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Zürich Obergericht Strafkammern 08.09.2015 SB140411

8. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,774 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Üble Nachrede etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140411-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 8. September 2015

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend üble Nachrede etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 (GB140033)

- 2 - _______________________________ Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2014 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der − üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.– sowie einer Busse von Fr. 2'200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 2'546.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.– nebst 5 % Zins seit 24. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Gebühr für das Vorverfahren.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 29, sinngemäss) 1. Es sei der Freispruch betreffend Verleumdung ausdrücklich zu bestätigen. 2. Es seien die Ziffern 1 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 49 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 04.03.2014 schuldig zu sprechen; 2. die Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung i.H.v. Fr. 10'000.– zuzüglich 5% seit dem 24.08.2013 zu verpflichten; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Lasten der Beschuldigten. _______________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2014 wurde die Beschuldigte der üblen Nachrede sowie der Beschimpfung für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 200.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann wurde ihr eine Busse in der Höhe von Fr. 2'200.– auferlegt. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'546.10 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– nebst 5 % Zins zu bezahlen; im Mehrbetrag wurden die Begehren auf den Zivilweg verwiesen resp. abgewiesen (Urk. 28). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 20. Juni 2014 Berufung an und reichte am 18. August 2014 die Berufungserklärung ein (Urk. 24 und 29). Darin beantragte sie die ausdrückliche Bestätigung des Freispruchs betreffend Verleumdung sowie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 8 des vorinstanzlichen Urteils und die Freisprechung von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 meldete der Privatkläger vollumfänglich Anschlussberufung an (Urk. 34). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufung und Anschlussberufung (Urk. 33). 2. Zur Anschlussberufung legitimiert ist, wer zur Erhebung einer Hauptberufung berechtigt ist. Selbst wer vor der Zustellung des begründeten Entscheids auf selbständige Berufung verzichtet oder seine Hauptberufung zurückgezogen hat, kann eine Anschlussberufung zur Berufung eines andern Verfahrensbeteiligten erheben (BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2013, Art. 401 N 2). Beschwert und damit zur Hauptberufung legitimiert ist, wer am erstinstanzlichen Hauptverfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat. Die Legitimation des Privatklägers ist mangels eigenem schutzwürdigen Interessen hinsichtlich der Anfechtung der Sanktion beschränkt (BSK StPO-EUGSTER, a.a.O., Art. 398 N 7). Der Privatkläger ist somit,

- 5 ausser hinsichtlich der Anfechtung der Sanktion, zur Anschlussberufung legitimiert. Die Beschuldigte macht eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius geltend: Die Vorinstanz habe trotz Schuldigsprechung wegen eines geringeren statt des angeklagten Delikts eine höhere Strafe ausgefällt, was klar gesetzeswidrig und mithin krass willkürlich sei. Eine Verschärfung der Sanktion sei eine Verletzung des Verschlechterungsverbots und sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 29 S. 2; Prot. II S. 19 f.). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt für die Rechtsmittelinstanz und nicht für das erstinstanzliche Gericht. Das erstinstanzliche Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 9 StPO; wobei das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren vorbehalten bleiben), in seiner rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts jedoch frei (StPO-Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 391 N 5a). Aufgrund der Anschlussberufung ist vorliegend das Verschlechterungsverbot nur bezüglich der Sanktion zu beachten; auch eine strengere rechtliche Würdigung wäre zulässig. 3. Die Beschuldigte stellt den Beweisantrag, ihren Sohn als Entlastungszeugen einzuvernehmen (Urk. 29 S. 2 und Urk. 37, Prot. II S. 16 f.). Auf diesen Antrag ist an entsprechender Stelle einzugehen. 4. Sodann beantragt die Beschuldigte, die Öffentlichkeit sei von der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Sie brachte vor, es handle sich um eine private Angelegenheit, es gehe um ihren Sohn und sie. Es bestehe vorliegend kein öffentliches Interesse. Es sei eine Bagatellsache. Betreffend die Kindsverschleppung bestehe hingegen ein öffentliches Interesse – auch seitens des Steuerzahlers. Diesbezüglich werde sie politisch und öffentlich etwas unternehmen (Prot. II S. 6 f.). Die Verhandlungen vor dem Berufungsgericht sind grundsätzlich öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öf-

- 6 fentlichkeit ganz oder teilweise von Gerichtsverhandlungen ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordert. Das Vorbringen der Beschuldigten, die Privatsphäre ihres Kindes sei zu schützen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit von vornherein nicht zu begründen. Das Kind ist im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht involviert. Gegenstand des Verfahrens bildet ein Brief, der die Beschuldigte dem ehemaligen Arbeitgeber des Privatklägers geschickt haben soll. Zwar kann sich auch eine beschuldigte Person selbst auf die persönliche Freiheit berufen, um die Öffentlichkeit auszuschliessen. Angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips muss die beschuldigte Person aber gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen. Sie kann nicht allein derentwegen gestützt auf die persönliche Freiheit den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. Es müssen zusätzlich besondere Gründe vorliegen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit ernstlich erfordern (BGE 119 Ia 99, E.4.b). Die Beschuldigte brachte keine besonderen Gründe vor, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen würden. Der pauschale Schutz ihrer Privatsphäre und das Vorliegen eines Bagatellfalls genügen hierzu nicht. Zudem bezieht die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Öffentlichkeit und die Politik in ihre privaten Angelegenheiten mit ein, sodass es eigenartig anmutet, dass sie genau im Verfahren, in welchem sie sich selbst als Beschuldigte vor Gericht verantworten muss, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wissen möchte. Der Antrag der Beschuldigten auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde deshalb abgewiesen. 5. Die Beschuldigte stellt den Antrag, die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat sei aus dem Rubrum zu entfernen, da diese nicht mehr aktiv legitimiert sei. Die Staatsanwaltschaft habe weder gegen den Einspruch noch gegen den Freispruch opponiert (Prot. II S. 7 f.).

- 7 - Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren Parteistellung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist folglich nach wie vor Partei. Zumal im Rubrum sämtliche Parteien sowie ihre Rechtsbeistände aufgeführt sein müssen (Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO), ist der Antrag, die Staatsanwaltschaft sei aus dem Rubrum zu entfernen, abzuweisen. 6. Da sämtliche Punkte des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten wurden, ist dieses vollumfänglich zu überprüfen. 7. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die erwähnten Anträge. II. Schuldpunkt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 24. August 2013 von ihrem Wohnort in Zürich aus dem Rektorat der C._____ einen Brief gesandt zu haben, in welchem sie den Privatkläger bezichtigte, bei seinem Arbeitgeber, C._____, das Formular um Beantragung der Kinderzulagen falsch ausgefüllt und sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, obwohl die Beschuldigte gewusst habe, dass der Privatkläger Anspruch auf die Kinderzulagen gehabt habe und deshalb keine strafbare Handlung begangen habe. Sodann habe sie den Privatkläger im gleichen Schreiben als "kriminellen Sauhund", "verwahrloste Drecksau", als unfähig, Schulunterricht zu geben bezeichnet und behauptet, er sei schon mehrmals im Gefängnis gewesen (Urk. 10). Die Beschuldigte anerkennt, dieses Schreiben verfasst und an den Arbeitgeber des Privatklägers, C._____, gesandt zu haben (Prot. II S. 14). Vorliegend geht es somit um die rechtliche Beurteilung dieser Äusserungen. 2. Die massgeblichen inkriminierten Äusserungen wurden durch die Staatsanwaltschaft als Verleumdung und üble Nachrede eingeklagt. Die Vorinstanz hat vorliegend diese Äusserungen als üble Nachrede und Beschimpfung qualifiziert.

- 8 - Dem Vorbringen der Privatklägerschaft, von der Vorinstanz werde nicht begründet, inwiefern die Vorwürfe der Tierquälerei und Kindsmisshandlung den Tatbestand der Verleumdung nicht erfüllen würden (Urk. 49 S. 7 f.), ist entgegenzuhalten, dass nur derjenige Sachverhalt gerichtlich beurteilt wird, welcher die Staatsanwaltschaft zur Anklage bringt (Art. 9 Abs. 1 StPO). Da die Anklage weder den Vorwurf der Tierquälerei noch der Kindsmisshandlung beinhaltet, erfolgte zu Recht keine gerichtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. 3. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen eines Ehrverletzungsdelikts ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs. Der strafrechtliche Schutz der Ehre ist auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Ist eine Äusserung lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen, liegt keine Ehrverletzung vor (OFK StGB-DONATSCH, 19. Auflage 2013, Art. 173 N 2). Vorliegend zielt die Äusserung, der Privatkläger sei unfähig, Schulunterricht zu geben, darauf ab, ihn als Berufsmann herabzusetzen und stellt deshalb keinen relevanten Ehreingriff dar. Anders verhält es sich bei den übrigen Äusserungen; diese sind durchaus geeignet, den Ruf des Privatklägers ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verunglimpfen. Die Bezeichnungen als "kriminellen Sauhund" und "verwahrloste Drecksau" stellen gemischte Werturteile dar; die Unterstellung der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Gefängnisaufenthalts beziehen sich auf Zustände aus der Vergangenheit, welche äusserlich wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind, weshalb sie als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. 4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Verleumdung zutreffend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 28 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa-

- 9 chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung verlangt; hielt der Täter diese bloss für möglicherweise unrichtig, so kommt nur Art. 173 StGB in Betracht (DONATSCH, a.a.O., Art. 174 N 2). Durch das Ausfüllen des Formulars betreffend Kinderzulagen konnte der Privatkläger den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB nicht erfüllen. Er verfälschte keinerlei Angaben, um sich einen Vorteil zu verschaffen – unabhängig des tatsächlichen Wohnsitzes des Kindes zu jenem Zeitpunkt. Die Vorwürfe, der Privatkläger habe eine Urkundenfälschung begangen und er sei bereits mehrmals im Gefängnis gewesen, erfüllen den objektiven Tatbestand der Verleumdung. In subjektiver Hinsicht jedoch kann der Beschuldigten der direkte Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserungen nicht nachgewiesen werden. In ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch der Berufungsverhandlung gab sie stets an, der Privatkläger habe durch das unrichtige Ausfüllen der Adresse im Formular betreffend die Kinderzulagen eine Urkundenfälschung begangen (Urk. 12, Prot. I S. 12, Prot. II S. 14 f.). Dass die Beschuldigte – selbst als Juristin – bei der vorliegenden zugespitzten Konfliktsituation nicht erkannte, dass der Privatkläger keinerlei Angaben verfälschte, um sich einen Vorteil zu verschaffen und dass dabei der Wohnsitz des Kindes keine Rolle spielte, kann ihr nicht widerlegt werden. Aus den Akten erhellt sodann, dass der Privatkläger am 6. April 2007 kurzzeitig in polizeilichem Gewahrsam und sich vom 27. September bis 4. Oktober 2011 in Untersuchungshaft befand (Urk. 12 Beilagen 2 und 3). Es trifft objektiv zu, dass sich der Privatkläger für eine kurze Zeit im Gefängnis befand. Liest ein unbefangener Leser "Gefängnisaufenthalte", stellt sich dieser indes einen verurteilten Straftäter im Strafvollzug vor, worauf auch die Privatklägerschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 49 S. 7). Dennoch kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Aussage wider besseres Wissen gemacht, zumal der Privatkläger, objektiv betrachtet und wenn auch nur für kurze Zeit, zweimal im Gefängnis war.

- 10 - Zusammenfassend ist somit der Tatbestand gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen ist demnach, ob sich die Beschuldigte der üblen Nachrede schuldig gemacht hat. 5. a) Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Adressat der Äusserung Glauben schenkt. Die Beschuldigte äusserte die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des mehrfachen Gefängnisaufenthaltes dem Arbeitgeber des Privatklägers gegenüber. Die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen einer üblen Nachrede sind vorliegend erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Vorsatz auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, nicht aber auf die Unwahrheit der Äusserung. Die Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass der Inhalt ihres Schreibens die Ehre des Privatklägers tangieren würde, oder sie hat dies zumindest in Kauf genommen. Sie selbst sandte das Schreiben an die genannte Drittperson und nahm damit zumindest in Kauf, dass die Ehre des Privatklägers durch diese Äusserungen tangiert sein könnte. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt die Beschuldigte den Tatbestand der üblen Nachrede. b) Ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund, auf welchen sich die Beschuldigte berufen könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist. Dem Entlastungsbeweis zugänglich sind Tatsachenbehauptungen, somit die erwähnten Äusserungen. Beweist die Beschuldigte, dass die von ihr vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird die Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht werden, jemanden Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

- 11 - Die Information über eine angebliche Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Gefängnisaufenthaltes an den Arbeitgeber des Privatklägers erfolgte weder aufgrund von Wahrung öffentlicher Interessen noch aus begründeter Veranlassung. Vielmehr brachte die Beschuldigte die Äusserungen vor, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen; dabei bezogen sich die Äusserungen auf dessen Privatleben. Die Beschuldigte ist deshalb nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. c) Die Beschuldigte hat sich somit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung oder durch üble Nachrede in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst einerseits ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ausschliesslich gegenüber dem Verletzten selbst, andererseits ehrverletzende Werturteile diesem sowie Dritten gegenüber (DONATSCH, a.a.O., Art. 177 N 1). Gegenüber dem Arbeitgeber des Privatklägers betitelte ihn die Beschuldigte als "verwahrlost Drecksau" und "kriminell Sauhund", welche – wie erwähnt – ehrverletzende gemischte Werturteile darstellen, bei welchen grundsätzlich der Entlastungsbeweis zulässig wäre. "Kriminell" und "verwahrlost" sind Tatsachenbehauptungen, welche grundsätzlich dem Beweis zugänglich wären. Zumal die Beschuldigte diese Begriffe mit Schimpfwörter verwendete, zeigt ihre reine Beleidigungsabsicht in aller Deutlichkeit. Die Beschuldigte ist daher nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte demnach der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8. Die Einvernahme des Sohnes D._____ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Begründung der Beschuldigten, ihr Sohn könnte bestätigen, dass er ins Heim gehen musste, weil der Kindsvater der Mutter kein Geld schicken will (Urk. 37, Prot. II S. 17), hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu

- 12 tun. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Kindsvater die Unterhaltsbeiträge bezahlt oder nicht, sondern darum, ob die Äusserungen der Beschuldigten im Schreiben an den Arbeitgeber des Privatklägers ehrverletzend und strafbar gewesen sind. Der Beweisantrag der Beschuldigten ist somit abzuweisen. III. Strafe 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 10 ff.). 2. Zu sanktionieren sind vorliegend die üble Nachrede sowie die Beschimpfung. Das schwerste zu beurteilende Delikt ist die üble Nachrede mit einem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände, die zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen würden, liegen nicht vor. Innerhalb des Strafrahmens ist die Deliktsmehrheit straferhöhend zu berücksichtigen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Urkundenfälschung und des mehrfachen Gefängnisaufenthalts so wie auch die Beschimpfung noch nicht sehr schwer wiegen. Hingegen wurden diese Äusserungen in schriftlicher Form gegenüber dem Arbeitgeber des Privatklägers gemacht, mit dem einzigen Ziel, dem Privatkläger zu schaden. Sie handelte diesbezüglich direktvorsätzlich und hätte aufgrund der Schriftform genügend Zeit gehabt, die Formulierung nochmals zu überdenken. Ihre Begründung, es habe sich bei ihren Äusserungen um eine entschuldbare Überreaktion einer verletzten und gedemütigten Mutter gehandelt (Urk. 12 S. 2, Prot. I S. 12), vermag deshalb nicht zu überzeugen. Das Verschulden für beide Delikte wiegt insgesamt leicht. Die Einsatzstrafe für die üble Nachrede ist demnach auf 15 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen und unter Berücksichtigung des Aperationsprinzips für die Beschimpfung um 10 Tagessätze auf 25 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

- 13 - Wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lassen sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich jedoch ebenso wie die fehlende Einsicht und Reue neutral auswirkt. Insgesamt bleibt es demnach bei einer Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe. 3. Die Vorinstanz erachtete ebenfalls eine Strafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Sie sprach für diese schuldangemessene Strafe zwei Sanktionen aus, nämlich eine bedingte Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.– und eine (Verbindungs-)Busse im Umfang von 11 Tagessätzen. Dies entspricht einer Busse in der Höhe von Fr. 2'200.– (Urk. 28 S. 13 f.). Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (OFK StGB-HUG, 19. Auflage, Art. 42 N 25 mit Verweisungen; insbesondere auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal einen Fünftel betragen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 140 IV 1).

- 14 - 4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Die Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 9'000.– inklusive Kinderrente (Prot. I S. 6). Sie verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 150'000.– (Urk. 39/1 S. 2; Prot. II S. 12). Es erscheint somit angemessen, den Tagessatz auf Fr. 200.– festzusetzen. 5. Die Vorinstanz fasste die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges zutreffend zusammen und stellte fest, dass die objektiven Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 28 S. 14 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und demnach Ersttäterin ist. Jedoch bestehen aufgrund ihres Verhaltens anlässlich der Berufungsverhandlung gewisse Bedenken in Bezug auf ihre Bewährungsaussichten, ohne dass bereits eine Schlechtprognose gestellt werden könnte. Es ist durchaus möglich, dass die vorliegende erste Verurteilung eine gewisse Wirkung auf die Beschuldigte hat und sie von weiterer Delinquenz absehen wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Beschuldigte wiederholt ihre deliktischen Äusserungen und zeigte weder Einsicht noch Reue. Dies wirkt sich negativ auf die Prognosebildung aus. Das Berufungsgericht kann gestützt auf diese verschlechterte Prognose, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht be-

- 15 kannt sein konnte, gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine strengere Bestrafung anordnen, mithin die Probezeit erhöhen, selbst wenn dies grundsätzlich das Verbot der reformatio in peius verbieten würde. Aufgrund der bestehenden Bedenken betreffend die Bewährung der Beschuldigten ist die Probezeit auf 3 Jahren festzusetzen. 6. Wie bereits ausgeführt, erachtete auch die Vorinstanz eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen (vgl. vorne Ziff. III.3.). 7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. IV.Genugtuung Der Privatkläger beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. August 2013 und führte dazu aus, dass die Beschuldigte auch schon beim vormaligen Arbeitgeber Ähnliches versucht habe. Ihr Verhalten sei so intensiv gewesen, dass der Arbeitgeber dem Privatkläger mit arbeitsrechtlichen Schritten gedroht habe, denn dessen Konzentration sei zusammengebrochen und es hätten sich Fehler in seine Arbeit einschleichen können. Zwei Jahre später passiere nun wieder das Gleiche. Die Höhe der Genugtuung sei gerechtfertigt, da der Privatkläger wiederum davor stehe, seinen Job zu verlieren (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Vertreter des Privatklägers vor, die Ehrverletzungen seien besonders intensiv und von erheblicher Schwere. Zudem hätten die Ehrverletzungen verheerende Konsequenzen auf das Leben des Privatklägers. Aktuell drohe eine Wiederholung des Vorgefallenen, da der angeschlagene Ruf des Privatklägers es ihm äusserst schwer mache, seinen Beruf in diesem Umfeld weiter auszuüben (Urk. 49 S. 9). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung zutreffend festgehalten, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 28 S. 16). Der Privatkläger wurde durch die Äusserungen der Beschuldigten seinem Arbeit-

- 16 geber gegenüber in seiner Ehre verletzt. Als angemessen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– nebst 5 % Zins seit dem 24. August 2013. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Privatklägerschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ebenso. Es rechtfertigt sich insgesamt, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahren zu drei Viertel und zu einem Viertel der Privatklägerschaft aufzuerlegen. 3. Der Privatkläger macht für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– für die anwaltlichen Aufwendungen geltend (Prot. II S. 30). Die Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger für seine anwaltlichen Aufwendungen für das gesamte Verfahren eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

- 17 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____ für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____ für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 18 - − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 8. September 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Urteil vom 8. September 2015 _______________________________ Anklage/Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der  üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der  Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 200.– sowie einer Busse von Fr. 2'200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 2'546.10 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 800.– nebst 5 % Zins seit 24. August 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Es sei der Freispruch betreffend Verleumdung ausdrücklich zu bestätigen. 2. Es seien die Ziffern 1 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls vom 04.03.2014 schuldig zu sprechen; 2. die Beschuldigte sei zur Zahlung einer Genugtuung i.H.v. Fr. 10'000.– zuzüglich 5% seit dem 24.08.2013 zu verpflichten; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt zu Lasten der Beschuldigten. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Schuldpunkt III. Strafe IV. Genugtuung V. Kosten Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln der Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Privatklägers B._____ für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter des Privatklägers B._____ für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB140411 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.09.2015 SB140411 — Swissrulings