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Zürich Obergericht Strafkammern 12.10.2015 SB150035

12. Oktober 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,266 Wörter·~1h 6min·2

Zusammenfassung

Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150035-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 12. Oktober 2015 in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen 1. ... 2. ... 3. B._____ Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 (DG140223)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 (Urk. 79) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 144 S. 121 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E._____ und F._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem Urteilsdatum 913 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an die jeweiligen Eigentümer von der Lagerbehörde herausgegeben: a) an den Beschuldigten - 1 Kappe (Asservat-Nr. A…) - 1 Veston (Asservat-Nr. A…) - 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…)

- 3 - - 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar halbhohe Schuhe (Asservat-Nr. A…) b) an F._____ - 1 Freizeithose (Asservat-Nr. A0…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A…) c) an G._____ - 1 Bluse/Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) - 1 Strumpfhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Tuch (Asservat-Nr. A…) d) an E._____ - 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Boxershorts (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) e) an B._____ - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 (Damen-)Jacke (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…)

- 4 f) an D._____ - 1 Kapuzenjacke (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Gürtel (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - persönliche Effekten (Zigaretten, Kondome, Taschenlampe etc.) (Asservat-Nr. A..) g) an C._____ - 1 (Bomber-)Jacke (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…) 6. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel eingereichte (Geh-)Stock wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 als Beweismittel eingereichte Schmuck sowie die privaten Fotografien des Beschuldigten werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 5 - 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers D._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei, Fr. 19'232.35 Auslagen amtliche Verteidigung (Akontozahlungen), Fr. 34'097.65 Auslagen amtliche Verteidigung, Fr. 38'642.15 Auslagen Untersuchung, Fr. 13'200.00 Auslagen Vertreter Geschädigter/Privatkläger 3. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 53'330.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 RA lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 13'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger 1 D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 12'770.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 218): 1. In Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung seien folgende Disp. Ziff. des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben 1.1 1, 3 und 4 (Schuldspruch der mehrfach versuchten Tötung zum Nachteil von C._____ und D._____ sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B._____ mit entsprechender Bestrafung und Vollzug der Strafe) 1.2 8 (Genugtuungsleistung an den Privatkläger D._____), 10 (Genugtuungsleistung an den Privatkläger B._____) und 14 (Prozessentschädigung an den Privatkläger D._____) Mithin sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen und unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 221): 1. Der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Oktober 2014 zu bestätigen.

- 7 c) Der Privatklägerschaft D._____ (Urk. 209): 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulas ten des Beschuldigten.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 144 S. 5 ff.). 1.2. Mit Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E._____ und F._____ wurde der Beschuldigte indes durch die Vorinstanz freigesprochen. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte bereits im Anschluss an die Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils zuhanden des Protokolls die Berufung an (Prot. I S. 21). Mit Schreiben vom 6. November 2014 bestätigte sein amtlicher Verteidiger diese Berufungsanmeldung (Urk. 137). Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichte der amtliche Verteidiger sodann fristgerecht die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 148). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 meldete auch der Privatkläger B._____ Berufung an (Urk. 132), zog diese mit Eingabe vom 16. Januar 2015 allerdings wieder zurück (Urk. 143; Urk. 145). Innert der hierauf den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft durch die hiesige Kammer angesetzten Frist (Urk. 150) erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Februar 2015 Anschlussberufung (Urk. 152).

- 8 - 1.3. Nach durchgeführtem – mehrmaligem – Schriftenwechsel (Urk. 168, Urk. 169, Urk. 172, Urk. 174, Urk. 175 und Urk. 179) ordnete die hiesige Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 28. April 2015 die Fortdauer der Sicherheitshaft betreffend den Beschuldigten an (Urk. 185). 1.4. In seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2015 stellte der amtliche Verteidiger sodann eine Reihe von Beweisanträgen. Namentlich beantragte er die Identitätsermittlung von verschiedenen Personen und deren Zeugenbefragung. Weiter beantragte die Verteidigung eine augenärztliche Untersuchung des Beschuldigten sowie die Erläuterung einer Passage des über den Beschuldigten verfassten, psychiatrischen Gutachtens und den Beizug von diversen Strafakten. Schliesslich beantragte die Verteidigung in einem Eventualstandpunkt die Rückweisung des Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vorinstanz (Urk. 148 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 23. April 2015 liess der Beschuldigte schliesslich den Antrag stellen, dass G._____ als Zeugin einzuvernehmen sei. Erneut stellte die Verteidigung in diesem Zusammenhang den Eventualantrag, dass dies unter Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen habe, und dass im Übrigen eine Notiz betreffend ein Telefongespräch des amtlichen Verteidigers mit G._____ zu den Akten zu nehmen sei (Urk. 176/A). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 154 und Urk. 159). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 entschied die hiesige Verfahrensleitung, dass die Telefonnotiz betreffend das am 23. April 2015 geführte Telefongespräch zwischen dem Verteidiger des Beschuldigten und G._____ als Urk.177/A bzw. Urk. 183/1 (bezüglich des Datums korrigierte Version) zu den Akten genommen werde. Die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten wurden abgewiesen. Schliesslich wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt um dem Gericht mitzuteilen, ob und falls ja bei welchen Amtsstellen und unter welchen Geschäftsnummern Strafverfahren gegen die von der Verteidigung im Rahmen ihres Gesuchs um Aktenbeizug genannten Personen geführt werden (Urk. 195). Dieser gerichtlichen Aufforderung kam die Anklagebehörde mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 innert Frist nach und teilte mit, dass gegen den genannten Personenkreis keine Strafuntersuchungen eröffnet respektive geführt würden (Urk. 197).

- 9 - 1.5. Am 12. Oktober 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Bettina Groth erschienen sind (Prot. II S. 16). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 3. Februar 2015 liess der Beschuldigte mitteilen, er beantrage einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, mit der Folge, dass keine Genugtuungsleistungen bzw. Prozessentschädigungen zulasten des Beschuldigten zuzusprechen seien (Urk. 148 S. 2). 2.2. Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von B._____ sowie auf die Bemessung der Strafe (Urk. 152 S. 1). 2.3. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die nachfolgenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO): − Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E._____ und F._____ (Dispositiv Ziffer 2) − Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (Dispositiv Ziffer 5) − Herausgabe des Gehstocks an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 6) − Herausgabe des von der Verteidigung eingereichten Schmuckes sowie der privaten Fotografien an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 7) − Verweis der Zivilansprüche des Privatklägers D._____ auf den Zivilweg (Dispositiv Ziffer 9) − Vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 11) − Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ (Dispositiv Ziffer 12)

- 10 - − Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 3, RA lic. iur. Y._____ (Dispositiv Ziffer 13) − Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (Dispositiv Ziffer 15) Zur Disposition stehen im vorliegenden Berufungsverfahren damit einzig noch die Dispositivziffern 1, 3, 4, 8, 10 und 14. 3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, der von einem Täter ausgehe, sei mit dem Beweisergebnis nicht in Übereinstimmung zu bringen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 218 S. 13). 3.2. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2 [nicht publ.] in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). 3.3. Die Verteidigung verkennt, dass nicht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wird, sondern lediglich ein Teil des Sachverhalts zu Gunsten des Beschuldigten als nicht erstellt angesehen wurde. Der Beschuldigte weiss auch im Berufungsverfahren, was ihm (noch) vorgeworfen wird und kann sich entsprechend wirksam verteidigen. Dies ist entscheidend. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht zu erkennen. 4. Formales 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/487be69d-2b11-4d78-9620-a48bd2ca7f5f?citationId=8350360d-762d-45c3-84f8-1b55aefeb22c&source=document-link&SP=6|lrgcbz

- 11 jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5. Beweisanträge der Verteidigung 5.1. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge (Urk. 219): 1. Es sei die Identität des Veranstalters des Anlasses vom 28./29. April 2012 im Club H._____, DJ I._____, ermitteln zu lassen. Er sei zu den Vorfällen zum Tatvorgang als Zeuge zu befragen. 2. Es sei die Identität des Facebook-Nicknamen J._____ ermitteln zu lassen. Er sei als Zeuge an der Berufungsverhandlung zum Motiv seines Facebook- Postings, zum Tatvorgang und zu den Vorfällen vor der Tat zu befragen. 3. Es sei zumindest eine repräsentative Auswahl von Personen ermitteln zu lassen, welche mutmassliche Gäste des Anlasses vom 28. April 2012 zur Tatzeit bzw. kurz davor im Club H._____ anwesend waren. Die Anwesenden seien als Zeugen zu befragen. 4. Es sei die Identität der beiden weiteren, unter dem Übernamen "K._____" und "L._____" am Gespräch im Spital im Beisein von E._____ und M._____ Anwesenden zu ermitteln und diese an der Berufungsverhandlung als Zeugen zu befragen. 5. Es sei die Sehkraft des rechten Auges des Berufungsklägers ärztlich untersuchen zu lassen. 6. Es sei G._____ nochmals als Zeugin zu ihren noch nicht zu Protokoll gegebenen Wahrnehmungen, namentlich zu jener Person bzw. jenen Personen, welche ein Messer geführt und die Geschädigten verletzt haben, einzuvernehmen. 7. Es sei M._____ nochmals als Zeuge zur Frage einzuvernehmen, ob E._____ im Spital eine weitere Person namentlich genannt hat, welche ein Messer geführt hat, und wen. 8. Es sei die vollständige Identität des in act. 1 S. 12 erwähnten "N._____" bzw. "N'._____" mit der Natelnummer 078 … zu ermitteln und zur Diskrepanz zwischen der auf S. 12 und vom Zeugen M._____ erwähnten Videokamera und deren Fehlen gemäss Aktennotiz vom gleichen Datum, eventualiter zum möglichen Verschwinden des Videomaterials, zu befragen. 9. Es sei die Staatsanwaltschaft IV einzuladen, ein Strafverfahren gegen E._____ und F._____, wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung

- 12 einzuleiten, zumindest eine erste Befragung mit den Beschuldigten durchzuführen und ein Aktendoppel der bis dahin vorliegenden Akten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu produzieren. 10. Es sei die zuständige Staatsanwaltschaft einzuladen, ein Strafverfahren gegen F._____ und E._____ wegen falscher Anschuldigung mit ihrer Aussage, der Täter sei "O._____" gewesen, gegen IP._____ wegen falscher Anschuldigung betreffend der Angabe gegenüber der Polizei, Stock und Rucksack gehörten dem Täter der Messerstecherei, eventualiter Begünstigung druch das Verwischen von Spuren durch von ihm geduldete oder initiierte Reinigungarbeiten sowie gegen B._____ Q._____, C._____ und D._____ wegen falschen Zeugnisses einzuleiten, zumindest eine erste Befragung mit den Beschuldigten durchzuführen und Aktendoppel der bis dahin vorliegenden Akten zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu produzieren. 11. Es seien folgende Urkunden, welche in der Berufungsbegründung zitiert werden und zur Entlastung des Berufungsklägers dienen, zu den Akten zu nehmen: 11.1 Quittung R._____ AG vom 20.12.2010, aus der die Sehbeeinträchtigung des linken Auges des Berufungsklägers hervorgeht (Kopie, Beilage 1, der Verteidigung seit 6. Oktober 2015 vorliegend) 11.2 Telefonnotiz der Verteidigung vom 7.10.2015, aus welcher die Täterschaft von F._____ und die Existenz einer Videoüberwachungsanlage im Club H._____ hervorgeht (Beilage 2) 12. Es seien folgende Kosten des Berufungsklägers betreffenden, er seit Kurzem vorliegenden Belege, sowie die ergänzte Honorarnote der amtlichen Verteidigung zu den Akten zu nehmen: Rechnung Vermieterin Berufungsklägers, Beilage 3/1, Abrechnung Versicherung, Beilage 3/2, Abzahlungsvereinbarung, Beilage 3/3, Posteinzahlungensquittungen, Beilage 3/4, ergänzte Honorarnote Verteidigung, Beilage 4. 13. Eventualiter sei die Angelegenheit an die erste Instanz zur Beweisergänzung zurückzuweisen. 14. Unter Vorbehalt der Ergänzung der Beweisanträge aufgrund des durch diese bewirkten Beweisergebnisses. 5.2. Die Beweisanträge 1.-5. wurden bereits mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 eingehend behandelt und abgewiesen. Da sich die Umstände seither nicht verändert haben, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung verwiesen werden (vgl. Urk. 195). Diese Beweisanträge sind abzuweisen. 5.2.1. Mit Verweis auf die nachfolgende Beweiswürdigung erscheint eine erneute Einvernahme von G._____ nicht notwendig. 5.2.2. Dasselbe gilt für die Einvernahme von M._____ als Zeugen. Dass dieser über drei Jahre nach dem Vorfall und zudem lediglich vom Hörensagen noch weiterführende Erkenntnisse bringen könnte, erscheint nahezu ausgeschlossen. Zu-

- 13 dem ist der Zeuge offenbar aus Angst um seine Familie nicht bereit, Namen zu nennen oder auszusagen. 5.2.3. Die Verteidigung macht sodann geltend, es liege ihr ein weiterer Hinweis vor, wonach im Club H._____ eine Videoüberwachung vorhanden gewesen sei. Dazu sei die Identität von "N'._____" bzw. "N._____" zu ermitteln, damit dieser befragt werden könne. Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich im Zusammenhang mit der genannten Videokamera Neuerungen ergeben hätten, zumal die Verteidigung zum "zusätzlichen Hinweis" nichts Konkretes ausführt. Ausserdem erkennt sie selbst, dass es ohnehin höchst unwahrscheinlich wäre, dass heute noch Videomaterial gefunden würde. Schliesslich ist anzuführen, dass auch aus einer allfälligen Beseitigung von Videomaterial nicht geschlossen werden kann, diese sei zum Schutz einer Person erfolgt. 5.2.4. Auf die Anträge der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft einzuladen sei, verschiedene Strafverfahren einzuleiten, ist nicht näher einzugehen, zumal diese Anträge keine eigentlichen Beweisanträge darstellen und davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit die notwendigen Schritte unternehmen wird. 5.2.5. Der Antrag der Verteidigung, diverse Urkunden zu den Akten zu nehmen, kann gutgeheissen werden (vgl. Urk. 220/1-4). 5.2.6. Da derzeit keine Beweisergänzung vorzunehmen ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 6. Anklagevorwurf und Sachverhalt 6.1. In der Anklageschrift vom 22. Juli 2014 (Urk. 79) wird dem Beschuldigten in Bezug auf den hier noch interessierenden Vorwurf zusammengefasst zur Last gelegt, er habe anlässlich einer Auseinandersetzung in den frühen Morgenstunden des 29. April 2012 mit einem Messer respektive einem anderen gefährlichen

- 14 - Gegenstand auf die Privatkläger C._____, B._____ und D._____ eingestochen und diesen Personen Stichverletzungen zugefügt. Er habe dabei gewusst, dass aufgrund seiner Vorgehensweise die genannten Personen tödlich verletzt werden könnten. Den Tod dieser Personen habe er gewollt bzw. den möglichen Tod zumindest in Kauf genommen. 6.2. Der Beschuldigte selbst hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt stets in Abrede gestellt. Er hat sich im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz stets auf den Standpunkt gestellt, er habe mit niemandem einen Streit gehabt und weder jemanden gestochen noch verletzt. Er habe gar kein Messer gehabt. Es seien vielmehr die Security-Leute gewesen, die ihn geschlagen hätten, woraufhin er dann weggegangen sei (Urk. 7/14 S. 3 ff.; Urk. 66/1 S. 4; Urk. 66/2 S. 2, 4; Urk. 66/3 S. 4 f.; Urk. 116 S. 5 f.). 6.3. Die Vorinstanz zog zur Sachverhaltsermittlung zunächst die Aussagen des Beschuldigten selbst heran (Urk. 7/1-14, Urk. 66/1-3 sowie Urk. 116). Weiter hat sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung mit den Aussagen der Privatkläger C._____ (Urk. 9/1-2, Urk. 5/1 und 5/3), D._____ (Urk. 3, Urk. 9/4) und B._____ (Urk. 3, Urk. 9/10) sowie des Zeugen F._____ (Urk. 9/5 und Urk. 9/8), der Auskunftspersonen Q._____ (Urk. 8/1-2), G._____ (Urk. 9/13), der Zeugin S._____ (Urk. 8/9 und Urk. 8/15), des Zeugen T._____ (Urk. 8/16 und Urk. 8/21), des Geschädigten E._____ (Urk. 9/14) und schliesslich des Zeugen M._____ auseinandergesetzt (Urk. 117). Die Aussagen der weiteren einvernommen Personen, namentlich jene von P._____, U._____, V._____, W._____ und AA._____ erachtete die Vorinstanz für die Sachverhaltsermittlung als nicht relevant, weil allesamt keine eigenen Wahrnehmungen zum eigentlich anklagebildenden Sachverhalt machen konnten (Urk. 144 S. 8 ff. und S. 24 ff.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, die polizeilichen Einvernahmen des Privatklägers D._____ vom 10. Mai 2012 (Urk. 9/3), des Privatklägers B._____ vom 15. Mai 2012 (Urk. 9/9) und von G._____ vom 24. Mai 2012 (Urk. 9/12) seien nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, weil die betreffenden Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung durch die Anklagebehörde und unter Wahrung der Teilnahme- und Fragerechte des Beschuldigten hätten erfolgen müssen. Die Polizei sei im damaligen

- 15 - Verfahrensstadium nicht dazu legitimiert gewesen die Privatkläger D._____ und B._____ sowie G._____ ein weiteres Mal einlässlich zu befragen, ohne dem Beschuldigten seine Teilnahme- und Fragerechte zu gewähren (Urk. 144 S. 10 ff.). Als ebenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar bezeichnete die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger D._____ und B._____ der Geschädigten E._____ und F._____ sowie von G._____, soweit diese im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2012 zusammengefasst worden seien (Urk. 3 S. 3 ff; Urk. 4 S. 7 ff.). Von den betreffenden Befragungen existierten – so die Vorinstanz – keine Protokolle und damit auch keine unterschriftlichen Bestätigungen dieser Personen im Sinne von Art. 78 Abs. 5 StPO. Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurden durch die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht beanstandet. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten zu übernehmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung hielt im Berufungsverfahren sodann zutreffend fest, dass der Argumentation der Vorinstanz folgend auch die Einvernahmen von Q._____ vom 16. Mai 2012 sowie von T._____ vom 5. Juni 2012 nicht verwertbar seien (Urk. 218 S. 10 f.). 6.4. Neben den zuvor genannten Aussagen stellte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zudem auf die diversen medizinischen Gutachten und Berichte ab, welche sich bei den Akten befinden. Für den vorliegend noch zu beurteilenden Anklagesachverhalt sind namentlich noch die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 12/1) und zu den Verletzungen des Privatklägers D._____ (Urk. 68/3) sowie die ärztlichen Berichte betreffend den Privatkläger C._____ (Urk. 12/2; Urk. 12/6-7) sowie den Privatkläger D._____ (Urk. 12/8-13; Urk. 12/15- 16) und den Privatkläger B._____ (Urk. 12/18+19; Urk. 12/21; Urk. 12/23; Urk. 12/25) von Belang. Weiter massgeblich sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – die pharmakologisch-toxikologische Gutachten im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten eingenommenen Substanzen (Urk. 11/5; Urk. 69/3) sowie die auf den Tatzeitpunkt erfolgte Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten (Urk. 69/7).

- 16 - 6.5. Dass die Privatkläger C._____, D._____ und B._____ die auf Seite 3 der Anklageschrift geschilderten Stichverletzungen und Schnittwunden tatsächlich erlitten haben, lässt sich ohne weiteres den jeweiligen ärztlichen Berichten und Gutachten entnehmen (betreffend C._____ Urk. 12/6, Urk 12/2, Urk. 12/7; betreffend D._____ Urk. 79, Urk. 12/16, Urk. 12/8, Urk. 12/9, Urk. 12/13, Urk. 68/3; betreffend B._____ (Urk. 12/23, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21). Lediglich in Bezug auf den beim Privatkläger B._____ festgestellten Stichkanal kam die Vorinstanz zum Schluss, dessen Tiefe habe nicht wie in der Anklageschrift umschrieben 6 cm, sondern lediglich 3.5 cm betragen. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und vollständig. Sie decken sich mit den jeweiligen medizinischen Berichten und Gutachten, welche allesamt korrekt erhoben und daher auch verwertbar sind. Weiterungen hierzu erübrigen sich, es kann auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 144 S. 16 ff.). Der Sachverhalt ist daher bezüglich die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen der Privatkläger – mit der marginalen, den Privatkläger B._____ betreffenden, Einschränkung bezüglich die Tiefe des Stichkanals – erstellt. Davon kann nachfolgend ausgegangen werden. 6.6. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 144 S. 24 ff.), des Privatklägers C._____ (Urk. 144 S. 35 ff.), des Privatklägers D._____ (Urk. 144 S. 43 ff.), des Privatklägers B._____ (Urk. 144 S. 47 ff.), des Geschädigten F._____ (Urk. 144 S. 51 ff.), der Auskunftsperson Q._____ (Urk. 144 S. 58), der Auskunftsperson G._____ (Urk. 144 S. 62 ff.), der Zeugin S._____ (Urk. 144 S. 65 ff.), des Zeugen T._____ (Urk. 144 S. 71 ff.) sowie des Geschädigten E._____ (Urk. 144 S. 74 f.) und des Zeugen M._____ (Urk. 144 S. 75 ff.) sehr gründlich und vollständig wiedergegeben. Eine neuerliche Darstellung der betreffenden Depositionen kann unter diesen Umständen mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz unterbleiben. Einschränkungen sind anzufügen, was die – wie vorstehend erwogen – nicht verwertbaren Aussagen von Q._____ und T._____ betrifft. Ebenfalls kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, insofern sie sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen befasste (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Darlegungen wurden auch seitens der Verteidi-

- 17 gung nicht substantiell in Zweifel gezogen. Dies vollkommen zu recht, denn sie sind überzeugend und nicht zu beanstanden. 6.6.1. Bei der Würdigung der einzelnen Aussagen kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe namentlich zum Kerngehalt der Auseinandersetzung vom 29. April 2012 im Club H._____ uneinheitliche Aussagen gemacht. Insbesondere seine Depositionen zu dem von ihm vom Boden aufgehobenen Gegenstand seien sehr zweifelhaft und insofern nicht schlüssig, als der Beschuldigte geltend mache, es habe sich dabei um einen Fingerring gehandelt. Diesbezüglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Aussagen einfach immer wieder dem Stand der Untersuchung angepasst habe, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen lasse. Fest stehe aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er sich zum Tatzeitpunkt im Inneren des Clubs H._____ – bei der Garderobe – aufgehalten habe. Dieser Umstand werde auch vom Privatkläger C._____ und dem Zeugen T._____ bestätigt. Beide hätten nämlich zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei zu Beginn der Auseinandersetzung zusammen mit G._____ aus dem Club geführt worden (Urk. 144 S. 30 ff.). 6.6.2. Was die Aussagen des Privatklägers C._____ betreffe, erwog die Vorinstanz, dessen Depositionen betreffend den Ablauf des Geschehens würden durchaus gewisse Abweichungen und Differenzen aufweisen. Dies erstaune aber nicht sonderlich, weil die Tatbegehung sehr dynamisch abgelaufen sei und es unter diesen Umständen nicht ungewöhnlich erscheine, dass man im Nachhinein nicht mehr alle Details im Einzelnen konstant wiedergeben könne. Entscheidend sei, dass der Privatkläger C._____ gleichbleibend und überzeugend zu Protokoll gegeben habe, dass der Beschuldigte ihn zwei Mal mit einem Messer gestochen habe. Er habe den Angreifer klar gesehen und den Beschuldigten anlässlich der am 2. Mai 2012 durchgeführten Wahlbildkonfrontation aus 923 vorgelegten Fotos zweifelsfrei als denjenigen identifiziert, welcher ihm die Messerstiche verabreicht habe. Auch die vom Privatkläger C._____ zu Protokoll gegebene Personenbeschreibung treffe bis auf die Altersangabe auf den Beschuldigten zu. C._____ habe den Aggressiven, den er aus dem Club gebracht und der ihn später

- 18 gestochen habe, als dunkelhäutigen Mann, dünner Statur, etwa 35 bis 40 jährig, ca. 168 cm bis 170 cm gross, mit dicken, ungepflegten Haaren und vermutlich einem Bart beschrieben. Dass der Privatkläger C._____ den Beschuldigten mit dem ebenfalls anwesenden F._____ verwechselt habe, könne ausgeschlossen werden. Einerseits habe dieser zum Tatzeitpunkt einen Kurzhaarschnitt getragen und andererseits sei F._____ deutlich grösser als der Beschuldigte. Zudem habe C._____ im Rahmen seiner Aussagen klar zwischen dem Beschuldigten und F._____ unterschieden. Auch eine Verwechslung mit E._____ komme nicht in Frage, denn der Zeuge M._____ habe dezidiert ausgesagt, dass E._____ dem Beschuldigten überhaupt nicht ähnlich sehe. Die Vorinstanz erwog weiter, der Privatkläger C._____ habe differenziert und authentisch ausgesagt und dabei auch seine eigene Rolle im Konflikt nicht beschönigt. Namentlich habe er eingestanden, den Beschuldigten zunächst geschlagen bzw. gepackt und ihn dergestalt zu Boden geführt zu haben, dass er gemeint habe, der Beschuldigte bleibe anschliessend benommen am Boden liegen. Damit habe C._____ einen nicht unerheblichen tätlichen Übergriff auf den Beschuldigten eingeräumt, was unter anderem auch für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen spreche. Ein Motiv C._____s für eine Falschbelastung des Beschuldigten, sei entgegen den betreffenden Behauptungen der Verteidigung, nicht auszumachen. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass seine Aussagen durch diejenigen des Privatklägers B._____ und Q._____ gestützt würden, für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen (Urk. 144 S. 37 ff.). 6.6.3. Die Aussagen des Privatklägers D._____ erachtete die Vorinstanz ebenfalls als durchwegs glaubhaft. Dieser habe nach Auffassung der Vorderrichter den Vorfall konstant und detailliert geschildert. Insbesondere habe er sowohl anlässlich der Wahlbildkonfrontation als auch bei der direkten Gegenüberstellung anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson den Beschuldigten ausdrücklich als den Verursacher seiner Stichverletzungen identifiziert. Anzeichen für eine Falschaussage seien nicht ersichtlich, habe der Privatkläger doch zurückhaltend und in der Sache sehr differenziert ausgesagt. Auch für die Annahme, es habe eine Absprache zwischen dem Privatkläger und seinen Kollegen statt gefunden, bestünden keine Anhaltspunkte. Im Falle einer tatsächlichen Absprache zum

- 19 - Nachteil des Beschuldigten hätten die verschiedenen Aussagen nach Auffassung der Vorinstanz weit übereinstimmender ausfallen müssen (Urk. 144 S. 45 ff.). 6.6.4. Was die Aussagen des Privatklägers B._____ anbelangt, erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dieser habe in der Untersuchung grundsätzlich gleichbleibende, klare und differenzierte Angaben zum Tatablauf gemacht. B._____ habe namentlich auch bestätigt, dass der Täter derjenige gewesen sei, welcher zuvor von C._____ aus dem Club geführt worden sei. Nachdem der Täter ihn verletzt habe, sei er mit einem Messer C._____ nachgerannt. In der Konfrontationseinvernahme habe B._____ den Beschuldigten zu 90% als Täter erkannt. Er sei sich sicher gewesen, dass ihn derjenige Typ mit dem Messer verletzt habe, welcher mit dem Rucksack und dem Stock in den Club H._____ gekommen sei. Der Privatkläger B._____ habe sowohl bei der Identifizierung des Beschuldigten, als auch bei seinen übrigen Schilderungen ein vorsichtiges, aber differenziertes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Seine Depositionen seien realitätsnah und überzeugend. Auch beim Privatkläger B._____ konnte die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine Absprache mit seinen Kollegen ausmachen, denn dafür seien die verschiedenen Schilderungen zu heterogen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____ bestünden – so die Vorinstanz – keine Vorbehalte. Eine Einschränkung sei lediglich insoweit vorzunehmen, als die näheren Umstände der Schnittverletzung links seitlich an seinem Kopf aufgrund seiner Aussagen nicht geklärt werden könnten. Ob er sich diesen Schnitt durch den Sturz zu gezogen habe oder als er schliesslich an Boden gelegen sei, bleibe unklar. Da keiner der übrigen Beteiligten Angaben über die Umstände betreffend diese Verletzung von B._____ habe machen können, lasse sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt betreffend die Verletzung am Kopf zulasten des Privatklägers B._____ nicht rechtsgenügend erstellen (Urk. 144 S. 49 ff.). 6.6.5. Die Aussagen des Geschädigten F._____ stufte die Vorinstanz als insgesamt unglaubhaft ein. Auffällig sei zunächst, dass sich F._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu seinen ersten Ausführungen vor der Polizei in Widerspruch gesetzt habe. Kurz darauf habe er dann wieder seine ersten Aus-

- 20 sagen bestätigt. Die voneinander abweichenden Schilderungen würden den Kerngehalt des zu beurteilenden Vorfalls betreffen, wobei nicht zu übersehen sei, dass F._____ die Rolle des Beschuldigten beim Staatsanwalt zunächst offensichtlich stark habe abschwächen wollen. Wer F._____ die Stichverletzung im Bereich seiner linken Gesässhälfte zugefügt habe, bleibe zudem aufgrund seiner eigenen Aussagen unklar. Da darüber hinaus auch keiner der übrigen Beteiligten Angaben über die Täterschaft betreffend diese Verletzung habe machen können, lasse sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt betreffend den Geschädigten F._____ nicht rechtsgenügend erstellen. Entsprechend müsse diesbezüglich ein Freispruch erfolgen (Urk. 144 S. 58). 6.6.6. Betreffend die Auskunftsperson Q._____ erwog die Vorinstanz, seine Aussagen seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. Er habe insgesamt gleichbleibende, konstante und detaillierte Aussagen zum Ablauf gemacht. Lediglich in Bezug auf die Frage, ob er am fraglichen Abend einen Pfefferspray und/oder einen Stock auf sich getragen habe, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Dieser Widerspruch beziehe sich jedoch nicht auf das eigentliche Kerngeschehen und sei daher auch nicht geeignet, seine übrigen Depositionen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Q._____ habe zurückhaltend ausgesagt und auch immer transparent gemacht, wenn er eigene Wahrnehmungen geschildert, oder vom Hörensagen gewonnene Erkenntnisse zu Protokoll gegeben habe. Auch bei Q._____ sei weder ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar, noch bestünden Anzeichen für eine Absprache mit seinen Kollegen. Hier gelte, was bereits an anderer Stelle ebenfalls ausgeführt worden sei (Urk. 144 S. 60 ff.). 6.6.7. Bezüglich der Aussagen der Auskunftsperson G._____, der Zeugin S._____ und des Zeugen T._____ würdigte die Vorinstanz die betreffenden Depositionen und kam zum Schluss, es würden sich daraus keine Erkenntnisse hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens ergeben. Die Aussagen der genannten Personen würden sich weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken und seien daher für die Sachverhaltserstellung nicht dienlich (Urk. 144 S. 65, S. 71 und S. 74).

- 21 - 6.6.8. Mit Verweis auf zuvor gemachte Erwägungen hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Aussagen des Geschädigten E._____ mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht zu dessen Ungunsten verwendet werden dürften. Auch in Bezug auf die Frage, wer E._____ die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen zugefügt habe, lasse sich seiner polizeilichen Befragung für das Verhalten des Beschuldigten nichts entnehmen, was letztlich rechtlich von Bedeutung sei. Namentlich könnten daraus auch keine Erkenntnisse gewonnen werden, welche sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würden. Damit müsse offen bleiben, wer dem Geschädigten E._____ die Verletzung im linken Mittelbauch zugefügt habe und wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Keine der beteiligten Personen habe hierzu sachdienliche Angaben machen können. Entsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten mangels erstelltem Sachverhalt vom Anklagevorwurf betreffend E._____ frei (Urk. 144 S. 75). 6.6.9. Schliesslich würdigte die Vorinstanz die Aussagen von M._____, welchen sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragte. Die Vorderrichter erachteten dessen Aussagen zwar als grundsätzlich glaubhaft, konstatierten jedoch gleichzeitig, dass der Zeuge mit Ausnahme zum Tatvorgehen betreffend den Geschädigten E._____ keine Angaben zum eingeklagten Sachverhalt machen könne (Urk. 144 S. 78). 6.7. Vor Vorinstanz stellte sich die Verteidigung zusammengefasst im Wesentlichen auf den Standpunkt nicht der Beschuldigte, sondern eine Drittperson habe die in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen begangen. Für die Unschuld des Beschuldigte spreche einerseits, dass es keinen einzigen Sachbeweis gebe, welcher dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Bei ihm seien weder Blut- noch DNA-Spuren sichergestellt worden. Ebenso wenig habe man Fingerabdrücke oder die Waffe beim Beschuldigten gefunden. Niemand habe gesehen, dass der Beschuldigte zugestochen habe. Die Privatkläger hätte lediglich einen Stich gespürt und später erst festgestellt, dass sie geblutet hätten. Zudem habe niemand beim Beschuldigten ein Messer oder einen spitzen Gegenstand gesehen. Eine Person habe ein Messer bei einem Aggressiven gesehen. Diese aggressive Person könne aber nicht der Beschuldigte gewesen sein. Auch das

- 22 - Nachtatverhalten des Beschuldigten spreche klar gegen seine Täterschaft. Hinzu komme, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen diverse "Killerwidersprüche" aufweisen würden (Urk. 121 S. 2 ff.). 6.7.1. Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die Verteidigung vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Ablaufhypothese der Verteidigung auseinandergesetzt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Verteidigung wiederholte sodann, was sie – wie vorstehend widergegeben – bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte. Zudem würden weitere auffällige Ungereimtheiten bestehen. Sodann seien diverse Beweismittel nicht verwertbar und der Wahlbildkonfrontation sowie den Wiedererkennungen bei der Staatsanwaltschaft würde nur ein minimaler Beweiswert zukommen. Absolut unerklärlich sei, weshalb die Vorinstanz die erheblichen Differenzen in den Aussagen von C._____ nicht zum Anlass nehme, sein Aussageverhalten als widersprüchlich und nicht glaubhaft einzustufen. Die Aussagen von M._____ seien zu restriktiv zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, dieser entlaste den Beschuldigten, ebenso G._____. Die Vorinstanz habe weiter die Sachbeweise nicht korrekt gewürdigt. Beim Beschuldigten seien keine Blutspuren gefunden worden, was nach einem Gemetzel nicht denkbar sei, ebenso sei keine fremde DNA am Körper des Beschuldigten gefunden worden und der Fingernagelschmutz sei negativ gewesen. Das Spurenbild schliesse den Beschuldigten als Täter aus. Es sei weiter denkbar, dass eine Videokamera entfernt worden sei. Es würden sich unüberwindliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Schilderung des Tatablaufs bezüglich angeblich schneller und heftiger Bewegungen mit der durch das rechtsmedizinische Gutachten festgestellten körperlichen Verfassung des Beschuldigten ergeben. Kein Belastender erkenne den auffälligen Schmuck des Beschuldigten und niemand habe beim Beschuldigten ein Messer oder einen spitzen Gegenstand gesehen. Die Sicherheitsleute wüssten zwar genau, wer der Täter sei, keiner habe den Tatablauf jedoch beobachtet. Es würden unüberwindliche Zweifel bestehen, dass es sich beim "Aggressiven" um den Beschuldigten gehandelt habe. Schliesslich würden sich auch Widersprüche bezüglich des angeblichen Nachrennens von C._____ durch den Beschuldigten ergeben, sowie Mängel in der Wiedererkennung aufgrund Dunkelheit und dunkler Hautfarbe. Letztlich wür-

- 23 dige die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten falsch, wenn sie Zweifel an deren Glaubhaftigkeit habe (Urk. 218 S. 2 ff.). 6.8. Zentrale und letztlich einzige entscheidende Frage ist vorliegend, ob der Beschuldigte durch das Beweisergebnis zweifelsfrei als Urheber der in der Anklageschrift vom 22. Juli 2014 geschilderten Verletzungen der Privatkläger C._____ und D._____ und B._____ identifiziert werden kann. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Erwägungen als Ergänzung zu der in allen Teilen zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz zu verstehen, welche abgesehen von der folgenden Einschränkung vollumfänglich übernommen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nicht konsequent ist die Vorinstanz, wenn sie zwar argumentiert, die polizeilichen Einvernahmen von D._____ und B._____ seien nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 144 S. 15), hernach jedoch auf die im Rahmen besagter Einvernahmen durchgeführten Wahlbildkonfrontationen abstellt (Urk. 144 S. 45 und 48). Ebenso nicht verwertbar sind nach dem Gesagten die Aussagen von Q._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der dann durchgeführten Wahlbildkonfrontation (Urk. 144 S. 58 f.). 6.8.1. Dass sich in den frühen Morgenstunden des 29. April 2012 beim Club H._____ an der …strasse … in Zürich eine Auseinandersetzung zwischen mehren Personen zugetragen hat, ist ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass die obgenannten Privatkläger im Rahmen dieser Auseinandersetzung die in der Anklageschrift umschriebenen (mit einer marginalen Einschränkung betreffend den Privatkläger B._____ bezüglich die Tiefe der Stichwunde) Stichverletzungen erlitten haben. Die betreffenden Verletzungen sind durch die medizinischen Berichte und Gutachten zweifelsfrei bewiesen. Hierzu bedarf es keiner weiteren Erläuterungen mehr. Es kann vollumfänglich auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 144 S. 16 ff.; betreffen C._____ Urk. 12/6, Urk 12/2, Urk. 12/7; betreffend D._____ Urk. 79, Urk. 12/16, Urk. 12/8, Urk. 12/9, Urk. 12/13, Urk. 68/3; betreffend B._____ Urk. 12/23, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.8.2. Wie die Verteidigung vor Vorinstanz richtigerweise vorbrachte, existieren zur Klärung dieser Frage mit Ausnahme der Aussagen der Beteiligten, keinerlei

- 24 - Sachbeweise. Die Vorinstanz hat sich ausgesprochen einlässlich mit den verschiedenen Aussagen der – in welcher Form auch immer – an der Tat beteiligten Personen auseinandergesetzt. Wenn sie nach ihrer sehr gründlichen und überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss kommt, die Aussagen der Privatkläger C._____, D._____ und B._____ sowie diejenige der Auskunftsperson Q._____ seien als glaubhaft anzusehen, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. 6.8.3. Insbesondere was die Täterschaft anbelangt kann angesichts der überzeugenden Aussagen der genannten Personen letztlich kein Zweifel mehr an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Der Privatkläger C._____ hat den Täter, den er als "den Aggressiven" bezeichnete, als dunkelhäutigen etwa 35 bis 40 jährigen Mann dünner Statur, von ca. 168 cm bis 170 cm Körpergrösse beschrieben, der dicke, ungepflegte Haare und vermutlich einen Bart gehabt habe (Urk. 9/1 S. 4). Anlässlich seiner ärztlichen Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich gab der Beschuldigte an, 175 cm gross und 60 kg schwer zu sein (Urk. 11/4). Bei seiner Verhaftung trug der Beschuldigte Strähnen verfilzter Haare, sogenannte Dreadlocks, sowie einen Bart (Urk. 19/1 S. 1). Die Täterbeschreibung des Privatklägers C._____ trifft also in Bezug auf die äusserlichen Merkmale praktisch zu 100 % auf den Beschuldigten zu. Einzig hinsichtlich des Alters stimmen die geschätzten Angaben des Privatklägers nicht mit dem effektiven Alter des Beschuldigten überein. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1960 geboren und war somit im Tatzeitpunkt beinahe 52 Jahre alt. Dass C._____ sich beim Alter des Beschuldigten verschätzt hat, ist einerseits durchaus nachvollziehbar, sind Altersschätzungen doch notorischerweise schwierig. Dies umso mehr, wenn man sich einerseits den sehr dynamischen Tatablauf vor Augen führt und zudem in Betracht zieht, dass der Beschuldigte nicht nur einer – für europäische Verhältnisse – fremden Ethnie angehört, sondern auch aufgrund seines gesamten Habitus in Bezug auf sein Alter schwer einschätzbar erscheint. Entscheidend aber ist letztlich, dass die vom Privatkläger D._____ zu Protokoll gegebene Täterbeschreibung auf keine andere der am Tatort in die Auseinandersetzung involvierten Personen zutrifft. Diesbezüglich kann auf die erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 144 S. 40). D._____ hat überzeugend ausgesagt, er habe den Täter klar und deutlich gese-

- 25 hen. Entsprechend wurde der Privatkläger auf den 2. Mai 2012 zur Wahlbildkonfrontation in die Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zürich vorgeladen. Ihm wurden am Computer insgesamt 923 Fotos gezeigt, wobei der Privatkläger den Beschuldigten als diejenige Person identifizieren konnte, welche ihn zwei Mal mit einem Messer gestochen habe. Wie sich dem betreffenden Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Mai 2012 entnehmen lässt, erkannte der Privatkläger den Beschuldigten sehr spontan aufgrund der Gesichtsmerkmale. D._____ gab an, die Gesichtsform, die Augenpartie sowie die Haare und der Bart würden exakt mit dem Täter übereinstimmen (Urk. 5/1 S. 2). Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Wahlbildkonfrontation nur ein reduzierter Beweiswert zukommen sollte. Auch anlässlich der Einvernahme des Privatklägers C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2012, liess dieser keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei dem ebenfalls anwesenden Beschuldigten um "den Aggressiven" handelte, welcher ihn mit dem Messer verletzt hatte (Urk. 9/2 S. 4 ff.). Dafür, dass er mit "dem Aggressiven" einen anderen als den Beschuldigten meinte, besteht entgegen der Verteidigung kein Hinweis. 6.8.4. D._____ liess anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2012, an welcher eine direkte Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten stattfand, keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten um diejenige Person handelt, welche ihm die Stichverletzung zugefügt hat (Urk. 9/4 S. 4). Auch dieser Wiedererkennung kommt kein reduzierter Beweiswert zu. 6.8.5. Auch B._____ wurde im Rahmen seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert. Damals gab B._____ zu Protokoll, er sehe den Beschuldigten das zweite Mal. Das erste Mal habe er ihn "am Abend als es passierte" gesehen (Urk. 9/10 S. 3). Auf die Frage, ob er sagen könne, ob es sich beim Beschuldigten um jenen Mann handle, welcher beim Club H._____ mit dem Messer auf ihn losgegangen sei, antwortete der Privatkläger B._____ wörtlich: "Ja, ich würde sagen, dass ich ihn zu 90 % als Täter erkenne" (Urk. 9/10 S. 5). Diejenige Person, welche ihn verletzt habe, sei die selbe Person gewesen, welche zuvor von den Sicherheitsleuten aus dem Club

- 26 - H._____ hinausgeführt worden sei. Genau diese Person sei mit einem Messer auf ihn losgegangen. Er sei sich zu 100 % sicher, dass es sich bei der Stichwaffe um ein Messer gehandelt habe. Der Beschuldigte habe es in seiner rechten Hand gehalten und er habe nur den Teil des Messers gesehen, welcher aus der Hand herausgeragt sei (Urk. 9/10 S. 6). 6.8.6. Am 28. Juni 2012 wurde Q._____ durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten direkt konfrontiert (Urk. 8/2). Anlässlich dieser Konfrontation zeigte Q._____ mit dem Finger auf den Beschuldigten und bezeichnete diesen zweifelsfrei als diejenige Person, welche zunächst von C._____ aus dem Club befördert worden und diesem hernach mit einem Gegenstand in der Hand – welchen er als Messer wahrgenommen habe – hinterhergerannt sei. Ob es tatsächlich ein Messer gewesen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Er habe aufgrund der Verletzungen der anderen Personen auf ein Messer geschlossen. Es habe aber auch etwas anderes sein können. Der Beschuldigte sei ihm schon früher aufgefallen, weil dieser immer mit dem Stock und einem Rucksack gekommen sei. Der Stock sei etwa 2 Meter lang gewesen und habe oben drauf einen geschnitzten Löwenkopf gehabt. Der Beschuldigte sei jeweils beleidigt gewesen, wenn er beim Eingang zu Club kontrolliert worden sei. Probleme habe es aber mit ihm nie gegeben (Urk. 8/2 S. 4). 6.8.7. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen kann angesichts der namentlich in Bezug auf die Person des Beschuldigten übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger C._____, D._____ und B._____ sowie der Auskunftsperson Q._____ kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war, der den Privatklägern die noch zur Diskussion stehenden Stichverletzungen beigebracht hat. Dass keiner dieser Personen der auffällige Schmuck des Beschuldigten aufgefallen war, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Wenn man sich vor Augen führt, dass von den sieben an der inkriminierten Auseinandersetzung beteiligten Personen mit Ausnahme des Beschuldigten allesamt Stichverletzungen aufwiesen und ausgeschlossen werden kann, dass sich diese die Stichwunden gegenseitig (etwas derartiges wurde von niemandem jemals behauptet) oder gar

- 27 selbst beigebracht haben, dann spricht auch dieser Umstand klarerweise für die Täterschaft des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten nachträglich vorgebrachten Erklärungsversuche, wonach er am Tatort einen grossen Ring verloren habe, welcher möglicherweise von den anderen fälschlicherweise als Messer angesehen worden sei, erscheint angesichts der überzeugenden Beweislage geradezu grotesk und macht umso mehr deutlich, wie unglaubhaft die Depositionen des Beschuldigten sind. Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Auch dass beim Beschuldigten keine Spuren gefunden werden konnten, vermag ihn nicht zu entlasten, ebenso wenig sein Nachtatverhalten. 6.9. Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Fazits festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt insofern erstellt ist, als der Beschuldigte, nachdem er aus dem Club H._____ befördert worden war, wieder zurück in den Eingangsbereich kam und dort dem Privatkläger C._____ zunächst in der rechten und anschliessend in der linken Körperseite mit einem Messer je eine Stichverletzung zufügte. In der Folge stach er dem Privatkläger D._____ mit einem Messer oder einem anderen hierfür geeigneten gefährlichen Gegenstand wie beispielsweise einer Glasscherbe in den Brustkorb. Ausserdem ging der Beschuldigte mit einem Messer auf den Privatkläger B._____ los, welchem er einen Stich in die Flanke versetzte. In diesem Sinne ist der in der Anklageschrift geschilderte und vorliegend noch interessierende rechtlich relevante Sachverhalt bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Stichverletzungen gegenüber den drei Privatklägern D._____, C._____ und B._____ zweifelsfrei erstellt. Davon ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen. 7. Rechtliche Würdigung 7.1.1. In Bezug auf die Anklagevorwürfe betreffend die Privatkläger C._____ und D._____ kam die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe durch sein inkriminiertes Verhalten den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht vollendet. Hingegen habe er in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig gehandelt, indem er zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) den Tod der Pri-

- 28 vatkläger bei seinem Handeln billigend in Kauf genommen habe. Qualifizierende Tatbestandsmerkmale seien weder eingeklagt worden, noch ersichtlich. Gleich verhalte es sich mit den privilegierenden Tatbestandsmerkmalen. Weiter erwog die Vorinstanz es seien weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Entsprechend erkannte die Vorinstanz in Bezug auf die Privatkläger C._____ und D._____ auf mehrfach versuchte (eventual- )vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 144 S. 92 ff.). 7.1.2. Betreffend das deliktische Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil von B._____ erkannte die Vorinstanz auf vorsätzliche einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 144 S. 100 ff.), wobei eine Minderheit des Spruchkörpers die Ansicht vertrat, die Tat zum Nachteil von B._____ stelle einen eventualvorsätzlichen Tötungsversuch dar (Urk. 139). 7.2. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde durch die Verteidigung im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 3. Februar 2015 nicht explizit beanstandet. Wie bereits vor Vorinstanz setzte sich die Verteidigung zufolge des von ihr beantragten, vollumfänglichen Freispruchs, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mit der rechtlichen Würdigung auseinander (Urk. 148; Urk. 218 und Prot. II S. 22). 7.3. Seitens der Anklagebehörde wurde die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bezüglich die, die Privatkläger C._____ und D._____ betreffenden Tathandlungen nicht beanstandet. Hingegen sah sie sich veranlasst, die rechtliche Würdigung betreffend den Privatkläger B._____ mittels Anschlussberufung einer erneuten Überprüfung unterziehen zu lassen. In ihrer Anschlussberufung vom 26. Februar 2015 sowie in der Begründung anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Anklagebehörde zusammengefasst was folgt vor: Der Beschuldigte habe mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand B._____ eine mehrere Zentimeter tiefe Verletzung in den Oberkörper, d.h. in die rechte Flanke in der Nähe der

- 29 - Wirbelsäule (Übergang Brust zur Lendenwirbelsäule) zugefügt. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiege nicht leicht und das Risiko, mit Stichbewegungen mit einem Messer gegen den Oberkörper eines Menschen diesem tödliche Verletzungen zuzufügen, sei als erheblich einzustufen. Vorliegend sei das Risiko des Erfolgseintritts in einem dynamischen Geschehen sogar derart gross gewesen, dass der Beschuldigte beim Angriff gegen den Geschädigten B._____ nicht bloss auf das Ausbleiben von tödlichen Verletzungen habe vertrauen können, sondern er habe vielmehr mit der Entstehung von tödlichen Verletzungen rechnen müssen, selbst wenn eine tödliche Verletzung nicht das eigentliche Ziel seines Handelns gewesen sei. Wenn der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand im Rahmen eines dynamischen Geschehens ungezielt zusteche, könne er überhaupt nicht abschätzen, wo genau er den Geschädigten steche. Auch habe der Beschuldigte in dem Moment, als er mit dem Messer zugestochen habe, die nächsten Bewegungen des Geschädigten unmöglich abschätzen können, weshalb er auch die Einstichtiefe absolut nicht habe beeinflussen können. Indem der Beschuldigte somit im Rahmen eines dynamischen Geschehens mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand auf den Geschädigten eingestochen und gewusst habe, dass sein Handeln tödliche Verletzungen hervorrufen könne, habe er fraglos eventualvorsätzlich gehandelt. Durch dieses Handeln habe der Beschuldigte A._____ daher den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung zweifellos erfüllt (Urk. 152 S. 2 f.; Urk. 221). 7.4. Die Auffassung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ mit einem Messer in die rechte Flanke in der Nähe der Wirbelsäule beim Übergang von der Brust- zur Lendenwirbelsäule gestochen und dabei eine ca. 4 cm lange und ca. 3.5 cm tiefe Stichverletzung zugefügt. Genau in diesem Übergangsbereich zwischen der Brustwirbelsäule, mit welcher die einzelnen Rippen verbunden sind, und den Lendenwirbeln, befinden sich beidseits der Wirbelsäule die Nieren. Zudem verläuft unmittelbar rechts der Wirbelsäule die untere Hohlvene, welche eines der zentralsten Blutgefässe im menschlichen Körper darstellt. Wenn die Vorinstanz also ausführt, unmittelbar neben der Einstichstelle würden sich keine lebenswichtigen Organe befinden, so ist dies anatomisch betrachtet schlicht unzutreffend. Es

- 30 erstaunt in diesem Zusammenhang, dass dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich zu entnehmen ist, es hätten sich in unmittelbarer Nähe keine lebenswichtigen Organe befunden (Urk. 12/23 S. 1; Antwort 2a). Dem ärztlichen Befund von Dr. med. AB._____ vom 30. November 2012 (Hausarzt des Privatklägers B._____) lässt sich demgegenüber entnehmen, dass er der Auffassung war, es habe beim Privatklägers sehr wohl Lebensgefahr bestanden (Urk. 12/25). In Übereinstimmung mit der Auffassung der Anklagebehörde sowie der Minderheitsmeinung der Vorinstanz steht ausser Zweifel, dass der dem Privatkläger B._____ zugefügte Messerstich durchaus lebenswichtige, stark durchblutete Organe und Gefässe hätte verletzen können, was zu einem akut lebensbedrohlichen Zustand hätte führen können. Wer, wie der Beschuldigte, in absolut unkontrollierter und wegen des ausgesprochen dynamischen Ablaufs auch weitgehend unkontrollierbarer Manier einen Messerstich gegen den Oberkörper führt, der muss wissen, dass ein solches Verhalten zu tödlichen Verletzungen führen kann. Wie die Anklagebehörde zutreffend vorbrachte, bedarf es nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner besonderen Intelligenz um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch, mithin in den Oberkörper eines Menschen den Tod der betroffenen Person zur Folge haben können. Weder mangelnde Schulbildung noch eine momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus (BGE 109 IV 5 E. 2.). Soweit die Vorinstanz erwägt, die Intensität des Zustechens sei nicht bekannt, so ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass aufgrund der Tiefe der Stichverletzung – diese betrug 3.5 cm – darauf geschlossen werden muss, dass die Stichbewegung mit nicht unerheblicher Intensität geführt wurde. Insgesamt betrachtet, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass durch sein unkontrolliertes Einwirken mit einem Messer auf den Oberkörper des Privatklägers schlimmstenfalls dessen Tod hätte bewirkt werden können. Indem er dessen ungeachtet mit dem Messer in der inkriminierten Art und Weise auf Letzteren eingestochen hat, hat er den Tod desselben in Kauf genommen. Damit hat der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt.

- 31 - Nachdem der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nicht vollendet, jedoch den subjektiven Tatbestand wie gesehen erfüllt hat, ist er in Ermangelung von Schuldausschluss- und/oder Rechtfertigungsgründen und in Gutheissung der Anschlussberufung der Anklagebehörde der vollendet versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers B._____ im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 8. Allgemeines 8.1. Die Vorinstanz hat vorab zutreffende theoretische Erwägungen zum Strafrahmen gemacht und richtigerweise festgehalten, dass für eine vollendete vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 11 StGB der anwendbare Strafrahmen von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht. 8.2. Ebenso hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass der ordentliche Strafrahmen nur dann zu verlassen ist, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Straftat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu milde erscheinen lässt. Wenn die Vorderrichter im vorliegenden Fall zur Überzeugung gelangt sind, anhand der vorliegend zu sanktionierenden Delinquenz rechtfertige sich ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht, so ist dies nicht zu beanstanden und kann übernommen werden (Urk. 144 S. 102 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3. Weiter hat die Vorinstanz die massgeblichen theoretischen Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und zutreffend dargetan, sodass darauf verwiesen werden kann und sich Weiterungen hierzu erübrigen (Urk. 144 S. 103 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.4. Schliesslich hat sich die Vorinstanz einlässlich mit dem von PD Dr. med. AC._____, Direktor Klinik … und Dr. med. AD._____, Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten psychiatrischen Gutachten betreffend den Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie hat die massgeblichen Passagen des Gutachtens korrekt zusammengefasst sowie wiedergegeben und hernach über-

- 32 zeugend dargetan, weshalb sie in Übereinstimmung mit den Gutachtern zum Schluss gelangt, es sei zugunsten des Beschuldigten von einer schwerwiegenden Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auszugehen. Diese Erwägungen der Vorinstanz und die betreffenden Schlussfolgerungen wurden weder durch die Verteidigung, noch durch die Anklagebehörde in Abrede gestellt. Sie bedürfen weder einer Korrektur, noch einer Ergänzung und können für das Berufungsverfahren übernommen werden (Urk. 144 S. 104 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9. Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____ 9.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten für das vollendet begangene Delikt müsse als erheblich beurteilt werden, weshalb sich eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens von Art. 111 StGB von 14 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertige. Das subjektive Tatverschulden erachtete die Vorinstanz unter Miteinbezug der in schwerem Grad verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie der Alkohol- und Cannabisintoxikation als insgesamt leicht, was schliesslich dazu führte, dass die Vorinstanz das Gesamtverschulden als noch leicht taxierte. Die Täterkomponente bewertete die Vorinstanz insgesamt als strafzumessungsneutral. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Tatsache, dass es vorliegend bei einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben sei, könne lediglich sehr leicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Eingreifen einer Drittperson und dem Zufall zuzuschreiben sei, dass das deliktische Verhalten des Beschuldigten keine schwerwiegendere Folgen gezeitigt habe (Urk. 144 S. 107 ff.). 9.2. Die Anklagebehörde hielt im Rahmen ihrer Anschlussberufung fest, die Vorinstanz habe die Strafzumessung bezüglich der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers C._____ korrekt vorgenommen (Urk. 152 S. 3; Urk. 221 S. 5). 9.3. In der Tat hat die Vorinstanz sämtliche für die Festlegung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens massgeblichen Faktoren genannt und in nicht zu be-

- 33 anstandender Art und Weise gewürdigt. Auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 144 S. 107 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen hat es die Vorinstanz unterlassen, nach Festlegung einer Gesamtbewertung für das Tatverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe für das Hauptdelikt festzulegen. Bei einem noch als leicht zu bezeichnenden Gesamtverschulden müsste für das vollendete Delikt angesichts des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Strafrahmendrittel – mithin von rund 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe – resultieren. 9.3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 144 S. 109 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, in der Haft gehe es ihm nicht gut, er mache sich Sorgen und sein Kind. Mit den Mitgefangenen komme er gut aus, er könne jedoch nicht arbeiten, da er keine Arbeit erhalte (Urk. 217 S. 2 ff.). 9.3.2. Während der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung noch einen Strafregistereintrag wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 2005 aufwies, ist der betreffende Eintrag mittlerweile in Anwendung von Art. 369 Abs. 3 StGB von Amtes wegen aus dem Register gelöscht worden (Urk. 208). Nachdem jedoch bereits die Vorinstanz davon ausging, dass der betreffende Eintrag nicht ins Gewicht falle, hat nun auch die definitive Löschung dieses Strafregistereintrage keine Auswirkung mehr auf die Strafzumessung. 9.3.3. Mit der Vorinstanz kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt als strafzumessungsneutral erweist. Es bleibt daher auch nach Berücksichtigung derselben bei einem noch leichten Gesamtverschulden. 9.4. Schliesslich hat die Vorinstanz unter dem Titel Strafminderung erschöpfend dargetan, weshalb die Tatsache, dass es bei einer versuchten Tatbegehung im

- 34 - Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist, lediglich eine sehr leichten Strafminderung nach sich zieht. In der Tat hatte das deliktische Verhalten des Beschuldigten nur deshalb keine schwerwiegenderen Folgen, weil eine Drittperson ihn davon abhielt, ein weiteres Mal auf den Oberkörper des Privatklägers C._____ einzustechen. Dass die diesem bereits zugefügten Stichverletzungen letztlich nicht lebensbedrohlich waren, ist nur dem Zufall und nicht etwa dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Privatkläger C._____ zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass die Folgen der Tat glücklicherweise nicht als schwer bezeichnet werden müssen. Insofern rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten unter diesem Titel eine Strafminderung von rund 1/5 zuzugestehen. 9.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass – gemessen am noch leichten Tatverschulden und unter Berücksichtigung der Strafminderung aufgrund des Versuchs – für das Hauptdelikt eine Sanktion im Bereich von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 10. Straferhöhung aufgrund der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers D._____ 10.1. Die Vorinstanz erwog, das objektive Tatverschulden des Beschuldigten betreffend den Privatkläger D._____ wiege im Vergleich mit dem an C._____ begangenen Hauptdelikt etwas leichter. D._____ habe eine ca. 2 cm lange und 1 cm tiefe Stichverletzung am linken Brustkorb (Rippenbogen) erlitten. Die Verletzung sei weder lebensgefährlich gewesen, noch habe sie zu bleibenden Schäden geführt. Dennoch sei eine Operation sowie ein Spitalaufenthalt von vier Tagen erforderlich gewesen. Zudem sei der Privatkläger D._____ bis zum 16. Mai 2012 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen gelte hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens, was bereits bei C._____ ausgeführt worden sei. Insgesamt müsse das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht beurteilt werden. In subjektiver Hinsicht übernahm die Vorinstanz praktisch die Argumentation, welche sie bereits bezüglich das an C._____ begangene Delikt vorgebracht hatte und stufte das subjektive Tatverschulden ebenfalls als leicht ein. Das Gesamttatverschulden taxierte die Vorinstanz in der Folge als noch leicht. Schliesslich er-

- 35 wog sie in Bezug auf die Täterkomponente erneut, dass sich diese als strafzumessungsneutral erweise und gestand dem Beschuldigten unter dem Titel Versuch eine lediglich leichte Strafminderung zu. Aufgrund der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers D._____ rechtfertigte es sich nach Auffassung der Vorinstanz sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre vorzunehmen (Urk. 144 S. 111 ff.). 10.2. Die Anklagebehörde hielt im Rahmen ihrer Anschlussberufung fest, die Vorinstanz habe die Strafzumessung bezüglich der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers D._____ korrekt vorgenommen (Urk. 152 S. 3; Urk. 221 S. 5). 10.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung bezüglich das an D._____ begangenen Delikts sind überzeugend und vollständig. Sie bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur und können vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz für dieses Delikt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre vornimmt, so erscheint dies zwar sehr wohlwollend. Mit Blick auf das relativ grosse richterliche Ermessen kann die festgesetzte Erhöhung als noch vertretbar bezeichnet werden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, hier in den Ermessenentscheid der Vorinstanz einzugreifen. Dies umso weniger, als auch die Anklagebehörde keinen entsprechenden Einwand vorbrachte. 11. Straferhöhung aufgrund der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers B._____ 11.1. In objektiver Hinsicht ist bei der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers B._____ zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte mit einem Messer in den Rücken des Privatklägers stach. Dies tat er mit derartiger Intensität, dass der Privatkläger B._____ eine etwa 4 cm lange und etwa 3.5 cm tiefe Stichverletzung in die rechte Flanke in der Nähe der Wirbelsäule am Übergang der Brust zur Lendenwirbelsäule erlitt. Unweit des Stichkanals befanden sich zentrale Blutgefässe, wie etwa die Hohlvene, und die rechte Niere, mithin also lebenswichtige Organe. Die Verletzungen des Privatklägers B._____ zeitigte letztlich glücklicherweise weder lebensgefährliche Folgen noch zog sie bleibende Nachteile nach sich. Der Beschuldigte stach zudem ledig-

- 36 lich einmal auf den Privatkläger B._____ ein und liess anschliessend von sich aus vom Privatkläger ab. Dennoch waren zur Wundversorgung zwei Notfalloperationen notwendig. Auch in Bezug auf den Privatkläger B._____ handelte der Beschuldigte aus nichtigem Anlass und entsprechend vollkommen unverhältnismässig. Das objektive Tatverschulden für das (fiktiv) vollendet begangene Delikt muss auch hier als keineswegs leicht bezeichnet werden. 11.2. Was zuvor betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatkläger C._____ und D._____ vorgebracht wurde, hat in subjektiver Hinsicht auch in Bezug auf das an B._____ begangene Delikt Geltung. Zugunsten des Beschuldigten ist zunächst zu vermerken, dass dieser nicht direktvorsätzlich, sondern "lediglich" eventualvorsätzlich gehandelt hat. Mit seiner Tat reagierte der Beschuldigte vollkommen inadäquat auf seinen Rausschmiss aus dem Club H._____, wobei er eine erschreckende Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der physischen Unversehrtheit des Privatklägers B._____ an den Tag legte. Obwohl es ihm an sich ein Leichtes gewesen wäre, sich nach dem Rauswurf aus dem Club, dem Konflikt endgültig zu entziehen und nach Hause zu gehen, kehrte er in den Eingangsbereich des Clubs zurück und suchte, bewaffnet mit einem Messer, die erneute Auseinandersetzung mit den sich dort befindlichen Personen. Schliesslich ist auch in Bezug auf das Delikt zum Nachteil des Privatklägers B._____ die gutachterlich festgestellte, schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, weshalb das subjektive Tatverschulden letztlich auch hier noch als leicht zu bezeichnen ist. 11.3. Insgesamt muss nach dem Gesagten das Gesamttatverschulden noch als leicht bezeichnet werden. 11.4. Betreffend die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Erwägungen unter Ziffer. 6.4.1. ff. vorstehend verwiesen werden. 11.5. Auch in Bezug auf die Strafminderung infolge der versuchten Tatbegehung kann auf die bereits gemachten Erwägungen unter Ziffer. 9.4.. vorstehend verwiesen werden.

- 37 - 11.6. Aufgrund der versuchten Tötung zum Nachteil des Privatklägers B._____ rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und mit Blick auf die Erwägungen betreffend das nämliche Delikt zum Nachteil von D._____, eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre vorzunehmen. 12. Strafminderung wegen der Verfahrensdauer Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten wegen der langen Verfahrensdauer eine leichte Strafminderung zu, wobei sie explizit festhielt, dass noch nicht von einer eigentlichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden könne. Eine Strafminderung rechtfertige sich dennoch, weil sich das Verfahren aufgrund einer, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden, Rückweisung um rund 16 Monate verlängert habe. Diese Argumentation der Vorinstanz wurde allseits nicht beanstandet. Sie ist durchaus vertretbar und kann daher auch im Berufungsverfahren übernommen werden. 13. Gesamtwürdigung Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Beschuldigte für die mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötungen im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger C._____, D._____ und B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen ist. 14. Vollzug 14.1. Angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe kommt die Gewährung des bedingten respektive teilbedingten Strafvollzuges i.S.v. Art. 42 f. StGB a priori nicht in Frage. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 14.2. Der Beschuldigte befindet sich ununterbrochen seit dem 29. April 2012 in Haft (Urk. 19/1). Die ausgestandene Haft von 1262 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

- 38 - IV. Zivilansprüche 15. Genugtuung Die Vorinstanz hat dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- und dem Privatkläger B._____ eine solche von Fr. 3'000.--, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem schädigenden Ereignis zugesprochen (Urk. 144 S. 116 ff.). Die beiden Privatkläger verlangten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, während die Verteidigung des Beschuldigten sich zufolge des von ihr beantragten Freispruchs nicht zu den Zivilforderungen äusserte. Die in allen Teilen überzeugende Begründung der Vorinstanz kann übernommen werden. Die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung ist letztlich immer eine Frage des Ermessens. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen liegen in der Bandbreite der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge. Der Entscheid der Vorinstanz kann ohne Weiterungen bestätigt werden. V. Kosten- und Entschädigung 16. Kosten des Berufungsverfahrens 16.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.-- zu veranschlagen. 16.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, in vollem Umfang aufzuerlegen. 17. Prozessentschädigung 17.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'770.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Begründung erwog sie, der Privatkläger D._____ habe sich als

- 39 - Straf- sowie als Zivilkläger konstituiert und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2012 geltend gemacht. Nachdem der Beschuldigte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Privatklägers D._____ schuldig zu sprechen und zur Leistung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– an diesen zu verurteilen sei, obsiege der Privatkläger D._____ mit seinem Begehren grundsätzlich. Seine Kosten für den Beizug seines Rechtsbeistandes in der Höhe von Fr. 12'770.10 seien daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 144 S. 118). 17.2. Die Verteidigung beanstandet die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger D._____ nicht substanziell, sondern ficht diese lediglich sozusagen akzessorisch zum beantragten, vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten an. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind denn auch in diesem Punkt zutreffend und überzeugend; darauf kann verwiesen werden (Urk. 144 S. 118; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es drängen sich keinerlei Korrekturen oder Ergänzungen auf. Eine Reduktion des zugesprochenen Betrages drängt sich nicht auf und einer Erhöhung steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. In Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 12'770.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 17.3. Für das Berufungsverfahren lässt der Privatklägers D._____ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'488.25 beantragen. Die entsprechenden Aufwendungen seines Rechtsbeistandes sind durch das beigelegte Leistungsverzeichnis ausgewiesen und belegt (Urk. 209). Die geltend gemachten Aufwendungen sind angemessen weshalb der Beschuldigte in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten ist, dem Privatkläger D._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung der Höhe von Fr. 1'488.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 18. Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ hat seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren eingereicht (Urk. 215). Der darin aufgeführte Aufwand ist ausgewiesen und zu

- 40 entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für das Studium des Urteil sowie eine Besprechung zu entschädigen, weshalb schliesslich ein Betrag von Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entrichten ist. 19. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 19.1. Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote eingereicht (Urk. 220/4). Er verlangt eine Entschädigung von total Fr. 17'786.84 inkl. Auslagen und MwSt., zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung. 19.2. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.--, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 19.2.1. Gemäss Praxis ist bei so genannten einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist jedoch so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. 19.2.2. Bei der Festsetzung der Entschädigung des (amtlichen) Verteidigers ist daher primär zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein so genanntes einfaches Standardverfahren handelt. Dies beurteilt sich nach folgenden Kriterien: Aktenumfang, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht), Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person

- 41 und Anzahl der angeklagten und zu beurteilenden Delikte (ZR 111 [2012] Nr. 16 mit Verweis auf Beschlüsse des Kassationsgerichtes AC040089 vom 23. Dezember 2004, E. II.3c, und AC070031 vom 11. Juli 2008, E. 4.5). Vorliegend ist der Umfang der Akten beachtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Berufungsverfahren nur noch eine geringe Anzahl relevanter Aktenstücke dazugekommen ist. Der Beschuldigte liess einen vollumfänglich Freispruch beantragen, womit die gesamte vorinstanzliche Sachverhaltserstellung zu überprüfen war. Weiter stellten sich betreffend die rechtliche Würdigung und Strafzumessung Fragen, wozu sich die Verteidigung jedoch nicht äusserte. 19.2.3. In Würdigung der gesamten Umstände handelte es sich beim vorliegenden Verfahren sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht nicht um ein besonders schwieriges und aufwändiges Verfahren, sondern nach wie vor um ein Standardverfahren im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. 19.2.4. Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen im Berufungsverfahren namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Berufungsurteils (ZR 111 [2012] Nr. 15 E. 2.3.1.; ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand umfasst neben diversen, nicht zu beanstandenden kleineren Aufwendungen wie Telefonate und Schreiben insbesondere den Aufwand für die Redaktion des Plädoyers, Aktenstudium sowie diverse Instruktionen mit dem Beschuldigten (vgl. Urk. 220/4). Diese Aufwendungen sind zwar grundsätzlich von der Grundgebühr abgedeckt, können jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe gewährt werden. 19.2.5. Wie bereits erwähnt sind im Berufungsverfahren nicht neue Akten in einem Umfang dazu gekommen sind, die ein Aktenstudium in der aufgeführten Höhe rechtfertigen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Plädoyer der

- 42 - Verteidigung im Berufungsverfahren teilweise dem Plädoyer vor Vorinstanz entspricht (vgl. Urk. 121 und Urk. 218). Damit ist auch der Aufwand für die Redaktion des Plädoyers zu kürzen. 19.2.6. Angesichts der Bedeutung und Schwere des Falles sowie des konkreten Aufwandes für die Verteidigung und dem weiten Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Grundgebühr von Fr. 14'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur eingereichten Honorarnote. 19.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorbehalten bleibt.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Oktober 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E._____ und F._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. (…) 5. Die sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an die jeweiligen Eigentümer von der Lagerbehörde herausgegeben: a) an den Beschuldigten − 1 Kappe (Asservat-Nr. A…) − 1 Veston (Asservat-Nr. A…) − 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) − 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar halbhohe Schuhe (Asservat-Nr. A…) b) an F._____

- 43 - − 1 Freizeithose (Asservat-Nr. A…) − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Hose (Asservat-Nr. A…) − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) − 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A… c) an G._____ − 1 Bluse/Hemd (Asservat-Nr. A…) − 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) − 1 Strumpfhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Tuch (Asservat-Nr. A…) d) an E._____ − 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) − 1 Hose (Asservat-Nr. A…) − 1 Boxershorts (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) e) an B._____ − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) − 1 (Damen-)Jacke (Asservat-Nr. A…) − 1 Hose (Asservat-Nr. A…) − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…)

f) an D._____ − 1 Kapuzenjacke (Asservat-Nr. A…) − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) − 1 Hose (Asservat-Nr. A…) − 1 Gürtel (Asservat-Nr. A…) − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) − persönliche Effekten (Zigaretten, Kondome, Taschenlampe etc.) (Asservat-Nr. A…) g) an C._____ − 1 (Bomber-)Jacke (Asservat-Nr. A…) − 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) − 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A…) − 1 Hose (Asservat-Nr. A…) − 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) − 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…) 6. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel eingereichte (Geh-)Stock wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 als Beweismittel eingereichte Schmuck sowie die privaten Fotografien des Beschuldigten werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. (…)

- 44 - 9. Die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers D._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. (…) 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei, Fr. 19'232.35 Auslagen amtliche Verteidigung (Akontozahlungen), Fr. 34'097.65 Auslagen amtliche Verteidigung, Fr. 38'642.15 Auslagen Untersuchung, Fr. 13'200.00 Auslagen Vertreter Geschädigter/Privatkläger 3. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 53'330.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 RA lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 13'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. (…) 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____, D._____ und B._____.

- 45 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1262 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 500.-- unentgeltliche Vertretung Privatkläger 3 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ für das Vorfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'770.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung der Höhe von Fr. 1'488.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − den Vertreter des Privatklägers 1 Rechtsanwalt lic. iur. AE._____ für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − den Privatkläger 2 C._____, … [Adresse]

- 46 - − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 3 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Privatklägers B._____. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 Rechtsanwalt lic. iur. AE._____ für sich und zuhanden des Privatklägers D._____ − den Privatkläger 2 C._____, …[Adresse] − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 3 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − das Forensisches Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 5; Geschäftsnr. 55001826/K120430-011 − F._____, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffern 2 und 5 b) − G._____, … [Adresse], im Dispositivauszug gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffern 5 c) − E._____, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz (zu den Akten), im Dispositivauszug gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffern 2 und 5 d) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 47 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Oktober 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 12. Oktober 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 144 S. 121 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____ und D._____;  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von B._____. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E._____ und F._____ wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit dem Urteilsdatum 913 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an die jeweiligen Eigentümer von der Lagerbehörde herausgegeben: a) an den Beschuldigten - 1 Kappe (Asservat-Nr. A…) - 1 Veston (Asservat-Nr. A…) - 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar halbhohe Schuhe (Asservat-Nr. A…) b) an F._____ - 1 Freizeithose (Asservat-Nr. A0…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A…) c) an G._____ - 1 Bluse/Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 Jeanshose (Asservat-Nr. A…) - 1 Strumpfhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Tuch (Asservat-Nr. A…) d) an E._____ - 1 Hemd (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Boxershorts (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) e) an B._____ - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 (Damen-)Jacke (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…) f) an D._____ - 1 Kapuzenjacke (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Gürtel (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Freizeitschuhe (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - persönliche Effekten (Zigaretten, Kondome, Taschenlampe etc.) (Asservat-Nr. A..) g) an C._____ - 1 (Bomber-)Jacke (Asservat-Nr. A…) - 1 T-Shirt (Asservat-Nr. A…) - 1 Träger-Unterleibchen (Asservat-Nr. A…) - 1 Hose (Asservat-Nr. A…) - 1 Unterhose (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Socken (Asservat-Nr. A…) - 1 Paar Halbschuhe (Asservat-Nr. A…) 6. Der anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel eingereichte (Geh-)Stock wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 als Beweismittel eingereichte Schmuck sowie die privaten Fotografien des Beschuldigten werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verla... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die übrigen Zivilansprüche des Privatklägers D._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins ab 29. April 2012 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 53'330.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 3 RA lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 13'200.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger 1 D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 12'770.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat-klägers 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 16. (Mitteilung) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 ff.) 1. In Gutheissung der Berufung und Abwe

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