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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2015 SB140554

5. Juni 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,535 Wörter·~1h 13min·2

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140554-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 5. Juni 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juli 2014 (DG140006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10) − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 und ND 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 und ND 7) − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11)

- 3 - − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5) − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 4). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 561 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 ausgefällte, bedingte Freiheitsentzug von 8 Monaten (abzüglich der damals bereits erstandenen Haft von 178 Tagen) wird widerrufen. 6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Mai 2011 bedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 535.90 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2012 zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatklä-

- 4 ger 1 (B._____) mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privatklägers 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 30'800.– Barauslagen: Fr. 1'131.95 MwSt 8.0%: Fr. 2'554.55 __________________ Total: Fr. 34'486.50 12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (B._____) aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'000.– Barauslagen: Fr. 337.– MwSt 8.0%: Fr. 506.95 __________________ Total: Fr. 6'843.95 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'703.20 Auslagen Vorverfahren

- 5 - Fr. 1'310.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'486.50 Honorar amtlicher Verteidiger Fr. 6'843.95 Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä-gers 1 (B._____) 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1 ff.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 10) − der […] versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ([…] ND 7) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9) − […]

- 6 - − der […] Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ([…] ND 7) − der […] Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ([…] ND 7) − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG (ND 11) − der Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG (ND 11) − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (ND 11) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 5) − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG (ND 11) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (ND 4). 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] 7. […] 8. […] Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird im Umfang von Fr. 236.– abgewiesen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 1 (B._____) mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. […] Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren [des Privatklägers B._____] abgewiesen.

- 7 - 10. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privatklägers 2 (C._____) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 30'800.– Barauslagen: Fr. 1'131.95 MwSt 8.0%: Fr. 2'554.55 __________________ Total: Fr. 34'486.50 12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (B._____) aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 6'000.– Barauslagen: Fr. 337.– MwSt 8.0%: Fr. 506.95 __________________ Total: Fr. 6'843.95 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'703.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'310.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 34'486.50 Honorar amtlicher Verteidiger Fr. 6'843.95 Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers 1 (B._____) 14. […] 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Staatskasse genommen. Das Nachforderungsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers 1 (B._____) gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 16. (Mitteilungssatz)

- 8 - 17.-19. (Rechtsmittel) 2. Der Beschuldigte sei darüber hinaus der einfachen, eventualiter der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 bzw. Art. 122 StGB (HD) schuldig und im Übrigen von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei – unter Anrechnung der bereits verbüssten Haft – gemäss den nachfolgenden Ausführungen ausgesprochen milde zu bestrafen; 4. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu diesem Zweck aufzuschieben; 5. Der Privatkläger 1 (B._____) sei mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien im nachfolgend noch näher umschriebenen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen oder aber dem Beschuldigten aufzuerlegen und infolge Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben; 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 130 S. 2) 1. Von der Rechtskraft der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 nicht angefochtenen Dispositivpunkten, namentlich auch bezüglich der Schuldpunkte, sei Vormerk zu nehmen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 sei im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen, namentlich auch hinsichtlich der Schul-

- 9 punkte und dabei des Tatbestands der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mit folgender Ausnahme: 3. Der Beschuldigte sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft bzw. vorzeitigen Massnahmenvollzug von insgesamt 879 Tagen (9.1.2013 – heute), und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB sei zu verzichten. c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 105 S. 1, schriftlich) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Juli 2014 (Urk. 96), das schriftlich eröffnet und den Parteien am 25. Juli 2014 zugestellt worden war (Prot. I S. 48; Urk. 72 und 73), meldete der amtliche Verteidiger am 23. Juli 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 74). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 92 [resp. 96] und 93) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung vom 11. Dezember 2014 innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ein (Urk. 99), woraufhin die Anklagebehörde innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Anschlussberufung erhob, wohingegen der Vertreter des Privatklägers 1 mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 104 und 105). Die übrigen Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Weder der Beschuldigte noch die Anklagebehörde stellten Beweisanträge, so dass mit Vorladung vom 11. März 2015 die Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2015 angesetzt wurde (Urk. 108). Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 zog der Verteidiger die Berufung in drei Punkten zurück (Urk. 124) und reichte gleichzeitig den Massnahmebericht des Amtes für Justizvollzug über den Beschuldigten ein (Urk. 128). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Vertreter der Anklagebehörde und der mit Vorladung vom 21. Mai 2015 (Urk. 118) aufgebotene Gutachter, der stellvertretende Leiter der Abteilung Forensische Medizin & Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Dr. med. D._____, (Prot. II S. 6). 3. Der Beschuldigte befand sich vom 8. Juli 2011 bis 9. Juli 2011 sowie vom 9. Januar 2013 bis 18. November 2013 in Untersuchungshaft und wechselte ab dem 18. November 2013 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 27/2/24). Dem schriftlichen Gesuch des Beschuldigten vom 23. Juli 2014 um vorzeitige Einwei-

- 11 sung in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB (Urk. 75) wurde nach Eingang der Eignungsabklärung durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 6. resp. 22. Oktober 2014 (Urk. 88 und 89) im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 78) durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 entsprochen (Urk. 90). Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit dem 15. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) (Urk. 94 101 und 128 S. 1). II. Prozessuales A. Teilrechtskraft 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Schuldsprüche betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), die mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 4 und ND 7), die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9), die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6), die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1 und ND 7) und die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1 und ND 7) sowie auf den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) samt Vollzug (Dispositiv-Ziffer 7) und den Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juni 2010 und gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Mai 2011 (Dispositiv-Ziffer 5 und 6) und überdies auf die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger 1 (Dispositiv-Ziffer 8 und 9)

- 12 sowie auf die vollständige Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 14) beschränkt (Urk. 99 S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihrerseits die Anschlussberufung auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung der Massnahme (Urk. 104 S. 1; Prot. II S. 10). 3. Der Verteidiger zog die Berufung hinsichtlich Schuldsprüche betreffend ND 7 (versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB) und ND 9 (Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB) und hinsichtlich der in Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme für junge Erwachsene jedoch noch vor der Berufungsverhandlung wieder zurück (Urk. 124). 4. Da die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf die Themen der Hauptberufung des Beschuldigten beschränkt ist, verbleibt als Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens die Anordnung einer Massnahme (vgl. auch BGE 140 IV 92). 5. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Juli 2014 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 10], die versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 7], die Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [ND 9], die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB [ND 7], die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB [ND 7], die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von aArt. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG [ND 11], die Entwendung zum Gebrauch im Sinne von aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG [ND 11], die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art.

- 13 - 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG [ND 11], das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV [ND 5] und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von aArt. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG [ND 11]) und weiter hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch), 10 (Zivilansprüche des Privatklägers 2), 11 und 12 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers 1 auf die Staatskasse) in Rechtskraft erwachsen ist. B. Beweisgrundsätze 1. Da der Beschuldigte den Anklagesachverhalt bezüglich der angefochtenen Schuldsprüche auch heute in der Berufungsverhandlung bestritt (Prot. II S. 16 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt betreffend das Hauptdossier (HD) und die Nebendossiers (ND) 1, 4 und 6 (Urk. 34) rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013, E. 1.2., vom 4. April 2014). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes

- 14 überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 2.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A. Zürich/St. Gallen 2013, Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10, N 21). 2.4. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des-

- 15 sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. C. Strafanträge Die Vorinstanz hat zutreffende grundsätzliche Erwägungen zur Prozessvoraussetzung des Strafantrages bei Delikten gemacht, die gemäss Art. 30 StGB nur auf Antrag der verletzten Person strafbar sind, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 96 S. 7). Ebenfalls zutreffend legte die Vorinstanz dar, dass der Strafantrag gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Urk. 96 S. 8 f.). Ebenfalls ist auf die unbestritten und unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich sowohl hinsichtlich der (versuchten) einfachen Körperverletzungen in den ND 1 und 4 als auch hinsichtlich der Drohung in ND 6 die entsprechenden Strafanträge in den Akten befinden, wodurch sich weitere Ausführungen erübrigen (Urk. 96 S. 7 und 9).

- 16 - III. Sachverhalt A. Anklagepunkt HD: versuchte vorsätzliche Tötung

1. Der Anklagepunkt des HD befasst sich mit dem Vorfall von Samstag, 29. Dezember 2012, ca. 00.30 Uhr, in der Nähe der E._____ Bar in F._____, bei welchem der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den von diesem mitgeführten Eispickel im Verlaufe des Gerangels um eben diesen in den Rücken schlug, als dieser den Beschuldigten und seine Kollegen um Ruhe für die Nachbarschaft bat. Dabei wurde der Privatkläger 1 derart in nächster Nähe zu lebenswichtigen Strukturen verletzt, dass er sich in mittelbarer Lebensgefahr befand, die jedoch durch eine rasche chirurgische Intervention und medizinische Versorgung am ... Spital F._____ behoben werden konnte. Der detaillierte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 34 S. 3 f.) und aus der Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 96, S. 14 f.), worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 2. Unbestritten und gemäss Untersuchung ist folgender Sachverhalt erstellt: In der fraglichen Nacht hielt sich eine Gruppe junger Männer im Bereich vor der E._____ Bar im … - Zentrum in F._____ auf, zu der nebst dem Beschuldigten auch G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ gehörten (Urk. 70 S. 4). Der Privatkläger 1 begab sich, nachdem er eine Kollegin zur M._____- Strasse Höhe Hausnummer 10 begleitet hatte, zu dieser Gruppe, um die Leute zu bitten, etwas ruhiger zu sein, da die Nachbarschaft schon schlafe. Der Privatkläger 1 führte einen Eispickel mit sich, um den es darauf ein Gerangel gab, den er aber auf keinen Fall hatte loslassen wollen. Im Verlaufe des Gerangels um den Eispickel, an dem verschiedene Beteiligte zogen, ging der Privatkläger 1 zu Boden. Nach übereinstimmenden Aussagen befand sich teils aber auch der Beschuldigte auf dem Boden (Urk. HD 10/2 S. 9 und 18 [Privatkläger 1]; HD 8/3 S. 3 f. [Beschuldigter]; HD 9/3 S. 2 [G._____]; HD 12/2 S. 4 [K._____]). Schliesslich musste der Privatkläger 1 den Pickel frei geben, worauf ihn der Beschuldigte damit am Rücken verletzte. Danach rannten die jungen Männer weg und liessen den

- 17 - Privatkläger 1 verletzt liegen (Urk. 70 S. 4). Nachweislich begab sich dieser zur Treppe vor dem ... - Zentrum vor der E._____-Bar auf der Seite der Bahnhofstrasse, wo die Passantin N._____ auf ihn aufmerksam wurde und sich um ihn kümmerte (Urk. HD 2; Urk. HD 3 S. 1; Urk. HD 12/11 S. 3; Urk. HD 12/12). Die durch den Eispickel verursachten Verletzungen, eine 7,5 bis 11,5 cm tiefe Stichwunde am Rücken linksseitig auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers mit Durchtrennung der Rückenmuskulatur, zwei Dünndarmverletzungen, Verletzungen der Lymphgefässe auf Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers und ein Bruch des 3. Lendenwirbelkörpers (Abbruch des linken Seitenfortsatzes), wurden nach einer chirurgischen Intervention im ... Spital F._____ behandelt, hatten einen 12-tägigen Spitalaufenthalt notwendig gemacht und führten zu einer rund 4 wöchigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1. Dieser war nach der medizinischen Behandlung beschwerdefrei und reiste Ende Januar 2013 zurück nach Kanada an seinen Wohnort (Urk. HD 10/2 S. 4). Diese Sachdarstellung wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 8/2 S. 9 f; Urk. 8/3 S. 2 f; Urk. 70 S. 4 und 11). Zudem decken sich seine Aussagen zu diesem Teil des Tatgeschehens im Kern mit den Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1 S. 2 f.; Urk. HD 10/2) und den medizinischen Akten des ... Spitals F._____ (Urk. 14/6-8). Dies hat auch die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 96 S. 31). 3. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Privatkläger 1 sei mit dem in der weit erhobenen Hand mitgeführten Eispickel in drohender Haltung auf die Gruppe junger Männer zugegangen, wodurch diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien und daher angefangen hätten, am Pickel zu reissen (Urk. 70, S. 8). So sei auch der Beschuldigte zu Boden gegangen. Dieser habe den Privatkläger 1 zwar mit dem Pickel verletzt, jedoch habe er damit nicht ausgeholt und entgegen der Anklageschrift habe er den Pickel nicht mit einem hohen Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen. Es habe sich vielmehr um einen "Stoss" resp. einen "Schubser" gehandelt (Urk. 70 S. 8 f. und S. 12; Urk. 131 S. 8 f.). Der Beschuldigte bestritt überdies von Anfang an jeglichen Tötungsvorsatz und auch, dass er den Beschuldigten verletzen wollte (Urk. 70 S. 11 und Urk. HD 8/2 S. 11 f., HD 8/3 S. 5; Prot. II S. 11 und S. 23). Die Verteidigung macht weiter geltend, dass vorliegend der objektive Tatbestand der schweren

- 18 - Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, denn es habe keine unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger 1 vorgelegen, dieser habe beschwerdefrei aus dem Spital nach Hause entlassen werden können und die Arbeitsunfähigkeit sei keine bleibende gewesen, so dass sich der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nur der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 70 S. 11; Urk. 131 S. 12). 4. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 8/1-11) die Aussagen des Privatklägers 1 (Urk. HD 10/1-2) und der als Zeugen befragten Kollegen des Beschuldigten G._____ (Urk. HD 9/1-6), I._____ (Urk. HD 12/5-6), K._____ (Urk. HD 12/1-2) und H._____ (Urk. HD 12/7-8) sowie die Aussagen der unbeteiligten Zeugen N._____ und O._____ (Urk. HD 12/11-12), ferner betreffend die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen insbesondere die medizinischen Akten (Urk. HD 14/1-30), namentlich der ärztliche Befund des ... Spitals F._____ vom 16. Januar 2013 (Urk. 14/6), der Operations- und der Austrittsbericht desselben Spitals vom 29. Dezember 2012 resp. 9. Januar 2013 (Urk. HD 14/7 und 14/8) sowie das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM), Abteilung Medizin & Bildgebung, vom 15. Juli 2013 (Urk. HD 14/20) und sein Ergänzungsgutachten vom 4. September 2013 (Urk. HD 14/29) sowie der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Januar 2013 (Urk. HD 19) vor. Ausserdem wurde die sichergestellte Bekleidung des Privatklägers 1 beschlagnahmt und beigezogen (Urk. 112) und das Aktengutachten des IRM mündlich erläutert (Prot. II S. 11 ff.). 4.1. Was die Vorwürfe der Verteidigung bezüglich der teilweise nicht beschrifteten im ... Spital F._____ erstellten computertomografischen Aufnahmen betrifft, ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, in welchen die Vorwürfe einlässlich entkräftet wurden (Urk. 69 S. 31). An dieser Beurteilung ist ohne Einschränkung festzuhalten. 4.2. Nachdem die Verteidigung geltend machte, es sei nicht klar, ob die Kleidung des Privatklägers 1 mit der Pickelspitze perforiert wurde oder nicht (Urk. 70 S. 10), wurde die Bekleidung des Beschuldigten gemäss dem Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich, bestehend aus einem blauen T-Shirt, einer dunkel-

- 19 grauen Jacke, Marke Mountain, einer blauen Jeans, und den Boxershorts, die durch das Spitalpersonal ab dem verletzten Beschuldigten sichergestellt und als Asservate registriert gelagert worden waren, mit Verfügung vom 15. Mai 2015 als Beweismittel beigezogen (Urk. HD 19 S. 4). Die Sichtung der Bekleidung ergibt unzweifelhaft, dass der Eispickel weder die Winterjacke noch das T-Shirt des Beschuldigten, noch die Boxershorts oder die Jeans perforierte, was durch den Gutachter des IRM bestätigt wird (Prot. II S. 12 f.) und worauf im Zusammenhang mit der Würdigung der Gutachten des IRM nachstehend noch zurückzukommen sein wird (siehe nachfolgend Erw. Ziff. 4.4.2.-4.). 4.3.1. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 11-14). Sie hat ausserdem die bisherigen Aussagen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten richtig und umfassend (Urk. 96 S. 15-19, S. 20-24) und die Aussagen der Kollegen des Beschuldigten, soweit nötig, korrekt wiedergegeben (Urk. 96, S. 25-29). Sodann würdigte sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor, die im Ergebnis zutreffend und zu teilen ist. Sie hielt die Aussagen des Privatklägers 1 letztlich für plausibel, widerspruchsfrei, authentisch, detailreich und in sich schlüssig (Urk. 96 S. 19 f.). Dagegen schildere der Beschuldigte, abgesehen von seinem glaubhaften Geständnis, die Begleitumstände eher karg, seinen Aussagen fehlten zu weiten Teilen Realitätskriterien und er widerspreche teilweise auch den Aussagen seiner Kollegen (Urk. 96 S. 24). Insgesamt stellte sie auf die Aussagen des Privatklägers 1 und das Gutachten des IRM ab und erwog, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urk. 96 S. 31). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 96, Erw. III. 4.4.1. - 4.4.5.; S. 24-31). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung resp. Präzisierung zu verstehen. 4.3.2. Die ersten Aussagen des Beschuldigten und seines Kollegen G._____ gegenüber der Polizei erfolgten am 9. Januar 2013, nachdem sie am Morgen dieses Tages verhaftet worden waren (Urk. 7 S. 7, HD 8/2 S. 1 und HD 9/1 S. 2).

- 20 - I._____ wurde noch gleichentags ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich zu dem Vorfall befragt (Urk. HD 12/5 S. 1), während die weiteren Kollegen des Beschuldigten erst am folgenden Tag, jedoch noch während der Beschuldigte und G._____ in Haft waren, erstmals polizeilich befragt wurden (Urk. HD 12/1 [K._____], HD 12/3 [J._____], HD 12/7 [H._____], HD 12/9 [P._____]). Somit hatten der Beschuldigte und seine sämtlichen Kollegen seit dem Vorfall vom 29. Dezember 2012 bis zur ersten Befragung im Januar 2013 mehr als eine Woche lang Zeit, sich über das Vorgefallene auszutauschen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst unerreichbar zueinander auf. Darauf wies der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2013 denn auch eigens hin (Urk. HD 8/2 S. 8). Ausserdem wurde von der Kantonspolizei Zürich eine Medienmitteilung mit Zeugenaufruf publiziert (Urk. HD 1 S. 9) und in der lokalen Presse sowie in ... [TV- Lokalsender] wurde über den Vorfall ebenfalls berichtet, worüber die Befragten teilweise auch Kenntnis hatten (Urk. 71/4 S. 3; HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/12 S. 5 [N._____]). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diversen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie unter einander über das Vorgefallene gesprochen hatten (Urk. HD 9/1 S. 5 und HD 9/3 S. 7 [G._____]; HD 12/3 S. 5 [J._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 12/5 S. 5 [I._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]), was ja durchaus einem nachvollziehbaren, logischen Verhalten unter Kollegen entspricht. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hatten G._____, H._____, I._____ und J._____ zusammen in der E._____- Bar abgemacht, um den Abend miteinander zu verbringen (HD 9/1 S. 2 f. und HD 9/2 S. 2 [G._____]; HD 12/3 S. 1 und 12/4 S. 2 [J._____]; HD 12/5 S. 2 [I._____]; HD 12/7 S. 1 f. und S. 4 f. [H._____]), wo sie anschliessend auf weitere Kollegen trafen. Ausserdem bezeichnete P._____ den Beschuldigten und K._____ als "gute Kollegen" (ND 4/16 S. 4), was denn auch der Beschuldigte, zumindest bezüglich P._____ bestätigte (Urk. ND 8/6 S. 3). Dass der Beschuldigte eine konkrete Absprache im Hinblick auf seine Inhaftierung noch knapp mit "nein, eigentlich nicht" bestritt (Urk. HD 8/2 S. 8), ist unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

- 21 - In diesem Zusammenhang ist überdies aufgrund der kollegialen Beziehungen unter den Beteiligten (ausgenommen der Privatkläger 1) davon auszugehen, dass sie darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu belasten, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 96 S. 26). Das zeigt sich beispielsweise an den Antworten auf die Frage, wer an dem Pickel gerissen und wer den Pickel in den Rücken des Beschuldigten geschlagen habe, die weitestgehend ausweichend lauteten (z.B. Urk. HD12/5 S. 3 [I._____]; HD 12/3 S. 3 [J._____]; HD 12/7 S. 3 [H._____]; HD 12/1 S. 5 [K._____]; HD 8/2 S. 10 [Beschuldigter]). Umso mehr ist daher das Beweisergebnis glaubhaft, das sich durch deren Belastungen ergibt. Wenn also der Zeuge G._____ aussagt, dass jedenfalls nach dem Schlag der Beschuldigte den Pickel in den Händen gehalten habe und alle davon ausgehen würden, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der geschlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 3), spricht das für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wobei dies nicht nur auf die vom Beschuldigten zugegebenen Teile der Aussage zutrifft, sondern auch auf die bestrittenen, belastenden, worauf noch näher einzugehen sein wird. Überdies ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussagen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen später erfolgen. Diese ersten Aussagen der Beteiligten wurden ohne Beisein eines Verteidigers oder eines Rechtsbeistandes des Geschädigten deponiert. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Kerngehalt übereinstimmen. Ausserdem schilderten sie den fraglichen Vorfall jeweils frei und suggestionslos auf die völlig offen gestellten Fragen des Polizeibeamten, wie und mit wem sie den fraglichen Abend verbracht hätten, resp. "Was haben Sie genau gesehen?" oder "und dann?" (Urk. HD 12/5 S. 3 [I._____]) sowie auf die ebenfalls offene Aufforderung, sie sollten das Geschehene schildern (Urk. HD 9/1 S. 2 f. [G._____]; HD 12/1 S. 1 ff. [K._____]; HD 12/3 S. 1 f. und S. 3 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]; HD 12/7 S. 2 [H._____]). Das alles spricht für sich alleine genommen in Anbetracht ihrer kollegialen Beziehung und der Gelegenheit der Absprache noch nicht für die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten. Da sich diese

- 22 aber namentlich mit den Aussagen des Privatklägers 1 und damit des Opfers decken, ist insgesamt von ihrem Wahrheitsgehalt auszugehen, wie auch die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 96 S. 26 ff.). Auffällig ist, wie die Vorinstanz ebenfalls erwog (Urk. 96 S. 27), dass sich das Aussageverhalten einiger Beteiligter in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfanden, markant änderte und sie im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen plötzlich übereinstimmend angaben, der Privatkläger 1 habe den Pickel drohend auf Schulterhöhe gehalten und im übrigen aussagten, es nicht genau gesehen zu haben, resp. sich nicht mehr genau erinnern zu können (Urk. HD 9/3 S. 2 f. [G._____]; HD 12/2 S. 3 [K._____]; HD 12/4 S. 3 und S. 4 f. [J._____]), was den Schluss nahelegt, dass dieses veränderte Aussageverhalten untereinander abgesprochen wurde. Es ist daher bezüglich der Aussagen des Beschuldigten und seiner Kollegen aufgrund all dieser Umstände grundsätzlich auf die ersten bei der Kantonspolizei Zürich deponierten Aussagen als die authentischeren, unverfälschteren und verlässlicheren abzustellen. 4.3.3. Was die beiden unabhängigen Zeugen betrifft, die den Verletzten nach der Auseinandersetzung betreuten, sind die Aussagen namentlich bezüglich des Motivs für die Mitnahme des Pickels durch den Privatkläger 1 genauer zu würdigen (Urk. HD 1 S. 6 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme sagte O._____ aus, der Verletzte habe nicht viel gesagt, jedenfalls aber, dass er einen Eispickel mit dabei gehabt habe und er diesen einfach aus Angst, dass ihm etwas passieren könne, zur Selbstverteidigung mitgenommen habe (Urk. HD 12/11 S. 4 und 5). Die Zeugin N._____ sagte hingegen aus, der Privatkläger 1 habe ihr erzählt, dass er den Eispickel für eine Bergtour am nächsten Tag bei seinem Cousin habe holen wollen. In der Zeitung habe sie eine andere Geschichte gelesen, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne, was genau geschehen sei (Urk. HD 12/12 S. 5). Die Aussage des Zeugen O._____ deckt sich mit den Aussagen des Privatklägers 1, die er noch im Spital F._____ gegenüber der Polizei machte. Er gab dort an, dass er und seine Kollegin, die vom Wohnort seiner Eltern aus am … 3 in F._____ nach Hause habe gehen wollen, beim Verlassen des Hauses einen riesi-

- 23 gen Radau bei der E._____-Bar gehört hätten, weshalb die Kollegin ihn gebeten habe, sie zu begleiten. Um sich für den Fall, dass es Probleme mit den Radaubrüdern geben könnte, verteidigen zu können, habe er seinen Eispickel mitgenommen. Bei der Treppe bei der Einfahrt ins Parkhaus … hätten sie die Radaubrüder gesehen und seien an diesen vorbei gegangen (Urk. HD 10/1, S. 2). Auch gegen Ende der Befragung wiederholte der Privatkläger 1, er habe den Eispickel zur Verteidigung mitgenommen, weil draussen so ein Radau gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 6). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach dem Spitalaufenthalt sagte der Privatkläger 1 aus, dass sich die Kollegin, die nach Hause habe gehen wollen, gefürchtet habe beim …-Zentrum durchzugehen, da dort ein "Riesenmais" gewesen sei. Er habe beim Vorbeigehen im Korridor (sc. bei seinen Eltern zuhause) diesen Eispickel gesehen und beschlossen, ihn mitzunehmen, falls ihn jemand angreifen sollte (Urk. HD 10/2 S. 4). Er habe nicht die Absicht gehabt, jemanden damit zu verletzen (Urk. HD 10/2 S. 16). Hinsichtlich des Motivs, den Eispickel mitzuführen, werden die Angaben des Privatklägers 1 durch den Zeugen O._____ vollumfänglich gedeckt. Aber auch der Zeuge I._____ sagte aus, auf die Frage seiner Kollegen, weshalb er mit dem Pickel herausgekommen sei, habe der Privatkläger 1 geantwortet, er sei von den Ferien oder Bergsteigen gekommen, er sei nicht da, um jemandem Angst zu machen (Urk. HD 12/5 S. 2). Die Aussagen des Privatklägers 1 sind angesichts der Umstände, namentlich der Zeit um Mitternacht, der - offensichtlich angetrunkenen - Gruppe junger Männer im hinteren Bereich der E._____-Bar bzw. bei der Einfahrt ins Parkhaus des ...-Zentrums, und des Radaus, den sie machten, auch durchaus lebensnah und nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung mutet es nicht seltsam an, wenn ein junger Mann, der seine sich fürchtende Kollegin an einer solchen Gruppe junger Leute vorbei begleitet, zum Selbstschutz und nur für den Notfall ein Hilfsmittel behändigt, das er gegebenenfalls einsetzen könnte. Die Aussage der Zeugin N._____ zum Motiv des Mitführens des Pickels findet hingegen keinerlei Stütze in den Akten und sie räumte denn auch ausdrücklich ein, nicht mehr sicher zu sein, so dass darauf nicht abzustellen ist. Daran ändert auch nichts, dass in der Presse eine von ihr deponierte Aussage so erschien und schon gar nicht vermag dies als Beweis dafür zu gelten, dass der Privatkläger

- 24 - 1 - wohlgemerkt entgegen seinen eigenen offiziell protokollierten Aussagen - der Zeugin dies so erklärt haben soll, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 70 S. 6). Die Kernaussage jedenfalls, wonach der Privatkläger 1 mit einem von ihm mitgeführten Eispickel am Rücken verletzt worden sei, wird aber von ihr gedeckt. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob der Privatkläger 1 für den kommenden Tag tatsächlich eine Bergtour geplant hatte oder ob die Zeugin - wie es oft vorkommt mit dieser Aussage eine Lücke in ihrer Erinnerung auffüllte, eine Wahrnehmung einfach interpretierte oder eine Aussage im Zusammenhang mit Bergsteigen missverstand. Über Bergsteigen sprach ja der Privatkläger 1 nachweislich mit den jungen Männern, als er diesen erklärte, wofür der Eispickel verwendet wird (Urk. HD 10/1 S. 2). Jedenfalls fällt auf, dass diesbezüglich auch nichts im Polizeirapport vermerkt wurde (Urk. HD 1 S. 6 f.). Es ist - nachdem sich die Aussagen des Privatklägers 1 bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse (mit Ausnahme der nachstehend zu betrachtenden Details) als zutreffend erwiesen - von der von den Zeugen O._____ und I._____ bestätigten Darstellung auszugehen, dass der Privatkläger 1 den Eispickel lediglich zur Selbstverteidigung mit sich führte, für den Fall, dass er von den Radaubrüdern im Bereich der Parkhauseinfahrt ...-Zentrum angegriffen würde, an welchen er vorbeigehen musste, um die Kollegin nach Hause zu begleiten. 4.3.4. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, die von den ersten Aussagen der Kollegen des Beschuldigten bestätigt wurden, ist als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger 1 auf dem Rückweg von der M._____- Strasse 10 zu seinem Wohnort am ...weg 3 von der Bahnhofstrasse her durch die Galerie zur Treppe bei der Einfahrt zum Parkhaus ...-Zentrum ging, um die dort anwesende Gruppe junger Männer um mehr Ruhe zu bitten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelte es sich bei dem eingeschlagenen Weg nicht um einen Umweg, führt die Galerie durch das Zentrum doch direkt zur Treppe beim Parkhauseingang und ist der Weg der Strasse entlang von der Bahnhofstrasse her aussen um das Zentrum herum und auf dem ...weg bis zur genannten Treppe etwa gleich lang. Der Privatkläger 1 räumte ja auch von Anfang an ein, dass er extra zur Gruppe hinging, um sie anzusprechen (Urk. HD 10/1 S. 2 und HD 10/2 S. 4), was durch die Aussagen der Beteiligten (Urk. HD 12/1 S. 3 [K._____]; HD

- 25 - 12/3 S. 1, 3 und HD 12/4 S. 6 [J._____]; HD 12/5 S. 1 f. [I._____]) und selbst des Beschuldigten (Urk. HD 8/2 S. 10) ja auch gestützt wird. Wie die Vorinstanz einlässlich darlegte, näherte sich der Privatkläger 1 der Gruppe nach übereinstimmenden Aussagen ruhig und friedlich und sprach die Gruppe in freundlichem Ton darauf an, dass sie bitte ruhiger sein sollten, da die Nachbarschaft schon schlafe (Urk. 96 S. 26-28). Der Privatkläger 1 sagte weiter konstant und übereinstimmend mit den ersten Aussagen der Beteiligten gegenüber der Polizei aus, er habe den Pickel immer tief und an der Haue, am ganzen oberen Teil des Pickels, gehalten, so dass der Stiel wie ein Spazierstock nach unten gehangen sei, ausser als er der Gruppe auf Nachfrage den Pickel quer vor der Brust haltend gezeigt habe (HD 10/1 S. 6 f. und Urk. HD 10/2 S. 6). Namentlich wird dies nebst anderen, wie die Vorinstanz überzeugend darlegt (Urk. 96 S. 26-28), auch durch die Wahrnehmung von G._____ bestätigt, der zuerst dachte, es handle sich um ein Brecheisen (Urk. HD 9/2 S. 4) und von H._____, der aussagte, dass der Privatkläger 1 etwas in der Hand nach unten gehalten habe, das von weitem wie ein Stock ausgesehen habe (Urk. HD 12/8 S. 3). Aus den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass die jungen und angetrunkenen Männer angesichts des Eispickels unruhig wurden und diesen dem Privatkläger 1 entreissen wollten, sei es, weil sie sich - fälschlicherweise - dadurch bedroht fühlten (Urk. HD 12/1 S. 4 [K._____]; HD 12/3 S. 2 [I._____]), sei es, weil sie ihn dem Privatkläger 1 aus Sicherheitsgründen, so z.B. G._____ (Urk. HD 9/2 S. 2), wegnehmen wollten. Der Privatkläger 1 bestätigte denn auch, dass die Leute, als sie den Eispickel realisiert hatten, sofort sehr aggressiv geworden seien (Urk. HD 10/1 S. 2). In diesem Kontext ist denn auch seine Aussage zu verstehen, dass es vermutlich nicht so eine gute Idee gewesen sei, den Eispickel mitzunehmen (Urk. HD 10/1 S. 6), realisierte er wohl, dass der Pickel nicht nur ihn schützend, sondern auch ihn selbst gefährdend durch die davon verunsicherten jungen Leute eingesetzt werden konnte. Daraus aber wie die Verteidigung abzuleiten, das nunmehr erstellte Motiv zur Mitnahme des Pickels treffe nicht zu (Urk. 70 S. 6 f.), verfängt nicht.

- 26 - Auch was die Beschreibung des Privatklägers 1 bezüglich der Eskalation des Gerangels um den Eispickel betrifft, werden seine Aussagen im Wesentlichen durch die Kollegen des Beschuldigten und diesen selbst bestätigt. So sagte I._____ aus, als er bemerkt habe, dass es kritisch wurde, sei er weg gegangen (Urk. HD 12/5 S. 2). K._____ beschreibt die Situation so, dass es zuerst ein "alkoholisiertes Herumblödeln" gewesen sei, es dann immer ein grösseres Gerangel gegeben und sich die Gruppe immer dichter um den Mann geschlossen habe, worauf er sich irgendwann entfernt habe (Urk. HD 12/1 S. 3). I._____ bestätigt, die Stimmung sei etwas aggressiv geworden (Urk. HD 12/5 S. 2) und J._____ schildert, plötzlich sei die Situation eskaliert, es sei schon eine heftige Auseinandersetzung gewesen (Urk. HD 12/3 S. 1, S. 4). So kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Privatkläger 1 im Verlaufe des Gerangels von einem Umstehenden gewürgt wurde (Urk. HD 12/3 S. 4 [J._____]). Im übrigen ist aufgrund der Aussagen erstellt, dass sich der Ablauf der Auseinandersetzung entsprechend der uneingeschränkt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1, der notabene als Opfer selbst sehr darum bemüht war, den Vorfall einerseits sachlich zu schildern, andererseits niemanden mehr als nötig zu belasten und diesbezüglich vorsichtige Angaben machte, genau so ereignete, wie ihn die Anklage darstellt. Was die Wucht des Schlages mit dem Pickel betrifft, ist jedoch zunächst auf die medizinischen Gutachten zu verweisen: 4.4.1. Die Anklage stützt sich hinsichtlich des Eindringens des Pickels in den Rücken des Privatklägers 1, der dadurch erlittenen Verletzungen und der mittelbaren Lebensgefahr im Wesentlichen auf die medizinischen Akten zu den Verletzungen des Privatklägers 1. Das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Juli 2013 führt gestützt auf die Unterlagen des ... Spitals F._____ folgende Verletzungen auf (Urk. HD 14/20 S. 2; HD 14/6-8): − Stichwunde linksseitig an der Rückenhaut in der Höhe des 3. Lendenwirbelkörpers mit Durchtrennung der Rückenmuskulatur und der Lymphgefässe − Abbruch des linken Seitenfortsatzes des 3. Lendenwirbelkörpers − zwei Dünndarmverletzungen 40 cm ab Treitz In der Schlussfolgerung des Aktengutachtens hält der Sachverständige im Wesentlichen fest, dass keine unmittelbar lebenswichtigen Strukturen wie grosse

- 27 - Blutgefässe (Aorta) oder stark blutende Organe wie beispielsweise Leber, Nieren oder Milz verletzt wurden. Da aber der Wundkanal in nächster Nähe (ca 1,5 cm) entfernt von lebenswichtigen Strukturen wie der grossen Bauchschlagader (Aorta) verlief, wäre der Tod bei einer Verletzung dieser Strukturen praktisch nicht mehr abwendbar gewesen (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der stellvertretende Abteilungsleiter der Abteilung für Forensische Medizin und Bildgebung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich, Dr. med. D._____, zum Aktengutachten vom 15. Juli 2013 ergänzend befragt (Prot. II S. 11 ff.). Anlässlich der Einvernahme erläuterte er, er habe die Kleidung des Geschädigten genauestens untersucht, habe jedoch keine Zeichen dafür erkennen können, dass der Eispickel die Kleidung durchdrungen habe, was er sich damit erkläre, dass die Kleidung des Geschädigten hochgerutscht sei. Er könne die Schlussfolgerung des Aktengutachtens, wonach es sich um einen kräftigen bzw. wuchtigen Eispickelschlag gehandelt haben müsse, stützen. Eine derartige Verletzung könne – ausser durch einen entsprechenden Eispickelschlag – nur verursacht werden, wenn man aus drei Metern Höhe auf den Eispickel fallen würde. Die Schlussfolgerung des Gutachtens beruhe auf einer an unbekleideten Leichen durchgeführten Untersuchung, weshalb sie auch für den vorliegenden Fall, bei welchem die Kleider des Geschädigten nicht durchstochen wurden, Geltung habe. Die Versuche seien zwar mit Brotmessern und Kugelschreibern durchgeführt worden, dienten aber dennoch als Näherungswert zur Abschätzung der verwendeten Kraft. Der Wundkanal, welcher mithilfe der computertomografischen Aufnahmen sichtbar gemacht worden sei, verlaufe 1,5 cm neben der Bauchhauptschlagader. Wäre diese getroffen worden, wäre der Geschädigte innert weniger Minuten verblutet. 4.4.3. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des IRM und insbesondere die ausführlichen und präzisierenden Erläuterungen des sachverständigen Rechtsmediziners sind nachvollziehbar und eindeutig. Aufgrund der festgestellten Eindringtiefe von minimal 7,5 cm (Urk. 14/29) und des Umstandes, dass die Bekleidung des Beschuldigten durch den Eispickel nicht perforiert wurde, dieser demnach unmittelbar in den nackten Rücken des Privatklägers 1 eindrang,

- 28 bestätigt der Gutachter die Schlussfolgerung im schriftlich erstellten Aktengutachten des IRM. Danach ist aus rechtsmedizinisch-biomechanischer Sicht praktisch ausgeschlossen, dass der Eispickel mittels "Stoss" oder "Schubser" derart tief in den Rumpf des Privatklägers 1 hatte eindringen können. Statt dessen muss davon ausgegangen werden, dass entweder der Pickel mit hohem Impuls in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen wurde oder dass dieser aus mindestens 3 Metern Höhe in die fixierte Pickelspitze hineingefallen ist (Urk. HD 14/20 S. 3; Prot. II S. 13). Auch ist aufgrund des Gutachtens zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger 1 aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten mit dem Eispickel in mittelbare Lebensgefahr gebracht worden war. Das heisst, der Tod wäre praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre, wenn durch den Einstich lebenswichtige Strukturen wie die grosse Bauchschlagader (Aorta) verletzt worden wären, die sich in nächster Nähe zum Wundkanal (ca. 1,5 cm) befanden. Ausserdem war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sepsis) hätte kommen können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah geschehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des grossen linken Hüftbeugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutverlust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). 4.4.4. Die Bestreitungen und Erklärungsversuche des Beschuldigten vermögen die gutachterlichen Schlüsse nicht umzustossen. Zwar blieb der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch nach Vorhalt der Schlussfolgerungen des Rechtsmediziners dabei, den Eispickel nicht mit hoher Wucht in den Rücken des Privatklägers 1 geschlagen und sich seinerseits bei der Ausführung des Schlages ebenfalls am Boden befunden zu haben (Prot. II S. 24 und S. 33 f.; Urk. 131 S. 10). Dem widerspricht jedoch das übrige Beweisergebnis und namentlich auch die erste und authentischste Aussage des Beschuldigten selbst, wonach er aussagte, er sei es gewesen, er habe den Privatkläger 1 geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 9). Der Beschuldigte räumte ohne Vorhalt und auf eine offene Fragestellung von selbst ein, dass "der Typ" am Boden gelegen sei und dann habe er einfach mit dem Pickel auf ihn geschlagen (Urk. HD 10/1 S. 10). Jedenfalls ergibt

- 29 sich aus dieser Formulierung implizit, dass nur der Privatkläger 1, nicht aber er selbst, am Boden lag, als er zuschlug. In der Hafteinvernahme bestätigte dies der Beschuldigte, indem er aussagte, es sei eher so gewesen, dass er habe aufstehen wollen "und dann" sei der Pickel einfach reingegangen (Urk. HD 8/3 S. 4). Ebenso wird dies durch die Aussage des Zeugen I._____ gedeckt, wonach alle wüssten, wer "den Mann am Boden" geschlagen habe (Urk. HD 9/1 S. 4), was ebenfalls impliziert, dass der andere nicht am Boden lag. Da wie dargelegt, auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen ist, erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er sei bei der Schlagausführung ebenfalls am Boden gelegen, die er erstmals anlässlich der Hafteinvernahme und im Beisein seines Verteidigers deponierte, als reine Schutzbehauptung, sah der Privatkläger 1 abgesehen von der Episode, als der Beschuldigte ihm den Pickel aus der Hand treten wollte - niemand anderen am Boden liegen (Urk. HD 10/2 S. 15). Angesichts des Umstandes, dass die Spitze des Pickels selbst nach Aussage des Beschuldigten sehr spitz gewesen sei (Urk. HD 10/1 S. 12), kann offen bleiben, ob und wie stark der Beschuldigte bei seinem Schlag ausholte. Jedenfalls sagte der Beschuldigte selbst aus, er sei "voll geschockt" und deprimiert gewesen, weil er gedacht habe, er habe "den Typen totgeschlagen" (Urk. HD 10/1 S. 10, S. 12). Zusammen mit der Erklärung seiner eigenen Handlungsweise, es habe ihm die "Sicherung gebutzt" (Urk. HD 10/1 S. 10) und er habe einfach nicht gewollt, dass er ihn mit dem Pickel bedrohe und ihm sage, er solle ruhig sein (Urk. HD 10/1 S. 11), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Eispickel jedenfalls ohne Hemmungen in den Rücken des mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch liegenden und damit wehrlosen Privatklägers 1 schlug und er nicht etwa nur quasi aus Versehen "hineingerutscht" ist. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt es dabei, dass der Beschuldigte den Pickel jedenfalls mit hohem Impuls in den Rücken geschlagen haben muss, nachdem ein Stichkanal von mindestens 7,5 cm Länge und der Bruch des Lendenwirbelkörperfortsatzes resultierten (Prot. II S. 13).

- 30 - 4.5. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der dieser Anklageziffer zugrunde liegende Sachverhalt beweismässig erstellt ist, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. B. Anklagepunkt ND 1: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, versuchte einfache Körperverletzung

1. Der Anklagepunkt des ND 1 befasst sich mit dem Vorfall von Sonntag, 12. Juni 2011, ca. 03.35 Uhr, in F._____ bei den Park + Ride Parkplätzen auf dem Gebiet des Bahnhofs F._____, bei welchem der Beschuldigte zusammen mit Q._____ (separates Verfahren) von einer Uniform-Patrouille einer Personenkontrolle unterzogen wurde, wobei dem Beschuldigten angelastet wird, er sei weggerannt und habe dann einen Stein gegen die Beamten geworfen. Die Details zu diesem Vorfall sind sowohl in der Anklageschrift (Urk. 34 S. 5) als auch in zusammengefasster Version im vorinstanzlichen Urteil enthalten (Urk. 96 S. 31 f.), worauf verwiesen wird. 2. Der Beschuldigte gab den äusseren Ablauf des Vorfalls zu (Urk. 96 S. 37), namentlich dass er trotz der Aufforderung der Transportpolizisten, stehen zu bleiben, wegrannte, um sich nicht ausweisen zu müssen und um nicht wieder eine Rechnung (sc. wegen Verletzung des Hausverbotes) geschickt zu bekommen (Urk. ND 1/7 S. 3 f.). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, einen Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen zu haben und beteuert, an jenem Abend gar nichts gemacht zu haben (Urk. ND 1/7 S. 4 f.; Urk. 70 S. 15 f.). 3.1. Die Vorinstanz hat auch bezüglich dieses Anklagepunktes die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt, die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben und insgesamt eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist. Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie die Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte der Transportpolizei vom 15. Juni 2011 (Urk. ND 1/3 und 4) bejaht (Urk. 96 S. 39) und es ausschliesst, dass die Transportpolizisten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich den Wahrnehmungsbericht wiedergegeben hätten, ohne sich über-

- 31 haupt aktiv an den Vorfall zu erinnern (Urk. 96 S. 40). Entsprechend kann vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 96 S. 31-42). 3.2. Ergänzend ist zu betonen, dass die Wahrnehmungsberichte, die zudem betreffend den Ablauf der Ereignisse inhaltlich identisch sind, bereits am dritten Tag nach dem Vorfall durch einen direkt am Geschehen beteiligten Bahnpolizisten erstellt wurden. Es ist davon auszugehen, dass zu jenem Zeitpunkt die Erinnerung durchaus noch frisch war und die Berichte ein verlässliches Indiz dafür darstellen, dass sich das Geschehen wie beschrieben abspielte. Das wird noch dadurch verstärkt, als der äussere Ablauf durchaus vom Beschuldigten zugegeben wird. Dass die Angaben im Wahrnehmungsbericht betreffend den Beschuldigten (Urk. ND 1/3) authentisch und glaubhaft sind, ergibt sich auch aus dem durch den Beschuldigten gleichermassen geschilderten Umstand, wonach er den Bahnpolizisten namentlich bekannt war (Urk. ND 1/3 S. 3; Urk. ND 1/7 S. 3; Urk. HD 11/4 S. 2 [R._____]; HD 11/5 S. 2 [S._____]). Dass der Beschuldigte den kritischen Punkt des Berichts, er habe den Stein gegen die Bahnpolizisten geworfen, bestreitet, muss angesichts der - unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 StGB abgegebenen - Bestätigung des durch S._____ schriftlich festgehaltenen Sachverhaltes seitens der Bahnpolizisten T._____, R._____ und U._____ vor der Staatsanwaltschaft (Urk. HD 11/3-4 und HD11/6; siehe auch Urk. 96 S. 33-36) als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtliche Indizien dafür sprechen, dass der Beschuldigte den Stein tatsächlich in der Hand hielt und ihn gegen die Bahnpolizisten warf. Für die Authentizität der Aussagen spricht neben den von der Vorinstanz dargelegten Realitätskriterien auch die Schilderung, wonach sie durch das Schlagen mit einem Gegenstand gegen einen Abfallcontainer auf den Beschuldigten aufmerksam wurden und dabei sahen, wie er etwas in der Hand hielt, was er anschliessend gegen sie warf und was sie unmittelbar folgend hinter sich am Boden aufgetroffen als faustgrossen Stein wahrnehmen konnten. Die Behauptung der Verteidigung, wonach aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wurfbewegung machte, nicht darauf geschlossen werden könne, dass er tatsächlich den Stein warf (Urk. 70 S. 16), mutet angesichts der sich deckenden und überzeugenden Aussa-

- 32 gen der Bahnpolizisten, die im Wesentlichen nur bezüglich des Steinwurfes von denjenigen des Beschuldigten abweichen, lebensfremd an. Bei objektiver Betrachtung verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, verwirklicht hat. C. Anklagepunkt ND 4: versuchte einfache Körperverletzung

1. Gemäss Anklageschrift (Urk. 34 S. 6) und unbestrittenem Sachverhalt kam es am Samstag, 25. Juni 2011, ca. 01.30 Uhr, am Bahnhof F._____ bei der Bushaltestelle zwischen dem Privatkläger 2 und dem Beschuldigten, die beide alkoholisiert waren, zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung, nachdem der Privatkläger 2 durch den sich unmittelbar vor seinem Auto befindlichen Beschuldigten hatte bremsen müssen. In der Folge hupte der Privatkläger 2, was wiederum den Beschuldigten veranlasste, auf die Scheibe des Autos zu klopfen, woraufhin der Privatkläger 2 aus dem Auto stieg. Im Verlaufe der gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung schlugen beide aufeinander ein. Das anerkannte der Beschuldigte denn auch (ND 4/14 S. 4 f.; Urk. 70 S. 17). Der Privatkläger 2 ging zufolge eines Schlages mit einem Teleskopstock von einer unbekannten Person, die sich zusammen mit weiteren anderen zu den beiden begeben hatten, zu Boden und wurde anschliessend weiter getreten oder geschlagen, wodurch er eine Gehirnerschütterung, vier Rissquetschwunden und diverse Schürfwunden am Kopf und am Rücken erlitt, wobei an den Augen bleibende Narben resultierten (Urk. 96 S. 54 f. und S. 57; Urk. 34 S. 6). 2. Der Beschuldigte wendet vor allem ein, er sei durch den Privatkläger 2 provoziert worden und liess im Wesentlichen bestreiten, den am Boden liegenden Privatkläger 2 mit Fäusten geschlagen oder den Füssen getretenzu haben (Urk. 131 S. 18). 3.1. Die Vorinstanz hat eine einlässliche, nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, nachdem sie die Aussagen der Beteiligten im Urteil korrekt wiedergegeben hatte (Urk. 96 S. 43-52). Sie stützte sich dazu massgeblich auf die Aussagen des Zeugen V._____ ab, die sie in hohem Masse als glaubhaft be-

- 33 urteilte, da er in keiner Weise in das Geschehen involviert war und in keinerlei Beziehung zu den Akteuren stand (Urk. 96 S. 53). Er befand sich per Zufall in der Nähe des Geschehens, da er seine Söhne vom Bahnhof abholen wollte, und aus seinem Auto ausgestiegen war, um eine Zigarette zu rauchen (Urk. ND 4/20 S. 2). Er konnte daher, wie es die Vorinstanz darlegt, den Vorfall mit guter Sicht beobachten, ohne sich um sein eigenes Wohlergehen Gedanken machen zu müssen (Urk. 96 S. 54 und S. 56). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf Beispiele zudem, dass die Aussagen des Zeugen V._____ eine Fülle von Realitätsmerkmalen aufweisen (Urk. 96 S. 57). Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu teilen. 3.2. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass aufgrund der ärztlichen Befunde erstellt ist, dass der Privatkläger 2 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen anlässlich dieses Vorfalls erlitt (Urk. 96 S. 57 und S. 52 f. Ziff. 6.3.12.). Darauf kann, da zutreffend, verwiesen werden. 3.3. In der ersten polizeilichen Befragung, die keine drei Wochen nach dem Vorfall stattfand (Urk. ND 4/20 S. 1), sagte der Zeuge V._____ klar, deutlich und ohne Einschränkungen mit eigenen Worten aus, "der Mann im weissen Pulli (sc. der Beschuldigte) und der 'Fätzen' mit dem schwarzen T-Shirt haben sich 'verschlagen' und "der kleine Untersetzte mit dem weissen Pulli hat dem 'Fätzen' sicherlich ca. 5 Mal auf den Kopf eingetreten mit den Füssen" sowie "der war so richtig in einem 'drive' - der war total ausgeklinkt" (Urk. ND 4/20 S. 3). Der Zeuge sagte später auf die Frage, wer wen mit den Füssen traktiert habe, erneut aus, dass sich der Privatkläger 2 am Boden befunden habe und "der im weissen Pulli hat sicherlich fünf bis sechs Mal mit voller Wucht gezielt gegen den Kopf getreten" (Urk. ND 4/20 S. 5). Auf diese vollumfänglich authentischen, glaubhaften und ersten polizeilichen Aussagen des Zeugen ist durchaus abzustellen, zumal diese Beobachtung der Anlass zum Eingreifen des Zeugen war, der zwischen die Beteiligten ging und sagte, dass es nun genug sei und sich um die Verletzten kümmerte (Urk. ND 4/20 S. 3). Erklärend führte der Zeuge aus, die Fusstritte gegen den Kopf seien der Grund für sein Einschreiten gewesen, habe er doch früher auf der Intensivstation mit Schädel-/Hirnverletzten gearbeitet und habe er gedacht, "der arme Kopf". Ausserdem bestätigte er die erste zeitnahe Aussage durchaus auch

- 34 später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. HD 13/4 S. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussagen dieses Zeugen zu zweifeln, und damit auch nicht bezüglich der Fusstritte. Deshalb ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 schlug und ihm mit Wucht mindestens 5 Mal mit den Füssen gegen den Kopf trat, als er am Boden lag. 3.4. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der Sachverhalt bezüglich des Nebendossiers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen (Urk. 34 S. 7 und 14). Da die Vorinstanz erwog, es sei nicht zweifelsfrei erstellt, dass die dem Privatkläger 2 zugefügten Verletzungen direkt auf die Tritte des Beschuldigten zurückzuführen seien (Urk. 96 S. 57). Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird (BGE 139 IV 282, E. 2.5). Daraus folgt, dass auch die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 lediglich als vollendeter Versuch einer einfachen Körperverletzung in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes nicht in Frage gestellt werden darf und es kann somit offen bleiben, ob nicht ein Teil der nachgewiesenen Verletzungen auf die erstellten Fusstritte des Beschuldigten zurückgeführt werden könnten.

- 35 - D. Anklagepunkt ND 6: Drohung

1. Dieser Punkt der Anklageschrift betrifft den Vorfall von Donnerstag, 22. März 2012, ca. 00.15 Uhr, beim Bahnhof F._____ in der Nähe des Kebabstandes. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe den Privatkläger 3 bedroht, indem er sich diesem mit einem Messer mit aufgeklappter Klinge bis auf einen Abstand von ca. eineinhalb bis drei Metern näherte und dabei das Messer insgesamt während mindestens zwei Minuten auf Hüfthöhe gegen den Beschuldigten hielt. Auch diesbezüglich sei für die Details auf die Anklageschrift und das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 34 S. 9; Urk. 96 S. 58). 2. Der Beschuldigte anerkennt, am fraglichen Abend am Bahnhof F._____ "am hängen" gewesen zu sein, als plötzlich einer gekommen sei, der etwas gerufen habe, worauf er wütend geworden sei und diesen mit Worten beleidigt habe. Er bestreitet aber auch heute noch, ein Messer gegen den Privatkläger 3 gerichtet zu haben (Urk. 70 S. 21; Urk. 131 S. 19). 3. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Privatklägers 3, dessen Freundin, des Beschuldigten und dessen Kollegen L._____ (vgl. HD) sowie des Kebabstand- Verkäufers (Urk. 96 S. 58-65) korrekt und umfassend wieder und würdigte diese einlässlich und nachvollziehbar (Urk. 96 S. 65-70). Sie setzte sich mit allen Aussagen im Detail auseinander und erwog abschliessend, dass die Aussagen des Privatklägers 3 entgegen denjenigen des Beschuldigten detailliert und schlüssig ausfielen, namentlich auch diverse Realitätskriterien aufwiesen. Der Privatkläger 3 habe auch innere Abläufe nachvollziehbar geschildert und habe, was seine Aussagen umso glaubhafter machte, den Beschuldigten nicht mehr als nötig belastet, beispielsweise indem er einräumte, eventuell habe seine Massregelung, als er den Jugendlichen zurief, ob denn das nötig sei, ärgerlich geklungen. Insgesamt hielt die Vorinstanz dafür, dass auf die durch und durch glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3, die vom äusseren Ablauf her durch die Angaben der übrigen Zeugen und des Beschuldigten gedeckt werden, abzustellen sei, wohingegen sie die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einstufte (Urk. 96

- 36 - S. 65 ff.). Auch was den Vorwurf betrifft, der Beschuldigte habe ein Messer mit offener Klinge gegen den Privatkläger 3 auf Hüft- / Bauchhöhe gegen den Privatkläger 3 gehalten, als er wütend und schimpfend auf ihn zugekommen sei, legt die Vorinstanz schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz fehlender Zeugenaussage eines Dritten auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers 3 abstellt (Urk. 96 S. 67 f.). Diese Einschätzungen und Würdigungen sind vollumfänglich zu teilen. Genauso zutreffend und zu übernehmen ist die Würdigung der Aussagen von P._____, dem Kollegen des Beschuldigten. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, wenn sie dessen Aussagen als unglaubhaft beurteilt und daraus schliesst, dass sie jedenfalls die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 nicht zu entkräften vermögen (Urk. 96 S. 69). Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass sich der Zeuge P._____ nach eigener Aussage am 9. Juli 2011 noch als guten Kollegen des Beschuldigten bezeichnete, mit dem er Fussball gespielt habe (ND 4/16 S. 4), wohingegen er den kurz nach dem Vorfall ausgerückten Beamten der Kantonspolizei Zürich wahrheitswidrig sagte, er kenne den Täter (den Beschuldigten) nicht, wisse nicht, wie er heisse und wo er wohne (Urk. ND 6/1 S. 5). Ausserdem griff er unbestrittenermassen helfend auf Seiten des Beschuldigten in das Geschehen gemäss Anklagevorhalt ND 7 ein (Urk. ND 7/1 S. 4, S. 6; ND 8/6 S. 3). Es ist damit offensichtlich, dass er log und der Schluss ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf, wonach P._____ ja bereits am 10. Januar 2013 wegen des Beschuldigten und des Vorfalls mit dem Eispickel (HD) polizeilich befragt worden war (Urk. HD 12/9), daher im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2013 (Urk. HD 13/5) bereits allen Grund als guter Kollege und selbst - teilweise am Rande - Beteiligter bei diversen Vorfällen (z.B. ND 7) hatte, den Beschuldigten weitestgehend zu entlasten. Aufgrund sämtlicher Umstände ist daher der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Aussagen des Zeugen P._____ die glaubhaften und authentischen Aussagen des Privatklägers 3 in keiner Weise zu erschüttern vermögen und auf seine Angaben, soweit nicht durch unbeteiligte unbelastete Zeugen erhärtet, sicherlich nicht abgestellt werden kann. Da die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind, jedenfalls aufgrund sämtlicher Umstände als bagatellisierend und die Verantwortung für das Vorgefallene auf andere abschiebend zu beurteilen

- 37 sind, ist in leichter Abweichung von der Würdigung der Vorinstanz auch bezüglich der vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohung von den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privatklägers 3 auszugehen. Danach sagte der Beschuldigte, als er mit dem gezückten Messer auf den Privatkläger 3 zuging, diesem nebst verbalen Beleidigungen "etwas im Stil von 'ich stich Dich abe' ", so dass jedenfalls der Privatkläger 3 davon ausging, der Beschuldigte würde es in Kauf nehmen, ihm mit dem Messer eine Stichwunde zuzufügen (Urk. ND 6/4 S. 2; Urk. HD 11/7 S. 5). Mit dieser Präzisierung, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger 3 etwas im Sinne von er werde ihn stechen oder abstechen sagte, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Erstellung des Anklagesachverhalts vollumfänglich zu übernehmen (vgl. Urk. 96 S. 70). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung (HD) 1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich des Hauptdossiers vor. Die Vorinstanz ist in diesem Anklagepunkt der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den Beschuldigten der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Die Verteidigung hingegen hält fest, es fehle vorliegend für die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung am Vorsatz des Beschuldigten, aber auch am Eventualvorsatz (Urk. 70 S. 12 f.). Da im weiteren der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei, sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, da diesbezüglich ein Eventualvorsatz angenommen werden könne, selbst wenn der Beschuldigte keine Verletzungsabsicht gehabt habe (Urk. 70 S. 11 und Urk. 131 S. 9; Prot. II S. 33). 2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Bleibt es beim Versuch, weil der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, vorliegend der Tod des Opfers, nicht ein-

- 38 tritt, kann der Täter in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2.2. Wie oben dargelegt (Erw. III. A. 4.4.1. - 4.4.3.), hat das Beweisverfahren gestützt auf das Gutachten des IRM vom 15. Juli 2013, dessen Ergänzung (Urk. HD 14/20 und HD 14/29) und die heutigen Erläuterungen zweifelsfrei ergeben, dass die vom Beschuldigten dem Privatkläger 1 mit dem Eispickel zugefügten Verletzungen glücklicherweise weder zum Tod führten, noch unmittelbar lebensgefährlich waren, und auch keinen bleibenden Nachteil verursachten. Jedoch ist erstellt, dass sich der Privatkläger 1 infolge der Verletzungen in mittelbarer Lebensgefahr befand, welche durch eine rasche chirurgische Intervention abgewendet werden konnte. Der Vorinstanz (Urk. 96 S. 78 f.) ist namentlich auch darin zuzustimmen, dass es letztlich vom Zufall abhängig war, ob der Beschuldigte den Privatkläger 1 tödlich verletzte, respektive ihm lebensgefährliche Verletzungen zufügte oder nicht, da eine minimale Anpassung des Winkels, mit welchem der Pickel eingeschlagen, resp. eingestochen wurde, für eine tödliche Verletzung ausgereicht hätte, zumal der Wundkanal des Eispickel-Stichs in nächster Nähe zur Bauchschlagader (Aorta), nur ca. 1,5 cm entfernt, verlief und bei einer Verletzung derselben der Tod praktisch nicht mehr abwendbar gewesen wäre. Ausserdem befand sich der Wundkanal in unmittelbarer Nähe stark durchbluteter Organe (linke Niere und Milz) und war das Leben des Privatklägers 1 dadurch bedroht, dass es durch die Darm- und Lymphgefässverletzungen zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle und im späteren Verlauf zu einer generalisierten Entzündung (Sepsis) hätte kommen können, wenn die chirurgische Intervention nicht zeitnah geschehen wäre. Auch hätte die Verletzung der Rückenmuskulatur sowie des gros-

- 39 sen linken Hüftbeugemuskels (musculus psoas) zu einem konsekutiven Blutverlust und somit zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (Urk. HD 14/20 S. 2). Mit überzeugender Begründung legt die Vorinstanz dar, dass davon auszugehen ist, dass die Stichverletzung durch den Eispickel grundsätzlich geeignet war, den Tod des Privatklägers 1 zu bewirken und dass unter diesen Umständen der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB, bis auf den ausgebliebenen Erfolg, erfüllt ist (Urk. 96 S. 79 f.). Dem ist vollumfänglich zu folgen. 3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f; je mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015, E. 2.2.2).

- 40 - 3.2. Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis den Eispickel ungehemmt in den Rücken des Privatklägers 1 schlug, der mit dem Gesicht nach unten auf dem Bauch am Boden lag und der Attacke wehrlos ausgeliefert war. Weiter gilt es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Schlag im Verlaufe eines Gerangels und unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen ausführte, so dass er den Schlag nicht gezielt führte, sondern ziellos einfach irgendwo auf den Rücken hin schlug (Urk. 96 S. 82 f.). Der Vorinstanz ist ebenfalls darin beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf BGE 109 IV 6 festhält, dass das Wissen um das Vorhandensein von lebenswichtigen Organen und Blutgefässen im Bauch- und Brustbereich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann (Urk. 96 S. 81). Bei einem Einstich mittels der scharfen Spitze des Eispickels (siehe Abbildung Urk. HD 3 letzte Seite) in den Rücken Richtung unterer Bauchbereich ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer tödlichen Verletzung zu rechnen. Der Beschuldigte konnte angesichts des ihm nicht vertrauten Pickels (Urk. HD 8/11 S. 3) den Hieb auch nicht dosieren, so dass die Einstichtiefe nicht der Kontrolle durch den Beschuldigten unterlag, sondern allein der Schärfe der Spitze des Eispickels und der Wucht des Schlages. Da die Oberbekleidung des Privatklägers im Gerangel hochgerutscht war, was sich aus dem Umstand zwingend ergibt, dass sie nicht durch den Pickel perforiert wurde (Prot. II S. 12 ; sichergestellte Jacke und T-Shirt), wurde der Schlag auch nicht etwa durch eine dicke Jacke oder dergleichen noch abgedämpft. Das Risiko des Todes des Privatklägers 1 durch einen solchen Schlag gegen seinen Rücken im unteren Rumpfbereich, wie vorliegend, ist somit ohne weiteres als hoch einzustufen. Dass vorliegend keine lebenswichtigen Organe getroffen wurden, ist - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - tatsächlich nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (Urk. 96 S. 79). Dass aber die verursachten inneren Verletzungen trotz der Gefahr des Todeseintrittes vorliegend nicht zum Tode des Privatklägers 1 führten, ist wesentlich der Hilfe von Passanten zu verdanken, die sich um den liegen gelassenen Geschädigten kümmerten und die Ambulanz verständigten (Urk. HD 1 S. 4; Urk. HD 10/1 S. 3; HD 12/11; S. 3; Urk. HD 12/12 S. 3), so dass die lebenserhaltende Operation anschliessend im ... Spital F._____ durchgeführt werden konnte. Das Risiko, dass

- 41 der Privatkläger 1 durch die Verletzung mit dem Eispickel sterben könnte, war dem Beschuldigten denn auch durchaus bewusst, räumte er doch ein, das Teil (sc. die Spitze des Eispickels) sei in den Körper des Privatklägers 1 eingedrungen und als er es herausgezogen habe, habe er gesehen, dass jener geblutet habe. Er sei voll deprimiert gewesen, er habe gedacht, dass er den Typen tot geschlagen habe, es sei einfach Scheisse gelaufen (Urk. HD 8/2 S. 10). Es ist der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen, wenn sie nach Darstellung aller relevanten Faktoren hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, auf die hier verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 80-83), abschliessend festhält, dass aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung die Wahrscheinlichkeit von gravierenden Verletzungen, die eine lebensgefährliche Situation schaffen - in welcher die Möglichkeit des Todes des Geschädigten ernstlich und dringlich wahrscheinlich hätte sein können - vorliegend derart eklatant war, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten schlechterdings nicht anders interpretiert werden kann, als dass er eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers 1 in Kauf nahm. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Beschuldigten keineswegs entlastet, wenn er nicht geplant, sondern spontan und plötzlich gehandelt hat. Auch nicht von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe den Privatkläger 1 nicht tödlich verletzen wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass - wie gesehen - mehrere Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 den Eispickel wissentlich und willentlich in den unteren Rücken schlug, obschon ihm dabei bewusst war, dass dies bei jenem lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen zur Folge hätte haben können. Die Vorinstanz hielt zutreffend dafür, dass der Beschuldigte beim besten Willen auch nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde (Urk. 96 S. 83). Dem ist nichts beizufügen und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. 3.3. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements des Todeseintritts, ist folglich der zum objektiven Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten und ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschuldigte schlug mit dem Eispickel einmal auf den ungeschützten Rücken des wehrlos auf dem Bauch liegenden Privatklägers 1 ein, so dass dieser offen-

- 42 bar stecken blieb, denn der Beschuldigte musste ihn anschliessend, wie er selbst angab, "herausziehen" (Urk. HD 8/2 S. 10). Als er darauf die von ihm zugefügte blutende Wunde (siehe Abbildung Urk. HD 3 S. 4-5) sah, schlug er nicht etwa noch einmal zu, sondern rannte sofort einfach davon, weil er nur noch weg wollte (Urk. HD 8/2 S. 11). Die Tathandlung erschöpfte sich in diesem einmaligen Schlag in den Rücken des Opfers und war mit dem Entfernen des Eispickels abgeschlossen. Der Beschuldigte führte damit alles aus, was zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich war, ohne jedoch den Erfolg herbeizuführen, der allerdings auch nicht mehr in seinem Wirkungsbereich lag, da der Todeseintritt nur durch eine Operation abgewendet werden konnte. Entsprechend ist der Beschuldigte bezüglich des Hauptdossiers der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache versuchte einfache Körperverletzung (ND 1 und ND 4) 1. Gestützt auf den unveränderten Anklagesachverhalt gewährte die Vorinstanz den Parteien gestützt auf Art. 344 StPO hinsichtlich dieser Nebendossiers das rechtliche Gehör betreffend ihre von der Anklage abweichende rechtliche Auffassung, wonach diesbezüglich auch eine Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in Idealkonkurrenz möglich sei (Prot. I S. 34). Die Vorinstanz bejahte unter dem Titel "Prozessuales" das Vorliegen der diesbezüglich notwendigen Strafanträge zu Recht (Urk. 96 S. 7). Schliesslich sprach sie den Beschuldigten hinsichtlich ND 1 zusätzlich zu den in der Anklageschrift geltend gemachten Delikten und hinsichtlich ND 4 statt des angeklagten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB je der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig (Urk. 96 S. 126). Die Staatsanwaltschaft negierte dies nicht (Urk. 69, S. 20 f.) und die Verteidigung beantragt bezüglich (ND 1 und ND 4) Freisprüche (Urk. 131 S. 3 und Prot. II S. 9). 2. Ergänzend zu der von der Vorinstanz dargelegten Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Urk. 96 S. 85) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung der Tatbestände der Körperverlet-

- 43 zung und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinzuweisen. Danach wird als einfache Körperverletzung jede erhebliche Störung des Körpers, der körperlichen Integrität und der geistigen Gesundheit geahndet, die durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie z.B. Wunden, Blutergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, geschehen kann, ausser wenn die Verletzung nichts weiter bewirkt als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens. Dagegen definiert sich die Tätlichkeit als eine körperliche Einwirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht. In Grenzfällen dient gemäss Rechtsprechung das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, genügt eine psychische Einwirkung infolge eines Angriffs, der immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Um diesen zu bestimmen, sind sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkungen der Verletzung auf das Opfer zu berücksichtigen (Pra 97 [2008] Nr. 148, Erw. 1.3. und 1.4., [Übersetzung von BGE 134 IV 189]; Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011, E. 4.4.1). 2.1. Die Vorinstanz erwog zum Nebendossier 1, dass angesichts des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf nahm, die Transportpolizisten mit einem Stein von ca. 8 cm Durchmesser auf eine Entfernung von ca. 15 bis 20 Metern zu treffen und dadurch zu verletzen (Urk. 96 S. 85 f.). Nachdem es sich um einen relativ massiven Stein gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass er - wäre es nicht beim Versuch geblieben - jedenfalls Verletzungen hätte bewirken können, die über eine geringfügige Störung des Wohlbefindens hinausgehen und allermindestens im Bereich von Schürfungen, Rissquetschwunden und Prellungen anzusiedeln sind, wobei bei einem Treffer am Kopf oder im Gesichtsbereich durchaus auch ernstere Verletzungen denkbar sind. Es ist unter Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz der Beschuldigte der (vollendeten) versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 44 - 2.2. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche in ihrer Anschlussberufung nicht anfocht, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich des Nebendossiers 4 in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend versuchter einfacher Körperverletzung (Urk. 96 S. 126) zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Urk. 34 S. 7 und 14). Wie oben unter Ziffer III. C. 3.4. erwähnt, kann infolge des Verbotes der reformatio in peius die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes von ND 4 als versuchte, einfache Körperverletzung nicht in Frage gestellt werden. Der erstellte Sachverhalt (siehe oben Erwägung III. C.·3.2.-3.) zeigt deutlich auf, dass - selbst wenn man der Vorinstanz folgend die dem Beschuldigten zugefügten Verletzungen nicht dem Beschuldigten zurechnet - die Schläge des Beschuldigten und seine Tritte gegen den Kopf des Privatklägers 2 gravierende Schädigungen an Körper und Gesundheit verursachen können. Insofern ist der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 96 S. 86 f.), weshalb der Beschuldigte auch bezüglich des Nebendossiers 4 der (vollendeten) versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. Drohung (ND 6) 1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe den Tatbestand erfüllt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 96 S. 88 f.). Ergänzend sei angemerkt, dass belanglos ist, auf welche Weise das Übel angekündigt wird, sei es durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen. Wenn die Drohung verbal erfolgt, ist sie jedoch nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen, sondern danach, ob sie nach den gesamten Umständen geeignet war, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10. A., Zürich 2013, S. 424). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass Eventualvorsatz genügt.

- 45 - 2. Aufgrund der oben unter Erwägung III. D. 3. erwähnten und erstellten Tatumstände, insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung gegenüber dem Privatkläger 3 aussprach, während er mit gezücktem Messer und wütend auf diesen zuging, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er zumindest in Kauf nahm, den Privatkläger durch seine Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Das war ja konkret auch der Fall, wich doch der solchermassen angegangene Privatkläger 3 vor dem Beschuldigten zurück in Richtung des Kebabstandes, notabene auch, weil der Zeuge W._____ ihm dazu riet, der offenbar das Geschehen auch als gefährlich einschätzte (Urk. ND 6/4 S. 2 und Urk. HD 11/7 S. 4 f. [Privatkläger 3]; HD 13/1 S. 3 [Zeuge W._____]). Das tat offenbar auch der Kollege des Beschuldigten, der ihn zu beschwichtigen versuchte und ihn schliesslich vom Privatkläger weg und in Richtung des Busses zog, in den er schliesslich einstieg (Urk. HD 13/5 [P._____]). Auch die Freundin des Privatklägers befürchtete aufgrund der gesamten Situation, es gebe eine Schlägerei, ohne dass sie alles genau verstanden hätte, was gesprochen wurde (Urk. ND 6/5 S. 2). Letztlich verzichtete der Privatkläger 3 angesichts des Vorgefallenen darauf, in den gleichen Bus einzusteigen, wie der Beschuldigte, obwohl er selbst auch diesen Bus hätte nehmen müssen (Urk. ND 6/4 S. 2 [Privatkläger 3]; ND 6/5 S. 3 [Zeugin AA._____]). Somit sprechen nebst dem Umstand, dass der Privatkläger 3 Strafantrag wegen Drohung stellte (Urk. ND 6/2), auch sämtliche Tatumstände dafür, dass er tatsächlich im Sinne des Gesetzes durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwog (Urk. 96 S. 88 f.), steht hingegen aufgrund der Tatumstände nicht fest, dass der Beschuldigte den Privatkläger 3 unmittelbar in Angst und Schrecken versetzen wollte, vielmehr dürften ihm die Äusserungen aufgrund seiner eigenen Aufgebrachtheit herausgerutscht sein. Es ist demnach mit den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 46 - D. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Hinderung einer Amtshandlung (ND 1) 1. Auch bezüglich dieses Anklagevorwurfes kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tatbestandsmässigkeit bezüglich Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 Abs. 1 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) sowie den Beamtenbegriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 StGB verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), da sie in rechtlicher Hinsicht sorgfältig alles Notwendige ausgeführt hat (Urk. 96 S. 89 f.). 2. Die Vorinstanz legt bezüglich ND 1 schlüssig dar, dass dem Beschuldigten die Beamteneigenschaft der Transportpolizisten R._____, T._____, U._____ und S._____ bekannt war. Sie widerlegt überzeugend das Argument der Verteidigung (Urk. 70 S. 14 f.), der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, da er der irrigen Meinung gewesen sei, dass die Amtshandlung nicht nötig gewesen sei, weil diese in schikanöser Absicht und damit in Überschreitung des Ermessens erfolgt sei, da den Bahnpolizisten Name und Adresse des Beschuldigten bestens bekannt gewesen seien. Ihren Ausführungen ist vollumfänglich zu folgen (Urk. 96 S. 90 f.) und der Beschuldigte ist der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, weil er sich der Personenkontrolle trotz Aufforderung "Stopp Polizei" entzog, indem er wegrannte, weil er sich nicht ausweisen wollte (siehe oben Erwägung III. B. 3.1.-2.). Im weiteren ist zutreffend, dass der Beschuldigte durch den anschliessenden Wurf eines rund faustgrossen Steines gegen die Transportpolizisten in Idealkonkurrenz nebst dem Tatbestand der (versuchten) einfachen Körperverletzung auch den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte (Urk. 96 S. 91), da für die Tathandlung im Sinne des tätlichen Angriffs bereits der vollendete Versuch einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB genügt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2013 vom 29. August 2013, E. 6.2 mit Hinweisen zur Lehre). Durch das Wegrennen erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung und durch den Steinwurf nahm er nicht nur eine Verletzung der Transportpolizisten in Kauf,

- 47 sondern störte sie gleichzeitig bei der Verrichtung ihres Einsatzes im Patrouillendienst, den sie versahen und erreichte damit, dass sie ihre Amtshandlung nicht ungehindert fortführen konnten. Da der Schuldspruch der Vorinstanz wegen des gleichen Tatbestandes bezüglich ND 7 durch den Teilrückzug der Berufung rechtskräftig geworden ist, ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. E. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte folgender Delikte schuldig zu sprechen: - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) - der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1 und ND 4) - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (ND 6) - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (ND 1) - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (ND 1) V. Strafe A. Allgemeines 1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten und eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 1'000.– aus, wobei sie 561 Tage erstandene Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 96 S. 127,

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