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Zürich Obergericht Strafkammern 28.01.2016 SB140437

28. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,495 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB140437-O/U/cwo damit vereinigt: SB140439 und SB140440

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 28. Januar 2016

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X3._____

gegen

1. D._____ AG, 2. E._____ AG, Privatklägerinnen und II. Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

sowie

- 2 -

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger, Anklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. Juli 2014 (DG130039)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 (Urk. 0100325 - 0100359) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz in Sachen A._____: (Urk. 71/1 S. 177 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 23 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 23 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.

- 4 - 6. Das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft an die Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., herausgegeben. 7. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebendes Guthaben des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 14'417.05 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'551.50 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt) Fr. 40'565.80 amtliche Verteidigung (noch zu bezahlen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 11. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wovon bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. DG130040- C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung

- 5 von je Fr. 25'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz in Sachen B._____ (Urk. 110/73/3 S. 191 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); sowie − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen, − der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F); − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 6 - 5. Die mit den Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in der Kiste 7 befindliche drei Plastikbeutel, Pos. 1/1-3, in den Kisten 8 bis 10 befindliche Ordner und Plastikbeutel, Pos. 5/1-8, 5/10- 33 u. 5/35 u. 36, sowie in der Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, G1._____ SA; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…"; − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. …, "…". Es wird vorgemerkt, dass die ersten beiden Guthaben, jenes der G1._____ SA und des Beschuldigten, "…", von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 7. Von dem mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten CHF-Kontokorrent Private des Beschuldigten, Nr. …, werden Fr. 6'850.– eingezogen und an die Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., herausgegeben. Der Überbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen.

- 7 - 8. Das mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrte Konto Nr. …, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen. 9. Die mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ angeordnete Sperrung der Bankbeziehung Nr. …, I._____, wird aufgehoben und die Bankbeziehung freigegeben. 10. Die folgenden mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der J._____ gesperrten Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. − Konto Nr. …, G._____ Holding AG; − EUR-Kontokorrent Nr. … des Beschuldigten Die J._____ (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen. 11. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6 und 7. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 8 - Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren Fr. 54'987.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen werden. 15. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 54'987.20, inkl. MwSt., entschädigt. 16. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 13 und 14) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 10). 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039- C) und C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. 18. (Mitteilungen)

- 9 - 19. (Rechtsmittel) Urteil der Vorinstanz in Sachen C._____: (Urk. 112/79/1 S. 183 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A); − der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E); sowie − des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die mit den beiden Verfügungen der Anklägerin vom 18. Februar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 11 befindliche, verschiedene Sichtmäppchen in einem Plastiksack, Pos. 4/1, 4/2 u. 4/4-6, sowie gelber, blauer und schwarzer Bundesordner, Pos. 2/2-3 und Pos. 4/3) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben. 6. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögens-

- 10 werte werden eingezogen und – unter nachfolgendem Vorbehalt – an die Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., herausgegeben: − Guthaben aus der ehemaligen Kundenbeziehung Nr. ..., G1._____ SA − Guthaben aus dem ehemaligen USD-Konto Nr. …, "..." Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an die Privatklägerin 1 erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 7. Die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 13) und unter nachfolgendem Vorbehalt, an den Beschuldigten herausgegeben: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. …, "..." Es wird vorgemerkt, dass diese Guthaben von der Staatsanwaltschaft Genf (Verfahren P/20701/2010) mit Verfügung vom 26. September 2012 beschlagnahmt wurden und weiterhin gesperrt bleiben. Die Herausgabe an den Beschuldigten sowie der Beizug zur Deckung der Verfahrenskosten erfolgt erst nach rechtskräftiger Aufhebung der Beschlagnahme. 8. Die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten Vermögenswerte werden, nach Abzug der Verfahrenskosten an den Beschuldigten herausgegeben: − Konto Nr. …, G._____ Holding AG − Bankbeziehung Nr. … − Bankbeziehung Nr. ….

- 11 - Die H._____ AG (…, … [Adresse]) wird angewiesen, diese Konti zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen. 9. Das mit Verfügung vom 17. Februar 2009 bei der J._____ gesperrte Konto Nr. …, G._____ Holding AG, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die J._____ (Geschäftsstelle … [Adresse]) wird angewiesen, dieses Konto zu saldieren und den Saldo nach Abzug ihrer Gebühren der Bezirksgerichtskasse Bülach zu überweisen. 10. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 46'662.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

- 12 - StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen werden. 14. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 46'662.50, inkl. MwSt., entschädigt. 15. Dem Beschuldigten wird für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.–, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) verrechnet werden, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt werden (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039- C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 92 S. 1) 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffer 1, 3, 4, 6, 8, 10 (erster Halbsatz) und 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und

- 13 - 2. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen; Eventuell sei das Verfahren in sämtlichen Anklagepunkten gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen; Subeventuell sei A._____ milde, jedenfalls mit einer den vollbedingten Strafvollzug erlaubenden Freiheitsstrafe (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren) zu bestrafen. 3. Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten seien abzuweisen, eventuell seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Auf das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an die Privatkläger sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. 5. Der sich ursprünglich bei der Bank F._____ und heute bei der Gerichtskasse befindliche Betrag von CHF 28'474.05 sei dem Beschuldigten A._____ herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten A._____ sei für die erlittene Haftdauer eine Genugtuung von CHF 7'000.00 aus der Staatskasse auszurichten. 7. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens (d.h. auch das Berufungsverfahren), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Dem Beschuldigten A._____ sei für den im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung (18.09.2008-20.04.2010) entstandenen Aufwand eine Prozessentschädigung von CHF 22'598.00 (zuzüglich 7.6 % MWST) aus der Staatskasse auszurichten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 93 S. 15) 1. Es sei der Beschuldigte umfassend von den angeklagten Delikten freizusprechen.

- 14 - 2. Es sei auf die mehrfache Urkundenfälschung, begangen durch die Verwendung des AMFA C nicht einzutreten. 3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten umgehend freizugeben. 4. Es sei festzustellen, dass der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung rechtskräftig abgewiesen wurde. 5. Es sei der amtliche Verteidiger gemäss der eingereichten Honorarnote unter Berücksichtigung der heutigen Tagfahrt zu entschädigen. 6. Es seien die Kosten des Verfahrens sowie des amtlichen Verteidigers auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es seien die Zivilforderungen der Geschädigten abzuweisen. c) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 95 S. 2) 1. Der Beschuldigte C._____ sei umfassend freizusprechen. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei daher vollumfänglich aufzuheben. 2. Ziffer 3 des angegriffenen Entscheids sei aufzuheben. 3. Infolge des Freispruchs sei Ziffer 4 des Urteilsdispositivs aufzuheben. 4. Die gemäss der Ziffern 6-9 des Urteilsdispositivs beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten zurückzugeben. 5. Infolge des Freispruchs sei Ziffer 11 des Urteilsdispositivs im angegriffenen Entscheid aufzuheben. Das Schadenersatzbegehren sei vollumfänglich abzuweisen. 6. Ziffer 13 des angegriffenen Entscheids sei insoweit aufzuheben als dass dem Beschuldigten 70 % der Verfahrenskosten auferlegt werden.

- 15 - 7. Ziffer 16 des Urteilsdispositivs im angegriffenen Entscheid sei aufzuheben. 8. Der amtliche Verteidiger sei zu entschädigen. d) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 28) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. e) Der Privatklägerschaft: Im Verfahren A._____ (Prot. II S. 22) Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen. Im Verfahren B._____ (Prot. II S. 20 i.V.m. Urk. 83 S. 2 f. im Verfahren SB140439) 1. Dispositiv Ziff. 1, 3. Lemma, sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv): Der Beschuldigte ist schuldig − [unverändert] − [unverändert] − des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalt F) 2. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei (auch) schuldig zu sprechen betreffend die Vorwürfe: - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung einer gefälschten Urkunde bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie - der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Ge-

- 16 schäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). 3. Dispositiv Ziff. 12 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte ergänzend zu Dispositiv Ziff. 12 Abs. 1 zu verpflichten, der Privatklägerin, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____, USD 20'386'892.00 (Verlust aus dem Erwerb der Structured Notes) zu bezahlen. Im Verfahren C._____ (Prot. II S. 20 i.V.m. Urk. 87 S. 2 f. im Verfahren SB140440) 1. Dispositivziffer 1, 3. Lemma, sei wie folgt abzuändern (Änderung kursiv): Der Beschuldigte ist schuldig: − [unverändert] − [unverändert] − des mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhalt F) 2. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei (auch) schuldig zu sprechen betreffend die Vorwürfe: − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne der Herstellung einer gefälschten Urkunde bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F); sowie − der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F). 3. Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die folgenden mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindlichen Vermögenswerte: − Guthaben aus dem ehemaligen CHF-Konto Nr. …, "..." − Guthaben aus dem ehemaligen EUR-Konto Nr. …, "..."

- 17 seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss nachstehend Ziff. 5 beschlagnahmt zu halten bis die Ersatzforderung in diese Vermögenswerte vollstreckt ist. 4. Dispositiv Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die folgenden mit Verfügung vom 22. August 2008 bei der H._____ gesperrten, ehemals bei der F._____ Bank und nun an die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Bülach herauszugebenden: − Konto Nr. …, G._____ Holding − Bankbeziehung Nr. … − Bankbeziehung Nr. … seien im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss nachstehend Ziff. 5 beschlagnahmt zu halten bis die Ersatzforderung in diese Vermögenswerte vollstreckt ist. 5. a) Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'460'679.50 (eventualiter USD 2'518'037.00) auszusprechen. b) Die Ersatzforderung sei der Privatklägerin zuzusprechen. 6. Dispositiv Ziff. 11 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte ergänzend zu Dispositiv Ziff. 11 Abs. 1 zu verpflichten, der Privatklägerin, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____, USD 20'386'892.00 (Verlust aus dem Erwerb der Structured Notes) zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen A._____: 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): des Betruges im Sinne

- 18 von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt D), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F). Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (abzüglich 23 Tage Haft) bestraft (vorinstanzliche Dispositivziffer 3), wobei deren Vollzug im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben wurde (Probezeit: zwei Jahre; Dispositivziffer 4). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von einer weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F; Dispositivziffer 2). Weiter wurde angeordnet, dass die mit Verfügung der Anklägerin vom 8. Januar 2009 beschlagnahmten Unterlagen (in Kiste 6 befindliche Pos. 1.2 bis 1.6, drei Plastiksäcke und zwei Bundesordner) – nach Eintritt der Rechtskraft – dem Beschuldigten herauszugegeben sind (Dispositivziffer 5) sowie dass das mit Verfügung vom 30./31. Juli 2008 gesperrte, ehemals bei der F._____ Bank und nun bei der Gerichtskasse befindliche Guthaben des Beschuldigten einzuziehen und – ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft – an die Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., herauszugegeben ist (Dispositivziffer 6). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 7). Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, der Privatklägerin 1 USD 21'861'892, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung des eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Guthabens des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 6; im Mehrbetrag wurden die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Dispositivziffer 8). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, davon ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositivziffer 10).

- 19 - Die amtliche Verteidigung wurde mit Fr. 64'117.30, inkl. MwSt., entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass bereits Fr. 23'551.50 ausbezahlt wurden (Dispositivziffer 11). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 25'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 50'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 12). 2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 57A), meldeten der Beschuldigte (am 23. Juli 2014; Urk. 60), die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 61) und die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 64) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StGB Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 70). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 1. Oktober 2014 (Urk. 74). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 76). Die Privatklägerschaft reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401 StPO); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Rückzugserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 78; Prot. II S. 2 f.). Mit Eingabe vom 3. November beantragte der Beschuldigte, auf die Berufung der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten und es sei vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk zu nehmen (Urk. 80).

- 20 - Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 trat das Obergericht auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht ein und nahm vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk (Urk. 82; Prot. II S. 4 f.). 3. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84). 4. Gemäss der Berufungserklärung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 74) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten) und 7 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung). Als nicht angefochten erweisen sich bei näherer Betrachtung auch die Dispositivziffern 9 und 11. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft die von ihr angemeldete Berufung zurück (Urk. 76). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht eingetreten (Urk. 82). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 3, 4, 6, 8, 10 und 12. Im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 2, 5, 7, 9 und 11) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 6 f.), was vorab festzustellen ist. II. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen B._____: 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A) sowie der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E). Hierfür wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen (abzüglich eines durch Haft erstandenen Tagessatzes) zu Fr. 10.-- bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Dispositivziffern 3 und 4).

- 21 - Freigesprochen wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Urkundenfälschung bzw. der Gehilfenschaft dazu (Anklagesachverhaltsabschnitt F), des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F) sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F; zum Ganzen: Dispositivziffer 2). Weiter traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten (Dispositivziffer 5) sowie betreffend Einziehung bzw. Herausgabe gesperrter Vermögenswerte (Dispositivziffern 6-10). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 11). Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, (unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____) der Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositivziffern 6 und 7; im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren abgewiesen (Dispositivziffer 12). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 66 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositivziffer 14 i.V.m. Dispositivziffer 16) sowie weiter teilweise von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositivziffer 14 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 10). Im Umfang von 34 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 66 % (Fr. 36'291.55) und definitiv zu 34 % (Fr. 18'695.65) von der Staatskasse übernommen wurden (Dispositivziffer 14). Dem Beschuldigten wurde für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'571.10, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffern 13 und 14)

- 22 verrechnet wurde, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt wurden (Dispositivziffer 16 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 10). Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und C._____ (Prozess-Nr. DG130040-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 16'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 33'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 17). 2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 62A), meldeten die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 110/66), der Beschuldigte (ebenfalls am 24. Juli 2014; Urk. 110/65) und die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 110/69) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Das begründete Urteil wurden den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 110/75). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten (mit Datum vom 3. Oktober 2014) sowie der Privatklägerschaft (mit Datum vom 6. Oktober 2014) erfolgten innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 110/81 und 83). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2010 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 110/79). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401 StPO); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung der Privatklägerschaft zum vorgenannten Zweck zugestellt; weiter wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Rückzugserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 110/85; Prot. II S. 2). Mit Eingabe vom 4. November 2014 erklärte der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 110/87).

- 23 - 3. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110/98). Der Beschuldigte B._____ wurde in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Prot. II S. 6 und 12). 4. Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2014 (Urk. 110/81) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 9 (Aufhebung Kontosperre und Freigabe der Bankbeziehung), 11 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung) und 13 (Kostenfestsetzung). Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 110/83) gegen die Dispositivziffern 1 (beantragt wird ein Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde), 2 (Teilfreispruch) und 12 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren die folgenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 16 und 17; im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 5, 9, 11, 13 und 15) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 7 f.), was vorab festzustellen ist. III. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung in Sachen C._____: 1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 15. Juli 2014 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt A), der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt E) sowie des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklagesachverhaltsabschnitt F). Hierfür wurde er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Dispositivziffern 3 und 4).

- 24 - Freigesprochen wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung bzw. der Teilnahme dazu (Anklagesachverhaltsabschnitte B, C und F) sowie von der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklagesachverhaltsabschnitte D und F; zum Ganzen: Dispositivziffer 2). Weiter traf die Vorinstanz Anordnungen betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den Beschuldigten (Dispositivziffer 5) sowie betreffend Einziehung bzw. Herausgabe gesperrter Vermögenswerte (Dispositivziffern 6-9). Ersatzforderungen wurden keine festgesetzt (Dispositivziffer 10). Der Beschuldigte wurde verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten B._____, der Privatklägerin 1, D._____ AG, ..., USD 751'060.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juli 2008, zu bezahlen, unter Anrechnung der eingezogenen und an die Privatklägerin 1 herauszugebenden Vermögenswerte des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 (Dispositivziffer 11). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu 70 % auferlegt und vorab mit der Entschädigung für die erbetene Verteidigung verrechnet (Dispositiv-Ziff. 15) sowie weiter von den freigegebenen Vermögenswerten bezogen (Dispositiv-Ziff. 7, 8 und 9). Im Umfang von 30 % wurden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen; von der Kostenauflage ausgenommen wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO zu 70 % (Fr. 32'663.75) und definitiv zu 30 % (Fr. 13'998.75) von der Staatskasse übernommen wurden (Dispositivziffer 13). Dem Beschuldigten wurde für das Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'670.–, inkl. MwSt., zugesprochen, welche mit den ihm auferlegten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositivziffer 15 i.V.m. Dispositivziffern 12 und 13) verrechnet wurde, soweit diese Kosten nicht von den freigegebenen Vermögenswerten gedeckt waren (Dispositivziffer 15 i.V.m. Dispositivziffern 7, 8 und 9).

- 25 - Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägerinnen 1 und 2 – unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ (Prozess-Nr. DG130039-C) und B._____ (Prozess-Nr. DG130041-C) nach Massgabe der diesen beiden Beschuldigten auferlegten Entschädigung – eine Parteientschädigung von je Fr. 17'500.–, zuzüglich 8 % MwSt., zusammen also Fr. 35'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen (Dispositivziffer 16). 2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 21. Juli 2014 im Dispositiv zuging (Urk. 112/62A), meldeten die Privatklägerschaft (am 24. Juli 2014; Urk. 112/72), die Staatsanwaltschaft (am 28. Juli 2014; Urk. 112/75) und der Beschuldigte (am 29. Juli 2014; Urk. 112/76) allesamt innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 16. September 2014 zugestellt (Urk. 112/75). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 6. Oktober 2014 (Urk. 112/89). Ebenfalls fristgerecht erfolgte die Berufungserklärung der Privatklägerschaft, welche vom 6. Oktober 2014 datiert (Urk. 112/87). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsanmeldung zurück (Urk. 112/85). Davon ist Vormerk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 112/96) wurde der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um diesen zu ermöglichen, allenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Art. 400 Abs. 3 StPO; Art. 401); gleichzeitig wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen die Berufungserklärung der Privatklägerschaft zum vorgenannten Zwecke zugestellt. Weiter wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerschaft sowie den einziehungsbetroffenen Drittpersonen der Berufungsrückzug der Staatsanwaltschaft zugestellt. Am 29. September 2015 wurde auf den 4., 7. und 10. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 112/109). Der Beschuldigte C._____ wurde in der Folge vom persönlichen Erscheinen dispensiert (Prot. II S. 6 und 12).

- 26 - 3. Gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 112/89) richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 10 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung), 12 (Kostenfestsetzung) und 14 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 112/87) gegen die Dispositivziffern 1 (beantragt wird ein Schuldspruch wegen mehrfachen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde), 2 (Teilfreispruch), 7 (Herausgabe von gesperrten Vermögenswerten an den Beschuldigten), 8 (Herausgabe von gesperrten Vermögenswerten an den Beschuldigten), 10 (Nichtfestsetzung einer Ersatzforderung) und 11 (Zivilansprüche der Privatklägerschaft). Damit sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 399 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO): 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15 und 16; im Übrigen (mit Bezug auf die Dispositivziffern 5, 12 und 14) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 8), was vorab festzustellen ist. IV. Prozessvereinigung Alle drei Beschuldigten wurden von der Vorinstanz gemeinsam abgeurteilt. Die Untersuchungsakten sind für alle Beschuldigten dieselben. Auch die Anklageschrift bezieht sich auf alle drei Beschuldigten. Es besteht demnach ein enger Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorwürfen. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, die Berufungsverfahren der drei Beschuldigten zu vereinigen, wobei das Verfahren unter der Prozess-Nr. SB140437 weiterzuführen ist und die Prozesse Nr. SB140439 und SB140440 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben sind. V. Prozessuale Rügen Verletzung des Unabhängigkeitsgrundsatzes (Art. 4 StPO)

- 27 - Die Verteidigung A._____s rügt, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten im vorliegenden Verfahren „wie ein Team“ zusammengearbeitet. Dadurch sei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft verletzt (Urk. 92 Ziff. 154 ff.). Art. 4 Abs. 1 StPO betreffend Unabhängigkeit lautet wie folgt: „Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Bestimmung bezieht sich nur insoweit auf die Strafverfolgungsbehörden, als diese rechtsprechende Funktionen ausüben (wie beispielsweise im Strafbefehlsverfahren; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, 2. Aufl., N 38 zu Art. 4, mit Hinweisen). Insofern zielt die gerügte Verletzung von Art. 4 StPO von vornherein an der Sache vorbei. Die Verteidigung A._____s rügt weiter, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageschrift sowie in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer eine Reihe entlastender Urkunden unerwähnt gelassen. Auch dadurch habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Verteidigung auf Urk. 01101453, Urk. 0610157, Urk. 0920056, Urk. 0110249 sowie Urk. 0110214 (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.). Wie bereits aus der Bezeichnung dieser Urkunden durch die Verteidigung hervorgeht, bildeten diese Teil der Akten. Entscheidend ist, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt untersucht; welche Beweismittel sie in der Anklage oder in ihrem Plädoyer explizit thematisiert, ist ihrem Ermessen überlassen (hat aber unter Umständen prozessuale Konsequenzen; vgl. u.a. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Die der Anklage zu Grunde liegende Sachdarstellung soll sich mit dem mutmasslichen Beweisergebnis nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft decken (BSK StPO- HEIMGARTNER/NIGGLI, 2. Aufl., N 19 zu Art. 325). Hält die Staatsanwaltschaft somit eine Behauptung für unwahr oder rechtlich nicht erheblich, braucht sie diese in der Anklageschrift auch nicht zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Grundsatz der Unabhängigkeit verletzt sein sollte. Ebenso wenig als verletzt erweist sich dadurch der Wahrheitsgrundsatz (Art. 6 StPO). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verteidigung, wonach die Urkunde Urk. 01101453 im Aktenverzeichnis nicht akturiert sei, denn diese bildet,

- 28 wie erwähnt, gleichwohl Bestandteil der Akten. Soweit die Verteidigung schliesslich ins Feld führt, das „Portfolio Summary Statement“ vom 4. April 2008 (eingereicht vom Anwaltsbüro K._____) sei von der Staatsanwaltschaft nirgends einakturiert worden (Urk. 92 Ziff. 155 a.E.), geht sie fehl, denn dieses Dokument entspricht Urk. 0610153. Soweit mit der vorgebrachten Kritik die Staatsanwaltschaft implizit für befangen erachtet wird, fällt des weiteren auf, dass ein Ablehnungsbegehren bis anhin nie gestellt wurde (vgl. Art. 56 lit. f StPO); ein derartiges Ablehnungsbegehren hätte überdies ohnehin „ohne Verzug“ nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ablehnungsgrundes gestellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) Auf die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung zurückzukommen sein. Eine (theoretisch mögliche) Verfahrenseinstellung aus diesem Grunde rechtfertigt sich vorliegend nicht, da eine solche nur in ausserordentlichen krassen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist, was vorliegend von vornherein auszuschliessen ist. Rüge der Unzulässigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in seiner Replik zu den Anklagepunkten D und E sowie zum Agreement vom 3. März 2008 Die Verteidigung A._____s führt weiter Folgendes ins Feld (Urk. 92 Ziff. 144 ff.): Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe das Gericht die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihr Plädoyer in bestimmten Anklagepunkten nachzubessern, die Staatsanwaltschaft habe sich insbesondere nicht zum Agreement vom 11. März 2008 geäussert (Prot. I S. 151 unten). Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Staatsanwaltschaft sei zu einem derartigen ergänzten Plädoyer nicht zuzulassen (Prot. I S. 153 oben). Letztlich entschied die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft dürfe ihr Plädoyer nicht ergänzen, es stehe ihr aber frei, im Rahmen der Replik zu den erwähnten Punkten Stellung zu nehmen (Prot. I

- 29 - S. 154). Die Verteidigung bestritt in ihrer vorinstanzlichen Duplik sowie auch vor Obergericht die Zulässigkeit dieses Vorgehens (Urk. 92 Ziff. 144 ff.). Die Anklage war – schon aufgrund der Tatsache, dass diese keine konkreten Strafanträge aufführte – durch den Staatsanwalt vor Gericht persönlich zu vertreten (Art. 337 StPO). Somit musste ein Plädoyer gehalten und Anträge gestellt und begründet werden (art. 346 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Staatsanwalt dazu aufforderte, seiner Arbeit nachzukommen. Nun entschied die Vorinstanz, dass der Staatsanwalt das Plädoyer nicht ergänzen durfte. Nach Art. 346 Abs. 2 StPO hat jede Partei das Recht auf eine Replik. Damit steht auch fest, dass der Staatsanwalt sich in der Replik wieder zu allen Themen äussern konnte. Die Rüge der Verteidigung ist daher unberechtigt. Verletzung des Anklageprinzips: Keine Eventualanklage (nur Eventualanträge) Die Verteidigung A._____s macht geltend, die Anklage enthalte zwar Eventualanträge (bzw. Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge, untermauere diese aber nicht mit einem jeweils separat dazustellenden Lebenssachverhalt. Dadurch werde das Anklageprinzip verletzt. Art. 325 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: „Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung der Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.“ Die „ratio legis“ dieser Bestimmung liegt darin, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, bei unklarer Sachlage ihrer Anklage zwei verschiedene Lebenssachverhalte alternativ oder eventualiter zu Grunde zu legen (typischer Anwendungsfall: Diebstahl oder Hehlerei). Vorliegend stehen allerdings nicht verschiedene Lebenssachverhalte zur Diskussion, sondern die rechtliche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhalts. Dass mit der Subsumtion unter die eine oder andere Norm der rechtlich erhebliche Sachverhalt teilweise variiert (da jedes Tatbestandsmerkmal einem bestimmten Sachverhaltselement entspricht), ändert nichts daran, dass die vorliegend (im Eventualverhältnis) zu beurteilenden Vorgänge letztlich ein- und denselben Lebenssachverhalt betreffen. Der Begriff des Lebenssachverhalts geht insofern weiter als derjenige des rechts-

- 30 erheblichen Sachverhalts, der sich stets an einer bestimmten Norm orientiert. Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht gehalten, ihre Eventualanträge mit einer separaten Sachverhaltsdarstellung zu untermauern. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Haupt- und Eventualanträge (mit Ausnahme des vorerwähnten Subsubsubeventualantrag betreffend UWG-Verletzung; S. 14 der Anklage) sehr wohl in sachverhaltlicher Hinsicht differenziert (vgl. Urk. 0100325 ff. = Anklage, S. 12, S. 14, S. 24 und S. 25). Dass dabei nicht völlig isolierte Anklagesachverhalte formuliert wurden, sondern vorab für alle Standpunkte Gültiges ausgeführt wurde (z.B. S. 12: „zu allen Standpunkten), ist nicht zu beanstanden. Soweit die Verteidigung spezifische Punkte der Anklage kritisiert, wird darauf zu Beginn der Beurteilung des jeweiligen Anklagevorwurfs zurückzukommen sein.

Unverwertbarkeit: unvollständige Deliktsvorwürfe in Vorladungen sowie zu Beginn von Einvernahmen Die Verteidigung A._____s kritisiert, im Rahmen der Untersuchung sei bei den Vorladungen sowie zu Beginn der Einvernahmen jeweils nur auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung hingewiesen worden, nicht jedoch auf Betrug und Urkundenfälschung. Mitunter sei der Zusatz „etc.“ verwendet worden. Die Urkundenfälschung sei aber erst in der mit 13. August 2012 datierten Vorladung zur Schlusseinvernahme aufgetaucht (Urk. 1500236), während über den Betrugsvorwurf erst zu Beginn der Schlusseinvernahme informiert worden sei (Urk. 0100064 ganz oben). Dieses Vorbringen der Verteidigung A._____s trifft hinsichtlich der Urkundenfälschung gegenüber allen Beschuldigten zu (vgl. zum Ganzen: Ordner 23 betreffend Vorladungen); über den Gegenstand des Betrugs wurden B._____ und C._____ demgegenüber bereits in der Vorladung zu ihren jeweiligen Schlusseinvernahmen, die nach derjenigen A._____s stattfanden, informiert (B._____ aller-

- 31 dings erst in der Vorladung zum zweiten Teil seiner Schlusseinvernahme; B._____: Urk. 1500255; C._____: Urk. 1500262). Eine Untersuchung zeichnet sich naturgemäss dadurch aus, dass oftmals nicht schon von Beginn weg feststeht, unter welche Strafnorm ein bestimmtes Verhalten zu subsumieren sein wird. Im Besonderen trifft dies auf komplexe Wirtschaftsstrafsachen zu. Die Strafverfolgungsbehörden arbeiten in der Untersuchung typischerweise mit Subsumtionshypothesen. Letztlich festlegen müssen sie sich erst in der Anklage (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Abgesehen von bewusstem Taktieren der Staatsanwaltschaft, für welches es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt, ist der Beschuldigte stets nur über die jeweiligen Subsumtionshypothesen in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sowohl für die Ersteinvernahme (Art. 158 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO) sowie auch für die weiteren Einvernahmen (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO), wobei auch den grundrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK) insofern keine weiter reichende Bedeutung zukommt. Nichts anderes galt im Übrigen auch nach dem früheren zürcherischen Recht, das vorliegend auf vor dem 1. Januar 2011 erfolgte Einvernahmen Anwendung findet (Art. 448 Abs. 2 StPO i.V.m. § 151 StPO/ZH; vgl. dazu insbes. NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattsammlung, Zürich 1996, § 151 N 1 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft im Zuge der Untersuchung zur Erkenntnis, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt rechtlich anders zu qualifizieren ist, als das bislang kommuniziert wurde, führt dies demzufolge nicht zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte bzw. zu einer Unverwertbarkeit früherer Einvernahmen, vorausgesetzt, der Beschuldigte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Diese Möglichkeit bestand vorliegend, wurde vom Beschuldigten aber nicht genutzt (Urk. 010063 ff., 01 0120 unten [Schlusseinvernahme]; Urk. 1310102 [Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten zielt die erwähnte Kritik an der Sache vorbei. VI. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Vorwurf gemäss lit. A der Anklage (Zahlung von USD 1.5 Mio.) gegenüber A._____

- 32 - Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung A._____s kritisiert, die Anklage erwähne weder die Arglist noch die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs. Eine Anklage hat indes nicht die einzelnen Tatbestandselemente als solche zu enthalten, sondern lediglich die diesen zu Grunde liegenden Tatsachen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Tatsachen in der Anklage explizit den jeweiligen Tatbestandselementen zugeordnet werden. Weiter kritisiert die Verteidigung A._____s, dass im mit „Zu allen Standpunkten“ betitelten Abschnitt der Anklage unter anderem auch von Täuschungshandlungen die Rede sei. Diese seien nur für den Betrug relevant, nicht jedoch für den Eventualstandpunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Entgegen dem erwähnten Titel treffe es somit gerade nicht zu, dass sich diese Ausführungen auf alle Standpunkte beziehen würden. Sofern von ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen wird, kommt den erwähnten Täuschungshandlungen in der Tat keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Allein deswegen wird das Anklageprinzip aber nicht verletzt. Die Verteidigung A._____s führt weiter ins Feld, die Anklage enthalte gar keine Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies trifft nicht zu, denn diese Ausführungen finden sich unter dem Abschnitt „Zum Eventualstandpunkt“ in Verbindung mit dem Abschnitt „Zu allen Standpunkten“. Schliesslich beanstandet die Verteidigung A._____s, dass auf S. 11 der Anklage subsubsubeventualiter von einer UWG-Verletzung die Rede sei, diese jedoch in der Folge gar nicht näher begründet werde. Wie vorstehend dargelegt, bedarf es vorliegend aber ohnehin keiner derartigen separaten Sachdarstellungen. Es genügt, dass sich der Vorwurf aus der dargestellten Sachverhaltsschilderung erschliessen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Fazit: Nach dem Gesagten erweist sich das Anklageprinzip als nicht verletzt. Unverwertbarkeit des Gutachtens L._____

- 33 - Die Verteidigung führt ins Feld, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen computertechnische Gutachten sei unverwertbar, weil die Firma, bei der die mit dem Gutachten beauftragte Person (L._____) tätig ist – zufolge eines … [Tageszeitung]-Artikels – gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen haben soll (fehlender Handelsregistereintrag; Urk. 92 N 148 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb deswegen auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens zu schliessen wäre. Im Übrigen wurde der Gutachtensauftrag ohnehin nicht der Firma, sondern einer natürlichen Person (L._____) erteilt (Urk. 1000001; Urk. 1000031 f.; Urk. 1000058). Gemäss Verteidigung sei das Gutachten zudem auch deshalb unverwertbar, weil der Gutachter in einer E-Mail Folgendes ausgeführt habe (Urk. 92 Ziff. 148 a.E.: „Die ‚Ausbeute’ war leider nicht so gut, wie ursprünglich erhofft.“ Im Lichte dieser Aussage müsse auf die „offensichtliche Unabhängigkeit des Gutachters geschlossen werden“ (recte wohl: offensichtlich fehlende Unabhängigkeit). Da der Gutachter damit beauftragt war, nach spezifischen digitalen Inhalten zu forschen, kann aus dieser beiläufig in einer E-Mail gemachten Formulierung nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden, zumal er das Wort „Ausbeute“ selbst in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt hat. Entgegen der Verteidigung ist das Gutachten im Übrigen auch nicht unverwertbar, weil der Gutachter Hilfspersonen beigezogen hat, ohne dazu von der Staatsanwaltschaft explizit ermächtigt worden zu sein (Urk. 92 Ziff. 150). Einer solchen expliziten Ermächtigung bedarf es nicht, denn der Beizug von Hilfspersonen ist formlos zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2015 vom 3.12.2015 E. 6.2.3.). Einleitung / Terminologie Privatklägerin 2 (E._____ AG) ist die Konzernmuttergesellschaft mit Sitz in ... ZH, bei der der Beschuldigte A._____ als Group Treasurer (Konzern-Schatzmeister) angestellt war. Das an der Schweizer Börse kotierte schwedisch-schweizerische Unternehmen gehört zu den Weltmarktführern im Bereich Zahnimplantate und er-

- 34 zielte im Jahr 2007 (als die Taten gemäss Anklage begonnen haben) einen Umsatz von EUR 666 Millionen. Privatklägerin 1 (D._____ AG) ist eine zu den Tatzeitpunkten nach dem Recht von Curaçao [damals noch Teil der nun aufgelösten Niederländischen Antillen] unter der Firma E1._____ N.V. (in der Anklage abgekürzt mit E1._____) bestehende 100%-Tochter der Privatklägerin 2 (Urk. 0110007). Mit Fusion vom 31. Januar 2012 (also nach Ende der vorliegend zu beurteilenden Taten) übernahm die D._____ AG (ebenfalls eine 100%-Tochter) mit Sitz in ... diese Gesellschaft mit Aktiven und Passiven. Im Lichte der Anklage bildet die Privatklägerin 1 die eigentlich Geschädigte, da alle angeklagten Transaktionen über sie abgewickelt wurden (Erwerb und Bezahlung von Finanzprodukten einschliesslich Beraterhonorare); die Muttergesellschaft, also Privatklägerin 2, wurde aufgrund ihrer 100%- Beteiligung lediglich indirekt geschädigt. Wo die Unterscheidung zwischen Privatklägerin 1 und 2 nicht spezifisch eine Rolle spielt, wird nachfolgend der Einfachheit halber grundsätzlich von Privatklägerin (ohne Zahlenzusatz) gesprochen. Die G._____ ist bzw. war ein in der Finanzberatung tätiges Zwei-Mann- Unternehmen. Es bestand einerseits aus der G._____ Holding AG mit Sitz in …, andererseits aus der G1._____ SA mit Sitz in Panama. B._____ und C._____ waren beide an beiden Gesellschaften zu je 50% beteiligt und bildeten auch deren einzige Organpersonen und massgebenden Angestellten (Urk. 0200068 betreffend G._____ Holding; Urk. 0820003 Ziff. 8; Urk. 0830003 Ziff. 8). B._____ amtete bei der Holding als Verwaltungsratspräsident der G._____ Holding, C._____ als Delegierter. Da der Unterscheidung zwischen beiden Gesellschaften letztlich keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend grundsätzlich von G._____ gesprochen (demgegenüber spricht die Anklage von G1._____ [G1._____ SA] und G._____ [G._____ Holding AG]. Anklagevorwurf

- 35 - Im Hauptstandpunkt wirft die Anklage dem Beschuldigten A._____ im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe – in seiner Eigenschaft als Treasurer der Privatklägerin – der von ihm beauftragten externen Finanzberatungsfirma G._____ für die Vermittlung einer Geldanlage der Privatklägerin (Erwerb einer credit-linked Note [nachfolgend CLN] im Umfang von USD 100 Mio.) ein Honorar im Umfang von USD 1.5 Millionen auszahlen lassen. Davon seien umgehend USD 0.5 Mio. von der G._____ auf sein persönliches Privatkonto geflossen. Diesen Geldfluss auf sein Privatkonto verschwieg A._____ gegenüber seinem Vorgesetzten Chief Financial Officer (nachfolgend CFO) M._____ sowie gegenüber seiner Mitarbeiterin N._____, die die Honorarzahlung an die G._____ gemeinsam mit ihrer Kollektivunterschrift zu Zweien veranlassten. Vom genannten Betrag habe A._____ USD 250'000 für seine persönlichen Bedürfnisse und USD 250'000 im Interesse von O._____ verwendet. Nebst dem eben erwähnten Geldrückfluss an ihn privat (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 1) wirft die Anklage A._____ im gleichen Deliktskontext drei weitere Täuschungshandlungen vor (vgl. Anklage, S. 12 unten: Nr. 2 - 4), die sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – als rechtlich unerheblich erweisen. Standpunkt des Beschuldigten A._____ A._____ bestreitet nicht, dass er die erwähnte Beraterfirma beauftragt und ihr die erwähnte Honorarzahlung hat zukommen lassen. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass USD 0.5 Mio. dieser Honorarzahlung in einem ersten Schritt auf sein privates Konto geflossen sind. Er wendet jedoch im Wesentlichen ein, die USD 0.5 Mio. hätten an sich direkt von der externen Beraterfirma G._____ an einen gewissen O._____ fliessen müssen, da dieser der G._____ den Auftrag der Privatklägerin vermittelt habe. O._____ habe dann jedoch die G._____ brieflich angewiesen, die USD 0.5 Mio. direkt an ihn, A._____, zu überweisen, und zwar auf Grundlage anderweitiger früherer geschäftlicher Beziehungen zwischen ihm und O._____, die mit der geschäftlichen Tätigkeit der G._____ für die Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten (im Einzelnen dazu sogleich unten). Demzufolge habe er, A._____, letztlich gar keinen Honoraranteil der G._____ erhalten, weshalb ihm

- 36 gegenüber M._____ bzw. N._____ auch keine Täuschung zum Vorwurf gemacht werden könne. Vorgehen betreffend A._____s Haupteinwand Im Folgenden gilt es zunächst, den vorgenannten Einwand A._____s einer näheren Prüfung zu unterziehen, wonach ihm letztlich gar kein Honorarenteil seitens der G._____ zugeflossen sei. Erweist sich dieser nämlich als zutreffend, entfällt der Betrugsvorwurf von vornherein. Die Analyse folgt dabei im Wesentlichen der nachfolgenden Struktur, wobei vergleichend jeweils auch weitere Beweismittel herangezogen werden: - Analyse der Erst- und Zweitaussage A._____s - Analyse von O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 - Analyse der Skype-Kommunikation vom 4./6. August 2008 zwischen O._____ und A._____ - Analyse der Aussagen O._____s Erstaussage A._____s A._____ wurde am 25. August 2008 vorläufig festgenommen und gleichentags erstmals zur Sache befragt (Urk. 0810001 ff.). Auf die Frage, was mit dem von ihm an die G._____ überwiesenen Honorar passiert sei, antwortete er zunächst, er wisse es nicht (Urk. 0810004 ganz unten; Urk. 810005 ganz oben). Die Anschlussfrage, ob er etwas von diesem Geld bekommen habe, verneinte A._____; im Widerspruch zu seinem zunächst behaupteten angeblichen Unwissen darüber, was mit diesem Geld passiert sei, sagte er alsdann aber aus, O._____ habe USD 0.5 Mio. als Provision erhalten (Urk. 0810004 ganz unten und Urk. 0810005 oben). Auf Vorhalt des Privatkontoauszugs, laut dem die G._____ an ihn (A._____) privat am 21. Dezember 2007 USD 0.5 Mio. überwies (Urk. 0110152), also genau einen Tag, nachdem er selbst die Bezahlung des G._____-Honorars im Umfang von USD 1.5 Mio. veranlasst hatte (vgl. Urk. 0110145), äusserte sich

- 37 - A._____ wie folgt (Urk. 0810005 oben; zwecks erleichterter Analyse nachfolgend mit hinzugefügter Nummerierung): „ [1] Herr O._____ und ich hatten ein Agreement. [2] Wir haben uns gegenseitig beraten, von dem kennen wir uns ja. [3] Ich fragte Herrn O._____, ob er mir die USD 500'000 zum Eröffnen eines Private Banking Kontos bei der F._____ Bank zur Verfügung stellen könne. [4] USD 250'000 habe ich Herrn O._____ in Rechnung gestellt oder muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen, nachdem er die Zahlung bekommen hat. [5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die an O._____ gerichtete angebliche Frage A._____s, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zum Eröffnen eines Private Banking Kontos zur Verfügung stellen könne (vgl. Satz 3), deutet zunächst darauf hin, es sei A._____ um Erhalt eines Darlehens im entsprechenden Umfang gegangen. In zumindest teilweisem Widerspruch dazu sagt A._____ im folgenden Satz dann aber, er habe O._____ die Hälfte dieses Betrages (USD 250'000) damals in Rechnung gestellt. Daraus folgt, dass zu jenem Zeitpunkt im entsprechenden Umfang offenbar eine Schuld O._____s gegenüber A._____ bestand (vgl. Satz 4 Halbsatz 1). Insofern erstaunt, dass unmittelbar zuvor noch pauschal von „zur Verfügung stellen“ bzw. von „fragen“ die Rede war. Aber auch die Aussage, wonach A._____ O._____ damals die Hälfte des Betrages in Rechnung gestellt hatte, wird von A._____ sogleich relativiert, indem er anfügt (Satz 4): „[...] oder muss ich ihm jetzt [also zum Zeitpunkt der Einvernahme; 25. August 2008] in Rechnung stellen [...].“ Dass sich A._____ am 25. August 2008 bereits nicht mehr daran erinnert, ob er für eine Forderung im Umfang einer Viertelmillion USD bereits Rechnung gestellt hat oder nicht, erscheint nicht plausibel. Den zweiten mit „oder“ beginnenden Satzteil als spontane Aussagepräzisierung zu betrachten, erweist sich in diesem

- 38 - Kontext ebenfalls als nicht naheliegend: eine Rechnungsstellung gegenüber O._____ bloss aus Anlass der entsprechenden Einvernahme („muss ich ihm jetzt in Rechnung stellen“) erscheint einerseits sonderbar; andererseits hiesse dies, dass das am 21. Dezember 2007 an A._____ geflossene Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden wäre. Wäre nämlich damals in Erfüllung einer Schuldpflicht gezahlt worden, würde eine Rechnungsstellung im August 2008 wenig Sinn machen. Wie bereits erwähnt, widerspricht eine Rechnungsstellung (egal zu welchem Zeitpunkt) zudem ohnehin generell der im Satz zuvor erwähnten Frage an O._____, ob dieser ihm USD 0.5 Mio. zur Eröffnung eines Kontos „zur Verfügung stellen“ könne. Satz 5 und 6 lauten alsdann wie folgt: „[5] Und ich habe ihn damals gefragt, ob er mir USD 250'000, die mir aus einer Kommission zustehen, deren Bezahlung aber noch nicht erfolgt ist, vorschiessen könne. [6] Worauf er sagte ,ja', ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Zunächst macht es den Eindruck, als wolle A._____ mit Satz 5 die Herkunft der „zweiten“ USD 250'000 erklären, denn er spricht von einer neuen Frage, die er damals O._____ gestellt habe („Und ich habe ihn damals gefragt [....]“) bzw. – im Gegensatz zu vorher – von einem „Vorschuss“. Demzufolge hätte O._____ A._____ USD 250'000 geschuldet (Satz 4), wobei A._____ O._____ um Zahlung weiterer USD 250'000 als Vorschuss ersucht hätte (Satz 5). Unlogisch erscheint auch die (in Satz 6) folgende von A._____ wiedergegebene Antwort O._____s zu diesem Ersuchen um Vorschussleistung (gemäss Satz 5): „Worauf er [O._____] sagte ‚ja’, ich solle ihm aber Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen.“ Die Bejahung der gestellten Frage würde nämlich bedeuten, dass O._____ sich bereit erklärte, einen Vorschuss zu zahlen; wenn er aber, wie von A._____ berichtet, gleichzeitig sagte, A._____ solle ihm „Rechnungen, die er bezahlen müsse, dafür begleichen“, so kann von einem Vorschuss – jedenfalls im Umfang der bezahlten Rechnungen – gerade nicht die Rede sein. Aus den Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) erhellt zudem, dass A._____ mit den zweiten rund USD 250'000 Rechnungen O._____s bezahlte und den verbleiben-

- 39 den Rest dieser USD 250’000 an O._____ überwies. Insofern macht die in der Ersteinvernahme verwendete Bezeichnung „Vorschuss“ auch im Lichte der Bankunterlagen keinen Sinn. Entgegen dem vorerwähnten ersten Eindruck deuten all diese Widersprüche darauf hin, dass Satz 5 doch nur eine weitere Umschreibung der bereits im Satz zuvor thematisierten „ersten“ USD 250'000 darstellt (in diesem Sinne auch: Urk. 0810023 Ziff. 53); auch diese Interpretation macht jedoch, wie bereits dargelegt wurde bzw. noch weiter darzulegen ist, wenig Sinn. Dass A._____ gerade mit den ihm von O._____ geschuldeten USD 250'000, die an ihn überwiesen wurden, Rechnungen O._____s gegenüber Dritten bezahlt hätte, macht von vornherein keinen Sinn, käme dies doch einem Nullsummenspiel gleich; vielmehr deutet diese Aussage darauf hin, dass O._____ USD 0.5 Mio. an A._____ überweisen liess, worauf A._____ davon rund USD 250'000 einbehielt und mit dem übrigen Geld Rechnungen O._____s beglich. Gemäss Bankunterlagen (Urk. 0110152 ff.) zahlte A._____ mit Valuta vom 7. Januar 2008 EUR 110'905 an eine P._____ GmbH in Deutschland, wobei er in einer späteren Einvernahme – auf entsprechenden Vorhalt hin – präzisierte, diese Zahlung sei im Auftrag O._____s erfolgt (Urk. 0810371 Ziff. 180; ähnlich schon: Urk. 0810024 Ziff. 53 a.E.). Gemäss damaligem Umrechnungskurs entspricht dieser Betrag USD 162'897. Weitere USD 84'048 flossen am 4. Januar 2008 direkt an O._____ weiter. Daraus folgt, dass – wirtschaftlich betrachtet – gesamthaft USD 246'945 an O._____ flossen. Demzufolge dienten diese „zweiten“ USD 250'000 lediglich im Umfang von USD 162'897 der Bezahlung von Rechnungen O._____s, wobei der Restbetrag letztlich in bar an O._____ floss. Es leuchtet weiter auch nicht ein, warum O._____ an A._____ einen doppelt so hohen Betrag überweisen liess, nur damit dieser für ihn noch Rechnungen bezahlen konnte. Dadurch wäre O._____ nämlich ein erhebliches finanzielles Risiko eingegangen, ohne davon einen Nutzen gehabt zu haben: Einerseits hätte er ja Rechnungen genau so gut auch selbst bezahlen können, andererseits bedeutet es ein erhebliches Risiko, USD 250’000 ohne jegliche Sicherheiten vorüberge-

- 40 hend bei einer Privatperson zu platzieren. Stattdessen hätte es – aus Sicht O._____s – vielmehr nahe gelegen, G._____ damit zu beauftragen, nur USD 250'000 an A._____ zu überweisen und die restlichen USD 250'000 direkt an ihn (O._____) überweisen zu lassen. Zwischenfazit Die Erstaussage A._____s erweist sich – auch unter vergleichender Heranziehung der Bankunterlagen – als äussert konfus und deutet erheblich darauf hin, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, die in ihrem wesentlichen Gehalt nicht erlebnisbasiert ist. Zweitaussage A._____s Im Rahmen der Zweitaussage vom 16. September 2008 (Urk. 0810017 ff.) legt A._____ dar, er sei für den mit ihm befreundeten O._____ „häufig“ tätig gewesen; zu einer Honorierung sei es jedoch nur einmal gekommen, und zwar im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in der Dominikanischen Republik. Dieses sei das einzige gewesen, das je realisiert worden sei und die Honorierung habe in Prozenten der Projektsumme bestanden. Er habe für O._____ Vertragsunterlagen insbesondere in ökonomischer Hinsicht durchgesehen (Urk. 0810020 Ziff. 26). [Zeitpunkt der Honorarzahlung betreffend das Projekt] Auf entsprechende Frage hin sagte A._____ aus, die Zahlungen aus dem erwähnten Immobilienprojekt seien im Juni 2008 erfolgt (Urk. 810018 Ziff. 10). Wenig später erwähnt er, bei den auf Anweisung O._____s von der G._____ auf sein Konto geflossenen USD 250'000 habe es sich um das Honorar aus diesem Projekt gehandelt (Urk. 08100018 f. Ziff. 12 f.). Mit dieser Aussage widerspricht A._____ allerdings den Bankunterlagen, aus welchen hervorgeht, dass diese Zahlung am 21. Dezember 2007 auf sein Konto erfolgte. Diesen Widerspruch versucht A._____ alsdann damit zu entkräften, dass die Zahlungen an sich ab Mitte 2008 hätten fliessen müssen, dass er jedoch O._____ – nach Bezahlung der Rechnung an die G._____ – gebeten habe, ihm die USD 250'000 im Sinne eines Vorschusses bereits früher zukommen zu lassen (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16). Dies än-

- 41 dert allerdings nichts daran, dass A._____ zunächst ohne jede Einschränkung ausgesagt hatte, das Honorar aus dem entsprechenden Projekt sei im Juni 2008 bezahlt worden (Urk. 0810018 Ziff. 10) und nicht etwa, dass eine Honorarzahlung für Juni 2008 geplant gewesen sei. Immerhin sprach A._____ auch bereits in seiner Erstaussage bezüglich der „zweiten“ USD 250’000 von einem Vorschuss, wobei er damit die Zahlung einer noch nicht fälligen Forderung meinte (und nicht etwa, wie die Vorinstanz in ihrer Befragung suggerierte, einen Vorschuss für künftige Tätigkeiten; vgl. Prot. I S. 48 ganz unten und f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Beschuldigte im Rahmen der Zweitaussage letztlich auf den Standpunkt, er habe USD 250'000 als Vorschuss für an sich erst Mitte Juni 2008 geschuldete Zahlungen erhalten. Auch wenn er dies nicht explizit sagt, hiesse dies im Lichte der Bankunterlagen, dass die Überweisung des restlichen Betrags (d.h. die weiteren USD 250'000) an ihn zur Begleichung von Rechnungen O._____s gegenüber Dritten erfolgte und A._____ letztlich den – nach Bezahlung dieser Rechnungen – übrig bleibenden Betrag an O._____ überwies. Verhielte es sich tatsächlich so, wäre die Sachlage nicht besonders komplex. Mit Blick darauf erstaunt indes, warum A._____ dies weder in der Erstaussage noch in der Zweitaussage entsprechend darlegte und sich in der Erstaussage, wie gezeigt, derart umständlich und widersprüchlich ausdrückte. [Aussage A._____s zur Festlegung seines Honorars] Weiter wurde A._____ gefragt, wie er den Betrag von USD 250'000 habe festlegen können. Daraufhin antwortete er unter anderem (Urk. 0810019 Ziff. 18): „Das ist aufgrund der Cash- Flows, die ab 2008 bei Herrn O._____ eintrafen [...].“ Im Widerspruch dazu steht die in der gleichen Einvernahme gemachte Aussage A._____s, wonach die Honorierung aber in Prozenten der Projektsumme erfolgte (Urk. 0810018 Ziff. 7), was eine andere Bemessungseinheit darstellt als der Cash-Flow. Zudem ist nicht ersichtlich, wie A._____ im Dezember 2007 bereits die Höhe der im Jahr 2008 bei O._____ anfallenden Cash-Flows voraussehen konnte, zumal die Zahlungen angeblich ja erst ab Mitte 2008 erfolgten (Urk. 0810019 Ziff. 15 und 16).

- 42 - Wie der Honorarbetrag zu Stande kam, konnte A._____ im Rahmen der Zweiteinvernahme vom 16. September 2008 nicht näher präzisieren, sondern gab an, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’-Betrag gehandelt (Urk. 0810019 Ziff. 18). Im Widerspruch dazu präzisierte er dann aber an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013 – also rund 4 ½ Jahre später – als ihm die gleiche Frage gestellt wurde, das Honorar habe 0.2% der Projektsumme von ca. USD 120- 130 Mio. betragen (Prot. I S. 52 unten). Daraus resultiert in der Tat ein Betrag von rund USD 250'000. Dass sich A._____ nach so langer Zeit so präzis erinnern kann, nachdem er mehr als vier Jahre zuvor noch darauf verwies, es habe sich um einen ‚Pi x Schnauz’- Betrag gehandelt, erscheint gedächtnispsychologisch nicht nachvollziehbar, so dass von einer nachträglich konstruierten Erklärung auszugehen ist. [Modus von A._____s Honorarfestlegung: Quervergleich mit Aussage von O._____] Der erstmals von der Vorinstanz einvernommene Zeuge O._____ äusserte sich zum Modus der Honorarfestlegung zunächst wie folgt: Es sei kein fester Betrag vereinbart worden; er habe A._____ lediglich in Aussicht gestellt, bei Realisierung „etwas abzugeben“; auf die Nachfrage, auf welcher Basis dies geschehen sei, antwortete er, es sei nichts vereinbart worden (Prot. I S. 16). In der gleichen Befragung äusserte sich O._____ alsdann aber wie folgt (Prot. I S. 21 Mitte): „Es wäre fair gewesen, ihn [A._____] mit USD 250'000 zu entschädigen, was etwa 10% von meinem Verdienst im Umfang von USD 2,5 Mio. aus dem Projekt entspricht [Hervorhebung hinzugefügt].“ Nachdem O._____ also zunächst aussagte, er habe A._____ nur in Aussicht gestellt, ihm „etwas“ abzugeben, mutmasst er nun, was fair gewesen wäre, um sich dann schliesslich – im Zuge einer weiteren diesbezüglichen Nachfrage und im Widerspruch zu seiner ersten Äusserung – dahin gehend festzulegen, man habe dies (d.h. die Honorierung in 10 % des Gewinnes) damals sicher so besprochen gehabt habe (Prot. I S. 22 Mitte). Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen O._____s zum Modus der Honorarfestlegung – sowohl isoliert betrachtet als auch im Vergleich mit den entsprechenden Aussagen A._____s – als widersprüchlich.

- 43 - [keinerlei Unterlagen betreffend das Projekt] A._____ gab bereits im Rahmen seiner Zweitaussage vom 16. September 2008 an, er habe keine Aufstellungen über sein Guthaben gegenüber O._____ erstellt (Urk. 0810019 Ziff. 17) und er verfüge auch sonst über keinerlei mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen (Urk. 0810019 f. Ziff. 22; Urk. 0810019 Ziff. 19; Urk. 0810020 Ziff. 28), wobei er darlegte, die entsprechenden Arbeiten von Ende 2006 bis Mitte 2007 ausgeführt zu haben (Urk. 0810019 Ziff. 14). Auch in der Steuererklärung habe er sein Honorar nicht aufgeführt (Urk. 0810017 Ziff. 20). Zudem weist A._____ darauf hin, dass er diese Arbeiten auch nicht auf dem am 25. August 2008 beschlagnahmten PC ausgeführt habe, sondern auf einem Laptop, der inzwischen das Zeitliche gesegnet habe; den beschlagnahmten PC habe er erst im Mai/Juni 2007 angeschafft (Urk. 0810020 Ziff. 23). Es erscheint heutzutage eher ungewöhnlich, bei Anschaffung eines neuen Computers die sog. eigenen Dateien nicht vom alten auf den neuen Computer zu transferieren. Im Besonderen gilt dies für geschäftliche Unterlagen, die Arbeiten betreffen, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Neuanschaffung des Computers noch nicht erfolgt ist. Ein Blick in die eigenen Dateien des beschlagnahmten PC zeigt denn auch, dass sich darauf zahlreiche Finanzprojekt-Unterlagen befinden, die aus der Zeit vor der angeblichen Neuanschaffung des Laptops stammen, so dass jedenfalls insofern ein Datentransfer stattgefunden haben muss (vgl. Urk. 1000028 [CD] und dort unter folgendem Pfad: … – … – Dokumente und Einstellungen – A._____ – eigene Dateien – TREAD - DEAD.PROJECTS und dort z.B. folgende Ordner: … vom März 2007, … vom Dezember 2005, Q._____ vom Dezember 2005; oder im Unterordner NON.TRADE (vgl. vorstehender Pfad) und dort z.B. die Ordner… mit Dateien von Oktober 2003 oder … mit Dateien mehrheitlich aus dem Jahr 2003). [Weitere auffällig unsubstanziierte Angaben zum Projekt] A._____ konnte im Übrigen auch nicht spezifizieren, wo in der Dominikanischen Republik das Immobilienprojekt angesiedelt war (Urk. 0810020 Ziff. 24) und welchen Namen es trug; es habe einfach „Dom Rep“ geheissen (Urk. 0810020 Ziff. 25). Demgegenüber gab O._____ an, es habe sich um das „… Resort“ gehandelt, wobei er Berater und dann Vizepräsident der „R._____ SA“ gewesen sei (Prot. I S. 27 oben). Dass

- 44 - A._____, der gemäss eigenen Aussagen während rund einem halben Jahr (von Ende 2006 bis Mitte 2007; Urk. 0810018) an diesem Projekt arbeitete, „hunderte oder gar tausende Seiten von Verträgen“ durchsah (Prot. I S. 54 Mitte) und schliesslich mit USD 250'000 entschädigt wurde, sich bereits ein Jahr nach Ende seiner Arbeiten nicht einmal mehr an den Projektnamen erinnert, erscheint wenig plausibel. [Äusserungen zur konkret geleisteten Arbeit] Auch zur konkret getätigten Arbeit äussert sich A._____ in der Zweiteinvernahme verhältnismässig einsilbig: Er habe den Teil der Verträge, welche die „Honorierung und Involvierung“ O._____s betrafen, „durchgeschaut“. Da er des Spanischen mächtig und mit den lateinamerikanischen Denkmustern vertraut sei, habe er O._____ insofern Unterstützung geboten (Urk. 0810020 Ziff. 26).$

Zwischenfazit Auch die vorstehend erörterten Aussagen A._____s (unter Einbezug von O._____s Aussagen) deuten – insgesamt betrachtet – darauf hin, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 an die G._____ Mit Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 (Urk. 0110397) ersucht O._____ die G._____ darum, die „ersten“ USD 0.5 Mio. des ihm geschuldeten Honorars direkt an A._____ zu überweisen. Als Grundlage seiner Honorarforderung gegenüber der G._____ nannte O._____ das einige Tage zuvor („signed on Monday this week“, also am 3. Dezember 2007) mit der G._____ abgeschlossene „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“ (Urk. 0110398). Rechtsgrund der Forderung A._____s ihm gegenüber sei hingegen ein anderes erfolgreich mit dessen Unterstützung abgeschlossenes Projekt, das im Zusammenhang mit der Tätigkeit O._____s als Botschafter der S._____ stehe.

- 45 - In vorerwähntem Agreement (Ziffer II A; Urk. 0110398 unten) verpflichtete sich die G._____, O._____ jeweils 1/3 der mit der Privatklägerin erzielten Bruttogewinne als Entgelt dafür zu bezahlen, dass er ihr diesen Geschäftskontakt vermittelt hat („finder introductory services“). Im Folgenden gilt es, dieses Anweisungsschreiben näher zu untersuchen. 1. Auch wenn die Transaktion betreffend Erwerb der CLN am 7. Dezember 2007 kurz vor dem Abschluss stand und A._____ für die Privatklägerin bereits ein „indicative term sheet“ unterzeichnet hatte (welches jedoch noch nicht der endgültigen Fassung entsprach), datieren die definitiven Final Terms erst vom 10. Dezember 2007 (Urk. 0110128 ff.). Erst an diesem Tag erteilte A._____ der H._____ den definitiven Auftrag, die CLN zu erwerben (vgl. Urk. 0110136.2 = E- Mail vom 10. Dezember 2007 07:35 Uhr von T._____ an A._____). Effektiv vollzogen wurde die Transaktion dann am 14. Dezember 2007 (Urk. 0110137). Die Rechnungstellung der G._____ gegenüber der Privatklägerin (im Umfang von USD 1.5 Mio.) erfolgte am 16. Dezember 2007 (Urk. 0110142; Urk. 0110143). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass O._____ angeblich bereits am 7. Dezember 2007 über die Höhe des Honorars der G._____ gegenüber der Privatklägerin (einschliesslich der in Rechnung gestellten Währung) Bescheid wusste, so dass er daraus den ihm zustehenden Drittel, nämlich USD 0.5 Mio., ableiten und in seinem Brief darauf Bezug nehmen konnte. All dies erstaunt umso mehr, als O._____ vor der Vorinstanz selbst aussagte, er habe der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin vermittelt, wofür ihm eine Provision zugestanden sei; mit den in der Folge getätigten Transaktionen habe er aber nichts zu tun gehabt und auch von einer zwischen der G._____ und der Privatklägerin vereinbarten Entschädigung habe er nichts gewusst (Prot. I S. 19), wobei Letzteres insofern glaubhaft erscheint, als der Name O._____ in den transaktionsbezogenen Unterlagen in der Tat nirgends auftaucht. Auf die Frage, warum er – entsprechend seinem Anweisungsschreiben – bereits am 7. Dezember 2007 gewusst habe, dass sein Honorar USD 0.5 Mio. betragen werde, antwortete O._____, er könne sich an dieses Anweisungsschreiben nicht

- 46 mehr erinnern (Prot. I S. 21 oben), wobei ihm dieses auch vorgehalten wurde (Prot. I S. 20; vgl. dazu auch nachfolgend unten unter Ziff. 4). 2. B._____ sagte vor der Vorinstanz aus, er habe O._____s Anweisungsschreiben in der Folge zwecks Ausführung der Zahlung an die F._____ Bank weitergeleitet (Prot. I S. 132 Mitte). Mit Sperr- und Editionsverfügung vom 30. bzw. 31. Juli 2008 wurde die F._____ Bank u.a. aufgefordert, sämtliche Korrespondenz ab 1. September 2007 bis zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der G._____ herauszugeben (Urk. 0610003 lit. D Ziff. 6). Ein solches Schreiben bzw. eine Kopie davon befand sich jedoch nicht bei den von der F._____ Bank edierten Akten, was ein Indiz dafür darstellt, dass es auch nicht an die F._____ gesandt wurde (vgl. Urk. 0610281 ff.). Während B._____ vor der Vorinstanz, wie eben dargelegt, behauptet hatte, er habe das erwähnte Schreiben an die F._____ gesandt, behauptete er in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme das Gegenteil (Urk. 0100165 oben): Er habe das Schreiben gegenüber U._____ nur angekündigt, letztlich aber doch nicht gesandt, wobei der dafür von ihm angegebene Grund überhaupt nicht plausibel erscheint: Er habe das Schreiben nämlich deswegen nicht senden können, weil C._____ nicht persönlich anwesend gewesen sei. Auch aus der Einvernahme der zuständigen Kundenberaterin U._____ ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein solches Schreiben eingereicht oder sonst wie thematisiert worden wäre (Urk. 0910161). Zudem beauftragte die G._____ die F._____ Bank erst am 21. Dezember 2007 damit, USD 0.5 Mio. an A._____ zu überweisen (nota bene noch am selben Tag als das von der Privatklägerin bezahlte Honorar bei ihr einging). Diese Zahlungsanweisung erfolgte im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens eines Vertreters der G._____. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Vermerk der zuständigen Kundenberaterin U._____ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 0110151). In den dazugehörigen „Contact Notes“ heisst es (Urk. 0110151): „(U'._____) [Kürzel für U._____] Transfer USD 500 000 from account … (G1._____ SA) to account … [Konto von A._____, ebenfalls bei F._____] is commission payment for

- 47 joint venture between A'._____ [A._____] and G1._____ SA.“ Auch der Inhalt dieser Notiz deutet darauf hin, dass die G._____ – entgegen der Behauptung B._____s – O._____s Anweisungsschreiben weder an die F._____ Bank „zur Ausführung der Zahlung“ weiterleitete noch sonstwie gegenüber der F._____ Bank erwähnte. Dass sich U._____ aufgrund eines Missverständnisses irrte und etwas falsch niederschrieb liegt ebenfalls nicht nahe: Noch am Tag der Eröffnung von A._____s Konto, welche am 17. Dezember 2007 (also nur vier Tage vor Eingang des Geldes) erfolgte und anlässlich welcher A._____ von den bestehenden F._____- Kunden B._____ und C._____ begleitet wurde (Urk. 0919164 Ziff. 23), vermerkte U._____ in ihren KYC- [Know Your Customer] Unterlagen, die sie unmittelbar im Anschluss an das persönliche Treffen mit A._____, C._____ und B._____ erstellte (Urk. 0910165 Ziff. 28-30) Folgendes (Urk. 0110144): „G1._____ SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ Aus der Einvernahme von U._____ (Urk. 0910161 ff.) ergeben sich überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorerwähnten Vermerke (anlässlich der Kontoeröffnung bzw. der telefonischen Entgegennahme des Überweisungsauftrags) irrtümlich verfasst worden sein könnten. U._____ konnte sich sogar explizit daran erinnern, dass das Wort „joint venture“ von B._____ stammte. Dass sie ausführte, B._____ habe dies „eher salopp“ gemeint, und zwar in dem Sinne, dass es keine schriftlichen Verträge gab (Urk. 0919167 Ziff. 42), ändert nichts daran, dass bereits anlässlich der Kontoeröffnung vom 17. Dezember 2007 (nota bene ein Tag nach Rechnungsstellung durch G._____) von einer Zusammenarbeit zwischen der G._____ und A._____ die Rede war, wonach A._____ für diese Zusammenarbeit ein Honorar im Umfang von USD 0.5 Mio. zufliessen werde (Urk. 0110144 unter „initial deposit“ bzw. unter „first inflow of financial assets“), was dann vier Tage später (am 21. Dezember 2007) auch geschah (Urk. 0110152). Dass A._____s F._____-Konto im Beisein der G._____-Vertreter B._____ und C._____ ausgerechnet bei der gleichen Bank eröffnet wurde, bei der auch die

- 48 - G._____ Kundin war (und auch dies erst seit dem 21. November 2007; Urk. 0610282 ganz unten) und die auf dem Platz Zürich eine unter einer Vielzahl ausländischer Banken darstellt, und diese Eröffnung ausgerechnet einen Tag nachdem die G._____ gegenüber der (de facto von A._____ vertretenen) Privatklägerin Rechnung gestellt hatte, erfolgte, deutet darauf hin, dass die Zahlung an A._____ ein Honorar aus dieser Transaktion darstellt und nicht auf einer Zahlungsanweisung O._____s beruht: Verhielte es sich nämlich so, wie die Beschuldigten behaupten, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb A._____, der nachweislich über andere Bankkonten in der Schweiz verfügte, ausgerechnet im Hinblick auf diesen bevorstehenden Inland-Zahlungseingang eigens ein neues Privatkonto eröffnete und dies erst noch bei der gleichen Bank, von der aus ihm das besagte Honorar zufliessen wird. Plausibel erklären lassen sich diese scheinbaren Zufälligkeiten aber immerhin dadurch, dass mittels eines solchen Geldflusses innerhalb ein und desselben Bankinstituts von dessen besonderem Vertrauensverhältnis zur G._____ sowie neuerdings nun auch zu A._____ profitiert werden sollte, um dadurch das Risiko einer Compliance-Komplikation zu verringern. Vor der Vorinstanz räumte A._____ sogar ausdrücklich ein, dieses Vorgehen habe der Vermeidung von Compliance- Risiken gedient, auch wenn er im Übrigen aber an seiner Darstellung festhielt (Prot. I S. 51 unterhalb Mitte). Da sonstige Compliance-Risiken im vorliegenden Kontext nicht ansatzweise erkennbar sind, deutet diese Aussage darauf hin, dass es tatsächlich etwas vor der Compliance-Abteilung der Bank zu verbergen galt. Wie erwähnt, vermerkte die F._____-Kundenberaterin U._____ in ihren Unterlagen Folgendes: „G1._____ SA and the client [A._____; Urk. 0910167] has set up a joint venture where he works as a business introducer to G._____. The assets in the account will be his earnings and commissions from this joint venture.“ A._____ und teilweise auch die beiden anderen Mitbeschuldigten machen sinngemäss geltend, U._____ habe sich beim Niederschrieb dieses Vermerks geirrt. Dabei wird unter anderem ins Feld geführt, nicht A._____, sondern O._____ habe als business introducer gewirkt (Prot. I S. 56 oben; Urk. 0810177; Urk. 0810190; Urk. 0830098).

- 49 - Dass O._____ als „business introducer“ von G._____ bezeichnet werden kann, steht fest und wurde auch von ihm selbst anerkannt (Prot. I S. 19 ganz oben). Dennoch erscheint nicht plausibel, dass U._____ insofern A._____ mit O._____ verwechselte, denn es wurde ein Konto für A._____ privat eröffnet, wobei B._____ und C._____ A._____ anlässlich der Kontoeröffnung persönlich zu U._____ mitbrachten und diese den Zweck des Kontos in den Bankakten vermerkte. C._____ führte zudem aus, sie hätten gegenüber U._____ lediglich von einer Kommissionszahlung gesprochen (Urk. 0810179 i.V.m. Urk. 0810177); dies mag allenfalls auf den telefonischen Kontakt vom 20. bzw. 21. Dezember 2007 zutreffen, nicht jedoch auf das Gespräch anlässlich der Kontoeröffnung, da es dannzumal den Zweck des für A._____ privat errichteten Kontos zu definieren galt. Dass U._____ den Begriff „joint venture“ irrtümlich aus dem O._____ betreffenden Zusammenhang auf A._____ übertrug, erscheint schon deshalb nicht naheliegend, weil das eröffnete Konto, dessen Zweck es zu spezifizieren galt, auf A._____ privat lautete, weshalb es auch den von A._____ angestrebten Verwendungszweck in den Bankunterlagen zu vermerken galt. Weder aus den Aussagen von U._____ noch aus denjenigen der Beschuldigten ergeben sich Hinweise darauf, dass gegenüber U._____ zum Ausdruck gebracht wurde, das unstreitig auf A._____ eröffnete Konto diene Zahlungen aus einem Joint Venture zwischen der G._____ und einer nicht anwesenden Drittperson, nämlich O._____; im Übrigen hätte eine solche Aussage, wonach dieses auf A._____ privat lautende Konto einem anderen wirtschaftlich Berechtigten (O._____) diente, weitere Abklärungen der Bank zur Folge gehabt, wobei namentlich die genaue Identität und Adresse dieser wirtschaftlich berechtigten Person zu vermerken gewesen wäre. Zwischenfazit: Die Argumentation, wonach U._____ den Zweck des auf A._____ privat eröffneten Kontos anlässlich der Kontoeröffnung in ihren Unterlagen derart krass falsch umschrieb, wie von den Beschuldigten behauptet wird, erweist sich als Schutzbehauptung

- 50 - 3. O._____ vermittelte – auch gemäss eigenen Aussagen – der G._____ lediglich den Kontakt zur Privatklägerin und wurde dafür entschädigt. Ungewöhnlich erscheint, dass dieser Vertrag (Urk. 0110398 ff.: „Irrevocable Pay Order and Fee Protection Agreement“) nicht generell die Vermittlung von Kunden durch O._____ regelt, sondern sich explizit nur auf die bereits vermittelte Privatklägerin bezieht, und zwar umso mehr, als C._____ mit der Einreichung dieses Vertrages (im Rahmen der Untersuchung) seine Aussage untermauerte, wonach die G.____ mit O._____ einen Vertrag habe und der G._____ schon ca. 10 Kunden (darunter die Privatklägerin) vorgestellt habe (Urk. 0830003 Ziff. 6 und 7; Urk. 0830032 ff.): Da sich der erwähnte Vertrag explizit aber nur auf die Privatklägerin bezieht, erscheint nicht nachvollziehbar, wie er als Grundlage für die Vermittlung weiterer Kunden hätte dienen können. Zudem datiert der Vertrag (vom 3. Dezember 2007) nur wenige Tage vor O._____s Anweisungsschreiben (vom 7. Dezember 2007), von einem Zeitpunkt also, als die Vermittlungsleistung (Zusammenführen der Privatklägerin mit der G._____) schon längst erbracht worden war, was ebenfalls seltsam erscheint: Typischerweise und wie C._____ selbst darlegte (Urk. 0830108 Ziff. 34 Satz 2), wird nämlich zunächst ein Vermittlungsvertrag geschlossen, der die Modalitäten und Honorierung der Vermittlungstätigkeit regelt; erst danach nimmt der Vermittler seine Aktivitäten auf. Alle diese Umstände deuten darauf hin, dass der erwähnte Vertrag und das in ihm erwähnte Anweisungsschreiben nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. 4. Selbst auf Vorhalt des Anweisungsschreibens vom 7. Dezember 2007 konnte sich der von der Vorinstanz einvernommene O._____ nicht mehr an dieses erinnern, geschweige denn, dazu nähere Auskünfte geben (Prot. I S. 20). Ebenso wenig konnte er sich daran erinnern, dass er dieses Schreiben tatsächlich an die G._____ gesandt hatte (Prot. I S. 31 Mitte). An die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung konnte sich O._____ ebenfalls nicht mehr erinnern (Prot. I S. 20 unten). Auch wenn dieses Schreiben vom 7. Dezember 2007 zum Zeitpunkt seiner Einvernahme (5. November 2013) weit zurückliegt, erstaunt es doch, dass O._____ – selbst auf entsprechenden Vorhalt hin – dazu praktisch keinerlei sach-

- 51 dienlichen Angaben machen konnte, handelte dieses Schreiben doch immerhin von einer nicht gerade alltäglichen Transaktion, die im Übrigen mit erheblichen Risiken verbunden war (da die Hälfte des Betrages vorübergehend und ohne Sicherheiten bei einer Drittperson platziert wurde); zudem handelte das Schreiben von einer substanziellen Honorarzahlung (gemäss O._____ im Umfang von USD 0.5 Mio.), bei der es sich im Übrigen um die einzige Honorarzahlung aus dem Geschäftskontakt mit der G._____ handelte (Prot. I S. 17 ganz unten sowie S. 27 ganz unten). 5. In O._____s Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird weiter ausgeführt, dass die Vergütung die O._____ A._____ schuldet, aus einem anderweitigen Geschäft stammt, das O._____ im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit als Botschafter der S._____ (S._____) abgewickelt habe („under the auspices of my diplomatic work as Ambassador to the S._____“). In der Einvernahme vom 16. September 2008 wurde A._____ gefragt, um was für ein Projekt in der dominikanischen Republik es sich denn gehandelt habe, worauf er u.a. antwortete (Urk. 0810020 Ziff. 24): „ [...] Herr O._____ hat über V._____ Organisation immer wieder Projekte, die er realisiert und vermittelt.“ Auf entsprechende Frage hin, sagte O._____ vor der Vorinstanz aus, das besagte dominikanische Projekt habe weder mit der S._____ noch sonst mit einer UNO-Organisation etwas zu tun gehabt; es habe sich um ein reines Tourismus-Projekt gehandelt (Prot. I S. 22). Er habe zwar auch Projekte mit der S._____ gehabt, beim dominikanischen Projekt habe es sich allerdings um ein reines Tourismusprojekt gehandelt (Prot. I S. 23 oben). Allein schon die Tatsache, dass die Aussagen A._____s und O._____s in einem derart zentralen Punkt dem Inhalt des Anweisungsschreibens widersprechen (Anweisungsschreiben: S._____-Projekt; A._____: V._____ Projekt; O._____: reines Tourismusprojekt), stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Anweisungsschreiben nicht den tatsächlichen Fakten entspricht. Hinzu kommt Folgendes: Wenn sich O._____ – nota bene in seiner Eigenschaft als Projekt-Leader – auch noch rund sechs Jahre später mit Sicherheit daran erinnern kann, dass das mit A._____ realisierte Projekt kein S._____-Projekt war, ist vorliegend anzunehmen, dass er auch noch am 7. Dezember 2007 davon aus-

- 52 ging, dass es sich um kein S._____-Projekt handelte. Dass aber in dem – jedenfalls aufgrund der Unterschrift – ihm zugerechneten Schreiben davon die Rede ist, das mit A._____ realisierte Projekt sei ein S._____-Projekt gewesen (und O._____ mit A._____ ansonsten keine Projekte realisiert hat mit Ausnahme des vorliegend angeklagten), deutet ebenfalls darauf hin, dass das fragliche Schreiben nicht der tatsächlichen Faktenlage entspricht. Ob dieses Schreiben, das die elektronische Unterschrift O._____s trägt (Prot. I S. 37), tatsächlich von O._____ selber oder aber von A._____ oder sonst jemandem verfasst wurde, spielt dabei keine Rolle. 6. Im Anweisungsschreiben vom 7. Dezember 2007 wird die G._____ angewiesen, an A._____ USD 0.5 Mio. zu überweisen, da O._____ A._____ gegenüber Schulden (mindestens) in diesem Umfang habe. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass A._____ und O._____ letztlich aussagten, die Schuld O.___

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