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Zürich Obergericht Strafkammern 21.11.2014 SB140356

21. November 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,279 Wörter·~36 min·3

Zusammenfassung

Anstaltentreffen zu einem Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140356-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom

Urteil vom 21. November 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Anstaltentreffen zu einem Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 16. April 2014 (DG140006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie - der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 202 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 770.– (Barkaution Nr. …) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (Sachkaution Nr. …) sowie 1 SIM Card Lebara (Sachkaution Nr. …), werden eingezogen und vernichtet.

- 3 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'550.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'709.50 Auslagen Untersuchung Fr. 10'130.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2014, Dispositiv-Ziff. 1 und Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte betreffend des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich freizusprechen. 3. Es sei der Beschuldigte betreffend der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.

- 4 - 4. Es sei der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe zu widerrufen. 5. Es sei die Freiheitsstrafe (von total 30 Monaten) zu vollziehen, wovon 421 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 6. Im Übrigen sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und für rechtskräftig zu erklären. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.: (Urk. 67 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Abzug der bis anhin erstandenen Haft; 3. Verweigerung des bedingten Vollzugs; 4. Vollzug des Anteils von 24 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe; 5. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 6. unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Formelles 1. Der Beschuldigte liess noch vor den Schranken Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil anmelden (Prot. I S. 10). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der am 19. Mai 2014 als erbetener Verteidiger die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, ablöste, nahm das begründete Urteil am 30. Juni 2014 entgegen (Urk. 53/2, vgl. ferner Urk. 44). Die Berufungserklärung wurde am 18. Juli 2014 der Post übergeben und erfolgte damit fristgerecht (Urk. 56/1, Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Die Staatsanwaltschaft nahm die obergerichtliche Verfügung, mit welcher ihr Frist für die Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt wurde, am 18. August 2014 in Empfang (Urk. 58 und 59/2). Mit Eingabe vom 20. August 2014 ergriff sie das Rechtsmittel rechtzeitig und ohne Beschränkung (Urk. 60). Sie stellt Antrag auf Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 9 Monate, unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten; im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil einschliesslich des erfolgten Widerrufs zu bestätigen.

II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 6 - A._____ wird vorgeworfen, am 26. September 2013, um ca. 09.30 Uhr, an der ...strasse in Zürich vereinbarungsgemäss zu B._____ ins Auto gestiegen zu sein, um von diesem knapp zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 50 Prozent zu übernehmen, die sich in einem Plastiksack im Beifahrer-Fussraum befunden hätten. Dazu sei es allein wegen des polizeilichen Eingreifens nicht gekommen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um eine grössere Menge harter Drogen gehandelt habe, welche geeignet gewesen sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Gefahr zu bringen. Er habe sich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. 1.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, etwa zwei Wochen vor seiner Verhaftung vom 26. September 2013 in die Schweiz eingereist und sich hernach hierzulande aufgehalten zu haben, beides im Wissen darum, dass er am 13. Dezember 2010 vom Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erhalten gehabt habe. Während des Aufenthalts sei er zudem einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Gartenbau nachgegangen. Mit diesen Handlungen habe er sich der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG schuldig gemacht. 2. Sachverhalt 2.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1.1. Darstellung von B._____ 2.1.1.1. B._____ behauptete in der polizeilichen Einvernahme, wenige Stunden nach seiner Verhaftung, er habe am Dienstag (24. September 2013) von einem Albaner mit dem Spitznamen "C._____" den Auftrag erhalten, den Beschuldigten gegen eine Entschädigung von Fr. 1'000.– mit seinem Auto von Zürich nach Mailand zu fahren (Urk. 4 S. 1f.). Tags darauf habe ihm C._____ die Telefonnummer

- 7 des Beschuldigten mitgeteilt und ihn angewiesen, diesem nur SMS zu schreiben. Am Verhaftstag (26. September 2013) sei er um ca. 06.15 Uhr in Como losgefahren. Kurz nachdem der Beschuldigte in Zürich mit einem schwarzen Rucksack zugestiegen sei, habe dieser gesagt, die Polizei sei da. In der Folge habe sich B._____ darauf konzentriert. Als er wieder zum Beschuldigten hinüber geblickt habe, habe er den roten Sack gesehen (Urk. 4 S. 3). Er (B._____) habe das Heroin nicht in die Schweiz gebracht. Ab der Hafteinvernahme vom Folgetag (27. September 2013) belastete B._____ dann aber sich und den Beschuldigten wie in der Anklage aufgeführt, und dabei blieb er auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6 S. 3f., Urk. 7 S. 2ff.). Er gab zu, das Heroin im Auftrag von "C._____" anlässlich der beschriebenen Fahrt nach Zürich gebracht zu haben, wofür er Fr. 2'000.– hätte erhalten sollen, Fr. 1'000.– davon in bar; mit dem Rest wären Schulden bei "C._____" getilgt worden. Die Person, die ihm per SMS am Vortag der Reise die Strasse durchgegeben habe, an welcher man sich in Zürich treffe und die dann hier zu ihm ins Auto gestiegen sei, sei der Abnehmer gewesen. Zur Behändigung (und damit Besitzergreifung) durch den Beschuldigten sei es aber wegen des Einschreitens der Polizei nicht mehr gekommen. 2.1.1.2. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung B._____s ab der zweiten Einvernahme spricht zunächst, dass er damit - im Gegensatz zur ersten abgegebenen Sachverhaltsversion - nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst massiv belastete (so gab er unter anderem zu, damit gerechnet zu haben, dass sich im transportierten Paket Drogen befänden; Urk. 7 S. 5). Das deutet darauf hin, dass er sich entschlossen hatte, mittels tatsachenkonformer Aussagen reinen Tisch zu machen. Ob dabei auch mitspielte, dass ihm bewusst geworden war, dass seiner zuerst aufgetischten Geschichte kaum Glauben geschenkt würde, spielt keine Rolle. Die Verteidigung plädierte vor Vorinstanz und auch heute, B._____ habe den Beschuldigten wahrheitswidrig als Drogenabnehmer belastet, um damit die Untersuchungsbehörde (die bekommen habe, was sie gewollt habe, nämlich einen Abnehmer für die Drogen) zufrieden zu stellen und günstig zu stimmen, damit seine

- 8 - Chancen für ein abgekürztes Verfahren und eine kurze Strafe erhöht würden, was ihm auch gelungen sei (Urk. 37 S. 5; Urk. 68 S. 14). Damit greift sie zu kurz. Würde dieser oberflächlichen Argumentation gefolgt, könnte keiner Belastungsperson mehr geglaubt werden, die selbst einen Tatbeitrag geleistet hat, denn die Preisgabe eines Mittäters führt immer zumindest zu einer merklichen Strafreduktion. Ebenso wenig genügt die zusätzliche - von Seiten des Beschuldigten ebenfalls aufgestellte - Behauptung, der Denunziant habe den Beschuldigten bloss als Empfänger der Drogen hingestellt, um den wahren Abnehmer zu schützen. Für die eine wie die andere Annahme bedarf es zusätzlicher ernsthafter Anhaltspunkte, und daran mangelt es vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird. Die zweite, bei der Untersuchungsbehörde abgegebene Darstellung B._____s ergibt ein kompaktes und plausibles Ganzes. So macht für Drogenhandel Sinn, dass "C._____" B._____ anwies, mit dem ihm vom Auftraggeber abgegebenen Handy nur per SMS mit dem Beschuldigten zu verkehren (wie es B._____ und der Beschuldigte denn auch taten), besteht doch eine permanente Angst von Betäubungsmitteldelinquenten darin, dass ihr Telefonanschluss abgehört und sie so entlarvt werden könnten. Die Überwachung des SMS-Verkehrs ist dagegen erfahrungsgemäss viel seltener; Kurznachrichten werden regelmässig erst aus sichergestellten Mobiltelefonen ausgelesen. Wäre es vorliegend nicht um eine Drogenübergabe, sondern lediglich darum gegangen, Zeit und Ort zu vereinbaren, um eine illegal in der Schweiz anwesende Person wieder ins Ausland zu bringen, wäre eine Vorsichtsmassnahme wie die von "C._____" befohlene völlig übertrieben gewesen. Weiter lässt sich besser mit einem Herointransport mit anschliessender Übergabe einer grossen Menge der harter Droge vereinbaren als mit einem blossen Einsteigenlassen einer Person ohne Einreiseerlaubnis, um sie ausser Landes zu bringen, dass man sich in einer Gegend traf, in der nach allgemeiner Auffassung kaum Drogenhandel betrieben wird und die deshalb (normalerweise) insofern

- 9 auch nicht unter einem besonderen Augenmerk der Polizei steht (Näheres dazu unter Ziff. II.2.1.2.2). Das blosse Zusteigen des Beschuldigten in ein Auto mit italienischen Kontrollschildern wäre hingegen problemlos irgendwo möglich gewesen, ohne Verdacht zu erregen. Sodann kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass B._____ - wäre der Beschuldigte nicht der Empfänger des Rauschgifts gewesen - den auffällig roten Plastiksack, in dem in weiteren, inliegenden Säcken vier harte, je ein halbes Kilo schwere, aluminiumverpackte Heroinblöcke lagen (Urk. 15/3), nicht ausgerechnet in den Fussraum des unbeteiligten und ihm persönlich völlig unbekannten Passagiers, der bloss nach Italien wollte, gestellt hätte. Kein Drogentransporteur ginge das Risiko ein, dass der sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlende Beifahrer, damit anfängt, Fragen über den Inhalt des Behältnisses zu stellen oder dieses gar behändigt, um es im Fond des Wagens zu deponieren, und dabei beispielsweise aufgrund der Antwort des Gefragten und/oder der Konsistenz des Guts allenfalls Verdacht schöpft, dass es sich beim Inhalt um Rauschgift handeln könnte. Mit anderen Worten hätte B._____ den Sack mit Drogen zweifelsohne nicht in das Blickfeld und den Aktionsradius des Beschuldigten gelegt, sondern ihn entweder bei seiner Ankunft vor der Aufnahme des Beschuldigten dem wahren Empfänger abgeliefert oder ihn - wenn er den Abnehmer denn nicht erreichen konnte und den Beschuldigten nicht vertrösten wollte - zumindest (wieder) im Kofferraum oder anderswo im Auto versteckt. Bündig zur Schilderung B._____s und zum darauf basierenden Anklagevorhalt passt alsdann, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen mit einem leeren Rucksack ins Auto stieg, in dessen Beifahrerfussraum die Polizei kurz darauf den Sack mit Heroin vorfand. Der Beschuldigte behauptete zwar, einen leeren Rucksack dabei gehabt zu haben, weil er die hineingehörendem Kleider dem Freund, bei dem er gewohnt hatte, zum Waschen gegeben habe (Urk. 3 S. 2f.). Er erklärte auch, man habe dort einen Zwischenhalt habe machen wollen, um die Kleider mitzunehmen (Urk. 35 S. 8). Dann aber stellt sich die Frage, warum überhaupt der Beschuldigte den leeren Rucksack mit sich führte, hätte er diesen doch wie die zu waschenden Kleider beim Freund lassen und dann alle Sachen beim kur-

- 10 zen Stopp mitnehmen können. Dass er mit dem Rucksack zwischenzeitlich noch etwas zu transportieren gehabt hätte, brachte der Beschuldigte nie vor. Folglich ist naheliegend, dass er den leeren Rucksack einzig zum Zwecke mitführte, darin die von B._____ mitgebrachten Drogen zu verstauen und abzutransportieren. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger diese Ungereimtheit damit, dass der Beschuldigte den Rucksack von der Person, bei welcher der Beschuldigte die letzte Nacht verbracht hatte, geschenkt bekommen habe (Urk. 68 S. 6). Dies würde den leeren Rucksack zwar erklären, widerspricht jedoch der Aussage des Beschuldigten selbst, dass er mit dem Rucksack, in welchem er seine Kleider transportiert habe, in die Schweiz gereist sei (Urk. 3 S. 2). Zudem mutet es seltsam an, dass diese Erklärung erst in einem solch späten Stadium des Verfahrens gegeben wird. Mit Akribie und Wortklauberei haben der Beschuldigte und die Verteidigung die Protokolle mit den Depositionen B._____s nach Ungereimtheiten durchforstet und die Funde dann als Beleg dafür bezeichnet, dass B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belaste. Die einzelnen Aussagen B._____s dürfen jedoch nicht einfach aus dem Zusammenhang gerissen spitzfindig nach dem Wortlaut ausgelegt werden, sondern sind im Kontext unter Berücksichtigung der genannten Umstände zu würdigen. Mit einzubeziehen ist dabei, dass B._____ im Rahmen seiner Ausführungen die einzelnen Ereignisse nicht immer in chronologischer Reihenfolge zu Protokoll gab. Zwei aufeinander folgende Sätze bedeuten damit nicht stets, dass sich das Geschehen in dieser Reihenfolge abgespielt hat. Auf den Widerruf der in der ersten (polizeilichen) Befragung vorgebrachten Sachverhaltsversion wurde bereits eingegangen. Die übrigen geltend gemachten Widersprüche sind vermeintlich, erklärbar oder nebensächlich. Bei unbefangener Lesart wird etwa klar, dass B._____ in den beiden massgeblichen Einvernahmen (Urk. 6 und 7) - und unter Ausklammerung des Drogentransports auch schon in der ersten, der polizeilichen Befragung (Urk. 4) - stets zum Ausdruck brachte bzw. bringen wollte, dass ihm, nachdem er von "C._____" den

- 11 - Transportauftrag übernommen hatte, zunächst das Natel übergeben wurde, er dann am Tag vor der Abfahrt (25. September 2013) mittels der erhaltenen Telefonnummer mit dem Beschuldigten via Kurznachricht über die Ankunftszeit und den Treffpunkt korrespondierte und schliesslich am frühen Morgen des 26. September 2013 den Sack mit Heroin erhielt. Dieser Ablauf deckt sich denn auch mit der übrigen Aktenlage (sichergestellte, beidseits verwendete Mobiltelefone bzw. nummern, Inhalt der ausgelesenen SMS, tatsächlicher Treffpunkt in Zürich, effektive Zeit der Begegnung). Wohl finden sich in den Einvernahmen mit B._____ an einigen Stellen isoliert betrachtet nicht ganz eindeutige Formulierungen (vgl. etwa Urk. 6 S. 3: "Man gab mir ein Handy … Man sagte mir, dass ich darauf ein SMS erhalten werde. Darin sei die Telefonnummer der Person drauf, der ich die Ware übergeben sollte"; Urk. 7 S. 4: "("C._____") … würde mir einen Jungen vorbeischicken … der mir ein Paket übergeben würde, welches ich nach Zürich transportieren sollte. Dazu bekam ich ein Mobiltelefon mit einer Schweizer Nummer und die Adresse, wo ich dieses Paket abliefern soll …"; Urk. 7 S. 5: "Woher hatten Sie die Telefonnummer dieser Person, welche die Ware erhalten sollte" - "Vom gleichen Jungen, von dem ich auch die Ware bekommen habe, erhielt ich auch diese Telefonnummer"). Doch folgt daraus nach dem bereits Gesagten bei kontextbezogener Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der chronologisch mitunter sprunghaften Ausdrucksweise B._____s sowie der Tatsache, dass es sich um übersetzte Aussagen handelt, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Urk. 8 S. 3f., Urk. 35 S. 6 und 9) und der Verteidigung (Urk. 37 S. 4; Urk. 68 S. 9) keineswegs, dass B._____ sich damit verräterisch widersprach, indem er einerseits angegeben habe, am 25. September per SMS mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben und andererseits, erst am Morgen des 26. Septembers 2013 (unmittelbar vor der Abfahrt) das Handy, seine Telefonnummer und die Lieferadresse erhalten zu haben. Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit den zitierten Aussagen auch darauf, dass ohne Weiteres möglich ist, dass B._____ mehrmals, von verschiedenen Personen ("C._____" und der Person, welcher ihm die Drogen übergab), zu verschiedenen

- 12 - Zeiten (am 24./25. und - allenfalls als Erinnerung noch einmal am 26. September) und auf unterschiedliche Weise (SMS, mündlich) Informationen über die Telefonnummer des Beschuldigten und allenfalls auch den Übergabeort erhalten hat. Festzuhalten ist ferner, dass B._____, wenn er gemäss den Protokollen missverständlich immer wieder von "Jungen" sprach, mit dieser Redewendung offensichtlich erstens nicht das Alter (sein Auftraggeber "C._____" soll 41 bis 43 Jahre alt sein, Urk. 4 S. 4), sondern das Geschlecht der Personen ansprach, und zweitens nicht immer die gleiche Person, sondern einmal den Auftraggeber, ein andermal die Person, die ihm die Drogen übergab, und ein drittes Mal den Beschuldigten meinte (vgl. etwa Urk. 7 S. 3 und S. 4). Mitnichten zwingend auf bewusste Falschaussagen deutet sodann hin, dass B._____ nicht stets kongruente Aussagen dazu machte, was von wem beim Zusteigen des Beschuldigten und im Auto gesprochen wurde (vgl. Urk. 68 S. 12f.). Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ erklärten, dass der Zeitraum zwischen dem Zusteigen des Beschuldigten und dem Zugriff der Polizei sehr kurz war. Im Polizeirapport ist von fünf bis zehn Sekunden die Rede (Urk. 1 S. 3). In dieser Zeit kann generell nicht viel gesprochen worden sein, und folglich kann es auch nicht zu einem verbalen Austausch im Sinne eines eigentlichen Gesprächs über die Drogen gekommen sei. Das wollte B._____ aller Wahrscheinlichkeit nach auch zum Ausdruck bringen, wenn er auf die Frage, was der Beschuldigte und er in Bezug auf die Drogenlieferung (im Auto) besprochen hätten, antwortete: "Gar nichts" (Urk. 7 S. 6). B._____ gab denn auch etwas später erläuternd zu Protokoll, er habe "weder Zeit noch die Möglichkeit gehabt, ihm noch eine andere Frage" (als die, ob er ein Albaner sei, Urk. 7 S. 3) zu stellen oder umgekehrt, da im gleichen Moment die Polizei sie blockiert habe (Urk. 7 S. 7). Berücksichtigt man weiter, dass B._____ - wie wohl jeder Drogentransporteur, der sich in Sicherheit wiegt und dann plötzlich auf frischer Tat ertappt wird - unter Schock stand, als ihm der aufmerksamere Beschuldigte gleich nach dem Einsteigen wahrheitsgemäss eröffnete, die Polizei sei da (vgl. dazu die eigene Aussage des Beschuldigten in Urk. 7 S. 9), sowie, dass zwischen den beiden belastenden Befragungen mehr als zwei Monate lagen, sind die von Seiten des Beschuldigten vorgebrachten (tat-

- 13 sächlichen) Divergenzen in den Aussagen B._____s zum zwischen Einsteigen und Polizeizugriff Gesprochenen nicht geeignet, die Kernaussagen der Belastungsperson, die den Beschuldigten als Abnehmer der Drogen erscheinen lassen, als unglaubhaft erscheinen zu lassen. B._____ hat im Übrigen stets - auch in der Konfrontationseinvernahme - eingeräumt, er könnte den Beschuldigten auf irgendeine Art auf den Sack mit Drogen aufmerksam gemacht haben (Urk. 6 S. 4, Urk. 7 S. 6 und 7). Wenn B._____ weiter erklärte, der Beschuldigte habe "in Ordnung" gesagt (Urk. 6 S. 4; woran er sich in der Konfrontationseinvernahme gemäss seiner glaubhaften Aussage nicht mehr zu erinnern vermochte; Urk. 7 S. 7f.), dann heisst dies entgegen der Auslegung des Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger (Urk. 8 S. 5; Urk. 68 S. 11ff.) nicht, dass er damit behauptet hätte, der Beschuldigte habe den Inhalt des Behältnisses (überhaupt oder gar eingehend) geprüft bzw. dieses berührt, sondern lediglich, dass dieser bestätigte, den Sack mit der gelieferten Ware wahrgenommen zu haben. Ein massgeblicher, die belastenden Aussagen von B._____ ins Wanken bringender Widerspruch liegt somit nicht vor. Die (durch weitere Indizien gestützte) Schilderung B._____s ist vielmehr aus den genannten Gründen glaubhaft. 2.1.2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1.2.1. Gemäss der Darstellung des Beschuldigten vermittelte ihm ein albanischer Freund B._____ als Chauffeur, der ihn von Zürich nach Mailand hätte bringen sollen. B._____ habe ihm dann am 25. September 2013 per SMS mitgeteilt, dass er am Folgetag um 09.00 Uhr ankommen werde und sich nach dem Treffpunkt erkundigt. Der Beschuldigte habe ihm zurückgeschrieben: "An der ...strasse". Dort sei er am Vormittag des 26. September 2013 - nach weiterem SMS-Verkehr über die Ankunftszeit und den genauen Zusteigeort - zu B._____ ins Auto gestiegen. Noch bevor sie dazu gekommen seien, miteinander zu sprechen, sei die Polizei gekommen. Mit dem von ihr im Fussraum des Beifahrersitzes sichergestellten Sack (enthaltend zwei Kilogramm Heroingemisch) habe er nichts zu tun gehabt.

- 14 - 2.1.2.2. Diese auf den ersten Blick homogen und unverfänglich wirkende Schilderung, die sich auch teilweise mit den anfänglichen Aussagen von B._____ deckt, büsst bei näherer Betrachtung immer mehr an Überzeugungskraft ein. Das beginnt bereits mit dem Grund, den der Beschuldigte dafür angab, dass er nicht einfach den Zug von Zürich nach Mailand nahm, sondern sich mit dem Auto nach Italien chauffieren liess. Er nannte nicht etwa Geld- oder Zeitersparnis oder Bequemlichkeit, sondern erklärte wie aus der Pistole geschossen, er habe ja nicht mit dem Zug über die Grenze gekonnt, da er keine Papiere gehabt habe (Urk. 35 S. 8). Diese Antwort erstaunt, hielten den Beschuldigten doch nur zwei Wochen zuvor keine solchen Bedenken davon ab, "mit dem Zug von Italien her bis nach Zürich" zu fahren (Urk. 3 S. 2), wobei nicht davon auszugehen ist, dass bei der Einreise nach Italien die Personalpapiere eher kontrolliert würden als in umgekehrter Richtung. Auch darf bezweifelt werden, dass zwei allein in einem Auto die Grenze überquerende Männer mit südosteuropäischer Physiognomie am Zoll mit geringerer Wahrscheinlichkeit einer Personenkontrolle unterzogen werden als wenn sie Zugspassagiere sind. Die Erklärung des Beschuldigten für die Wahl des chauffierten Autos anstelle der Eisenbahn als Reisemittel überzeugt mithin nicht. Näher liegt der Schluss, dass der Beschuldigte aus anderem Grund, als um nach Norditalien zu fahren, ins Auto von B._____ stieg. Weitere Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten weckt der Text der SMS von B._____ bei der ersten Kontaktaufnahme. Er schrieb dem Beschuldigten: "Freund geht es dir gut? Morgen früh um ca. 9 Uhr werde ich wegen der Dokumente vorbei kommen. Ich bitte dich, schicke mir die Adresse, wo wir uns treffen werden." In der Untersuchung (Urk. 8 S. 4) und der Hauptverhandlung (Urk. 35 S. 7) gefragt, weshalb B._____ das Wort "Dokumente" verwendet habe, antwortete der Beschuldigte jeweils sinngemäss, B._____ habe damit wohl sicherstellen wollen, dass der Empfänger die abzuholende Person ohne (zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigende) Papiere sei. Das will nun aber nicht recht einleuchten. Es hätte vollkommen genügt, die Ankunftszeit mitzuteilen und den Zusteigeort zu erfragen. Denn hätte B._____ die SMS an den falschen Adressaten geschickt, dann hätte dieser wohl entweder gar nicht reagiert oder nach dem

- 15 - Sinn der Kurznachricht zurückgefragt. Wenig wahrscheinlich ist auch, dass B._____ sich beim Beschuldigten als Chauffeur identifizieren wollte, den der albanische Freund dem hier illegal anwesenden Beschuldigten vermittelt hatte; denn hierzu bestand kein Anlass, nachdem nicht davon auszugehen war, dass der Beschuldigte am gleichen Morgen noch ein anderes Treffen mit einer ihm unbekannten Person haben würde. Schon semantisch viel naheliegender ist, dass mit dieser SMS B._____ ankündigte, eine Sache zu bringen oder zu holen, die er "Dokumente" nannte. Der Beschuldigte wartete aber weder auf irgendwelche Papiere, noch hatte er solche zu vergeben. Begriffe wie dieser werden sodann häufig als verschleierndes Synonym für Drogen verwendet. Nachdem tatsächlich zwei Kilogramm Heroingemisch im Wagen gefunden wurden, in dem B._____ und der Beschuldigte sassen, und nachdem das Wort "Dokument" in durchaus drogenhandelskonformem Zusammenhang auch in weiteren SMS auftaucht, die auf den beim Beschuldigten und bei B._____ sichergestellten Mobiltelefonen gefunden wurden (vgl. Urk. 13/9 S. 3 Pos. 30, S. 9 Pos. 99, S. 13 Pos. 137), liegt der Schluss am nächsten, dass B._____ mit "Dokument" verklausuliert Heroin umschrieb. Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte überhaupt Empfänger/Absender dieser weiteren "Short Messages" war, geht es doch hier nur um die Verwendung des Begriffs "Dokument" auf den beim Beschuldigten und B._____ sichergestellten Handys, und diese lässt sich wie erwähnt im Kontext mit den weiteren SMS betrachtet eindeutig am besten mit Drogenhandel in Einklang bringen. Mehr als bloss Skepsis an der Tatsachenkonformität der - eine Drogenübernahme bestreitenden - Depositionen des Beschuldigten begründet im Weiteren der von ihm gewählte Übergabeort: Die ...strasse (vgl. dazu schon oben Ziff. II.2.1.1.2). Es handelt sich dabei um eine Strasse am Zürichberg, mithin in einer ruhigen Gegend, in der eher wohlhabende Zeitgenossen leben. Der Beschuldigte will diese Strasse für das Treffen auserkoren haben, weil der Kosovare, bei dem er illegal gewohnt habe, ihm (aus Angst) gesagt habe, er solle B._____ nicht in der Nähe treffen, und weil die ...strasse ein Ort gewesen sei, der ihm bekannt und mit dem Bus … leicht erreichbar gewesen sei. Nun mag sein, dass es dem Kosovaren nicht eben wohl war beim Gedanken, der Beschuldigte könnte vor dem Haus, in

- 16 dem er den Beschuldigten beherbergt hatte, allenfalls stundenlang auf B._____ warten, und dass der Kosovare ihn deshalb bat, sich woanders hinzustellen. Indes ist nicht glaubhaft, dass allein dieser Wunsch den Beschuldigten veranlasste, mit dem Bus bis zum Zürichberg zu fahren. Es hätte genügt, zu Fuss zwei, drei Strassen weiterzugehen, um die Wahrscheinlichkeit des Einbezugs des Kosovaren in ein Strafverfahren, das auf eine Polizeikontrolle folgen würde, gegen Null sinken zu lassen. Denn dass der Beschuldigte dort wohnte, sah man ihm nicht an, und dass die Polizei das ganze Quartier nach einem möglichen Beherberger absuchen würde, war ebenfalls so gut wie ausgeschlossen. Sinn machte die Wahl der ...strasse hingegen dann, wenn der Beschuldigte an einem von der Polizei wenig frequentierten Ort eine grössere Menge Drogen übernehmen wollte. 2.1.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die glaubhaften, den Beschuldigten belastenden Aussagen von B._____ im Verbund mit weiteren Indizien (Beobachtungen der Polizei, Auswertung der sichergestellten Handys, Drogenfund und auswertung, teilweise Eingeständnisse des Beschuldigten) zur Überzeugung führen, dass sich der dem Beschuldigten unter Ziffer 1.1. der Anklage zur Last gelegte Sachverhalt ereignet hat. Die anderslautende Darstellung des Beschuldigten erweist sich bei näherer Betrachtung als nicht plausibel und vermag keine erheblichen Zweifel an der Tatsachenkonformität des Anklagesachverhalts zu wecken. 2.2. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Der Beschuldigte hat den ihm unter Ziffer 1.2. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch heute zugegeben (Urk. 3 S. 2, 3 und 5f., Urk. 5 S. 2, Urk. 8 S. 6ff und 10., Urk. 35 S. 5, Prot. I S. 10; Urk. 68 S. 3f.; Prot. II S. 11). Weshalb er sich hiermit fälschlicherweise hätte belasten sollen, ist nicht ersichtlich. Sein vollumfängliches Geständnis deckt sich sodann mit der übrigen Aktenlage. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

- 17 - III. Rechtliche Würdigung Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht haben die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 24). Noch einmal klar festzuhalten ist einzig, dass der Beschuldigte in den Wagen von B._____ stieg, um dort das von diesem in die Schweiz gebrachte Heroin in Besitz zu nehmen. Wegen des sofortigen Zugriffs der Polizei blieb es beim Anstaltentreffen. Jedenfalls aufgrund der einschlägigen Vorstrafe mit den Verhältnissen im Drogenhandels mit Heroin vertraut, rechnete er fraglos damit, dass B._____ eine Menge Heroingemisch im Kilobereich, das wenig verschnitten war, eingeführt hatte, und es war ihm klar, dass damit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Gefahr gebracht werden konnte. Dessen ungeachtet wollte er die gesamte Menge übernehmen. Der Beschuldigte A._____ ist damit schuldig zu sprechen − des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG.

IV. Strafzumessung, Vollzug und Widerruf 1. Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargelegt und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Darauf kann ohne Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 55 S. 25ff.).

- 18 - 2. Tatschwere Betäubungsmitteldelikt Was die objektive Tatschwere beim Betäubungsmitteldelikt, der schwersten Tat, betrifft, so hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, eine Menge von rund zwei Kilogramm Heroingemisch, entsprechend knapp einem Kilogramm reinem Heroinhydrochlorid, in Besitz zu nehmen. Es hätten damit zehn Konsumenten ein ganzes Jahr lang mit einem Gramm gestrecktem Heroin (mit einem Reinheitsgrad von 25 Prozent) versorgt werden können. Immerhin gelangten die Drogen dank des Eingreifens der Polizei nicht zu den Konsumenten, sodass die Gefährdung vieler Menschen abstrakt blieb; das wirkt sich etwas reduzierend auf die objektive Tatschwere aus. Welche Rolle dem Beschuldigten im Drogenhandel zukam, konnte nicht eruiert werden. Es ist daher möglich, dass er lediglich die risikobehaftete Aufgabe des Empfängers inne hatte und die Drogen bloss einem Dritten überbringen sollte, der sie dann verarbeitet und gegen Entgelt veräussert hätte. Insoweit ging er aber ziemlich professionell vor, indem er einen (letztlich allerdings nur vermeintlich) sicheren Übergabeort auswählte und sich so lange wie möglich im Hintergrund hielt (B._____ hatte ihn zwei Minuten vor dem Eintreffen zu kontaktieren). Ein weitergehendes strafrechtlich relevantes Verhalten (Strecken, Weitergabe), wie die Staatsanwaltschaft dies in ihren Ausführungen geltend macht, ist einerseits nicht angeklagt und könnte dem Beschuldigten andererseits nicht nachgewiesen werden (Urk. 67 S. 2). Bezogen auf die gesamte mögliche Spannbreite der objektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten gerade noch leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der selbst nicht drogenabhängige Beschuldigte das Rauschgift in Besitz nehmen und weiterleiten wollte, dass er von einer erheblichen Menge ausging und dass er damit die Gefährdung einer Vielzahl von Abnehmern in Kauf nahm. Dafür, dass es zu keiner konkreten Gefährdung kam, sondern es beim Anstaltentreffen blieb, leistete er selbst keinen Beitrag. Ob er aus finanziellen Motiven handelte, muss offen bleiben. Das subjektive Verschulden wiegt nicht mehr leicht.

- 19 - Die Einsatzstrafe ist damit, dem insgesamt leichten bis mittelschweren Verschulden Rechnung tragend, auf 27 Monate festzulegen. 3. Tatschwere Delikte gegen das AuG Der Beschuldigte reiste mit Wissen um das unbeschränkte Einreiseverbot in die Schweiz ein, hielt sich hier für ca. zwei Wochen auf und ging, soweit es ihm möglich war, einer Beschäftigung gegen Entgelt im Gartenbau nach, wobei er sich der Erforderlichkeit und des Fehlens der Arbeitsbewilligung Gewahr war. Dass er bloss zwei Wochen illegal in der Schweiz weilte, entsprach offensichtlich nicht seiner Intention; er wäre fraglos weiter hier geblieben, wäre er nicht verhaftet worden. Nicht angenommen werden kann jedoch, dass er weiter dem Drogenhandel nachgegangen wäre. Das Verschulden bei den AuG-Delikten wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Die Strafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Tatmehrheit liegt vor durch Erfüllung des BetmG- und mehrere AuG-Tatbestände) sowie des Umstandes, dass eine Geldstrafe nicht mehr als adäquate Sanktion erscheint (vgl. dazu nachfolgend die Erwägungen zur Täterkomponente), auf 30 Monate zu erhöhen. 4. Täterkomponente Zum Lebensverlauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 32). Ein Anlass, die Strafe zu reduzieren, ergibt sich daraus nicht. Wenn der Beschuldigte behauptet, in Albanien finde man auch keine Arbeit, wenn man eine Ausbildung gemacht und sich weitergebildet habe (weshalb er auf beides verzichtet habe), man müsse dort generell Hunger leiden und könne keine Familie gründen, weil man das Essen und die Windeln nicht bezahlen könne (Urk. 8 S. 7f., 10 und 12, Urk. 9 S. 3f.), dann dramatisiert er die Verhältnisse in seinem Heimatland übermässig. Albanien belegt auf dem Human Development Indikator (dem sog. "Wohlstandsindex") Platz 95 und liegt damit im Mittelfeld aller

- 20 - Länder der Erde. Glaubhaft ist immerhin, dass er dort nicht auf Rosen gebettet war, doch kann dies weder bezüglich der AuG-Delikte noch der BetmG-Straftat zu einer nennenswerten Strafminderung führen. Der Beschuldigte wurde Anfang November 2010 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und ebensolchen Aufenthalts in der Schweiz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurden 6 Monate vollzogen und 24 unter Ansetzung von zwei Jahren Probezeit aufgeschoben (beigez. Akten des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Prozess Nr. DG100468). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte sodann wegen gleichartiger AuG- Vergehen mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 100.– belegt (beigez. Akten der StA Limmattal/Albis, Unt.Nr. 2011/3701). Gleichzeitig wurde die laufende Probezeit aus dem Jahre 2010 auf drei Jahre verlängert. Der Beschuldigte hat im Frühjahr 2010 mit mehr als einem halben Kilogramm Heroingemisch Handel betrieben und unbeeindruckt von der dafür erfolgten Verurteilung, welche zur Verbüssung von einem halben Jahr Freiheitsstrafe führte, sowie ungeachtet der laufenden Probezeit für die gleichzeitig verhängten weiteren zwei Jahre Freiheitsstrafe, im Frühherbst 2013 das vorliegende Drogendelikt begangen. Obschon mit lebenslangem Einreiseverbot belegt und bereits zweimal wegen AuG-Vergehen vorbestraft (unter anderem mit einer unbedingten Geldstrafe von Fr. 15'000.–) und ebenso oft ausgeschafft, reiste er sodann im September 2013 wieder in die Schweiz ein und arbeitete hier unbefugt zeitweise. Der Beschuldigte kümmert sich also aller Strafen und Warnungen zum Trotz keinen Deut um die geltenden Regeln und zeigt damit neben einer grossen Unverfrorenheit eine bedenkliche kriminelle Energie. Dem ist mit einer erheblichen (nicht nur deutlichen) Straferhöhung Rechnung zu tragen. Gleichzeitig steht fest, dass die Widerhandlungen gegen das AuG (mangels hinreichender präventiver Effizienz) nicht mehr mit blosser Geldstrafe geahndet werden können. Geständig hat sich der Beschuldigte nur, aber immerhin, bezüglich der AuG- Delikte gezeigt. Das führt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zu einer

- 21 leichten Strafminderung, die sich aber in Anbetracht der Strafanteile für das BetmG- und die AuG-Delikte nur geringfügig auf die Strafhöhe auswirken kann. 5. Fazit In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die bereits von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine höhere Strafe, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, rechtfertigt sich nicht. Der Anrechnung von 422 Tagen bisher erstandener Haft steht nichts entgegen. 6. Vollzug der Hauptstrafe Das Strafgesetzbuch lässt einen auch nur schon teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe in der ausgefällten Höhe nicht zu (Art. 42f. StGB). Im Dispositiv braucht dies indes nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. 7. Widerruf Mit überzeugender Begründung (Urk. 55 S. 34f.) hat die Vorinstanz den bedingten Vollzug des Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe widerrufen und damit den Vollzug dieser Strafe angeordnet. Darauf kann zunächst verwiesen werden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von immerhin 6 Monaten im Jahre 2010 und die Androhung des möglichen Vollzugs weiterer zwei Jahre Freiheitsstrafe, sofern sich der Beschuldigte innert der Probezeit von zwei Jahren nicht bewähre, haben ihn nicht beeindruckt, weshalb nur rund ein Jahr nach jenem Urteil ein Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und ebensolchem Aufenthalt verhängt werden musste. Die hohe und unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 150.– brachte den Beschuldigten abermals nicht zur Räson. Auch die Rechtswohltat einer erneut eingeräumten Bewährungschance hinsichtlich der noch offenen Freiheitsstrafe mittels Verlängerung der Probezeit um die Hälfte (und damit das Maximum) nutzte er nicht. Zudem wiegt das Verschulden bei den neuen, allesamt

- 22 einschlägigen Delikten nicht so gering, dass dem Beschuldigten - auch unter Berücksichtigung der Wirkung der zu vollziehenden Hauptstrafe - etwas anderes als eine negative Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden könnte. Der Vollzug der noch offenen Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2010 von 24 Monaten ist damit anzuordnen.

V. Beschlagnahmungen / Einziehung Hinsichtlich der Einziehung und Verwendung der beim Beschuldigten beschlagnahmten Barschaft (Fr. 770.–) und der beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon mit SIM-Card) ist die zutreffende erstinstanzliche Regelung zu bestätigen, wobei zur Begründung auf die Erwägungen des Bezirksgerichts (Urk. 55 S. 36) verwiesen werden kann.

VI. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (dort Ziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, doch dringt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Freiheitsstrafe von 3 1/4 auf 4 Jahre nicht durch. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des für das vorliegende Berufungsverfahren anteilmässig entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und 1/5 dieser Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 422 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten im Betrag von Fr. 770.– (Barkaution Nr. ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (Sachkaution Nr. ...) sowie 1 SIM Card Lebara (Sachkaution Nr. ...), werden eingezogen und vernichtet. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

- 24 - 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Gefängnis Horgen (durch die zuführenden Sicherheitsbeamten, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten DG100468 (im Dispositiv). 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 25 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. November 2014

Der Präsident:

lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

Urteil vom 21. November 2014 Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie - der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 202 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 770.– (Barkaution Nr. …) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (Sachkaution Nr. …) sowie 1 SIM Card Lebara (Sachkaution Nr. …), werden eingezogen und vern... 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbeh... Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. April 2014, Dispositiv-Ziff. 1 und Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte betreffend des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich freizusprechen. 3. Es sei der Beschuldigte betreffend der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. 4. Es sei der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe zu widerrufen. 5. Es sei die Freiheitsstrafe (von total 30 Monaten) zu vollziehen, wovon 421 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit heute erstanden sind. 6. Im Übrigen sei das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und für rechtskräftig zu erklären. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs; 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Abzug der bis anhin erstandenen Haft; 3. Verweigerung des bedingten Vollzugs; 4. Vollzug des Anteils von 24 Monaten bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe; 5. Im übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 6. unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Formelles II. Schuldpunkt III. Rechtliche Würdigung  des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG. IV. Strafzumessung, Vollzug und Widerruf V. Beschlagnahmungen / Einziehung VI. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie  der Vergehen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a, b und c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 11 AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 422 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. November 2010 teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten im Betrag von Fr. 770.– (Barkaution Nr. ...) wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (Sachkaution Nr. ...) sowie 1 SIM Card Lebara (Sachkaution Nr. ...), werden eingezogen und v... 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5 und 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.– aus der Gerichtskasse bezahlt. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Gefängnis Horgen (durch die zuführenden Sicherheitsbeamten, übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei  das Bundesamt für Migration  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich  das Bezirksgericht Zürich, in die Akten DG100468 (im Dispositiv). 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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