Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2014 SB140282

5. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,974 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB140282-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 5. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 8. April 2014 (DG130317)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. September 2013 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 3); − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 1); − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1 und 4). 2. Von den Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (ND 4), des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____) sowie des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Versuches dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.

- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 372 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'499.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 6. Die Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger I._____ und K._____ werden abgewiesen. 8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. August 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Baseballschläger (Sachkaution-Nr.: …; Asservat-Nr.: …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die Visa-Kreditkarte des Privatklägers I._____ (Asservat-Nr.: …; Raiffeisen- Nr.: …) wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 4 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'252.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Kanzleikosten Fr. 4'564.50 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 20) 1. Die Schuld- und Freisprüche des erstinstanzlichen Urteils (Ziffern 1 und 2) seien zu bestätigen - mit folgenden Ausnahmen: Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) freizusprechen. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (HD) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten, wovon bis und mit heute 613 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 13 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate abzüglich durch Polizei-, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Tagen) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die Dispositiv-Ziffern 4. bis 10. des vorinstanzlichen Urteils seien im Übrigen zu bestätigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei-

- 6 digung - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 66) meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 17. April 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 57). Das begründete Urteil wurde von ihm am 4. Juni 2014 entgegengenommen (Urk. 63/2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht (Urk. 67). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Juli 2014 (Urk. 75) auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sämtliche Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise, 3 und 11 angefochten. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 2 sowie 4 bis 10 (Urk. 67 S. 2 f.). Der Verteidiger beantragte, dass der Beschuldigte bezüglich Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (ND 4) sowie

- 8 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2) freizusprechen sei. Anstelle davon sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (HD) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 2) schuldig zu sprechen. Ferner verlangte der Verteidiger, dass der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1, ND 4) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 3) schuldig zu sprechen sei, womit er diese Punkte sinngemäss nicht anfocht. Soweit ersichtlich hat der Verteidiger betreffend den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) zum Nachteil des Privatklägers L._____ anlässlich der Rückfahrt mit der M._____ AG von Basel nach Zürich (Urk. 25 S. 6; Urk. 66 S. 57) weder einen Schuld- noch einen Freispruch beantragt. Der Umstand, dass der Verteidiger vor Vorinstanz betreffend Kreditkartentransaktionen ohne PIN-Code im ND 4 einen vollumfänglichen Freispruch von den Tatvorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB verlangte (Urk. 52 S. 1 und S. 18 f.) und überdies auch in der Berufungserklärung beantragte, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (ND 4) freizusprechen sei (Urk. 67 S. 2 f.), spricht für eine Anfechtung. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser Punkt ebenfalls angefochten wurde. Sodann beantragte der Verteidiger, dass in Bezug auf Dispositivziffer 3 der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren zu bestrafen, die erstandene Haft anzurechnen, der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei. Hinsichtlich Dispositivziffer 11 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. Der dem Beschuldigten aufzuerlegende Anteil sei sofort definitiv abzu-

- 9 schreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 2 f.). 1.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger (Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 20), dass der Beschuldigte bezüglich Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) und des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) freizusprechen sei. Weiter verlangte der Verteidiger, dass die übrigen Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) und die Freisprüche (Dispositivziffer 2) sowie die Dispositivziffern 4 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen seien. Sodann beantragte der Verteidiger, dass in Bezug auf Dispositivziffer 3 der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten zu bestrafen sei, wovon 613 Tage erstanden seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 13 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate abzüglich der erstandenen Tagen) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Hinsichtlich Dispositivziffer 11 seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. 1.2.3. Wie bereits unter Erwägung II. 1.2.1. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Verteidiger bereits in der Berufungserklärung den Schuldspruch betreffend versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) anfocht, womit auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Freispruch von diesem Vorwurf zulässig ist.

- 10 - Überdies wurde die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter eingeschränkt, namentlich wurde nun auch eine Bestätigung des Schuldspruchs betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2) verlangt, womit dieser Punkt sinngemäss nicht mehr angefochten wurde. Die anlässlich der Berufungsverhandlung leicht abgeänderten Anträge betreffend Strafe, Vollzug und Kostenregelung beziehen sich auf die angefochtenen Dispositivziffern 3 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und gehen überdies allesamt weniger weit als die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Dass der Verteidiger (erst) anlässlich der Berufungsverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) und nicht mehr eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (HD) verlangt, wobei er dann anschliessend eventualiter wiederum einen Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung beantragte (Prot. II S. 21), ist ebenfalls statthaft, denn er kann seine Anträge abändern und darf diese lediglich nicht auf unangefochtene Punkte ausweiten. Zusammenfassend erweisen sich demnach die anlässlich der Berufungsverhandlung geänderten Berufungsanträge als zulässig. 1.3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 8. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ND 3], einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB [ND 1] sowie mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [ND 1 und 4]), 2 (Freisprüche betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 4], mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____] sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Versuch dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in

- 11 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____]), 4 (Widerruf), 5 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ AG), 6 (Schadenersatzforderungen der Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____), 7 (Genugtuungsforderungen der Privatkläger I._____ und K._____), 8 und 9 (Einziehungen) sowie 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt 1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 2. April 2013, circa um 07.30 Uhr, versucht, den Privatkläger H._____ schwer bzw. lebensgefährlich zu verletzen. Der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ hätten eine verbale Auseinandersetzung in der Lokalität "Massage… …" an der …- Strasse …, … Zürich, gehabt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte den Privatkläger H._____ mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit drei- bis viermal auf den Kopf sowie rund sechs Male auf die Arme und Hände geschlagen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag auf den Mund versetzt. Durch die Schläge habe der Privatkläger H._____ eine Hirnerschütterung, zahlreiche Hautunterblutungen auf einem 10x12 cm grossen Areal auf dem Kopf, eine Fraktur des Griffelfortsatzes der rechten Speiche (Fraktur "Processus styloideus radii") sowie zahlreiche Hautabschürfungen, Hautunterblutungen und Schwellungen im Rumpfbereich sowie an den Armen erlitten (Urk. 25 S. 2 f.).

- 12 - 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt nur teilweise. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihn der Privatkläger H._____ erst angegriffen und er sich deshalb nur gegen dessen Schläge verteidigt habe. Er habe den Privatkläger H._____ mit dem Baseballschläger nur dreimal geschlagen, zweimal auf den Arm und einmal auf den Kopf (Urk. 4.6 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff., wo er allerdings angibt, den Privatkläger H._____ nur zweimal geschlagen zu haben). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, soweit dieser vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4.3; Urk. 4.4; Urk. 4.5 S. 11; Urk. 4.6; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 5.1; Urk. 5.2) sowie der Zeugin N._____ (Urk. 6.1) vor. Sodann findet sich in Bezug auf den Beschuldigten ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 17. April 2013 (Urk. 8.1) und ein pharmakologischtoxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2013 (Urk. 9.6) in den Akten. In Bezug auf den Privatkläger H._____ liegt ferner ein Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 2. April 2013 (Urk. 7.2), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. April 2013 (Urk. 7.3), ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli vom 21. Mai 2013 (Urk. 7.5), ein ärztlicher Befund der Neuromed Klinik in Zürich vom 29. Juli 2013 (Urk. 7.8) und ein ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Juli 2013 (Urk. 10.5) vor. Schliesslich sind diverse Fotografien der Tatlokalität, des Beschuldigten wie auch des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) sowie eine Aufstellung der Kreditkartenbezüge des Privatklägers H._____ (Urk. 5.2.1) in den Akten vorhanden. 1.5. Sodann hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen zutreffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16 f.; Art. 82

- 13 - Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege dessen Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 66 S. 16). Sodann räumt der Beschuldigte selbst ein, dass er alle fünf Minuten etwas anderes erzähle (Prot. II S. 5 und S. 16), was seine Glaubwürdigkeit weiter zu beeinträchtigen vermag. 1.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 18 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 66 S. 24 ff.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27) sowie den Inhalt der verschiedenen ärztlichen Berichte (Urk. 66 S. 28 ff.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte den Privatkläger H._____ nicht einfach so mit einem Baseballschläger angegriffen habe, sondern dass dieser Handlung ein Streit vorangegangen sei (Urk. 52 S. 9; Urk. 81 S. 2; Prot. II S. 21). Der Privatkläger H._____ habe selbst eingeräumt, dass er nicht mehr alles wisse. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger H._____ aufdringlich geworden sei und gemeint habe, er habe ein Recht, vom Beschuldigten ohne Bezahlung eine sexuelle Dienstleistung zu beanspruchen (Urk. 52 S. 10). Es sei nicht erklärbar, dass der Beschuldigte einen Kunden hätte angreifen sollen, wenn er sich nicht körperlich bedrängt gefühlt hätte (Urk. 52 S. 10). Das Verletzungsbild des Beschuldigten untermauere seine Darstellung (Urk. 52 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten seien plausibel und die Schilderung der Eskalation sei grundsätzlich konstant (Urk. 52 S. 10 f.). Es sei von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er angesichts des Vorliegens einer Notwehrsituation den Privatkläger H._____ dreimal mit dem Baseballschläger geschlagen habe, einmal davon auf den Kopf (Urk. 52 S. 11). 1.7.1. Grundsätzlich kann auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 22 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 66 S. 26 f.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27 f.) sowie zu den verschiedenen ärztlichen Berichten bzw. auf die Gesamtwürdigung (Urk. 66 S. 30 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 - 1.7.2. Was die Vorgeschichte betrifft, so ist diese nur relevant, sofern seitens des Privatklägers H._____ körperliche Übergriffe auf den Beschuldigten stattgefunden hätten und der Beschuldigte sich deswegen in einer Notwehrsituation befunden hätte. Ansonsten ist die Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes und muss demnach nicht erstellt werden. Zur Frage, wie bzw. wann er den Privatkläger H._____ kennenlernte, gab der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ an besagtem Abend kennen gelernt habe (Urk. 4.3 S. 2), während er demgegenüber in der folgenden Einvernahme erklärte, dass er den Privatkläger H._____ bereits seit sechs Jahren kenne und sieben oder acht Mal Sex mit ihm gehabt habe (Urk. 4.4 S. 4) und in der Schlusseinvernahme wiederum erwähnte, dass er den Privatkläger H._____ schon seit Jahren kenne (Urk. 4.6 S. 4), während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich erneut ausführte, dass er den Privatkläger H._____ an diesem Abend kennen gelernt habe (Urk. 50 S. 15) und anlässlich der Berufungsverhandlung einmal mehr eine Kehrtwendung vollzog und angab, dass er den Privatkläger H._____ von früher kenne (Prot. II S. 17). Diese sich diametral widersprechenden Äusserungen in einem derart zentralen Punkten zeigen bereits exemplarisch auf, wie widersprüchlich sich der Beschuldigte im Strafverfahren zur Sache äusserte. Entgegen der Verteidigung ist nur schon deswegen nicht von plausiblen Angaben des Beschuldigten auszugehen (Urk. 52 S. 10 f.). Zudem hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorgeschichte nachweislich gelogen, so etwa zum Umstand, dass er vor dem Vorfall Alkohol konsumiert habe. Diesbezüglich gab er an, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so viel Alkohol getrunken habe und (sehr) betrunken gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4 und S. 6; Urk. 50 S. 13 und S. 15; widersprüchlich demgegenüber seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15), obwohl bei ihm etwas mehr als eine Stunde nach der Tat mittels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille festgestellt wurde (Urk. 1 S. 2), womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt nicht unter der Wirkung von Alkohol stand (Urk. 9.6 S. 2).

- 15 - Dem Verteidiger ist zwar insofern beizupflichten (Urk. 52 S. 7 und S. 8 f.), als dass die Bargeldabhebungen über Fr. 200.– und Fr. 300.– (Urk. 5.2.1) und der Umstand, dass der Privatkläger H._____ lediglich in Unterhosen bekleidet im Zimmer des Beschuldigten angetroffen wurde (Urk. 6.1 S. 4), nicht unbedingt dafür sprechen, dass der Privatkläger H._____ dem Beschuldigten ohne eindeutige Hintergedanken in sein Zimmer folgte und kaum davon auszugehen ist, dass Sex nie ein Thema gewesen sei bzw. nie zur Diskussion gestanden sei (Urk. 5.1 S. 2). Ferner ist dem Verteidiger auch zuzustimmen, dass es eher merkwürdig anmutet, wenn der Privatkläger H._____ nicht bemerkt haben will (Urk. 52 S. 7 f.), dass der Beschuldigte ein Mann und nicht etwa eine Frau ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Privatkläger H._____ noch siebeneinhalb Stunden nach dem Tatzeitpunkt ein mittlerer Blutalkoholwert von 1.14 Promille festgestellt wurde (Urk. 10.5), womit er zum Tatzeitpunkt und kurz davor beträchtlich alkoholisiert gewesen sein muss, relativiert sich allerdings seine Schilderung, wonach er nicht wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte ein Mann gewesen sei. Mit der Vorinstanz kann aber ohnehin offen bleiben, wann der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ käufliche Liebesdienste vereinbarten und welchen Inhalts diese Liebesdienste waren (Urk. 66 S. 31). Es erscheint jedoch plausibel, dass der Beschuldigte vor der Verrichtung seiner Dienste vom Privatkläger H._____ seinen Liebeslohn einforderte und dass dieser nicht bereit war, den Betrag zu bezahlen und es deswegen zum Streit kam. Ob der Privatkläger H._____ gehen und somit nicht bezahlen wollte, weil er bemerkte, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mann und nicht eine Frau handelte, wie der Privatkläger H._____ angab (Urk. 5.1 S. 2; Urk. 5.2 S. 4), oder ob der Privatkläger H._____ für die sexuellen Dienstleistungen nicht bezahlen wollte, weil er der Auffassung war, dass er für Essen und Trinken im … und in der …-Bar bereits genügend bezahlt habe (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 6 f.; Urk. 4.6 S. 2 f.; Urk. 50 S. 13), wie der Beschuldigte angab, kann offen bleiben. Naheliegend ist allerdings, dass der Beschuldigte angesichts der finanziell unergiebigen Nacht und der entgangen Verdienstmöglichkeiten in Rage geriet, zumal er ja selbst ausführte, dass er bis zum Morgen Fr. 700.– habe verdienen müssen, da am nächsten Tag die Zimmermiete fällig gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4).

- 16 - Der Beschuldigte macht – in unterschiedlichen Versionen – geltend, der Privatkläger H._____ habe ihn geschlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme erwähnte der Beschuldigte zunächst beinahe beiläufig, dass ihn der Privatkläger H._____ geschlagen habe (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte bereits zu Protokoll, dass ihm der Privatkläger H._____ Ohrfeigen und Fusstritte verpasst habe, bis er direkt vor der Türe auf den Boden gefallen sei. Der Privatkläger H._____ habe ihn auf den Mund, die Augen, ins Ohr, auf den Rücken und auf die Beine geschlagen (Urk. 4.4 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme war sodann die Rede davon, dass ihn der Privatkläger angegriffen und mit Fäusten traktiert habe. Auf den Knien habe er den Privatkläger weinend gebeten, damit aufzuhören (Urk. 4.6 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte schliesslich aus, dass der Privatkläger H._____ sehr aggressiv gewesen sei und ihn während 10-15 Minuten in seinem Zimmer eingesperrt und dabei die ganze Zeit geschlagen habe. Er sei mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden und habe innere Schmerzen gehabt, wobei diese Verletzungen nicht sichtbar gewesen seien (Urk. 50 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte eine vollkommen neue Version, wonach er mit dem Privatkläger H._____ ein "Domina-Programm" vereinbart habe. Er habe mit ihm vereinbart, dass er gleich nach dem Betreten des Zimmers damit beginne. Das "Domina- Programm" habe beinhaltet, dass er den Privatkläger H._____ wie einen Hund angekettet und mit Handschellen gefesselt hätte. Als sie das Zimmer betreten hätten, habe er den Privatkläger H._____ geschlagen. Es könne sein, dass der Privatkläger H._____ nicht verstanden habe, um was es beim "Domina-Programm" gehe, oder er habe den Privatkläger H._____ missverstanden. Der Privatkläger H._____ sei sehr erschreckt gewesen und habe begonnen, ihn fest zu schlagen (Prot. II S. 15 f.). Inwiefern in diesen Aussagen eine konstante Schilderung der Eskalation erblickt werden kann, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 52 S. 10 f.), erhellt nicht. Mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens zeigt sich ein aggravierendes Aussageverhalten, womit die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Vor allem aber sind sie auch nicht mit den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen, zwei winzigen

- 17 - Hautabschürfungen an der Nase und am Jochbein rechts sowie einer kleinen Hautrötung bei der linken Augenbraue (Urk. 8/1 S. 3), in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vom Beschuldigten geltend gemachten massiven gewalttätigen Übergriffe seitens des Privatklägers H._____ kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten seine Darstellung untermaure (Urk. 52 S. 10). Doch sogar wenn der Privatkläger H._____ den Beschuldigten tatsächlich geschlagen hätte, dann wäre es für den Beschuldigten viel naheliegender gewesen zu fliehen, wie er zuweilen selbst ausführte (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3 und S. 8), und nicht mit dem Baseballschläger zurückzukehren, um sich gegen den Privatkläger H._____ zu verteidigen, zumal der Beschuldigte angab, Angst gehabt zu haben (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3; Urk. 4.6 S. 6; Urk. 50 S. 13). Der Beschuldigte wäre mit seinem geringen Körpergewicht um Einiges flinker gewesen als der relativ schwerfällige Privatkläger H._____ und hätte diesem entwischen können. Überdies war der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatkläger H._____ zumindest nicht stark alkoholisiert. Der Beschuldigte war mit den Örtlichkeiten aber vor allem besser vertraut. Auf eine entsprechende Frage wusste der Beschuldigte denn auch keine Antwort und erging sich in allgemeinen Ausflüchten (Prot. II S. 17). Alle diese Umstände legen den Schluss nahe, dass es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sein konnte, sich vor dem Privatkläger H._____ in Sicherheit zu bringen, sogar wenn sich die Vorgeschichte so, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hätte. Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Äusserungen, wonach er ein sehr sanfter Mensch sei, er Angst gehabt habe, sich nur habe verteidigen wollen und niemanden habe verletzen wollen (Urk. 4.6 S. 3; Urk. 50 S. 13), mit Blick auf die bereits vor dem vorliegenden Ereignis verübte Tat gemäss ND 2 festzuhalten, dass beim Beschuldigten die Verübung von Gewalttätigkeiten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeichnet werden kann. Zusammenfassend finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten zur Vorgeschichte eklatante Widersprüche, der Beschuldigte log nachweislich, zeigte in Bezug auf die durch den Privatkläger H._____ angeblich ausgeübten Schläge ein

- 18 aggravierendes Aussageverhalten und der Grund, weshalb er sich mit dem Baseballschläger gegen den Privatkläger H._____ verteidigen wollte, ist alles andere als plausibel. Demgegenüber sind die wenigen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers H._____ überwiegend mit dem Motiv erklärbar, weshalb er dem Beschuldigten auf dessen Zimmer folgte. Die Aussagen des Privatklägers H._____ zur Vorgeschichte sind somit glaubhaft, während die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. 1.7.3. In Bezug auf die Tathandlung äusserte sich der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme dahingehend, dass er aus Angst den Baseballschläger genommen habe, aber nicht zum schlagen, sondern zum abwehren. Er habe den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ insgesamt dreimal, davon ein einziges Mal auf den Kopf geschlagen habe. Er habe mit einer Hand mit normaler Kraft zugeschlagen (Urk. 4.4 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erklärte er, dass er den Baseballschläger mit beiden Händen über den Kopf gehoben und den Privatkläger H._____ dreimal geschlagen habe (Urk. 4.6 S. 3 und S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte ausserdem aus, dass er den Privatkläger H._____ zweimal auf den Arm und einmal auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 50 S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er den Privatkläger H._____ zweimal mit letzter Kraft auf den Arm geschlagen habe. Er habe den Privatkläger H._____ nicht am Kopf erwischt, der Baseballschläger habe den Kopf nur seitlich gestreift (Prot. II S. 14). Einerseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigte zum Kerngeschehen wiederum eklatante Widersprüche, dies namentlich zu den Fragen, ob er den Baseballschläger mit einer oder mit zwei Händen geführt habe und wie viel er den Privatkläger H._____ geschlagen habe. Andererseits fällt auf, dass mit zunehmender Dauer des Verfahrens, die Angaben zur Frage, wohin genau er den Privatkläger H._____ mit dem Baseballschläger geschlagen habe, präziser werden und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung schliesslich am Genausten

- 19 sind, was als klares Lügensignal zu werten ist. Diese zwei Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Demgegenüber sagte der Privatkläger H._____ rund fünfeinhalb Stunden nach der Tat aus, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals zugeschlagen. Als er seine Arme schützend über seinen Kopf gelegt habe, habe der Beschuldigte mit dem Schläger auf seine Arme eingeschlagen. Nach den ersten Schlägen habe er das Bewusstsein verloren (Urk. 5.1 S. 2). Der Beschuldigte habe den Baseballschläger mit beiden Händen fest gehalten, habe ausgeholt und auf seinen Kopf geschlagen. Der Beschuldigte habe auf seinen Kopf gezielt. Der Beschuldigte habe ihn regelrecht zusammengeschlagen. Er könne sich an zwei bis drei Schläge auf seinen Kopf erinnern. Dann habe er seine Hände über den Kopf gehalten. Der Beschuldigte habe weiter auf ihn eingeschlagen, immer auf den Kopf. Er schätze, der Beschuldigte habe zehnmal zugeschlagen. Dann wisse er nichts mehr (Urk. 5.1 S. 6). Die tatnahen Aussagen des Privatklägers H._____ zum Kerngeschehen sind trotz dessen Alkoholisierung und der entsprechenden Situation ziemlich präzise, detailliert und somit glaubhaft. Zur Intensität der Schläge erklärte der Beschuldigte, dass er mit normaler Kraft zugeschlagen habe (Urk. 4.4 S. 8), während er sich anlässlich der Berufungsverhandlung einmal mehr widersprüchlich dahingehend äusserte, dass er mit letzter Kraft geschlagen habe (Prot. II S. 14). Demgegenüber gab der Privatkläger an, dass er die Intensität der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 etwa bei 8 einordnen würde (Urk. 5.1 S. 6). Demnach ist anklagegemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug. Im Übrigen kann die Wirkung eines Schlages mit einem Baseballschläger aufgrund dessen Hebelwirkung beträchtlich sein, auch wenn ein Schlag nicht allzu heftig geführt wird. Beim Privatkläger H._____ wurde unter anderem am Scheitel bis zum Hinterkopf ein ca. 10 x 12 cm messendes Areal mit diffusen kleinflächigen bis 0.2 cm durchmessenden Hauteinblutungen festgestellt, die als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und aufgrund ihrer Morphologie grösstenteils als frisch und als im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden zu werten sind (Urk. 7.3 S. 3 und S. 4).

- 20 - Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 66 S. 33), dass über die Aussagen des Beschuldigten hinaus, diese Verletzungen durch mindestens zwei Schläge auf den Kopf entstanden sein müssen. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger H._____ somit mindestens zweimal mit grosser Heftigkeit zielgerichtet auf den Kopf. Überdies kann mit der Vorinstanz festgehalten werden (Urk. 66 S. 33), dass im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten mindestens zwei weitere Schläge mit dem Baseballschläger in Richtung des Kopfes folgten, wobei diese aber aufgrund der Abwehrbewegungen des Privatklägers H._____ auf das Handgelenk und den Oberarm des Opfers zu liegen kamen (Urk. 3.2.; Urk. 7.3 S. 3 und S. 4). Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger H._____ mit der Faust auf den Mund schlug. Der Privatkläger H._____ und die Zeugin N._____ schilderten dies übereinstimmend und überzeugend (Urk. 5.1 S. 7; Urk. 6.1 S. 4). Sodann findet sich auch ein Foto in den Akten (Urk. 3.2), welches die ca. 5 x 1 cm messende Hauteinblutung an der Oberlippeninnenseite dokumentiert (Urk. 7.3 S. 3). 1.7.4. Die beim Privatkläger H._____ festgestellten Verletzungsfolgen werden vom Beschuldigten zwar nur teilweise anerkannt (Urk. 4.6 S. 5), sind jedoch durch verschiedene ärztliche Befunde (Urk. 7.2; Urk. 7.5; Urk. 7.8; Urk. 10.5) und einem Gutachten (Urk. 7.3) sowie durch diverse Fotografien des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) genügend belegt. 1.7.5. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass die Schläge mit einem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten (Urk. 50 S. 16), er könne nachvollziehen, dass mit schweren, sogar lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen sei, wenn der Baseballschläger so geführt werde, dass der Kopf des Opfers getroffen werde (Urk. 50 S. 16), und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopfund Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 17). 1.8. Der Anklagesachverhalt ist somit insofern als von der Anklageschrift (Urk. 25 S. 3 f.) abweichend erstellt, als dass im Zuge der Auseinandersetzung der Be-

- 21 schuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz, welchen er auf dem Korridor zu seinem Zimmer behändigt hatte, mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindestens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____, mit welchen sich dieser schützen wollte, einschlug, wobei der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug. 2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Vorliegend geht es einzig noch um die Tatvorwürfe des mehrfachen Betruges betreffend O._____ AG und P._____ sowie des versuchten Betruges betreffend M._____ AG. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt anerkannt (Urk. 4.5 S. 8; Urk. 4.6 S. 13 f.; Urk. 50 S. 19 f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 66 S. 37). 2.2. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz jedoch aus, dass die Unterschrift des Beschuldigten für den Verkäufer von P._____ nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur zu unterscheiden gewesen sei, und, dass die falsche Unterschrift auf dem Abrechnungsbeleg der O._____ AG vom Taxifahrer nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ unterscheidbar gewesen sei (Urk. 66 S. 56). Diesbezüglich drängen sich gewisse Ergänzungen und Korrekturen auf. 2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mastercard (Nr. …) des Privatklägers L._____ nicht bei den Akten befindet (anders aber die Kreditkarte des Privatklägers I._____ betreffend ND 1; vgl. Urk. 49). Die Vorinstanz geht somit fehl in der Annahme, wenn sie ausführt, dass die gefälschte Unterschrift des Beschuldigten der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Denn wie die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der betreffenden Mastercard tatsächlich aussah, kann vorliegend nicht festgestellt werden.

- 22 - 2.4. Die Vorinstanz behilft sich damit, dass sie mit Verweis auf ND 4 Urk. 10.2 die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der Mastercard "erstellt" (Urk. 66 S. 56). Soweit ersichtlich liegen neun Unterschriften des Privatklägers L._____ in den Akten (ND 4 Urk. 4; ND 4 Urk. 10.2; ND 4 Urk. 10.3; ND 4 Urk. 10.5; ND 4 Urk. 10.7 S. 2 und S. 3; Urk. 33/10; Urk. 56/2; Urk. 71/8), welche teilweise mehr oder weniger stark voneinander abweichen. Weshalb sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Unterschrift des Privatklägers L._____ in ND 4 Urk. 10.2, nicht aber auf die acht anderen Unterschriften, abstützt, erhellt von Vornherein nicht. Die Vorinstanz übersieht aber vor allem, dass all diese Unterschriften bzw. ein allfälliger "Mittelwert" davon, nur beschränkt etwas darüber aussagen, wie die Unterschrift auf der Mastercard tatsächlich aussah, da diese eben gerade nicht in den Akten vorhanden ist (vgl. dazu im ND 1 die teilweise stark von der Unterschrift des Privatklägers I._____ auf der Kreditkarte [Urk. 49] abweichenden anderen Unterschriften, ND 1 Urk. 2 S. 6; ND 1 Urk. 7.2; Urk. 33/7; Urk. 56/5; Urk. 71/7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Schriftbild von Unterschriften insbesondere deshalb stark variieren kann, weil unterschiedliche Schreibgeräte (Bleistift, Kugelschreiber, Filzstift, Eingabestift) verwendet oder die Unterschriften auf unterschiedlichen Schriftträgern (Papier, Plastik, Touchscreen) angebracht werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Verweis der Vorinstanz auf ND 4 Urk. 10.2 nicht zu überzeugen. 2.5. In Bezug auf die vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften liegt der Originalbeleg der O._____ AG vor (ND 4 Urk. 9.5). Von P._____ wurde entgegen der Editionsverfügung (ND 4 Urk. 9.3) nicht der Originalbeleg, sondern eine Kopie des Belegs (ND 4 Urk. 9.6) eingereicht. Dieser Kopie ist lediglich mehr oder weniger zweifelsfrei zu entnehmen, dass im Jahre 2012 um 14 Uhr eine Buchung über einen Gesamtbetrag von Fr. 2'350.– getätigt wurde. Sämtliche anderen Angaben, wie insbesondere das Datum, die genaue Uhrzeit sowie die Kreditkartennummer, können aufgrund der schlechten Qualität der Kopie nicht festgestellt werden. Von der M._____ AG liegt ohnehin nichts vor, da es ja beim Versuch blieb und der Beschuldigte nichts unterschrieb.

- 23 - 2.6. Wenn man nun diese zwei vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften auf dem Originalbeleg der O._____ AG (ND 4 Urk. 9.5) und der Kopie des Belegs von P._____(ND 4 Urk. 9.6) mit den Unterschriften des Privatklägers L._____ bzw. einem "Mittelwert" davon vergleicht, dann kann mit dem Verteidiger (Urk. 52 S. 18) keine Rede davon sein, dass die vom Beschuldigten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Das Schriftbild ist in beiden Fällen komplett anders. Zudem gab auch der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe. Er habe unterschrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). 2.7. Entgegen der Vorinstanz ist demnach nicht erstellt, dass die vom Beschuldigten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sah bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden war. Zugunsten des Beschuldigten darf zumindest nicht von einer Vergleichbarkeit der betreffenden Unterschriften ausgegangen werden. 3. Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte HD und ND 4, von den erwähnten Einschränkungen abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist.

- 24 - IV. Rechtliche Würdigung 1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 66 S. 45). 1.2. Der Verteidiger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, die Handlungen des Beschuldigten jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen und daher nach Art. 16 Abs. 1 StGB zu beurteilen seien (Urk. 52 S. 11). Durch seine Handlungen habe der Beschuldigte dem Privatkläger H._____ eine einfache Körperverletzung zugefügt (Urk. 52 S. 11; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Auch der äussere Ablauf des Geschehens bzw. das Verletzungsbild des Privatklägers H._____ spreche gegen die These, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Der Beschuldigte habe sich daher einer (qualifizierten) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Wenn das Gericht nicht davon ausgehe, dass Art. 16 Abs. 1 StGB durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt sei, sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich dieser in einer Notwehrsituation gewähnt habe (Urk. 52 S. 12). 1.3. Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte alles getan, dass der Privatkläger H._____ eine lebensgefährliche Verletzung erleidet, jedoch ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten. Demnach ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.

- 25 - 1.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand schlug der Beschuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindestens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____ ein (Urk. 25 S. 3 f.; Erwägung III. 1.8.). Eine schwere Körperverletzung wurde etwa bejaht bei einem eine Woche dauernden Koma, starken motorischen Einschränkungen des linken Armes und Sprachstörungen durch Schläge mit einem Baseballschläger auf Kopf und Körper (BSK StGB II - Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 44 mit Verweis auf Urteil 6P.26/2004 vom 3. Mai 2004). Im Urteil 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 ging es um einen Schlag mit einem hölzernen Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf die Niere, wobei die Vorinstanz eine versuchte schwere Körperverletzung annahm. Demnach ist davon auszugehen, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf Kopf und Arme eines Menschen eine für eine schwere Körperverletzung erforderliche Tathandlung erfüllen, auch wenn der für ein vollendetes Delikt notwendige Verletzungserfolg nicht eingetreten ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21) spricht das Verletzungsbild des Privatklägers H._____ durchaus dafür, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Dies erhellt insbesondere aus der Gehirnerschütterung und den Hautunterblutungen am Kopf einerseits sowie aus dem Bruch des Griffelfortsatzes der rechten Speiche und dem – auch für Laien – gut sichtbaren 30 cm langen Abdruck des Baseballschlägers am linken Oberarm andererseits (Urk. 3.2; Urk. 7.2; Urk. 7.3). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild anders ausgesehen hätte, wenn jemand "richtig" zugeschlagen hätte (Urk. 52 S. 12). Dass der Beschuldigte vorliegend keinen Schädelbruch bzw. kein schwerwiegendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, ist nur äusseren Umständen zu verdanken. 1.6. Sodann ist auf die Frage der Konkurrenz zwischen der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung und der vollendeten (qualifizierten) einfachen Körperverletzung einzugehen, die auch vom Verteidiger mit seinem (Eventual-)Antrag (Urk. 67 S. 2; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, implizit aufgeworfen und

- 26 auch an anderer Stelle (Urk. 52 S. 11) erwähnt wird. Die versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung jedoch vor (BSK StGB II - Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Da der Beschuldigte, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste und somit zumindest mit Eventualvorsatz handelte, ist von einer versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen. 1.7. Nach dem Angriff mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte gemäss erstelltem Anklagesachverhalt (Urk. 25 S. 3; Erwägung III. 1.7.3.) dem Privatkläger H._____ zudem einmal mit der Faust auf den Mund. Für sich allein betrachtet, läge diesbezüglich eine einfache Körperverletzung, allenfalls eine Tätlichkeit, vor. Mehrere einzelne Handlungen bilden aber dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Dies ist vorliegend der Fall und es ist von einer einzigen Tathandlung auszugehen, wobei der Faustschlag ansonsten ohnehin als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren wäre (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 mit Beispielen). 1.8. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, dass zum Allgemeinwissen gezählt werden dürfe, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, wobei dieses Wissen dem Beschuldigten angerechnet werden müsse (Urk. 66 S. 43). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der

- 27 - Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f., welcher bereits von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde, Urk. 66 S. 43). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen, was auch für Schläge mit einem Baseballschläger zu gelten hat, hängt von den konkreten Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers massgeblich sind (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012). Wie unter Erwägung III. 1.7.3. erwähnt, schlug der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit auf den alkoholisierten Privatkläger H._____ ein. Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Verteidigers, wonach aus dem äusseren Ablauf des Geschehens nicht geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), nicht zu überzeugen. Darüber hinaus, erklärte der Beschuldigte, wie in Erwägung III. 1.7.5. dargelegt, er wisse, dass die Schläge mit einem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten, und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 16 f.). Demnach ist von Eventualvorsatz auszugehen. 1.9. Der Verteidiger verlangt eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzesses gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 52 S 11 und S. 12). Wie unter Erwägung III. 1.7.2. umfassend abgehandelt, ist vorliegend jedoch bereits eine Notwehrsituation zu verneinen.

- 28 - 1.10. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend O._____ AG und P._____ sowie als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend M._____ AG (Urk. 66 S. 55 ff.). Demgegenüber bringt der Verteidiger vor, dass bereits bei einem flüchtigen Vergleichsblick hätte festgestellt werden müssen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Buchungsbeleg nicht um die Unterschrift des Karteninhabers handeln könne. Aufgrund dieses groben Verstosses gegen elementare Sicherheitsvorschriften von Seiten der Leistungserbringer könne Arglist nicht bejaht werden. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen (Urk. 52 S. 19; Urk. 81 S. 2 f.). 2.2.1. Der Beschuldigte versah sowohl bei der O._____ AG als auch bei P._____ den jeweils im Rahmen der Kreditkartenzahlung ausgefertigten Quittungsbeleg mit einer falschen, das heisst nicht mit seiner eigenen, Unterschrift (Urk. 66 S. 54), womit es sich bei diesen Belege um unechte Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt. Ein solches Verhalten ist als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, womit grundsätzlich ein täuschendes Verhalten vorliegen würde (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 225 f.; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.2. In Bezug auf die Beachtung von elementaren Sicherheitsvorkehrungen ist das Kriterium der Überprüfbarkeit jedoch nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert

- 29 hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Auch wenn das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2 und E. 2.4.2; BSK StGB II - Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 65; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.3. Vor diesem Hintergrund fällt nun zunächst auf, dass der Beschuldigte nicht etwa alleine als seriös auftretender Geschäftsmann die eingeklagten Taten beging, sondern dass er vielmehr Teil eines illustren Trios war (ND 4 Urk. 1 S. 6 f.; ND 4 Urk. 5), womit nur schon deswegen eine gewisse Vorsicht angebracht gewesen wäre, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 51 S. 19: Urk. 81 S. 3). Sodann handelte es sich bei den beiden Kreditkartenbuchungen von Fr. 420.– betreffend O._____ AG und von Fr. 2'350.– betreffend P._____ nicht mehr um geringfügige Transaktionen über alltägliche Dienstleistungen oder Warenbezüge. In Bezug auf die Taxifahrt fällt in Betracht, dass es sich vorliegend nicht etwa um eine übliche Taxifahrt innerhalb einer Stadt handelte, sondern um eine Fahrt von Zürich nach Basel zu einem Preis von Fr. 420.–, welche für einen Taxifahrer die Ausnahme und nicht die Regel darstellen dürfte. Vor allem aber war vorliegend die Überprüfung der vom Beschuldigten auf dem Beleg ange-

- 30 brachten Unterschrift denkbar einfach, indem Beleg und Kreditkarte lediglich nebeneinanderzuhalten gewesen wären und die Unterschriften somit hätten verglichen werden können. Schliesslich wird in allgemein geläufigen Sicherheitshinweisen betreffend Akzeptanz von Kreditkarten empfohlen, dass die Unterschrift auf dem Beleg mit der Unterschrift auf der Kreditkarte zu vergleichen sei. Bei Verdachtsmomenten solle man vom Karteninhaber einen amtlichen Ausweis verlangen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei die Kreditkarte zurückzugeben. 2.2.4. Die soeben erwähnten Umstände hätten einen Vergleich zwischen den Unterschriften auf dem Beleg und auf der Kreditkarte als angezeigt erscheinen lassen. Wie unter Erwägung III. 2. ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte vergleichbar sind. Somit scheitert die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten am fehlenden Nachweis der Arglist, da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte ohne weiteres zu unterscheiden waren. 2.3.1. In Bezug auf den versuchten Betrug betreffend M._____ AG hielt die Vorinstanz fest, dass die Kreditkartentransaktion misslungen sei, weil die Karte "aufgrund hoher Transaktionen" im Sicherheitssystem der G._____ SA automatisch gesperrt worden sei. Der Vermögensschaden sei damit auf Seiten des Kreditkartengebers ausgeblieben und auch die Täuschungshandlung sei noch nicht beendet gewesen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei indes bereits überschritten worden, da der Beschuldigte mit der Hingabe der Karte bereits mit der Täuschungshandlung begonnen habe. Im Ergebnis liege somit hinsichtlich des Betrugs eine versuchte Tatbegehung vor (Urk. 66 S. 57). 2.3.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass die Täuschungshandlung bereits mit der Hingabe der Kreditkarte an den Taxifahrer der M._____ AG und nicht erst mit Unterschrift auf dem Quittungsbeleg begann. Da Kreditkarten nicht auf Dritte übertragbar sind, liess der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt, als er die Kreditkarte dem Taxifahrer aushändigte, erkennen, dass er der Karteninhaber ist, was an-

- 31 schliessend mit der Unterschrift auf dem Quittungsbeleg nur noch zu bestätigen gewesen wäre. 2.3.3. Ein strafbarer Versuch des Betruges liegt jedoch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; BGE 122 IV 246 E. 3a S. 248). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21). 2.3.4. Wie bereits unter Erwägung IV. 2.2.1. dargelegt, versah der Beschuldigte den Quittungsbeleg jeweils mit einer gefälschten Unterschrift, womit ein solches Verhalten als besondere Machenschaft zu qualifizieren wäre, womit grundsätzlich von einem täuschenden Verhalten auszugehen wäre. Der Beschuldigte gab diesbezüglich jedoch zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe, er habe unterschrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). Diese Angaben werden durch die vom Beschuldigten auf den Belegen der O._____ AG und P._____ gefälschten Unterschriften denn auch gestützt (Erwägung III. 2.6.; ND 4 Urk. 9.5; ND 4 Urk. 9.6). Wenn die Mastercard noch nicht gesperrt gewesen wäre, die Kreditkartentransaktion durch die M._____ AG durchgeführt worden wäre und der Taxifahrer dem Beschuldigten einen Beleg zur Unterzeichnung vorgelegt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte anders als bei der O._____ AG und P._____ vorgegangen wäre. Wie unter Erwägung IV. 2.2.3. aufgezeigt, wäre die Täuschungshandlung des Beschuldigten angesichts der dem Taxifahrer der M._____ AG zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten auch nicht als unbezwingbar erschienen. Ein auf eine arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz ist demnach zu verneinen. 2.3.5. Selbst wenn aber ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bejaht würde, müsste dieser freigesprochen werden, da sein täuschendes Verhalten nicht als arglistig qualifiziert werden könnte. Wie soeben ausgeführt, liegt ein strafbarer http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6S.722%2F2001&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0%23page18 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6S.722%2F2001&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0%23page246 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6S.722%2F2001&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-246%3Ade&number_of_ranks=0%23page246 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_716%2F2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-18%3Ade&number_of_ranks=0%23page18

- 32 - Versuch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dies wäre vorliegend bei einer hypothetischen Prüfung jedoch aus den bereits dargelegten Gründen offensichtlich nicht der Fall gewesen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) freizusprechen. 3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) ist der Beschuldigte jedoch freizusprechen. V. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz erachtete vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 66 S. 60). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).

- 33 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen erscheine, wobei wegen der versuchten Tatbegehung eine Reduktion im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen habe (Urk. 66 S. 65). Sodann erhöhte die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung [ND 2], Diebstahl [ND 3], betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung [ND 1 und ND 4]) um 8 Monate (Urk. 66 S. 68). 1.4.1. Zunächst weist das Delikte gemäss HD einerseits sowie die Delikte gemäss ND 1-4 andererseits weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusammenhang auf. Folglich ist eine gemeinsame Beurteilung dieser Delikte aufgrund eines fehlenden inneren Zusammenhangs nur schon deswegen nicht angezeigt. 1.4.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB, mit Ausnahme von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zwar um Verbrechen handelt, welche im Gegensatz zu Art. 122 StGB jedoch eine Höchststrafe von lediglich 5 Jahren vorsehen. Sodann hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Delikte in ND 2 und ND 3 als noch leicht und in Bezug auf die Delikte in ND 1 und ND 4 als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 66 S. 66 ff.). Ferner fällt in Betracht, dass - unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Asperation im Umfang von 8 Monaten - für die soeben erwähnten Delikte in ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 bei einer Gesamtstrafenbildung eine Strafe im Bereich von maximal 12 Monaten als angemessen erscheinen würde (vgl. Erwägung V. 4. hiernach). Weiter ist der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Versuchs hierzu (ND 4) freizusprechen (Erwägung IV. 2.). 1.4.3. Ausserdem hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt und die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität als Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Da, wie aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 4.), für die Delikte gemäss ND

- 34 - 1-4 auf den vorliegenden Fall bezogen eine Gesamtstrafe von 5 Monaten auszusprechen sein wird, kommt für diese Gesamtstrafe von 5 Monaten grundsätzlich nur eine Geldstrafe in Betracht, was erst Recht für die Delikte gemäss ND 1-4 im Einzelnen gilt. 1.4.4. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob für die Delikte gemäss ND 1-4 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter Erwägung VI. 3.2. aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben sind. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Prot. II S. 9 f.) und verfügt als bulgarischer Staatsangehöriger in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B (Prot. II S. 7; vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45). Indem der Beschuldigte überdies erklärt, dass er seine Schulden im Zusammenhang mit diesem Verfahren begleichen wolle (Prot. II S. 12), ist zumindest nicht von offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 46). Demnach ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 1.4.5. Somit wäre für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) je für sich allein betrachtet keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe, auszusprechen. 1.5. Die Vorinstanz fällte als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe aus. Für die zu beurteilenden Taten kommt jedoch eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe möglich, nicht jedoch hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe.

- 35 - 2. In Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hinsichtlich Verschulden, Tat- und Täterkomponente (Urk. 66 S. 61 ff.) sowie Nachtatverhalten (Urk. 66 S. 70 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.1. Art. 122 StGB sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aufgrund der versuchten Tatbegehung ist aber ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafmilderungsgründen jedoch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, wobei der Strafmilderungsgrund im ordentlichen Strafrahmen allerdings strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). 3.2. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zutreffend, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 64 f.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten was folgt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden eine Strafe für das vollendete Delikt in der Grössenordnung von 42 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 66 S. 65), erweist sich angesichts einer maximal möglichen Strafe von 120 Monaten vorliegend als vertretbar. Diese Strafe wurde von der Vorinstanz sodann aufgrund des Strafminderungsgrundes der versuchten Tatbegehung im Umfang von 6 Monaten reduziert (Urk. 66 S. 65). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Aus-

- 36 bleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Verletzungen des Privatklägers H._____ nicht erheblich gewesen seien, er sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges somit eher weit entfernt gewesen sei (Urk. 66 S. 65). Vor diesem Hintergrund ist eine etwas stärkere Reduktion im Umfang von 8 Monaten angezeigt. Im Ergebnis erweist sich angesichts des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. Der Verteidiger bringt vor, dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 42 Monaten bzw. von 36 Monaten, unter Berücksichtigung des Versuchs, zu hoch sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid SB130422 vom 21. März 2014 der hiesigen Kammer, in dem für eine vollendete schwere Körperverletzung aus unbedeutendem Anlass, wobei der Geschädigte ohne sofortiges Eingreifen der Ärzte nicht überlebt hätte, die Einsatzstrafe auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 81 S. 4). Im erwähnten Entscheid wurde jedoch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen nicht eingetreten, womit aufgrund des Verbots der Schlechterstellung eine strengere Bestrafung nicht möglich war. Zudem handelte es sich um einen Fall von Mittäterschaft, wobei das Verschulden des Mittäters um Einiges schwerer wog, als dasjenige des Täters der im erwähnten Entscheid beurteilt wurde. Ausserdem lag eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor, was ebenfalls einen Einfluss auf die Höhe der Einsatzstrafe hatte. 3.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 68 ff.). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung davon abweichend bzw. zusätzlich aus, dass er während des Studiums als Drogeninformant gearbeitet habe. Er habe nicht als Prostituierter, sondern als privater Masseur gearbeitet. Er erziele ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat, wovon er noch die Logis bezahlen müsse. Die Beziehung mit einem männlichen Partner habe nur ganz kurz gedauert. Damals im Bezirksgefängnis sei er völlig verwirrt gewesen. Er schulde Fr. 10'000.– der Krankenkasse und ha-

- 37 be überdies Schulden in der Höhe von Fr. 9'499.– im Zusammenhang mit diesem Verfahren (Prot. II S. 7 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführte, war der Beschuldigte hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung zwar teilweise geständig, jedoch ist angesichts seines ambivalenten Verhaltens keine rechte Einsicht und Reue in die verübte Tat festzustellen (Urk. 66 S. 71). Das Teilgeständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe und die Delinquenz während laufendem Verfahren betreffend ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4, wobei es sich bei der Strafuntersuchung gemäss ND 2 um ein einschlägiges Delikt gegen die körperliche Integrität handelte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die straferhöhenden Elemente überwiegen, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 34 Monaten um 2 Monate angezeigt ist. Demnach bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten. 3.4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2013 in Haft. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzurechnen. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, soll die Untersuchungshaft zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden (BSK StGB I - Mettler/Spichtin, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 51 N 43 und N 44 mit Verweis auf BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Die bis zur Berufungsverhandlung erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 613 Tagen ist dem Beschuldigten daher in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.5. Demnach ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestrafen. 4.1. Diebstahl (ND 3) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen als Strafandrohung jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, während einfache Körperverletzung (ND 2) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

- 38 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend rechtfertigt es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung jedoch nicht, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gericht indessen verpflichtet ist, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Demnach ist von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung (ND 2) und Diebstahl (ND 3) als noch leicht und betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) als nicht mehr leicht (Urk. 66 S. 66 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen und Korrekturen verwiesen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz verortete die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin J._____ (ND 2) im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung und qualifizierte das Verschulden als noch leicht (Urk. 66 S. 66). Dieser Auffassung ist ausgehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen die körperliche Integrität ohne Weiteres zuzustimmen. 4.2.3. Die Deliktssumme beim Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers K._____ (ND 3) betrug rund Fr. 1'690.–. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des iPhone 4 in der Höhe von Fr. 840.–, wobei es sich jedoch um den Neupreis handeln dürfte, sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 850.– zusammen. Ausgehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen das Eigentum erscheint die von der Vorinstanz noch als leicht qualifizierte Tatschwere als zutreffend. 4.2.4. Aus den vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im ND 1 und ND 4 ergibt sich eine Deliktssumme von gesamthaft Fr. 3'770.– (Fr. 1'000.– im ND 1 sowie Fr. 2'770.– im ND 4) bzw. Fr. 4'440.– (Fr. 3'770.– sowie Fr. 670.– aus dem Versuch im ND 4), ansonsten

- 39 ergingen Freisprüche. Der Beschuldigte ist jedoch vom Vorwurf des Betrugs sowie des Versuchs hierzu im ND 4 freizusprechen (Erwägung IV. 2.), womit diese Delikte bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Doch sogar wenn dieser Betrag noch berücksichtigt würde, erhellt nicht, wie die Vorinstanz auf eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 11'100.– kommt (Urk. 66 S. 67). In Bezug auf die Vermögensdelikte ist vorliegend einzig vom betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im ND 1 und somit einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– auszugehen. Dementsprechend liegt lediglich ein leichtes Verschulden vor. 4.2.5. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung hat der Beschuldigte einmal die Unterschrift des Privatklägers I._____ (ND 1) und viermal die Unterschrift des Privatklägers L._____ (ND 4) gefälscht. Auch wenn es sich vorliegend um dilettantische und mehr oder weniger spontane Fälschungen auf Quittungsbelegen handelte, so hat der Beschuldigte immerhin fünfmal das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird, verletzt. Demnach ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.6. Angesichts der voranstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden geringeren Deliktssumme bei den betrügerischen Handlungen gemäss ND 1 und ND 4 und dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und des Versuchs hierzu, erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe im Bereich von 6 Monaten dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 4.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 68 ff.) sowie Erwägung V. 3.3. hiervor verwiesen werden. Der Vorinstanz ist - wie ebenfalls bereits festgehalten - zudem zuzustimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wegen der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und der (nicht einschlägigen) Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer leichten Straferhöhung auszugehen. Mit der Vorinstanz trifft es zwar zu (Urk. 66 S. 71), dass der Beschuldigte bezüglich der Delikte im ND 1 (ND 1 Urk. 1.3 S. 1 ff.) zunächst alles abstritt und bezüglich der De-

- 40 likte im ND 2 (ND 2 Urk. 6 S. 1) sowie im ND 4 (Urk. 4.1 S. 2 f. = ND 4 Urk. 7 S. 2 f.) keine substantiellen Angaben machte. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte jedoch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 4.5) in Bezug auf die Delikte im ND 1 (Urk. 4.5 S. 2), ND 2 (Urk. 4.5 S. 4), ND 3 (Urk. 4.5 S. 6) und ND 4 (Urk. 4.5 S. 8) umfassend geständig. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, welches den genannten Straferhöhungsgrund überwiegt, rechtfertigt es sich daher, die Strafe von 6 Monaten um 1 Monat auf 5 Monate zu reduzieren. 4.4. Wie bereits in Erwägung V. 1.4 dargelegt, ist die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität aufgrund der gesetzlichen Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen als Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Überdies besteht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 4.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass sein Einkommen als Prostituierter stark variiere. Manchmal könne er nur seine Rechnungen begleichen bzw. arbeite er nur für Kost und Logis. Manchmal verdiene er jedoch in einer oder zwei Stunden Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– bzw. im Durchschnitt Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 13.3 S. 2; Prot. I S. 7; Prot. II S. 9 f.). Sodann erklärte er, dass er seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Bulgarien finanziell unter-

- 41 stütze (Urk. 13.3 S. 3; Prot. II S. 10). Während er noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 13.3 S. 3), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar kein Vermögen aber Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 20'000.– habe (Prot. II S. 11). Zumindest die vom Beschuldigten erwähnten Schulden in der Höhe von Fr. 9'499.–, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden (Prot. II S. 11), können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schuldverbindlichkeiten handelt, die mittelbare bzw. unmittelbare Tatfolgen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71; BSK StGB I - Dolge, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 84). Mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint somit ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 4.6. Demnach ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. VI. Vollzug 1.1. Da vorliegend einerseits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und andererseits eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Vollzug gemeinsam oder getrennt zu beurteilen ist. Würde die Vollzugsfrage gemeinsam beurteilt, so wäre ein (teil-)bedingter Vollzug einer Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten nur schon aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht möglich. Würde jedoch über den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe gesondert entschieden, dann käme für die

- 42 - Geldstrafe der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) in Betracht. 1.2. Art. 43 StGB äussert sich nicht direkt zur Frage, ob in Fällen wie vorliegend auf die gesamte, kumulierte Strafe abzustellen ist, oder ob dies ausschliesslich für gleichartige, d.h. asperierte Strafen gilt. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässigkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entscheidend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrachten (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.1, 2.3 und 2.4). 1.3. Demnach ist über den Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und den Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gesondert zu befinden. 2.1. Da heute eine Strafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es bleibt zu prüfen, ob ein teilweise bedingter Vollzug zu gewähren ist. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss bei teilbedingten Freiheitsstrafen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 43 - 2.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, das heisst die günstige Prognose wird vermutet (BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 42 N 38 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.4. Die günstige Prognose wird im vorliegenden Fall vermutet, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Beschuldigte weist jedoch eine Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege auf, welche vorliegend aber nicht einschlägig ist und mit 20 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 300.– Busse im Bagatellbereich liegt. Sodann verübte der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung während laufendem Strafverfahren betreffend die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4. Dieses laufende Strafverfahren wie auch die Vorstrafe scheinen hingegen

- 44 keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass das erneut durchlaufene Strafverfahren und der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen. Insbesondere die bis anhin 613 Tage dauernde Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug dürften den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt haben, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug offensichtlich als übermässig hart erlebt (Urk. 4.3 S. 5; Urk. 50 S. 2 und S. 20; Prot. I S. 14; Prot. II S. 6 und S. 16 f.). Demnach ist noch knapp von einer günstigen Legalprognose auszugehen. 2.5. Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 2.6. Vorliegend ist nur knapp von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 2.4.) sowie einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden (Erwägung V. 3.2.) auszugehen. Unter diesen Aspekten erscheint es als angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.

- 45 - 2.7. Wie bereits in Erwägung V. 3.4. festgehalten, ist die erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug von 613 Tagen während des Strafverfahrens in erster Linie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3). Da die erstandene Haft sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Freiheitsstrafen anzurechnen ist, stellt sich die Entschädigungsfrage erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über den vorliegend zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten hinaus, bereits einen weiteren Teil der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden hat, ergibt sich somit kein Entschädigungsanspruch. 3.1. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen kann auf die soeben unter Erwägung VI. 2.3. referierten Voraussetzungen betreffend bedingter Vollzug verwiesen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel ist. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.4 S. 77 f. mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

- 46 - StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3). 3.2. Die günstige Prognose ist auch vorliegend zu vermuten, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ist in Bezug auf die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 ebenfalls nicht einschlägig. Der Beschuldigte verübte die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 jedoch während laufender Probezeit. Die Vorstrafe scheint keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) und das erneut durchlaufene Strafverfahren einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen. Der Beschuldigte konnte sich jedoch nach anfänglichem Bestreiten bzw. unsubstantiierten Angaben zu einem umfassenden Geständnis durchringen (Erwägung V. 4.3.). Überdies zeigte er eine gewisse Einsicht und Reue (Urk. 43 Beilagen 2-5; Urk. 50 S. 18 ff.; Prot. I S. 14; Prot. II S. 22). Demnach ist noch von einer günstigen Legalprognose auszugehen. 3.3. Vorliegend ist von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 3.2.) auszugehen. Das Verschulden wurde als leicht, noch leicht bzw. nicht mehr leicht, und somit überwiegend im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegend, beurteilt (Erwägung V. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel ist, erscheint es als angemessen, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. 4. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe von 3 Jahren im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

- 47 - Fr. 50.– ist aufzuschieben, wobei die Probe

SB140282 — Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2014 SB140282 — Swissrulings