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Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2015 SB140442

22. Januar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,014 Wörter·~1h 10min·1

Zusammenfassung

Mehrfache Nötigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140442-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Urteil vom 22. Januar 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 16. April 2013 (GG130001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. Januar 2013 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96) "Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; - der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV, in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV, sowie in Verbindung Art. 35 Abs. 7 SVG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 4'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 673.80 Auslagen Vorverfahren; Fr. 2'500.– Kosten für das Vorverfahren.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 124, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 21'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 20'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104) Keine Anträge.

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 16. April 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (zweimaliger Schikanestopp) sowie der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV (zweimaliger Schikanestopp), in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt), sowie in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG (Erhöhen der Geschwindigkeit während des Überholens durch ein anderes Fahrzeug) schuldig gesprochen und mit einer bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschobenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 26 Tage bemessen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 96 S. 31 f.).

- 4 - 1.2. Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 11 f.; Urk. 35; Urk. 39) meldete der Beschuldigte am 3. Mai 2013 fristgerecht die Berufung an (Urk. 44). Das begründete Urteil (Urk. 53 = 96) wurde dem Beschuldigten am 12. August 2013 zugestellt (Urk. 63). Der Beschuldigte teilte der Vorinstanz am 14. August 2013 mit, dass er die entsprechende Gerichtssendung nicht öffnen werde (Urk. 64), und retournierte das ungeöffnete Couvert (Urk. 71; Urk. 73). Nachdem dem Beschuldigten mitgeteilt worden war, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung mit der Zustellung der Gerichtsurkunde zu laufen begonnen habe und das Retournieren der ungeöffneten Gerichtssendung am Fristenlauf nichts ändere (Urk. 64; Urk. 70), reichte der Beschuldigte am 30. August 2013 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 98). 1.3. Nach Abschluss der vom Beschuldigten angestrengten Verfahren betreffend Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung (vgl. nachstehend Erw. 3.2.), wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskunft zu erteilen und zu belegen (Urk. 102). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschuldigte das unvollständig ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" ein und beantragte die Zweiteilung des Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 106 und 108). Innert der mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2014 angesetzten Frist (Urk. 109) teilte die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2014 mit, dass auf eine Stellungnahme bezüglich des Antrags des Beschuldigten auf Zweiteilung des Verfahrens verzichtet werde (Urk. 111). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 beantragte der Beschuldigte sodann, es sei vom Gericht das persönliche Erscheinen von Staatsanwältin lic. iur. C. Kauf sowie eventuell auch des Stellvertretenden Leitenden Staatsanwaltes lic. iur. R. Michel an der Berufungsverhandlung sicherzustellen (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2014 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Zweiteilung des Berufungsverfahrens sowie

- 5 betreffend Sicherstellung des persönlichen Erscheinens der fallführenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwaltes (einstweilen) abgewiesen (Urk. 115). 1.4. Der Beschuldigte hat am 12., 16. und 17. Dezember 2014 in den Räumlichkeiten des Obergerichts umfassende Akteneinsicht nehmen können und sich von zahlreichen Aktenstücken Kopien erstellen lassen (Urk. 119). 1.5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6 f.). Nachdem sich der Beschuldigte mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden erklärte (Prot. II S. 11), erging das vorliegende Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 98; Urk. 124). Dementsprechend ist es in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand (vgl. auch Prot. II S. 8). 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Der Beschuldigte macht berufungsweise diverse Einwendungen gegen das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren geltend (vgl. Urk. 119 und Urk. 124). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1; BGE 133 I 277, Erw. 3.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 - 3.2. Protokollberichtigung 3.2.1. In der Berufungserklärung machte der Beschuldigte geltend, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung hängig sei. Im vorliegenden Berufungsverfahren könne erst ein Urteil gefällt werden, wenn ein rechtskräftiger Entscheid im genannten Beschwerdeverfahren vorliege, andernfalls käme dies einem unfairen Verfahren gleich. Solange noch kein "rechtskräftiges" Protokoll der Hauptverhandlung vorliege, betrachte er sich als unschuldig (Urk. 98 S. 2). 3.2.2. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. April 2013 beantragte der Beschuldigte, das Einvernahmeprotokoll zu einem späteren Zeitpunkt durchlesen und unterschreiben zu können (Prot. I S. 8). Diesem Begehren wurde stattgegeben und der Beschuldigte erhielt am 15. April 2013 die Möglichkeit, das Einvernahmeprotokoll durchzulesen, gegebenenfalls zu korrigieren bzw. zu ergänzen und anschliessend zu unterzeichnen (Prot. I S. 9). Anlässlich der Durchsicht brachte der Beschuldigte verschiedene handschriftliche Korrekturen an. Auf der letzten Seite vermerkte er schliesslich, dass er mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sei, weshalb er es nicht unterzeichne (Urk. 34). Nachdem die Vorinstanz darauf am 16. April 2013 in der Sache das Urteil gefällt hatte (Urk. 35; Prot. I S. 11 f.), verlangte der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. April 2013 eine Protokollberichtigung (Urk. 37 und 38), welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2013 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 46; vgl. Berichtigungen in Urk. 34). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten (Urk. 50) wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2013 – soweit darauf eingetreten wurde – gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben mit der Anweisung, dem Beschuldigten sei die Anhörung der Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 12. April 2013 zu ermöglichen (vgl. Verfahren UH130216; Urk. 75 = Urk. 100). In der Folge liess die Vorinstanz dem Beschuldigten zunächst die Tonaufnahme von der Befragung zur Person und zur Sache (Urk. 76) und danach – auf entsprechendes Gesuch des Beschuldigten (Urk. 78) – die vollständige Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung zustellen (Urk. 83). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte sodann

- 7 sein ergänztes Protokollberichtigungsbegehren ein (Urk. 85 und 86), welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2014 abgewiesen wurde (Urk. 87). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten (Urk. 91 und 92) wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 abgewiesen (vgl. Verfahren UH140127; Urk. 95). 3.2.3. Der Beschluss der III. Strafkammer des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 (Urk. 95) wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 119 S. 2). Damit ist das vorinstanzliche Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten zur Person und zur Sache (Urk. 34) gültig, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Für den Beschuldigten bestand damit in keiner Weise Anlass, ein eigenes Protokoll über die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu erstellen. Folglich ist auf seine diesbezüglichen Anträge (Überprüfung der Korrektheit des erstinstanzlichen Verfahrens in dieser Angelegenheit und die Zusprechung einer Entschädigung für die Erstellung des eigenen Protokolls; vgl. Urk. 124 S. 24) nicht weiter einzugehen. 3.2.4. Zu berücksichtigen bleibt, dass – wie ausgeführt – das Einvernahmeprotokoll mit Verfügung vom 6. Juni 2013 und damit erst nach der Urteilsfällung am 16. April 2013 berichtigt wurde. Bei den durch die Vorinstanz vorgenommenen Berichtigungen handelt es sich allerdings lediglich um vier geringfügige Ergänzungen bzw. Korrekturen bei der Befragung zur Person (Urk. 34 S. 1, 2, 3 und 4). Diese Berichtigungen hatten weder Einfluss auf den vorinstanzlichen Schuldspruch, noch auf die vorinstanzliche Strafzumessung (vgl. Urk. 96). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erst nach der Urteilsfällung das Einvernahmeprotokoll geringfügig ergänzte bzw. korrigierte. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz sodann bei der Urteilsbegründung auf das berichtigte Einvernahmeprotokoll stützte (vgl. hierzu Urk. 96 S. 8). 3.3. Gültigkeit der erhobenen Beweise 3.3.1. Der Beschuldigte macht sodann geltend, dass die Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen, zu wenig gründlich und lediglich einseitig erhoben bzw. ausgewertet worden seien (Urk. 106; Urk. 119 S. 2; Urk. 124 S. 25 f.). Bereits vor

- 8 - Vorinstanz gab der Beschuldigte an, die Beweismittel seien nicht rechtmässig erhoben worden. Es würden gewisse Beweisaussagen fehlen und es sei den Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden. Es sei auf Zeugenaussagen verzichtet worden, die Klarheit bezüglich der Unfallursache hätten bringen können. Das ganze gegen ihn geführte Strafverfahren sei willkürlich. Es würden Leute gedeckt (Prot. I S. 5 und 8). Weiter erklärt der Beschuldigte – wie bereits im gesamten gegen ihn geführten Strafverfahren –, er sei sich sicher, dass gegen ihn eine verdeckte Ermittlung oder etwas Ähnliches laufe. Ihn würden vorwiegend auffällige, vor allem rote Fahrzeuge begleiten und verfolgen, um ihn zumindest zu provozieren. Es könne im Zusammenhang mit dem Streit zwischen ihm und seiner Ex-Frau stehen, dass die am Unfall beteiligten und im Untersuchungsverfahren als Zeugen einvernommenen Personen wider besseren Wissens ausgesagt hätten. Seine Ex-Frau habe zahlreiche Bekannte, welche Anwälte und Juristen seien, und auch mit Behörden sei sie gut vernetzt. Wenn man jemandem Schaden zufügen wolle, dann müsse man schauen, wie man das anstellen könne. Ihn zu provozieren, um ein solches Verfahren in Gang zu bringen, sei möglicherweise eine solche Aktion seiner Ex-Frau. Wenn man einen Menschen fertig machen wolle, dann sei es am einfachsten, ihn wegen einer angeblichen psychischen Erkrankung aus dem Verkehr zu ziehen (Urk. 34 S. 11; Prot. I S. 8; Urk. 119 S. 3 ff.; Urk. 124). Es müsse aber nicht seine Ex-Frau selber sein. Es könnten auch andere Personen sein, welche die Ex-Frau draussen haben wollen. Hinter dem Ganzen könnten aber auch noch andere stehen. In Frage kämen die Firmen, in welchen er gearbeitet habe, aber auch die Arbeitslosenkasse bzw. das RAV, denn dort habe es auch sehr merkwürdige Vorfälle geben, und auch im Militär sei es sehr merkwürdig gewesen (Urk. 119 S. 6 f.). 3.3.2. Hierzu kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.3. Der vom Beschuldigten vorgebrachten Theorie, wonach der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten

- 9 - Komplott einer unbekannte Gruppe stehe, die ihn – allenfalls auf Geheiss seiner Ex-Frau, seiner früheren Arbeitgeber, der Arbeitslosenkasse bzw. des RAV oder des Militärs – gezielt und planmässig seit längerer Zeit im Strassenverkehr in auffälligen Fahrzeugen begleiten und nachfahren würden in der Absicht, ihn zu provozieren, um ihn so "fertig" zu machen und "aus dem Verkehr" zu ziehen, kann nicht gefolgt werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht nachvollziehbar und in keiner Weise plausibel. Sie erscheinen konstruiert, unglaubhaft und vermögen nicht ansatzweise zu überzeugen. Es kann dem Beschuldigte zwar insofern gefolgt werden, als er geltend macht, dass ihm Fahrzeuge nachfahren bzw. folgen würden (Urk. 6/3 S. 8: "Ich möchte noch ergänzen, dass mir seit etwa einem Jahr Leute nachfahren, vorwiegend mit auffälligen Fahrzeugen, die mehrheitlich rot sind."; Urk. 6/3 S. 8: "Es kam schon oft vor, dass ein roter Alfa hinter mir gefahren ist."; Urk. 34 S. 11: "Auch als ich am betreffenden Tag durch den San Bernardino fuhr, war wiederum ein brauner Alfa in meiner Nähe."; Urk. 119 S. 4: "Da waren wieder solche, ich sah sie im Rückspiegel kommen. Ganz raffiniert. Zuerst ein grosser Wagen, dahinter ein kleiner, damit man ihn nicht sieht. Und die kamen wirklich auf mich zu und fuhren wieder die ganze Zeit mit mir, […]"). Das vom Beschuldigten beschriebene Nachfahren bzw. Folgen von anderen Fahrzeugen stellt aber im Strassenverkehr keine verdächtige oder aussergewöhnliche Situation dar. Vielmehr ist es auf den hiesigen Strassen und insbesondere am helllichten Tag durchaus üblich, dass andere Fahrzeuge hinter einem – auch über längere Strecken – herfahren. Wenn der Beschuldigte sodann seinen eigenen Fahrstil als "gemütlich" bezeichnet (Urk. 119 S. 11: "Dann fahre ich in aller Regel wirklich gemütlich. Für mich ist das dann erholen. Ich öffne die Fenster, wenn es geht, und lasse mich nicht hetzen. Ich habe deshalb auch einen Automaten. Ich möchte möglichst keinen Stress.") und er auch ausführte, dass sein gemütliches Tempo der Grund gewesen sei, weshalb er – kurz vor dem Unfall – hinaus gefahren sei, um die beiden hinter ihm fahrenden Autos überholen zu lassen (Urk. 6/1 S. 3), so liegt zudem die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte wohl häufig nicht nur "gemütlich", sondern für die übrigen Verkehrsteilnehmer "zu langsam" unterwegs gewesen sein könnte. Dies würde dann auch erklären, dass er geltend macht, ihm sei jemand "aufgehockt" (vgl. Urk. 6/1 S. 4:

- 10 - "Ich bin dann über den San Bernardino gefahren und da ist mir wieder jemand aufgehockt"). Dass der Beschuldigte gezielt verfolgt, bedrängt oder gar provoziert worden wäre, konnte der Beschuldigte demgegenüber gerade nicht konkret und nachvollziehbar darlegen, obwohl er darüber "seit einiger Zeit entsprechende Notizen" mache (Urk. 34 S. 11). Schliesslich lässt sich auch den gesamten Akten nichts entnehmen, was die Sachdarstellung des Beschuldigten belegen oder zumindest stützen bzw. plausibilisieren könnte. Dass sodann – wie vom Beschuldigten vermutet (Urk. 34 S. 12 f.; Urk. 119 S. 6) – auch die am Unfall beteiligten und im Untersuchungsverfahren als Zeugen einvernommenen Personen zu dieser "unbekannten Gruppe" gehörten, die ihn verfolgen und provozieren würde, erscheint ebenfalls konstruiert und entzieht sich jeglicher Grundlage. Aufgrund der vorliegenden Akten sind keine Hinweise ersichtlich, welche die Sachdarstellung des Beschuldigten untermauern könnten. Vielmehr ist gestützt auf die – wie nachstehend noch zu zeigen ist und entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Urk. 124 S. 8 ff.) – glaubhaften, nachvollziehbaren und erlebt wirkenden Aussagen der Zeugen B._____ sowie C._____ und D._____ davon auszugehen, dass sie in keinerlei Verbindung zum Beschuldigten stehen und sie – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 5) – als gewöhnliche Verkehrsteilnehmer unterwegs waren, als sich der Vorfall mit dem Beschuldigten ereignete. So befanden sie sich nach einem Besuch des Einkaufszentrums Sihlcity auf dem Weg zur Schwester des Zeugen B._____, bei welcher sie zum Mittagessen eingeladen waren (Urk. 6/4 S. 2; Urk. 6/5 S. 2; Urk. 6/6 S. 2). Eine Verstrickung dieser Personen in ein gegen den Beschuldigten geführtes Komplott erscheint damit entweder als eine unglaubhafte Schutzbehauptung oder als bloss abenteuerliche, abstruse und aus der Luft gegriffene Verschwörungstheorie des Beschuldigten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – keine Hinweise dafür bestehen, dass das vorliegende Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestreben einer "unbekannten Gruppe" steht, welche den Beschuldigten "fertig" machen bzw. ihn "aus dem Verkehr ziehen" möchte. Vielmehr handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden

- 11 - Sachverhalt – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 5) – um ein isoliert zu betrachtendes Ereignis, welches alleine auf das Verhalten der daran Beteiligten, mithin des Beschuldigten und des Zeugen B._____, zurückzuführen ist. Von einem mutwillig oder gar willkürlich geführten Strafverfahren kann damit in keiner Weise ausgegangen werden. 3.3.4. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, die vorliegenden Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen der am Unfall beteiligten Personen, seien nicht rechtmässig, zu wenig gründlich oder lediglich einseitig erhoben worden, so verfängt dies ebenfalls nicht. B._____ wurde von der Kantonspolizei Zürich am 7. Juli 2012 als Auskunftsperson befragt (Urk. 6/2). Jene Befragung erfolgte zu Recht als Auskunftsperson, weil das gegen B._____ hängige Verfahren betreffend SVG-Übertretungen noch nicht abgeschlossen war; die Erledigung erfolgte mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2012 (Urk. 29/4). Am 30. November 2012 wurde sodann B._____ (Urk. 6/4) sowie am 18. Januar 2013 C._____ und D._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeugen einlässlich einvernommen (Urk. 6/5 und 6/6). Sämtliche Einvernahmen wurden – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 6 f.) – gültig erhoben und sind nicht zu beanstanden, weshalb diese vollumfänglich, mithin auch gegen den Beschuldigten, verwertbar sind. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Möglichkeit erhielt, an den jeweiligen Einvernahmen teilzunehmen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte verzichtete zwar jeweils ausdrücklich auf eine persönliche Teilnahme, stellte aber vorgängig schriftliche Ergänzungsfragen (Urk. 8/4). Diese Ergänzungsfragen wurden den Zeugen anlässlich der jeweiligen Einvernahmen auch gestellt (Urk. 6/4 S. 8 f.; Urk. 6/5 S. 8; Urk. 6/6 S. 7). Entsprechend stand dem Beschuldigten die Möglichkeit zu, den Zeugen diejenigen Fragen zu stellen, die seiner Ansicht nach nicht gestellt wurden, um "Klarheit bezüglich der Unfallursache" zu erhalten. Inwiefern die übrige Erhebung der Beweismittel zu wenig gründlich und lediglich zu einseitig erfolgt bzw. ausgewertet worden sein soll, ist nicht ersichtlich und hat der Beschuldigte auch nicht substantiiert dargelegt. Wer nach korrekt angezeigter Zeugeneinvernahme dieser fernbleibt, verzichtet auf die Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Fragerechte (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 2000/323 S vom 7.5.2001 i.S. A.S.). Wer zudem wie

- 12 der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Teilnahme an Befragungen verzichtet, dann aber rügt, es seien nicht die richtigen Fragen gestellt worden, obschon es sich um detaillierte Befragungen handelt, der verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, der auch im Strafrecht gilt (siehe als Beispiel das Urteil des Bundes-gerichts 6B_214/2011 vom 13.9.2011, Erw. 4.1.3). 3.4. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte zahlreiche Beweisanträge (Prot. II S. 9; Urk. 124). Darauf ist nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen. 4. Sachverhalt 4.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 7. Juli 2012, um ca. 12.15 Uhr, mit dem Personenwagen "Subaru" mit dem Kennzeichen "ZH ..." von einem Tankstellen- bzw. Garagenvorplatz auf die Zürichstrasse in Mettmenstetten gefahren zu sein und dabei das Vortrittsrecht des auf der Zürichstrasse fahrenden, durch B._____ gelenkten Personenwagens "Alfa Romeo" mit dem Kennzeichen "BE ..." missachtet zu haben, obwohl er das herannahende Fahrzeug bemerkt habe. B._____ habe dadurch sein Fahrzeug von einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf ca. 10-15 km/h abbremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu verhindern, und habe gleichzeitig mit der Signalhupe ein Warnsignal abgegeben. In der Folge habe der Beschuldigte seinen Personenwagen abgebremst, bis er fast zum Stillstand gekommen sei. Deswegen habe B._____ sein Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen müssen. Nach ca. 1-2 Sekunden habe der Beschuldigte sein Fahrzeug wieder auf eine Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h beschleunigt, weshalb B._____ sein Fahrzeug ebenfalls auf diese Geschwindigkeit beschleunigt habe. Auf der Höhe der Einmündung der Grundrebenstrasse habe der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und so B._____ gezwungen, dasselbe zu tun. In beiden Fällen habe der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund und lediglich in der Absicht gebremst, um B._____ zum Abbremsen zu zwingen. Nach ca. 1 Minute im Stillstand nach dem

- 13 zweiten Bremsmanöver habe B._____ sein Fahrzeug auf die linke Fahrbahnspur ausgeschwenkt und den stillstehenden Personenwagen des Beschuldigten überholt. Als B._____ überholt und wieder auf die rechte Fahrbahnspur habe einbiegen wollen, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen beschleunigt. Dabei sei es zur Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen (Urk. 14 S. 2 f.). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet – wie bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz – auch berufungsweise den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitestgehend in objektiver und vollumfänglich in subjektiver Hinsicht. Damit ist der massgebliche Anklagevorwurf zu erstellen. 4.2.1. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 96 S. 9 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aussagen der Beteiligten korrekt gewürdigt und daraus weitgehend die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 96 S. 12 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Ergänzung und Präzisierung ist folgendes festzuhalten: In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den

- 14 inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff., vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine

- 15 mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1; vgl. auch Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, AC050005, S. 10 f.; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 43, und vom 3. September 1991, 91/177S, S. 5 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte beantragt, es sei von B._____ und den beiden Mitfahrerinnen, C._____ und D._____, je ein aktueller ADMAS-Auszug sowie ein Strafregisterauszug beizuziehen (Prot. II S. 9). Der Beizug dieser Registerauszüge liesse zwar Rückschlüsse auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Personen zu, nicht aber auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, welche sie im bisherigen Verfahren zu Protokoll gegeben haben. Wie aber vorstehend ausgeführt, ist bei der Erstellung eines bestrittenen Sachverhalts nicht die Glaubwürdigkeit, sondern viel mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Äusserungen massgebend. Aus diesem Grund erscheint es vorliegend nicht notwendig und angezeigt, die vom Beschuldigten verlangten Auszüge einzuholen. Aus einem solchen Beizug wären keine Informationen oder Erkenntnisse zu erwarten, die für die Sachverhaltserstellung entscheidend wären oder sachdienlich erscheinen würden. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschuldigten sind damit abzuweisen. 4.2.3. Der Beschuldigte macht weiter geltend, es sei zu prüfen, ob B._____ nach dem Unfall einen Alkoholtest habe machen müssen. Wie aus dem ADMAS- Auszug von B._____ ersichtlich sei, habe dieser bereits einmal mit Alkohol Probleme gehabt (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte äussert damit den Verdacht, dass B._____ während der fraglichen Fahrt unter Alkoholeinfluss gestanden haben könnte. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich allerdings keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte angetrunken und das deshalb bei ihm ein Alkoholtest

- 16 angezeigt war. Insbesondere ist dem Polizeirapport nichts diesbezügliches zu entnehmen. Hätten die rapportierenden Polizeibeamten aber entsprechende Wahrnehmungen gemacht, wären diese zweifelsohne im Polizeirapport festgehalten worden. Damit ist auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. 4.3. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen von B._____, dem Fahrer des weiteren am Unfall beteiligten Fahrzeugs. 4.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte B._____ aus, bei der AVIA- Tankstelle sei der "silberne Subaru", mithin der Beschuldigte, auf die Strasse gefahren. Er (B._____) sei mit ca. 40 km/h gefahren und habe mit einer Stärke von 5 auf einer Skala von 1 bis 10 bremsen müssen, bis er schliesslich noch ein wenig gerollt sei. Er habe dem Beschuldigten relativ stark gehupt. Der Beschuldigte habe daraufhin gebremst. Er (B._____) habe aussteigen wollen, dies dann aber auf Anraten seiner Freundin nicht getan. Der Beschuldigte sei dann weiter gefahren und er (B._____) habe mit den Armen gestikuliert und gefuchtelt. Bei der Einfahrt Grundrebenstrasse habe der Beschuldigte auf der Höhe der Haifischzähne wiederum bis zum Stillstand abgebremst. Auch bei diesem Bremsmanöver habe es sich nicht um eine Vollbremsung des Beschuldigten gehandelt. Nachdem beide Fahrzeuge ca. 5 Sekunden still gestanden hätten, seien sie von etwa 2 bis 3 Fahrzeugen überholt worden, die hinter ihnen gewesen seien. Er (B._____) habe dies auch machen wollen. Er sei ausgeschwenkt und habe den Beschuldigten überholt. Als er am Beschuldigten vorbeigefahren sei und wieder auf die rechte Fahrbahnseite habe zurück wollen, habe der Beschuldigte Gas gegeben und ihn "abgeschossen" (Urk. 6/2 S. 1 f.). Ebenso schilderte B._____ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, der Beschuldigte sei bei der Tankstelle ihm vor die "Schnore" gefahren. Er sei mit ca. 40 km/h gefahren, es könne auch etwas langsamer gewesen sein. Er habe dann gebremst, bis er noch etwa 10 bis 15 km/h gefahren sei. Relativierend führte B._____ dann aber aus, er habe keine Vollbremsung machen müssen. Es habe dann einen Abstand von ca. 3 Meter gehabt zum Fahrzeug des Beschuldigten. Aus seiner Sicht habe keine Gefahr für eine Auffahrkollision bestanden, denn man schaue ja immer Voraus beim Autofahren. Eine Gefahr einer Kollision hätte erst

- 17 bestanden, wenn er eine Vollbremsung hätte machen müssen. Als der Beschuldigte eingebogen sei, sei der Abstand zu ihm etwa 20 Meter gewesen. Es habe für den Beschuldigten schon gereicht. Er (B._____) habe einfach bremsen müssen. Weiter führte B._____ aus, er habe dann gehupt, da der Beschuldigte "schon frech herausgefahren" sei. Daraufhin habe der Beschuldigte begonnen, ihn auszubremsen bis eigentlich zum Stillstand. Auf die Frage, wie stark der Beschuldigte gebremst habe, meinte B._____, der Beschuldigte habe das Auto ausrollen lassen, er habe einfach verlangsamt bis annähernd zum Stillstand. Ob er die Bremslichter des Beschuldigten gesehen habe, wisse er (B._____) nicht. Es könne auch sein, dass der Beschuldigte einfach das Fahrzeug habe ausrollen lassen. Er (B._____) selber habe deshalb bis zum Stillstand abbremsen müssen, um dem Beschuldigten nicht aufzufahren. Er (B._____) habe angefangen zu gestikulieren und schon aussteigen wollen. Er habe zum Beschuldigten gehen und diesen aus dem Fahrzeug ziehen wollen. Seine Freundin habe ihn dann davon abhalten können. Der Beschuldigte habe sich dann entschlossen, weiterzufahren und bis ca. 30 bis 40 km/h beschleunigt. Dort, wo eine Strasse dann rechts weggehe, habe der Beschuldigte nochmals bis zum Stillstand angehalten, obwohl es dafür keinen Grund gegeben habe. Dies sei wiederum keine Vollbremsung gewesen, der Beschuldigte habe aber stärker als beim ersten Mal abgebremst. Er (B._____) sei dann noch viel wütender geworden, er sei "am kochen" gewesen. Es seien noch zwei Fahrzeuge hinter ihm gewesen. Von diesen seien sie dann überholt worden. Er habe dann ebenfalls ausgeschwenkt und nach etwa zwei Autolängen, d.h. etwa 10 Metern, er wieder einbiegen wollen. Der Beschuldigte habe dann Gas gegeben und ihn "abgeschossen" (Urk. 6/4 S. 2 ff.). 4.3.2. Die Schilderungen von B._____ in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf sind nachvollziehbar, plausibel und vermögen weitestgehend zu überzeugen. Es sind keine Brüche oder Widersprüche in seinen Ausführungen zu erblicken und es ist nicht ersichtlich, dass er den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten versuchte. Auch wenn er sich – wie seinen Schilderungen zu entnehmen ist – über das Verhalten des Beschuldigten massiv ärgerte (er sei "am kochen" gewesen vor Wut, er habe mit den Armen gestikuliert und gefuchtelt und er habe deshalb aussteigen, zum Beschuldigten gehen und diesen aus dem Fahrzeug ziehen

- 18 wollen), erscheinen seine Aussagen dennoch nicht übertrieben oder gar erfunden. Vielmehr wirken seine Ausführungen erlebt, authentisch und glaubhaft. 4.3.3. Sodann wird die Sachdarstellung von B._____ gestützt durch die Schilderungen der beiden Mitfahrerinnen, C._____ und D._____. Dabei fällt zwar zunächst auf, dass deren Angaben in gewissen Details von der Darstellung von B._____ abweichen. Dies ist aber durchaus verständlich, da B._____ als Fahrer des Personenwagens die Geschehnisse zweifelsohne aufmerksamer und genauer wahrnehmen konnte, als dies für die beiden Mitfahrerinnen C._____ und D._____ möglich war. Wenn beispielsweise C._____ und D._____ darlegten, B._____ sei mit "knapp 50 km/h" (Urk. 6/5 S. 3) bzw. "ca. 50 km/h" (Urk. 6/6 S. 3) gefahren, als der Beschuldigte bei der AVIA-Tankstelle vor sie fuhr, so entspricht dies wohl weniger ihren eigenen Wahrnehmungen als vielmehr der Annahme, dass man innerorts grundsätzlich so schnell fahren darf (vgl. Urk. 6/6 S. 3). Im Kerngeschehen decken sich dann aber die Schilderungen von B._____ sowie C._____ und D._____ weitestgehend. So erklärte C._____, welche vorne auf dem Beifahrersitz sass, nachvollziehbar und erlebt, dass der Beschuldigte ganz knapp vor sie in die Hauptstrasse gefahren sei, weshalb B._____ stark habe abbremsen müssen und deshalb gehupt habe. Sie seien dann noch mit etwa 20 km/h gefahren. Daraufhin sei der Beschuldigte auf die Bremse gegangen, bis sie fast zum Stillstand gekommen seien. Danach sei der Beschuldige weiter gefahren. Er habe auf eine Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h beschleunigt und habe dann ganz angehalten. B._____ habe deshalb wieder stark bremsen müssen. Er habe aussteigen und den Beschuldigten zur Rede stellen wollen. Sie und ihre Schwester hätten ihn dann aber zurück gehalten. In der Folge seien sie von zwei Fahrzeugen, welche sich hinter ihnen befunden hätten, überholt worden. Dann habe sie zu B._____ gesagt, dass sie auch überholen sollten. Er sei dann nach vorne gefahren. Daraufhin habe der Beschuldigte Vollgas gegeben und sie "abgeschossen" (Urk. 6/5 S. 2 ff.). D._____ schilderte ihrerseits, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt von der AVIA-Tankstelle "voll vors Auto" gefahren sei. B._____ habe fast eine Vollbremsung machen müssen. Er sei wütend geworden und habe gehupt. Der Beschul-

- 19 digte habe dann einen Schikanestopp gemacht. B._____ habe dann gedacht, dass er den Beschuldigten überholen könne. In dem Moment, als er wieder habe einbiegen wollen, habe der Beschuldigte Vollgas gegeben (Urk. 6/6 S. 2 f.). Ihre Schilderungen sind zwar weniger detailliert. Dies ist aber insofern erklärlich, als sie auf dem Rücksitz hinter C._____ sass und dementsprechend die Geschehnisse am wenigsten genau beobachten konnte. Und wenn sie schliesslich "nur" in Erinnerung hat, dass der Beschuldigte einen einzigen Schikanestopp gemacht habe, so vermag dies weder die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen noch jene von B._____ und C._____ in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist hier von einer verkürzten Darstellung derjenigen Ereignisse auszugehen, an denen aufgrund der Aussagen von B._____ und C._____ nicht zu zweifeln ist. 4.4. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten weitgehend nicht zu überzeugen. 4.4.1. So führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2012 aus, er sei damals auf einer Rundfahrt gewesen. Das Ziel sei noch nicht bestimmt gewesen. Er habe einfach noch irgendwo etwas zum essen kaufen wollen. Bei der AVIA-Tankstelle sei er rechts hinaus gefahren, um im Auto etwas wegzuräumen, das ihn gestört habe, und um einen roten Kleinwagen, der ihm seit längerem gefolgt sei, nach vorne zu lassen. Beim Wiedereinfahren auf die Zürichstrasse habe er das von B._____ gelenkte Fahrzeug wahrgenommen. Dieses habe einen genügenden Abstand gehabt, weshalb er auf die Strasse gefahren sei. Er habe sich problemlos in den Verkehr eingefügt (Urk. 6/1 S. 2). Er habe B._____ nicht den Weg abgeschnitten, als er auf die Strasse gefahren sei. Dieses Fahrzeug habe einen deutlichen Abstand zu den zwei anderen Fahrzeugen gehabt, die er vorgelassen habe (Urk. 6/1 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 machte er ebenso geltend, er habe das Fahrzeug von B._____ schon von Weitem gesehen und den Abstand abgeschätzt. Er sei der Meinung, dass er gut habe einbiegen können. Dann habe es plötzlich gehupt. Wie weit weg der Personenwagen von B._____ gewesen sei, als er auf die Zürichstrasse eingebogen sei, wisse er nicht mehr. Der Abstand sei jedenfalls genug gross gewesen (Urk. 6/3 S. 4 f.). Entsprechend führte er auch vor

- 20 - Vorinstanz aus, dass es beim Einspuren genügend Platz gehabt habe (Urk. 34 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei nicht bei der Tankstelle, sondern erst bei der Garage hinaus gefahren. Er sei dort auf dem Vorplatz durch gefahren und habe sich dann wieder in den Verkehr eingefädelt. Nachdem er auf die Zürichstrasse eingefahren sei, habe er den Alfa Romeo im Rückspiegel gesehen. Dieser sei deutlich weiter hinten gewesen. Es seien etwa 200 Meter gewesen (Urk. 119 S. 15). Der Beschuldigte hat gemäss seinen eigenen Angaben den von B._____ gefahrenen Personenwagen gesehen und hat sich, nachdem er den Abstand zu diesem Fahrzeug als hinreichend gross beurteilt hatte, dazu entschieden, noch vor diesem auf die Zürichstrasse einzufahren. Er ist davon ausgegangen, dass er sich "problemlos" in den Verkehr einfügen kann. In subjektiver Hinsicht hat er folglich – etwas anderes wäre ihm jedenfalls nicht nachzuweisen (vgl. dazu später) nicht in Betracht gezogen, dass er beim Einbiegen in die Zürichstrasse die Fahrt von B._____ hätte beeinträchtigen können. Objektiv betrachtet kann aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er sich tatsächlich "problemlos" in den Verkehr einfügte, mithin B._____ nicht in seinem Vortrittsrecht behinderte. Der Beschuldigte machte geltend, er habe nochmals in den Rückspiegel geschaut und gesehen, dass das andere Fahrzeug mit genügendem Abstand gekommen sei (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 119 S. 15). Wenn er damit darlegen will, dass der Abstand zwischen ihm und B._____ genügend gross gewesen sei, sodass dieser nicht hätte abbremsen müssen, so verfängt dies nicht. Wie vorstehend ausgeführt, gaben B._____ sowie die beiden Mitfahrerinnen übereinstimmend und glaubhaft an, dass der Beschuldigte mit zu geringem Abstand vor sie auf die Zürichstrasse eingefahren sei, B._____ deshalb habe abbremsen müssen, sich darüber aufgeregt und schliesslich gehupt habe. Diese Sachdarstellung stimmt sodann insoweit mit der Aussage des Beschuldigten überein, wonach es "plötzlich" gehupt habe (Urk. 6/3 S. 4). Schliesslich führte der Beschuldigte ja auch selber aus, er sei der Ansicht, dass B._____ ihm "extra aufgefahren" sei und "extra gehupt" habe (Urk. 6/3 S. 3). Damit bestätigt der Beschuldigte immerhin in objektiver Hinsicht, dass B._____, nachdem er (der Beschuldigte) in die Zürichstrasse eingefahren ist, nah an sein Auto aufgefahren war und dann hupte. Wenn er aber darlegt, B._____ sei

- 21 - "extra", mithin absichtlich, nah an ihn heran gefahren, so ist dies unbehelflich. Vielmehr ist dies als blosser Versuch des Beschuldigten zu werten, das nahe Auffahren nicht seinem eigenen, sondern dem Fahrverhalten von B._____ zuzuschreiben. Wenn der Beschuldigte schliesslich geltend macht, dass B._____ sowieso hätte abbremsen müssen, weil ihm das violette Fahrzeug im Weg gewesen wäre, wäre er (der Beschuldigte) nicht wieder auf die Zürichstrasse gefahren, denn er (der Beschuldigte) sei ja direkt hinter diesem Fahrzeug gewesen (Urk. 119 S. 28), so vermag dies nicht zu überzeugen. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten das violette Fahrzeug seit dem Kreisel nicht einfach nur "folgte" (vgl. Urk. 119 S. 17), sondern ihm auffuhr, da dieser schneller unterwegs gewesen sein musste als der Beschuldigte, denn andernfalls hätte der Beschuldigte dieses Fahrzeug wohl kaum wahrgenommen und sich veranlasst gesehen, auf die Seite zu fahren und dieses überholen zu lassen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich der Abstand zwischen dem (schneller fahrenden) violetten Fahrzeug und dem Beschuldigten vergrösserte, als der Beschuldigte nach dem "sich Überholen lassen" wieder auf die Zürichstrasse fuhr. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Ausführungen (Urk. 119 S. 27) – mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als 40 km/h beim Vorplatz der Garage durchgefahren war. So erscheint es nicht plausibel und nachvollziehbar, wenn er geltend macht, er habe diesen Vorplatz von rund 25 Meter innert bloss 2.25 Sekunden überquert, gleichzeitig die auf der Beifahrerseite auf dem Fussboden liegende Flasche aufgehoben und fixiert, zudem überlegt, ob er allenfalls bereits vor dem zweiten Pfosten wieder auf die Zürichstrasse einbiegen wolle, und schliesslich auch noch den Verkehr beobachtet haben und beurteilen musste, ob er in einem Zug wieder auf die Zürichstrasse einfahren konnte. Auf Grund des gesamten Ablaufs muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit um mehr als nur 10 km/h reduzierte, als er auf den Vorplatz der Garage fuhr und sich vom violetten Fahrzeug überholen liess. Folglich fuhr der Beschuldigte – auch wenn er beim Einfahren auf die Zürichstrasse beschleunigte – deutlich langsamer als das schliesslich vor ihm fahrende violette Fahrzeug. B._____ musste damit ausschliesslich wegen des Beschuldigten abbremsen.

- 22 - Es ist deshalb im Sinne der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte das herannahende Fahrzeug von B._____ wahrgenommen hat. In unzutreffender Abschätzung entweder von dessen Geschwindigkeit und/oder der Distanz hat sich der Beschuldigte sodann entschlossen, noch vor dem Fahrzeug von B._____ auf die Zürichstrasse einzubiegen, in der Annahme, dies sei "problemlos" möglich. Effektiv hat der Beschuldigte so aber B._____ in seinem – unbestrittenen – Vortrittsrecht behindert, sodass dieser sein Fahrzeug von ca. 40 km/h auf ca. 10 bis 15 km/h abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. 4.4.2. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass er – nachdem "jemand" energisch zu hupen begonnen habe und er dies nicht genau habe orten können – bis quasi zum Stillstand gebremst habe. Er habe abgebremst, da er gedacht habe, es sei etwas los. Er habe gemerkt, dass nichts gewesen sei und sei dann weiter gefahren. Er sei kurz angefahren, habe wieder gebremst und gesehen, dass derjenige hinter ihm (gemeint B._____) die Türe geöffnet habe. Dann sei er wieder weiter gefahren. Der Grund für das erste Abbremsen sei das Hupen gewesen, das er nicht habe zuordnen können. Beim zweiten Abbremsen habe es sich nicht wirklich um ein Bremsen gehandelt, sondern um einen Hopser (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Er habe nicht realisiert, dass das Hupen von hinten gekommen sei, da er ja genug Abstand gehabt habe. Er sei dann ein Stück gefahren und habe dann gebremst. Wenn er ein Hupen höre, wo er meinen könne, dass es ihn betreffe, er aber nicht wisse, was es sei, dann bremse er. Es hätte ja sein können, dass er sich etwas am Auto angehängt oder etwas überfahren habe. Er habe gebremst bis fast zum Stillstand. Er habe nach Hinten geschaut und das Fahrzeug von B._____ gesehen. Dann habe es einen Hopser gegeben. Ein Hopser geschehe ab und zu bei einem Automaten. Das passiere, wenn man das Gaspedal aus Versehen drücke und man wieder bremsen müsse. Es könne auch sein, dass er gemerkt habe, dass das Fahrzeug nicht ganz still gestanden habe und deshalb nochmals auf die Bremse getreten sei, aber kurzfristig auf das Gaspedal gekommen sei. Dies wisse er aber nicht mehr (Urk. 6/3 S. 4 ff.). Als er in die Hauptstrasse eingebogen sei, habe die Huperei angefangen. Er habe gedacht, dass die Huperei ihn betreffen könnte. Deshalb habe er angehalten. Danach habe er herumgeschaut und gesehen, dass hinter ihm nichts gewesen sei. Er habe dann

- 23 aber nicht beschleunigt. Es sei jedoch zu einem kleinen Hopser gekommen, dies eventuell aufgrund eines kurzen Betätigens des falschen Pedals (Urk. 34 S. 7 f .; vgl. ebenso die Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 119 S. 18 ff.). In Bezug auf den äusseren Sachverhalt kann dem Beschuldigten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von B._____ – zwar insofern gefolgt werden, dass er, nachdem er das Hupen wahrgenommen hatte, bis fast zum Stillstand abbremste. Wenn er dann aber geltend macht, dass es sich beim zweiten Abbremsen eigentlich nicht um ein Bremsen, sondern um einen "Hopser" gehandelt habe, so erscheint dies unglaubhaft und konstruiert. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten sind in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar. Zudem steht der vom Beschuldigten geltend gemachte "Hopser" den – wie dargelegt – glaubhaften und erlebt wirkenden Ausführungen von B._____ sowie seinen beiden Mitfahrerinnen C._____ und D._____ entgegen, wonach der Beschuldigte nach dem ersten Abbremsen zunächst wieder beschleunigt, dann bis zum Stillstand abgebremst habe und hernach während einer längeren Zeit still gestanden sei, bis sie von zwei Fahrzeugen überholt worden seien und sich schliesslich auch B._____ dazu entschieden habe, den Beschuldigten zu überholen. Gegen einen blossen "Hopser" – und damit für die Sachdarstellung von B._____ – sprechen schliesslich auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten. So führte dieser selber aus, dass er auf der Höhe der Grundrebenstrasse während einer längeren Zeit stillgestanden habe. Ob es sich dabei – wie von B._____ geltend gemacht – um eine Minute gehandelt habe, wisse er nicht. Er habe gründlich umhergeschaut und sei dann losgefahren (Urk. 34 S. 10 f.). Die Einmündung der Grundrebenstrasse in die Zürichstrasse liegt nun aber zwar tatsächlich nicht sehr weit, indessen doch deutlich mehr als nur einen blossen "Hopser" von der Stelle entfernt, wo der Beschuldigte wieder auf die Zürichstrasse gefahren ist und das Hupen wahrgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 1 sowie z.B. "google maps"; ferner an der Berufungsverhandlung vorgehaltene Kartenausschnitte in Urk. 120 bis Urk. 122; vgl. auch Urk. 119 S. 24).

- 24 - Im Sinne der Anklageschrift ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem ersten, durch das Hupen B._____s motivierten Bremsmanöver nicht nur einen "Hopser" bis zur Einmündung der Grundrebenstrasse vollführte, sondern sein Auto beschleunigt und bei der Einmündung wieder bis zum Stillstand abgebremst hat. Zu berücksichtige ist allerdings, dass der Beschuldigten – entgegen der Darstellung in Urk. 2, oberes Bild – nicht bei der AVIA-Tankstelle in die Zürichstrasse einbog, sondern beim Vorplatz der Garage – ohne anzuhalten – durch fuhr und dann wieder auf die Zürichstrasse einbog (vgl. Urk. 119 S. 14 f. und S. 27; Urk. 120). Nachdem der Beschuldigte - nach dem er das Hupen wahrgenommen hatte - ein erstes Mal bis fast zum Stillstand abbremste, verblieben ihm nur noch rund 40 Meter bis zur Einmündung der Grundrebenstrasse, um zu beschleunigen und hernach bis zum Stillstand abzubremsen (vgl. Urk. 121 und Urk. 122). Auf Grund dieser geringen Distanz kann – entgegen der Anklageschrift – nicht von einem Beschleunigen auf eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, sondern von einer Beschleunigung auf eine deutlich geringere Geschwindigkeit, mithin bis lediglich ca. 10 km/h, ausgegangen werden. 4.4.3. Wenn der Beschuldigte in Bezug auf den Beweggrund des Anhaltens geltend macht, er habe nur deshalb abgebremst, da er nicht habe orten können, woher das Hupen gekommen sei, und dass er üblicherweise bremse, wenn er ein Hupen höre, das allenfalls ihn betreffen könne, so vermag dies nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 14) – nicht nachvollziehbar und lebensfremd. So erscheint die Erklärung des Beschuldigten, wonach es sein könne, dass der Schall irgendwie durch das obere Fenster hereingekommen sei und er deshalb die genaue Herkunft der Huperei nicht habe orten können (Urk. 34 S. 5; vgl. ebenso Urk. 119 S. 18), konstruiert. Lebensfremd und nur schwer verständlich erscheint sodann, dass der Beschuldigte – um lediglich ein Hupen orten zu können – mitten auf der Strasse und bis fast zum Stillstand abgebremst hätte. Für ein derartig unvorhergesehenes und unübliches Abbremsen bestand in keiner Weise Anlass. Wenn der Beschuldigte aufgrund einer angeblich "wilden" Huperei (vgl. Urk. 34 S. 5)

- 25 nicht gewusst haben will, ob etwas "los" gewesen sei (Urk. 6/1 S. 2), bzw. er davon ausgegangen sei, dass er etwas "mitgeschleickt" (Urk. 34 S. 8) bzw. "angehängt" (Urk. 119 S. 18 und 20) habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht nahm. So hätte er an den rechten Strassenrand fahren und erst dann abbremsen können, um abzuklären, woher und aus welchem Grund gehupt wurde. Hierzu führte er aber bloss aus, es habe keinen Grund gegeben, um rauszufahren (Urk. 6/1 S. 4), bzw. da man aufgrund der Gegebenheiten – es sei ja nicht wie auf einer Autobahn – gut habe anhalten können, habe er dies auch getan und sei nicht an die Seite gefahren (Urk. 34 S. 8). Einen Notfall oder einen verkehrsbedingten bzw. anderweitig wichtigen Grund für das zweimalige Abbremsen ist – entgegen dem Beschuldigten (Urk. 119 S. 20) – nicht ersichtlich und hat der Beschuldigte – wie ausgeführt – auch nicht plausibel dargelegt. Vielmehr ist – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 14 f.) – davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bloss aufgrund des von ihm als Schikaniererei empfundenen Verhaltens von B._____ verleiten liess, zweimal abzubremsen, um dadurch B._____ zum Abbremsen zu zwingen. So führte der Beschuldigte selber aus, B._____ habe aus blosser Schikaniererei gehupt (Urk. 6/1 S. 4). Er denke gesehen zu haben, dass B._____ hinter ihm die Türe etwas geöffnet habe. Dies habe er als eine Schikaniererei empfunden. Zudem sei die Huperei völlig grundlos gewesen (Urk. 6/1 S. 2). Dass B._____ gehupt habe, sei eine Schikane gewesen; auffahren und hupen, ohne dass es notwendig gewesen sei (Urk. 6/3 S. 5). Entsprechend dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch das Hupen von B._____ schikaniert fühlte und er deshalb ein erstes Mal abbremste bzw. sein Fahrzeug ausrollen liess. Nachdem er anschliessend beobachtet hatte, wie B._____ die Fahrertüre öffnete, fühlte sich der Beschuldigte erneut schikaniert. Entsprechend bremste er nach einem kurzen Beschleunigen ein zweites Mal ab, bis er still stand. 4.4.4. Der Beschuldigte führte schliesslich aus, dass er dann weitergefahren sei. Er habe sich auf die Kreuzung konzentriert. Der andere Lenker (B._____) sei dann plötzlich vor ihm gewesen. Er (der Beschuldigte) habe wohl nach rechts auf

- 26 die andere Seite geschaut. Er sei aufs Anfahren konzentriert gewesen. Er habe den Wagen von B._____ erst wahrgenommen, als dieser ihm vorne den Weg abgeschnitten habe. Dann habe es bereits "geklöpft" (Urk. 6/1 S. 2). Er habe B._____ zu spät bemerkt, als dieser ihn überholt habe. Soweit er sich erinnern könne, sei er einfach vor ihm gewesen. Der Abstand zwischen ihm und B._____ sei gering gewesen. Es sei ihm vorgekommen, als ob B._____ noch schnell habe reinfahren wollen, vielleicht, um ihn zu belehren. B._____ hätte länger warten sollen, bis er ihn überholt habe (Urk. 6/3 S. 6). Er wisse nicht, ob er beim Stillstehen von zwei oder drei Fahrzeugen überholt worden sei. Er sei mit sich selbst beschäftigt gewesen (Urk. 6/3 S. 7). Er habe den Eindruck gehabt, dass B._____ viel Gas gegeben habe und dass er (B._____) am Schluss sogar noch absichtlich verlangsamt habe, denn er (der Beschuldigte) hätte ihn (B._____) sonst nie eingeholt ("Ein solches Fahrzeug können Sie nie einholen." (Urk. 119 S. 26). Auch hier vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschuldigte bewusst abgebremst, da er sich durch das Verhalten von B._____ schikaniert fühlte. Entsprechend wusste der Beschuldigte, dass B._____ bis zum Stillstand abbremsen musste und sich dementsprechend hinter ihm auf der Strasse befand. Dass der Beschuldigte in der Folge nicht bemerkt haben will, dass ihn mindestens zwei Fahrzeuge überholten, erscheint als blosse Schutzbehauptung. So ist nicht plausibel, dass der Beschuldigte während einer Minute mit sich selber beschäftigt gewesen sein soll, ohne das Überholen von mehreren Fahrzeugen bemerkt zu haben. Zudem ist zu beachten, dass weder der Beschuldigte noch B._____ oder eine seiner Mitfahrerinnen je geltend gemacht haben, dass sich weitere Fahrzeuge bei der Strassenkreuzung befanden. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte – wie er ebenfalls geltend machte – derart lange auf die Kreuzung konzentriert haben will. Da sich auf der Kreuzung keine weiteren Verkehrsteilnehmer befanden, bestand folglich auch kein Grund, sich derart lange auf die Kreuzung zu konzentrieren, sodass er dadurch die ihn überholenden Fahrzeuge nicht bemerken konnte. Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bemerkt haben muss, dass ihn zunächst zwei Fahrzeuge überholten. Wenn der Beschuldigte schliesslich genau in dem Moment, als B._____ versuch-

- 27 te, ihn zu überholen, seine Fahrt fortsetzte, so spricht dies nicht für ein Übersehen von B._____, sondern vielmehr dafür, dass er absichtlich beschleunigte, als B._____ ihn überholte. Für ein absichtliches Beschleunigen während des Überholens sprechen schliesslich auch die Aussagen von B._____ sowie der beiden Mitfahrerinnen. So führten diese übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte nicht nur gewöhnlich, sondern eben gerade stark beschleunigt habe (Urk. 6/2 S. 2: der Beschuldigte habe Gas gegeben und ihn "abgeschossen"; Urk. 6/4 S. 3 und S. 6: der Beschuldigte sei mit Vollgas weiter gefahren; Urk. 6/5 S. 3: der Beschuldigte habe Vollgas gegeben und ihn "abgeschossen"; Urk. 6/6 S. 2: der Beschuldigte habe Vollgas gegeben). 4.5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, mit den obstehenden leichten Modifikationen erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weitere Beweismittel abzunehmen. Entsprechend sind die Beweisanträge des Beschuldigten – sofern darauf nicht bereits vorstehend eingegangen wurde – abzuweisen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Anwendbares Recht Die Vorinstanz hat vorab zutreffend festgehalten, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die bisherige, vor dem 1. Januar 2013 geltende Strafbestimmung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zur Anwendung kommt (Urk. 96 S. 16 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Einfahrt in die Zürichstrasse 5.2.1. Die Vorinstanz hat das Einbiegen des Beschuldigten in die Zürichstrasse als eventualvorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG (recte: Art. 90 Ziff. 2 aSVG) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG

- 28 und Art. 15 Abs. 3 VRV (Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt) gewürdigt (Urk. 96 S. 24). Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschuldigten – wie erwähnt – ein eventualvorsätzliches Handeln gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor. Eventualvorsatz im genannten Sinn setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). Dass der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung eventualvorsätzlich im Sinne dieser Rechtsprechung in Kauf genommen hätte, lässt sich – entgegen der Vorinstanz – nicht erstellen. 5.2.3. Der Beschuldigte führte – wie vorstehend dargelegt – konstant aus, dass er vor dem Einbiegen in die Zürichstrasse den von B._____ gefahrenen Personenwagen gesehen habe. Den Abstand zu B._____ habe er als hinreichend gross beurteilt. Entsprechend ist der Beschuldigte davon ausgegangen, dass er sich "problemlos" in den Verkehr einfügen könne, ohne dabei das Vortrittsrecht von B._____ zu missachten bzw. diesen in seiner Fahrt zu beeinträchtigen. Ein verkehrsregelwidriges Verhalten hat er dementsprechend nicht in Betracht gezogen. 5.2.4. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, konnte sich der Beschuldigte dann aber – entgegen seiner Vorstellung – gerade nicht "problemlos" in den Verkehr einfügen. So musste B._____ aufgrund des Einfahrens des Beschuldigten abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Beschuldigte hat folglich – wohl die Geschwindigkeit von B._____ falsch einschätzend – das Vortrittsrecht von B._____ pflichtwidrig missachtet. Dies gibt der Beschuldigte grundsätzlich auch selber so zu (Urk. 34 S. 7: Der nachfolgende Alfa sei wesentlich schneller gefahren und ihm aufgefahren). Dass der Beschuldigte eine Missachtung des Vortrittsrechts aber nicht "nur" fahrlässig begangen, sondern (eventualvorsätzlich) in Kauf genommen hätte, wäre nicht zu beweisen. Weder die Anklageschrift noch die Vorinstanz haben Umstände aufgeführt, die auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten schliessen lassen würden. Aufgrund des erstellten

- 29 - Sachverhalts kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei derart knapp vor das Fahrzeug von B._____ gefahren, dass allein deshalb gleichsam zwingend darauf geschlossen werden müsste, der Beschuldigte hätte beim Einfahren auf die Zürichstrasse ein verkehrsregelwidriges Verhalten in Kauf genommen. So musste B._____ gemäss seinen Angaben denn auch keine Vollbremsung machen. Vielmehr bremste er mit einer Stärke von 5 auf einer Skala von 1 bis 10 und reduzierte seine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf etwa 10 bis 15 km/h. Nach dem Abbremsen hat der Abstand zum Beschuldigten noch ca. 3 Meter betragen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich für den Beschuldigten eine Missachtung des Vortrittsrechts derart aufgedrängt hätte, dass von einem Eventualvorsatz auszugehen wäre. 5.2.5. Nach dem Gesagten muss dem Beschuldigten zwar vorgeworfen werden, dass er die Situation falsch einschätzend und damit pflichtwidrig unvorsichtig darauf vertraute, eine Einfahrt auf die Zürichstrasse sei verkehrsregelkonform möglich. Dass er aber eventualvorsätzlich in Kauf genommen hätte, B._____ den Vortritt zu verweigern, kann ihm demgegenüber nicht nachgewiesen werden. Ein fahrlässiges Verhalten wird dem Beschuldigten aber in der Anklage nicht vorgeworfen, was jedoch für eine entsprechende Verurteilung insbesondere deshalb erforderlich wäre, weil grobe Verletzungen der Verkehrsregeln sowohl (eventual-)vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können (vgl. dazu Entscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich Nr. 99/327 S vom 7.2.2000 und Nr. AC030001 bzw. 2003/001 S vom 16.9.2003 sowie BGE 120 IV 355 f.). Im Übrigen liesse sich, selbst wenn eine ordnungsgemäss Anklage betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorläge, mit Fug fragen, ob durch das an sich erstellte regelwidrige Verhalten des Beschuldigten eine schwere bzw. grobe Verletzung von Verkehrsregeln gegeben wäre. 5.2.6. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt) freizusprechen.

- 30 - 5.3. Zweimaliges Abbremsen 5.3.1. Die Vorinstanz hat sodann beide Bremsmanöver des Beschuldigten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie als vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV (jeweils als Schikanestopp) gewürdigt (Urk. 96 S. 17 ff. und S. 24 f.). 5.3.2. Nötigung 5.3.2.1. Wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität und Wirkung ähnlich sein. Zudem muss die Nötigung unrechtmässig erfolgt sein (wobei dieses Merkmal Tatbestandsvoraussetzung ist). Eine derartige Unrechtmässigkeit liegt vor, wenn das Mittel und der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Der sogenannte Schikanestopp fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nötigung "durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit". Im genannten Leitentscheid (BGE 137 IV 326 insb. E. 3.4) qualifizierte das Bundesgericht das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand als Nötigung. Durch den Zwang zum Anhalten werde die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel, d.h. eine brüske nicht verkehrsbedingte Vollbremsung, sei unrechtmässig (Art. 37

- 31 - Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen. 5.3.2.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist B._____ mit ca. 10 bis 15 km gefahren, als der Beschuldigte ein erstes Mal abbremste bzw. verlangsamte. Dadurch musste B._____ bis zum Stillstand abbremsen. Für das Abbremsen bzw. Verlangsamen des Beschuldigten bestand weder ein verkehrsbedingter Grund noch ein Notfall. Vielmehr verlangsamte er lediglich deshalb, um B._____ zum Abbremsen zu zwingen, da er dessen Hupen als Schikaniererei empfunden hatte. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte mit einer geringfügigen Intensität die Geschwindigkeit reduziert. So hat der Beschuldigte – gemäss der Darstellung von B._____ – das Fahrzeug "ausrollen" lassen und bis fast zum Stillstand verlangsamt. Damit stellt das Abbremsen bzw. Verlangsamen des Beschuldigten kein abruptes Abbremsen im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung dar. Durch das grundlose und schikanöse Verhalten des Beschuldigten wurde B._____ zwar insofern in seiner freien Willensbetätigung eingeschränkt, als dass er dadurch gezwungen wurde, bis zum Stillstand abzubremsen. Aufgrund der geringen Intensität des Bremsens war B._____ aber nicht gezwungen, stark abzubremsen oder gar eine Vollbremsung zu machen. Zudem bestand aufgrund der tiefen Geschwindigkeit und der geringen Intensität des Bremsens keine massive und ernstliche Gefahr eines Personen- oder Sachschadens. Aufgrund der gesamten Umstände (geringe Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 10 bis 15 km/h; kein brüskes Bremsen, sondern "lediglich" Ausrollen lassen des Fahrzeugs; Weiterfahrt des Beschuldigten nach 1 bis 2 Sekunden) kann vorliegend noch nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ebenso eindeutig überschritten hätte, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Entsprechend wurde B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten noch nicht in einer im Rechtssinne massgeblichen Weise in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, dass von einer Nötigung auszugehen wäre. Das Verlangsamen bzw. Abbremsen stellt damit noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar.

- 32 - Der Beschuldigte ist somit in Bezug auf das erste Abbremsmanöver vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 5.3.2.3. Der Beschuldigte hat sodann gemäss erstelltem Sachverhalt nach dem ersten Abbremsen nach 1 bis 2 Sekunden die Fahrt wieder aufgenommen und auf eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h beschleunigt, weshalb auch B._____ seine Geschwindigkeit beschleunigt hat. Danach bremste der Beschuldigte ein zweites Mal ab, wodurch auch B._____ bis zum Stillstand abbremsen musste. Auch hier hat der Beschuldigte nicht aufgrund einer Notlage oder eines verkehrsbedingten Grundes abgebremst, sondern lediglich deshalb, weil er sich durch das Verhalten von B._____, insbesondere da dieser nach dem ersten Abbremsen die Fahrertüre geöffnet hatte, schikaniert fühlte. Damit erfolgte das Abbremsen durch den Beschuldigten ohne erkennbaren Grund und somit unvermittelt und überraschend für B._____. Dieser musste dadurch aber wiederum keine Vollbremsung machen. Danach stand B._____ während ca. 1 Minute hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten still, bis er sich schliesslich dazu entschied, den Beschuldigten zu überholen. Diesbezüglich fällt zwar in Betracht, dass B._____ während ca. 1 Minute und damit während einer längeren Zeit die Fahrt nicht ohne Umfahren des Beschuldigten fortsetzen konnte. Allerdings bleibt aber auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich von ca. 10 km/h bis zum Stillstand abbremste, wobei wiederum nicht von einem abrupten Abbremsen auszugehen ist. Aus diesem Grund kann auch diesbezüglich noch nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung ebenso eindeutig überschritten hätte, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen eines ernstlichen Nachteils der Fall ist. Entsprechend wurde B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten noch nicht in einer im Rechtssinne massgeblichen Weise in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt, dass von einer Nötigung auszugehen wäre. Das Verlangsamen bzw. Abbremsen sowie das kurzzeitige Stehenbleiben stellt damit auch hier noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar.

- 33 - Der Beschuldigte ist somit auch in Bezug auf das zweite Abbremsmanöver vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 5.3.3. Verkehrsregelverletzung 5.3.3.1. Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG verlangt nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.3.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeugführer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Fahr-

- 34 zeuge dürfen dort nicht anhalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können (Art. 37 Abs. 2 SVG). Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Bei hohen Geschwindigkeiten, insbesondere auf Autobahnen, gilt als "brüskes Bremsen" nicht nur ein scharfes oder einigermassen kräftiges Bremsen, sondern bereits ein Bremsen, das mehr als nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führt (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, mit Verweis auf BGE 117 IV 504). 5.3.3.3. Der Beschuldigte hat – wie vorstehend ausgeführt – beim ersten Bremsmanöver bis fast zum Stillstand abgebremst und beim zweiten Bremsmanöver ganz angehalten. Auch wenn es im ersten Fall somit "nur" bei einem "Fast- Stillstand" des Beschuldigten blieb, zwang er dadurch den hinter ihm fahrenden B._____ zu einem gänzlichen Anhalten, um so eine Auffahrkollision zu vermeiden. Dementsprechend ist vorliegend in beiden Fällen von einem "Halten" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV bzw. von "anhalten" gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG auszugehen. In beiden Fällen hat der Beschuldigte mitten auf der Strasse angehalten, wobei B._____ jeweils unmittelbar hinter dem Beschuldigten gefahren ist und dadurch bis zum Stillstand abbremsen musste. Für beide Abbremsmanöver bestand – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – weder ein verkehrsbedingter Grund noch ein Notfall. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten in beiden Fällen gegen Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV verstossen. Damit liegt zumindest eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG vor. Nachstehend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten allenfalls eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG darstellt. 5.3.3.4. Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 24) – um wichtige Verkehrsregeln, deren Missachtung erhebliche

- 35 - Risiken eines Unfalls in sich bergen kann und welche für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit sind. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder "nur" eine abstrakte Gefahr geschaffen hat. Die Vorinstanz ist bei beiden Bremsmanövern von einer konkreten Gefährdung ausgegangen (Urk. 96 S. 24). Dem kann nicht gefolgt werden. 5.3.3.5. Im ersten Fall hatte B._____ aufgrund des Einfahrens des Beschuldigten auf die Zürichstrasse bereits seine Geschwindigkeit reduziert, weshalb er zu Beginn des durch das Halten des Beschuldigten bedingten Bremsmanövers mit ca. 10 bis 15 km/h fuhr. Für B._____ und seine beiden Mitfahrerinnen bestand aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit und der geringen Intensität des Abbremsens bzw. Verlangsamens keine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für ihre Sicherheit. Wäre es beim "Ausrollen" des Beschuldigten zu einer Auffahrkollision gekommen, wäre es wohl lediglich zu einem Blechschaden gekommen. Das Abbremsmanöver des Beschuldigten führte zwar zwangsläufig zu einer Hinderung des Verkehrsflusses auf der Zürichstrasse. Unter den gegebenen Umständen stellte das Verlangsamen aber auch für den nachfolgenden Verkehr noch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. So fand das fragliche Abbremsen am helllichten Tag (ca. 12.15 Uhr, vgl. Urk. 1 S. 1), bei trockenen Strassen und schönem Wetter (Urk. 3 S. 1), bei nicht erheblichem Verkehrsaufkommen (Beschuldigter in Urk. 6/3 S. 5: Es habe wenig Verkehr gehabt; B._____ in Urk. 6/4 S. 3 S. 3: Es habe schon Verkehr gehabt, also Mittagsverkehr. Hinter ihm habe es zwei Autos gehabt.) und bei sehr übersichtlichen Strassenverhältnissen (vgl. Fotodokumentation in Urk. 2 S. 1) statt. B._____ konnte zwar keine genauen Angaben machen, wie die beiden hinter ihm fahrenden Autos auf das Abbremsen bzw. Verlangsamen reagierten, da er sich darauf nicht geachtet habe. Die Fahrzeuge hinter ihm hätten aber "definitiv noch genug Abstand" zu ihm gehabt (Urk. 6/4 S. 4 und S. 6). Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten weder B._____ sowie dessen Mitfahrerinnen noch weitere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt oder gar konkret gefährdet. Mangels einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht er-

- 36 füllt. Es kann damit unterbleiben, Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu machen. Das erste Abbremsmanöver ist damit – entgegen der Vorinstanz – nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV zu würdigen. 5.3.3.6. Im zweiten Fall ist der Beschuldigte mit ca. 10 km/h gefahren und hat dann bis zum Stillstand abgebremst. Auch hier musste B._____ keine Vollbremsung machen und es war ihm ohne Weiteres möglich, rechtzeitig anzuhalten. Damit bestand sowohl für B._____ als auch seine beiden Mitfahrerinnen keine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für ihre Sicherheit. Auch hier führte das Abbremsmanöver des Beschuldigten zwar zu einer Hinderung des Verkehrsflusses auf der Zürichstrasse. Unter den gegebenen Umständen stellte das Anhalten aber auch für den nachfolgenden Verkehr noch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. So ist auch hier von sehr übersichtlichen und einfachen Strassenverhältnissen auszugehen (vgl. Fotodokumentation in Urk. 2 S. 1). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte unmittelbar bei der Einmündung der Grundrebenstrasse in die Zürichstrasse anhielt. Aufgrund dieser Strassenkreuzung mussten die hinter B._____ fahrenden Fahrzeuglenker damit rechnen, dass der Beschuldigte allenfalls rechts in die Grundrebenstrasse einbiegen und deshalb abbremsen könnte. Entsprechend mussten die hinter B._____ fahrenden Fahrzeuglenker durchaus eine erhöhte Bremsbereitschaft erstellen. Dass es diesen dann auch ohne Weiteres möglich war, rechtzeitig zu reagieren, zeigt sich schliesslich darin, dass nach dem Anhalten zwei Autofahrer sowohl B._____ als auch den Beschuldigten überholten. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten auch hier weder B._____ sowie dessen Mitfahrerinnen noch weitere Verkehrsteilnehmer erhöht abstrakt oder gar konkret gefährdet. Mangels einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer hat der Beschuldigte damit auch hier den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nicht erfüllt. Folglich erübrigt es sich, Ausführungen zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu machen.

- 37 - Damit ist auch das zweite Abbremsmanöver – entgegen der Vorinstanz – nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV zu würdigen. 5.3.3.7. Wie vorstehend erwähnt, stellt sowohl das erste als auch das zweite Abbremsen in objektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG dar. Beide Bremsmanöver hat der Beschuldigte in der Absicht getan, B._____ zum Abbremsen zu zwingen. Damit hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Entsprechend hat er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die beiden Abbremsmanöver der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 5.4. Beschleunigen während des Überholens eines anderen Fahrzeugs 5.4.1. Die Vorinstanz hat schliesslich das Beschleunigen des Beschuldigten, als dieser von B._____ überholt wurde, als eventualvorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG (Erhöhen der Geschwindigkeit während des Überholens durch ein anderes Fahrzeug) gewürdigt (Urk. 96 S. 24 f.). 5.4.2. Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. 5.4.3. Wie dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, als er von B._____ überholt wurde, seine Geschwindigkeit ebenfalls erhöht. Damit hat der Beschuldigte gegen Art. 35 Abs. 7 SVG verstossen. Es liegt somit zumindest eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG vor. Nachstehend ist zu prüfen, ob das Verhalten des

- 38 - Beschuldigten allenfalls eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG darstellt. 5.4.4. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 24) – um eine wichtige Verkehrsregel, deren Missachtung erhebliche Risiken eines Unfalls in sich bergen kann und welche für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit ist. 5.4.5. Wie dargelegt, hat der Beschuldigte in dem Moment, als er von B._____ überholt wurde, beschleunigt. Daran ändern die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er dem sportlicheren Fahrzeug von B._____ nicht hätte folgen können (Urk. 119 S. 23 f.), nichts. So ist – entgegen dem Beschuldigten – nicht entscheiden, ob B._____ ein Fahrzeug fuhr, dass schneller beschleunigen konnte als jenes des Beschuldigten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte beschleunigte, als B._____ ihn überholte. Aufgrund dieses Beschleunigens kam es schliesslich zur einer Streifkollision, bei welcher das Fahrzeug des Beschuldigten vorne auf der linken Seite und jenes von B._____ hinten an der rechten Seite beschädigt wurde (Urk. 2 S. 2 f.). Damit ist es zwar "nur" bei einem Blechschaden geblieben. Durch das Beschleunigen während des Überholmanövers hätte aber das überholende Fahrzeug von B._____ abgedrängt und dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden können. Im Falle eines solchen Abdrängens ist es für das überholende Fahrzeug nicht oder nur noch unter erschwerter Bedingung möglich, einem allfällig entgegenkommenden Verkehr auszuweichen. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass sich nur kurz nach der Kreuzung eine Verkehrsinsel mit zwei Signalisationspfosten befindet (Urk. 2 S. 1 Bild unten). Entsprechend hätte bei einem Abdrängen auch die Gefahr bestanden, dass B._____ mit diesen Signalisationspfosten kollidiert wäre oder dass er bei einem allfälligen Ausweichversuch unkontrolliert reagiert hätte. Der Beschuldigte hat somit durch sein Verhalten eine konkrete bzw. mindestens erhöhte abstrakte und damit ernstliche Gefahr für B._____ und seine beiden Mitfahrerinnen geschaffen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt.

- 39 - Dem Beschuldigten ist ein bewusstes Beschleunigen während des Überholmanövers von B._____ vorzuwerfen. So gab der Beschuldigte selber an, er habe den Eindruck gehabt, B._____ habe viel Gas gegeben und habe dann absichtlich verlangsamt (Urk. 119 S. 26). Folglich hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben bemerkt, dass B._____ ihn überholte. Obwohl der Beschuldigte somit wahrgenommen hatte, dass er von B._____ überholt wurde, hatte er sich trotzdem dazu entschieden, ebenfalls zu beschleunigen. Dadurch hat er eine ernstliche Gefährdung der Insassen dieses Fahrzeuges sowie einem allfälligen Gegenverkehr zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt. 5.4.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf das Beschleunigen während des Überholens der eventualvorsätzlichen – und damit gleichwohl der vorsätzlichen – groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG schuldig zu sprechen. 5.5. Fazit Zusammenfassend hat sich somit der Beschuldigte der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV (betreffend beide Abbremsmanöver) sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 7 SVG (betreffend das Erhöhen der Geschwindigkeit während des Überholens durch ein anderes Fahrzeug) schuldig gemacht. Demgegenüber ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (betreffend Nichtgewähren des Vortritts beim Verlassen einer Ausfahrt) sowie der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (betreffend beide Abbremsmanöver) frei zu sprechen.

- 40 - 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 94 S. 32). 6.2. Die Vorinstanz ging zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus (vgl. Art. 90 Ziff. 2 aSVG). 6.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 96 S. 26 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 6.4. Tatkomponente (Grobe Verkehrsregelverletzung) 6.4.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten eine nicht zu vernachlässigende ernstliche Gefahr für die Insassen des ihn überholenden Fahrzeugs sowie auch allfällige weitere Verkehrsteilnehmer schuf. Sein Beschleunigen mündete schliesslich in die Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Insgesamt ist das objektive Verschulden – im Vergleich zu allen möglichen unter den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG fallenden Delikte – gleichwohl als gerade noch leicht zu würdigen. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er bewusst (direkter Vorsatz) beschleunigte und dadurch eine ernstliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Das Beschleunigen des Beschuldigten während des Überholmanövers von B._____ war unnötig und beruhte lediglich darauf, dass sich der Beschuldigte über das Verhalten von B._____ ärgerte. Selbst wenn dessen Hupen als übertrieben zu werten wäre und das Türe öffnen sowie wilde Gestikulieren mit den Armen als unnötig und provozierend aufgefasst werden müsste, bestand für den Beschuldigten in keiner Wei-

- 41 se Anlass, B._____ durch ein derartiges Fahrverhalten zurechtzuweisen und zu massregeln. Insgesamt vermögen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen. 6.4.3. Ausgehend von der gesamten Tatschwere erscheint für dieses Delikt – unter Berücksichtigung des Umstands, dass zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist (vgl. nachstehend E. 6.7.) – eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 6.5. Täterkomponente 6.5.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er noch immer keiner Erwerbstätigkeit nach gehe und nach wie vor von seinem Vermögen, mithin vom Erlös aus dem Hausverkauf, lebe. Sein Vermögen belaufe sich derzeit auf Fr. 40'000.– bis 50'000.–. Sein Sohn lebe mittlerweile bei der Ex-Frau. Für seine Ex-Frau müsse er keinen nachehelichen Unterhalt bezahlen. Für seinen Sohn bezahle er monatlich Fr. 100.– auf ein Kinderkonto ein. Zudem bezahle er ihm noch etwas Sackgeld. Nach einer Auseinandersetzung bei ihm zu Hause mit seinem Sohn habe die Polizei kommen müssen und man habe ihn ins Sanatorium Kilchberg gebracht (Urk. 119 S. 8 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 30) – neutral aus. 6.5.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (Urk. 101). Mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 30) und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 IV 1) wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit ebenfalls strafzumessungsneutral aus. 6.5.3. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 96 S. 30) – in Betracht, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und weder Reue noch

- 42 - Einsicht zeigt. Entsprechend kann dem Beschuldigte auch unter diesem Titel keine Strafminderung zugutegehalten werden. 6.5.4. Die Täterkomponente wirkt sich somit insgesamt strafzumessungsneutral aus. 6.6. Fazit Insgesamt erscheint damit – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleichzeitig eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 abs. 4 StGB auszufällen ist – eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. Die von der Vorinstanz angesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.– ist bei den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 34 S. 1 ff.; Urk. 119 S. 9 f.) gerechtfertigt (vgl. Urk. 96 S. 31). 6.7. Verbindungsbusse 6.7.1. Die Vorinstanz hat – neben der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe – eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 800.– ausgefällt. 6.7.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll zum einen im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich -bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BGE 134 IV 75). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur beding-

- 43 ten Grundstrafe ein sofort spürbarer „Denkzettel“ verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe habe damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 82, BGE 134 IV 8, BGE 134 IV 75). 6.7.3. Angesichts des Verschuldens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint ein "Denkzettel" bzw. eine Verbindungsbusse geradezu angezeigt. Zudem handelt es sich vorliegend um einen klassischen Fall eines Massendeliktes, bei welchem die Zusprechung einer Verbindungsbusse notwendig erscheint, um die Schnittstellenproblematik zwischen einfachen und schweren Verkehrsregelverletzungen abzufedern. Daran ändert nichts – wie nachstehend noch zu zeigen ist – dass für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen eine Busse auszufällen sein wird, er mithin aufgrund der Übertretungsbusse schon mit einer "spürbaren" Sanktion zu belegen sein wird. 6.7.4. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, wurde weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es – so das Bundesgericht in BGE 135 IV 188, Erw. 3.4.4. – sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. In Beachtung dieser Vorgabe erscheint –zusätzlich zur bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– – eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– angemessen. 6.8. Mehrfache einfache Verkehrsregelverletzungen 6.8.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 12 Abs. 2 VRV (die beiden Abbremsmanöver) schuldig gemacht. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um

- 44 eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB). Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 6.8.2. Der Beschuldigte hat zwei Mal mitten auf der Strasse angehalten. Während er beim ersten Abbremsmanöver leicht abbremste bzw. sein Fahrzeug ausrollen liess, fast bis zum Stillstand kam und nach ca. 1 bis 2 Sekunden weiter fuhr, bremste er beim zweiten Bremsmanöver bis zum Stillstand ab und stand dann während ca. 1 Minute still. Beide Bremsmanöver erfolgten unvermittelt und ohne Not bzw. ohne verkehrsbedingten Grund. Sie wurden jeweils direktvorsätzlich ausgeübt und waren einzig darin motiviert, seinen Unmut über das als schikanös empfundene Verhalten von B._____ zum Ausdruck zu bringen und um diesem eine Lektion zu erteilen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden – unter Berücksichtigung aller möglichen unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG fallenden Delikte – im ersten Fall allerdings gleichwohl noch sehr leicht und im zweiten Fall – aufgrund des längeren Stillstehens – leicht. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) erscheint damit für beide Delikte zusammen eine Busse von Fr. 600.– als angemessen. 6.8.3. Insgesamt wäre somit eine Busse von Fr. 900.– angemessen (Fr. 300.– Verbindungsbusse; Fr. 600.– Übertretungsbusse). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe mit einer Busse von Fr. 800.– sanktioniert. Einer Erhöhung der Busse steht aber das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Wege, da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Es wird auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014 vom 15.12.2014, Erw. 4 verwiesen. 6.8.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wenn die Vorinstanz für die Busse von Fr. 800.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen festsetzt, entspricht dies nicht der Rechtsprechung. Gemäss ständiger Praxis entspricht einem Tagessatz von

- 45 - Fr. 100.– und weniger 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Nur dann, wenn die Tagessatzhöhe über Fr. 100.– liegt, ist die entsprechende Tagessatzhöhe als Umrechnungsfaktor zu verwenden. Dies bedeutet, dass vorliegend für die Busse von Fr. 800.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzulegen ist. 6.9. Gesamtwürdigung Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt. 6.10. Vollzug 6.10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 96 S. 30 f.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. 6.10.2. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 426). Der Beschuldigte ist vorliegend in Bezug auf einen Punkt (Einfahren auf die Zürichstrasse) vollumfänglich freizusprechen. In den übrigen Punkten (die beiden Bremsmanöver sowie das Beschleunigen während des Überholens) erfolgt ein Schuldspruch. Auslöser der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten war die Streifkollision zwischen dem Beschuldigten und B._____. Sämtliche Unter-

- 46 suchungshandlungen wären somit auch dann angefallen, wenn der Vorwurf der Missachtung des Vortrittrechts beim Einfahren in die Zürichstrasse nie im Raum gestanden wäre. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten Untersuchungskosten aufzuerlegen. Aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs in Bezug auf das Einfahren in

SB140442 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2015 SB140442 — Swissrulings