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Zürich Obergericht Strafkammern 30.04.2015 SB140565

30. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,335 Wörter·~42 min·1

Zusammenfassung

Fahrlässige Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140565-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. März 2014 (GG130034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Dezember 2013 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie mit einer Busse von CHF 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen. Das Verfahren wird diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren

CHF 35.85 Auslagen Vorverfahren CHF 3'535.85 Total

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. März 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschuldigten sei für die Umtriebe und die Anwaltskosten der Strafuntersuchung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 9'450.20 zuzusprechen. 3. Ferner sei dem Beschuldigten für das gerichtliche Verfahren vor dem Einzelgericht eine Entschädigung von CHF 3'828.60 zuzusprechen. 4. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei vom Obergericht des Kantons Zürich eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 83 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu allen Kosten und zu einer Entschädigung an die Privatklägerin im Umfange der eingereichten Kostennote zzgl. Aufwand für die heutige Verhandlung zu verurteilen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. März 2014 (Urk. 67) meldete der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 14. März 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 62; Urk. 61/2). Das begründete Urteil wurde von ihm am 3. Dezember 2014 entgegengenommen (Urk. 66/2). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (kein Poststempel ersichtlich; Eingang: 24. Dezember 2014) wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht (Urk. 70). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Privatklägerin B._____ Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Urk. 74) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ebenso teilte der neue Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 26. Januar 2015 mit, dass seitens der Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 76). II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 70 S. 2). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts-

- 5 punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). 3.1. Die Unfallbeteiligte B._____ hat am 5. September 2012 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (Urk. 2) und sich in der Folge am 4. November 2012 als Privatklägerin konstituiert (Urk. 14/1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 wurde die Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO einvernommen und mit Verweis auf Art. 180 Abs. 1 StPO und Art. 178 lit. b - lit. g StPO darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei. Sodann wurde die Privatklägerin auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen. In der Folge tätigte die Privatklägerin Aussagen (Urk. 11 S. 1 ff.). 3.2. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO). Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176 (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). 3.3. Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst fälschlicherweise darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei, sodann erfolgte jedoch der korrekte

- 6 - Hinweis auf die möglichen Straffolgen bei einem Verstoss gegen die Rechtspflegedelikte und schliesslich tätigte sie auch Aussagen. 3.4. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Privatklägerschaft als Auskunftsperson ohnehin zur Aussage verpflichtet sei und diese Beweismittel somit ohnehin geschaffen hätte, weshalb allein das Unterbleiben des Hinweises auf die Aussagepflicht keine Unverwertbarkeit zu begründen vermöge (Giovannone, AJP 2012 1062 ff. S. 1067). Nach einer anderen Ansicht ist die Vorschrift über die Belehrung der Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO Gültigkeitsvorschrift und eine Verwertung der unter Verletzung dieser Vorschrift erfolgten Aussagen nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 181 N 15 mit Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StPO sowie Art. 141 Abs. 2 StPO). 3.5. Die Ansicht von Giovannone überzeugt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Beweismittel, das aufgrund der Aussagepflicht ohnehin geschaffen worden wäre, bloss aufgrund des Unterbleibens des Hinweises auf die Aussagepflicht Unverwertbarkeit zur Folge haben sollte. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. Mai 2013 ist daher verwertbar. III. Schuldpunkt 1.1. Angesichts des zur Diskussion stehenden Fahrlässigkeitsdelikts ist der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zusammen zu prüfen. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt ist auf die Anklageschrift (Urk. 38) sowie die entsprechende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 67 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung (Urk. 67 S. 6; Urk. 67 S. 7 ff.), insbesondere der Würdigung von Sachbeweisen (Urk. 67 S. 9) und Aussagen (Urk. 67 S. 13 f.), hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - 1.4. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist (Urk. 67 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch den protokollierten Unfallhergang bestreitet und geltend macht, dass die Kollision unmittelbar nach der Einfahrt zur Liegenschaft C._____strasse 47 stattgefunden habe. Die Privatklägerin, welche von rechts aus der Garageneinfahrt herkommend plötzlich vor ihm aufgetaucht sei, habe ihm die Vorfahrt genommen. Er sei in keiner Weise abgelenkt gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern (Urk. 67 S. 6). Daher ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit das ihm vorgeworfene Verhalten aufgrund der sich in den Akten befindenden und zu würdigenden Beweismittel nachgewiesen werden kann. 1.5. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1 S. 4; Urk. 4; Urk. 10; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.), der Privatklägerin (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 11) und der beiden Zeuginnen D._____ (Urk. 30) und E._____ (Urk. 32), die als Polizeibeamtinnen an den Unfallort ausrückten, der Polizeirapport der Gemeindepolizei F._____ vom 18. September 2012 (Urk. 1), eine Fotodokumentation (Urk. 3), das Unfallaufnahme-Protokoll Nr. … vom 31. August 2012 (Urk. 5) sowie verschiedene ärztliche Berichte betreffend die Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 13/3; Urk. 13/5-6; Urk. 22/4-11) vor. Ausserdem hat die Privatklägerin verschiedene Fotografien (Urk. 12/1-4) eingereicht. 1.6. Die Vorinstanz hat die Sachbeweise (Urk. 67 S. 9 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 67 S. 10 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 67 S. 12 f.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Aussagen der beiden Zeuginnen D._____ (Urk. 30) und E._____ (Urk. 32) einzubeziehen sind, werden deren Aussagen direkt bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. 1.7. Ferner hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 67 S. 13) und der Privatklägerin (Urk. 67 S. 13) grundsätzlich zutreffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Privatklägerin ist präzisierend festzuhalten, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB

- 8 einvernommen wurde (Erwägung II. 3. hiervor), unterstand jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 13) keiner Wahrheitspflicht (vgl. Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 180 N 25 f. mit Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 177 Abs. 1 StPO sowie Art. 163 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Privatklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 56) erklärte, sich nur noch als Straf- jedoch nicht mehr als Zivilklägerin am Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beteiligen, ist mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 13) davon auszugehen, dass die Privatklägerin aus verschiedenen Gründen weiterhin ein Interessen daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Lichte darzustellen. 1.8. Schliesslich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach aus den Akten ersichtlich ist, dass die Privatklägerin aufgrund der Kollision mit dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (Urk. 38 S. 2 f.) erlitten hat (Urk. 67 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. In Bezug auf den vorliegend zu erstellenden Anklagesachverhalt ist unbestritten, zu welchem Zeitpunkt und (ungefähr) an welchem Ort – nicht jedoch wo genau – sich die Kollision ereignete. Ferner ist auch nicht strittig, auf welchen (Motor-)Fahrrädern und in welche Fahrtrichtung der Beschuldigte und die Privatklägerin unterwegs waren (Urk. 38 S. 2 Abschnitt 1). Auch die von der Privatklägerin durch die Kollision erlittenen Verletzungen werden nicht bestritten (Urk. 38 S. 2 f. Abschnitt 3). Daher ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit das ihm in Urk. 38 S. 2 Abschnitt 2 vorgeworfene Verhalten nachgewiesen werden kann. 2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschuldigte (Urk. 1 S. 2; Urk. 3 S. 3 unteres Foto; Urk. 5 S. 3; Urk. 10 S. 2) wie auch die Privatklägerin (Urk. 1 S. 3 und S. 4; Urk. 3 S. 4 unteres Foto; Urk. 5 S. 4; Urk. 11 S. 3; Urk. 22/12) mit sogenannten E-Bikes unterwegs waren. Gemäss Anklageschrift habe die Privatklägerin am 31. August 2012, um 07.45 Uhr, in F._____, von der Einfahrt der Liegenschaft "C._____strase 47" kommend, ihr Fahrrad der Marke "Stöckli BionX HS Elektromotor" durch die C._____strasse in Richtung der Stadt

- 9 - Zürich gelenkt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte sein Motorfahrrad der Marke "BKTECH Flyer 99", ZH …, von G._____ kommend, ebenfalls durch die C._____strasse in Richtung der Stadt Zürich gesteuert (Urk. 38 S. 2). Wieso im Polizeirapport (Urk. 1 S. 2), im Unfallprotokoll (Urk. 5 S. 3) und in der Anklageschrift (Urk. 38 S. 2) vermerkt ist, dass das Motorfahrrad des Beschuldigten über das Kontrollschild ZH … verfügte, aus der Fotodokumentation (Urk. 3 S. 3 unteres Foto; vgl. Urk. 22/1 S. 1) jedoch ersichtlich ist, dass das Motorfahrrad des Beschuldigten das Kontrollschild ZH … hatte, erhellt nicht. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einem "Motorfahrrad" mit Kontrollschild, das über einen Elektromotor mit einer Motorleistung von höchstens 1.00 kW verfügt, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt (Art. 18 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS; SR 741.41; Art. 90 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51; vgl. Urk. 10 S. 2), und die Privatklägerin mit einem "Leicht-Motorfahrrad" ohne Kontrollschild, das über einen Elektromotor mit einer Motorleistung von höchstens 0.50 kW verfügt, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h wirkt (Art. 18 lit. b VTS; Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV; vgl. Urk. 11 S. 3), unterwegs waren. Der Einfachheit halber wird im Folgenden jedoch davon die Rede sein, dass der Beschuldigte mit einem "Motorfahrrad" und die Privatklägerin mit einem "Fahrrad" gefahren ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auf der Unfallstelle (Urk. 1) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 11) den Beschuldigten nie als Motorradfahrer bezeichnet hat. 3.1. In Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend das dem Beschuldigten in Urk. 38 S. 2 Abschnitt 2 vorgeworfene Verhalten ist nachfolgend insbesondere im Einzelnen zu prüfen, wann bzw. wo die Privatklägerin den Beschuldigten erstmals wahrnahm (Erwägung III. 3.2.), ob die Privatklägerin bereits auf ihrem Fahrrad aus der Garageneinfahrt herausgefahren ist (Erwägung III. 3.4.), ob sie in der Mitte oder auf der rechten Seite der Garageneinfahrt auf die C._____strasse eingebogen ist (Erwägung III. 3.5.), wo sich die Kollision genau ereignete (Erwägung III. 3.7.) und wann und wo der Beschuldigte die Privatklägerin erstmals wahrnahm (Erwägung III. 3.8.).

- 10 - 3.2.1. Es ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass die Privatklägerin ausführte, dass sie den Beschuldigten ungefähr auf der Höhe der …-Garage, von G._____ herkommend auf der rechten Strassenseite fahrend, wahrgenommen habe (Urk. 67 S. 14; Urk. 11 S. 2 f. und S. 5; Urk. 1 S. 4, wo fälschlicherweise von der "gegenüberliegenden" Strassenseite die Rede war, wie die Vorinstanz zu Recht klarstellte). 3.2.2. Noch auf der Unfallstelle erklärte die Privatklägerin gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin, dass sie, als sie nach links in den Fahrverkehr geschaut habe, den (Motor-)Fahrradlenker (auf der gegenüberliegenden Strassenseite) habe sehen können. Da dies eine weite Strecke sei, sei sie in die C._____strasse in Fahrtrichtung Zürich eingefahren (Urk. 1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, dass sie eine gute Sicht nach links Richtung G._____ gehabt habe. Die Strasse sei frei vom Verkehr gewesen, sie habe nur einen (Motor-)Fahrradfahrer mit Helm gesehen, welcher recht weit entfernt gewesen sei. Er sei ungefähr auf der Höhe der …-Garage, in der Nähe des Zebrastreifens gewesen. Der (Motor-Fahr-)Radfahrer sei dunkel gewesen. Er sei auf der rechten Strassenseite, am Rand gewesen. Da ihres Erachtens die Distanz weit genug entfernt gewesen sei, etwa drei Häuserbreiten bzw. 100 Schritte, sei sie in Richtung Zürich losgefahren (Urk. 11 S. 2 f.). Weiter hat die Privatklägerin auch auf dem von ihr eingereichten Foto die entsprechende Distanz mit ca. 100 Metern angegeben (Urk. 11 S. 2; Urk. 12/2). 3.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass an der Unfallstelle die Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h innerorts signalisiert ist (Urk. 5 S. 1) und daher der Beschuldigte auf seinem Motorfahrrad mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h fahren durfte (Erwägung III. 2.2. hiervor). Angesichts der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und angesichts der Tatsache, dass sein Motorfahrrad offensichtlich auch nicht schneller fahren kann (Urk. 4 S. 2; Erwägung III. 2.2.), kann zugunsten des Beschuldigten ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass er schneller als 40 km/h gefahren ist, so wie dies die Privatklägerin behauptet haben soll (Urk. 4 S. 2). Wenn man aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nun davon ausgeht, dass dieser mit 40 km/h gefahren ist (Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3; Prot.

- 11 - I S. 9 und S. 12; Prot. II S. 10), dann hätte er bei einer Geschwindigkeit von 11.1 m/s rund acht oder neun Sekunden für eine Strecke von 85 bis 100 Metern benötigt (in diesem Sinne auch der Verteidiger, Urk. 58 S. 6), bis zum Kollisionspunkt noch eine bzw. zwei Sekunden länger, je nachdem, ob sich die Kollision gleich nach der Einfahrt (Standpunkt des Beschuldigten) oder erst bei der Glastüre (Standpunkt der Privatklägerin) ereignete. Bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte der Beschuldigte dafür erst recht noch einige Sekunden länger benötigt. Demnach können die Schilderungen der Privatklägerin nicht zutreffen, da die aus der Garageneinfahrt herauskommende Privatklägerin in dieser Zeitspanne (zwischen neun und elf Sekunden oder noch mehr) einen viel längeren Weg zurückgelegt hätte und so oder anders mit ihrem Fahrrad viel weiter als bis zur Glastüre auf der Höhe C._____strasse 45 gelangt wäre bzw. womöglich gar nie mit dem Beschuldigten kollidiert wäre. Es ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin, als sie den Beschuldigten erstmals wahrnahm, sowohl die Distanz zu ihm wie auch die Geschwindigkeit des herannahenden E-Bikes falsch einschätzte. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist denn auch, dass die Privatklägerin stets von einem Fahrradfahrer, Fahrradlenker, Radfahrer oder Velofahrer (Urk. 1 S. 4; Urk. 11 S. 2 f.), jedoch nie von einem Motorradfahrer gesprochen hat. 3.3.1. Die Vorinstanz thematisiert das Verhalten der Privatklägerin bei der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit der Vorhersehbarkeit und führt mit Verweis auf Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VRV aus, dass die Privatklägerin ihr Fahrzeug in den Verkehr habe einfügen wollen und daher beim Verlassen der Einfahrt kein Vortritt gehabt habe. Bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grösseren Geschwindigkeiten gefahren werden dürfe, reiche es nicht aus, unmittelbar vor dem Anfahren zu beachten, ob die Strasse frei sein werde. Vielmehr müsse die Beobachtung auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden könne. Das Bundesgericht bejahe sodann eine Behinderung des Vortrittsberechtigten bereits, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten gezwungen werde, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindig-

- 12 keit brüsk zu ändern. Es stehe fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu einem brüsken Bremsen oder Ausweichen gezwungen und dadurch sein Vortrittsrecht verletzt habe (Urk. 67 S. 23 f.). 3.3.2. Der Verteidiger weist überdies zutreffend auf Art. 15 Abs. 3 VRV hin (Urk. 58 S. 10; vgl. Urk. 81 S. 7), wonach derjenige, der aus einer Garageausfahrt oder über ein Trottoir auf eine Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren muss, wobei der Fahrzeugführer, was auch für eine Fahrradfahrerin zu gelten hat, anhalten muss, wenn die Stelle unübersichtlich ist. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte vortrittsberechtigt, die Privatklägerin vortrittsbelastet. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann die Garageneinfahrt der "C._____strasse 47" durchaus als unübersichtlich bezeichnet werden (Erwägung III. 3.8.3.), womit die Privatklägerin möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, anzuhalten. Zudem gibt die Privatklägerin selbst an, dass sie den Beschuldigten in ihre Richtung auf dem (Motor-)Fahrrad herannahend wahrgenommen habe. Daher wäre es für die Privatklägerin zumindest naheliegend gewesen, abzuwarten, bis der Beschuldigte die Garageneinfahrt der Liegenschaft "C._____strasse 47" passiert hätte, um sich anschliessend in den Verkehr auf der C._____strasse Richtung Zürich einzufügen. Dass sich die Privatklägerin dennoch entschloss, loszufahren und trotz einer angenommenen Distanz von 85 bis 100 Meter zum Beschuldigten in der Folge mit ihm kollidierte, kann, wie soeben aufgezeigt, nur daran liegen, dass sie die Distanz zum herannahenden E-Bike-Fahrer und die Geschwindigkeit des E-Bikes falsch einschätzte. 3.4.1. Mit der Vorinstanz ist nicht eindeutig zu eruieren, ob die Privatklägerin die Strecke von der Garage bis zur C._____strasse gehend oder fahrend zurücklegte (Urk. 67 S. 15). Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus (Urk. 67 S. 16), dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass die Privatklägerin die Garagenausfahrt nicht aus dem Stillstand verlassen habe, wie sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 ausgeführt habe (Urk. 11 S. 2). Vielmehr sei diesbezüglich auf ihre tatnahe Aussage anlässlich der polizeilichen Rapportierung vom 31. August 2012 abzu-

- 13 stellen, wonach sie mit ihrem Fahrrad zur Garagenausfahrt unterhalb ihrer Wohnung hinausgefahren sei (Urk. 1 S. 4). 3.4.2. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin unmittelbar nach dem Unfall der Polizeibeamtin D._____ gegenüber fälschlicherweise erklärt haben soll, dass sie mit ihrem Fahrrad zur Garagenausfahrt unterhalb ihrer Wohnung hinausgefahren sei und den elektrischen Unterstützungsmotor eingeschaltet habe (Urk. 1 S. 4). Auch wenn diese sinngemässe Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin nicht mit protokollierten und in formellen Einvernahmen getätigten Aussagen gleichzusetzen ist, so ist die Kernaussage unzweideutig. Vor diesem Hintergrund sind die erst neun Monate nach diesem Vorfall in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 getätigten Aussagen, wonach sie das Fahrrad abgestellt habe, um den Bioabfall zu entsorgen, anschliessend auf das Fahrrad gestiegen und nach vorne gegangen sei, wobei sie nicht gefahren, sondern einfach fahrbereit gewesen sei (Urk. 11 S. 2), wenig glaubhaft. Auch wenn die unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotografien von schlechter Qualität sind, so ist daraus weiter auch nicht ersichtlich (Urk. 3 S. 1 oberes Foto; vgl. Urk. 12/1), dass dort wo die Nummer "47" an der Tür angebracht ist, ein Komposteimer stand, so wie dies die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte (Urk. 11 S. 2 und S. 5). Überdies machte die Privatklägerin unklare Ausführungen, wonach sie nicht richtig auf dem Rad gesessen sei, sondern es vor sich hergeschoben habe und mit einem Bein auf der Strasse gewesen sei (Urk. 11 S. 5). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin das kurze Stück zur Strasse, ungefähr 1-2 Meter, nicht hätte fahren können, wie sie ebenfalls in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte (Urk. 11 S. 2; vgl. Urk. 3 S. 1 unteres Foto; Urk. 12/1). 3.4.3. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Privatklägerin die wenigen Meter von der Garage bis zur C._____strasse bereits mit einer Anfahrtsgeschwindigkeit zurückgelegt hat und deshalb anlässlich des Einbiegemanövers mit einer etwas höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, als wenn sie aus dem Stillstand in die C._____strasse eingebogen wäre.

- 14 - 3.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, divergieren die Aussagen betreffend die Frage, ob die Privatklägerin rechts bei der Garageneinfahrt (Aussage des Beschuldigten) oder aber auf Höhe der Mitte der Garageneinfahrt (Aussage der Privatklägerin) in die C._____strasse eingebogen ist bzw. ob sie die Garagenausfahrt mittig oder rechts in Richtung Zürich verlassen hat (Urk. 67 S. 14 f.). 3.5.2. Als Begründung, weshalb sie die Garageneinfahrt nicht rechts Richtung Zürich verliess, erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie nie rechts der Garageneinfahrt wegfahre, denn ihre Nachbarn verliessen die Garage mit den Autos beinahe zur selben Zeit (Urk. 11 S. 2). Zunächst fällt in Betracht, dass unmittelbar nach dem Unfall von diesem Umstand noch keine Rede war (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem erklärte auch die Zeugin D._____, die Privatklägerin habe nach dem Unfall nicht mehr genau gewusst, wo sie die Ausfahrt verlassen habe (Urk. 30 S. 5 und S. 7). Sodann erhellt nicht, weshalb man den einen Teil einer Doppeleinfahrt nicht befahren soll, nur weil die Nachbarn manchmal zur selben Zeit mit ihrem Fahrzeug aus der Garage herausfahren, was zum Unfallzeitpunkt jedoch offensichtlich nicht der Fall war. Dieses quasi präventiv-rücksichtsvolle Fahrverhalten gegenüber ihren Nachbarn in der privaten Garageneinfahrt kontrastiert zudem mit dem Umstand, dass die vortrittsbelastete Privatklägerin offensichtlich ohne weitere Bedenken auf die öffentliche C._____strasse eingefahren ist, obwohl sie den auf seinem Motorfahrrad herannahenden vortrittsberechtigten Beschuldigten wahrgenommen hat (Erwägung III. 3.2.). Zu diesem Punkt sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin seines Erachtens rechts bei der Garageneinfahrt mit ihrem Fahrrad auf die Strasse eingebogen sei (Urk. 10 S. 3; Prot. II S. 10). Es erscheint tatsächlich eher lebensfremd, dass jemand, der nach rechts wegfahren will, zuerst in die Mitte der Ausfahrt fährt, um alsdann scharf nach rechts abzubiegen, und nicht gleich am rechten Rand der Ausfahrt in einer harmonischen Kurve nach rechts in die Strasse einbiegt (Urk. 58 S. 3). 3.5.3. Daher ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen (Urk. 10 S. 3 f.), wonach die Privatklägerin

- 15 rechts bei der Garageneinfahrt in die C._____strasse in Richtung Zürich eingebogen ist. 3.6. Ferner ist mit der Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt, dass die Privatklägerin ihr Einbiegemanöver in die C._____strasse bereits vollständig abgeschlossen hatte und geradeaus in Richtung Zürich unterwegs war, als es zur Kollision mit dem Beschuldigten kam. Sodann ist unbestritten, dass das Vorderrad des (Motor-)Fahrrades des Beschuldigten das Hinterrad des Fahrrades der Privatklägerin anlässlich der Kollision hinten links touchierte (Urk. 67 S. 15 f.). 3.7.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin machen unterschiedliche Angaben betreffend den exakten Kollisionsort. Während der Beschuldigte im Wesentlichen ausführte (Urk. 10 S. 3 und S. 7; Prot. I S. 12), die Kollision habe sich unmittelbar nach der Garageneinfahrt ereignet, machte die Privatklägerin geltend (Urk. 11 S. 4), dass sich der Unfall auf Höhe der Glastüre, mithin einige Meter weiter in Fahrtrichtung, zugetragen habe (Urk. 67 S. 15 f.). In der Anklageschrift ist die Rede davon, dass sich die Kollision im Bereich einer rechtsseitigen Glastüre ereignet habe (Urk. 38 S. 2). Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser zentralen Frage der Sachverhaltserstellung nicht. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz dann jedoch aus, dass aufgrund der Maxime in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Kollision nur einige Meter, jedenfalls nicht mehr als zehn, nach der Einfahrt ereignet habe (Urk. 67 S. 23). 3.7.2. Der Verteidiger kritisiert (Urk. 58 S. 4; Urk. 81 S. 3), dass der Polizeirapport vom 18. September 2012 mangelhaft, unvollständig und einseitig sei. Es sei unklar, woher die Massangabe stamme, wonach der Beschuldigte mit seinem (Motor-)Fahrrad in das Fahrrad der Privatklägerin geprallt sei, nachdem diese etwa 20 Meter gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Die gemessenen 21.8 Meter (Urk. 1 S. 5; Urk. 3 S. 2 unteres Foto) seien eine willkürliche Annahme, durch diese Messweise habe die Polizeibeamtin unerlaubterweise in die Sachverhaltserstellung eingegriffen (Urk. 58 S. 4). Diesbezüglich führte die Zeugin D._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie (die Zeugin D._____ und die Zeugin E._____)

- 16 keine Bremsspur eines Fahrrades entdeckt hätten (anders die Privatklägerin, Urk. 10 S. 6), weil es stark zu regnen begonnen habe, als sie auf die Unfallstelle gekommen seien. Sie hätten keine Feststellungen hinsichtlich des Kollisionsortes gemacht und sich nur auf die Aussagen der Beteiligten gestützt (Urk. 30 S. 3). Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, dass die Feststellung und Sicherung einer Kollisionsstelle eigentlich zu den Hauptaufgaben von Polizeibeamten, die an einen Unfallort ausrücken, gehören dürfte (Urk. 58 S. 5). Die von den Polizeibeamtinnen vermessene Strecke vermag aber ohnehin einzig zu beweisen, dass die Distanz von der Mitte der Garagenausfahrt bis zur Glastüre 21.8 Meter beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Dazu, wo der Beschuldigte die Privatklägerin erstmals wahrnahm, wo sich die Kollision ereignete und wo die Endlage der (Motor-)Fahrräder war, sagt diese Vermessung nichts aus. Im Übrigen kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass der Unfall nicht richtig vermessen wurde. 3.7.3. Die Privatklägerin (Urk. 11 S. 4 und S. 6) und ihr Vertreter (Prot. I S. 15, S. 17 und S. 19 f.; Urk. 83 S. 3 f.) machen mit Verweis auf die Aussagen der Zeugin D._____ (Urk. 30 S. 2 und S. 4) geltend, dass sich die Kollision auf der Höhe der Glastüre oder kurz danach ereignet habe, wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt worden seien (Urk. 3 S. 2 unteres Foto) bzw. wo sich der Blutfleck an der Wand befunden habe (Urk. 3 S. 6 oberes Foto). Zunächst ist festzuhalten, dass die Mauer, wo der Blutfleck festgestellt wurde, sich unmittelbar nach der Glastüre befindet (Urk. 3 S. 6 oberes Foto; Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 11 S. 3 und S. 6; Urk. 12/4). Der Ort wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt wurden und der Ort wo sich der Blutfleck befand, stellen in Bezug auf die Frage, wo genau sich die Kollision ereignete, jedoch lediglich (schwache) Indizien dar. Die (Motor-)Fahrräder können nach einem Unfall selbstredend verschoben werden (Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 14; Urk. 30 S. 4). Der Blutfleck kann bei der Kollision bzw. dem darauf folgenden Sturz der Privatklägerin gegen die Wand entstanden sein, kann aber auch von einem anderweitigen Vorgang herrühren, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Prot. I S. 21). Im Übrigen ist es auch durchaus möglich, dass die Privatklägerin, wenn sie nach der Kollision nicht unmittelbar gestürzt bzw. nicht unmittelbar gegen die Mauer geprallt ist, erst einige Meter nach der Kollision ge-

- 17 gen die Mauer gefahren ist und der Blutfleck deshalb entstanden ist. Zusammenfassend vermögen weder der Ort, wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt wurden, noch der Ort des Blutflecks einen entscheidenden Hinweis auf den Kollisionsort geben (vgl. Urk. 67 S. 9 f.). 3.7.4. Entgegen der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 17 ff.; vgl. Urk. 83 S. 2 und S. 4 f.) liegen vom Beschuldigten nicht (vier) verschiedene Unfallversionen vor und er gab insbesondere nicht (vier) verschiedene Kollisionsorte an. Noch am Unfallort erklärte er, dass er die Fahrradfahrerin auf einer Höhe von etwa fünf Meter vor der Glastüre erwischt habe (Urk. 1 S. 4). In der polizeilichen Einvernahme gab er zu Protokoll, das sich die Kollision unmittelbar nach der Garageneinfahrt ereignet habe (Urk. 4 S. 2). Auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte dahingehend aus, dass die Kollisionsstelle gleich nach der Garageneinfahrt gewesen sei (Urk. 10 S. 3 f.) und fertigte eine entsprechende Skizze an (Urk. 10 S. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich die Kollision kurz nach der Schräge bzw. direkt nach der Biege ereignet habe (Prot. I S. 12) und markierte die entsprechende Stelle (Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich der Unfall ein ganzes Stück vor der Glastüre ereignet habe (Prot. II S. 13). Trotz fehlenden präzisen Distanzangaben, was dem Beschuldigten jedoch nicht angelastet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass die Distanz vom Abschluss der Garageneinfahrt der C._____strasse 47 Richtung Zürich und der Glastüre der C._____strasse 45 zwischen 10 und 15 Meter beträgt (Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 12/4). Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, ob sich aus Sicht des Beschuldigten die Kollision nun fünf Meter (Urk. 1 S. 4) bzw. ein ganzes Stück (Prot. II S. 13) vor der Glastüre oder ein paar Meter nach Abschluss der Garageneinfahrt (Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3 f.; Prot. I S. 12) ereignete. Entsprechend sagte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei aus, dass sich die Kollision (unmittelbar) nach Abschluss der Garageneinfahrt, aber noch vor der Glastüre ereignete. Eine Kollision zwischen zwei fahrenden (Motor-)Fahrrädern ist überdies ein dynamischer Geschehensablauf, wobei die Distanz zwischen dem Moment, in dem das Vorderrad des Beschuldigten das Hinterrad der Privatkläge-

- 18 rin touchierte, bis zum vollkommenen Stillstand beider (Motor-)Fahrräder, sicherlich einige Meter betragen kann. 3.7.5. Schliesslich führte auch die Zeugin D._____, die als Polizeibeamtin zum Unfallort ausrückte, unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB glaubhaft aus, dass laut den damaligen Angaben der Beteiligten der Unfallort kurz vor dem Gartentor gewesen sei bzw. dass an der Unfallstelle davon gesprochen worden sei, dass die Kollision unmittelbar vor dem Glastor gewesen sei (Urk. 30 S. 3). Schliesslich gab selbst die Privatklägerin zu Protokoll, dass sich das Ganze in der Nähe der Glastüre abgespielt habe (Urk. 11 S. 4). Im Übrigen räumt indirekt auch die Privatklägerin ein, dass sich die Kollision kurz vor der Glastür ereignet haben muss. Dies ergibt sich daraus, dass sie ausführte, dass der Beschuldigte hinter ihr mitten auf der Strasse gelegen sei und er habe dort die Strasse geräumt, wo er sein (Motor-)Fahrrad abgestellt habe (Urk. 11 S. 6; Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gesichtsfeld eines Menschen etwa 180 Grad beträgt und am äusseren Rand eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, wenn die Privatklägerin geltend macht, dass sie in diese Glastüre geschaut habe und den Schlag der Kollision gespürt habe, weshalb sich die Kollision auf der Höhe der Glastüre ereignet haben müsse (Urk. 11 S. 4). Es ist viel naheliegender, dass die Privatklägerin bei der Kollision die Glastüre ein paar Meter vor sich auf der rechten Seite erblickte und dabei an die Kinder denken musste, die offensichtlich jeweils aus der Glastüre herauskamen (Urk. 11 S. 3). 3.7.6. Demnach ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich die Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem Abschluss der Garageneinfahrt der C._____strasse 47 Richtung Zürich und der Glastüre der C._____strasse 45, sicher aber noch vor der Glastüre, ereignete. 3.8.1. In Bezug auf die Frage zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die Privatklägerin erstmals wahrnahm und zur Reaktionszeit, führte die Vorinstanz aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könne, dass die Privatklägerin einige Sekunden benötigt habe, um in die C._____strasse ein-

- 19 zubiegen und die paar Meter bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen. Trotz allfälliger Büsche, welche dem Beschuldigten die Sicht auf die Garageneinfahrt allenfalls verhindert haben könnten, sowie unabhängig davon, ob die Privatklägerin die Einfahrt rechts oder mittig verlassen habe, hätte der Beschuldigte die Privatklägerin zumindest einige Sekunden vor dem Zusammenstoss, nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin begonnen habe, das Einbiegemanöver in die C._____strasse zu vollziehen, erblicken müssen. Aufgrund der Tatsache, dass das Vorderrad des (Motor-)Fahrrades des Beschuldigten das Hinterrad des Fahrrades der Privatklägerin anlässlich der Kollision hinten links touchiert habe, folge, dass zwischen Einbiegemanöver bzw. möglicher Wahrnehmung der Privatklägerin durch den Beschuldigten und Kollision einige Sekunden verstrichen seien. Der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, vor seinem Bremsmanöver mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h respektive 11.1 m/s gefahren zu sein. Gehe man betreffend die Zeitspanne vom Beginn des Einbiegemanövers der Privatklägerin in die C._____strasse bis zum frühesten Moment der Kollision, nämlich dem Zeitpunkt, in welchem die Privatklägerin das Einbiegemanöver vollständig abgeschlossen habe und mit ihrem Fahrrad geradeaus auf der C._____strasse in Richtung Zürich unterwegs gewesen sei, von realistischen zwei bis drei Sekunden aus, so habe der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin bereits zu Beginn des Einbiegemanövers hätte wahrnehmen können, vor der Kollision zwei bis drei Sekunden Zeit gehabt, um zu reagieren bzw. eine Vollbremsung zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den letzten zwei bis drei Sekunden vor der Kollision entsprechend seiner Geschwindigkeit von 40 km/h noch rund 22 bis 33 Meter zurückgelegt habe, und dass er nicht bereits zwei bis drei Sekunden vor der Kollision, sondern erst unmittelbar vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht habe (Urk. 67 S. 17 f.). 3.8.2. Der Beschuldigte führte (Urk. 67 S. 17) konstant aus, dass sich die Privatklägerin plötzlich vor ihm befunden habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 S. 1; Prot. I S. 9) bzw. unvermittelt vor ihm aufgetaucht sei (Urk. 10 S. 3) bzw. sehr plötzlich aufgetaucht sei (Prot. II S. 10). Einzig am Unfallort machte der Beschuldigte eine Distanzangabe und erwähnte gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin, dass er die Privatklägerin plötzlich etwa zwei Meter vor sich gesehen habe (Urk. 1 S. 4),

- 20 während er diese Distanz anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage auf fünf Meter schätzte (Prot. II S. 10 f.). Weiter machte der Beschuldigte konstant geltend, dass er sofort versucht habe zu bremsen und nach links auszuweichen (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 S. 1) bzw. dass er instinktiv die Bremsen betätigt und auch versucht habe auszuweichen (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9; Prot. II S. 10 und S. 11 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind widerspruchsfrei, konstant und daher glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall mit der Distanz etwas verschätzt haben dürfte. Daran ändert auch nichts, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall mit der Distanz wohl etwas verschätzt haben dürfte. 3.8.3. Aus den Fotos der Polizeibeamtinnen (Urk. 3 S. 1 oberes und unteres Foto sowie S. 2 oberes Foto) wie auch aus den von der Privatklägerin eingereichten Fotos (Urk. 12/2; Urk. 12/3) ist klar ersichtlich, dass aus Fahrtrichtung … die Sicht auf die Garageneinfahrt durch die Stützmauer, die Böschung mit dem Grasbewuchs sowie die Büsche verdeckt ist. Dazu kommt, dass das Trottoir an dieser Stelle sehr schmal ist (Urk. 12/3). Sodann ist erstellt, dass sich der Beschuldigte auf seinem (Motor-)Fahrrad auf der rechten Seite der C._____strasse in Fahrtrichtung Zürich näherte, was auch die Privatklägerin bestätigte (Erwägung III. 3.2.; Urk. 11 S. 5). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich erst im letzten Moment, als sie mit ihrem Fahrrad auf die C._____strasse einbog, wahrnehmen konnte. 3.8.4. Wie bereits aufgezeigt ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin rechts bei der Garageneinfahrt in die C._____strasse in Richtung Zürich eingebogen ist und sich die Kollision zwischen dem Abschluss der Garageneinfahrt der C._____strasse 47 Richtung Zürich und der Glastüre der C._____strasse 45, sicher aber vor der Glastüre, ereignete. Diese Strecke kann jedoch nicht mehr als 10 bis 15 Meter betragen (Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 12/4). Die Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Sie beträgt im Regelfall eine Sekunde und bei erhöhter Bremsbereitschaft 0.6 bis 0.7 Sekunden (Urteil 6B_313/2011 vom 29. August 2011 E. 2.4.4 mit Verweis auf BGE 115 II 283 E. 1.a S. 285). Vorliegend musste der Beschuldigte keine erhöhte Bremsbereitschaft aufweisen, es ist ihm jedoch auch keine Reaktionszeit von mehr als ei-

- 21 ner Sekunde zuzubilligen (so auch die Vorinstanz, Urk. 67 S. 22). Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h oder 11.1 m/s und einer Reaktionszeit von einer Sekunde war die Kollision somit nicht mehr vermeidbar. Denn wenn der Beschuldigte nach einer Sekunde Reaktionszeit, in der er bereits rund 10 Meter zurücklegte, eine Vollbremsung einleitete, musste er zwangsläufig mit der Privatklägerin kollidieren. 3.8.5. Es kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mangels genügender Aufmerksamkeit nicht oder zumindest zu spät bemerkte (Urk. 38 S. 2). 3.9. Ob die Privatklägerin durch die Kollision gegen eine rechtsseitige Mauer geworfen wurde und sich durch den Aufprall an der Mauer die nachgenannten Verletzungen zuzog, kann folglich offen bleiben (Urk. 38 S. 2). 3.10. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Anklagesachverhalts. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Kollision auf der C._____strasse ab der Einfahrt zur Liegenschaft "C._____strasse 47" bereits eine Strecke von circa 20 Metern zurückgelegt hatte und sich die Kollision im Bereiche einer rechtsseitigen Glastüre ereignete. Weiter kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht die Privatklägerin mangels genügender Aufmerksamkeit nicht oder zumindest zu spät bemerkte (Urk. 38 S. 2). Vorliegend dürfte das Problem vielmehr darin zu erblicken sein, dass die Geschwindigkeit von E-Bikes generell massiv unterschätzt wird. So tragisch dies im vorliegenden Fall für die Privatklägerin auch sein mag, so wenig kann dies dem Beschuldigten im strafrechtlichen Sinne zum Vorwurf gemacht werden. 4. Demnach ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 22 - IV. Zivilansprüche Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft und die diesbezügliche Verfahrenserledigung (Dispositivziffer 5) ist zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte ein Interesse daran haben soll, die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer zu verlangen. Nach dem Rückzug der Zivilklage durch die Privatklägerin (Urk. 56) ist es der erkennenden Kammer aufgrund der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime ohnehin verwehrt (BSK StPO I - Dolge, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 N 22; vgl. Art. 241 ZPO), über die Zivilansprüche zu befinden bzw. die Zivilklage abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Vorverfahrens sowie die Auslagen im Vorverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Da dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen und die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist beim Beschuldigten von Vornherein kein Interesse daran ersichtlich, die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) zu verlangen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-

- 23 rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 S. 203 f.). 3.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine fahrlässige Körperverletzung und somit ein Vergehen begangen zu haben und es wird beantragt, dass er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen sei (Urk. 38 S. 3). Auch wenn der Tatvorwurf daher grundsätzlich als eher leicht einzustufen ist, muss bereits aufgrund des als Vergehen ausgestalteten Tatbestandes von Art. 125 StGB der Beizug eines Anwalts als angemessen bezeichnet werden. Doch auch angesichts einer gewissen Komplexität des Falles, der Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte offensichtlich in einem (ordentlichen) Einbürgerungsverfahren befindet (Urk. 18/2; Prot. II S. 6), erscheint der Beizug eines Verteidigers als angemessen. 3.3. Der Verteidiger des Beschuldigten verlangt für die Umtriebe und die Anwaltskosten der Strafuntersuchung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung und macht einen Aufwand von 28.1 Stunden zu Fr. 300.– bzw. Fr. 8'430.– sowie Fr. 320.20 Barauslagen, insgesamt Fr. 9'450.20 (inkl. MWST von 8 %) geltend (Urk. 81 S. 1; Urk. 59; Prot. II S. 15). Weiter verlangt er eine Entschädigung für das gerichtliche Verfahren vor dem Einzelgericht und macht dabei einen Aufwand von 11.7 Stunden zu Fr. 300.– bzw. Fr. 3'510.– sowie Fr. 35.– Barauslagen, insgesamt Fr. 3'828.60 (inkl. MWST von 8 %) geltend

- 24 - (Urk. 81 S. 1; Urk. 82). Schliesslich verlangt er eine vom Obergericht des Kantons Zürich festzulegende angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (Urk. 81 S. 1) und macht dabei einen Aufwand von 12.3 Stunden geltend (Urk. 81 S. 9). 3.4. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf, womit die Teilnahme des Verteidigers an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 10), der Privatklägerin (Urk. 11) und der zwei Zeuginnen (Urk. 30; Urk. 32) sowie diverse Eingaben (Urk. 16/1; Urk. 23; Urk. 26; Urk. 28; Urk. 64) gerechtfertigt waren. Da die Privatklägerin überdies auch anwaltlich vertreten war, erweist sich auch die Korrespondenz mit dem Gegenanwalt (Urk. 7/1; Urk. 9/1) als gerechtfertigt. Soweit aus der Honorarnote ersichtlich (Urk. 59) wurden zudem auch 2.3 Stunden im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadensregulierung in Rechnung gestellt, ein Aufwand, der in einem Strafverfahren eigentlich nicht berücksichtigt werden kann. Der Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung des Plädoyers für die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Zeitraum vom 12. bis 20. Februar 2014 im Umfang von 9.8 Stunden (Urk. 59 S. 2) bzw. 8.8 Stunden (Urk. 82 S. 1) wird zweimal geltend gemacht. Dieser Aufwand kann selbstredend nur einmal berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch der Aufwand von 2 Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 82 S. 1; Prot. I S. 4 und S. 23), was Fr. 648.– (2 Stunden multipliziert mit Fr. 300.– ergibt Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWST ergibt Fr. 648.–) entspricht. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint ein Aufwand von 28.1 bzw. 30.1 Stunden für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren im vorliegenden Fall als vertretbar. Da sich überdies die Anwaltsgebühr im Vorverfahren bzw. der Strafuntersuchung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV), dieser vorliegend nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, und die Anwaltsgrundgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erweist sich vorliegend auch der Gesamtaufwand von Fr. 10'098.20 (Fr. 9'450.20 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Fr. 648.– für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bzw.

- 25 - Fr. 10'100.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) als vertretbar. Für das Berufungsverfahren inklusive Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 3 und S. 21) erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 3.5. Dem Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 26 - − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 69) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. April 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Brülhart

Urteil vom 30. April 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie mit einer Busse von CHF 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft wird Vormerk genommen. Das Verfahren wird diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. März 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschuldigten sei für die Umtriebe und die Anwaltskosten der Strafuntersuchung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 9'450.20 zuzusprechen. 3. Ferner sei dem Beschuldigten für das gerichtliche Verfahren vor dem Einzelgericht eine Entschädigung von CHF 3'828.60 zuzusprechen. 4. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei vom Obergericht des Kantons Zürich eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu allen Kosten und zu einer Entschädigung an die Privatklägerin im Umfange der eingereichten Kostennote zzgl. Aufwand für die heutige Verhandlung zu verurteilen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 70 S. 2). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. III. Schuldpunkt 3.8.2. Der Beschuldigte führte (Urk. 67 S. 17) konstant aus, dass sich die Privatklägerin plötzlich vor ihm befunden habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 S. 1; Prot. I S. 9) bzw. unvermittelt vor ihm aufgetaucht sei (Urk. 10 S. 3) bzw. sehr plötzlich aufgetauch... IV. Zivilansprüche Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft und die diesbezügliche Verfahrenserledigung (Dispositivziffer 5) ist zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte ein Interesse daran haben soll, die Aufhebung d... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Vorverfahrens sowie die Auslagen im Vorverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verf... 3.5. Dem Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft (Dispositivziffer 5) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 69)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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