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Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2016 SB140499

25. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,980 Wörter·~1h 10min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140499-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 25. November 2016

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 (DG120003); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 (SB130105); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 (6B_333/2014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. März 2012 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB gemäss Anklageziffer 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1/12b. in Bezug auf diejenigen strafbaren Tathandlungen, welche sich vor dem 30. August 2009 ereignet haben, eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − des versuchten Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1./1.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffer 1./4.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffer 1./8.). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern 1./3. und 1./5a.), − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer 1./5b.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.),

- 3 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern 1./2. und 1./7.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB (gemäss Anklageziffern 1./9. und 1./12a.), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB (gemäss Anklageziffern 1./10., 1. /11., 1./12a. sowie 1./12b.). 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte bedingte Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 542 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 1.5 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 7. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Weisung, sich während des Vollzugs der Freiheitsstrafe einer psychologischen Betreuung zu unterziehen, wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen.

- 4 - 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7., 1./9., 1./10. sowie 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und D._____) eine Genugtuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern 2 und 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern1./12a und 1./12b., soweit das diesbezügliche Verfahren mit vorstehendem Beschluss nicht eingestellt wurde, grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatkläger 2 und 3 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2 und 3 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'659.40 Auslagen Vorverfahren (HD 27/2) Fr. 450.00 Kosten KAPO (HD 27/2) Fr. 3'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung (HD 27/2) Fr. 15'342.65 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 (act. 80) Fr. 9'750.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3 (act. 71) amtliche Verteidigung (noch offen) Fr. 55'202.05 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 - 13. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 bzw. 7. Oktober 2011 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich ein Fleischmesser (Gesamtlänge 33 cm, Klingenlänge 20 cm, schwarzer Griff) sowie ein Dolch mit asymmetrischer Klinge und Kompass in schwarzem Lederetui (Gesamtlänge 28.5 cm, Klingenlänge 15.2 cm, schwarzer Griff) bzw. ein Schuhlöffel (grau, "Vögele Shoes") werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Berufungsanträge (des 1. Berufungsverfahrens vom 9. Dezember 2013): a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 125 S. 2 f.) I. Rechtsbegehren 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 sei in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 aufzuheben. Die Ziffern 1 und 7 seien zu bestätigen. 2. A._____ sei in sämtlichen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 6 - 3. Eventualiter sei A._____ der Drohung und der Tätlichkeit schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben, wobei sie bereits erstanden ist. In diesem Fall sei die Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. August 2012 zu schützen. 4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 5. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten seien nach Gesetz zu verlegen. 7. A._____ ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für vorliegendes Verfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin lic. iur. X1._____ sei das gesamte beantragte Honorar für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 72'977.35 (inkl. 8% MwSt) zuzusprechen. 9. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Februar 2013 sei aufzuheben. 10. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. Die Kosten für die zurückgezogene Anschlussberufung und die aufgrund des Fernbleibens des Dolmetschers ausgefallene Verhandlung vom 10. September 2013 seien unabhängig von den anderen Verfahrenskosten und vom Verfahrensausgang vom Staat zu tragen. 12. A._____ sei für die Überhaft ein Schadenersatz und eine Genugtuung im Umfang von mindestens CHF 50'000.00 auszurichten.

- 7 - 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. II. Beweisanträge 1. Es seien die Akten aus dem Untersuchungsverfahren sowie diejenigen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf beizuziehen. 2. Bezüglich der Aussagen der Mutter und der von den Kindern am 20. Juni 2011 getätigten Aussagen sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten zu erstellen. 3. Bezüglich des Verhaltens des Angeschuldigten während der Untersuchungshaft sei ein Verhaltensbericht einzuholen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 122, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2013: 1. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./5b.) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.) − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.)

- 8 - − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.) 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, die durch 731 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird diesbezüglich verwarnt. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1, dem Privatkläger 2 und der Privatklägerin 3 aus den Ereignissen gemäss den Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs und bezüglich der weiteren Anklageziffern werden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 2 und 3 abgewiesen. 9. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

- 9 - 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtkasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Hälfte. 11. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen sowie Barauslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wie folgt entschädigt: Honorar: Fr. 45'525.90 Barauslagen Fr. 4'676.90 MWSt 8% Fr. 4'016.20 Total: Fr. 54'219.– Bereits getätigte Akontozahlungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (Fr. 25'500.--) und der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf vom 18. September 2012 (Fr. 13'340.60) im Gesamtbetrage von Fr. 38'840.60 sind davon in Abzug zu bringen. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'090.15 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin 1 Fr. 1'546.55 unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatkläger 2 und 3

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von Fr. 12'000.–. 14. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden für das gesamte Verfahren auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten in vollem Umfang.

- 10 - 15. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 18'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Bundesgerichtsurteil vom 22. Oktober 2014: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Berufungsanträge (des vorliegenden 2. Berufungsverfahrens): a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 24, sinngemäss) Bestätigung des Urteils des Obergerichts vom 9. Dezember 2013. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, vgl. Urk. 190, sinngemäss) Keine Anträge. c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 201 S. 1) Bestätigung Urteils des Obergerichts vom 9. Dezember 2013, unter Kosten und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zu Lasten des Beschuldigten.

- 11 -

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 30. August 2012 wurde der Beschuldigte freigesprochen von den Vorwürfen des versuchten Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1.1.), der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1./4.) und der Drohung (Anklageziffer 1./8.). Schuldig gesprochen wurde er der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a), der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung (Anklageziffern 1./2., 1./3., 1./5a. sowie 1./6.), der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklageziffern 1./2. und 1./7.), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffern 1./9. und 1./12a.) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffern 1./10., 1./11., 1./12a. sowie 1./12b.). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen wurde nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 3 Jahren unter Gewährung des teilbedingen Strafvollzuges im Umfang von 1,5 Jahren bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und den Privatklägern 2 und 3 eine Genugtuung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern aus den eingeklagten Ereignissen grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wurden die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigen eingestellt bezüglich der Tätlichkeiten vor dem 30. August 2009 (Anklageziffern 1./10., 1./11., 1./12a., sowie 1./12b.).

- 12 - 2. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 10. September 2012 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 78) und mit Eingabe vom 21. Februar 2013 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 96). Er beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die am 20. Juni 2011 von C._____ und D._____ getätigten Aussagen sowie betreffend die von der Privatklägerin 1 getätigten Aussagen (vgl. Urk. 125 S. 3). 3. Seitens der Privatklägerschaft erfolgte weder Berufung noch Anschlussberufung (vgl. Urk. 103). 4. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst Anschlussberufung erhoben (Urk. 102), diese mit Eingabe vom 9. September 2013 aber wieder zurückgezogen und gleichzeitig ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung gestellt (Urk. 122). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde daher rechtskräftig als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und dem Dispensationsgesuch zur ersten Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2013 wurde stattgegeben. 5. Nach durchgeführtem erstem Berufungsverfahren hat das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012, bezüglich Dispositivziffer 1 (Teilfreisprüche) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (Verfahrenseinstellungen) in Rechtskraft erwachsen sind, ferner wurde das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Mit Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffern 1./3. und 1./5a.) freigesprochen. Er wurde der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./5b.), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1./2.,1./3.,1./5a. und 1./6.), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1./2.), der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1./7.) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit b StGB (Anklageziffer 1./11.) schuldig gesprochen und mit

- 13 einer bedingten Freiheitsstrafe vom 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.-bestraft. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. März 2009 ausgefällte bedingte Geldstrafe wurde nicht widerrufen, und der Beschuldigte wurde verwarnt. Ferner wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger entschieden. 6. Gegen das Urteil vom 9. Dezember 2013 hat der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Oktober 2014 gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Am 2. Dezember 2014 hat das Obergericht die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Glaubwürdigkeitsgutachten) über C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) bei Dr. med. E._____ beschlossen. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur Person der Gutachterin sowie zu den gestellten Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen (Urk. 143). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Januar 2015 Ergänzungsfragen an die Gutachterin stellen (Urk. 149). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde darüber entschieden, welche Ergänzungsfragen des Beschuldigten zuzulassen und welche abzuweisen sind (Urk. 152). Gleichentags erfolgte der Gutachtensauftrag an Dr. med. E._____ (Urk. 154). Am 2. Oktober 2015 gingen die Gutachten vom 30. September 2015 betreffend die Privatkläger 2 und 3 ein (Urk. 160 und 161). Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde den Parteien eine Kopie der Gutachten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 163). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 19. Oktober 2015 ein (Urk. 165). Die Privatkläger haben auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 166 und 168). Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten legte mit Schreiben vom 20. November 2015 sein Mandat nieder (Urk. 169/1). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 173). Innert erstreckter Frist nahm der neue amtliche Verteidiger des Be-

- 14 schuldigten mit Eingabe vom 16. März 2016 zu den Gutachten Stellung (Urk. 181). 8. Mit Vorladung vom 12. Juli 2916 wurde zur (zweiten) Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 vorgeladen (Urk. 187A). 9. Mit E-Mail vom 23. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Dispensation von der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (vgl. Urk. 190 f.). 10. Mit Beschluss vom 7. September 2016 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und von der zweitinstanzlichen Urteilseröffnung ausgeschlossen (Urk. 192). 11. Am 27. September 2016 fand die Berufungsverhandlung statt. B._____ (Privatklägerin 1) wurde als Auskunftsperson einvernommen. 12. a) Der Beschuldigte erschien nicht zu dieser Berufungsverhandlung, sondern teilte anlässlich derselben der Kanzlei der II. Strafkammer telefonisch mit, er werde ein ärztliches Zeugnis einreichen (vgl. Prot. II S. 10), welches er kurze Zeit später per Fax - über eine Faxnummer der Schweizerischen Post - dann auch zukommen liess (vgl. Prot. II S. 25, Urk. 199). In diesem – von Dr. med. F._____ in G._____ ausgestellten – ärztlichen Zeugnis mit Datum vom 26. September 2016 wird dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 27. September bis inklusive 28. September 2016 bescheinigt (Urk. 199). Andererseits führte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus, der Sohn des Beschuldigten (der Privatkläger 2) habe der Privatklägerin 1 erzählt, dass der Beschuldigte am 27. September 2016, morgens um 02:00 Uhr auf Instagram gepostet habe, er sei in Mazedonien im Ausgang (Prot. II S. 19). b) In der Erwägung, dass die ausgebliebene Partei verpflichtet ist, sie entschuldigende Gründe glaubhaft vorzubringen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 407 N 1), wurde dem Beschuldigten mit Beschluss vom 27. September 2016 Gelegenheit gegeben, schriftlich darzutun, weshalb er sich als verhandlungsunfähig erachtete

- 15 bzw. an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte. Gleichzeitig wurde angedroht, dass im Säumnisfall aufgrund der bisherigen Akten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit bzw. der Entschuldbarkeit seines Nichterscheinens entschieden werde (Urk. 203). Der amtliche Verteidiger teilte dem Gericht innert mehrfach erstreckter Frist mit, dass er mit dem Beschuldigten trotz mehrfacher Bemühungen keinen Kontakt habe aufnehmen können (Urk. 206-209). Mangels Rücksprachemöglichkeit mit dem Beschuldigten sei er nicht in der Lage, entschuldigende Gründe für dessen Fernbleiben von der zweiten Berufungsverhandlung mindestens glaubhaft zu machen. Entsprechend gehe er davon aus, dass das Gericht feststellen werde, dass der Beschuldigte der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Angesichts des Verfahrensstandes habe der Beschuldigte durch sein Fernbleiben keinen Nachteil erleiden können (Urk. 209). Der Verteidiger hatte schon anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er im Vorfeld zu dieser Verhandlung keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr gehabt habe (Prot. II S. 19). Bis heute hat der Beschuldigte nicht dargetan, ob er sich aktuell in der Schweiz oder in Mazedonien aufhält. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____ zog der Beschuldigte am 20. Mai 2015 von G._____ weg und ist eine neue Adresse nicht bekannt (Urk. 186). Obgleich der Beschuldigte – welcher überdies auch öffentlich vorgeladen wurde (vgl. Urk. 187A) – um dieses Verfahren sowie den Termin der zweiten Berufungsverhandlung wusste (vgl. Urk. 187/1-2), hat er während des gesamten Berufungsverfahrens nicht nur seinem amtlichen Verteidiger den Kontakt erschwert (vgl. Urk. 181 S. 2; Prot. II S. 19, Urk. 185, Urk. 206 S. 3), sondern auch die Aufforderung des Gerichts (Urk. 187/1) ignoriert, seine aktuelle Adresse anzugeben und (bei allfälligem Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Unter diesen Umständen hat der Beschuldigte eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht bewusst vermieden. Hinzu kommt, dass aus dem vom Beschuldigten eingereichten Arztzeugnis zwar eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Eine Verhandlungsunfähigkeit wurde somit seitens des Beschuldigten nicht glaubhaft dar-

- 16 getan. Der Beschuldigte ist deshalb als der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. September 2016 unentschuldigt ferngeblieben (im Sinne von Art. 407 StPO) zu betrachten. c) Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Dispositionsmaxime. Entsprechend unterscheiden sich die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren (Art. 407 StPO) von denjenigen im erstinstanzlichen bzw. im Abwesenheitsverfahren (Art. 366 ff. StPO; vgl. BSK StPO-Eugster Art. 407 N 2). Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (sog. «Totalversäumnis»; vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1; Urteil 6B_876/2013 E. 2.3.1; 6B_37/2012 E. 4). Nicht als säumig zu betrachten ist somit eine Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt. Sodann regelt das Gesetz in den Art. 407 Abs. 2 und 3 StPO das Verfahren bei Säumnis der beschuldigten Person. Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt (Abs. 2). Dieses kommt folglich nur in Frage, wenn die beschuldigte Person Berufungsbeklagte ist (mit Ausnahme der Berufungen der Staatsanwaltschaft zugunsten der beschuldigten Person; vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 407 N 7). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint sie nicht zur Verhandlung, so ist die Verhandlung angesichts der vorerwähnten gesetzlichen Konzeption und im Lichte der Dispositionsmaxime durchzuführen, sofern sie sich rechtmässig vertreten lässt. Ein Abwesenheitsverfahren findet mithin nicht statt (so auch GVP 2014 Nr. 74A, Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. August 2014). Vorliegend ist der ordnungsgemäss vorgeladene Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, war jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger rechtmässig vertreten. Im Lichte der vorstehend erwähnten Grundsätze durfte die Verhandlung deshalb durchgeführt werden, zumal die Beweislage sowie der Verfahrenstand ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschuldigten zulässt. https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/86d522a3-b51f-4205-98b3-904419566856?source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/86d522a3-b51f-4205-98b3-904419566856?source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/6ada1ac2-2969-41fc-b759-60da049f477c?source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f03d43ec-1972-4e47-8769-0b1abdba30d4?citationId=6b8138b4-6d00-4214-8372-0f622317ab93&source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/f03d43ec-1972-4e47-8769-0b1abdba30d4?citationId=6b8138b4-6d00-4214-8372-0f622317ab93&source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/35078956-78f6-4049-9f9b-73be28ef107f?citationId=1fe9f029-97cc-4904-b166-03b19a862092&source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/8ac6a834-6aaa-42dd-b6fe-57f0364ca91c?citationId=70ae4d00-c0a1-4407-9eff-24d368f5afd2&source=document-link&SP=11|0atjgw https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/00000000-0000-0000-0000-000000000000?source=document-link&SP=11|0atjgw

- 17 - 13. Der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2013 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was heute vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Mit diesem Beschluss wurde die Rechtskraft der Teilfreisprüche und der Verfahrenseinstellungen gemäss Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 30. August 2012 festgestellt und wurde das Verfahren betreffend Anklageziffern 1./9., 1./10., 1./12a. und 1./12b. eingestellt. Aus dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 geht weiter hervor, dass der Beschuldigte betreffend die Anklagevorwürfe 1./1., 1./4. und 1.8. rechtskräftig freigesprochen wurde und das Verfahren bezüglich der Anklagevorwürfe 1./9.,1./10., 1./11., 1.12a. und 1./12b. rechtskräftig eingestellt wurde. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren bilden die Anklagevorwürfe 1./2., 1./3., 1./5a., 1./5b., 1./6., 1./7. und 1./11. Betreffend die Anklageziffern 1./3. und 1./5a. wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Dezember 2013 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Da das obergerichtliche Urteil vom 9. Dezember 2013 mit Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 vollumfänglich aufgehoben wurde, ist der Freispruch betreffend diese Anklagepunkte nicht in Rechtskraft erwachsen und ist darüber erneut zu befinden. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Freisprüche vor Bundesgericht nicht angefochten waren und nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht bildeten. II. Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 1. Allgemeiner Grundsatz Zur Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_372/2011 E. 1 wie folgt geäussert: "1.1.2 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prü-

- 18 fen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1; und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit anderen Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). Rügen, die schon gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (Urteil 6P.176/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 133 IV 21 E. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, siehe namentlich auch Urteile 6B_503/2007 vom 1. Januar 2008 E. 4.3 und 6S.50/2007 vom 18.April 2007 E. 2)." Diesen Ausführungen zur Bindungswirkung folgend ist nachfolgend darzulegen, auf welchen Erwägungen des Bundesgerichts der Rückweisungsentscheid basiert. 2. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2014 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 erwogen, bezüglich der Aussagen der beiden Kinder des Beschuldigten, welche im Zeitpunkt ihrer Befragung 9 bzw. 10 Jahre alt waren, sei eine Beeinflussung durch die Mutter in Betracht zu ziehen, weshalb betreffend die beiden Kinder Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen seien. Die Aussagen der Kinder könnten ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht zur Begründung eines Schuldspruchs herangezogen werden (Urk. 141 S. 5). Diesen Erwägungen des Bundesgerichtes folgend wurde betreffend C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) je ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1, B._____, führte das Bundesgericht aus, die Privatklägerin 1 habe wiederholt widersprüchliche Angaben zu zentralen Fragen gemacht, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Darstellung entstünden. Die Vorinstanz habe zu prüfen, ob sich das widersprüchliche Aussageverhalten der Privatklägerin 1 plausibel erklären lasse oder sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen. Dazu sei die Privatkläge-

- 19 rin 1 persönlich anzuhören. Diese Anhörung der Privatklägerin 1 erfolgte durch ihre Befragung als Auskunftsperson in der Berufungsverhandlung vom 27. September 2016. Demnach wurden den Erwägungen des Bundesgerichtes folgend betreffend die Privatkläger 2 und 3 Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt und die Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren als Auskunftsperson einvernommen. Den Erwägungen des Bundesgerichtes ist zu entnehmen, dass es auf die Begründung der Freisprüche betreffend Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1/3. und 1/5a. im Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezember 2013 abstellt und diese in die Argumentation betreffend Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin übernimmt. Demzufolge ist mit Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens auf die Erwägungen im Urteil vom 9. Dezember 2013 zu verweisen (Urk. 129 S. 34-37), und der Beschuldigte in diesen Anklagepunkten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen. III. Sachverhaltserstellung 1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Freisprüche, Verfahrenseinstellungen und der im vorliegenden Verfahren erfolgenden Freisprüche vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens in den Anklageziffern 1./3. und 1./5a beschränkt sich die Sachverhaltserstellung auf folgende Anklagevorwürfe, welche vom Beschuldigten alle bestritten werden: In Anklageziffer 1./2. wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. am 6. Mai 2009 im Haus seiner Eltern in Mazedonien die Privatklägerin 1 mit einem spitzen, geschliffenen Fleischmesser bedroht, indem er das Messer mit der Spitze gegen sie gerichtet seitlich auf der Höhe seines Kopfes gehalten und gesagt habe, er werde sie umbringen. Er habe versucht, mit dem Messer auf sie loszugehen, wobei sein Vater ihm das Messer habe wegnehmen können. Er habe seine Drohun-

- 20 gen mehrfach wiederholt und der Privatklägerin 1 gesagt, wenn sie ihre Familie anrufe und von den Drohungen erzähle, werde sie und ihre Familie tot sein. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1./3. vorgeworfen, er habe ca. im April oder Juni 2010 in der ehelichen Wohnung ein spitzes, geschliffenes Fleischmesser auf der Höhe seines Kopfes mit der Spitze in Richtung des Kopfes der Privatklägerin 1 gehalten und gedroht, er werde sie umbringen. Bei diesem Vorfall habe er sie am Hals gepackt. Gemäss Anklagevorwurf 1/5a. habe der Beschuldigte am 12. oder 13. Januar 2011 zwischen ca. 20.00 und 21.00 Uhr in der ehelichen Wohnung der Privatklägerin 1 mit einem Messer aus dem Schlaf- oder Kinderzimmer mit einer asymmetrischen Klinge und einem schwarzen Griff mit Kompass gedroht, welches er seitlich auf der Höhe seines Kopfes mit der Messerspitze in Richtung der Privatklägerin 1 gehalten habe. Ferner habe er gesagt, er werde sie umbringen. Ausserdem habe er sie am Hals gepackt. Nach diesem Vorfall habe er die Wohnung zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr verlassen, die Privatklägerin 1 und die beiden Kinder in der Wohnung eingeschlossen, Telefone und Hausschlüssel weggenommen und gesagt, sie solle nicht versuchen, nach Hilfe zu rufen, er werde in der Nähe bleiben. Er sei zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt (Anklageziffer 1./5b.). Ca. Ende Januar 2011 oder anfangs Februar 2011 habe der Beschuldigte von Mazedonien aus die Privatklägerin 1 angerufen und ihr gesagt, er werde sie und ihre Familie umbringen (Anklageziffer 1./6.). Im Zeitraum zwischen ca. 2007 und Januar 2011 habe der Beschuldigte mehrfach zur Privatklägerin 1 gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nicht mehr sehen, wenn sie den Eltern erzähle, was passiert sei (Anklageziffer 1./7.). Der Beschuldigte habe im Juni 2010 die Privatklägerin 1 in der ehelichen Wohnung mit einem Plastikschuhlöffel auf die Oberschenkelseite geschlagen, wodurch sie eine längliche Rötung erlitten habe. Ca. im Oktober 2010 habe der

- 21 - Beschuldigte versucht, den Sohn C._____ zu schlagen, und habe die Privatklägerin 1, welche dazwischen gegangen sei, am Rücken getroffen und ihr dadurch eine Rötung zugefügt (Anklageziffer 1./11.). 2. Beweismittel und Beweiswürdigung 2.1. Übersicht Im Vordergrund stehen als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten sowie die Aussagen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. HD 10/1-10, Urk. HD 11/1-3 und Urk. HD 12/1-9). Die Mutter und der Vater des Beschuldigten, die Schwägerin der Privatklägerin 1 und ihr Bruder wurden als Zeugen einvernommen (Urk. HD13/1-4). Ferner liegt die Zeugenaussage einer Nachbarin der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten vor (Urk. HD 13/5). Betreffend die von der Privatklägerin 1 geltend gemachten Verletzungen bzw. körperlichen Folgen im Zusammenhang mit den Würgevorfällen liegt ein medizinisches Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 14. September 2011 vor (Urk. HD 15/5). Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin 1 wurden diverse Arztberichte eingeholt (Urk. HD 14/4, Urk. HD 14/7, Urk. HD14/13, Urk. HD 4/14, Urk. HD 14/18 und Urk. HD 14/29). Über den Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, welches für die Beweiswürdigung relevante Feststellungen betreffend seine Persönlichkeitszüge enthält (Urk. HD 20/6). 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Zusammenfassung In der Hafteinvernahme vom 8. März 2012 hat der Beschuldigte zuerst ausgesagt, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt (Urk. HD10/2 S. 2). Er habe bis heute gar nie etwas gegen seine Frau gemacht und die ganze Zeit für

- 22 die Familie gearbeitet. Im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber, die Privatklägerin 1 habe gesagt, er sei schuld, dass sie Schulden hätten und sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv von sich weggestossen, manchmal habe sie ihn auch geschlagen (Urk. HD 10/2 S. 3). Er denke, sie habe es darauf ausgelegt, einen Konflikt anzufangen. Er habe immer geschluckt und nicht darauf reagiert. Seit einem Jahr habe sie jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn manchmal gestossen und manchmal mit den Fäusten gegen seine Brust geschlagen. Wenn sie jeweils aggressiv gewesen sei, habe er die Wohnung für ca. 30 Minuten verlassen bis sie sich beruhigt habe. Sie habe immer zu ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle (Urk. HD 10/2 S. 4). Auf den Widerspruch hingewiesen, wonach er die Ehe zuerst als sehr gut bezeichnet habe, erklärte er, die Streitereien hätten erst in letzter Zeit angefangen, vorher sei alles in Ordnung gewesen, 2007 und 2008 sei alles super gewesen (Urk. HD 10/2 S. 6). Ferner bestritt er sämtliche Vorwürfe betreffend Drohung mit Umbringen oder mit dem Messer, sowie betreffend Würgen und Schlagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 1 lügen sollte, erklärte er, sie würden seit einem Jahr das Ehebett nicht mehr teilen. Sie habe ihm schon gedroht, er werde sehen, wer sie sei. Sie sei Schweizerin, und er sei ein Niemand. Sie würde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Diese Drohungen hätten angefangen, als der Vater der Privatklägerin 1 in Mazedonien festgenommen worden sei, weil er Straftaten begangen habe. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er habe etwas damit zu tun, da er früher in Mazedonien als Polizist gearbeitet habe und sein Vater pensionierter Militäroberst sei (Urk. HD 10/2 S. 9). Der Beschuldigte bestritt auch Schläge gegenüber den Kindern mit der Hand oder dem Schuhlöffel sowie den Vorwurf, dass er die Familie in der Wohnung eingesperrt habe (Urk. HD 10/2 S. 10). Betreffend letzteren Vorwurf erklärte er, er habe mit einem Kollegen namens H._____ etwas besprechen müssen, seine Frau habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre, dies sei im Januar oder Februar 2011 gewesen (Urk. HD 10/2 S. 11).

- 23 - In der Einvernahme vom 31. Mai 2011 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Kinder nie mit einem Schuhlöffel geschlagen, er habe damit höchstens Ratschläge gegeben und den Schuhlöffel mahnend in die Höhe gehalten und hin und her bewegt. Er habe die Kinder nie geschlagen, jedoch mal an den Ohren gezogen, wenn sie unartig waren, jedoch nicht fest (Urk. HD 10/4 S. 2). Er betonte erneut, seit dem Tag der Verhaftung des Vaters seiner Frau sei die Beziehung zwischen ihm und seiner Frau schlecht geworden. Sie habe ihn immer provoziert und immer wieder zu ihm gesagt, "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist". Er habe die Privatklägerin 1 nie gewürgt, sie habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens jeweils leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten. Vor ca. 7 bis 8 Monaten hätten er und seine Frau einen Streit gehabt; damit sie sich beruhige, habe er sie leicht gegen die Wand gedrückt (Urk. HD 10/4 S. 3). Er habe seine Frau nicht bedroht, nicht mit dem Messer bedroht und nicht gewürgt. Er habe sie im Zusammenhang mit diversen Streitigkeiten mehrfach beschimpft, ihr ein- bis dreimal "Nutte" gesagt und "Arschloch" zu ihr gesagt, und dass sie kein Mensch sei. Seit der Verhaftung ihres Vaters hätten sie jeden zweiten bis dritten Tag Streit gehabt, sie habe ihm vorgeworfen, er habe etwas mit der Verhaftung ihres Vaters zu tun. In der Schlusseinvernahme vom 12. Januar 2012 sagte der Beschuldigte betreffend die Schläge mit dem Schuhlöffel aus, er habe weder die Kinder noch die Ex- Frau damit geschlagen. Einige Male habe er diesen Schuhlöffel in die Hand genommen und zu den Kindern gesagt, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen. Dies habe er jedoch nur aus Spass gemeint (Urk. HD 10/10 S. 9). Den Anklagevorwurf bestritt er in allen Punkten (Urk. HD 10/10 S. 16). Der Beschuldigte hat in der Befragung vor Vorinstanz wiederholt, dass die Privatklägerin 1 ihm gedroht habe, sie habe mit dem Schweizerpass mehr Rechte als er, und sie könne ihn aus dem Land jagen, wann sie wolle. Ihm sei die Schuld an der Haft seines Schwiegervaters gegeben worden, da er Polizist sei und in Mazedonien viele Freunde habe, die in führenden Positionen sitzen würden. Zudem sei sein Vater Offizier. Es sei der Verdacht entstanden, sie hätten etwas mit

- 24 der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin 1 zu tun (Urk. HD 62 S. 1). Ausserdem habe seine Frau eine aussereheliche Beziehung unterhalten. Er habe mehrmals Telefonate mitbekommen, die ihm dies gezeigt hätten. Er und seine Frau hätten im letzten Jahr keine intime Beziehung mehr unterhalten. Er habe dies geschluckt, vor allem wegen den Kindern (Urk. HD 62 S. 2). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. HD 62 S. 4). Zu den Kindern habe er ein super Verhältnis gehabt, sie hätten ihm mehr als der Mutter gehorcht, da er ihnen viel mehr geboten habe. Wenn sie mal nicht gehorchten, habe er sich sehr diplomatisch benommen. Wenn sie etwas nicht tun wollten, habe er gesagt "Gut, dann mach wie ihr wollt". Dann hätten sie jeweils schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch war und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f.). Mit dem Schuhlöffel habe er mit den Kindern gespielt. Sie hätten gespielt "Ich hau dir nun eins", das sei aber nur ein Spiel gewesen (Urk. HD 62 S. 12). Die Kinder würden unter Druck stehen. Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren seien natürlich beeinflussbar, vor allem, wenn man ihnen sage, der Vater sei im Gefängnis. Insgesamt hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe auch in der Einvernahme durch die Vorinstanz vollumfänglich bestritten. 2.2.2. Würdigung Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt auf, dass er dazu neigt, die Dinge zu seinen Gunsten zu beschönigen. So erklärte er bei der ersten Befragung zuerst, er habe mit der Privatklägerin 1 eine perfekte Ehe geführt. Noch im Januar 2011 sei die ganze Familie in Mazedonien in den Ferien gewesen, und es sei alles super, normal und perfekt gewesen (Urk. HD 10/2 S. 3). Unmittelbar darauf schilderte er dann aber tiefgreifende Auseinandersetzungen. Die Privatklägerin 1 habe seit einem Jahr jeden zweiten Tag mit ihm gestritten. Sie habe ihn dabei manchmal auch geschlagen. Sie habe ihm gedroht, sie werde es so weit bringen, dass er im Gefängnis lande (Urk. HD 10/2 S. 9). Er habe immer alles geschluckt und nicht darauf reagiert. Die Privatklägerin 1 habe ihn immer provoziert und gesagt "schlag mich, schlag mich, wenn du ein Mann bist " (Urk. HD 10/4 S. 2/3). Die Pri-

- 25 vatklägerin 1 habe ihn immer wieder schlagen wollen, er habe sie höchstens leicht weggestossen oder von ihm ferngehalten (Urk. HD 10/4 S.3). Wenn es in letzter Zeit zu Streit gekommen sei, sei er jedes Mal zur Seite gegangen, sei stabil und ruhig geblieben und habe dies nicht an sich heranlassen wollen. Er sei nie laut geworden oder habe aufgeregt reagiert (Urk. 62 S. 4). Diese Darlegungen des Beschuldigten, wie er immer nur geschluckt und abgewehrt haben will, erscheinen vor dem Hintergrund der Feststellungen im psychiatrischen Gutachten betreffend den Beschuldigten als nicht glaubhaft. Dr. med. I._____ kam in seinem Gutachten vom 4. November 2011 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim Beschuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge im Sinne einer rigiden, unflexiblen, an Konventionalität und Stereotypien orientierten Persönlichkeitsstruktur vorliegen. Der Gutachter führt sodann aus, wenn etwas nicht nach den Vorstellungen und Gewohnheiten des Beschuldigten laufe, gerate dieser aus dem Tritt, seine gedanklichen und verhaltensmässigen Stereotypien bewährten sich dann nicht mehr, und er gerate in einen Zustand innerer Unruhe und Erregtheit, der sich auch in aggressiven Ausbrüchen äussern könne. Falls das Gericht die aggressiven Ausbrüche des Beschuldigten als glaubhaft einstufe, so könnten diese aus psychiatrischer Sicht durchaus mit diesen charakterlichen Eigenheiten kausal zusammenhängen. Sie wären dann als eine Überforderungsreaktion des Beschuldigten aufgrund seiner von Starrheit und Unflexibilität geprägten Persönlichkeitsstruktur zu verstehen (Urk. HD 20/6 S. 45). Die vom Beschuldigten geschilderte Verhaltensweise (Rückzug, Ausweichen, Schlucken) bei Provokation ist mit diesen diagnostizierten Persönlichkeitszügen kaum vereinbar, wogegen aggressive Ausbrüche persönlichkeitsadäquat wären. Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er mit den Kindern mit dem Schuhlöffel nur gespielt habe "ich hau dir nun eins". Immerhin räumte er ein, dass er einige Male den Schuhlöffel in die Hand genommen und gesagt habe, wenn sie etwas machen würden, dann würde er sie mit dem Schuhlöffel auf den Po schlagen (Urk. HD 10/10 S. 16). Gänzlich unglaubhaft ist schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, wonach er sich gegenüber den Kindern sehr diplomatisch benommen habe und wenn sie etwas nicht tun wollten

- 26 gesagt habe "Gut, dann mach wie ihr wollt", dann hätten sie schnell realisiert, dass ihr Verhalten falsch sei und sich so verhalten, wie er es gewollt habe (Urk. 62 S. 5f, und S. 12). Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von 9 oder 11 Jahren sich aufgrund des blossen Hinweises, sie könnten machen wie sie wollten, überzeugen lassen, etwas zu tun, was sie nicht wollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschuldigten bestehen. 2.3. Aussagen von Drittpersonen 2.3.1. Zeugenaussagen J._____ (Urk. HD 13/1) und K._____ (Urk. HD 13/2) J._____, der Vater des Beschuldigten, sagte auf die Frage, ob die Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, als Zeuge aus, so etwas habe er nicht gesehen, sie habe dies nie zu ihm gesagt. Er habe weder gesehen noch gehört, dass sie geschlagen worden sei (Urk. HD 13/1 S. 6). Es habe keinen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschuldigte in Mazedonien in ihrem Haus mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/1 S. 8). Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegertochter Ende Januar 2011/anfangs Februar 2011 gesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Telefon mit dem Tode bedroht und dass der Beschuldigte ihn angerufen habe und so laut gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 und deren Familie umbringen, dass es die anwesenden Familienmitglieder gehört hätten (Urk. HD 13/1 S. 13 f.). K._____, die Mutter des Beschuldigten, sagte als Zeugin aus, es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte anfangs Mai 2010 im Haus in Mazedonien mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei (Urk. HD 13/2 S. 7). Es sei auch nicht richtig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Oktober 2010 am Hals gepackt habe, und sie die Privatklägerin 1 ins Badezimmer gebracht habe (Urk. HD 13/2 S. 8).

- 27 - 2.3.2. Zeugenaussage L._____ (Urk. HD 13/3) Die Schwägerin der Privatklägerin 1 sagte aus, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten am Hals gewürgt worden sei und er mit dem Messer auf sie losgegangen sei (Urk. HD 13/3 S. 7). In der Nacht dieses Vorfalles mit dem Würgen sei sie mit den Kindern in der Wohnung eingesperrt worden (Urk. HD 13/3 S. 8). 2.3.3. Zeugenaussage M._____ (Urk. HD 13/4) Der Bruder der Privatklägerin 1 sagte als Zeuge aus, der Beschuldigte habe aus Mazedonien angerufen als die Privatklägerin 1 mit den Kindern bei ihnen gewohnt habe und der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei. Der Beschuldigte habe mit B._____ sprechen wollen. Als er dem Beschuldigten gesagt habe, dass B._____ nicht da sei, sei dieser ausgerastet und habe gesagt "Ich werde euch noch zeigen Mazedonien könnt ihr vergessen". Er habe dies nicht ernst genommen (Urk. HD 13/ 4 S. 5). Die Privatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte sie und die Kinder geschlagen habe, dass er sie mit dem Messer bedroht habe. Dieser habe auch bedrohende SMS geschickt. Er (der Zeuge) habe eine gesehen mit dem Inhalt "Du bist mit einem Bein schon im Grab". Von Würgen habe sie nicht erzählt (Urk. HD 13 /4 S. 6 f.) 2.3.4. Zeugenaussage N._____ N._____ ist eine Nachbarin des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Sie sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschuldigten in der Wohnung herumschreien gehört, sie wisse nicht mehr wie oft. Sie habe die Privatklägerin 1 einmal weinen gehört. Die Kinder habe sie beim Streit der Eltern weinen und schreien gehört (Urk. HD. 13/5 S. 4 ff.). 2.3.5. Würdigung a) Den Zeugenaussagen von N._____ können keine Angaben entnommen werden, welche für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden können.

- 28 b) Die Aussagen der Eltern des Beschuldigten sind betreffend den Anklagevorwurf 1./2. von Relevanz. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer engen familiären Beziehung ein Interesse daran haben könnten, ihren Sohn nicht zu belasten und in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen. Ihren Aussagen ist denn auch zu entnehmen, dass sie offensichtlich darauf bedacht waren, den Beschuldigten nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Eltern des Beschuldigten. c) Die Verwandten der Privatklägerin 1 (ihr Bruder und ihre Schwägerin) haben selber keine Bedrohung der Privatklägerin 1 mit dem Messer mitbekommen, sie konnten nur aussagen, was ihnen die Privatklägerin 1 diesbezüglich erzählt hatte. Der Bruder der Privatklägerin 1 hat gemäss seiner Aussage leidglich einmal ein

- 29 - SMS des Beschuldigten gesehen, in welchem dieser die Privatklägerin 1 mit dem Tod bedroht habe. Den Aussagen von M._____ und von L._____ lassen sich mangels eigener Wahrnehmungen keine schlüssigen Erkenntnisse für die Sachverhaltserstellung entnehmen. 2.4. Aussagen von C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) 2.4.1. Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 (geboren am tt.mm. 2000) wurde am 20. Juni 2011 im Alter von rund 10 1/2 Jahren als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, der Vater habe die Mutter ein paar Mal geschlagen, er habe dies viele Male gesehen. Der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen. Einmal habe der Vater das Messer aus der obersten Schublade im Elternschlafzimmer geholt (Urk. HD 12/3 S. 3). Einmal sei der Vater in Mazedonien im Haus der Grosseltern mit einem Messer auf die Mutter losgegangen (Urk. HD 12/3 S. 5, 00:46:05). Er bestätigte, dass er zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen habe, einen in der Schweiz und einen in Mazedonien. Während des Vorfalles in der Schweiz habe er geweint und habe den Vater gebeten, er solle aufhören, der Vater habe dann das Messer auf den Boden getan. Der Vater habe bei diesem Vorfall zur Mutter gesagt, wenn sie ihrem Vater oder sonst jemandem oder der Polizei etwas sage, bringe er sie um (Urk. HD 12/3 S. 3). Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt, und die Mutter habe ein paar Mal keine Luft mehr bekommen. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen. Hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, bestätigte der Privatkläger 2 dies und erklärte, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4).

- 30 - Der Vater habe ihn und seine Schwester mit dem Schuhlöffel geschlagen auf die Oberschenkel und die Oberarme. Er habe wegen diesen Schlägen mit dem Schuhlöffel ca. zwei oder drei Mal am rechten Oberschenkel blaue Flecken gehabt und auch einmal am Knie. Der Vater habe auch die Schwester auf die gleiche Weise geschlagen, er sei aber öfter drangekommen als seine Schwester. Er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe. 2.4.2. Aussagen der Privatklägerin 3 Die Privatklägerin 3 (geboren am tt.mm.2002) wurde ebenfalls am 20. Juni 2011, damals rund 9 Jahre alt, als Auskunftsperson einvernommen. Sie sagte aus, sie habe gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Mami habe gesagt, er solle aufhören, es tue ihr weh, sie habe fast nicht reden können, weil Papi so fest zugedrückt habe. Sie habe dann eine andere Stimme bekommen. Mami sei auch schon rot am Hals gewesen (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe Angst um Mami gehabt, am meisten, wenn Papi Mami am Hals festgehalten habe (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe auch ein paar Mal das Messer genommen, dieses hole er aus der Küche, ein anderes befinde sich im Schlafzimmer neben dem Bett in einem Fach. Es habe einen schwarzen Griff (Urk. HD 12/4 S. 3). Papi habe Ohrfeigen ausgeteilt, mit der Faust auf den Oberschenkel geschlagen. Er habe sie ganz fest geschlagen, sie habe ein paar Mal mega feste Kopfschmerzen bekommen. Er habe sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen, dies habe am meisten Schmerzen verursacht (Urk. HD 12/4 S. 4). 2.4.3. Würdigung Betreffend die Privatkläger 2 und 3 wurde ein Glaubwürdigkeitsgutachten bei Dr. med. E._____ vom Zentrum für Kinder- und Jugendforensik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingeholt. Die beiden Gutachten datieren je vom 30. September 2015 (Urk. 160 und 161).

- 31 - In beiden Gutachten werden der Explorand/die Explorandin mittels wissenschaftlicher Methoden, die von der Gutachterin im einzelnen verständlich beschrieben werden, aufgrund der Akten, Explorationsgespräche, Fremdauskünfte und psychologischen Tests auf seine/ihre Entwicklung, Intelligenzgrad und Persönlichkeit untersucht. Anschliessend werden ihre Aussagen einer fundierten Analyse unterzogen. Vertieft setzt sich die Gutachterin mit der Beziehung der Exploranden zu beiden Elternteilen und einer möglichen Beeinflussung des Aussageverhaltens auseinander. Die Gutachten bezüglich beider Kinder wurden sorgfältig nach dem Stand der Wissenschaft erstellt. Es erfolgten fundierte Erhebungen, und die Gutachten sind schlüssig abgefasst. Auch die Verteidigung anerkennt, dass die fachliche Richtigkeit nicht in Frage gestellt werden kann und den Gutachten zu folgen ist (Urk. 181 S. 5 f.). Gestützt auf das Gutachten betreffend C._____ konnten demnach keine Hinweise auf eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Sohn gefunden werden, welche ihn in seiner Erkenntnis und Willensfähigkeit beeinträchtigt hätten, so dass er durchaus auch positive Gefühle gegenüber dem Vater hat und noch heute in einem deutlichen Loyalitätskonflikt verhaftet ist. Es liegen keine Hinweise auf eine Suggestion seitens der Mutter vor, vielmehr haben sich die Familienangehörigen nicht über die aggressiven Übergriffe des Vaters ausgetauscht. Auch aufgrund der inhaltlichen Analyse der Aussagen von C._____ ist eine relevante Fremdbeeinflussung nicht anzunehmen (Urk. 160 S. 66). Die Gutachterin weist darauf hin, dass die Aussagen konstant und stabil sind, keine relevanten Abweichungen vorliegen weder innerhalb der Einvernahme noch zu den Angaben gegenüber der Gutachterin in den Explorationsgesprächen (Urk. 161 S. 53). Seine Aussagen weisen nach gutachterlicher Einschätzung logische Konsistenz und Realitätsbezug auf. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von C._____ als glaubhaft, und es kann für die Sachverhaltserstellung auf sie abgestellt werden. Dem Gutachten betreffend D._____ ist zu entnehmen, dass ihre Aussagen als konstant eingeschätzt werden, keine relevanten inhaltlichen Abweichungen vorliegen, weder innerhalb der Einvernahme noch im Rahmen der Begutachtung (Urk. 161 S. 31). Ihre Aussagen enthalten diverse Realkennzeichen, weisen logi-

- 32 sche Konsistenz auf und enthalten Details wie die Beschreibung des Messers, dessen Aufbewahrungsort, die emotionale und verbale Reaktion der Eltern und die Beschreibung des Schuhlöffels etc. (Urk. 161 S. 33). Ferner wird von der Gutachterin festgehalten, dass D._____ eigene psychische Vorgänge und Emotionen, wie Angst um die Mutter und vor dem Vater beschreibt. Dass die Explorandin als Neunjährige mit niedriger Intelligenz in grösserem Umfang Gespräche, Reaktionen, Reflexionen und innerpsychische Vorgänge in den Einvernahmen habe darstellen können, weist nach gutachterlicher Einschätzung auf ein erlebnisbasiertes Geschehen hin (Urk. 161 S. 39). Die Gutachterin hebt die konstante Schilderung des Kerngeschehens und die Übereinstimmung mit den Aussagen des Bruders und der Mutter hervor, was auf die Glaubhaftigkeit hinweise (Urk. 161 S. 40). Es bestehen nach Einschätzung der Gutachterin keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbelastung des Vaters (Urk. 161 S. 41). Der Realitätsbezug der Aussagen von D._____ habe im Rahmen der Begutachtung untermauert werden können (Urk. 161 S. 43). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass keine Hinweise bestehen für eine symbiotische Verflechtung zwischen Mutter und Tochter und für eine aktive Suggestion seitens der Mutter auf die Kinder betreffend die umstrittenen Sachverhalte. Es sei ersichtlich geworden, dass die Familienangehörigen sich nicht über die strittigen Übergriffe des Vaters ausgetauscht hätten (Urk. 161 S. 44 f.). D._____ verfüge über eine intakte Willensbildung und -äusserung und eine altersadäquate Abgrenzungsfähigkeit. Eine relevante Fremdbeeinflussung in Bezug auf die strafrechtliche relevanten Aussagen sei nicht anzunehmen (Urk. 161 S. 45). Aufgrund der schlüssigen Darlegungen in den Gutachten betreffend die Privatkläger 2 und 3 ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Kinder glaubhaft erscheinen und keine Anhaltspunkte für eine Fremdbeeinflussung durch die Mutter bestehen. Gestützt auf die Aussagen der beiden Kinder ist somit erstellt, dass der Beschuldigte einmal mit einem Messer, welches er aus der Schublade im Schlafzimmer geholt hat, auf die Privatklägerin 1 losgegangen ist, dass der Privatkläger 2 bei diesem Vorfall weinte und den Vater gebeten hat, aufzuhören. Beide Kinder schil-

- 33 derten ferner, dass der Beschuldigte die Mutter mehrmals am Hals gepackt habe, so dass diese keine Luft bekommen habe, wobei die Privatklägerin 3 aussagte, die Privatklägerin 1 sei auch schon rot am Hals gewesen und habe einmal, als er fest zugedrückt habe, fast nicht mehr reden können. Der Privatkläger 2 sagte aus, der Beschuldigte habe bei diesem Vorfall zur Privatklägerin 1 gesagt "ich bring dich um, din Tod isch cho". Aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kinder lässt sich der Anklagesachverhalt betreffend Drohung im Anklagepunkt 1./5a erstellen. Betreffend den Anklagesachverhalt 1./5b (Freiheitsberaubung) bestätigte der Privatkläger 2, es sei vorgekommen, dass er, seine Schwester und die Mutter nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, da der Vater die Wohnung verschlossen habe und weggegangen sei, während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien (Urk. HD 12/3 S. 3/4). Auch betreffend diesen Anklagesachverhalt stützen die Aussagen des Privatklägers 2 diejenigen der Privatklägerin 1. Die Aussage des Privatklägers 2, wonach der Beschuldigte in Mazedonien bei den Grosseltern mit dem Messer auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei, stützt den Anklagevorwurf 1./2. Zwar wird die Nötigungshandlung der Drohung, wenn sie ihrem Vater oder der Polizei etwas sage, vom Privatkläger 2 im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf 1./5a erwähnt, wo ein solcher nicht angeklagt ist, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Vorfall in Mazedonien (Anklagevorwurf 1./2.), dies ändert nichts daran, dass eine solche Drohung vom Privatkläger 2 bestätigt wird, weshalb auch der Nötigungsvorwurf erstellt ist, wobei bezüglich der korrekten zeitlichen Einordnung auf die Angaben der Privatklägerin 1 als erwachsene Person abzustellen ist. Damit ist der Anklagesachverhalt 1./2. aufgrund der Aussagen des Privatklägers 2 erstellt. Der Anklagevorwurf 1./11. ist ebenfalls aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden Kinder erstellt. Beide bestätigten, vom Beschuldigten mit dem Schuhlöffel geschlagen worden zu sein, der Privatkläger 2 sagte zudem aus, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe. Die Privatklägerin 3 erklärte, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit dem Schuhlöffel auf die Beine und den Po geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 4).

- 34 - Die Anklagesachverhalte 1./3., 1./6. und 1./7. lassen sich aufgrund der Aussagen der beiden Privatkläger 2 und 3 nicht erstellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 aussagte, er habe nur zwei Vorfälle mit dem Messer gesehen, einen in Mazedonien und einen in der Schweiz (Urk. HD12/3 S. 5). Bezüglich der in Anklageziffer 1./7. angeklagten Drohung, der Privatklägerin 1 die Kinder wegzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 2 in seiner Befragung angab, er habe Angst, dass der Vater, wenn er frei sei, die Mutter umbringe und ihn und die Privatklägerin 3 nach Mazedonien bringen würde (Urk. HD 12/3 S. 7). Auch die Privatklägerin 3 erklärte, sie habe Angst, dass der Vater sie mitnehmen würde (Urk. HD 12/4 S. 5). 2.5. Aussagen der Privatklägerin 1 2.5.1. Erwägungen des Bundesgerichtes Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2014 festgehalten, das Bezirksgericht habe die Darstellung der Privatklägerin 1 bezüglich der Vorwürfe des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches und der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./1. und 1./4.) als widersprüchlich beurteilt und den Beschuldigten freigesprochen. Das Obergericht habe bezüglich des Anklagevorwurfes 1./5a die Aussagen der Privatklägerin mit Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens als widersprüchlich beurteilt. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen bezüglich eines nicht zur Anklage gebrachen Vorfalls in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 inkonstant seien. Da die Privatklägerin 1 wiederholt widersprüchliche Angaben zu zentralen Fragen gemacht habe, entstehen nach Auffassung des Bundesgerichtes erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gesamten Darstellung der Privatklägerin 1. Das Obergericht wurde angewiesen, zu prüfen, ob sich die Widersprüche nachvollziehbar auflösen lassen, eine persönliche Anhörung der Privatklägerin 1 scheine dazu unerlässlich (BGer 6B_333/2014 E. 1.3.2 und E. 3). Dieser Anordnung des Bundesgerichtes folgend wurde die Privatklägerin 1 am 27. September 2016 als Auskunftsperson befragt.

- 35 - 2.5.2. Befragung als Auskunftsperson vom 27. September 2016 Die Privatklägerin 1 wurde in der Befragung als Auskunftsperson vom 27. September 2016 zu den im Entscheid des Bundesgerichts aufgeführten Widersprüchen in ihren früheren Aussagen befragt. Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Anklageziffer 1./1.) – hinsichtlich der Frage, ob sie Blut oder Wasser verloren habe – gab die Privatklägerin 1, stark weinend zur Antwort, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob es Blut oder Wasser gewesen sei, sie könne sich nur noch an die Schläge erinnern. Sie wolle nichts Falsches sagen, wenn sie sich nicht mehr erinnern könne (Prot. II S. 18). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie vor der Polizei ausgesagt habe, sie sei zur Zeit dieses Vorfalls im 4. oder 5. Monat schwanger gewesen, und vor der Staatsanwaltschaft, es sei im 6. Schwangerschaftsmonat gewesen – und die Anschlussfrage, ob sie diese zeitlichen Unterschiede erklären könne, antwortete die Privatklägerin 1, sie wisse nur noch, dass es ein paar Monate vor der Geburt gewesen sei. Der Beschuldigte sei betrunken zurückgekommen, und sie habe bereits geschlafen. Er habe mehrmals geklingelt, was sie aber nicht gehört habe. Wahrscheinlich habe er dann bei den Nachbarn geklingelt und sei dann hochgekommen. Darauf habe er stark gegen die Türe geklopft. Dies habe sie mitbekommen und sei dann aufgestanden. Er habe dann voll die Türe zugeknallt und sie voll gegen die Wand gedrückt. Sie sei dann zu Boden gekommen, und dann habe er sie getreten. In welchem Schwangerschaftsmonat dies gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie könne sich einfach immer noch an die Schläge erinnern, wie diese gewesen seien (Prot. II S. 14 ). Auf Vorhalt der Widersprüche betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1./4.) – wonach sie einerseits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2011 ausgesagt habe, es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, und sie sei dann im Badezimmer in Anwesenheit ihrer Schwiegermutter (wieder) zu sich gekommen, und sie andererseits in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. Juni 2011 ausgesagt habe, sie wisse nicht, ob sie das Bewusstsein verloren habe, sie könne sich einfach erinnern, dass die Schwie-

- 36 germutter ihr mit einem nassen Tuch die Stirn befeuchtet habe – antwortete die Privatklägerin 1 unter Tränen, sie wisse einfach nur noch, dass sie hinter der Türe beim WC gewesen sei, und dass die Schwiegermutter bei ihr gewesen sei und ihr ein nasses Tuch aufgelegt habe. Wie sie dorthin gekommen und wie es passiert sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne sich einfach noch an die Hilfe erinnern, die sie bekommen habe, und an die Schläge, und wer dabei gewesen sei, aber wie genau alles gewesen sei, daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Prot. II S. 15). Auf den weiteren Vorhalt – wonach sie in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf eine entsprechende Frage bestätigt habe, dass sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe, derweil sie in der vorhergehenden Einvernahme Entsprechendes nicht erwähnt habe – sagte sie aus, sie wisse heute wirklich nicht mehr, ob sie Urin- und Stuhlabgang gehabt habe (Prot. II S. 15). Auf Vorhalt, weshalb sie in der Einvernahme vom 23. Mai 2011 zuerst einen (nicht zur Anklage gebrachten) Vorfall vom Dezember 2010 geschildert habe – bei welchem der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf sie zugerannt sei, sie erfolglos versucht habe, sich im Badezimmer einzusperren, und danach ins Wohnzimmer gegangen sei, wo er sie am Hals gepackt habe und mit der rechten Hand das Messer in der Höhe gegen sie gehalten und gesagt habe, er bringe sie um (vgl. Urk. HD 11/2 S. 16) –, dann aber nach einer Unterbrechung der Einvernahme ausgesagt habe, sie wolle etwas berichtigen, der Beschuldigte habe sie insgesamt dreimal gewürgt, im April 2010, Oktober 2010 und Januar 2011, im Dezember 2010 habe es keinen Vorfall gegeben, antwortete die Privatklägerin 1, sie sei sich damals wegen den Ferien nicht sicher gewesen. Es sei nach den Aprilferien gewesen, als der Beschuldigte es das erste Mal gemacht habe. Dann sei es wieder im Oktober passiert, ebenfalls nach den Ferien. Und dann sei es nach dem Neujahr wieder geschehen. Sie habe deshalb (zuerst) nicht mehr gewusst, ob es vor oder nach dem Neujahr gewesen sei. Es sei ihr dann aber in den Sinn gekommen, dass es nach den Ferien, im Januar 2011, und nicht vor den Ferien, im Dezember 2010, gewesen sei (Prot. II S. 16). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen zu Anklagevorwurf 1./5a. – wonach sie zuerst ausgesagt habe, der Beschuldigte habe sie am Hals gepackt, nicht gewürgt, aber

- 37 mit der linken Hand am Hals gehalten (Urk. HD 11/2 S. 18), und sie später auf entsprechende Frage bejaht habe, dass sie bei diesem Vorfall Urin- und Stuhlabgang gehabt habe (Urk. HD 11/3 S. 4) – und auf die Anschlussfragen, ob sie damals auch unabhängig von den Würgevorfällen unkontrollierten Urinabgang gehabt habe, wenn ja, in welchem Zusammenhang, und ob sie gegebenenfalls deshalb in ärztlicher Behandlung gestanden sei, antwortete die Privatklägerin 1 (u.a.), sie habe das auch heute noch, wenn sie das Würgen in sich spüre. Sie habe dann Probleme beim Atmen. Sie spüre noch heute, wie er komme, um sie zu würgen. Sie könne nachts nicht schlafen, habe immer einen Druck in sich drin, weil er das immer wieder gemacht habe. Sie glaube, dass wenn sie in diesem Moment aufstehen würde, auch wieder Urin in der Unterhose hätte. Das Gericht könne auch den Arzt fragen. Dies sei einfach aufgrund der Angst, die einfach nicht weg sei (Prot. II S. 17). 2.6. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 2.6.1. Vorbemerkungen Unter Hinweis auf vorstehende Erwägungen (2.4.3.) betreffend die Würdigung der Aussagen der Privatkläger 2 und 3 ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffern 1./2., 1./5a, 1./5b und 1./11. gestützt auf die glaubhaften Aussagen der beiden Kinder weitgehend erstellt ist. Ihre Aussagen stützten diejenigen der Privatklägerin 1 zu diesen Anklagepunkten und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Betreffend die Anklagesachverhalte 1./6. und 1./7. beruht die Anklage einzig auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Beim Anklagesachverhalt 1./3. handelt es sich um einen mit denjenigen gemäss Anklagevorruf 1./2. und 1./5a. vergleichbaren Vorwurf, der aufgrund der Aussage des Privatklägers 2 nicht erstellt werden kann, da er sich nur an einen Vorfall in der ehelichen Wohnung (Anklageziffer 1./5a) und einen in Mazedonien (Anklageziffer 1./2.) erinnern konnte. Vorab ist festzuhalten, dass nicht unglaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1./3. und 1./5a)

- 38 zum Freispruch im vorliegenden Verfahren führen. Vielmehr sind es gerade ihre Aussagen zu Knoten am Hals; Antibiotikabehandlung und ihre Hinweise auf eine Stressinkontinenz, ihre Ausschläge, welche Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr aufkommen lassen. Hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie nicht von sich aus auf diese Stresssymptomatik bzw. die Entzündung hingewiesen. Unklarheiten in diesem Kontext sind auch damit erklärbar, dass die Privatklägerin 1 nicht über medizinische Kenntnisse zu Hautunterblutungen bei Würgevorgängen verfügt und wohl nicht zu unterscheiden vermag zwischen solchen Hautunterblutungen und den von ihr geschilderten blauen Verfärbungen unter den Augen wegen des vielen Weinens oder dem von ihr geschilderten punktförmigen Ausschlag. Punktförmige Hautunterblutungen hat die Privatklägerin 1 denn auch nicht von sich aus erwähnt. Ihr wurden vielmehr in der polizeilichen Einvernahme entsprechende Fotos von Punktblutungen vorgehalten, und sie wurde gefragt, ob sie solche gehabt habe (Urk. HD 11/1 S. 8/9). Die Freisprüche betreffend die Vorwürfe der Gefährdung des Lebens erfolgen einzig deshalb, weil keine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden konnte. Daraus, dass der Beschuldigte betreffend diese Anklagepunkte freizusprechen ist, da Zweifel am Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr bestehen, kann nicht geschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 allgemein unglaubhaft sind. Auch die Widersprüche in den Aussagen, welche zu einer Rückweisung durch das Bundesgericht führten, konnten im Rahmen der Befragung vom 27. September 2016 von der Privatklägerin 1 plausibel erklärt werden. Aus dem verbalen wie nonverbalen Aussageverhalten der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 27. September 2016 geht eindrücklich hervor, dass diese aufgrund des Vorgefallenen bis heute traumatisiert ist und sich deswegen noch immer in ärztlicher Behandlung befindet. Der an der Befragung deutlich sichtbare Gemütszustand der fast durchgehend stark weinenden Privatklägerin, der so nicht gespielt werden kann, deutet auf eine hohe Authentizität ihrer Aussagen hin. Dabei ist es nachvollziehbar, dass sich der Privatklägerin 1 insbesondere die Schläge und Tritte des Beschuldigten mit aller Deutlichkeit eingeprägt haben, während sie sich hin-

- 39 sichtlich weiterer Einzelheiten weniger gut zu erinnern vermochte, welche für sie offensichtlich nicht von zentraler Bedeutung waren. Wie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 1 zutreffend ausführte (Urk. 201 S. 8), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein sich in einer Ausnahmesituation befindendes Gewaltopfer einen Vorfall erlebnismässig nach den gleichen Kriterien gewichtet, wie sie nachträglich zur juristischen Erfassung dieses Vorfalls von Bedeutung sind. Wenn die Privatklägerin 1 deshalb hinsichtlich solcher für sie eher unwichtigen Details – Urin- und Stuhlabgang, Bewusstlosigkeit, genauer Schwangerschaftsmonat – widersprüchlich aussagte, so vermag dies ihre glaubhaften Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten nicht in Frage zu stellen. 2.6.2. Zu den einzelnen Anklageziffern a) Anklageziffer 1./2. Die Vorinstanz hat die Aussagen, welche diesen Anklagesachverhalt betreffen, zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 31 ff.). Auch mit Bezug auf die Würdigung der Aussagen kann der Vorinstanz gefolgt werden. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen der Privatklägerin 1 detailreich und nachvollziehbar sind. Lebensnah schildert sie, wie der Beschuldigte die ganze Nacht hindurch mit Kollegen unterwegs gewesen sei und dann nach der Heimkehr fortlaufend erbrochen habe. Auf ihre Frage, was er gemacht habe, habe er keine Antwort gegeben und die Tür zugeknallt. Auch die Schwiegereltern seien anwesend gewesen und hätten wissen wollen, was er gemacht habe. Sie schilderte auch, dass ihr Schwiegervater dazwischen ging, als der Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging und ihm das Messer wegnehmen konnte und dass die Schwiegermutter sie nach dem Vorfall an die frische Luft brachte. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 die Anwesenheit der Schwiegereltern nicht erwähnt hätte, wenn sie den Beschuldigten wahrheitswidrig belastet hätte, musste sie doch damit rechnen, dass diese ebenfalls einvernommen

- 40 würden. Dass die Schwiegereltern der Privatklägerin 1 deren Darstellung nicht bestätigten, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 125 S. 21) nicht zu erschüttern, zumal die Eltern des Beschuldigten offensichtlich darauf bedacht waren, ihn nicht zu belasten. Eindrücklich ergibt sich dies - wie bereits erwähnt - aus den ausweichenden, nichtssagenden Antworten seines Vaters, J._____. So antwortete er auf die Frage, ob seine Schwiegertochter mit ihm über Schläge oder Würgen gesprochen habe, er habe so etwas nicht gesehen, es sei auch nicht recht, dass jemand so etwas tue, es sei ja eine Ehe, sie müssten ja zusammenleben. Ausserdem antwortete er mit "Wie kann man jemanden würgen und nicht erwürgen" (Urk. HD 13/1 S. 6). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ein Fleischmesser in der Küche geholt habe, damit auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei und zu ihr gesagt habe, er werde sie umbringen, antwortete er, was das heisse, jemand wolle jemanden umbringen. Er hielt sodann lapidar fest, sie seien eine Familie mit einem guten Ruf (Urk. HD 13/1 S. 8). Ferner antwortete er auf den Vorhalt, die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr weiterhin gedroht, er werde sie umbringen, "Nein, wie soll er sie umbringen. Was soll das? Wenn jemand jemanden umbringen will, kann er das auch draussen tun" (Urk. HD 13/1 S. 8). Solche Aussagen sprechen für sich und sind nicht geeignet, Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Aussagen von K._____, der Mutter des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind äusserst pauschal und erschöpfen sich über weite Strecken in der Bestreitung mit "Nein, das ist nicht wahr". Wie bereits mehrfach erwähnt, wird die Darstellung der Privatklägerin 1 gestützt durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 erstellt.

- 41 b) Anklageziffer 1./3. Betreffend diesen Anklagesachverhalt hat die Privatklägerin 1 ausgeführt, der Beschuldigte sei ca. im Juni 2010 aus Mazedonien zurückgekehrt, und sie habe ihn gefragt, wofür er das Geld gebraucht habe, das er bei verschiedenen Personen ausgeliehen habe, denn sie sei während seines Aufenthaltes in Mazedonien von Leuten aufgesucht worden, die wissen wollten, wo er sei und die von ihm Geld zurückverlangten. Sie habe den Beschuldigten auch gefragt, weshalb er während eines halben Jahres nicht gearbeitet habe und ihr dies nicht gesagt habe. Der Beschuldigte sei wegen der Fragen wütend geworden, sei in die Küche gerannt, habe das Fleischmesser aus dem Messerblock genommen, sei mit dem Messer in der Hand, die Spitze gegen sie gerichtet, auf sie zugerannt, habe sie mit der andern Hand am Hals gepackt und habe gesagt, er werde sie umbringen. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist plausibel. Insbesondere ist nachvollziehbar dass der Beschuldigte wegen ihren unangenehmen Fragen in Aufregung geriet, welche in einen aggressiven Ausbruch mündete. Dass eine solche Verhaltensweise mit den charakterlichen Eigenheiten des Beschuldigten vereinbar ist, wurde im psychiatrischen Gutachten dargelegt. Der Gutachter stellt fest, dass der Beschuldigte aus dem Tritt gerät, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten läuft, worauf es zu aggressiven Ausbrüchen kommen kann (Urk. HD 20/6 S. 45). Der Übergriff lief sodann nach dem gleichen Muster ab wie der vorhergehende (Anklageziffer 1./2.) und der nachfolgende (Anklageziffer 1./5a.), was für ein allgemeingültiges Tatmuster spricht. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die glaubhaften detaillierten Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt. c) Anklageziffern 1./5a und 1./5b Der Anklagevorwurf 1./5a basiert auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat bezüglich dieses zeitlich letzten Vorfalles vor ihrer Anzeigeerstattung konstant

- 42 ausgesagt, der Beschuldigte habe sie mit dem Messer bedroht, mit der Hand am Hals festgehalten, bis die Kinder ihn dazu gebracht hätten, loszulassen (Urk. HD 11/1 S. 10). Sie schilderte nachvollziehbar, dass der Auslöser für das gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten eine Diskussion wegen Geldproblemen gewesen sei. Sie habe ihn gefragt, weshalb er immer nach Mazedonien gehe. Er habe erklärt, er gehe dorthin, um die Geldprobleme zu lösen, er werde das Auto verkaufen. Sie habe sich nach ihrem Schmuck erkundigt, und er habe erwidert, er werde diesen in Mazedonien schätzen lassen. Sie habe wiederum gesagt, ihr Schmuck werde nicht verkauft, er solle den Mercedes verkaufen. Der Beschuldigte habe sich über ihre wiederholten Fragen aufgeregt und sei ins Kinderzimmer oder ins Schlafzimmer gegangen und habe ein Messer geholt mit schwarzem Griff, gezackter Schneidefläche und einer Wasserwaage im Griff. Er sei auf sie zugekommen, habe die Messerspitze gegen sie gerichtet und sie mit der linken Hand am Hals gepackt. Er habe gesagt, sie solle aufhören mit der Fragerei wegen dem Geld, er werde das Problem selber lösen. Die Kinder seien gekommen und hätten geweint. Die Tochter habe sie gebeten, mit dem Streiten aufzuhören (Urk. HD 11/2 S. 17 f.). Der Beschuldigte räumte selber ein, er habe zur fraglichen Zeit mit der Privatklägerin 1 über die Schulden gesprochen. Die Privatklägerin 1 habe ihn für die Schulden verantwortlich gemacht. Sie habe ihn manchmal auch sehr aggressiv gestossen, manchmal auch geschlagen. Er denke, sie sei darauf aus gewesen, mit ihm einen Konflikt anzufangen. Er habe immer nur geschluckt und nicht darauf reagiert (Urk. HD 10/2 S.3 f.). Dieses vom Beschuldigten geschilderte Schlucken und passive Verhalten im Konflikt erscheint indessen nicht persönlichkeitsadäquat, eine aggressive Reaktion, wie sie die Privatklägerin 1 schildert, erscheint aufgrund seiner Persönlichkeitszüge viel naheliegender. Die detaillierte nachvollziehbare Schilderung des Vorfalles durch die Privatklägerin 1 wird gestützt durch die Aussagen der beiden Kinder. Der Privatkläger 2 sagte aus, der Vater sei zweimal mit dem Messer auf die Mutter losgegangen, einmal in Mazedonien und einmal in der Schweiz. Beim Vorfall in der Schweiz habe der Vater das Messer aus der obersten Schulbade im Elternschlafzimmer geholt

- 43 - (Urk. HD 12/3 S. 3). C._____ konnte das Messer ferner genau beschreiben. Er erklärte weiter, er habe geweint und den Vater gebeten, er solle aufhören. Der Vater habe die Mutter ein paar Mal am Hals gepackt. Wenn er sich recht erinnere, sei dies in Mazedonien gewesen, hier in der Schweiz habe er nie gesehen, dass der Vater am Hals der Mutter etwas mache (Urk. HD 12/3 S. 5). Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken authentisch, erfolgen nicht stereotyp und erwecken nicht den Eindruck von Angelerntem. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass seine Aussagen in verschiedenen Punkten von denjenigen der Privatklägerin 1 abweichen, er gibt an, er habe nur zweimal gesehen, wie der Vater mit dem Messer auf die Mutter losging, wogegen die Privatklägerin 1 drei Vorfälle schildert. Dasselbe gilt bezüglich seiner Aussage, er habe nie gesehen, dass der Vater der Mutter in der Schweiz am Hals etwas gemacht habe. Der Privatkläger 2 wirkt emotional betroffen und traurig. Er spricht eher leise, wirkt ernst und konzentriert. Sein Aussageverhalten und seine Stimmung sind stets der Thematik adäquat. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 nicht tatsächlich Erlebtes schildert und über die Mutter Angelerntes wiedergibt. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 wird durch das Gutachten bestätigt. Auch die Privatklägerin 3 schildert, dass Papi ein paar Mal das Messer genommen habe, dieses hole er aus der Küche oder aus dem Schlafzimmer aus einem Fach neben dem Bett. Mit dem Messer erschrecke er die Mutter und halte es ihr an den Hals (Urk. HD 12/4 S. 3). Sie habe auch gesehen, wie Papi Mami am Hals gepackt habe. Auch bei D._____ ist festzustellen, dass sie stimmungsmässig dem Befragungsthema entsprechend reagiert. Bei der Schilderung der Messerattacken und des Packens am Hals wirkt sie der Situation angemessen bedrückt und betroffen. Sie kann ihre Angst glaubhaft schildern. Auch bei ihr entsteht nicht der Eindruck, dass sie Angelerntes wiedergeben würde. Ihre Aussagen sind ihrem jüngeren Alter entsprechend weniger strukturiert als diejenigen ihres älteren Bruders und fallen pauschaler aus. Ausserdem zeigt sie eine Tendenz zur Übertreibung, indem sie z.B. aussagte, der Vater habe fast immer sie, ihre Mutter und ihren Bruder geschlagen (Urk. HD 12/4 S. 3), und sie habe von den Schlägen des Vaters paarmal mega feste Kopfschmerzen bekommen (Urk. HD 12/4 S. 4). In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage der Privatklägerin 1 zu beachten,

- 44 wonach die Privatklägerin 3 ihr erzählt habe, dass sie vom Vater geschlagen werde, sie aber manchmal auch Sachen sage, die nicht stimmen (Urk. HD11/2 S. 28). Festzuhalten ist, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3 ebenfalls durch das Gutachten bestätigt wurde. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, welche durch diejenigen der beiden Kinder untermauert werden, ist somit der Anklagesachverhalt erstellt. Der Anklagevorwurf betreffend Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1./5b.) beruht auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie hat diesbezüglich ausgesagt, der Beschuldigte habe am 12. oder 13. Januar 2011, nachdem er mit dem Messer auf sie losgegangen sei und sie bedroht und gewürgt habe, die Wohnung um 22.30 Uhr verlassen und sie und die Kinder bis zu seiner Rückkehr gegen 04.00 Uhr eingeschlossen und die Telefone und beide Schlüssel mitgenommen (Urk. HD11/1 S. 10/11; Urk. HD 11/2 S. 29/30). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Vorwurfes geltend, er habe mit einem Kollegen etwas besprechen müssen. Die Privatklägerin 1 habe ihn gebeten, die Wohnungstüre von aussen mit dem Schlüssel abzuschliessen, damit sie nicht aufstehen müsse, wenn er zurückkehre (Urk. HD 10/2 S. 11). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten hat er beim fraglichen Vorfall die Wohnungstüre von aussen abgeschlossen, als er die Wohnung in der Nacht verlassen hat. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, der Privatklägerin 1 den Hausschlüssel weggenommen zu haben, so dass sie die Wohnung nicht mehr verlassen konnte. Der Privatkläger 2 antwortete auf die Frage, ob es vorgekommen sei, dass seine Mutter, seine Schwester und er nicht mehr aus der Wohnung hätten gehen können, der Vater habe die Wohnung verschlossen und sei weggegangen während sie drei zuhause eingeschlossen gewesen seien, bis er wieder nach Hause gekommen sei. Die Mutter habe nicht gewollt, dass der Vater die Wohnung verschliesse (Urk. HD 12/3 S. 3 /4).

- 45 - Die Privatklägerin 3 erklärte, der Vater habe sie, die Mutter und den Bruder auch schon in der Wohnung eingeschlossen und den Schlüssel versteckt, das sei mehrmals passiert (Urk. HD12/4 S. 5). Die Schilderung der Privatklägerin 1 ist konstant und widerspruchslos. Sie lässt sich zudem mit dem erstellten vorausgehenden gewalttätigen Vorgehen des Beschuldigten in Einklang bringen. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 stützen die Aussagen der Privatklägerin 1. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 1 ihn gebeten habe, die Türe von aussen zu schliessen, ist vor dem Hintergrund der erfolgten Drohung und Gewaltausübung eine höchst ungewöhnliche Reaktion. Es ist daher auf die stimmige und glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abzustellen. Der Sachverhalt ist erstellt. d) Anklageziffer 1./6. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Anklageziffer relevanten Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der Vaters und der Mutter des Beschuldigten, der Schwägerin der Privatklägerin 1 und des Bruders der Privatklägerin 1 korrekt dargelegt, darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 95 S. 75 ff.). Mit der Vorinstanz ist die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend diesen Anklagepunkt als nachvollziehbar und realistisch zu beurteilen. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen des Vaters des Beschuldigten insoweit überein, als dieser bestätigte, dass er im Tatzeitpunkt anwesend war und dass ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten stattfand. Er habe sich mit seinem Sohn am Telefon unterhalten und gewollt, dass sich die beiden versöhnten. Er habe dann das Telefon an die Privatklägerin 1 übergeben und sie habe im Korridor telefoniert. Dagegen sagte er abweichend von der Darstellung der Privatklägerin 1 aus, sie habe nichts von einer Drohung gesagt, und er habe auch keine solche gehört. Die bei ihm erkennbare Tendenz, seinen Sohn nicht zu belasten, wurde bereits vorstehend aufgezeigt. Dass er keine Drohung wahrnahm, spricht nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 1. Seine Aussagen vermögen die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht in Zweifel zu ziehen.

- 46 - Gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin 1 ferner durch die Aussage ihres Bruders, der erklärte, er habe an einem Mittag, als der Vater des Beschuldigten bei ihnen gewesen sei, das Telefon abgenommen. Der Beschuldigte habe angerufen und habe die Privatklägerin 1 sprechen wollen. Als er diesem gesagt habe, dass die Privatklägerin 1 nicht da sei, sei der Beschuldigte ausgerastet und habe gesagt, "Ich werde es euch noch zeigen. Mazedonien könnt ihr vergessen". Dass M._____ den Beschuldigten nicht unnötig belastet, ergibt sich daraus, dass er erklärte, er habe die Aussage des Beschuldigten nicht ernst genommen, dieser sei zu diesem Zeitpunkt wütend gewesen. Die ganzen Umstände, dass die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten in dieser Zeit nicht erreichbar war, der Vater des Beschuldigten aus diesem Grunde in die Schweiz reiste, um Nachschau zu halten und zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu vermitteln, stützen zusammen mit den Feststellungen im psychiatrischen Gutachten, wonach der Beschuldigte aufgrund seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge in einen Zustand der inneren Unruhe und Erregtheit gerate, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen und Gewohnheiten laufe, und es zu aggressiven Ausbrüchen kommen könne (Urk. HD 20/6 S. 45), die Aussagen der Privatklägerin 1. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen ist der Anklagesachverhalt erstellt. e) Anklageziffer 1./7. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen 2007 und Januar 2011 der Privatklägerin 1 mehrfach gesagt, er werde ihr die beiden Kinder wegnehmen, und sie werde diese nie mehr sehen, wenn sie ihren Eltern erzähle, was passiert sei. Bezüglich dieser Anklageziffer kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 95 S. 84 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 128 S. 30) spricht sodann nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 1, dass sie die Kinder trotz der Drohungen des Beschuldigten nach Mazedonien in die Ferien gehen liess, gab sie doch (auf die Frage, welchen Eindruck die Worte des Beschuldigten auf

- 47 sie gehabt hätten) spontan und nachvollziehbar an, sie habe jedes Mal, wenn die Kinder bei den Schwiegereltern in Mazedonien gewesen seien, angerufen und gefragt, ob alles gut sei (Urk. 11/2 S. 7). Der Sachverhalt ist somit aufgrund der kohärenten Aussagen der Privatklägerin 1, welche in nachvollziehbarem Kontext mit den vorausgehenden Gewalttätigkeiten stehen, erstellt. f) Anklageziffer 1./11. Bezüglich dieses Anklagesachverhaltes hat die Privatklägerin 1 in der polizeilichen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte schlage die Kinder mit der offenen Hand und mit dem Schuhlöffel. Letzteres verursache extreme Schmerzen, die betroffenen Stellen würden ganz stark brennen, sie wisse das, weil sie damit auch geschlagen werde, wenn sie dazwischen gehe, wenn er die Kinder schlage. Der Schuhlöffel hinterlasse rote Striemen, die Kinder hätten oft Striemen am Rücken und den Oberschenkeln gehabt (Urk. HD. 11/1 S. 10). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Mai 2011 sagte sie aus, der Beschuldigte habe die Kinder mehrfach mit dem langen Schuhlöffel geschlagen (Urk. HD 11/2 S. 26). Sie sei jeweils dazwischen gegangen und manchmal habe er sie erwischt. Im Oktober habe sie eine Rötung am Rücken gehabt, als sie sich schützend über die Kinder gebeugt habe (Urk. HD 11/2 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind glaubhaft. Sie schildert eindrücklich den brennenden Schmerz, welchen ein Schlag mit dem Schuhlöffel bewirkt. Ihre Aussagen werden gestützt durch die Aussagen der Kinder. Diese sagten beide aus, der Vater habe sie mit dem Schuhlöffel geschlagen. Der Privatkläger 2 gab an, er habe zweimal gesehen, dass der Vater die Mutter mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (Urk. HD 12/3 S. 4). Die Privatklägerin 3 schilderte ebenfalls, dass der Vater sie und den Bruder mit dem Schuhlöffel geschlagen habe, was am meisten Schmerzen verursacht habe (Urk. HD 12/4 S. 4). Diesen klaren Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerinnen stehen die diffusen und nicht glaubhaften Erklärungen des Beschuldigten gegenüber, der zwar einräumte, er habe den Schuhlöffel in die Hand genommen aber nur aus

- 48 - Spass und um zu spielen "ich hau dir nun eins". Es bestehen somit keine unüberwindbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Sachdarstellung der Privatklägerschaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1./11. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 1./2. ist zutreffend, ihren Erwägungen ist nichts beizufügen (Urk. 95 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art

SB140499 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2016 SB140499 — Swissrulings