Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140396-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 24. Februar 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. Stierli Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Misshandlung von Tieren etc.
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 15. April 2014 (DJ130005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis des Kantons Zürich vom 5. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Misshandlung von Tieren im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Sachverhaltsabschnitte 3, 5 und 6) − der mehrfachen mutwilligen Tötung von Tieren im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG (Sachverhaltsabschnitte 7 und 8) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tierquälerei betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1, 2 und 4. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsentzug. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigte durch die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft begleitet. 6. Auf die Anordnung einer Schutzmassnahme wird verzichtet. 7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'955.33 Auslagen Vorverfahren; Fr. 485.– ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 300.– Gebühr Anklagebehörde.
Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 3 - 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 200.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'888.– (Anteil Anwaltshonorar inkl. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) " 1. Es sei A._____ in Aufhebung von Ziffern 1., 3., 4. und 5. des Urteils der Vorinstanz von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei die Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft vom 29. September 2014 vollumfänglich abzuweisen. 3. Es seien die Kosten des Strafuntersuchungs- und der gerichtlichen Verfahren in Aufhebung von Ziffer 8. und 9. des Urteils der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei A._____ in Aufhebung bzw. Ergänzung von Ziffer 10. des Urteils der Vorinstanz für das Strafuntersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. 5. Es die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen." b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 57 S. 1) " 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2. Zusätzlich Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 15. April 2014 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Misshandlung von Tieren sowie der mehrfachen mutwilligen Tötung von Tieren für schuldig befunden und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr mit einem bedingten Freiheitsentzug von einem Monat bestraft. Für die Dauer der Probezeit wurde die Begleitung des Beschuldigten durch die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft angeordnet. Vom Vorwurf der Tierquälerei betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1, 2 und 4 der Anklage wurde der Beschuldigte freigesprochen. Sodann wurde auf die Anordnung einer Schutzmassnahme verzichtet und auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 43). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 23. April 2014 Berufung an und reichte am 12. September 2014 die Berufungs– erklärung ein (Urk. 38; Urk. 44). Sie beantragte, die Dispositivziffern 1 sowie 3–5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Sodann seien die Kosten der Strafuntersuchung und der gerichtlichen Verfahren in Aufhebung der Dispositivziffern 8 und 9 auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte in Ergänzung von Dispositivziffer 10 vollumfänglich zu entschädigen (Urk. 44 S. 2 f.). Die Oberjugendanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 29. September 2014 Anschlussberufung und beantrag– te, in Abänderung der Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG anzuordnen (Urk. 48). Die Privatklägerin verzichtete auf Berufung und Anschlussberufung. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
- 5 - Mittels Beschluss festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 7 (Schadenersatzbegehren) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2014 wurde sodann das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung gutgeheissen und der bisherige Verteidiger des Beschuldigten zum amtlichen Verteidiger ernannt (Urk. 46). 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 55 S. 1; Urk. 57 S. 1). II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (Urk. 16), am 6. September 2012 einem Kaninchen vorsätzlich durch nicht näher bekannte Gewalteinwirkung grundlos eine offene Fraktur an beiden Hinterbeinen zugefügt zu haben (Sachverhaltsabschnitt 3) und am 23. November 2012 grundlos einen Fasan eingefangen zu haben, was für den Vogel unnötigen Stress zur Folge gehabt habe (Sachverhaltsabschnitt 5). Sodann habe er ebenfalls am 23. November 2012 durch nicht näher bekannte Gewalteinwirkung vorsätzlich grundlos einer Lachtaube beide Flügel gebrochen (Sachverhaltsabschnitt 6). Am 25. November 2012 habe der Beschuldigte zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, jedenfalls vor dem Mittag, grundlos durch Gewalteinwirkung, konkret durch einen harten Schlag oder durch "Strecken", ein Zwergkaninchen vorsätzlich getötet; das Tier habe einen Genickbruch und Hämatome in der Nierengegend aufgewiesen (Sachverhaltsabschnitt 7). Ebenfalls am 25. November 2012, morgens, jedenfalls vor der Znüni-Pause, habe der Beschuldigte vorsätzlich einen Diamantfasan und ein Zwerghuhn grundlos mit einem festen Schlag, der zu einer Wirbelfraktur geführt habe, getötet. Dem Fasan habe er ausserdem an einer Ferse alle Bänder zerrissen (Sachverhaltsabschnitt 8). 2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung diese Anklagevorwürfe. Demnach ist zu prü-
- 6 fen, ob die Beweislage genügt, um die entsprechenden Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen. 3. Die einklagten Sachverhalte beruhen auf den Aussagen der Auskunftspersonen B._____, C._____, D._____, E._____ und dem Tierarzt Dr. F._____, weshalb diese in Anwendung obgenannter Prinzipien gesamthaft einer Aussagenwürdigung zu unterziehen sind. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, ärztliche Fotografien bzw. Röntgenbilder, welche den Tod und die Untersuchung des Diamantfasans und des Zwerghuhns bestätigen (Urk. ND 1/5), sowie die Arbeitspläne von August bis November 2012, basierend auf der Arbeitsagenda der Privatklägerin (Urk. HD 2/5), in den Akten. 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 5-7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls ist den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen beizupflichten (Urk. 43 S. 10, Ziff. 2.4.1.7). 4.2. Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr in erster Linie die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Die Glaubhaftigkeit wird ermittelt, indem eine Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014; BGE 133 I 33 E. 4.3.; BGE 129 I 49). 5.1. Die Aussagen des Beschuldigten weisen zwar – wie im nachfolgenden darzulegen sein wird – in einigen Punkte ein paar Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche auf. Da diese aber ausräumbar sind und die übrigen Aussagen des Beschuldigten weitgehend konstant und in sich stimmig blieben, fallen sie nicht derart schwer ins Gewicht, dass den Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaf-
- 7 tigkeit vollends abgesprochen werden müsste. Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern als durchaus glaubhaft zu qualifizieren. 5.1.1 Konstant und stimmig führte der Beschuldigte nämlich aus, dass er sich für die Lehre als Tierpfleger entschieden habe, weil dies sein Traumberuf gewesen sei und er gerne mit Tieren zusammenarbeite (Urk. ND1/9 S. 2; Urk. HD 3/1 S. 3; Urk. 32 S. 16; Prot. II S. 7). Als Lehrling müsse er jeweils die Gehege von Kleintieren, wie Fasanen, Hasen, Stachelschweine, Tauben, Papageien, Wellensittiche und Frettchen putzen und diese Tiere füttern (Urk. ND 1/9 S. 3; Urk. HD 3/1 S. 3). Bei den gleichen Tieren habe auch seine Oberstiftin B._____ gearbeitet. Zu dieser habe er kein gutes Verhältnis gehabt. Er habe von Anfang an gemerkt, dass sie kein Interesse an einer Unterhaltung mit ihm gehabt habe (Urk. ND 1/9 S. 4; Urk. HD 3/1 S. 4; Urk. 32 S. 7 f.). Auf Nachfrage, weshalb dies seiner Meinung nach so gewesen sei, führte er aus, dass sie wahrscheinlich ein Mädchen als Stiftin gewollt habe (Urk. HD 3/1 S. 4). Weiter gab er auf Nachfrage stimmig an, dass D._____ ihn auf den toten Diamantfasan und das Zwerghuhn, welche ärztlich begutachtet worden seien, angesprochen habe. D._____ habe ihm gesagt, dass der Fasan und das Zwerghuhn ein gebrochenes Genick gehabt hätten (Urk. HD 3/1 S. 7 f.; Urk. HD 3/3 S. 3 f.) und dass er – D._____ – es komisch finde, wie die Tiere gestorben seien (Urk. ND 1/9 S. 5 f.; Urk. HD 3/1 S. 5; Urk. HD 3/3 S. 4). Direkt habe ihn D._____ zwar nicht beschuldigt. Er – der Beschuldigte – habe aber schon das Gefühl gehabt, dieser gebe ihm die Schuld für die Todesfälle. D._____ habe ihm auch gesagt, dass die Todesfälle erst begonnen hätten, als er - der Beschuldigte - im G._____ zu arbeiten begonnen habe (Urk. ND 1/9 S. 5 f.; Urk. 32 S. 16). Auf konkreten Vorhalt, von D._____ als Täter der Tiertötungen verdächtigt zu werden, hielt er dafür, dass D._____ dies wahrscheinlich tue, weil er - der Beschuldigte - der einzige gewesen sei, der bei diesen Tieren arbeite. Er habe D._____ aber darauf hingewiesen, dass auch die Oberstiftin B._____ dort arbeite (Urk. HD 3/1 S. 9). Es sei also ebenso möglich, dass sie das tot aufgefundene Zwergkaninchen, den Diamantfasen und das Zwerghuhn getötet habe. Sicher sei er sich diesbezüglich aber nicht. Es sei nur eine Vermutung (Urk. 32 S. 7 f.). Auf die Verdächtigungen der übrigen Auskunftspersonen angesprochen, erwiderte der Beschuldigte, dass die Aussagen der Auskunftsper-
- 8 sonen übertrieben seien und er davon ausgehe, dass die Beschuldigungen abgesprochen seien. Er denke, dass sie ein Mädchen gewollt haben und dass sie Angst vor der Geldforderung hätten (Urk. HD 3/3 S. 4 f.). Die Mitarbeiter des G._____s hätten ihn intern nicht gewollt. Er habe nicht ins Team gepasst, weil er zurückhaltend und schweigsam gewesen sei. Sie hätten deshalb nach einem Grund gesucht, ihn entlassen zu können (Urk. 32 S. 16; Prot. II S. 9). Als der Beschuldigte schliesslich nach möglichen weiteren Tätern gefragt wurde, erklärte er, dass während der Znünizeit von 09.00 bis 09.30 Uhr alle Angestellten abwesend und die Käfige während dieser Zeit unverschlossen seien. Deshalb könne es sein, dass sich ein Unbefugter Zutritt zu den Käfigen verschafft habe (Urk. ND 1/9 S. 6; Urk. HD 3/1 S. 8; Urk. 32 S. 9 f.). 5.1.2 Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten enthielten seine Aussagen dahingegen bezüglich der für ihn zuständigen Ausbildungsperson, bezüglich der ihm gegenüber geäusserten Beanstandungen sowie bezüglich der von ihm gefundenen toten Tiere. Diese Widersprüche lassen sich aber aus den nachfolgend darzulegenden Gründen mühelos ausräumen. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme aussagte, dass E._____ für seine Ausbildung zuständig gewesen sei (Urk. ND 1/9 S. 3), verneinte er dies in der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme explizit und bezeichnete D._____ als für ihn zuständige Ausbildungsperson (Urk. HD 3/1 S. 4). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte dann aber wieder an, dass E._____ geschaut habe, ob er alles richtig mache, sie wahrscheinlich für ihn zuständig gewesen sei (Urk. 32 S. 14). Diese Widersprüche konnte er zwar auf entsprechenden Vorhalt nicht selber erklären (Urk. 32 S. 14 f.). Nachvollziehbar erscheinen sie jedoch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten ebenfalls gemachten Aussage, dass er jeweils Anweisungen von verschiedenen Personen erhalten und deshalb manchmal sogar nicht gewusst habe, was er genau zu tun gehabt habe (Urk. ND 1/9 S. 3). Widersprüchlich muten des Weiteren die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf ihm gegenüber geäusserte Arbeitsbeanstandungen an. Gegenüber der Polizei führte er aus, dass D._____ ihn während der Ausbildung aufgefordert habe, schneller zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund erstaunt die Verneinung der
- 9 später gestellten Frage, ob D._____ ihm bereits vor dem Kündigungsgespräch Hinweise gegeben habe, dass dieser mit der Arbeit des Beschuldigten unzufrieden gewesen sei (Urk. HD 3/1 S. 5). Da der Beschuldigte allerdings, nachdem er konkreter gefragt wird, ob D._____ ihm Auflagen gemacht habe, ausführte, dass man ihm ca. einen Monat nach Lehrbeginn gesagt habe, er müsse schneller arbeiten und mehr mit den anderen Mitarbeitern sprechen (Urk. HD 3/1 S. 5 f.), relativiert sich dieser Widerspruch wieder. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die von ihm gefundenen toten Tiere zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich bei der Polizei zu Protokoll, er habe im letzten Monat seiner Anstellung an verschiedenen Tagen verstorbene Meerschweinchen gefunden. Diese hätten aber eine Krankheit gehabt. Darüber hinaus habe er als erster zwei tote Hasen und einen toten Vogel in ihren Gehegen entdeckt (Urk. ND 1/9 S. 4 f.). Als er auf die Vorfälle vom 25./26. November 2012 angesprochen wurde, erklärte der Beschuldigte, dass B._____ an diesem Tag "anscheinend" den Fasan und das Zwerghuhn gefunden habe. Er sei an diesem Tag in der Schule gewesen und habe diese toten Tiere nicht gesehen. Auf Nachfrage, welche Tiere er selber gefunden habe, gab er an, dass er ab und zu Meerschweinchen gefunden habe. Diese seien wegen einer Krankheit gestorben. Der ganze Bestand der Meerschweinchen (ca. 30 Stück) sei gestorben (Urk. HD 3/1 S. 7 f.; Urk. HD 3/3 S. 3 f.). Von toten Hasen oder Vögel sprach er nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2013 wurde der Beschuldigte erneut gefragt, welche toten Tiere er selber während seiner Lehrzeit im G._____ gefunden habe. Er antwortete, dass er beim Putzen der Gehege einige Hasen, eine Taube und ein Huhn gefunden habe. Er wisse jedoch nicht, weshalb die Tiere gestorben seien. Schliesslich wurde er von seinem gesetzlichen Vertreter auf die verstorbenen Meerschweinchen angesprochen und gefragt, ob er diese gefunden habe oder sie einfach verschwunden seien. Er führte aus, dass diese einfach verschwunden seien. Wahrscheinlich habe "jemand anderes von den Mitarbeitern diese mitgenommen" (Urk. HD 3/3 S. 6 f.). Zwar erscheint diese Aussage, wonach die Meerschweinchen verschwunden seien bzw. diese von den Mitarbeitern mitgenommen worden seien, zunächst merkwürdig. Im Kontext seiner vorherigen Aussagen und unter Berücksichtigung der konkreten Fra-
- 10 gestellung muss sie wohl aber wie folgt verstanden werden: Der Beschuldigte vermutet, dass auch die übrigen Mitarbeiter jeweils tote Meerschweinchen fanden und diese dann – so wie er selbst auch – zur Entsorgung mitnahmen. Weiter wurde der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach den von ihm gefundenen toten Tieren gefragt. Er gab zu Protokoll, dass er eine Taube, Meerschweinchen und ein oder zwei Hasen tot gefunden habe. Wann er diese gefunden habe, wisse er nicht mehr. Es müsse aber kurz vor seiner Entlassung gewesen sein (Urk. 32 S. 10 f.). Ein eigentlicher Widerspruch ist in seinen Aussagen bezüglich der von ihm gefunden toten Tiere nicht ausmachbar. Unstimmig erscheint lediglich, dass er in der Einvernahme vom 18. März 2013 nur von Meerschweinchen sprach, während er in den übrigen Einvernahmen jeweils angab, dass er daneben auch tote Hasen und Vögel gefunden habe. Dieser Umstand erscheint nicht derart ungewöhnlich und unstimmig, dass er gleich als klares Lügensignal gedeutet werden kann und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erheblich mindert. So kommt es durchaus vor, dass Aussagende nicht in allen Aussagen vollständige Angaben machen. Angesichts dessen, dass er ansonsten doch dreimal wiederholt, neben Meerschweinchen auch andere Tiere tot gefunden zu haben, fällt diese Unstimmigkeit bei der Aussagenwürdigung nicht prägnant zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht. 5.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten nicht entgegen gehalten werden kann, seine Aussagen weitgehend auf vage und pauschale Bestreitungen der Tatvorwürfe beschränkt zu haben, zumal vom Grundsatz der Unschuldsvermutung auszugehen ist. 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten gesamthaft und bei Berücksichtigung der Aussagen der Auskunftspersonen als durchaus glaubhaft erscheinen. Die dargelegten Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten lassen sich mühelos durch seine übrigen Aussagen ausräumen. Seine Aussagen enthalten keine weiteren Lügensignale. 5.2.1 B._____ führte anlässlich der Befragung vom 31. Mai 2013 aus, dass sie den toten Diamantfasan am Tag vor der Kündigung des Beschuldigten gefunden habe. Dieser sei bereits kalt und hart gewesen. Als sie deswegen be-
- 11 reits voll am Weinen gewesen sei, habe sie noch das Zwerghuhn gefunden. D._____ sei dann gekommen und habe beide Tiere gesehen. Darauf habe er gesagt, jetzt passiere etwas. Sie habe sich gedacht, dass trotzdem alles wie bis anhin ohne Konsequenzen für den Beschuldigten weitergehe (Urk. HD 4/2 S. 3, 5). Sie befand es zudem als merkwürdig, dass sie den Diamantfasan in einem Nest aufgefunden habe, da dieser zuvor nie in Nester gesessen sei, zumal es sich um ein Männchen gehandelt habe (Urk. HD 4/2 S. 4 f.). Weiter berichtete sie, dass sie keine Kampfspuren, die auf eine Tötung durch ein anderes Tier hindeuten würden, gefunden habe (Urk. HD 4/2 S. 5). Ausserdem erzählte sie, dass sie den Beschuldigten am Freitag, bevor der Fasan gestorben sei, beobachtet habe, wie er dem Fasan grundlos nachgerannt und ihn gefangen habe. Er habe ihn in den Händen gehabt, was nicht einfach sei, da Fasane extrem scheu seien. Als er sie bemerkt habe, habe er den Fasan losgelassen. Sie habe Angst gehabt, dass er dem Fasan den Kopf umdrehe (Urk. HD 4/2 S. 10). Weiter sagte B._____ aus, dass E._____ ziemlich ausgetickt sei, als sie ihr zum ersten Mal gesagt habe, dass sie das Gefühl habe, der Beschuldigte könnte dies absichtlich machen; sie – E._____ – habe ihr daraufhin gesagt, dass man sowas nicht einfach sagen könne, sowas dürfe man nicht denken. Seit da habe sie nichts mehr in diese Richtung gesagt (Urk. HD 4/2 S. 9). Dieses Gespräch erwähnte auch E._____ (Urk. HD 4/5 S. 5). 5.2.2 Der Tierarzt Dr. F._____ führte aus, dass D._____ am 26. November 2012 mit dem toten Fasan und einem weiteren Tier zu ihm gekommen sei. Er – F._____ – habe u.a. auch durch Röntgenbilder eine Gewalteinwirkung durch einen festen, starken Schlag feststellen können. Auf Nachfrage schloss er aus, dass ein anderes Tier diese Verletzungen hätte verursachen können. Es müsse ein Mensch gewesen sein (Urk. ND 1/5; Urk. HD 4/3 S. 2, 7-9). 5.2.3 E._____ berichtete in Bezug auf das Häschen mit den ge– brochenen Beinen (Sachverhaltsabschnitt 3), dass sie etwa im September 2012 das Häschen gefüttert und gesehen habe, dass es lahm sei. C._____ habe es sich dann angesehen und gesagt, beide Hinterbeine seien gebrochen. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, er müsse besser aufpassen, er müsse das Tier
- 12 entweder mit der Tür oder anderweitig verletzt haben. Der Beschuldigte habe darauf nur gemeint, er habe nichts dergleichen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gedacht, er sei einfach tollpatschig. Sie sei zusammen mit dem Beschuldigten im oberen Teil gewesen und C._____ im hinteren Bereich, deshalb könne nur der Beschuldigte für diese Verletzung verantwortlich gewesen sein (Urk. HD 4/5 S. 2 f.). 5.2.4 C._____ schilderte anlässlich seiner Befragung vom 9. August 2013 in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 3, dass er ein weisses Kaninchen gefunden habe, welches beide Hinterbeine gebrochen habe. Er habe das Kaninchen töten müssen. Er habe es dem Beschuldigten gezeigt und ihm gesagt, dass er das gewesen sei. Der Beschuldigte sei daraufhin nah an ihn herangetreten und habe ihn angeschrien. Er habe ihn gefragt, was er – der Beschuldigte – gemacht habe, irgendwas müsse er falsch gemacht haben; entweder sei er auf das Tier gestanden oder habe die Türe aufgeschlagen. Er habe aber zu Beginn auch angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass dies keine Absicht gewesen sei. An diesem Tag seien nur der Beschuldigte, E._____ und er selbst dort gewesen (Urk. HD 4/4 S. 7-9). Diese Aussage stimmt mit dem Arbeitsplan überein (Urk. HD 2/5). Darüber hinaus wird dieses Gespräch zum einen vom Beschuldigten selbst ebenfalls erwähnt, wobei der Beschuldigte anfügte, er sei nur laut geworden, weil C._____ laut geworden sei und er sich das nicht habe bieten lassen wollen (Urk. 32 S.15). Zum anderen stellte auch E._____ diesen Vorfall weitgehend in Übereinstimmung mit den obigen Aussagen von C._____ dar (siehe oben Ziffer 5.2.3). C._____ berichtete weiter, dass er am nächsten Tag B._____ davon erzählt habe (Urk. HD 4/5 S. 9). Von einem solchen Gespräch sprach auch B._____ (Urk. HD 4/2 S. 9). Sodann sei ihm nicht bekannt, dass der Beschuldigte selbst tote Tiere gefunden habe. Auch verletzte Tiere habe dieser nicht gemeldet (Urk. HD 4/4 S. 12). Am Sonntag vor der Anzeige (25. November 2012) habe der Beschuldigte im oberen Teil bei den Vögeln und den Kleintieren gearbeitet; diesen Bereich habe er eigentlich immer gepflegt. Es sei aufgefallen, dass dort schlecht gearbeitet worden sei, es nicht recht sauber gewesen und der Beschuldigte auch nicht recht vorwärts gekommen sei. E._____ habe ihn dann gefragt, wo die Kaninchen seien, weshalb er ca. zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr nachschauen gegangen sei. Unter dem
- 13 - Häuschen habe er einen grossen schwarzen "Chüngel" gefunden. Dieser sei tot aber noch warm gewesen. Er habe ihn ins Schlachthaus gebracht und D._____ habe mit einem scharfen Messer die Haut gelöst. Sie hätten dann festgestellt, dass das Genick gebrochen sei. Aufgrund der Hämatome im Nierenbereich seien sie davon ausgegangen, dass ihn jemand dort in der Region gepackt habe (Urk. HD 4/4 S. 2 f.). Darüber hinaus berichtete C._____ auf Nachfrage, ob es Zeiten gäbe, an denen die Gehege und Innenställe der Kleintiere für Fremde zugänglich seien, dass es vor der Öffnung des G._____s um 09.00 Uhr sein könne, dass die Schlösser geöffnet blieben, um schneller arbeiten zu können. Aber spätestens bei Öffnung des G._____s, sollten seiner Meinung nach alle Gehege abgeschlossen sein. Es könne natürlich sein, dass das in Einzelfällen vergessen gehe. Er habe aber noch nie gesehen, dass ein Unbefugter in die Gehege gegangen sei. Irgendwann im Sommer und Dezember 2012 hätten sie allerdings frühmorgens an einem Samstag vor Öffnung des G._____s bemerkt, dass jemand innerhalb der G._____-Umschrankung gewesen sei. Sein Chef habe gesagt, dass da mal jemand herumgeschlichen sei. Die Polizei wisse hiervon, diese Person habe ein Hausverbot erhalten. Das sei aber nur bei der grösseren Umrandung gewesen (Urk. HD 4/4 S. 12 f.). 5.2.5 Zum Sachverhaltsabschnitt 3 führte D._____ aus, dass er den Hasen angeschaut habe; dieser sei noch warm gewesen. Er habe gesehen, dass der Hase einen Genickbruch gehabt habe. Er habe den Beschuldigten ange– sprochen und gefragt, ob er dem Tier auf den "Grind" gestanden sei, was dieser verneint habe (Urk. HD 4/1 S. 5). 5.2.6 Die Aussagen der Auskunftspersonen sind gesamthaft stimmig, lassen sich mit vorhandenen Beweismitteln (Arbeitspläne) verflechten und stimmen untereinander weitgehend überein. Bei Berücksichtigung der übrigen, von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen (Urk. 43 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche wiederum adäquat sind, bestehen an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel (Urk. 43 S. 9-11). B._____ untermauert ihre Ausführungen mit persönlichen Gefühlen und Gedanken und schildert die Vorfälle detailliert. Auch die anderen Auskunftspersonen haben lebens-
- 14 nah, detailliert und damit glaubhaft ausgesagt. Alle Auskunftspersonen gaben zudem an, wenn sie sich nicht mehr erinnern konnten oder sich unsicher waren, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Es gibt schliesslich keine Anhaltspunkte, dass die Auskunftspersonen zumindest in subjektiver Hinsicht nicht die Wahrheit sagen würden. Schliesslich ist mit der Vorinstanz trotz weitgehend deckungsgleicher Aussagen der Auskunftspersonen nicht von einer abgesprochenen Aktion zu Lasten des Beschuldigten auszugehen. Die Vorinstanz machte hierzu detaillierte Ausführungen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 7-12). Im Sinne einer Ergänzung bzw. Hervorhebung spricht insbesondere gegen eine solche Annahme, dass die Auskunftspersonen selber einräumten, über die Vorfälle im Team gesprochen zu haben. Sodann sind in ihren Aussagen ebenso gewisse Abweichungen und individuelle Einzelheiten zu finden wie deckungsgleiche Schilderungen. So setzten sie unterschiedliche Schwerpunkte und gaben ihre eigenen Empfindungen wieder. Die einzelnen von ihnen erlebten Vorfälle schilderten sie mit jeweils eigenen Worten. 5.3. Gemäss dem von der G._____ AG eingereichten Dienstplan (Urk. HD 2/5) hatte der Beschuldigte am 6. September 2012, am 23. November 2012 und am 25. November 2012, also an den Tagen, an welchen sich die vorliegend zu erstellenden Sachverhalte zugetragen haben sollen, Dienst. Die übrigen drei auf dem Dienstplan aufgeführten Mitarbeiter ("B._____, C._____, H._____") arbeiteten an diesen Tagen jeweils in unterschiedlichen Konstellationen. Nicht auf dem Dienstplan aufgeführt sind die Arbeitseinsätze von D._____ und E._____. Gemäss Aussagen von E._____ hätte sie jeweils mit B._____ und dem Beschuldigten zusammengearbeitet. Sie sei einfach "jeden Morgen dort oben", d.h. bei den Kleintiergehegen (Urk. HD 4/5 S. 6). Gestützt auf diese Aussagen kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch E._____ zu den Tatzeitpunkten am jeweiligen Tatort war. 5.4. Zusammengefasst kann als Beweisergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte – ausser beim Jagen des Diamantfasans am 23. November 2012 – von keinem der Auskunftspersonen bei den ihm vorgeworfenen Handlun-
- 15 gen beobachtet werden konnte. Bei den Aussagen der Auskunftspersonen handelt es sich damit weitgehend um Mutmassungen und Vermutungen, die aufgrund ihrer Glaubhaftigkeit wohl subjektiv wahr sein mögen, aber nicht objektivierbar sind. Es wurde nie diesbezüglich etwas dokumentiert. Jedenfalls liegen solche Dokumentationen den Akten nicht bei. Diesen Verdächtigungen stehen des Weiteren Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche aus Mangel an erkennbaren Lügensignalen nicht weniger glaubhaft sind. Schliesslich führt zwar die Überprüfung des Dienstplanes zusammen mit den von der Vorinstanz bereits ausführlich dargelegten Indizien (Urk. 43 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) dazu, dass der Beschuldigte als Täter durchaus dringend zu verdächtigen ist. Dieser Dienstplan ist aber unvollständig, weil er die Anwesenheiten von D._____ und E._____ nicht aufführt. Insbesondere belegt er eben nicht, dass der Beschuldigte der einzig mögliche Täter der vorgeworfenen Handlungen gewesen sein kann. Auch E._____ könnte im tatrelevanten Zeitraum am Tatort anwesend gewesen sein. Zu guter Letzt berichtet C._____ von einem Fremden, der sich vor Öffnung des G._____-betriebs, also zu einer Zeit, in welcher es durchaus vorkommen könne, dass die Gehege unverschlossen seien, einmal unberechtigt Zugriff in den G._____ verschafft und dort herumgeschlichen ist. Da somit eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der Unvollständigkeit des Dienstplanes und der Aussagen von C._____ nicht restlos ausgeschlossen werden kann, lässt sich dieser Verdacht bei Gesamtbetrachtung der vorhandenen Indizien nicht in der für einen Schuldspruch erforderlichen Intensität erhärten. Nur in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 5 wurde der Beschuldigte indes konkret von B._____ – nach deren glaubhaften Aussagen – beobachtet. Bei Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit von B._____ im Vergleich zum Beschuldigten, welcher als solcher ein legitimes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kann auf die Aussagen von B._____ abgestellt werden. Erstellt ist damit, dass der Beschuldigte den Fasan eingefangen und kurz festgehalten hat. Ob er dies allerdings grundlos tat, wie B._____ vermutet, kann dem Beschuldigten als auszubildender Tierpfleger nicht nachgewiesen werden. So sprach ihn B._____ weder darauf an, noch sah sie aus nächster Nähe, weshalb er dies tat (vgl. Urk. HD 4/2 S. 10). Berücksichtigt man schliesslich den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss
- 16 übereinstimmenden Aussagen der übrigen Auskunftspersonen einen groben Umgang mit Tieren gepflegt zu haben scheint, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einfangen des Fasans auf B._____ gewaltträchtiger – und damit grundlos – gewirkt hat als es eigentlich war. Der Sachverhaltsabschnitt 5 lässt sich somit auch nicht erstellen. 6. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses lassen sich die eingeklagten Sachverhalte nicht ohne Verbleib von erheblichen Restzweifeln erstellen. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" in allen Punkten freizusprechen. III. Kosten 1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt damit im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, welcher im Untersuchungs- und vorinstanzlichen Gerichtsverfahren noch erbetener Verteidiger des Beschuldigten war (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 46), reichte mit Eingabe vom 14. April 2014 seine Honorarnote ein (Urk. 35/2). Der von ihm für die Strafuntersuchung und das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachte Betrag von Fr. 11'213.40 erscheint bei Anwendung der von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Richtlinien gerechtfertigt. Dem Beschuldigten ist aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.
- 17 - 2.2. Als amtlicher Verteidiger reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____§ mit Eingabe vom 23. Februar 2015 seine Honorarnote ein (Urk. 56). Die darin aufgeführten Kosten erscheinen angemessen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.135 StPO sind diese Kosten ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 15. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 7 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der übrigen eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'213.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 18 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis − das kantonale Veterinäramt, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Urteil vom 24. Februar 2015 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Misshandlung von Tieren im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Sachverhaltsabschnitte 3, 5 und 6) der mehrfachen mutwilligen Tötung von Tieren im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG (Sachverhaltsabschnitte 7 und 8) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Tierquälerei betreffend die Sachverhaltsabschnitte 1, 2 und 4. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 1 Monat Freiheitsentzug. 4. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 5. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigte durch die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft begleitet. 6. Auf die Anordnung einer Schutzmassnahme wird verzichtet. 7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen und zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt, aber im Fr. 200.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'888.– (Anteil Anwaltshonorar inkl. 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales II. Sachverhalt III. Kosten 1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt damit im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Di... 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Str... Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, welcher im Untersuchungs- und vorinstanzlichen Gerichtsverfahren noch erbetener Verteidiger des Beschuldigten war (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 46), reichte mit Eingabe vom 14. April 2014 seine Honorarnote ein (Urk. 35/2). De... 2.2. Als amtlicher Verteidiger reichte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____§ mit Eingabe vom 23. Februar 2015 seine Honorarnote ein (Urk. 56). Die darin aufgeführten Kosten erscheinen angemessen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art.135 StPO sind di... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 15. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) und 7 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der übrigen eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'213.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern die Vorinstanz die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis das kantonale Veterinäramt, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.