Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140330-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 10. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 (DG130094)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. September 2013 (Urk. 2/26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; sowie − Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter Lagernummer … sichergestellten Betäubungsmittel (0,1 Gramm Methamphetamin) werden eingezogen und vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 2'980.80 zu bezahlen.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 13'050.50 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 15'281.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 8. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 2) 1. In Ergänzung von Ziffer 1, alinea 2 des Dispositivs: einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [recte: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB] aufgrund eines Stosses und anschliessendem Sturz des Privatklägers 1 auf die Treppe. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des Dispositivs: Es wird ein ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal 1 Jahr angeordnet. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine
- 4 angemessene Entschädigung auszurichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 32, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
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Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wurden jedoch von einer Strafe abgesehen und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Weiter wurden die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'980.80 zu bezahlen (Urk. 26). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben und der Privatklägerin 2 am 22. Mai 2014
- 5 und dem Privatkläger 1 am 28. Mai 2014 zugestellt (Prot. I S. 21, Urk. 17, Urk. 18). Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 19). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 2 am 11. Juli 2014 und dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 am 14. Juli 2014 zugestellt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32). Die Verteidigung stellte den Beweisantrag, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 29 S. 4). Ein solches erübrigt sich, da das letzte psychiatrische Gutachten vom 18. März 2013 datiert und deshalb erst vor 1 ¾ Jahren erstattet wurde. Die Verhältnisse des Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit nicht derart verändert, als dass sich die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens aufdrängen würde. Er konsumiert nach wie vor Drogen, geht keiner Arbeit nach, nimmt die Medikamente nicht regelmässig ein und sucht Dr. B._____ nur unregelmässig auf (vgl. Prot. II S. 7, S. 10 f. und S. 14). Seine Probleme bestehen demnach nach wie vor. Ausserdem wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich um die Erstellung eines Therapieberichts des Beschuldigten ersucht (Urk. 37). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 stellte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich dem Gericht den Austrittsbericht des Beschuldigten vom 27. August 2014 zu (Urk. 38). Das Verfahren erweist sich ohne weitere Beweiserhebungen als spruchreif. 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch betreffend einfache Köperverletzung (Dispositivziffer 1 teilweise) sowie die Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositivziffer 3) (Urk. 29 S. 2 f.).
- 6 - Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Feststellung der erfüllten Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Absehen von einer Strafe aufgrund von Schuldunfähigkeit), 4 (Einziehung Betäubungsmittel), 5 (Schadenersatz an Privatklägerin 2), 6 und 7 (Kostendispositiv) sowie 8 (Abweisung Genugtuungsforderung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter dem Titel der einfachen Körperverletzung vorgeworfen, C._____, den Privatkläger 1, welcher aufgrund des Lärmes in den Keller gekommen sei und den Beschuldigten gefragt habe, was vor sich gehe, mit dem Velosattel an den Kopf geschlagen zu haben. Der Privatkläger 1 sei zu Boden gegangen und habe eine Rissquetschwunde am Kopf erlitten (Urk. 2/26 S. 2). Was diesen Vorwurf betrifft, machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nicht mit einem Schlag mit einem Velosattel auf den Kopf verletzt habe, sondern diesen lediglich weggestossen habe, worauf der Privatkläger 1 rückwärts umgefallen sei und sich den Kopf an der Treppe gestossen habe (Urk. 29 S. 2; Urk. 42 S. 5 f.). Der Beschuldigte habe die einfache Körperverletzung deshalb durch den Stoss und anschliessenden Sturz des Privatklägers 1 auf die Treppe verursacht (Urk. 29 S. 3; Urk. 42 S. 2 und S. 6). 2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 26 S. 7 ff.).
- 7 - 3. Der eingeklagte Sachverhalt beruht insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 1. Als weiteres Beweismittel liegt ein Kurzbericht des Spitals Bülach vom 24. November 2012 (Urk. 2/10) vor. Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 3.1. Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2012 aus, der Privatkläger 1 sei in den Keller herunter gekommen und habe ihn gefragte, wieso er so Lärm mache. Der Privatkläger 1 sei in diesem Augenblick gekommen, als er das Kind und den Affen gesehen habe. Er habe den Privatkläger 1 am Kragen gepackt, und dieser sei zu Boden gefallen. Daraufhin habe er dem Privatkläger 1 gesagt, er solle am Boden bleiben, aber dieser sei wieder hinauf gelaufen. Er habe seine Narbe gesehen, aber die sei glaublich nicht so tief gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 1 habe eine Narbe am Kopf gehabt und geblutet. Diese habe er sich zugezogen, als er auf den Boden gefallen sei. Er habe den Privatkläger 1 nicht geschlagen, auch nicht mit dem Velosattel. Weiter führte er aus, er habe nicht darauf geachtet, ob es auf dem Eisen Blut gehabt habe, aber er habe den Privatkläger 1 nicht mit dem Eisen geschlagen. Auf die Frage, wie es dann zur Wunde gekommen sei, machte er geltend, er habe den Privatkläger 1 gestossen und dieser sei zu Boden gefallen. Wahrscheinlich habe er sich da den Kopf angeschlagen. Er habe geblutet (Urk. 2/5/1 S. 3 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 26. November 2012 führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts aus, es interessiere ihn nur, ob die Wunde "viel oder wenig" gewesen sei. Er ergänzte, dass der Privatkläger 1 immer noch aufrecht herumgegangen sei, als er verhaftet worden sei. Vielleicht werde er "in 100 Jahren jemanden verletzen, aber nicht am Samstag oder heute" (Urk. 2/5/2 S. 4). Der Beschuldigte führte in der Haftanhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach vom 27. November 2012 aus, er habe im Keller eine Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gehabt, weil dieser ihn daran habe hindern wollen, die Kellertüre aufzubrechen. Mit dem
- 8 - Velosattel habe er auf die Türe geschlagen und ihm gesagt, er solle weg, er störe ihn. Dann sei der Privatkläger 1 irgendwie nach hinten gefallen. Der Beschuldigte bestritt, den Privatkläger 1 mit dem Velosattel oder auf eine andere Weise am Kopf verletzt zu haben. Er räumte aber ein, gesehen zu haben, dass der Privatkläger 1 am Kopf geblutet habe. Es sei dazu gekommen, weil er hingefallen sei und sich am Kopf an der Waschtrogkante verletzt habe (Urk. 2/21/4 S. 3 f.). In einer weiteren Haftanhörung vom 20. Februar 2013 führte der Beschuldigte aus, er habe den Privatkläger 1 nicht angegriffen, auch nicht mit einem Gegenstand. Nachdem er den Privatkläger 1 aufgefordert habe, wegzugehen, habe er diesen von der Türe weggestossen, denn dieser sei vor der Türe gestanden und habe ihn nicht in den Keller gelassen. Er habe den Privatkläger 1 auf die Seite gestossen und dieser sei hingefallen (Urk. 2/21/16 S. 4). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2013 führte der Beschuldigte auf Vorhalt des Anklagesachverhalts aus, das sei nicht ganz zutreffend. Er habe den Privatkläger 1 gestossen und dieser sei nach hinten gefallen und habe den Kopf angeschlagen (Urk. 2/5/5 S. 2). Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte am 20. Mai 2014 erneut, den Privatkläger 1 geschlagen zu haben. Er räumte aber ein, dass es stimme, dass dieser Verletzungen am Kopf davongetragen habe. Der Privatkläger 1 habe sich verletzt, als er mit dem Kopf nach hinten gestürzt sei (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seiner Darstellung, wonach er den Privatkläger 1 nicht geschlagen, sondern umgestossen habe, wobei er zufolge des Sturzes verletzt worden sei (Prot. II S. 13) 3.2. Der Privatkläger 1 hielt in seiner Anzeige vom 25. November 2012 fest, er habe am Tag zuvor laute Schläge aus dem Untergeschoss kommend gehört. Er sei hinunter gegangen und habe gesehen, wie der Beschuldigte mit voller Wucht die Waschküchen-Türe mit einem Werkzeug demoliert habe, um dort einzudringen. Unten habe er den Beschuldigten gefragt, was das Problem sei. Da
- 9 habe sich dieser gegen ihn gedreht, ihn am Pullover gepackt, ihm mit dem gleichen Werkzeug auf den Schädel geschlagen und ihn ein erstes Mal auf den Boden gestossen. Ein zweites Mal habe er ihn mit dem Rücken gegen die unterste Stufe von der hinaufgehenden Treppe gestossen (Urk. 2/14). In der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2012 führte der Privatkläger 1 aus, der Beschuldigte habe die Türe zum Waschraum demoliert. Ausserdem habe er noch etwas am Lift gemacht. Er habe den Beschuldigten gefragt, was denn los sei. Dieser habe sich umgedreht, ihn am Pullover gepackt und ihn mit dem Werkzeug geschlagen. Er sei zu Boden gefallen und habe ziemlich stark geblutet. Er habe kriechend die Treppe erreichen können, da sei der Beschuldigte nochmals auf ihn zugekommen und habe ihn mit der Stange bedroht. Er wisse nicht, womit genau er geschlagen worden sei. Es sei eine Stange mit zwei Spitzen oben gewesen (Urk. 2/8 S. 2). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2013 bestätigte der Privatkläger 1, gegenüber der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Wegen den Schlägen auf den Kopf und dem Sturz auf die Treppenstufe mit dem Hinterkopf habe er ins Spital gehen müssen. Er führte aus, einen Schlag mit dem Sattel eines Mountain Bikes erduldet zu haben. Der Schlag habe ihn oben auf dem Kopf getroffen. Danach sei er zweimal mit beiden Händen gestossen worden und auf die Treppenstufe gefallen. Die Kante der Treppe habe ihn auf dem vierten Wirbel getroffen (Urk. 2/9 S. 4). Über den Verlauf des Vorfalls führte er aus, er habe Lärm gehört und sei hinunter ins Kellergeschoss gegangen. Da habe er gesehen, wie der Beschuldigte voller Wut herumgeschlagen habe. Er habe nicht gewusst womit, später aber gesehen, dass es ein Velosattel gewesen sei. Der Beschuldigte habe die Waschküchentüre traktiert. Es sei schon ein Loch zu sehen gewesen. Er habe gefragt, was los sei und versucht, den Beschuldigten zu beruhigen. Als er zur Waschküchentüre gegangen sei, habe ihm der Beschuldigte auf den Kopf geschlagen. Er habe nur mit Worten versucht herauszufinden, was los sei. Der Beschuldigte habe ihn plötzlich am Kragen gepackt, ihn zu sich gezogen und mit der anderen Hand mit dem Sattel auf seinen
- 10 - Kopf geschlagen (Urk. 2/9 S. 5 ff.). Er habe erst von der Polizei erfahren, dass es sich um einen Sattel gehandelt habe (Urk. 2/9 S. 8). 3.3. Aus dem Kurzbericht des Spitals Bülach vom 24. November 2012 ergibt sich, dass der Privatkläger 1 am Hinterkopf eine 7cm lange, schwalbenförmige Rissquetschwunde erlitt. Die Wunde musste genäht werden. In der Anamnese führte Dr. D._____ aus, dass der Täter den Privatkläger 1 mit einem Werkzeug auf den Kopf geschlagen und zweimal zu Boden gestossen habe. Beim zweiten Mal habe sich der Privatkläger 1 den Kopf und den Nacken am Treppenabsatz angeschlagen (Urk. 2/10). 3.4. Der Privatkläger 1 wurde sowohl von der Polizei wie auch von der Staatsanwaltschaft auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung sowie einer Irreführung der Rechtspflege hingewiesen (Urk. 2/8 S. 1, Urk. 2/9 S. 2). Ausserdem kannte er den Beschuldigten nicht persönlich. Er hatte also keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. An seiner Glaubwürdigkeit bestehen deshalb keine Zweifel. Was seine Aussagen betrifft, so führte er konstant aus, aufgrund des Lärms in den Keller gegangen zu sein, den Beschuldigten gefragt zu haben, was los sei, von diesem mit dem Velosattel gegen den Kopf geschlagen worden und zu Boden gegangen zu sein. Diesen Ablauf erwähnte er in seiner Anzeige und in beiden Einvernahmen. Es finden sich keine Widersprüche in seinen Aussagen. Er sprach zwar zuerst von einem Werkzeug und erst später vom Velosattel, begründete dies aber plausibel damit, dass er erst von der Polizei erfahren habe, dass es sich beim Gegenstand um einen Velosattel gehandelt habe. Dass er im dynamischen Geschehen nicht erkennen konnte, um was für einen Gegenstand es sich handelte, ist nachvollziehbar. Ausserdem beschrieb er den Gegenstand als eine Stange mit zwei Spitzen, was durchaus dem Aussehen einer Stange mit einem Velosattel entsprechen könnte. Da erstellt ist, dass der Beschuldigte mit einem Velosattel und der daran befestigten Stange die Sachbeschädigung verursachte, ist es auch naheliegend, dass er genau diesen Gegenstand benutzte, um den Privatkläger 1, welcher dazu kam, zu schlagen. Sodann erwähnte der Privatkläger 1 zwar gegenüber der Polizei nicht, dass er auf den Hinterkopf gefallen sei, erzählte dies
- 11 jedoch gleich anschliessend an den Vorfall im Spital Bülach und gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ausserdem entspricht dies auch den Aussagen des Beschuldigten, weshalb erstellt ist, dass der Privatkläger 1 - unter anderem - auf den Hinterkopf fiel. Die Aussagen des Privatklägers 1 weisen überdies viele Details auf und sind lebensnah, was darauf hinweist, dass er das Erzählte auch tatsächlich so erlebt hat. Die von ihm beschriebene Verletzung wird ausserdem durch den Spitalbericht bestätigt. Zusammenfassend sind seine Aussagen durchaus glaubhaft, weshalb auf sie abgestützt werden kann. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten nichts. Er führte zwar konstant aus, dass er den Privatkläger 1 gestossen habe und dieser umgefallen sei, was auch vom Privatkläger 1 bestätigt wurde. Dass er den Privatkläger 1 nicht mit dem Velosattel geschlagen habe, überzeugt aber nicht. Die Aussagen des Beschuldigten sind allgemein sehr wirr und oft ausweichend und vermögen nicht zu überzeugen. Das Abstreiten des Schlages zum Nachteil des Privatklägers 1 ist deshalb als Schutzbehauptung zu qualifizieren und vermag keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 hervorzurufen. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit dem Velosattel an den Kopf schlug, dieser zu Boden ging und eine Rissquetschwunde am Kopf erlitt. Allerdings ergibt sich weder aus den Aussagen des Privatklägers 1 noch aus dem Spitalbericht, ob die Rissquetschwunde durch den Schlag mit dem Velosattel oder das Aufschlagen des Kopfes des Privatklägers 1 auf den Boden oder den Treppenabsatz verursacht wurde. Das Verletzungsbild weist eher darauf hin, dass der Privatkläger 1 die Rissquetschwunde nicht durch den Schlag, sondern aufgrund des Aufpralls auf den Boden oder den Treppenansatz erlitt, was aber letztlich offen bleiben kann. 3.5. Das Verhalten des Beschuldigten, d.h. dessen Schlag mit dem Velosattel auf den Kopf des Privatklägers 1, welcher unmittelbar zum Sturz des Privatklägers 1 führte, verursachte eine Rissquetschwunde am Kopf des Privatklägers 1 und damit eine einfache Körperverletzung. Er musste durch sein Handeln damit rechnen, dass eine solche entstehen könnte, weshalb er diese in
- 12 - Kauf nahm. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. III. Massnahme 1. Die Verteidigung führte aus, der Beschuldigte erachte die Anordnung einer stationären Massnahme ob seiner Vorgeschichte als unverhältnismässig. Er sei seit dem 4. Juli 2014 freiwillig in Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Station … für Akutpsychiatrie und unterziehe sich einer Behandlung mit dem Medikament Risperidon und begleitenden ärztlichen Gesprächen. Zudem werde er vom Sozialdienst betreffend seine Arbeits- und Wohnsituation gut unterstützt. Der Beschuldigte könne sich eine zwangsweise Einweisung in den Massnahmevollzug nicht vorstellen, denn dies könne nur funktionieren, wenn er freiwillig und von sich aus mitmache. Es sei vielmehr die Anordnung einer ambulanten Massnahme angebracht. Hinzu komme, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 22. März 2013, also seit über eineinhalb Jahren, ein deliktfreies Leben führe und nirgends auffällig geworden sei. Es sei deshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal einem Jahr anzuordnen (Urk. 29 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 42 S. 7 ff.), nicht hingegen eine stationäre Massnahme, da eine solche nicht verhältnismässig sei (Urk. 42 S. 9 ff.). 2. Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB können auch bei Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vor-aussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in
- 13 die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Massnahmethematik auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass eine stationäre Massnahme anzuordnen sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 12 ff.). 3.1. Aus dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. März 2013 ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer undifferenzierten Schizophrenie leidet, weshalb er psychisch schwer gestört ist (Urk. 2/18/5 S. 33 f.). Zum Zeitpunkt der Tat litt er an einer psychischen Störung, d.h. an einer undifferenzierten Schizophrenie und einer Störung durch psychotrope Substanzen im Sinne eines Missbrauchs multipler Substanzen. Zudem stand er unter dem akuten Einfluss von Metamphetamin (Urk. 2/18/5 S. 37 f.). Gemäss Gutachter besteht die undifferenzierte Schizophrenie weiterhin. Bezüglich des multiplen Substanzmissbrauchs bestehe keine Abstinenzmotivation des Beschuldigten und die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einfacher Verfügbarkeit erneut psychotrope Substanzen konsumieren werde, sei hoch. Auch das Risiko erneuter Intoxikationszustände sei bei einem sehr
- 14 gedankenlosen und niederschwelligen Umgang mit psychotropen Substanzen, wie vom Beschuldigten praktiziert, hoch (Urk. 2/18/5 S. 39). Die Tat des Beschuldigten stand mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang, wusste er doch, dass es nicht rechtmässig ist, Gegenstände in einem Wohnhaus zu zerstören und Menschen anzugreifen. Er war aber aufgrund der psychischen Störung nicht in der Lage, gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 2/18/5 S. 38). Im Gutachten wird die Gefahr beim Beschuldigten, erneut Straftaten zu begehen, als hoch eingestuft. Das Risiko erneuter Straftaten beziehe sich beim Beschuldigten vor allem auf erneute Gewaltstraftaten. Dieses sei in unbehandeltem Zustand und bei fortgesetztem Missbrauch psychotroper Substanzen als hoch einzustufen (Urk. 2/18/5 S. 38). Es wurde betreffend die Rückfallgefahr ausgeführt, dass die Behandlung der schizophrenen Erkrankung und eine konsequente Suchtmittelabstinenz die wesentlichen Ansatzpunkte seien, um im Falle des Beschuldigten das Rückfallrisiko erneuter Gewaltstraftaten zu senken. Eine derartige Behandlung sei bis anhin nicht erfolgt bzw. habe in den Jahren der ambulanten Behandlung durch Dr. B._____ aufgrund der schwierigen Einbindbarkeit des Beschuldigten in ein enges, effektives Behandlungssetting nicht adäquat umgesetzt werden können. Insofern sollte eine Behandlung, welche auf die Senkung des Rückfallrisikos für Gewaltstraftaten ziele, in einer integrierten, multimodalen Behandlung der schizophrenen Erkrankung und der Substanzproblematik des Beschuldigten liegen. Eine derartige Behandlung könne fachgerecht in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik umgesetzt werden. In Anbetracht der anstehenden medikamentösen Neueinstellung und der Vorgeschichte mit einer wenig erfolgreichen ambulanten Therapie mit unzuverlässiger Compliance sei unwahrscheinlich, dass eine Behandlung im ambulanten Setting gelingen könne (Urk. 2/18/5 S. 36 f.). Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich mit einer stationären Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt, denn gemäss Gutachter sei die Behandlungsprognose schizophrener Erkrankungen bei einer konsequenten,
- 15 fachgerechten Behandlung gut. Auch der Substanzmissbrauch könne psychiatrisch gut behandelt werden. Im Falle des Beschuldigten sei kritisch zu erwähnen, dass er bereits lange Jahre erkrankt sei, ohne dass eine adäquate medikamentöse Behandlung habe eingeleitet werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei es dringend indiziert, den Beschuldigten so schnell wie möglich einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Erkrankung zuzuführen (Urk. 2/18/5 S. 37). Auch in den Schlussfolgerungen wird im Gutachten ausgeführt, sowohl die schizophrene Erkrankung als auch die Störung durch psychotrope Substanzen könnten psychiatrisch erfolgreich behandelt werden. Durch die effektive Behandlung lasse sich das Risiko neuerlicher Straftaten eindeutig senken. Aufgrund der gerade in der Einstellungsphase medikamentöser Behandlung häufig auftretenden Nebenwirkungen und Behandlungskomplikationen und der bisher eher schlechten Behandlungscompliance im ambulanten Setting sei eine derartige Behandlung im stationären Setting durchzuführen. Aus forensischpsychiatrischer Sicht sei eine langfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting indiziert, in dem nach Abschluss der Akutbehandlung und Stabilisierung auch eine tragfähige, schrittweise Rehabilitierung und Resozialisierung in einem kriminoprotektiven gesellschaftlichen Kontext erfolgen könne (Urk. 2/18/5 S. 39 f.). Sodann ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden kann. Aufgrund der psychischen Störung des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden Tat besteht offensichtlich ein Behandlungsbedürfnis des Täters. Gemäss Gutachten wären Therapiemassnahmen initial auch im Rahmen einer gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten Therapie möglich, allerdings wäre es unter diesen Umständen schwieriger, nachhaltige Veränderungen zu erreichen. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine ambulante Behandlung sodann nicht zweckmässig durchführbar. Vielmehr wird eine Behandlung in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik empfohlen (Urk. 2/18/5 S. 40 f.).
- 16 - 3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einer Behandlung bedarf (vgl. Urk. 42 S. 9). Der Beschuldigte hat zwar immer wieder bewiesen, dass er sich von sich aus nicht regelmässig einer ambulanten Behandlung unterzieht. So ergab sich nicht nur aus seiner Befragung vor Vorinstanz, dass er nur unregelmässig bei Dr. B._____ in Behandlung war und verschriebene Medikamente nicht täglich einnahm (Prot. I S. 11), sondern auch aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, wo er ausführte, während des letzten Monats keine Medikamente zu sich genommen und letztmals Anfang November 2014 Dr. B._____ aufgesucht zu haben (Prot. II S. 10 und S. 12). Es ist aber ein grosser Fortschritt, dass er sich am 4. Juli 2014 freiwillig zur Behandlung in die psychiatrische Universitätsklinik begab (vgl. Urk. 29 S. 2) und sich bis am 18. August 2014 und damit 1 ½ Monate in der Klinik aufhielt (vgl. Urk. 38). Allerdings ist er nun zurück im Alltag, welcher keine Tagesstruktur aufweist, konsumiert gelegentlich wieder Drogen, nimmt die Medikamente nicht regelmässig ein und hat Dr. B._____ über einen Monat nicht mehr aufgesucht. Immerhin gibt ihm seine Familie (er wohnt bei einer Schwester) einen gewissen Halt, und ist er dank seiner Rente nicht von Sozialhilfe abhängig. Bei der Wahl der Massnahme ist sodann zu beachten, dass sich der 44-jährige Beschuldigte bis zum Vorfall vom 24. November 2012 nie etwas zu schulden kommen liess und nie auffällig wurde, obwohl die psychische Störung bereits seit längerem bestand und er schon zuvor Betäubungsmittel konsumierte. Der Beschuldigte lebt nunmehr seit seiner Haftentlassung vom 22. März 2013 und damit seit 1 ¾ Jahren deliktsfrei, obwohl er sich auf freiem Fuss befindet und keine geregelte Tagesstruktur aufweist. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten ist vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung im Gutachten nicht als derart hoch einzuschätzen, dass der mit einer stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten verhältnismässig wäre. Auch die Schwere der begangenen Tat lässt eine stationäre Massnahme nicht als angemessen erscheinen. Kommt hinzu, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er bereit ist, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen, weshalb eine solche erfolgversprechender ist als eine stationäre Massnahme, gegen die sich der Beschuldigte wehrt (vgl. Urk. 42
- 17 - S. 7 und S. 11 f.). Selbst die Staatsanwaltschaft hatte eine ambulante Behandlung mit vorübergehender (einleitender) stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB beantragt, da sie eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für nicht verhältnismässig erachtete (Urk. 2/26 S. 3; Urk. 14 S. 5 f.). Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist deshalb eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StG anzuordnen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte wiederholt Medikamente absetzte, das Aufsuchen von Dr. B._____ unterliess und gemäss seinen eigenen Angaben nach wie vor Betäubungsmittel konsumiert, ist er im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB vorübergehend stationär zu behandeln, um die ambulante Behandlung einzuleiten. Dies stellt eine geeignete Möglichkeit dar, den Beschuldigten in einem strukturierten Rahmen auf ein Medikament einzustellen, mit der ambulanten Therapie zu beginnen und einen Entzug von Betäubungsmitteln durchzuführen. 3.3. Im Ergebnis ist eine ambulante Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. IV. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit sämtlichen Anträgen. Der Beschuldigte verfügt zwar über ein Renteneinkommen von Fr. 5'500.– pro Monat, davon unterliegen aber monatlich Fr. 3'000.– einer Lohnpfändung. Ausserdem ist er verschuldet (Prot. II S. 8 f. und S. 12). Deshalb erscheint es nicht billig, ihm trotz seiner Schuldunfähigkeit die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 419 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 8'563.95 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 18 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Feststellung der erfüllten Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Absehen von einer Strafe aufgrund von Schuldunfähigkeit), 4 (Einziehung Betäubungsmittel), 5 (Schadenersatz an Privatklägerin 2), 6 und 7 (Kostendispositiv) sowie 8 (Abweisung Genugtuungsforderung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ ferner den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine ambulante Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'563.95 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 19 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald
Urteil vom 10. Dezember 2014 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 4. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter Lagernummer … sichergestellten Betäubungsmittel (0,1 Gramm Methamphetamin) werden eingezogen und vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 2'980.80 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse... 8. Das Begehren des Beschuldigten um Zusprechung einer Genugtuung wegen Überhaft wird abgewiesen. Berufungsanträge: 1. In Ergänzung von Ziffer 1, alinea 2 des Dispositivs: einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB [recte: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB] aufgrund eines Stosses und anschliessendem Sturz des Privatklägers 1 auf die Treppe. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des Dispositivs: Es wird ein ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB für die Dauer von maximal 1 Jahr angeordnet. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Massnahme IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 20. Mai 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Feststellung der erfüllten Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ ferner den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine ambulante Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.