Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140451-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 20. Mai 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. August 2014 (DG130406)
- 2 -
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 20. August 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten diverser Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, abzüglich 292 Tage Untersuchungshaft, und mit einer Busse von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziffern 1 und 3). Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz die ambulante Behandlung des Beschuldigten an (Dispositiv-Ziffer 4), setzte die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse fest (Dispositiv-Ziffer 5) und widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter stellte sie das Verfahren in einem Anklagepunkt ein (Dispositiv-Ziffer 2), regelte die diversen Schadenersatzbegehren (Dispositiv-Ziffern 6 - 13) und entschied über die beschlagnahmte Pistole (Dispositiv-Ziffer 14) und den beschlagnahmen Bargeldbetrag (Dispositiv-Ziffer 15). Schliesslich setzte sie die Kosten fest (Dispositiv- Ziffer 16), auferlegte diese - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die sie unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm - dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 18) und entschied über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 17) sowie über die Prozessentschädigungen an die verschiedenen Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 19 - 21). 2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. August 2014 gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 75) und reichte am 6. Oktober 2014 die Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 84 S. 3), die auf verschiedene Punkte beschränkt war. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 schränkte er seine Berufung zusätzlich ein (vgl. Urk. 119). 3. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Anschlussberufung (vgl. Urk. 94), welche sie auf die Strafzumessung beschränkte. 4. Der Privatkläger B._____ erklärte mit Eingabe vom 9. Oktober 2014, dass keine Anschlussberufung erhoben wird (vgl. Urk. 88). Der Privatkläger C._____ rea-
- 3 gierte nicht auf die mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 angesetzte Frist zur Erklärung einer allfälligen Anschlussberufung (vgl. Urk. 86 und 87 letzte Seite: Zustelldatum 9. Oktober 2014). Hingegen brachte er am 8. November 2014 auf dem Empfangsschein zur Präsidialverfügung vom 5. November 2014 den folgenden Vermerk an: "Bitte in Zukunft adressiertes Couvert frankiert beilegen. Als Entschädigung für unsere Lebensbedrohung, Unkosten und Zeitaufwand Fr. 50'000:--" (vgl. Urk. 100). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
II. Berufungsrückzug 1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 zog der Beschuldigte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 20. August 2014 (Urk. 81) vollumfänglich zurück (vgl. Urk. 128). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 2. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 3. Weiter steht auch die oben erwähnte Erklärung des Privatklägers C._____, welche ohnehin offensichtlich verspätet erfolgte, nicht mehr zur Debatte.
III. Einziehung 1. Pistolenmagazin Glock 9mm mit 16 Schuss 1.1. Mit Eingabe vom 7. April 2015 übermittelte die Anklagebehörde dem Präsidenten der hiesigen Strafkammer als zuständigem Verfahrensleiter den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. März 2015 betreffend den Fund des Pistolenmagazins Glock 9mm mit 16 Schuss samt Fundsache selbst zur gutscheinenden weiteren Veranlassung (vgl. Urk. 111).
- 4 - 1.2. Nach dem obenerwähnten Polizeirapport wurde das Pistolenmagazin samt Munition im Rahmen von Aufräumarbeiten in der Isolation eines Heizungsrohres in der von D._____ an den Beschuldigten früher untervermieteten Garage an der E._____-Strasse ... in F._____ gefunden (vgl. Urk. 112/1-3). Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 hatte die Verteidigung mitgeteilt, die vom Beschuldigten mitgeführte Pistole befinde sich in einer Garagenbox hinter einem Wohnblock an der E._____-Strasse … in F._____ (vgl. HD I Urk. 12/5), wo damals eine Glock 26, allerdings ohne Magazin, sichergestellt werden konnte (vgl. u.a. HD I Urk. 1/1 S. 17 Ziff. 2.2.3 und Urk. 6/1 S. 3; zur Garage vgl. auch Foto beigeheftet am Schluss der Aussagen von D._____ HD I Urk. 4/9). Mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. April 2015 wurde das Pistolenmagazin Glock 9mm mit 16 Schuss beschlagnahmt (vgl. Urk. 116). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung dieser Gegenstände (vgl. Urk. 127). Der Beschuldigte erklärte sich mit einer Einziehung einverstanden (vgl. Urk. 126). 1.4. Das beschlagnahmte Pistolenmagazin mit Munition ist - wie aus demselben Aufbewahrungs- und Fundort geschlossen werden kann - offensichtlich ein Bestandteil der Tatwaffe. Diese Gegenstände sind daher in Anwendung von Art. 69 StGB nach Eintritt der Rechtskraft einzuziehen und dem Forensischen Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, zur Vernichtung zu überlassen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. In Bezug auf die Kosten gilt als unterliegend auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens wären demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vorliegend gilt es aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt und nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Es rechtfertigt sich demnach, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber
- 5 abzuschreiben. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.-festzusetzen. 2. Der Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahrens entsprechend seiner Kostennote (vgl. Urk. 131), mit Fr. 5'301.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Rechtsvertreter der Privatkläger B._____ und G._____ haben auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (vgl. Urk. 132, Urk. 135). Hingegen reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers H._____ seine Kostennote, welche Aufwendungen in der Höhe von Fr. 507.10 (inkl. 8% MwSt.) ausweist, als Entschädigungsforderung für das Berufungsverfahren ein (vgl. Urk. 133, 134). Entsprechend dieser Kostennote und nachdem bereits sämtliche Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen werden, ist dem Privatkläger H._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 507.10 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. August 2014 rechtskräftig. 2. Das mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. April 2015 beschlagnahmte Pistolenmagazin Glock 9mm mit 16 Schuss, wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen.
- 6 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'301.70 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Privatkläger H._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 507.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die nachfolgende Privatklägerschaft: − Rechtsanwalt Dr. iur. I._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers G._____, − Rechtsanwalt lic. iur. J._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers H._____, − Rechtsanwalt Dr. iur. K._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____, − L._____, c/o… [Adresse], − M._____, … [Adresse], − C._____, … [Adresse] − Verkehrsbetriebe Zürich, Rechtsdienst, Luggwegstr. 65, 8048 Zürich. − Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienst, Straf- und Massnahmevollzug 3, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 81)
- 7 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − Spedition Obergericht, I. Strafkammer
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Mai 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Beschluss vom 20. Mai 2015 Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 20. August 2014 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten diverser Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, abzüglich 292 Tage Untersuchungshaft, und mit einer Busse von Fr.... 2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 22. August 2014 gegen das vor-instanzliche Urteil rechtzeitig Berufung an (vgl. Urk. 75) und reichte am 6. Oktober 2014 die Berufungserklärung ein (vgl. Urk. 84 S. 3), die auf verschiedene Punkte beschränkt ... 3. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Anschlussberufung (vgl. Urk. 94), welche sie auf die Strafzumessung beschränkte. 4. Der Privatkläger B._____ erklärte mit Eingabe vom 9. Oktober 2014, dass keine Anschlussberufung erhoben wird (vgl. Urk. 88). Der Privatkläger C._____ reagierte nicht auf die mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 angesetzte Frist zur Erklärung einer all... II. Berufungsrückzug 1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 zog der Beschuldigte seine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 20. August 2014 (Urk. 81) vollumfänglich zurück (vgl. Urk. 128). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Beru... 2. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 3. Weiter steht auch die oben erwähnte Erklärung des Privatklägers C._____, welche ohnehin offensichtlich verspätet erfolgte, nicht mehr zur Debatte. III. Einziehung 1. Pistolenmagazin Glock 9mm mit 16 Schuss 1.1. Mit Eingabe vom 7. April 2015 übermittelte die Anklagebehörde dem Präsidenten der hiesigen Strafkammer als zuständigem Verfahrensleiter den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. März 2015 betreffend den Fund des Pistolenmagazins Glock 9mm mi... 1.2. Nach dem obenerwähnten Polizeirapport wurde das Pistolenmagazin samt Munition im Rahmen von Aufräumarbeiten in der Isolation eines Heizungsrohres in der von D._____ an den Beschuldigten früher untervermieteten Garage an der E._____-Strasse ... in... 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Einziehung dieser Gegenstände (vgl. Urk. 127). Der Beschuldigte erklärte sich mit einer Einziehung einverstanden (vgl. Urk. 126). 1.4. Das beschlagnahmte Pistolenmagazin mit Munition ist - wie aus demselben Aufbewahrungs- und Fundort geschlossen werden kann - offensichtlich ein Bestandteil der Tatwaffe. Diese Gegenstände sind daher in Anwendung von Art. 69 StGB nach Eintritt d... IV. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. In Bezug auf die Kosten gilt als unterliegend auch diejenige Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens wären demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Vorliegend gilt es aber zu berücksichtige... 2. Der Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahrens ent-sprechend seiner Kostennote (vgl. Urk. 131), mit Fr. 5'301.70 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Rechtsvertreter der Privatkläger B._____ und G._____ haben auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (vgl. Urk. 132, Urk. 135). Hingegen reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers H._____ seine Kostennote, welche A... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. August 2014 rechtskräftig. 2. Das mit Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. April 2015 beschlagnahmte Pistolenmagazin Glock 9mm mit 16 Schuss, wird nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur Ve... 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Privatkläger H._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 507.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die nachfolgende Privatklägerschaft: Rechtsanwalt Dr. iur. I._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers G._____, Rechtsanwalt lic. iur. J._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers H._____, Rechtsanwalt Dr. iur. K._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____, L._____, c/o… [Adresse], M._____, … [Adresse], C._____, … [Adresse] Verkehrsbetriebe Zürich, Rechtsdienst, Luggwegstr. 65, 8048 Zürich. Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienst, Straf- und Massnahmevollzug 3, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich (unter Beilage einer Kopie von Urk. 81) die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) Spedition Obergericht, I. Strafkammer
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.