" erfahren durften. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine gegenteilige Annahme keinen Sinn machen würde, weil sonst C._____ und B._____ den Beschuldigten gar nicht benötigt hätten, um Kontakte zu holländischen Drogenhändlern herzustellen, überzeugt nicht. Es ist durchaus denkbar, dass sich in der Vorbereitungszeit der Kurierfahrten für C._____ eine weitere Quelle erschloss, von der die durch den Beschuldigten vermittelten Lieferanten nichts wissen durften. Ein gewisses Indiz dafür, dass der Bezug zu C._____ selber bestand, kann auch im späteren Zerwürfnis zwischen C._____ und "R._____" gesehen werden, welches B._____ erwähnte (vgl. Urk. 5/10 S. 15.). Wenn "R._____" tatsächlich durch den Beschuldigten als Kokainlieferant involviert worden wäre, erschiene es merkwürdig, dass er dies nicht bereits anlässlich der früheren Zusammenkunft bekannt gab, als die Koordinaten seiner Verwandten in Den Haag mitgeteilt wurden. Schliesslich erscheint es schwer nachvollziehbar, wenn B._____ behauptet, der Beschuldigte kenne "R._____", jedoch nicht unter der Bezeichnung "R._____", die er (B._____) dieser Person gegeben habe. Unter was für einer Bezeichnung wurde die betreffende Person zwischen B._____ und dem Beschuldigten über-

- 28 haupt erwähnt? Wie soll das überhaupt geschehen sein, obwohl B._____ sich mit dem Beschuldigten aus sprachlichen Gründen nicht verständigen konnte? Unter diesen Vorzeichen erscheint die Behauptung B._____s, der Beschuldigte habe "R._____" gekannt, als blosse Behauptung, für die keine rechtsgenügenden Beweise existieren. Als Fazit kann gezogen werden, dass es durchaus möglich ist, dass "R._____" durch den Beschuldigten in die Drogenimporte einbezogen wurde, jedoch existieren diesbezüglich zum einen keine klaren und kohärenten Aussagen von B._____ und zum anderen erscheint die - durchaus glaubhafte - Anweisung an B._____ durch C._____, wonach "K._____/L._____" nichts von "R._____" wissen dürfen, als mit der Motivation des Beschuldigten, seinen Neffen bzw. seine Schwester zu unterstützen, nicht vereinbar. Somit bestehen unüberwindbare Zweifel an der Version, wonach der Beschuldigte die mit "R._____" bezeichnete Person als Kokain-Lieferant in Holland verfügbar machte, bzw. dass der Beschuldigte von der Existenz dieser Person überhaupt wusste. g) Der eingeklagte Sachverhaltsteil über die Planungs- und Vorbereitungsphase der nachfolgenden Kurierfahrten ist aufgrund der glaubhaften Schilderung der Vorgänge durch B._____ und C._____ im Übrigen rechtsgenügend erstellt. Daran ändert nichts, dass im Anklagetext die Beteiligung des Schwagers des Beschuldigten am zweiten Treffen in der Garage von C._____ keine Erwähnung fand, da dieser Umstand für die rechtliche Würdigung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen nicht weiter relevant ist. Der eingeklagte Sachverhalt wird nicht nur durch die grundsätzlich überzeugenden Aussagen von B._____ und den insofern glaubhaften Zugaben C._____s bestätigt, sondern überschneidet sich beweismässig mit anderweitig erstellten Umständen. So ist unstrittig, dass der Beschuldigte enge Kontakte zu seinen in der Gegend von Den Haag lebenden Verwandten pflegte, wobei er einräumte, dass es wohl "K._____" gewesen sei, der für B._____ die Drogen beschafft habe (Urk. 2/10 S. 6 ff.; Urk. 2/12 S. 12). Unstrittig ist weiter, dass B._____ und C._____ zur Durchführung der Drogeneinfuhren Kontakte nach Holland benötigten. Erstellt ist alsdann, dass danach Drogeneinfuhren aus Holland stattfanden und B._____ Kontakt zu den Verwand-

- 29 ten des Beschuldigten hatte, diese mehrfach in Holland besuchte und – was vom Beschuldigten soweit anerkannt wurde – teilweise auch bei ihnen übernachtete. Der Beschuldigte gab weiter zu, im Auftrag von "K._____" den Ausbau der Drogen in der Werkstatt von C._____ vier bis fünf Mal überwacht und "K._____" davon berichtet zu haben (Urk. 2/12 S. 7, S. 14; Urk. 2/17 S. 2). In der Gesamtschau können keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte anklagegemäss an der ersten Planung und Vorbereitung der Drogeneinfuhren beteiligt war und B._____ sowie C._____ mit den erwähnten Drogenlieferanten aus Holland in Kontakt brachte. Davon auszunehmen sind aufgrund der dargelegten Beweislage allerdings die Kokain-Lieferungen von "R._____". h) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erscheint die Darstellung von C._____, wonach sowohl B._____ wie auch der Beschuldigte sich in etwa im selben Zeitraum, gleichsam zufällig wegen Drogeneinfuhren aus Holland an ihn gewandt hätten, konstruiert und lebensfremd. C._____ bestätigt damit zwar die Aussage B._____s, er sei mit der Idee an ihn (C._____) herangetreten. B._____ sagte indes ebenso aus, er habe C._____ darauf angesprochen, ob er Kontakte zu Drogenlieferanten aus Holland habe. Es liegt daher nahe und ist plausibel, dass C._____ hierauf den im damaligen Zeitpunkt erst ihm als langjährigen Kunden der Garage bekannten Beschuldigten ins Spiel brachte und nicht dieser sich – zufällig – an ihn wandte. Hier nun liegt auch ein möglicher Anknüpfungspunkt dafür, dass von C._____ nicht nur der Beschuldigte angesprochen wurde, um Kokain aus Holland erlangen, sondern evtl. auch weitere Kontakte in Holland gesucht (und mit "R._____" auch gefunden) wurden. Wer letztlich der ursprüngliche Ideengeber war und den ersten Anstoss gab, muss im vorliegenden Verfahren allerdings nicht abschliessend geklärt werden, zumal dies nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Zu erstellen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird, wobei es angesichts des Vorwurfes der gleichmassgebenden, bandenmässigen Tatbegehung nicht vermeiden lässt, auch Ausführungen zu den Funktionen und Aufgaben der beiden Mittäter zu machen.

- 30 i) Hinsichtlich des Zeitpunktes der oben beschriebenen Treffen zur Planung der Kokain-Importe ist aufgrund der Aussagen von B._____ davon auszugehen, dass diese Treffen im Frühjahr 2011 stattgefunden haben, mithin (wie noch zu zeigen sein wird) kurz vor der ersten Kurierfahrt (Urk. 5/10 S. 12; Urk. 5/12 S. 2; Urk. 5/13 S. 24). Hinsichtlich der eingeklagten Kurierfahrten ist festzuhalten, dass B._____ ab einem gewissen Zeitpunkt in der Untersuchung konstant und teilweise unter Angabe von markanten Einzelheiten (vgl. zur Kurierfahrt d: Urk. 5/9 S. 9; zur Kurierfahrt e: Urk. 5/4 S. 4; Urk. 5/8 S. 4; zur Kurierfahrt f: Urk. 5/5 S. 4 ff.; zur Kurierfahrt g: Urk. 2/8 S. 8; zur Kurierfahrt i: Urk. 5/7 S. 15 f.; Urk. 5/9 S. 3; zur Kurierfahrt j: Urk. 5/6 S. 12; Urk. 5/8 S. 4; Urk. 5/9 S. 2; Urk. 5/12 S. 4, 7; Urk. 8/2 S. 16; zur Kurierfahrt k: Urk. 5/2 S. 4; Urk. 5/8 S. 9 f.; Urk. 2/8 S. 18) glaubhaft zugegeben hat, beginnend ab ca. Mai 2011 bis zu seiner Verhaftung die in der Anklageschrift umschriebenen, insgesamt zwölf Kurierfahrten ausgeführt zu haben (vgl. zuletzt Urk. 5/13 S. 24), worauf abzustellen ist. j) Abgestellt werden kann auch auf die nicht von B._____ selber vorgebrachten, jedoch explizit (vgl. zur Kurierfahrt b: Urk. 5/13 S. 11; zur Kurierfahrt d: Urk. 5/13 S. 7; zur Kurierfahrt g: Urk. 5/13 S. 2; zur Kurierfahrt i: Urk. 5/7 S. 8, 12) bzw. im Rahmen des Schlussvorhalts (Urk. 5/13 S. 24) anerkannten Einzelheiten zu den Kurierfahrten. Einen Grund für B._____, diese Details als richtig zu bestätigen, obwohl sie sich nicht so abgespielt haben, ist nicht ersichtlich. Präzisierend bzw. korrigierend ist jedoch Folgendes anzuführen: Bei der Kurierfahrt gemäss lit. h wird einerseits die Zeitspanne von November 2011 bis November 2012 für zwei Importe aufgeführt. Andererseits wird als Datum der Einreise in die Schweiz der 6. Oktober 2011 angegeben, was nicht möglich ist. Das Datum vom 6. Oktober 2011 gehört jedoch offensichtlich zur Kurierfahrt gemäss lit. b. Nicht korrekt ist ausserdem die unter der gleichen lit. h aufgeführte Angabe, wonach B._____ einmal nur bei "R._____" Kokain geholt habe. Es ist zwar zutreffend, dass B._____ einmal nur bei "R._____" Kokain geholt hat (Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/10 S. 9), dies war aber, wie B._____ die Angaben seiner Frau bestätigte, im April 2012 (Urk. 5/13 S. 7). Entsprechend wird dies auch unter lit. d der Anklage aufgeführt.

- 31 k) Der Verteidiger brachte in seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung vor, die Übergabe von € 15'300.– des Beschuldigten an B._____ vor der Kurierfahrt vom Dezember 2012 sei nicht erstellt, da sie sich einzig auf die Aussagen B._____s stütze, welcher jedoch erklärt habe, diese Übergabe habe vor der Novemberfahrt stattgefunden (Urk. 42 S. 25). In der Einvernahme vom 10. April 2013 sprach B._____ tatsächlich von der Novemberfahrt (Urk. 5/8 S. 4). In der nächsten Einvernahme am 22. Mai 2013 sprach er hingegen explizit von der Übergabe vor der Fahrt im Dezember 2012, und zwar unter Angabe der Begleitumstände dieser Geldübergabe (Urk. 5/9 S. 2). Dass diese vor der Dezemberfahrt 2012 stattfand, bestätigte B._____ auch in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 (Urk. 5/12 S. 7). Somit verbleiben keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ kurz vor dessen Kurierfahrt vom Dezember 2012 nach Holland € 15'300.– übergab. l) Bezüglich der Rolle und Funktion des Beschuldigten bei den Drogenimporten stützte sich die Vorinstanz ebenfalls weitgehend auf die Aussagen von B._____. Dessen Ausführungen erscheinen aus den bereits dargelegten Gründen grundsätzlich glaubhaft, wobei jedoch die oben dargelegten Einschränkungen hinsichtlich des Lieferanten "R._____" zu berücksichtigen sind. Die Angaben B._____s werden teilweise durch die Aussagen von C._____ und des Beschuldigten selbst bestätigt. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Ende Oktober 2012 aus Holland eingeführten Kokains durch den Beschuldigten erwähnte die Vorinstanz einen Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei Zürich (Fw S._____) vom 7. Juni 2013 (Urk. 53 S. 43). Diesem Bericht soll zu entnehmen sein, dass es am 25. Oktober 2012, um 14.23 Uhr, auf einem Parkplatz längs der ...-strasse in Q._____ zu einem Treffen zwischen B._____ und dem Beschuldigten gekommen sei. Dieser Bericht, der sich nicht in den vorliegenden Prozessakten befindet, wurde B._____ in dessen Untersuchung in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 12. Dezember 2013 vorgehalten, worauf dieser bestätigte, dass es sich um das Treffen gehandelt habe, welches er bereits früher in der betreffenden Einvernahme geschildert hatte. Dort habe er dem Beschuldigten einen Plastiksack übergeben und sei mit A._____ zu dessen Schrebergarten gegangen. Er habe vom Beschuldigten acht Fingerlinge erhalten, den Rest des Ko-

- 32 kains habe der Beschuldigte in sein Schrebergartenhaus gebracht (Urk. 5/13 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der genannte Wahrnehmungsbericht dem Beschuldigten offenbar nie vorgehalten, jedoch wurde er mit den Erkenntnissen aus diesem Bericht in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 konfrontiert (Urk. 2/17 S. 3). Dabei wich er aus, indem er meinte, er könne nicht sagen, was B._____ gesagt habe. Er könne nicht sagen, was B._____ gemacht habe und ob er Drogen dabei gehabt habe (Urk. 2/17 S. 3). Da sich der Wahrnehmungsbericht nicht bei den vorliegenden Akten befindet, vermag er auch keinen Beweis zu bilden. Hingegen erwähnte B._____ eine Drogenübergabe beim Schrebergarten des Beschuldigten auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 23. Oktober 2013 (Urk. 2/8 S. 10 und S. 17), womit diese belastende Aussage ohne Weiteres verwertbar ist. m) B._____ sagte konstant aus, dass der Beschuldigte nach der ersten Kontaktaufnahme im Frühjahr 2011 bei den nachfolgenden Kurierfahrten der Ansprechpartner und das Bindeglied zu den holländischen Drogenlieferanten gewesen sei und die Kurierfahrten koordiniert habe. Es sei eine Art Familienunternehmen gewesen. Dies ist insofern plausibel und lebensnah, als B._____ das Kokain (neben "R._____") bei nahen Verwandten des Beschuldigten bezog, mit denen dieser in regelmässigem telefonischem Kontakt stand. Mit seiner Schwester telefonierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben sogar täglich (Urk. 2/6 S. 4 ff.). Nicht nachgewiesen ist jedoch, dass es sich auch bei "R._____" um ein Familienmitglied des Beschuldigten handelte. Dagegen spricht nur schon der Umstand, dass B._____ von C._____ angewiesen wurde, "K._____" bzw. "L._____" dürften nichts von "R._____" wissen. B._____ führte andererseits gleichbleibend aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher den Ausbau der Drogen in der Werkstatt von C._____ überwacht und diese mit sich genommen habe, nachdem er die "Provisionen" von B._____ und C._____ abgezogen hatte. In diesem Zusammenhang anerkannte er, jeweils ca. acht bis zehn Fingerlinge bzw. 80 bis 100 Gramm, insgesamt also bis zur Verhaftung rund 880 bis 1'100 Gramm Kokain, erhalten zu haben, ohne jedoch genauere Angaben zu der an C._____ übergebenen Menge machen zu können. Er habe jedoch drei Mal den Anteil von C._____ zwecks Aufbewahrung mit nach Hause genommen und dabei einmal gesehen,

- 33 dass es sicher 12 Fingerlinge, also ca. 120 Gramm gewesen seien. Ob und allenfalls wie viel Kokain C._____ im Zuge der weiteren Einfuhren übergeben wurde, wusste er nicht (Urk. 5/10 S. 12 ff.; Urk. 5/12 S. 4 ff.). Es gab jedoch drei Ausnahmen, bei denen der Beschuldigte in anderer Weise, als in der von B._____ geschilderten Weise beteiligt war: Nach der Kurierfahrt vom April 2012, sei das Kokain von B._____ aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges genommen und in einem Plastiksack zu C._____ in die Werkstatt gebracht worden. Dies sei der Transport gewesen, bei dem B._____ nur Kokain von "R._____" erhalten habe. Das Kokain sei somit nicht im Kofferraum eingebaut gewesen, sondern habe lose im Kofferraum gelegen. Er (B._____) sei dann mit diesem Sack in die Garage von C._____ gefahren. Dies habe er mit dem kleineren Auto (Fiat Uno) gemacht, weil seine Frau den grösseren Wagen, mit welchem die Drogeneinfuhr erfolgt war, gebraucht habe. Der Beschuldigte sei entweder schon dort in der Garage von C._____ gewesen oder sei später dazu gekommen. Wie immer habe C._____ auch über diese Fahrt Bescheid gewusst und hatte das Ganze mit dem Beschuldigten besprochen gehabt (Urk. 5/12 S. 3 f.; Urk. 5/13 S. 3). Die zweite Ausnahme, war nach dem Drogenimport Ende Oktober 2012. Damals habe B._____ die Drogen beim Schrebergarten des Beschuldigten übergeben (Urk. 5/13 S. 3 f.). Am 3. Januar 2013 habe der Beschuldigte zwar Kenntnis von der Kurierfahrt gehabt, jedoch sei er in den Ferien gewesen (Urk. 2/8 S. 18). n) Dieser Ablauf und die Rolle des Beschuldigten werden dem Grundsatz nach von C._____ bestätigt. So sprach auch er davon, dass es sich um eine Familiensache gehandelt habe, was ihm der Beschuldigte im Nachhinein einmal erzählt habe (Urk. 6/5 S. 3; Urk. 6/10 S. 7). Auch diese Aussage spricht indiziell dagegen, dass der unbekannte Lieferant "R._____" durch den Beschuldigten involviert wurde. Weiter gab C._____ an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihm mitgeteilt habe, wann B._____ die erste Fahrt machen könne, wobei er mit diesem auch besprochen habe, ob er (C._____) bereit sei, die Garage zur Verfügung zu stellen und die Drogen auszubauen. B._____ und der Beschuldigte hätten sich sprachlich nicht verständigen können, weshalb er für sie übersetzt ha-

- 34 be. Der Beschuldigte habe jeweils ihm mitgeteilt, er solle B._____ ausrichten, dass er eine Fahrt machen könne. Von der Rückkehr B._____s aus Holland habe der Beschuldigte teilweise telefonisch über C._____ erfahren, teilweise sei er bereits in der Garage am Warten gewesen, habe also schon davon gewusst und teilweise hätten B._____ und C._____ den Beschuldigten gemeinsam aus der Werkstatt orientiert (Urk. 2/12 S. 6 f.; Urk. 6/6 S. 10 f.). Übereinstimmend mit B._____ bestätigte C._____ überdies, dass B._____ mit ca. acht bis zehn Fingerlingen entschädigt werden sollte. Abweichend von dessen Aussagen, wonach er (C._____) zehn bis zwölf Fingerlinge als Provision hätte erhalten sollen, deponierte C._____, er habe mit dem Beschuldigten vereinbart, dass er Kokain für den Eigenkonsum von B._____ verlangen könne bzw. er fünf bis sechs Fingerlinge für seine Dienste erhalte. Dazu sei es dann aber nicht gekommen und der Beschuldigte habe gesagt, er (C._____) solle sich etwas bei B._____ holen; der Beschuldigte habe ausdrücklich gesagt, er könne so von der Sache profitieren. Insgesamt habe er ca. 300 Gramm Kokain erhalten. Wie B._____ gab C._____ zu Protokoll, die letzten drei Male habe B._____ seinen (C._____s) Anteil zu sich nach Hause genommen zur Aufbewahrung. Schliesslich und wiederum übereinstimmend mit B._____ sagte C._____ konstant aus, dass der Beschuldigte bei allen Ausbauten der Drogen aus dem Fahrzeug, die er (C._____) vorgenommen habe, vor Ort gewesen sei und die Drogen, abzüglich seines und des Anteils von B._____, an sich genommen habe. Der Beschuldigte sei der Organisator und Auftraggeber von B._____ und die einzige Person gewesen, welche das Kokain jeweils abgeholt habe (Urk. 2/12 S. 6 ff.; Urk. 6/6 S. 7, S. 11). Hier ist jedoch gegenüber der vorinstanzlichen Übernahme dieser Schilderungen C._____s eine Relativierung notwendig: Die Bezeichnung "Organisator" erscheint für den Beschuldigten als zu hoch gegriffen, zum einen weil seine organisatorische Reichweite in Bezug auf den Lieferanten "R._____" beweismässig nicht erstellt werden kann. Zum anderen ist in Bezug auf die Verwandten des Beschuldigten in Holland festzustellen, dass es jeweils nicht der in der Schweiz anwesende Beschuldigte war, der seinen Einfluss geltend machte bzw. Druck auf die übrigen Mitwirkenden B._____ und C._____ ausübte, sondern in erster Linie der Neffe "K._____", der offenbar auch häufig selber telefonischen Kontakt mit

- 35 - C._____ und B._____ suchte. Dies wäre wohl kaum nötig gewesen, wenn der Beschuldigte tatsächlich die von C._____ und B._____ behauptete Bedeutung innerhalb der Import-Organisation gehabt hätte. Gegen eine derart bestimmende Rolle spricht auch der Umstand, dass bezüglich des Beschuldigten keine relevanten Profite für sich selber nachweisbar sind. Schlussendlich erscheinen auch die bereits erwähnten Aspekte im Auftritt und der Persönlichkeit des Beschuldigten kaum vereinbar mit der ihm von B._____ und C._____ zugewiesenen bestimmenden Rolle in der Organisation. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die bereits erwähnte Äusserung B._____s in der polizeilichen Einvernahme vom 6. März 2013, als er nach erstmaliger Nennung des Namens des Beschuldigte gemäss Protokollnotiz gelacht habe und dann zu Protokoll gab: "Ah, ja. A._____ oder P._____. Es wurde mir gesagt, dass er der Onkel von K._____ sei. Ob dies so ist oder nicht, das weiss ich nicht. Ich weiss auch nicht in welcher Beziehung er zu "R._____" steht. (…) Vor A._____ habe ich weniger Angst als vor der anderen Person. A._____ war ein Kunde von C._____. A._____ ist für mich harmlos. (...)" (Urk. 5/6 S. 9 f.). o) Andererseits ist die anfängliche Darstellung des Beschuldigten, wonach er mehr oder weniger zufällig vier bis fünf Mal in der Garage anwesend gewesen sei, als B._____ von Holland herkommend mit den Drogen im Fahrzeug dort eingetroffen sei und die Drogen ausgebaut worden seien, als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Sie wird einerseits durch die in dieser Hinsicht glaubhaften Aussagen von B._____ und teilweise von C._____ widerlegt, andererseits widerspricht sie den Zugaben des Beschuldigten selbst. Vorab bestätigte der Beschuldigte, dass anlässlich eines der ersten Treffen ein Verwandter von ihm in der Garage von C._____ zugegen gewesen sei. Sodann gab er übereinstimmend mit C._____ zu, von diesem zumindest teilweise informiert worden zu sein, wann B._____ (bzw. "Herr Dingsbums") aus Holland zurückkehren würde. Weiter anerkannte der Beschuldigte, vier- bis fünf Mal im Auftrag von "K._____" die Aufgabe übernommen zu haben, zu kontrollieren, dass B._____ samt den Drogen eingetroffen sei, und ersteren darüber zu informieren. Der Beschuldigte äusserte sich überdies dazu, was "die aus Holland" geschickt hätten ("wenig") und darüber, was dann effektiv angekommen sei ("sehr viel"). Immerhin könnte diese etwas verklausuliert wir-

- 36 kende Aussage darauf hindeuten, dass der Beschuldigte zuweilen feststellte, dass jeweils mehr Kokain aus dem Fahrzeug von B._____ ausgebaut wurde, als er erwartet hatte. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte aufgrund des Lageortes im Fahrzeug von B._____ wusste, welches Kokain vom Neffen "K._____" stammte und welches nicht. (Urk. 2/8 S. 11 ff., S. 18; Urk. 2/12 S. 14; Urk. 2/17 S. 2). Schliesslich bestätigte er, dass B._____ vereinzelt bei seiner Schwester übernachtet habe, mit welcher er anerkanntermassen in regelmässigem Kontakt stand (Urk. 2/12 S. 11, S. 14). Die eingeklagte Beteiligung des Beschuldigten an den Drogeneinfuhren ist schliesslich auch im Gesamtkontext betrachtet plausibel und lebensnah. Einerseits waren B._____ und C._____ der Idee entsprechend, Kokain aus Holland einzuführen, auf Kontakte zu Drogenlieferanten aus Holland angewiesen, welche über den Beschuldigten hergestellt werden konnten, jedenfalls bezüglich seiner Verwandten "K._____" und "L._____". Andererseits bedurfte sein Neffe "K._____" bzw. dessen Umfeld eine vertrauenswürdige Person in der Schweiz, welche als Bindeglied die Kurierfahrten koordinierte, die Lieferungen kontrollierte und die Drogen hernach übernahm. Die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____, wonach diese Rolle innerhalb der Familie dem Beschuldigten zukam, ist daher plausibel, lebensnah und überzeugend. Offen bleiben muss, wie es sich mit der Übernahme der von "R._____" stammenden und separat versteckten Kokain-Lieferungen verhielt, bzw. wer diese schlussendlich übernahm. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er nur diejenigen Kokain-Pakete selber übernahm, die von "K._____" stammten. p) Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte mit Bezug auf die von seinen Verwandten stammenden Kokain-Lieferungen eine wesentliche Rolle innerhalb der gesamten, mehrere Personen umfassenden, arbeitsteilig und international agierenden Struktur übernahm. Er vermittelte den ersten Kontakt nach Holland und war an der anschliessenden Umsetzung der Drogenimporte in die Schweiz von Anfang an beteiligt. Er war beim Ausbau des Kokains aus dem Fahrzeug von B._____ - mit einer Ausnahme (3. Januar 2013) - jeweils anwesend und übernahm die Drogen nach Aushändigung eines Anteils für C._____ und B._____ jeweils in der Werkstatt von C._____. In einem Fall wurden ihm diese von B._____

- 37 direkt in der Nähe des dem Beschuldigten gehörenden Schrebergartens übergeben. Fest steht sodann zwar, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2013 nicht zugegen war, als B._____ die letzte Kurierfahrt mit seiner Frau ausführte. Dass diese Fahrt von der Planung und Ausführung her nach dem bekannten Schema ablief, mithin der Beschuldigte darüber informiert und daran beteiligt war, entspricht nicht nur der grundsätzlichen Funktion, welche der Beschuldigte einnahm, sondern wird durch die Aussagen von B._____ und C._____ glaubhaft bestätigt. Ersterer sagte klar aus, dass die letzte Fahrt bereits im Dezember 2012 abgemacht gewesen sei und er ohnehin in die Garage von C._____ gefahren wäre. Der Beschuldigte wäre dann nicht dort gewesen, weil er gemäss C._____ in den Ferien weilte. Sie seien zu Dritt zusammengesessen und hätten Termin und Fahrt besprochen und der Beschuldigte habe es auch über "K._____" gewusst (Urk. 5/8 S. 9 ff.). q) Gemäss übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____ wurden sie beide nur mit einem Anteil in Form von Kokain für den Eigenkonsum bzw. im Falle von B._____ für den Weiterverkauf "entlöhnt". Es ist allerdings einzuräumen ist, dass beide ein bedeutendes Interesse daran haben, den Beschuldigten als den Abnehmer des grössten Teils der Drogen darzustellen, zumal ihr eigenes Verschulden andernfalls weit schwerer wiegen würde, was durchaus als Motiv für eine Falschbelastung in Frage käme. Dass jedoch beide, ohne ersichtliche Absprachemöglichkeit, hinsichtlich der Übernahme des Gros der Drogen durch den Beschuldigten sowie ihrer jeweiligen Entlöhnung zufällig dieselben Falschbelastungen äusserten, ist zwar theoretisch denkbar, aber angesichts der familiären Bande des Beschuldigten nach Holland lebensfremd. B._____ und C._____ gaben übereinstimmend an, dass den von "K._____" bezogenen, grundsätzlich in grösseren Blöcken verpackten Drogen jeweils noch separate Fingerlinge beigelegen seien, welche für sie bestimmt gewesen seien, wobei diese im Falle der sichergestellten letzten Drogeneinfuhr einen tieferen Reinheitsgehalt (30% gegenüber 52%) aufwiesen, als die übrigen Drogen. Eine diesbezügliche, zufällig übereinstimmende Falschaussage kann ausgeschlossen werden. Allerdings erscheint es aufgrund der dargelegten Beweislage nicht erstellt, dass die von "R._____"

- 38 stammenden Kokain-Pakete in gleicher Weise durch den Beschuldigten übernommen wurden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er beobachtet habe, dass zwei Drogenlieferungen von C._____ in dessen Garage an einen Mann namens "T._____" bzw. eine Frau namens "U._____" übergeben worden seien (Urk. 2/6 S. 12; Urk. 2/12 S. 7 f. und insbesondere S. 13 f.; Urk. 2/17 S. 3 oben) wurde von der Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung abgetan. Vor dem dargelegten Hintergrund der unklaren Verbleibs der Kokain-Lieferungen von "R._____" kann dieser Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Hintergründe des Verbleibs der Lieferungen von "R._____" müssen jedoch aufgrund der lückenhaften Beweislage offen bleiben. r) Im Ergebnis können keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte an den von B._____ ausgeführten und erstellten zwölf Kurierfahrten auf die in der Anklageschrift umschriebenen Art und Weise teilnahm, jedoch nur im Umfang der von seinen Verwandten "K._____" und "L._____" in Den Haag stammenden Kokainlieferungen. Hingegen lässt sich eine analoge Tatbeteiligung des Beschuldigten bezüglich der von "R._____" stammenden Lieferungen nicht nachweisen. s) Hinsichtlich der Menge des eingeführten Kokaingemisches bzw. des Reinheitsgrades kann für die Beweiswürdigung grundsätzlich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 50 - 54; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Lieferungen von "K._____" betrugen gemäss der zutreffend Berechnung durch die Vorinstanz zwischen 6.68 kg und 8.35 kg reines Kokain. Dabei handelt es sich unvermeidbar um eine Schätzung, konnte doch nur eine Lieferung, nämlich diejenige vom 3. Januar 2013 sichergestellt und analysiert werden (vgl. Urk. 53 S. 50). t) Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A Ziffer 1 mit den erwähnten Korrekturen betreffend die Angaben zur Kurierfahrt gemäss Anklagesachverhalt lit. h (vgl. oben lit. j) und der gewichtigen

- 39 - Einschränkung hinsichtlich der von "R._____" stammenden Kokainlieferungen in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. u) Es kann aufgrund der Handlungsweise und des Verhaltens des Beschuldigten keinem Zweifel unterliegen, dass er sich wissentlich und willentlich im Rahmen der arbeitsteilig organisierten, mehrere beteiligte Personen umfassenden und international agierenden Struktur am Drogenimport von geschätzt mindestens 6.6 kg reinem Kokain beteiligte. Es ist offenkundig ist, dass der Beschuldigte um die erhebliche Gefahr der Drogen für eine Vielzahl von Konsumenten wusste und er diese zumindest in Kauf nahm. Er ist einschlägig vorbestraft und es darf als Allgemeinwissen gelten, dass Kokain eine zur Abhängigkeit führende und erheblich gesundheitsgefährdende Droge darstellt. Angesichts der Rolle und der Stellung des Beschuldigten in der Organisation der Import-Organisation, insbesondere aber auch als Verwandter derjenigen Personen, welche die Drogen in Holland für die Ausfuhr in die Schweiz zur Verfügung stellten, mit welchen er in regelmässigem Kontakt stand, kann auch nicht ernstlich bezweifelt werden, dass er zumindest Kenntnis davon hatte, in welcher mengenmässigen Grössenordnung und Qualität sich die einzelnen Kokainlieferungen jeweils bewegten. Der korrigierte Anklagesachverhalt gemäss Anklage lit. A Ziffer 1 ist somit auch in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt.

C. Anklagesachverhalt lit. A Ziffer 2 1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, am 30. Juli 2013 eine Lieferung von rund 2 kg Kokaingemisch entgegengenommen und in seinem Gartenhaus in der Schrebergartenanlage "I._____" aufbewahrt sowie in der Schweiz Drogengelder eingezogen und nach Holland weitergeleitet zu haben. So habe er bis zum 29. Juli 2013 von verschiedenen Geldschuldnern einen Geldbetrag in der nicht mehr genau bezifferbaren Höhe von etwa Fr. 20'000.– und am 30. Juli 2013 um ca. 20.00 Uhr von "V._____" bei einer Metzgerei einen Betrag von Fr. 10'600.– entgegengenommen. Sowohl den ersten Geldbetrag von ca. Fr. 20'000.– wie auch den zweiten Betrag in der Höhe von Fr. 10'600.– habe

- 40 der Beschuldigte am 29. Juli 2013, ca. 21.22 Uhr, bzw. am 30. Juli 2013, ca. 20.35 Uhr, auf dem Parkplatz bei der Schrebergartenanlage "I._____" in Zürich dem Drogenkurier F._____ übergeben, letzterem als Kurierentschädigung nach Entgegennahme des von diesem zuvor illegal eingeführten Kokaingemisches. Der Beschuldigte habe das am 30. Juli 2013 übernommene Kokain sodann umgehend in sein Gartenhaus 9-50 verbracht, dort das Paket Nummer 2 ausgesondert und separat verborgen sowie die restlichen Kokainpakete in einem Schrank eingeschlossen. Im Übrigen habe der Beschuldigte in der Zeit vom 19. Juli 2013 bis zu seiner Verhaftung am 30. Juli 2013 zwecks Organisation, Planung und Durchführung der vorstehenden Einziehung und Weitergabe der Drogengelder sowie der illegalen Einfuhr des Kokains durch F._____ verschiedentlich codierte telefonische Kontakte zu seinem Neffen K._____ ("K._____"/ "K._____"/ "K._____") und seiner Schwester L._____ ("L._____"/ "L._____") sowie zu "W._____" gehabt. Er habe zudem geplant, dass von F._____ erhaltene Kokaingemisch gewinnbringend an Dritte weiterzugeben, wobei das Paket Nummer 2 an "W._____" und die Fingerlinge aus dem mit "M" beschrifteten Paket sowie das Paket Nummer 1 mit einem zusätzlichen aussen befestigten Fingerling ("Brüstchen") an "AA._____" hätten übergeben werden sollen, wozu es aber aufgrund der Sicherstellung nicht mehr gekommen sei (Urk. 14 S. 7-9). 2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz, wie auch anlässlich des Berufungsverfahrens einzig, am 30. Juli 2013 auf dem Parkplatz beim Schrebergarten "I._____" vom Kurier F._____ eine Papiertragtasche mit von diesem illegal eingeführten Kokaingemisch entgegengenommen und ihm dafür eine Entschädigung von Fr. 10'600.– als Kurierlohn bezahlt zu haben, wobei er dieses Geld gleichentags von "V._____" erhalten habe. Ausserdem habe er das entgegengenommene Kokaingemisch in sein Gartenhaus gebracht, das Paket Nummer 2 separat verborgen und die übrigen Pakete in einem Holzschrank deponiert (Urk. 2/4 S. 4-8; Urk. 2/5 S. 2-7, S. 30 und S. 34; Urk. 2/17 S. 6; Urk. 40 S. 7 f.; Urk. 42 S. 37; Prot. II S. 16 ff.). Die Zugaben des Beschuldigten decken sich mit den aus der Observation vom 30. Juli 2013 gewonnen Erkenntnissen (vgl. Urk. 1/14) und den im Nachgang an die Verhaftungen am 30. Juli 2013 erfolgten Sicherstellungen (Urk. 1/11 S. 5 und Urk. 8/3, 8/5, 9/6 und

- 41 - 9/8). Zurecht erachtete die Vorinstanz diesen Anklagesachverhalt mit der Präzisierung hinsichtlich des sichergestellten Streckmittels als erstellt. Es kann ohne Weiterungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 59; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Im Übrigen bestritt der Beschuldigte konstant eine weitergehende Beteiligung an den in der Anklageschrift lit. A Ziffer 2 umschriebenen Vorgängen. Insbesondere negierte er, sich unter Zuhilfenahme von codierter Telefonkommunikation am Betäubungsmittelhandel beteiligt oder Drogengelder eingezogen und weitergeleitet zu haben. Seine Rolle sei einzig gewesen, die Lieferung vom 30. Juli 2013 in Empfang zu nehmen und das Kokain aufzubewahren, bis es bei ihm abgeholt werde (so letztmals anlässlich der Befragung zur Sache vor Vorinstanz, Urk. 40 S. 7). 4. Die Vorinstanz nahm hinsichtlich der bestrittenen Vorwürfe gemäss Anklage lit. A Ziffer 2 eine umfassenden Sachverhaltserstellung vor, wobei sie sich mit den vorhandenen Beweismitteln einlässlich auseinandersetzte und diese einer sorgfältigen Würdigung unterzog. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, der Anklagesachverhalt lasse sich, vorbehältlich des Inhalts des auf Seite 7 der Anklageschrift aufgeführten Telefongesprächs vom 18. Juli 2013 um 23.12 Uhr des Beschuldigten mit seiner Schwester, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellen. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 53 S. 56-78; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Erwägungen sind demnach in erster Linie rekapitulierender und zusammenfassender Natur. 5. Als Beweismittel für die Erstellung des bestrittenen Anklagesachverhalts ist auf die Ergebnisse der Telefonkontrollen, der Observationen und auf die Sicherstellungen sowie die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Weitere Beweismittel, insbesondere Aussagen weiterer Beteiligter, liegen nicht vor oder sind mangels Konfrontation (Einvernahme von F._____) nicht verwertbar, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 53 S. 58). Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts beizufügen. Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der

- 42 - Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verwiesen werden (Urk. 53 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Im Allgemeinen ist zu den Protokollen der Telefonüberwachung anzuführen, dass sich die Gespräche zwischen den verschiedenen Beteiligten in der Regel um unterschiedliche Gegenstände drehten. So wurde insbesondere über Kohlköpfe, Plakate, Papiere, Zucchetti oder Salate, sowie über Schachteln, Rechnungen, Palette, Einladungen oder Flyers gesprochen (vgl. dazu Anhänge 1- 45 zu Urk. 2/5). Ausserdem wurden in den Gesprächen immer wieder unterschiedliche Zahlen und Mengenangaben genannt. Die Gespräche sind für Aussenstehende nur schwer verständlich und machen in der Regel für sich betrachtet nur wenig oder gar keinen Sinn. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Ergebnisse der Telefonkontrollen ist daher klar, dass der wahre Hintergrund der Gespräche ein anderer sein muss, als durch die Wortwahl der Beteiligten den Anschein erweckt werden soll, und von einer verklausulierten Kommunikation auszugehen ist, setzen die Dialoge der Telefonprotokolle doch voraus, dass die Gesprächspartner die tatsächlich gemeinte Bedeutung der Gegenstände und Mengenangaben genau kennen mussten, da ansonsten eine Verständigung kaum möglich gewesen wäre. b) Beteiligte an Betäubungsmitteldelikten bedienen sich gerichtsnotorisch einer codierten Kommunikationsweise. Der Beschuldigte gestand im Verlauf der Untersuchung ein, die in der Anklageschrift aufgeführten Telefongespräche zu den jeweiligen Daten und Zeiten mit den aufgeführten Personen geführt und die Textnachrichten erhalten oder versandt zu haben (vgl. Urk. 2/5 S. 8 ff. und Urk. 2/17 S. 17) und auch die Verteidigung bestreitet die Existenz der Gespräche und Nachrichten nicht (Urk. 42 S. 36). Es ist somit aufgrund der Zugaben des Beschuldigten nach Vorhalt des Auszüge der Telefon- und Nachrichtenkontrolle (so beispielsweise Urk. 2/5 Antwort Nr. 61,70, 74, 101, 115, 120, 128, 136, 140, 157, 164, 171, 173, 175, 179 181, 185, 203, 207, 211, 214, 216, 222) erstellt, dass er in der Zeit vom 17. Juli 2013 bis zum 30. Juli 2013 insbesondere mit vier Personen häufige telefonische Kontakte pflegte. So fanden zahlreiche Gespräche mit ihm und einer unbekannten Frau namens "W._____" sowie mit seinem Neffen

- 43 - K._____ ("K._____" / "K._____" / "K._____"), seiner Schwester L._____ ("L._____" / "L._____") und einer Person namens "AA._____" statt, wobei sowohl die Schwester des Beschuldigten als auch sein Neffe von Holland aus mit ihm in Kontakt traten und "W._____" und "AA._____" sich stattdessen in der Schweiz aufhielten. Was den Inhalt der Telefongespräche und Textnachrichten sowie die tatsächliche Bedeutung des Kommunizierten angeht, beschränkte sich der Beschuldigte darauf, die Richtigkeit der von der Untersuchungsbehörde vorgenommene Interpretation der Gespräche zu bestreiten (so beispielsweise Urk. 2/5 S. 9 f., S. 12). Eine plausible Erklärung für die Gespräche und deren konfusen Inhalt konnte er aber auf Vorhalt nicht liefern, vielmehr blieben die wenigen Erklärungsversuche unglaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, wie dies auch die Vorinstanz tat (Urk. 53 S. 64). c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Nachrichten nicht isoliert anhand des Wortlauts, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen (Urk. 53 S. 60 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verurteilung allein gestützt auf codiert geführte Telefonate und Textnachrichten nicht ausgeschlossen, wenn diese bei einer objektiven Betrachtungsweise keinerlei Zweifel bestehen lassen, dass sich der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, verwirklicht hat. Auch Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und somit die Möglichkeit einer anderen Schlussfolgerung offen lassen, können in ihrer Gesamtheit dennoch kaum Raum für eine den Beschuldigten entlastende Deutung der Vorkommnisse lassen und somit nicht bloss einen Anfangsverdacht verstärken, sondern gar zu einer Sachverhaltserstellung respektive einer Verurteilung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2.). 6. Für die Beurteilung der anhand der Überwachungsmassnahmen aufgezeichneten Telefongespräche und Nachrichten ist es zulässig, auf den bereits erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalt zurückzugreifen und die Erkenntnisse aus den aufgezeichneten Gesprächen im Lichte der bereits erwiesenen Beteiligung des Beschuldigten an einer im Kokainhandel zwischen der Schweiz und Holland operierenden Organisation zu würdigen. Ausgangspunkt für

- 44 die nachfolgende Überprüfung ist demnach, dass der Beschuldigte aufgrund des vorstehend Ausgeführten vom Frühjahr 2011 bis Januar 2013 an der Einfuhr von Kokain beteiligt war, indem er für den Kurier B._____ Kontakt zu einem Drogenlieferanten aus Holland herstellte und von der Schweiz aus die Planung und Organisation der Transporte übernahm, als Bindeglied die Kurierfahrten koordinierte, die Lieferungen kontrollierte und die eingeführten Betäubungsmittel entgegennahm (vgl. vorstehende Ausführungen Ziff. II B 10. lit. n), sowie dass der Beschuldigte am 30. Juli 2013 eine Lieferung von rund 2 kg Kokaingemisch entgegennahm, den Kurier F._____ dafür entschädigte und das eingeführte Kokain in sein Gartenhaus verbrachte (vgl. vorstehend Ziff. II C 2.). Diese erwiesenen Umstände stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte in einem über den bereits erstellten Sachverhalt hinausgehenden Mass an Betäubungsmitteldelikten beteiligt gewesen sein könnte. 7. a) Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass das erste Gespräch vom 18. Juli 2013, 23.12 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester nicht erstellt werden kann. Ein solches Gespräch ist nicht aktenkundig (Urk. 53 S. 70 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Zurecht geht die Vorinstanz für die Entschlüsselung der codierten Telefongespräche zwischen dem Beschuldigten und den übrigen Beteiligten vom Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Neffen "K._____" am 19. Juli 2013, 8.56 Uhr, aus und zieht ein vorangegangenes Gespräch des Beschuldigten mit der unbekannten Frau "W._____" am 18. Juli 2013, 23.11 Uhr (nicht Gegenstand der Anklage) hinzu (Urk. 53 S. 62 f.). Dem Telefonat mit "W._____" ist wörtlich zu entnehmen, dass diese den Beschuldigten in der Nacht vom 18. Juli 2013 bittet, ihr zwei Kohlköpfe zu bringen, worauf jener nachfragt, ob sie die anderen Kohlköpfe bereits gegessen habe und ihr gleichzeitig in Aussicht stellt, jemanden anzurufen, um zu sehen, ob noch Kohlköpfe vorhanden seien (Anhang 2 zu Urk. 2/5). Anlässlich des Telefonats am nächsten Morgen mit seinem Neffen "K._____" nimmt der Beschuldigte offensichtlich Bezug auf das Gespräch mit "W._____" vom Vorabend und teilt seinem Neffen mit, sie habe bereits alles gegossen und wolle wissen, ob sie noch mehr zum giessen hätten, worauf der Neffe verneint

- 45 und erklärt, das sei alles gewesen und nachfragt, ob sie bereits fertig sei (Anhang 3/1 zu Urk. 2/5). Aufgrund der Zugabe des Beschuldigten steht fest, dass neben ihm die Gesprächsteilnehmer eine Frau, welche der Beschuldigte als "W._____" bezeichnet und sein in Holland ansässiger Neffe "K._____" sind (Urk. 2/5 S. 8 f.). Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach sich das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und "W._____" nicht – wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 2/5 S. 8 f.) – um Gemüse drehte, kann mit Verweis auf ihre umfassenden Erwägungen zugestimmt werden (Urk. 53 S. 63 f.). Es ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, weshalb "W._____" kurz vor Mitternacht mit auff

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