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Zürich Obergericht Strafkammern 20.04.2015 SB140555

20. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,006 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

Mehrfacher Betrug

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140555-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 20. April 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. September 2014 (DG140007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. Februar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2013 beschlagnahmten acht Bilder sowie die Cartier-Uhr ... Nr. ... werden verwertet. Mit der Verwertung wird B._____, Vermögenskoordinator Staatsanwaltschaft I, beauftragt. Der Nettoerlös (Erlös abzüglich Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird dem Beschuldigten ausgezahlt. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss Dispositiv-Ziffer 10 bleibt vorbehalten. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2013 beschlagnahmten Gegenstände werden an den Beschuldigten herausgegeben. 5. Es wird keine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB festgesetzt. 6. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von CHF 35'703.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem Ereignisdatum am 23. November 2004 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 40.00 Auslagen Untersuchung CHF 8'000.00 Kosten Vorverfahren CHF 12'540.00 Total 9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit total CHF 11'000.– (inkl. MwSt., inkl. Hauptverhandlung, Urteilsstudium und -besprechung) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszubezahlen. 10. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70): 1. Ziff. 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. September 2014 seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2013 beschlagnahmten acht Bilder sowie die Cartier-Uhr ... Nr. ... seien dem Beschuldigten heraus zu geben. Im Weiteren sei die durch die Vorinstanz verfügte Herausgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen. 4. Die Straf- und Zivilklage sei abzuweisen. 5. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 73): 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme von dessen Dispositiv Ziff. 2. 2. Bestrafung mit 18 Monaten Gefängnis.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 25. September 2014 sprach das Bezirksgericht Meilen den Beschuldigten des Betrugs und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (abzüglich 1 Tag Haft), wobei es die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (Dispositiv-Ziffern 1 - 3). Weiter ordnete die Vorinstanz die Verwertung diverser Gegenstände zur Kostendeckung bzw. deren Herausgabe an den Beschuldigten an (Dispositiv-Ziffer 4), sah von der Festsetzung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB ab (Dispositiv-Ziffer 6), entschied über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 5 - 7) und regelte die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 - 10). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 meldete der Beschuldigte die Berufung an (Urk. 48). In der Berufungserklärung vom 28. November 2014 verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 beschränkte der Beschuldigte den Umfang der Berufung, indem er mitteilte, die Ziff. 8 und 9 (Kostenfestsetzung und Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung) seien nicht angefochten (Urk. 63).

- 5 - 1.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 meldete auch die Staatsanwaltschaft See / Oberland Berufung an (vgl. Urk. 49). In ihrer Berufungserklärung beschränkte die Anklagebehörde die Berufung auf die Bemessung der Strafe (vgl. Urk. 56). Sie beantragte dabei die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. Urk. 56 S. 2). Auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtete sie ausdrücklich (Urk. 61). Die Privatklägerinnen stellten im Berufungsverfahren keine Anträge. 1.4. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Berufungsverhandlung fand am 20. April 2015 statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Aufgrund der oben aufgeführten Berufungserklärungen sind die Dispositiv- Ziffern 8 und 9 des Urteils vom 25. September 2014 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Nachdem der Beschuldigte durch die Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung nicht beschwert ist, sein Verteidiger überdies zu dieser Ziffer keinen Abänderungsantrag gestellt hat (vgl. Urk. 70) und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung beschränkte, hat auch die Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils als nicht angefochten zu gelten und ist daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Demgegenüber sind die übrigen Dispositivziffern angefochten und daher im Rahmen der Berufung zu überprüfen (Art. 404 StPO). II. Ausgangslage und Anklagevorwurf 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Umstände, die zum vorliegendem Verfahren führten, ausführlich zusammen, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 5 ff.).

- 6 - 2. Anklagevorwurf 2.1. Dem Beschuldigten wird stark zusammengefasst vorgeworfen, der C._____ Versicherung nach dem Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 in der Absicht, eine Vergütung zu erwirken, bewusst mehrere in der Anklageschrift einzeln aufgeführte Gegenstände als gestohlen gemeldet zu haben, welche tatsächlich weiterhin in seinem Besitz waren. Die C._____ Versicherung habe durch die erfolgte, dem Beschuldigten nicht zustehende Verfügung dieser Gegenstände einen Vermögenssachaden von Fr. 36‘873.-- erlitten und der Beschuldigte sei, wie von ihm beabsichtigt, um diesen Betrag bereichert worden, ohne dass er darauf Anspruch gehabt habe (vgl. Urk. 22 S. 3 f.) 2.2. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe die im Jahre 2011 der D._____ als abhanden gekommen gemeldeten Uhren nicht besessen. Zur Vortäuschung deren Besitzes habe er einerseits eine Kaufquittung über eine am 16. Februar 1984 erworbene, ihm bereits anlässlich des Einbruchdiebstahls im Jahr 2004 gestohlene Armbanduhr von Cartier, Modell „E._____“ durch Änderung der Modellnummer manipuliert und andererseits im Juli 2011 bei der Bijouterie Cartier telefonisch um die Ausstellung einer Wertbestätigung für eine Cartier Armbanduhr, Modell „E1._____“ ersucht, welche am 26. Juli 2011 ohne Vorlage einer entsprechenden Uhr erstellt und ihm zugeschickt worden sei. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, so die Vergütung des Versicherungswertes von maximal Fr. 30‘000.-- zu erreichen, welche indessen nicht erfolgt sei (vgl. Urk. 22 S. 5 ff.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Standpunkte des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte bestritt während der Untersuchung und vor Vorinstanz den ihm in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. 5/2, Urk. 5/3 und Prot. I S. 12 und 22). Dies tat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 69 S. 3 ff.).

- 7 - 1.2. Mit Bezug auf die im ersten Anklagepunkt aufgeführten acht Bilder (Nebendossier 1, Urk. 22 S. 3 Ziffer 1.4. letzte 5 Positionen) bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es sich bei den sichergestellten Bildern tatsächlich um die nach dem Einbruch im Jahr 2004 als gestohlen gemeldeten Bilder handelt. Er macht indessen geltend, diese seien erst im Jahre 2008 oder 2009 im Rahmen eines Umzuges wieder zum Vorschein gekommen. Im Zeitpunkt der Schadensanzeige und Auszahlung der Versicherungsleistung habe er nicht gewusst, dass diese noch vorhanden gewesen seien (vgl. Urk. HD 5/2 S. 3, HD 5/3 S. 3, Prot. I S. 12 und S. 15, Urk. 45 S. 26, Urk. 69 S. 15 f.). Bezüglich der übrigen im ersten Anklagepunkt aufgeführten Gegenstände (vgl. Nebendossier 1, Urk. 22 S. 3 Ziff. 1.4. die ersten sieben Positionen) machte der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, es handle sich um solche, die er nach dem Einbruch im Jahr 2004 wieder erworben habe (vgl. Prot. I S. 12, vgl. Urk. 45 S. 15 und S. 28, Urk. 69 S. 3 ff.). 1.3. Bezüglich der zwei Uhren gemäss zweitem Anklagepunkt (Hauptdossier, vgl. Urk. 22 S. 5 ff.) machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, diese Cartier-Uhren tatsächlich besessen zu haben und stellte in Abrede, einerseits eine Quittung für die Herrenarmbanduhr Cartier E._____ manipuliert und andererseits eine Wertbestätigung ohne Vorweisen der Damenarmbanduhr E1._____ eingeholt zu haben (vgl. Prot. I S. 22 ff., Urk. 69 S. 16 ff.). 2. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Angesichts der Bestreitungen des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb dieser aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente nach den Beweisregeln zu erstellen ist (vgl. Urk. 59 S. 9). 2.2. Als Beweismittel stehen vorliegend nebst diversen Urkunden, die Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 5/1-4, Prot. I S. 7 ff., Urk. 69, Prot. II S. 7 ff.), jene seiner Ehefrau, die u.a. als Zeugin befragt wurde (vgl. Urk. HD 6/1 und 6/2), sowie die Aussagen der Zeugin F._____ (vgl. Urk. HD 6/3) und des Zeugen G._____ (vgl. ND 1/5) zur Verfügung.

- 8 - 2.3. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere auch zu jenen der Würdigung von Aussagen, hat die Vorinstanz das Nötige festgehalten (vgl. Urk. 52 S. 9 ff.), worauf zu verweisen ist. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der prozessualen Stellung des Beschuldigten und der Interessenslage seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau sind hier nicht zu wiederholen (vgl. Urk. 52 S. 11), zumal es bei der Würdigung von Aussagen primär auf deren inneren Gehalt (Glaubhaftigkeit) ankommt, worauf die Vorinstanz ebenfalls korrekt hinwies (vgl. Urk. 52 S. 10 f.). 3. Rechtliches zum Betrug Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den einzelnen Elementen des Betrugstatbestandes wurden im Entscheid sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 52 S. 11 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf Wiederholungen kann daher auch diesbezüglich verzichtet werden. 4. Zum Anklagepunkt gemäss Nebendossier 1 (vollendeter Betrug) 4.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid eine Liste der beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September 2012 u.a. sichergestellten Gegenstände aufgeführt und dieser eine Liste der gemäss Polizeirapport nach dem Einbruchdiebstahl im Jahr 2004 u.a. als gestohlen gemeldeten Gegenstände gegenübergestellt. Im Folgenden werden diese Listen der besseren Übersichtlichkeit wegen in diesem Entscheid übernommen. 4.1.1. Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September 2012 (unter anderem) sichergestellten Gegenstände (Urk. HD 16/4): 1 Receiver, Bang & Olufsen, Typ … 1 Kassetten-Deck, Bang & Olufsen, Typ … 1 CD-Gerät, Bang & Olufsen, Typ … 2 Lautsprecher-Boxen, Bang & Olufsen, Typ … 1 Fernsehgerät, Bang & Olufsen, Typ … 1 Nähmaschine, Bernina 1991 …, 1291-1991, 2. limitierte Auflage

- 9 - 1 Hartschalenkoffer, Samsonite, schwarz 1 Fell-Lederjacke, LEONARD, beige 1 Bild, Marco Antonio von Torino, … 1 Bild, Marco Antonio von Torino, … 1 Bild, I. Stanffiel, … 1 Bild, I. Stanffiel, … 1 Bild, I. Stanffiel, … 1 Bild, Mark Tiloga, 6/99 T… 1 Bild, T. Longaretti, … 1 Bild, Zoologischer Garten Zürich, … 1 Armbanduhr, Cartier ... Nr. ..., rechteckiges Gehäuse, römische Zahlen, Minuten-/Stundenzeiger, blaue Krone, schwarzes Lederarmband, in roter Uhrenbox, zusätzlich enthaltend 1 Bestätigung zu Damenarmbanduhr Cartier … 4.1.2. Liste der gemäss Polizeirapport nach dem Einbruchdiebstahl im Jahr 2004 vom Beschuldigten u.a. gestohlen gemeldeten Gegenständen (Urk. HD 9/1 = Urk. ND 1/6/1): 1 Hi-Fi-Stereoanlage, Bang & Olufsen, … (Position 18) 1 Heimvideorecorder, Bang & Olufsen, … (Position 20) 2 Lautsprecherboxen, Bang & Olufsen, … (Position 19) 1 Farbfernsehgerät, Bang & Olufsen, …, silberfarben (Position 17) 1 Nähmaschine, Bernina, Jubiläumsmodell … (Position 23) 1 Schalenkoffer, Samsonite, schwarz, Grösse 68 (Position 56) 1 Herrenlederjacke, Leonardo, Lammfelljacke, dunkelbraun, glattes Leder (Position 68) 2 Collage (Klebebild) gemäss Bildbeilage (act. ND 1/6/3 S. 3) (Position 110) 3 Gemälde, Jvo Stanffiel, …, …, … (Position 106) 1 Lithografie gemäss Bildbeilage (act. ND 1/6/3 S. 2) (Position 108) 1 Oelgemälde, Longaretto Trento, … (Position 107) 1 Lithografie, Otto Baumberger, Zoologischer Garten, Jahrgang 1929, … (Position 94)

- 10 - 1 Herrenarmbanduhr, Cartier …, Gelbgold, mechanisch, ganz flach, helles Zifferblatt, dunkles Lederarmband, blauer Stein beim Zeiteinstellrädchen (Position 39) 4.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid vorerst mit der allgemeinen Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten in den Einvernahmen auseinander. 4.2.1. Sie legte dabei dar, es falle vorerst auf, dass die Erklärung des Beschuldigten an der Einvernahme vom 24. Oktober 2013 (in seiner ersten Einvernahme vom 14. September 2012 kam der Einbruchdiebstahl im Jahr 2004 nur am Rande zur Sprache [vgl. Urk. HD 5/1]), Gegenstände nach dem Diebstahl wieder gekauft zu haben, erst auf entsprechende Frage erfolgt sei (vgl. Urk. 52 S. 16 unter Hinweis auf Urk. HD 5/2 S. 5). In der Tat erstaunt die späte Erklärung des Beschuldigten betreffend die neue Anschaffung von Gegenständen nach dem Diebstahl im Jahre 2004. Denn in derselben Einvernahme hatte er zuvor auf konkrete Vorhalte etwa zur Nähmaschine oder aber zum Fernseher gesagt, dazu könne er nichts sagen (vgl. Urk. HD 5/2 S. 3). Selbst auf Vorhalt der Sicherstellungsliste vom 13. Februar 2013 (vgl. Urk. HD 16/4) und der Fotodokumentation dazu (vgl. Urk. HD 16/5) verneinte er, sich an andere Sachen (als an die Bilder) erinnern zu können, die zu Unrecht der Versicherung angegeben worden seien, wie Nähmaschine und Hartschalenkoffer (vgl. Urk. HD 5/2 S. 5). Zur Bang & Olufsen-Anlage, die auf der Sicherstellungsliste und auf der Fotodokumentation am Anfang figuriert, äusserte er sich erst nach Vorhalt des Polizeirapportes vom 18. Juli 2004 S. 8 (vgl. Urk. ND1/6/1). Er verneinte in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dieser Anlage um dieselbe handeln soll, die im Jahre 2004 als gestohlen gemeldet wurde, wobei er erst auf entsprechende Frage erstmals angab, auf jeden Fall B&O wieder (d.h. nach dem Einbruchdiebstahl im Jahre 2004) gekauft zu haben. Dazu präzisierte er, das habe er sicher als Occasion übers Internet gekauft (vgl. Urk. HD 5/2 S. 5). Der Beschuldigte wurde in der Folge erst an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz dazu gefragt, wann und wo er diese B&O Gegenstände kaufte (vgl. Prot. I S. 17). Dabei äusserte er, diese Sachen fast aus nostalgischen Gründen wieder besorgt zu haben, was – wie auch die Verteidigung zum Teil ausführte (vgl. Urk. 48 S. 28) – auch für den Fernseher und die Nähmaschine gelten soll

- 11 - (vgl. Prot. I S. 17 ff.). Die Vorinstanz erwog gestützt auf den angegebenen Wiederbeschaffungsgrund, Ereignisse, die mit bestimmten Gefühlen verknüpft seien, blieben erfahrungsgemäss besser im Gedächtnis als andere und schloss daraus zu Recht, es verwundere, dass der Beschuldigte die – sich eigentlich schon zu Beginn der Einvernahme, jedenfalls aber im Zusammenhang mit den konkreten Gegenständen aufdrängende – Erklärung der Wiederbeschaffung erst gegen Ende der Einvernahme (gemeint Urk. HD 5/2) vorgebracht habe (vgl. Urk. 52 S. 16). Es ist der Vorinstanz zu folgen, dass bereits diese Umstände Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten wecken (vgl. Urk. 52 S. 16), zumal er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, für die erst spät erfolgte Erwähnung der Wiederbeschaffung, keine Erklärung fand (Urk. 69 S. 4 f.). 4.2.2. Zutreffend ist sodann, dass sich diese Zweifel bei der Würdigung der übrigen Aussagen des Beschuldigten weiter verdichten (vgl. Urk. 52 S. 17). Die Vorinstanz ortete in den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung eine klare Ausweichtendenz mit Bezug auf seine Erklärungen, wie er nach dem Einbruch im Jahre 2004 die Liste der gestohlenen Gegenstände zusammenstellte (vgl. Urk. 52 S. 17), was sie auch im Detail unter Wiedergabe seiner Antworten auf die entsprechenden Fragen darlegte (vgl. Urk. 52 S. 17 f.). Wenn die Vorinstanz dabei zum Schluss gelangte, unter dem Strich habe die einzige inhaltliche Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach dem Vorgehen im Anschluss an den Einbruchdiebstahl 2004 gelautet, dass er sich nicht erinnern könne, im Übrigen sei der Beschuldigte mit seinen Antworten ausweichend, vage und nicht detailliert geblieben, so ist dem zuzustimmen. Auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Angaben entsprechen dem von der Vorinstanz gezeichneten Bild. Zur Motivation der Wiederbeschaffung gab er wie vor Vorinstanz nostalgische Gründe an (Urk. 69 S. 6). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ereignis bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 10 Jahre zurücklag, wäre eine konkretere Darstellung zu erwarten gewesen, zumal es sich beim damaligen Einbruchdiebstahl um ein einschneidendes und emotionales Erlebnis handelte (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 18), das für den Beschuldigten auch eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Tragweite hatte (vgl. Urk. ND1/6/1, wo 110 Schadenspositionen aufgelistet sind). Dabei ist in

- 12 - Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte selbst Emotionen erwähnte, die in Zusammenhang mit der Wegnahme u.a. von gewissen Haushaltsgegenständen (Fernseher, Musikanlage und Nähmaschine) und deren behaupteten Wiederbeschaffung standen (vgl. Prot. I S. 17, Urk. 48 S. 28, Urk. 69 S. 6). Nach alledem wäre tatsächlich zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte darüber, wie er nach dem Einbruchdiebstahl feststellte, welche Gegenstände fehlten, doch etwelche Details hätte schildern können und müssen. Im Übrigen blieben auch seine Schilderungen, wann, wie, wo und zu welchem Preis er gewisse Gegenstände wieder beschaffte, völlig oberflächlich und gleichsam unverbindlich, was allein aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um nicht mehr produzierte Gegenstände handelte, seltsam anmutet. So konnte der Beschuldigte nicht einmal ansatzweise konkret über die Örtlichkeiten und Umstände der Wiederbeschaffung der Gegenstände Auskunft geben, sondern blieb bei äusserst vagen Angaben (Urk. 69 S. 7 f.). Erstaunlich ist sodann, dass er alle diese Geräte wieder fand und dass er zu seinen Bemühungen bei der behaupteten Suche und zu seinem Erfolg beim entsprechenden Finden dieser Geräte, insbesondere auch zum entrichteten Entgelt, keine einzige konkrete Darstellung liefern konnte. 4.2.3. Nicht nachvollziehbar ist aber auch, inwiefern nostalgische Gründe, welche der Beschuldigte erstmals an der Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 17), zur Wiederbeschaffung von verschiedenen gestohlenen Gegenständen wie die B&O Geräte führten. Bei der Musikanlage und dem Fernseher, alle Marke B&O, handelte es sich bereits im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls im Jahre 2004 um alte Ware. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb er den Ersatz von solch alten und dem technischen Stand nicht mehr entsprechenden Geräten, was insbesondere für den Farbfernseher gilt, wieder beschaffen wollte, blieb er schuldig und sie ist auch sonst nicht auszumachen. Seine Begründung, nostalgische Gründe seien für die Wiederbeschaffung solcher Geräte von Bedeutung gewesen, erscheint vielmehr als abstrus, jedenfalls als lebensfremd. Auch die anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang abgegebene Darstellung des Beschuldigten, man habe die Geräte für eine Ferienwohnung angeschafft, die man damals habe kaufen oder mieten wollen, erscheint einmal mehr als konstruierte Ausflucht. So konnte er auch hier den Kauf der Geräte zeitlich nicht ein-

- 13 ordnen, was doch erstaunt, wenn die Anschaffung der Geräte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ferienwohnung standen, was ja doch kein alltägliches Geschäft darstellt. Soweit die Ferienwohnung für den Beschuldigten erst als Wunsch bestand, so ist indessen kaum glaubhaft, dass er dafür bereits elektronische Geräte anschaffte. 4.2.4. Im Folgenden sind – entsprechend der Vorgehensweise der Vorinstanz – die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den einzelnen Gegenständen unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel zu würdigen. 4.3. Geräte Bang & Olufsen 4.3.1. Die Vorinstanz hat im Einzelnen unter Zuhilfenahme der im Polizeirapport im Jahre 2004 aufgeführten und der an den Geräten selber angebrachten Bezeichnungen aufgezeigt, dass die angeblich im Jahr 2004 gestohlenen und die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September 2012 sichergestellten Gegenstände (Fernseher: Position 19 gemäss Urk. HD9/1 S. 7; CD-Spieler, Kassettenrecorder und Receiver: Positionen 18 und 20 gemäss Urk. HD 9/1 S. 8) zur selben Baureihe gehören. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass sowohl dem Receiver als auch dem Kassettenrecorder das Verkaufsdatum 30. Mai 1987 entnommen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 19, vgl. auch Urk. HD16/4 S. 2). Mit Bezug auf die sichergestellten zwei Lautsprecher stellte die Vorinstanz demgegenüber fest, dass die an den Geräten angebrachte Modellbezeichnung "RL 60.2" keinen Hinweis auf die im Polizeirapport vom 18. Juli 2004 aufgeführte Nummer "3300" liefert (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 18 f.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte auf entsprechende Frage indessen, er denke, dass er (vor dem Diebstahl 2004) sicherlich bei der Stereoanlage die Boxen mit dem Rest der Anlage zusammen gekauft habe, denn Boxen alleine würden ja nichts bringen (vgl. Prot. I S. 31). Auch bei der (behaupteten) Wiederbeschaffung nach dem Einbruch denke er, von der Logik her, dass er "es" zusammen gekauft haben müsse (Prot. I S. 32). Mit diesen Erklärungen ist dem Schluss der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch die sichergestellten, angeblich neu besorgten Lautsprecher zur selben Baureihe wie die angeblich gestohlenen

- 14 gehören (vgl. Urk. 52 S. 19), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung letztlich auch bestätigte (Urk. 69 S. 6). 4.3.2. Der Beschuldigte erklärte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, er habe diese Sachen aus nostalgischen Gründen wieder besorgt (Prot. I S. 17, Urk. 69 S. 6 f.), was mit der Darstellung seiner Ehefrau, man habe "natürlich wieder die selben Sachen gekauft" (vgl. Urk. HD 6/2 S. 3) und den Ausführungen der Verteidigung, AH._____s hätten nach dem Einbruch 2004 ein anderes Exemplar der geliebten und vertrauten Musikanlage besorgt (vgl. Urk. 45 S. 28) übereinstimmt. 4.3.3. In diesem Zusammenhang drängt sich mit der Vorinstanz die Frage auf, wie der Beschuldigte nach dem Einbruchdiebstahl 2004 diese Geräte konkret wieder besorgte. Denn unbestritten ist, dass es sich dabei nicht etwa um Massenware, sondern um hochwertige Geräte eines eher exklusiven Herstellers handelte, die im Zeitpunkt des Einbruchs beim Beschuldigten bereits ein respektables Alter aufwiesen, wie dies einerseits aus dem Verkaufsvermerk auf den verschiedenen sichergestellten Geräten (30.5.87) und aus der Tatsache ersichtlich ist, dass die fraglichen Baureihen – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Internetangaben (www…..com) darlegte – in der zweiten Hälfte der 80-er Jahre hergestellt wurden (vgl. Vorinstanz in Urk. 52 S. 19 f.). Selbst der Beschuldigte gab im Übrigen an, dass man diese Gegenstände zu jenem Zeitpunkt nicht mehr neu hätte kaufen können (vgl. Prot. I S. 19). Der Beschuldigte wurde an der Hauptverhandlung detailliert zur Vorgehensweise und zu den Umständen der Wiederbeschaffung befragt (vgl. Prot. I. S. 16 ff.). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid äusserst ausführlich mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, die sie auch entsprechend zitierte, auseinander, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zeigen, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, auch nur im Ansatz konkrete Angaben zu liefern oder aber die näheren Umstände der Wiederbeschaffung der Bang & Olufsen Geräte konkret zu beschreiben. So konnte er weder ungefähre Angaben zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffungskäufe machen, noch zum Ort, wo diese erfolgten bzw. darüber, ob er die Gegenstände abholte oder ihm diese

- 15 geliefert wurden, noch auf welchen Kanälen er die Gegenstände suchte, noch ob er gezielt vorging, noch welchen Preis und wie er dafür bezahlte. Auch an der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht mehr als allgemeine Angaben zu den Umständen der Wiederbeschaffung machen. So gab er an, er wisse nicht mehr, wo er die Sachen gekauft habe. Er habe ein grosses berufliches Netzwerk, zudem gebe es die Möglichkeiten des Internets. Auf weitere Nachfrage gab er an, in Genf sei etwas gewesen, etwas in Italien und der Züri Oberländer Märt wäre auch möglich gewesen. Zu den Abholungs- und Zahlungsmodalitäten, welche einem bei emotional wichtigen Gegenständen, die man nicht alle Tage neu kauft durchaus erinnerlich sein sollten, gab der Beschuldigte oberflächlich an, "die Geräte holt man ab" bzw. angesprochen darauf, ob er bar bezahlt habe, "ja, das geht nur bar" (Urk. 69 S. 8). Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten als ausweichend, vage und praktisch frei von Details bezeichnete, so ist dem auch nach Berücksichtigung der Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zuzustimmen. Freilich trifft es zu, dass der Einbruch beim Beklagten im Jahre 2004, mithin vor geraumer Zeit, stattfand, was auch für die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände der Fall sein kann. Indessen lässt sich die Detailarmut seiner Angaben nicht mit dem Zeitablauf erklären. Denn es ist nicht anzunehmen – was der Beschuldigte auch nicht geltend machte –, dass sich die Suche nach diesen exklusiven Geräten einfach gestaltete. Angesichts der Tatsache, dass er diesen Geräten nostalgischen Wert beimass, muss auch angenommen werden, dass sein Aufwand bei der Suche und insbesondere seine Erfolge bei der Wiederbeschaffung mit Emotionen verbunden waren, die normalerweise konkret und länger im Gedächtnis haften bleiben. Insofern ist die Detailarmut seiner Schilderungen – mit der Vorinstanz – schwer nachvollziehbar (vgl. Urk. 52 S. 22). 4.3.4. Auch die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, der Zeugin H._____, tragen diesbezüglich nicht zur Klärung bei. Zwar sagte auch sie in Übereinstimmung mit der Darstellung des Beschuldigten, man habe nach dem Einbruch gewisse Sachen wieder gekauft, wobei sie präzisierte, sie hätten "natürlich" wieder die selben Sachen gekauft (vgl. Urk. HD 6/2 S. 3). Sie sprach u.a. davon, der TV-Apparat sei via Internet beschafft worden, sie glaube, das habe ihr Mann auch wieder zusammengesucht (a.a.O. S. 4). Der Grund für die

- 16 - Wiederbeschaffung eines völlig veralteten Röhrenbildschirms seien Erinnerungen gewesen (a.a.O. S. 4). Mehr ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen, insbesondere nichts zu den konkreten Umständen der Wiederbeschaffung. 4.3.5. Die Vorinstanz zitierte im Zusammenhang mit den Lautsprechern die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte via Internet genau jene Musikanlage wieder gefunden habe, die gestohlen worden sein soll, allerdings hätten sich zunächst bloss zwei Lautsprecherboxen auftreiben lassen, worauf man sich an den reduzierten Sound gewöhnt und nicht weiter gesucht habe (vgl. Urk. 45 S. 15). Diese Darstellung wirft Fragen auf. Gemäss dem Inventarblatt, welches der Beschuldigte im Jahre 2002 zur Police Nr. ... erstellte, befanden sich damals 4 Boxen B&O zum Betrag von Fr. 4'000.-- in seinem Wohnzimmer (vgl. Urk. HD 16/12 S. 1). Gemäss Polizeirapport wurden beim Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 aber zwei Lautsprecherboxen gestohlen (vgl. Urk. HD 9/1 S. 8 Position 19, ca. Fr. 3'600.--). Wurden lediglich zwei Boxen gestohlen, dann müsste der Beschuldigte durch die behauptete Wiederbeschaffung von zwei Boxen wieder im Besitze von vier Boxen gewesen sein, was, wie die Vorinstanz bemerkte, zu Ungereimtheiten mit der Erklärung der Verteidigung betreffend reduziertem Sound führte. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger lediglich aus, der Beschuldigte habe im Internet genau jene Musikanlage wieder gefunden, die abhanden gekommen sei. Der Beschuldigte seinerseits vermochte aus seiner Erinnerung nicht mehr anzugeben, wie viele Boxen er vor dem Diebstahl im Jahr 2004 besass, ob zwei oder vier, und wie viele im gestohlen wurden. Zur Wiederbeschaffung gab er an, er glaube, er habe zwei wieder gekauft (Urk. 69 S. 9 f.). Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden jedenfalls im Keller zwei Boxen zusammen mit der Stereoanlage und dem Fernsehgerät gefunden (vgl. Sicherstellungsliste Urk. HD 16/4 S. 2 zu Position 19, Fotobogen Urk. HD 16/5). 4.3.6. Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit dem Fernseher und dem CD- Spieler auf die an diesen Geräten angebrachten identischen Aufkleber eines Geschäftes in I._____ (… AG, TV-VIDEO-HIFI, … I._____, Tel. …) hin (vgl. Urk. 52 S. 23), bzw. bezüglich des Receivers und des Kassettenrecorders auf Aufkleber eines Geschäftes in J._____ / … (…-tv, J._____ …, …, verk. 30.5.87; vgl. Urk. 52

- 17 - S. 24). Dabei erwog die Vorinstanz, die Aufkleber stellten bei den erwähnten Geräten nicht nur einen Bezug zur Region Zürich her, sondern darüber hinaus konkret zu Ortschaften, mit denen der Beschuldigte näher verbunden gewesen sei, zumal er seit 1994 oder 1995 in der Gemeinde I._____ gewohnt habe und vorher im benachbarten K._____ (vgl. Urk. 52 S. 24 unter Hinweis auf Prot. I. S. 14). Weiter wies die Vorinstanz auf die Aussage des Beschuldigten hin, wonach er selber den Kauf der Stereoanlage in einem Geschäft in seinem damaligen Wohnort J._____ erwähnt hatte (vgl. Prot. I. S. 31), was mit den Aufklebern auf dem Receiver und dem Kassettenrecorder übereinstimmt (vgl. Urk. 52 S. 24). Es ist nun der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Aufkleber als gewichtiges Indiz für den eingeklagten Sachverhalt zu werten sind. Denn die Aufkleber verraten einerseits den ursprünglichen Ort des Erwerbs der Geräte, der fraglos eine Nähe zum damaligen Wohnort des Beschuldigten aufweist, und lassen andererseits die Wahrscheinlichkeit, dass diese später über das Internet oder aber auf einem Markt in Genf, im Kanton Aargau oder in Italien erworben werden konnten, als sehr minimal erscheinen. Daran vermag der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren eingeführte Aspekt, dass es sich bei den B&O Geräten nicht um Massenware handelt und verglichen mit anderen Marken eine geringere Händlerdichte besteht, nichts zu ändern (Urk. 69 S. 9, Urk. 70 S. 4). 4.3.7. Insgesamt lassen verschiedene Indizien (identische Baureihe der sichergestellten und gestohlenen Geräte, Auffinden der gestohlenen Geräte im Keller, Hinweise aufgrund der Aufkleber an verschiedenen Geräten, damalige Wohnorte der Beschuldigten) keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei den sichergestellten Geräten um dieselben handelt, die bereits vor dem Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 im Besitz des Beschuldigten standen, mithin nicht gestohlen wurden. Diese Schlussfolgerung wird durch die – wie oben dargetan – in vielfacher Hinsicht nicht als glaubhaft einzustufenden Aussagen des Beschuldigten bestärkt.

- 18 - 4.4. Nähmaschine 4.4.1. Bei der beim Beschuldigten sichergestellten Nähmaschine handelt es sich um ein in limitierter Auflage produziertes Sondermodell der Marke Bernina zum 700-jährigen Bestehen der Schweiz mit der Bezeichnung "CONFEDERATIO HELVETICA 1291-1991" (vgl. Urk. HD 16/4 S. 2). Im Polizeirapport vom 18. Juli 2004 ist die Nähmaschine derselben Marke als "Jubiläumsmodell 1991" angegeben (vgl. Urk. HD 9/1 S. 9 Position 23). Mit der Vorinstanz gehören somit sowohl die gestohlene als auch die sichergestellte Nähmaschine zur selben, markanten Modellreihe (vgl. Urk. 52 S. 25). 4.4.2. Der Beschuldigte machte auch diesbezüglich geltend, die Nähmaschine nach dem Einbruch wieder beschafft zu haben. In Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Ehefrau (vgl. Urk. HD 6/2 S. 4) erklärte er, seine Frau habe nach dem Einbruchdiebstahl 2004 "wieder eine solche" Nähmaschine gewollt (Prot. I. S. 19), was sich auch mit der Darstellung der Verteidigung – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 52 S. 25) – deckt. 4.4.3. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, wie der Beschuldigte diese Nähmaschine nach dem Einbruchdiebstahl 2004 konkret wieder beschaffte, zumal es sich dabei nicht um eine Massenware, sondern um ein limitiertes Sondermodell handelte. Der Beschuldigte machte zur Wiederbeschaffung dieses Gegenstandes in der Untersuchung keine Angaben (vgl. Vorinstanz in Urk. 52 S. 25). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte dazu eingehend befragt, wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Einzelnen dartat, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 26). Die Aussagen des Beschuldigten liefern keine präzisen Angaben zur Ortschaft des Kaufes ("..nach der Grenze …. wenn Sie bei Luino weiterfahren …, vgl. Prot. I S. 19). Zum Geschäft, bei welchem der Kauf stattgefunden haben soll, erweisen sich seine Angaben zudem als widersprüchlich (…"auf dem Markt"… bzw. "in einem kleinen Laden", vgl. Prot. I. S. 19). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, die Nähmaschine auf einem Markt gekauft zu haben. Insgesamt ist festzustellen, dass seine Aussagen an der Berufungsverhandlung, dem vorangehenden Verfahren gleich, weite Lücken offen liessen, so zum Beispiel zum Zeitpunkt, zum Ort ("Ich

- 19 denke in Italien. Wir waren oft im Tessin. Wahrscheinlich in Luino") und zum Preis des erfolgten Kaufes ("Ich denke, es war wohl ein guter Betrag."). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass die weitgehend unverbindlichen Angaben des Beschuldigten vor dem Hintergrund, dass mit dieser Nähmaschine ganz persönliche Erinnerungen verbunden sein sollen (Hochzeitsgeschenk für seine Ehefrau), wie dies sowohl der Beschuldigte (vgl. Prot. I S. 19) als auch seine Ehefrau (vgl. Urk. HD 6/2 S. 4) angaben, und trotz des Zeitablaufs eine wesentlich detailliertere Schilderung zu den näheren Umständen, die zur zufälligen Entdeckung der gesuchten Nähmaschine führten, zu erwarten gewesen wäre (vgl. Urk. 52 S. 26). Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kauf dieser Nähmaschine einmalig war und die Erinnerung deshalb nicht infolge diverser erlebter, gleichartiger Handlungen untergegangen sein kann. Dies alles lässt die Darstellung des Beschuldigten als unglaubhaft und als Schutzbehauptung erscheinen. 4.4.4. Aber nicht nur das. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegte (vgl. Urk. 52 S. 27), stehen die Aussagen des Beschuldigten auch in Widerspruch zur Darstellung seiner Ehefrau, die zwar zu den Umständen der Wiederbeschaffung nicht konkret befragt wurde, indessen von sich aus das Internet als benütztes Instrument und letztlich als erfolgreicher Suchkanal (beispielsweise) für die Nähmaschine bezeichnete (vgl. Urk. HD 6/2 S. 4), wobei sie ihre Erklärungen in Wir-Form formulierte, was auf die Mitwirkung des Beschuldigten bei der entsprechenden Suche hinweist (vgl. Urk. HD 6/2 S. 4: "Die Skis haben wir über das Internet, über Gratis-Inserate gekauft. Auch weitere Sachen, wie beispielsweise die Nähmaschine. Das haben wir wieder zusammengesucht."). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte, angesprochen auf die Angaben seiner Frau aus, es sei schon möglich, dass sie die Nähmaschine übers Internet gekauft hätten. Dies nachdem er vorher klar ausgeführt hatte, die Nähmaschine hätten sie auf einem Markt gekauft (Urk. 69 S. 10 f.). Diese Anpassung der Darstellung zeigt einmal mehr, wie vage der Beschuldigte über diese Wiederbeschaffung berichtet und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass eine Wiederbeschaffung dieser Nähmaschine gar nie stattgefunden hat.

- 20 - 4.4.5. Die Vorinstanz legte zudem weiter dar, die Aufschrift auf dem Aufkleber auf der Rückseite der sichergestellten Nähmaschine (zum genauen Text vgl. Urk. 52 S. 27) zeige ihren Ursprung in der Region Zürich, was der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannte (Prot. II S. 12). Sodann erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Wahrscheinlichkeit als sehr gering einzustufen ist, dass die vom Beschuldigten in Norditalien (oder im Internet) gefundene Nähmaschine ursprünglich ausgerechnet aus der Region Zürich stammt. In Kombination mit der Tatsache, dass auch die oben bereits diskutierten B&O Geräte, die der Beschuldigte an den verschiedensten Orten wiederbeschafft haben will, nachweislich aus der Region Zürich stammen, teilweise sogar aus der unmittelbaren Nähe zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, kann eine solche Wahrscheinlichkeit nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts mehr beizufügen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Indizien klar den in der Anklageschrift genannten Sachverhalt stützen und dass gestützt darauf keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass auch die beim Beschuldigten sichergestellte Nähmaschine, mit der im Jahre 2004 als gestohlen gemeldeten, identisch ist. 4.5. Lederjacke 4.5.1. Die Vorinstanz hat zur Lederjacke erwogen, aufgrund der unterschiedlichen Farbbezeichnung verblieben unüberwindliche Zweifel daran, dass es sich bei der sichergestellten Jacke um jene handelt, die der Beschuldigte 2004 als gestohlen gemeldet hatte. Somit könne der Nachweis für den in der Anklage genannten Sachverhalt, nämlich dass die als gestohlen gemeldete Lederjacke tatsächlich nicht gestohlen war, sondern sich weiterhin im Besitz des Beschuldigten befand, nicht erbracht werden (vgl. Urk. 52 S. 28). 4.5.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz kommen einem Freispruch in diesem Punkt gleich. Daran muss es – nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt nicht betrifft – in Anwendung des Verschlechterungsverbotes sein bewenden haben.

- 21 - 4.6. Samsonite-Koffer 4.6.1. Der beim Beschuldigten sichergestellte Koffer wird in der Sicherstellungsliste wie folgt beschrieben: "Hartschalenkoffer, Samsonite, schwarz, mit Zahlenkombination" (Urk. HD 16/4 S. 2). Die Beschreibung des im Polizeirapport 2004 als gestohlen gemeldeten Koffers lautet: "Schalenkoffer, Marke: Samsonite, schwarz, Grösse 68" (Urk. HD 9/1 S. 16 Position 56). Immerhin kann festgestellt werden, dass damit Koffertyp, Hersteller und Farbe dieser beiden Koffer identisch sind. Freilich kann mit der Vorinstanz alleine daraus nicht auf die Identität dieser Koffer geschlossen werden (vgl. Vorinstanz dazu in Urk. 52 S. 29). 4.6.2. Am Griff des Sichergestellten Koffers ist nun ein Adressanhänger befestigt (vgl. Fotobogen Urk. HD 16/5 S. 2 unten) mit dem folgenden Text: A._____; … J._____; SWITZERLAND. Die Vorinstanz legte aufgrund der Angaben des Beschuldigten dar, dass er vor seinem Umzug nach M._____, der 1994 oder 1995 erfolgte, während 3 bis 4 Jahre in K._____ und er zuvor in J._____ wohnte (vgl. Prot. I S. 14 und 35 f.). Gestützt darauf schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der hier zur Diskussion stehende Koffer, der nach Darstellung des Beschuldigten frühestens nach dem Einbruch von 2004 in seinen Besitz kam, mit einer Adresse versehen wurde, die seit mehr als 10 Jahre nicht mehr aktuell war (vgl. Urk. 52 S. 29). 4.6.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine vernünftige Erklärung vorstellbar ist, weshalb der Beschuldigte an einem (als Ersatz für einen gestohlenen) gekauften Koffer eine Adressetikette anbringen sollte, welche die vorletzte, seit mehr als 10 Jahren nicht mehr aktuelle Wohnadresse betrifft. Die von der Verteidigung vorgebrachte Vorgehensweise (nämlich das automatische Anbringen der alten Etiketten an neu gekaufte Koffer, vgl. Urk. 45 S. 15 und Prot. I S. 39) verfängt im konkreten Fall nicht. Denn sie setzt voraus, dass der alte Koffer samt dessen Etikette noch vorhanden ist, was hier nach der Darstellung des Beschuldigten, der den Diebstahl des Koffers im Jahre 2004 geltend machte, nicht zutrifft. Neu brachte der Verteidiger dazu an der Berufungsverhandlung vor, der bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Koffer sei ein alter Koffer, weshalb es durchaus möglich sei, dass eine alte Adresse angehängt gewesen sei. So habe der Einbruch

- 22 während der Ferien der Familie des Beschuldigten stattgefunden, weshalb sich lediglich ein Koffer (der gestohlen wurde) im Haus befunden habe. Die übrigen Koffer hätte die Familie mit in die Ferien genommen (Urk. 70 S. 6). Diese Erklärung erscheint nicht nur deshalb unglaubhaft weil sie nachgeschoben wurde, sondern weil sie überdies im Widerspruch zur Inventar- und Deliktsliste, welche beide drei Koffer aufführen (Urk. HD 16/12 "Keller" und Urk. HD 9/1 Position 55 u. 56), steht und im Weiteren nicht mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt. Dieser sagte an der Berufungsverhandlung aus, die Adresse sei wohl im Keller abgelegt gewesen und man habe sie dann an den neuen Koffer angebracht. Dass der Beschuldigte jedoch nach zwei zwischenzeitlichen Umzügen ohne weiteres in der Lage gewesen sein soll, eine solche Adressetikette in seinem Haushalt zu finden, erscheint, dies der Argumentation der Vorinstanz folgend, als geradezu abwegig. Dies um so mehr, als er vor Vorinstanz angesprochen darauf, ob er keine Quittungen für die neu beschafften Gegenstände aufbewahrt habe, angab: "Wissen Sie, ein Umzug ist eine Gelegenheit zum Ausmisten. Da haben wir sehr viel weggeworfen. Unter anderem haben wir einen Ordner von 2004 weggeworfen." (vgl. Prot. I S. 20). Dass der Beschuldigte ausgerechnet uralte Adressetiketten aufbewahrt haben will und diese, notabene sei über 10 Jahren nicht mehr gültige Adresse, auch noch am neu gekauften Koffer befestigt haben will (vgl. Urk. 52 S. 30), ist komplett unglaubhaft. 4.6.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die heute noch vorhandene Adressetikette nur dann einen Sinn macht, wenn sich der sichergestellte Koffer bereits vor dem Einbruchdiebstahl 2004 im Besitz des Beschuldigten befand. Damit bestehen keine erhebliche Zweifel daran, dass der beim Beschuldigten sichergestellte mit dem 2004 als gestohlen gemeldeten Koffer identisch ist (so Vorinstanz in Urk. 52 S. 30). 4.7. Cartier-Uhr ... 4.7.1. Beim Beschuldigten wurde sodann die folgendermassen beschriebene Uhr sichergestellt: "Armbanduhr, Cartier ..., Nr. ..., rechteckiges Gehäuse, römische Zahlen, Minuten-/Stundenzeiger, blaue Krone, schwarzes Lederarmband, in roter Uhrenbox, zusätzlich enthaltend 1 Bestätigung zu Damenarmbanduhr Cartier

- 23 - E._____ carrée, Ref. ..." (Urk. HD. 16/4 S. 3). Die Beschreibung der im Polizeirapport 2004 als gestohlen gemeldeten Uhr lautet: "Herrenarmbanduhr, Marke: Cartier, Modell/Typ: Tank, Gelbgold, Feingehalt in Karat 18.000, mechanisch, ganz flach, helles Zifferblatt, dunkles Lederarmband, blauer Stein beim Zeiteinstellrädchen" (Urk. HD 9/1 S. 12 Position 39). 4.7.2. Mit Bezug auf die sichergestellte Uhr stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sie flach und ein helles Zifferblatt aufweist, also zwei auf dem Polizeirapport genannte Merkmale. Identisch ist auch das Modell (Tank), das dunkle Lederarmband und der blaue Stein beim Zeiteinstellrädchen (vgl. auch Foto in Urk. HD 16/5 S. 8). Dass zwischen den beiden Uhren eine weitgehende Übereinstimmung besteht, ist mit der Vorinstanz, damit offenkundig (vgl. Urk. 52 S. 31). 4.7.3. Die Vorinstanz fasste in ihrem Entscheid die Angaben des Beschuldigten darüber zusammen, wann und wo er die Uhr nach dem Einbruchdiebstahl erworben habe (vgl. Urk. 52 S. 31). Darauf kann verwiesen werden. Die Aussagen des Beschuldigten wertete die Vorinstanz korrekt als nur mässig detailliert (kein Wissen darüber, wann er die Uhr wieder kaufte und warum er dies wieder tat, vgl. Prot. I S. 21). Sie erwog weiter zutreffend dazu, zwar nenne er den Namen der Person, bei welcher er die fragliche Uhr gekauft haben wolle ("L._____"), im Übrigen blieben die Angaben jedoch vage ("ein Bekannter eines Freundes"). Sodann bemerkte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Namen L._____ erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. August 2014, mithin knapp zwei Jahre nach seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnt, was schwer nachzuvollziehen sei. Die Tatsache, dass er ein offensichtlich entlastendes Element nie zuvor erwähnte, lässt sich in der Tat schwer mit dem von der Verteidigung gezeichneten Bild des Beschuldigten, wonach dieser verbittert ständig daran herumstudiere, wie er seine Unschuld beweisen könnte (vgl. Urk. 45 S. 18) in Übereinstimmung bringen (vgl. Urk. 52 S. 32). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat, ist das Zuwarten des Beschuldigten mit der Nennung dieser Person nicht erklärbar. Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte vor

- 24 - Vorinstanz lediglich den Namen ohne weitere Angaben nannte und geflissentlich auch den Namen seines Freundes (L._____ soll wie gesehen ein Bekannter seines Freundes sein) keineswegs preisgab, obwohl dies das Auffinden dieses Entlastungszeugen ermöglicht hätte. Erst auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nannte der Beschuldigte den Namen seines Freundes, der ein Kollege von Herrn L._____ sein soll (Urk. 69 S. 14). Zudem reichte der Beschuldigte dem Berufungsgericht eine Quittung zum Kauf der Cartier-Uhr Tank Plaqué ein, welche vom 13. Dezember 2004 datiert. Auch das späte Auffinden dieser Quittung unter der weiteren Berücksichtigung der ausgesprochenen Detailarmut der Aussagen des Beschuldigten wirft Fragen nach der Korrektheit der Quittung auf. Nachdem jedoch die Qualität der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und später beschlagnahmten Cartier-Uhr Tank nie überprüft worden ist, kann zugunsten des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Plaqué-Ausführung handelt. 4.7.4. Nach dem Gesagten lassen sich nicht alle Zweifel daran ausräumen, dass die beim Beschuldigten sichergestellte mit der im Jahre 2004 als gestohlen gemeldeten Cartier-Uhr ... identisch ist, weshalb der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb in Bezug auf die Uhr Cartier ... Nr. ... vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 4.8. Bilder 4.8.1. Aufgrund der Darstellung des Beschuldigten steht fest, dass es sich bei den 8 sichergestellten Bildern um die beim Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 als gestohlen gemeldeten handelt (vgl. Urk. 69 S. 15 f.). Weiter steht in objektiver Hinsicht fest, dass diese Bilder immer im Besitze des Beschuldigten standen. Diesbezüglich bestritt der Beschuldigte allerdings, im Zeitpunkt der Diebstahlsmeldung gewusst zu haben, dass diese Bilder noch vorhanden waren, welche Frage den subjektiven Tatbestand beschlägt.

- 25 - 4.9. Zusammenfassung objektiver Sachverhalt mit rechtlicher Würdigung 4.9.1. Aufgrund des oben Aufgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Einbruchdiebstahl im Jahre 2004 die folgenden Gegenstände als gestohlen meldete, obwohl sie sich tatsächlich weiterhin in seinem Besitz befanden: Receiver, Kassettendeck und CD-Gerät Bang & Olufsen, 2 Lautsprecherboxen Bang & Olufsen, Fernseher Bang & Olufsen, Nähmaschine Bernina und Koffer Samsonite. 4.9.2. Weiter meldete der Beschuldigte 8 Bilder als gestohlen an, die in seinem Besitz standen. 4.9.3. Nicht erstellt ist demgegenüber, die Unkorrektheit der Diebstahlsmeldung bezüglich der Lederjacke und der Uhr Cartier ... Nr. ..., weshalb diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.9.4. Unbestritten ist, dass die nicht überprüfbaren Angaben des Beschuldigten den Sachbearbeiter der C._____ Versicherung zu einer Zahlung veranlasste, die in Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes viel geringer ausgefallen wäre. Die Vorinstanz bezifferte den entstandenen Vermögensschaden mit Fr. 35‘703.--, welcher nach dem zusätzlichen Freispruch betreffend die Uhr Cartier ... um Fr. 2'160.-- (Fr. 2'400.-- abzüglich 10% Selbstbehalt) auf Fr. 33'543.-- zu reduzieren ist. Dieser Betrag entspricht der von der C._____ Versicherung an den Beschuldigten veranlassten Zahlung von Fr. 175‘593.95 (vgl. einzelne Positionen in der Anklageschrift S. 4) abzüglich des Betrags von Fr. 142'050.95 (Gesamtbetrag abzüglich der zu Unrecht als gestohlen gemeldeten Gegenstände und unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 10% und der Freisprüche zu den Positionen "Lederjacke" und Uhr "Cartier ..."). Im Übrigen kann zur rechtlichen Würdigung des objektiven Tatbestandes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 32 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.10. Subjektiver Tatbestand 4.10.1. Mit Bezug auf die oben abgehandelten Gegenstände steht (mit Ausnahme der Bilder, auf die nachfolgend noch einzugehen ist und der Lederjacke sowie der

- 26 - Uhr Cartier ..., vgl. oben) fest, dass der Beschuldigte sie mit Bedacht als gestohlen meldete, obwohl er wusste, dass sie noch in seinem Besitz waren. 4.10.2. Bilder 4.10.2.1. Es wurde schon vielfach ausgeführt, dass der Beschuldigte bezüglich der insgesamt acht Bilder nicht bestreitet, dass er sie gestohlen meldete, obwohl diese sich tatsächlich weiterhin in seinem Besitz befanden. Er macht in subjektiver Hinsicht geltend, die Bilder seien erst im Jahr 2008 oder 2009 im Rahmen eines Umzuges wieder zum Vorschein gekommen und er habe im Zeitpunkt der Schadensanzeige und der Auszahlung der Versicherungsleistung nicht gewusst, dass diese noch vorhanden gewesen seien (vgl. Vorinstanz in Urk. 52 S. 33 unter Hinweis auf Urk. HD 5/2 S. 3, Urk. 5/3 S. 3, Prot. I S. 12 und S. 15 sowie Urk. 45 S. 26). 4.10.2.2. Aufgrund dieser Ausgangslage prüfte die Vorinstanz, ob der Nachweis des vorsätzlichen Handelns im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Bezug auf die acht Bilder trotz der Bestreitung des Beschuldigten erbracht ist. In diesem Zusammenhang gab die Vorinstanz in ihrem Entscheid die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung (Urk. HD 5/2 und 5/3) und an der Hauptverhandlung wieder (Prot. I S. 35) sowie diejenigen seiner Ehefrau als Zeugin (Urk. HD 6/2); worauf hier verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 34 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin in diverser Hinsicht übereinstimmen, so mit Bezug auf den Umstand, dass es im Haus in M._____ im Gegensatz zur vorherigen Wohnung in K._____ – nicht gut gegangen sei, die Bilder aufzuhängen (vgl. Urk. HD 6/2 und Prot. I S. 14), bzw. dass die Bilder schliesslich beim Umzug im Keller hinter Schränken wieder gefunden worden seien (vgl. Urk. HD 5/2 S. 2 und Urk. HD 6/2 S. 5). Immerhin steht aufgrund der Darstellung des Beschuldigten fest, dass die Bilder nicht sofort beim Einzug in jenes Haus in den Keller geräumt wurden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (so auch Vorinstanz unter Hinweis auf die Darstellung der Verteidigung, vgl. Urk. 52 S. 36), was dokumentiert, dass diese – auch für den Beschuldigten – durchaus bewusst, in den Keller verstaut wurden. Ausschlaggebend ist aber in diesem Zusammenhang, dass der

- 27 - Beschuldigte selber im Juni 2002 ein Inventarblatt zur Police Nr. ..., nämlich zur Hausratsversicherung bei der C._____ Versicherung, erstellte, welches eine mit Angabe des Standortes und des Wertes detaillierte Zusammenstellung von Hausrat und Mobiliar enthält (vgl. Urk. HD 16/12). Das Inventarblatt listet auf dessen Seite 5 die im Keller aufbewahrten Gegenstände auf und insbesondere die hier zur Diskussion stehenden acht „Diverse Bilder“ unter Angabe eines Gesamtwertes von Fr. 30‘000.-- (vgl. Urk. HD 16/12 S. 5). Der Beschuldigte anerkannte, dieses Inventarblatt erstellt zu haben (vgl. Prot. I S. 14, Urk. 69 S. 15) und bestätigte, diese Liste gebe den Standort der Bilder im Jahr 2002 wieder (vgl. Prot. I S. 15). Das bedeutet zwangsläufig, dass der Beschuldigte Mitte 2002, nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste und rund sieben bis acht Jahre nach dem Umzug nach M._____, sowohl über die Existenz der Bilder, als auch über deren Standort im Keller Bescheid wusste (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 37). Dass er nur zwei Jahre später, im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls 2004 nicht mehr an diese nicht ganz kleinen Bilder gedacht haben soll, wie er dies an der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 69 S. 15), ist nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung erscheinen. Vorerst spricht die zeitliche Komponente dagegen. Die Tatsache aber, dass er diese Bilder im Rahmen des Einbruchs auch als gestohlen meldete, zeigt, dass er sich mit diesen Gegenständen, die auch nicht gerade wertlos waren, auseinanderzusetzen hatte. Dies wirft wiederum die Frage nach der Vorgehensweise des Beschuldigten bei der Feststellung der nach dem Einbruch abhanden gekommenen Gegenstände, die er wie bereits oben dargetan, ebenfalls nicht plausibel beantworten konnte. 4.10.2.3. Angesichts des beruflichen Hintergrundes des Beschuldigten, ist mit der Vorinstanz aber auch seine Darstellung nicht nachvollziehbar, wonach ihm nach dem (angeblichen) Wiederauffinden der Bilder die erforderliche Meldung an die Versicherung im Trubel des Umzuges vollständig untergegangen sein soll. Denn die gewichtige Bedeutung des Bilderfundes musste ihm als Versicherungsfachmann sofort bewusst sein, zumal die Bilder – wie die Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport errechnete (vgl. Urk. 52 S. 38 unter Hinweis auf Urk. 9/1) – den nicht ganz unerheblichen Wert von ca. Fr. 26‘000.-- aufwiesen. Auch diese Argumentation des Beschuldigten entpuppt sich damit als reine Schutzbehauptung

- 28 und wurde von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung insoweit nicht mehr wiederholt, als er lediglich ausführte, er wisse nicht, weshalb er der Versicherung das Entdecken der Bilder nicht gemeldet habe (Urk. 69 S. 16). 4.10.2.4. Mit der Vorinstanz lassen alle aufgeführten Indizien insgesamt die Darstellung des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch bezüglich der Bilder wusste, dass diese tatsächlich nicht gestohlen waren, als er diese als gestohlen meldete, verbleiben vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens keine (so Vorinstanz Urk. 52 S. 38). 4.10.3. Zusammenfassung subjektiver Sachverhalt samt rechtlicher Würdigung 4.10.3.1. Dazu kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern. Er wusste mit Ausnahme der Lederjacke und der Cartier-Uhr ... (vgl. Ziff. 4.5. und 4.7.4.), dass sich die als gestohlen gemeldeten Gegenstände weiterhin in seinem Besitz befanden, dass die Überprüfung seiner falschen Angaben dem zuständigen Sachbearbeiter der C._____ Versicherung unmöglich sein würde und dass die C._____ Versicherung dadurch eine zu hohe Versicherungsleistung an ihn bezahlen würde, was er auch wollte. 4.11. Damit ist der Beschuldigte mit Bezug auf den Anklagepunkt Nebendossier 1 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Zum Anklagepunkt gemäss Hauptdossier (Betrugsversuch) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird – wie die Vorinstanz richtig zusammenfasste (vgl. Urk. 52 S. 39) – vorgeworfen, er habe 2011 gegenüber der D._____ zwei Uhren als abhanden gekommen gemeldet, die er in jenem Zeitpunkt gar nicht besessen, sondern deren Besitz er nur vorgetäuscht habe. Dies habe er mit der Absicht getan, dass die Versicherung ihm den Wert der beiden Uhren bzw. den versicherten Maximalbetrag von CHF 30'000.– ersetzen werde (zu den Einzelhei-

- 29 ten des Anklagevorwurfs vgl. E. II.2.2.). Zur Auszahlung der Versicherungssumme sei es jedoch nicht gekommen, weil ein Mitarbeiter der D._____ Verdacht geschöpft habe. Damit wird dem Beschuldigten Betrugsversuch vorgeworfen. 5.1.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen beiden Uhren der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, insbesondere, ob der Beschuldigte die in der Schadenmeldung aufgeführten Cartier Uhren besass. 5.2. Abschluss der "Hausrat - All Risk" - Versicherung 5.2.1. Unbestritten und aufgrund der Akten ist belegt, dass der Beschuldigte am 14. Juni 2011, also rund eineinhalb Monate vor dem angeblichen Abhandenkommen der Uhren, eine Kombi-Haushaltversicherung abschloss, welche auch die Position 'Hausrat – All Risk' über eine Versicherungssumme von CHF 200'000.– beinhaltete. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese 'Hausrat – All Risk' auch den Verlust von Schmucksachen auswärts bis zum Maximalbetrag von CHF 30'000.– versicherte, und zwar unabhängig davon, ob die Schmucksachen verloren gingen oder gestohlen wurden oder sonst wie abhanden kamen (vgl. Urk. 45 S. 22). 5.2.2. Die Vorinstanz legte sodann gestützt auf die Angaben des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 5/3 S. 7) und der in den Akten vorhandenen Versicherungsverträgen (vgl. Urk. HD 11/4 und HD 11/5) dar, dass der Beschuldigte schon lange (bei der D._____ seit 2009) eine Kombi-Haushaltsversicherung hatte, welche in der Folge per 14. Juni 2011 auf aktuelle Produkte angepasst und auch die "All-Risk"- Versicherung umfasste, welche eine bessere Versicherungsdeckung bzw. die Ausdehnung des Versicherungsschutzes bot (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 40). Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass die zeitliche Distanz zwischen dem Abschluss der "Hausrat – All Risk" und dem angeblichen Schadenereignis auffällig kurz ist, dass indessen aus der zeitlichen Nähe zwischen Abschluss bzw. Anpassung der Versicherung und des Schadenseintritts – dies entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (vgl. Urk. 44 S. 12) – weder etwas zugunsten des Beschuldigten, noch zu seinen Lasten abgeleitet werden kann, zumal seine Ausführungen im

- 30 - Zusammenhang mit dem Abschluss der Versicherung (Anpassung an ein neues Produkt ) belegt sowie schlüssig und nachvollziehbar sind (vgl. Urk. 52 S. 40 f.). 5.3. Besitz der in der Schadenmeldung aufgeführten Cartier Uhren 5.3.1. Der Beschuldigte legte der Schadenmeldung (vgl. Urk. HD 11/6) eine Kopie der Kaufquittung der Firma N._____ AG für die Cartier Herrenarmbanduhr E._____, welche vom 16. Februar 1984 datiert, (vgl. Urk. HD 11/6 letzte Seite) und für die "E1._____" die Kopie einer Wertbestätigung der Firma Cartier vom 26. Juli 2011 bei (vgl. Urk. HD 11/6 vorletzte Seite). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Verlustanzeige bei der Polizei, wurde die E1._____ ca. 1992 bei Cartier gekauft (vgl. Urk. HD 11/9 S. 5). 5.3.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wann die im Jahre 2011 abhanden gekommenen Uhren gekauft wurden in ihrem Entscheid ausführlich zusammen (vgl. Urk. 52 S. 41 ff.). Ebenso sind im vorinstanzlichen Entscheid die Depositionen seiner Ehefrau dazu zu finden (vgl. Urk. 52 S. 42). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Vorinstanz stellte gestützt darauf zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten dazu nicht konstant sind, was mehr als offenkundig ist. Zutreffend erwog sie weiter, die Version des Beschuldigten, die 2011 angeblich abhanden gekommenen Uhren seien nach dem Einbruch von 2004 wiederbeschafft worden, stimme zwar mit der Darstellung seiner Ehefrau, indessen weder mit der Kaufquittung vom 16. Februar 1984, noch mit seinen Angaben bei der Schadenmeldung betreffend die E1._____ (Kaufdatum ca. 1992) überein. Weiter wertete die Vorinstanz auch die Aussagen der Ehefrau dazu deshalb als zumindest ungenau, weil sie angab, bei den 2011 abhanden gekommenen Uhren habe es sich um die gleichen Modelle gehandelt, wie die 2004 gestohlenen. Denn nach dem damaligen Polizeirapport wurden eine Herrenarmbanduhr Cartier E._____ und eine Damenarmbanduhr Cartier E._____ (also keine E1._____) gestohlen (vgl. Urk. HD 11/11 zur Wertsachen-Versicherung). Gestützt darauf (Datumsangaben betreffend den Zeitpunkt des Kaufes, zum Teil ein anderes Modell der Damenuhr im Verhältnis zu der im 2004 gestohlenen gemäss Wertsachen-Versicherungsvertrag vom 24. Januar 1997 [Urk. HD 11/11]) müssten im Zeitpunkt des Einbruchdieb-

- 31 stahles 2004 beim Beschuldigten – wie die Vorinstanz annahm (vgl. Urk. 52 S. 44) – mindestens vier Cartier-Uhren vorhanden gewesen sein. 5.3.3. Ausgehend von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz der Frage nach, weshalb von den 2004 beim Beschuldigten (angeblich) vorhandenen vier Cartier- Uhren nur zwei versichert waren. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte damals eine Wertsachen-Versicherung besass, bei welcher – wie die Vorinstanz im Einzelnen darlegte (vgl. Urk. 52 S. 44) – lediglich die Uhren versichert waren, die beim Einbruch im Jahre 2004 auch gestohlen wurden (vgl. auch HD 11/11). Aktenkundig ist sodann, dass die beiden hier zur Diskussion stehenden Uhren (Herrenarmbanduhr E._____ und Damenarmbanduhr E1._____), obwohl sie damals schon vorhanden waren, in der Wertsachenversicherung nicht enthalten waren und auch nicht auf dem vom Beschuldigten im Jahre 2002 redigierten Inventarblatt (vgl. Urk. HD 16/12) erfasst wurden. Mit der Vorinstanz indizieren diese Umstände, dass der Beschuldigte im Juni 2002, abgesehen von den in der Wertsachenversicherung genannten, keine Uhren besass, die einzeln einen Wert von über Fr. 10'000.-- aufwiesen. 5.3.4. Der Beschuldigte konnte auf ausdrückliche Befragung zu diesem Thema in der Hauptverhandlung – wie die Vorinstanz im Einzelnen darlegte (vgl. Urk. 52 S. 46) – nicht plausibel erklären, weshalb diese Uhren weder in der Wertsachenversicherung, noch im Inventarblatt zur Hausratversicherung (Urk. HD 16/12) aufgeführt wurden. Denn weder die Antwort, er habe wahrscheinlich gedacht, die Uhren verkaufen zu wollen (bei der E1._____ Uhr handelte es sich um ein Hochzeitsgeschenk an seine Frau), noch die Erklärung, man hätte eine neue Versicherung machen müssen, zumal alle Uhren im Zeitpunkt des Abschlusses der Wertsachenversicherung anfangs 1997 (vgl. Urk. HD 11/11 S. 5 = HD 8/14) schon vorhanden waren, sind nachvollziehbar bzw. zutreffend. Der Vorinstanz ist gestützt darauf zuzustimmen, dass die Police, die Wertsachenversicherung, das Inventarblatt und das Aussageverhalten des Beschuldigten darauf hinweisen, dass der Beschuldigte damals nicht im Besitz der zwei Cartier-Uhren war, die 2011 abhanden gekommen sein sollen (vgl. dazu Vorinstanz Urk. 52 S. 46 f.). Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt

- 32 keinen anderen, als den von der Vorinstanz getroffenen Schluss zu, zumal der Beschuldigte angesprochen auf seinen Uhrenbesitz im Jahre 2004 noch ausdrücklich erwähnte, er habe nicht zwei gleiche Modelle gehabt. Er könne sich nicht vorstellen, zwei gleiche Modelle gekauft zu haben (Urk. 69 S. 17). Im Weiteren war vom Beschuldigten erneut nicht zu erfahren, weshalb er lediglich zwei der teuren Uhren versichern liess (Urk. 69 S. 19). Nun spricht es aber gänzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschuldigten, wenn er nicht einmal weiss, ob er die Uhren im Jahr 2004 bereits besass oder ob es sich um Neuanschaffungen infolge des Diebstahls im Jahr 2004 handelte. Denn bei diesen Uhren handelte es sich um sehr wertvolle Gegenstände, deren Kauf im Bereich der finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten mit Sicherheit nichts Alltägliches war. Der Beschuldigte ist nämlich durchaus preissensitiv. So gab er zum Kauf der Cartier-Uhr ... sinngemäss an, er habe die Plaqué-Version für Fr. 190.-- gekauft, weil die echte Version mit Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- zu teuer gewesen wäre (Urk. 69 S. 21). 5.3.5. Der Beschuldigte hatte als Nachweis für den Besitz der Cartier E1._____ der D._____ mit der Schadenmeldung eine von der Bijouterie Cartier am 26. Juli 2011 erstellte Wertbestätigung eingereicht (vgl. Urk. HD 7/2). Er bestreitet, diese Wertbestätigung – wovon die Anklage ausgeht (vgl. Anklage S. 6 Ziff. 2.5) – telefonisch, mithin ohne persönliches Vorsprechen und Vorweisen der entsprechenden Uhr, angefordert zu haben. Die dazu einvernommene F._____, Geschäftsführerin von Cartier Zürich (vgl. Urk. HD 6/3) konnte ein persönliches Erscheinen des Beschuldigten mit der Uhr grundsätzlich nicht ganz ausschliessen, obwohl sowohl sie am Anfang ihrer Aussage, als auch das zuvor eingeholte Schreiben der Firma O._____, von einer telefonischen Bestellung sprachen (vgl. HD 6/3 S. 3, HD 10/11, vgl. auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 50). Immerhin konnte diese Zeugin klären, dass es sich bei der auf der Wertbestätigung angegebenen Referenznummer um die Nummer des Modells und nicht der individuellen Uhr handelt (vgl. Urk. HD 6/3). 5.3.6. Indes lassen die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Einholung der Wertbestätigung für die Cartier E1._____ dennoch aufhorchen.

- 33 - Denn – wie die Vorinstanz unter detaillierter Angabe seiner Erklärungen aufzeigte (vgl. Urk. 52 S. 48 f.) – lieferte der Beschuldigte verschiedene Erklärungen darüber, weshalb und mit welchen Uhren er die Bijouterie Cartier vor Antritt seiner Ferien aufsuchte (Mitnahme einer Cartier Pasha zur Reparatur und gleichzeitiges Vorweisen der Cartier E1._____ für die Wertbestätigung versus sowohl Reparatur als auch Anforderung der Wertbestätigung über dieselbe Cartier E1._____; vgl. Urk. HD 5/1 S. 6 versus Urk. HD 5/3 S. 4 und S. 7 sowie Prot. I S. 26), welchen Widerspruch er auf Vorhalt nicht erklären konnte (Prot. I S. 27). Das engagierte Bestreiten des Beschuldigten, dass allgemein die telefonische Einholung einer Wertbestätigung überhaupt nicht möglich ist, wird durch die Aussagen der Zeugin F._____ widerlegt (vgl. Urk. HD 6/3 S. 3). Dass der Beschuldigte bei Cartier vorbei ging und zwecks Erhalt einer Wertbestätigung eine E1._____ vorlegte ist jedoch auch deshalb auszuschliessen, weil der Beschuldigte ausführte, er habe die auf dem Foto (Urk. 42/1) abgebildete Uhr vorgezeigt. Bei jener Uhr handelt es sich gemäss Auskunft von Cartier jedoch nicht um das Modell "E1._____", sondern um das Modell "E._____", welche Feststellung seitens der Verteidigung auch akzeptiert wurde (Urk. 69, Prot. II S. 7). Es ist nun aber äusserst unwahrscheinlich, dass Cartier eine Bestätigung für ein falsches Modell ausstellte, zumal sich die beiden Uhrenmodelle durch ein auffälliges Merkmal (geschraubte bzw. nicht geschraubte Lünette) unterscheiden. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 die Wertbestätigung telefonisch anforderte, weshalb die Wertbestätigung kein Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte im Juli 2011 tatsächlich eine Cartier-Uhr "E1._____" besass. 5.3.7. Nachdem der Beschuldigte im bisherigen Verfahren vorwiegend ausführte, die im Jahr 2011 als Versicherungsfall deklarierte Uhr Cartier E1._____ habe er im Jahr 1992 gekauft (Polizeirapport Urk. HD 7/1 S. 5, Prot. I S. 23) und auch eine Erklärung dazu abgab, weshalb die Uhr im Jahr 2004 nicht gestohlen wurde, nämlich weil sie die Uhr "E1._____" (sowie auch die Uhr "E._____") in den Ferien bei sich gehabt hätten oder von der Täterschaft beim Einbruch übersehen worden sei (Urk. HD 5/3 S. 7, Urk. 69 S. 18, 20), folgte er dieser Darstellung anfänglich auch anlässlich seiner Einvernahme im Berufungsverfahren, brachte dazu später jedoch vor, bei der im Jahr 2011 abhanden gekommenen Uhr handle es sich nicht

- 34 um die 1992 gekaufte Uhr, sondern um eine, die er nach dem Einbruch im Jahr 2004 neu erworben habe. Auf dem Foto (Urk. 42/1) sei diese Uhr abgebildet und mit dieser Uhr sei er zu Cartier gegangen, um eine Wertbestätigung einzuholen. Das Foto habe er im Sommer 2011 gemacht (Prot. II S. 9 f.). Bereits oben wurde erläutert, dass nicht davon auszugehen ist, dass Cartier die Wertbestätigung für die Uhr "E1._____" auf Vorlage der Uhr "E._____" auf dem Foto (Urk. 42/1) erstellte. Zum anderen erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch in diesem Punkt als nicht glaubhaft. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte noch an der Berufungsverhandlung zu Beginn seiner Befragung zum Betrugsversuch auf die Frage, welche Cartier-Uhren er im Jahr 2004 besessen habe, angab: "E1._____, sicher" (Urk. 69 S. 17). Angesprochen darauf, dass er die "E1._____" im Jahr 2011 als gestohlen deklarierte dann unsicher wurde und schliesslich dazu überging zu sagen, er habe die Uhr erst nach dem Einbruch im Jahr 2004 gekauft (Urk. 69 S. 16 ff., Prot. II S. 9 f.). Bezeichnenderweise konnte er zu diesem Kauf keinerlei Angaben machen, was erstaunt, zumal es sich um eine teure Uhr handelte und für den Beschuldigten deshalb kein alltägliches Kaufgeschäft darstellte. Überdies zeigt sich – folgt man dieser letzten Version des Beschuldigten – dass es sich bei dieser Uhr um den Ersatz für die seiner Frau zur Hochzeit geschenkten Uhr hätte handeln müssen, welche Uhr im Jahr 2004 gestohlen worden wäre (vgl. Prot. II S. 10 u. Aussagen Ehefrau Urk. HD 6/2 S. 5 f.). Das konfuse Aussageverhalten des Beschuldigten zu einem Sachverhalt, der im Prinzip – weiterhin nach der zuletzt berichteten Version des Beschuldigten – sehr einfach wäre, nämlich: Der Beschuldigte kaufte im Jahr 1992 seiner Frau eine Cartier Uhr als Hochzeitsgeschenk, welche beim Einbruch im Jahr 2004 gestohlen wurde. Daraufhin kaufte er als Ersatz eine neue teure Cartier-Uhr und diese kam im Jahr 2011 auf der Rückfahrt aus Südfrankreich abhanden; lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht wahrheitsgetreu berichtete, sondern bemüht war, eine zu seiner Verlustmeldung an die Versicherung stimmige Sachlage zu kreieren. Damit bestehen keine Zweifel mehr, dass der Beschuldigte im Jahr 2011 keine Cartier-Uhr "E1._____" besass. 5.3.8. An der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger weiter aus, dass der Beschuldigte der Versicherung den Verlust einer "E1._____" gemeldet habe, sei

- 35 wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte den Unterschied zwischen den Modellen "E._____" und "E1._____" nicht kenne, weshalb es zu einer falschen Bezeichnung gekommen sei (Prot. II S. 12). Dieser Einwand ist nicht von Bedeutung, da wie oben gezeigt davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Wertbestätigung telefonisch bestellte und somit diese bewusst für das Modell "E1._____" ausstellen liess. Im Übrigen war der Beschuldigte im Sommer 2011 auch nicht im Besitz einer Uhr "E._____" da diese ihm beim Einbruchdiebstahl im Jahr 2004 gestohlen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten zur angeblichen Wiederbeschaffung der Uhr erweisen sich als nachgeschoben und sind äusserst unpräzis. Diese Zurückhaltung lässt einzig den Schluss zu, dass eine Wiederbeschaffung der Uhr nach dem Diebstahl im Jahr 2004 nie stattgefunden hat. 5.3.9. Zum Nachweis des Besitzes der Cartier E._____ reichte der Beschuldigte der D._____ mit der Schadenmeldung eine Kopie der Kaufquittung ein, welche die Individualnummer ... aufführt (vgl. Urk. HD 2/5). Diese Nummer konnte von Cartier selbst nach Nachforschungen keiner bestimmten Uhr zugeordnet werden, wie dies die Zeugin F._____ bestätigte. Nach den von der Vorinstanz zitierten weiteren glaubhaften Aussagen dieser Zeugin, heisse dies indessen nicht, dass man zu 100% ausschliessen könne, dass es diese Nummer nie gegeben habe, so dass es positiv ausgedrückt durchaus möglich sei, dass es diese Nummer einmal gegeben habe, was sie ebenso nicht ausschliessen könne (vgl. Urk. HD 6/3 S.4). Die Vorinstanz schloss daraus mit Fug, damit sei zwar nicht restlos ausgeschlossen, aber doch sehr unwahrscheinlich, dass es eine Cartier Uhr mit der Individualnummer ... einmal gab oder immer noch gibt. 5.3.10. Im Zusammenhang mit der erwähnten Individualnummer ... fällt auf – worauf auch die Vorinstanz hinwies (vgl. Urk. 52 S. 52) – , dass sie eine grosse Ähnlichkeit bzw. in den Ziffern eine weitgehende Übereinstimmung mit der Individualnummer ... der Herrenarmbanduhr Cartier E._____ aufweist, die der Beschuldigte nach dem Einbruch von 2004 seiner damaligen Versicherung als gestohlen meldete (vgl. Wertsachenversicherung: Urk. HD 8/14 sowie Garantiekarte: HD 16/9, vgl. aber Nr. ... im Polizeirapport Urk. HD 9/1 S. 5 Position 1). Bei der hier zur Diskussion stehenden Kaufquittung über die Cartier E._____ handelt es sich um

- 36 eine Kopie. Im Rahmen der Untersuchung war es nicht möglich, das Original der Quittung aufzutreiben, so dass sie auch nicht direkt auf Fälschungsspuren untersucht werden konnte. Der Beklagte erklärte, er habe das Original der C._____ Versicherung eingereicht, weil er ja eine Schmuckversicherung gehabt habe. Diese Erklärung konnte einerseits insofern nicht überprüft werden, als das Dossier der C._____ Versicherung aus ungeklärten Gründen nicht mehr vollständig war (vgl. Urk. ND 1/7/4 und ND 1/7/11) und sie wirft andererseits aber auch die Frage auf, weshalb er dies überhaupt hätte tun sollen. Denn eine Versicherung für diese Uhr hatte er – wie oben gesehen – nicht abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, hätte der Beschuldigte deshalb nur dann Grund zu Einreichung des Originals an die Versicherung gehabt, wenn darauf die Individualnummer ... zu lesen gewesen wäre (Vorinstanz Urk. 52 S. 53). 5.3.11. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 52 S. 54) widersprach zu Recht dem Vorbringen der Verteidigung, O._____ bestätige eine an der fraglichen Uhr durchgeführte Reparatur (vgl. Urk. 45 S. 25), denn sie betrifft die Uhr E._____ mit der Individualnummer ... (vgl. Urk. HD 10/11-15). Über die Existenz der im Jahr 2011 abhanden gekommenen Uhr E._____ mit der Individualnummer ... sind neben der Kopie der Kaufquittung keine weiteren Belege vorhanden (keine Reparaturen etc. siehe Vorinstanz S. 54). Vielmehr spricht auch bei dieser Uhr die Tatsache, dass sie weder versichert war noch auf der Inventarliste des Beschuldigten aus dem Jahr 2002 erscheint, dafür, dass der Beschuldigte nie eine Cartier-Uhr E._____ Nr. ... besass. 5.3.12. Der Beschuldigte bestritt konstant, die Quittung abgeändert zu haben, wie ihm dies durch die Anklagebehörde vorgeworfen wird (vgl. Urk. HD 5/3 S. 4 und Prot. I. S. 26). Die Vorinstanz erwog dazu korrekt, einerseits sei die Kaufquittung im Original nicht vorhanden, so dass sie nicht direkt auf Fälschungsspuren untersucht werden könne. Andererseits seien Fälschungsmerkmale auf der Kopie nicht augenfällig, zumal die fragliche Nummer sich in das Schriftbild einfüge. Dennoch sprächen wie aufgezeigt, verschiedene Indizien – frappante Ähnlichkeit mit der Individualnummer der früher gestohlenen Cartier E._____, neue Individualnummer bei Cartier unbekannt, Uhr mit neuer Individualnummer nicht in damaliger

- 37 - Wertsachen- bzw. Schmuckversicherung des Beschuldigten bei der C._____ Versicherung, Originalquittung angeblich bei Schmuckversicherung eingereicht (obwohl die auf der Quittung genannte Uhr nicht in der Schmuckversicherung enthalten war), C._____ Versicherung vermisst Dokumente, Original der Quittung beim Beschuldigten nicht auffindbar, während 27 Jahren keine sonstigen Anhaltspunkte (wie Reparaturen) für den Besitz der Uhr – klar dafür, dass es eine Cartier E._____ mit der Individualnummer ... nicht gibt bzw. der Beschuldigte eine solche Uhr nicht besessen hat. Die (zudem leicht mögliche) Abänderung der Kaufquittung lasse sich dagegen mit all diesen Indizien zwanglos und ohne Widersprüche in Übereinstimmung bringen. 5.3.13. Die Vorinstanz ging aber auch auf weitere Umstände des gemeldeten Schadens ein, auf die verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 S. 57, Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wertete vorerst die Darstellung des Beschuldigten und seiner Frau darüber, bei welcher Gelegenheit sie die Uhren trugen als wenig überzeugend (vgl. Vorinstanz S. 58), weiter wies sie erneut darauf hin, dass der Beschuldigte oftmals vorgab, sich nicht mehr zu erinnern oder sich ins Abstrakte flüchtete bzw. seine Aussagen korrigierte (vgl. Urk. 52 S. 58), was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich ist. Und schliesslich zeigte die Vorinstanz auf, dass sein Verhalten nicht so war, wie man es von einem Versicherungsfachmann erwarten darf. Diesen Erwägungen kann ohne nochmalige Wiederholung allensamt zugestimmt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass auch die anlässlich der Berufungsverhandlung deponierten Aussagen des Beschuldigten zum Besitz der Uhr E._____ Nr. ... davon geprägt sind, ein zu den bisher erlangten Erkenntnissen stimmiges Bild zu schaffen, was dem Beschuldigten nicht gelang, sondern vielmehr dazu führte, dass er widersprüchlich und unlogisch aussagte. So gab er sich zuerst überzeugt, dass er die E._____ Nr. ... im Jahr 2004 sicher nicht besessen habe (Urk. 69 S. 17). Erst nach dem Hinweis, er habe aber für diese Uhr der Versicherung einen Beleg eingereicht, der aus dem Jahr 1984 datiere, gab er an, in dem Fall habe er die Uhr 1984 gekauft (Urk. 69 S. 18). Bei dieser Ausgangslage vermochte er dann aber nicht mehr anzugeben, wann er die Uhr "E._____" gekauft hatte, die ihm im Jahr 2004 gestohlen wurde. Schliesslich gab er an, er wisse nicht mehr, ob er im Jahr 2004 zwei E._____ Uhren gehabt habe (Urk. 69 S.

- 38 - 18). Aus diesen changierenden Aussagen kann letztlich auch für die Cartier-Uhr "E._____" nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte diese Uhr im Zeitpunkt des angeblichen Verlusts im Jahr 2011 nicht besass. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Cartier-Uhr "E._____", die der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus Südfrankreich bei der D._____ als abhanden gekommen deklarierte, identisch ist mit der Cartier-Uhr "E._____", die dem Beschuldigten im Jahr 2004 gestohlen wurde. 5.3.14. Schliesslich reichte der Beschuldigte als Beleg für den Besitz der zwei als abhanden gekommen gemeldeten Uhren Fotos ins Recht (vgl. Prot. I S. 25, Urk. 45 S. 26). Diesbezüglich hob die Vorinstanz zu Recht hervor, dass der Beschuldigte diese Fotos bemerkenswerterweise erst kurz vor Abschluss der Untersuchung, weit mehr als ein Jahr nach seiner ersten Einvernahme wiedergefunden haben will (gespeichert unter „…“). Nach der Darstellung des Beschuldigten wurden die Fotos im Hinblick auf das (angeblich nur zwei Wochen später tatsächlich eingetretene) Schadenereignis aufgenommen, weswegen mit der Vorinstanz schlicht nicht nachvollziehbar ist, dass er als Belege für die abhanden gekommenen Uhren der Versicherung die Kopie der Kaufquittung und die Wertbestätigung zukommen liess, nicht aber die extra für den nun (angeblich) eingetretenen Schadenfall erstellten Fotografien. Denn angesichts dieser Ausgangslage ist es sehr unwahrscheinlich, dass solche Fotos, selbst wenn sie unter dem falschen Dateinamen gespeichert worden sein sollen, so lange unauffindbar blieben. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch zuzustimmen, dass die im Recht liegenden Fotos zweier Cartier Uhren weder geeignet noch genügend sind, den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betrugs zu entlasten. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (vgl. Urk. 52 S. 55 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit diesen Fotos augenfällig ist, dass der Beschuldigte bemüht war, alles stimmig erscheinen zu lassen und entsprechend seine Aussagen stets der Befragungssituation anpasste. Dies zeigt beispielsweise die Aussage, er mache vor Reisen in der Regel immer solche Fotos (Prot. I S. 25, Urk. 69 S. 22). Wenn das so wäre, so hätte es dem Beschuldigten problemlos möglich sein müssen, anhand solcher Fotos seine

- 39 - Uhrenbestände über all die Jahre nachvollziehen zu können, was, wie sich im Laufe des Verfahrens zeigte, nicht einmal ansatzweise der Fall war. 5.3.15. Zu guter Letzt verwarf die Vorinstanz unter dem Titel Motivlage diverse Argumente der Verteidigung (vgl. Urk. 52 S. 59 ff.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er sich nicht in einer finanziellen Zwangslage befand, zumal die Verteidigung selber geltend macht, der Beschuldigte habe exakt rechnen müssen, um über die Runden zu kommen und um eine schwarze Null zu schreiben. Weiter nicht stichhaltig ist das Vorbringen, die Kosten-Nutzen-Analyse hätte ihn von diesem unterfangen abhalten müssen, denn das Risiko, entdeckt zu werden, konnte er – wie sich aufgrund des Vorfalls aus dem Jahre 2004 ergibt – als verschwindend klein einstufen. Dieselbe Überlegungen gelten mit Bezug auf das Vorbringen, als Versicherungsfachmann wäre er raffinierter vorgegangen und hätte insbesondere eine lückenlose Doku präsentiert. Denn vorliegend geht es nicht um die Bewertung einer geschickteren Raffinesse in der Vorgehensweise, sondern um die Würdigung des vorhandenen Beweismaterials (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 61). 5.4. Ergebnis 5.4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesamtwürdigung der Beweismittel keinen anderen Schluss als den von der Anklagebehörde vertretenen zulässt. In Vordergrund steht dabei – in Wiederholung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – die Kopie der Kaufquittung vom 16. Februar 1984 ohne Original mit einer der Uhrenfirma unbekannten, wahrscheinlich nicht existenten und auffallend ähnlichen Individualnummer, wie jene der früher bei der C._____ Versicherung versicherten und 2004 gestohlenen Uhr, zu welcher diese Versicherung Belege vermisst. Ferner die Angaben des Beschuldigten gegenüber seinen Vorgesetzten, er habe das Original bei der Schmucksachenversicherung eingereicht und der D._____ eventuell eine falsche Kaufquittung eingereicht. Dies und die weiteren Indizien – insbesondere unklare und teilweise widersprüchliche Angaben des Beschuldigten zum Kaufdatum der Uhren, Nicht-Aufnahme der Uhren in frühere Wertsachenversicherung und Hausratsinventar, Auftrag für Wertbestätigung unmittelbar vor dem Schadenereignis, Fotos der Uhren erst kurz vor

- 40 - Abschluss der Strafuntersuchung wiedergefunden, der Vorbereitung der Reise nicht adäquates Verhalten des Beschuldigten bei der Rückreise und schliesslich die Motivlage – fügen sich harmonisch und ohne Widersprüche zum angeklagten Sachverhalt zusammen (so Vorinstanz Urk. 52 S. 62). Es verbleiben deshalb keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des angeblichen Verlustes im Jahr 2011 diese Uhren gar nicht besessen, sondern deren vorgängigen Besitz gegenüber der D._____ nur vorgetäuscht hat. Damit können diese Uhren dem Beschuldigten am 30. bzw. 31. Juli 2011 nicht abhanden gekommen sein. Der eingeklagte Sachverhalt muss daher sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als erstellt gelten. 5.4.2. Zur rechtlichen Würdigung kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 52 S. 62 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), die in jeder Hinsicht zutreffend sind. Zu Recht bezeichnete sie die täuschenden Handlungen des Beschuldigten als arglistig, zumal er sich besonderer Machenschaften bediente (Einreichung von unzutreffenden Belegen, nämlich Vorlage der Kopie der Kaufquittung und der Wertbestätigung für den Besitz der Uhren), welche geeignet waren, den zuständigen Sachbearbeiter der D._____ irrezuführen. Weiter ist auch ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Vertrauensstellung als geschätzter Angestellter der Versicherung darauf vertrauen durfte, dass eine nähere Prüfung seiner Angaben unterlassen würde. Damit ist der objektive Tatbestand – mit Ausnahme der Vermögensdisposition, welche unterblieb – erstellt. In subjektiver Hinsicht steht sodann fest, dass er vorsätzlich handelte und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Denn er musste wissen, dass sein täuschendes Verhalten zu einem Irrtum und so zu der ihm nicht zustehenden Auszahlung der Versicherungssumme von Fr. 30'000.-- führen würde, was freilich nicht geschah, weil die Versicherung Verdacht schöpfte. 5.4.3. Damit ist der Beschuldigte mit Bezug auf den Anklagepunkt im Hauptdossier des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 41 - IV. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 1 Tag erstandener Haft. 1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtete in ihrer Berufung die ausgefällte Freiheitsstrafe als zu tief und beantragte die Ausfällung einer solchen von 18 Monaten (vgl. Urk. 49), bei welchem Antrag der Staatsanwalt auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb (Prot. II S. 4, Urk. 73). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat korrekt erwähnt, dass vorliegend bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB, welche Bestimmung sich auch auf gleichartige Delikte bezieht, vorzugehen ist. Sie hat den Strafrahmen für den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt umrissen und im Übrigen auf die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens zutreffend hingewiesen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.8) und festgehalten, dass keine Gründe für eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens vorliegen. Zutreffend ist sodann, dass vorliegend die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und der Versuch strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. urk. 52 S. 64). Schliesslich hat die Vorinstanz die anzuwendenden Strafzumessungsregeln in ihrem Entscheid aufgeführt und ebenso zutreffend festgehalten, dass zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 52 S. 64 f.). 3. Tat- und Täterkomponente 3.1. Zur Tatkomponente mit Bezug auf den Betrug aus dem Jahre 2004 erwog die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere, beim Deliktsbetrag von über Fr. 30'000.-- handle es sich um einen nicht unerheblichen Betrag, wobei sie darauf hinwies, dass bei Betrugstaten weit höhere Deliktssummen denkbar sind. Weiter erwog die Vorinstanz korrekt, dass der Beschuldigte bei der Begehung des

- 42 - Betrugs die sich aus dem erfolgten Einbruchdiebstahl in sein Haus gegebene Gelegenheit nutzte, um zusätzliche Gegenstände als gestohlen zu melden, was eine geringere kriminelle Energie, als ein von Grund auf geplantes und durchgeführtes Delikt offenbart. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen seinen Status als Opfer eines Deliktes schamlos missbrauchte und das Vertrauen seiner Arbeitgeberin aufs gröbste enttäuschte. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht einstufte, so ist dies mit Rücksicht auf den für dieses Delikt weiten Strafrahmen zu übernehmen. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und seinem Tun ein rein finanzielles, mithin egoistisches Motiv zugrunde lag. Nachdem mit der Vorinstanz sodann eine Drucksituation, die das Verhalten des Beschuldigten objektiv bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar machen würde, fraglos nicht bestand, kann nicht gesagt werden, dass die objektive Tatschwere durch die subjektive relativiert wird. 3.2. Zur objektiven Tatschwerde ist beim versuchten Betrug, begangen im Jahr 2011 festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag – ausgehend vom vollendeten Delikt – auf Fr. 30'000.-- entsprechend dem Versicherungsschutz der Wertsachenversicherung beläuft, dass mithin wiederum von einer nicht unerheblichen Summe auszugehen ist, wie dies die Vorinstanz auch tat (vgl. Urk. 52 S. 66). Zutreffend ist sodann, dass der Beschuldigte hier das Delikt ohne ihn verleitende äussere Umstände plante und ausführte und sich dabei unzutreffende bzw. irreführende Belege zur Stützung seiner Angaben beschaffte und auch verwendete, weshalb er damit klar eine höhere kriminelle Energie als bei der von ihm im Jahr 2004 begangenen Straftat offenbarte (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 66). Dabei nutzte er ohne jede Scheu das Vertrauen seiner neuen Arbeitgeberin aus. Dass die Vorinstanz sein Tatverschulden in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht bewertete ist daher nicht zu beanstanden. Zum subjektiven Tatverschulden ist wiederum die direkt vorsätzliche Vorgehensweise mit finanziellem bzw. egoistischem Motiv zu erwähnen, weshalb auch hier die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert wird. Die versuchte Tatbegehung ist mit der Vorinstanz nur geringfügig strafmindernd zu werten, zumal es nicht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, sondern lediglich deshalb nicht zur Auszahlung bzw. zu einer

- 43 - Vermögensdisposition der D._____ kam, weil der zuständige Sachbearbeiter misstrauisch wurde und keine Auszahlung vornahm. 3.3. Mit der Vorinstanz erweist sich der versuchte Betrug daher als das verschuldensmässig schwerere Delikt, weshalb von diesem bei der Festsetzung der Einsatzstrafe auszugehen ist. Die von der Vorinstanz dabei für das vollendete Delikt auf 12 Monate festgesetzte Einsatzstrafe erscheint angesichts der oben dargelegte Tatschwere und der vorgenommenen Verschuldensbewertung als zu mild und ist auf 15 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Versuchs, welcher eine lediglich geringfügige Strafminderung rechtfertigt, ist die Einsatzstrafe für die im Jahr 2011 begangene Tat auf 14 Monate festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der im Jahre 2004 begangenen strafbaren Handlung, trotz des in diesem Verfahren erfolgten Freispruchs betreffend die Uhr Cartier ..., empfindlich zu erhöhen. 3.4. Zur Täterkomponente und dort zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf seine Ausführungen in der Untersuchung, insbesondere auf die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen werden (vgl. Prot. I S. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, aktuell sei er arbeitslos. Er habe vor Jahren zusammen mit einem Kollegen eine Firma gegründet. Er bewege sich nun in dieser Firma und betreue noch langjährige Kunden. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf rund Fr. 8'000.--. Dies setze sich aus Arbeitslosengeld, Vermittlungen und Einkommen seiner Frau zusammen. Ausser den Hypothekarschulden habe er keine weiteren Schulden. Mit der Vorinstanz lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, was auch für das Fehlen von Vorstrafen gilt (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 67). Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb auch sein Nachtatverhalten zu keiner Strafreduktion führt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 erneut straffällig wurde, kann er sich mit Bezug auf die relativ weit zurück liegende Tatbegehung im Jahre 2004 auch nicht auf Art. 48 lit. e StGB berufen (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 68). Die Täterkomponente vermag somit die aufgrund der Tatkomponente gerechtfertigte Sanktion nicht zu beeinflussen.

- 44 - 3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte gesamthaft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft steht nichts im Wege (vgl. Vorinstanz Urk. 52 S. 68). V. Vollzug Der Beschuldigte ist unbestrittenermassen Ersttäter, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der Minimalprobezeit von 2 Jahren zu gewähren ist (so auch Vorinstanz in Urk. 52 S. 68 f.). VI. Einziehung Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung über die von der Anklagebehörde beschlagnahmten, im Einzelnen aufgezählten Gegenstände entschieden (vgl. Urk. 52 S. 69 ff.). Der Beschuldigte hat dagegen – für den eingetretenen Fall des Schuldspruches – keine Einwendungen erhoben. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. VII. Ersatzforderung Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, es bestünde keine Veranlassung für die zusätzliche Festsetzung einer Ersatzforderung des Staates und verzichtete daher auf die Festsetzung einer Ersatzforderung (vgl. Urk. 52 S. 71 f.). Diese Anordnung ist bereits rechtskräftig (vgl. vorne Ziff. I. 2.). VIII. Zivilansprüche 1. D._____ Versicherungs-Gesellschaft AG Die Vorinstanz hat die Forderung der Privatklägerin 1 als nicht hinreichend begründet auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 52 S. 73). Dagegen hat die Privatklägerin nicht opponiert. Es hat daher – auch mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot – dabei zu bleiben.

- 45 - 2. C._____ Versicherung AG 2.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 35'703 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. November 2004 (Ereignisdatum) zugesprochen und im Mehrbetrag das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (vgl. Urk. 52 S. 74). Sie begründete die Zusprechung dieses Betrages mit dem vom Beschuldigten erzielten unrechtmässigen Vermögensvorteil, welcher dem bei der Privatklägerin entstandenen Schaden entspreche. 2.2. Auch die Privatklägerin 2 hat gegen diesen Entscheid nicht remonstriert. 2.3. Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 2 überhaupt keine Begründung für den verlangten Betrag von Fr. 179'693.85 zuzüglich Zins, der der ganzen im Jahr 2004 ausbezahlten Versicherungsleistung entspricht, ablieferte. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist aber auch nicht klar, wie sich der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag zusammensetzt. Nachdem die Akten der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit der Schadenmeldung des Beschuldigten nicht mehr auffindbar sind, ist auch insbesondere unklar, welcher Betrag für die Einzelnen zu Unrecht als gestohlen gemeldeten Gegenständen ausgerichtet wurde. Dem Polizeirapport vom 18. Juli 2004 (vgl. Urk. HD 9/1) sind diesbezüglich bei sämtlichen Positionen nur ca.-Beträge zu entnehmen. Ob die angegebenen Beträge auch zur Auszahlung gelangten, steht somit nicht fest, wobei es klar die Aufgabe der der Privatklägerin 2 gewesen wäre, dies im Einzelnen darzulegen, was sie indessen zu tun unterliess. Damit ist – entgegen der Vorinstanz – die ganze Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 46 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Die Kostenfestsetzung und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig. Die Kostenauflage der Vorinstanz ist – auch im Hinblick darauf, dass zwei Positionen wegfallen (Lederjacke und Uhr Cartier ...), dies indessen keine zusätzliche Kosten verursachte – zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit Ausnahme des Freispruchs betreffend die Uhr Cartier ..., was indessen nicht ins Gewicht fällt, vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Anklagebehörde mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Damit sind dem Beschuldigten alle Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sind – unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger reichte mit Eingabe vom 17. April 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 72)

SB140555 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.04.2015 SB140555 — Swissrulings