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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2014 SB140369

24. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,743 Wörter·~54 min·4

Zusammenfassung

Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140369-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 24. November 2014 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X ._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 28. Januar 2014 (GG130028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2013 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 38 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird im Umfang von Fr. 1'226.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde, Fr. 112.60 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Den Privatklägern wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 58): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft (Urk. 68 S. 29): 1. Die Dispositivziffern 1-3, 5-7, 9 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2014 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden. - Der Beschuldigte sei anklagegemäss (im Sinne des Hauptantrages) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Sachschaden Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'226.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen.

- 4 - - - - - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____ den aus dem schädigenden Ereignis vom 5. Mai 2012 entstandenen Personenschaden zu 100 % zu ersetzen, wobei die Schadenersatzbemessung auf den Zivilweg zu verweisen sei. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____ je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern für ihre Parteikosten (Untersuchung, Vorinstanz) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'284.65 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Verfahren kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Januar 2014 wurde der Beschuldigte C._____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wurde er hingegen freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und schob den Vollzug dieser Strafe bei einer Probezeit von 2 Jahren auf. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde im Umfang von Fr. 1'226.-- abgewiesen und im übrigen Umfang auf den Zivilweg verwiesen. Die Privatklägerin 2 wurde mit ihrem

- 5 - Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 wurden abgewiesen. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Hälfte der Untersuchungs- und Gerichtskosten und sprach ihm infolge der ergangenen Freisprüche eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.-zu. Den Privatklägern wurde schliesslich keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 49 S. 38 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil liessen einzig die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 7. Februar 2014 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 44). In der Folge liessen sie am 25. August 2014 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 wurden die Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO aufgefordert, eine Prozesskaution in der Höhe von einstweilen Fr. 8'000.-- zu leisten (Urk. 53). Dieser Aufforderungen kamen sie mit Überweisung vom 9. September 2014 nach (Urk. 55). Nachdem der Anklagebehörde und dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 Frist angesetzt wurde, um Anschlussberufung zu erklären respektive begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56), verzichteten sowohl die Anklagebehörde (Urk. 58) als auch der Beschuldigte (Urk. 60) auf die Erhebung einer Anschlussberufung respektive auf die Stellung eines Nichteintretensantrages. Der Beschuldigte liess zudem mitteilen, dass er mit Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht auf das Ausfüllen des Datenerfassungsblattes verzichte. Er verweise diesbezüglich auf die Akten (Urk. 60 und Urk. 63). 1.4. Am 24. November 2014 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie die Privatkläger in Begleitung ihres Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II. S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatkläger haben in ihrer Berufungserklärung vom 25. August 2014 die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, 5-7 sowie 9 und 11 verlangt (Urk. 51 S. 1 f.; Urk. 68 S. 29).

- 6 - 2.2. Die Privatkläger beantragen unter anderem auch eine "angemessene" Bestrafung des Beschuldigten. Diesem Antrag steht prima vista die in Art. 382 Abs. 2 StPO getroffene Regelung entgegen, wonach die Privatkläger einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten können. Die Privatklägerschaft wäre demnach nicht legitimiert, den Entscheid (allein) hinsichtlich der Sanktion anzufechten, zumal diese Regelungen keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Ficht sie jedoch einen erstinstanzlichen Freispruch (oder einen ihres Erachtens auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldspruch) an, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage, Zürich 2014, StPO Komm., Art. 382 N. 17 mit weiteren Verweisen). Nachdem die Privatkläger unter anderem auch eine Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung beantragen und Art. 122 StGB eine Sanktion von nicht unter 180 Tagessätzen Geldstrafe vorsieht, ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Falle der Gutheissung der Anträge der Privatkläger ohnehin zu überprüfen. Damit ist einzig die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 sowie die Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 10 im Berufungsverfahren nicht angefochten. Allein in diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Beweismittel Die Ehefrau des Beschuldigten, D._____, wurde am 5. Juni 2012 durch die Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Weder der Beschuldigte, noch sein Verteidiger war bei dieser Einvernahme zugegen (Urk. 4/4). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 19. März 2013 machte die Zeugin D._____ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte die Aussage (Urk. 18/1 S. 2). Entsprechend konnten der Beschuldigte respektive seine Verteidigung auch keine Ergänzungsfragen stellen. Damit ist die polizeiliche Einvernahme von D._____ zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar.

- 7 - 4. Prozessuales 4.1. Der Vertreter der Privatkläger führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, falls die Aussagen des Zeugen E._____ zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen würden, so müsse das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen E._____ – derzeit sei ein Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich hängig – sistiert werden (Urk. 68 S. 22 f.). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Damit sind vorliegend auch die Aussagen des Zeugen E._____ frei – und nicht abhängig von einer allenfalls widersprechenden Würdigung in einem anderen Verfahren – zu würdigen. Somit besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Zeugen E._____ zu sistieren. II. Sachverhalt 5. Vorbemerkungen 5.1. Wie die Vorinstanz vorab zutreffend festgestellt hat, war der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch im gerichtlichen Verfahren geständig, den am Boden liegenden Privatkläger 1 ein- respektive maximal zweimal mit den Füssen gegen das Bein oder den Rumpf getreten zu haben. Ebenfalls stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, die Privatklägerin 2 einmal mit seiner rechten Faust gegen den Kopf geschlagen zu haben (Urk. 49 S. 5 mit weiteren Verweisen). Diese Zugabe sind nach wie vor unbestritten. Bestritten wird somit seitens des Beschuldigten der gesamte darüber hinausgehende Anklagesachverhalt. Insbesondere hat der Beschuldigte stets und vehement in Abrede gestellt, dem Privatkläger 1 einen Faustschlag sowie mehrere Fusstritten gegen den Kopf versetzt zu haben. Schliesslich wies der Beschuldigte den Vorwurf mit aller Entschiedenheit von sich, der am Boden liegenden Privatklägerin einen Fusstritt gegen das linke Ohr versetzt zu haben. Soweit der eingeklagte Sachverhalt

- 8 also vom Beschuldigten bestritten wird, ist dieser hernach im Rahmen des Beweisverfahrens zu erstellen. 5.2. Zur Erstellung des Sachverhalts sind zunächst die Aussagen des Beschuldigte sowie jene der Privatkläger heranzuziehen. Des weiteren liegen die Aussagen der Auskunftsperson D._____ und der Zeugen E._____ sowie F._____ vor, welche zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen sind. Ferner befinden sich mehrere sachliche Beweismittel bei den Akten, welche ebenfalls zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen sind und auf welche hernach im Einzelnen – soweit erforderlich – noch einzugehen sein wird. Die Vorinstanz hat sich – mit der Einschränkung betreffend die Aussage von D._____ (Ziff. I.3. vorstehend) – zu den vorhandenen Beweismitteln zutreffend geäussert, darauf kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 5, Ziff. 1.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung gemacht und richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen ist, sondern, dass die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu berücksichtigen ist. Auf diese grundsätzlichen Ausführungen kann ebenso verwiesen werden, wie auf die sehr einlässlichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatkläger sowie der Zeugen. Einzig zu korrigieren ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschuldigten, D._____, als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und es insofern nicht zutrifft, dass sie – wie dies die Vorinstanz ausführt – unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe, was ihre generelle Glaubwürdigkeit erhöhe. Abgesehen davon sind die vorinstanzlichen Erwägungen indes zutreffend und können übernommen werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich (Urk. 49 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 9 - 6. Würdigung der Aussagen 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Während der Beschuldigte sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2012 (Urk. 4/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2013 (Urk. 15) ausführliche Angaben zur Sache zu Protokoll gab, machte er in der Einvernahme vom 9. Juli 2013 (Urk. 16) sowie anlässlich der Befragung im vorinstanzlichen Hauptverfahren (Prot. I. S. 4 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die Aussage verweigert (Urk. 67) 6.1.2. 20 Tage nach dem fraglichen Vorfall, schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2012 im Kern wörtlich wie folgt (Urk. 4/1 S. 3): "[…] Da die AB._____s nicht aufhörten, ging ich ins Haus. Die AB._____s stritten mit meiner Frau weiter, weil sie auch wütend war und sich dies nicht gefallen liessen [recte: lassen wollte]. Plötzlich begannen die AB._____s über unseren Sohn zu schimpfen. Zu diesem Punkt möchte ich noch sagen, dass unser Sohn keine Aggressionen gegenüber den AB._____s hat und er sich nicht vorstellen kann, warum wir so Streit hätten [recte: hatten]. Weiter hatten ja die AB._____s bereits einmal an die Stadt Schlieren oder an die Polizei einen Brief geschrieben, in welchem sie ebenfalls über unseren Sohn wie auch über uns hergezogen hatten [recte: waren]. Das alles zusammen und dass sie nicht aufhörten, über unseren Sohn herzuziehen, brachte mich an diesem Abend dazu, dass ich explodierte. Ich kam aus dem Haus und ging auf Herr A._____ los. Ich rannte extra auf ihn los und dachte, dass er zurück weichen und aufhören würde. Ich erhob meine rechte Hand und machte die Faust, als ob ich ihn schlagen wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mich soweit provoziert, dass ich an einem Punkt angelangt war, ihm [recte: ihn] wirklich zu schlagen. Aber als ich ausgezogen hatte, liess sich Herr A._____ auf den Boden fallen, ohne dass ich ihn berührt hatte. Da hatte ich ihn halt, als er auf dem Boden lag, mit meinen Füssen getreten hatte [recte: ohne "hatte"]. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich ihn nur einmal getreten hatte.

- 10 - Danach drehte ich mich um und sah, dass Frau B._____ auf mich los kam. Da schlug ich ihr halt mit der Faust an den Kopf geschlagen hatte [recte: ohne "geschlagen hatte"]. Sie legte sich sofort auf den Boden, nachdem ich sie getroffen hatte. Aber der Schlag war sicher nicht so heftig, dass sie deswegen zu Boden gestürzt wäre. Dann ging ich davon und sah noch, wie eine Person zu laufen kam. Die AB._____s sprachen dann mit dieser Person so quasi als Zeuge. Aber es gibt noch einen anderen Zeugen, E._____. Anschliessend gingen die AB._____s davon und später kam dann die Polizei." 6.1.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahm vom 18. März 2013 – also rund 10 Monate später – schilderte der Beschuldigte die Ereignisse im Kern wie folgt (Urk. 15 S. 2 f.): "[…] Was soll ich sagen. Angefangen hat es, dass sie an unserem Haag gestanden sind und uns beschimpft haben. Ich ging dann zu ihnen hin und habe sie in einer ähnlichen Weise verbal angesprochen. Ich ging zurück ins Haus und meine Frau stritt weiter mit den AB._____s. Ich habe dies gehört und als es mir zu viel wurde, bin ich wieder nach draussen. Ich ging dann auf ihn zu, sehr bewusst, und sagte ihm er solle "verreisen". Er liess sich aber weder einschüchtern noch vertreiben. Dann habe ich die rechte Hand aufgezogen und wollte ihn schlagen. Ich schlug dann, traf ihn jedoch nicht, da er zu Boden fiel. Er hat sich selbst auf den Boden fallen gelassen. Dies ärgerte mich dermassen, dass ich ihm einen Fusstritt verpasste. Ich drehte mich um und wollte davon laufen, da kam Frau B._____ auf mich los. Ich habe ihr dann reflexartig einen Faustschlag gegeben, sie jedoch nicht richtig getroffen, weil sie ebenfalls von sich aus zu Boden ging." 6.1.4. Diese Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchslos, logisch und wirken durchwegs erlebnisbasiert. Der Beschuldigte beschreibt den Handlungsablauf konstant und stellt Aktionen und Reaktionen in einen nachvollziehbaren Zusammenhang. Zudem schildert der Beschuldigte seine eigenen psychischen Vorgänge indem er die ihn im Tatzeitpunkt beherrschenden, gefühlsbezogenen Abläufe beschreibt, welche ihrerseits mit dem geschilderten Tatablauf in Einklang stehen. Dabei rückt der Beschuldigte durchaus auch sein eigenes Verhalten in ein kritisches Licht, indem er sich belastet. All diese

- 11 - Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, was auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung resümierte, worauf ergänzend verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Aussagen des Privatklägers 1 6.2.1. Der Privatkläger 1 wurde erstmals am 10. Mai 2012, also 5 Tage nach dem hier interessierenden Vorfall, zur Sache durch die Polizei einvernommen. Dabei gab er zum Kerngeschehen zusammengefasst, was folgt zu Protokoll (Urk. 4/2): "[…] Plötzlich sagte Frau D._____ etwas zu ihrem Mann, worauf er plötzlich in der Wohnung verschwand. Aber, er war dunkel bekleidet und als er wieder raus kam, hatte er eine graue Kleidung. Das war ca. drei Minuten später. In der Zwischenzeit hatte uns Frau D._____ mit irgendwelchen Sachen aufgehalten. Dabei beschuldigte sie uns auch, dass wir den Briefkasten immer zu schlagen würden. Meine Frau diskutierte noch weiter und ich hörte nicht mehr hin, weil es mir zu dumm wurde. Die Tür der Familie CD._____ ging auf, er kam raus und kam in schnellen Schritten zum Gartentor. Er riss das Gartentor auf und rannte auf mich zu. Ich sagte noch zu ihm, er solle aufpassen was er mache und sich zurück halten. Darauf sagte Hr. C._____ nur noch "ich will dir jetzt schon ... ". Ohne dass ich mich wehren konnte, schlug er mir bereits ins Gesicht, auf die Stirn, [recte: hatte er mich] geschlagen. Alles ging blitzschnell und der Schlag wahr so heftig, dass ich auf den Boden fiel. Als ich stürzte, verlor ich noch die Brille. Als ich am Boden lag, trat er mir mit den Füssen mehrfach gegen den Kopf, gegen das Ohr, gegen die Arm, mit welchen ich mich schützen wollte. Weiter trat er mit den Füssen auch gegen meinen Oberkörper und während dieser Zeit, stand Fr. D._____ die ganze Zeit auf der Treppe und unternahm nichts. Für mich machte es den Eindruck, als ob sie das Verhalten ihres Mannes billigen würde. Meine Frau rief zu Hr. C._____, er solle aufhören, ob er eigentlich spinne. Da liess Hr. C._____ von mir ab, ging auf meine Frau los und schlug diese ebenfalls. Sie fiel auf den Boden und er trat ebenfalls mit den Füssen gegen sie. Als ich wieder aufstand, bemerkte ich einen Mann, welcher in die ...-Strasse lief. Hr. C._____ verschwand blitzschnell in das Haus. Darauf meldete ich den Vorfall der Polizei."

- 12 - 6.2.2. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 gab der Privatkläger folgendes zu Protokoll (Urk. 17/1): "[…] Frau D._____ drehte sich zu ihrem Mann um, der schräg hinter ihr stand, und sagte ihm etwas ganz leise, was wir nicht verstanden haben. Herr C._____ verschwand ins Haus wobei er die Haustüre zu machte. Er ging dunkel angezogen ins Haus, das scheint mir wichtig zu erwähnen. Frau D._____ machte uns weitere Vorwürfe über andere Sachen und hat uns damit quasi wie aufgehalten. Plötzlich ging die Haustüre bei der Familie CD._____ auf. Das ging sehr schnell. Herr C._____ kam mit schnellen Schritten die Treppe hinunter und ging sofort zum Gartentor. Es fiel mir dabei auf, dass er nun so etwas wie einen grauen Hausdress anhatte. Er machte das Gartentor auf und kam mit schnellen Schritten auf mich zu. Aufgrund seiner Körpersprache und seines Gesichtsausdruckes war mir klar, dass er etwas vor hatte. Ich habe ihn aufgefordert sich zurückzuhalten. Bevor ich gewusst habe was passiert, hat es "getätscht". Hier möchte ich erwähnen, dass seitens der Polizei fälschlicherweise rapportiert wurde, er hätte mir mit der Faust auf die Stirn geschlagen. Er traf mich oben am Backenknochen links in der Nähe der Schläfe. Die Verletzungen an der Stirne habe ich durch seine Fusstritte erlitten. Ob er mir die Brille mit dem Faustschlag oder danach mit den Fusstritten weggeschlagen hat, weiss ich nicht mehr. Ich war einen Moment weg. […] Nachdem ich auf dem Boden gelegen bin, hat er mich zuerst mit Tritten am Kopf traktiert. Ich versuchte dann mich mit den Armen zu schützen. Dann schlug er mit dem Fuss gegen meinen Ellenbogen (zeigt auf den linken Ellenbogen). Das hatte Folgen für mich. Ich habe einen Tennisarm erlitten, welcher nun schon seit Monaten behandelt wird. Wo er mich überall getreten hat, weiss ich nicht mehr. Er hat mich überall getroffen, auch am linken Bein. Im Spital sah ich dann auch wo ich überall Verletzungen hatte und dort wurden von diesen Verletzungen auch Photographien erstellt." 6.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr detailliert und gründlich mit den wesentlichen Aussagen des Privatklägers 1 auseinandergesetzt hat. Auf deren Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden, punktuellen Erwägungen ver-

- 13 stehen sich daher als Präzisierungen respektive Ergänzungen zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er gegenüber dem Staatsanwalt ausführte, bei der polizeilichen Einvernahme sei eine Antwort von ihm falsch interpretiert worden, was er erst im Nachhinein gesehen habe. Die Polizei habe fälschlicherweise geschrieben, der Beschuldigte habe ihn auf die Stirn geschlagen. In Tat und Wahrheit habe er ihn aber seitlich, oben am Backenknochen links, in der Nähe der Schläfe getroffen. Dass dieser Widerspruch aufgrund einer Fehlinterpretation des protokollierenden Polizisten beruht, scheint eher unwahrscheinlich. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst fällt auf, dass bei der betreffenden Passage von einem Schlag ins Gesicht und dann expressis verbis präzisierend von der "Stirn" die Rede ist (Urk. 4/2 S. 6 unten). Wieso der protokollierende Polizeibeamte von sich aus eine solche Präzisierung hätte vornehmen sollen, ist nicht erfindlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wie es bei dieser simplen Beschreibung des Ablaufs zu Interpretationsschwierigkeiten hätte kommen können. Schliesslich fällt auf, dass der Privatkläger 1 das Protokoll im Anschluss an dessen Ausfertigung offenkundig genau durchgelesen hat. Dies geht namentlich aus den diversen handschriftlichen Korrekturen und Präzisierungen hervor, welche der Privatkläger 1 im Protokoll anbrachte (Urk. 4/2 S. 2, 4 und 5). Es erscheint als wenig plausibel, dass er just den entscheidenden Ablauf des inkriminierten Verhaltens unkorrigiert gelassen hätte, wenn der Inhalt durch den Polizisten falsch protokolliert worden wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger 1 nach offenkundig akribischer Durchsicht des Protokolls dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte. Hier liegt vielmehr ein widersprüchliches Aussageverhalten des Privatklägers 1 vor. 6.2.2.2. Anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2013 gab der Privatkläger 1 gegenüber der Anklagebehörde zu Protokoll, die Verletzung an seiner Stirn habe er durch die Fusstritte des Beschuldigten erlitten. Davon war in seiner ersten Einvernahme noch keine Rede. Vielmehr führte der Privatkläger dort aus, der Beschuldigte habe mit den Füssen mehrfach gegen seinen Kopf, das Ohr und die Arme getreten, mit welchen er sich habe schützen wollen. Abgesehen davon, dass das Verletzungsbild der Stirn sich nur schwerlich mit einem Fusstritt in

- 14 - Einklang bringen lässt, ist es auch nur schlecht vorstellbar wie der Beschuldigte den Privatkläger derart gegen die Stirn hätte treten können, wenn dieser seine Arme schützend vor seinen Kopf gehalten haben will. Das die Verletzung an der Stirn des Privatklägers 1 von Fusstritten herrührt, muss – insbesondere auch mit Blick auf die weiteren Beweismittel, worauf noch einzugehen sein wird – als unwahrscheinlich bezeichnet werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Aggravationstendenz im Aussageverhalten des Privatklägers 1. Während er zunächst angab, einen Faustschlag gegen die Stirn erhalten zu haben, brachte er gegenüber der Anklagebehörde seine Verletzung auf der Stirn mit mehreren Fusstritten in Verbindung. 6.2.2.3. Die Aggravationstendenz im Aussageverhalten des Privatklägers 1 schlägt sich auch dort nieder, wo er gegenüber der Anklagebehörde behauptete, er sei "einen Moment weg" gewesen. Davon, dass er für einen kurzen Augenblick das Bewusstsein verloren habe, war in seiner ersten Einvernahme bei der Polizei noch keine Rede. Hätte er tatsächlich das Bewusstsein kurz verloren, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bei der ersten Einvernahme gleich erwähnt hätte. Dass der einvernehmende Polizist just diese Aussage des Privatklägers wiederum nicht protokolliert haben soll (so der Vertreter des Privatklägers, Urk. 68 S. 16), erscheint mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen unter 6.2.2.1. ebenfalls wenig plausibel. 6.2.2.4. Auffällig ist des weiteren, dass der Privatkläger 1 gegenüber der Anklagebehörde ausführte, der Beschuldigte habe "dann mit seinem Fuss gegen den Ellenbogen" des Privatklägers geschlagen, was zur Folge gehabt habe, dass er nun an einem Tennisarm leide. Von Fusstritten gegen den Ellenbogen war bei der ersten Einvernahme noch keine Rede. Auch hier kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Privatkläger 1 eine Tendenz zur Dramatisierung aufweist, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 6.2.2.5. Insgesamt muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass das Aussageverhalten des Privatklägers 1 nicht über alle Zweifel erhaben ist. Während er die Umstände, welche zur eigentlichen Eskalation führten, praktisch identisch schilderte wie der Beschuldigte, bestehen bei seinen Aussagen zum hier

- 15 interessierenden Kerngeschehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen erhebliche Zweifel. Auf seine Aussagen kann daher nicht unbesehen abgestellt werden. Dies umso weniger, als diese auch mit den medizinischen Erkenntnissen nicht respektive nur teilweise in Einklang zu bringen sind, wie nachfolgend noch darzutun sein wird. 6.3. Aussagen der Privatklägerin 2 6.3.1. Die Privatklägerin 2 wurde erstmals am 11. Mai 2012, also 6 Tage nach dem hier interessierenden Vorfall, zur Sache durch die Polizei einvernommen. Dabei gab sie zum eigentlichen Kerngeschehen zusammengefasst, was folgt zu Protokoll (Urk. 4/3): […] Kurz darauf kam er [der Beschuldigte] aus Haus und hatte sich umgezogen. Er lief zielstrebig und schnell meinem Mann nach, welcher bereits auf dem Weg zu uns nach hause war. Ohne Vorwarnung und blitzschnell schlug Herr C._____ meinen Mann, worauf er auf den Boden fiel. Herr C._____ trat noch mehrmals mit den Füssen gegen meinen Mann, gegen den Kopf, Oberkörper, Arme, Beine. Irgendwann rief ich, dass er aufhören solle. Plötzlich kam Herr C._____ auf mich zu und schlug mich unvermittelt so heftig, dass ich zu Boden fiel. Weiter gab er mir einen Fusstritt gegen meinen Kopf, Höhe linkes Ohr. Dabei zog ich mir eine Rissquetschwunde zu, wo heute meine Ärztin die Fäden entfernte. Ich weiss nicht mehr genau, seit wann ein junger Mann bei uns stand. Der Mann sagte zu uns, er hätte alles gesehen […]. 6.3.2. Anlässlich der am 18. März 2013 erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin zum inkriminierten Vorfall was folgt aus (Urk. 17/2): […] Plötzlich kommt Herr C._____ aus dem Haus. Es ist mir aufgefallen, dass er sich umgezogen hat. Mit schnellen Schritten kam er die Treppe hinunter an mir vorbei, ging auf meinen Mann los. Er schlug dann mit der rechten Faust meinen Mann nieder und traf die linke Kopfseite meines Mannes. Mein Mann fiel auf seine rechte Seite und lag am Boden. Dann hat Herr C.____ mehrmals mit den Füssen gegen ihn getreten. Gegen den Kopf, den Arm,

- 16 - Oberschenkel und den Rücken. Wie viele Male er getreten hat, weiss ich nicht mehr, es war aber mehrmals. Im ersten Moment habe ich nicht realisiert was er macht. Als ich es realisierte, sagte ich ihm er solle aufhören. Er drehte sich dann um zu mir und schlug mich mit seiner rechten Faust nieder. Er hat mich auch an der linken Seite des Kopfes getroffen. Ich ging ebenfalls zu Boden. Danach trat er noch gegen meinen Kopf beim linken Ohr. Es ging eben alles sehr schnell und ohne Vorwarnung. Ich habe dann später gemerkt, dass ich beim Ohr blute. Als ich bemerkte, dass er nicht mehr schlug, sah ich einen jungen Mann auf uns zu kommen […]. 6.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind in sich stimmig und widerspruchslos, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen sprechen würde. Sie sind zudem im Wesentlichen mit den Aussagen ihres Ehemannes – des Privatklägers 1 – kongruent. Wie indes noch aufzuzeigen sein wird, finden ihre Aussagen kein Stütze in den weiteren Beweismitteln, was wiederum gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht. 6.4. Aussagen des Zeugen E._____ 6.4.1. Der Zeuge E._____ gab anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst was folgt zu Protokoll (Urk. 18/2): Zum Tatzeitpunkt habe er in seinem Garten Arbeiten verrichtet. Sein Garten befinde sich schräg gegenüber vom Wohnhaus des Beschuldigten und der Privatkläger. Er habe Lärm gehört. Man höre dort öfters Lärm wenn der Privatkläger 1 ausraste. Er habe dann seine Gartenarbeit unterbrochen und rüber geschaut. Er habe aus ca. 30 Meter Entfernung gesehen, wie der Privatkläger 1 Richtung Westen gestanden und der Beschuldigte auf ihn zugelaufen sei. Der Beschuldige sei noch rund ein bis zwei Meter vom Privatkläger 1 entfernt gewesen, als dieser zu Boden gegangen sei. Er habe nicht sehen können, ob der Privatkläger 1 gestolpert sei. Dann habe es einen grossen Lärm gegeben, sodass er sich gesagt habe, er müsse nun nachschauen gehen, sonst gebe es da vielleicht noch Tote. Zu diesem Zweck habe er um das Nachbarhaus herumlaufen müssen. Die Strecke habe rund 50 Meter betragen. Als er dann rund 20 Meter von den Streitenden entfernt auf der ...-Strasse gestanden sei, seien diese schon wieder am weglaufen gewesen. Ob der Beschuldigte die Faust gegen den Privatkläger

- 17 - 1 erhoben habe könne er nicht sagen. Er sei vor allem wegen des Lärms auf die Situation aufmerksam geworden. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Tritte verpasst habe. Seiner Meinung nach sei dieser auch ca. einen bis zwei Meter vom Privatkläger 1 entfernt gewesen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 einen Faustschlag verpasst habe, habe er auch nicht gesehen. Von dem Moment wo er wegen des Lärms auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, bis zum Moment wo er losgelaufen sei um an den Ort des Geschehens zu gelangen, sei weniger als eine Minute vergangen. Als er dann ums Nachbarhaus herumgekommen sei, sei der Privatkläger 1 gestanden und ebenso wie der Beschuldigte im Weglaufen begriffen gewesen. Verletzungen habe er keine gesehen, er sei aber auch zu weit weg gewesen. 6.4.2. Die Aussagen des Zeugen E._____ wirken erlebt, sind in sich stimmig, widerspruchlos und nachvollziehbar. Soweit der Zeuge das Geschehen überhaupt beobachten konnte – über weite Teile des Tatablaufes konnte er ja keine Aussagen machen, da er im fraglichen Augenblick um das Nachbarhaus herumlief – decken sich seine Aussagen mit jenen des Beschuldigten. Dennoch bestehen gewisse Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen der übrigen Beteiligten. Mit Ausnahme des Zeugen E._____ gaben sämtliche Anwesende zu Protokoll, die tätliche Auseinandersetzung habe sich auf der ...- Strasse nahe der gemeinsamen Grundstückgrenze respektive – so der Beschuldigte – etwas östlichen davon zugetragen, wobei die jeweiligen Angaben um ca. 10 - 12 Meter (Messungen vorgenommen mit dem GIS-Browser des Kantons Zürich, abrufbar unter: http://maps.zh.ch/) voneinander abweichen (Urk. 15, Urk. 17/1 und 2, Urk. 18/3 jeweils letzte Seite). E._____ dagegen stellte sich auf den Standpunkt, der Vorfall habe sich auf der ...- Strasse in etwa im Bereich der westlichen Flucht der Liegenschaft der Privatkläger zugetragen (Urk. 18/2 letzte Seite). Die grösste Distanzabweichung, nämlich rund 20 Meter liegt zwischen den Angaben des Beschuldigten und jenen des Zeugen E._____. Aus diesen unterschiedlichen Angaben, lässt sich zweierlei ableiten. Erstens geht daraus hervor, dass sich der Zeuge E._____ und der Beschuldigte nicht abgesprochen haben, ansonsten würde die Bezeichnungen des Tatortes wohl kaum am weitesten auseinander liegen. Hätte

- 18 die Auseinandersetzung dort stattgefunden, wo sie der Beschuldigte auf der Luftbildaufnahme einzeichnete, dann hätte der Zeuge E._____ von seinem Garten aus gar keine eigenen Wahrnehmungen machen können. Berücksichtigt man hingegen, dass aufgrund des dynamischen Handlungsablaufes und der allgemeinen Hektik eine Abweichung von mehreren Metern bei der Bezeichnung des Tatortes auf einer Luftaufnahme durchaus nachvollziehbar ist, dann muss sich der Vorfall mit den Schilderungen der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen E._____ und F._____ (nachfolgend) – irgendwo auf der ...-Strasse im Bereich zwischen der gemeinsamen Grundstückgrenze und dem westlichen Ende des Grundstücks der Privatkläger 1 und 2 zugetragen haben. Damit ist auch erstellt, dass der Zeuge E._____ von seinem Garten aus den Tatort einsehen konnte, was schliesslich für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht. Entgegen dem Vertreter der Privatklägerin (vgl. Urk. 68 S. 21) ist es auch keineswegs so, dass sich der Zeuge E._____ gegenüber dem Polizisten am Telefon und hernach bei der Staatsanwaltschaft widersprüchlich geäussert hat. Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Zeuge E._____ explicit nur, dass der erste Abschnitt der telefonischen Befragung (vgl. Urk. 1 S. 8) richtig protokolliert sei (Urk. 18/2 S. 7). 6.5. Aussagen des Zeugen F._____ 6.5.1. Zusammengefasst führte der Zeuge aus, er habe bloss gesehen, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger mit erhobener Faust zugestürmt sei, danach sei der Tatort für kurze Zeit ausserhalb seines Blickfeldes gewesen. Nachdem er kurz darauf umgekehrt sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt in die Bauchgegend gegeben habe. Weitere Übergriffe seitens des Beschuldigten auf die Privatkläger habe er nicht gesehen und könne er entsprechend auch nicht bezeugen. Insbesondere habe er keinen Faustschlag gegen den Privatkläger gesehen, er habe diesen aufgrund der erhobenen Faust des Beschuldigten lediglich erahnt. Betreffend die Verletzungen des Privatklägers habe er nur Schürfwunden an der Stirn sowie entsprechende Spuren an der Kleidung des Privatklägers festgestellt. Weitere Verletzungen habe er keine gesehen. Die angeblich in die Brüche gegangene Brille hab er schliesslich ebenfalls nicht gesehen (act. 18/3 S. 3 ff.).

- 19 - 6.5.2. Der Vorinstanz erwog, die Aussagen des Zeugen F._____ seien klar und würden sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken. Insbesondere falle auf, dass der Zeuge F._____ nur einen einzigen Fusstritt gegen den Privatkläger gesehen habe, was sich mit den betreffenden Depositionen des Beschuldigten decke. Weiter sei bemerkenswert, dass der Zeuge F.______ auch keinen Fusstritt gegen die Privatklägerin gesehen habe. Da diese nach der Darstellung der Privatkläger nach den Tritten gegen den Privatkläger 1 erfolgt sein müssten, hätte sie der Zeuge registrieren müssen, was aber gerade nicht der Fall sei. Auch die Aussage, wonach er beim Privatkläger nur Schürfwunden an der Stirn gesehen habe, decke sich mit den Aussagen des Beschuldigten und untermaure den Eindruck, wonach diese Verletzung vom Sturz herrühre und nicht auf einen Fusstritt hindeute. Gleiches gelte für seine Aussage, wonach der Zeuge beim Privatkläger keine beschädigte Brille gesehen habe. Nachdem sich der Zeuge F._____ nach dem Vorfall unbestrittenermassen mit den Privatklägern unterhalten habe, hätte es diesem auffallen müssen, wenn die Brille des Privatklägers beschädigt gewesen wäre. Dies umso mehr, als dass er sich an die beschädigte Kleidung des Privatklägers zu erinnern vermöge. Dies spreche dafür, dass die Brille zum Tatzeitpunkt nicht beschädigt gewesen sei, was wiederum die Aussagen der Privatkläger unglaubhaft erscheinen lasse. Diese luziden Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und zutreffend. Sie bedürfen weder einer Ergänzung noch einer Korrektur und können vollumfänglich übernommen werden (Urk. 49 S. 20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.6. Aussagen der Zeugin D._____ 6.6.1. Wie einleitend unter Ziffer I.3. dargetan sind die Aussagen von D._____ nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2012 schilderte sie den Sachverhalt über weite Teile gleich, wie dies der Beschuldigte tat. Insofern hier Übereinstimmungen bestehen, erhöhen diese Depositionen von D._____ die Glaubhaftigkeit der Darstellungen des Beschuldigten. Darüber hinaus erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit ihren Schilderungen.

- 20 - 6.7. Fazit Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten neben den kongruenten Aussagen der Auskunftsperson D._____ auch durch die ebenfalls glaubhaften und überzeugenden Depositionen der Zeugen E._____ und F._____ gedeckt werden. Die Schilderungen der Privatkläger, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dessen Darstellung mit "mit voller Wucht" respektive "unglaublich hart" gegen den Kopf, den Rumpf und die Beine getreten haben soll, finden zudem auch in den medizinischen Berichten keine fundierte Stütze. Die Vorinstanz hat sich dazu ausführlich geäussert und sie hat in diesem Zusammenhang auch vollkommen zu recht auf das auffällige Aussageverhalten des Privatklägers 1 hingewiesen. Sowohl die offenkundig übertriebenen Schilderungen, was die Wucht der angeblichen Tritte anbelangt, wie die sich stetig mehrenden und verschlimmernden gesundheitlichen Folgen der angeblichen Übergriffe sprechen in der vorgetragenen Art und Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Augenfällig wird dies namentlich dort, wo der Privatkläger 1 beispielsweise behauptet, er habe infolge eines Trittes des Beschuldigten gegen den linken Ellenbogen einen Tennisarm bekommen (Urk. 17/1 S. 4). Dem ärztlichen Befund des Spitals Limmattal lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Beschuldigte am Tattag eine Verletzung am linken Ellenbogen erlitten hätte. Vielmehr ist die Rede davon, dass am rechten Ellenbogen ein Schürfung festgestellt wurde (Urk. 20/2 S. 1). Ähnlich unglaubhaft muten die Schilderungen des Privatklägers 1 im Zusammenhang mit der angeblichen Beschädigung seiner Brille an. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, lassen sich die auf den Gläsern feststellbaren Kratzspuren in keiner Art und Weise mit dem vom Privatkläger 1 behaupteten Tathergang in Übereinstimmung bringen. Beim Betrachten der zu den Akten gereichten Brillengläser – welche in Tat und Wahrheit nicht aus Glas sondern aus Kunststoff gefertigt sind – wird vielmehr deutlich, dass diese regelrechte Scheuerspuren aufweisen, welche keinesfalls dadurch entstanden sein können, dass die Brille infolge eines angeblichen Faustschlages zu Boden gefallen sein soll (Urk. 5/10). Entgegen der Ansicht der Privatkläger (Urk. 68 S. 17), ist zur Beurteilung dieser Kratzspuren kein Gutachten nötig. Hier entsteht unweigerlich der Eindruck, dass

- 21 die Gläser im Nachhinein manipuliert wurden, um den Beschuldigten einerseits zu belasten und andererseits einen ungerechtfertigten monetären Anspruch gegen diesen geltend machen zu können. So oder so lassen sich auch diese Schilderungen des Privatklägers 1 nicht mit dem restlichen Beweisergebnis in Einklang bringen. Vielmehr müssen sie schlicht als unglaubhaft taxiert werden. Gleiches gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin 2, welche sich erwartungsgemäss weitestgehend mit jenen ihres Ehemannes decken. Insgesamt kann mit Verweis auf die gründliche und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er ihn geschildert und im übrigen auch längst schon eingestanden hat. Demnach ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1 und 2 die Fassung verlor, auf den Privatkläger 1 losstürmte um diesen mit erhobener Faust zu schlagen. Bevor er diesen indes schlagen konnte, fiel der Privatkläger 1 aus unbekannten Gründen zu Boden, woraufhin ihm der Beschuldigte ein bis zwei Tritte gegen den Rumpf respektive das Bein versetzte. In der Folge verpasste er der Privatklägerin einen Faustschlag gegen die linke Kopfseite. Da sich der eingeklagte Sachverhalt in Bezug auf die beschädigte Brille nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Weiterungen hierzu erübrigen sich (Urk. 49 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch ist der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 22 - IV. Sanktion Nachdem es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt und die Privatkläger unter diesen Voraussetzungen den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion von Gesetzes wegen nicht anfechten können (Art. 382 Abs. 2 StPO), hat es bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sanktion sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. V. Zivilforderungen 7. Schadenersatz 7.1. Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemacht. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 31; Art. 83 Abs. 4 StPO). 7.2. Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'226.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Schadensposition lässt der Privatkläger 1 sinngemäss ausführen, im Zuge des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten sei seine Brille zu Boden gefallen und dabei derart beschädigt worden, dass eine Neuanschaffung der Brillengläser notwendig gewesen sei (Urk. 35 S. 14 und Urk. 68 S. 27). Wie bereits vorstehend unter Ziffer II. 5.7. dargetan, lässt sich die geltend gemachte Beschädigung schlicht nicht mit den Darstellungen des Privatklägers 1 in Übereinstimmung bringen. Eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen dem inkriminierten Vorfall und den vorhandenen Beschädigungen an den Brillengläsern lässt sich nicht herstellen. Selbst wenn man die Schilderungen des Privatklägers als glaubhaft erachten und man davon ausgehen würde, dass die Brille infolge eines heftigen Schlages gegen die linke Kopfseite des Privatklägers zu Boden gefallen wäre, liessen sich damit die auffällig synchron verlaufenden Kratzspuren auf beiden Brillengläsern nicht einmal

- 23 ansatzweise erklären. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch der Vermerk des Optikers "Gläser stark zerkratz nach mechanischer Einwirkung" auf der Rechnung vom 9. Mai 2012 für die Ersatzbrillengläser (Urk. 36/1). Unter diesen Umständen ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 mit der Vorinstanz ohne Weiterungen abzuweisen. 7.3. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen weiter, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den "aus dem schädigenden Ereignis vom 5. Mai 2012 entstandenen Personenschaden zu 100 % zu ersetzen, wobei die Schadenersatzbemessung auf den Zivilweg zu verweisen sei" (Urk. 51 S. 2). Zur Begründung dieses Antrages liessen die Privatkläger ausführen, beide Privatkläger hätten durch den Übergriff des Beschuldigten massive Verletzungen davongetragen. Das Ausmass des erlittenen Personenschadens könne noch nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 35 S. 14). Wie vorstehend erwogen, ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass der Privatkläger 1 nicht aufgrund eines durch den Beschuldigten verabreichten Faustschlages, sondern aus anderen, unbekannten Gründen zu Boden ging. Nachdem die Privatkläger die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einen kausalen Zusammenhang zu den von ihnen geschilderten, aber nicht beweisbaren, körperlichen Übergriffen des Beschuldigten stellen und Letzterer auch heute vom betreffenden Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen wird, kann hinsichtlich der Zivilforderungen nicht von einem spruchreifen Sachverhalt ausgegangen werden. Wird der Beschuldigte – wie vorliegend der Fall – freigesprochen und ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, was die Vorinstanz zutreffenderweise erkannte. Dieser Entscheid ist zu bestätigen. 8. Genugtuung 8.1. Wie bereits vor Vorinstanz, verlangen die Privatkläger auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von je mindestens Fr. 7'000.-- (Urk. 51 S. 2). Zur Begründung machen sie erneut geltend, durch das deliktische Verhalten des Beschuldigte seien sie in ihrer körperlichen und seelischen Integrität widerrechtlich verletzt worden (Urk. 68 S. 27; Urk. 35 S. 15).

- 24 - 8.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die erlittenen Verletzungen der Privatkläger seien nicht derart schwer gewesen, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Zudem wäre aufgrund des provokativen Verhaltens der Privatkläger der Kausalzusammenhang nicht mehr ohne Weiteres zu bejahen, weshalb die Genugtuungsforderungen abzuweisen seien (Urk. 49 S. 32 f.). 8.3. Zunächst kann auch hier auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung verwiesen werden (Urk. 49 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, aufgrund der beim Privatkläger 1 am Tattag festgestellten Prellungen und Schürfungen sei nicht erstellbar, ob diese Verletzungen vom Fusstritt des Beschuldigten, oder vom Sturz des Privatklägers selbst herrührten, so ist ihr darin ohne weiteres beizupflichten. Ebenfalls übernommen werden können die Erwägungen der Vorinstanz soweit diese die Verletzung der Privatklägerin 2 betreffen. Diese erlitt durch den Schlag des Beschuldigten eine kleine Rissquetschwunde am linken Ohrläppchen sowie eine Prellungsmarke und einen Bluterguss hinter dem linken Ohr. Bleibende Schäden waren bei beiden Privatklägerin von Beginn an nicht zu erwarten (Urk. 20/2 und Urk. 20/4). Die Art und Schwere dieser oberflächlichen und rasch abheilenden Verletzungen berechtigen für sich alleine betrachtet noch nicht zur Beanspruchung einer Genugtuungszahlung. Dies umso weniger als in Bezug auf den Privatkläger 1 höchst fraglich ist, ob die festgestellten Verletzungen überhaupt dem Verhalten des Beschuldigten zugeordnet werden können. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwägt, es könne nicht beurteilt werden, ob und inwiefern die Privatkläger aus den hier zu beurteilenden Ereignissen tatsächlich auch seelische Traumata davongetragen hätten. Entsprechend sei auch nicht abschätzbar ob der Beizug psychiatrischer Hilfe notwendig gewesen sei. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Privatkläger habe bereits vor der in casu zu beurteilenden Tat ein Antidepressivum verschrieben erhalten, was auf eine vorbestehende depressive Verstimmung hindeute. Etwas Derartiges ergibt sich indes nicht aus den Akten. Korrekt ist, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. G._____, anlässlich der neurologischen Konsultation vom 10. Oktober 2012 festhielt, dass

- 25 der Privatkläger 1 unter anderem einmal täglich Seropram 40 mg einnehme (Urk. 36/2). Seit wann der Privatkläger dieses Antidepressivum einnimmt, lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen. Entnommen werden kann demselben Bericht jedoch, dass der Privatkläger 1 im Jahre 2008 einen Schlaganfall erlitt (Hirnstamminsult). Als direkte Folge dieses Ereignisses klagte er dannzumal über Empfindungsstörungen (Dysästhesien) im Bereich der rechtsseitigen Extremitäten sowie im Rumpfbereich. Diese Störungen hätten sich nach Darstellung des Privatklägers 1 zurückgebildet (regrediert) und seien seit dem Vorfall vom 5. Mai 2012 wieder aufgeflammt (exazerbiert). Inwiefern die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Schmerzempfindlichkeit etc.) aufgrund seiner doch recht umfangreichen Krankengeschichte bereits vorbestehend waren, lässt sich nicht abschätzen. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die durch das Verhalten des Beschuldigten verursachen Verletzungen beider Privatkläger nicht derart schwer waren, dass sie zur Zusprechung einer Genugtuung berechtigen würden. Damit erübrigt es sich auch zu prüfen, inwiefern die Auseinandersetzung durch die Privatkläger provoziert respektive initiiert wurde und ob sie wegen ihres Verhaltens auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 sind nach dem Gesagten abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 9. Vorinstanzliche Kosten und Entschädigungsregelung 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz getroffenen und wohl begründeten Erwägungen hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung der Privatkläger abzuweichen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 49

- 26 - S. 36: Art. 82 Abs. 4). Den Privatklägern ist für das Verfahren vor Vorinstanz keine Entschädigung zuzusprechen. 10. Zweitinstanzliche Kosten und Entschädigungsregelung 10.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 10.2. Da die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.3. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote eingereicht und beziffert ihre Aufwendungen mit Fr. 2'911.40 (Urk. 71). Dieser Aufwand ist aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung um eine Stunde zu erhöhen. Der geltend gemachte Aufwand scheint angemessen, sodass die Privatkläger 1 und 2 als Folge ihres vollumfänglichen Unterliegens im Berufungsverfahren je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind, dem Beschuldigten für dessen Verteidigungskosten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'213.-- inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen. 10.4. Für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Privatkläger eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 8'000.-- zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 53). Diese Prozesskaution ist ausgangsgemäss zur Deckung der Gerichtsgebühr sowie der Prozessentschädigung an den Beschuldigten gemäss vorstehenden Ziffern 10.1. und 10.3. heranzuziehen.

- 27 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…) 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Anklagebehörde, Fr. 112.60 Auslagen Untersuchung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. (…) 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11.-13. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.--. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 28 - 5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (A._____) wird im Umfang von Fr. 1'226.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Privatklägerin 2 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 11) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. 11. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'213.-- inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen. 12. Die durch die Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 8'000.-- wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv Ziffern 9-11 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern zurückerstattet. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Vertreter der Privatkläger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − − − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Vertreter der Privatkläger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger

- 29 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Obergerichts Zürich hinsichtlich Dispositiv Ziffern 9-12 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2014 Der Präsident: Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 24. November 2014 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 38 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Fritz Kohler) wird im Umfang von Fr. 1'226.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Privatklägerin 2 (Sinikka Kohler) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Den Privatklägern wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 1. Die Dispositivziffern 1-3, 5-7, 9 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2014 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden. - Der Beschuldigte sei anklagegemäss (im Sinne des Hauptantrages) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Sachschaden Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'226.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2012 zu bezahlen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern Fritz und Sinikka Kohler den aus dem schädigenden Ereignis vom 5. Mai 2012 entstandenen Personenschaden zu 100 % zu ersetzen, wobei die Schadenersatzbemessung auf den Zivilweg zu verweisen sei. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern Fritz und Sinikka Kohler je eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. - Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern für ihre Parteikosten (Untersuchung, Vorinstanz) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'284.65 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Verfahren kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Januar 2014 wurde der Beschuldigte Stefan Gyr der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der... 1.3. Gegen dieses Urteil liessen einzig die Privatkläger 1 und 2 mit Eingabe vom 7. Februar 2014 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 44). In der Folge liessen sie am 25. August 2014 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 51). Mit Präs... 1.4. Am 24. November 2014 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. M. Uffer sowie die Privatkläger in Begleitung ihres Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. W. Michel erschie... 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatkläger haben in ihrer Berufungserklärung vom 25. August 2014 die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3, 5-7 sowie 9 und 11 verlangt (Urk. 51 S. 1 f.; Urk. 68 S. 29). 2.2. Die Privatkläger beantragen unter anderem auch eine "angemessene" Bestrafung des Beschuldigten. Diesem Antrag steht prima vista die in Art. 382 Abs. 2 StPO getroffene Regelung entgegen, wonach die Privatkläger einen Entscheid hinsichtlich der a... 3. Beweismittel Die Ehefrau des Beschuldigten, Yvonne Gyr, wurde am 5. Juni 2012 durch die Polizei als Auskunftsperson zur Sache einvernommen. Weder der Beschuldigte, noch sein Verteidiger war bei dieser Einvernahme zugegen (Urk. 4/4). Anlässlich ihrer Zeugeneinvern... 4. Prozessuales 4.1. Der Vertreter der Privatkläger führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, falls die Aussagen des Zeugen Brem zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen würden, so müsse das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafv... 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Damit sind vorliegend auch die Aussagen des Zeugen Brem frei – und nicht abhängig von einer allenfalls widersprechenden Würdi... II. Sachverhalt 5. Vorbemerkungen 5.1. Wie die Vorinstanz vorab zutreffend festgestellt hat, war der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Strafuntersuchung, als auch im gerichtlichen Verfahren geständig, den am Boden liegenden Privatkläger 1 ein- respektive maximal zweimal mit den Füssen... 5.2. Zur Erstellung des Sachverhalts sind zunächst die Aussagen des Beschuldigte sowie jene der Privatkläger heranzuziehen. Des weiteren liegen die Aussagen der Auskunftsperson Yvonne Gyr und der Zeugen Jürg Brem sowie Thomas Berszieck vor, welche zu... 5.3. Sodann hat die Vorinstanz die nötigen theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung gemacht und richtigerweise darauf hingewiesen, dass nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen abzustellen ist, sondern, dass die Glaubha... 6. Würdigung der Aussagen 6.1. Aussagen des Beschuldigten 6.1.1. Während der Beschuldigte sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2012 (Urk. 4/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. März 2013 (Urk. 15) ausführliche Angaben zur Sache zu Protokoll gab, mach... 6.1.2. 20 Tage nach dem fraglichen Vorfall, schilderte der Beschuldigte die Geschehnisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2012 im Kern wörtlich wie folgt (Urk. 4/1 S. 3): "[…] Da die Kohlers nicht aufhörten, ging ich ins Haus. Die Kohlers stritten mit meiner Frau weiter, weil sie auch wütend war und sich dies nicht gefallen liessen [recte: lassen wollte]. Plötzlich begannen die Kohlers über unseren Sohn zu schimpfen. Z... 6.1.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahm vom 18. März 2013 – also rund 10 Monate später – schilderte der Beschuldigte die Ereignisse im Kern wie folgt (Urk. 15 S. 2 f.): "[…] Was soll ich sagen. Angefangen hat es, dass sie an unserem Haag gestanden sind und uns beschimpft haben. Ich ging dann zu ihnen hin und habe sie in einer ähnlichen Weise verbal angesprochen. Ich ging zurück ins Haus und meine Frau stritt weiter m... 6.1.4. Diese Aussagen des Beschuldigten sind im Kern widerspruchslos, logisch und wirken durchwegs erlebnisbasiert. Der Beschuldigte beschreibt den Handlungsablauf konstant und stellt Aktionen und Reaktionen in einen nachvollziehbaren Zusammenhang. Z... 6.2. Aussagen des Privatklägers 1 6.2.1. Der Privatkläger 1 wurde erstmals am 10. Mai 2012, also 5 Tage nach dem hier interessierenden Vorfall, zur Sache durch die Polizei einvernommen. Dabei gab er zum Kerngeschehen zusammengefasst, was folgt zu Protokoll (Urk. 4/2): "[…] Plötzlich sagte Frau Gyr etwas zu ihrem Mann, worauf er plötzlich in der Wohnung verschwand. Aber, er war dunkel bekleidet und als er wieder raus kam, hatte er eine graue Kleidung. Das war ca. drei Minuten später. In der Zwischenzeit hatte uns Fr... 6.2.2. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 gab der Privatkläger folgendes zu Protokoll (Urk. 17/1): "[…] Frau Gyr drehte sich zu ihrem Mann um, der schräg hinter ihr stand, und sagte ihm etwas ganz leise, was wir nicht verstanden haben. Herr Gyr verschwand ins Haus wobei er die Haustüre zu machte. Er ging dunkel angezogen ins Haus, das scheint mir w... 6.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz sehr detailliert und gründlich mit den wesentlichen Aussagen des Privatklägers 1 auseinandergesetzt hat. Auf deren Erwägungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 49 S. 11 ff.; A... 6.2.2.2. Anlässlich der Einvernahme vom 18. März 2013 gab der Privatkläger 1 gegenüber der Anklagebehörde zu Protokoll, die Verletzung an seiner Stirn habe er durch die Fusstritte des Beschuldigten erlitten. Davon war in seiner ersten Einvernahme noc... 6.2.2.3. Die Aggravationstendenz im Aussageverhalten des Privatklägers 1 schlägt sich auch dort nieder, wo er gegenüber der Anklagebehörde behauptete, er sei "einen Moment weg" gewesen. Davon, dass er für einen kurzen Augenblick das Bewusstsein verlor... 6.2.2.4. Auffällig ist des weiteren, dass der Privatkläger 1 gegenüber der Anklagebehörde ausführte, der Beschuldigte habe "dann mit seinem Fuss gegen den Ellenbogen" des Privatklägers geschlagen, was zur Folge gehabt habe, dass er nun an einem Tennis... 6.2.2.5. Insgesamt muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass das Aussageverhalten des Privatklägers 1 nicht über alle Zweifel erhaben ist. Während er die Umstände, welche zur eigentlichen Eskalation führten, praktisch identisch schilderte wi... 6.3. Aussagen der Privatklägerin 2 6.3.1. Die Privatklägerin 2 wurde erstmals am 11. Mai 2012, also 6 Tage nach dem hier interessierenden Vorfall, zur Sache durch die Polizei einvernommen. Dabei gab sie zum eigentlichen Kerngeschehen zusammengefasst, was folgt zu Protokoll (Urk. 4/3): […] Kurz darauf kam er [der Beschuldigte] aus Haus und hatte sich umgezogen. Er lief zielstrebig und schnell meinem Mann nach, welcher bereits auf dem Weg zu uns nach hause war. Ohne Vorwarnung und blitzschnell schlug Herr Gyr meinen Mann, worauf er ... 6.3.2. Anlässlich der am 18. März 2013 erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte die Privatklägerin zum inkriminierten Vorfall was folgt aus (Urk. 17/2): […] Plötzlich kommt Herr Gyr aus dem Haus. Es ist mir aufgefallen, dass er sich umgezogen hat. Mit schnellen Schritten kam er die Treppe hinunter an mir vorbei, ging auf meinen Mann los. Er schlug dann mit der rechten Faust meinen Mann nieder und traf... 6.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind in sich stimmig und widerspruchslos, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen sprechen würde. Sie sind zudem im Wesentlichen mit den Aussagen ihres Ehemannes – des Privatklägers 1 – ko... 6.4. Aussagen des Zeugen Jürg Brem 6.4.1. Der Zeuge Brem gab anlässlich seiner Einvernahme zusammengefasst was folgt zu Protokoll (Urk. 18/2): Zum Tatzeitpunkt habe er in seinem Garten Arbeiten verrichtet. Sein Garten befinde sich schräg gegenüber vom Wohnhaus des Beschuldigten und de... 6.4.2. Die Aussagen des Zeugen Brem wirken erlebt, sind in sich stimmig, widerspruchlos und nachvollziehbar. Soweit der Zeuge das Geschehen überhaupt beobachten konnte – über weite Teile des Tatablaufes konnte er ja keine Aussagen machen, da er im fra... 6.5. Aussagen des Zeugen Thomas Berszieck 6.5.1. Zusammengefasst führte der Zeuge aus, er habe bloss gesehen, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger mit erhobener Faust zugestürmt sei, danach sei der Tatort für kurze Zeit ausserhalb seines Blickfeldes gewesen. Nachdem er kurz darauf umgeke... 6.5.2. Der Vorinstanz erwog, die Aussagen des Zeugen Berszieck seien klar und würden sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken. Insbesondere falle auf, dass der Zeuge Berszieck nur einen einzigen Fusstritt gegen den Privatkläger gesehen habe, wa... 6.6. Aussagen der Zeugin Yvonne Gyr 6.6.1. Wie einleitend unter Ziffer I.3. dargetan sind die Aussagen von Yvonne Gyr nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2012 schilderte sie den Sachverhalt über weite Teile gleich, wie d... 6.7. Fazit Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass die konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten neben den kongruenten Aussagen der Auskunftsperson Yvonne Gyr auch durch die ebenfalls glaubhaften und überzeugenden Deposit... III. Rechtliche Würdigung IV. Sanktion V. Zivilforderungen 7. Schadenersatz 7.1. Die Vorinstanz hat zutreffende theoretische Ausführungen zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemacht. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 49 S. 31; Art. 83 Abs. 4 StPO). 7.2. Der Privatkläger 1 beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'226.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012 zu bezahlen. Zur Begründung dieser Schadensposition lässt der Privatkläger 1 sinngemäss aus... 7.3. Die Privatkläger 1 und 2 beantragen weiter, der Beschuldigte sei zu verpflichten, den "aus dem schädigenden Ereignis vom 5. Mai 2012 entstandenen Personenschaden zu 100 % zu ersetzen, wobei die Schadenersatzbemessung auf den Zivilweg zu verweise... 8. Genugtuung 8.1. Wie bereits vor Vorinstanz, verlangen die Privatkläger auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der Höhe von je mindestens Fr. 7'000.-- (Urk. 51 S. 2). Zur Begründung machen sie erneut geltend, durch das deliktische Verhalten des Beschuldigt... 8.2. Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, die erlittenen Verletzungen der Privatkläger seien nicht derart schwer gewesen, dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Zudem wäre aufgrund des provokativen Verhaltens der Priva... 8.3. Zunächst kann auch hier auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Zusprechung einer Genugtuung verwiesen werden (Urk. 49 S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn die Vorinstanz weiter erwägt, aufgrund der... VI. Kosten und Entschädigung 9. Vorinstanzliche Kosten und Entschädigungsregelung 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht keine Veranlassung, von den durch die Vorinstanz getroffenen und wohl begründeten Erwägungen hinsichtlich einer allfälligen Entschädigung der Privatkläger abzuweichen. Auf die zutreffenden Ausführungen im ang... 10. Zweitinstanzliche Kosten und Entschädigungsregelung 10.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 10.2. Da die Privatkläger 1 und 2 mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10.3. Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten hat ihre Honorarnote eingereicht und beziffert ... 10.4. Für das zweitinstanzliche Verfahren haben die Privatkläger eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 8'000.-- zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei geleistet (vgl. Urk. 53). Diese Prozesskaution ist ausga... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-7. (…) 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. (…) 10. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.00 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11.-13. (…)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.--. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (Fritz Kohler) wird im Umfang von Fr. 1'226.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2012 abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Privatklägerin 2 (Sinikka Kohler) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 werden abgewiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 11) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 10. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. 11. Die Privatkläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'213.-- inkl. 8 % MwSt. zu bezahlen. 12. Die durch die Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 8'000.-- wird zur Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehender Dispositiv Ziffern 9-11 verwendet. Der Restbetrag wird den Privatklägern zurückerstattet. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Vertreter der Privatkläger Rechtsanwalt lic. iur. W. Michel dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Vertreter der Privatkläger Rechtsanwalt lic. iur. W. Michel dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger  die Vorinstanz  die Kasse des Obergerichts Zürich hinsichtlich Dispositiv Ziffern 9-12  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB140369 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2014 SB140369 — Swissrulings