Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140346-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 24. März 2015
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Tätlichkeiten etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 25. Oktober 2013 (GG130023)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Mai 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. Der eingeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, - dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– und - dem Privatkläger C._____ Fr. 100.–, je zuzüglich 5 % Zins ab 6. Mai 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern (als Solidargläubiger) für die Kosten deren anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'045.65 total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)
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Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S.1f.) 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2013 insofern unvollständig ist, als die Vorinstanz keinen Entscheid über den Antrag des Unterzeichneten, es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'630.80 für die Kosten der Verteidigung zulasten der Staatskasse zu vergüten, gefällt hat. 2. Es sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit nicht im Berufungsurteil über die Entschädigung entschieden wird (vgl. Ziffer 4 der Berufungsanträge). 3. Für das obergerichtliche Verfahren seien vom Berufungskläger keine Kosten zu erheben. 4. Dem Berufungskläger sei für die rechtsanwaltliche Vertretung im Strafuntersuchungs-, bezirks- und obergerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung von insgesamt mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Es wurden keine Anträge gestellt
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrenslauf Hinsichtlich des Verlaufs des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4-5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Oktober 2013 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angesetzt. Weiter wurde der mit Verfügung vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Dann wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Genugtuung an den Privatkläger B._____ in der Höhe von Fr. 300.-- und an den Privatkläger C._____ in der Höhe von Fr. 100.-- verurteilt, je zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Mai 2011. Im Mehrbetrag wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, den Privatklägern als Solidargläubigern für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.-- (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich wurden sämtliche Kosten dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 38 S. 34f.). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2013 Berufung anmelden (Urk. 31). Am 14. Juli 2014 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt (Urk. 35). Darauf liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsanträge stellen (Urk. 41 S. 1f.).
- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess beantragen, es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2013 insofern unvollständig sei, als die Vorinstanz keinen Entscheid über den Antrag der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'630.80 für die Kosten der Verteidigung zulasten der Staatskasse zu vergüten, gefällt habe. Es sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit nicht im Berufungsurteil über die Entschädigung entschieden werde. Es seien für das obergerichtliche Verfahren vom Beschuldigten keine Kosten zu erheben. Schliesslich sei dem Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung von insgesamt mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen (Urk. 41 S. 1 f.). 2.2. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das hiesige Gericht den Verteidiger um Mitteilung gebeten, ob er seine Berufungserklärung dahingehend präzisieren möchte, dass er neben der fehlende Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten der Verteidigung auch die vollumfängliche Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens an den Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils anficht (Urk. 46 S. 3). Mit Schreiben vom 4. August 2014 (recte: 4. September 2014, vgl. Urk. 56 S. 1) äusserte sich der Verteidiger dahingehend, dass die Kostenauflage gemäss Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils weiterhin nicht angefochten werde (Urk. 48). Mit Verfügung vom 9. September 2014 wurden die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist von 20 Tagen mitzuteilen, ob Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 50). Mit Eingabe vom 12. September 2014 liessen die Privatkläger Verzicht auf Anschlussberufung bekannt geben (Urk. 52). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde dem Beschuldigten eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und um mitzuteilen, ob die bisherigen Eingaben als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sind, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 54 S. 2). In der Folge reichte der Verteidiger die Berufungsanträge und -begründung mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 inklusive Beilagen ein (Urk. 56). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 wurde den Privatklägern und der
- 7 - Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort – einschliesslich der Stellungnahme zum Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz – einzureichen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Weiter wurde der Vorinstanz eine Frist angesetzt, um obligatorisch zum Vorwurf Stellung zu nehmen, sie habe über den Entschädigungsantrag des Beschuldigten nicht entschieden, sowie um sich obligatorisch zum Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu äussern (Urk. 59 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge explizit auf Stellungnahme und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein (Urk. 63/2). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde den Parteien eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe der Vorinstanz angesetzt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 liess der Beschuldigte dazu unter Einreichung von Beilagen Stellung nehmen (Urk. 66). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde den anderen Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe des Beschuldigten angesetzt (Urk. 69). 2.3. Dementsprechend ist im Berufungsverfahren einzig die Entschädigung des Verteidigers Thema, welche im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung gefunden hat. Alle Punkte des vorinstanzlichen Urteils – inklusive der Kostenauflage – sind dagegen in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Materielles 1. Der Verteidiger beantragte in der Berufungsbegründung, es sei dem Berufungskläger für die Strafuntersuchung und die Gerichtsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen. Soweit nicht im Berufungsurteil darüber befunden werde, sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 41 S. 1f.). Auf Nachfrage der hiesigen Kammer erklärte der Verteidiger am 4. August 2014, dass die Kostenauflage der Vorinstanz weiterhin nicht angefochten werde, da gemäss zitiertem Bundesgerichtsentscheid nur in der Regel die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesse und vorliegend ein Sachverhalt vorliege, der ein Abweichen von dieser Regel nötig mache
- 8 - (Urk. 48). Als Ergänzung zu seiner bisherigen Berufungsbegründung führte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 aus, die Vorinstanz habe sich nicht zu ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 10'630.80 geäussert, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangelhaft und unvollständig sei. Das Bundesgericht habe in BGE137 IV 352 E.2.4.2 lediglich entschieden, dass in der Regel die Kostenauflage eine Entschädigung ausschliesse, wobei unklar sei, ob das für alle Entschädigungspositionen und damit auch für die Kosten der anwaltlichen Verteidigung oder ob für letztere etwas anderes gelte. Es könne keine Rede davon sein, dass der Bundesgerichtsentscheid die Grundlage für eine rein automatische Ablehnung der Entschädigung der anwaltlichen Verteidigung darstelle (Urk. 56 S. 5f.). Die Verteidigung sei mit Rücksicht auf den anfänglichen Hauptvorwurf des Angriffs nötig gewesen, zumal den Mitbeschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden sei und die Geschädigten ebenfalls anwaltlich vertreten gewesen seien. Der Aufwand sei mit Rücksicht auf den grossen Umfang des Strafverfahrens angemessen gewesen. Schliesslich habe der Beschuldigte grossmehrheitlich obsiegt. Dies könne nicht mit den Verfahrenskosten verglichen werden, da diese unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefallen seien und überdies im Rahmen der Teileinstellungen dem Berufungskläger keine Kosten auferlegt worden seien (Urk. 56 S. 6f). Schliesslich äusserte sich die Verteidigung noch im Hinblick auf die Eingabe der Vorinstanz (nachstehend) mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dahingehend, dass es dabei bleibe, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden sei und somit eine formelle Rechtsverweigerung gegeben sei. Es könne keine Rede von einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung sein, denn die Berufungsanträge würden sich auf die von der Vorinstanz nicht behandelte Frage der Entschädigung für die Verteidigung beschränken. Die Untersuchung sei in zwei Punkten eingestellt worden, wobei die jeweiligen Kosten auf die Staatskasse genommen worden seien. Schliesslich habe der Beschuldigte vor Vorinstanz grossmehrheitlich obsiegt. Deshalb seien dem Beschuldigten die Kosten der anwaltlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 10'630.80 zu ersetzen, welche das ganze Strafverfahren betreffen und sich unmöglich auf die einzelnen Straftatbestände aufteilen liessen. Eventualiter sei für den Fall, dass man wider
- 9 - Erwarten berücksichtige, dass der Beschuldigte in geringfügiger Weise verurteilt worden sei, die Entschädigung ex aequo et bono auf ¾ des vorgenannten Betrages zu reduzieren (Urk. 66 S. 2f.). 2. Die Vorinstanz räumte in ihrer Eingabe vom 17. November 2014 ein, im Urteil vom 25. Oktober 2013 über den Antrag der Verteidigung, sie sei aus der Staatskasse zu entschädigen, versehentlich nicht explizit entschieden zu haben. Der Beschuldigte sei zwar verpflichtet worden, die Verfahrenskosten zu tragen, wobei übersehen worden sei, dass die Kosten der Wahlverteidigung nach Art. 422 StPO (e contrario) nicht zu den Verfahrenskosten zählten, weshalb mit der vollumfänglichen Kostenauflage nicht zwingend eine Abweisung des Entschädigungsantrags verbunden gewesen sei. Darüber hätte ein Ergänzungsurteil ergehen können, worum jedoch nie ersucht worden sei. Wenn man in dieser Unterlassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen wolle, habe trotzdem keine Rückweisung zu erfolgen, da eine solche bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. Eine Entschädigung für die Aufwendungen der Verteidigung setze gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen (Teil-)Freispruch voraus. Dennoch sei eine Entschädigung zu verweigern. Es seien keine offensichtlich unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen von der Untersuchungsbehörde verursacht worden oder unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, sondern es seien sämtliche Aufwände adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, wonach nur bei Übernahme von Verfahrenskosten durch die Staatskasse die beschuldigten Person Anspruch auf Entschädigung habe (Urk. 63/2 S. 1ff.). 3. Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gelte folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung
- 10 oder Genugtuung auszurichten sei, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung habe (BGE 137 IV 352, Erw. 2.4.2). Gemäss Griesser ist dem Begleitbericht zum Vorentwurf zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber die vom Bundesgericht im zitierten Entscheid vertretene Lösung vorschwebte. Darin heisse es: "Es ist davon auszugehen, dass sich eine Kostenauflage nach VE StPO Art. 495 und das Ausrichten von Entschädigungen und Genugtuungen nach VE StPO Art. 499 im Regelfall gegenseitig ausschliessen. Wer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens bewirkte oder dieses erschwerte und dem folglich auch die Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann keine Entschädigung oder Genugtuung verlangen, wobei der Sonderfall der Teileinstellung oder des Teilfreispruchs vorbehalten bleibt." (Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich, 2014, N 7 zu Art. 430 mit Verweis auf den entsprechenden Begleitbericht). 4. Der Verteidiger hat angeführt, gemäss Bundesgericht schliesse eine Kostenauflage den Anspruch auf Entschädigung nur in der Regel aus und dass hier eine Ausnahme vorliege, ohne jedoch auf diese einzugehen bzw. Ausführungen dazu zu machen. Sofern sich der Verteidiger auf den Standpunkt stellte, es sei unklar, ob das für alle Entschädigungspositionen und damit auch für die Kosten der Verteidigung gelte, ist dem Folgendes zu entgegnen: Gemäss Strafprozessordnung fällt unter den Begriff der Entschädigung auch diejenige für die Aufwendungen der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es ist nicht einzusehen, wieso das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von einer anderen Terminologie ausgehen sollte. Ob eine erbetene Verteidigung aufgrund des Anfangsvorwurfs des Angriffs nötig und ob der Aufwand der Verteidigung gerechtfertigt war oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Entschädigung für seine Verteidigung zusteht. Es geht hier weder um die Angemessenheit der Verteidigung noch um die Höhe deren Entschädigung, welche Punkte erst bei Bejahung eines Entschädigungsanspruchs
- 11 zugunsten des Beschuldigten in einem nächsten Schritt geprüft werden müssten. Wenn der Verteidiger anführt, die Frage der Entschädigung könne nicht mit derjenigen der Kosten verglichen werden, da Letztere unabhängig vom Ausgang des Verfahrens anfallen würden, verkennt er, dass es nicht auf die Entstehung der Kosten, sondern wem sie belastet werden, ankommt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte in einem Punkt freigesprochen wurde und gemäss den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz "grossmehrheitlich" obsiegt hat, da ihm von dieser trotzdem sämtliche Kosten auferlegt wurden, was nicht beanstandet wurde. Die Begründung der Vorinstanz, wieso der Beschuldigte – trotz des Teilfreispruchs – sämtliche Kosten zu tragen hat, ist Folgende: Es seien weder offensichtlich unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von der Untersuchungsbehörde verursacht worden noch unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, sondern es seien sämtliche Aufwände adäquate Folge des inkriminierten Verhaltens des Berufungsklägers, weshalb dieser gemäss Art. 426 Abs. 1StPO zur Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt worden sei (Urk. 63/2 mit Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts). Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten schliesslich keine Entschädigung zusprach, ist in Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die logische Konsequenz der vollumfänglichen Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. Einzig aufgrund eines Versehens hat die Vorinstanz dies nicht explizit festgehalten (Urk. 63/2 S. 1), was sich der Klarheit halber aufgedrängt hätte. Dennoch ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zutreffend, dass das vorinstanzliche Urteil aus diesem Grund unvollständig ist, da sich wie gesehen von der Kostenfolge – zu welcher sich die Vorinstanz geäussert hat – die Entschädigungsfolge ableiten lässt. Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, dass ein Teil des Verfahrens gegen ihn eingestellt worden sei und ihm in diesem Zusammenhang keine Kosten auferlegt worden seien, weshalb ihm diesbezüglich eine Entschädigung zustehe, ist dem entgegenzuhalten, dass in den entsprechenden Einstellungsverfügungen dem Beschuldigten explizit keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 15 u. Urk. 16). Dagegen hätte Beschwerde ergriffen werden können, was jedoch unterlassen wurde (vgl. Stempel auf der ersten Seite ganz oben der jeweiligen Ein-
- 12 stellungsverfügungen), weshalb die entsprechenden Verfügungen inklusive der Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen sind und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden können. Demnach steht dem Beschuldigten auch in Bezug auf den eingestellten Teil des vorliegenden Strafverfahrens keine Entschädigung für seine Verteidigung zu. 5. Es ist folglich mit Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert. Somit ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren zuzusprechen. III. Kosten Berufungsverfahren Da der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für die erbetene Verteidigung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist demzufolge keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. Der eingeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
- 13 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, - dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– und - dem Privatkläger C._____ Fr. 100.–, je zuzüglich 5 % Zins ab 6. Mai 2011, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern (als Solidargläubiger) für die Kosten deren anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 3'045.65 total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 14 - Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Strafverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter der Privatkläger RA Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die KOST Zürich].
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. März 2015
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 24. März 2015 Anklage: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, - dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– und - dem Privatkläger C._____ Fr. 100.–, 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern (als Solidargläubiger) für die Kosten deren anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2013 insofern unvollständig ist, als die Vorinstanz keinen Entscheid über den Antrag des Unterzeichneten, es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 10'630.80 für die Kos... 2. Es sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit nicht im Berufungsurteil über die Entschädigung entschieden wird (vgl. Ziffer 4 der Berufungsanträge). 3. Für das obergerichtliche Verfahren seien vom Berufungskläger keine Kosten zu erheben. 4. Dem Berufungskläger sei für die rechtsanwaltliche Vertretung im Strafuntersuchungs-, bezirks- und obergerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung von insgesamt mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Es wurden keine Anträge gestellt Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrenslauf Hinsichtlich des Verlaufs des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4-5). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Oktober 2013 der Tätlichkeiten im S... 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess beantragen, es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2013 insofern unvollständig sei, als die Vorinstanz keinen Entscheid über den Antrag der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten eine Entschädig... 2.2. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das hiesige Gericht den Verteidiger um Mitteilung gebeten, ob er seine Berufungserklärung dahingehend präzisieren möchte, dass er neben der fehlende Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten der Verteidi... 2.3. Dementsprechend ist im Berufungsverfahren einzig die Entschädigung des Verteidigers Thema, welche im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung gefunden hat. Alle Punkte des vorinstanzlichen Urteils – inklusive der Kostenauflage – sind dagegen in Re... II. Materielles 1. Der Verteidiger beantragte in der Berufungsbegründung, es sei dem Berufungskläger für die Strafuntersuchung und die Gerichtsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von mindestens Fr. 10'630.80 zuzusprechen. Soweit nicht im Berufungsurteil ... 2. Die Vorinstanz räumte in ihrer Eingabe vom 17. November 2014 ein, im Urteil vom 25. Oktober 2013 über den Antrag der Verteidigung, sie sei aus der Staatskasse zu entschädigen, versehentlich nicht explizit entschieden zu haben. Der Beschuldigte sei ... 3. Gemäss Bundesgericht ist davon auszugehen, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschädigungsfrage sei nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziere d... 4. Der Verteidiger hat angeführt, gemäss Bundesgericht schliesse eine Kostenauflage den Anspruch auf Entschädigung nur in der Regel aus und dass hier eine Ausnahme vorliege, ohne jedoch auf diese einzugehen bzw. Ausführungen dazu zu machen. Sofern sic... Ob eine erbetene Verteidigung aufgrund des Anfangsvorwurfs des Angriffs nötig und ob der Aufwand der Verteidigung gerechtfertigt war oder nicht, spielt vor-liegend keine Rolle, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob dem Beschuldigten überhaupt ein... Soweit der Beschuldigte ausführen lässt, dass ein Teil des Verfahrens gegen ihn eingestellt worden sei und ihm in diesem Zusammenhang keine Kosten auferlegt worden seien, weshalb ihm diesbezüglich eine Entschädigung zustehe, ist dem entgegenzuhalten, ... 5. Es ist folglich mit Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid davon auszugehen, dass die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert. Somit ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das vorinstanzliche G... III. Kosten Berufungsverfahren Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d, Art. 5 Abs. 1 lit. d, Art. 12 und Art. 27 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 2'400.–) und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. November 2011 beschlagnahmte silberne Schlagring wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, - dem Privatkläger B._____ Fr. 300.– und - dem Privatkläger C._____ Fr. 100.–, 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern (als Solidargläubiger) für die Kosten deren anwaltlichen Vertretung Fr. 3'260.– (inkl. Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen Vorverfahren, Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Strafverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Vertreter der Privatkläger RA Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____ die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B und DNA-Formular an die KOST Zürich]. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.