Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140357-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 14. August 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. April 2014 (DG130033)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk.32).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 25 StGB, − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 367 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten (abzüglich 2 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, welche durch die Anrechnung von 365 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft als erstanden gelten), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. April 2013 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Samsung GT-i8190 Galaxy S", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 306.25 ausserkantonale Verfahrenskosten; Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 937.50 Dolmetscherkosten; Fr. 6'500.50 Kosten vormalige amtliche Verteidigung.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'281.25 (inkl. MwSt.) entschädigt.
- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1 f.) 1. Das Strafverfahren sei bezüglich der Tatbestände der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der sexuellen Belästigung einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der Gehilfenschaft dazu, der Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung freizusprechen. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon "Samsung Galaxy" mit SIM-Karte sei dem Beschuldigten auszuhändigen. 4. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5.1. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 24'808.90 zuzusprechen. 5.2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft von 367 Tagen eine Genugtuung von Fr. 70'000.– zuzusprechen. 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 367 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten und mit einer Busse von maximal Fr. 1'000.– zu bestrafen. 2. Die Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren teilbedingt auszufällen. Der zu vollziehende Teil der Strafe sei auf maximal 12 Monate festzusetzen.
- 5 - 3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei dem Grundsatz nach gutzuheissen, jedoch bezüglich der nicht ausgewiesenen Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Die Höhe der Genugtuung zugunsten der Privatklägerin sei auf maximal Fr. 6'000.– festzusetzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 98 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 sei - mit Ausnahme der Ziffern 2 und 3 - vollumfänglich zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu belegen, für welche bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen sei. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 99 S. 1) 1. Ziffer 5 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Dietikon vom 09.04.2014 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Das Berufungsbegehren des Beschuldigten sei abzuweisen.
- 6 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Urk. 72) rechtzeitig Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 25. Juli 2014 zugestellt (Urk. 77/2), worauf er unter dem 12. August 2014 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen liess (Urk. 80). 1.2. Innert der ihnen angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) als auch die Privatklägerin Anschlussberufung (Urk. 83 und 84). 1.3. Die Privatklägerin gab überdies die Erklärung ab, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehören und dass eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch diese erfolgen soll (Art. 153 Abs. 1 StPO und Art. 335 Abs. 4 StPO). Schliesslich beantragte sie den Beizug von diversen Akten (Urk. 84). 1.4. Die Parteien wurden zunächst auf den 20. März 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Termin zu einem späteren Zeitpunkt auf den 12. Mai 2015 verschoben werden musste (Urk 94). Mit Schreiben vom 1. April 2015 wurde den Parteien sodann ein Referentinnenwechsel angezeigt (Urk. 95/1). 1.5. Unter dem 7. April 2015 erklärte der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. X._____, dass er sein Mandat per sofort niederlege. Gleichzeitig zeigte er sich bereit, den Beschuldigten im Rahmen eines amtlichen Mandats weiter zu verteidigen (Urk. 95/2), was ihm mit Präsidialverfügung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 7. April 2015 bewilligt wurde (Urk. 96). 1.6. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2015 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines nunmehr amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____,
- 7 der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Michel sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. C._____ (Prot. II S. 5). Nachdem die erkennende Kammer Beweisergänzungen vorgenommen (Urk. 105, Urk. 107-109) und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (Urk. 111 und Urk. 113 f.), ist das Verfahren nun spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und damit zusammenhängend den Wegfall der Strafe, den Wegfall der Genugtuungsleistung an die Privatklägerin, die Aushändigung seines Mobiltelefons sowie die Kostenauflage an den Staat unter Entschädigungsfolge zu seinen Gunsten (Ziffern 1, 2, 6, 7, 9 und 10 des Urteils; Urk. 80). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf die Strafzumessung und den Vollzug der Strafe (Ziffern 2 und 3 des Urteils; Urk. 83), während die Privatklägerin ihre Anschlussberufung gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils richtet und die Zusprechung von Schadenersatz (statt Verweis auf den Weg des Zivilprozesses) und einer höheren Genugtuung beantragt (Urk. 84). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Wird die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 20 zu Art. 399; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A. 2013, N 19 zu Art. 399). Damit ist festzustellen, dass einzig die vorinstanzliche Kostenaufstellung und die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Ziffern 8 und 11 des Urteils, Urk. 78) in Rechtskraft erwachsen sind.
- 8 - 3. Prozessuales 3.1. Beim Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Delikt, dessen Verfolgung von der rechtzeitigen Stellung eines Strafantrags abhängt. Der Beschuldigte rügte in diesem Zusammenhang, die Privatklägerin habe erst am 3. September 2013 und damit verspätet den Strafantrag unterzeichnet, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 62 und Urk. 102 S. 3 f.). Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Privatklägerin habe sich bereits am 2. April 2013 mit Formular als Zivil- und Strafklägerin konstituiert und habe auch bereits anlässlich der ersten, gleichentags stattfindenden Einvernahme von den Videoaufnahmen, welche gemäss ihrer Darstellung ohne ihre Zustimmung erstellt worden seien, berichtet. Damit habe sie hinreichend ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte wegen sämtlicher, im Rahmen der von ihr beanzeigten Vorfälle begangener Straftaten verfolgt werden solle. Darauf basierend schloss die Vorinstanz, dass der Strafantrag fristgerecht gestellt worden sei (Urk. 72 S. 7). Nachdem ein Strafantrag auch mündlich zu Protokoll erklärt werden kann (Art. 304 Abs. 1 StPO) und die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 2. April 2013 sowohl den Sachverhalt (Filmen ohne Einwilligung; Urk. 8/1 S. 4 und 9) als auch ihren Willen zur Bestrafung der Täter zu Protokoll gab (Urk. 8/1 S. 12, vgl. auch BSK StGB-RIEDO, 3. A. 2013, Art. 30 N 54 und 60), ist dem Antragserfordernis vorliegend genüge getan. Der Vorinstanz ist somit in ihrer Beurteilung beizupflichten und die Anklage ist auch hinsichtlich dieses Vorwurfs materiell zu prüfen. Die oben genannte polizeiliche Aussage deckt im Übrigen auch die Strafverfolgung bzw. Verurteilung des Beschuldigten wegen allfälliger sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB, soweit sein geschildertes Verhalten als solche zu qualifizieren ist (vgl. die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, Urk. 78 S. 74; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 3.2. Bereits vor Vorinstanz – wie auch heute – erhob die Verteidigung sodann zahlreiche formelle Rügen (Urk. 66 S. 3-16; Urk. 102 S. 4 ff.): 3.2.1. So wurde gerügt, die Staatsanwaltschaft Baden habe in ihrer Eröffnungsverfügung vom 4. April 2013 lediglich eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung eröffnet und das Verfahren auch nachträglich nicht ausgedehnt, wobei es sich um die Missachtung einer wichtigen und zwingenden prozessualen Bestimmung (Art. 309 Abs. 3 StPO) handle, weshalb der Beschuldigte von den weiteren Vorwürfen freizusprechen sei (Urk. 66 S. 4 f.). Nachdem der Eröffnungsverfügung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) und entgegen der Ansicht des Verteidigers lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, mithin selbst bei Unterlassung einer formellen Eröffnungsverfügung die durchgeführten Untersuchungshandlungen weder nichtig noch ungültig wären, ist diesem Einwand der Boden entzogen. 3.2.2. Weiter rügte die Verteidigung die Missachtung der staatsanwaltlichen Einvernahmepflicht: Indem die ersten Einvernahmen der Beteiligten bzw. was die Privatklägerin angehe alle Einvernahmen durch die Polizei und nicht durch die zuständige Staatsanwaltschaft vorgenommen worden seien, sei gegen Art. 307 Abs. 2 StPO verstossen worden. Diese Einvernahmen seien unverwertbar. Hinsichtlich der Einvernahmen der Privatklägerin seien überdies auch die Teilnahmerechte des Beschuldigten verunmöglicht worden, da diese ersten, wichtigen Einvernahmen gesetzwidrig nur immer durch die Polizei vorgenommen worden sei (Urk. 66 S. 5 f.; Urk. 102 S. 4-6 und S. 11 f.). Vorliegend erstattete der Stiefvater der Privatklägerin, D._____, am 1. April 2013 bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige, worauf die Privatklägerin am 2. April 2013 auf den Posten vorgeladen und sogleich polizeilich befragt wurde (Urk. 1 S. 4). Diese Befragung wurde in drei separaten Protokollen schriftlich erfasst (Urk. 8/1- 3). Am 4. April 2013 eröffnete Staatsanwalt Marc Dellsperger von der Staatsanwaltschaft Baden eine Untersuchung wegen Verdachts auf Vergewaltigung und
- 10 erliess gleichzeitig einen Ermittlungsauftrag an die Polizei, welcher unter anderem die Festnahme und Befragung des Beschuldigten und soweit nötig weitere Befragungen des Opfers beinhaltete (Urk. 7 und Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 15/1). Am 8. April 2013 wurde der Beschuldigte durch die Polizei vorläufig festgenommen (Urk. 26/2) und gleichentags auch (delegiert) befragt (Urk. 9/1 und 28/2). Am Folgetag erfolgte die Hafteinvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin Frei im Beisein von Staatsanwalt Dellsperger, beide von der Staatsanwaltschaft Baden (Urk. 26/6), worauf in den folgenden Monaten weitere delegierte Einvernahmen durch die Polizei durchgeführt wurden (Urk. 9/2-4), bevor im September 2013 die Schlusseinvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin Kauf von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erfolgte (Urk. 9/5). Die Privatklägerin wurde am 17. April 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines damaligen amtlichen Verteidigers ein letztes Mal, wiederum durch die Polizei, (delegiert) einvernommen (Urk. 8/4). Diese Einvernahme wurde überdies visuell dokumentiert (Urk. 8/5 DVD 1-4). Der Mitbeschuldigte E._____ schliesslich wurde im April und Mai 2013 mehrfach durch die Polizei (delegiert) einvernommen (Urk. 10/1-5), wobei jenes Verfahren, welches durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau geführt wird, soweit bekannt noch nicht abgeschlossen wurde (Urk. 90). Wie aus obiger Übersicht zu entnehmen ist, hat die damals zuständige Staatsanwaltschaft Aargau mit Ausnahme der Hafteinvernahme tatsächlich alle Einvernahmen an die Polizei delegiert. Dieses Vorgehen befremdet angesichts des Deliktsvorwurfs und mit Blick auf Art. 307 Abs. 2 StPO in der Tat (immerhin waren sowohl Staatsanwalt lic. iur. Dellsperger als auch Assistenzstaatsanwältin Frei anlässlich der delegierten Einvernahme der Privatklägerin durch die Kantonspolizei Aargau im Übertragungsraum anwesend, Urk. 8/4 S. 2). Indessen ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung, aber in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen – davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung nicht die Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise nach sich zieht. Denn es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dieser Vorschrift für die Wahrung der Interessen der betreffenden Personen eine derart erhebliche Bedeutung zukommt, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig wäre (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6). Viel-
- 11 mehr wird den Interessen der Betroffenen bereits dadurch, dass ihnen bei einer delegierten Einvernahme die gleichen Teilnahmerechte etc. zustehen, wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 312 StPO), hinreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass bereits die Norm selbst die Möglichkeit, vom Grundsatz ohne schwerwiegende Begründung abzusehen, beinhaltet (vgl. Art. 307 Abs. 2 Satz 2: "... führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch."), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift spricht (vgl. auch Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 307 und N 6 zu Art. 312). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überdies mit dem Beschuldigten eine längere Schlusseinvernahme durchgeführt, womit sie zweifellos einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen konnte. Hinsichtlich der Einvernahmen der Privatklägerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein persönlicher Eindruck ohne Weiteres durch die Sichtung der bei den Akten liegenden Filmaufnahmen der letzten, inklusive Unterbrüchen knapp vierstündigen Einvernahme (Urk. 8/5 DVD 1-4, Nummerierung gemäss Bleistiftbeschriftung) gewonnen werden kann, womit weder für die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis noch für die Vorinstanz oder die urteilende Kammer die Notwendigkeit bestand, sie ein weiteres Mal persönlich vorzuladen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 78 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die angebliche Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten angeht, erhellt aus der chronologischen Darstellung, dass die gerügten ersten drei Befragungen der Privatklägerin allesamt am Tag der Anzeigeerstattung, mithin im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgten. Teilnahmerechte kamen dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt keine zu und konnten demzufolge auch nicht verletzt werden. Nachdem der Beschuldigte und sein Verteidiger der letzten (delegierten) Einvernahme beiwohnen und auch Ergänzungsfragen stellen konnten (vgl. hierzu Ziff. 3.2.5 nachfolgend), sind die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Privatklägerin uneingeschränkt verwertbar. 3.2.3. Auch mit Blick auf Zuständigkeit der Assistenzstaatsanwältin lic. iur. Kauf äusserte die Verteidigung in mehrfacher Hinsicht Bedenken (Urk. 66 S. 6 ff.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 102 S. 6-8, S. 18 und S. 22 f.). Die Vorinstanz hat diese im
- 12 - Einzelnen und fundiert entkräftet, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig mit Bezug auf die Frage, ob es zulässig sei, die Assistenzstaatsanwältin – wie vor Vorinstanz geschehen – im Beisein des ordentlichen Staatsanwaltes das vorbereitete, notabene durch den ordentlichen Staatsanwalt unterschriftlich abgesegnete Plädoyer (vgl. Urk. 63 S. 15) verlesen sowie mündlich replizieren zu lassen, scheint es angebracht, einige ergänzende Bemerkungen anzubringen. So ist zwar zutreffend, dass § 102 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c GOG es den Assistenzstaatsanwälten untersagt, Anklagen zu vertreten. Dies scheint jedoch primär auf die Situation, dass einzig der Assistenzstaatsanwalt vor Gericht auftritt und die massgebenden Entscheide zur Strategie der Anklagebehörde inkl. Ausformulierung des Plädoyers etc. damit notgedrungen ebenfalls in eigener Kompetenz trifft, zugeschnitten und nicht auf das vorinstanzliche Szenario, wo der zuständige Staatsanwalt zu keinem Zeitpunkt die Kontrolle aus der Hand gab und jederzeit hätte korrigierend einschreiten können. Hinzu kommt, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Interessen des Beschuldigten von dieser Massnahme auch nur ansatzweise tangiert sein könnten. Eine Gehörsverletzung kann darin jedenfalls unter keinen Umständen gesehen werden. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei § 102 GOG – jedenfalls solange der zuständige ordentliche Staatsanwalt im Gerichtssaal präsent bleibt – nicht um eine Gültigkeitsvorschrift handeln kann, deren Verletzung geeignet wäre, die Handlungen der Anklagebehörde oder gar die gesamte vorinstanzliche Hauptverhandlung unwirksam zu machen (vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 4 zu Art. 311, welche Art. 311 Abs. 1 StPO als Ordnungsvorschrift qualifizieren). 3.2.4. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter, bei den delegierten Einvernahmen des Beschuldigten, der Konfrontationseinvernahme mit E._____ und der delegierten Einvernahme der Privatklägerin sei die Übersetzung durch anonyme Dolmetscher erfolgt. Der Einsatz anonymer Dolmetscher sei aber nur mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zulässig, liege keine solche vor, seien die entsprechenden Einvernahmen absolut unverwertbar (Urk. 102 S. 9 f.).
- 13 - Zutreffend ist, dass anlässlich der von der Verteidigung genannten Einvernahmen die anwesenden Dolmetscher nicht mit Namen genannt, sondern unter Angabe einer entsprechenden Nummer aufgeführt wurden (Urk. 9/1-4 und Urk. 8/4). Ebenso ist der Verteidigung beizupflichten, dass für den Einsatz der entsprechenden Dolmetscher keine Genehmigung eines Zwangsmassnahmengerichts vorgelegen hat. Im Übrigen ist aber der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zuzustimmen, wonach es sich nicht um einen eigentlichen Einsatz von anonymen Dolmetschern gehandelt habe, zumal mittels eines entsprechenden Konkordanzregisters die Namen der amtenden Dolmetscher ohne weiteres ermittelt werden könnten (Prot. II S. 13). Im Nachgang an die Berufungsverhandlung gab die Staatsanwaltschaft Baden auf Nachfrage denn auch ohne Weiteres die Personalien der an den erwähnten Einvernahmen beteiligten Dolmetscher bekannt (Urk. 108). Im Rahmen ihrer Stellungnahme, statuierte die Verteidigung weiterhin die Unverwertbarkeit der Einvernahmen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, machte aber keine Ausstandsgründe gegen die ihr und dem Beschuldigten mittlerweile namentlich bekannten Dolmetscher geltend (Urk. 114). Dem Beschuldigten wurden demnach die Angaben der beteiligten Dolmetscher nachträglich bekanntgegeben und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Ausstandsgründe zu überprüfen. In der Stellungnahme vom 15. Juni 2015 (Urk. 114) liess er keine solchen geltend machen, obschon er diese ohne Verzug hätte vorbringen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen den Einsatz der beteiligten Dolmetscher gesprochen hätten. Durch die nachträgliche Einräumung der Möglichkeit, sich zu den eingesetzten Dolmetschern zu äussern, wurde eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschuldigten rechtgenügend geheilt. Die entsprechenden Einvernahmen sind demnach verwertbar. 3.2.5. Soweit die Verteidigung rügte, zufolge unterbliebener Dolmetscherermahnung seien mehrere Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugen unverwertbar (vgl. Urk. 66 S. 8 f.), hielt die Vorinstanz dafür, dies treffe zu, soweit die Einvernahmen des Beschuldigten bzw. die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten (Urk. 9/2-4) betroffen seien. Hingegen könne
- 14 dies nicht für Einvernahmen gelten, die mit der Privatklägerin und den Zeugen in deren deutscher Muttersprache geführt und dem Beschuldigten durch einen nicht protokollarisch instruierten Dolmetscher übersetzt worden seien. Diese Einvernahmen seien verwertbar und es könne auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, sei der Beschuldigte doch anlässlich jener Einvernahmen durch seinen deutschsprachigen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten gewesen und habe somit über diesen gehört bzw. verstanden, was ausgesagt worden sei und Ergänzungsfragen stellen können (Urk. 78 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, dass die Belehrungspflicht und die Unverwertbarkeitsfolge im Unterlassungsfall auch für die in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten Einvernahmen der Privatklägerin und von Zeugen zu gelten habe (Urk. 102 S. 9). Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass es die polizeilichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Aargau aber auch der Kriminalpolizei des Kantons Zürich mehrfach unterlassen haben im Protokoll anzumerken, dass der Dolmetscher, welcher für den Beschuldigten im Einsatz war, sei es bei dessen eigener Befragung (Urk. 9/2-4), sei es damit er den auf Deutsch geführten Befragungen der Privatklägerin (Urk. 8/4) und der Zeugen (Urk. 11/4-7) folgen kann, dem Gesetz entsprechend in die Pflicht genommen bzw. über die Straffolgen eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB belehrt worden ist. Diese Unterlassung ist grundsätzlich geeignet, eine Einvernahme unverwertbar bzw. im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nur teilweise verwertbar zu machen. Bei genauerem Hinsehen fällt nun aber auch auf, dass im vorliegenden Verfahren mehrfach die gleichen Dolmetscher für den Übersetzungsdienst beigezogen wurden. So übersetzte der Dolmetscher F._____ zunächst am 8. April 2013 die delegierte polizeiliche Befragung des Beschuldigten durch Kpl G._____ (Urk. 9/1). Hierbei wurde er auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB (und auch Art. 320 StGB) hingewiesen und der Hinweis in einer Protokollnotiz festgehalten (ebenda S. 2). In der Folge übersetzte er am 16. April 2013 die zweite delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch Kpl G._____ (Urk. 9/2) und am 17. April 2013 für den Beschuldigten die delegierte Einvernah-
- 15 me der Privatklägerin durch Kpl G._____ (Urk. 8/4). Bei diesen weiteren Befragungen wurde der Dolmetscher F._____ offenbar nicht erneut auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen. Jedenfalls wurde ein derartiger Hinweis nicht mehr protokolliert. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um das selbe Verfahren handelte, die selben Hauptbeteiligten anwesend waren und auch die gleiche Thematik angesprochen wurde, ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Dolmetscher F._____ am 16. und 17. April 2013 seine am 8. April 2013 ausdrücklich belehrten Pflichten bekannt und bewusst waren. Die entsprechenden Einvernahmen sind damit ohne Einschränkung verwertbar. Sodann übersetzte der Dolmetscher H._____ am 9. April 2013 die Hafteinvernahme des Beschuldigten durch Assistenzstaatsanwältin Frei (Urk. 26/6). Er wurde dabei vorab korrekt belehrt und darüber eine Protokollnotiz verfasst (ebenda S. 1). Anlässlich der delegierten Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten mit dem Mitbeschuldigten E._____ war der Dolmetscher H._____ erneut im Einsatz. Die Befragung wurde durch Kpl G._____ durchgeführt. Ein Hinweis auf Art. 307 StGB erfolgte soweit ersichtlich nicht. Jedoch ist bei dieser Sachlage – gleiches Verfahren, gleicher Beschuldigter und gleiches Befragungsthema – ebenfalls davon auszugehen, dass ihm die Belehrung und die damit verbundene Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung auch bei der späteren Konfrontationseinvernahme bekannt und bewusst war. Auch diese Einvernahme ist damit vollumfänglich verwertbar. Soweit eine Einvernahme zufolge genügender Sprachkenntnisse der Befragten in deutscher Sprache erfolgte, ist von einer grundsätzlich gültigen Einvernahme auszugehen. Dies betrifft die durch die Kriminalpolizei Zürich vorgenommenen delegierten Zeugeneinvernahmen (Urk. 11/4-7). Hingegen ist – entgegen der Meinung der Vorinstanz – von einer massgeblichen Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten persönlich auszugehen, da protokollarisch nicht in dem Gesetz genügender Art und Weise festgehalten wurde bzw. nachträglich nicht überprüfbar ist, dass ihm – welcher offensichtlich die Verfahrenssprache Deutsch nicht genügend versteht bzw. sich darin nicht genügend ausdrücken kann, vgl. Art. 68 StPO – der Inhalt der Aussagen in korrekter Weise übersetzt und damit zugänglich ge-
- 16 macht wurde. Dass sein Anwalt ebenfalls anwesend war, vermag diesen Mangel nicht zu heilen (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO), da für eine derartige Einschränkung des Teilnahme- und damit des Gehörsrechts keine Ausnahmesituation vorlag (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015, E. 2.3 f.). Damit sind die Einvernahmen so zu werten, als ob zwar der Verteidiger, nicht aber der Beschuldigte persönlich teilgenommen hätte. Mithin sind die Einvernahmen der Zeugen I._____, J._____, K._____ und L._____ zwar grundsätzlich konform erfolgt, mangels persönlicher Konfrontation mit dem Beschuldigten aber nicht zu seinen Ungunsten (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO sinngemäss) bzw. nur mit Blick auf den Vergewaltigungsvorwurf zu seinen Lasten verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich unverwertbar bleibt überdies die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/3), da die dabei übersetzende Dolmetscherin M._____ im vorliegenden Verfahren soweit ersichtlich nie auf Art. 307 StGB hingewiesen worden war. Diese Aussagen können aber allenfalls nach Art. 141 Abs. 2 StPO zur Sachverhaltsermittlung beigezogen werden, soweit der Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung betroffen ist. 3.2.6. Ebenfalls monierte die Verteidigung, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2013 nicht auf ihre Aussagepflicht hingewiesen worden war (Urk. 66 S. 9 f. und Urk. 102 S. 10 f.). In der Tat wurde die Privatklägerin zwar anlässlich ihrer ersten drei polizeilichen Einvernahmen (korrekterweise) als nicht zur Aussage verpflichtete Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 StPO einvernommen und jeweils auf ihr Aussageverweigerungsrecht wie auch auf die Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. 8/1-3, jeweils S. 2). Zu Beginn der dritten, nunmehr delegierten Einvernahme wurde sie indessen bloss gefragt, ob sie zu den ihr bereits anlässlich der ersten Einvernahmen eröffneten Rechte noch Fragen habe, was die Privatklägerin verneinte (Urk. 8/4 S. 2). Dass sie nunmehr als Privatklägerin delegiert einvernommen wurde und somit neu zur Aussage verpflichtet war, wurde ihr nicht speziell eröffnet. Auch auf die Straffolgen von Art. 303 bis 305 StGB wurde sie nicht erneut hingewiesen. Die Verteidigung ist deshalb der Ansicht, die Aussage sei unverwertbar bzw. könne unter Hinweis auf Art. 141 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht
- 17 zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der angeklagten Vergehenstatbestände beigezogen werden. Die Vorinstanz hat den Einwand unter Hinweis darauf, dass eine Privatklägerin als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StPO zwar zur Aussage verpflichtet sei, eine unberechtigte Aussageverweigerung aber nicht sanktioniert werden könne, die Privatklägerin vorliegend Aussagen getätigt habe, obwohl sie allenfalls der irrigen Meinung gewesen sei, hierzu nicht verpflichtet zu sein und es sich beim unterbliebenen Hinweis auf die Straffolgen der Rechtspflegedelikte nicht um ein Gültigkeitserfordernis der Einvernahme handle, abgewiesen (Urk. 78 S. 16 ff.). Tatsächlich erscheint es als widersinnig, getätigte Aussagen mit dem fehlenden Hinweis auf eine Aussagepflicht (dies im Gegensatz zur Belehrung eines Aussageverweigerungsrechts) für unverwertbar zu erklären. Solches widerspricht jedem Rechtsempfinden und es kann auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der unterbliebene Hinweis die Rechte des Beschuldigten in massgebender Weise tangiert hätte. Einem entsprechenden Hinweis käme bei dieser Konstellation (Aussagewilligkeit) wohl keine praktische Bedeutung zu (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts zu einem unterbliebenen Hinweis auf ein Aussageverweigerungsrecht in einem ähnlich gelagerten Fall; Entscheid 6B_912/2013 vom 4. November 2014, E. 1.2.4). Was gilt, wenn der Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte unterbleibt, regelt das Gesetz nicht explizit. Die Lehre ist in diesem Punkt gespalten (vgl. die Darstellung der divergierenden Lehrmeinungen im obzitierten Urteil des Bundesgerichts, E. 1.2.3). Nachdem eine derartige Belehrung weder für die Verwertbarkeit der Aussagen eines Beschuldigten noch von Zeugen Gültigkeitserfordernis ist, ist nicht einzusehen, weshalb dies bei den Privatklägern der Fall sein sollte (vgl. die überzeugenden Ausführungen von DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 8 zu Art. 181). Entsprechend ist von einer reinen Ordnungsvorschrift auszugehen.
- 18 - Soweit der Beschuldigte überdies – erneut – rügt, sein persönliches Fragerecht sei verletzt worden, da nur seinem Verteidiger, nicht aber ihm selbst Gelegenheit zur ergänzenden Befragung eingeräumt worden sei (Urk. 66 S. 10 und Urk. 102 S. 11 f.), ist anzumerken, dass dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Verhandlung vor der Stellung der Ergänzungsfragen für 40 Minuten unterbrochen wurde, wobei die Polizeibeamtin in der massgeblichen Videosequenz ausführte, sie werde nun die Fragen einziehen gehen, danach könne weitergemacht werden (Urk. 9/5 Video 3 [gemäss Bleistiftbeschriftung], ganz am Ende). Dabei war offenbar die grundsätzliche Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen sowohl an die Verteidiger und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, als auch an die Beschuldigten persönlich gerichtet worden (vgl. die entsprechende, allerdings nicht eindeutig formulierte Protokollnotiz, Urk. 8/4 S. 15). Alle drei an der Einvernahme teilnehmenden Rechtsvertreter liessen in der Folge zahlreiche Ergänzungsfragen stellen, wobei sie diese der befragenden Beamtin schriftlich ausformuliert übergaben, selber aber im Übertragungszimmer blieben (a.a.O. S. 15-21; Urk. 9/5 Video 4 [gemäss Bleistiftbeschriftung]). Aufgrund dieser Vorgehensweise (langer Unterbruch zwecks Ausformulierung schriftlicher Fragen bei Verbleib im Übertragungsraum) ist davon auszugehen, dass der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Beschuldigten alle Fragen stellen liess, die sie beide beantwortet haben wollten und dass danach kein Bedarf nach weiteren Ergänzungsfragen mehr bestand. Dass ihnen weitere Ergänzungsfragen verweigert worden wären, ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Vielmehr fragte die einvernehmende Beamtin nach Stellung der schriftlich vorbereiteten Ergänzungsfragen sogar nochmals telefonisch im Übertragungszimmer nach, ob sich noch Anschlussfragen ergeben hätten (Urk. 9/5 Video 4 [gemäss Bleistiftbeschriftung]). Damit kann den Untersuchungsbehörden insgesamt nicht vorgeworfen werden, Teilnahmerechte verletzt zu haben. 3.2.7. Weiter machte die Verteidigung geltend, die ersten vier Einvernahmen des Beschuldigten seien zufolge eines mangelhaften Tatvorhalts unverwertbar (Urk. 66 S. 11 f.; Urk. 102 S. 12-14). Die Schlusseinvernahme sei sodann unverwertbar, da dem Beschuldigten damals die wesentlichen Beweismittel grösstenteils nicht vorgehalten worden seien (Urk. 66 S. 14 f. und Urk. 102 S. 15 f.). Die
- 19 - Vorinstanz hat zu beiden Vorwürfen einlässlich und überzeugend Stellung genommen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 19 f. und S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten unzweifelhaft ergibt, dass dem Beschuldigten aufgrund des – tatsächlich eher rudimentären Vorhalts durch die Kantonspolizei Aargau (Urk. 9/1 S. 2 Frage 5 und S. 3 Frage 9) – sofort und eindeutig klar war, aus welchem Lebenssachverhalt ihm ein Vorwurf gemacht wird und dass dabei Delikte gegen die sexuelle Integrität (konkret: Vergewaltigung bzw. Vollzug sexueller Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin) zur Diskussion stehen. Dieser Hinweis genügte somit im vorliegenden Fall den gesetzlichen Anforderungen (vgl. hierzu auch die seit Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheide des Bundesgericht vom 28. August 2014 [6B_1191/2013], vom 29. September 2014 [6B_1021/2013] und vom 4. Dezember 2014 [6B_518/ 2014]). Was die angeblich fehlerhafte Schlusseinvernahme angeht, ist schliesslich – in Bekräftigung der vorinstanzlichen Argumentation – darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 317 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. auch hierzu die neueren Urteile des Bundesgerichts vom 28. April 2014 [6B_676/2013] und vom 4. Dezember 2014 [6B_518/2014]). Eine Schlusseinvernahme ist damit nicht zwingend, selbst ihr Fehlen hätte keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage. Vorliegend wurde allerdings eine einlässliche, dreieinhalb Stunden dauernde Schlusseinvernahme durchgeführt (vgl. Urk. 9/5). 3.2.8. Sodann rügte die Verteidigung die Missachtung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bei der vierten delegierten Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ vom 17. Mai 2013 (Urk. 66 S. 12 f.). Tatsächlich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte oder sein damaliger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. N._____, zur Einvernahme vom 17. Mai 2013 überhaupt vorgeladen worden wären. Dies im Gegensatz zu den vorangehenden Einvernahmen des Mitbeschuldigten E._____ vom April 2013
- 20 - (Urk. 10/2-4), welchen Rechtsanwältin lic. iur. O._____ bzw. Rechtsanwalt lic. iur. N._____ als damalige Verteidiger des Beschuldigten (vgl. betreffend Rechtsanwältin lic. iur. O._____ Urk. 26/6 S. 2) beiwohnten. Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren (inkl. delegierte Einvernahmen durch die Polizei) und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (BGE 139 IV 25; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012; Urteil des Bundesgericht 6B_98/2014 vom 30. September 2014). Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gelangt indessen in getrennt geführten Verfahren nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 172; Urteil des Bundesgericht 6B1021/2013 vom 29. September 2014; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014). Nachdem die Untersuchung gegen den Mitbeschuldigten E._____ durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau in einem getrennten Verfahren geführt wurde und wird, kann sich der Beschuldigte vorliegend nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen. Die Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ vom 17. Mai 2013 (Urk. 10/5) ist damit – da der Beschuldigte in der Folge am 10. Juni 2013 mit dem Mitbeschuldigten E._____ konfrontiert wurde und auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 m. w. H.) – uneingeschränkt verwertbar. Dies gilt im Übrigen auch für die Hafteinvernahme des Mitbeschuldigten E._____ vom 10. April 2013 (Urk. 27/3). 3.2.9. Auch was die Rüge der angeblich fehlenden Befugnis des handelnden Polizeibeamten zur Durchführung von Zeugeneinvernahmen angeht (Urk. 66 S. 13 und Urk. 102 S. 15), kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Auftrag gemäss § 157 Abs. 2 GOG entsprechend, unter Ziff. 12.7.3.5.1 ihrer Weisungen für das Vorverfahren unter anderen die Angehörigen der Ermittlungsabteilungen EA, EW, ES und EG der Kriminalpolizei als zur Durchführung delegierter Zeugeneinvernahmen berechtigt erklärte. Der befragende Polizeibeamte Wm mbA P._____
- 21 ist Mitglied der Kriminalpolizei, Ermittlungsabteilung Allgemeine Kriminalität (EA- LA, vgl. Urk. 11/2) und war damit offensichtlich befugt, die delegierten Zeugeneinvernahmen (Urk. 11/4-7) durchzuführen. Die Rüge ist unbegründet. 3.2.10. Weiter rügte die Verteidigung die angebliche Unvollständigkeit der Akten, da sich die Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten E._____ nicht bei den Akten befinde (Urk. 66 S. 13 f.), indessen hatte eine solche Schlusseinvernahme durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht stattgefunden. Ob dies mittlerweile der Fall war (vgl. Urk. 90), kann im Übrigen offen bleiben, da das Gericht nicht verpflichtet ist, sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten aus getrennt geführten Verfahren von Amtes wegen beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/ 2014 vom 4. Dezember 2014) und der Beschuldigte weder anlässlich der Berufungsverhandlung noch vor Vorinstanz einen solchen Beweisantrag stellen liess. Der Vorwurf zielt somit ins Leere. 3.2.11. Schliesslich rügte die Verteidigung eine ihrer Ansicht nach mangelhafte Schlussverfügung (Urk. 66 S. 15 f. und Urk. 102 S. 16-18). Die Vorinstanz hat auch hierzu zutreffend Stellung genommen und den Einwand unter Hinweis auf die am Vortag vor dem Erlass der Schlussverfügung stattgefunden habende Schlusseinvernahme, anlässlich welcher dem Beschuldigten der gesamte Anklagevorwurf im Detail vorgehalten und die Anklageerhebung bereits mündlich in Aussicht gestellt worden war, verworfen. Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 78 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.12. Eine weitere Einwendung der Verteidigung richtete sich gegen die Übersetzung der in Albanischer Sprache gehaltenen Videoaufnahmen, welche im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als Beweismittel herangezogen wurden. Die entsprechende Übersetzung stütze sich lediglich auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft, aus welcher nicht ersichtlich sei, welche der beiden Männer die einzelnen Äusserungen gemacht haben soll. Zudem sei die Übersetzung vom Dolmetscher nicht unterschriftlich bestätigt, weshalb ihr zum Nachteil des Beschuldigten keinen Beweiswert zukomme (Urk. 102 S. 39 f.).
- 22 - Im Nachgang an die Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2015 wurde der gesprochene Inhalt der erwähnten Videoaufzeichnungen nochmals ins Deutsche übersetzt und eine übersetzte Abschrift des Dialoges zu den Akten genommen (Urk. 105 und Urk. 109). Den Parteien wurde sie zudem nochmals zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 111). Die Verteidigung monierte daraufhin, die nach durchgeführter Berufungsverhandlung erfolgte Übersetzung sei dem Beschuldigten bei keiner einzigen Einvernahme je vorgehalten worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Im Übrigen sei auch die neue Übersetzung dahingehend fehlerhaft, als anders als bei der früheren Übersetzung die Zeitangaben innerhalb des Dialogverlaufs fehlten (Urk. 114 S. 3). Den Einwendungen des Verteidigers ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte selber Albanisch spricht und versteht, und sich somit auch ohne eine übersetzte Abschrift des Gesprächsverlaufes zum Inhalt der Videoaufzeichnungen äussern konnte. Demzufolge kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ausgegangen werden. Im Übrigen ist die nachträglich übersetzte Version des Gesprächsverlaufes auch ohne Zeitangaben nachvollziehbar und ausreichend, weshalb die Videos in Verbindung mit der übersetzten Gesprächsabschrift als selbständiges Beweismittel verwertbar ist. 3.2.13. Zuletzt rügte die Verteidigung eine mangelhafte Einvernahme des Beschuldigten durch das Bezirksgericht und die Verletzung der Befragungspflicht der Privatklägerin anlässlich beider Gerichtsverhandlungen (Urk. 102 S. 19-22). Hinsichtlich der Rüge der mangelhaften Einvernahme des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser den äusseren Sachverhalt mehrheitlich anerkannte und im Weiteren vor allem innere Tatsachen bestritten blieben. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine weitergehende Befragung des Beschuldigten als diejenige der Vorinstanz (Prot. I S. 6 ff.) weitere Erkenntnisse hinsichtlich des inneren Sachverhalts zu Tage gebracht hätte, weshalb die vorinstanzliche Befragung unter den konkreten Umständen ausreichend war. Zudem wäre es der Verteidigung unbenommen gewesen, anlässlich der vorinstanzlichen Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, es hätte weitergehenden Aussagen des Beschuldigten zu einzelnen Sachverhaltsfragen bedurft. Dies un-
- 23 terliess die Verteidigung aber (Prot. I S. 8). Schliesslich erscheint die Vorgehensweise des Verteidigers widersprüchlich, wenn er einerseits moniert, die vorinstanzliche Befragung des Beschuldigten sei ungenügend, gleichzeitig dem Beschuldigten aber für das Berufungsverfahren rät, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (Prot. II S. 8). Was die Rüge der unzulässigen Unterlassung der Einvernahme der Privatklägerin vor Vorinstanz oder anlässlich der Berufungsverhandlung angeht, zielen die Ausführungen der Verteidigung ins Leere. Die Privatklägerin wurde im Verlauf der Untersuchung insgesamt vier Mal einvernommen (Urk. 8/1-4), wobei die Einvernahme vom 17. April 2013 zudem auf Video aufgezeichnet wurde (Urk. 8/5). Der Vorinstanz und dem Berufungsgericht war es demnach ohne Weiteres möglich, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin ein ausreichendes Bild zu verschaffen. Hinzukommend stehen sich im vorliegenden Fall nicht bloss die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüber. Vielmehr bestehen auch Sachbeweise, so insbesondere die Auswertung der Videofilme. Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin durch das Bezirks- oder das Berufungsgericht war demnach nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015). 3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen der Verteidigung grösstenteils als unbegründet erweisen. Einzig was die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2013 (Urk. 9/3) und die Zeugeneinvernahmen der Zeugen I._____, J._____, K._____ und L._____ (Urk. 11/4-7) angeht, können diese nicht uneingeschränkt (vgl. Ziff. 3.2.5. hiervor) verwertet werden, was bei der Sachverhaltserstellung zu berücksichtigen ist. 4. Sachverhalt 4.1. Der Anklagevorwurf kann der Anklageschrift (Urk. 32) entnommen werden. 4.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, kann der in der Anklageschrift auf Seite 5 im zweitletzten Absatz geschilderte Ablauf als erstellt angesehen werden, hat doch der Beschuldigte von Beginn an eingestanden, den Mitbeschuldig-
- 24 ten E._____ und die Privatklägerin ohne deren Wissen beim Geschlechtsverkehr gefilmt zu haben (Urk. 78 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Weiter fällt auf, dass sich die Schilderungen der Betroffenen in grossen Teilen decken. Im Kernbereich der deliktischen Vorwürfe weichen sie dann allerdings diametral voneinander ab. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den unbestrittenen Sachverhalt bzw. die übereinstimmend geschilderten Umstände detailliert zusammengestellt. Für ein besseres Verständnis lohnt es sich, diese Darstellung hier am Stück wieder zu geben: "Im Zusammenhang mit dem unter Anklageziffer 1.1. umschriebenen Tatvorwurf der sexuellen Nötigung ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte und die Privatklägerin am 8. März 2013 um ca. 21.00 Uhr in Q._____ verabredeten, um gemeinsam etwas trinken zu gehen. Die Privatklägerin und der Mitbeschuldigte hatten sich vor einiger Zeit im Ausgang in … kennen gelernt und standen seither via Mobiltelefon in Kontakt. Demgegenüber trafen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin an diesem Abend zum ersten Mal. Die beiden Männer holten die Privatklägerin in Q._____ ab und fuhren mit dem Auto – gelenkt durch den Beschuldigten – nach Schlieren, wo sie in der … Bar einige Getränke konsumierten. Während die Privatklägerin und der Beschuldigte Alkohol tranken, bestellte der Mitbeschuldigte lediglich Red Bull. Anschliessend setzten sie sich zu dritt wieder in das Auto – die Privatklägerin sass neu auf dem Beifahrersitz und nicht mehr auf der Rückbank – und fuhren in ein Waldstück auf dem Gebiet der Gemeinde …, wo der Beschuldigte das Fahrzeug anhielt. Hierauf verliess der Mitbeschuldigte das Fahrzeug, während der Beschuldigte alleine mit der Privatklägerin im Fahrzeug verblieb, wo es in der Folge zwischen den beiden zu sexuellen Handlungen kam. Nach einiger Zeit stieg der Mitbeschuldigte wieder ins Fahrzeug und die Privatklägerin wurde von den beiden Männern zurück nach … gefahren" (Urk. 78 S. 32 f.). "Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1.2 Abs. 1) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte und die Privatklägerin am 15. März 2013 um ca. 23.30 Uhr bei der Postfiliale in … trafen. Die beiden Männer hatten eine Flasche Vodka und Energiedrinks dabei und forderten die Privatklägerin auf, mit ihnen gemeinsam etwas trinken zu gehen. Die Privatklägerin wollte zunächst nicht mitgehen. Später fuhren sie dann zu dritt von … nach Schlieren zur … Bar, wobei der Beschuldigte das Fahrzeug lenkte, der Mitbeschuldigte auf dem Beifahrersitz und die Privatklägerin auf der Rückbank sass" (Urk. 78 S. 42).
- 25 - "Betreffend die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2. Abs. 2, 3, 5 und 6) ist unbestritten, dass der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte und die Privatklägerin nach der Autofahrt von … nach Schlieren die … Bar aufsuchten und dort diverse Getränke zu sich nahmen. Nach einem rund 2,5-stündigen Baraufenthalt stieg die Privatklägerin freiwillig ins Fahrzeug des Beschuldigten ein und setzte sich auf den Beifahrersitz, während der Mitbeschuldigte auf der Rückbank Platz nahm. Anschliessend fuhren sie gemeinsam in das gleiche Waldstück auf dem Gebiet der Gemeinde …, wo sie bereits beim ersten Treffen Halt gemacht hatten. Im Waldstück angekommen stieg der Mitbeschuldigte aus, und der Beschuldigte verblieb alleine mit der Privatklägerin im Fahrzeug. In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf dem Beifahrersitz zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr in verschiedenen Positionen. Später kehrte der Mitbeschuldigte zurück und setzte sich auf die Rückbank des Fahrzeugs, wo es danach zwischen ihm und der Privatklägerin ebenfalls zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr kam, wobei der Beschuldigte diesen Geschlechtsverkehr filmte. Im Anschluss daran wurde die Privatklägerin von den Männern zurück nach … gebracht" (Urk. 78 S. 49). "Bezüglich des Tatvorwurfs der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 1.3.) ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie der forensischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten unzweifelhaft erstellt, dass die inkriminierten Viber und Whats-App Nachrichten vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus an die Privatklägerin verschickt wurden. Sämtliche Viber und Whats- App Chatverläufe sind dokumentiert" (Urk. 78 S. 69). 4.4. Anhand der bei den Akten liegenden Beweismittel (soweit verwertbar, vgl. die vorstehende Ziff. 3.2.5) zu erstellen bleibt im Wesentlichen, ob die Privatklägerin anlässlich der beiden Treffen bei den sexuellen Handlungen freiwillig mitgemacht hat (und ob es beim zweiten Treffen auch auf der Rückbank zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen ist) und ob sie beim zweiten Treffen freiwillig ins Auto gestiegen ist oder nicht. Überdies bestreitet der Beschuldigte, die in der Anklageschrift wiedergegebenen Kurznachrichten selber verfasst bzw. dem Mitbeschuldigten diktiert zu haben. Sämtliche gemäss Beweisantrag der Privatklägerin beizuziehenden Unterlagen (Urk. 84 S. 2) befinden sich bereits bei den Akten (Urk. 88 in Verbindung mit Urk. 92).
- 26 - Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 4.5. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 78 S. 28 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzufügen, dass dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen). 4.6. Auch hinsichtlich der konkreten Einschätzung der Glaubwürdigkeit der im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens befragten Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt, dass entgegen der auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder geäusserten Ansicht der Verteidigung (Urk. 66 S. 19 f. und Urk. 102 S. 24 f.) hinsichtlich der Privatklägerin auch nicht aufgrund von deren Verhalten nach den Vorfällen von einer generell fehlenden Glaubwürdigkeit auszugehen ist. Dass sie nicht unmittelbar Anzeige erstattete und überdies einige Tage nach den
- 27 - Ereignissen sämtliche auf ihrem Handy erhaltenen und versandten SMS- Nachrichten löschte, lässt sich ohne weiteres und durchaus nachvollziehbar damit erklären, dass sie zunächst gar nicht die Absicht hatte, Anzeige zu erstatten (Urk. 8/1 S. 10 und Urk. 8/4 S. 14). Erst auf Druck des Lebenspartners ihrer Mutter hin, welcher zunächst sogar die Vorwürfe persönlich bei der Polizei deponierte (Urk. 1), konnte sie sich zu einer Anzeige bzw. Aussage überwinden. Ein solches, verdrängendes bzw. auf Normalität gerichtetes Verhalten (wozu auch gehört, dass sie kurz nach dem zweiten Vorfall ganz "normal" mit ihren Freundinnen in den Ausgang ging) ist nicht untypisch und jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit einer Person generell in Zweifel zu ziehen. Auch kann das ihr von der Verteidigung angelastete Motiv nicht erhärtet werden. Wenn der Beschuldigte vorbringen lässt, die Privatklägerin habe die Flucht nach vorne angetreten und die beiden Männer mit falschen Anschuldigungen eingedeckt, da für sie nach ihrem Seitensprung aufgrund der Videoaufnahmen das Risiko einer peinlichen Rufschädigung und der Verlust ihrer Liebesbeziehung gedroht habe (Urk. 66 S. 27), ist noch einmal festzuhalten, dass die Initiative zur Erstattung einer Strafanzeige nicht von der Privatklägerin kam, sondern ihr Stiefvater D._____ dies durchsetzte, nachdem er von den Ereignissen erfahren hatte. Die Privatklägerin offenbarte diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahmen relativ deutlich, dass ihr die Anzeige unangenehm war und sie ohne den äusseren Anstoss wohl kaum zu diesem Mittel gegriffen hätte. So erklärte sie, sie habe es zunächst persönlich regeln wollen, bis ihre Freundin gesagt habe, sie solle nicht hingehen (Urk. 8/1 S. 3 und 10, Urk. 8/4 S. 14). Letzteres deckt sich inhaltlich auch mit dem zu den Akten erhobenen SMS- und Chatverkehr (Urk. 12/4, 7 und 8 sowie Urk. 14/4 und 7). Aber auch generell erschliesst sich die Logik des Vorwurf nicht: Nach Ansicht des Beschuldigten handelte es sich bei den sexuellen Handlungen anlässlich des zweiten Treffens um ein "amüsantes Sexualhappening zwischen drei jungen Leuten", was so auch den Videoaufnahmen zu entnehmen sei (Urk. 66 S. 31). Bei dieser Sachlage aber hätte eine Strafanzeige aufgrund der nachfolgenden Untersuchungshandlungen erst Recht dazu geführt, dass der gesamte nähere Perso-
- 28 nenkreis der Privatklägerin, dessen Befragung als Zeuge zu erwarten war, von ihrem Seitensprung erfahren hätte. Da hätte es eindeutig näher gelegen, das Angebot, die Filme eigenhändig zu löschen, anzunehmen, zumal diesfalls auch gar nichts – jedenfalls keine persönliche Abneigung oder gar Groll – gegen ein weiteres Treffen gesprochen hätte. Jedenfalls aber hätte auch kein Anlass bestanden, die Privatklägerin mit verbalem Druck bzw. Drohungen zu weiteren Treffen zu bewegen, wie dies belegtermassen geschehen ist. Hinzu kommt, dass ihre Ausführungen auch inhaltlich zurückhaltend blieben, was der ihr unterstellten "Angriff-ist-die-beste-Verteidigung"-Strategie zuwider laufen würde. Hierzu kann exemplarisch darauf verwiesen werden, dass sie durchwegs davon ausging, es sei auf dem Rücksitz des Fahrzeugs nur mit dem Mitbeschuldigten E._____ zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie hielt daran sogar noch hartnäckig fest, als ihr die dritte Videoaufnahme vorgespielt wurde, indem sie erklärte, ihr sei nicht klar, wo im Auto sie sich dabei befunden habe, sie habe nur zwei Mal im Kopf (Urk. 8/4 S. 12 f. und S. 20; vgl. zum Ganzen auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 78 S. 54 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7. Konkrete Beweiswürdigung 4.7.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel – soweit von ihr als verwertbar qualifiziert – aufgeführt und zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage befasst. Dabei hat sie die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und sich auch ausführlich mit den zahlreichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt. Sie kam insgesamt zum Ergebnis, dass die Schilderungen der Privatklägerin lebensnah und authentisch wirkten und durchaus von Selbsterlebtem zeugten. Auch inhaltlich würden ihre Aussagen im Wesentlichen übereinstimmen. Sie habe zurückhaltend ausgesagt, wobei es ihr offensichtlich Mühe bereite, über sexuelle Inhalte im Allgemeinen und über das, was ihr widerfahren sei im Speziellen zu sprechen. Die vorhandenen, nicht zu übersehenden Ungereimtheiten seien ver-
- 29 hältnismässig bedeutungslos und würden durch die Schilderungen der übrigen Beteiligten beseitigt. Schliesslich werde die Darstellung der Privatklägerin auch durch verschiedene andere Umstände untermauert (Urk. 78 S. 33 ff., betreffend Anklageziffer 1.1; für die weiteren Anklageziffern vgl. Urk. 78 S. 44 ff., S. 54 ff.). Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten hielt die Vorinstanz fest, dass dieser versuche, der Privatklägerin die vollumfängliche Initiative zuzuschieben und sie als sexbesessene Person dazustellen. Seine entsprechenden Ausführungen wirkten übertrieben, konstruiert und klischeehaft und stellten ein Indiz für unwahre Aussagen dar. Er versuche offenkundig, die Privatklägerin in ein moralisch fragwürdiges Licht zu rücken, gleichzeitig sei er auffallend bemüht, sich selbst als integre Person darzustellen, was klischeehaft und übertrieben wirke wobei diese Darstellung nicht einmal vom Mitbeschuldigten geteilt werde. Im Weiteren seien auch seine Aussagen keineswegs frei von Ungereimtheiten. In weiten Teilen unglaubhaft und lebensfremd seien insbesondere auch seine Ausführungen betreffend die Videoaufnahmen (Urk. 78 S. 40 ff. und S. 60 f. betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.2 Abs. 2, 3, 5 und 6; für die weiteren Anklageziffern vgl. Urk. 78 S. 47). Mit Bezug auf die Aussagen des Mitbeschuldigten hielt die Vorinstanz fest, diese würden in wesentlichen Punkten von denjenigen des Beschuldigten abweichen und die Schilderungen der Privatklägerin stützen. So deute der Mitbeschuldigte verschiedentlich an, dass die Privatklägerin wohl doch nicht so freiwillig mitgemacht habe, wie der Beschuldigte stets betont habe (Urk. 78 S. 41 und S. 64 f. betreffend Anklageziffer 1.1 und 1.2 Abs. 2, 3, 5 und 6; für die weiteren Anklageziffern vgl. Urk. 78 S. 48). Wesentlich stellte die Vorinstanz auch auf weitere Umstände ab, die ihrer Ansicht nach im Ergebnis die Darstellung der Privatklägerin als deutlich glaubhafter erscheinen liessen: − so habe sich die Privatklägerin zunächst geweigert, sich nochmals mit dem Mitbeschuldigten in Gegenwart des Beschuldigten zu treffen (Urk. 78 S. 38 betreffend Anklageziffer 1.1),
- 30 - − der Beschuldigte habe die Videoaufnahmen zunächst damit zu erklären versucht, er habe einen Videobeweis benötigt, da ihm die Privatklägerin beim ersten Treffen damit gedroht habe, ihn bei der Polizei zu melden (Urk. 78 S. 38 betreffend Anklageziffer 1.1), − bei Sichtung der Videoaufnahmen, die anlässlich des zweiten Treffens gemacht worden seien, entstehe insgesamt der Eindruck, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs mit den beiden Männern äusserst erniedrigend behandelt, mithin zu einem blossen Sexualobjekt degradiert worden sei. Sowohl die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten, als auch die herablassende Art und Weise, wie der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt Anweisungen erteilt habe (vgl. die beschreibende Darstellung des Videoinhalts in Urk. 78 S. 65 ff.), würden diesen Eindruck unterstreichen. Zudem liessen sich insbesondere die in der dritten Videosequenz hörbaren Äusserungen der Privatklägerin ["Neiii", "Ich has eu scho tusig Mal xeit, ich vertrau eu nie meh", "Lönd mich", "Hör mal uf", ebenda S. 66] und ihre in diesem Zusammenhang spürbar negativen Emotionen in keiner Weise mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr in Einklang bringen (Urk. 78 S. 67, betreffend Anklageziffer 1.2 Abs. 2, 3, 5 und 6), − aus dem Chatverkehr mit dem Beschuldigten bzw. dem Mitbeschuldigten, welcher sich nach dem zweiten Treffen entwickelt habe, ergäben sich weitere Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. So habe sie zwar einigermassen gelassen mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten kommuniziert, jedoch bisweilen Aussagen getätigt, welche sich in keiner Art und Weise mit einvernehmlichem Geschlechtsverkehr vereinbaren liessen. Zudem sei deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin offenkundig eine starke Abneigung gegenüber dem Beschuldigten gehegt habe, was ebenfalls gegen die angebliche Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs spreche (Urk. 78 S. 67 f. betreffend Anklageziffer 1.2 Abs. 2, 3, 5 und 6):
- 31 - − in einer Mitteilung vom 18. März 2013 habe die Privatklägerin deutlich gemacht, dass sie an jenem Abend [dem zweiten Treffen] keinen Spass gehabt habe, was dieser ja gesehen habe. Sie werde diesen Abend nie vergessen, weil es der schlimmste Abend gewesen sei und er den Grund dafür kenne (vgl. Urk. 12/7 Nr. 2, 4 und 14), − am 31. März 2013 sei im Rahmen eines langen und intensiven Chatgesprächs hartnäckig und mitunter ausfallend versucht worden, die Privatklägerin zu einem weiteren Treffen zu überreden. Die Privatklägerin habe dabei zunächst den Anschein gemacht, sich auf ein weiteres Treffen einzulassen, als sie jedoch realisiert habe, dass der Mitbeschuldigte wohl in Begleitung des Beschuldigten zum vereinbarten Treffpunkt erscheinen werde, habe sie vollkommen abgeblockt. Die Privatklägerin habe ihrem Chatpartner insbesondere zu verstehen gegeben, dass dann alles wieder gleich ablaufen würde, wie beim letzten Mal und sie ihnen nicht mehr vertraue (Urk. 12/8, insb. Nr. 33 und 38). Einzig hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin im Anschluss an den Geschlechtsverkehr mit dem Mitbeschuldigten E._____ auf der Rückbank des Fahrzeugs auch (nochmals) mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr hatte, stellte die Vorinstanz nicht auf die Aussagen der Privatklägerin, sondern auf die übereinstimmenden Darstellungen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten E._____ ab, welche durch die dritte Videodatei massgeblich gestützt werden (Urk. 78 S. 56). 4.7.2. Die Vorinstanz gelangte somit nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Umstände zum Schluss, der eingeklagte Sachverhalt sei – mit Ausnahme des Umstands, dass es anlässlich des zweiten Treffens zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu Oralverkehr gekommen sein soll – rechtsgenügend erstellt (Urk. 78 S. 70). Dem kann unter Verweis auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich zugestimmt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich daher lediglich als Ergänzungen, in ei-
- 32 nem Punkt (nachfolgend Litera c) aber ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung abzuweichen. a) Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, weist die Verteidigung nicht zu Unrecht darauf hin, dass sie in der Schilderung insbesondere der sexuellen Handlungen detailarm, farblos und karg daherkommen (Urk. 66 passim). Tatsächlich fällt diesbezüglich eine wenig lebhafte, gar karge Schilderung auf. Aus den Videodateien der vierten Befragung erhellt nun aber ganz deutlich, dass die Privatklägerin generell wenig wortgewandt ist und sich – auch bezüglich Ereignissen, die unbestritten sind – einer eher einfachen Ausdrucksweise bedient. Auch ihr Sprachverständnis ist wenig ausgeprägt. Mehrfach mussten ihr Ausdrücke erklärt bzw. Fragen umformuliert werden, was jedoch in die Transkription der Einvernahme keinen Eingang gefunden hat (vgl. insbesondere Urk. 8/5 Video 4 [gemäss Bleistiftbeschriftung]: "verbal", "sich anvertrauen", "über eine Drittperson Anzeige erstatten"). Speziell ihr Vokabular, was sexuelle Handlungen angeht, scheint – einem unaufgeklärtem Kind ähnlich – wenig bis gar nicht entwickelt (exemplarisch in Urk. 8/4 S. 7-9.: "Und dann hat er es gemacht", "und dann machte es der Jüngere. Dann kehrte er mich irgendwie um, dass ich auf meinen Beinen war", "Zuerst normal im Sitzen. Dann drehte er mich um und machte es so", "Er drehte mich um, so dass ich auf den Beinen war (AF C._____: Meinen Sie knien?) Ja."). Offensichtlich wurde diese Thematik im Elternhaus gemieden und verdrängt (vgl. hierzu die irritierenden Aussagen der Mutter der Privatklägerin, Urk. 11/7). Erscheint ein einfacher, insbesondere in sexueller Hinsicht fast kindlich unterentwickelter Wortschatz aber als persönlichkeitsinhärent, kann daraus nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen geschlossen werden. b) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist der Beschuldigte deutlich bemüht, die Privatklägerin als eigentliche Initiatorin aller sexuellen Handlungen darzustellen, welche sofort bereit sei mit zwei ihr kaum bekannten Männern "Spass" – lies Geschlechtsverkehr – zu haben (Urk. 9/5 S. 9: "Sobald man sie berührt, ist sie sofort bereit für Geschlechtsverkehr."). Dass dies seinen eigenen Neigungen – der Mitbeschuldigte sagte hierzu aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er bei Frauen aufdringlich sei und nicht gefühlvoll mit ihnen umgehe. Er habe auch
- 33 gesagt, er müsse sofort Geschlechtsverkehr haben und wolle nicht zuerst küssen (Urk. 10/5 S. 7, bestätigt in Urk. 9/4 S. 5) – entgegenkommt, scheint da bloss glückliche Fügung. Bei näherer Betrachtung lässt sich diese Sicht der Dinge aber insbesondere mit der Realität des dritten Videos nicht in Übereinstimmung bringen. Der Beschuldigte selbst führte hierzu – entlarvend – aus, die Privatklägerin habe, als sie klar "nein", "lönd mich" und "hör emol uf" gesagt habe, geweint und der Mitbeschuldigte habe getan wie ein Kind. Auf Nachfrage kehrte er seine Aussage dann ins Gegenteil ("Nein. Sie weinte nicht. Sie lachte mit uns." Urk. 9/2 S. 9), ohne für diesen Widerspruch aber eine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Auch die später folgende Kommunikation über verschiedene Kurznachrichtenkanäle (Urk. 12/7 und 8) und da insbesondere die Hartnäckigkeit und Tonalität, mit welcher von Seiten der Männer um eine weitere Verabredung nachgesucht wurde sowie die ablehnende Grundstimmung der Privatklägerin sprechen deutlich gegen ein mit einem Orgasmus der Privatklägerin (vgl. Urk. 9/5 S. 12 f. und Urk. 10/3 S. 9) gekröntes Seitensprungabenteuer. Bei dieser Sachlage ist – mit der Vorinstanz – grundsätzlich auf die wesentlich glaubhafteren, durch das dritte Video, die zu den Akten erhobenen Kurznachrichten und teilweise sogar durch die Aussagen des Mitbeschuldigten bestärkten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. c) Einzig was die dem Vorwurf der Freiheitsberaubung zugrunde liegenden Ereignisse angeht, ist von der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung abzuweichen und in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin beim zweiten Treffen insofern freiwillig in das Fahrzeug des Beschuldigten eingestiegen ist bzw. hierzu jedenfalls nachträglich, allenfalls konkludent, eingewilligt hat, als dass sie nicht das ihr Mögliche unternommen hat, um einen gegen ihren Willen durchgeführten Transport abzuwenden: Wie die Darstellung der Aussagen der Beteiligten (wiedergegeben im angefochtenen Urteil unter Erwägung II. E, Urk. 78 S. 42 ff.) ergibt, hatte der Mitbeschuldigte E._____ die Privatklägerin um ein zweites Treffen gebeten, welchem sie nach anfänglichem Zögern zustimmte. Vor Ort haben die Männer dann davon gespro-
- 34 chen, dass man noch in den Ausgang gehen wolle, wobei eine Freundin des Beschuldigten auch mitkomme. Die Privatkläger führte danach aus, sie sei gegen ihren Willen, aber ohne Gewalt, von den beiden gepackt, hochgehoben, zum Auto getragen und auf den Rücksitz gesetzt worden. Die Männer seien sodann vorne eingestiegen, hätten die Türen verriegelt und seien sofort abgefahren. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ erklärten demgegenüber, die Privatklägerin sei selber eingestiegen, die Türen seien nicht verriegelt worden. Die Kollegin des Beschuldigten stiess allerdings dann nicht dazu. Gemäss Angaben des Beschuldigten hat sie später abgesagt und auch die Privatklägerin gab an, der Beschuldigte sei während der Fahrt angerufen worden, was dessen Darstellung bekräftigt. Bei der Darstellung der Privatklägerin fällt auf, dass sie das Ins-Auto-bugsiert- Werden subjektiv offenbar nicht als Gewaltanwendung empfand, was jedenfalls Interpretationsspielraum offenlässt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Widerstand der Privatklägerin sei auch ohne Gewaltanwendung aufgrund der konkreten Umstände (psychische Überlegenheit der beiden männlichen Beteiligten etc.) eingeschränkt gewesen, kommt hinzu, dass sie auch nicht unverzüglich wieder aus dem Auto ausstieg. Dies wäre zumindest bis die Beschuldigten ihrerseits auf den Vordersitzen Platz genommen haben, möglich und denkbar gewesen, konnten diese doch erst in jenem Moment die Türen verriegeln, wie der Beschuldigte in der Einvernahme vom 8. April 2013 zu Recht anmerkte (Urk. 9/1 S. 10). Dass anschliessend die Türen bei der Wegfahrt gemäss (bestrittener) Darstellung der Privatklägerin verriegelt wurden, ist für sich allein noch kein Indiz für eine unfreiwillige Mitfahrt. Modernere Fahrzeuge verriegeln erfahrungsgemäss mitunter alle Türen automatisch, sobald das Fahrzeug über Schritttempo beschleunigt. Was die Fahrt an sich angeht, ist aufgrund fehlender Untersuchungshandlungen zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon gebrauchen konnte, damit aber keine Hilferufe/-SMS absetzte (vgl. Urk. 78 S. 9). Dass sie ihr Mobiltelefon während der Fahrt tatsächlich in wohl regem Gebrauch hatte, ergibt sich im Übrigen auch aus ihrer Aussage, der Be-
- 35 schuldigte habe es ihr während der Fahrt später weggenommen, da sie "immer am Natel sei" (Urk. 8/4 S. 17 f.). Erstellt ist überdies, dass sie anschliessend mit den Männern rund zweieinhalb Stunden in der … Bar verbrachte, dabei auf Kosten des Beschuldigten auch Getränke konsumierte und mindestens (auch nach eigener Einschätzung, vgl. a.a.O., S. 20) gegen aussen den Anschein gab, Spass zu haben. Anschliessend wurde sodann auch noch gemeinsam bei McDonalds eingekehrt. Bei all diesen Gegebenheiten suchte die Privatklägerin keine Hilfe bei Drittpersonen und versuchte auch nicht, sich vom Ort bzw. von den Beschuldigten auf eigene Faust weg zu begeben. Ihre Erklärungen hierzu wirken eher platt und wenig glaubhaft, wenn sie eine diffuse Angst schildert, die Beschuldigten würden diesfalls "etwas machen" (a.a.O., S. 19). So ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin nach anfänglichem Zögern eingewilligt hat, mitzugehen. Dass sie – da sie ja nur kurz aus dem Haus wollte, was an sich unbestritten ist – kein Geld dabei hatte, spricht nicht gegen diese Interpretation. Wie die Ereignisse zeigen, bezahlte der Beschuldigte bei beiden Treffen die Konsumationen. Für einen Stimmungsumschwung spricht im Übrigen auch, dass beide Männer davon sprachen, dass man noch mit einer weiteren Frau abgemacht habe. Dies war in dieser Situation sicher geeignet, allfällige Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, zumal die Privatklägerin offenbar dazu neigt, dominant vorgetragenen Wünschen Dritter wenig Widerstand entgegen zu halten (vgl. Urk. 8/4 S. 20, wo der Stiefvater auf Anzeige drängte oder Urk. 8/1 S. 11 und Urk. 8/4 S. 16, wo die Freundin sie nicht aus dem Haus gelassen habe [vgl. hierzu auch den Chatverlauf Urk. 12/8). Jedenfalls kann bei dieser Indizienlage nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, die Privatklägerin sei nicht freiwillig mitgefahren bzw. habe sich nach anfänglichem kurzen Widerstreben schliesslich nicht zumindest konkludent mit der Fahrt einverstanden erklärt. d) Was die Urheberschaft der an die Privatklägerin gerichteten Kurznachrichten angeht, stehen heute aufgrund des Verschlechterungsverbots einzig noch die drei WhatsApp-Nachrichten Nr. 13 vom 31. März 2013, 19:13:25 Uhr, Nr. 44 vom 31. März 2013, 20:01:45 Uhr und Nr. 74 vom 31. März 2013, 20:49:42 Uhr zur
- 36 - Diskussion (vgl. Urk. 12/8), nachdem die Vorinstanz in den übrigen in der Anklageschrift enthaltenen Nachrichten keine tatbestandsmässigen Nötigungshandlungen zu erkennen vermochte und dies Seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten blieb (Urk. 78 S. 70 und S. 80 ff.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die besagten drei Nachrichten wurden gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten E._____ zwar durch ihn verfasst, jedoch seien sie ihm durch den Beschuldigten – halb auf Deutsch, halb auf Albanisch – diktiert worden (Urk. 10/5 S. 5 f., bestätigt anlässlich der Konfrontation, Urk. 9/4 S. 3 f. und S. 7). Der Beschuldigte erklärte hierzu, dabei gewesen zu sein, wenn der Mitbeschuldigte von seinem Mobiltelefon aus Nachrichten verschickte. Es habe Nachrichten gegeben, welche er diktiert habe, bei anderen habe er nicht gewusst, was E._____ geschrieben habe (Urk. 9/2 S. 5 f.). Weiter erklärte er zunächst, selbst keine SMS geschrieben zu haben, da er die Sprache nicht könne (Urk. 9/1 S. 11), relativierte dies indes später und anerkannte, einige wenige Kurznachrichten mit Hilfe von Dritten, an welche er sich nicht erinnere, geschrieben zu haben (Urk. 9/4 S. 3). Da die Nachricht vom 2. April 2013 (Urk. 14/6 Datei H_2013_367_B._____> Samsung.2013>chats>WhatsApp>chat-16) während der Arbeitszeit des Beschuldigten von dessen Rufnummer aus versandt wurde (vgl. Urk. 1 S. 10), er während der Arbeit gemäss eigenen Angaben sein Natel immer dabei hatte, der Mitbeschuldigte damals in der Schule war und der Beizug angeblicher Hilfspersonen bei der Nachrichtenverfassung bei dieser Sachlage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage ist – allenfalls mit Hilfe der automatischen Wortvorschläge – Kurznachrichten in deutscher Sprache zu versenden. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass er geschriebene Nachrichten jedenfalls hinreichend zu verstehen vermag. Dies führte auch der Mitbeschuldigte konstant aus. Jener konnte zudem nachvollziehbar darlegen, dass er die hier interessierenden Nachrichten, insbesondere Nr. 13, auf Geheiss des Beschuldigten verfasst habe. Der Beschuldigte habe gemeint, man müsse mit Frauen hart bleiben, sonst würden sie die Hosen anhaben (Urk. 10/5 S. 6). Dass er dem Mitbeschuldigten gewissen Texte diktiert habe aus Angst, dass der etwas Falsches schreiben würde, da er jünger sei, und
- 37 es besser sei, wenn sie es so oder so schreiben würden, gab auch der Beschuldigte zu Protokoll (Urk. 9/2 S. 6). Nachdem die beiden an besagtem Abend überdies gemeinsam in … im … waren und es erklärtes Ziel des Abends war, sich noch einmal mit der Privatklägerin zu treffen, angeblich damit diese die Filmaufnahmen eigenhändig löschen könne, kann insgesamt kein Zweifel daran bestehen, dass nicht nur der Mitbeschuldigte, sondern auch der Beschuldigte über den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation genau im Bilde war. Mithin ist erstellt, dass die Nachrichten Nr. 13, 44 und 74 mit Wissen und Einverständnis, wenn nicht gar auf Vorschlag des Beschuldigten hin geschrieben und versandt wurden. 4.8. Auf der Basis der umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen und bezugnehmend auf die obigen, punktuellen Ergänzungen bzw. Abweichungen bei der Beurteilung der Beweislage erscheint der Sachverhalt – soweit überhaupt noch rechtserheblich – mit Ausnahme des Versuchs, Oralverkehr zu erzwingen sowie der erzwungenen Autofahrt beim zweiten Treffen als erstellt. 5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgte mit überzeugender Begründung, die mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Freiheitsberaubung zu übernehmen ist (Urk. 78 S. 71 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und Gehilfenschaft zu Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB), wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 StGB) und wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) zu bestätigen. Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen. Zwar dürfte die Privatklägerin entgegen ihrem Willen in das Fahrzeug verbracht worden sein, wogegen sie sich aufgrund der faktischen Überlegenheit des Beschuldigten und E._____ nicht zur Wehr setzen konnte. Eine freiheitsberaubende Intensität liegt aber allein durch dieses unfreiwillige Verbringen der Privatklägerin in das Fahrzeug noch nicht vor. Zudem ist
- 38 auch aufgrund des Umstandes, dass es ihr hernach anlässlich der Fahrt und des Verbleibs in der Bar in … unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände möglich gewesen wäre, Hilfe zu holen, sie dies aber nicht tat, nicht von einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB auszugehen. Schliesslich ist dem Beschuldigten – in sinngemässer Wiederholung der Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 78 S. 86 f.) – in Erinnerung zu rufen, dass entgegen seiner Ansicht auch für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB keine brutale Gewalt, etwa in Form von Schlägen oder Würgen, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.3. mit Hinweisen), wie das vorliegend der Beschuldigte (1.75 Meter gross Urk. 26/3), aber auch der Mitbeschuldigte (1.87 Meter gross und 95 Kilogramm schwer, Urk. 27/3 S. 4) taten. Entsprechend muss sich das Opfer auch nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen, sondern es genügt nach gefestigter Rechtsprechung der Wille des Opfers, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, wobei dieser Wille unzweideutig manifestiert werden muss (BGE 122 IV 97 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014, Erw. 3.4.). Dass die bloss 1,60 Meter grosse und 53 Kilogramm schwere Privatklägerin (vgl. Urk. 8/4 S. 14) im vorliegenden Fall von Anfang an und wiederholt unmissverständlich äusserte, dass sie mit dem sexuellen Kontakt nicht einverstanden war und diesen ablehnte, hat sie glaubhaft geltend gemacht und ist insbesondere auch der eindrücklichen Tonaufnahme des dritten Videos (Urk. 12/4 Datei 20133023_040020.mp4) zu entnehmen. Der Beschuldigte setzte sich dabei über den zumindest verbal klar geäusserten Willen der Privatklägerin hinweg. Weiter machte er sie gleich zu Beginn, indem er sie an den Armen fixierte und sich ihre Beine über die Schultern legte, widerstandsunfähig. Hinzu kommt die dem Beschuldigten selbstredend bekannte, ausweglose Situation der Privatklägerin des Nachts im Winter, auf einem abgelegenen Waldweg ohne Durchgangsverkehr und in Gegenwart von zwei körperlich deutlich überlegenen Männern, weshalb der Privatklägerin kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie sich auch bei später praktizierten, weniger dominierenden Stellungen des Geschlechtsverkehrs
- 39 keine deutliche physische Gegenwehr mehr zeigte, sondern sich darauf beschränkte, den Beschuldigten bzw. den Mitbeschuldigten verbal abzuwehren oder gar höhnisch auszulachen. Dieses durch die Situation bedingte strukturelle Ungleichgewicht scheint im Übrigen auch geeignet, den bei Vergewaltigungen nach Ansicht der Verteidigung jeweils vorliegenden Zeitdruck – welcher einen Geschlechtsverkehr in mehreren Stellungen, wie vorliegend allseits geschildert, nicht zulasse und somit gegen uneinvernehmlichen Sex spreche (Urk. 66 S. 33) – hier deutlich zu relativieren, musste doch abseits jeglichen Durchgangsverkehrs, mitten in der kalten Winternacht realistischerweise nicht mit Passanten oder anderen Störfaktoren gerechnet werden. Indem sich der Beschuldigte über den unmissverständlich kundgetanen Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, handelte er direkt vorsätzlich, so dass der Beschuldigte sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllte. 6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und die Bildung einer Gesamtstrafe kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 84 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, Erw. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, Erw. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt. Schliesslich hat die Vorinstanz für die ebenfalls zu beurteilende Übertretung kumulativ eine Busse ausgefällt, was bei dieser Sachlage unerlässlich ist. 6.2. Was die mit Freiheitsstrafe, mithin gleichartigen Strafen bedrohten Delikte angeht, ist die Vorinstanz korrekterweise von der Vergewaltigung als schwerstem Delikt ausgegangen und hat den Strafrahmen zutreffend auf ein bis zehn Jahre
- 40 - Freiheitsstrafe festgelegt (Urk. 78 S. 84). Auch unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, welche strafschärfend zu berücksichtigen ist, liegen keine ausserordentlichen Gegebenheiten vor, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens erfordern. Indessen ist diesem Umstand innerhalb des ordentlichen Strafrahmens jedenfalls straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund der zeitlichen und situativen Nähe rechtfertigt es sich, beide Vergewaltigungen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Die Qualifikation des Verschuldens durch die Vorinstanz als "keineswegs mehr leicht bis erheblich" (und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft gerügt als "noch eher leicht", Urk. 83) ist insgesamt nicht zu beanstanden, wobei zur Begründung der objektiven wie subjektiven Komponenten auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 78, S. 86 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zuhanden der Staatsanwaltschaft bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin zur Tatzeit bereits volljährig war und nicht, wie in der Anschlussberufung geltend gemacht, erst 17 Jahre alt (vgl. Urk. 83), wobei die Vorinstanz der Tatsache, dass der Beschuldigte ihre offensichtliche jugendliche Naivität aber schamlos ausnutzte, angemessen Rechnung getragen hat. Dass der Beschuldigte in speziellem Masse körperliche Gewalt angewendet hat, kann ihm – ebenfalls entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 83) – aufgrund des erstellten Sachverhaltes nicht angelastet werden. Schliesslich fällt eine alkoholbedingte Enthemmung des Beschuldigten, welche aber seine Schuldfähigkeit noch nicht beeinträchtigte, verschuldensmässig leicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe für beide Vergewaltigungen von 30 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem festgestellten Verschulden als angemessen. Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Erhöhung der Einsatzstrafe auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe (Urk. 83 und Urk. 98) schiesst über das Ziel hinaus und ist abzulehnen. Was die Gehilfenschaft zur Vergewaltigung durch den Mitbeschuldigten E._____ angeht, fällt die Beurteilung der Vorinstanz allerdings zu milde aus (vgl. Urk. 78 S. 88). Zwar hielt sich die faktische Hilfeleistung des Beschuldigten zur Vergewaltigung der Privatklägerin durch den Mitbeschuldigten E._____ tatsächlich in Schranken. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass sich E._____ in sei-
- 41 nem Verhalten doch deutlich an seinem älteren, erfahreneren und geachteten Cousin ausrichtete, was jenem bewusst sein musste. Mithin bereitete er durch sein Vorbild auch ideell den Boden für den nachfolgenden Übergriff des Mitbeschuldigten. Damit aber ist sein Verschulden auch in diesem Punkt insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was eine Asperation um rund vier Monate als angemessen erscheinen lässt. Auch die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte führt zu einer weiteren Asperation der Einsatzstrafe, konkret um einen Monate. Hierzu kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 89 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat schliesslich eine weitere Asperation für die versuchte Nötigung zu erfolgen. Eine Erhöhung um rund zwei Monate, wie dies die Vorinstanz vorgesehen hat, erscheint angemessen (Urk. 78 S. 90). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermögen die Täterkomponenten die Strafe weder zu mindern noch zu erhöhen. Es kann auch diesbezüglich auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und des richterlichen Ermessens erscheint die durch das Bezirksgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten auch nach Wegfall der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung als angemessen und ist deshalb zu bestätigen. Der Umstand, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine unwesentlich höhere Strafe resultieren würde, ändert daran nichts. Was die zusätzlich auszusprechende Busse für die sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB angeht, kann mit Bezug auf die dabei zu berücksichtigenden Kriterien wiederum auf die umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 92 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der prekären finanziellen Lage des Beschuldigten (vgl. Urk. 78 S. 91 sowie Prot. II
- 42 - S. 10 f.) erweist sich die ausgefällte Busse von Fr. 2'000.– allerdings als deutlich übersetzt. Vielmehr scheint es angemessen, diese auf Fr. 1'000.–festzusetzen. 6.3. Angesichts der auszufällenden Strafhöhe ist die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich hierzu – sowohl zu den theoretischen Voraussetzungen wie auch zu deren Vorliegen im konkreten Fall – ausführlich und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 94 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung des Tatvorwurfes, des nicht mehr leichten bis erheblichen Verschuldens, was die Vergewaltigungen angeht, sowie des Umstandes, dass die Legalprognose in Bezug auf den Beschuldigten trotz der teilweise einschlägigen Vorstrafe als günstig zu beurteilen ist, ist ihm – mit der Vorinstanz – der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug eines Drittels der Strafe, mithin von 12 Monaten Freiheitsstrafe, trägt den erwähnten Kriterien genügend Rechnung. Nachdem der Beschuldigte kein Jahr nach Ablauf der Probezeit seiner Vorstrafe wieder straffällig wurde, rechtfertigt es sich jedoch – in Bestätigung der erstinstanzlichen Regelung – die Probezeit für den bedingt aufgeschobenen Teil von 24 Monaten Freiheitsstrafe auf 3 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6.4. Die bereits erstandene Haft von 367 Tagen (8. April 2013 bis und mit 9. April 2014, vgl. Urk. 26/2 und Urk. 70, ans Doppel angehängte Vollzugsmeldung) ist dem Beschuldigten im Umfang von 365 Tagen an den zu vollziehende und im Umfang von zwei Tagen an den aufgeschobenen Strafanteil anzurechnen (Art. 51 StGB). Der zu vollziehende Strafanteil gilt dadurch als erstanden. 6.5. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe praxisgemäss auf zehn Tage festzusetzen.
- 43 - 7. Zivilansprüche 7.1. Die Vorinstanz hat die Anträge und Parteistandpunkte hinsichtlich Genugtuung und Schadenersatz, wie auch die theoretischen Grundlagen und Bemessungskriterien der entsprechenden Forderungen korrekt dargestellt (Urk. 78 S. 98 ff), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2015 ergänzte die Vertreterin der Privatklägerin, es werde bestritten, dass die psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin eher im unteren Bereich anzusiedeln sei. Die erlittene Verletzung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität der Privatklägerin sei stattdessen als schwer einzustufen, ebenso wie das Verschulden des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle, sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– angemessen (Urk. 99 S. 2-4). Zudem habe die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin zu Unrecht mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen. Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung, welche die Privatklägerin aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids unterbrochen habe, sei nachgewiesen. Es sei mit einem Psychotherapiebedarf von mindestens 20 Stunden zu Fr. 150.– pro Stunde zu rechnen (Urk. 99 S. 5). 7.3. Was die geltend gemachte Schadenersatzforderung über Fr. 3'000.– für zukünftig notwendige Psychotherapiestunden angeht – in der Vergangenheit sind ihr die durch die Psychotherapeutin in Rechnung gestellten Kosten offenbar durch Dritte erstattet bzw. nicht überwälzt worden (vgl. Urk. 60/1) –, scheinen die Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens ohne Weiteres als gegeben. Hingegen fehlt es – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 78 S. 101 f.) – an der ausreichenden Substantiierung des erlittenen Schadens. Entsprechend ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 7.4. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Im Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf den
- 44 psychologischen Kurzbericht von R._____, deren Beratung die Privatklägerin damals seit ca. acht Monaten in Anspruch nahm und welche bei der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte (Urk. 60/2). Mit der Vorinstanz ist die erlittene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin nicht zu bagatellisieren, indes auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass das Verschulden des Beschuldigten vorliegend eher im unteren Bereich anzusiedeln ist, insbesondere was Umfang, Vorgehensweise und Dauer der schwersten Übergriffe, der Vergewaltigungen, angeht. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichtspraxis (vgl. Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band I Hütte, Zürich/St. Gallen 2013, Tabelle zur Basisgenugtuung [2005 bis 2012], S. 174) der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zusprach, ist das angemessen und ohne Weiteres zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin demgegenüber abzuweisen. Zins wurde nicht beantragt. 8. Beschlagnahmungen Nachdem das Mobiltelefon des Beschuldigten dazu verwendet wurde, die Privatklägerin ohne deren Einwilligung beim Geschlechtsverkehr zu filmen, hat es mit der vorinstanzlich angeordneten Einziehung zwecks Vernichtung, auf deren Begründung hiermit verwiesen sei (Urk. 78 S. 102; Art. 82 Abs. 4 StPO) sein Bewenden. 9. Kosten- und Entschädigungsregelung 9.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch dann, wenn die ihr zur Last ge-
- 45 legten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Vorliegend erscheinen die Umstände der zweiten Autofahrt (Vorwurf der Freiheitsberaubung) als derart mit den gesamten Ereignissen jenes Abends verknüpft, dass diesbezüglich von einem einzigen Sachverhaltskomplex auszugehen ist, der untersuchungstechnisch nicht in verschiedene, unabhängige Teilbereiche aufgesplittet werden kann. Vielmehr erweisen sich die einzelnen Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht mit Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung auch für die Beurteilung der Vergewaltigungen als notwendig. Dementsprechend sind dem Beschuldigten – wie im angefochtenen Urteil vorgesehen – die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (beinhaltend auch die Untersuchungskosten) vollumfänglich aufzuerlegen. Ein Entschädigungsanspruch besteht bei dieser Sachlage nicht (BGE 137 IV 352 Erw. 2.4.2). 9.3. Angesichts des heutigen Urteils rechtfertigt es sich sodann, die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – zu sechs Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Des weiteren ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung für erbetene Verteidigung zuzusprechen. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin angeht, ist im Umfang von sechs Zehntel die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
- 46 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 8 und 11 (Kostenaufstellung und Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der Gehilfenschaft zur Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, − der versuchten Nötigung