Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150091-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic .iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 23. September 2015
in Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie B._____,
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 (DG140060)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17).
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 359 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate abzüglich 359 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit sich einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wird dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen. 5. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 1 die aus dem der Anklageziffer 1.1 zugrunde liegenden Ereignis vom 7. Oktober 2013 entstehenden Kosten für eine allfällige psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin 1 zu erstatten.
- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 7'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2013, zu bezahlen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu bezahlen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 17'584.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'815.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 5'847.65 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1, inkl. MwSt. Fr. 6'083.70 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 2, inkl. MwSt. Fr. 20'000.– amtl. Verteidigungskosten
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12.-15. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Zivilklagen der Privatklägerinnen C._____ und B._____ abzuweisen. 3. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten daraus eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B._____ (Urk. 61) 1. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei schuldig zu sprechen der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Er sei angemessen zu bestrafen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte / Berufungskläger der Geschädigten / Privatklägerin / Anschlussberufungsklägerin dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz aus dem eingeklagten Sachverhalt verpflichtet ist. 4. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei zu verpflichten, der Geschädigten / Privatklägerin / Anschlussberufungsklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins ab 8.11.2013 zu bezahlen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien dem Beschuldigten / Berufungskläger aufzuerlegen. d) Der Privatklägerin C._____ (Prot. II S. 10) Betreffend die Vergewaltigung seien die Ausführungen des Verteidigers abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Oktober 2014 (Urk. 49 S. 5). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, ferner der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 359 Tagen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer Alkoholabstinenz zu unterziehen. Der Vollzug dieser Weisung wurde dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich übertragen. Der Beschuldigte wurde dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin C._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) die aus dem der Anklageziffer 1.1 zugrunde liegenden Ereignis vom 7. Oktober 2013 entstehenden Kosten für eine allfällige psychotherapeutische Behandlung der Privatklägerin 1 zu erstatten. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 7'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2013, zu bezahlen. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) aus den der Anklageziffer 1.2 zugrunde liegenden Ereignissen vom 8. November 2013 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 8. November 2013, zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli-
- 6 chen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 49 S. 46 ff.). 1.3. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. November 2014 Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil (Urk. 45) konnte dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, der Vertreterin der Privatklägerin 2 und der Staatsanwaltschaft je am 17. Februar 2015 und der Vertreterin der Privatklägerin 1 am 19. Februar 2015 zugestellt werden (Urk. 47). 1.4. Am 4. März 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 52). Nach Eingang der Berufungsakten an der hiesigen Kammer wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 11. März 2015 die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört, ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden oder ob sie für den Fall einer Befragung verlangen, dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen wird (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. März 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen. Sodann ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 57). Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Vertreterin der Privatklägerin 1 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und dass ihre Mandantin nicht explizit wünsche, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören müsse, dass aber im Falle einer Befragung diese nur durch eine Person gleichen Geschlechts erfolgen solle. Gleichzeitig wies die Vertreterin darauf hin, dass die Privatklägerin 1 Schweizerdeutsch verstehe und spreche, sollte dennoch eine Übersetzung stattfinden, für diese eine Person gleichen Geschlechts bestellt werden solle (Urk. 59). Mit Eingabe vom 2. April 2015 erhob die Vertreterin der Privatklägerin 2 Anschlussberufung und
- 7 stellte verschiedene Anträge. Gleichzeitig verzichtete sie auf das Stellen von formellen Anträgen in Bezug auf die Berufungsverhandlung (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2015 wurden die Eingaben der Parteien je den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 63). 1.5. Am 5. Juni 2015 wurde auf den 10. September 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65). 1.6. Am 10. September 2015 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und demnach die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52 S. 2). 2.2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin 2 richtet sich gegen den Schuldpunkt in Dispositiv-Ziffer 1 al. 3 und 4. Sie beantragt zudem die Zusprechung einer höheren Genugtuung und ficht damit Dispositiv-Ziffer 8 an (Urk. 61 S. 2). 2.3. Mithin ist das ganze vorinstanzliche Urteil angefochten und zu überprüfen. 3. Strafantrag Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist ein Antragsdelikt. Die Privatklägerin 2 hat am 10. November 2013, d.h. zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall vom 8. November 2013, einen entsprechende Strafantrag gestellt (Urk. ND 1/2). 4. Befangenheit Dolmetscherin 4.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass die Dolmetscherin befangen sei, da sie bereits bei den Instruktionsgesprächen der Verteidigung dabei gewesen sei und sich ausserdem anlässlich der Berufungsverhandlung ungefragt zu kulturellen Besonderheiten geäussert habe (Prot. II S. 9).
- 8 - 4.2. Das Gesetz sieht mehrere Ausstandsgründe vor (Art. 56 lit. a - f StPO). Gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 5 StPO gelten die Ausstandsvorschriften auch für Dolmetscher und Dolmetscherinnen. Aufgrund der Vorbringen der Vertreterin der Privatklägerin 2 ist der Ausstandsgrund der Generalklausel von Art. 56 lit. b StPO zu prüfen. Demgemäss tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 56 N 9). Befangenheit einer Dolmetscherin ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich – wie erwähnt – um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann, weshalb es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2007 vom 11. März 2008, E. 3.2.). Zwar gelten gestützt auf Art. 68 Abs. 5 StPO für Übersetzerinnen sinngemäss die Bestimmungen über Sachverständige. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Aufgaben von Übersetzern und Sachverständigen in wichtigen Teilen unterschiedlich sind. Sachverständige sind Personen, die deshalb bestellt werden, um das Gericht mit seiner Sachkunde bei der Beurteilung des prozessrelevanten Sachverhalts behilflich zu sein. Übersetzer stellen nur (aber immerhin) ihr sprachliches Fachwissen zur Verfügung; sie treffen – im Unterschied zu Sachverständi-
- 9 gen – keine eigenen prozessrelevanten Sachverhaltsabklärungen. Vielmehr sind Übersetzer dergestalt "Vermittler", dass sie Gesprochenes/Geschriebenes von einer Sprache in die andere transponieren. Sie haben – dies ebenfalls im Unterschied zu Sachverständigen – keine eigenen Wertungen vorzunehmen. Deshalb sind an die Befangenheit von Übersetzern geringere Anforderungen zu stellen als bei Sachverständigen. 4.3. Es ist unbestritten geblieben, dass die Dolmetscherin D._____, welche für die Berufungsverhandlung vom Berufungsgericht als Dolmetscherin aufgeboten worden ist, zuvor – ebenfalls als Dolmetscherin – an Instruktionsgesprächen zwischen Verteidiger und Beschuldigtem mitgewirkt hat. Die Dolmetscherin nahm anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Vorwürfen Stellung und erklärte, sie sei unparteiisch und müsse dies auch sein. In ihrer Ausbildung zur Dolmetscherin sei ihr gesagt worden, dass wenn es um eine kulturelle Begebenheit gehe und eine Unklarheit vorliege, sie als Dolmetscherinnen Klarheit in die Sache bringen sollten. Genau das habe sie getan (Prot. II S. 11). 4.4. Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Verteidigung und Beschuldigtem ist besonderes Gewicht beizumessen. Es gibt im Dolmetscherverzeichnis des Obergerichts Zürich lediglich drei Dolmetscher, die … [afrikanische Sprache] sprechen und übersetzen, wobei eine der drei Personen in der Romandie wohnhaft ist. Nebst diesem Dolmetscher sind nur noch D._____ und E._____ im erwähnten Dolmetscherverzeichnis aufgeführt. Es ist deshalb offensichtlich, dass es für den Verteidiger äusserst schwierig gewesen ist, einen Dolmetscher für die Instruktionsgespräche zu finden, zumal es mit Dolmetscher E._____, welcher vor Vorinstanz und in der Untersuchung übersetzt hat, offenbar Missverständnisse gab (Prot. II S. 11 f.). Bei Lichte betrachtet blieb der Verteidigung einzig noch die Dolmetscherin D._____ übrig. Die Antworten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gaben der Dolmetscherin Anlass dazu, nachzufragen, woraus sich keine Befangenheit ableiten lässt. Hinsichtlich der Kulturerklärung ist festzuhalten, dass die Dolmetscherin diese spontan geäussert hat und nicht der Eindruck entstanden ist, dass diese Äusserung mit der Verteidigung abgesprochen gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass der Verteidiger auf die erwähnte
- 10 - Äusserung der Dolmetscherin lediglich ad hoc Bezug nahm, ohne dass dies bereits in seinen Plädoyernotizen vorbereitet gewesen wäre. Zwar wäre es durchaus angezeigt gewesen, dass die Verteidigung bzw. die Übersetzerin vor der Berufungsverhandlung offen gelegt hätten, dass die Übersetzerin bei Instruktionsgesprächen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten als Sprachenvermittlerin mitgewirkt hatte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass daraus zwingend ein Anschein von Befangenheit hätte abgeleitet werden müssen, dies im Unterschied zu anderen Konstellationen von Vorbefasstheit, wie dies in Literatur und Rechtsprechung thematisiert werden. So hatte die Übersetzerin D._____ – dies im Unterschied zu Richtern und Staatsanwälten – weder bei den Instruktionsgesprächen noch anlässlich der Berufungsverhandlung irgendwelche Entscheidkompetenzen. Im Übrigen hatte der Spruchkörper anlässlich der Berufungsverhandlung – soweit dies überhaupt beurteilt werden konnte – nicht den Eindruck, die Übersetzerin D._____ sei nicht neutral. Es ist demnach nicht von einer Befangenheit oder auch nur dem Anschein der Befangenheit der Dolmetscherin auszugehen. II. Schuldpunkt 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
- 11 drängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b S. 35 f.; BSK-StPO, Esther Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises massgeblich, sondern es ist auf deren gesamthafte Würdigung abzustellen. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen bleiben, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 693; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 59 N 15; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 235; Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 12). Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 49 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). A. Anklageziffer 1.1 : Vorfall vom 7. Oktober 2013 (Vergewaltigung) a) Sachverhalt 1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Ziffer. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin 1 am 7. Oktober 2013 zwischen ca. 01.30 Uhr und 02.00 Uhr in der Wohnung von F._____, an der H._____-Strasse ... in ... G._____, vergewaltigt zu haben. Zum detaillierten Ablauf wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2014 verwiesen (Urk. 17 S. 2).
- 12 - 2. Anerkannter Sachverhalt 2.1. Zum Randgeschehen vor und nach dem eingeklagten Sachverhalt führte die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 49 S. 8 Ziff. 1.2.), es sei unbestritten, dass die Privatklägerin 1 nach einem Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2, in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2013 die Wohnung verlassen habe, um in die Wohnung des Zeugen F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ zu gehen. Unbestritten ist zudem, dass die Privatklägerin 1 anschliessend bis am Morgen nach der eingeklagten Tat am 7. Oktober 2013 in der Wohnung von F._____ blieb. 2.2. Unbestritten ist sodann, dass sich F._____ und der Beschuldigte am Nachmittag des 6. Oktobers 2013 zunächst beim "Avec" in G._____ trafen und anschliessend ungefähr um 15.00 Uhr gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten gingen (Urk. 4/4 S. 4; Urk 4/3 S. 2; Urk. 2/2 S. 4). Weiter ist unbestritten, dass F._____ dem Beschuldigten am Abend des 6. Oktobers 2013 die Schlüssel für seine Wohnung gab und ihn gleichzeitig bat, dass dieser ihm gestatten würde, in dessen Wohnung an der I._____-Gasse ... in ... G._____ übernachten zu können, da er selbst zu betrunken gewesen war, um noch an diesem Abend zurück in seine eigene Wohnung zu gehen (Urk. 4/4 S. 5). 2.3. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Wohnung von F._____ an der H._____-Strasse ... in ... G._____ am Abend des 6. Oktobers 2013 betrat, um sie anschliessend wieder zu verlassen und etwa 30 Minuten später mit Lebensmittel und Getränken dorthin zurückzukehren (Urk. 3/1 S. 3, Urk 2/2 S. 5). 2.4. Unbestritten ist sodann, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten in der fraglichen in der Wohnung von F._____ zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr kam (Prot. I S. 20). 2.5. Unbestritten ist letztlich auch, dass die Privatklägerin 2 am Morgen des 7. Oktober 2013 an der Haustüre der Wohnung von F._____ klingelte und der Beschuldigte daraufhin die Wohnungstüre öffnete. In der Folge kam es zu einem heftigen Streit zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten, worauf dieser die Wohnung verliess. Die Privatklägerin 2 alarmierte die Polizei.
- 13 - 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet zusammenfassend, dass es gegen den Willen der Privatklägerin 1 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 3/1-3), der Privatklägerin 2 (Urk. 4/2-3) und diejenigen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3, Prot. I S. 12-23) vor. Es liegen weiter die Aussagen des als Zeuge befragten F._____ (Urk. 4/4) bei den Akten. Ebenfalls liegt ein Gutachten der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 (Urk. 6/6) vor. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Polizeiliche Einvernahme 4.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2013 (Urk. 2/1) erklärte der Beschuldigte, er kenne die Mutter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, schon lange, ungefähr seit 2003 oder 2004 von einem Kollegen her. Sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander gehabt. Die Privatklägerin 1 kenne er dagegen noch nicht lang, ungefähr zwei Monate. Die Privatklägerin 1 lüge, wenn sie sage, sie habe ihn beim Vorfall erst zum zweiten Mal gesehen. Mit ihr habe er nur eine sexuelle Beziehung gehabt. Er habe mit ihr vor dem Vorfall schon ungefähr zweimal sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe mit der Privatklägerin 2 jeweils in seiner Wohnung sexuellen Kontakt gehabt. Mit der Privatklägerin 1 habe er auch einmal an der I._____-Gasse sexuellen Kontakt gehabt und einmal in der Wohnung von F._____. Die Privatklägerin 1 habe gerne mit ihm geschlafen. 4.1.2. Er sei am 6. Oktober 2013 mit dem Schlüssel von F._____ in die Wohnung gekommen. F._____ sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn schon lange. Dieser sei in der Nacht des Vorfalls in der Wohnung des Beschuldigten an der
- 14 - I._____-Gasse gewesen. Er wisse auch nicht wieso. Am Nachmittag vor dem Vorfall sei er mit einem Kollegen unterwegs gewesen, sie hätten Bier getrunken. Er habe 3 Dosen Bier getrunken. Danach habe er an der I._____-Gasse mit F._____ und der Privatklägerin 2 gegessen. Die Privatklägerin 1 sei nicht dabei gewesen, er wisse nicht, wo diese gewesen sei. Er habe dann den Schlüssel geholt und sei nach oben an die H._____-Strasse gegangen, bis zum Morgen. Er sei um ca. 22 - 23 Uhr dort eingetroffen. Dort habe er dann wie die Privatklägerin 1 geschlafen. Nur er und die Privatklägerin 1 seien dort gewesen. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin 1 freiwillig dort gewesen sei. Sie hätten dann ferngesehen und Musik gehört. Um 23 Uhr seien sie bis am Morgen schlafen gegangen. Es stimme, dass er Wein und Bier gekauft habe. Die Privatklägerin 1 selber habe Wein getrunken. Sie sei erwachsen. Er habe nicht gesagt, dass sie trinken müsse. Es stimme nicht, dass er sich mit ihr habe unterhalten wollen. Es stimme auch nicht, dass er den Fernseher ausgesteckt habe, damit sie nicht mehr fernsehen könne. Vielmehr habe sie ein Kabel ausgesteckt. Er habe die Privatklägerin 1 nicht gedrängt, zu ihm ins Bett zu kommen. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gehabt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich ausgezogen und sie hätten sich umarmt. Sie hätten gekuschelt und sich geküsst. Sie habe ihn auch geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich selber die Unterhosen zerrissen und sie habe sich auch selber ausgezogen. Er habe sie nicht vergewaltigt. Die Privatklägerin 1 habe mit ihm geschlafen. Er wisse nicht, wieso sie das sage. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin 1 von seinem sexuellen Verhältnis mit der Privatklägerin 2 gewusst habe. Er wisse auch nicht, ob die Privatklägerin 2 von seinem sexuellen Verhältnis zur Privatklägerin 1 gewusst habe, er habe ihr nichts gesagt. Es sei richtig, dass er in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 mit der Privatklägerin 1 sexuellen Kontakt gehabt habe. Sie hätten danach beide im Bett geschlafen, die Privatklägerin 1 am Fenster und er am anderen Ende des Bettes. Er habe nicht verhütet. 4.1.3. Am Morgen sei dann die Privatklägerin 2 gekommen. Sie habe mit ihm und der Privatklägerin 1 gestritten. Dann habe sie ein grosses Messer aus der Küche genommen und ihn abstechen wollen. Er sei dann raus gerannt und in seine Wohnung gegangen. Ein Kollege aus Zürich, "J._____", habe ihn angerufen
- 15 und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche, weshalb er dann zur Polizei gegangen sei (Urk. 2/1 S. 1 ff.). 4.2. Hafteinvernahme 4.2.1. Anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2/2) erklärte der Beschuldigte zum Tatvorwurf, dieser treffe nicht zu. Er habe in der fraglichen Nacht normal mit der Privatklägerin 1 geschlafen, er habe normal Sex mit ihr gehabt. Die Mutter der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, habe er zufällig in G._____ auf der Strasse kennengelernt. Er habe schon oft Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt, vor allem im Monat vor der Hafteinvernahme. Er habe zum letzten Mal im September Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er habe eine gute Beziehung zu dieser, sie seien befreundet. Sie würden zusammen essen und trinken und ab und zu auch zusammen in die Disco gehen. 4.2.2. Die Privatklägerin 1 kenne er seit etwa zwei Monaten. Er habe sie das erste Mal in der Wohnung der Privatklägerin 2 gesehen. Die Privatklägerin 1 sei auch schon einmal bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten dann gegessen und getrunken. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Er habe die Privatklägerin 1 bis jetzt etwa drei bis vier Mal gesehen. Man könne sagen, dass sie Freunde seien. Er glaube, dass die Privatklägerin 2 eifersüchtig sei, da er mit ihrer Tochter, der Privatklägerin 1, Sex gehabt habe. Er habe bereits vor dem 6./7. Oktober 2013 einmal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt, nämlich in seiner Wohnung an der I._____-Gasse. In der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2013 habe er zweimal Sex mit ihr gehabt. Sie sei mit allen drei Malen Sex einverstanden gewesen. Das erste Mal Sex mit der Privatklägerin 1 sei ungefähr am Freitag in seiner Wohnung gewesen. 4.2.3. Am 6. Oktober 2013 sei er aufgestanden, habe geduscht und sich angezogen. Er sei dann einen Kollegen besuchen gegangen. Dann sei er nach Winterthur spazieren und anschliessend zurück nach G._____ in seine Wohnung gegangen. Die Privatklägerin 2 sei dann mit einem Mann namens F._____ in seine Wohnung gekommen. Sie hätten zusammen gegessen und getrunken. F._____ stamme ebenfalls aus K._____ [afrikanischer Staat]. Er kenne ihn. Sie hätten
- 16 schon früher zusammen gegessen und getrunken. Die Privatklägerin 2 kenne ihn aber besser. Er sei ab 15, 16 Uhr bis in die Nacht mit der Privatklägerin 2 und F._____ in seiner Wohnung gewesen. F._____ habe dann gesagt, er könne nicht mehr weggehen und wolle in der Wohnung des Beschuldigten schlafen. F._____ habe ihm (dem Beschuldigten) dann seinen Wohnungsschlüssel gegeben, damit er (der Beschuldigte) in F._____' Wohnung habe schlafen können. Die Privatklägerin 2 sei mit F._____ in seiner (des Beschuldigten) Wohnung geblieben. Er sei dann in die Wohnung von F._____ gegangen und dann ca. zwischen 22 und 23 Uhr dort angekommen. Die Privatklägerin 1 sei in der Wohnung von F._____ gewesen. Er habe das erst gemerkt, als er die unverschlossene Tür von F._____' Wohnung geöffnet habe. Das habe ihm vorher niemand gesagt. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 in der Wohnung von F._____ gewesen sei. Die Privatklägerin sei in der Küche gewesen, als er die Tür geöffnet habe. Sie habe Freude gehabt. Sie hätten miteinander gesprochen und Zigaretten geraucht. Die Privatklägerin 1 habe gesagt, sie habe kein Geld und er solle etwas zu trinken holen. Sie habe von Wein und zwei Dosen Bier gesprochen. Er sei dann allein zur Tankstelle gegangen und habe zwei Dosen Bier und eine Flasche Wein gekauft. Diese Getränke hätten sie dann zusammen getrunken. Sie hätten sich dann geküsst. Zuerst seien sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen und dann im Bett. Die Privatklägerin 1 habe auch küssen wollen. Sie habe begonnen, ihre Kleider auszuziehen und er habe sich dann ebenfalls ausgezogen. Sie habe sich am Schluss noch die Unterhosen weggerissen. Sie habe das selber gemacht, er wisse nicht, wieso sie sich diese nicht einfach ausgezogen habe. Er habe sich bis auf die Unterhosen alle Kleider ausgezogen. Dann hätten sie Sex gehabt und sich geküsst. Die Privatklägerin 1 habe sich nicht dagegen gewehrt. Es stimme nicht, dass er sie an den Handgelenken gepackt und mit Gewalt aufs Bett gezogen habe. Sie habe sich die Kleider selber ausgezogen. Es stimme auch nicht, dass er ihre Unterhosen zerrissen habe, sie habe dies selber gemacht. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin 1 versucht habe, sich gegen den Sex zu wehren und das Bett habe verlassen wollen. Sie sei bis am Morgen im Bett geblieben. Sie habe während dem Sex nicht geweint. Sie habe gelacht, es sei friedlich gewesen. Sie habe nicht nach Hilfe geschrien. Sie hätten in dieser Nacht zweimal Sex gehabt. Es seien
- 17 zwei Stunden dazwischen gewesen. Sie hätten geschlafen und dann wieder Sex gehabt. Er habe nicht verhütet, sei aber beide Male nicht zum Orgasmus gekommen. 4.2.4. Am Morgen sei die Privatklägerin 2 gekommen und habe geklingelt. Sie habe dann gesehen, dass er mit der Privatklägerin 1 im Bett gelegen habe. Sie habe mit ihm zu streiten begonnen und gefragt, wieso er das mit ihrer Tochter gemacht habe. Die Privatklägerin 2 sei dann in die Küche gegangen und habe ein Fleischmesser genommen, welches insgesamt ca. 30 cm lang gewesen sei. Sie sei auf ihn zugekommen und habe gedroht, ihn zu töten. Er habe dann gesagt "nein, nicht mit Messer". Er sei dann aus der Wohnung gerannt, sie sei ihm bis zur Treppe gefolgt. Er sei dann nach Hause gerannt. Als sie gestritten hätten, habe er die Kleider angezogen. Die Privatklägerin 2 habe dann offenbar der Polizei angerufen. Er sei dann selber zur Polizei gegangen, weil die Privatklägerin 2 mit dem Messer auf ihn losgegangen sei. Er glaube, das habe mit Eifersucht zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 zu tun. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 behaupte, sie sei mit dem Sex nicht einverstanden gewesen. Vielleicht habe sie mit ihrer Mutter gesprochen. 4.2.5. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers erklärte der Beschuldigte zu glauben, dass es sich bei den Unterhosen der Privatklägerin 1 um schwarze, eher schmale Unterhosen gehandelt habe. Als sie einige Tage vorher in seiner Wohnung Sex gehabt hätten, hätten sie ein Kondom verwendet, wobei er zum Orgasmus gekommen sei (Urk. 2/2 S. 3 ff.). 4.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2014 (Urk. 2/3) sagte der Beschuldigte auf Vorhalt aus, er habe im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 keine Gewalt angewendet. Es sei nicht richtig, dass die Privatklägerin 1 ihm gegenüber mehrfach gesagt habe, dass sie diesen Geschlechtsverkehr nicht wolle. Vielmehr habe sie gesagt, dass sie zusammen Sex haben und die Kleider ausziehen sollten. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin 1 falsche Angaben mache. Sie hätten das zusammen gemacht, sie
- 18 hätten zusammen getrunken und sich dann gehalten. Sie hätten alles zusammen gemacht. Sie hätten vom Morgen bis am Abend dreimal Liebe gemacht (Urk. 2/3 S. 3, S. 6). 4.4. Hauptverhandlung 4.4.1. In der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) sagte der Beschuldigte aus, es stimme, dass er die Privatklägerin 1 bereits zwei Monate vor dem Vorfall gekannt und auch zweimal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe die Privatklägerin 1 zum ersten Mal auf der Strasse in G._____ gesehen. Das zweite Mal seien sie einen Kaffee oder so trinken gegangen. Er wisse es nicht mehr genau. Dann sei sie in seine Wohnung gekommen. Das zweite oder dritte Mal sei er zu einem Kollegen namens F._____ gegangen. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, wie sich die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 1 entwickelt habe, erklärte dieser, er habe sie im Haus der Privatklägerin 2 kennengelernt. Die Tage seien vergangen und er habe sie Ende Monat in G._____ gesehen. Sie hätten zusammen Kaffee getrunken. Dann sei die Privatklägerin 1 nach Hause gegangen. Am dritten Tag hätten sie sich auf dem Weg getroffen. Sie hätten gesprochen. Dann sei sie wieder gegangen. Das zweite Mal sei sie zu ihm gekommen. Er habe sie gefragt, was sie trinken wolle und sie habe gesagt, sie wolle nichts trinken. Er habe gekocht. Danach sei sie wieder gegangen, er wisse jedoch nicht, ob sie zu sich nach Hause gegangen sei. Am Ende des Monats habe er sie nochmals gesehen und gegrüsst. Sie sei dann wieder gegangen. Seit damals habe er sie einen Monat lang nicht mehr gesehen. 4.4.2. Er habe vor dem 7. Oktober einmal bei sich zu Hause Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt. Es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Beim ersten Mal Sex sei es so gewesen, dass die Privatklägerin 1 an der Tür geklingelt habe. Er habe die Tür geöffnet und sie willkommen geheissen. Sie habe sich hin gesetzt und getrunken. Es sei richtig, dass er die Privatklägerin 1 davor etwa zwei oder dreimal gesehen habe. Er habe insgesamt dreimal Sex mit der Privatklägerin 1 gehabt. Er habe auch mit der Privatklägerin 2 eine sexuelle Beziehung gehabt. Diese kenne er schon seit 2004 oder 2005 durch ihren damaligen Freund, der aus K._____ stamme. Eines Tages sei dieser Freund für immer nach K._____ zurück
- 19 gekehrt. Er sei dann nach G._____ gezogen und habe die Privatklägerin 2 angerufen. Sie hätten sich dann getroffen und miteinander geredet. Sie seien mehrmals zusammen ausgegangen. Eines Tages sei sie zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten zusammen gekocht und geredet. Eines Tages sei sie dann mit F._____ gekommen. Dieser sei nach Hause gegangen. Ein anderes Mal habe er sie abends um 20 Uhr beim Bahnhof getroffen. Sie habe gesagt, er solle zu ihr kommen. Sie sei zu ihm gekommen. Sie hätten zusammen getrunken und das erste Mal Sex gehabt. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie habe bis am Morgen bei ihm geschlafen. Nach drei bis vier Tagen habe er sie wieder getroffen und sie hätten wieder bei ihm zu Hause Sex gehabt. Er habe über mehrere Jahre Sex mit der Privatklägerin 2 gehabt. Er denke nicht, dass F._____ von seinen Beziehungen zur Privatklägerin 1 und 2 gewusst habe. 4.4.3. Es sei richtig, dass er am Abend des 6. Oktobers 2013 zunächst mit F._____ und der Privatklägerin 2 in seiner Wohnung gewesen sei und dort gegessen und getrunken habe. Es sei auch richtig, dass er von F._____ den Schlüssel für dessen Wohnung bekommen habe. F._____ habe ihm nicht gesagt, dass die Privatklägerin 1 in seiner Wohnung sei. Er sei dorthin gegangen, weil F._____ betrunken gewesen sei und nicht mehr in seine Wohnung habe gehen können. Auch die Privatklägerin 2 habe zu viel getrunken. F._____ habe ihm in der Folge seinen Schlüssel gegeben und gesagt, er (der Beschuldigte) solle in seiner (F._____') Wohnung schlafen. Es wäre zu eng für alle in seiner Wohnung gewesen. Er wisse nicht, was zwischen der Privatklägerin 2 und F._____ gelaufen sei. 4.4.4. Er sei dann zur Wohnung von F._____ gegangen und habe dort die Privatklägerin 1 angetroffen. Sie hätten zusammen gesprochen und Zigaretten geraucht. Sie habe dann gesagt, er solle etwas zu trinken kaufen gehen, was er dann gemacht habe. Die Privatklägerin 1 sei weder erstaunt noch erschrocken gewesen, als er gekommen sei. Nach dem Einkauf sei er zurückgekommen und sie hätten getrunken. Gegessen hätten sie nicht viel. Danach hätten sie Sex gehabt, einmal, zweimal, dreimal. Es habe keine Probleme gegeben. Er wisse nicht,
- 20 wieso der Slip der Privatklägerin 1 zerrissen gewesen sei. Er habe nicht verhütet. Beim früheren Geschlechtsverkehr habe er ein Kondom benutzt. 4.4.5. Es sei richtig, dass am Morgen danach die Privatklägerin 2 ein Messer gehalten habe und ihm damit bis zur Lifttür gefolgt sei. Er sei davon gerannt. Sie habe gesagt, dass sie ihn umbringen wolle. Er kenne den Grund dafür nicht. Er denke, sie habe das gemacht, weil sie gesehen habe, dass sie Sex gehabt hätten. Die Privatklägerin 2 habe ihn gefragt, wieso er mit ihrer Tochter Sex gehabt habe (Prot. I S. 12 ff.). 4.5. Berufungsverhandlung 4.5.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. September 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll (Urk. 73), die Vorwürfe gegen ihn stimmten nicht, er habe es nicht getan. Es treffe zu, dass er mit der Privatklägerin 2 eine Liebesbeziehung geführt habe. Er habe diese ca. 2004 am Hauptbahnhof in Zürich kennengelernt. Sie hätten sich ungefähr dreimal monatlich getroffen. Die Beziehung sei bis 2011 gegangen. Er habe sie dann 2013 noch einmal getroffen. Sie hätten ungefähr dreimal pro Jahr Geschlechtsverkehr gehabt. Nach dem 7. Oktober 2013 habe er mit der Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt. Ungefähr einen Monat vorher habe er zum letzten Mal mit ihr geschlafen. Nur sie beide hätten von dieser Beziehung gewusst. Dass die Privatklägerin 2 diese Beziehung bestreite, habe vielleicht damit zu tun, dass sie sich schäme oder eifersüchtig auf die Privatklägerin 1 gewesen sei. 4.5.2. Die Privatklägerin 1 habe er ungefähr 2012 kennengelernt. Sie hätten sich auf der Strasse beim Bahnhof G._____ getroffen. Sie hätten sich unterhalten und sie habe ihm ihre Telefonnummer gegeben. Er habe die Privatklägerin vorher nie bei der Privatklägerin 2 zu Hause gesehen. Er habe nicht gewusst, dass die zwei verwandt seien. Das habe er erst bemerkt, als er danach einmal zur Privatklägerin 2 gegangen sei und die Privatklägerin 1 dort gewesen sei. Auf Nachfrage des Vorsitzenden korrigierte der Beschuldigte seine vorherige Aussage und erklärte, er habe die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt. Vor dem 6. Oktober 2013 habe er sie nur einmal, bei sich zu Hause getroffen. Sie habe ihn damals angeru-
- 21 fen und ihn gefragt, wo er sei. Er habe gesagt, er sei zu Hause am fernsehen. Sie habe dann gesagt, dass sie gerne vorbeikommen würde. Er habe gesagt, dass sie doch kommen solle. Sie sei dann gekommen und er habe für sie gekocht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei dann eingeschlafen und sei dann bis 23 Uhr dort gelegen. Dann sei sie aufgestanden und nach Hause gegangen. Er sei verliebt gewesen. Er wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Ein zweites Mal habe er sie lediglich gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Oktober 2013 gewesen. Sie hätten bereits einmal zuvor Geschlechtsverkehr gehabt. Dieser habe bei ihm zu Hause im Jahr 2013 stattgefunden. Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Zu der Zeit habe er keine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin 2 gehabt. Von der Liebesbeziehung zur Privatklägerin 1 habe niemand gewusst. 4.5.3. Es stimme nicht, dass er am 7. Oktober 2013 mit Gewalt den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 1 vollzogen habe. Die Privatklägerin 1 habe freiwillig mitgemacht. Sie hätten beide den Geschlechtsverkehr gewollt und die Privatklägerin 1 habe freudig mitgemacht. Er habe das gesehen und sie habe ihn umarmt und gestöhnt. Die Privatklägerin 1 habe weder geschrien noch geweint. Sie habe auch mit ihm schlafen wollen, da sie Freude gehabt habe. Er denke, sie schäme sich ihrer Mutter gegenüber, weshalb sie etwas Falsches ausgesagt habe (Urk. 73 S. 5 ff.). 4.6. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 4.6.1. Es gibt einige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. In der Hafteinvernahme sagte er beispielswiese aus, die Privatklägerin 1 das erste Mal bei der Privatklägerin 2 gesehen zu haben (Urk. 2/2 S. 3), wogegen er in der Hauptverhandlung zuerst zu Protokoll gab, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben, um nur ein paar Fragen später wieder auszusagen, er habe sie im Hause der Privatklägerin 2 kennengelernt (Prot. I S. 13), wobei er in der Berufungsverhandlung wiederum erklärte, die Privatklägerin 1 das erste Mal auf der Strasse gesehen zu haben (Prot. I S. 13) und erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Privatklägerin 2 zu Hause (Urk. 73 S. 16 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung, die Privatklägerin 1 erst zwei Monate vor
- 22 dem Vorfall kennengelernt zu haben (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3), wogegen er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, dies sei 2012 gewesen (Urk. 73 S. 10). Auf diese Diskrepanz angesprochen, korrigierte er seine vorherige Aussage und erklärte, die Privatklägerin 1 2013 kennengelernt zu haben. Aus diesen Aussagen wird nicht klar, wann und wo der Beschuldigte die Privatklägerin 1 erstmals getroffen bzw. kennengelernt haben will. 4.6.2. In der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 insgesamt drei bis vier Mal getroffen zu haben (Urk. 2/2 S. 3) und in der Hauptverhandlung sprach er von zwei bis drei Treffen (Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 nur einmal getroffen zu haben. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, präzisierte er, die Privatklägerin 1 sei einmal bei ihm gewesen, das zweite Mal hätten sie sich nur gesehen und das dritte Mal sei dann am 6. Oktober 2013 gewesen (Urk. 73 S. 11). Folglich ist nicht klar, wie oft der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor dem Vorfall getroffen haben will. 4.6.3. Weiter widerspricht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er sei am 6. Oktober 2013 zwischen 22 und 23 Uhr bei F._____' Wohnung angekommen, den Aussagen der Privatklägerin 1 und des Zeugen F._____, wonach der Beschuldigte zwischen 20 und 21 Uhr bei der Wohnung von F._____ angekommen sei (Urk. 3/1 S. 2) bzw. um 20.30 Uhr oder 21 Uhr seine Wohnung verlassen habe (Urk. 4/4 S. 5). 4.6.4. Weiter lässt aufhorchen, dass die Privatklägerin 1 gemäss den Aussagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen ihre Unterhosen selber zerrissen haben soll (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 5), wobei er anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich aussagte, nicht zu wissen, wieso der Slip der Privatklägerin 1 zerrissen gewesen sei (Prot. I S. 20). Es ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 sich die Unterhose vom eigenen Leib riss, zumal es sich bei dieser gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 um einen normalen Slip aus dehnbarem Material gehandelt hat (Urk. 3/2 S. 14) und das Zerreissen eines solchen mit einem nicht unerheblichen Kraftaufwand verbunden ist. Eine derartige
- 23 - Leidenschaft wurde jedoch vom Beschuldigten nicht geschildert. Es ist viel wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 den Slip weggerissen hat. 4.6.5. Irritierend ist denn auch, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll gab, mit der Privatklägerin 1 in der fraglichen Nacht zweimal geschlafen zu haben, wobei eine Pause von zwei Stunden dazwischen gelegen habe (Urk. 2/2 S. 4, S. 6), wogegen er in der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz erklärte, in der fraglichen Nacht dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen zu haben (Urk. 2/3 S. 6, Prot. I S. 20). In der Berufungsverhandlung sagte er dann aus, er habe insgesamt dreimal mit der Privatklägerin 1 geschlafen (Urk. 73 S. 12). 4.6.6. Dann behauptete der Beschuldigte, von 2004 bis 2011 eine sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 gehabt zu haben, von welcher niemand ausser ihnen beiden gewusst haben soll (Urk. 73 S. 7), was angesichts der langen Dauer der Beziehung fraglich ist. Die Privatklägerin 2 bestreitet vehement, mit dem Beschuldigten eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben, räumte jedoch ein, mit ihm gegessen und getrunken zu haben (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 2). Auch die Privatklägerin 1 wusste nichts von einer Beziehung zwischen den beiden (Urk. 3/2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist auch auffallend, dass der Beschuldigte die Tochter der Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1, erst 2013 kennengelernt habe soll (Urk. 73 S. 10 unten), also 2 Jahre nach Beendigung der langjährigen Beziehung zu deren Mutter. Dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 noch nicht lange vor dem Vorfall vom 6./7. Oktober 2013 kennengelernt haben, deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin 1, gemäss welcher sie den Beschuldigten nicht kannte bzw. höchstens einmal begegnet sei (Urk. 3/2 S. 8). Wie intensiv die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin 2 war und wie lange sie dauerte, ist unklar. Es ist jedoch kaum denkbar, dass der Beschuldigte kognitiv in der Lage war, die sexuelle Beziehung zur Privatklägerin 2 einzig deshalb zu erfinden und schon in der ersten polizeilichen Einvernahme dementsprechend auszusagen (Urk. 2/1 S. 3), um dann in der Hafteinvernahme das Eifersuchtsmotiv begründen zu können (Urk. 2/2 S. 7). Es kann demnach jedenfalls nicht
- 24 ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 eine Beziehung sexueller Art bestanden hat. 4.7. Fazit Gestützt auf die obigen Ausführungen bestehen zuviele Ungereimtheiten und Widersprüche, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten weckt, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Grundsätzliches zur Aussagenanalyse 5.1.1. Mit der Würdigung der Sachdarstellung der Privatklägerin 1 "als in den wesentlichsten Zügen konstant und stimmig" nahm die Vorinstanz inhaltlich auf die kriterienorientierte Aussageanalyse bzw. die inhaltsorientierte Glaubwürdigkeitsbeurteilung und im Besonderen auf das Realkennzeichen "Logische Konsistenz/Widerspruchsfreiheit" bzw. das Homogenitäts- sowie das Konstanzkriterium Bezug (vgl. Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Marianne Heer/Renate Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Zivil- und Strafprozess, Bern 2002, S. 15 f.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I., Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. A., München 1995, N 283 und 288). 5.1.2. Das Homogenitätskriterium ist gegeben, wenn eine Aussage in sich schlüssig und folgerichtig sowie frei von inneren Widersprüchen ist. Es beruht auf der Überlegung, dass sich ein realer Geschehensablauf in einer ganz unverwechselbaren Individualität als homogener Ausschnitt aus der Wirklichkeit darstellt. Da nur ein Bruchteil all dieser Umstände, die jene Homogenität ausmachen, aufgenommen werden und auch davon im Laufe der Zeit der grössere Teil vergessen wird, spricht es für einen realen Erlebnishintergrund, wenn die wenigen Versatzstücke, die schliesslich im Bericht auftauchen, den Eindruck eines in sich stimmigen homogenen Geschehensablaufs erwecken (Bender/Nack, a.a.O., N 283; vgl. dazu auch Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. AC040129 vom 31.8.2005).
- 25 - 5.1.3. Das Realkennzeichen der Konstanz liegt vor, wenn der von der Auskunftsperson als zentral erlebte Handlungskern bei wiederholter Aussage (dem Sinne, nicht der Wortwahl nach) gleich geschildert wird. Da niemand alle im Gedächtnis gespeicherten Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig abrufen kann, ist es allerdings nur natürlich, dass in der Wiederholungsaussage zusätzliche Details auftauchen, die in der Erstaussage gefehlt haben, während einige Details aus der Erstaussage im Bericht der Zweitaussage fehlen und erst im Verhör auf Vorhalt wieder in Erinnerung gebracht werden können. Gewisse Veränderungen einzelner Aussageteile – soweit das nach den Erkenntnissen der Irrtumslehre zu erwarten ist – sprechen daher ebenfalls für ein realitätsbegründetes Ereignis (Bender/Nack, a.a.O., N 288). Hinsichtlich des von der Auskunftsperson zentral erlebten Handlungskerns sind derartige Variationen jedoch nicht zu erwarten. Er hat so tiefe Spuren im Gedächtnis hinterlassen, dass er jederzeit abrufbar ist. Ergeben sich hier wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, die keine nachträglichen Verbesserungen oder spontane Präzisierungen sind, dann ist eher zu vermuten, dass die Auskunftsperson nicht mehr sicher im Gedächtnis hat, was sie früher zusammengelogen hat (sie kann sich dabei ja nicht auf ein wirkliches Erlebnis stützen) oder dass die Auskunftsperson ihre Lügengeschichte der inzwischen veränderten Prozesssituation anpasst (Bender/Nack, a.a.O., N 289; vgl. dazu auch Bender/Nack, a.a.O. N 293). Gleich bleiben soll daher alles aus dem Geschehensablauf, was offensichtlich für die Auskunftsperson subjektiv von zentraler Bedeutung war. Dies gilt nicht nur für den zentralen Handlungskern, sondern auch die mit diesem eng verflochtenen Umstände, wobei deren Kreis relativ weit gezogen werden kann, sofern die Auskunftsperson am Geschehen selbst – aktiv oder passiv – beteiligt war (Bender/Nack, a.a.O., N 290). 5.1.4. Es ist – gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität – nicht angezeigt, die Aussagenüberprüfung einzig auf das eigentliche Kerngeschehen zu beschränken, weil dies dazu führen würde, dass sich das Gericht auf einen übermässig stark reduzierten Sachverhalt beschränken würde. Zwar bringt jede Überprüfung der Aussagen im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsbeurteilung mit sich, dass die Schilderung der Auskunftspersonen gedanklich von unwesentlichen Details und Begleitumständen befreit und bis zu einem gewissen
- 26 - Grad auch abstrahiert werden muss, um den eigentlichen Handlungskern herauszuschälen. Vorliegend ging die Vorinstanz jedoch darüber hinaus, indem sie bei den Aussagen der Privatklägerin 1 Umstände wegliess, die zum zentralen Handlungskern zu zählen sind. Dazu gehören – um hier nur wenige Beispiele zu nennen –, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend möglicher Drohungen oder der konkreten Gewaltanwendung (Beine auseinanderdrücken) recht unterschiedlich ausgefallen sind. Auf welche Weise ein Opfer zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt wird, ist nicht nur kriminalistisch, sondern auch für das Opfer selbst von zentraler Bedeutung. Es ist bekannt, dass sich nicht wenige Opfer von sexuellen Gewaltdelikten nach der Tat Vorwürfe machen und sich immer wieder fragen, ob sie dem Täter genügend Widerstand entgegengesetzt haben, d.h. ob sie die Tat, wenn sie mehr Widerstand geleistet hätten, hätten verhindern können. Ebenfalls ist bekannt, dass viele Gewaltopfer von den Bildern der Tat verfolgt werden bzw. dass das eigentliche Tatgeschehen oder zumindest Ausschnitte davon immer wieder wie ein Film vor ihrem inneren Auge abläuft. Dies betrifft bekanntermassen auch die konkrete Bedrohungssituation. Die Art des durch den Täter ausgeübten Zwangs gehört daher ebenfalls zum eigentlichen, für die Auskunftsperson bedeutsamen Kerngeschehen, von welchem erwartet werden darf, dass es zuverlässig erinnert wird. Inkonsistenz und Widersprüche im zentralen Tatgeschehen deuten oft darauf hin, dass die Schilderung in diesem Punkt nicht auf Selbsterlebtem beruht. Anderseits ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellung der Privatklägerin 1 gleichwohl einen realen Erlebnishintergrund hat und die erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten auf anderen Ursachen beruhen. Denkbar wären beispielsweise sprachliche Gründe (Missverständnisse, Protokoll- oder Übersetzungsfehler), aber auch Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefehler der Privatklägerin 1. Eine solche Erklärung darf indessen nicht leichthin im Sinne von blossen Mutmassungen in die Begründung eines Schuldspruchs fliessen, sondern bedarf klarer Hinweise. 5.1.5. Es gilt auch vorliegend bei der Aussageanalyse – unter Einbezug der übrigen Beweislage – im Wesentlichen zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin 1 einen realen Hintergrund haben (d.h. erlebnisbasiert) oder aber nicht (d.h. bewusste oder unbewusste Falschaussagen darstellen). Im Einzelnen ist damit
- 27 folgende Hypothese zu prüfen: Konnte die Privatklägerin 1 – mit ihren gegebenen individuellen Voraussetzungen (Aussagekompetenz), unter den konkreten Befragungsumständen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Dritteinflüsse (insbesondere Fremd- oder Autosuggestionen) – diese spezifischen Aussagen machen, ohne die beschriebenen Erlebnisse selber erlebt zu haben? Im Auge zu behalten gilt es jeweils potenzielle Alternativhypothesen wie namentlich bewusste Falschaussagen (einschliesslich die dazugehörige Motivlage) sowie unbewusste Falschaussagen (Irrtum, Auto- sowie Fremdsuggestionen). Von besonderer Bedeutung ist jeweils die Entstehung der Aussage, insbesondere die jeweilige Erstaussage. 5.2. Polizeiliche Einvernahme 5.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 3/1) gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe am 5. Oktober 2013 noch zu Hause geschlafen. Am 6. Oktober 2013, ca. um 2.00 Uhr, habe sie Streit mit ihrer Mutter, der Privatklägerin 2 gehabt. Es sei dabei um die Kürzung der Sozialgelder gegangen, solange sie bei der Privatklägerin 2 wohne. Der Berater der Privatklägerin 2 habe dieser gesagt, sie solle die Privatklägerin 1 raus schmeissen. Sie habe deshalb ihre Sachen gepackt und ihren Kollegen, F._____, angerufen und ihm gesagt, dass sie zu ihm komme. Er sei damit einverstanden gewesen. Sie sei dann zu ihm gegangen. Sie habe ihm erklärt, dass ihre Mutter sie aus der Wohnung geworfen habe und sie gerne bei ihm bleiben würde. Sie habe bei ihm auf dessen Sofa übernachtet. Er habe im gleichen Zimmer in seinem Bett geschlafen, es handle sich bei der Wohnung von F._____ um eine Einzimmerwohnung. 5.2.2. Am 6. Oktober 2013 habe sie dann bis ca. 16 Uhr ausgeschlafen. F._____ habe die Wohnung bereits am Morgen verlassen. Als sie aufgewacht sei, sei sie allein in der Wohnung gewesen. Sie habe etwas gekocht und ihre Kleider bei ihm gewaschen. Sie habe ferngesehen und dann sei der unbekannte Mann aufgetaucht. Die sei gegen 20 bis 21 Uhr gewesen. Er habe geklingelt und dann die Wohnung betreten. Dies habe er gekonnt, da die Tür nicht abgeschlossen gewesen sei. Sie sei zu dieser Zeit in der Küche gewesen. Sie habe dann die Küchentür geöffnet und gesagt, dass F._____ nicht hier sei. Er wiederum habe ge-
- 28 sagt, dass F._____ seine Wohnungsschlüssel habe und er diese benötige, um in seine Wohnung zu kommen. Sie habe ihm gesagt, dass er ja einmal im AVEC- Shop beim Bahnhof G._____ nachschauen könne oder eventuell beim L._____. Er habe daraufhin die Wohnung verlassen und ihr gesagt, dass er wieder zurückkomme. Nach ca. 30 Minuten sei er zurückgekommen. Er habe Wein, Mehl, Salat und Bier mitgebracht. Er habe gesagt, dass er den Wein für sie gekauft habe. Sie habe ihm erklärt, dass sie keinen Alkohol trinke. Sie habe dann ferngesehen und habe auf dem Sofa gesessen. Er habe sich immer mit ihr unterhalten wollen. Es sei ein einseitiger Dialog gewesen. Er habe zuerst neben ihr gestanden und sich dann auf das Bett gesetzt und Zigaretten geraucht. Er habe sie dazu drängen wollen, Wein zu trinken. Sie habe immer wieder abgewunken. Er habe weiter von ihr verlangt, den Fernseher auszuschalten. Sie habe dies nicht gewollt. Angeblich habe er schlafen wollen, habe dies aber wegen des laufenden Fernsehers nicht gekonnt. Sie habe sich geweigert, ihn auszuschalten. Sie habe vom einen Sofa aufs andere gewechselt und den Fernseher neu ausgerichtet. In dieser Zeit habe er das Kabel des Fernsehers ausgesteckt. Sie seit wütend geworden und habe ihm gesagt, dass dies nicht seine Wohnung sei. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche rauchen gegangen. Danach sei sie ins Zimmer zurückgegangen und habe auf dem Sofa schlafen wollen. Dies sei so gegen 23 bis 24 Uhr gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle doch zu ihm ins Bett kommen. Sie habe dies jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass es genug Platz habe und sie auf dem Sofa und er im Bett schlafen könne. Sie habe auf dem Sofa sitzend noch eine Zigarette geraucht, als er sie an den Handgelenken habe aufs Bett ziehen wollen. Er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezogen und gesagt, sie solle hier bleiben. Sie habe immer wieder nein gesagt und dass sie nicht auf dem Bett bleiben wolle. Er habe angefangen, sie anzufassen. Sie habe seine Hand weggeschlagen und gesagt, er solle sie nicht anfassen. Er habe gesagt, dass dies doch nichts sei. Er habe gewollt, dass sie ihre Kleider ausziehe. Da sie dies weder gewollt noch gemacht habe, habe er ihr die Kleider ausgezogen. Dann sei es einfach passiert. Sie habe angefangen zu weinen und ihn gefragt, wieso er das mache und was sie oder ihre Mutter ihm angetan hätten, dass er das mache. Es habe ihn nicht interessiert. Ihre Unterhosen habe er zerrissen. Dann sei es pas-
- 29 siert. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe das Bett verlassen wollen. Sie habe keine Chance gehabt, sein Gewicht habe auf ihr gelegen. Das Ganze habe ca. 20 Minuten gedauert. Sie habe nach Hilfe geschrien und die ganze Zeit geweint. Als er dann aufgehört habe, sei er aufs WC gegangen, während dem sie immer noch weinend auf dem Bett gelegen habe. Dies sei gegen 2 Uhr morgens am 7. Oktober 2013 gewesen. Da sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, sei sie zum Sofa gegangen und habe gehofft, dass er sie nicht noch einmal vergewaltige. Nach ca. drei Stunden sei er aufgewacht und habe Licht gemacht. Er habe im Zimmer eine Zigarette geraucht. Sie habe ihm gesagt, dass es stinke. Er habe darauf geantwortet, dass er mache, was er wolle. Sie habe das Zimmer verlassen und sei in die Küche gegangen. Sie habe ebenfalls eine Zigarette geraucht und habe sich zur Beruhigung einen Tee gemacht. Danach sei sie noch ein wenig schlafen gegangen. Der Beschuldigte habe bereits wieder geschlafen. Um ca. 8 Uhr sei dann ihre Mutter, die Privatklägerin 2, gekommen, welche sie (die Privatklägerin 1) gesucht habe. Ihre Mutter habe sie geweckt, da sie mit ihr aufs Einwohner- und Sozialamt habe gehen wollen. Sie habe ihr dann schreiend bzw. weinend gesagt, dass der unbekannte Mann im Bett sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter habe dann Beschuldigten mit ihrer Aussage konfrontiert. Dieser wiederum habe alles abgestritten und habe sie der Lüge bezichtigt. Daraufhin habe ihre Mutter der Polizei angerufen und der Beschuldigte sei abgehauen. 5.2.3. Auf Frage, ob sie den Beschuldigten vorher schon einmal gesehen habe, gab die Privatklägerin 1 zur Antwort, dass sie ihn bei einer Kollegin namens M._____, welche im selben Gebäude wie F._____ wohne, ca. ein bis zwei Wochen davor schon einmal gesehen habe, damals aber nicht mit ihm geredet habe. Ihre Mutter kenne den Beschuldigten, sie wisse aber nicht, wie gut. Sie denke nicht, dass die beiden eine Beziehung geführt hätten. 5.2.4. Es sei ihr komisch vorgekommen, als der Beschuldigte die Wohnung von F._____ betreten habe, wobei sie keine Angst gehabt habe. Als er die Wohnung verlassen habe, habe sie sagen wollen, dass er nicht mehr kommen solle, habe dies dann aber nicht gemacht. Dann sei er mit den Ess- und Trinkwaren zu-
- 30 rückgekommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine Anstalten gemacht, dass er Sex mit ihr habe machen wollen. 5.2.5. Er habe gewollt, dass sie mit ihm im Bett schlafe, wobei sie mehrfach "nei, nei, nei, ich will auf dem Sofa schlafen" gesagt habe. Dann sei er vor sie hingestanden und habe sie an den Handgelenken gepackt. Er sei ihr kräftemässig überlegen gewesen. Er habe sie deshalb mit Gewalt aufs Bett ziehen können. Er habe gewollt, dass sie die Zigarette auslösche. Sie habe diese aber fertig geraucht. Danach habe er sie an den Handgelenken und Oberarmen gepackt. Sie habe sich gewehrt, er sei ihr jedoch überlegen gewesen. Sie habe laut herausgeschrien "Hört mich öpper, Hilfe". Sie habe gehofft, dass die Balkontür offen sei. Da sie geschrien habe, habe der Beschuldigte dann die Balkontür geschlossen. Sie habe ein paar Unterhosen, einen schwarzen Wickelrock, eine rote Bluse und ein braunes Jäckli angehabt. Der Beschuldigte habe sie auf der Bettseite der Wand auf den Rücken gedrückt. Er habe daneben gelegen. Sie habe also auf dem Rücken gelegen und er habe ihr den Wickelrock weggezogen. Sie habe sich gewehrt, indem sie den Rock habe anbehalten wollen. Sie habe keine Chance gehabt. Der Beschuldigte habe den Wickelrock auf den Boden geworfen. Er habe dann an den Unterhosen gerissen. Sie habe versucht, diese mit beiden Händen oben zu halten. Er habe dann die Unterhose zerrissen und ebenfalls auf den Boden geworfen. Er habe dann auf ihr gelegen und sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. 5.2.6. Er habe einen steifen Penis gehabt. Er sei immer wieder in sie eingedrungen. Er habe jeweils die Stellung gewechselt, indem er ihre Beine hochgenommen habe und so weiter. Sie habe geweint und immer wieder gesagt, "wieso, wieso?!" Sie habe sich nicht mehr gross wehren können. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. 5.2.7. Zu Beginn habe das Ganze vielleicht zehn Minuten gedauert. Danach habe er gewollt, dass sie die Bluse ausziehe. Sie sei dieser Aufforderung unfreiwillig nachgekommen. Danach sei er erneut in sie eingedrungen. Sie habe keine Ahnung, wie lange dies noch gedauert habe.
- 31 - 5.2.8. Sie habe Schmerzen verspürt. Sie habe schon lange keinen Geschlechtsverkehr gehabt und vermutlich auch deshalb Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe kein Kondom benützt und sie verhüte nicht. 5.2.9. Er habe immer wieder versucht, sie zu küssen, aber sie habe immer ihren Kopf weggedreht. Er habe jedoch ihre Brustwarzen geküsst. Sonst am Körper aber nirgendwo. Es sei nicht zum oralen Verkehr gekommen. Er habe sie aufgefordert, seinen Penis in ihre Scheide einzuführen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, da er schon auf ihr gelegen habe. Sie wisse nicht, ob er einen Samenerguss gehabt habe. Er habe gestöhnt und immer gesagt, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Er habe noch mehr gesagt, aber man verstehe ihn so schlecht. Auf Frage, ob sie darauf geantwortet habe, erklärte die Privatklägerin 1, wieso ihr so etwas gefallen sollte. Als er aufgehört habe, habe sie immer noch geweint. Er habe gesagt, dass er weiter mache, wenn sie damit nicht aufhöre. Sie habe jedoch nicht mit Weinen aufhören können. Er habe sie noch gefragt, ob er weitermachen oder aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, er solle endlich aufhören. Dann habe er noch gesagt, dass er den Vorfall weder ihrer Mutter noch dem Wohnungsinhaber erzählen werde. 5.2.10. Er sei dann ins Bad gegangen, sei wieder retour gekommen und habe gewollt, dass sie mit ihm einschlafe. Sie habe erneut nein gesagt und sei dann duschen gegangen. Danach sei sie auf das Sofa schlafen gegangen. 5.2.11. Sie habe der Polizei anrufen wollen, habe aber keinen Kredit mehr auf dem Handy gehabt. Sie wisse auch nicht, wieso sie nicht die Wohnung verlassen und im Treppenhaus um Hilfe gerufen habe. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie an dem Abend unter Kontrolle haben wollen. 5.2.12. Auf Frage, ob sie an diesem Abend Alkohol konsumiert habe, erklärte die Privatklägerin 1, sie hätten 5dl Bier geteilt, welches er mitgebracht habe. Sie wisse nicht, was er danach noch getrunken habe. Aber er sei bereits betrunken gewesen, als er in die Wohnung gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er Drogen konsumiert habe.
- 32 - 5.2.13. Sie habe zuerst in der Küche schlafen wollen, da diese abschliessbar gewesen sei. Sie habe es sich dann anders überlegt und sei aufs Sofa gegangen. Sie habe gehofft, dass er die Tat nicht noch einmal wiederhole. 5.2.14. Ihre Mutter habe geklingelt und A._____ habe die Tür geöffnet. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie aufstehen solle, um aufs Sozialamt zu gehen. Dann habe sie ihrer Mutter gesagt, dass A._____ sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter habe ihn angeschrien und ihm gesagt, dass sie ihn umbringen werde. Dann sei ihre Mutter in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt, welches sie dann in der Hand gehalten habe. Zu dieser Zeit sei sie (die Privatklägerin 1) im Bad am Umziehen gewesen. Als sie sich wieder ins Wohnzimmer begeben habe, habe sie gesehen, wie ihre Mutter den Beschuldigten mit dem Messer bedroht habe. Sie (die Privatklägerin 1) habe ihn angeschrien, dass er nicht lügen solle. Er habe einen Stuhl in der Hand gehabt und diesen gegen ihre Mutter gedrückt. Ihre Mutter habe dann den Stiefvater der Privatklägerin 1 angerufen und ihm die Geschichte erzählt. Danach habe ihre Mutter die Polizei angerufen. A._____ sei dann abgehauen und habe die Wohnung verlassen. Wohin ihre Mutter das Messer gelegt habe, wisse sie nicht. Eventuell habe sie es wieder zurück in die Küche gelegt. 5.2.15. Ja, sie würde den Täter sofort wieder erkennen. Ihre Mutter kenne ihn ja auch. Er habe ein kariertes Hemd, Bluejeans und Converse Schuhe in der Farbe babyblue getragen. Er habe angegeben, 29 Jahre alt zu sein und aus K._____ zu stammen. Sie gehe davon aus, dass er die Vorwürfe abstreiten und nicht zugeben werde, sie vergewaltigt zu haben. Er habe dies schon ihrer Mutter gegenüber abgestritten. Aber sie sage 100% die Wahrheit. Warum sollte sie eine solche Geschichte erfinden. 5.2.16. Ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein gesagt. Sie habe nach der Vergewaltigung geduscht, weil sie sich dreckig gefühlt habe. Er habe sie mit Worten bedroht, welche ihr aber nicht mehr einfielen. Am Anfang habe er ihr gesagt, dass sie die Wohnung verlassen müsse, wenn sie nicht zu ihm ins Bett komme. Sie habe die Wohnung nicht verlassen, weil sie gedacht habe,
- 33 dass er so etwas gar nicht bestimmen dürfe. Es sei ja nicht seine Wohnung gewesen. Sie habe ja nicht gedacht, dass er sie danach vergewaltige. 5.2.17. Sie habe ihn nicht verletzt. Sie habe immer noch Unterleibsschmerzen (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 5.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme 5.3.1. Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 19. November 2013 auf Vorhalt einer Foto des Beschuldigten zu Protokoll (Urk. 3/2), diesen zu kennen, er heisse Herr A._____. Auf Frage erklärte sie, ihn A._____ genannt zu haben, aber in keiner Beziehung zu ihm zu stehen. Sie habe Streit mit ihrer Mutter und ihre Sachen gepackt gehabt. Sie habe sich in die Wohnung von Herrn F._____ begeben. Sie habe ihm vom Streit erzählt und dass sie nicht bei ihrer Mutter bleiben wolle. Auf ihre Frage sei er einverstanden gewesen, dass sie bei ihm wohnen könne, bis sie eine neue Wohnung habe. 5.3.2. Am Abend sei Herr F._____ weggegangen und sie sei allein in der Wohnung gewesen. Sie habe sich in der Küche befunden und sei am Rauchen gewesen, als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe sich gewundert, wer das sein könne, sei aufgestanden und habe sich zur Tür begeben. Herr A._____ habe vor der Tür gestanden. Sie habe ihn gefragt, was er hier mache, worauf er erklärt habe, dass er F._____ suche, denn dieser habe seine Wohnungsschlüssel. Er sei dann auch in die Wohnung hineingekommen und sie hätten sich beide in die Küche begeben, wo sie weiter geraucht habe. Er habe sie gefragt, was sie denn da rauche. Als sie gesagt habe, dass es Menthol-Tabak sei, habe er erwidert, dass das "Scheisse" sei. Sei habe das bestritten. Er habe ihr die Zigarette aus der Hand genommen und habe sie im Aschenbecher ausgedrückt. Er habe ihr eine seiner Zigaretten gegeben, die sie dann auch geraucht habe. Derweil habe er ihr von seiner Familie erzählt, die sich hier in der Schweiz befinde, zu der er aber keinen Kontakt habe. Als sie die Zigarette fertig geraucht habe, habe sie ihm empfohlen, im "Avec" oder auf dem L._____ nach F._____ zu suchen. A._____ sei dann weggegangen. Nach ca. 30 bis 40 Minuten sei er allein wieder zurückgekommen und habe an der Tür geklingelt. Sie habe geöffnet und gefragt, ob er
- 34 seinen Schlüssel bekommen habe, was er verneint habe. Er habe zu ihr gesagt, dass F._____ jetzt in seiner (des Beschuldigten) Wohnung sei. Er habe eine Tüte mit gekauften Sachen bei sich gehabt: Salat, Wein und Weizenmehl. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen, wo er ihr den Salat übergeben und sie aufgefordert habe, diesen zu essen. Sie habe aber nicht gewollt, da sie schon gegessen gehabt habe. Er habe aber darauf bestanden, da er den Salat extra für sie gekauft habe. Es habe ein kleines Hin und Her gegeben, bis er ihr schliesslich gesagt habe, sie solle den Salat in den Kühlschrank legen. Sie habe das getan, sei zurück ins Wohnzimmer gekommen und habe ferngesehen. Dort habe A._____ ihr Wein angeboten. Sie habe dies abgelehnt, weil sie keinen Alkohol trinke. Er sei wütend geworden, weil sie nicht davon habe trinken wollen, habe die Flasche genommen und sie in die Küche getragen. 5.3.3. Er sei dann ins Wohnzimmer zurückgekommen. Dort habe er wieder von seinen Problemen gesprochen: Von seiner Familie und dem Leben in der Schweiz. Er habe gesagt, dass ihr niemand helfe würde und es nicht einfach sein werde. Er habe noch gesagt, dass er auch einmal zwei Monate lang obdachlos gewesen sei und er ihr nachfühlen könne. Er sei auch allein gewesen wie sie. Er habe noch gesagt "C._____, mach Deine Augen auf". Sie hätten ca. 20 bis 25 Minuten zusammen geredet. Während dieser Zeit sei der Fernseher immer noch gelaufen. Sie habe dann wieder ferngesehen. A._____ habe sich aufs Bett gesetzt und seine Kleider und Schuhe ausgezogen. Er habe nur noch Boxershorts und ein Leibchen getragen. Daraufhin habe er sie aufgefordert, zu ihm aufs Bett zu kommen. Er habe gesagt: "Komm schlafen". Sie habe abgelehnt. Sie habe ihm gesagt, das sie sicher nicht zu ihm ins Bett komme, um zu schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie auf dem Bettsofa schlafen könne. Er habe widersprochen und gesagt, dass sie sonst die Wohnung verlassen müsse. Er habe ja gesehen, dass sie ihre Sachen in der Wohnung habe. Sie habe gesagt, wie er dazu käme, dass er ihr das nicht befehlen könne, da er in der Wohnung nur zu Besuch sei, wie sie auch. A._____ sei zu diesem Zeitpunkt betrunken gewesen. Das sei er schon gewesen, als er gekommen sei, aber sein Zustand sei schlimmer geworden. Als sie dann weiter ferngesehen habe, habe er ausgerufen, dass es jetzt reiche und sie aufhören müsse, da er schlafen wolle. Sie habe erwidert, dass sie fernsehen kön-
- 35 ne, wann sie wolle und er trotzdem schlafen könne. Er habe gesagt, dass es ihm nicht möglich sei, bei laufendem Fernseher zu schlafen. Er sei aufgestanden und habe das Kabel des Fernsehers ausgezogen, was sie wütend gemacht habe. Er sei dann zu ihr gekommen, während dem sie auf dem Sofa gesessen habe, und habe sie an den Unterarmen festgehalten. Mit den Worten "komm aufs Bett", habe er sie hoch gezogen. Sie habe gesagt, "nein, nein, ich will nicht"; er habe sie dann mit Gewalt aufs Bett gezerrt. Er habe dann da gelegen und sie neben ihm. Er habe sie dann angefasst. Er habe gefunden, dass es nicht so schlimm sei, wenn er sie berühre, worauf sie ihm gesagt habe, es sei sehr wohl schlimm und sie wolle das nicht. Dann habe er ihr gesagt, sie solle das Jäckchen ausziehen. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Damals habe sie ein Tuch als Wickelrock getragen. Dann habe er sich auf sie gelegt. Er sei mega schwer gewesen. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Er habe den Knoten des Wickelrocks aufgemacht bzw. dies versucht. Sie habe wieder gesagt, dass sie dies nicht wolle und habe den Rock festgehalten. Sie habe den Rock fest an sich herangezogen, aber es sei ihm gelungen, diesen wegzuzerren und dann sei sie nur noch mit den Unterhosen bekleidet gewesen. Das Jäckchen habe sie zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr getragen. A._____ habe dann versucht, ihr auch die Unterhosen auszuziehen. Sie habe sie fest an sich gedrückt und gesagt, er solle ihr dies nicht antun. Sie habe ihn gefragt, was sie getan habe, dass er ihr das antun wolle oder was ihre Familie ihm angetan habe. Er habe nicht geantwortet, sondern ihre Unterhose zerrissen und weggeworfen. Dann sei er in sie… Sie habe zu weinen begonnen und habe laut "Hilfe, Hilfe" gerufen, in der Hoffnung, dass jemand sie höre, denn die Balkontür habe offen gestanden. Es habe aber niemand gehört. Er habe dann mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe nicht aufgehört, sondern einfach weiter gemacht. Als sie immer noch geweint habe, habe er gesagt, sie solle damit aufhören. Das sei während dem Sex gewesen. Er habe dann eine Pause gemacht und gesagt, dass es nun genug sei, dass es ok sei. Sie habe "ja" gesagt, worauf er gesagt habe, es sei doch noch nicht fertig, es sei noch nicht genug. Dann sei er wieder in sie eingedrungen. Das habe sicher eine halbe Stunde gedauert.
- 36 - 5.3.4. Nachdem er aufgehört hätte, habe sie auf dem Bett gelegen und er sei eingeschlafen. Sie habe sich so schmutzig gefühlt. Sie habe nicht gewusst, was sie hätte tun sollen. Als er geschlafen habe, sei sie ins Bad gegangen und habe eine Dusche genommen. Sie habe geduscht, bis sie das Gefühl gehabt habe, sie sei wieder einigermassen sauber. Dann sei sie ins Wohnzimmer zurückgegangen. Auf dem Fensterbrett über der Heizung habe eine Bierdose gestanden. Sie habe diese genommen. Sie habe sich schlecht gefühlt. Sie habe nicht gewusst, ob sie hätte bleiben oder gehen sollen, immerhin seien ihre Sachen noch in der Wohnung gewesen. Sie habe sich gefragt, ob er wiederhole, was er gemacht habe. Sie habe voll Angst gehabt. Um sich ein wenig zu beruhigen, habe sie einen Schluck Bier getrunken. Sie habe gedacht, dass sie in der Küche bleiben könnte, da es dort einen Schlüssel an der Tür gehabt habe. Dann habe sie sich doch dazu entschieden, zurück ins Wohnzimmer zu gehen und habe auf dem Sofa geschlafen. 5.3.5. Früh am Morgen habe es an der Tür geklingelt. A._____ habe nachgeschaut. Es sei ihre Mutter gewesen. Sie (die Privatklägerin 1) sei noch am Schlafen gewesen. Ihre Mutter habe sie aufgefordert, aufzustehen und mit ihr zum Stadthaus zu gehen. Sie habe auf englisch zu ihr gesagt, dass er sie vergewaltigt habe. Ihre Mutter habe A._____ gleich zur Rede gestellt und ihm gesagt, er habe den grössten Fehler seines Lebens gemacht. Er habe den Vorwurf bestritten und gesagt, es stimme nicht und habe begonnen, sich anzukleiden. Dabei habe er wiederholt, dass das nicht stimme. Sie habe dann zu ihm gesagt, er solle ihre Mutter nicht anlügen, sondern die Wahrheit sagen. Ihre Mutter habe sich in die Küche begeben und ein Messer geholt. Mit den Worten "ich bringe dich um" sei ihre Mutter auf ihn losgegangen. Ihre Mutter habe mit ihm gestritten und gesagt, sie rufe die Polizei. Daraufhin sei er aus der Wohnung geflüchtet. Ihre Mutter habe die Polizei gerufen, welche vor Ort gekommen sei. 5.3.6. Sie könne nicht sagen, wieso sie sich entschlossen habe, sich nicht in der Küche einzuschliessen, sondern ins Wohnzimmer zurückzukehren. Er habe danach nicht mehr versucht, sich ihr zu nähern, er sei am Schlafen gewesen, bis ihre Mutter gekommen sei. F._____ sei ein guter Kollege von ihr.
- 37 - 5.3.7. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte ihren Namen gekannt habe, erklärte die Privatklägerin 1, dass er dies vermutlich von seinen Kollegen gewusst habe. Sie habe sich ihm nicht vorgestellt, aber er habe schon zu ihr gesagt, dass er sie von früher her kenne. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, ihn zu kennen. Höchstens, dass sie ihm einmal begegnet wäre, aber sie könne sich nicht an so etwas erinnern. 5.3.8. Sie wisse auch nicht, woher der Beschuldigte gewusst habe, dass sie allein sei. Sie habe mit ihm nicht über ihre Probleme gesprochen. Die Wohnung sei verschlossen gewesen, als er geklingelt habe. Sie wisse, dass der Beschuldigte an der I._____-Gasse, vermutlich Nr. …, in G._____ wohne. Er habe ihr diese selbst gesagt und ausserdem hätten seine Kollegen ihr vor dem Vorfall gesagt, dass er bei den Sozialwohnungen wohne. Der Beschuldigte habe in der Wohnung die ganze Zeit Bier getrunken. Das Jäckchen habe sie selber ausgezogen und zwar, bevor er ihr den Wickelrock weggezogen habe. 5.3.9. Er habe fest zugepackt, als er sie an den Handgelenken gepackt habe. Danach habe er sie einen oder zwei Meter vom Sofa aufs Bett gezogen. Sie habe das schlimm gefunden und sich gefragt, was das soll. Sie habe versucht, sich diesem Griff zu entziehen. Sie habe versucht, seine Hände von ihren Unterarmen wegzustossen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Als er sie auf das Bett gezogen habe, habe sie da gesessen. Sie habe ihm ja gesagt, dass sie nicht zu ihm aufs Bett wolle. Er habe sie dann aber aufgefordert, sich hinzulegen. Als sie dies nicht getan habe, habe er sie rücklings aufs Bett gestossen. Dann habe er sie im Schoss angefasst. Genauer könne sie diese Berührung nicht beschreiben. Sie habe sich mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch unterhalten. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass er sie nicht anfassen solle. Sie hätten nicht über Verhütung gesprochen. Als der Beschuldigte sie rücklings aufs Bett gestossen habe, habe er sie nicht mehr festgehalten.
- 38 - Als sie um Hilfe gerufen habe, habe der Beschuldigte den Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien. Als er in sie eingedrungen sei, habe sie auf dem Rücken gelegen. Sie denke, dass er dabei gekniet sei, sie wisse es aber nicht. Sie habe versucht, ihren Körper zurückzuziehen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Ihr sei es schlecht gegangen, als er in sie eingedrungen sei. Etwa zweimal habe er die Stellung gewechselt, einmal, als er aus ihr herausgegangen sei und einmal habe er ihre Beine auf seine Schultern gelegt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen. Sie habe die ganze Zeit versucht, sich zu wehren, vielleicht fünf, acht, zehn Minuten. Sie habe dann damit aufgehört, weil sie gesehen habe, dass es nichts nütze. Sie habe während des Geschlechtsverkehrs geweint, weil es ihr weh getan habe. Es habe ihr schon weh getan, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe Bauchkrämpfe gehabt. Zudem habe sie wie Nadelstiche im Bauch gehabt. Dies habe sie die ganze Zeit und auch noch in den Folgetagen gehabt. Weiter sei er mit dem Mund zur Brust hin und habe sie gebissen. Sie sei durch den Übergriff nicht verletzt worden. Sie habe nach dem Übergriff an Flucht gedacht, wisse aber nicht, was sie daran gehindert habe. Sie habe sich nach dem Übergriff nicht gut gefühlt, sie habe sich schmutzig und benützt gefühlt. Der Schlüssel habe in der Wohnungstür gesteckt. Der von der Ärztin des IRM festgestellte rote Fleck am Oberarm rühre daher, dass der Beschuldigte sie dort festgehalten habe, als er sie vom Sofa aufs Bett gezogen habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde weder dem Wohnungsmieter noch ihrer Mutter etwas erzählen. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei nicht hundertprozentig im Kopf. Für ihn sei das nämlich normal gewesen, was da abgelaufen sei und er habe offenbar auch gedacht, dass es für sie normal gewesen sei. Sie habe diesen Eindruck von seinem Verhalten her. Es sei richtig, dass sie seinen Penis in ihre Scheide eingeführt habe. Er habe ihr das so befohlen.
- 39 - Es treffe zu, dass er während des Übergriffs gesagt habe, er liebe sie und ob es ihr gefalle. Sie habe darauf nicht geantwortet. Sie sei überrascht gewesen, als A._____ nach 30 bis 40 Minuten wieder zurückgekommen sei. Es sei keine Rede davon gewesen, dass sie nach seiner Rückkehr Sex hätten. Sie habe gar nicht gewusst, dass er in die Wohnung komme, um hier zu übernachten. Sie sei in jener Nacht zu keinem Zeitpunkt mit einem intimen Kontakt mit dem Beschuldigten einverstanden gewesen. Er habe verstanden, dass sie dies nicht gewollt habe, aber nicht akzeptiert. Sie habe den Beschuldigten zuvor einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen, in welchem Afrikaner zu Hause sind. Es habe eine Art Party stattgefunden. Ihre Mutter sei damals auch in der Wohnung gewesen. Auf Frage gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie an beiden Oberarmen aufs Bett gezerrt, er habe sie an beiden Oberarmen gleichzeitig gepackt. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ja gemäss ihren Aussagen mit dem Mund zu ihrer Brust gegangen sei, und auf die Frage, wann das gewesen sei, erklärte die Privatklägerin 1, das sei während des Geschlechtsverkehrs gewesen (Urk. 3/2 S. 14). 5.3.10. Sie habe das Jäckchen selbst ausgezogen, weil er sie dazu aufgefordert habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie einen Büstenhalter getragen habe. Die Unterhosen seien braun gewesen, wie Badehosen. Auf der Seite seien sie nicht hoch gewesen, aber kein Tanga. Sie seien aus dem selben Material wie Leggins gewesen. Es habe keine Spitzen dran gehabt. Der Beschuldigte habe während des Geschlechtsverkehrs keine Kleider getragen. Bevor er in sie eingedrungen sei, habe er die restlichen Kleider selbst ausgezogen. Er habe dabei im Wohnzimmer gestanden und sie sei auf dem Bett gewesen. Sie glaube schon, dass der Beschuldigte zum Samenerguss gekommen sei, da sie nachher so Schleim innerhalb und ausserhalb des Körpers gehabt habe. Nach dem Duschen habe sie eine Bluse und Leggins getragen.
- 40 - Ihre Mutter und F._____ seien schon lange befreundet. Sie hätten auch schon gegenseitig beieinander übernachtet. Sie wisse nicht, ob Ihre Mutter und A._____ eine Liebesbeziehung geführt hätten.
Es stimme, dass sie unter dem Jäckchen noch eine Bluse getragen habe. Als A._____ aufgestanden sei, um sich der restlichen Kleider zu entledigen, habe sie erwogen, vom Bett wegzugehen. Sie wisse nicht, wieso sie das nicht gemacht habe (Urk. 3/2 S. 3 ff.). 5.4. Hauptverhandlung 5.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2014 (Prot. I) erklärte die Privatklägerin 1, es sei richtig, dass sie vor dem Vorfall drei Monate bei ihrer Mutter gelebt habe, da sie keine eigene Wohnung gehabt habe. Zuvor habe sie bei einem Kollegen gewohnt. Mit diesem sei es aber nicht mehr gegangen, weshalb sie zur Mutter gezogen sei. 5.4.2. Am fraglichen Abend habe sie ihre Sachen gepackt und sei von sich aus zu F._____ gegangen. Diesen kenne sie einfach so als Kollegen. Sie wisse nicht, welchen Kontakt ihre Mutter zu F._____ habe. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter schon bei F._____ übernachtet habe und umgekehrt. Sie sei vor dem besagten Abend auch schon bei F._____ gewesen und habe auch schon dort übernachtet. Es sei schon lange her, sie wisse nicht mehr, ob sie einmal oder mehrere Male bei ihm übernachtet habe. Dies sei kein Problem gewesen. Sie habe auf dem Bettsofa übernachtet. Es sei richtig, dass F._____ ihr angeboten habe, in dessen Wohnung bleiben zu können, bis sie etwas gefunden habe. Das Mobiltelefon, das sie an diesem Abend dabei gehabt habe, habe funktioniert. Es habe in der Wohnung von F._____ keinen Festnetzanschluss gegeben. Sie spreche kein ... [afrikanische Sprache]. Es sei richtig, dass sie den Beschuldigten bereits vorher einmal gesehen habe, und zwar bei ihrer Kollegin M._____ im selben Haus. Damals habe sie aber nicht mit dem Beschuldigten geredet. Der Beschuldigte habe keinen Schlüssel bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass er Essen und Trinken kaufen gehen
- 41 werde. Sie habe ihm gesagt, dass er F._____ suchen gehen könne. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass er wieder komme. Er habe nicht gesagt, wieso er mit ihr habe essen und trinken wollen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte sich bis auf Boxershorts und Leibchen ausgezogen habe, wobei er die Privatklägerin 1 aufgefordert habe, zu ihm ins oder aufs Bett zu kommen und sie sich geweigert und gesagt habe, sie bleibe auf dem Sofa. Der Beschuldigte habe gesagt, dass F._____ in seiner (des Beschuldigten) Wohnung sei, weshalb er nicht dort sein könne und deshalb bei F._____ übernachte. Der Beschuldigte habe nichts von der Mutter der Privatklägerin 1 erwähnt. Sie wisse nicht, wieso sie trotz des Streites wegen des Fernsehers und trotz des betrunkenen Zustands des Beschuldigten dort geblieben sei. Sie habe keine Angst gehabt. Es sei richtig, dass sie ihr Telefon nicht benutzt habe an diesem Abend, auch nach der Vergewaltigung nicht. Sie wisse nicht, wieso sie dies nicht getan habe. Es sei richtig, dass sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe laut gerufen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schreien. Sie solle einfach ihre Schnauze halten. Er habe gesagt, sie solle vom Sofa zum Bett kommen. Sie habe aber gesagt, dass sie dies nicht wolle. Er habe sie dann am Arm gepackt und sie in Richtung des Bettes gezogen. Wahrscheinlich habe er dafür beide Hände benutzt. Er habe ihre Kleider weggerissen. Es habe einen Kampf gegeben, als er in sie eingedrungen sei. Sie habe seinen Penis eingeführt, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe. Er habe nicht ihre Beine auseinandergepresst. Sie habe Angst gehabt. Er habe sie bedroht. Sie wisse den Inhalt der Drohungen nicht mehr. Sie haben einen Schlüssel zur Wohnung von F._____ gehabt und dieser habe dann in der Tür gesteckt. Auf die Frage, wieso sie nach der Vergewaltigung im Zimmer geblieben sei und dort geschlafen habe, obschon der Beschuldigte auch dort geblieben sei, erklärte die Privatklägerin 1, sie habe keinen anderen Ort gehabt und hätte auch nicht
- 42 gewusst, wohin sie hätte gehen können. Sie habe Streit mit ihrer Mutter gehabt. Es habe Verständigungsprobleme zwischen ihr und dem Beschuldigten gegeben. Sie wisse nicht, wieso sie den Eindruck gehabt habe, dass es für den Beschuldigten normal gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie wisse nichts von einem Verhältnis zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten. Sie habe erst einmal eine sexuelle Beziehung zu einem Mann gehabt. Beziehungen rein sexueller Natur habe sie nie gehabt (Prot. I S. 29 ff.). 5.5. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 5.5.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind bezüglich des Kerngeschehens zu einem grossen Teil nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere hat sie stets gleichbleibend ausgesagt, der Beschuldigte habe den Geschlechtsverkehr gegen ihren klar geäusserten Willen vollzogen. Es gibt dennoch verschiedene Auffälligkeiten in ihren Aussagen, worauf in der Folge einzugehen ist. 5.5.2. Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann F._____ seine Wohnung am 6. Oktober 2013 verlassen haben soll, erklärte die Privatklägerin einmal, dies sei am Morgen gewesen (Urk. 3/1 S. 2; wobei fraglich ist, wie sie dies wissen konnte, hat sie doch gemäss eigenen Aussagen bis 16 Uhr geschlafen), um dann bei der Staatsanwaltschaft auszusagen, F._____ sei am Abend weggegangen (Urk. 3/2 S. 5). Dieser Widerspruch ist jedoch für das Kerngeschehen nur am Rande relevant. 5.5.3. Wesentlicher ist dagegen die Diskrepanz in der Umschreibung ihrer Beziehung zum Täter: Zu Beginn der Einvernahme sprach die Privatklägerin 1 noch vom "unbekannten Mann", wenn sie vom Beschuldigten sprach (Urk. 3/1 S. 2 Antwort auf Frage 1, S. 3, Antwort auf Frage 17). Offenbar wurde auch die Strafuntersuchung gegen Unbekannt eröffnet (Urk. 3/1 S. 1 Frage 4). Nur zwei Fragen nach der letzten Bezeichnung des Beschuldigten als unbekannt gab die Privatklägerin 1 dann jedoch zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten einmal vor ein bis zwei Wochen bei ihrer Kollegin M._____ gesehen, welche im selben Haus wie F._____ gewohnt habe (Urk. 3/1 S. 3, Antwort auf Frage 19), welche Aussage
- 43 sie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. I S. 33). Später in derselben Einvernahme nannte sie den Beschuldigten dann explizit A._____ (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 55). Auf Frage erklärte die Privatklägerin 1, ihre Mutter habe ihr den Namen des Beschuldigten im Nachhinein gesagt (Urk. 3/1 S. 7, Antwort auf Frage 59). Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme als unbekannt bezeichnet hat, obschon sei ihn nur gerade ein bis zwei Wochen davor einmal in einer Wohnung gesehen hat und sie ihn folglich mindestens vom Sehen her kannte. Ausserdem kannte die Privatklägerin 1 den Namen des Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme. Umso mehr stellt sich die Frage, wieso sie den Beschuldigten zu Beginn noch als unbekannten Mann bezeichnet hat. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2013, also nur gut einen Monat nach der polizeilichen Einvernahme, erklärte die Privatklägerin 1 auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten, diesen zu kennen und dass es sich hierbei um Herrn A._____ handle, sie jedoch in gar keiner Beziehung zu ihm stehe (Urk. 3/2 S. 3). Später in derselben Einvernahme sagte sie dann genau das Gegenteil aus, nämlich, dass sie den Beschuldigten nicht kenne, ihm höchstens einmal begegnet sei, sich aber nicht an eine Begegnung erinnern könne (Urk. 3/2 S. 8). Gegen Ende der Einvernahme konnte sie sich dann aber erstaunlicherweise doch wieder an eine Begegnung mit ihm erinnern und gab in Erweiterung ihrer Aussagen bei der Polizei zu Protokoll, den Beschuldigten einmal in einer Wohnung im Haus von F._____ gesehen zu haben, in welcher Afrikaner zu Hause seien. Ihre Mutter sei auch dort gewesen, es habe sich um eine Art Party gehandelt (Urk. 3/2 S. 13). Weiter konnte die Privatklägerin 1 auf Frage die genaue Adresse des Beschuldigten nennen, welche sie von ihm selber erfahren habe. Ausserdem hätten ihre Kollegen ihr bereits vor dem Vorfall gesagt, der Beschuldigte wohne bei den Sozialwohnungen (Urk. 3/2 S. 9). Es ist bemerkenswert, dass die (ungefähre) Adresse des Beschuldigten zwischen der Privatklägerin 1 und deren Kollegen bereits vor dem Vorfall überhaupt ein Thema war, will die Privatklägerin 1 den Beschuldigten doch allerhöchstens von einer einmaligen Begegnung gekannt haben. Hatte der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin 1 mit dieser Geschlechtsverkehr
- 44 und kam es deswegen zu einer polizeilichen Befragung, bei der es auch darum ging herauszufinden, wer der Täter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 gegenüber der Polizei nicht wenigstens offen legte, zumindest eine Ahnung der ungefähren Wohnadresse des Täters zu haben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 zu ihrer Beziehung zum Beschuldigten variieren. Sie scheint teilweise bemüht zu sein, darzulegen, dass sie den Beschuldigten vor dem Vorfall gar nicht gekannt hat, indem sie ihn beispielsweise zu Beginn der polizeilichen Einvernahme als unbekannten Mann bezeichnete, ihn danach aber sowohl namentlich nannte wie auch einräumte, ihn bereits einmal gesehen zu haben und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sogar angab, seine (ungefähre) Adresse bereits vor dem Vorfall gekannt zu haben. Ein solches Aussageverhalten lässt jedenfalls aufhorchen. 5.5.4. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin 1 noch, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Alkohol trinke und dass der Beschuldigte sie zum Wein trinken habe drängen wollen, wobei sie sich immer wieder dagegen gestellt habe (Urk. 3/1 S. 2 f., Antworten auf Frage 14 u. 15). Erstaunlicherweise gab sie aber in derselben Einvernahme zu Protokoll, mit dem Beschuldigten 5dl Bier geteilt zu haben (Urk. 3/1 S. 6, Antwort auf Frage 52). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dann wiederum, dass sie den vom Beschuldigten angebotenen Wein abgelehnt habe, da sie keinen Alkohol trinke (Urk. 3/2 S. 5 unten), trank dann jedoch gemäss eigenen Angaben nach dem Vorfall einen Schluck Bier (Urk. 3/2 S. 7). Die Privatklägerin 1 widerspricht sich in Bezug auf ihre angebliche Alkoholabstinenz gleich zweimal. 5.5.5. Bei der Polizei gab die Privatklägerin 1 weiter zu Protokoll, sie habe laut um Hilfe geschrien und gehofft, das sie wegen der offenen Balkontür jemand hören würde, worauf der Beschuldigte diese dann geschlossen habe (Urk. 3/1 S. 5, Antwort auf Frage 32). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche knapp eineinhalb Monate später stattfand, sagte die Privatklägerin 1aus, sie habe zu weinen begonnen, nachdem er in sie eingedrungen sei und habe "Hilfe, Hilfe" gesagt, in der Hoffnung, dass sie jemand höre, denn die Balkontüre habe ein wenig offen gestanden. Es habe sie aber niemand gehört. Sie habe laut gerufen. Der
- 45 - Beschuldigte habe mehrfach gesagt, sie solle damit aufhören. Er selbst habe beim Geschlechtsverkehr nicht aufgehört, sondern einfach weitergemacht und ihr gesagt, sie solle mit dem Weinen aufhören (Urk. 3/2 S. 7), bzw. habe die Finger über die Lippen gehalten und sie aufgefordert, nicht zu schreien (Urk. 3/2 S. 10). In der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 1 in sinngemässer Übereinstimmung mit den Aussagen bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe auf ihre lauten Rufe gesagt, sie solle die Schnauze halten und nicht schreien. Auf Frage, ob er noch etwas Konkretes gemacht habe, erklärte die Privatklägerin 1, er habe sie einfach gezogen (Prot. I S. 35 f.). Es fällt auf, dass die Privatklägerin 1 bei der Polizei klar aussagte, der Beschuldigte habe wegen ihrer Hilferufe die Balkontür geschlossen, wogegen sie dann bei der Staatsanwaltschaft erklärte, der Beschuldigte habe einfach weitergemacht bzw. anlässlich der Hauptverhandlung sogar auf Frage nach der Reaktion des Beschuldigten auf ihre Hilferufe nichts vom Schliessen der Balkontür erwähnte. Wenn ihre ersten Aussagen zutreffen würden, wonach der Beschuldigte die Balkontüre wegen ihrer Hilferufe geschlossen hat, stellt sich die Frage, wieso die Privatklägerin 1 diese Gelegenheit nicht für einen Fluchtversuch genutzt hat und stattdessen einfach auf dem Bett blieb, bis der Beschuldigte zurückkam. Offenbar hat sie auch eine weitere Gelegenheit zur Flucht aus dem Bett nicht genutzt, nämlich als der Beschuldigte aufstand, um sich seiner restlichen Kleider – den Boxershorts und einem Leibchen – zu entledigen (Urk. 3/2 S.15 oben). Dies, obschon der Privatklägerin 1 spätestens in diesem Zeitpunkt hätte klar werden müssen und auch klar war, worauf der Beschuldigte abzielte. Auf diese Fluchtmöglichkeit angesprochen erklärte die Privatklägerin 1, sie habe dies erwogen, wisse aber nicht, wieso sie nicht weggegangen sei (Urk. 3/2 S. 16). 5.5.6. Weiter sagte die Privatklägerin 1 bei der Polizei aus, der Aufforderung des Beschuldigten nachgekommen zu sein und seinen Penis in ihre Scheide eingeführt zu haben. Sie äusserte sich dahingehend, dass sie keine andere Wahl gehabt habe, da er schon auf ihr gelegen habe (Urk. 3/1 S. 6, Antwort 44). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, den Penis des Beschuldigten in ihre Scheide eingeführt zu haben und hielt fest, dass sie das getan habe, weil er ihr es befohlen habe (Urk. 3/2 S. 12 unten). In der Hauptverhandlung erklärte sie dann erst-
- 46 mals, dass sie seinen Penis eingeführt habe, weil sie Angst gehabt habe, da er sie bedroht habe, wobei sie nichts über den Inhalt dieser Drohung aussagen konnte (Prot. I S. 37). Es ist diesbezüglich eine deutliche Aggravierungstendenz feststellbar. Ausserdem stellt sich di