Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150062-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 19. Mai 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Körperverletzung und Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Dezember 2014 (DG140320)
- 2 - Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Oktober 2014 auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigeheftet (act. 26). Urteil der Vorinstanz: 1. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 83 S. 2) 1. Es sei die Nennung der vorgeworfenen, in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte im Urteil der Vorinstanz als wesentlicher Verfahrensfehler gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. durch die Berufungsinstanz vorzunehmen. 2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1. Eventualiter sei das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit einzustellen.
- 3 - 2.2. Subeventualiter sei das Verfahren wegen nicht selbst zu verantwortender Schuldunfähigkeit einzustellen und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Es sei eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuungszahlung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 08. Juli 2014 auszurichten. 5. Die Gerichtskosten der Berufung sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils (Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg) sei zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 13) 1. Das Urteilsdispositiv sei dahingehend zu ergänzen: 1. Die Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte nicht schuldfähig ist. 2. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Dezember 2014 zu bestätigen.
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- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales Mit Urteil vom 4. Dezember 2014 ordnete das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, für die Beschuldigte eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB an; das Gericht war zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte die objektiven Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung im Zustand der Schuldunfähigkeit verwirklicht habe (Urk. 77). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 13. Dezember 2014 Berufung anmelden (Urk. 63). Die Berufungserklärung ihrer amtlichen Verteidigerin folgte unterm 22. Februar 2015 (Urk. 83). Darin wurde vorerst beantragt, es seien die schuldlos verwirklichten Tatbestände im Urteilsdispositiv zu benennen. Die Hauptanträge lauteten sodann auf Freispruch von den beiden Tatvorwürfen und auf Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.- für die von der Beschuldigten zu Unrecht erlittene Haft. Ausserdem sollten alle Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse genommen werden. Im Eventualantrag wurde eine Verfahrenseinstellung verlangt und subeventualiter, dass dies mit einer ambulanten Massnahme zugunsten der Beschuldigten zu verbinden sei, wobei jedenfalls von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen sei. Des Weiteren wurde verlangt, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschuldigten mehrfach verletzt worden sei. Am 3. März 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 93). Darin beantragte auch sie, dass das Urteilsdispositiv dahingehend zu ergänzen sei, dass festgestellt werde, dass die Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung in objektiver Hinsicht erfüllt habe, wobei sie jedoch nicht schuldfähig gewesen sei. Im Übrigen wurde beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
- 5 - Unangefochten geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit im Zivilpunkt (Dispositivziffer 2) und was das Kostendispositiv (Ziff. 3: keine Gerichtsgebühr und Übernahme sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse) anbetrifft. Dies ist vorab festzustellen. Die gerügte Gehörsverletzung der Beschuldigten wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung von der Verteidigung nicht weiter thematisiert oder gar begründet. Zumal eine solche Verletzung ohnehin nicht ersichtlich ist, ist auf den entsprechenden Antrag nicht weiter einzugehen. II. Erstellung der Unrechtsverwirklichung 1. Die Beschuldigte liess vor Vorinstanz mit Bezug auf die vorgeworfenen Drohungen das Fehlen des objektiven Merkmals der Angst- und Schreckenserzeugung sowie das Fehlen des subjektiven Tatbestandes geltend machen. Schon deshalb habe diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 55 S. 4f.). Was den Vorwurf der Körperverletzung angeht, so vertrat die Verteidigung in der Hauptverhandlung die Auffassung, dass die Verletzungen der Privatklägerin nicht nachgewiesen und von blossen Tätlichkeiten und von Eigenverletzungen der Privatklägerin nicht abgegrenzt seien (a.a.O. S. 6ff.). Auch fehle es am Nachweis des Vorsatzes. Folglich sei auch hier freizusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung negierten die Beschuldigte und die Verteidigung erneut eine körperliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin und ebenso, dass die Beschuldigte Todesdrohungen ausgestossen habe. Wie schon vor Vorinstanz (Urk. 55 S. 8) wurde ausgeführt, es sei am 25. Juni 2014 lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen; dies nachdem die Privatklägerin die Beschuldigte, welche ihre Tochter bei sich hatte, abschätzig von oben bis unten gemustert und gesagt haben soll, ein solch "nuttiges" Outfit trage man als Mutter nicht (Urk. 112 S. 2, Prot. II S. 16 ff. und 27). Der Anklagesachverhalt war und ist deshalb zu erstellen.
- 6 - 2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, die zur Erstellung des Sachverhalts der Anklage dienen, korrekt wiedergegeben. Sie hat die Aussagen der Privatklägerin, der Beschuldigten und der vier Zeugen gewürdigt, ebenso die medizinischen Unterlagen. Sie gelangte nachvollziehbar und zutreffend zur Überzeugung, dass die Darstellung der Privatklägerin glaubhaft sei und im Wesentlichen von den Zeugen, soweit sie die Vorgänge oder einen Teil davon hören oder mitansehen konnten, bestätigt werde. Demgegenüber vermochte die Vorinstanz zu Recht nichts für die widersprüchlichen und zum Teil lebensfremden Aussagen der Beschuldigten zu gewinnen. Die Verletzungen der Privatklägerin hielt das Bezirksgericht aufgrund der medizinischen Akten für erstellt, was ebenfalls überzeugt. Im Ergebnis kam die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, dass sich der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben ist, tatsächlich so abgespielt habe: die Beschuldigte habe aus heiterem Himmel eine ahnungslose Person angegriffen, ohne dass dafür ein konkreter Anlass bestanden hätte (Urk. 77 S. 5-16). Dem ist insoweit beizupflichten, als selbst für den Fall, dass die Privatklägerin die Beschuldigte wegen deren Outfits gemustert und dabei allenfalls sogar eine kritische Bemerkung gemacht haben sollte, dies nicht annähernd einen vernünftigen und ausreichenden Grund darstellen würde für das Ausser-Kontrolle- Geraten der Beschuldigten und ihr anschliessendes grobes Attackieren der Privatklägerin. Wie die Vorinstanz weiter richtig festhielt (Urk. 77 S. 5-15), sind die Impulse zur Verwirklichung des objektiven Sachverhalts erstelltermassen von der Beschuldigten ausgegangen, auch wenn sie den subjektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Delikte zufolge Schuldunfähigkeit (dazu nachstehend unter Ziff. III.) nicht hat erfüllen können. Letzteres schliesst entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 4 f. und 8, Urk. 112 S. 5, Prot. II S. 23 f.) jedoch nicht aus, dass festgestellt werden kann, die Beschuldigte habe Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht. 3. Die rechtliche Würdigung, wie sie vom Bezirksgericht im Zusammenhang mit der objektiven Tatbestandsverwirklichung vorgenommen hat (a.a.O. S. 16), ist zutreffend: Die Privatklägerin erlitt durch den Angriff der Beschuldigten nicht bloss
- 7 vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen. Von Eigenverletzungen kann unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht gesprochen werden. Sodann haben die mehrmals von der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgesprochenen Todesdrohungen diese nach deren glaubhaften Aussagen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Damit ist festzustellen, dass die Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Diese Feststellung ist in Gutheissung der übereinstimmenden Anträge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft richtigerweise auch im Urteilsdispositiv aufzuführen. III. Schuldunfähigkeit und Massnahme 1. Professor Dr. B._____ hat die Beschuldigte psychiatrisch begutachtet und diagnostizierte eine schizophrene Psychose (Urk. 12/8). Diese habe seit dem Jahre 2011 einen chronischen und schwerwiegenden Verlauf mit erheblichen kognitiven und psychosozialen Defiziten genommen. Als Folge davon sei die Fähigkeit der Beschuldigten zur Realitätskontrolle zwischenzeitlich aufgehoben worden. Zum Tatzeitpunkt sei ihre Steuerungsfähigkeit aufgrund der schizophrenen Erkrankung aufgehoben gewesen; aus psychiatrischer Sicht sei die Beschuldigte nicht schuldfähig (a.a.O., Schlussfolgerungen S. 37 ff.). Den verschiedenen von der Verteidigung gegen die Person des Experten und sein Gutachten erhobenen Einwänden ist die Vorinstanz in überzeugender Weise begegnet; es kann deshalb vorab auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 77 S. 18 f.). Soweit die Verteidigung Fundamentalkritik an der forensischen Psychiatrie übt (Urk. 55 S. 12 und 15, Prot. II S. 22 f.) oder wenn sie für sich selber Fachkenntnis reklamiert ("Sie hat aber sicher keine Schizophrenie" in Prot. I. S. 13, E 29; "wissenschaftlich (ist) der Zusammenhang zwischen Schizophrenie und Gewalttaten nicht geklärt" in Urk. 55 S. 17; "Es ist unwahrscheinlicher, von einem Schizophrenen angefallen zu werden als von einem Normalbürger" und "Die Gefährlichkeitsprognose von Professor B._____ ist falsch" in Prot. II S. 23,
- 8 - "Die [Beschuldigte] ist nicht primär therapiebedürftige Gewalttäterin" in Prot. II S. 24) ist sie nicht zu hören; wie sie selber einräumt, ist sie "ja kein Psychiater" (Prot. I S. 13, E 29). Wenn die Verteidigung dem Gutachter vorwirft, er habe die Unschuldsvermutung missachtet, so ist darauf hinzuweisen, das dieser im Gutachten explizit von einem blossen Tatverdacht ausgeht (vgl. Urk. 12/8 S. 1). Und wenn im Gutachten der Inhalt von Rapporten, Akten und medizinischen Berichten wiedergegeben wurde, so stellt dies noch keine Vorverurteilung oder Vorbefassung dar. Vielmehr erweist sich das Gutachten in Quervergleich als durchaus differenziert und zurückhaltend. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach der Gutachter davon beseelt gewesen sei, möglichst viele negative Attribute auf die Explorandin häufen zu müssen (Urk. 55 S. 15, Prot. I S. 13, E 28), erschliesst sich bei Lektüre des Gutachtens nicht. Auf das somit schlüssig erscheinende Gutachten ist deshalb abzustellen und es ist der Beschuldigten gestützt darauf vorerst Schuldunfähigkeit für den Tatzeitpunkt zu attestieren. 2. Aus Sicht des Gutachters zeigt die Beschuldigte zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte. Es sei aufgrund der Schwere der Symptomatik, der fehlenden Kritikfähigkeit und der bereits erfolgten Gewalt damit zu rechnen, dass Drittpersonen, von denen sich die Beschuldigte bedroht oder verfolgt fühlt, attackiert werden. Dabei bestehe auch die Gefahr von Gewalthandlungen gegen Personen, die von der Beschuldigten für die Trennung von ihrer Tochter verantwortlich gemacht werden (Urk. 12/8 S. 46). Die psychische Störung der Beschuldigten - so der Gutachter weiter - sei mittels einer medikamentösen Therapie behandelbar. Die Behandlung sei aber langfristig anzulegen, womit erst sich die Gefahr neuerlicher Straftaten deutlich reduzieren lasse. Die Therapie könne initial auch gegen den Willen der Beschuldigten durchgeführt werden (a.a.O. S. 47). Der Gutachter hält die Anordnung einer stationären Massnahme aus psychiatrischer Sicht für zweckmässig; demgegenüber verspreche eine bloss ambulante Behandlung angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der fragilen Behandlungsbereitschaft der Beschuldigten sowie ihrer zusätzlichen Belastungen (Wohnungslosigkeit und Trennung von der Tochter) keinen Erfolg. Sollte man sich
- 9 - – aus Verhältnismässigkeitsgründen – dennoch für eine ambulante Massnahme entscheiden, rät der Gutachter zur parallelen Anordnung einer stationären Massnahme. Mit der Behandlung der Beschuldigten sei sodann zeitnah zu beginnen, um eine weitere Befundsverschlechterung und Chronifizierung ihrer Erkrankung zu vermeiden (Urk. 12/8, insbesondere 47 f.). Der Verteidigung ist nach dem soeben Gesagten dahingehend zuzustimmen, dass das Gutachten die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nicht kategorisch ausschliesst. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (Urk. 112 S. 3, Prot. II S. 19) ging die Vorinstanz aber nicht von Gegenteiligem aus, sondern stellte vielmehr lediglich fest, dass sich das Gutachten klar für eine stationäre Massnahme ausspreche. Dies ist zutreffend, zumal die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Gutachten nicht aus psychiatrischen Gründen, sondern vorab aus dem juristischen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit Erwähnung findet (Urk. 12/8 S. 44). Aufgrund der diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen hat die Vorinstanz sodann dargelegt, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreiche, um die Beschuldigte zu stabilisieren (Urk. 77 S. 21). Dem ist soweit beizupflichten. 3. Ergänzenden Erwägungen bedarf die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme im engeren Sinne, welche von der Verteidigung verneint und vom Gutachter als rechtliche Frage richtigerweise offen gelassen wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 44). Die Vorinstanz bejahte angesichts der evidenten Behandlungsbedürftigkeit und der beträchtlichen Gefährlichkeit der Beschuldigten sowie des damit verbundenen Risikos erneuter Drohungs- und/oder Gewalthandlungen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer solchen Massnahme. Eine mildere Massnahme, die ebenfalls geeignet wäre, sah die Vorinstanz nicht, weshalb sie für die Beschuldigte eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB anordnete (Urk. 77 S. 19-21). Selbst auf eine geeignete und erforderliche Massnahme ist zu verzichten, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten im Vergleich zur Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten unangemessen schwer wiegt (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2.
- 10 - Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N7 zu Art. 56 mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat, welche dahingehend zu berücksichtigen ist, dass dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden kann, als in dieser zum Ausdruck kommt (BGer 6B_596/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle der Beschuldigten auch für die erkennende Kammer noch als verhältnismässig. Auch wenn das Anlassdelikt – insbesondere falls man von einer Provokation der Privatklägerin ausgehen sollte – keine allzu gravierende Dimension annahm, ist mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 21) doch festzustellen, dass nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann. Gerade der inkriminierte Vorfall macht deutlich, dass sich die Beschuldigte nicht nur verbal zur Wehr setzt, wie dies die Verteidigung erkannt haben will (Prot. II S. 27). Eine nicht geringe von der Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit wird jedenfalls offenbar, weshalb das Anlassdelikt die Anordnung einer Massnahme grundsätzlich rechtfertigt. Es ist mit dem Gutachter sodann davon auszugehen, dass ähnlich gelagerte – mithin keine allzu gravierenden, jedoch auch keinesfalls harmlose – Gewalttaten der Beschuldigten gegen Drittpersonen drohen. Ergänzenden Erwägungen bedarf die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme im engeren Sinne, welche von der Verteidigung verneint und vom Gutachter als rechtliche Frage richtigerweise offen gelassen wurde (vgl. Urk. 12/8 S. 44). Die Vorinstanz bejahte angesichts der evidenten Behandlungsbedürftigkeit und der beträchtlichen Gefährlichkeit der Beschuldigten sowie des damit verbundenen Risikos erneuter Drohungs- und/oder Gewalthandlungen die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer solchen Massnahme. Eine mildere Massnahme, die ebenfalls geeignet wäre, sah die Vorinstanz nicht, weshalb sie für die Beschuldigte eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB anordnete (Urk. 77 S. 19-21). Der Eingriff in die Freiheit der Beschuldigten durch die stationäre Massnahme ist zweifelsohne kein geringer. Es gilt jedoch klarzustellen, dass es bei der
- 11 - Beurteilung der Massnahmebedürftigkeit der Beschuldigten und beim Entscheid, eine stationäre Behandlung anzuordnen, nicht um "das schlimmste Todesurteil", nicht um "5 Jahre Freiheitsentzug" mit "miserablem Rechtsweg" oder um ein "menschenunwürdiges Wegsperren" der Beschuldigten in einen "Psychoknast", wie es die Verteidigung ausdrückte (Prot. I S. 12f., Prot. II S. 20 und 22), geht. Vielmehr geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für eine schwer gestörte und gefährliche sowie behandlungsbedürftige Täterin, deren nicht als Bagatellen zu bezeichnenden Delikte damit im Zusammenhang stehen, und bei der gutachterlich bekräftigt zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit der Störung im Zusammenhang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lasse. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine anzuordnende Massnahme fünf Jahre dauern wird. Die Verteidigung selber sprach von einer durchschnittlichen Massnahmedauer von drei Jahren (Urk. 112 S. 6, Prot. II S. 17). Sobald der Zustand der Beschuldigten es erlauben wird, ist sie bedingt aus der Massnahme zu entlassen, allenfalls unter Anordnung einer ambulanten Massnahme für die Dauer einer Probezeit (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbehörde ist gerade im vorliegenden Fall anzuhalten, gegebenenfalls auch unterjährig zu überprüfen, ob der Zustand der Beschuldigten ein engmaschiges ambulantes Setting für ausreichend erscheinen lässt und sich die Weiterführung der stationären Massnahme damit als nicht länger verhältnismässig erweist (Art. 62d StGB). Dies könnte innert absehbarer Frist der Fall sein. Der Massnahmeentscheid der Vorinstanz ist folglich mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu bestätigen. Vom bereits erfolgten vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme durch die Beschuldigte per 14. April 2015 (vgl. Urk. 104 und 107) ist Vormerk zu nehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt zwar mit ihrer Berufung weitestgehend, es erscheint jedoch unbillig, ihr die Verfahrenskosten der zweiten Instanz aufzuerlegen; sie sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen einschliesslich derjenigen
- 12 für die amtliche Verteidigung. Ein Rückforderungsvorbehalt betreffend der Anwaltskosten erscheint vorliegend nicht angebracht. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens zufolge hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene Haft.
Das Gericht beschliesst: 7. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 4. Dezember 2014 des Bezirksgerichts Zürichs, 7. Abteilung, hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Zivilpunkt) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. 2. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme per 14. April 2015 wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 13 - 5. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft gemäss Anklage (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen], − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold
Urteil vom 19. Mai 2015 Antrag der Staatsanwaltschaft: Urteil der Vorinstanz: 1. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. Berufungsanträge: 1. Es sei die Nennung der vorgeworfenen, in Schuldunfähigkeit begangenen Delikte im Urteil der Vorinstanz als wesentlicher Verfahrensfehler gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. durch die Berufungsinstanz vorzunehmen. 2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.1. Eventualiter sei das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit einzustellen. 2.2. Subeventualiter sei das Verfahren wegen nicht selbst zu verantwortender Schuldunfähigkeit einzustellen und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen. 3. Es sei eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. 4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuungszahlung für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 08. Juli 2014 auszurichten. 5. Die Gerichtskosten der Berufung sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils (Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg) sei zu bestätigen. 1. Das Urteilsdispositiv sei dahingehend zu ergänzen: 1. Die Beschuldigte hat in objektiver Hinsicht die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte nicht schuldfähig ist. Erwägungen: I. Prozessuales II. Erstellung der Unrechtsverwirklichung III. Schuldunfähigkeit und Massnahme IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Gericht beschliesst: 7. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 4. Dezember 2014 des Bezirksgerichts Zürichs, 7. Abteilung, hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Zivilpunkt) und 3 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüll... 2. Für die Beschuldigte wird eine stationäre Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Vom vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme per 14. April 2015 wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatklägerschaft gemäss Anklage (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen], den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.