Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140389-O/U/rm
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 23. November 2015
in Sachen
A._____ AG,
Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié,
Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug)
gegen
1. B._____, Dr. sc. nat.,
2. C._____, Dr. chem.,
Beschuldigte und II. Berufungskläger
- 2 - 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,
betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2014 (DG130284)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2013 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 100 ff.) Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB; − der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1.2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; − der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB. 2. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Ziff. 36 der Anklage) gegen den Beschuldigten B._____ wird eingestellt. 3.1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Tage durch Haft erstanden sind. 3.2. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für den Beschuldigten B._____ aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 4 - 4.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird für den Beschuldigten C._____ aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Privatklägerin A._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Von der Aussprechung einer Ersatzforderung wird sowohl in Bezug auf den Beschuldigten B._____ als auch in Bezug auf den Beschuldigten C._____ abgesehen. 7. Die mit Verfügung vom 28. November 2008 als Beweismittel beschlagnahmten und zu den Akten genommenen Unterlagen werden bei den Akten belassen. 8. Die unter den Sachkautions-Nr. ... und ... aufbewahrten Festplatten werden bei den Akten belassen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'650.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 108.75 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten B._____ und C._____ je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. 11. Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit – im Innenverhältnis je zur Hälfte – verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 36'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin A._____ AG abgewiesen.
- 5 - 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin A._____ AG: (Urk. 141 S. 1 i.V.m. Urk. 93 S. 2 f. sinngemäss) Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2014 sei folgendermassen anders zu fassen: Ziff. 1.1 alinea 3 - der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ziff. 5 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG folgende Beträge zu bezahlen, unter solidarischer Haftung des Einzelnen auf das Ganze, nämlich: CHF 64'513.50 ($ 19'904.90 + € 37'156.60) nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009, CHF 52'885.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2009, CHF 82'084.00 (EUR 64'643.00 + $ 2'456.80) nebst Zins zu 5 % seit 12. März 2010, CHF 188'481.55 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2010 sowie CHF 133'208.05 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2011. Ziff. 6 a) Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 224'375.00 zu bezahlen.
- 6 b) Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 82'084.00 zu bezahlen. c) Die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird bis zur Höhe des Schadenersatzes gemäss Dispositiv Ziff. 5 der Geschädigten A._____ AG zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigte A._____ AG den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. d) Die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten C._____ wird bis zur Höhe des Schadenersatzes gemäss Dispositiv Ziff. 5 der Geschädigten A._____ AG zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigte A._____ AG den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. Ziff. 11 Die Beschuldigten B._____ und C._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit – im Innenverhältnis je zur Hälfte – verpflichtet, der Privatklägerin A._____ AG für das gesamte Untersuchungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 73'000.00 zu bezahlen. Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten (auch) für das vorliegende Berufungsverfahren.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Keine Anträge.) c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 143 S. 42)
- 7 - 1. Die Beweisanträge des Beschuldigten seien vollumfänglich zuzulassen und die beantragten Beweise zu erheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände, Datenträger (externen Festplatten) und Daten seien herauszugeben. 4. Auf die Ersatzforderung im Betrag von CHF 224'375 sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Privatklägerin sei mit ihren Forderungen in das Zivilverfahren zu verweisen; eventualiter seien diese abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (zzgl. 8 % MWST). d) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 144 S. 2) 1. Dr. C._____ sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilprozessweg zu verweisen. 3. Die von der Privatklägerin beantragte Verpflichtung von Dr. C._____ zur Ablieferung von Fr. 82'084.00 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat und die Zusprechung der Ersatzforderung im Umfang des ausgewiesenen Schadenersatzanspruchs an die A._____ sei abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten nur dem Beschuldigten Dr. B._____ (ohne solidarische Haftung von Dr. C._____) aufzuerlegen. 5. Der Privatklägerin sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung
- 8 nur dem Beschuldigten Dr. B._____ (ohne solidarische Haftung von Dr. C._____) aufzuerlegen. 6. Dr. C._____ sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Den Beschuldigten B._____ und C._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 4. September 2013 ein deliktisches Verhalten zur Last gelegt, welches sie in den Jahren 2008 und 2009 und somit vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung begangen haben sollen (Urk. 36). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 21. Mai 2014 ergangen ist (Urk. 77), gelten – auch im Berufungsverfahren – die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 wurden der Beschuldigte B._____ und der Beschuldigte C._____ anklagegemäss der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung respektive der Gehilfenschaft dazu sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der Beschuldigte B._____ zudem der Datenbeschädigung, schuldig gesprochen und je mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 77 S. 100). Gegen diesen Entscheid meldeten beide Beschuldigte wie auch die Privatklägerin mit Eingaben vom 23. Mai respektive 2. Juni 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 70, 71 und 72). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 78, 81 und 83, Letztere ergänzt in Urk. 93). Die Privatklägerin hat die ihr auferlegte Prozesskaution geleistet (Urk. 87 und 95). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. November 2014 innert
- 9 - Frist Anschlussberufung erhoben, welche sie mit Eingabe vom 24. März 2015 teilweise wieder zurückzog, wovon mit Beschluss vom 26. März 2015 Vormerk genommen wurde (Urk. 104, 128 und 129; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Firma D._____ GmbH hat auf entsprechende Anfrage auf Teilnahme am Verfahren ausdrücklich verzichtet (Urk. 116 S. 4). Die Firma E._____ AG hat mitgeteilt, dass sie am Verfahren teilnimmt (Urk. 118/1), was mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 122 S. 4). Die im Berufungsverfahren seitens der beiden Beschuldigten gestellten Beweisergänzungsanträge wurden durch die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 78, 81 und 126). Mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 wurde der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen (Urk. 129). Mit Eingabe vom 11. November 2015 zog die Anklagebehörde ihre Anschlussberufung vollumfänglich zurück (Urk. 139), wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Anklagebehörde wurde auf ihren Antrag von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Urk. 139). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Beschuldigten B._____ und C._____ diverse Beweisanträge (Prot. II S. 17 ff.). Wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, kann angesichts der Beweislage indes auf zusätzliche Beweiserhebungen verzichtet werden. Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. 4. Gemäss den Berufungsanträgen sämtlicher Parteien ist der vorinstanzliche Entscheid lediglich im folgenden Punkt nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO): Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffend den Beschuldigten B._____ (Urteilsdispositiv- Ziff. 2.). Von der Rechtskraft dieses Punktes ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Dem Beschuldigten B._____ wird unter dem Titel ungetreue Geschäftsbesorgung/unlauterer Wettbewerb durch die Anklagebehörde zusammengefasst
- 10 vorgeworfen, er habe als leitender Angestellter der Privatklägerin (im Sinne eines Geschäftsführers) die mit der Privatklägerin vertraglich verbundenen indischen Firmen F._____ und G._____ betreut. Vor seinem Abgang bei der Privatklägerin am 9. Oktober 2008 habe er die genannten indischen Firmen dazu verleitet, ihre Verträge mit der Privatklägerin aufzukündigen und ihre Produkte fürderhin durch den Beschuldigten auf dessen Rechnung (erst über die Firma des Beschuldigten C._____, E._____ AG, später über seine eigene Firma D._____ GmbH) vertreiben zu lassen. Zwecks Umgehung seines vertraglichen Konkurrenzverbots habe sich der Beschuldigte B._____ am 4./11. Juli 2008 durch eine nicht unter dieses Verbot fallende, dem Beschuldigten C._____ zuzurechnende chinesische Produktionsgesellschaft anstellen lassen. Ab 28. Juni 2008 (G._____) respektive 10. September 2008 (F._____) habe er in Unkenntnis der Privatklägerin Produkte dieser indischen Firmen vermittelt. Ab dem 10. Dezember 2008 habe er die Produkte dieser Firmen, nach vorheriger Ankündigung an interessierte Dritte, zwischenzeitlich auch offen vertrieben. Der Schaden der Privatklägerin liege in den ihr entgangenen Provisionen, welche ihr zugeflossen wären, hätten die indischen Firmen ihre Verträge mit der Privatklägerin nicht gekündigt. Die F._____ hätte bis Ende 2009 Fr. 311'978.40 bezahlt, die G._____ bis Ende 2009 Fr. 28'635.–. Schliesslich werden in der Anklageschrift diverse US$-, SFr.– und EUR-Beträge angeführt, welche bei der E._____ AG und der D._____ GmbH zwischen dem 24. Juli 2009 und dem 30. September 2012 als Kommissionszahlungen der F._____ sowie der G._____ eingegangen seien (Urk. 36). 1.2. Der Beschuldigte B._____ macht zusammengefasst geltend respektive lässt durch seinen Verteidiger ausführen, er habe nie "Kommissionszahlungen/Provisionen an der Privatklägerin vorbei in die eigene Tasche gewirtschaftet"; F._____ und G._____ hätten einzig wegen ihm ein Vertragsverhältnis mit der Privatklägerin begründet; er habe nicht von sich aus bei der Privatklägerin austreten wollen, sondern sei vielmehr durch die Privatklägerin dazu gedrängt worden; die indischen Firmen hätten ihre Geschäftsbeziehung mit der Privatklägerin nicht aufgrund einer aktiven Anstiftung seinerseits, sondern aus eigenen wirtschaftlichen
- 11 - Überlegungen aufgekündigt; die Firma G._____ habe sodann ihren Vertrag mit der Privatklägerin bereits per Ende 2007 gekündigt, was von der Privatklägerin und der Anklagebehörde unterschlagen werde; der Beschuldigte B._____ habe sodann bei der Privatklägerin keine faktische Geschäftsführerstellung inne gehabt; die Privatklägerin habe durch den Ausstieg der indischen Firmen gar keinen Schaden erlitten respektive allenfalls einen solchen selber verschuldet, da sie nach dem Abgang des Beschuldigten B._____ und der indischen Firmen mit letzteren gar nicht mehr habe zusammen arbeiten wollen respektive keinerlei Anstrengungen dafür unternommen habe; schliesslich sei die Anstellung des Beschuldigten B._____ bei der chinesischen Produktions-Firma nicht nur pro forma erfolgt; das Konkurrenzverbot des Beschuldigten B._____ habe sich ferner nicht auf Produktionsfirmen erstreckt und sei sodann infolge des Verhaltens der Privatklägerin ohnehin ungültig gewesen (Urk. 65). 1.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ betreffend die Anklageziffer II. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Lasten der Privatklägerin schuldig gesprochen. Betreffend die Anklageziffer III., ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit REACH-Präregistrierungen, hat die Vorinstanz erwogen, im hier geschilderten Anklagesachverhalt sei keine eigenständige Tatbegehungsvariante zu sehen (Urk. 77 S. 58), was die Privatklägerin in ihrer Berufung ausdrücklich nicht beanstandet (Urk. 83). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Punkt ist daher obsolet. 1.4. Zu Anklageziffer II. hat die Vorinstanz vorab das notwendige Theoretische zur richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen geäussert, worauf zu verweisen ist (Urk. 77 S. 15-22). Anschliessend hat sie zum Beweisresultat zusammengefasst erwogen, der Anklagesachverhalt zum Tatkomplex ungetreue Geschäftsbesorgung/unlauterer Wettbewerb gemäss den RZ 1-20, 22 und 26 sei grundsätzlich rechtsgenügend erstellt (Urk. 77 S. 22-40, S. 41 f. und S. 48-50). Insbesondere wurde erwogen, durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten B._____ und H._____ vom 2. bis 11. Juli 2008 sei erstellt, dass eine mögliche Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für F._____ detailliert bespro-
- 12 chen worden sei. Die Erklärung des Beschuldigten dazu, es habe sich um ein Konstrukt gehandelt, um F._____ für die Privatklägerin bei der Stange zu halten, sei eine unlogische und unplausible Schutzbehauptung. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ spätestens seit anfangs Juli 2008 die Absicht gehegt habe, die Geschädigte zu verlassen und die beiden indischen Firmen F._____ und G._____ weiter zu vertreten. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ gleichentags am 2. Juli 2008, lediglich wenige Stunden nach Erhalt des Mails von H._____, dem Beschuldigten C._____ zusagte, für dessen chinesische Tochtergesellschaft zu arbeiten, dränge sich – insbesondere vor dem Hintergrund der späteren Ereignisse, die weitgehend mit den Planungen zwischen dem Beschuldigten B._____ und H._____ übereinstimmten, – der zwingende Schluss auf, dass es die Idee des Beschuldigten B._____ gewesen sei, über die chinesische Gesellschaft des Beschuldigten C._____ bzw. allenfalls eine in I._____ zu gründende gleichnamige Gesellschaft die Vertretung der indischen Firmen F._____ und G._____ in der Schweiz wahrzunehmen. Ebenso dränge sich der zwingende Schluss auf, dass es der Zweck dieser Anstellungsform gewesen sei, der Geschädigten (jetzt und im Folgenden, recte: Privatklägerin) gegenüber den Verstoss gegen das Konkurrenzverbot durch den Beschuldigten B._____ zu verschleiern. Der Beschuldigte habe auf die Geschäftsführungen der indischen Firmen F._____ und G._____ hinsichtlich deren Kündigungsentscheid zumindest mitentscheidend eingewirkt. Ohne die entsprechenden Handlungen des Beschuldigten B._____, mit denen den Geschäftsführern der indischen Firmen ein für sie attraktiver Weg im Falle der Aussprechung der Kündigung gegenüber der Geschädigten aufgezeigt worden sei, hätten jene möglicherweise von einer Kündigung abgesehen. Bei der G._____ sei entgegen dem Einwand der Verteidigung für das Jahr 2008 von einem zwischen den Vertragsparteien gelebten Vertragsverhältnis entsprechend der früheren Geschäftspraxis auszugehen. Der effektiv der Privatklägerin entstandene Schaden könne – entgegen der Darstellung in Anklage RZ 26 Abs. 2 – betragsmässig nicht festgelegt werden.
- 13 - 1.5. Zum Rechtlichen hat die Vorinstanz zuerst – zusammengefasst – erwogen, der Beschuldigte habe bei der Privatklägerin eine Geschäftsführerstellung inne gehabt (Urk. 77 S. 56). Anschliessend hat sie erwogen, nach seinem Entschluss, die Geschädigte zu verlassen, habe der Beschuldigte B._____ in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten der Geschädigten gegenüber die Vertreter von F._____ und G._____ kontaktiert, um diese zu einem Wechsel von der Geschädigten zur E._____ AG als Vertreterin zu bewegen, worauf die Vertreter der indischen Firmen die Vertragsverhältnisse mit der Geschädigten gekündigt und zur E._____ AG als Vertreterin gewechselt hätten, wo sie weiterhin durch den Beschuldigten B._____ persönlich betreut worden seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Vertreter der indischen Firmen die Vertragsverhältnisse mit der Geschädigten ohnehin hätten kündigen wollen, nachdem sie vom bevorstehenden Austritt des Beschuldigten B._____ erfahren hatten. Indem der Beschuldigte B._____ geradezu gezielt auf das Erreichen der Kündigungen hingearbeitet habe, habe er die Vertreter der indischen Firmen jedoch zumindest massgeblich bei deren hernach in die Tat umgesetzten Entscheid zur Kündigung unterstützt bzw. bestärkt. Durch den Verlust dieser Vertretungsverhältnisse bzw. der entsprechenden Kommissionseinnahmen während weiterlaufender Aufwendungen sei der Geschädigten ein erheblicher Schaden entstanden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei in mehrfacher Tatbegehung erfüllt (Urk. 77 S. 57). 1.6. Der appellierende Beschuldigte B._____ beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung. Er brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, die Anklagebehörde und die Vorinstanz seien von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. So sei er nicht als Händler bzw. Vermittler von Intermediates tätig gewesen. Vielmehr habe er sich als technischer Fach- und Projektberater, d.h. als ausgewiesener Fachspezialist, betätigt. Dieses entscheidende Sachverhaltselement müsse gründlich abgeklärt werden. Dafür seien zusätzliche Beweiserhebungen unerlässlich. Die blosse Annahme, dass er einfach ersetzbar gewesen wäre, genüge bei dieser zentralen Frage nicht. Der Beschuldigte B._____ habe sein Möglichstes unternommen, dass die Privatklägerin die beiden Firmen F._____ und G._____ hätte weiterbe-
- 14 treuen können. Seine Bemühungen seien unter anderem daran gescheitert, dass die Privatklägerin offensichtlich nicht an ihre Chance geglaubt und nicht ernsthaft mit diesen Mandanten kommuniziert habe. Es sei allen Beteiligten, insbesondere auch der Geschäftsleitung der Privatklägerin, bewusst gewesen, dass die Privatklägerin F._____ und G._____ als Mandanten verlieren werde, wenn der Beschuldigte aus der Privatklägerin ausscheide. Die indischen Firmen seien in personeller und fachlicher Hinsicht von der Beratung des Beschuldigten abhängig gewesen. Von Seiten der Privatklägerin sei aber augenfällig nichts unternommen worden, um mit dem Beschuldigten eine Lösung zu finden, womit der Verlust jener Geschäftsbeziehungen bewusst in Kauf genommen worden sei. Die Privatklägerin sei nach dem Austritt des Beschuldigten eindeutig nicht in der Lage gewesen, die für die beiden Mandanten notwendige Beratertätigkeit weiterzuführen. Die Mandanten hätten deshalb nicht mehr mit der Privatklägerin weiterarbeiten wollen. Insofern habe keine Konkurrenzsituation vorgelegen (Urk. 140 S. 8 ff.; Urk. 143 S. 2 ff.; Prot. II S. 35 f.). 1.7. Die Privatklägerin hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die beiden Beschuldigten von Anfang an heimlich vorgegangen seien. Sie hätten mit verschiedenen Massnahmen (wie hinterrücks eingerichteten Mailadressen oder Scheinarbeitsverträgen) versucht, ihre deliktische Tätigkeit zu kaschieren. Ohne die zweite Hausdurchsuchung bei der E._____ AG wäre das meiste davon nie für Aussenstehende wahrnehmbar aufgeschienen. Nun lägen diese Fakten mit den zahlreichen, von den Beschuldigten elektronisch gespeicherten Mails und Dokumenten auf dem Tisch. Sie würden eine klare Sprache sprechen, weil damals noch Klartext gesprochen worden sei. Dies in der Meinung, niemand, insbesondere nicht die Privatklägerin, werde je davon erfahren. Diese demaskierenden Äusserungen seien vor allem in Urk. 6 zu finden, schriftlich und objektiv nachlesbar. Die ersten Aussagen der Beschuldigten hätten diese denn auch laufend korrigieren müssen, um die offensichtlichsten Unwahrheiten zu überspielen. So habe der Beschuldigte B._____ anfänglich behauptet, er sei von der Privatklägern, seiner Arbeitgeberin, "rausgeekelt" worden. Die Beschuldigten würden nicht aus der Welt schaffen, dass ihr ganzes koordiniertes, heimliches und täuschendes Tun nur belege, dass sie genau gewusst hätten, dass ihr Geschäft keineswegs so ehr-
- 15 lich und redlich gewesen sei, wie sie das heute hätten darstellen wollen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Zusammenstellung des Arbeitsgerichts Zürich in dem vom Beschuldigten B._____ angestrengten Lohnforderungsprozess verwiesen. Das Arbeitsgericht habe in seinem Verfahren, gestützt auf alle auch im Strafverfahren aktenkundigen Dokumente, genauso befunden und rausgestrichen, wie treuwidrig die Beschuldigten agiert hätten. Insbesondere die extrahierende Kürze der arbeitsgerichtlichen Zusammenstellung führe vor Augen, wie die Beschuldigten mit unwesentlichen Nebenschauplätzen die Sicht auf das Wesentliche hätten versperren wollen. Sie hätten im Sinne der Anklage und des vorinstanzlichen Urteils deliktisch gehandelt (Urk. 141 S. 10 f.; Prot. II S. 19 ff.). 2.1. Das vorinstanzliche Beweisresultat ist überzeugend und zu übernehmen. Insbesondere ist gestützt auf die aktenkundige Mail-Korrespondenz, wie sie im Juli 2008 zwischen dem Beschuldigten B._____ und dem Vertreter der F._____ stattfand, mit aller denkbaren Deutlichkeit erstellt, dass der Beschuldigte B._____ entgegen seinen Schutzbehauptungen nicht aus der Privatklägerin heraus gedrängt wurde, sondern sich aus welchen, jedenfalls eigenen Motiven auch immer zur Kündigung entschied und den indischen Firmen ein Ausscheiden bei der Privatklägerin und eine alternative Vertriebstätigkeit ihrer Produkte antrug (Urk. 7/6.3). Völlig abwegig ist die Darstellung des Beschuldigten B._____, seine heimlichen Verhandlungen hinter dem Rücken der Privatklägerin seien in deren Interesse erfolgt. Dass die indischen Firmen primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ persönlich interessiert waren und ihnen daher die Auflösung der Vertragsverhältnisse mit der Privatklägerin leicht fiel, ist zugunsten des Beschuldigten B._____ anzunehmen. 2.2. Die Vorinstanz hat eingangs die zu prüfenden Straftatbestände, so auch denjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, ausführlich angeführt (Urk. 77 S. 51 f.), worauf zu verweisen ist. 2.3. Vorliegend interessiert, ob der Beschuldigte B._____ im inkriminierten Tatzeitraum aufgrund eines Rechtsgeschäfts mit der Verwaltung des Vermögens der Privatklägerin betraut war. Der Beschuldigte B._____ war mittels eines Arbeitsvertrags bei der Privatklägerin angestellt. Diesen Vertrag hat er am 29. Juli 2008 auf
- 16 den 31. Oktober 2008 gekündigt (Urk. 1/3) und er hatte seinen letzten Arbeitstag – einvernehmlich – am 9. Oktober 2008. Der Beschuldigte B._____ führte indes auch nach diesem Datum noch Arbeiten für die Privatklägerin aus, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung angab (Urk. 140 S. 26). Nach dem Ausscheiden bei der Privatklägerin, d.h. ab Anfang November 2008, oblag dem Beschuldigten B._____ keine gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 158 StGB mehr, das Vermögen der Privatklägerin zu erhalten, da er mit dieser in keinem arbeitsvertraglichen Verhältnis mehr stand. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte gemäss Arbeitsvertrag ein einjähriges Konkurrenzverbot für die Zeit nach seinem Ausscheiden bei der Privatklägerin hatte. Der Einwand seiner Verteidigung, dieses habe aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Privatklägerin keine Gültigkeit gehabt (Urk. 65 S. 54), ist haltlos: Selbst wenn die Privatklägerin per Inserat einen Nachfolger für den Beschuldigen B._____ gesucht hat (Urk. 61 S. 4) – was diese bestreitet (Urk. 64; Prot. I S. 12; Prot. II S. 20 f.) – hätte dies allein sein Konkurrenzverbot nicht aufgehoben. Im Übrigen geht aus der Mail-Korrespondenz des Beschuldigten B._____ mit den indischen Firmen unmissverständlich hervor, dass dieser selber davon ausging, einem Konkurrenzverbot zu unterliegen (Urk. 7/6.3). Das weitere Argument der Verteidigung, das Konkurrenzverbot habe nicht für Produktionsbetriebe gegolten (Urk. 65 S. 54), ist zwar inhaltlich richtig, geht jedoch an der Sache vorbei: Ein für den Vertrieb geltendes Konkurrenzverbot kann natürlich nicht zulässig umgangen werden, indem man sich bei einem Produktionsbetrieb anstellen lässt und nachher in dessen Namen im Vertrieb tätig ist. Entscheidend muss klar die Art der Tätigkeit sein und nicht die (Tarn-)Etikette, unter welcher diese ausgeführt wird. Die Verletzung eines Konkurrenzverbots ist nun aber eine rein zivilrechtliche Streitsache und strafrechtlich nicht relevant, da das Konkurrenzverbot nicht die vertragliche Vermögenserhaltungspflicht im Sinne von Art. 158 StGB über das aufgelöste Arbeitsvertragsverhältnis hinaus verlängert. Genau deshalb wird für den Fall der Widerhandlung gegen ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot regelmässig vertraglich eine Konventionalstrafe vereinbart. Dies ist die im Zivilrecht (Art. 163 OR, Art. 340b Abs. 2 OR) ausdrücklich vorgesehene Sanktionierung
- 17 - (vgl. Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, RZ 721). Der pönale Charakter der Konventionalstrafe wird schon dadurch deutlich, dass sie neben eines allfälligen Schadenersatzes geschuldet ist. Eine solche Konventionalstrafe wurde auch in concreto zwischen dem Beschuldigten B._____ und der Privatklägerin vereinbart (Urk. 1/1 S. 2 Ziff. 11). Gemäss Bundesgericht ist in der strafrechtlichen Ahndung von Vertragsverletzungen Zurückhaltung geboten (BGE 105 IV 307 E.3a.). Die von der Privatklägerin in ihrer Strafanzeige zitierten Bundesgerichtsentscheide beziehen sich denn auch auf Fälle, in welchen Arbeitnehmer in Geschäftsführerstellung während (und nicht nach Beendigung) ihres Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber in vermögensschädigender Weise konkurrenziert oder anderweitig geschädigt haben (BGE 105 IV 307 E.3.; BGE 129 IV 14). Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fraglos ein gesteigertes Mass an Vertrauen entgegenbringen. Dieses geht mit Sicherheit über jenes Mass hinaus, mit welchem der ehemalige Arbeitgeber darauf vertrauen darf, dass der ehemalige Arbeitnehmer sich an eine Vereinbarung betreffend die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (beispielsweise ein Konkurrenzverbot) hält. Entsprechend erklärt sich die allfällige strafrechtliche Sanktionierung eines – auch – arbeitsrechtlichen Verstosses während laufendem Arbeitsverhältnis (vgl. BGE 105 IV 307 E.3.). In seiner Anstellungsdauer droht dem sich untreu verhaltenden Arbeitnehmer sodann die Sanktion einer Konventionalstrafe gerade nicht. Umgekehrt ist jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Letztere konsequenterweise die einzige Sanktion einer Verletzung des Konkurrenzverbots. Massgeblich im Sinne von Art. 158 StGB können somit einzig Tathandlungen sein, die der Beschuldigte vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Privatklägerin begangen hat. In Frage kommen gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt das Abwerben der indischen Firmen respektive deren Anstiftung zur Vertragsauflösung mit der Privatklägerin sowie das Vermitteln von Produkten dieser Firmen auf eigene Rechnung vor dem 31. Oktober 2008. Die Anklage wirft dem Beschuldigte B._____ beziffert das Vermitteln von Produkten der indischen Firmen auf eigene Rechnung "bis Ende 2009" und später vor
- 18 - (Urk. 36 S. 15 f. RZ 26). Ende 2009 war der Beschuldigte nicht nur seit mehr als einem Jahr bei der Privatklägerin ausgeschieden, auch sein vertragliches Konkurrenzverbot war abgelaufen. Weder Anklagebehörde noch Privatklägerin können bezweifeln, dass der Beschuldigte B._____ zu diesem Zeitpunkt und später – hätten die Verträge zwischen den indischen Firmen und der Privatklägerin noch bestanden – zivilrechtlich völlig legal hätte an die indischen Firmen herantreten und diese abwerben können. Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat ist zwar entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten B._____ zweifelsfrei erstellt, dass er bereits (relativ kurz) vor seinem Ausscheiden bei der Privatklägerin am 31. Oktober 2008 in Umgehung der Privatklägerin Produkte der indischen Firmen vermittelt oder zumindest Anstalten dazu getroffen hat. Inwieweit und in welchem Umfang dadurch das Vermögen der Privatklägerin geschädigt worden sein soll, bleibt hingegen völlig unsubstantiiert. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, aus dem in der Anklage pauschal zitierten Mail-Verkehr die einzelnen, allenfalls rechtlich relevanten Tathandlungen herauszusuchen. Gemäss Anklageziffer II RZ 15 und 16 habe der Beschuldigte die indischen Firmen während seiner laufenden Kündigungsfrist "betreut", was keine strafbare Handlung umschreibt; im Übrigen beziehen sich diese Ziffern auf den Vorwurf der Anstiftung zur Vertragsauflösung. Gemäss Anklageziffer II RZ 18 habe der Beschuldigte die Produkte der indischen Firmen über einen "spätestens am 28.06.2008 eingerichteten Web-mail-account" respektive "zumindest ab 10.09.2008" vertrieben. Völlig unklar bleibt jedoch, in welchem Umfang dies geschehen sein soll (Urk. 36). Auch anlässlich der Hauptverhandlung hat die Anklagebehörde in ihrer Anklagebegründung dazu einen einzigen Satz verloren, wonach "für den nahtlosen Vertrieb der Produkte (der indischen Firmen) bei der Privatklägerin angefangene Vertriebsbemühungen fortgesetzt worden seien" (Urk. 63 S. 4). Bezeichnenderweise hat die Dienstelle Computer/Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Zürich in ihrem Ermittlungsbericht an die Anklagebehörde vom 17. März 2011 ausdrücklich ausgeführt, "die Beschuldigungen der Geschädigten, B._____ habe während seiner Tätigkeit Provisionen, welche sei-
- 19 nem Arbeitgeber zugestanden hätten, in die eigene Tasche gesteckt, konnten nicht durch Fakten bestätigt werden" (Urk. 5 S. 34). Die Vorinstanz hat dazu, seitens der Anklagehörde nicht kritisiert (Urk. 104), erwogen, "der in der Anklage umschriebene Schaden der Geschädigten bis Ende 2009 beruht auf Hochrechnungen der Geschädigten und ist entsprechend vage" respektive "dürfte der von der Geschädigten hochgerechnete Schadensbetrag zu hoch sein" (Urk. 77 48 f.). Es bleibt in der Anklageschrift somit völlig unsubstantiiert, in welcher Weise und vor allem in welchem Umfang der Beschuldigte B._____ im massgeblichen Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2008 Produkte der indischen Firmen auf eigene Rechnung vertrieben haben soll. Allfällige Vertriebshandlungen nach seinem Ausscheiden bei der Privatklägerin erfüllten den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wie erwogen nicht. Die Firma F._____ hat den Vertrag mit der Privatklägerin ordentlich gekündigt, was die Privatklägerin der F._____ ausdrücklich anwaltlich bestätigt hat (Urk. 1/16, 1/17 und 1/19). Die Ermittlungsbehörde hat in ihrem Ermittlungsbericht an die Anklagebehörde vom 17. März 2011 ausdrücklich festgehalten, "Es liegen keine Dokumente vor, wonach A._____ Provisionen, die ihr aus Geschäften, welche aufgrund der Vermittlertätigkeit B._____s während seiner Anstellung bei A._____ zustande gekommen waren, zugestanden hätten, nicht erhalten hat" (Urk. 5 S. 35). Wenn Anklageschrift und Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausgehen, der Beschuldigte B._____ habe den objektiven Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllt, indem er die indischen Firmen motiviert habe, ihre Verträge mit der Privatklägerin – wie gesehen: ordentlich – zu kündigen, ist dazu auf das diesbezüglich nachstehend zum zusätzlich erhobenen Tatvorwurf des unlauteren Wettbewerbs Erwogene zu verweisen: Ein schlichtes Abwerben im Hinblick auf eine Zusammenarbeit ab Eintritt der beruflichen Unabhängigkeit des Abwerbenden erfüllt den für das Geschäftsleben spezialisierten Tatbestand der Unlauterkeit gemäss UWG nicht und umso weniger den diesem gegenüber allgemeinen Tatbestand der Untreue gemäss Strafgesetzbuch. Im Übrigen ist vorliegend auch der aus dem Abwerben angeblich entstandene Vermögensschaden unzureichend dargetan. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die indischen Firmen die Vertragsverhältnisse mit der
- 20 - Privatklägerin wohl ohnehin hätten kündigen wollen, nachdem sie vom bevorstehenden Austritt des Beschuldigten B._____ erfahren hätten (Urk. 77 S. 57). Darauf wird noch zurückzukommen sein. Somit ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen, soweit das Verfahren diesbezüglich nicht infolge unzulänglicher Anklageformulierung einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Offenbleiben kann dabei die strittige Geschäftsführerstellung des Beschuldigten bei der Privatklägerin. 2.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C._____ der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (des Beschuldigten B._____ als Haupttäter) schuldig gesprochen (Urk. 77 S. 100). Der Beschuldigte ficht diesen Schuldspruch an (Urk. 81). Die Privatklägerin beantragt – sinngemäss – dessen Bestätigung (Urk. 83). Der Gehilfe will die Haupttat fördern. Versuchte Gehilfenschaft bleibt straflos, so auch die "erfolglose Gehilfenschaft" (BSK StGB, Forster, Art. 25 N 3 und 52). Wie vorstehend erwogen, ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei zu sprechen. Entsprechend fehlt es betreffend den Beschuldigten C._____ als Gehilfen an einer Haupttat. Daher ist dieser konsequenterweise ohne Weiteres vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (gemäss Anklage) respektive der Gehilfenschaft dazu (gemäss Vorinstanz) freizusprechen. 2.5. Ferner wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten B._____ – wie bereits vorstehend erwähnt – unlauteren Wettbewerb vor (Urk. 36 S. 20). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid – kürzest – erwogen, der Beschuldigte B._____ habe den Tatbestand des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit a UWG in der Form der Verleitung zur Vertragsverletzung oder -auflösung erfüllt. Das begangene Unrecht werde jedoch durch die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung abgegolten und
- 21 der Tatbestand des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs werde dadurch konsumiert. Eine Verurteilung des Beschuldigten B._____ wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit a UWG erfolge daher nicht (Urk. 77 S. 60 f.). 2.6. Nach Art. 4 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können. Dieser Sondertatbestand, der das unlautere Verhalten dieser Art nicht abschliessend definiert (BGE 114 II 91 E. 4a/bb S. 99), setzt den eigentlichen Vertragsbruch voraus (BGE 129 II 497 E. 6.5.6 S. 541 mit Hinweisen; BGE 133 III 431 E.4.5.). Ein Vertragsbruch bedingt, dass der Abgeworbene zur Auflösung des Vertrags keine vertragsimmanenten Gründe haben darf. Unter Vertragsbruch ist das vertragswidrige Handeln zu verstehen, für das der Abgeworbene keinen Grund anführen kann. Ist sein Verhalten vertragsrechtlich legitim, so liegt kein Vertragsbruch vor. Gemäss Praxis handelt der eine Firma verlassende Arbeitnehmer, der für die Kunden seiner Arbeitgeberin auf Anfrage vorgefasste Mandatskündigungsbriefe vorbereitet, nicht widerrechtlich. Die Verleitung zum Vertragsbruch ist nicht mit dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Abwerbung gleichzusetzen. Als Abwerbung gilt die Einflussnahme auf einen vertraglich gebundenen Dritten mit dem Ziel, Letzteren zur Beendigung seines bestehenden Vertrages und zum Abschluss eines Ersatzvertrages mit dem Abwerbenden selbst oder einem Dritten zu veranlassen (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auflage, § 8 S. 170- 174). Für die lauterkeitsrechtliche Erfassung nach Art. 4 UWG ist grundsätzlich die Verleitung zur Begehung von Vertragsunrecht erforderlich. Wird eine Person lediglich dazu ermuntert, vertraglich eingeräumte Rechte vertragskonform auszunutzen, z.B. einen auslaufenden Vertrag nicht zu verlängern oder eine vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeit wahrzunehmen, liegt darin in der Regel kein lauterkeitsrechtlich relevantes Vorgehen (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, Basel 2001, Art. 4 N 12). Die rechtmässige Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nicht als Vertragsbruch gewertet werden. Auch ist die blosse Abwerbung
- 22 von Abnehmern nicht unlauter, lebt doch der Wettbewerb von Kundenwerbung (David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, Bern 2012, S. 118 N 347). Selbst wenn man mit der Anklage sowie – diese etwas abgeschwächt – der Vorinstanz und entgegen seinen Bestreitungen davon ausgeht, der Beschuldigte B._____ habe die indischen Firmen zur ordentlichen Auflösung ihrer Verträge mit der Privatklägerin motiviert, hat es sich dabei im Lichte der vorstehend zitierten Lehre und Praxis um eine schlichte Abwerbung und nicht um eine Anstiftung zum Vertragsbruch gehandelt. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte B._____ dadurch den ihm zur Last gelegten Tatbestand der Unlauterkeit gemäss UWG nicht erfüllt. Hiezu ist zudem immerhin bemerkenswert, dass es der Beschuldigte war, welcher bei seinem Eintritt in die Privatklägerin die indischen Firmen, die er bereits kannte, mit der Privatklägerin zusammenbrachte und die indischen Firmen auch offensichtlich primär an einer Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten B._____ persönlich interessiert waren: Wegen ihm sind die indischen Firmen mit der Privatklägerin in ein Vertragsverhältnis getreten und wegen des Ausscheidens des Beschuldigten B._____ haben sie dieses auch wieder beendet. Jedenfalls ist zu seinen Gunsten davon auszugehen. Dies hat auch die Vorinstanz ausdrücklich so erkannt (Urk. 77 S. 57 Mitte). 2.7. Bei diesem Ausgang sind die erneut anbegehrten Beweisergänzungen der Verteidigungen obsolet (Urk. 78 S. 3; Urk. 81 S. 3 f.; Prot. II S. 17 ff.). Immerhin ist vollständigkeitshalber auf die seitens des Beschuldigten nachgereichte Erklärung des Vertreters der G._____ zu verweisen, welche die Behauptung des Beschuldigten B._____ stützt, der Vertrag zwischen der G._____ und der Privatklägerin sei per 2007 aufgelöst worden und es hätten nachher nur noch sporadische Geschäftsbeziehungen und diese nicht auf der Basis eines Dauervertrags stattgefunden (Urk. 79). 3.1. Zum Tatvorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses/eventualiter des unlauteren Wettbewerbs wird den Beschul-
- 23 digten B._____ und C._____ durch die Anklagebehörde in den Anklage RZ 21, 23, 24 und 25 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: Es seien (gemeint durch den Beschuldigten B._____) Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin und/oder Arbeitserzeugnisse der Privatklägerin zwecks Vermittlung der Produkte der indischen Firmen über die E._____ verwendet worden, nämlich "u.a." 36 Outlook- Kalender-Aufgaben mit E-mail-Korrespondenz und Besuchsberichten. Der Beschuldigte habe während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses zahlreiche elektronische Daten der Privatklägerin von den Datenträgern der Privatklägerin entwendet und auf einen privaten Computer respektive spezielle, für ihn eingerichtete Web-mail-accounts transferiert und anschliessend auf ein Notebook überspielt, auf welches auch der Beschuldigte C._____ Zugang gehabt habe (Urk. 36 S. 11-15). 3.2. Der Beschuldigte B._____ liess durch seinen Verteidiger ausführen, es gäbe keinerlei Beweise dafür, dass C._____ Zugang zu den Daten des Beschuldigten B._____ gehabt habe; selbst wenn B._____s Laptop in den Räumlichkeiten der E._____ gefunden worden sei, belege dies weder den Zugang noch die Kenntnisnahme durch C._____. Auf dem Laptop seien sodann nur Daten gespeichert gewesen, die dem Beschuldigten B._____ und den Mandanten der Privatklägerin bekannt gewesen seien (Urk. 65 S. 50). 3.3. Der Beschuldigte C._____ liess durch seinen Verteidiger argumentieren, für einen im Privateigentum des Beschuldigten B._____ stehenden Laptop, welcher in den Räumen der E._____ gefunden werde, könne dem Beschuldigten C._____ keine Verantwortung zugeschoben werden. C._____ habe zwar eine theoretische Zugangsmöglichkeit gehabt, jedoch effektiv nie auf die Daten zugegriffen und dafür auch keinen Grund gehabt. Die darauf befindlichen Geschäftsgeheimnisse seien sodann solche der indischen Produzenten und nicht der Privatklägerin gewesen (Urk. 66 S. 10 ff.; Urk. 8/4 S. 12 f.). 3.4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten im Sinne des Hauptanklagevorwurfs schuldig gesprochen (Urk. 77 S. 100).
- 24 - 3.5. Die Beschuldigten verlangen beide – auch – in diesem Punkt einen Freispruch (Urk. 78 und Urk. 81). Die Privatklägerin beantragt – sinngemäss – die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 83). 3.6. Die Vorinstanz hat zur Beweiswürdigung erwogen, es sei "im Kern unbestritten", dass die fraglichen elektronischen Dokumente vom Beschuldigten B._____ von der Geschädigten mitgeführt und hernach ab Ende 2008/Anfang 2009 in die E._____ AG eingeführt und dort auch vom Beschuldigten C._____ genutzt worden seien (Urk. 77 S. 40 f.). Es werde vom Beschuldigten B._____ nicht bestritten, dass er die fraglichen Daten auf einen Datenträger verschoben und auf dem fraglichen Notebook abgespeichert habe, wo sie dem Beschuldigten C._____ zugänglich gewesen seien (Urk. 77 S. 42 und S. 45). Schliesslich sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ diverse Daten, u.a. die Firma J._____ betreffend, auf seinen später bei der E._____ benutzten Laptop kopiert habe (Urk. 77 S. 46). Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, bei den in Ziff. 21 und 26 (recte: 21 und 25) der Anklageschrift aufgeführten Daten habe es sich um Informationen gehandelt, die für die Geschädigte von Bedeutung waren bezüglich Kenntnis von Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Absatzmöglichkeiten sowie Abmachungen mit Lieferanten und Kunden. Geheimnisherrin der Daten der indischen Firmen seien nicht jene, sondern die Geschädigte gewesen: Der Beschuldigte B._____ habe diese Daten als Arbeitnehmer der Geschädigten erarbeitet; ihr gegenüber habe seine Treuepflicht bestanden. Über eine allfällige Herausgabe dieser Daten an F._____ oder G._____ – und von diesen weiter an die E._____ AG – hätte lediglich die Geschädigte selbst entscheiden können, nicht jedoch der Beschuldigte B._____. Bezüglich der die Firma J._____ betreffenden Daten sei deren Natur als Geschäftsgeheimnisse der Geschädigten fraglos ebenfalls erfüllt, und auch diese zu bewahren, sei Pflicht des Beschuldigten B._____ gewesen. Indem der Beschuldigte B._____ die Daten auf seinem Laptop der E._____ AG bzw. deren Mitarbeitern, insbesondere dem Beschuldigten C._____ zugänglich gemacht habe, habe er Geschäftsgeheimnisse verraten und damit den massge-
- 25 blichen objektiven Tatbestand mehrfach erfüllt, was er gewusst und gewollt habe (Urk. 77 S. 58 f.). Der Beschuldigte C._____ habe sich den Geheimnisverrat des Beschuldigten B._____ bezüglich der indischen Firmen F._____ und G._____ wissentlich und willentlich zu Gunsten der von ihm beherrschten E._____ AG zu Nutzen gemacht, indem er von den Geschäftsgeheimnissen Kenntnis genommen und – wann immer er für diese Geschäfte persönlich tätig war – auf den vom Beschuldigten B._____ bei der Geschädigten erarbeiteten Daten aufgebaut habe. Soweit der Beschuldigte C._____ als Organ der E._____ AG gehandelt habe, sei ihm dieses Handeln gemäss Art. 29 StGB persönlich zuzurechnen (Urk. 77 S. 58 f.; S. 63 f.). Zum eventualiter erhobenen Tatvorwurf des unlauteren Wettbewerbs hat die Vorinstanz erwogen, soweit die Strafnormen des StGB (Art. 162 StGB) und jene des UWG (Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 lit a UWG) im vorliegenden Verfahren zueinander in Konkurrenz stünden, gehe die StGB-Norm vor (Urk. 77 S. 59 und S. 64 mit Verweis auf Niggli/Hagenstein, in: BSK Strafrecht II, 3. A., Basel 2013, N 51 zu Art. 162; m.w.H.). 3.7. Der Beschuldigte B._____ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, es sei bei der Privatklägerin bekannt gewesen, dass er zur Erledigung seiner Aufgabe seine privaten Geräte eingesetzt habe. Er habe seinen indischen Mandanten, im Wissen der beiden Herren A._____, regelmässig die als Projektreporting eingerichteten Task-Dateien zugestellt. Die Projektarbeit sei dokumentiert und den Mandanten zur Verfügung gestellt worden. Es erstaune deshalb nicht, dass die an diese Task-Dateien angehängte Korrespondenz auf dem Computer derjenigen Firma wieder aufgefunden worden sei, welche die beiden Mandanten ab Januar 2009 vertreten habe. Wenn sich auf dem Computer des Beschuldigten B._____ Daten betreffend J._____ befunden hätten, sei dies versehentlich geschehen. Sie seien auf jeden Fall nicht benutzt worden. Das Projekt sei einwandfrei übergeben und weder vom Beschuldigten noch E._____ betreut worden (Urk. 140 S. 22 f.; Urk. 143 S. 31 f. und 37 f.).
- 26 - 3.8. Der Beschuldigte C._____ machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei den besagten Unterlagen um Geschäftsgeheimnisse der indischen Produzenten und nicht um solche der Privatklägerin gehandelt habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte B._____ diese Dokumente als Arbeitnehmer der Privatklägerin erarbeitet habe. Die erwähnten Unterlagen seien den indischen Produzenten periodisch übermittelt worden, weshalb sie ihnen ohnehin und zu Recht vorgelegen hätten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte C._____ strafbar gemacht habe, als er diese Informationen bei der Vertretung der indischen Produzenten weiterverwendet habe. Die Privatklägerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besagter Unterlagen gehabt. Wenn überhaupt, habe die Privatklägerin höchstens ein faktisches Interesse daran gehabt, deren indischen Auftraggebern in vertragswidriger Weise Informationen vorzuenthalten. Dabei handle es sich nicht um ein schutzwürdiges Interesse. Mit Bezug auf weitere auf dem Laptop des Beschuldigten B._____ sichergestellte Unterlagen (namentlich betreffend Projekt "J._____") sei festzuhalten, dass dem Beschuldigten C._____ nicht zur Last gelegt werden könne, dass der Beschuldigte B._____ diese auf dem Laptop gespeichert habe. Der Beschuldigte C._____ habe keinen Zugriff auf die Daten auf dem Laptop gehabt (Urk. 140 S. 40 f.; Urk. 144 S.12 ff.; Prot. II S. 26 f.). 3.9. Die Privatklägerin machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es treffe nicht zu, dass es sich bei den betroffenen Unterlagen um Geheimnisse der indischen Produzenten gehandelt habe. Es habe sich um ein Geschäft der Privatklägerin gehandelt. Für die Weiterführung des Geschäfts sei die Privatklägerin auf die fraglichen Daten angewiesen gewesen. Es bestehe daher ein schutzwürdiges Interesse der Privatklägerin an den besagten Dokumenten. Als Grund dafür, weshalb die Daten auf dem Laptop des Beschuldigten B._____ bei E._____ aufgetaucht seien, sei vorgebracht worden, dass der Beschuldigte B._____ diese Daten immer mal wieder den indischen Produzenten geschickt habe. Damit sei aber noch nicht erklärt, weshalb sie auf dem Computer bei der E._____ aufgetaucht seien. Es müsste damit wieder zu einer Weiterleitung gekommen sein (Prot. II S. 22 f. und 31 ff.).
- 27 - 3.10. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung sind grundsätzlich zutreffend, in einem zentralen Punkt jedoch vorschnell: So lässt der Beschuldigte C._____ – wie vorstehend angeführt – durch seine Verteidigung vehement bestreiten, die fraglichen Daten auf dem Notebook, welches in den Räumen der E._____ sichergestellt und vorher dort vom Beschuldigten B._____ benutzt wurde, eingesehen und verwendet zu haben. Allerdings zitiert die Vorinstanz korrekt die Aussage des Beschuldigten C._____ anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ vom 19. Juli 2012, wonach er einerseits – wenn nötig – E-mails unter Verwendung des fraglichen Laptops verschickt habe und dazu Informationen über die indischen Firmen benötigt (und somit auch verwendet) habe (Urk. 7/8 S. 16). Dies kommt – entgegen der Behauptung der Verteidigung – in der Tat einem Geständnis des Beschuldigten C._____ gleich. Wenn er nachschiebt, er habe nie Informationen über die Privatklägerin benötigt, geht dies entweder an der Sache vorbei oder ist eine rechtliche Argumentation dahingehend, er habe gar keine Geheimnisse der Privatklägerin eingesehen und verwendet. Sodann hat der Beschuldigte B._____ anfänglich auch ausgesagt, der Beschuldigte C._____ habe Zugang zu den Daten gehabt zwecks "eines gewissen Koordinationsbedarfs", woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte C._____ von dieser Zugangsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht hat. B._____ sagte aus, C._____ habe die Kommunikation gemacht und er, B._____, habe im Hintergrund beraten (Urk. 7/5 S. 11 f.). Dass die Identität des Verfassers jener E-mails, die gestützt auf die fraglichen Daten verschickt wurden, nicht immer restlos klar ist, ist nicht entscheidend angesichts der Aussage des Beschuldigten B._____, er habe wohl E-mails im Namen des Beschuldigten C._____ verschickt, jedoch nicht ohne dessen Wissen (Urk. 7/8 S. 17). Er habe auch Mails für C._____ entworfen. Es seien auch Sachen von F._____ in die Mails hineinkopiert worden. Er, B._____, habe C._____ Entwürfe geschickt und C._____ habe sie weitergeschickt (Urk. 7/5 S. 12 f.). Somit ist der Inhalt der Emails auch dem Beschuldigten C._____ zuzurechnen. Und dieser Inhalt wurde unter Verwendung der fraglichen Daten auf dem fraglichen Notebook verfasst. Insgesamt ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte C._____ – entgegen seinen Bestreitungen – vom Inhalt der fraglichen Daten gemäss Anklage RZ
- 28 - 21 auf dem bei der E._____ sichergestellten Notebook des Beschuldigen B._____ auch Kenntnis genommen und dieses Wissen verarbeitet hat. 3.11. Eingangs ist auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum massgeblichen Tatbestand zu verweisen (Urk. 77 S. 52 f.). Seitens der Verteidigung wird – zurecht – nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei den fraglichen Daten um Geschäftsgeheimnisse gehandelt hat (Urk. 66 S. 14). Betreffend die Daten gemäss Anklage RZ 21 wird geltend gemacht, es habe sich um Geschäftsgeheimnisse der indischen Firmen und nicht um solche der Privatklägerin gehandelt. Dies trifft nicht zu: Die Daten betrafen Belange der geschäftlichen Tätigkeit der Privatklägerin mit den indischen Firmen (Anhänge zu Urk. 7/5, Urk. 7/6, Urk. 8/3). Daten zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit sind sehr wohl Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin (vgl. BGE 80 IV 22 E.2; BGE 126 IV 236 E.2.a. mit Verweis auf BGE 103 IV 284). Der Beschuldigte B._____ war namens der Privatklägerin für die indischen Firmen tätig. Vertragspartei war damit die Privatklägerin und nicht der Beschuldigte B._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte B._____ zudem an, dass der Vertrag mit der Privatklägerin erneuert worden wäre, wenn er durch einen qualifizierten Nachfolger ersetzt worden wäre (Urk. 140 S. 21 und 30). Dies hätte jedoch zwingend vorausgesetzt, dass die entsprechenden Daten bei der Privatklägerin zur Verfügung gestanden wären. Die Formulierung der Vorinstanz, "der Geheimnisverrat des Beschuldigten B._____ bezüglich der indischen Firmen" (Urk. 77 S. 63 unten) ist daher unpräzise: Es müsste vielmehr heissen: "der Verrat der Geheimnisse der Privatklägerin durch den Beschuldigten B._____ bezüglich der Geschäftstätigkeit der Privatklägerin mit den indischen Firmen". Die Anklage formuliert denn auch zutreffend: "elektronische Daten der Privatklägerin in Bezug auf die (indischen) Gesellschaften und deren Produkte" (Urk. 36 RZ 23). Der Einwand der Verteidigung, auf dem Laptop seien nur Daten gespeichert gewesen, die B._____ und den Kunden der Privatklägerin bekannt gewesen seien, ist nicht zielführend: Der Tatvorwurf geht dahin, dass geheime Daten der Privatklägerin dem Beschuldigten C._____ zugänglich gemacht und verwendet wurden.
- 29 - Der Beschuldigte B._____ hat die Daten noch während seines laufenden Arbeitsverhältnisses bei der Privatklägerin auf die fraglichen Datenträger transferiert. Dem Beschuldigten C._____ wird in der Anklage zwar zeitlich nicht konkret vorgeworfen, wann genau er auf die geheimen Daten gegriffen habe (bis zum 17. August 2009, dem Datum der polizeilichen Sicherstellung, Urk. 36 RZ 24). Dies ist jedoch nicht erheblich: Der Dienstnehmer hat Dinge, deren Geheimcharakter ihm bewusst ist, während und nach Auflösung des Dienstvertrages geheim zu halten, wenn die Umstände darauf schliessen lassen, er sei nur unter der Voraussetzung der Verschwiegenheit in die Geheimnisse eingeweiht worden (BGE 80 IV 30 E.2.b). Vorliegend ging der Beschuldigte B._____ – wie bereits vorstehend erwogen – selber davon aus, er habe sich gegenüber der Privatklägerin für ein Jahr nach seinem Ausscheiden bei dieser zu einem Konkurrenzverbot verpflichtet. Entsprechend war klar und ihm bewusst, dass die Privatklägerin mindestens für diese Zeitdauer auch keine ihrer Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten verbreitet (und durch diese verwendet) wissen wollte. Entsprechend war es auch dem Beschuldigten C._____ in dieser Zeit untersagt, ihm verratene Geheimnisse auszunützen, was er zweifellos wusste. 3.12. Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten C._____ gemäss dem obigen Beweisresultat den Zugang zu geheimen Daten gemäss Anklageziffer II. RZ 21 verschafft und C._____ diese auch genutzt hat, hat ersterer dadurch den Tatbestand von Art. 162 Abs. 1 StGB und letzterer den Tatbestand von Art. 162 Abs. 2 StGB erfüllt. Beide Beschuldigte handelten fraglos direktvorsätzlich. 3.13. Anders verhält es sich mit den inkriminierten Daten, welche wohl die Privatklägerin, nicht jedoch die indischen Firmen betreffen (Daten im Zusammenhang mit J._____, Urk. 36 Anklageziffer II. RZ 25). Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Zufallsfund der Ermittlungsbehörden bei der Sichtung des sichergestellten Materials (vgl. Urk. 12/5; Urk. 63 S. 5) ohne Zusammenhang zu den Interessen der das Verfahren initiierenden Privatklägerin (vgl. Strafanzeige Urk. 1). Der Beschuldigte C._____ hat auf entsprechenden Vorhalt die Aussage verweigert (Urk. 8/3 S. 2 f.). Die Vorinstanz nimmt in ihren Erwägungen zum Be-
- 30 schuldigten C._____ keinerlei Bezug zu den Daten gemäss Anklage RZ 25 (Urk. 77 S. 63). Mit der Verteidigung des Beschuldigten C._____ (Urk. 66 S. 14) ist wohl erstellt, dass der Beschuldigte B._____ diese als geschäftsgeheim zu qualifizierenden Daten dem Beschuldigten C._____ zugänglich gemacht hat. Es wird jedoch weder in der Anklageschrift umschrieben geschweige denn wäre erstellt, dass der Beschuldigte C._____ diese Daten tatsächlich gesichtet und benutzt hat. Indem der Beschuldigte B._____ – auch – die Daten betreffend die Privatklägerin und das J._____ dem Beschuldigten C._____ zugänglich machte, nahm er zumindest in Kauf, dass dieser Kenntnis davon nehmen würde. Zugunsten beider Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser deliktische Erfolg dann ausblieb. Entsprechend liegt betreffend den Beschuldigten B._____ lediglich ein Versuch des Geheimnisverrats im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen mit Eventualvorsatz, vor (Donatsch, StGB-Kommentar, Art. 162 N 5 mit Verweisen) und ist dem Beschuldigten C._____ betreffend die Daten "J._____" kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen. 3.14. Mit der Vorinstanz erübrigt sich bei diesem Resultat die Prüfung einer weiteren Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Beschuldigte C._____ hat sich betreffend Anklageziffer II. RZ 25 auch nicht einer Widerhandlung im Sinne des eventualiter eingeklagten Art. 6 UWG schuldig gemacht, da er diesbezüglich ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis weder nachweislich unrechtmässig erfahren noch verwertet hat. 3.15. Verrat, Kenntnisnahme und Ausnützung der Daten gemäss Anklage RZ 21 sind betreffend beide Beschuldigte als Tateinheit zu qualifizieren. Der Beschuldigte B._____ ist daher der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie des Versuchs dazu, der Beschuldigte C._____ der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen. Von weiteren Delikten ist der Beschuldigte C._____ freizusprechen. 4.1. Zum Tatvorwurf der Datenbeschädigung schliesslich wird dem Beschuldigten B._____ durch die Anklagebehörde in Anklage RZ 23 zusammengefasst vor-
- 31 geworfen, er habe in der Zeit zwischen ca. zwischen dem 1. August 2008 und dem 3. Oktober 2008 elektronische Daten der Privatklägerin mit Bezug auf die indischen Firmen und deren Produkte von den Datenträgern der Privatklägerin auf einen seiner Computer oder für ihn eingerichtete Web-mail-accounts transferiert und einen Grossteil davon "alsdann" gelöscht, wodurch der Privatklägerin ein Schaden von ca. Fr. 52'885.– entstanden sei (Urk. 36 S. 13 f.). 4.2. Der Beschuldigte B._____ liess durch seinen Verteidiger ausführen, es fehle jeder Beweis, dass der Beschuldigte irgendwann irgendwelche Daten auf dem Server der Privatklägerin gelöscht habe. Falls überhaupt Daten fehlen würden, sei möglich, dass diese bei einer IT-Migration der Privatklägerin verloren gegangen seien. Zuletzt Zugang zu den fraglichen Daten hätten die Mitglieder der Geschäftsleitung der Privatklägerin gehabt. G._____ habe den Beschuldigten B._____ bereits im Jahr 2007 im Hinblick auf eine Vertragsauflösung per Ende 2007 aufgefordert, Spuren vertraulicher Daten zu löschen; dies sei der Privatklägerin bekannt gewesen und das entsprechende Schreiben werde heute von der Privatklägerin unterschlagen. Mit seinem E-Mail vom 8. Oktober 2008 habe der Beschuldigte B._____ K._____ von G._____ lediglich beruhigt, weil dieser verlangt habe, dass vertrauliche Daten gelöscht würden. Da es solche jedoch gar nicht gegeben habe, habe der Beschuldigte auch keine solchen gelöscht. Schliesslich habe der Privatklägerin ein schützenswertes Interesse an den – behaupteterweise – gelöschten Daten gefehlt (Urk. 65 S. 44 f. und 47-49). 4.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B._____ der (nicht-qualifizierten) Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 77 S. 100). 4.4. Der Beschuldigte B._____ verlangt – auch – in diesem Punkt einen Freispruch (Urk. 78). Die Privatklägerin hat Berufung erhoben und beantragt, der Beschuldigte B._____ sei der qualifizierten Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144 bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 83). 4.5. Die Vorinstanz hat zur Beweiswürdigung vorab die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen L._____ und M._____ ausführlich wiedergegeben (Urk.
- 32 - 77 S. 42-44), worauf zu verweisen ist, und anschliessend erwogen, es sei seitens des Beschuldigten B._____ nicht bestritten, dass er wie in der Anklage umschrieben Daten auf einen Datenträger verschoben habe. Bestritten sei jedoch, dass er diese hernach bei der Geschädigten auch gelöscht habe. Gestützt auf die plausiblen, in sich schlüssigen und dadurch glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Zeugen L._____ und M._____ sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ nicht wie von ihm angeführt nur Mails von G._____, sondern auch solche von F._____ aus seinem Account bei der Geschädigten gelöscht habe mit Ausnahme einiger weniger von M._____ genannter Mails vom September 2009. Ob dabei die Initiative dazu seitens der Vertreter von G._____ oder allenfalls auch von F._____ gekommen oder ob dies die eigene Idee des Beschuldigten B._____ gewesen sei, könne offengelassen werden. Bei seinem Vorbringen, es sei ihm auch darum gegangen, den Löschungsweisungen der Geschädigten nachzukommen, handle es sich zweifellos um eine Schutzbehauptung, sei doch auch ihm klar gewesen, dass es der Geschädigten ohne die betreffenden Daten unmöglich sei, nach seinem Weggang die betreffenden Geschäfte zu bearbeiten. Ebenso handle es sich um eine Schutzbehauptung (zudem im Widerspruch zu seinem Vorbringen bezüglich der Wünsche von G._____ auf Löschung der Daten), er habe der Geschädigten bzw. deren Leitung die Daten anlässlich eines Austrittsgesprächs übergeben wollen, was diese aber gewissermassen versäumt habe. Nicht erstellbar sei indessen der in Ziff. 23 der Anklageschrift aufgeführte Schaden in Höhe von Fr. 52'855.–. Der Betrag stütze sich auf die Eingabe des Rechtsvertreters der Geschädigten vom 13. Februar 2009 (Urk. 2 Ziff. 15 S. 9), worin dieser die Zivilforderung der Geschädigten unter dem Titel der Datenbeschädigung in dieser Hohe beziffere. Aus den Zeugenaussagen gehe nicht hervor, dass zwei Mitarbeiter insgesamt zwei komplette Arbeitsmonate hiermit beschäftigt gewesen wären. Vielmehr führe der Zeuge M._____ aus, er selbst habe die Wiederherstellung in mehreren Schritten vorgenommen. Im Rahmen einer Schätzung sei von einem Aufwand der Geschädigten für die Datenwiederherstellung von einigen Arbeitstagen auszugehen (Urk. 77 S. 44 f.).
- 33 - Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte B._____ habe gemäss erstelltem Sachverhalt unberechtigt sowie wissentlich und willentlich die betreffenden Daten auf dem Server der Geschädigten gelöscht, wodurch sie für diese teilweise ganz verloren waren und teilweise nur mit Aufwand wieder hergestellt werden konnten. Dadurch habe er den Tatbestand der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Ein grosser Schaden im Sinne von Ziff. 1 Abs. 2 der Bestimmung werde nach herrschender Lehre ab einer Schadenshöhe von Fr. 10'000.– angenommen (Verweis auf Weissenberger, in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 44 zu Art. 144bis; m.w.H.). Da sich ein solcher sachverhaltsmässig nicht erstellen lasse, falle das Qualifikationsmerkmal von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht (Urk. 77 S. 60). 4.6. Die Privatklägerin beantragt wie erwähnt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Zur Begründung führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte B._____ habe selbst eingeräumt, dass er Daten gelöscht habe. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um Geheimnisse der indischen Produzenten gehandelt habe, weshalb er sich zur Löschung berechtigt halte. Betroffen sei jedoch das Geschäft der Privatklägerin und nicht Geheimnisse der indischen Produzenten (Prot. II S. 22 f. und 31 f. und 34). Die Vorinstanz habe sodann selbst festgehalten, dass der Aufwand der Privatklägerin für die Datenwiederherstellung zweifellos unter anderem einige Arbeitstage von M._____ und L._____ betragen habe. Sie übergehe jedoch, dass die fachtechnische Wiederherstellung der gelöschten Daten zusätzlich von einer EDV-Firma extra habe erledigt werden müssen, was bei der Privatklägerin mit insgesamt Fr. 1'665.– zu Buche geschlagen habe. Dies zusätzlich zum Aufwand von L._____, N._____ und M._____ von insgesamt Fr. 1'220.–. Der andere Teil des Schadens belaufe sich auf einen geschätzten Betrag von Fr. 50'000.– für mindestens je zwei bezahlte Arbeitsmonate Aufwand der Herren O._____ und P._____, die als Mitarbeiter der Privatklägerin die vom Beschuldigten verlassene Abteilung hätten weiterführen sollen. Eine Schadenshöhe von über Fr. 10'000.– sei vorliegend daher erstellt, weshalb der Beschuldigte der qualifizierten Datenbeschädigung schuldig zu sprechen sei (Urk. 141 S. 1 ff.)
- 34 - 4.7. Der Beschuldigte B._____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in Bezug auf die Löschung von Daten seien zwei Dinge voneinander zu unterscheiden. Es seien regelmässig Daten verschoben bzw. kopiert und es seien einmal Daten gelöscht worden. Bei den verschobenen (kopierten) Daten handle es sich um die Task-Dateien unter Outlook, welche auch sämtliche geschäftsrelevante Korrespondenz der einzelnen Projekte enthalten hätten und als Projektreporting regelmässig den Mandanten ausgehändigt worden seien. Vom Computer der Privatklägerin seien nur die persönlichen Daten des Beschuldigten B._____ gelöscht worden. K._____ habe den Beschuldigten B._____ aufgefordert, sämtliche Daten zu löschen, wobei er das Wort "Traces" verwendet habe. Der Beschuldigte B._____ habe signalisiert, dass er nicht die Absicht habe, in illegale Machenschaften verwickelt zu werden und nicht die technische Möglichkeit habe, einer solchen Aufforderung zu folgen. Er habe klargestellt, dass er selbstverständlich die persönliche Korrespondenz, welche über seinen privaten E-Mail-Account gelaufen sei, nicht auf dem Computer der Privatklägerin belassen würde. Daraufhin habe er seine private Korrespondenz über seine Bluewin Adresse gelöscht und Herrn K._____ bestätigt, dass seine E-Mails entfernt und in diesem Sinne keine Spuren mehr vorhanden seien. E-Mails auf dem Server der Privatklägerin sowie die Korrespondenz über die A._____ E-Mailadresse habe er nicht gelöscht. Bei den vom Beschuldigten B._____ gelöschten Daten habe es sich weder um Geschäftsdaten noch um Daten gehandelt, welche die Privatklägerin für sich hätte beanspruchen können. Der Beschuldigte habe als persönlicher Berater exklusiv über diese Informationen verfügen dürfen. Der Löschungsvorgang sei vorgenommen worden, um die Geheimhaltungsvereinbarungen einzuhalten. Daten der Privatklägerin habe der Beschuldigte B._____ nicht gelöscht. Dies sei denn auch nicht erstellt (Urk. 140 S. 22 f. und 27 ff.; Urk. 143 S. 31 ff.). 4.8. Der Tatvorwurf stützt sich auf die belastenden Aussagen der Zeugen sowie die massgebliche, sichergestellte E-Mail-Erklärung des Beschuldigten. In seinem aktenkundigen E-Mail vom 8. Oktober 2008, 5:53 PM (Urk. 7/4.9), hat der Beschuldigte B._____ dem Vertreter der Firma G._____, K._____, mitgeteilt, er habe alle seine Mails vom A._____ Computer entfernt, um keine Spuren zu
- 35 hinterlassen. Er habe alles auf seinem privaten Computer. Er habe ein bestimmtes Mail von K._____ zwischenzeitlich gefunden und könne nun eine bestimmte Q._____-Versendung nachvollziehen. Wenn die Verteidigung diesen Mail-Inhalt dahingehend interpretiert, der Beschuldigte habe K._____ von G._____ lediglich beruhigt, weil dieser die Löschung vertraulicher Daten verlangt habe, ist dies offensichtlich an den Haaren herbei gezogen (auch Urk. 116 S. 3 ff.): Der Beschuldigte nimmt klar Bezug auf einen konkreten Mail-Verkehr betreffend einen konkreten Geschäftsvorgang (das "Q._____ Shipment"); – auch – diesen Mailverkehr habe er "vom A._____ Computer" entfernt. Somit gab es entgegen der unbehelflichen Bestreitung des Beschuldigten sehr wohl elektronische Daten, welche der Beschuldigte selber als vertraulich einstufte. Dies geht auch aus seiner Erklärung hervor, er habe seine Mails bei der Privatklägerin entfernt, um keine Spuren zu hinterlassen. Damit widerlegt er nicht nur seine generelle Bestreitung, Daten gelöscht zu haben, sondern auch seine Hypothesen, bei der Privatklägerin fehlten gar keine Daten und allenfalls seien solche bei einer IT-Migration verloren gegangen. Die Bestreitungen und Schutzbehauptungen des Beschuldigten B._____ sind durch das zitierte E-Mail somit in optima forma widerlegt. Unsinnig ist ohne Weiteres auch die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe keine Rechtsschutzinteressen an gelöschten Daten gehabt: Die Daten betrafen die Geschäftsbeziehungen zwischen der Privatklägerin und den indischen Firmen. Dabei handelt es sich gemäss den vorstehenden Erwägungen um Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin und das erarbeitete Resultat ihrer Geschäftstätigkeit. Selbstverständlich hatte die Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an diesen Daten unabhängig davon, in welcher Intensität sie zukünftig mit den fraglichen Firmen weiter geschäftlich tätig sein wollte (oder vorliegend wohl vielmehr: konnte). Vor diesem Hintergrund sind die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L._____ und M._____, wonach nach dem Abgang des Beschuldigten B._____ bei der Privatklägerin die Geschäftskorrespondenz mit den indischen Firmen gelöscht gewesen sei (Urk. 9/14 S. 17 f.; Urk. 9/16 S. 12 ff.), in der Tat überzeugend.
- 36 - N._____ konnte als Zeuge zur Frage der Datenlöschung nur wiedergeben, was er von L._____ und M._____ gehört hatte (Urk. 9/12 S. 26). Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten B._____ ist daher mit dem Beweisresultat der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte B._____ Daten der Privatklägerin auf deren Datenträger gelöscht hat. Ebenfalls mit der Vorinstanz und entgegen der Berufung der Privatklägerin ist jedoch der genaue Umfang der gelöschten Daten sowie der der Privatklägerin daraus erwachsene Wiederherstellungsaufwand nicht rechtsgenügend erstellt. In die Anklageschrift wurde einfach telquel die Schätzung der Rechtsvertretung der Privatklägerin (Urk. 2 S. 9) übernommen, welche in den Zeugenaussen L._____, N._____ und M._____ keine substantiierte Stütze findet. Zugunsten des Beschuldigten B._____ ist daher die Schadenshöhe offen zu lassen. Bei diesem Beweisresultat sind die Beweisergänzungsanträge der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 78 S. 4 f.; vgl. auch Prot. II S. 18) abzuweisen. 4.9. Eingangs ist wiederum auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum massgeblichen Tatbestand zu verweisen (Urk. 77 S. 53 f.). Basierend auf dem vorstehenden Beweisergebnis erweist sich auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als in allen Teilen zutreffend (Urk. 77 S. 60) und ist zu übernehmen. Der Beschuldigte ist der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion Beschuldigter B._____ 1.1. Der Beschuldigte B._____ ist der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (sowie des Versuchs hiezu) und der Datenbeschädigung schuldig zu sprechen. Beide Tatbestände weisen dieselbe Strafandrohung auf (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre; Art. 144bis Abs. 1 StGB und Art. 162 StGB). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die allgemeinen
- 37 - Grundsätze der Strafzumessung ausführlichst wiedergegeben (Urk. 77 S. 67 ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres zu verweisen ist. 1.2. Vorliegend wiegen die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (sowie der Versuch hiezu) und die Datenbeschädigung etwa gleich schwer. Dennoch ist von einer der Taten als schwerste auszugehen und die hierfür bemessene Einsatzstrafe in Abgeltung der anderen Tat angemessen zu erhöhen. 1.3. Zur Tatkomponente und hier zuerst zur objektiven Tatschwere der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (sowie des Versuchs hiezu): Gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt ist die Mitnahme der beiden indischen Geschäftspartner der Privatklägerin durch den Beschuldigten B._____ bei seinem Abgang zumindest strafrechtlich nicht relevant. Es ist zugunsten beider Beschuldigter davon auszugehen, dass die indischen Firmen mit dem Beschuldigten B._____ weiterarbeiten wollten und somit an einer längerfristigen Weiterarbeit mit der Privatklägerin nicht mehr interessiert waren. Der Verrat der Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin diese beiden indischen Firmen betreffend wog somit, was den deliktischen Erfolg betrifft, noch relativ leicht. Was hingegen das Tatvorgehen des Beschuldigten B._____ betrifft, ging dieser geplant, gezielt und kaltblütig vor. Eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit mit den indischen Firmen unter Ausbootung der Privatklägerin stand für ihn an erster Stelle. Um dies zu erreichen, hat er kurzerhand über das bisherige, wenn auch von ihm als Angestellten realisierte Arbeitsergebnis der Privatklägerin so verfügt, wie wenn es ihm gehören würde. Dies zeugt von einiger Kaltschnäuzigkeit des Beschuldigten B._____. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt dennoch noch leicht. Der Beschuldigte hat sodann nicht nur Daten betreffend die indischen Firmen, sondern auch andere Geschäftsgeheimnisse dem Beschuldigten C._____ zu offenbaren immerhin versucht. Da nicht klar ist, ob und inwieweit der Beschuldigte C._____ diese Geheimnisse überhaupt ausgenützt hätte, hätte er sie denn zur Kenntnis genommen, ist zugunsten des Beschuldigten hier noch von einer geringen objektiven Tatschwere auszugehen.
- 38 - 1.4. In subjektiver Hinsicht war der Beschuldigte B._____ in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt (Art. 19 StGB). Als Motiv kommt einzig Bereicherungsabsicht in Frage. Seine Darstellung, er sei von der Privatklägerin gemobbt und über die Massen drangsaliert worden, wirkt wenig überzeugend und relativiert sein Tatmotiv jedenfalls nicht. Die Verdienste des Beschuldigten B._____ um die Geschäftstätigkeit der Privatklägerin und der indischen Firmen steht ausser Frage; dass er eine eigene Zusammenarbeit mit diesen indischen Firmen jedoch auch mit strafbaren Mitteln aufbaute, demonstriert seine egoistische Einstellung. 1.5. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 1.6. Diese Einsatzstrafe ist für die Datenbeschädigung angemessen zu erhöhen. Wie erwogen ist entgegen der Darstellung von Anklagebehörde und Privatklägerin noch kein grosser Schaden erstellt. Einerseits ist kein sehr aufwändiger Rekonstruktionsaufwand erstellt, andererseits hielt sich der Taterfolg auch daher in Grenzen, als die indischen Firmen ja gar nicht mehr mit der Privatklägerin weiter arbeiten wollten. Der Nutzen der gelöschten – und behaupteterweise aufwändig rekonstruierten – Daten war somit für die Privatklägerin ohnehin eher gering. Auch hier wiegt jedoch das wiederum geplante, gezielte und kaltblütige Vorgehen des Beschuldigten B._____ eigentlich schwerer als der Taterfolg. Subjektiv liegt auch hier selbstredend keine Verminderung der Schuldfähigkeit vor. Als Motiv kommt wiederum einzig der Drang nach dem Aufbau einer möglichst ungestörten sowie lukrativen Zusammenarbeit mit den indischen Firmen unter Ausbootung der Privatklägerin in Frage. Der Beschuldigte B._____ dachte einzig an sich, also egoistisch, und nahm keine Rücksicht auf die Interessen der Privatklägerin. 1.7. Selbst wenn auch betreffend die Datenbeschädigung noch von einem geringen Verschulden auszugehen ist, rechtfertigt sich eine Erhöhung der ersten
- 39 - Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätze Geldstrafe. 1.8. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung ist vorliegend nicht zielführend, da die Vorinstanz betreffend den Schuldpunkt von anderen Vorgaben ausging. Immerhin vollständigkeitshalber ist das Folgende zu korrigieren: Wenn die Vorinstanz betreffend Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis sowie Datenbeschädigung von einem Verschulden "im unteren bis mittleren Bereich" ausgeht (Urk. 77 S. 75 f.), kann daraus (bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) keine Erhöhung von jeweils (lediglich) 3 Monaten Freiheitsstrafe resultieren. Dies widerspricht dem höchstrichterlichen Grundsatz, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang zu stehen haben (vgl. BSK Strafrecht I, Wiprächtiger, Art. 47 N 19 mit Verweis auf BGE 6S.644/2001; 6S.39/2002)6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2. mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.9. Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 77 S. 78). Dies hält den prozessualen Anforderungen an die Begründung eines Strafurteils nicht stand (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Der Beschuldigte B._____ studierte Chemie an der ETH Zürich und schloss mit dem Doktortitel ab. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er zuerst fünf Jahre bei der R._____ SA, dann zehn Jahre bei der S._____ … und schliesslich fünf Jahre bei der T._____. Im September 2005 trat der Beschuldigte B._____ seine Stelle bei der Privatklägerin an, bei welcher er bis Ende Oktober 2008 tätig war. Derzeit arbeitet der Beschuldigte in seinem eigenen Unternehmen, der D._____ GmbH, welche er im Jahr 2010 gründete. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass der Gewinn im Jahr 2014 ca. Fr. 100'000.– betragen habe. Sein monatlicher Nettoverdienst betrage Fr. 4'300.–. Im Jahr 2014 habe er sich keinen Bonus auszahlen können. Der Beschuldigte ist verheiratet und
- 40 hat eine Tochter aus erster Ehe. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig (Urk. 7/9 S. 25 ff.; Urk. 61 S. 1 ff.; Urk. 140 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte B._____ nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 85) wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte ist zwar zum äusseren Sachverhalt teilweise geständig. Hingegen weist er jegliches strafrechtlich (und auch zivilrechtlich) relevantes Verhalten weit von sich. Reue oder gar Einsicht kann er daher als positives Nachtatverhalten keinesfalls für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten B._____ die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd angerechnet werden. 1.10. Die Täterkomponente führt somit zu einer leichten Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe auf 10 Monate Freiheits- oder 300 Tagessätze Geldstrafe. 1.11. Der Beschuldigte B._____ ist Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er vorliegend durch die mildere Sanktionsform der Geldstrafe genügend beeindruckt wird (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_449/2011 E.3.6.1. vom 12. September 2011; 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.2.3.). 1.12. Der Beschuldigte B._____ ist selbständig erwerbend und verdient monatlich Fr. 4'300.– netto. Die Aussichten seines Unternehmens sind gut (vgl. auch Urk. 140 S. 6). Die Ehefrau des Beschuldigten B._____ ist ebenfalls erwerbstätig und verdient Fr. 10'000.– netto im Monat. Der Beschuldigte B._____ besitzt ein Eigenheim sowie eine Ferienwohnung in U._____. Er hat private Schulden in der Höhe von Fr. 120'000.–. Für seine Tochter aus erster Ehe ist der Beschuldigte B._____ nicht mehr unterhaltspflichtig. Es liegen auch keine weiteren Unterstützungspflichten vor (Urk. 140 S. 3 ff.). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 100.– als angemessen.
- 41 - 1.13. Insgesamt ist der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– zu bestrafen. Davon gelten 10 Tagessätze als durch Untersuchungshaft erstanden (Art. 51 StGB). 1.14. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschuldigten B._____ den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 77 S. 100). Dies ist für den Ersttäter B._____ ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beschuldigter C._____ 2.1. Der Beschuldigte C._____ ist der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen. Die Strafandrohung dieses Tatbestandes lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal 3 Jahre. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist wiederum auf die Vorinstanz zu verweisen (Urk. 77 S. 67 ff.). 2.2. Zur Tatkomponente und hier zuerst zur objektiven Tatschwere: Auch betreffend den Beschuldigten C._____ ist zu berücksichtigen, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt die Mitnahme der beiden indischen Geschäftspartner der Privatklägerin durch den Beschuldigten B._____ bei seinem Abgang zumindest strafrechtlich nicht relevant war. Auch zugunsten des Beschuldigter C._____ ist davon auszugehen, dass die indischen Firmen mit dem Beschuldigten B._____ weiterarbeiten wollten und somit an einer längerfristigen Weiterarbeit mit der Privatklägerin nicht mehr interessiert waren. Auch die Kenntnisnahme und Ausnützung der Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin diese beiden indischen Firmen betreffend durch den Beschuldigten C._____ wog somit, was den deliktischen Erfolg betrifft, noch relativ leicht. Das Tatvorgehen des Beschuldigten C._____ erfolgte jedoch in Absprache mit dem Beschuldigten B._____ und nach entsprechender Vorbereitung und damit ebenfalls geplant und gezielt. Für den Beschuldigten C._____ stand eine lukrative Geschäftstätigkeit mit den indischen Firmen über seine Firma E._____ und unter Ausbootung der Privatklägerin an erster Stelle. Ob letztlich auch der Beschuldigte C._____ direkt fi-
- 42 nanziell profitierte oder er ausschliesslich seinem Kollegen B._____ geholfen hat, bleibt offen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. 2.3. In subjektiver Hinsicht war der Beschuldigte C._____ in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt (Art. 19 StGB). Als Motiv kommt einzig Bereicherungsabsicht in Frage, entweder zu seinen oder den Gunsten des Beschuldigten B._____. Sein Antrieb war damit nicht zwingend egoistisch. 2.4. Auch das Verschulden des Beschuldigten C._____ wiegt insgesamt noch leicht und im Quervergleich auch leichter als dasjenige des Beschuldigten B._____. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 2.5. Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen auch des Beschuldigten C._____ einfach auf die Akten verwiesen (Urk. 77 S. 85). Dies hält – wie bereits vorstehend erwogen – den prozessualen Anforderungen an die Begründung eines Strafurteils nicht stand (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Der Beschuldigte C._____ studierte Chemie an der Universität Zürich und schloss mit dem Doktortitel ab. In der Folge war er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem bei V._____ und S._____ …. Derzeit arbeitet der Beschuldigte C._____ als Geschäftsleiter für die E._____ AG, welche ihm zu 90 % gehört. Mit seiner Tätigkeit erzielt er monatlich Fr. 16'000.– netto. Der Beschuldigte C._____ lebt von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei Kinder, welche sich noch in Ausbildung befinden (Urk. 7/9 S. 25 ff.; Urk. 62 S. 1 ff.; Urk. 140 S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte C._____ nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (Urk. 86). Auch der Beschuldigte C._____ ist zwar zum äusseren Sachverhalt teilweise geständig, weist jedoch jegliches Fehlverhalten weit von sich. Reue oder gar Einsicht kann auch er daher als positives Nachtatverhalten keinesfalls für sich reklamieren. Auch dem Beschuldig-
- 43 ten C._____ kann mit der Vorinstanz die lange Verfahrensdauer leicht strafmindernd angerechnet werden. Entgegen der Vorinstanz kann jedoch dem Beschuldigten C._____ nicht straferhöhend angerechnet werden, dass er nach Anhebung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten B._____ delinquiert hat (Urk. 77 S. 85). 2.6. Die Täterkomponente führt somit zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe auf 3 Monate Freiheits- oder 90 Tagessätze Geldstrafe. 2.7. Der Beschuldigte C._____ ist Ersttäter. Es ist davon auszugehen, dass er vorliegend durch die mildere Sanktionsform der Geldstrafe genügend beeindruckt wird (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_449/2011E.3.6.1. vom 12. September 2011; 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.2.3.). Daher müssen die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB gar nicht geprüft werden. 2.8. Der Beschuldigte C._____ erzielt als Geschäftsleiter für die E._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16'000.–. Im letzten Jahr wurde ihm ein Bonus von Fr. 150'000.– ausbezahlt. Die Dividenden betrugen in den Jahren 2013 und 2014 rund Fr. 300'000.–. Der Beschuldigte C._____ verfügt über eine Ferienwohnung in W._____ und ein Haus in Griechenland. Daneben hat er weitere Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 700'000.–. Die Kinder des Beschuldigten C._____ befinden sich noch in Ausbildung (Urk. 140 S. 6 ff.). Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten C._____, insbesondere des von ihm insgesamt erzielten Einkommens, erweist sich ein Tagessatz von Fr. 500.– als angemessen. 2.9. Insgesamt ist der Beschuldigte C._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 500.– zu bestrafen. 2.10. Bereits die Vorinstanz hat dem Beschuldigten C._____ den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 77 S. 100). Dies ist für den Ersttäter C._____ ohne Weiteres zu bestätigen
- 44 - (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Anklagebehörde stellt auch keinen anderweitigen Antrag (Urk. 104). IV. Ersatzforderung des Staates Ausgangsgemäss ist in Abweisung der Berufung der Privatklägerin (Urk. 93) und in Bestätigung der Vorinstanz von der Festsetzung einer staatlichen Ersatzforderung abzusehen (Urk. 77 S. 93 ff.; Art. 71 StGB). V. Zivilanspruch der Privatklägerin Hinsichtlich des Tatvorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfolgt betreffend beide Beschuldigte ein Freispruch. Betreffend Geheimnisverrat respektive -ausnutzung und Datenbeschädigung bleibt das Ausmass des durch die Privatklägerin erlittenen Schadens unbestimmt. Vorliegend lässt sich insbesondere nicht erstellen, welche Daten der Privatklägerin genau gelöscht wurden bzw. wiederhergestellt werden mussten. Insofern kann auch nicht geschätzt werden, welcher Aufwand für die Wiederherstellung der Daten erforderlich war. Ausgangsgemäss ist daher der vorinstanzliche Verweis der Privatklägerin mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 77 S. 88-92; Art. 126 Abs. 2 lit. b. und d. StPO). VI. Kosten und Entschädigungsfolgen 1.1. Der Aufwand von Untersuchung und Hauptverfahren bezieht sich im Umfang von ca. 3/4 auf den Beschuldigten B._____ und im Umfang von ca. 1/4 auf den Beschuldigten C._____. 1.2. Der Beschuldigte B._____ wird zwar nur in einem Teil der ihn betreffenden Anklagevorwürfe schuldig gesprochen. Dennoch sind ihm die gesamten Kosten des sich auf ihn beziehenden Verfahrensaufwands (3/4 der Gesamtkosten) aufzuerlegen: Insoweit ihm die Kosten dieses Verfahrens nicht bereits als Folge sei-
- 45 ner Verurteilung aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO), hat der Beschuldigte B._____ dessen Einleitung durch die Verletzung seines vertraglichen Konkurrenzverbots zivilrechtlich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (Art. 426 Abs. 2 StPO; BSK StPO, Domeisen, Art. 426 N 22 ff. m.V.). 1.3. Vom verbleibenden Kostenumfang (1/4 der Gesamtkosten) ist die Hälfte (1/8) dem Beschuldigten C._____ aufzuerlegen und der restliche 1/8 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegen die Beschuldigten B._____ und C._____ mit ihren Anträgen ca. zur Hälfte. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen weitestgehend. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher den beiden Beschuldigten sowie der Privatklägerin je zu einem Viertel aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). 3.1. Infolge seines teilweisen Freispruchs ist dem Beschuldigten C._____ für die Untersuchung und das Hauptverfahren eine hälftig reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung des Beschuldigten C._____ gab gegenüber der Vorinstanz an, dass es nicht möglich sei, eine detaillierte Kostennote zu den Akten zu reichen. Eine Aufschlüsselung der Kosten habe ergeben, dass sich die bisher aufgelaufenen Honorare in der vorliegenden Strafsache auf deutlich mehr als Fr. 60'000.– belaufen würden (Urk. 67). Der vom Beschuldigten C._____ geltend gemachte Aufwand ist damit weder substantiiert behauptet noch belegt. Die Höhe der Parteientschädigung ist dementsprechend aufgrund der Akten festzusetzen. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine (hälftig reduzierte) Entschädigung von Fr. 25'000.– (inkl. MwSt.) als angemessen. An den Beschuldigten B._____ ist infolge voller Kostenauflage keine Prozessentschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E.2.4.2.).
- 46 - 3.2. Die Privatklägerin machte vor Vorinstanz eine Prozessentschädigung von Fr. 73'000.– für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren geltend (Urk. 64 S. 2 und 12; Urk. 60/5). Die Vorinstanz hat – ohne nähere Begründung – eine volle Prozessentschädigung für die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 36'000.– bemessen (Urk. 77 S. 99). Mit der von der Privatklägerin eingereichten Kostennote (Urk. 60/5) setzte sie sich nicht auseinander. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, dass sich der von der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand als zu hoch erweise, wobei sie insbesondere festhielt, dass dieser auch den Betrag der verdoppelten Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung selbst nach Abzug der darin noch nicht berücksichtigten Spesen und Mehrwertsteuer-Entschädigung deutlich übersteige (Urk. 77 S. 98). Die Vorinstanz liess dabei jedoch ausser Acht, dass der von der Privatklägerin im Vorverfahren getätigte Zeitaufwand von der Grundgebühr gemäss § 17 der Anwaltsgebührenverordnung nicht abgedeckt wird, sondern zusätzlich zu entschädigen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein amtliches Mandat mit einem festgelegten Stundenansatz handle (Urk. 141 S. 9 f.). Die von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen sind mit der von ihr eingereichten detaillierten Kostennote (Urk. 60/5) ausgewiesen. Sie wurden im Übrigen auch von den Verteidigungen der Beschuldigten nicht beanstandet. Es ist damit von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 73'000.– auszugehen. Gemäss den obigen Erwägungen wird der Beschuldigte B._____ nur in einem Teil der ihn betreffenden Anklagevorwürfe schuldig gesprochen. Dennoch sind ihm die gesamten Kosten des sich auf ihn beziehenden Verfahrensaufwands aufzuerlegen. Der Beschuldigte B._____ ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 54'750.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Gemäss den obigen Erwägungen bezieht sich der Aufwand von Untersuchung und Hauptverfahren im Umfang von ca. 1/4 auf den Beschuldigten C._____, wobei nur eine ca. hälftige Verurteilung erfolgt. Dementsprechend ist der Beschuldigte C._____ zu verpflichten, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren
- 47 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'125.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen. 3.3. Als Folge ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschuldigten B._____ und C._____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 379 und 429 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben im Berufungsverfahren keine Kostennoten eingereicht. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts in der Regel Fr. 1'000.– bis 28'000– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 18'000.– vorliegend nicht als angezeigt. Den Beschuldigten B._____ und C._____ ist daher für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von je Fr. 9'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Die Privatklägerin ist zu verpflichten, von diesen Beträgen Fr. 3'000.– (B._____) und Fr. 3'000.– (C._____) an die Beschuldigten zu bezahlen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden Anteile der reduzierten Prozessentschädigung der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren sind aus der Gerichtskasse zu entrichten. 4. Die der Privatklägerin auferlegten Kosten sowie die durch sie an die Beschuldigten zu zahlenden Prozessentschädigungen sind aus der durch die Privatklägerin geleisteten Kaution zu beziehen (Urk. 95). (Im verbleibenden Betrag ist die geleistete Kaution an die Privatklägerin zu retournieren).
- 48 - Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.1. (…) 1.2. (…) 2. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Ziff. 36 der Anklage) gegen den Beschuldigten B._____ wird eingestellt. 3.1. (…) 3.2. (…) 4.1. (…) 4.2. (…) 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. (…)
- 49 - 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Von weiteren Vorwürfen wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wird. 2. Der Besc