Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 15.10.2015 SB150040

15. Oktober 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,675 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Angriff etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150040-O/U/ad

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 15. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____ AG, 2. ... 3. ... 4. ... Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Angriff etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Oktober 2014 (DG140161)

_______________________________

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Mai 2014 (Urk. 45) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV - des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 20.00. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

- 3 - 5. Der bedingte Strafvollzug bezüglich folgender Strafe wird widerrufen: - Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012, 18 Monate Freiheitsstrafe. 6. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich folgender Strafen wird abgesehen: - Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2012, 45 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 70.00 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013, 15 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 110.00. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2013 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'771.35 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 1'500.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2013 zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 891.00 zu bezahlen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'550.95 amtliche Verteidigung Untersuchung RA X2._____ Fr. 450.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 46.65 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Angriffs, der versuchten Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig zu sprechen und unter Anrechnung von 23 Tagen Haft mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 20 zu bestrafen. 3. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4.1. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 23 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'600 zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag zuzusprechen. 4.2. Dem Beschuldigten sei für die vormalige Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung von insgesamt mindestens CHF 13'740.40 zuzusprechen. 5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten im Umfang von maximal 20 % aufzuerlegen. Eventualanträge

- 5 - 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung von 23 Tagen Haft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten und einer Busse von CHF 20 zu bestrafen. 2. Die Schadenersatzforderungen der B._____ und von D._____ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. D._____ sei eine Genugtuung von maximal CHF 500 zuzusprechen. E._____ seine eine Prozessentschädigung von CHF 891 zuzusprechen. 3. Die Probezeiten aus den Urteilen des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2012, dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013 seien zu verlängern und der Verurteilte sei zu verwarnen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 79, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 72 S. 2, schriftlich) 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, CHF 105'560.75 an die Privatklägerin, B._____, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

- 6 - _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte A._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV sowie des Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013, unter Anrechnung von 23 Tagen erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 20.– bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf einen Tag festgelegt. Sodann wurde der bedingte Strafvollzug des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 von 18 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen. Vom Widerruf zweier bedingt ausgefällter Geldstrafen wurde abgesehen. Der Beschuldigte wurde sodann noch verpflichtet, dem Privatkläger C._____ als Genugtuung Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. April 2013 sowie der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz von Fr. 85'771.35 zu bezahlen. Weiter wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung gegenüber dem Privatkläger D._____ von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. März 2013 verpflichtet, wobei im Übrigen das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Dem Privatkläger E._____ muss er sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 891.– bezahlen (Urk. 65).

- 7 - Dagegen liess der Beschuldigte durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 60) und reichte innert Frist sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 66). Die Privatklägerin B._____ AG erklärte innert Frist Anschlussberufung (Urk. 72), wohingegen die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 79). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte A._____ ficht das Urteil betreffend der Dispositivziffern 1 - 5, 7 - 10 und 12-13 vollumfänglich an (Urk. 66). Damit erwachsen nur Dispositivziffern 6 (Verzicht Widerruf Geldstrafen) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2015 wurde sodann der bisherige erbetene Verteidiger RA Dr. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. 4.1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 stellte der Verteidiger den Beweisantrag, betreffend Anklageziffer 2 sei die Zeugin F._____ einzuvernehmen (Urk. 86). Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen (Urk. 100; Prot. II S. 10). 4.2. Mit der nämlichen Eingabe beantragte der Verteidiger sodann die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz infolge Ungültigkeit des Verfahrensprotokolls (Urk. 86). Diesem Antrag, der an der Berufungsverhandlung wiederholt wurde (Urk. 97), wurde nicht stattgegeben. Indessen wurde der Verfahrensleiter des vorinstanzlichen Verfahrens als Zeuge vorgeladen und anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen (Urk. 99; Prot. II S. 10). Während die fehlende Unterschrift nicht nachträglich angebracht werden kann, konnte der Zeuge auf diese Weise bestätigen, dass die erstinstanzliche Verhandlung so ablief, wie es im Protokoll festgehalten worden war (Urk. 99 S. 4-6). Dass das Protokoll unrichtig sei, wurde vom Beschuldigten ohnehin nie behauptet. Er machte in seiner Eingabe und in seinem Plädoyer zu den Vorfragen

- 8 nur formelle Mängel geltend (Urk. 86 und 97), die allerdings vorliegend nicht zu einer Beschwerde des Beschuldigten führen. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen. 5. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der Verteidiger nicht ausdrücklich zum Stellen von Beweisanträgen beim Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 345 StPO) aufgefordert wurde (Urk. 99 S. 6), Grund für eine Rückweisung sein. Er hätte ohne weiteres auch noch später Beweisanträge stellen können, welche dann von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wären. Da er dies nicht getan hat, liegt keine Beschwer vor. Die vom Verteidiger angeführten Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB140255 und SB140568 (Urk. 97 S. 2) führten zudem nicht wegen einer fehlenden Unterschrift oder eines nicht formell abgeschlossenen Beweisverfahren, sondern wegen anderer Mängel zu Rückweisungen und sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 6. Die vom Verteidiger vor erster Instanz erhobenen prozessualen Einwände (Verletzung des Anklageprinzips und Mängel anlässlich der Einvernahmen) werden jeweils bei den einzelnen Tatvorwürfen abgehandelt. 6.1. Der Verteidiger liess zudem vor erster Instanz vorbringen, dass es sich bei der Anklageziffern 1 bis 3 um Konstellationen "Aussage gegen Aussage" bzw. um sogenannte Vier-Augen-Delikte handle. Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen werde das Lügen unverfänglich, wenn ein Geschädigter der einzige Tatzeuge sei. Je geringer nämlich die Gefahr sei, dass die Lüge aufgedeckt werde, desto leichter falle das Lügen (mit Hinweis auf Bender et.al.). Diese Erkenntnis sei bei den obgenannten Vorfällen (Anklageziffern 1 - 3) in der Beweiswürdigung zusätzlich gebührend zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei den erwähnten Vorfällen stelle die Anklage ausnahmslos und allein auf die Aussagen der Privatkläger ab. Weil diese, wie dargelegt, qualitativ mangelhaft seien und es auch aussagepsychologisch an einem sog. Kontrollkriterium fehle, könne auf diese unglaubhaften Aussagen beweismässig nicht abgestellt werden. Insbesondere wegen der dargestellten Widersprüche in den Aussagen der Privatkläger und weil es zudem an Zeugen und Sachbeweisen fehle, liege keine für eine Verurteilung hinreichende Tatsachengrundlage vor. Der Verteidiger wies deshalb vor

- 9 - Vorinstanz daraufhin, dass in einer solchen "Aussage gegen Aussage"-Situation grundsätzlich die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht erforderlich sei und ohne Wiederholung der im Vorverfahren erhobenen Einvernahmen durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO eine Verurteilung ausser Betracht falle (Urk. 56 S. 18f.). Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, in solchen Fällen seien die Hauptbelastungszeugen durch das Gericht einzuvernehmen (Urk. 101 S. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf eine erneute Einvernahmen der Privatkläger C._____ (Anklageziffer 1), D._____ (Anklageziffer 2) und E._____ (Anklageziffer 3). 6.2. Dazu ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den bereits erhobenen Beweisen beruht (Art. 389 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht erhebt Beweise erneut, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Abnahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 6B-1251/2014, Urteil vom 1. Juni 2015; mit Hinweisen auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen). 6.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird jeweils zu prüfen sein, ob sich ein Vorgehen nach Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO als notwendig erweist. Bereits hier ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um eigentliche Vier-Augen-Delikte handelt, da zahlreiche andere Personen bei den Vorfällen zugegen waren, mithin als weitere Zeugen hätten in Frage kommen können. Ein Zeuge, der belastende oder entlastende Aussagen macht, muss somit damit

- 10 rechnen, dass seine Aussagen anhand von weiteren Zeugenaussagen überprüft werden könnten. 7. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. 101 S. 2) ist die B._____ Privatklägerin im vorliegenden Verfahren, da sie durch Subrogation in die Ansprüche der Geschädigten eintrat (Urk. 51; vgl. Dolge in: BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 N 55). 8. Zur Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht auf alle Einwände der Verteidigung eingegangen sei (Urk. 101 S. 5 f.), ist auszuführen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur auf wesentliche Einwände einzugehen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Anklageziffer 1 /HD 1. In den frühen Morgenstunden des 7. Aprils 2013 fand vor dem Club "G._____" an der H._____-Strasse in Zürich zwischen C._____, I._____ und A._____ eine tätliche Auseinandersetzung statt. Zunächst soll dabei C._____ dem I._____ drei Faustschläge ins Gesicht verpasst haben (Anklage im Verfahren Proz.Nr. SB150084). Danach flüchtete C._____. I._____ (Proz.Nr. SB150085) und der Beschuldigte A._____ sowie I._____ sollen danach die Verfolgung aufgenommen und C._____ in einem Hinterhof gestellt haben, wo sie ihn mit Fäusten und Fusstritten traktierten haben sollen. I._____ wurde deswegen inzwischen rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt (Urk. 70 in Prozess-Nr. SB150085). 2. Prozessuale Einwände 2.1. In prozessualer Hinsicht liess der Verteidiger betreffend Anklageziffer 1 geltend machen, es fehle an einem gültigen Strafantrag betreffend der einfachen Körperverletzung. So habe der Bruder des Privatklägers C._____ Strafanzeige

- 11 erstattet, obwohl nur der Privatkläger selbst Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes sei (Urk. 55 S. 1 f.). Die Strafantragsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigen Person der Täter bekannt wird (Art. 31 Satz 2). Die Untersuchungsbehörde erhielt vom Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013 ein Bild des Beschuldigten, welcher gemäss Aktennotiz vom 5. Juni 2013 mit Namen (A._____) identifiziert werden konnte (Urk. HD 17/2). Damit hat der Privatkläger mit seiner Konstituierung am 17. Juli 2013 (Urk. HD 36/2) die Frist gewahrt, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Wie noch zu zeigen sein wird, kann im Übrigen diese Frage offen bleiben, da der Beschuldigte wegen Angriffs verurteilt wird (vgl. nachstehend Erw. III.). Mit Erklärung vom 2. Oktober 2015 (hierorts eingegangen am 5. Oktober 2015 (Urk. 87) zog sodann der Privatkläger C._____ den Strafantrag betreffend die einfache Körperverletzung zurück und erklärte ein Desinteresse betr. Strafverfahren gegen den Beschuldigten und dessen Bestrafung wegen des Vorwurfs des Angriffs i.S. von Art. 134 StGB. 2.2.1. Die Verteidigung macht sodann geltend, alle Einvernahmen betreffend Anklagepunkt 1/HD seien zufolge Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Vorverfahren unverwertbar. Entgegen den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO seien dem Beschuldigten zu Beginn der ersten und auch der weiteren Einvernahmen kein umfassender und detaillierter Tatvorhalt gemacht worden. Zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 16/1) sei ihm bezüglich Anklageziffer 1/HD unter Angabe von Ort, Zeit und Name des Geschädigten der Vorwurf der Körperverletzung eröffnet worden. Danach sei er gefragt worden, ob er von sich aus etwas zur genannten Angelegenheit aussagen wolle und sei weiter zur Sache ausgefragt worden (Urk. HD 16/1 Ziffer 6 ff.). Damit sei ihm jedoch zu Beginn der Einvernahme prozessrechtswidrig nur gerade der noch unvollständige Tatbestand bzw. die strafrechtliche Marginale mitgeteilt, jedoch keine konkrete Tathandlung, also kein Lebenssachverhalt vorgehalten worden. Auch über die Art der angeblich verursachten Verletzung sei er nicht orientiert worden. Erst ab Ziffer 27 der Befragung seien dem Beschuldigten erstmals konkretere Tatvorwürfe gemacht worden. Ein vollständiger Tatvorhalt habe jedoch

- 12 zwingend zu Beginn der Einvernahme zu erfolgen und nicht zu irgendeinem späteren Zeitpunkt. Auch bei den weiteren Einvernahmen (Urk. HD 16/2 und 16/3) seien ihm ausser den gesetzlichen Tatbeständen keine eigentliche Tathandlung im Sinne eines Lebenssachverhalts vorgehalten, mithin kein Tatvorwurf gemacht worden. Die Schlusseinvernahme mit dem (erstmaligen) Tatvorhalt sei ebenfalls nicht verwertbar. Durch den Wegfall dieser Einvernahmen und wegen der fehlenden korrekten Orientierung über den Tatvorwurf seien Art. 143 Abs. 4, Art. 157 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sowie in fundamentaler Weise auch der Gehörsanspruch, das Recht auf Verteidigung und das Fairnessgebot verletzt (Urk. 56 S. 3 f.). 2.2.2. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (Schmid, Handbuch, N 860; ders., Praxiskommentar, Art. 158 N 8; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 158 StPO N 22; Gunhild Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 20; vgl. auch Jean-Marc Verniory, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 158 N 13). Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 6B_912/2013, Urteil vom 4. November 2014). 2.2.3. Der Beschuldigte wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2013 vom einvernehmenden Polizeibeamten darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil von C._____, begangen

- 13 am 7. April, zwischen 03.15 Uhr und 03:47 Uhr, in Zürich an der H._____-Strasse eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen würde (Urk. HD 16/1 S. 1). Der Beschuldigte wurde im Weiteren über seine Rechte belehrt. Dann wurde er zunächst zu seinen Personalien und zum PIN-Code der zwei bei ihm vorläufig sichergestellten Mobiltelefone befragt. Anschliessend daran wurde die Einvernahme zur Sache mit der Frage eingeleitet, ob der Beschuldigte von sich aus etwas zur genannten Gelegenheit aussagen wolle (Urk. HD 16/1 Frage 6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde dem Beschuldigten dann die Verletzungen und sodann die Aussagen des Privatklägers C._____ vorgehalten, wonach er von beiden Angreifern geschlagen worden sei: einer der beiden Angreifer habe ihn zuerst auf den Boden gezogen und dann mit den Fäusten auf seinen Kopf eingeschlagen, der zweite Angreifer habe nur mit den Schuhen in Richtung seines Kopfes getreten, als er am Boden gelegen sei (Urk. HD 16/1 Fragen 34 ff.). Zwar wurde dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme bei der Information über den Verfahrensgegenstand das behauptete Vorgehen bei der Körperverletzung und die Verletzung an sich nicht genannt. Indes wurde ihm nicht bloss pauschal vorgeworfen, er habe den Privatkläger C._____ verletzt. Vielmehr wurden Tatzeitpunkt und Tatort präzise umrissen, so dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Die Einvernahme erfolgte somit nicht prozessrechtswidrig. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob bei fehlender Information über den Verfahrensgegenstand in der ersten Einvernahme sämtliche nachfolgenden Vernehmungen nichtig sind (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.4). 2.3.1. Der Verteidiger bringt weiter vor, in den Konfrontationseinvernahmen mit den Beschuldigten I._____, A._____ und C._____ seien sie zu Beginn aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Eine solche Aufforderung zur Wahrheit sei indes klar prozessrechtswidrig, denn beschuldigte Personen seien selbstverständlich nicht zur Wahrheit verpflichtet und dürften demnach auch nicht dazu aufgefordert werden. Im Anschluss an diese Ermahnung zur Wahrheit seien die Beschuldigten auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte hingewiesen. Dies seien indessen zwei unterschiedliche Belehrungen, was sich etwa deutlich aus § 149b

- 14 - Abs. 2 der alten ZH-StPO ergebe und selbstverständlich auch gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO. Dass es sich um zwei verschiedene Belehrungen handle, zeige sich auch an den Einvernahmeprotokollen durch das Wort "und" zwischen den beiden Belehrungen. Beim Hinweis auf die Straffolge der Rechtspflegedelikte, welcher im Übrigen für Beschuldigte im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sei (Art. 143 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 StPO), gehe es nicht um die Aufforderung zur Wahrheit, sondern nur darum, über die Straffolgen dieser Tatbestände zu informieren. Wegen der erfolgten Mahnung zur Wahrheit seien die Einvernahmen prozessrechtswidrig durchgeführt worden, was deren Nichtigkeit zur Folge habe. Durch den Wegfall dieser gemäss EMRK eminent wichtigen Einvernahmen mit "Belastungszeugen" sei bezüglich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1 der staatsanwaltschaftlichen Beweisführung die Substanz entzogen, was zwingend den Freispruch zur Folge habe (Urk. 56 S. 6). 2.3.2. Der Beschuldigte A._____, I._____ und C._____ wurden bei den Konfrontationseinvernahmen vom 3. Juli 2013 und vom 10. Februar 2014 als beschuldigte Personen befragt. Sie wurden zu Beginn der Einvernahmen u.a. auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Im Anschluss daran wurden sie aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht. Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 16. März 2015 (6B_1011/2014 Erw. 1.3.) festgehalten hat, sei es nicht ersichtlich, inwiefern diese Belehrung unzulässig gewesen sein soll. Zwar treffe zu, dass das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person unbesehen darum, ob sie allein oder im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit Mittätern, Teilnehmern oder Zeugen zu der ihr zur Last gelegten Straftat befragt werde und dass sie nicht nur keine Aussage-, sondern auch keine Wahrheitspflicht treffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Doch sei im zu beurteilenden Fall, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annähmen, die Ermahnung zur Wahrheit im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen. An dieser Einschätzung ändert sich nichts, auch wenn sich der zitierte Entscheid (BGE 6B_1011/2014) noch auf (altes) kantonales Recht stützt. Unbehilflich ist die

- 15 an sich zutreffende Feststellung der Verteidigung, wonach die Bestimmungen der (neuen) StPO (Art. 143 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 StPO) keinen Hinweis auf die Straffolge der Rechtspflegedelikte für Beschuldigte vorsähen. Diese führt aber nicht zu einer Ungültigkeit der Einvernahmen, wenn eine entsprechende Belehrung des Beschuldigten in Anlehnung an die Regelung über die Einvernahme von Auskunftspersonen erfolgt (bisher: § 149b Abs. 2 StPO/ZH, neu: Art. 181 Abs. 2 StPO; zum bisherigen Recht: HANS BAUMGARTNER, Zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen, SJZ 90/1994, S. 63). Gegenteils gehen die Meinungen vielmehr auseinander, ob eine solche Belehrung ein Gültigkeitserfordernis darstellt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 181 N 8 bzw. Donatsch, in : Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 181 N 20 ff.). Diese Frage stellt sich hier aber gar nicht. Damit erweist sich dieser Einwand als unbegründet. 2.4. Die Verteidigung rügt sodann eine Verletzung des Anklageprinzips in zweifacher Hinsicht. Zum einen sei die Umschreibung des Anklagevorwurfs unter Anklageziffer 1/HD äusserst unbestimmt und die Verletzungen des Privatklägers C._____ würden den beiden angeblichen Tätern (dem Beschuldigten A._____ und Mitbeschuldigten I._____) nicht zugeordnet (nachfolgend Ziff. 2.4.1.ff.). Zum zweiten macht sie geltend, die vorinstanzliche Subsumierung des Sachverhalts unter den Tatbestand des Angriffs verletze ebenfalls das Anklageprinzip (nachfolgend 2.4.2.). 2.4.1.1. Im ersten Absatz des Anklagesachverhaltes heisse es, dass der Beschuldigte den Privatkläger angreife, indem er ihn gepackt, festgehalten und ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe. Dabei werde allerdings nicht angegeben, womit, wie und wo dieser angegriffen, gepackt und festgehalten worden sein soll. Danach werde geschildert, dass der Beschuldigte dem Privatkläger drei bis vier Faustschläge gegen den rechten Kopfbereich versetzt habe. Dabei werde jedoch nicht genannt, mit welcher Hand diese Schläge erfolgt sein sollen. Zudem besagten Faustschläge gegen den "rechten Kopfbereich" nichts Konkretes. Es werde nämlich nicht dargetan, ob das Gesicht, das Ohr, der Schädel oder der Hinterkopf getroffen worden sein sollen. Schliesslich würden auch keine Verlet-

- 16 zungen genannt, welche durch diese angeblichen Schläge des Beschuldigten verursacht worden sein sollen. Unklar sei auch, wie der Beschuldigte den Geschädigten gleichzeitig am Boden festgehalten und ihm mehrere Faustschläge versetzt haben soll. Eine derart unbestimmte Sachverhaltsumschreibung verletze eindeutig den Anklagegrundsatz. Im zweiten Absatz des ersten Anklagesachverhaltes werde weiter erwähnt, dass I._____ dem Privatkläger Faustschläge und Fusstritte versetzt hätte. Ein Tritt sei gegen die Beine erfolgt. Gegen welche Körperteile die weiteren Schläge und Tritte ausgeteilt worden sein sollen, sei laut Anklage unklar geblieben. Daraus entstandene Verletzungen seien ebenfalls nicht genannt worden. Im dritten Absatz des Anklagesachverhalts würden die durch das gewaltsame Vorgehen von A._____ und I._____ angeblich entstandenen Verletzungen beschrieben (Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde beim rechten Ohr und eine solche oberhalb der Nase), ohne Zuordnung der Verursachung der einzelnen Verletzungen auf die jeweiligen Beschuldigten. Damit aber könne die Verursachung dieser Verletzungen den beiden angeblichen Tätern überhaupt nicht zugeordnet werden. Da vorliegend weder eine mittäterschaftliche Begehungsweise noch der Straftatbestand des Angriffs i.S. von Art. 134 StGB eingeklagt worden sei, verletzte die unterlassene Zuordnung der körperlichen Verletzungen wegen der fehlenden Bestimmtheit den Anklagegrundsatz. Demzufolge könne keine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung erfolgen (Urk. 56 S. 6 f.). 2.4.1.2. Der Verteidiger lässt sodann bezüglich Anklageziffer 1 vorbringen, dass die Vorinstanz mit der rechtlichen Subsumption des Anklagesachverhalts unter den Tatbestand des Angriffs das Anklageprinzip verletze. Es sei fraglich, ob der gemeinschaftliche Angriffsvorsatz aus dem angeklagten Sachverhalt und aus dem Lebenssachverhalt entnommen werden könne, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, des I._____s und des Privatklägers. Selbst dieser habe nicht behauptet, dass ein koordinierter Angriff auf ihn durchgeführt worden sei (Prot. I S. 7). Vorliegend sei weder ein koordiniertes noch ein einseitiges Vorgehen seitens der Beschuldigten erstellt (Urk. 101 S. 11 und S. 18 f.).

- 17 - 2.4.1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGE 6B_518/2014, Erw. 6.2., Urteil vom 4. Dezember 2014). 2.4.1.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat ist in der Anklageschrift genügend präzise umschrieben. So wird im ersten Abschnitt das Vorgehen des Beschuldigten gegen den Privatkläger C._____ klar umschrieben (Packen und Niederreissen des Privatklägers, Festhalten und Versetzen von drei bis vier Faustschlägen gegen den rechten Kopfbereich). Für den tatbestandlichen Vorwurf ist dabei unerheblich, wie er ihn gehalten haben soll und mit welcher Faust er die Schläge ausgeteilt hat. Zu hören ist die Verteidigung allerdings mit dem Einwand, dass die täterbezogene Verursachung der Verletzungen in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Erwähnung findet und somit eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung entfalle. 2.4.1.5. Das Gericht ist indessen an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen). Ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als einfache Körperverletzung oder als Angriff zu qualifizieren ist, ist eine Rechtsfrage. Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung ein. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte A._____ habe sich des Angriffs schuldig gehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b-518%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b-518%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b-518%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-19%3Ade&number_of_ranks=0#page19

- 18 macht. Vorab verwarf die Vorinstanz die Möglichkeit einer mittäterschaftlichen Tatverübung. Der Beschuldigte habe sich zwar am gewalttätigen Vorgehen I._____s gegen C._____ beteiligt, doch habe er sich dabei nicht dessen Verletzungsvorsatz zu eigen gemacht, sondern habe seinem Kollegen vielmehr unterstützend zu Seite stehen wollen, indem er C._____ ebenfalls geschlagen habe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass er nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten die Auseinandersetzung beendet habe, indem er I._____ von weiteren Handlungen abgehalten habe. Deshalb lasse sich nicht sagen, er habe sich den Vorsatz von I._____ vollständig zu eigen gemacht und sei mit dessen Vorgehen jederzeit einverstanden gewesen (Urk. 65 S.. 21 f.). 2.4.2. Der Verteidiger bestreitet, dass der gemeinschaftliche Angriffsvorsatz dem angeklagten Sachverhalt und aus dem Lebenssachverhalt entnommen werden könne. Der Privatkläger C._____ habe selbst nie behauptet, dass ein koordinierter Angriff auf ihn durchgeführt worden sei (Prot. I S. 7). Er führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe gemäss Anklage zeitlich vor I._____ zugeschlagen. Dass er auch dann noch weiter geschlagen habe, als I._____ tätlich geworden sei, könne ihm nicht nachgewiesen werden. Ein gemeinsamer Tatentschluss liege nicht vor (Urk. 101 S. 18 f.). Zudem habe C._____ gemäss den Aussagen von I._____ selbst auch Schläge ausgeteilt, so dass keine einseitige Auseinandersetzung im Sinne eines Angriffs gegeben sei (Urk. 101 S. 11). 2.4.2.1. Gemäss Art. 134 StGB ist der Angriff die einseitige, von feinseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Beteiligung kann dabei auf jede Art erfolgen; sie kann eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei sein (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren). Verlangt wird sodann Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff; der Vorsatz bezieht sich nicht auf die Verletzungs- oder Todesfolge, welche eine objektive Strafbarkeitsbestimmung darstellt (BSK StGB-Stefan Maeder, Art. 134 N 6 ff.).

- 19 - 2.4.2.2. Die Anklage beschreibt zunächst die körperliche Attacke von zwei Personen auf ein Opfer. Die Körperverletzung (als objektive Strafbarkeitsbedingung) beschreibt sie als Folge des gewaltsamen Vorgehens des Beschuldigten und I._____. Das gemeinsame Vorgehen und mithin der Angriffsvorsatz ergibt sich nicht nur aus der Beschreibung, wonach der Beschuldigte als Folge seines gewaltsamen Angriffs bzw. Vorgehens gegen C._____ die Verletzungen in Kauf genommen habe, sondern auch aus der Schilderung, wie der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ den Geschädigten C._____ verfolgt hatten. Die Vorsatzumschreibung umfasst zwar auch die (konkreten) Verletzungsfolgen, geht somit über das vom Tatbestand geschützte Rechtsgut der abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität hinaus. Darin enthalten ist aber begrifflich der Vorsatz an der Beteiligung am Angriff. Entgegen dem Verteidiger genügt somit die Anklageschrift den Erfordernissen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger wurde sodann im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vom Gericht das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Subsumption des Anklagesachverhalts unter den Tatbestand des Angriffs gewährt (Prot. I S. 7). Auch unter diesem Aspekt ist keine Verletzung des Anklageprinzips auszumachen. 3. Sachverhalt betr. Anklageziffer 1/HD 3.1. Der Beschuldigte gibt zu, zusammen mit I._____, dem Privatkläger C._____ gefolgt zu sein. Er bestreitet hingegen, ihn geschlagen zu haben. Vielmehr habe er I._____, welcher mit Fäusten und Fusstritten auf den Privatkläger eingeschlagen habe, von diesem getrennt (Urk. HD 16/1 A 22; Urk. HD 16/2 S. 5 f.; Urk. HD 19/3 S. 7; Urk. 58 S. 4 f.; Prot. II S. 16). Belastet wird der Beschuldigte vom Privatkläger C._____; der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte I._____, ein Freund des Beschuldigten (Urk. 58 S. 5), stellte eine Beteiligung des Beschuldigten an den Tätlichkeiten in Abrede ("A._____ hat nichts gemacht. Er stand nur daneben und hat zugeschaut"; Urk. HD 19/1 S. 25). Allerdings bestritt er gleichzeitig, dass seine eigenen "schwachen Schläge" den Privatkläger so stark hätten verletzen können (Urk. HD 19/1 S. 32).

- 20 - 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers C._____, des Mitbeschuldigten I._____ und des Beschuldigten sowie die medizinischen Akten über den Privatkläger zutreffend wiedergegeben (Urk. 65 S. 7-12; Art. 82 Abs. 4. StPO). Ebenso hat die Vorinstanz in richtiger Anwendung der Beweisregeln die Aussagen gewürdigt und auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft. Um Wiederholungen zu vermeiden ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 65 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgende Erwägungen heben nochmals die wesentlichen Punkte hervor. 3.3. Was die Glaubwürdigkeit angeht, war der Privatkläger vor dem Club G._____ -wie bereits eingangs erwähnt (Erw. II.A.1.) - in eine tätliche Auseinandersetzung mit I._____ verwickelt. Er hat in jenem Verfahren betreffend des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung (SB150084) die Rolle als Beschuldigter und I._____ jene als Privatkläger inne. Dieser unterschiedlichen Rollenverteilung und der damit verbundenen Interessenlage ist bei der Aussagenwürdigung Rechnung zu tragen. Der Privatkläger C._____ wurde sodann von Seiten des Beschuldigten A._____s aufgefordert (Urk. HD 16/1 A. 58), er solle die Anzeige zurückziehen. Offensichtlich hat er vor ihm Angst (Urk. HD 19/1 S. 28 ff. insbes. S. 30; Urk. HD 17/4 A 3). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 hat er sie dann tatsächlich zurückgezogen. Was die Beziehung zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Mitbeschuldigten I._____ anbelangt, die sich als Freunde bezeichnen (Urk. HD 58 S. 5), so fällt die asymmetrische Belastung auf: I._____ versucht A._____ möglichst zu entlasten, während A._____ ihn stark belastet. So stritt I._____ anfänglich eine Beteiligung des Beschuldigten völlig ab und gab ab an, den Privatkläger alleine verfolgt und vor dem J._____ in einer 1:1-Situation gestellt zu haben (Urk. HD 18/1 A 26). Er verneinte sodann ausdrücklich, dass der Beschuldigte auch dabei gewesen sein soll (Urk. HD 18/1 A 27, A 87). Im weiteren Untersuchungsverlauf verneinte er die Gegenwart des Beschuldigten nicht mehr, blieb aber dabei, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht geschlagen habe. Der Beschuldigte A._____ hinwiederum belastete I._____ massiv ("Er schlug einfach wild auf ihn ein. Der unbekannte Typ ist schliesslich zu Boden gegangen. Als er am Boden lag, trat I._____ mit dem Fuss einmal gegen den Typen. Als ich das sah, hielt ich I._____ fest und sagte zu ihm, dass er aufhören soll"; Urk. HD 16/1 A 22). Diese Aussa-

- 21 gen machen den Anschein, als wollten die beiden klarerweise eine Beteiligung von A._____ ausschliessen. Mit Blick auf die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen geht indessen diese Strategie nicht auf, da I._____ nicht bereit war, für die Verletzungsfolgen alleine verantwortlich zu sein (Urk. HD 19/1 S. 32). Die auf vorliegendes Ereignis bezogene (spezielle) Glaubwürdigkeit der beiden ist zufolge dieses taktischen Einschlags erheblich getrübt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 101 S. 11) führt diese Relativierung der selbstbelastenden Aussagen von I._____ dazu, dass auch deren Glaubhaftigkeit entsprechend beeinträchtigt wird. 3.4. Was nun die Aussagen im Einzelnen geht, so hat der Privatkläger C._____ zunächst in seinen Aussagen klar die beiden Mitbeschuldigten als Angreifer identifiziert. Diese bestreiten ihre Anwesenheit am Tatort denn auch nicht. Sie seien alleine mit dem Privatkläger dort gewesen (Urk. HD 19/1 S. 27). Gemäss Privatkläger sei zunächst der Beschuldigte A._____ über die Mauer geklettert, als er (der Privatkläger) am Telefonieren gewesen sei; er habe ihm angedeutet, ruhig zu sein. Er habe gedacht, der Beschuldigte wolle nur mit ihm reden (Urk. HD 17/1 A 13; Urk. HD 17/5 S. 4; Urk. 19/1 S. 16 f.). Dann sei auch der Mitbeschuldigte I._____ über die Mauer geklettert, worauf der Beschuldigte ihn auf den Boden gezogen und ihn mehrmals mit den Fäusten auf den rechten Kopfbereich geschlagen habe. Danach habe ihn der Mitbeschuldigte I._____ mit den Schuhen in den Bereich des rechten Ohrs geschlagen (Urk. HD 16/5 S.5). Diese Angaben, die durch ihre Originalität (Andeutung zum Ruhigsein) und auch Realitätsverknüpfung (durch das Telefongespräch ["Ich vergass, dass ich nicht hätte laut sein sollen (Urk. HD 19/1 S. 16)] wurde wohl der Beschuldigte auf ihn aufmerksam) auffallen, werden vom Beschuldigten insoweit bestätigt, dass er ebenfalls den Privatkläger C._____ beim Telefonieren betroffen hat und mit ihm nur habe sprechen wollen (Urk. HD 16/1 A 7; 19/1 S. 23; Urk. 58 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht wegen der Stimme auf ihn aufmerksam geworden, sondern sie hätten ihn - wohl zufällig - auf dem Rückweg zum Club "G._____" gesehen ["Ich sagte ihm (I._____), lass uns rüber (i.e. über die Mauer) gehen, damit wir zum G._____ zurückfinden (Urk. HD 19/1 S. 22 f.)] ist nicht

- 22 überzeugend: die beiden verfolgten - wie sich aus Zugaben des Beschuldigten ergibt (Urk. HD 16/1 A 7, 52) - den Privatkläger C._____ (A._____: "Aber I._____ war aufgebracht, er wurde geschlagen, er hat geblutet, er wollte zu C._____. Er wusste nicht wo er war. Ich habe ihn gefragt. Er sagte zu mir, er könnte in dieser Strasse sein. Wir waren noch nicht bei dieser Mauer." Urk. HD 19/ S. 22 f.); sodann erweist sich die Mauer als relativ hoch, so dass sich der Beschuldigte beim Überqueren sogar am Knie verletzte (vgl. Urk. HD 16/4 Foto Nr. 9; Urk. HD 16/1 A 56). Diese Zugaben zeigen klar, dass der Beschuldigte und I._____ gezielt auf der Suche nach dem Privatkläger C._____ waren und sie nicht zufällig in diesem Hinterhof gelandet waren und über die Mauer zum G._____-Club zurückwollten. 3.5. Der Beschuldigte A._____ will sodann erst nach I._____ dazugekommen sein und letzteren vom Privatkläger getrennt haben (Urk. 58 S. 5). Diese an der Hauptverhandlung vorgetragene Version vermag nicht zu überzeugen. In den ersten beiden Einvernahmen rund zwei Monate nach dem Vorfall glaubte er auf Vorhalt nicht, dass er als erstes den Privatkläger erblickt habe. Er sei über die Mauer gegangen und I._____ auch. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Aber er habe zuerst mit dem Privatkläger gesprochen (Urk. 16/1 A 54; 16/2 S. 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme rund drei Wochen später sollen sie beide gleichzeitig über die Mauer geklettert sein (Urk. HD 19/1 S. 23). Dieses Aussageverhalten des Beschuldigten widerspiegelt den Versuch, seinen Anteil am Vorfall möglichst klein zu halten und keine aktive Rolle einzunehmen. Demgegenüber sind die Angaben des Privatklägers C._____ nachvollziehbar, insbesondere was sein Auffinden angeht. Auf die Angaben von I._____ kann nicht abgestellt werden, da er - wie bereits erwähnt - offensichtlich den Beschuldigten entlasten will und aus diesem Grund nicht davor zurückscheut, zu lügen. 3.6. Was nun den eigentlichen Vorgang im Hinterhof angeht, so führt der Privatkläger C._____ detailliert und in den verschiedenen Einvernahmen gleichbleibend aus, dass er im Hinterhof vermutlich wegen des Telefongesprächs vom Beschuldigten und I._____ entdeckt worden sei. Zuerst sei ein Mann über die Mauer geklettert und zu ihm hingekommen, danach sei dieser "Hammer" (gemeint I._____) darüber geklettert. Der erste Mann, ein Arabertyp sei sofort auf ihn zugekommen,

- 23 habe ihn auf den Boden gezogen und mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen (Urk. HD 1/1 S. 6) bzw. mit der Faust seitlich rechts im Bereich des Halses (Urk. HD 17/5 S. 6). Dieser "Hammer" habe ihn nur mit den Schuhen Richtung Kopf geschlagen. Er habe danach am rechten Ohr geblutet und habe auch auf der Nase eine Verletzung gehabt. Sie hätten dann von ihm abgelassen und hätten wieder über die Mauer zurück klettern wollen. Einer der beiden sei aber zurückgekommen und habe ihm mit dem Schuh in die rechte Körperseite geschlagen, weil er sich vermutlich aufzurichten versucht habe (Urk. HD17/1 A. 13; Urk. HD 17/5 S. 4 ff.; Urk. HD19/1 S. 16 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, dieser habe I._____ zurückgehalten, erklärt er, er habe nichts gesehen aber gehört: "Es ist genug" (Urk. HD 17/5 S. 7). Gerade Letzteres zeigt auf, dass er die Darstellung des Beschuldigten nicht völlig in Abrede stellt und auch Aussagen zu dessen Gunsten bestätigt. Abweichungen in der Darstellung des Kerngeschehens halten sich in engen Grenzen (der Beschuldigte habe ihn auf den Boden gezogen und mit den Fäusten auf den Kopf geschlagen [Urk. HD 17/1 A 13] bzw. der Beschuldigte habe ihn am Hemd gepackt und er sei schwach geworden und zu Boden gefallen; der Beschuldigte habe ihn als erster geschlagen, wobei er ihm das Knie auf den Körper gestützt habe und I._____ ihn dann mit Fusstritten traktiert habe [Urk. HD 17/5 S. 4 ff.] bzw. der Beschuldigte habe ihn nur ein bisschen am Kragen gepackt, dann habe er sich auf den Boden gelegt [Urk. HD 19/1 S. 17], wobei er ihn geschlagen habe, bis I._____ gekommen sei). Praktisch gleichbleibend schildert er auch die ihm vom Beschuldigten verabreichten Faustschläge (gegen den Kopf, [Urk. HD 17/1 A 13], mit der Faust seitlich rechts im Bereich meines Halses [Urk. HD 17/5 S. 6] bzw. gegen den rechten Kopfbereich [Urk. HD 19/1 S. 17]). Entgegen der Verteidigung sind diese verschiedenen Darstellungen nicht "unheilbare Lügensignale" (Urk. 56 S. 12 und Urk. 101 S. 11 f.), sondern sie machen deutlich, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belasten will. Unterschiedlich schildert er, wie er vom Beschuldigten am Boden festgehalten worden sei (mit dem Knie fixiert [Urk. HD 17/5 S. 5] bzw. mit der Hand festgehalten [Urk. HD 19/1 S. 5]). Dieser Umstand vermag indessen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht wesentlich zu entkräften, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Dynamik der Auseinandersetzung mit wechselnden Positionen. Dass er unter den genann-

- 24 ten Umständen nicht sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder beiden Händen zugeschlagen habe, und ob und wann genau er am Hals oder am Kopf getroffen wurde, hat entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 101 S. 12) ebenfalls keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Seine Aussagen sind auch zurückhaltend, indem er die erhaltenden Schläge nicht den einzelnen Tätern zu ordnen kann (Urk. HD 19/1 S. 18). Diese Aussage bezieht sich aber auf die zweite Phase mit der Beteiligung von I._____, da er klarerweise daran festhielt, dass der Beschuldigte zuerst geschlagen habe (Urk. HD19/1 S. 19). Insoweit ist der Sachverhalt erstellt. 3.7. Die Motivation des Beschuldigten für die Beteiligung erklärt sich aus den Begleitumständen und seinen Aussagen. Er bezeichnet den Mitbeschuldigten I._____ als Freund, dem er habe helfen wollen, nachdem er gesehen habe, dass er voller Blut gewesen sei (Urk HD 16/1 A 7, 14). I._____ sei "voll hässig" gewesen, da ihm der Privatkläger die Nase gebrochen habe (Urk. HD 16/1 A 22). Bei der Beantwortung der Frage, weshalb er dem Mitbeschuldigten gefolgt sei und sich eingemischt habe, zeigt sich sein Erklärungsnotstand [weil er es einfach nicht habe über das Herz bringen können. Er kenne ihn ja, er habe ihn blutüberströmt gesehen. Er habe ihm leid getan, er habe ihm irgendwie helfen wollen. Er sei hinterher gegangen, nicht um zu helfen, sondern um zu sehen, was der Mitbeschuldigte mache] (Urk. HD 16/2 S. 3). Dass er schlichtend eingreifen und nur mit dem Privatkläger C._____ reden wollte, als er sich der Verfolgung des Privatklägers anschloss, erweist sich vor diesem Hintergrund als wenig glaubhaft. Es hätte unter diesen Umständen keinen Grund für C._____ gegeben, ihn zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte erklärte denn auch, dass er nach einer Sekunde, nachdem der Mitbeschuldigte den Privatkläger geschlagen hatte, er habe gehen wollen. Er habe sich ca. 1 Meter entfernt. Als er dann aber gesehen habe, dass der Privatkläger zu Boden gegangen sei, sei er zurückgegangen und habe den Mitbeschuldigten zurückgehalten (Urk. HD 16/2 S. 6). Er führte auch aus, er habe schon gesehen, dass der Mitbeschuldigte den Privatkläger geschlagen habe und dieser die Hände auch bewegt habe. Er habe Angst gehabt, er habe ständig nach hinten geschaut, ob noch weitere Leue kommen würden bzw. er habe sich wegen der Anwohner und des von den Beiden verursachen Lärms sorgen gemacht

- 25 - (Urk. HD19/1 S. 25). Diese Angaben zeugen nicht von einem wirklichen Schlichtungswillen des Beschuldigten, sondern von einem Gewährenlassen, und belegt, dass auch aus seiner Sicht der Mitbeschuldigte Revanche für die vom Privatkläger erlittene Unbill nehmen durfte. Insgesamt war für den Beschuldigten klar, dass der Mitbeschuldigte sich am Privatkläger rächen wollte und er, indem er sich der Verfolgung anschloss, ihn dabei unterstütze. Die Aussage, er habe schlichten wollen, erweist sich als Schutzbehauptung. 3.8. Eine nochmalige Einvernahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO erübrigt sich. Ein eigentliches Vier-Augen-Delikt liegt nicht vor, da auch der Mitbeteiligte I._____ anwesend war und - wenn auch unglaubhaft - ausgesagt hat. Sodann liegt als Sachbeweis ein Arztbericht zu den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen vor. Es ist nicht ersichtlich und auch der Verteidiger hat keine entsprechenden Angaben gemacht, inwiefern das Aussageverhalten (wie er es sagt) des Privatklägers C._____ für den Entscheid massgeblich sein könnte, die über die inhaltliche Analyse hinausgeht. 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1/HD erstellt ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Würdigung des Sachverhalts auf Angriff und nicht auf einfache Körperverletzung - wie von der Anklagebehörde beantragt erkannt (Urk. 65 S. 21 - 24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen Person anschliesst. Eine Beteiligung kann in jeder Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff verlangt, wobei Eventualvor-

- 26 satz genügt. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen zur Folge haben (BSK II-Maeder, Art. 134 N 5 ff.). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der (einfache) Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB vorliegend gegeben ist (Urk. HD 22/3 und 22/4). Sie wird auch nicht vom Verteidiger angezweifelt (Prot. S. 7). 4.3. Wie bereits die Vorinstanz herausgearbeitet hat, ist der Beschuldigte mit seinem Eingreifen dem Mitbeschuldigten bei seinem Vergeltungswunsch unterstützend zur Seite gestanden. Indem er den Privatkläger zunächst selber festhielt und ihn mit Faustschlägen traktierte, wurde dieser eingeschüchtert und wehrlos gemacht, damit der Mitbeschuldigte ihn schlagen konnte. Wie sich den Aussagen des Privatklägers entnehmen lässt, leistete dieser beim Erscheinen des Beschuldigten kaum körperlichen Widerstand ("A._____ hat mich nur ein bisschen am Kragen gepackt, dann habe ich mich auf den Boden gelegt ", Urk. HD 19/1 S. 17). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, da er wusste, dass der Mitbeschuldigte ebenfalls am Angriff auf den Privatkläger teilnehmen würde. Auch während des Angriffs des Mitbeschuldigten stand er daneben und unterstützte diesen mit seiner Anwesenheit in seinem Vorhaben, indem er nach allfälligen Zeugen Ausschau hielt, anstelle sich zu entfernen. Erst sein Eingreifen ("Jetzt ist genug") beendete den Angriff. Wie bereits ausgeführt wurde, verfolgte der Beschuldigte gemeinsam mit I._____ C._____. Die Ansicht der Verteidigung, es hätten zwei zeitlich getrennte Auseinandersetzungen, an denen jeweils nur einer der beiden beteiligt war, stattgefunden, weshalb kein Angriff vorliege (Ur. 101 S. 18 f.), ist nicht haltbar. Der Beschuldigte hat somit den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Entsprechend ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen.

- 27 - B. Anklageziffer 2 /ND 1 5. Am 22. März 2013, ca.02.36 Uhr, soll der Beschuldigte im Club "K._____" beim … in Zürich dem Geschädigten D._____ eine heftige Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt haben, worauf das rechte Ohr des Geschädigten "dumpf" geworden sei, er ein lautes Pfeifen im Ohr habe und ihm schwindlig geworden sei. Der Beschuldigte habe ihm anschliessend noch zwei weitere Ohrfeigen versetzt. Der Geschädigte habe deswegen eine Trommelfellperforation rechts erlitten. 6. Prozessuale Einwände 6.1.1. In prozessualer Hinsicht lässt der Verteidiger auch hier vorbringen, die Einvernahmen des Beschuldigten seien prozessrechtswidrig und unverwertbar, da der vollständige Tatvorhalt nicht zu Beginn der Einvernahmen bei der Polizei (Urk. ND 1/6/1) und er Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/6/2) erfolgt sei (Urk. 56 S. 5 f. und Urk. 101 S. 7 f.). Was die diesbezügliche Rechtsprechung anbelangt, so kann auf vorstehende Ausführungen (II.A.2.2.2.) verwiesen werden. 6.1.2. Der Beschuldigte wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 30. April 2013 vom einvernehmenden Polizeibeamten darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, begangen am Freitag, 22. März 2013, 02:36 und 02:43 in 8001 Zürich, L._____-Strasse ..., eingeleitet worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen würde. Der Beschuldigte wurde im Weiteren über seine Rechte belehrt (Urk. ND 1/6/1 S. 1). Dann wurde er zunächst zu seinem Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt und zu seiner Begleitung befragt. Dann wurde er im Vorhalt (Ziff. 5) darüber informiert, dass es zu einem Zwischenfall zwischen ihm, seinen Begleiter und dem Anzeigeerstatter gekommen sei. In Ziff. 7 wurde der Beschuldigte aufgefordert, den vorerwähnten Zwischenfall zu schildern. In Ziff. 10 und 12 - 17 wurde ihm die Version des Anzeigeerstatters vorgehalten. In Ziff. 25 wurde ihm dann die Verletzungen des Geschädigten vorgehalten (Trommelfellriss u.a.). Zwar wurde dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme bei der Information über den Verfahrensgegenstand das behauptete Vorgehen bei der Körperverletzung, die Verletzung und der Anzeigeerstatter nicht genannt. Entscheidend ist, dass ihm der Tatzeitpunkt und Tatort präzise be-

- 28 schrieben wurde, so dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Bereits zu Beginn (Ziff. 5) erklärt der Beschuldigte auf entsprechende Frage, er könne sich an den entsprechenden Vorfall erinnern. In Ziff. 12 gibt er sodann an, den Geschädigten am letzten Donnerstag (d.h. fünf Tage vor der Einvernahme) im K._____ getroffen und mit ihm gesprochen und von der Verletzung ("es war etwas mit seinen Ohren") erfahren zu haben. Der Beschuldigte war, gestützt auf die eingangs erhalten Informationen somit über den vorgeworfenen Sachverhalt im Bilde. Die polizeiliche Einvernahme erfolgte somit nicht prozessrechtswidrig. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob bei fehlender Information über den Verfahrensgegenstand in der ersten Einvernahme sämtliche nachfolgenden Vernehmungen nichtig wären. Entgegen der Ansicht der Verteidigung trifft dies im übrigen auch nicht für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zu. Der Tatvorhalt erfolgte vollständig (Urk. ND 1/6/2 S. 4). Der Vorhalt "mehrere Ohrfeigen" ist genügend präzis, da damit mehr als eine gemeint ist. Dass die Verletzungsfolge in diesem Verfahren erstmals überhaupt auf Seite 6 erwähnt worden sei, trifft nicht zu; bereits in der (verwertbaren) polizeilichen Einvernahme wurde ihm die Verletzung in Ziff. 15 vorgehalten. 7. Sachverhalt 7.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den Privatkläger D._____ zwei Mal auf seine rechte Kopfseite mit der flachen Hand geschlagen zu haben. Er habe dabei nicht das Ohr, sondern die Wange getroffen. Er habe ihn nicht mit der vollen Hand getroffen, sondern nur mit seiner halben Handfläche. Er habe weder auf seine Ohren noch mit Stärke geschlagen. Er anerkenne die Körperverletzung nicht (Urk. ND 1/6/2 S. 5). Auf Anraten seines Anwaltes wollte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr dazu äussern (Urk. 58 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er, dem Privatkläger eine Ohrfeige respektive "Anstandsohrfeigen" verpasst zu haben und brachte gleichzeitig vor, der Privatkläger sei einige Sekunden darauf, als die bereits anwesenden Securitys sich auf den Beschuldigten konzentriert hätten, von einem Jungen namens "M._____" geschlagen worden, was niemandem aufgefallen sei. Er behauptete, er habe dies

- 29 bereits früher erwähnt, konnte sich aber nicht mehr erinnern, wann und wem gegenüber (Prot. II S. 17 ff.). 7.2.1. Die anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin F._____, die den Beschuldigten am fraglichen Abend im Club K._____ begleitet hatte, führte aus, dass sie vom Privatkläger, der sturzbetrunken gewesen sei, angeflucht und geschubst worden sei, worauf sie den Beschuldigten geholt habe. Dieser habe dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasst. Die Security sei sofort erschienen und habe die beiden zum Hinterausgang geführt. Was die beiden zueinander gesagt hätten, habe sie aber nicht verstehen können, da es zu laut gewesen sei. Mit welcher Hand der Beschuldigte zugeschlagen habe, konnte sie nicht angeben, erklärte aber, es sei kein Faustschlag sondern eher eine Ohrfeige gewesen. Sie sei sich sicher, dass der Privatkläger im Gesicht respektive auf Gesichtshöhe getroffen worden war. Daran, dass eine andere Person den Privatkläger geschlagen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 100 S. 4-8). 7.2.2. Die Zeugin schilderte den Vorfall, soweit sie sich noch daran erinnern konnte, detailliert und lebensnah und damit glaubhaft. Ihre Aussagen werden auch durch die Zugaben des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger eine Ohrfeige versetzt, bestätigt. 7.3. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers D._____ sowie der medizinischen Akten zum Schluss gekommen, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei - mit Ausnahme der Zurechenbarkeit der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen - erstellt (Urk. 65 S. 15-17). Darauf kann - mit Ausnahme der mangelnden Zurechenbarkeit der Verletzungen - zunächst verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den Privatkläger als glaubwürdig und seine Aussagen als glaubhaft qualifiziert. Insbesondere weist sie auch auf den Umstand hin, dass seine Schilderungen der Schmerzen nach dem ersten Schlag ["Ich verspürte sofort ein Schmerz und ein Pfeifen im Ohr" (Urk. ND 1/7/1 A 11); "Beim ersten Schlag traf er mich auf mein rechtes Ohr. Ich habe sofort gespürt, dass es ein lautes Geräusch gab. Ich hatte dann sofort einen Piepston im Ohr, so wie ein Tinitus. Es war ein lautes Pfeifen. Durch den ersten Schlag wurde mir schwindlig. Mein Ohr wurde auch sofort dumpf." (Urk. ND 1/7/2 S. 4)

- 30 zum geplatzten Trommelfell passten. Der Privatkläger verweist auch noch darauf, dass er nach den Schlägen durch den Beschuldigten Druckausgleich mit Nasenzuhalten probiert und gespürt habe, dass Luft durch das Trommelfell geströmt sei (Urk. ND 1/7/2 S. 7). Dazu kommt, wie auch die Vor-instanz richtigerweise erwähnt hat, dass der Arztbericht festgehalten hat, dass traumatische Trommelfellperforationen häufig aufgrund eines Schlages auf das Ohr entstünden. Dem Arzt erscheint ein unfallkausaler Zusammenhang plausibel (Urk. ND 1/9/6). Die Ausführungen der Verteidigung, wonach eine Ohrfeige mit der rechten Hand, von links nach rechts, keine ausreichende Kraft entwickeln könne, um eine solche Verletzung zu verursachen (Urk. 101 S. 13), überzeugen demgegenüber nicht. 7.4. Der Einwand der Verteidigung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers ist nicht stichhaltig. Die Kritik betreffend die Beschreibung der Ohrfeige ("Die Beschreibung der Ohrfeige(n) durch die Anklage bzw. durch den Privatkläger liest sich beinahe wie eine Zirkusnummer mit akrobatischer Einlage", Urk. 56 S. 13) geht letztlich an der Sache vorbei, nachdem der Privatkläger derart glaubhaft den ersten Schlag und seine Folgen geschildert hat und zudem auch der Beschuldigte mindestens einen Schlag - wenn auch nicht aufs Ohr sondern auf die Wange - zugegeben hat (Urk. ND 1/6/1 A 16: "Ich habe ihm sicherlich zwei Ohrfeigen oder auch mehr gegeben, dass kann schon sein"; auch Urk. ND 1/6/2 S. 5, wo er noch zwei Ohrfeigen eingesteht) und dies zudem von der Zeugin F._____ bestätigt wurde (Urk. 100 S. 4). Der Verteidiger lässt sodann vortragen, der Privatkläger sei stark betrunken gewesen, weshalb seine Angaben nicht zuverlässig seien. Er habe kaum erfassen können, durch welche Schläge er welche Verletzungen erlitten habe. Bekanntlich führe die Trunkenheit, je nach Grad, zu Wahrnehmungsverzerrungen, zu einem verzerrten Zeitgefühl und zu einem beeinträchtigten Schmerzempfinden. Deshalb sei nicht nachweisbar, dass die Verletzungen am Ohr durch den Beschuldigten verursacht worden seien (Urk. 56 S. 14 f. und Urk. 101 S. 14 f.). Diese Einwendung trifft vorliegendenfalls nicht zu. Selbst wenn von einer gewissen Angetrunkenheit des Privatklägers D._____ auszugehen ist [Beschuldigter: "total besoffen" (Urk. ND 1/6/1 A 12) bzw. M._____: "sehr, sehr, sehr betrunken" (Urk. ND 1/8/1 A 14) und F._____ "megabetrunken" und "wirklich betrunken" (Urk 100 S. 4 und S. 6)], so lässt sich aufgrund seiner Aussa-

- 31 gen feststellen, dass sein Erinnerungsvermögen noch soweit intakt war, dass er den ganzen Vorfall in einer logischen Abfolge ohne Erinnerungslücken detailliert wiedergeben konnte ["..Die Frau ging zu hinderst und schaute N._____ abschätzig verwerflich an, sagte aber nichts. Ich sah dies ebenfalls und sagte zu der Frau, sie solle sich nicht weiter drum kümmern, easy. Dann tanzten wir weiter." [Urk. ND1/7/1 A 10]). Das erhaltene Erinnerungsvermögen zeigt sich auch daran, dass seine Aussagen mit den Angaben des Beschuldigten - mit Ausnahme des inkriminierten Schlages auf das Ohr (Privatkläger) bzw. Wange (Beschuldigter) und den medizinischen Akten weitgehend übereinstimmen. Er vermochte sodann noch anhand der Videoaufzeichnung den ihm damals völlig unbekannten Beschuldigten zu identifizieren (Urk. ND 7/1 A 27 und 28). Entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 14) haben deshalb diese Aussagen einen hinreichenden Beweiswert, auch wenn sie den Aussagen der Zeugin F._____ hinsichtlich des Auslösers für den Vorfall widersprechen. Im eigentlichen Kerngeschehen stimmen sie darin überein, dass der Privatkläger vom Beschuldigten geohrfeigt worden war. 7.5. Eine nochmalige Einvernahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO erübrigt sich auch bei diesem Anklagevorwurf. Hier kann ebenfalls nicht von einem Vier- Augen-Delikt gesprochen werden. Der Vorfall fand im äusserst belebten Club K._____ statt. Der Privatkläger wusste bei der Deposition seiner Angaben nicht, ob noch weitere Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen würden. Diese Möglichkeit ist durchaus geeignet, Lügengeschichten zu verhindern. Zudem liegt auch hier ein Arztbericht zu den Verletzungen als des Privatklägers vor. Es ist im Übrigen auch hier nicht ersichtlich und auch der Verteidiger hat keine entsprechenden Angaben gemacht, inwiefern das Aussageverhalten (wie er es sagt) des Privatklägers D._____ für den Entscheid massgeblich sein könnte, die über die inhaltliche Analyse hinausgeht. Sodann wurde anlässlich der Berufungsverhandlung noch eine Zeugin einvernommen. Diese konnte die Behauptung des Beschuldigten, ein Junge namens "M._____" habe den Privatkläger geschlagen, während die Securitys sich auf den Beschuldigten konzentriert hätten, ausdrücklich nicht bestätigen, obschon sie beim Vorfall direkt zugegen war (Urk. 100 S. 8).

- 32 - 7.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2/ND 1 erstellt ist. Entgegen der Vorinstanz ist damit auch erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner ersten Ohrfeige die Trommelfellperforation verursacht hat. Ob dieser noch eine oder zwei weitere folgten, ist damit irrelevant. 8. Rechtliche Würdigung 8.1. Den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt in objektiver Hinsicht, wer jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, die weder im Sinne von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) als schwer, noch als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu beurteilen ist, so namentlich "das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folgen haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben" (vgl. Zitate in Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 123). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 46). 8.2. Die von den Ärzten festgestellte Verletzung der Trommelfellperforation (Urk. ND 1/9/6) ist vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung mehr als nur eine Tätlichkeit, da die körperliche Schädigung nicht nur ein vorübergehendes Unwohlbefinden mit sich brachte, sondern sogar für rund einen Monat eine berufliche Einschränkung als Linienpilot (Fluguntauglichkeit; Urk. ND 1/11/9) mit sich brachte. Diese körperliche Schädigung wiederum ist allerdings nicht derart, dass von einer schweren Körperverletzung auszugehen wäre. Damit liegt objektiv eine leichte Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger sodann vorsätzlich Ohrfeigen verabreicht. Der Beschuldigte führt zwar aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass eine Ohrfeige eine solche

- 33 - Verletzung verursachen könne (Urk. ND 1/6/2 S. 6). Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass es sich um eine heftige Ohrfeige gehandelt hat (Urk. 65 S. 16). Wer jemandem einen Schlag dieser Intensität in den Kopfbereich bzw. ans Ohr verpasst, muss sich bewusst sein, dass er damit vorerwähnte Verletzung verursachen kann. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. 8.3. Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - nur auf versuchte Tatbegehung erkannt, da gemäss ihrer Ansicht nach die Verletzungsfolge nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könne, mithin es am Erfolgseintritt fehlt (Urk. 65 S. 24 f.). 8.3.1. Damit stellt sich bei der Schuldigsprechung für das vollendete Delikt die Frage des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO. Gemäss Bundesgericht (BGE 6B_712/2012 vom 26.09.2013) liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung (Ziegler, a.a.O., N 3 zu Art. 391 StPO; a.M. Calame, a.a.O., N 8 und 9 zu Art. 391 StPO, wonach mit dem neuen Schuldspruch auch eine Verschärfung der früheren Qualifikation als Übertretung bzw. als Vergehen einhergehen muss) vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs (Mathys, a.a.O., S. 141; Calame, a.a.O., N 8 zu Art. 391 StPO) oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt. 8.3.2. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (vgl. Calame, a.a.O., N 9 zu Art. 391 StPO; Wehrle, a.a.O., S. 624 f.). Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff.

- 34 - 8.3.3. Damit hat es beim vorinstanzlichen Schuldspruch zu bleiben, obwohl nach Auffassung der Berufungsinstanz ein vollendetes Delikt vorliegt. Der Beschuldigte ist somit der versuchten einfachen Körperlverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. C. Anklageziffer 3/ND 2 9. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. September 2013, zwischen 02.00 und 03.00 Uhr vor dem Club "G._____" in Zürich 1 laut ausgerufen zu haben, dass er E._____ "kaputt machen" und dessen "Geschäft kaputt machen" werde. E._____, der im Club am Fenster stand, habe dies gehört und sei in grosse Angst versetzt worden (Drohung). 10. Sachverhalt 10.1. Der Beschuldigte bestreitet, diese Drohungen ausgestossen zu haben. Er sei an diesem Abend mit einem Kollegen im Club gewesen. Die Security habe ihn auch hineingelassen. Er habe an der Bar während ca. 10 bis 15 Minuten etwas getrunken und sei von selber wieder rausgegangen. Dann sei der Albaner O._____ gekommen und habe ihm gesagt, dass er eigentlich nicht in den Club hinein dürfe. P._____ (Q._____) sei auch draussen vor dem Club gestanden Urk. ND 2 7/1 A 10). E._____ habe er gar nicht gesehen. Er habe keine Probleme mit ihm. Die Probleme würde die Albaner-Security machen, die jetzt bei ihm arbeiteten. In der damaligen Zeit, als dies passiert sein sollte, habe eine andere Security- Firma für E._____ gearbeitet. Danach seien die Albaner gekommen und hätten dieses Geschehen provoziert. Sie hätten E._____ Angst gemacht und hätten jetzt die Security-Arbeit übernommen. Dieser Albaner habe das ganze vorgespielt, damit er den Job bekomme. Er habe das behauptet und mit dem Kaputtmachen gesagt (Urk. ND 2/7/2 S. 2; Urk. 58 S. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er daran fest, dass er keine Drohung ausgestossen habe, sondern nur, aber laut, gefragt habe, weshalb er ein Hausverbot erhalten habe (Prot. II S. 20 f.). 10.2. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der Aussagen des Privatklägers E._____ und der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss gekommen, der Sachverhalt

- 35 gemäss Anklageschrift sei erstellt (Urk. 65 S. 17 - 20). Darauf kann zunächst - mit einer Ausnahme - verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz den Privatkläger als glaubwürdig und seine Aussagen als glaubhaft qualifiziert. Insbesondere die Einbettung der Geschehnisse durch den Privatkläger in die vorausgegangene Auseinandersetzung mit dem langjährigen Kollegen (P._____) des Beschuldigten. Der Beschuldigte führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung selbst aus, der Privatkläger habe Probleme mit einer Person, die mit dem Beschuldigten befreundet sei (Prot II S. 19). Auch zutreffend verweist die Vorinstanz auf den Widerspruch, zwischen dem vom Beschuldigten behaupteten guten Verhältnis zum Privatkläger und seiner Entlassung als Security durch Letzteren. Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht einfach offen gelassen werden, ob der Privatkläger die Drohung selbst gehört hat oder ihm durch einen Mitarbeitenden seines Security-Teams mitgeteilt wurde (Urk. 65 S. 19/20). Der Privatkläger E._____ schildert überzeugend und mit vielen Details, wie er am Fenster seines Büros stehend, den Beschuldigten beobachtet und verstanden hat ("Er sagte dies alles auf Deutsch, also so, dass ich es verstehen konnte", Urk. ND 2/8/1 A 8). Im Übrigen spricht er nirgends davon, er sei von einem Sicherheitsmitarbeiter darüber informiert worden. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu hören. 10.3. Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung sodann noch vor, der Privatkläger sei unglaubhaft, weil er bei der Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe unter anderem gerufen, ihn kaputt zu machen, und er erst sechs Monate später bei der Staatsanwaltschaft erwähnt habe, der Beschuldigte habe gedroht, ihn kaputt zu machen und umzubringen. Dies seien indessen zwei verschiedene Dinge. Wer Opfer einer eigentlichen Morddrohung werde, dürfte gerichtsnotorisch gerade zu Verfahrensbeginn und mit zeitlicher Nähe zum Vorfall sehr genaue Erinnerungen an diese charakteristische Wortwahl des Tötens haben und diese nicht erst bei der zweiten Befragung ins Spiel bringen. Eine derartige Inkonstanz in den Aussagen und die nachträgliche Dramatisierung mit der eigentlichen Todesdrohung seien deutliche Hinweise darauf, dass der Geschädigte dies nicht so wie dargestellt erlebt habe. Diese Lügensignale machten seine Darstellung unglaubhaft (Urk. 56 S. 15 und Urk. 101 S. 16). Dieser

- 36 - Ansicht kann bei sorgfältigem Studium der Einvernahmen nicht gefolgt werden. In der polizeilichen Einvernahme erläutert der Privatkläger, dass er die Drohung "kaputt machen" als "töten" verstehe. Die Frage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er vom Beschuldigten persönlich oder über Dritte damit bedroht worden sei, dass er (der Beschuldigte) ihn umbringen würde, bejahte der Privatkläger. Auf der Strasse habe er gesagt: "Ich mache Euch alle kaputt und E._____ auch". Mit alle habe er alle Sicherheitsleute gemeint (Urk. ND 2/8/1 A 15 f.). Beim Staatsanwalt wiederholte er die Äusserung des Beschuldigten, dass er sie alle kaputt machen würde, niemand könne ihm den Zutritt zum Club verweigern (Urk. ND 2/8/3 S. 4). Auf Frage des Staatsanwaltes nach dem genauen Wortlaut der Äusserung, gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe geschrien von kaputt machen und umbringen und dass niemand dagegen halten könne (Urk. ND 2/8/3 S. 5). Sodann bestätigte er seine Angabe bei der Polizei, dass der Beschuldigte geschrien habe, dass er ihn kaputt machen und sein Geschäft kaputt machen würde (Urk. ND 2/8/3 S. 5). Ein inhaltlicher Vergleich der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft bringt nun nicht die vom Verteidiger bemühte "nachträgliche Dramatisierung" zum Vorschein; der Privatkläger hat das Wort "kaputt machen" von Anbeginn als Todesdrohung aufgefasst. Dass sodann der Kollege "P._____" des Beschuldigten diese Drohung, obwohl danebenstehend, nicht gehört habe (ND 2/9/1 A 22), vermag angesichts der Interessenlage von P._____ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 56 S. 15) - an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nichts zu ändern. Die vom Verteidiger vorgetragene Erklärung des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn allenfalls falsch verstanden, da beide nicht deutscher Muttersprache seien, ist unbehelflich (Urk. 56 S. 16). Der Wortlaut "kaputt machen" ist einfach. Im Übrigen wurden der Beschuldigte und Privatkläger zunächst in deutscher Sprache befragt; eigentliche Verständnisschwierigkeiten sind keine ersichtlich. Auch vermag der Einwand, um diese Nachtzeit (die beste Feierzeit um 2 Uhr früh; ununterbrochener Lärm der vielen Vergnügungswilligen vor dem Club, Dröhnen der basslastigen Musik, Urk. 58 S. 16) sei es höchst zweifelhaft, wenn gar unmöglich, dass der Privatkläger in unmittelbarer Clubnähe bzw. sogar im gleichen Gebäude in seinem Büro über dem Club am Fenster stehe und den genauen Wortlaut verstehen wolle, der von

- 37 einer einzigen Person herrühre, die mitten unter den vielen ausgelassenen Partygästen vor dem Club stehe. Auch hier ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Drohung mit einfachen, prägnanten Worten zum Ausdruck brachte ("kaputt machen"), und es nicht unmöglich ist, dass der Privatkläger, der den Beschuldigten kannte und nur ihn und nicht die anderen allfällig sich draussen aufhaltenden Leute beachtete, dessen geschriene Drohung am offenen Fenster seines Büros stehend verstehen konnte. Abgesehen davon würde in der vom Verteidiger geschilderten Konstellation die vor dem Club befindlichen Partygänger erfahrungsgemäss wohl in ihren Gesprächen innehalten und sich dem Schreienden zuwenden. Der weitere Einwand, es sei unverständlich, weshalb sich der Privatkläger sich von solchen Rufen in Angst und Schrecken versetzen liesse (Urk. 56 S. 16) sticht nicht, da der Beschuldigte nicht ein - unbekannter - betrunkener oder übermüdeter Clubbesucher war, sondern ihm hinlänglich bekannt war und er in einem Spannungsverhältnis zu ihm stand , wie sich seinen detaillierten Aussagen entnehmen lässt (Urk. ND 2/8/1 S. 3). 10.3. Es erübrigt sich auch hier eine nochmalige Einvernahme im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO. Es liegt kein Vier-Augen-Delikt, sondern vielmehr ein Vielaugendelikt vor, wobei indessen nur Aussagen der Kontrahenten vorliegen. Auch hier konnte der Privatkläger E._____ nicht damit rechnen, dass nicht noch weitere sachdienliche Zeugen oder Auskunftspersonen befragt würden. Eine weitere (polizeiliche) Aussage von "P._____" liegt denn auch vor. Aus den erwähnten Gründen ist ihr Erkenntniswert jedoch als gering einzuschätzen. Es ist sodann auch hier nicht ersichtlich und auch der Verteidiger hat keine entsprechenden Angaben gemacht, inwiefern das Aussageverhalten (wie er es sagt) des Privatklägers E._____ für den Entscheid massgeblich sein könnte, das über die inhaltliche Analyse hinausgeht. 10.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. 11. Rechtliche Würdigung 11.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

- 38 - Die Vorinstanz hat zu Recht den Tatbestand als erfüllt erachtet. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte dem Privatkläger gedroht, ihn kaputt zu machen und sein Geschäft kaputt zu machen. Vor dem Hintergrund der seit längerem angespannten Beziehung zwischen den Beiden erweist sich die Äusserung als geeignet, den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. So kannte der Privatkläger den Beschuldigten und wusste um seine Impulsivität. Sein Auftreten vor der geäusserten Drohung, insbesondere der Clubbesuch trotz Hausverbots und sogar die Angst der Sicherheitsleute, ihn vom Eintreten abzuhalten, zeigen, dass er nur schwer von seinen Vorhaben abzuhalten war. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte diese Drohung mit dem Hinweis verband, selbst eine Ausweisung nach Tunesien würde ihn von seinem angedrohten Vorhaben nicht abhalten, was die Ernsthaftigkeit dieser Drohung in den Augen des Privatklägers verstärken musste. Auch in subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte, dem die ganzen Umstände auch bekannt waren, zumindest damit rechnen, dass er den Privatkläger mit dieser Drohung in Angst und Schrecken versetzen wollte. Er handelte allerdings nicht mit direktem Vorsatz, da er den Privatkläger selbst ja nicht gesehen hatte, sondern nur mit Eventualvorsatz, indem er in Kauf nahm, dass der Privatkläger seine Drohung hören könnte. 11.2. Der Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Anklageziffer 4/ND 3 12. In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Samstag, den 14. Dezember 2013, um 20.59 Uhr, auf der Hardbrücke in Zürich 5 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Er habe ausserdem seinen Führerausweis nicht mit dabei gehabt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Nichtmitführen des Führerausweises). 13. In der Schlusseinvernahme und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte diesen Sachverhalt (Urk. ND 1/6/2 S. 8 f.; Urk. 58 S. 7). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte er sein Geständnis (Prot. II. S. 21; Urk. 101 S. 1 und S. 21). Das Geständnis wird durch

- 39 die Akten weiterhin gestützt. Insbesondere liegen nun auch das zunächst fehlende und gemäss UVEK-Weisungen notwendige Eichzertifikat und das Messprotokoll des vor jedem Einsatz vorschriftsgemäss durchzuführenden Gerätetests vor (Urk. 92 und 93). Der Sacherhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt. 14. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die Tempofahrt des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne vorn Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert (Urk. 65 S. 26 f.). Nachdem dies auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde (Urk. 101 S. 1 und S. 20), kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Ebenfalls zutreffend und zu bestätigen ist der Schuldspruch betreffend Nichtmitführen des Führerausweises i.S. von Art. 10 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 99 Ziff. 3 SVG. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln im Sinne von Art. 47 ff. StGB grundsätzlich zutreffend dargestellt. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten

- 40 - Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 2.2. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I- Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Angriff wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Damit ist von diesem Delikt als schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. 3.1. Was die objektive Tatkomponente angeht, so ist zu beachten, dass die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein kann. Das Erfolgserfordernis (Verletzungs- oder Todesfolge) soll die Strafbarkeit auf ernstzunehmende Schlägereien bzw. Angriffe beschränken (BSK II- Maeder, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 22). Verpönt ist dagegen bereits die Beteiligung am Angriff, welcher grundsätzlich geeignet ist, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen eine konkrete Gefahr herbeizuführen (a.a.O. Art. 134 N 4). Der Beschuldigte hat nicht nur den Angriff ausgelöst, er hat sich auch aktiv daran beteiligt, indem er den Privatkläger zu Fall gebracht hat und dann auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger auf den Kopfbereich eingeschlagen hat. Damit offenbarte er eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität von Menschen. Dies lässt eine erhebliche kriminelle Energie aufscheinen. Zwar können die einzelnen Tathandlungen - entsprechend der Natur des Tatbestandes - nicht den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet werden; es gehört aber zum Allgemeinwissen, dass solche von einer weiteren Person ausgeführten unkontrollierten Schläge und Prügelattacken auf einen wehrhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_274%2F2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57

- 41 los am Boden Liegenden schwerwiegende Folgen für ihn haben können. Etwas gemildert wird das Verschulden dadurch, dass der Vorgang nur kurze Zeit gedauert hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im weiten Strafrahmen von fünf Jahren knapp im unteren Drittel als noch leicht zu werten. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist leicht zugunsten des Beschuldigten zu werten, dass er ungeplant in den Konflikt hineingeraten war und sich - angesichts der Verletzungen des Mitbeschuldigten C._____, die jener - wie erwähnt - vom Privatkläger zugefügt erhalten haben soll, wohl aus falsch verstandener Freundschaft der Vergeltungshandlung des Mitbeschuldigten I._____ anschloss. Er unterstützte ihn mit diesem Angriff aktiv, indem er den Privatkläger praktisch ausser Gefecht setzte und ihn dann dem Mitbeschuldigten überliess. Zu seinen Gunsten ist immerhin zu berücksichtigen, dass er den Gewaltexzess des Mitbeschuldigten I._____ beendete, indem er ihn vom Privatkläger wegzog. Dies vermag indessen nur geringfügig die objektive Tatschwere zu relativieren. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagen als angemessen. Anzumerken bleibt, dass die Strafempfehlungen der Staatsanwaltschaft, wie sie von der Vorinstanz und dem Verteidiger zitiert wurden (Urk. 101 S. 22), für die Strafzumessung nicht alleine massgeblich sind. 3.4. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK Strafrecht I-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N 102). 3.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben (Urk. 65 S. 31 f.). Der Beschuldigte ist in Tunesien geboren Er ging dort ca. 12 Jahre in die Schule und machte eine Ausbildung als Koch (Prot. II S. 12). Er kam im Alter von rund 20 Jahren, d.h. im Jahre 2007 in die Schweiz und ist seit über 8 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Seine Fami-

- 42 lie lebt in Tunesien. Er unterstützt sie mit Fr. 300.– monatlich. Er arbeitet an der Kasse im R._____ in Dübendorf und verdient im Stundenlohn rund Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– netto. Seine Ehefrau verdient gleich viel wie der Beschuldigte (Urk. 58 S. 1 f.). An der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er aus einem Autokauf Kreditschulden in der Höhe von Fr. 38'000.– habe, nicht mehr in psychiatrischer Behandlung sei und plane, ein orientalisches Restaurant zu eröffnen (Prot. II S. 12-15). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Insbesondere lässt sich keine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ableiten. 3.4.2. Der Beschuldigte weist für die Zeit von 2009 bis 2013 fünf, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 49 bzw. Urk. 88). Am 21. September 2009 wurde er vom Bezirksamt Rheinfelden mit Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt. Am 11. Dezember 2009 erhielt er ein Strafmandat wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung und wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Am 5. Dezember 2012 verurteilte ihn der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und dessen Übertretung sowie einer Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 300.–. Zugleich widerrief der Einzelrichter den bedingten Vollzug der beiden im Jahre 2009 ausgefällten Geldstrafen. Am 14. Dezember 2012 erwirkte er beim Appellationsgericht Basel- Stadt wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung eine bedingt zu vollziehende Freiheitstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 200.–. Sodann wurde er am 19. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse

- 43 von Fr. 300.– bestraft (Urk. 49, Urk. 88). Diese Vorstrafen (mit Ausnahme jener vom 19. August 2013) wirken sich deutlich straferhöhend aus. Vor allem der Umstand, dass der Beschuldigte nur 4 Monate nach seiner Verurteilung in Basel- Stadt erneut einschlägig delinquierte, ist stark erschwerend zu gewichten. Dazu kommt die Delinquenz während zweier laufender Probezeiten. Der Beschuldigte bestritt bis zum Schluss den Tatbestand des Angriffs. 3.4.3. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 210 Tagen als angemessen. 3.4.3. Die Verteidigung lässt unter Hinweis auf die Desinteresseerklärung des Privatklägers C._____ (Urk. 87) geltend machen, diese sei bei der Urteilsfindung gebührend zu berücksichtigen bzw. den Beschuldigten nicht mehr zu bestrafen. C._____ begründe sein Desinteresse damit, dass der Beschuldigte A._____ und er selber inzwischen Frieden geschlossen hätten und sich auch privat als Kollegen begegneten. Eine Verurteilung oder Bestrafung A._____s wäre daher für C._____ persönlich und auch für die Kollegialität zwischen den drei erwähnten Personen eine Belastung (Urk. 86 S. 2). Indessen ist zu beachten, dass der Beschuldigte wegen Angriffs verurteilt wurde, welches ein Offizialdelikt darstellt, bei welchem das öffentliche Interesse - und nicht etwa jene des Opfers - an der Strafverfolgung im Zentrum steht (Urteil 6B_849/2013 vom 19. Juni 2014). Diese Desinteressenerklärung ist deshalb nur leicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 3.4.4. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 210 Tagen als angemessen. 3.5. Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. 3.5.1. Bei der objektiven Tatschwere für die einfache Körperverletzung (ND 1) ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger D._____ derart heftig eine Ohrfeige gegen die rechte Gesichtshälfte verpasste, dass dem Privatkläger nebst dem Schmerz (Urk. ND 1/7/1 A 11) fast schwindlig wurde. Diese aus nichti-

- 44 gem Anlass verabreichte Ohrfeige (aus Sicht des Beschuldigten ging es wieder um Ehrbegriffe, bezeichnete er diese doch als "Anstandsohrfeige"; ND1/6/1 A 7; Prot. II S. 17) belegen eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Eine hypothetische Einsatzstrafe für ein eher leichtes Verschulden von 120 Tagessätzen erschiene angebracht. Dass es dabei - aus prozessualen Gründen wegen des Verschlechterungsverbotes (vgl. vorstehend Erw. II.B.7.2.) - beim Versuch geblieben ist, wirkt sich leicht strafmindernd gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB aus, da das Verletzungsrisiko mit einem solchen heftigen Schlag auf das Ohr relativ hoch ist (vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller N 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen: Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab). Insgesamt ist von 60 Tagessätzen auszugehen. 3.5.2. Die objektive und subjektive Tatschwere bei der Drohung (ND 2) wiegt leicht. Die Äusserung erfolgte rein verbal und spontan nach einem Hinauswurf aus dem Club. Das Unterstreichen der Drohung mit dem Hinweis, selbst eine Ausweisung nach Tunesien würde ihn nicht davon abhalten, machte dem Privatkläger zwar zusätzlich Angst. Indessen war die bisherige Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten und seinem Umfeld bereits sehr angespannt, was nicht dem Beschuldigten anzulasten ist. Der Beschuldigte kannte indessen die Situation und nahm damit zumindest in Kauf, den Privatkläger ernsthaft zu ängstigen. Eine hypothetische Strafe von 60 Tagen erscheint angemessen. 3.5.3. Für die grobe Verkehrsregelverletzung (ND 3) ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu bewerten. Das Verkehrsaufkommen auf der Hardbrücke war um diese Abendzeit erheblich (wie sich der Videoaufzeichnung entnehmen lässt; Urk. ND 3/5). Eine hypothetische Strafe von 60 Tagen erscheint angemessen. 3.6. Was die Täterkomponente (vgl. Erw.III.3.4.1.und 3.4.2.), angeht, so fallen auch hier die Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit ins Gewicht. Betreffend ND 2 (Drohung vom 22. September 2013) und ND 3 (grobe Verkehrsregelverletzung vom 14. Dezember 2013) kommt noch das Delinquieren

- 45 während laufender Strafuntersuchung (betr. Vorfälle HD und ND 1) und die teilweise einschlägige Vorstrafe vom 19. August 2013 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung hinzu. Vor allem bei der Drohung fällt zudem ins Gewicht, dass er vom 11. Juni 2013 bis 3. Juli 2013 in Untersuchungshaft war. Diese damit zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit wirkt sich ebenfalls stark straferhöhend aus. Leicht zu seinen Gunsten ist das Geständnis bezüglich der groben Verkehrsregelverletzung (ND 3) zu gewichten. Insgesamt wäre für diese Tatkomplexe (ND 1- 3), ebenfalls unter Beachtung der Asperation, eine Strafe von 180 Tagen angemessen. 3.7.1. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe (für den Angriff) unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips in einer Ge

SB150040 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.10.2015 SB150040 — Swissrulings